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Entscheid

VSBES.2024.214

Invalidenrente

13. Oktober 2025Deutsch23 min

2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...],

Source so.ch

Urteil vom 13. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. August 2023 / Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 28. August

2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...],

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da es ihm wieder

möglich sei, die bisherige Tätigkeit als Informatiker / IT-Supporter ohne

Leistungseinschränkung auszuüben und so ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Akten / IV-Nr. 30).

1.2 Der Beschwerdeführer gelangte

mit dem als «Einwand gegen Vorbescheid vom 12.06.23» betitelten Schreiben vom

30. August 2023 an die Beschwerdegegnerin und verlangte sinngemäss, der

Sachverhalt sei weiter abzuklären (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin leitete

diese Eingabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weiter (IV-Nr. 33).

1.3 Nachdem sich der

Beschwerdeführer am 19. September 2023 geäussert hatte (IV-Nr. 37

S. 2), schrieb die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Verfahren mit

Beschluss VSBES.2023.209 vom 26. September 2023 als gegenstandslos ab, da das

Schreiben vom 30. August 2023 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August

2023 zu betrachten sei (IV-Nr. 37 S. 3 ff.). Das Bundesgericht hob

diesen Beschluss indes mit Urteil 8C_693/2023 vom 6. August 2024 auf und wies

die Sache zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses – allenfalls nach

Gewährung einer Nachfrist – auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom

30. August und 19. September 2023 eintritt und die Angelegenheit materiell

beurteilt (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2

2.1 Das Versicherungsgericht

eröffnet am 22. August 2024 das vorliegende Verfahren VSBES.2024.214 und stellt

fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen genüge, womit sich eine

Nachfrist zur Verbesserung erübrige. Der Beschwerdeführer erhält jedoch

Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (A.S. 8 f.). Diese

Ergänzung erfolgt innert erstreckter Frist am 1. Oktober 2024 und enthält

folgendes Rechtsbegehren (A.S. 14 ff.):

Die Verfügung vom 28. August 2023 sei

aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese weitere Abklärungen vornehme, um hernach erneut über die gesetzlichen

Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 26 f.).

2.3 Der

Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 13. Januar 2025 an seinem

Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 35 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf

eine Duplik verzichtet (s. A.S. 41).

2.4 Die

Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2025 eine Kostennote

ein (A.S. 42 ff.). Diese geht am 25. Februar 2025 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S.45), welche sich in der Folge nicht mehr

vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

28.

August 2023 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Im vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob das alte oder neue

Recht anwendbar ist, da keine der hier einschlägigen Bestimmungen von der

Gesetzesänderung betroffen ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.

E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD) kann einerseits die versicherte Person gemäss

Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

selber untersuchen und andererseits, ohne eigene Befunde zu erheben, die

Arztberichte in den Akten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV medizinisch würdigen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2).

Diesfalls vermag ein RAD-Bericht lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der

einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.). Ein

medizinischer Aktenbericht ist im Übrigen beweistauglich, wenn die Akten einen

vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben

und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos

vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der

vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 2.2.2). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2.

S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss den vorliegenden

Arztzeugnissen war der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie wie folgt

arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6 S. 3 ff. / Nr. 20 / Nr. 21

S. 2 ff.):

·

27.

September bis

31.

Oktober 2021: 100 %

·

9.

November

2021.

bis 6. März 2022: 100 %

·

7.

März bis 3. April

2022: 50 %

·

ab 3. Mai 2022: 100

%

3.1.2

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 17. Oktober 2022 (IV-Nr. 11) klagte der Beschwerdeführer über

permanent starke und positionsunabhängige Rückenschmerzen. Liegend gehe es ihm

am besten. Sitzen sei ebenfalls recht gut, wenn er sich immer wieder ein

bisschen umpositionieren könne. Das Aufstehen bereite Schwierigkeiten. Gehen

sei mit Pausen während maximal fünf bis zehn Minuten möglich. Er sei in seiner

Mobilität stark eingeschränkt. Ausserdem leide er schon seit 2010 an Cluster-Kopfschmerzen,

wobei sich die Anfälle mittlerweile auf das ganze Jahr ausgedehnt hätten. Er nehme

Metoprolol, Imigran und Tilur. In der Nacht wache er auf und könne dann lange

nicht mehr einschlafen. Die Anfälle dauerten in der Regel um die 90 Minuten und

kämen bis zu zwölfmal am Tag vor. Es handle sich um übelste Schmerzen, die ihn

völlig ausser Gefecht setzten. Die Absenzen wegen der Kopfschmerzen habe er auf

der Toilette oder auf dem Rücksitz des Autos einigermassen gut kaschieren

können, weil er diese Zeit am Abend aufgearbeitet habe. Was die psychische

Situation betreffe, so sei die Behandlung vor etwa zwei Jahren abgebrochen

worden, da es ihm mit den Medikamenten eher schlechter gegangen sei und auch

die Gesprächstherapie nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Aktuell sei

mangels Mobilität keine Behandlung möglich. Mit Oxicodon könne er einigermassen

gut durchschlafen, ohne wache er jede Nacht zwei- bis dreimal auf. Die Qualität

des Nachtschlafes habe Einfluss auf die Tagesgestaltung (S. 2). Seitens der

Beschwerdegegnerin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen

augenscheinlich Schwierigkeiten bekunde und in einem sehr langsamen Tempo gehe (S.

4).

3.1.3

Gemäss den Berichten des Spitals B.___

vom 13. September, 21. Oktober und 10. November 2022 (IV-Nr. 13; für

frühere Berichte s. IV-Nr. 17 S. 7 ff.) leidet der Beschwerdeführer aufgrund

der MRI vom 29. September 2021 und 13. September 2022 unter einer

subligamentären, paramedian rechtsbetonten Diskusherniation L4/5 mit rezessaler

L5-Kompression und reaktiven Facettengelenksirritationen, einer medial betonten

Diskusprotrusion L5/S1 ohne Wurzelaffektion sowie geringen

Facettengelenksarthrosen in den beiden unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule.

Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden Migräne,

rezidivierende depressive Episoden sowie ein episodischer Cluster-Kopfschmerz

erwähnt. Der Beschwerdeführer berichte über seit mehr als einem Jahr bestehende

Lumboischialgien mit Ausstrahlung in den rechten lateralen Oberschenkel, aber

ohne Hypästhesien oder motorische Ausfälle. Wiederkehrende Neige- und

Drehbewegungen, insbesondere gegen Widerstand, längeres Stehen und Sitzen von

mehr als 60 Minuten sowie schweres Heben und Tragen von mehr als 5 kg

seien aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert. Das Arbeitsprofil der

bisherigen Tätigkeit sei unklar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im

Rahmen der Schmerzen unter Einhaltung der erwähnten Restriktionen max. vier

Stunden am Tag zumutbar. Aktuell sei eine Prognose zur Eingliederung abhängig vom

Infiltrationsresultat noch verfrüht. Der B.___-Bericht vom 6. Dezember 2022

bestätigte, dass der Beschwerdeführer an rückenbetonten Schmerzen mit

Ausstrahlung in den rechten proximalen lateralen Oberschenkel ohne

sensomotorische Defizite leide. Unter der bisherigen Schmerz- und

Infiltrationstherapie sei eine leichte Besserung erzielt worden, welche indes

für die Funktion im privaten sowie beruflichen Leben noch nicht ausreiche

(IV-Nr. 24 S. 1 ff.).

3.1.4

Laut dem B.___-Bericht vom 28.

Februar 2020 (IV-Nr. 15 S. 6 ff.) hatte sich der Beschwerdeführer an diesem Tag

wegen eines episodischen Cluster-Kopfschmerzes vorgestellt. Diese Schmerzen

lägen seit ca. 2011 vor. Zweimal im Jahr, vorwiegend im Frühling und Herbst, würden

Kopfschmerzperioden auftreten. Es handle sich um pochende, bohrende Kopfschmerzattacken

meist einseitig und links, die ca. 30 Minuten bis 1,5 Stunden andauern und

zwei- bis achtmal am Tag auftreten würden. Der EEG-Befund weise keine

pathologischen Veränderungen auf und schliesse eine schwere hirnorganische

Funktionsstörung aus. Die medikamentöse Behandlung mit Metoprolol und Tilur sei

fortzusetzen; alternativ komme ein Versuch mit Sumatriptan in Frage.

3.1.5

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Chirurgie / Praktische Ärztin beim RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

22.

März 2023 (IV-Nr. 23 S. 2 ff.) anhand der Akten fest, es lägen eine

rezidivierende Lumbalgie sowie – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit –

eine Migräne, ein periodischer Cluster-Kopfschmerz und ein Status nach

depressiver Episode unter SSRI vor. Die beklagten Beschwerden bei Status nach

lumbaler Diskushernie und Facettengelenksarthrosen seien nicht geeignet, eine

über Jahre bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, wie

auch die angestammte Tätigkeit, zu rechtfertigen. Derzeit erfolge weder eine

psychiatrische Mitbehandlung noch eine ausgereizte bzw. optimierte

Schmerzmedikation, welche einen Leidensdruck begründen würde. Es lasse sich

noch nicht abschliessend sagen, ob ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert

und eine Arbeitsunfähigkeit bestünden. Beim Wirbelsäulenchirurgen im B.___ sei

ein entsprechender Bericht einzuholen. Ausserdem sei zu klären, ob noch eine

psychiatrische resp. psychologische Behandlung laufe, und gegebenenfalls ein

aktueller Verlaufsbericht einzuverlangen.

3.1.6

Der B.___-Bericht vom 7. März

2023.

(IV-Nr. 24 S. 4 ff.) stellte fest, der Beschwerdeführer berichte über

eine Verstärkung der Rückenschmerzen. Während der Physiotherapie sei die

Schmerzsituation wohl etwas besser gewesen. Man gehe davon aus, dass

psychosoziale Faktoren das klinische Erscheinungsbild erheblich aggravierten,

weshalb man von weiteren invasiven Massnahmen wie einer Operation Abstand

nehmen würde. Dies entspreche auch dem Wunsch des Beschwerdeführers. Der

Bericht vom 4. April 2023 (IV-Nr. 25) sprach von einer leichten Verbesserung

bei einem weitestgehend unveränderten Verlauf.

3.1.7

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2023 (IV-Nr. 27 S. 2 f.), der

Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer oder

psychologischer Behandlung. Er habe keine der vom Wirbelsäulenspezialisten

vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen in Anspruch genommen, was für einen

geringen Leidensdruck spreche. Es bestehe kein Gesundheitsschaden mit

Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirke. Mit den bestehenden

degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen seien keine schweren oder

ständig mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar, keine Arbeiten über Kopfhöhe

und kein länger dauerndes Vornüberneigen. Wechselbelastende leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Einfluss von Kälte und Nässe seien

im vollen Pensum möglich. Als Informatiker und IT-Supporter könne der

Beschwerdeführer seine Arbeitsposition selbst wählen und regelmässig zwischen

Sitzen und Stehen wechseln. Es handle sich um eine leichte Tätigkeit, weshalb

er in der Lage sei, diese vollschichtig mit selbst gewählten Pausen

auszuführen. Weitere medizinische Abklärungen seien aktuell nicht angezeigt.

3.1.8

In der Beschwerdeschrift vom 30.

August 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Auswirkungen

seiner Krankheiten seien so gravierend, dass sie sein ganzes restliches Leben

bestimmen würden. Die Probleme seien mit den Jahren nur schlimmer geworden. Mit

seinen aktuellen Diagnosen sei er für eine Firma eher ein Hindernis statt eine

Hilfe. Wenn er ehrlich seine Diagnosen ansprechen würde, bekäme er nie eine

Stelle; er werde also gezwungen sich als arbeitsfähig auszugeben, obwohl er das

ganz klar nicht sei (IV-Nr. 32 S. 1). Am 2. August 2023 habe er sich am

Rücken operieren und zwei Pro Disc L-Prothesen einsetzen lassen. Im Moment befinde

er sich noch in der Genesung (S. 3 unten). Bezüglich seiner psychischen

Probleme solle man sich an Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, wenden (S. 4 oben). Dieser besuchte den Beschwerdeführer

laut dessen Eingabe vom 19. September 2023 am 4. August 2023 im Spital

(IV-Nr. 37 S. 2). Der Beschwerdeergänzung schliesslich ist zu entnehmen, dass

die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ ab August 2023 wieder

aufgenommen wurde (A.S. 17 Ziff. 8).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung auf die beiden Stellungnahmen der

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 22. März und 21. Mai 2023, wonach kein

invalidisierendes Leiden vorliege (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor).

3.2.2

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer beschreibt im

Intake-Gespräch sowie später in der Beschwerde vom 30. August 2023 Cluster-Kopfschmerzen,

welche mit einer massiven Einschränkung verbunden seien, indem sie das ganze

Jahr über mehrmals am Tag auftreten und während der Dauer der Attacken eine

Arbeitstätigkeit ausschliessen würden (s. E. II. 3.1.2 hiervor sowie IV-Nr. 32

S. 2 f.).

3.2.2.2

Ein Cluster-Kopfschmerz ist

klinisch definiert als ein attackenartig auftretender, streng einseitiger,

«extremster» Kopfschmerz mit stärkster Ausprägung hinter der Augenhöhle. Die

typischen Attacken treten bis zu achtmal täglich auf, klassischerweise mit

einer nächtlichen Häufung, und dauern zwischen 15 bis 180 (im Mittel 30 bis 45)

Minuten. Sie erfolgen oft zur gleichen Stunde im Tagesverlauf, gehäuft ein bis

zwei Stunden nach dem Einschlafen. Bei der überwiegend vorkommenden

episodischen Form werden die symptomatischen Episoden, die wenige Wochen bis

Monate dauern können, von symptomfreien Zeitspannen von Monaten bis Jahren

unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2).

Da es sich um ein organisch bedingtes Leiden handelt, ist die Durchführung

eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe der einschlägigen

Indikatoren nicht notwendig. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch hier

ein Rentenanspruch nur anerkannt werden kann, wenn nebst dem Vorliegen des Gesundheitsschadens

auch seine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer

nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung schlüssig aufgezeigt werden. Das

bedeutet, dass schon die Herleitung und Begründung der Diagnose besonderer Sorgfalt

bedürfen. Die Symptome und ihre Auswirkungen sind möglichst genau und umfassend

zu erheben und die entsprechenden Befunde zu dokumentieren, insbesondere auch,

was deren Häufigkeit und Ausprägung über einen längeren Verlauf hinweg

anbelangt. Dabei ist im Bedarfsfall, soweit nicht schon durch die medizinischen

Akten dokumentiert oder durch eigene Beobachtung gesichert, auf

fremdanamnestische Angaben zurückzugreifen. Soweit es schliesslich um die

eigentliche Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung

auf das Leistungsvermögen und die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten,

bedarf es auch beim Cluster-Kopfschmerz im Rahmen der Begutachtung des

konsistenten Nachweises mittels einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung

(a.a.O., E. 5.3 + 5.4).

3.2.2.3

Nach Aktenlage war beim

Beschwerdeführer im Februar 2020 in der Tat ein Cluster-Kopfschmerz

diagnostiziert worden (E. II. 3.1.4 hiervor), allerdings ohne Angaben zur

Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ schloss sich dieser

Diagnose am 22. März 2023 grundsätzlich an, wobei sie einen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinte (E. II. 3.1.5 hiervor). Woraus

die RAD-Ärztin dies ableitet, bleibt indes unklar. Zwar trifft es zu, dass der B.___-Bericht

vom 10. November 2022 den Cluster-Kopfschmerz unter die Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einreihte. In diesem Bericht ging es jedoch

um die Beurteilung der Rückenschmerzen durch einen Wirbelsäulenchirurgen und

nicht um eine fachärztliche neurologische Abklärung des Cluster-Kopfschmerzes;

dieser wurde denn auch in den B.___-Berichten der Wirbelsäulenchirurgie vom 13.

September 2022 und 7. März 2023 bloss der Vollständigkeit halber als

Nebendiagnose erwähnt. Die Feststellung im B.___-Bericht vom 10. November 2022,

dass die Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, kann daher keinen

Beweiswert beanspruchen; dasselbe gilt für die Stellungnahme des Hausarztes Dr.

med. E.___ vom 3. November 2022, der sich ebenfalls nicht näher mit dem

Cluster-Kopfschmerz befasste, sondern auf die Rückenbeschwerden fokussierte (IV-Nr.

17.

S. 5). Rechtsprechungsgemäss wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Cluster-Symptomatik

erforderlich gewesen (s. E. II. 3.2.2.2 hiervor), nachdem der Beschwerdeführer anlässlich

der Anmeldung im Jahr 2022 einen deutlich gravierenderen Cluster-Kopfschmerz

mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beschrieb,

als es 2020 der Fall gewesen war. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob der

neurologische B.___-Bericht vom 28. Februar 2020 noch aktuell war und als

Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin taugte; der

spätere B.___-Bericht vom 29. November 2022 (IV-Nr. 15 S. 1 ff.) bietet

keine zusätzlichen Erkenntnisse und hilft daher nicht weiter. Eine

rechtsprechungskonforme aktuelle Prüfung der Cluster-Symptomatik fand nicht

statt. Die Beschwerdegegnerin durfte bezüglich der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Ausweitung der Cluster-Kopfschmerzattacken nicht einfach von

Beweislosigkeit ausgehen, zumal es an Anhaltspunkten für eine bewusste Aggravation

der Beschwerden fehlte. Auch wenn das Ausmass, insbesondere die Frequenz und

die Ausprägung der Attacken nach Aktenlage nicht erstellt sein mag, kann nicht

gesagt werden, es seien bereits alle Möglichkeiten fachgerechter Exploration

ausgeschöpft worden, wurde doch namentlich keine Fremdanamnese eingeholt. Es

bedarf mit anderen Worten einer weiteren Abklärung des Cluster-Kopfschmerzes

und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche den Anforderungen der

Rechtsprechung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30.

November 2017 E. 5.5.4; s.a. betr. antizipierte Beweiswürdigung E. II. 2.4

hiervor).

3.2.3

In orthopädischer Hinsicht

verwarf die RAD-Ärztin die Auffassung im B.___-Bericht vom 10. November 2022,

es liege selbst in einer angepassten Tätigkeit eine (teilweise)

Arbeitsunfähigkeit vor (E. II. 3.1.3 hiervor). Sie berief sich in diesem

Zusammenhang auch darauf, dass von keinem grösseren Leidensdruck auszugehen sei,

nachdem der Beschwerdeführer die vorgeschlagenen Behandlungen abgelehnt habe. Dieses

Argument verfängt aber nicht länger, da am 2. August 2023 und damit noch

vor dem Stichtag der angefochtenen Verfügung ein Eingriff an der Wirbelsäule

erfolgte. Berichte zum postoperativen Verlauf fehlen jedoch

(E. II. 3.1.8 hiervor). Zudem fällt auf, dass die Ärzte am 7. März

2023.

eine Operation zufolge psychosozialer Einflüsse als nicht indiziert

ansahen (E. II. 3.1.6 hiervor), aber rund fünf Monate später dann doch ein

solcher Eingriff vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem

feststehenden und vollständigen Sachverhalt gesprochen werden, welcher eine

reine Aktenbeurteilung erlauben würde (s. dazu E. II. 2.3 hiervor).

3.2.4

Zur depressiven Symptomatik

bemerkte die RAD-Ärztin, diese sei medikamentös eingestellt und der

Beschwerdeführer befinde sich schon länger nicht mehr in psychiatrischer

Behandlung. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die

Behandlung nicht deshalb beendet hatte, weil er sich wieder psychisch gesund

fühlte, sondern der Behandlungserfolg ausblieb und er in seiner Mobilität

eingeschränkt war (E. II. 3.1.2 hiervor). Einzelheiten zur damaligen Therapie

und deren Ablauf sind in den Akten freilich nicht dokumentiert. Andererseits

wurde die psychiatrische Behandlung im August 2023, also noch vor der

angefochtenen Verfügung, wieder aufgenommen (E. II. 3.1.8 hiervor).

Ein Bericht des Psychiater Dr. med. D.___ dazu liegt jedoch nicht vor. Hinzu

kommt, dass allenfalls psychosoziale Umstände eine Rolle spielen könnten (E. II. 3.1.6

hiervor), welche in einer fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung zu diskutieren

und, wenn sie direkte negative funktionelle Folgen zeitigen sollten,

auszuklammern wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022

E. 4.4.2). Dem Umstand schliesslich, dass die Depression im B.___-Bericht

vom 10. November 2022 (E. II. 3.1.3 hiervor) und im Hausarztbericht vom 3.

November 2022 (IV-Nr. 17 S. 5) als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit geführt wurde, kommt ebenso wie beim Cluster-Kopfschmerz (s.

E. II. 3.2.2.3 hiervor) keine Bedeutung zu.

3.3

Zusammenfassend bestehen

zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___,

weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Andererseits gestatten auch die

übrigen Akten keine abschliessende Beurteilung. Die Beschwerde ist folglich in

dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat einerseits

bei den beteiligten Ärzten Berichte zur Operation vom 2. August 2023 und

zum anschliessenden Verlauf einzuholen. Andererseits hat sich der behandelnde

Psychiater zur früheren Behandlung, zum Zustand des Beschwerdeführers bei der Wiederaufnahme

der Behandlung im August 2023 sowie zur weiteren Entwicklung zu äussern. Nach dieser

Ergänzung der Akten ist ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen

Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben, bevor

neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befunden wird. Eine solche

Rückweisung zur Abklärung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, da die

Beschwerdegegnerin kein Gutachten einholte, sondern sich mit den nicht

ausreichenden Stellungnahmen der RAD-Ärztin begnügte. Im Übrigen stellt auch

der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag (E. I. 2.1 hiervor)

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die Vertreterin macht in ihrer

Kostennote einen Zeitaufwand von 8,4167 Stunden geltend (A.S. 44), was als

angemessen erscheint. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt

sich so, einschliesslich Auslagen über CHF 58.08 (pauschal 3 % des

Honorars) und CHF 161.50 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) eine

Parteientschädigung von CHF 2'155.40.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der vom

Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.

August 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'155.40 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann