VSBES.2024.214
Invalidenrente
13. Oktober 2025Deutsch23 min
2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...],
Source so.ch
Urteil vom 13. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. August 2023 / Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 28. August
2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...],
auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da es ihm wieder
möglich sei, die bisherige Tätigkeit als Informatiker / IT-Supporter ohne
Leistungseinschränkung auszuüben und so ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Akten / IV-Nr. 30).
1.2 Der Beschwerdeführer gelangte
mit dem als «Einwand gegen Vorbescheid vom 12.06.23» betitelten Schreiben vom
30. August 2023 an die Beschwerdegegnerin und verlangte sinngemäss, der
Sachverhalt sei weiter abzuklären (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin leitete
diese Eingabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weiter (IV-Nr. 33).
1.3 Nachdem sich der
Beschwerdeführer am 19. September 2023 geäussert hatte (IV-Nr. 37
S. 2), schrieb die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Verfahren mit
Beschluss VSBES.2023.209 vom 26. September 2023 als gegenstandslos ab, da das
Schreiben vom 30. August 2023 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August
2023 zu betrachten sei (IV-Nr. 37 S. 3 ff.). Das Bundesgericht hob
diesen Beschluss indes mit Urteil 8C_693/2023 vom 6. August 2024 auf und wies
die Sache zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses – allenfalls nach
Gewährung einer Nachfrist – auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom
30. August und 19. September 2023 eintritt und die Angelegenheit materiell
beurteilt (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2
2.1 Das Versicherungsgericht
eröffnet am 22. August 2024 das vorliegende Verfahren VSBES.2024.214 und stellt
fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen genüge, womit sich eine
Nachfrist zur Verbesserung erübrige. Der Beschwerdeführer erhält jedoch
Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (A.S. 8 f.). Diese
Ergänzung erfolgt innert erstreckter Frist am 1. Oktober 2024 und enthält
folgendes Rechtsbegehren (A.S. 14 ff.):
Die Verfügung vom 28. August 2023 sei
aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese weitere Abklärungen vornehme, um hernach erneut über die gesetzlichen
Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 26 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 13. Januar 2025 an seinem
Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 35 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf
eine Duplik verzichtet (s. A.S. 41).
2.4 Die
Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2025 eine Kostennote
ein (A.S. 42 ff.). Diese geht am 25. Februar 2025 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin (A.S.45), welche sich in der Folge nicht mehr
vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
28.
August 2023 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Im vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob das alte oder neue
Recht anwendbar ist, da keine der hier einschlägigen Bestimmungen von der
Gesetzesänderung betroffen ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.
E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD) kann einerseits die versicherte Person gemäss
Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
selber untersuchen und andererseits, ohne eigene Befunde zu erheben, die
Arztberichte in den Akten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV medizinisch würdigen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2).
Diesfalls vermag ein RAD-Bericht lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der
einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.). Ein
medizinischer Aktenbericht ist im Übrigen beweistauglich, wenn die Akten einen
vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben
und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der
vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 2.2.2). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2.
S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss den vorliegenden
Arztzeugnissen war der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie wie folgt
arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6 S. 3 ff. / Nr. 20 / Nr. 21
S. 2 ff.):
·
27.
September bis
31.
Oktober 2021: 100 %
·
9.
November
2021.
bis 6. März 2022: 100 %
·
7.
März bis 3. April
2022: 50 %
·
ab 3. Mai 2022: 100
%
3.1.2
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 17. Oktober 2022 (IV-Nr. 11) klagte der Beschwerdeführer über
permanent starke und positionsunabhängige Rückenschmerzen. Liegend gehe es ihm
am besten. Sitzen sei ebenfalls recht gut, wenn er sich immer wieder ein
bisschen umpositionieren könne. Das Aufstehen bereite Schwierigkeiten. Gehen
sei mit Pausen während maximal fünf bis zehn Minuten möglich. Er sei in seiner
Mobilität stark eingeschränkt. Ausserdem leide er schon seit 2010 an Cluster-Kopfschmerzen,
wobei sich die Anfälle mittlerweile auf das ganze Jahr ausgedehnt hätten. Er nehme
Metoprolol, Imigran und Tilur. In der Nacht wache er auf und könne dann lange
nicht mehr einschlafen. Die Anfälle dauerten in der Regel um die 90 Minuten und
kämen bis zu zwölfmal am Tag vor. Es handle sich um übelste Schmerzen, die ihn
völlig ausser Gefecht setzten. Die Absenzen wegen der Kopfschmerzen habe er auf
der Toilette oder auf dem Rücksitz des Autos einigermassen gut kaschieren
können, weil er diese Zeit am Abend aufgearbeitet habe. Was die psychische
Situation betreffe, so sei die Behandlung vor etwa zwei Jahren abgebrochen
worden, da es ihm mit den Medikamenten eher schlechter gegangen sei und auch
die Gesprächstherapie nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Aktuell sei
mangels Mobilität keine Behandlung möglich. Mit Oxicodon könne er einigermassen
gut durchschlafen, ohne wache er jede Nacht zwei- bis dreimal auf. Die Qualität
des Nachtschlafes habe Einfluss auf die Tagesgestaltung (S. 2). Seitens der
Beschwerdegegnerin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen
augenscheinlich Schwierigkeiten bekunde und in einem sehr langsamen Tempo gehe (S.
4).
3.1.3
Gemäss den Berichten des Spitals B.___
vom 13. September, 21. Oktober und 10. November 2022 (IV-Nr. 13; für
frühere Berichte s. IV-Nr. 17 S. 7 ff.) leidet der Beschwerdeführer aufgrund
der MRI vom 29. September 2021 und 13. September 2022 unter einer
subligamentären, paramedian rechtsbetonten Diskusherniation L4/5 mit rezessaler
L5-Kompression und reaktiven Facettengelenksirritationen, einer medial betonten
Diskusprotrusion L5/S1 ohne Wurzelaffektion sowie geringen
Facettengelenksarthrosen in den beiden unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule.
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden Migräne,
rezidivierende depressive Episoden sowie ein episodischer Cluster-Kopfschmerz
erwähnt. Der Beschwerdeführer berichte über seit mehr als einem Jahr bestehende
Lumboischialgien mit Ausstrahlung in den rechten lateralen Oberschenkel, aber
ohne Hypästhesien oder motorische Ausfälle. Wiederkehrende Neige- und
Drehbewegungen, insbesondere gegen Widerstand, längeres Stehen und Sitzen von
mehr als 60 Minuten sowie schweres Heben und Tragen von mehr als 5 kg
seien aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert. Das Arbeitsprofil der
bisherigen Tätigkeit sei unklar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im
Rahmen der Schmerzen unter Einhaltung der erwähnten Restriktionen max. vier
Stunden am Tag zumutbar. Aktuell sei eine Prognose zur Eingliederung abhängig vom
Infiltrationsresultat noch verfrüht. Der B.___-Bericht vom 6. Dezember 2022
bestätigte, dass der Beschwerdeführer an rückenbetonten Schmerzen mit
Ausstrahlung in den rechten proximalen lateralen Oberschenkel ohne
sensomotorische Defizite leide. Unter der bisherigen Schmerz- und
Infiltrationstherapie sei eine leichte Besserung erzielt worden, welche indes
für die Funktion im privaten sowie beruflichen Leben noch nicht ausreiche
(IV-Nr. 24 S. 1 ff.).
3.1.4
Laut dem B.___-Bericht vom 28.
Februar 2020 (IV-Nr. 15 S. 6 ff.) hatte sich der Beschwerdeführer an diesem Tag
wegen eines episodischen Cluster-Kopfschmerzes vorgestellt. Diese Schmerzen
lägen seit ca. 2011 vor. Zweimal im Jahr, vorwiegend im Frühling und Herbst, würden
Kopfschmerzperioden auftreten. Es handle sich um pochende, bohrende Kopfschmerzattacken
meist einseitig und links, die ca. 30 Minuten bis 1,5 Stunden andauern und
zwei- bis achtmal am Tag auftreten würden. Der EEG-Befund weise keine
pathologischen Veränderungen auf und schliesse eine schwere hirnorganische
Funktionsstörung aus. Die medikamentöse Behandlung mit Metoprolol und Tilur sei
fortzusetzen; alternativ komme ein Versuch mit Sumatriptan in Frage.
3.1.5
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Chirurgie / Praktische Ärztin beim RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
22.
März 2023 (IV-Nr. 23 S. 2 ff.) anhand der Akten fest, es lägen eine
rezidivierende Lumbalgie sowie – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit –
eine Migräne, ein periodischer Cluster-Kopfschmerz und ein Status nach
depressiver Episode unter SSRI vor. Die beklagten Beschwerden bei Status nach
lumbaler Diskushernie und Facettengelenksarthrosen seien nicht geeignet, eine
über Jahre bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, wie
auch die angestammte Tätigkeit, zu rechtfertigen. Derzeit erfolge weder eine
psychiatrische Mitbehandlung noch eine ausgereizte bzw. optimierte
Schmerzmedikation, welche einen Leidensdruck begründen würde. Es lasse sich
noch nicht abschliessend sagen, ob ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert
und eine Arbeitsunfähigkeit bestünden. Beim Wirbelsäulenchirurgen im B.___ sei
ein entsprechender Bericht einzuholen. Ausserdem sei zu klären, ob noch eine
psychiatrische resp. psychologische Behandlung laufe, und gegebenenfalls ein
aktueller Verlaufsbericht einzuverlangen.
3.1.6
Der B.___-Bericht vom 7. März
2023.
(IV-Nr. 24 S. 4 ff.) stellte fest, der Beschwerdeführer berichte über
eine Verstärkung der Rückenschmerzen. Während der Physiotherapie sei die
Schmerzsituation wohl etwas besser gewesen. Man gehe davon aus, dass
psychosoziale Faktoren das klinische Erscheinungsbild erheblich aggravierten,
weshalb man von weiteren invasiven Massnahmen wie einer Operation Abstand
nehmen würde. Dies entspreche auch dem Wunsch des Beschwerdeführers. Der
Bericht vom 4. April 2023 (IV-Nr. 25) sprach von einer leichten Verbesserung
bei einem weitestgehend unveränderten Verlauf.
3.1.7
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2023 (IV-Nr. 27 S. 2 f.), der
Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer oder
psychologischer Behandlung. Er habe keine der vom Wirbelsäulenspezialisten
vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen in Anspruch genommen, was für einen
geringen Leidensdruck spreche. Es bestehe kein Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirke. Mit den bestehenden
degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen seien keine schweren oder
ständig mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar, keine Arbeiten über Kopfhöhe
und kein länger dauerndes Vornüberneigen. Wechselbelastende leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Einfluss von Kälte und Nässe seien
im vollen Pensum möglich. Als Informatiker und IT-Supporter könne der
Beschwerdeführer seine Arbeitsposition selbst wählen und regelmässig zwischen
Sitzen und Stehen wechseln. Es handle sich um eine leichte Tätigkeit, weshalb
er in der Lage sei, diese vollschichtig mit selbst gewählten Pausen
auszuführen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell nicht angezeigt.
3.1.8
In der Beschwerdeschrift vom 30.
August 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Auswirkungen
seiner Krankheiten seien so gravierend, dass sie sein ganzes restliches Leben
bestimmen würden. Die Probleme seien mit den Jahren nur schlimmer geworden. Mit
seinen aktuellen Diagnosen sei er für eine Firma eher ein Hindernis statt eine
Hilfe. Wenn er ehrlich seine Diagnosen ansprechen würde, bekäme er nie eine
Stelle; er werde also gezwungen sich als arbeitsfähig auszugeben, obwohl er das
ganz klar nicht sei (IV-Nr. 32 S. 1). Am 2. August 2023 habe er sich am
Rücken operieren und zwei Pro Disc L-Prothesen einsetzen lassen. Im Moment befinde
er sich noch in der Genesung (S. 3 unten). Bezüglich seiner psychischen
Probleme solle man sich an Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, wenden (S. 4 oben). Dieser besuchte den Beschwerdeführer
laut dessen Eingabe vom 19. September 2023 am 4. August 2023 im Spital
(IV-Nr. 37 S. 2). Der Beschwerdeergänzung schliesslich ist zu entnehmen, dass
die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ ab August 2023 wieder
aufgenommen wurde (A.S. 17 Ziff. 8).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung auf die beiden Stellungnahmen der
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 22. März und 21. Mai 2023, wonach kein
invalidisierendes Leiden vorliege (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor).
3.2.2
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer beschreibt im
Intake-Gespräch sowie später in der Beschwerde vom 30. August 2023 Cluster-Kopfschmerzen,
welche mit einer massiven Einschränkung verbunden seien, indem sie das ganze
Jahr über mehrmals am Tag auftreten und während der Dauer der Attacken eine
Arbeitstätigkeit ausschliessen würden (s. E. II. 3.1.2 hiervor sowie IV-Nr. 32
S. 2 f.).
3.2.2.2
Ein Cluster-Kopfschmerz ist
klinisch definiert als ein attackenartig auftretender, streng einseitiger,
«extremster» Kopfschmerz mit stärkster Ausprägung hinter der Augenhöhle. Die
typischen Attacken treten bis zu achtmal täglich auf, klassischerweise mit
einer nächtlichen Häufung, und dauern zwischen 15 bis 180 (im Mittel 30 bis 45)
Minuten. Sie erfolgen oft zur gleichen Stunde im Tagesverlauf, gehäuft ein bis
zwei Stunden nach dem Einschlafen. Bei der überwiegend vorkommenden
episodischen Form werden die symptomatischen Episoden, die wenige Wochen bis
Monate dauern können, von symptomfreien Zeitspannen von Monaten bis Jahren
unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2).
Da es sich um ein organisch bedingtes Leiden handelt, ist die Durchführung
eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe der einschlägigen
Indikatoren nicht notwendig. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch hier
ein Rentenanspruch nur anerkannt werden kann, wenn nebst dem Vorliegen des Gesundheitsschadens
auch seine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer
nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung schlüssig aufgezeigt werden. Das
bedeutet, dass schon die Herleitung und Begründung der Diagnose besonderer Sorgfalt
bedürfen. Die Symptome und ihre Auswirkungen sind möglichst genau und umfassend
zu erheben und die entsprechenden Befunde zu dokumentieren, insbesondere auch,
was deren Häufigkeit und Ausprägung über einen längeren Verlauf hinweg
anbelangt. Dabei ist im Bedarfsfall, soweit nicht schon durch die medizinischen
Akten dokumentiert oder durch eigene Beobachtung gesichert, auf
fremdanamnestische Angaben zurückzugreifen. Soweit es schliesslich um die
eigentliche Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung
auf das Leistungsvermögen und die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten,
bedarf es auch beim Cluster-Kopfschmerz im Rahmen der Begutachtung des
konsistenten Nachweises mittels einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung
(a.a.O., E. 5.3 + 5.4).
3.2.2.3
Nach Aktenlage war beim
Beschwerdeführer im Februar 2020 in der Tat ein Cluster-Kopfschmerz
diagnostiziert worden (E. II. 3.1.4 hiervor), allerdings ohne Angaben zur
Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ schloss sich dieser
Diagnose am 22. März 2023 grundsätzlich an, wobei sie einen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinte (E. II. 3.1.5 hiervor). Woraus
die RAD-Ärztin dies ableitet, bleibt indes unklar. Zwar trifft es zu, dass der B.___-Bericht
vom 10. November 2022 den Cluster-Kopfschmerz unter die Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einreihte. In diesem Bericht ging es jedoch
um die Beurteilung der Rückenschmerzen durch einen Wirbelsäulenchirurgen und
nicht um eine fachärztliche neurologische Abklärung des Cluster-Kopfschmerzes;
dieser wurde denn auch in den B.___-Berichten der Wirbelsäulenchirurgie vom 13.
September 2022 und 7. März 2023 bloss der Vollständigkeit halber als
Nebendiagnose erwähnt. Die Feststellung im B.___-Bericht vom 10. November 2022,
dass die Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, kann daher keinen
Beweiswert beanspruchen; dasselbe gilt für die Stellungnahme des Hausarztes Dr.
med. E.___ vom 3. November 2022, der sich ebenfalls nicht näher mit dem
Cluster-Kopfschmerz befasste, sondern auf die Rückenbeschwerden fokussierte (IV-Nr.
17.
S. 5). Rechtsprechungsgemäss wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Cluster-Symptomatik
erforderlich gewesen (s. E. II. 3.2.2.2 hiervor), nachdem der Beschwerdeführer anlässlich
der Anmeldung im Jahr 2022 einen deutlich gravierenderen Cluster-Kopfschmerz
mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beschrieb,
als es 2020 der Fall gewesen war. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob der
neurologische B.___-Bericht vom 28. Februar 2020 noch aktuell war und als
Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin taugte; der
spätere B.___-Bericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 15 S. 1 ff.) bietet
keine zusätzlichen Erkenntnisse und hilft daher nicht weiter. Eine
rechtsprechungskonforme aktuelle Prüfung der Cluster-Symptomatik fand nicht
statt. Die Beschwerdegegnerin durfte bezüglich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Ausweitung der Cluster-Kopfschmerzattacken nicht einfach von
Beweislosigkeit ausgehen, zumal es an Anhaltspunkten für eine bewusste Aggravation
der Beschwerden fehlte. Auch wenn das Ausmass, insbesondere die Frequenz und
die Ausprägung der Attacken nach Aktenlage nicht erstellt sein mag, kann nicht
gesagt werden, es seien bereits alle Möglichkeiten fachgerechter Exploration
ausgeschöpft worden, wurde doch namentlich keine Fremdanamnese eingeholt. Es
bedarf mit anderen Worten einer weiteren Abklärung des Cluster-Kopfschmerzes
und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche den Anforderungen der
Rechtsprechung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30.
November 2017 E. 5.5.4; s.a. betr. antizipierte Beweiswürdigung E. II. 2.4
hiervor).
3.2.3
In orthopädischer Hinsicht
verwarf die RAD-Ärztin die Auffassung im B.___-Bericht vom 10. November 2022,
es liege selbst in einer angepassten Tätigkeit eine (teilweise)
Arbeitsunfähigkeit vor (E. II. 3.1.3 hiervor). Sie berief sich in diesem
Zusammenhang auch darauf, dass von keinem grösseren Leidensdruck auszugehen sei,
nachdem der Beschwerdeführer die vorgeschlagenen Behandlungen abgelehnt habe. Dieses
Argument verfängt aber nicht länger, da am 2. August 2023 und damit noch
vor dem Stichtag der angefochtenen Verfügung ein Eingriff an der Wirbelsäule
erfolgte. Berichte zum postoperativen Verlauf fehlen jedoch
(E. II. 3.1.8 hiervor). Zudem fällt auf, dass die Ärzte am 7. März
2023.
eine Operation zufolge psychosozialer Einflüsse als nicht indiziert
ansahen (E. II. 3.1.6 hiervor), aber rund fünf Monate später dann doch ein
solcher Eingriff vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem
feststehenden und vollständigen Sachverhalt gesprochen werden, welcher eine
reine Aktenbeurteilung erlauben würde (s. dazu E. II. 2.3 hiervor).
3.2.4
Zur depressiven Symptomatik
bemerkte die RAD-Ärztin, diese sei medikamentös eingestellt und der
Beschwerdeführer befinde sich schon länger nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die
Behandlung nicht deshalb beendet hatte, weil er sich wieder psychisch gesund
fühlte, sondern der Behandlungserfolg ausblieb und er in seiner Mobilität
eingeschränkt war (E. II. 3.1.2 hiervor). Einzelheiten zur damaligen Therapie
und deren Ablauf sind in den Akten freilich nicht dokumentiert. Andererseits
wurde die psychiatrische Behandlung im August 2023, also noch vor der
angefochtenen Verfügung, wieder aufgenommen (E. II. 3.1.8 hiervor).
Ein Bericht des Psychiater Dr. med. D.___ dazu liegt jedoch nicht vor. Hinzu
kommt, dass allenfalls psychosoziale Umstände eine Rolle spielen könnten (E. II. 3.1.6
hiervor), welche in einer fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung zu diskutieren
und, wenn sie direkte negative funktionelle Folgen zeitigen sollten,
auszuklammern wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022
E. 4.4.2). Dem Umstand schliesslich, dass die Depression im B.___-Bericht
vom 10. November 2022 (E. II. 3.1.3 hiervor) und im Hausarztbericht vom 3.
November 2022 (IV-Nr. 17 S. 5) als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit geführt wurde, kommt ebenso wie beim Cluster-Kopfschmerz (s.
E. II. 3.2.2.3 hiervor) keine Bedeutung zu.
3.3
Zusammenfassend bestehen
zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Andererseits gestatten auch die
übrigen Akten keine abschliessende Beurteilung. Die Beschwerde ist folglich in
dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat einerseits
bei den beteiligten Ärzten Berichte zur Operation vom 2. August 2023 und
zum anschliessenden Verlauf einzuholen. Andererseits hat sich der behandelnde
Psychiater zur früheren Behandlung, zum Zustand des Beschwerdeführers bei der Wiederaufnahme
der Behandlung im August 2023 sowie zur weiteren Entwicklung zu äussern. Nach dieser
Ergänzung der Akten ist ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen
Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben, bevor
neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befunden wird. Eine solche
Rückweisung zur Abklärung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, da die
Beschwerdegegnerin kein Gutachten einholte, sondern sich mit den nicht
ausreichenden Stellungnahmen der RAD-Ärztin begnügte. Im Übrigen stellt auch
der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag (E. I. 2.1 hiervor)
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die Vertreterin macht in ihrer
Kostennote einen Zeitaufwand von 8,4167 Stunden geltend (A.S. 44), was als
angemessen erscheint. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt
sich so, einschliesslich Auslagen über CHF 58.08 (pauschal 3 % des
Honorars) und CHF 161.50 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) eine
Parteientschädigung von CHF 2'155.40.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der vom
Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.
August 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'155.40 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann