VSBES.2024.215
Invalidenrente
23. Dezember 2025Deutsch35 min
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Den daraufhin eingeholten Suva-Akten (IV-Nrn. 5.1 – 5.11)
Source so.ch
[...]
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. März 2012 unter Hinweis
auf den Bezug von Leistungen der Unfallversicherung (Suva) bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Den daraufhin eingeholten Suva-Akten (IV-Nrn. 5.1 – 5.11)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2011 im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma B.___
AG einen Sturz auf das linke Handgelenk links erlitt. Die dabei zugezogene
«distale mehrfragmentäre Radiusfraktur links» wurde am 17. September 2011
operativ mittels Osteosynthese versorgt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012
(IV-Nr. 8) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe seine
Arbeit ab 1. März 2012 wieder zu 100 % aufnehmen können und sei somit
angemessen und rentenausschliessend eingegliedert. Da keine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit bestehe, werde kein Rentenanspruch begründet. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 13. April 2023 (Eingang)
meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf gesundheitliche
Beeinträchtigungen an den Handgelenken links und rechts, eine psychische
Belastung und eine seit 1. November 2022 bestehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 14). Diese zog wiederum die Akten der Suva bei
(IV-Nrn. 18.1 – 18.299) und führte am 25. April 2023 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 19). Weiter wurden der Auszug aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug, IV-Nr. 21),
der Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ AG vom 4. Mai 2023
(IV-Nr. 23) sowie weitere Suva-Akten (IV-Nrn. 28.1 – 28.16,
31.1 – 31.13) eingeholt. Dazu und zu den übrigen medizinischen Akten
(IV-Nr. 35) nahm Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. Februar 2024 und 5. März 2024
(IV-Nrn. 37 S. 3 ff., 39) Stellung. Nach dem Einholen weiterer Akten
der Suva (IV-Nrn. 41.1 – 41.10) nahm der Eingliederungsfachmann D.___
am 26. März 2024 Stellung. Die Beschwerdegegnerin holte sodann bei der
Firma E.___ AG einen Arbeitgeberfragebogen ein, der vom 8. April 2024
datiert (IV-Nr. 43).
2.2 Mit Vorbescheid vom 10. Mai
2024 (IV-Nr. 44) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner
Leistungsansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht gestellt. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung
vom 24. Juni 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
3.
3.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 21. August 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzusetzen.
2. Dem
Beschwerdeführer ist für die einlässliche Begründung der Beschwerde eine
Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der bei der Beschwerdegegnerin bestellten
Akten einzuräumen.
3. Eventualiter
sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Neubeurteilung
zurückzuweisen.
4. Subeventualiter
ist ein Gerichtsgutachten bezüglich des medizinischen Sachverhaltes und der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.
–
unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
3.2 Am 13. September 2024 lässt
der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 13 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20).
3.4 Die am 16. Oktober 2024
eingereichte Kostennote (A.S. 22 ff.) geht mit Verfügung vom
17. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
3.5 Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2024) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung zu beurteilen. Da hier die im April 2023 erfolgte Neuanmeldung
zu beurteilen ist, sind die neuen, seit Anfang 2022 geltenden gesetzlichen
Bestimmungen massgebend (vgl. auch E. II. 8.1.1 hiernach).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die
Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell
wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
5.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024
(A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 im Wesentlichen auf
die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie
FMH, vom 19. Februar 2024 sowie dessen Aktennotiz vom 5. März 2024
(IV-Nrn. 37 S. 3 ff., 39).
7.1
Nach der Rechtsprechung ist es
dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen
gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In
solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d
S. 162; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2024 E. 2.3 vom 20. Juni
2025).
7.2
7.2.1
Dr. med. C.___, Facharzt
Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 37
S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Distale intraartikuläre
mehrfragmentäre Radiusfraktur links am 16. September 2011 mit
– Status nach dorsaler
Plattenosteosynthese am 17. September 2011
–
Status nach Neurolyse des Ramus superficialis des N. Radialis und
Osteosynthesematerialentfernung am 10. September 2012
–
Status nach Erweiterungsplastik 1. Strecksehnenfach und Synovektomie APL/EPB,
Revision N. radialis superficialis Handgelenk links, Resektion eines Neuromes
in Kontinuität und Einsatz eines Allografis [Allografts] 3 x 2 mm
zur Kontinuitäts-Wiederherstellung bei chronischer Synovialitis im 1. Strecksehnenfach
am 21. April 2021
Velosturz am 7. Juni 2022
mit
– Ruptur des radialen
Kollateralbandes MP I rechts (Metocarpophalangealgelenk)
–
diverse Schürfungen und Prellungen im Handgelenksbereich links und am ulnaren
Vorderarm
– Distorsion Dig II Fuss
rechts
– Thoraxkontusion rechts
Rotatorenmanschettenläsion
linke Schulter
Depression
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Arterielle Hypertonie
Trommelfellperforation
links nach Schweissunfall
Hammerzehen Dig II beidseits
Pes planus und Hallux
valgus beidseits
Curly toes Dig lll – IV
Es bestehe eine verminderte
Belastbarkeit beider Handgelenke und der linken Schulter; verminderte
Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit infolge der Depression.
Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in bisheriger Tätigkeit, Leistungsfähigkeit
bei angepasster Tätigkeit): Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine
Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das linke Handgelenk und
die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit direkten Einwirkungen von
physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am Handrücken links. Keine
Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem Zupacken, auch mit der rechten
Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken Schulter. Keine psychisch
belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit.
Der RAD empfehle berufliche
Eingliederungsmassnahmen gemäss obigem Zumutbarkeitsprofil aufzunehmen.
7.2.2
In der Aktennotiz vom 5. März
2024.
(IV-Nr. 39) verwies Dr. med. C.___, RAD, zunächst auf die
Stellungnahme vom 19. Februar 2024 und hielt sodann zur Frage des
Arbeitspensums Folgendes fest: Aus Sicht des RAD erscheine ein Pensum von
80.
% in angepasster Tätigkeit (erhöhter Pausenbedarf infolge der
funktionellen Einschränkungen) als zumutbar.
7.3
Die RAD-Stellungnahme vom 19. Februar
2024.
sowie die Aktennotiz vom 5. März 2024 stammen von Dr. med. C.___, der
als Facharzt Anästhesiologie FMH fachlich dazu qualifiziert ist, im
vorliegenden Fall die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Seine Einschätzungen beruhen auf der vollständigen
medizinischen Aktenlage (IV-Nr. 37 S. 3 f.). Der RAD-Arzt führte
keine eigene Untersuchung durch, sondern nahm eine reine Aktenbeurteilung vor,
wobei er die medizinischen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht
würdigte (IV-Nr. 37 S. 4). Dieses Vorgehen ist angesichts der
umfassenden Dokumentation des Gesundheitszustands durch zahlreiche ausführliche
Berichte der behandelnden Ärzte grundsätzlich zulässig. Der RAD-Bericht stellt
Dispositiv
demnach eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme und eine geeignete Grundlage
für die Anspruchsbeurteilung dar, sofern die darin enthaltenen Aussagen durch
die übrigen, auf eigenen Untersuchungen und Wahrnehmungen basierenden
ärztlichen Berichte gestützt werden.
7.4 Es stellt sich dementsprechend
die Frage, ob die Beurteilung durch den RAD-Arzt im Lichte der übrigen Akten
als nachvollziehbar und schlüssig gelten kann.
7.4.1 Dr. med. C.___ hielt fest, der
Beschwerdeführer habe als Schmelzer in einem Stahlwerk (meist stehende und
gehende, bis mittelschwere Tätigkeit) gearbeitet und die Stelle per Ende
Februar 2023 aus gesundheitlichen Gründen verloren. Seit dem 17. April
2023 sei er ohne Unterbruch krankgeschrieben (IV-Nr. 37 S. 4). Diese Aussagen
entsprechen denjenigen in den Vorakten. So ist dem Arbeitgeberbericht der Firma
B.___ AG vom 4. Mai 2023 (IV-Nr. 23) zum einen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 bis 19. März 2023 als
Betriebsmitarbeiter angestellt und der 31. Oktober 2022 sein letzter
effektiver Arbeitstag war. Zum anderen habe die Tätigkeit das Giessen von Stahl,
das Schaufeln und das Reinigen umfasst. Sie sei meist gehend oder stehend
gewesen und habe auch das Heben oder Tragen von leichten (0 – 10 kg)
bis mittelschweren (10 – 25 kg) Lasten umfasst. Die Kündigung
erfolgte von Seiten des Arbeitgebers per 28. Februar 2023 (vgl.
Auflösungsvereinbarung vom 31. Oktober 2022, IV-Nr. 23 S. 21).
7.4.2 Im Weiteren führte der RAD-Arzt
aus, nach der Radiusfraktur links (adominant) im September 2011 mit drei
operativen Eingriffen sei der Beschwerdeführer nie vollständig beschwerdefrei
geworden. Nach einem Velounfall im Juni 2022 seien auch Beschwerden an der
rechten Hand dazugekommen, so dass der Suva-Kreisarzt den Beschwerdeführer am
3. Mai 2023 noch in einer angepassten Tätigkeit als 100 %
arbeitsfähig erachtet habe. Die bisherige Tätigkeit habe dem
Zumutbarkeitsprofil nicht mehr entsprochen, allerdings habe der
Beschwerdeführer die Stelle bereits verloren gehabt. Diesen Ausführungen kann
gefolgt werden: So erlitt der Beschwerdeführer beim Sturzereignis vom 16. September
2011 eine distale mehrfragmentäre Radiusfraktur links (IV-Nr. 5.11), die sodann
mittels offener Reposition und Osteosynthese am 17. September 2011
operativ behandelt wurde (IV-Nr. 5.6 S. 4 f.). In den daraufhin
verfassten medizinischen Akten ist sodann von einem verzögerten Heilungsverlauf
sowie belastungsabhängigen Schmerzen die Rede (IV-Nrn. 18.282, 5.3 S. 2,
18.260). Die am 10. September 2012 durchgeführte Neurolyse Ramus
superficialis Nervi radialis und die Osteosynthesematerialentfernung distaler
Radius links (IV-Nr. 49) führten zu keiner vollständigen Besserung. Es
wurden weiterhin ausgeprägte Restbeschwerden dokumentiert (IV-Nr. 18.220)
und konservative Therapiemassnahmen in Form von Ergotherapie u.a. auch zur
Behandlung des neuropathischen Schmerzes am Vorderarm durchgeführt (IV-Nrn. 18.188,
18.168). Parallel dazu und auch in den Folgejahren übte der Beschwerdeführer
seine berufliche Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang aus. Am 21. April
2021 folgte ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Erweiterungsplastik
1. Strecksehnenfach und Synovektomie APL/EPB Revision N. radialis
superficialis Handgelenk links, Resektion eines Neuroms in Kontinuität und
Einsatz eines Allografts 3 x 2 mm zur Kontinuitätswiederherstellung
(IV-Nr. 35 S. 28 f.). Daraufhin präsentierte sich kurzfristig ein
erfreulicher Verlauf mit weniger Schmerzen (IV-Nrn. 18.149, 35 S. 24
f.). Dennoch sprach Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, spez.
Handchirurgie, im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 10. September 2021
(IV-Nr. 18.131) von einem «ausgesprochen harzigen Verlauf» bzw. im Bericht
vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 18.67) von einem «immer noch etwas
harzigen» Verlauf bezüglich der linken Hand. Im März 2022 ereignete sich sodann
bei der mittlerweile zu 50 % wieder aufgenommenen Arbeit ein weiteres Unfallereignis,
in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer eine Distorsion / Distraktion
am linken Handgelenk zuzog (IV-Nr. 35 S. 18 ff.). Die anschliessend
durchgeführte bildgebende Untersuchung (MRT linkes Handgelenk nativ und mit KM
i.v., IV-Nr. 18.62) ergab gemäss der Beurteilung des behandelnden
Handchirurgen Dr. med. F.___ nebst degenerativen Veränderungen am Handgelenk und
winzigen Metallresten von der stattgehabten Osteosynthese (bedeutungslos) keine
pathologischen Befunde (IV-Nr. 18.60). Am 7. Juni 2022 erlitt der
Beschwerdeführer sodann einen Sturz mit dem Velo, bei dem er sich folgende
Verletzungen zuzog: Ruptur des radialen Kollateralbandes MP I rechts (Metocarpophalangealgelenk),
diverse Schürfungen und Prellungen im Handgelenksbereich links und am ulnaren
Vorderarm, Distorsion Dig II Fuss rechts, Thoraxkontusion rechts (IV-Nr. 18.29).
Der Handchirurg Dr. med. F.___ sprach anlässlich der Verlaufskontrolle vom
12. Juli 2022 von einem unkomplizierten Verlauf (IV-Nr. 18.29) und
hielt im weiteren Bericht vom 10. November 2022 (IV-Nr. 37 S. 7
ff.) fest, es bedürfe bezüglich des Daumenstrahls schlichtweg noch der Geduld.
Er könne dem Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht keine weitere Hilfe
mehr anbieten. Es werde empfohlen, ab Frühjahr 2023 an den bisherigen
Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. eine neue Stelle zu suchen. Prof. Dr. med. G.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt im Bericht vom 22. September 2022 (IV-Nr. 35 S. 16 f.) zur
erlittenen Fussverletzung fest, es bestünden residuelle Beschwerden 3.5 Monate
nach Distorsion des Grundgelenkes und des PIP-Gelenkes der Hammerzehe II
rechts. Diese Fehlstellung sei sehr wahrscheinlich vorbestehend, durch das
Trauma (Schwellung und Schmerzen) sei eine Akzentuierung des Einkrallens
erfolgt. Es sei von einer weiteren spontanen Besserung auszugehen. Gestützt auf
diese ärztlichen Einschätzungen nahm der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ am 3. Mai
2023 eine ärztliche Beurteilung vor (IV-Nr. 28.6), in deren Rahmen er ein
Zumutbarkeitsprofil beschrieb. Dieses lautete wie folgt: Es seien dem
Beschwerdeführer unfallbedingt leichte bis mittelschwere, vorzugsweise
wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar mit gelegentlichem Heben und Tragen
von Gewichten beidhändig bis 10 – 15 kg. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen oder Schlägen auf das linke
Handgelenk und die linke Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit direkter
Einwirkung von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am Handrücken links.
Nicht zumutbar seien aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen an der
rechten Hand Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem Zupacken.
Unfallbedingt bestünden keine Einschränkungen mehr von Seiten des rechten
Fusses. Im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien sei dem Beschwerdeführer ein
ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Diese Beurteilung, welche die klar im
Vordergrund stehenden unfallkausalen Beschwerden abdeckt, stimmt mit derjenigen
des RAD-Arztes Dr. med. C.___ weitgehend überein.
7.4.3 Auch die weitere Einschätzung des
RAD-Arztes Dr. med. C.___, wonach die vom Hausarzt aufgeführten
Schulterschmerzen links aufgrund des MRI-Befundes vom 21. November 2023 nachvollziehbar
seien, erscheint plausibel. So diagnostizierte der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im
Arztbericht vom 31. Januar 2024 (IV-Nr. 35 S. 3 ff.) erstmals
«Schulterschmerzen». Diese konnten aufgrund der Beurteilung der am 21. November
2023 durchgeführten MRT des linken Schultergelenkes (IV-Nr. 35 S. 14
f.) objektiviert werden. So wurden eine transmurale Ruptur der
Supraspinatussehne mit mässiggradiger Retraktion und beginnende
Cuff-Arthropathie und eine Bursitis subakromialis-subdeltoidea und
glenohumerale Synovialitis nachgewiesen. Dieser Situation trug Dr. med. C.___
bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung, indem er Einwirkungen
von starken Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schulter sowie
Überkopfarbeiten ausschloss (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor).
7.4.4 Der RAD-Arzt ging sodann auf die vom
Hausarzt ebenfalls erwähnten Rückenschmerzen ein und hielt fest, dass sich
keine diesbezüglichen Befunde oder Präzisierungen fänden, und diese auch in der
Diagnoseliste des Hausarztes nicht aufgeführt würden. Auch dieser Aussage kann
gefolgt werden. So wurden die Rückenschmerzen einzig unter dem Titel «aktuelle
medizinische Symptomatik und Situation» aufgeführt, es finden sich indes keine weiteren
Ausführungen hierzu.
7.4.5 Ferner ging Dr. med. C.___ in
seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 37 S. 3 ff.)
auf die Diagnose einer Depression ein. Er hielt fest, es habe sich offenbar
eine Depression entwickelt, so dass der Beschwerdeführer sich nun in
psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin J.___ befinde. Diese
Ausführungen erweisen sich als korrekt: So wurden erstmals im Arztbericht des
Hausarztes Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2024 depressive Symptome ausgewiesen
und die Diagnose «Depressionen» gestellt. Ferner wurde zum weiteren Vorgehen
festgehalten, dass eine psychologische Behandlung erfolge. Die
Beschwerdegegnerin bemühte sich sodann mit Schreiben vom 4. August 2023
bzw. 25. Januar 2024 (IV-Nr. 30 und Protokolleintrag vom
29. Januar 2024), Näheres zur psychotherapeutischen Behandlung des
Beschwerdeführers zu erfahren. Gemäss Protokolleintrag vom 29. Januar 2024
teilte die Psychologin J.___ gleichentags mit, sie habe den Beschwerdeführer
bis anhin viermal (24. Oktober, 7. und 29. November 2023 sowie in der
letzten Woche) gesehen. Der nächste Termin finde Ende Februar 2024 statt. Vor
Ende März 2024 könne sie keine verlässlichen Angaben machen. Wenn sich die
behandelnde Psychotherapeutin nach vier Untersuchungen bzw. Besprechungen mit
dem Beschwerdeführer nicht in der Lage sieht, Angaben zu dessen
Gesundheitszustand zu machen, spricht dies nicht für das Vorliegen einer
ausgeprägten, gravierenden Symptomatik. Die Frequenz der vier Termine sowie der
in Aussicht gestellte künftige Termin von Ende Februar lassen denn auch nicht
auf eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung schliessen. Es ist unter
diesen Umständen jedenfalls nicht von einer schweren Beeinträchtigung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Dem
entspricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar keine
eigentlichen Psychopharmaka einnimmt. So ist gestützt auf den Bericht des
Hausarztes Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2024 (IV-Nr. 35 S. 3
ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Redormin, Metoprolol, Condesartan
und Ibuprofen behandelt wird. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva
o.ä. erscheint daher nicht notwendig zu sein. In diesem Sinn hielt auch Dr.
med. C.___, RAD, fest, es sei aufgrund der mit Redormin erfolgten
medikamentösen Behandlung von einer leichten bis höchstens mittelgradigen
depressiven Episode auszugehen. Im weiteren Verlauf wurden denn auch weder neue
Berichte der behandelnden Psychologin eingereicht noch wurde in anderer Weise
substantiiert geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen
Problemen, welche in der RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024
(IV-Nr. 37 S. 3 ff.) nicht angemessen berücksichtigt worden seien.
7.4.6 Die übrigen medizinischen
Berichte stützen somit die Aussagen in der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
19. Februar 2024 und lassen diese als nachvollziehbar und schlüssig
erscheinen.
7.5 Einzugehen ist weiter auf die
konkreten, gegen den Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers:
7.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, das attestierte Zumutbarkeitsprofil überzeuge nicht
(A.S. 14). So leide er unter polydisziplinären medizinischen Problemen,
wie dies der RAD im Bericht vom 19. Februar 2024 unter dem Titel
«Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» festhalte. Dieses
Vorbringen vermag indes nicht zu überzeugen. Vielmehr berücksichtigt das durch
den RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2024 (vgl. E. II.
7.2.1 hiervor) formulierte Zumutbarkeitsprofils sämtliche ausgewiesenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in angemessener Art und Weise. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Zumutbarkeitsprofil nicht allen aufgeführten Diagnosen gerecht werden sollte.
7.5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, es sei dem RAD-Bericht vom 19. Februar 2024 nicht zu
entnehmen, ob die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem ihm
attestierten Zumutbarkeitsprofil eingeschränkt sei oder nicht. Und wenn diese
eingeschränkt sei, in welchem Ausmass (A.S. 14). Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass sich der RAD-Arzt im Rahmen der zeitlich etwa später
verfassten Aktennotiz vom 5. März 2024 (IV-Nr. 39) zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Dabei hielt er fest, es
sei dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs infolge der
funktionellen Einschränkungen ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Diese
Einschätzung erscheint als plausibel.
7.5.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter
beanstanden, dass die durch den RAD-Arzt empfohlenen beruflichen Massnahmen durch
die Beschwerdegegnerin nicht gestartet worden seien (A.S. 14). Es trifft
zu, dass Dr. med. C.___ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Februar
2024 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) die Aufnahme von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil empfohlen
hat. Die entsprechende Ausgangslage wurde sodann dem Eingliederungsfachmann D.___
unterbreitet, der am 26. März 2024 dazu wie folgt Stellung nahm
(IV-Nr. 42): Integrationsmassnahmen: Ein Aufbau der Erwerbsfähigkeit sei
nicht nötig und die Bedingungen für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen
(Art. 14a IVG) seien nicht erfüllt. Durch den erhöhten Pausenbedarf
(infolge der funktionellen Einschränkungen) könnte hingegen eine
gesundheitsbedingte Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung,
Art. 18 IVG) angezeigt sein. Die Jobberatung schlage vor, dass sich
der Beschwerdeführer schriftlich bei der Beschwerdegegnerin melden könne,
sollte er sich eingliederungsfähig sehen (gemäss RAD-Einschätzung vom 5. März
2024) und Unterstützung bei der Stellensuche benötigen. Eventuell könne der
Beschwerdeführer im IV-Vorbescheid diesbezüglich informiert werden. Diese Ausführungen
wurden sodann sowohl im Vorbescheid vom 10. Mai 2024 (IV-Nr. 44 S. 2
ff.) als auch in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024
(A.S. 1 ff.) entsprechend übernommen. So wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut schriftlich melden
könne, falls er Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung benötige und
sich eingliederungsfähig sehe. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden,
dass die Beschwerdegegnerin die Empfehlung des RAD-Arztes an den hierzu
zuständigen Eingliederungsfachmann D.___ weitergeleitet und er sich sodann in
überzeugender Weise zu den einzelnen in Frage kommenden
Eingliederungsmassnahmen geäussert hat. Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Empfehlung der
RAD-Arztes betreffend berufliche Massnahmen durchaus befasst und aufgezeigt,
unter welchen Bedingungen solche in Frage kämen. Inhaltlich lassen sich die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht beanstanden.
7.6 Zusammenfassend erfüllt die
RAD-Stellungnahme vom 19. Februar 2024, ergänzt durch die Aktennotiz vom
5. März 2024, die inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Aktenbeurteilung. Die übrigen aktenkundigen medizinischen
Stellungnahme stützen diese grossenteils und sind, soweit sie zu anderen
Ergebnissen gelangen, nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der
Einschätzung des RAD-Arztes zu erwecken. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 auf diese
und insbesondre auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat.
8. Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den
IV-Grad von 27 %, bzw. ab 1. Januar 2024 denjenigen von 32 %,
korrekt errechnet hat (A.S. 2).
8.1
8.1.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ging bei der Beschwerdegegnerin am 13. April 2023 ein (IV-Nr. 14).
Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2023. Das Wartejahr
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch
nicht verstrichen (Beginn: 1. November 2022). Somit fällt der
frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. November 2023, womit das in diesem
Zeitpunkt – und somit nach dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist (vgl. E. II. 2 hiervor).
8.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1
IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent
gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
8.2 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht ohne weiteres auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden –
zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar
2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird aber am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1;
Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
8.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 18.114
S. 3 ff., 21 S. 4 ff., 23, 28.6 S. 75, 37 S. 1, 43) besuchte der
Beschwerdeführer in [...] die Grundschule und absolvierte die Lehre als
Schreiner. 1982 kam er sodann in die Schweiz. Hier arbeitete er von Juni bis
Dezember 1982, und jeweils von März bis Dezember 1983 bis 1987, von Februar bis
Dezember 1988, von Februar bis Juni sowie im Dezember 1998 bei der Firma K.___,
[...], im Strassenbau. Von September bis Dezember 1988 und von März 1989 bis
August 1990 war der Beschwerdeführer zudem bei der Firma L.___ AG Reinigungen, [...],
tätig. Von Juli 1989 bis Dezember 2002 war er sodann bei der Firma M.___ AG[...],
beschäftigt. Zugleich war er von Januar 1999 bis Dezember 2001 bei der Firma N.___
AG, [...], angestellt. Von Januar 2002 bis März 2003 arbeitete der
Beschwerdeführer bei der Firma O.___ GmbH, [...], und von März bis August 2004
bei der Firma P.___ in [...]. Von Januar 2003 bis Februar 2009 war er bei der
Firma Q.___ AG, [...], tätig. Von März bis April 2010 und von Juni bis
September 2010 bezog er Arbeitslosengelder. Anschliessend war er vom 1. Oktober
2010 bis 19. März 2023 als Betriebsmitarbeiter / Schmelzer bei
der Firma B.___ AG, [...], zu 100 % angestellt. Es handelte sich zunächst
um eine temporäre, dann reguläre Arbeit. Die Kündigung erfolgte durch den
Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Gründe seitens des Beschwerdeführers. Vom 1. September
2019 bis 30. Juni 2023 war der Beschwerdeführer zudem bei der Firma E.___
AG, [...], im Bereich Hauswartung zu einem wöchentlichen Arbeitspensum von
circa sechs bis sieben Stunden beschäftigt. Der letzte effektive Arbeitstag war
der 30. Juni 2023.
8.2.2 Da dem Beschwerdeführer die zuletzt
ausgeübte Haupttätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Firma B.___ AG aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall
auch weiterhin voll ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die
Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma B.___ AG
erzielte Einkommen abgestellt. Gemäss Mitteilung vom 10. Juni 2022 der
Firma B.___ AG (IV-Nr. 18.34) habe der Monatslohn brutto im Jahr 2022 CHF 4'438.00
betragen. Aufgerechnet auf ein Jahr (x 12) und unter Einbezug des 13. Monatslohnes / Gratifikation
von CHF 5'553.00, des Schichtzuschlages von CHF 1'115.00 (x 12) und
der AHV-Prämien [Prämie entsprechend dem Jahr 2021] von CHF 1'400.00
beläuft sich das Valideneinkommen total auf CHF 73'589.00.
8.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt
(A.S. 16), es sei beim Valideneinkommen auch der bei der Firma E.___ AG
erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Den vorliegenden Akten ist diesbezüglich
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2019 bis 2023 zu circa sechs bis
sieben Stunden pro Woche nebenerwerblich als Hauswart bei der Firma E.___ AG
tätig war. Der Lohn betrug gemäss IK-Auszug vom 26. April 2023
(IV-Nr. 21 S. 4 ff.) im Jahr 2020 CHF 11'262.00, im Jahr 2021
CHF 11'070.00 und im Jahr 2022 CHF 11'690.00. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen
vom 8. April 2024 (IV-Nr. 43) sei der letzte effektive Arbeitstag am
30. Juni 2023 gewesen. Die Kündigung sei durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Seit 1. Juli 2023 erledige seine Ehefrau die Arbeiten. Unter diesen Umständen
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer seine nebenerwerbliche Tätigkeit als Hauswart im
Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Es erscheint vielmehr als
überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Anstellung unbesehen seines
Gesundheitszustandes an seine Frau abgegeben hätte. Namentlich ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern diese Funktion Aufgaben
(der Arbeitgeberbericht nennt Treppenhausreinigung und Umgebungsarbeiten;
IV-Nr. 43 S. 4)) enthalten haben sollte, deren Erfüllung dem Beschwerdeführer
aufgrund der durch das Zumutbarkeitsprofil resultierenden Einschränkungen
unmöglich ist, während sie durch seine Ehefrau erfüllt werden können. Demzufolge
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das bei der Firma E.___
AG erzielte Einkommen nicht in die Berechnung des Valideneinkommen miteinbezogen
hat.
8.3 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach der Beendigung der letzten
Anstellung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen
gestützt auf eine Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu
ermitteln. Gestützt auf das zumutbare Tätigkeitsprofil (leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, keine Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen auf das linke Handgelenk und die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit
direkten Einwirkungen von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am
Handrücken links. Keine Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem
Zupacken, auch mit der rechten Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken
Schulter. Keine psychisch belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit) ist auf den Tabellenlohn LSE 2020,
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'261.00
abzustellen. Nach Aufrechnung der Wochenstunden pro Jahr (: 40 x 41.7)
und Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2020 bis 2023 (: 100 x 102)
ergibt sich bezogen auf ein 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von CHF 53'705.12.
8.4 Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang).
Der Beschwerdeführer kann eine
angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben. Die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs
und des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von 80 %
ist beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s.
Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas
Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung
in der Invalidenversicherung, S. 230 f. Rz 668 ff.). Was den
Faktor Alter anbelangt, muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend
auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juni 2024 63 Jahre alt. Das Lohnniveau von Männern im Alterssegment
von 50 bis 64 / 65 Jahren liegt gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen
ohne Kaderfunktion über dem Durchschnitt aller Altersstufen (vgl. Tabelle TA9,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter,
beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020). Vor diesem
Hintergrund vermag das Alter im konkreten Fall des Beschwerdeführers keinen
Tabellenlohnabzug zu begründen. Auch die vielen Dienstjahre beim gleichen
Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb
angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht
relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015
E. 3.3.2). So erfasst der Tabellenlohn im hier angewendeten
Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb allein aufgrund der Tatsache, dass im Wesentlichen noch
leichte Tätigkeiten möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019
E. 4.3.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
Schweizer Bürger ist (IV-Nrn. 15) ist. Ein Abzug rechtfertigt sich somit
auch unter diesem Aspekt nicht und auch für einen weitergehenden Abzug besteht
kein Raum. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen beträgt total gerundet
CHF 53'705.10. Selbst wenn davon ausginge, ein Abzug vom Tabellenlohn
aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung als solcher vorzunehmen, wäre
dieser nicht auf mehr als 10 % zu bemessen, was ebenfalls keinen Rentenanspruch
resultieren liesse (vgl. E. II. 8.6 hiernach).
8.5 Bei einem Valideneinkommen von
CHF 73'589.00 und einem Invalideneinkommen CHF 53'705.00 beträgt die
Erwerbseinbusse CHF 19'884.00 und der IV-Grad 27 %. Dieser IV-Grad
berechtigt– wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat
(A.S. 1 ff.) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.1.2
hiervor).
8.6 Die Beschwerdegegnerin hat
sodann aufgrund des ab 1. Januar 2024 abgeänderten Art. 26bis
Abs. 3 IVV einen weiteren Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024
vorgenommen. Dieser ist nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung sieht im
Hinblick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung
des statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor. So beträgt diesfalls das
Invalideneinkommen CHF 48'334.00 und die Einbusse beläuft sich auf CHF 25'255.00,
was zu einem Invaliditätsgrad von 34 % führt. Auch dieser Invaliditätsgrad
führt nicht zu einem Rentenanspruch.
8.7 Zusammenfassend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, womit
der für das Jahr 2022 errechnete Invaliditätsgrad von 27 % sowie der –
unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von
10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) – für das Jahr 2024
errechnete Invaliditätsgrad von 34 % korrekt berechnet worden sind. Der
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
9. Es bleibt zu prüfen, ob die
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch
verwertbar ist.
9.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit
Hinweisen).
9.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wurde im September 1961 geboren. Für die
Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch
verwertbar sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald
die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4
S. 461 f.). Im vorliegenden Fall datiert die Die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 19. Februar 2024. In diesem Zeitpunkt war
der Beschwerdeführer 62 Jahre und 5 Monate alt und wies somit eine
verbleibende Aktivitätsdauer von zwei Jahren und sieben Monaten auf. Dem
Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit
Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit
dieses Zeitpunktes abzuweichen.
9.3 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina
Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,
Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend:
Gächter e.a.], S. 60 f. N 154). Eine mögliche Relevanz wird dem
Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr
zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab
dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige
Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv
verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei
Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder
Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen
Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von
60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender
Elemente, damit eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.
9.4 Vor diesem Hintergrund ist die
Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu
beurteilen: Die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma B.___
AG kann der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen gesundheitlichen
Einschränkungen nicht mehr ausüben. Eine angepasste berufliche Tätigkeit ist
ihm jedoch zu 80 % möglich. Somit ist eine berufliche Umstellung
unumgänglich. Dabei ist als günstig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer
als gelernter Schreiner während seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits diverse
Tätigkeiten ausübte. So war er u.a. im Strassenbau, in der Reinigung, im
Baugewerbe, als Maschinenführer und Hauswart tägig (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beruflichen
Umstellungen vertraut ist. Diese Umstände begründen im Quervergleich mit
anderen Fällen eine gewisse Erleichterung. Weiter enthält das durch den
RAD-Arzt Dr. med. C.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch nicht
eine Vielzahl an Einschränkungen des Tätigkeitsfeldes (leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, keine Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen auf das linke Handgelenk und die linke Schulter. Keine Tätigkeiten mit
direkten Einwirkungen von physikalischen Reizen auf den Narbenbereich am
Handrücken links. Keine Tätigkeiten mit erforderlichem häufigem festem
Zupacken, auch mit der rechten Hand. Keine Überkopfarbeiten mit der linken
Schulter. Keine psychisch belastende Tätigkeit, keine Tätigkeit mit hohen
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit.). Insgesamt ist somit mit Blick
auf die Berufsbiografie des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, eine
leidensangepasste Tätigkeit mit einem vergleichsweise relativ offenen Feld
zumutbarer Beschäftigungen zu einem 80%-Pensum auszuüben, davon auszugehen,
dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz der lediglich
relativ kurzen, verbleibenden Aktivitätsdauer von zwei Jahren und sieben
Monaten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Dieses
Ergebnis wird auch durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
Zusammenfassung in Gächter et.al. S. 42 ff., N 91 ff.) nahegelegt. So
bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit bei einem 63.5 Jahre alten
Versicherten, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
war, über ein sehr gering eingeschränktes Belastungsprofil verfügte (lediglich
Vermeiden von Heben von Lasten über 10 kg und eher Verrichten von
sitzenden Arbeiten), feinmotorisch nicht beeinträchtigt war, im angestammten
Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen im Aussendienst gearbeitet hatte,
wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden erlernt
hatte, und daneben zu 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom
Arbeitsmarkt abwesend war (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.2 f.).
10. Somit ist die Verfügung vom 24. Juni
2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng