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Entscheid

VSBES.2024.215

Invalidenrente

23. Dezember 2025Deutsch35 min

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Den daraufhin eingeholten Suva-Akten (IV-Nrn. 5.1 – 5.11)

Source so.ch

[...]

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. März 2012 unter Hinweis

auf den Bezug von Leistungen der Unfallversicherung (Suva) bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Den daraufhin eingeholten Suva-Akten (IV-Nrn. 5.1 – 5.11)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2011 im

Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma B.___

AG einen Sturz auf das linke Handgelenk links erlitt. Die dabei zugezogene

«distale mehrfragmentäre Radiusfraktur links» wurde am 17. September 2011

operativ mittels Osteosynthese versorgt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012

(IV-Nr. 8) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe seine

Arbeit ab 1. März 2012 wieder zu 100 % aufnehmen können und sei somit

angemessen und rentenausschliessend eingegliedert. Da keine langandauernde

Arbeitsunfähigkeit bestehe, werde kein Rentenanspruch begründet. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 13. April 2023 (Eingang)

meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf gesundheitliche

Beeinträchtigungen an den Handgelenken links und rechts, eine psychische

Belastung und eine seit 1. November 2022 bestehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 14). Diese zog wiederum die Akten der Suva bei

(IV-Nrn. 18.1 – 18.299) und führte am 25. April 2023 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 19). Weiter wurden der Auszug aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug, IV-Nr. 21),

der Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ AG vom 4. Mai 2023

(IV-Nr. 23) sowie weitere Suva-Akten (IV-Nrn. 28.1 – 28.16,

31.1 – 31.13) eingeholt. Dazu und zu den übrigen medizinischen Akten

(IV-Nr. 35) nahm Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. Februar 2024 und 5. März 2024

(IV-Nrn. 37 S. 3 ff., 39) Stellung. Nach dem Einholen weiterer Akten

der Suva (IV-Nrn. 41.1 – 41.10) nahm der Eingliederungsfachmann D.___

am 26. März 2024 Stellung. Die Beschwerdegegnerin holte sodann bei der

Firma E.___ AG einen Arbeitgeberfragebogen ein, der vom 8. April 2024

datiert (IV-Nr. 43).

2.2 Mit Vorbescheid vom 10. Mai

2024 (IV-Nr. 44) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner

Leistungsansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht gestellt. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung

vom 24. Juni 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).

3.

3.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 21. August 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Der

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzusetzen.

2. Dem

Beschwerdeführer ist für die einlässliche Begründung der Beschwerde eine

Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der bei der Beschwerdegegnerin bestellten

Akten einzuräumen.

3. Eventualiter

sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Neubeurteilung

zurückzuweisen.

4. Subeventualiter

ist ein Gerichtsgutachten bezüglich des medizinischen Sachverhaltes und der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

3.2 Am 13. September 2024 lässt

der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 13 ff.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst

im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20).

3.4 Die am 16. Oktober 2024

eingereichte Kostennote (A.S. 22 ff.) geht mit Verfügung vom

17. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

3.5 Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2024) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung zu beurteilen. Da hier die im April 2023 erfolgte Neuanmeldung

zu beurteilen ist, sind die neuen, seit Anfang 2022 geltenden gesetzlichen

Bestimmungen massgebend (vgl. auch E. II. 8.1.1 hiernach).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die

Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell

wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

5.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024

(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 im Wesentlichen auf

die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie

FMH, vom 19. Februar 2024 sowie dessen Aktennotiz vom 5. März 2024

(IV-Nrn. 37 S. 3 ff., 39).

7.1

Nach der Rechtsprechung ist es

dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen

gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In

solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem

Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d

S. 162; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 E. 2.3 vom 20. Juni

2025).

7.2

7.2.1

Dr. med. C.___, Facharzt

Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 37

S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Distale intraartikuläre

mehrfragmentäre Radiusfraktur links am 16. September 2011 mit

– Status nach dorsaler

Plattenosteosynthese am 17. September 2011

Status nach Neurolyse des Ramus superficialis des N. Radialis und

Osteosynthesematerialentfernung am 10. September 2012

Status nach Erweiterungsplastik 1. Strecksehnenfach und Synovektomie APL/EPB,

Revision N. radialis superficialis Handgelenk links, Resektion eines Neuromes

in Kontinuität und Einsatz eines Allografis [Allografts] 3 x 2 mm

zur Kontinuitäts-Wiederherstellung bei chronischer Synovialitis im 1. Strecksehnenfach

am 21. April 2021

Velosturz am 7. Juni 2022

mit

– Ruptur des radialen

Kollateralbandes MP I rechts (Metocarpophalangealgelenk)

diverse Schürfungen und Prellungen im Handgelenksbereich links und am ulnaren

Vorderarm

– Distorsion Dig II Fuss

rechts

– Thoraxkontusion rechts

Rotatorenmanschettenläsion

linke Schulter

Depression

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Arterielle Hypertonie

Trommelfellperforation

links nach Schweissunfall

Hammerzehen Dig II beidseits

Pes planus und Hallux

valgus beidseits

Curly toes Dig lll – IV

Es bestehe eine verminderte

Belastbarkeit beider Handgelenke und der linken Schulter; verminderte

Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit infolge der Depression.

Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit

bei angepasster Tätigkeit): Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine

Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das linke Handgelenk und

die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit direkten Einwirkungen von

physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am Handrücken links. Keine

Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem Zupacken, auch mit der rechten

Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken Schulter. Keine psychisch

belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die

Konzentrationsfähigkeit.

Der RAD empfehle berufliche

Eingliederungsmassnahmen gemäss obigem Zumutbarkeitsprofil aufzunehmen.

7.2.2

In der Aktennotiz vom 5. März

2024.

(IV-Nr. 39) verwies Dr. med. C.___, RAD, zunächst auf die

Stellungnahme vom 19. Februar 2024 und hielt sodann zur Frage des

Arbeitspensums Folgendes fest: Aus Sicht des RAD erscheine ein Pensum von

80.

% in angepasster Tätigkeit (erhöhter Pausenbedarf infolge der

funktionellen Einschränkungen) als zumutbar.

7.3

Die RAD-Stellungnahme vom 19. Februar

2024.

sowie die Aktennotiz vom 5. März 2024 stammen von Dr. med. C.___, der

als Facharzt Anästhesiologie FMH fachlich dazu qualifiziert ist, im

vorliegenden Fall die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Seine Einschätzungen beruhen auf der vollständigen

medizinischen Aktenlage (IV-Nr. 37 S. 3 f.). Der RAD-Arzt führte

keine eigene Untersuchung durch, sondern nahm eine reine Aktenbeurteilung vor,

wobei er die medizinischen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht

würdigte (IV-Nr. 37 S. 4). Dieses Vorgehen ist angesichts der

umfassenden Dokumentation des Gesundheitszustands durch zahlreiche ausführliche

Berichte der behandelnden Ärzte grundsätzlich zulässig. Der RAD-Bericht stellt

Dispositiv

demnach eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme und eine geeignete Grundlage

für die Anspruchsbeurteilung dar, sofern die darin enthaltenen Aussagen durch

die übrigen, auf eigenen Untersuchungen und Wahrnehmungen basierenden

ärztlichen Berichte gestützt werden.

7.4 Es stellt sich dementsprechend

die Frage, ob die Beurteilung durch den RAD-Arzt im Lichte der übrigen Akten

als nachvollziehbar und schlüssig gelten kann.

7.4.1 Dr. med. C.___ hielt fest, der

Beschwerdeführer habe als Schmelzer in einem Stahlwerk (meist stehende und

gehende, bis mittelschwere Tätigkeit) gearbeitet und die Stelle per Ende

Februar 2023 aus gesundheitlichen Gründen verloren. Seit dem 17. April

2023 sei er ohne Unterbruch krankgeschrieben (IV-Nr. 37 S. 4). Diese Aussagen

entsprechen denjenigen in den Vorakten. So ist dem Arbeitgeberbericht der Firma

B.___ AG vom 4. Mai 2023 (IV-Nr. 23) zum einen zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 19. März 2023 als

Betriebsmitarbeiter angestellt und der 31. Oktober 2022 sein letzter

effektiver Arbeitstag war. Zum anderen habe die Tätigkeit das Giessen von Stahl,

das Schaufeln und das Reinigen umfasst. Sie sei meist gehend oder stehend

gewesen und habe auch das Heben oder Tragen von leichten (0 – 10 kg)

bis mittelschweren (10 – 25 kg) Lasten umfasst. Die Kündigung

erfolgte von Seiten des Arbeitgebers per 28. Februar 2023 (vgl.

Auflösungsvereinbarung vom 31. Oktober 2022, IV-Nr. 23 S. 21).

7.4.2 Im Weiteren führte der RAD-Arzt

aus, nach der Radiusfraktur links (adominant) im September 2011 mit drei

operativen Eingriffen sei der Beschwerdeführer nie vollständig beschwerdefrei

geworden. Nach einem Velounfall im Juni 2022 seien auch Beschwerden an der

rechten Hand dazugekommen, so dass der Suva-Kreisarzt den Beschwerdeführer am

3. Mai 2023 noch in einer angepassten Tätigkeit als 100 %

arbeitsfähig erachtet habe. Die bisherige Tätigkeit habe dem

Zumutbarkeitsprofil nicht mehr entsprochen, allerdings habe der

Beschwerdeführer die Stelle bereits verloren gehabt. Diesen Ausführungen kann

gefolgt werden: So erlitt der Beschwerdeführer beim Sturzereignis vom 16. September

2011 eine distale mehrfragmentäre Radiusfraktur links (IV-Nr. 5.11), die sodann

mittels offener Reposition und Osteosynthese am 17. September 2011

operativ behandelt wurde (IV-Nr. 5.6 S. 4 f.). In den daraufhin

verfassten medizinischen Akten ist sodann von einem verzögerten Heilungsverlauf

sowie belastungsabhängigen Schmerzen die Rede (IV-Nrn. 18.282, 5.3 S. 2,

18.260). Die am 10. September 2012 durchgeführte Neurolyse Ramus

superficialis Nervi radialis und die Osteosynthesematerialentfernung distaler

Radius links (IV-Nr. 49) führten zu keiner vollständigen Besserung. Es

wurden weiterhin ausgeprägte Restbeschwerden dokumentiert (IV-Nr. 18.220)

und konservative Therapiemassnahmen in Form von Ergotherapie u.a. auch zur

Behandlung des neuropathischen Schmerzes am Vorderarm durchgeführt (IV-Nrn. 18.188,

18.168). Parallel dazu und auch in den Folgejahren übte der Beschwerdeführer

seine berufliche Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang aus. Am 21. April

2021 folgte ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Erweiterungsplastik

1. Strecksehnenfach und Synovektomie APL/EPB Revision N. radialis

superficialis Handgelenk links, Resektion eines Neuroms in Kontinuität und

Einsatz eines Allografts 3 x 2 mm zur Kontinuitätswiederherstellung

(IV-Nr. 35 S. 28 f.). Daraufhin präsentierte sich kurzfristig ein

erfreulicher Verlauf mit weniger Schmerzen (IV-Nrn. 18.149, 35 S. 24

f.). Dennoch sprach Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, spez.

Handchirurgie, im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 10. September 2021

(IV-Nr. 18.131) von einem «ausgesprochen harzigen Verlauf» bzw. im Bericht

vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 18.67) von einem «immer noch etwas

harzigen» Verlauf bezüglich der linken Hand. Im März 2022 ereignete sich sodann

bei der mittlerweile zu 50 % wieder aufgenommenen Arbeit ein weiteres Unfallereignis,

in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer eine Distorsion / Distraktion

am linken Handgelenk zuzog (IV-Nr. 35 S. 18 ff.). Die anschliessend

durchgeführte bildgebende Untersuchung (MRT linkes Handgelenk nativ und mit KM

i.v., IV-Nr. 18.62) ergab gemäss der Beurteilung des behandelnden

Handchirurgen Dr. med. F.___ nebst degenerativen Veränderungen am Handgelenk und

winzigen Metallresten von der stattgehabten Osteosynthese (bedeutungslos) keine

pathologischen Befunde (IV-Nr. 18.60). Am 7. Juni 2022 erlitt der

Beschwerdeführer sodann einen Sturz mit dem Velo, bei dem er sich folgende

Verletzungen zuzog: Ruptur des radialen Kollateralbandes MP I rechts (Metocarpophalangealgelenk),

diverse Schürfungen und Prellungen im Handgelenksbereich links und am ulnaren

Vorderarm, Distorsion Dig II Fuss rechts, Thoraxkontusion rechts (IV-Nr. 18.29).

Der Handchirurg Dr. med. F.___ sprach anlässlich der Verlaufskontrolle vom

12. Juli 2022 von einem unkomplizierten Verlauf (IV-Nr. 18.29) und

hielt im weiteren Bericht vom 10. November 2022 (IV-Nr. 37 S. 7

ff.) fest, es bedürfe bezüglich des Daumenstrahls schlichtweg noch der Geduld.

Er könne dem Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht keine weitere Hilfe

mehr anbieten. Es werde empfohlen, ab Frühjahr 2023 an den bisherigen

Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. eine neue Stelle zu suchen. Prof. Dr. med. G.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

hielt im Bericht vom 22. September 2022 (IV-Nr. 35 S. 16 f.) zur

erlittenen Fussverletzung fest, es bestünden residuelle Beschwerden 3.5 Monate

nach Distorsion des Grundgelenkes und des PIP-Gelenkes der Hammerzehe II

rechts. Diese Fehlstellung sei sehr wahrscheinlich vorbestehend, durch das

Trauma (Schwellung und Schmerzen) sei eine Akzentuierung des Einkrallens

erfolgt. Es sei von einer weiteren spontanen Besserung auszugehen. Gestützt auf

diese ärztlichen Einschätzungen nahm der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ am 3. Mai

2023 eine ärztliche Beurteilung vor (IV-Nr. 28.6), in deren Rahmen er ein

Zumutbarkeitsprofil beschrieb. Dieses lautete wie folgt: Es seien dem

Beschwerdeführer unfallbedingt leichte bis mittelschwere, vorzugsweise

wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar mit gelegentlichem Heben und Tragen

von Gewichten beidhändig bis 10 – 15 kg. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen oder Schlägen auf das linke

Handgelenk und die linke Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit direkter

Einwirkung von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am Handrücken links.

Nicht zumutbar seien aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen an der

rechten Hand Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem Zupacken.

Unfallbedingt bestünden keine Einschränkungen mehr von Seiten des rechten

Fusses. Im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien sei dem Beschwerdeführer ein

ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Diese Beurteilung, welche die klar im

Vordergrund stehenden unfallkausalen Beschwerden abdeckt, stimmt mit derjenigen

des RAD-Arztes Dr. med. C.___ weitgehend überein.

7.4.3 Auch die weitere Einschätzung des

RAD-Arztes Dr. med. C.___, wonach die vom Hausarzt aufgeführten

Schulterschmerzen links aufgrund des MRI-Befundes vom 21. November 2023 nachvollziehbar

seien, erscheint plausibel. So diagnostizierte der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im

Arztbericht vom 31. Januar 2024 (IV-Nr. 35 S. 3 ff.) erstmals

«Schulterschmerzen». Diese konnten aufgrund der Beurteilung der am 21. November

2023 durchgeführten MRT des linken Schultergelenkes (IV-Nr. 35 S. 14

f.) objektiviert werden. So wurden eine transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne mit mässiggradiger Retraktion und beginnende

Cuff-Arthropathie und eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und

glenohumerale Synovialitis nachgewiesen. Dieser Situation trug Dr. med. C.___

bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung, indem er Einwirkungen

von starken Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schulter sowie

Überkopfarbeiten ausschloss (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor).

7.4.4 Der RAD-Arzt ging sodann auf die vom

Hausarzt ebenfalls erwähnten Rückenschmerzen ein und hielt fest, dass sich

keine diesbezüglichen Befunde oder Präzisierungen fänden, und diese auch in der

Diagnoseliste des Hausarztes nicht aufgeführt würden. Auch dieser Aussage kann

gefolgt werden. So wurden die Rückenschmerzen einzig unter dem Titel «aktuelle

medizinische Symptomatik und Situation» aufgeführt, es finden sich indes keine weiteren

Ausführungen hierzu.

7.4.5 Ferner ging Dr. med. C.___ in

seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 37 S. 3 ff.)

auf die Diagnose einer Depression ein. Er hielt fest, es habe sich offenbar

eine Depression entwickelt, so dass der Beschwerdeführer sich nun in

psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin J.___ befinde. Diese

Ausführungen erweisen sich als korrekt: So wurden erstmals im Arztbericht des

Hausarztes Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2024 depressive Symptome ausgewiesen

und die Diagnose «Depressionen» gestellt. Ferner wurde zum weiteren Vorgehen

festgehalten, dass eine psychologische Behandlung erfolge. Die

Beschwerdegegnerin bemühte sich sodann mit Schreiben vom 4. August 2023

bzw. 25. Januar 2024 (IV-Nr. 30 und Protokolleintrag vom

29. Januar 2024), Näheres zur psychotherapeutischen Behandlung des

Beschwerdeführers zu erfahren. Gemäss Protokolleintrag vom 29. Januar 2024

teilte die Psychologin J.___ gleichentags mit, sie habe den Beschwerdeführer

bis anhin viermal (24. Oktober, 7. und 29. November 2023 sowie in der

letzten Woche) gesehen. Der nächste Termin finde Ende Februar 2024 statt. Vor

Ende März 2024 könne sie keine verlässlichen Angaben machen. Wenn sich die

behandelnde Psychotherapeutin nach vier Untersuchungen bzw. Besprechungen mit

dem Beschwerdeführer nicht in der Lage sieht, Angaben zu dessen

Gesundheitszustand zu machen, spricht dies nicht für das Vorliegen einer

ausgeprägten, gravierenden Symptomatik. Die Frequenz der vier Termine sowie der

in Aussicht gestellte künftige Termin von Ende Februar lassen denn auch nicht

auf eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung schliessen. Es ist unter

diesen Umständen jedenfalls nicht von einer schweren Beeinträchtigung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Dem

entspricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar keine

eigentlichen Psychopharmaka einnimmt. So ist gestützt auf den Bericht des

Hausarztes Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2024 (IV-Nr. 35 S. 3

ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Redormin, Metoprolol, Condesartan

und Ibuprofen behandelt wird. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva

o.ä. erscheint daher nicht notwendig zu sein. In diesem Sinn hielt auch Dr.

med. C.___, RAD, fest, es sei aufgrund der mit Redormin erfolgten

medikamentösen Behandlung von einer leichten bis höchstens mittelgradigen

depressiven Episode auszugehen. Im weiteren Verlauf wurden denn auch weder neue

Berichte der behandelnden Psychologin eingereicht noch wurde in anderer Weise

substantiiert geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen

Problemen, welche in der RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024

(IV-Nr. 37 S. 3 ff.) nicht angemessen berücksichtigt worden seien.

7.4.6 Die übrigen medizinischen

Berichte stützen somit die Aussagen in der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

19. Februar 2024 und lassen diese als nachvollziehbar und schlüssig

erscheinen.

7.5 Einzugehen ist weiter auf die

konkreten, gegen den Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024

gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers:

7.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, das attestierte Zumutbarkeitsprofil überzeuge nicht

(A.S. 14). So leide er unter polydisziplinären medizinischen Problemen,

wie dies der RAD im Bericht vom 19. Februar 2024 unter dem Titel

«Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» festhalte. Dieses

Vorbringen vermag indes nicht zu überzeugen. Vielmehr berücksichtigt das durch

den RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (vgl. E. II.

7.2.1 hiervor) formulierte Zumutbarkeitsprofils sämtliche ausgewiesenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen in angemessener Art und Weise. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

das Zumutbarkeitsprofil nicht allen aufgeführten Diagnosen gerecht werden sollte.

7.5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, es sei dem RAD-Bericht vom 19. Februar 2024 nicht zu

entnehmen, ob die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem ihm

attestierten Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt sei oder nicht. Und wenn diese

eingeschränkt sei, in welchem Ausmass (A.S. 14). Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass sich der RAD-Arzt im Rahmen der zeitlich etwa später

verfassten Aktennotiz vom 5. März 2024 (IV-Nr. 39) zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Dabei hielt er fest, es

sei dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs infolge der

funktionellen Einschränkungen ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Diese

Einschätzung erscheint als plausibel.

7.5.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter

beanstanden, dass die durch den RAD-Arzt empfohlenen beruflichen Massnahmen durch

die Beschwerdegegnerin nicht gestartet worden seien (A.S. 14). Es trifft

zu, dass Dr. med. C.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Februar

2024 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) die Aufnahme von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil empfohlen

hat. Die entsprechende Ausgangslage wurde sodann dem Eingliederungsfachmann D.___

unterbreitet, der am 26. März 2024 dazu wie folgt Stellung nahm

(IV-Nr. 42): Integrationsmassnahmen: Ein Aufbau der Erwerbsfähigkeit sei

nicht nötig und die Bedingungen für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen

(Art. 14a IVG) seien nicht erfüllt. Durch den erhöhten Pausenbedarf

(infolge der funktionellen Einschränkungen) könnte hingegen eine

gesundheitsbedingte Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung,

Art. 18 IVG) angezeigt sein. Die Jobberatung schlage vor, dass sich

der Beschwerdeführer schriftlich bei der Beschwerdegegnerin melden könne,

sollte er sich eingliederungsfähig sehen (gemäss RAD-Einschätzung vom 5. März

2024) und Unterstützung bei der Stellensuche benötigen. Eventuell könne der

Beschwerdeführer im IV-Vorbescheid diesbezüglich informiert werden. Diese Ausführungen

wurden sodann sowohl im Vorbescheid vom 10. Mai 2024 (IV-Nr. 44 S. 2

ff.) als auch in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024

(A.S. 1 ff.) entsprechend übernommen. So wurde der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut schriftlich melden

könne, falls er Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung benötige und

sich eingliederungsfähig sehe. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden,

dass die Beschwerdegegnerin die Empfehlung des RAD-Arztes an den hierzu

zuständigen Eingliederungsfachmann D.___ weitergeleitet und er sich sodann in

überzeugender Weise zu den einzelnen in Frage kommenden

Eingliederungsmassnahmen geäussert hat. Entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Empfehlung der

RAD-Arztes betreffend berufliche Massnahmen durchaus befasst und aufgezeigt,

unter welchen Bedingungen solche in Frage kämen. Inhaltlich lassen sich die

diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht beanstanden.

7.6 Zusammenfassend erfüllt die

RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024, ergänzt durch die Aktennotiz vom

5. März 2024, die inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Aktenbeurteilung. Die übrigen aktenkundigen medizinischen

Stellungnahme stützen diese grossenteils und sind, soweit sie zu anderen

Ergebnissen gelangen, nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der

Einschätzung des RAD-Arztes zu erwecken. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 auf diese

und insbesondre auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat.

8. Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den

IV-Grad von 27 %, bzw. ab 1. Januar 2024 denjenigen von 32 %,

korrekt errechnet hat (A.S. 2).

8.1

8.1.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug

ging bei der Beschwerdegegnerin am 13. April 2023 ein (IV-Nr. 14).

Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2023. Das Wartejahr

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch

nicht verstrichen (Beginn: 1. November 2022). Somit fällt der

frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. November 2023, womit das in diesem

Zeitpunkt – und somit nach dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar

ist (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1

IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine

ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent

gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

8.2 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht ohne weiteres auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden –

zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar

2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird aber am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1;

Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

8.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 18.114

S. 3 ff., 21 S. 4 ff., 23, 28.6 S. 75, 37 S. 1, 43) besuchte der

Beschwerdeführer in [...] die Grundschule und absolvierte die Lehre als

Schreiner. 1982 kam er sodann in die Schweiz. Hier arbeitete er von Juni bis

Dezember 1982, und jeweils von März bis Dezember 1983 bis 1987, von Februar bis

Dezember 1988, von Februar bis Juni sowie im Dezember 1998 bei der Firma K.___,

[...], im Strassenbau. Von September bis Dezember 1988 und von März 1989 bis

August 1990 war der Beschwerdeführer zudem bei der Firma L.___ AG Reinigungen, [...],

tätig. Von Juli 1989 bis Dezember 2002 war er sodann bei der Firma M.___ AG[...],

beschäftigt. Zugleich war er von Januar 1999 bis Dezember 2001 bei der Firma N.___

AG, [...], angestellt. Von Januar 2002 bis März 2003 arbeitete der

Beschwerdeführer bei der Firma O.___ GmbH, [...], und von März bis August 2004

bei der Firma P.___ in [...]. Von Januar 2003 bis Februar 2009 war er bei der

Firma Q.___ AG, [...], tätig. Von März bis April 2010 und von Juni bis

September 2010 bezog er Arbeitslosengelder. Anschliessend war er vom 1. Oktober

2010 bis 19. März 2023 als Betriebsmitarbeiter / Schmelzer bei

der Firma B.___ AG, [...], zu 100 % angestellt. Es handelte sich zunächst

um eine temporäre, dann reguläre Arbeit. Die Kündigung erfolgte durch den

Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Gründe seitens des Beschwerdeführers. Vom 1. September

2019 bis 30. Juni 2023 war der Beschwerdeführer zudem bei der Firma E.___

AG, [...], im Bereich Hauswartung zu einem wöchentlichen Arbeitspensum von

circa sechs bis sieben Stunden beschäftigt. Der letzte effektive Arbeitstag war

der 30. Juni 2023.

8.2.2 Da dem Beschwerdeführer die zuletzt

ausgeübte Haupttätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Firma B.___ AG aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall

auch weiterhin voll ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die

Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma B.___ AG

erzielte Einkommen abgestellt. Gemäss Mitteilung vom 10. Juni 2022 der

Firma B.___ AG (IV-Nr. 18.34) habe der Monatslohn brutto im Jahr 2022 CHF 4'438.00

betragen. Aufgerechnet auf ein Jahr (x 12) und unter Einbezug des 13. Monatslohnes / Gratifikation

von CHF 5'553.00, des Schichtzuschlages von CHF 1'115.00 (x 12) und

der AHV-Prämien [Prämie entsprechend dem Jahr 2021] von CHF 1'400.00

beläuft sich das Valideneinkommen total auf CHF 73'589.00.

8.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt

(A.S. 16), es sei beim Valideneinkommen auch der bei der Firma E.___ AG

erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Den vorliegenden Akten ist diesbezüglich

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2019 bis 2023 zu circa sechs bis

sieben Stunden pro Woche nebenerwerblich als Hauswart bei der Firma E.___ AG

tätig war. Der Lohn betrug gemäss IK-Auszug vom 26. April 2023

(IV-Nr. 21 S. 4 ff.) im Jahr 2020 CHF 11'262.00, im Jahr 2021

CHF 11'070.00 und im Jahr 2022 CHF 11'690.00. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen

vom 8. April 2024 (IV-Nr. 43) sei der letzte effektive Arbeitstag am

30. Juni 2023 gewesen. Die Kündigung sei durch den Arbeitnehmer erfolgt.

Seit 1. Juli 2023 erledige seine Ehefrau die Arbeiten. Unter diesen Umständen

kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer seine nebenerwerbliche Tätigkeit als Hauswart im

Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Es erscheint vielmehr als

überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Anstellung unbesehen seines

Gesundheitszustandes an seine Frau abgegeben hätte. Namentlich ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern diese Funktion Aufgaben

(der Arbeitgeberbericht nennt Treppenhausreinigung und Umgebungsarbeiten;

IV-Nr. 43 S. 4)) enthalten haben sollte, deren Erfüllung dem Beschwerdeführer

aufgrund der durch das Zumutbarkeitsprofil resultierenden Einschränkungen

unmöglich ist, während sie durch seine Ehefrau erfüllt werden können. Demzufolge

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das bei der Firma E.___

AG erzielte Einkommen nicht in die Berechnung des Valideneinkommen miteinbezogen

hat.

8.3 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach der Beendigung der letzten

Anstellung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen

gestützt auf eine Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu

ermitteln. Gestützt auf das zumutbare Tätigkeitsprofil (leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, keine Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen auf das linke Handgelenk und die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit

direkten Einwirkungen von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am

Handrücken links. Keine Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem

Zupacken, auch mit der rechten Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken

Schulter. Keine psychisch belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit) ist auf den Tabellenlohn LSE 2020,

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'261.00

abzustellen. Nach Aufrechnung der Wochenstunden pro Jahr (: 40 x 41.7)

und Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2020 bis 2023 (: 100 x 102)

ergibt sich bezogen auf ein 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 53'705.12.

8.4 Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang).

Der Beschwerdeführer kann eine

angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben. Die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs

und des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von 80 %

ist beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s.

Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas

Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung

in der Invalidenversicherung, S. 230 f. Rz 668 ff.). Was den

Faktor Alter anbelangt, muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend

auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 24. Juni 2024 63 Jahre alt. Das Lohnniveau von Männern im Alterssegment

von 50 bis 64 / 65 Jahren liegt gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen

ohne Kaderfunktion über dem Durchschnitt aller Altersstufen (vgl. Tabelle TA9,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter,

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020). Vor diesem

Hintergrund vermag das Alter im konkreten Fall des Beschwerdeführers keinen

Tabellenlohnabzug zu begründen. Auch die vielen Dienstjahre beim gleichen

Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb

angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht

relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015

E. 3.3.2). So erfasst der Tabellenlohn im hier angewendeten

Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb allein aufgrund der Tatsache, dass im Wesentlichen noch

leichte Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019

E. 4.3.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

Schweizer Bürger ist (IV-Nrn. 15) ist. Ein Abzug rechtfertigt sich somit

auch unter diesem Aspekt nicht und auch für einen weitergehenden Abzug besteht

kein Raum. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen beträgt total gerundet

CHF 53'705.10. Selbst wenn davon ausginge, ein Abzug vom Tabellenlohn

aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung als solcher vorzunehmen, wäre

dieser nicht auf mehr als 10 % zu bemessen, was ebenfalls keinen Rentenanspruch

resultieren liesse (vgl. E. II. 8.6 hiernach).

8.5 Bei einem Valideneinkommen von

CHF 73'589.00 und einem Invalideneinkommen CHF 53'705.00 beträgt die

Erwerbseinbusse CHF 19'884.00 und der IV-Grad 27 %. Dieser IV-Grad

berechtigt– wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat

(A.S. 1 ff.) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.1.2

hiervor).

8.6 Die Beschwerdegegnerin hat

sodann aufgrund des ab 1. Januar 2024 abgeänderten Art. 26bis

Abs. 3 IVV einen weiteren Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024

vorgenommen. Dieser ist nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung sieht im

Hinblick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung

des statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor. So beträgt diesfalls das

Invalideneinkommen CHF 48'334.00 und die Einbusse beläuft sich auf CHF 25'255.00,

was zu einem Invaliditätsgrad von 34 % führt. Auch dieser Invaliditätsgrad

führt nicht zu einem Rentenanspruch.

8.7 Zusammenfassend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, womit

der für das Jahr 2022 errechnete Invaliditätsgrad von 27 % sowie der –

unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von

10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) – für das Jahr 2024

errechnete Invaliditätsgrad von 34 % korrekt berechnet worden sind. Der

Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

9. Es bleibt zu prüfen, ob die

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch

verwertbar ist.

9.1 Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit

Hinweisen).

9.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wurde im September 1961 geboren. Für die

Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch

verwertbar sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald

die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4

S. 461 f.). Im vorliegenden Fall datiert die Die Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2024. In diesem Zeitpunkt war

der Beschwerdeführer 62 Jahre und 5 Monate alt und wies somit eine

verbleibende Aktivitätsdauer von zwei Jahren und sieben Monaten auf. Dem

Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit

Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit

dieses Zeitpunktes abzuweichen.

9.3 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina

Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,

Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend:

Gächter e.a.], S. 60 f. N 154). Eine mögliche Relevanz wird dem

Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr

zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab

dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige

Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv

verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei

Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder

Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen

Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von

60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender

Elemente, damit eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.

9.4 Vor diesem Hintergrund ist die

Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu

beurteilen: Die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma B.___

AG kann der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen gesundheitlichen

Einschränkungen nicht mehr ausüben. Eine angepasste berufliche Tätigkeit ist

ihm jedoch zu 80 % möglich. Somit ist eine berufliche Umstellung

unumgänglich. Dabei ist als günstig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer

als gelernter Schreiner während seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits diverse

Tätigkeiten ausübte. So war er u.a. im Strassenbau, in der Reinigung, im

Baugewerbe, als Maschinenführer und Hauswart tägig (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beruflichen

Umstellungen vertraut ist. Diese Umstände begründen im Quervergleich mit

anderen Fällen eine gewisse Erleichterung. Weiter enthält das durch den

RAD-Arzt Dr. med. C.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch nicht

eine Vielzahl an Einschränkungen des Tätigkeitsfeldes (leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, keine Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen auf das linke Handgelenk und die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit

direkten Einwirkungen von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am

Handrücken links. Keine Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem

Zupacken, auch mit der rechten Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken

Schulter. Keine psychisch belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit.). Insgesamt ist somit mit Blick

auf die Berufsbiografie des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, eine

leidensangepasste Tätigkeit mit einem vergleichsweise relativ offenen Feld

zumutbarer Beschäftigungen zu einem 80%-Pensum auszuüben, davon auszugehen,

dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der lediglich

relativ kurzen, verbleibenden Aktivitätsdauer von zwei Jahren und sieben

Monaten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Dieses

Ergebnis wird auch durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl.

Zusammenfassung in Gächter et.al. S. 42 ff., N 91 ff.) nahegelegt. So

bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit bei einem 63.5 Jahre alten

Versicherten, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

war, über ein sehr gering eingeschränktes Belastungsprofil verfügte (lediglich

Vermeiden von Heben von Lasten über 10 kg und eher Verrichten von

sitzenden Arbeiten), feinmotorisch nicht beeinträchtigt war, im angestammten

Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen im Aussendienst gearbeitet hatte,

wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden erlernt

hatte, und daneben zu 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom

Arbeitsmarkt abwesend war (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom

30. Dezember 2015 E. 4.2 f.).

10. Somit ist die Verfügung vom 24. Juni

2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng