VSBES.2024.216
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
3. Dezember 2025Deutsch48 min
2021 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1974 geborene A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Mit Eingang vom 11. November
2021 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1974 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf den am 8. Juni 2021 erlittenen
Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen an.
2.
Nach Einholen u.a. der
Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 6.1 – 6.6, 13)
und des Arbeitgeberfragebogens der Firma C.___, [...], vom 17. November
2021 (IV-Nr. 8), erfolgte am 13. Januar 2022 ein Intake-Gespräch
(IV-Nr. 15). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch die berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin unterstützt und betreut (vgl.
IV-Nr. 30). Das ab 16. August 2022 durchgeführte Aufbautraining in
der Holzwerkstatt der Firma D.___ (IV-Nr. 32) wurde am 30. September
2022 vorzeitig abgebrochen, da das Arbeitspensum nicht über zwei Stunden pro
Tag gesteigert werden konnte (IV-Nr. 37). Mit Abschlussbericht vom 28. Oktober
2022 (IV-Nr. 39) stellte die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen
in der beruflichen Eingliederung ein, da eine Integration auf dem
1. Arbeitsmarkt nicht habe realisiert werden können.
3.
Nach Einholen der
medizinischen Akten und der Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nr. 52),
empfahl Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahme vom 8. September
2023 (IV-Nr. 56 S. 2 ff.) die Durchführung eines bidisziplinären
Gutachtens (Psychiatrie und Kardiologie). Dieses Gutachten wurde sodann durch
die Gutachterstelle F.___ am 16. März 2024 erstattet (IV-Nrn. 68.1 – 68.7).
Gestützt auf dieses wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
2. April 2024 (IV-Nr. 70) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
gestellt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. April 2024 vorsorglich
Einwände erheben (IV-Nr. 71) und mit E-Mail vom 12. Juni 2024 (IV-Nr. 74)
sodann mitteilen, dass er auf das Einreichen eines definitiven Einwandes
verzichte. Mit Verfügung 13. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 23. August 2024 (A.S. 2 ff.) Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei
zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen,
kardiologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 6. September 2024 (A.S. 10 ff.) lässt der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten.
5.
Im Rahmen der
Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 (A.S. 24 f.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem die
Aktennotiz von Dr. med. E.___, RAD, vom 23. Oktober 2024 (A.S. 26 f.),
ein.
6.
Mit Replik vom
26. November 2024 (A.S. 31 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt festhalten und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der beiliegende Bericht des
Krankenhauses [...] vom 3. Juli 1992 inkl. beglaubigte Übersetzung vom 29. Oktober
2024 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei die beiliegende UT-Bescheinigung
der [...] Armee vom 23. Februar 1995 inkl. beglaubigte Übersetzung vom 29. Oktober
2024 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis
zuzulassen.
3. Es sei der beiliegende UT-Entscheid der [...]
Armee vom 26. Mai 1998 inkl. beglaubigte Übersetzung vom 29. Oktober
2024 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis
zuzulassen.
4. Es sei das beiliegende Gutachten der
Rekrutierungskommission vom 26. Mai 1998 inkl. beglaubigte Übersetzung vom
29. Oktober 2024 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen.
7.
Mit Verfügung vom
14. Januar 2025 stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest,
dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet
habe (A.S. 35).
8.
Die am 22. Januar
2025 eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers
(A.S. 36 ff.) geht mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (A.S. 41)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Juli 2025 (A.S. 42) teilt die Präsidentin des
Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt mit der
Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6
EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben,
allfällige Beweismittel einzureichen.
10. Mit Eingabe vom
26. September 2025 (A.S. 49 f.) lässt der Beschwerdeführer die Urkunden
Nrn. 8 – 10 einreichen (Sprechstundenbericht Pneumologie, Spital
G.___, vom 3. Dezember 2024; Sprechstundenbericht Pneumologie, Spital G.___,
vom 3. Dezember 2024 [recte: 19. Dezember 2024]; Untersuchungsbericht
von Dr. med. H.___, Internist-Kardiologe, vom 24. Dezember 2024 inkl.
beglaubigte Übersetzung. Weiter wird um eine ausnahmsweise Fristerstreckung von
einem Monat ersucht, um bei Dr. med. I.___ einen Bericht einzuholen und
einzureichen.
11. Mit Verfügung vom
29. September 2025 (A.S. 51 f.) werden die Urkunden Nrn. 8 – 10
antragsgemäss als Beweismittel zu den Akten erkannt. Dem Antrag um Verlängerung
der Beweismittelfrist zwecks Erhältlichmachen und Einreichen eines Berichts von
Dr. med. I.___ wird teilweise stattgegeben und eine unerstreckbare Frist
gesetzt. Es wird zudem darüber informiert, dass ungeachtet dieser Frist
zwischenzeitlich zur verlangten öffentlichen Schlussverhandlung vorgeladen
werde.
12. Mit Vorladungsverfügung vom 7. Oktober
2025 (A.S. 54 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung mit
Anhörung der Parteivorträge auf den 3. Dezember 2025, 14.00 Uhr,
vorgeladen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird
abgewiesen.
13. Mit Verfügung vom 22. Oktober
2025 (A.S. 57) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das
Einreichen weiterer Beweismittel innert Frist verzichtet habe. Das
Beweisverfahren wird geschlossen.
14. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 3. Dezember
2025 (vgl. Protokoll, A.S. 59 f.) eine ergänzende Kostennote ein.
15. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 13. Juni 2024)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V
256.
E. 4 S. 261).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht
abgewiesen hat.
In Bezug auf den mit angefochtener
Verfügung vom 13. Juni 2024 ebenfalls abgewiesenen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift vom
23.
August 2024 bzw. der ergänzenden Beschwerdebegründung vom
6.
September 2024 (A.S. 2 ff., 10 ff.) zwar die Aufhebung der
Verfügung insgesamt verlangt wird, sich die Beschwerdebegründung jedoch
ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezieht. Betreffend die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen wird lediglich moniert, dass völlig unklar bleibe,
warum die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen beruflicher Art
abgewiesen habe (A.S. 15 unten). Es ist daher mangels Begründung auf die
Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___
vom 16. März 2024 (IV-Nrn. 68.1 – 68.7). In diesem werden
die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gestellt (IV-Nr. 68.2 S. 4):
Koronare Eingefäss-Erkrankung
(ICD-10 I25.1)
- Akuter inferiorer STEMI 9. Mai 2021,
LIKA: kollateralisierter Verschluss RCA Mitte PTCA / DES 9. Juni
2021.
- TTE 9. Juni 2021: LVEF 52 %,
Akinesie mit Aneurysma inferobasal, RV-Dilat. mit schwer eingeschränkter
Funktion
- Spiroergo 7. Juni 2021: Leistung
140.
W, VO2max 71 % Soll, Spiroergo 12. November 2021: 154 W,
VO2max 78 % Soll
- TTE 12. November 2021: LVEF 52 %,
RV normal weit, normale longitudinale, leicht eingeschränkte radiäre Funktion
- TTE 4. Januar 2024: LVEF 55 %,
inf. Aneurysma, normale RV-Funktion, aktuell stabiler Befund LVEF 50 – 55 %
Es gebe keine Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit.
In der zuletzt ausgeübten beruflichen
Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 7 – 8 Stunden pro Tag
anwesend sein (S. 6). Es bestehe eine reduzierte Leistungs-fähigkeit bei
erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, betrage 75 % (25 %
Arbeitsunfähigkeit).
Bei einer der Behinderung optimal
angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne körperlich schwere Belastung handeln. In einer
solchen Tätigkeit wäre die maximale Präsenz des Beschwerdeführers 8 – 8.5
Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage dabei
100.
%.
Die aktuell geschätzten
Arbeitsfähigkeiten könnten – nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2021
– seit Dezember 2021 angenommen werden.
4.2
Das Gutachten der
Gutachterstelle F.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer – jeweils unter
Beizug eines [...] sprechenden Dolmetschers (vgl. IV-Nrn. 68.4 S. 2
und 5, 68.5 S. 1 und 3) – zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 68.4 S. 3
ff., 68.5 S. 1 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 68.4
S. 5 f., 68.5 S. 3 f.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis
genommen (IV-Nr. 68.3). Auf dieser Grundlage nahmen die Experten sodann
die medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten
sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 68.4 S. 6
ff., 68.5 S. 4 ff.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung»
gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 68.2),
welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die
formellen Vorgaben sind erfüllt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers wird unter E. II. 5 hiernach eingegangen.
4.3
Es ist nachfolgend auf die
beiden Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die
vorliegenden medizinischen Akten den Beweiswert allenfalls zu schmälern
vermögen:
4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 68.4) hielt Dr. med. J.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, u.a. fest, es könne beim Beschwerdeführer keine
Diagnose gestellt werden (S. 7). Diese Einschätzung vermag aufgrund der
festgestellten psychiatrischen Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So hielt der
psychiatrische Experte fest (S. 5 f.), der Beschwerdeführer sei wach,
bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Er wirke
normintelligent und es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf klinisch
relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis
gefunden. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt, es sei insbesondere
kein depressiver Affekt vorhanden gewesen bei normalem Antrieb und einer guten
affektiven Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich hätten sich keine
Auffälligkeiten gefunden. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder
wahnhaftes Erleben hätten nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt
gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Kindheit unter
Ängsten zu leiden, allein zu sein, was sich jedoch dadurch gebessert habe, dass
er sich einen Labrador gekauft habe. Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen,
respektive frei flotierende Ängste katastrophisierenden Charakters, Zwänge oder
Phobien seien negiert worden, ebenso wie lebensmüde Gedanken. Da in der
psychiatrischen Exploration nebst diesen unauffälligen Befunderhebungen keine
Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten
festgestellt werden können (S. 6), erscheint die Einschätzung von Dr. med.
J.___ nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten
beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 8).
Das psychiatrische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
4.3.1.1
Nachfolgend zu prüfen ist, ob
die medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens allenfalls zu schmälern vermögen. Unter dem Titel «Diskussion zu
den Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht»
(IV-Nr. 68.4 S. 6 f.) setzte sich Dr. med. J.___ mit den relevanten
medizinischen Vorakten auseinander. Darauf ist nun einzugehen:
Dr. med. J.___ befasste sich zunächst
mit dem Arztbericht der den Beschwerdeführer seit 8. Februar 2022 behandelnden
Psychiaterin Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
20.
April 2022 (IV-Nr. 23). Dabei hielt der psychiatrische Experte zunächst
fest, es werde im entsprechenden Arztbericht diagnostisch von Angst und
Depression gemischt (ICD-10 F41.2) und einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsstruktur
(ICD-10 Z73.1) ausgegangen. Dies erweist sich als korrekt. So finden sich die
entsprechenden Diagnosestellungen auch in den gemäss vorliegenden Akten weiter dokumentierten
medizinischen Berichten von Dr. med. I.___ vom 2. November 2022 und
31.
Mai 2023 (IV-Nrn. 40, 52 S. 356 ff., 53). Dr. med. I.___
hielt sowohl im Bericht vom 20. April 2022 als auch in den Folgeberichten nebst
einigen somatischen Diagnosen (akuter Myokardinfarkt am 8. Juni 2021,
infolgedessen STEMI am 9. Juni 2021; Status nach eher infektiös bedingter
Raumforderung in der Unter- und Oberlappen den linken Lungenflügel mit
Pleuraerguss beidseits im November 2021, unter Antibiotika vollständig
regrediert; Status nach Nikotinabhängigkeit [ICD-10 F17.20] seit dem
9.
Juni 2021 abstinent; Totale Alkoholabstinenz seit dem 9. Juni
2021; Eosinophilie, unklarer Genese [aus den Akten des Spitals K.___]; Status
nach multiplen Körperverletzungen verursacht durch die Kriegsbombenexplosion in
[...] 1992, ohne Symptome einer PTBS; Vitamin D Mangel [Mai 2022]) eine «Angst
und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)» und eine «ängstlich unsichere
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1)» fest (IV-Nr. 23 S. 1). Da
sich Dr. med. I.___ auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie
spezialisiert hat, kommt den durch sie auf den somatischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bezogenen Diagnosestellungen kaum Beweiswert zu. Es ist daher
nicht weiter auf diese einzugehen. Die indes von Dr. med. I.___ beschriebene «Angst»
wird im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ bestätigt. So
habe der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Exploration angegeben, seit
seiner Kindheit Ängste zu haben, allein zu sein. Dies habe sich indes durch den
Kauf eines Hundes deutlich gebessert (IV-Nr. 68.4 S. 6). In diesem
Sinn äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen
Exploration dahingehend, als es ihm psychisch nicht immer gut gegangen sei. Manchmal
kämen Nervosität und Ängste auf. Aber seit Ende 2021 habe sich dies deutlich
gebessert. Damals habe er nachts kaum schlafen können (IV-Nr. 68.4 S. 3).
Diese, vom Beschwerdeführer geschilderte Verbesserung seines
Gesundheitszustandes ist auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom
31.
Mai 2023 (IV-Nr. 53 S. 2) zu entnehmen. So wurde in diesem
festgehalten, dass es im Verlauf der Behandlung zu einer Besserung des
psychischen Zustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer berichte über eine
Besserung des Schlafes, Appetits, Antriebs und über weniger Ängste, besonders
im Vergleich mit dem Anfang der Therapie. Unter diesen Umständen ging Dr. med.
I.___ von einer guten Prognose für die depressive Reaktion aus und hielt
zugleich fest, dass die Ängste den Beschwerdeführer eine längere Zeit begleiten
könnten, einerseits als Begleiter der Herzerkrankungen, andererseits als Folge
einer eher ängstlich veranlagten, zum Teil auch selbstunsicheren Persönlichkeit
(IV-Nr. 53 S. 3). Zu dieser Einschätzung der behandelnden
Psychiaterin äusserte sich der psychiatrische Experte Dr. med. J.___ dahingehend,
als sich aus diesen Symptomen allein – wie von der behandelnden Psychiaterin
festgestellt – keine ängstliche Persönlichkeitsstruktur ableiten lasse. Zudem
finde sich in der aktuellen Untersuchung auch keine depressive Symptomatik mehr.
Ferner ging Dr. med. J.___ zur im Bericht vom 20. April 2022 von Dr. med.
I.___ (IV-Nr. 23) weiter enthaltenen Feststellung ein, wonach sich der Beschwerdeführer
aus Angst vor einem erneuten Myokardinfarkt nicht traue weiter von zu Hause
wegzugehen. So hielt der gutachterliche Experte diesbezüglich fest, dieser Gedanken
sei vor einem realen Hintergrund als normalpsychologisch nachvollziehbar und
nicht von Krankheitswert zu beurteilen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der
aktuellen Untersuchung als Grund dafür, dass er nicht allzu weit weggehe,
angegeben, er habe Mühe mit warmem Wetter und sei rasch erschöpft. Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer bei der
gutachterlichen Exploration u.a. an, er könne nicht gut atmen, wenn es draussen
warm sei und ihn würden Wetteränderungen stören (IV-Nr. 68.4 S. 9). Unter
diesen Umständen erscheint die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht
weit von zu Hause entferne, eher mit der nachvollziehbaren Angst vor einem
neuen Myokardinfarkt, der jeweiligen Wetterlage und der körperlichen Kondition
des Beschwerdeführers zusammenzuhängen, als mit konkreten psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Dr. med. J.___ setzte sich im Weiteren
auch mit dem Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 31. Mai 2023
(IV-Nr. 53) auseinander. Darin werde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
von Angst und Depression gemischt ausgegangen, von einer ängstlich – unsicheren
Persönlichkeitsstruktur, einem akuten Myokardinfarkt am 8. Juni 2021,
Status nach Nikotinabhängigkeit, totaler Alkoholabstinenz seit dem 9. Juni
2021, Eosinophilie unklarer Genese, Status nach multiplen Körperverletzungen
verursacht durch die Kriegsbombenexplosion in [...] 1992 sowie einem Vitamin
D-Mangel. Dem kann beigepflichtet werden, wobei als Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch ein «Status nach eher infektiös bedingter
Raumforderung in der Unter- und Oberlappen den linken Lungenflügel mit
Pleuraerguss beidseits im November 2021, unter Antibiotika vollständig
regrediert» ausgewiesen wurde. Somit beinhaltet die Diagnosestellung der den
Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin etliche somatische Diagnosen. Es
kann daher der diesbezüglichen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr.
med. J.___ gefolgt werden, wonach der Bericht vom 31. Mai 2023 eine Reihe
fachfremder Diagnosen enthalte (IV-Nr. 68.4 S. 7). Dies gilt auch für
die weitere Feststellung von Dr. med. J.___, dass im entsprechenden Bericht
keine Angaben zur Arbeits-fähigkeit gemacht worden seien. So äusserte sich die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ im entsprechenden Verlaufsbericht vom
31.
Mai 2023 lediglich zum Verlauf, zu den therapeutischen Massnahmen und
zur Prognose. Indem Dr. med. I.___ in Bezug auf die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. November 2022
verändert habe, sowohl das Feld «verschlechtert» als auch «verbessert» ankreuzte,
vermag die diesbezügliche Feststellung von Dr. med. J.___ zu überzeugen,
wonach dies «irritiere» (IV-Nr. 68.4 S. 7).
Insgesamt wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ durch die Berichte von Dr.
med. I.___ nicht verringert.
Dr. med. J.___ befasste sich ebenfalls
mit dem durch den Krankentaggeldversicherer B.___ in Auftrag gegebenen, fachpsychiatrischen
Gutachten von Dr. med. L.___ vom 20. Juni 2022 (IV-Nr. 52
S. 292 ff.). In Bezug auf die darin ausgewiesene «leichte- bis
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)»
(IV-Nr. 53 S. 295) wies Dr. med. J.___ darauf hin, dass im
psychopathologischen Befund insbesondere angegeben werde, es habe keine
Depressivität festgestellt werden können, was – so Dr. med. J.___ – gegen eine
depressive Episode spreche (IV-Nr. 68.4 S. 6 f.). Diesen gutachterlichen
Ausführungen kann gefolgt werden. So stellte Dr. med. L.___ bei seiner
Exploration weitgehend unauffällige Befunde fest. Der Beschwerdeführer sei z.B.
wach und in allen Achsen orientiert. Auffassungsvermögen,
Aufmerksamkeitsfähigkeit und das Gedächtnis erschienen intakt. Der formale
Gedankengang sei unauffällig. Es finde sich eine leichtgradige Einengung des
inhaltlichen Denkumfanges auf seine unklare berufliche und gesundheitliche
Situation. Andere inhaltliche Denkstörungen hätten nicht erhoben werden können.
Es fänden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnesstörungen oder Ich-Störungen. Ein
affektiver Rapport sei trotz Dolmetschersituation gut herstellbar.
Psychomotorisch erscheine der Beschwerdeführer nervös und etwas angetrieben. Dr.
med. L.___ hielt sodann explizit fest, es könne keine Depressivität
festgestellt werden. Unter diesen Umständen erscheint die von Dr. med. L.___ dennoch
diagnostizierte leichte- bis maximal mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) nicht nachvollziehbar. Auch die weitere
Einschätzung von Dr. med. J.___, wonach im Gutachten von Dr. med. L.___ von
einer um 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, was indes
in keiner Weise nachvollziehbar sei, überzeugt. So hielt Dr. med. L.___ in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich fest, dass sich
unter Verweis auf die «obigen Ausführungen bezüglich somatischer Problematik
aus psychiatrischer Optik im Moment eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
Umfang von ca. 80 %» ergäbe (IV-Nr. 52 S. 296 unten). Eine
eingehende Auseinandersetzung bzw. Begründung dieser auf 80 % bezifferten
Arbeitsfähigkeit findet sich indes nicht. Aus dem Gutachten geht somit nicht klar
hervor, worauf sich die 80%ige Arbeitsunfähigkeit konkret stützt.
Insgesamt vermag somit das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.___ vom 20. Juni 2022 den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ nicht zu
verringern. Daran vermag auch die, auf Nachfrage des Krankentaggeldversicherers
B.___, durch Dr. med. L.___ verfasste Stellungnahme vom 29. Juli 2022 (IV-Nr. 52
S. 316 f.) nichts zu ändern. So räumte er darin einerseits einen
diagnostischen Fehler ein: Es liege kein somatisches Syndrom vor. Es handle
sich im Gutachten um einen Fehler der Transkription bzw. um ein Übersehen bei
der Abschlusskontrolle. Die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik mit
gestörtem Schlaf, rascher Ermüdbarkeit, anhaltender Müdigkeit, gestörten
Antriebes etc., gehöre aber – so Dr. med. L.___ – klassischerweise zum
depressiven Symptomenbild. Unter diesen Umständen kann zumindest nicht
ausgeschlossen werden, dass sich Dr. med. L.___ im Rahmen der Diagnosestellung
im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte und
die bei der gutachterlichen Exploration erhobenen Befunde nicht in hinreichender
Weise berücksichtigte bzw. sich damit nicht ausreichend auseinandersetzte.
4.3.1.2
Zusammenfassend vermögen die vor
dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ vom 9. Januar 2024
verfassten psychiatrischen Berichte und Gutachten den Beweiswert desselben
nicht in Frage zu stellen. Das psychiatrische Teilgutachten geniesst somit vollen
Beweiswert.
Da im Lichte des beweiswertigen
psychiatrischen Teilgutachtens eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint wird, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
4.3.2
Nachfolgend ist auf das
kardiologische Teilgutachten von Dr. med. M.___, FMH Kardiologie, vom 12. Januar
2024.
(IV-Nr. 68.5) einzugehen. Darin hielt Dr. med. M.___ folgende
Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest:
«Koronare Eingefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1)» (IV-Nr. 68.5 S. 5).
Diese Diagnosestellung vermag aufgrund der von Dr. med. M.___ festgestellten
medizinischen Beurteilung einzuleuchten (S. 4): So habe der
Beschwerdeführer im Juni 2021 einen inferioren STEMI erlitten, in dessen Folge
bei 1-Ast-KHK ein Verschluss der mittleren ACD wieder eröffnet und mit einem
DES versorgt worden sei. Es habe sich echokardiographisch initial eine
erhaltene LV-Funktion bei Akinesie mit Aneurysmabildung inferobasal gezeigt,
die RV-Funktion sei schwer eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe
eine kardiale Rehabilitation absolviert, in welcher er beim Austritt gute 154 Watt
geleistet habe; inzwischen habe sich die RV-Funktion deutlich gebessert. Bei
weiteren Kontrollen sei die LV-Funktion um 50 – 55 % stabil
gewesen, der Beschwerdeführer habe als Beschwerden eine Dyspnoe NYHA II beklagt,
dies bis heute. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der
Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Exploration angegeben habe, seit
dem Infarkt immer unter einer Anstrengungsdyspnoe gelitten zu haben, was
seitdem nie besser geworden sei (S. 2). Die vom Beschwerdeführer weiter
angegebene Problematik, wonach er eigentlich immer beim Laufen keine Kraft und
keine Luft mehr habe (S. 2) wurde vom kardiologischen Experten als «allgemeine
Kraftlosigkeit» beurteilt (S. 2). Dies erscheint aufgrund der durchgeführten
Untersuchungsbefunde mit klinisch und elektrisch negativer Ergometrie bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit durchaus schlüssig (S. 4). In diesem
Zusammenhang vermag auch die weitere Einschätzung von Dr. med. M.___ einzuleuchten,
wonach beim Beschwerdeführer eine zunehmende Dekonditionierung bestehe
(S. 5). So hielt der kardiologische Gutachter diesbezüglich u.a. fest, der
Beschwerdeführer habe seit dem Herzinfarkt im Juni 2021 nicht mehr in seinem
Beruf (Maurer Hochbau) gearbeitet, ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch (leichte
Holzarbeiten) sei wegen Kraftlosigkeit und Dyspnoe abgebrochen worden
(S. 4). In diesem Sinn gab auch der Beschwerdeführer bei der
gutachterlichen Exploration an, seit dem Infarkt vom Juni 2021 immer unter
einer Anstrengungsdyspnoe gelitten zu haben, was seitdem nie besser geworden
sei. Die Lunge sei abgeklärt worden und okay (S. 2). Es kann an dieser
Stelle ferner darauf hingewiesen werden, dass sich die Möglichkeit einer beim
Beschwerdeführer bestehenden Dekonditionierung auch den übrigen medizinischen
Akten entnehmen lässt. So wurde bspw. im Bericht «ambulante kardiale
Rehabilitation: Eintrittsbericht vom 7. Juli 2021» (IV-Nr. 12 S. 12
ff.) festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Spiroergometrie mit bis 140 Watt
belastet werden können. Hier habe sich eine leicht reduzierte
kardiorespiratorische Fitness und leicht reduzierte muskuläre
Leistungsfähigkeit gezeigt und es sei auf eine im Vordergrund stehende
Dekonditionierung hingewiesen worden (IV-Nr. 12 S. 14).
Das kardiologische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
4.3.2.1
Es stellt sich die Frage, ob
das grundsätzlich beweiswertige kardiologische Teilgutachten von Dr. med. M.___
vom 12. Januar 2024 durch die medizinischen Vorakten allenfalls
geschmälert wird. Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten und früheren
Untersuchungen aus kardiologischer Sicht» (IV-Nr. 86.5 S. 5) setzte
sich Dr. med. M.___ mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinander.
Darauf ist nun einzugehen:
Der kardiologische Gutachter befasste
sich zunächst mit den «letzten Vorbefunden des behandelnden Kardiologen Dr.
med. N.___, wobei er ausführte, dass die aktuell erhobenen Befunde in der TTE [Transthorakalen
Echokardiographie] im Wesentlichen den letzten Vorbefunden von Dr. med. N.___
entsprächen. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde
anlässlich der von Dr. med. N.___ zuletzt durchgeführten TTE vom 29. Juni
2023.
(vgl. Bericht vom 5. Juli 2023, IV-Nr. 55 S. 2 ff.)
Folgendes festgestellt: «Es zeige sich ein normal dimensionierter linker
Ventrikel mit knapp normaler Funktion (EF 55 %). Inferiores Aneurysma
bekannt. Keine relevanten Vitien. Rechter Ventrikel in Form und Funktion
normal.» (S. 2 unten). Mit diesen Ergebnissen korrespondieren die
anlässlich des kardiologischen Teilgutachtens vom 12. Januar 2024
erhobenen Befunde. So hielt der kardiologische Experte u.a. Folgendes fest: «Normal
dimensionierter LV mit normaler globaler Funktion, LVEF visuell 50 – 55 %,
Aneurysma mit Akinesie inferobasal, unauffällige diastolische Funktion. Normal
dimensionierte Vorhöfe. RV normal gross mit guter Funktion (TAM 20).
Trikuspide Aortenklappe ohne relevantes Vitium. Mitralklappe strukturell
unauffällig ohne Vitium. PK zart ohne Vitium. TK ohne relevante Insuffizienz,
womit sich der sPAP nicht bestimmen lasse. Aortale Abschnitte normal weit mit
A.asc. 35 mm, Sinus valsalvae 34 mm, A.abd. 18 mm, kein
Perikarderguss.» (IV-Nr. 68.5 S. 3 f.). Ferner hielt Dr. med. M.___
fest, dass nach Diagnose eines inferioren STEMI eine PTCA mit DES der mittleren
ACD durchgeführt worden sei. Ob es hierbei zu einer verzögerten
Diagnosestellung gekommen sei, wie der Beschwerdeführer dies in seinen Angaben
suggeriere, könne der kardiologische Experte indes nicht beantworten. Im
Verlauf habe sich – so Dr. med. M.___ – jedenfalls eine stets erhaltene
bis normale globale LV-Funktion gezeigt und die initial eingeschränkte RV-Funktion
habe sich wieder erholt. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann unter
Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend der am 29. Juni 2023
durchgeführten TTE (IV-Nr. 55 S. 2 ff.) gefolgt werden. Folglich
vermag der Bericht vom 5. Juli 2023 von Dr. med. N.___ (IV-Nr. 55 S. 2
ff.) den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___
nicht zu schmälern.
4.3.2.2
Es stellt sich die Frage, ob
der Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___ durch die im
Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten, am
29.
Oktober 2024 übersetzten, medizinischen Akten (Urkunden
Nrn. 4 – 7, vgl. E. I. 6 hiervor) allenfalls verringert wird.
Dem orthopädisch-traumatologischen Bericht
des Krankenhauses [...] vom 3. Juli 1992 (Urkunde Nr. 4) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 1992 wegen durch Explosionen
entstandenen Wunden am ganzen Körper ins Spital aufgenommen und sofort operiert
worden sei (sog. «Revision vulneris»). Die Operation sei reibungslos verlaufen.
Der Beschwerdeführer habe mit gutem Lokalbefund und in gutem Allgemeinzustand
entlassen werden können. Der «Bescheinigung» vom 23. Februar 1995 (Urkunde
Nr. 5) ist in diesem Zusammenhang ferner zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als Mitglied der Armee am 20. Juni 1992 bei der
Ausführung von Kampfeinsätzen durch eine feindliche Granate an den Beinen,
Armen und am Rücken verletzt worden sei.
Dazu lässt sich Folgendes festhalten: Aus
den vorliegenden Akten geht in Bezug auf das sich am 20. Juni 1992 – und
damit klar zu einer relativ langen Zeit vor dem Herzinfarkt vom 8. Juni
2021.
– zugetragene Ereignis nicht hervor, inwiefern sich die damals erlittenen somatischen
Verletzungen des Beschwerdeführers auf die im hier massgebenden Zeitpunkt der
Verfügung vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) bestehende gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers auszuwirken vermögen. So finden sich
insbesondere in den vorliegenden medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte, die
nach den erlittenen Kriegsverletzungen aus dem Jahr 1992 gesundheitliche
Folgeschäden dokumentieren würden. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht
dargetan. Es lässt sich im Übrigen festhalten, dass den Gutachterpersonen der
Gutachterstelle F.___ die sich im Jahr 1992 zugezogenen Verletzungen des
Beschwerdeführers durchaus bekannt waren. So wurde z.B. im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens bei der Diskussion früher verfasster
Arztberichte festgehalten, es sei beim Beschwerdeführer ein «Status nach
multiplen Körperverletzungen verursacht durch die Kriegsbombenexplosion in [...]
1992» festgestellt worden (IV-Nr. 86.4 S. 7). Unter diesen Umständen
und auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der
gutachterlichen Exploration weder über Schmerzen an den Extremitäten noch im
Rückenbereich klagte (vgl. IV-Nrn. 68.4 S. 3, 68.5 S. 1 f.),
ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterpersonen nicht näher darauf eingegangen
sind. Daran vermögen auch die beiden anderen durch den Beschwerdeführer
eingereichten Urkunden Nrn. 6 und 7 nichts zu ändern. So ist dem «Entscheid»
des Verteidigungsministeriums der Republik [...] vom 26. Mai 1998 (Urkunde
Nr. 6) im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der erlittenen Verletzungen als wehrdienstuntauglich erklärt worden sei. Es
wird jedoch weder durch den Beschwerdeführer dargetan noch ist ersichtlich,
inwiefern aus diesem Bericht für den hier zu beurteilenden Fall etwas
abgeleitet werden könnte. Dies trifft ferner auch auf die ebenfalls
eingereichte Urkunde Nr. 7 mit dem Titel «Befund, Beurteilung und
Gutachten» vom 26. Mai 1998 (Urkunde Nr. 7) zu. So geht aus dieser im
Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht zum
Militärdienst fähig sei. Inwiefern sich daraus ein Zusammenhang mit dem heute bestehenden
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Mit
diesen Ausführungen sind auch die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___
in ihrer Aktennotiz vom 23. Oktober 2024 (A.S. 26 f.) vereinbar. So
hielt sie fest, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, trotz den
somatischen Folgen der Kriegsbombenexplosion über viel Jahre schwere Arbeiten
als Maurer zu verrichten. Daher sei aus medizinischer Sicht nicht
nachvollziehbar, weshalb nun nach über 30 Jahren hierzu rheumatologische
Abklärungen erfolgen sollten.
Insgesamt vermögen somit diese durch den
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (Urkunden Nrn. 4 – 7)
den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle F.___ nicht zu schmälern.
4.3.2.3
Ferner ist auf die durch den
Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 26. September
2025.
(A.S. 49 f.) eingereichten «Sprechstundenberichte Pneumologie» des
Spitals G.___ vom 3. und 19. Dezember 2024 (Urkunden Nrn. 8 – 9)
sowie den auf Deutsch übersetzten Bericht von Dr. med. H.___,
Internist-Kardiologie, vom 24. Dezember 2024 (Urkunde Nr. 10) einzugehen.
Diese Berichte wurden erst nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 13. Juni
2024.
(vgl. E. II. 1.2 hiervor) erstattet. Es ist an dieser Stelle dennoch auf
diese einzugehen, soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass
beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 m.H.). In den pneumologischen
Sprechstundenberichten wurden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen: «1. Ventrikuläre
Extrasystolie, Erstdiagnose 26. November 2024; 2. Herzinsuffizienz mit
erhaltener Ejektionsfraktur (HFpEF); 3. Koronare Herzkrankheit, Erstdiagnose
Juni 2021; 4. Asthma Bronchiale, Erstdiagnose Juli 2021; 5. Chronischer
Alkoholabusus; 6. Passagere, am ehesten infektiöse Raumforderungen, 2021». Im
Bericht vom 19. Dezember 2024 (Urkunde Nr. 9) wurde sodann folgende
Beurteilung festgehalten: Anlässlich der durchgeführten Computertomographie vom
19.
Dezember 2024 habe eine interstitielle Lungenkrankheit ausgeschlossen
werden können. Die sich dorsal zeigende Milchglastrübung wurde zudem als
physiologische Stauungskomponente und nicht als pathologischer
computertomographischer Befund gewertet. Es wurde ferner festgehalten, dass die
Kardiomegalie auffällig sei, welche z.T. die grenzwertige lungenfunktionelle
Restriktion (auch Adipositas-bedingt) erklären dürfe. Es wurde daher empfohlen,
nach kardiologischer Abklärung eine Gewichtsreduktion (zugunsten der
funktionellen Restriktion) durchzuführen. Gestützt auf diese vorgenommenen Einschätzungen
ist beim Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt vom 13. Juni 2024
nicht von einer relevanten lungenspezifischen gesundheitlichen Einschränkung
auszugehen.
In Bezug auf den übersetzten Bericht betreffend
die Kontrolluntersuchung von Dr. med. H.___, Internist-Kardiologie, vom
24.
Dezember 2024 (Urkunde Nr. 10) finden sich keine, sich auf den
hier massgebenden Zeitraum bis zum 13. Juni 2024 wesentlich vom Gutachten
der Gutachterstelle F.___ abweichenden Feststellungen. Die Einschätzungen in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer aus kardiologischer
Sicht nicht in der Lage sei, körperlich zu arbeiten und ihm eine leichte
körperliche Arbeit zu 1.5 Stunden pro Tag möglich sei, sind sehr generell
gehalten bzw. werden nicht substanziiert begründet und vermögen daher nicht zu
überzeugen.
Der Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2024 wird somit weder durch
die pneumologischen Sprechstundenberichte vom 3. und 19. Dezember 2024 noch
durch den Bericht von Dr. med. H.___ vom 24. Dezember 2024 in Frage
gestellt.
5.
Nachfolgend ist auf die durch
den Beschwerdeführer gegen das grundsätzlich beweiswertige Gutachten der
Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2024 vorgebrachten Einwände einzugehen:
5.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standunkt, die Beschwerdegegnerin habe trotz der in den Akten
enthaltenen Hinweisen für pulmonale Limitierungen auf den Beizug der
lungenärztlichen Fachdisziplin verzichtet. So hätten bereits die
Bodyplethysmographien vom Juli und November 2021 mittelschwere pulmonale
Restriktionen bei leicht eingeschränkter CO-Diffusion ergeben (A.S. 12).
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich
diesbezüglich Folgendes: Dr. med. M.___ hielt in seinem kardiologischen
Teilgutachten vom 12. Januar 2024 unter dem Titel «Diskussion zu den Akten
und früheren Untersuchungen aus kardiologischer Sicht» (IV-Nr. 68.5
S. 5) fest, dass bei langjährigem Nikotinabusus und pulmonalen
Veränderungen (Restriktion, Hyperreagibilität) ein Teil der Beschwerden
pulmonal bedingt sein dürfte und zudem wahrscheinlich eine gewisse
Dekonditionierung bestehe. Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der
kardiologische Gutachter im Rahmen der «medizinischen Beurteilung» (IV-Nr. 68.5
S. 5) ausführte, dass sich bei der letzten durchgeführten Ergometrie im
Sommer 2022 bei langjährigem Nikotinabusus eine mittelschwere pulmonale
Restriktion, eine leicht eingeschränkte CO2-Diffusion und eine leichte
bronchiale Hyperreagibilität zeigten. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen
ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Lungenfunktion des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den bis zum Herzinfarkt im Juni 2021
anhaltenden, relativ starken Nikotinabusus des Beschwerdeführers von ca. 90
py (IV-Nr. 55 S. 3) zurückzuführen ist. Dr. med. M.___ hielt auch in
Bezug auf den vorzeitig abgebrochenen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers in
einem holzverarbeitenden Betrieb fest (IV-Nr. 68.5 S. 6), die kardialen
Befunde würden die beklagte Beschwerden bei nur leicht belastender Tätigkeit
nicht erklären. Es bestehe – so der kardiologische Experte – hier «allenfalls
eine relevante pulmonale Einschränkung». In Bezug auf die von Dr. med. M.___ somit
ins Feld geführten, lungenbezogenen Beschwerdeäusserungen, wies der kardiologische
Gutachter indes im Weiteren darauf hin, dass sich in der aktuellen Ergometrie
keine Hinweise für eine Ischämie ergäben hätten und der Beschwerdeführer
ausserdem keine pectanginösen Beschwerden beklage, wie er diese beim Infarkt
gehabt habe. Daher könne gemäss dem kardiologischen Experte zur Sicherheit im
Verlauf noch eine bildgebende Ischämiesuche durchgeführt werden (IV-Nr. 68.5
S. 6). Gemäss diesen gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen,
dass der kardiologische Experte die beim Arbeitsversuch aufgetretene Dyspnoe nicht
allein aus kardiologischen Gründen zu erklären vermag, sondern pulmonale Gründe
ins Feld führt. Wie oben bereits aufgezeigt, liegen beim Beschwerdeführer wegen
des langjährigen und relativ starken Nikotinabusus unbestrittenermassen pulmonale
gesundheitliche Einschränkungen vor. Der kardiologische Experte empfahl in
diesem Zusammenhang aber nicht explizit den Beizug eines auf das medizinische
Fachgebiet der Pulmonologie spezialisierten Facharztes. Auch in der
«interdisziplinären Gesamtbeurteilung» ist keine konkrete Forderung bezüglich
weiterer pulmonaler Abklärungen enthalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn eine
entsprechende pulmologische Abklärung würde in erster Linie dazu dienen, den
Grund für die somatischen Beeinträchtigungen zu finden, deren Auswirkungen
indes gestützt auf die bereits durchgeführten Testverfahren schon vorliegen. Eine
entsprechende medizinische Untersuchung erübrigt sich daher unter diesem
Aspekt. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
in ihrer Aktennotiz vom 23. Oktober 2024 (A.S. 26 f.) fest, eine
relevante pulmonale Einschränkung habe für das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers keine Relevanz. So seien eine leichte pulmonale
Hyperreagibilität oder formal Asthma bronchiale gut behandelbar und hätten im
Rahmen des Zumutbarkeitsprofils keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daher
seien zusätzliche pulmonale Abklärungen nicht von Nöten. Diesen Ausführungen
kann sodann gestützt auf die durch den Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der pneumologischen Sprechstunden
vom 3. und 19. Dezember 2024 (vgl. E. II. 4.3.2.3 hiervor) gefolgt werden.
Somit vermag der Beschwerdeführer aus
diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beweiswert des F.___-Gutachtens
wird dadurch nicht verringert.
5.2
Der Beschwerdeführer rügt im
Weiteren (A.S. 13, vgl. auch Protokoll vom 3. Dezember 2025), es sei im
Gutachten der Gutachterstelle F.___ von einer unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. So seien sowohl der
Bericht des Spitals K.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. Juli 2021, in
dem auf die linksthorakalen Schmerzen und passagere Beinschmerzen verwiesen worden
sei, als auch der Bericht von Dr. med. I.___ vom 31. Mai 2023, in welchem auf
multiple Körperverletzungen, verursacht durch die Kriegsbombenexplosion in [...]
1992.
hingewiesen worden sei, nicht berücksichtigt worden. Dieser Ansicht des
Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. So werden diese Berichte
unter dem Titel «Aktenauszug» im Gutachten der Gutachterstelle F.___ aufgeführt
(IV-Nr. 68.3 S. 2 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Gutachterpersonen von diesen medizinischen Berichten Kenntnis hatten. Inwiefern
sich die gutachterlichen Experten mit diesen beiden medizinischen Berichten bzw.
den darin enthaltenen Diagnosestellungen substanziiert hätten auseinandersetzen
müssen, ist jedoch weder ersichtlich noch wird dies durch den Beschwerdeführer
geltend gemacht. Es kann an dieser Stelle in allgemeiner Weise festgehalten
werden, dass die gutachterlichen Experten nicht gehalten sind, sich mit
sämtlichen Vorakten eingehend auseinanderzusetzen. Sie haben sich vielmehr auf
die relevanten medizinischen Akten zu beschränken, wobei ihnen ein gewisser
Ermessensspielraum einzuräumen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft
somit ins Leere.
5.3
Der Beschwerdeführer bemängelt
sodann, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.___ vom
9.
Januar 2024 vermöge nicht zu überzeugen (A.S. 13). So habe er
keine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert genannt, obwohl er
gleichzeitig angegeben habe, es habe sich «nach einem Herzinfarkt eine
depressive Symptomatik entwickelt, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer in
ambulante fachpsychiatrische Behandlung begeben habe und unter der sich bis
heute eine erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes verzeichnet
habe.». Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb der Gutachter keine
«depressive Störung, gegenwärtig remittiert», diagnostiziert habe.
Dr. med. J.___ legte unter dem
Titel «Herleitung der Diagnosen» explizit und in schlüssiger Weise dar, weshalb
er keine psychiatrische Diagnose feststellen könne (IV-Nr. 68.4 S. 7).
So habe sich zunächst in der Untersuchung ein völlig unauffälliger
psychopathologischer Befund gezeigt, insbesondere sei keine depressive
Stimmungslage vorhanden gewesen. Ausserdem seien vor dem Herzinfarkt keine
pathologisch affektive Symptomatik beschrieben worden, sodass die
vorbeschriebene depressive Symptomatik gemäss Dr. med. J.___ am ehesten als
eine Folge des Herzinfarktes – wie nicht selten vorkommend – anzusehen sei. Eine
pathologische affektive Symptomatik, respektive eine depressive Episode, habe
sodann zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr festgestellt werden können.
Der psychiatrische Experte führte im Weiteren aus, dass sich die Symptomatik bezüglich
der vom Beschwerdeführer geschilderten Ängste seit der Kindheit bestehend,
allein zu sein, durch den Kauf eines Hundes deutlich gebessert hätten. Gemäss
Dr. med. J.___ sei allein hieraus keine ängstliche Persönlichkeitsstruktur abzuleiten.
Auch lebensgeschichtlich ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte. So sei der Beschwerdeführer
dreimal verheiratet gewesen, sei langjährig verschiedenen beruflichen
Tätigkeiten nachgegangen, es fänden sich daher keine Anhaltspunkte für eine
entsprechende pathologische Symptomatik. Auch die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit
und Erschöpfbarkeit, die beklagte insgesamte Minderbelastbarkeit, sei gemäss psychiatrischem
Experten ebenfalls nicht aus einem psychiatrischen Störungsbild heraus zu
erklären. Eingehend auf die Angabe des Beschwerdeführers, bis zum Herzinfarkt
übermässig Alkohol getrunken und sehr viel geraucht zu haben, was mittlerweile
sistiert worden sei, führte Dr. med. J.___ aus, dass bei einem nicht mehr
erfüllten Zeitkriterium für einen Substanzmissbrauch – es ist seit der
Abstinenz mittlerweile über ein Jahr vergangen – dieser Konsum nicht mehr
diagnostisch zu benennen sei. Unter diesen Umständen kann der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters, wonach keine psychiatrische Diagnose ausgewiesen
werden könne, gefolgt werden. Es gilt daher an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hier seine eigene, laienhafte
medizinische Einschätzung derjenigen des psychiatrischen Experten entgegenhält.
Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.4
Der Beschwerdeführer lässt ferner
vorbringen (A.S. 14), es ergäben sich Unklarheiten und eine
Unvollständigkeit, weil die im Gutachten der Gutachterstelle F.___ attestierte
Arbeitsfähigkeit in deutlichem Widerspruch zu den Abklärungsergebnissen im
Rahmen des Aufbautrainings stehe, welches vom 16. August bis
30.
September 2022 in der Firma D.___ durchgeführt worden sei. Dort sei
bei einwandfreiem Arbeitseinsatz festgehalten worden, dass die Belastbarkeit
bereits bei angepassten Tätigkeiten gering gewesen und eine Verwertbarkeit im
ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers stellt der vorzeitig abgebrochene und somit gescheiterte
Arbeitsversuch des Beschwerdeführers die Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung
der Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2024 nicht in Frage. So ist es in
erster Linie Aufgabe der Ärzte und nicht der Eingliederungsfachleute, die
Arbeitsleistung nach Massgabe eines objektiv feststellbaren Gesundheitsschadens
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2021 vom 12. April
2022.
E. 4.2). Aus den vorliegenden Akten geht zudem hervor, dass der am
16.
August 2022 begonnene Arbeitsversuch mit dem Ziel der Pensensteigerung
von zwei auf vier Stunden täglich, in der Holzwerkstatt der Firma D.___ per 30. September
2022.
vorzeitig habe abgebrochen werden müssen (vgl. definitiver Bericht vom 4. Oktober
2022, IV-Nr. 37). Der Beschwerdeführer habe erzählt, er sei nach zwei
Stunden Präsenzzeit völlig erschöpft gewesen. Zudem habe er befürchtet, die
höhere Belastung könnte seinen Gesundheitszustand verschlechtern (S. 2). Diese
Darlegungen beruhen somit einzig auf den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers. Es wurden indes keine validierten Leistungsmessungen
durchgeführt (S. 3). Mit diesen Angaben stimmen die vom Beschwerdeführer
im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens der Gutachterstelle F.___ vom
12.
Januar 2024 geäusserten Darlegungen überein, wonach er den
Arbeitsversuch nach nur vier Wochen habe beenden müssen, da er Mühe mit dem
Atmen bekommen habe (u.a. bei Schleifarbeiten, Bücken, IV-Nr. 68.5
S. 3). Darauf ging der kardiologische Experte sodann dahingehend ein, dass
er darlegte, die Befunde könnten diese Beschwerden (Dyspnoe) bei nur leicht
belastender Tätigkeit nicht erklären. Somit hat sich Dr. med. M.___ mit dem
entsprechenden Aufbautraining in der Firma D.___ durchaus befasst und das
Ergebnis diskutiert.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, ist das Gutachten der Gutachterstelle F.___ somit weder als
unklar noch als unvollständig zu qualifizieren.
5.5
Im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 3. Dezember 2025 lässt der Beschwerdeführer u.a. vorbringen
(vgl. Protokoll, A.S. 59 f.), seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei im F.___-Gutachten
nicht korrekt erfasst worden. So handle es sich dabei ausschliesslich um eine
schwere Tätigkeit. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten vom 16. März
2024.
entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2014 als Bauarbeiter
auf einer Baustelle in einem 100%-Pensum gearbeitet habe (IV-Nr. 68.2
S. 3). Im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens vom 12. Januar
2024.
hielt der kardiologische Experte fest, der Beschwerdeführer habe bis zum
Herzinfarkt im Juni 2021 immer zu 100 % gearbeitet (IV-Nr. 68.5 S. 3).
Er sei im Hochbau bei der Firma C.___ als Maurer tätig gewesen, wobei er zum
Teil körperlich schwere Arbeiten (Betonieren, Ausschalen, schwere Gewichte
heben) habe ausführen müssen. Somit hat sich der kardiologische Gutachter Dr. med.
M.___ durchaus mit der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
befasst. Seine Einschätzungen entsprechen zudem den Angaben im
Arbeitgeberfragebogen vom 17. November 2021 (IV-Nr. 8). So wurde in
diesem u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit manchmal Maurerarbeiten, Schalen, Armieren, Betonieren
und selten Reinigungsarbeiten habe ausführen müssen (S. 4). Ferner wird im
Bericht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit oft mit Gehen, Stehen, Heben
oder Tragen von leichten bis mittelschweren Gewichten (0 – 10 kg
und 10 – 25 kg) einhergegangen sei. Arbeiten im Sitzen oder das Heben oder
Tragen von schweren Gewichten (über 25 kg) seien selten gewesen. Unter
diesen Umständen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
stichhaltig. So ist – wie dies im kardiologischen Gutachten entsprechend
festgehalten wird – davon auszugehen, dass die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte
berufliche Tätigkeit nicht nur schwere Arbeiten beinhaltete. Inwiefern sich der
kardiologische Gutachter mit der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit noch
weiter hätte auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Beweiswert
des kardiologischen Teilgutachtens wird dadurch jedenfalls nicht geschmälert.
5.6
Somit wird der Beweiswert des
Gutachtens der Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2024 durch die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschmälert.
6.
Zusammenfassend erweist sich
das Gerichtsgutachten der Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2024 als voll
beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) aus medizinischer
Sicht auf dieses Gutachten abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im
Gutachten ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Folglich
ist dem Beschwerdeführer ab Dezember 2021 eine adaptierte Tätigkeit (körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne körperlich schwere Belastung) zu 100 %
zumutbar und die bisherige berufliche Tätigkeit zu 75 %.
7.
Es stellt sich somit die Frage,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
7.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ging bei der Beschwerdegegnerin am 11. November 2021 ein (IV-Nr. 2).
Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Mai 2022. Das Wartejahr
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch
nicht verstrichen (Beginn: 8. Juni 2021). Somit fällt der frühestmögliche
Rentenbeginn auf den 1. Juni 2022, womit das ab 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1
IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent
gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
7.2
Da
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2022, (vgl.
oben) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 75 % arbeitsfähig wäre (vgl. E.
II. 6 hiervor), ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – ein Einkommensvergleich
vorzunehmen.
7.3
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai
2022.
E. 4.2.2 mit Hinweisen).
In den vorliegenden Akten ist zwar kein
konkretes Kündigungsschreiben dokumentiert, es kann jedoch davon ausgegangen werden,
dass das seit 1. April 2014 bestehende Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___
nicht mehr andauert. So ist dem Protokolleintrag vom 5. Mai 2022 zu
entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst
werde, da der Betrieb zu klein sei, um dem Beschwerdeführer eine andere
angepasste Arbeit zuteilen zu können. Somit ist überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei voller Gesundheit auch
weiterhin ausgeübt hätte. Zur Bemessung des Valideneinkommens kann folglich das
zuletzt bei der Firma C.___ erzielte, durchschnittliche Einkommen gemäss dem
Arbeitgeberfragebogen vom 17. November 2021 (IV-Nr. 8) herangezogen
werden. Der Monatslohn beträgt ab 1. Januar 2020 CHF 5'310.00, was
einem Jahreseinkommen von CHF 69'030.00 (x 13) entspricht. Auf dieser Grundlage
richtete im Übrigen auch die Krankentaggeldversicherung B.___ ihre Taggelder
aus (vgl. IV-Nr. 52 S. 80, 191, 259, 301, 327). Angepasst an die
Teuerung von 2020 bis 2022 (Nominallohnindex 2011 – 2024, T1.10,
Ziff. 41 – 43, Baugewerbe) entspricht dies einem
Valideneinkommen von CHF 69'422.00 (CHF 69'030.00 [: 105.6 x 106.2]).
7.4
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine adaptierte
Tätigkeit zu 100 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im
zumutbaren Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf eine Tabelle
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gestützt auf den
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. Juni 2024 aktuellsten
Tabellenlohn ist dabei gemäss LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total,
Niveau 1, Männer, von einem Monatslohn von CHF 5'307.00 auszugehen. Dieser
auf 40 Wochenstunden beruhende Betrag ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im Jahr hochzurechnen. Somit resultiert ein Jahreseinkommen
von CHF 66'390.00.
7.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb
– cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Diese Grundsätze bleiben auch im Geltungsbereich der
am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen,
einschliesslich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen
Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, weiterhin massgebend
(BGE 150 V 410).
7.4.2
Im vorliegenden Fall gebietet das
Alter des Beschwerdeführers von 50 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE
2022, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (IV-Nr. 4 S. 1) – im Vergleich zum Total von Schweizern und
Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4.2 % geringeren Lohn
erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs grundsätzlich zu
berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober
2022.
E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Da
diese Lohndifferenz jedoch praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse
darstellt (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1;
Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6),
rechtfertigt sich somit kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Auch in Bezug
auf das dem Beschwerdeführer zumutbare volle Arbeitspensum ist keine
Lohneinbusse zu erwarten und somit kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das
trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.).
Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 – der hier heranzuziehen ist – umfasst
zudem eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den angeführten
Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich
umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Unter Berücksichtigung des seit
1.
Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3
IVV zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % entspricht das
Invalideneinkommen somit gerundet CHF 59'751.00.
7.5
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 69'422.00 und einem Invalideneinkommen CHF 59'751.00 beträgt die
Erwerbseinbusse CHF 9'671.00 und die Einschränkung somit gerundet 14 %.
Dieser IV-Grad berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente. Daran würde
sich im Übrigen selbst bei einem maximalen Tabellenlohn-abzug von 25 %
nichts ändern. So ergäbe sich diesfalls ein IV-Grad von gerundet 19 %, der
ebenfalls nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigen würde.
8.
Damit ist die Verfügung vom 13. Juni
2024.
im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. II. 4 hiervor) – abzuweisen.
Wie bereits unter E. II. 4.3.2.3 hiervor
ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 13. Juni 2024, beurteilt werden.
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der
Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte
allenfalls erneut zum Leistungsbezug anzumelden, wenn sich seine
gesundheitliche Situation nach dem 13. Juni 2024 verschlechtert haben
sollte.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 3. Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote
vom 3. Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng