VSBES.2024.219
Invalidenrente
25. März 2026Deutsch54 min
(nachfolgend: B.___), welche im Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit
leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung. Am 24. Juni 2019
(Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juni 2019) meldete sie sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr.
[IV-Nr.] 10). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) eine interdisziplinäre (internistische, neuropsychologische
und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ (B.___), [...]
(nachfolgend: B.___), welche im Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli
2021; IV-Nr. 36). Am 8. September 2021 führte der Abklärungsdienst
der Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 40). Mit Vorbescheid vom 30. September 2021 wurde der
Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode
(50 % ausserhäusliche Tätigkeit, 50 % Haushalt) ermittelten
(Gesamt-)Invaliditätsgrads von 26 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens
in Aussicht gestellt (IV-Nr. 41). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
28. Oktober 2021 und ergänzend am 26. November 2021 Einwand
(IV-Nr. 44 und 46). Dazu nahm der Abklärungsfachmann am 15. Juli 2022
(IV-Nr. 47). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 5. August 2022 wurde
der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von nun 32 %
erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 48
S. 2 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. und 29. August
2022 wiederum Einwand (IV-Nr. 51 und 56). Der Abklärungsfachmann nahm dazu
am 16. Dezember 2022 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) und 3. November
2023 Stellung (Aktennotiz vom 7. November 2023; IV-Nr. 73). Mit
Verfügung vom 21. Juni 2024 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten (Gesamt-)Invaliditätsgrades von
52 % rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Dezember
2019 bis 30. Juni 2020 zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt,
die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Juni 2019 bei der IV zum
Leistungsbezug angemeldet. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei sie seit
Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der frühest mögliche
Rentenbeginn sei der 1. Dezember 2019. In diesem Zeitpunkt habe eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin würde aktuell
– ohne gesundheitliche Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen; im
Weiteren wäre sie zu 50 % im Haushalt tätig. In Anwendung der gemischten
Methode resultiere ab 1. Dezember 2019 ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von
52 %. Nach Ablauf des Wartejahres habe ein Anspruch auf eine halbe Rente
bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verbessert und ab 1. April 2020 sei ihr wieder eine
50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zuzumuten. Der (Gesamt-)Invaliditätsgrad
ab 1. April 2020 belaufe sich auf nurmehr 35 %, weshalb die Rente auf
den 1. Juli 2020 aufzuheben sei. Den dagegen erhobenen Einwänden der
Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 79; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
26. August 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte
Verfügung vom 21. Juni 2024 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
geltend machen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21.06.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin zu gewähren. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 35).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
18. Februar 2025 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen
Kostenvorschuss zu bezahlen (A.S. 50 ff.).
2.4 Am 4. April 2025 werden die
Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am Donnerstag, 15. Mai 2025,
09:00 Uhr, mit Partei- und Zeugenbefragung vorgeladen (A.S. 54 f.).
2.5 Die Instruktionsverhandlung wird
wie angekündigt am 15. Mai 2025 durchgeführt. Zu den an dieser Verhandlung
gemachten Angaben der Parteien und der Zeugen wird auf das Protokoll des
Gerichtsschreibers vom 15. Mai 2025 verwiesen (A.S. 59 ff.).
2.6 Mit Verfügung vom 27. Mai
2025 wird den Parteien eine Kopie des Protokolls der Instruktionsverhandlung
vom 15. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wird
Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern
(A.S. 70 f.).
2.7 Am 12. Juni 2025 teilt die
Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf die Einreichung einer
Stellungnahme (A.S. 73).
2.8 Mit Eingabe vom 18. August
2025 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen. Gleichzeitig reicht ihre
Vertreterin die Kostennote gleichen Datums ein (A.S. 77 ff.).
2.9 Die vorerwähnten Eingaben der
Parteien sowie die Kostennote werden in der Folge der Gegenpartei zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 83).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob und
in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Der in der vorliegend angefochtenen Verfügung abgewiesene
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wird von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift weder ausdrücklich bestritten noch
thematisiert, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt in Rechtskraft
erwachsen ist.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Für Rentenbezügerinnen, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet
haben, bleibt der bisherige Rechtszustand solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete
halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 zu. Wenn
darüber hinaus ein Anspruch entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die
wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1969 geboren ist, grundsätzlich auch
weiterhin die bis Ende 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend.
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen,
weitere medizinische Unterlagen in Bezug auf die erheblichen Rückenschmerzen
(Bandscheibenschaden L3-4, L4-5 und L5-S1) einzuholen (vgl. Beschwerde,
S. 5 Ziff. 3; A.S. 15), kann darauf nicht eingetreten werden.
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht des Spitals C.___ vom 24. Juli 2024 (Beschwerdebeilage
[BB] 3; IV-Nr. 87 S. 36 ff.) akzentuierten sich die Rückenbeschwerden
erst im Juli 2024, somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
21.
Juni 2024. Dementsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf
die Rückenbeschwerden erst ab Mitte Juli 2024 attestiert (vgl. IV-Nr. 84
S. 2 und 85) und eine Erstvorstellung im Spital C.___ erfolgte am 18. Juli
2024.
(Notfall) bzw. 24. Juli 2024 (vgl. BB 3; IV-Nr. 87
S. 36).
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1
Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3.2
Bei
nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,
in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen
(Art. 28a Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung]).
2.3.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis
31.
Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom
10.
Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4
Gemäss Art. 27bis
Abs. 2 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der
Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der
Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b)
summiert. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV (Fassung bis
31.
Dezember 2021) richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung
des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im
Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden
wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem
Beschäftigungsgrad nach Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV und
einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4
IVV [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
3.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
Hinweisen).
3.3
Gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.4
Nach
der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil
noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende
Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
4.2
Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin
ermittelte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der vorliegend
angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode mit der Aufteilung
50.
% ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt (vgl. IV-Nr. 79;
A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,
ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig.
Dies begründet sie im Wesentlichen damit, sie sei von der Abklärungsperson der
Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gefragt worden, in welchem Pensum sie im
Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Es sei bloss darüber
gesprochen worden, in welchem Pensum sie aktuell tätig sei und in diesem
Zusammenhang habe sie ausgeführt, dass ein 50%-Pensum das absolute Maximum
einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei. Dies beziehe sich aber auf den aktuellen
Zustand, also mit den gesundheitlichen Einschränkungen, was auch von den
Gutachtern bestätigt werde. Dass der Abklärungsfachmann nun weiterhin davon
ausgehe, die Beschwerdeführerin habe dies im Erstgespräch vom 17. Juni
2019.
so ausgesagt, gehe nicht an (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 4;
A.S. 16).
5.2
Zum umstrittenen Status der
Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3., 9C_403/2022 vom 15. März
2023.
E. 4.1.1. und 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je
mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im
Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein
Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des
Gesundheitszustands, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in
Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des
Aufgabenbereichs, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl
massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten
sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der
Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten
somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 und 117 V 198 E. 3.b
S. 199, je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 30, S. 411 f.
Rz. 26).
5.3
Aus den vorliegend ins Recht
gelegten Unterlagen ergibt sich in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin
folgende Situation:
5.3.1
Dem Gesprächsprotokoll «Intake»
über das Erstgespräch vom 17. Juni 2019 kann entnommen werden, die
Beschwerdeführerin lebe hauptsächlich von den Alimenten ihres Exmannes (aktuell
CHF 4'900.00 pro Monat). Sie sei seit dem Jahr 2001 zusätzlich als
Naturheilpraktikerin tätig und behandle ca. 2 bis 3 Klienten pro Woche (10 bis
20.
Std. pro Monat). Zusätzlich versuche sie, einmal pro Woche am Wochenmarkt
Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen und Werbung für ihre Praxis zu machen.
Ca. dreimal jährlich sei sie als Übersetzerin von Französisch auf Deutsch bei
bewegungstherapeutischen Kursen tätig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ein
Arbeitspensum von 50 % ausüben. Sie sei geschieden und habe eine Tochter.
Sie wohne zusammen mit ihrer Tochter in einem Haus mit Garten und versuche so
gut es gehe, die Haushaltarbeiten zu bewältigen. Ohne die tatkräftige Mithilfe ihrer
Tochter käme sie nicht «über die Runden» (Abstauben, Badezimmer reinigen usw.).
Die Tochter leide an einem ADHS, vermutet werde bei ihr auch ein
Asperger-Syndrom. Die finanzielle Situation sei angespannt wegen hohen
Bankschulden, Steuerschulden, offenen Rechnungen und der sich ab Januar 2020
reduzierenden Alimentenzahlungen. Sie wolle auch künftig als
Naturheilpraktikerin tätig sein. Ab Januar 2020 erfolge eine Reduktion der
bisherigen Alimentenzahlungen von CHF 4'900.00 um CHF 1'700.00; sie
wäre dadurch gezwungen, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 %
aufzunehmen. Dieser Gedanke mache ihr grosse Sorgen (IV-Nr. 6).
5.3.2
Aus dem vorliegenden Lebenslauf (curriculum
vitae) der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen hervor, dass sie das
Gymnasium besuchte und danach eine Ausbildung zur Primarlehrerin begann, diese Ausbildung
dann aber wegen ungenügender Deutschkenntnisse abbrechen musste. Danach
erfolgte ein Auslandaufenthalt als «au Pair» in Deutschland. Von Januar 1990
bis Ende Juli 2004 arbeitete sie als Aushilfe bei der D.___, bildete sich zur Betriebssekretärin
aus und arbeitete anschliessend auf diesem Beruf auf dem D.___amt Basel. Danach
habe sie einen Neuanfang als selbstständig erwerbende Naturheilpraktikerin
unternommen. Von 2003 bis 2010 absolvierte sie verschiedene Therapieaus- und -fortbildungen.
Am 22. Januar 2010 wurde ihre Tochter [...] geboren (IV-Nr. 7 S. 1
f.).
5.3.3
Im Rahmen der im Juni 2021
durchgeführten interdisziplinären B.___-Begutachtung wurde vermerkt, die
Beschwerdeführerin sei teilzeitlich als selbstständige Naturheilpraktikerin
tätig. Sie gebe an, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 50 %
erwerbstätig (IV-Nr. 36.2 S. 3). Diese Angaben wurden jedoch aus den
IV-Akten übernommen (vgl. Anfrage beim RAD, IV-Nr. 26 S. 1
Ziff. 1). Im Rahmen der internistischen Teilbegutachtung vom 15. Juni
2021.
machte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrem hypothetischen
Arbeitspensum im Gesundheitsfall. Es wurde angegeben, die Beschwerdeführerin
arbeite aktuell als Pflegehelferin mit einem Pensum von 50 % im E.___, [...].
Sie könnte sich auch vorstellen, täglich drei bis fünf Patienten in ihrer
Naturheilpraxis zu behandeln (vgl. IV-Nr. 36.4). Im psychiatrischen B.___-Teilgutachten
(Untersuchung vom 14. Juni 2021) wurde zur Biografie ergänzt, nach der
Aufnahme der Tätigkeit bei der D.___ habe sie im Jahr 1991 geheiratet und ihr
Arbeitspensum um 50 % reduziert, weil ein Pensum von 100 % zu viel
gewesen sei. Im Jahr 2004 habe sie eine Ausbildung in klassischer Massage
absolviert und sich selbstständig gemacht, das Geschäft sei jedoch mehr
schlecht als recht gelaufen. Sie habe vom Geld ihres Ehegatten gelebt. Im Jahr
2010.
sei ihr Tochter [...] geboren und sie habe sich gemeinsam mit ihrem Gatten
ein Haus gebaut und sei dort eingezogen. Im Jahr 2016 sei es zur Scheidung
gekommen und das gemeinsame Haus sei verkauft worden. Sie habe von den
Alimenten gelebt und beruflich zunächst nichts unternommen. Im Jahr 2017 habe
sie ein eigenes Haus gebaut, was zu einem Desaster geführt habe. Sie habe dann
im Jahr 2020 einen SFK-Kurs absolviert und arbeite nun seit August 2020 als
Pflegehelferin zu 50 % im E.___. Im Altersheim [...] hätte sie ihr
Praktikum für den Pflegehelferkurs absolvieren sollen, sei dort aber nach 3
Tagen rausgeworfen worden. Sie habe dann ihr Praktikum im F.___ [...] absolvieren
können. Die Personalchefin habe sehr schnell gemerkt, dass etwas mit ihr nicht
stimme. Nach einem klärenden Gespräch habe sie das Praktikum dann absolvieren
können. Anschliessend habe sie verschiedene Bewerbungen gemacht und dann noch
bei einer privaten Spitex kurz gearbeitet. Ab 1. August 2020 sei sie im E.___
angestellt gewesen. Ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater
Dr. med. G.___ ergab, die Beschwerdeführerin habe sich an der derzeitigen
Stelle im E.___ auch schon den einen oder anderen Lapsus geleistet, soweit er
informiert sei. Sie habe sich dort mit ihren 50 % gut integriert,
sicherlich bestehe ein Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers, je nach
Persönlichkeit der Vorgesetzten mehr oder weniger. Insgesamt bestehe dort wohl
ein «optimaler, quasi geschützter Arbeitsplatz». Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde zur Teilzeitstelle als
Pflegehilfe im E.___ dargelegt, es sei davon auszugehen, dass man dort die
charakterliche Art der Beschwerdeführerin und ihre Auffälligkeiten mindestens
teilweise wohlwollend respektiere. Insofern spreche der behandelnde Psychiater
auch von einem geschützten Arbeitsplatz, was wohl nicht ganz falsch sei. Es sei
auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen
Arbeitsplatz nicht ohne weiteres dieses Pensum leisten könnte, so sei es
offenbar an der vorherigen Arbeitsstelle (Altersheim [...]) aufgrund der
beschriebenen Problematik zu einer Kündigung gekommen (IV-Nr. 36.5
S. 7 f. und 13). Gegenüber der neuropsychologischen B.___-Teilgutachterin
gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe nach einem Au-pair-Jahr in
Deutschland aushilfsweise in der Paketzustellung der D.___ gearbeitet. Dies
habe ihr gut gefallen, sodass sie eine zweijährige Ausbildung bei der D.___ absolviert
habe. Von 1991 bis 2004 habe sie dort gearbeitet. Sie hätte auch eine D.___filiale
führen können, habe aber damals schon bemerkt, dass sie andere Personen
schlecht verstehe und in Gruppen nicht gut funktioniere. Nach drei Monaten Ehe
habe sie ihr Vollpensum auf 50 % reduziert, um ihren Aufgaben im Haushalt
nachkommen zu können. Die Anstellung bei der D.___ habe sie aufgegeben, da es
im Beruf immer hektischer geworden sei und die Ziele und der Druck erhöht
worden seien. Letztlich sei sie auch nicht damit einverstanden gewesen, mehr
Zeit für das Ausfüllen von Statistiken als für die Kunden aufwenden zu müssen.
In ihrer Ehe habe sie sich dann auf die Hausarbeit konzentriert und eine
Ausbildung zur Naturheilpraktikerin absolviert (IV-Nr. 36.6 S. 6).
5.3.4
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
28.
September 2021 hielt der zuständige Abklärungsfachmann () u.a. fest,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2021 (recte: 2020) mit einem
50%-Pensum als Pflegefachfrau im E.___ tätig. Daneben führe sie Therapien als
Naturheilpraktikerin durch. Aufgrund der Corona-Krise habe sie zahlreiche
Therapiekunden verloren. Finanziell habe sie nicht von den Therapien leben
können. Aus finanziellen Gründen arbeite sie seit dem 1. August 2020 mit
einem Pensum von 50 % als Pflegefachfrau im E.___. Sie wolle ihr Pensum
auf 40 % reduzieren, um mit den restlichen 10 % wieder vermehrt
Therapien durchzuführen. Dazu müsse sie aber gemäss ihren Angaben zuerst wieder
Kunden anwerben. Ohne Behinderung würde die Beschwerdeführerin aktuell eine
Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss ihren Angaben sei ein ausserhäusliches Pensum
von 50 % das absolute Maximum. Es sei davon auszugehen, dass sie aktuell –
ohne gesundheitliche Einschränkung – weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit
mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde; die restlichen 50 % wende
sie für den Haushalt auf (IV-Nr. 40 S. 3).
5.3.5
In seiner im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 15. Juli 2022 äusserte
sich der Abklärungsfachmann noch dahingehend, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juni 2019 ihr ausserhäusliches
Wunschpensum mit 50 % angegeben. Anlässlich der polydisziplinären
Begutachtung sei im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter
«Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw. Aufgabenbereich» festgehalten
worden, dass die Beschwerdeführerin – ohne gesundheitliche Einschränkung – zu
50.
% erwerbstätig wäre (vgl. IV-Nr. 36.2 S. 3). Bei der Abklärung
vor Ort vom 26. (recte: 8.) September 2021 sei der ausserhäusliche
Erwerbsstatus, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit der Beschwerdeführerin
besprochen worden. Diese habe auch bei der Abklärung ihr ausserhäusliches
Wunschpensum, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit 50 % angegeben. Die
restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich «Haushalt». Am festgelegten
Status gemäss Abklärungsbericht vom 28. September 2021 sei festzuhalten
und der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln
(IV-Nr. 47 S. 2).
5.3.6
In seiner Stellungnahme vom
16.
Dezember 2022 erneuerte der Abklärungsfachmann die von ihm abgegebene
Einschätzung des Status der Beschwerdeführerin, wobei er auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinwies, wonach auf die Aussage der ersten
Stunde abzustellen sei. Im Weiteren legte er dar, im eingereichten Lebenslauf
der Beschwerdeführerin sei per 31. Juli 2004 Folgendes aufgeführt worden:
Ende meiner Tätigkeit bei der D.___, Neuanfang als selbstständige
Naturheilpraktikerin (vgl. IV-Nr. 7 S. 1; E. II. 5.3.2 hiervor).
Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Stelle bei der D.___ aufgegeben habe, um als
selbstständige Naturheilpraktikerin tätig zu sein (IV-Nr. 67 S. 2 f.).
5.3.7
Anlässlich der vom Gericht am
15.
Mai 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung machte die
Beschwerdeführerin zu ihrem Status im Wesentlichen folgende Angaben
(A.S. 59 ff.):
Sie (die Beschwerdeführerin) habe im
Jahr 1991 geheiratet und zwei Jahre zuvor eine Lehre bei der D.___ gemacht. Nach
Abschluss der Lehre hätte sie eine [...] führen dürfen, was sie auch
interessiert hätte. Anschliessend habe sie mit einem Vollzeitpensum während ein
bis zwei Monaten in der Westschweiz und danach noch drei Monate in der
Deutschschweiz gearbeitet. Weil sie gemerkt habe, dass sie bei diesem Pensum «drauf
gehe», habe sie sich mit ihrem damaligen Ehemann darauf geeinigt, dieses auf
50.
% zu reduzieren und zu 50 % zu Hause als Hausfrau zu arbeiten. Als
sie dies ihrem Ex-Ehemann gesagt habe, habe sie bei der D.___ mit einem Pensum
von 100 % gearbeitet. Sie habe sich damals überlegt, dass sie später gerne
eine D.___stelle führen würde, aber mit einem Pensum von lediglich 50 %
wäre dies nicht möglich. Sie habe sich dann gefragt, was sie tun solle, und
sich gesagt, es bringe nichts, wenn sie in der Nacht nicht mehr schlafen könne.
Sie habe diese Tätigkeit bei der D.___ sehr gerne gemacht und das Pensum aus
gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Die Aufteilung 50 %
Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt sei einigermassen gegangen. Sie habe
diese Stelle bei der D.___ dann aufgegeben, weil es immer mehr Veränderungen gegeben
habe, mit denen sie nicht zu Recht gekommen sei. Sie habe beinahe mehr Zeit für
die verlangten Statistiken benötigt als für die Kundenbedienung. Ausserdem sei
die D.___ immer mehr zu einem Kiosk geworden und man habe eine schlechte
Benotung erhalten, wenn nicht genug verkauft worden sei. Dies alles habe sie
sehr gestresst. Die D.___anstellung sei anfänglich eine Übergangslösung
gewesen, weil ihr Primärinteresse darin bestanden habe, Osteopathin zu werden.
Dies habe sich aber nicht ergeben und sie habe dann mit einer Massageschule
begonnen und festgestellt, dass sie dafür hoch begabt sei. Mit der Abfindung
der D.___ habe sie sich dann selbstständig gemacht. Nach der Scheidung im Jahr
2013.
habe sie ein Haus gebaut. Danach habe sie fast alles verloren und von den
Alimenten des Ex-Ehemannes gelebt. Sie habe dann auf eigene Kosten eine
Ausbildung zur Pflegehelferin SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) gemacht. Beim
ersten Praktikum sei sie hinausgeschmissen worden; es seien merkwürdige
Zustände in diesem Altersheim gewesen. Die im August 2020 begonnene
ausserhäusliche Tätigkeit im E.___ mit einem Pensum von 50 % habe sie
wegen Stress aufgeben müssen. Dann habe sie eine neue Stelle gesucht. Das Haus H.___
(Anstellung seit 1. April 2022) habe eine anthroposophische Ausrichtung.
Es sei schon beinahe eine Stelle für Behinderte gewesen. Das sei dort sehr gut
gegangen, nach zwei Jahren habe sie aber nichts mehr dazulernen können. Sie
habe noch knapp den Überblick über ihre finanzielle Situation. Sie habe aktuell
noch hohe Schulden aus dem Hausbau, diese beliefen sich auf ungefähr
CHF 550'000.00. Sodann habe sie weitere Schulden in Höhe von
CHF 8'000.00. Wenn ihr Ex-Ehemann die Alimente nicht mehr zahle, wisse sie
nicht mehr weiter. Sie habe Alimente von CHF 3'300.00 für sich und ihre
Tochter. Wenn sie völlig gesund wäre, d.h. sie keine verschiedenen
Persönlichkeiten mehr plagen würden, wäre sie mit einem Pensum von 100 %
erwerbstätig und würde eine D.___ führen. Dies würde ihr Spass machen. Die
Frage bei der IV-Anmeldung im Jahr 2019 betreffend Arbeitspensum im
Gesundheitsfall, welche mit 50 % beantwortet worden sei, habe sei nicht
verstanden. Sie sei nie 100 % gesund gewesen. 100 % gesund bedeute
für sie ihr aktueller gesundheitlicher Zustand. Sie habe nicht den Zustand
gemeint, wenn sie ohne Gebrechen auf die Welt gekommen wäre und ein ganz
normales Leben geführt hätte. Diese Frage sei mit dem Abklärungsfachmann I.___
nicht wirklich diskutiert worden; sie könne sich daran jedoch nicht mehr genau erinnern.
Die Frage sei von ihm zwar gestellt worden, sie habe jedoch ihre eigene Logik.
Ihre Tochter wohne immer noch bei ihr. Sie sei ebenfalls autistisch und habe
ADHS. Die IV habe sie bei der Suche nach einer Lehrstelle unterstützt. Die
Tochter sei aktuell sehr selbstständig, aktuell wäre eine ausserhäusliche
Vollzeitbeschäftigung möglich. Sie könne in einer Kantine esse und komme mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu Recht. Eine Betreuung der Tochter über
den Mittag wäre sichergestellt (vgl. Protokoll des Gerichtsschreibers vom
15.
Mai 2025; A.S. 60 ff.).
5.4
Aufgrund der oben
wiedergegebenen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 erscheint es nachvollziehbar und
plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, d.h. ohne
gesundheitliche Einschränkungen, vollzeitlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin wies detailliert und plausibel darauf hin, dass sie die
anfänglich zu 100 % ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ aus gesundheitlichen
Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen, ansonsten sie «drauf gegangen»
wäre. Sie habe sich mit ihrem damaligen Ehemann geeinigt, dass sie zu 50 %
auswärts und zu 50 % als Hausfrau arbeiten werde, da sie den Haushalt
neben einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr schaffe. Es bringe nichts, wenn
sie in der Nacht nicht mehr schlafen könne (vgl. A.S. 60). Die
Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, nach dem Zusammenzug mit dem damaligen
Ehemann sei ein 100%-Arbeitspensum und das Führen des Haushalt für sie zu viel
gewesen, was sich darin geäussert habe, dass sie immer nervöser und aggressiver
geworden sei. Sie habe sehr schlecht geschlafen und das Drehen der Gedanken im
Kopf sei nicht mehr auszuhalten gewesen. Bei der Arbeit habe sie immer Fehler
gemacht, was im Umgang mit Geld problematisch gewesen sei (A.S. 64). Die
von der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorgenommene
Pensumsreduktion kann mit den von den Fachärzten im B.___-Gutachten vom
16.
Juli 2021 festgestellten Einschränkungen erklärt werden, wonach die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer tiefgreifenden Entwicklungsstörung an mehreren funktionellen
Einschränkungen leidet (deutliche kognitive Beeinträchtigung, Beeinträchtigung
des Verhaltens und im interpersonellen Bereich mit erheblicher Einschränkung in
Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, Pro-Aktivität und Spontanaktivität, Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit sowie im sozialen Kontext [Selbstbehauptung / Gruppenfähigkeit];
vgl. IV-Nr. 36.5 S. 11) und deswegen bei Ausüben einer
Vollzeitbeschäftigung überfordert wäre. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie
gerne einmal eine D.___stelle mit einem Vollzeitpensum geführt hätte, wenn sie
völlig gesund wäre (A.S. 62). Betreuungspflichten, welche sie an einem
Vollzeitpensum hindern würden, bestehen für sie nicht mehr. Ihre im Jahr 2010
geborene Tochter ist gemäss ihren Angaben aktuell sehr selbstständig, weshalb
eine auswärtige Vollzeitbeschäftigung für sie durchaus möglich wäre. Die
Tochter könne in einer Kantine essen und komme mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln gut zu Recht. Sie könne trotz Autismus in der Zwischenzeit auch
relativ gut kompensieren. Mit einer Betreuungslösung über den Mittag wäre eine
auswärtige Erwerbstätigkeit möglich. Dies habe sie teilweise auch schon so
gemacht (A.S. 63). Auch angesichts ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation
(hohe Schulden aus dem Hausbau, Scheidung, alleinerziehend, Reduktion der Alimentenzahlungen,
Darlehen etc.) wäre im Gesundheitsfall eine Vollzeitbeschäftigung durchaus angezeigt.
Dass im Gesprächsprotokoll «Intake» vom
17.
Juni 2019 angegeben wurde, die Beschwerdeführerin würde ohne
Gesundheitsschaden lediglich ein 50%-Pensum ausüben (IV-Nr. 6 S. 2)
und der zuständige Abklärungsfachmann im Rahmen der Haushaltabklärung vom
8.
September 2021 zum Schluss kam, es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aktuell – ohne gesundheitliche Einschränkung – weiterhin
einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 % nachgehen würde
(IV-Nr. 40 S. 3), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn der
Abklärungsfachmann anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025
an diesem Standpunkt festhielt und dies damit begründete, die Diagnose habe
schon seit den Jugendjahren bzw. seit Geburt und damit vor der Pensumsreduktion
bestanden und die Angaben der Beschwerdeführerin seien für ihn aufgrund der
Aktenkenntnisse stimmig gewesen (A.S. 68), kann nicht auf die Beurteilung des
Abklärungsfachmannes abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen
ihrer Befragung vom 15. Mai 2025 glaubhaft und überzeugend dar, sie habe
die Frage bei der IV-Anmeldung im Jahr 2019 betreffend Arbeitspensum im
Gesundheitsfall, welche mit 50 % beantwortet worden sei, nicht richtig
verstanden. Sie habe nicht den Zustand gemeint, wenn sie ohne Gebrechen auf die
Welt gekommen wäre und ein ganz normales Leben geführt hätte. Die Frage sei ihr
zwar so gestellt worden, sie habe jedoch ihre eigene Logik. Vollumfänglich
gesund bedeute für sie der aktuelle wie der frühere Zustand (vgl. A.S. 62
Dispositiv
f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die
hypothetische Frage in Bezug auf ihren Status korrekt verstanden, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Sinne beantwortet hätte, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkung vollzeitlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Der
Hinweis des Abklärungsfachmannes in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022
(IV-Nr. 47 S. 2) auf die Angaben im B.___-Gutachten vom 16. Juli
2021, wonach unter «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw.
Aufgabenbereich» festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkung zu 50 % erwerbstätig wäre (vgl.
IV-Nr. 36.2 S. 3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, wurde diese Textstelle von den
Gutachtern aus der RAD-Anfrage wortwörtlich übernommen (vgl. Stellungnahme vom 8. September
2020 [IV-Nr. 26 S. 1 bzw. 25 S. 1]). Es handelt sich somit nicht
um Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern gemacht
hätte. Angesichts der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin,
ihrer Berufsvorstellungen, der Selbstständigkeit der im gleichen Haushalt
lebenden Tochter und vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen
Situation wäre die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfall für
die Beschwerdeführerin nicht nur naheliegend, sondern auch notwendig gewesen.
Für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall eine
Teilzeitbeschäftigung im Ausmass von lediglich 50 % ausüben, besteht damit
kein Raum. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit in Anwendung
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
6. Die Beschwerdeführerin macht im
Weiteren geltend, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 21. Juni 2024 (IV-Nr. 79) und diejenigen des
Abklärungsfachmannes in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 (IV-Nr. 67
S. 2 f.) seien nicht korrekt. Auch die Beurteilung des RAD sei nicht
beweistauglich, da die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht genügend
abgeklärt worden sei. Auf den Haushalt-Abklärungsbericht vom 28. September
2021 (IV-Nr. 40) könne ebenso wenig abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 4
Ziff. 2 und S. 10 ff.; A.S. 14 und 20 ff.). Demnach ist im
Folgenden die aktuelle medizinische Situation darzulegen:
6.1 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten interdisziplinären (internistischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen) B.___ Gutachten vom 16. Juli 2021 können folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Tiefgreifende
Entwicklungsstörung: Autismus-Spektrum-Störung ICD 10 F84, DD: Schizotype
Störung F21, mit leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung». Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im
Wesentlichen dargelegt, klar im Vordergrund stehe aktuell das psychische Leiden:
Es bestehe eine Störung des Autismus-Spektrums, versetzt mit wahnhaften Ideen,
erheblichen Ich-Störungen bei aber Dominanz des Autismus. Das psychische Leiden
sei charakterisiert durch kognitive, affektive, wesentlich aber interpersonelle
Dysfunktionen, welche ihrerseits auch zu sozialen Auffälligkeiten führten.
Emotional bestünden repetitive Überforderungssituationen mit dissoziativ
anmutenden Reaktionen. Die Explorandin gebe an, in solchen Situationen blockiert
und wie abwesend zu sein, nicht weiter denken zu können und sich der Situation
entziehen zu müssen. Interpersonell gebe die Explorandin an, sich sehr direkt
gegenüber anderen zu äussern. Damit ecke sie immer wieder an. Schon als Kind
habe sie unter erheblichem Mobbing gelitten. Das unstrukturierte Denken der
Explorandin führe auch zu einem Versagen im administrativen Kontext, die
Explorandin benötige hier aktuell Hilfe. Dieses Denken sei auch durch
Gedankenlautwerden gekennzeichnet, fremdanamnestisch (Dr. med. G.___)
werde auch von wahnhaften Inhalten berichtet. Demnach sei aktuell die Diagnose
einer Autismusspektrumstörung (ASS) gestellt worden.
Im Weiteren wurde dargelegt, die neuropsychologischen
Untersuchungsbefunde stützten die Diagnose einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung. Es handle sich hier um eine ASS mit einer schizotypen
Störung. Es hätten Leistungsminderungen im Ausmass einer leichten bis
mittelgradigen neuropsychologischen Störung objektiviert werden können, wobei
das Verhalten der Explorandin als stärker zu gewichten sei als die
testpsychologisch objektivierten Minderleistungen. Bei einer ASS, DD Schizotype
Störung, handle es sich um eine Erkrankung aus dem Bereich der «Störungen der
neuronalen und mentalen Entwicklung» (gemäss DSM-5), also um eine Erkrankung,
deren Symptome bereits in früheren Entwicklungsphasen vorliegen müssten, oft
aber erst evident würden, wenn soziale Anforderungen das begrenzte
Verhaltensrepertoire überstiegen und auch in späteren Lebensphasen durch
erlernte Strategien oft überdeckt würden. Auf kognitiver Ebene seien bei
Personen mit ASS Schwierigkeiten in der Planung, dem vorausschauenden und
strategischen Denken, dem zielorientierten Handeln sowie in der Flexibilität,
also exekutiven Funktionen, beschrieben. Die Explorandin habe aus ihrem Alltag über
Defizite berichtet, welche auf deutliche Schwierigkeiten in der Planungs- und
Handlungsfähigkeit sowie der Flexibilität schliessen liessen. Aufgrund dieser
Schwierigkeiten habe sie sich an den für ihren Wohnort zuständigen Sozialdienst
gewandt, von dem sie Unterstützung erhalten habe und auch weiterhin erhalte, um
ihren Alltag besser organisieren zu können. Eigen- und aktenanamnestisch seien
die Diagnosen ADS geäussert worden, aber auch eine perinatale Hypoxie. Rein
neuropsychologisch liessen sich beide Störungen bei Vorliegen einer ASS nur schwer
voneinander differenzieren. Die Funktionseinschränkungen aller drei Diagnosen
könnten sich überlappen. Zudem handle es sich auch hierbei um «Störungen der
neuronalen und mentalen Entwicklung», also um Störungen aus dem frühen
Kindheitsbereich, sodass sich bei spärlicher Aktenlage ab dem Jahr 2007, in dem
die Explorandin 38-jährig gewesen sei, kaum einzelne Funktionseinbussen einer
spezifischen Störung zuordnen liessen. Dessen ungeachtet sei zu betonen, dass
kognitive Minderleistungen bei der Explorandin nicht im Vordergrund stünden,
sondern Verhaltensauffälligkeiten, welche vollumfänglich im Rahmen der
psychiatrischen Diagnose zu erklären seien.
Im internistischen Bereich bestünden
aktuell keine die Arbeitsfähigkeit der Explorandin relevant einschränkenden
Probleme. Die Explorandin sei wegen möglicher Synkopen kardiologisch abgeklärt
worden, ohne dass eine strukturelle Herzerkrankung gefunden worden sei. Ein
kleines persistierendes Foramen ovale sei ohne hämodynamische Relevanz. Es sei
berichtet worden, dass die Explorandin bei Überforderungssituationen in Ängste
gerate und dann auch unter Herzklopfen leide. Diese Beschwerden seien im Sinne
von funktionellen Dysregulationen zu interpretieren. Ein chronischer Husten der
Explorandin sei ebenfalls abgeklärt worden und ein Schlafapnoesyndrom sei
ausgeschlossen worden. Aktuell bestünden hier keine Einschränkungen, die
Explorandin nehme bei Auftreten von Husten bei vordiagnostiziertem Asthma
bronchiale Symbicort ein. Im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen und
internistischen Untersuchungen habe die Explorandin auch über Schmerzen in
verschiedenen Gelenken geklagt (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit),
diesbezüglich sei Verbindung mit dem Hausarzt der Explorandin aufgenommen
worden. Gesamtmedizinisch bestünden bei dieser Explorandin im Wesentlichen
Probleme aufgrund des psychischen Leidens sowie konkomittierende, leichte
somatische Beschwerden mit auch funktioneller Überlagerung (insbesondere im
kardialen Bereich).
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde erklärt, die Explorandin sei aufgrund der ASS in
multiplen Funktionen beeinträchtigt: Generell bestünden Schwierigkeiten im
interpersonellen/sozialen Kontakt, bei Strukturierung und Planung sowie administrativen
Tätigkeiten. Persönlichkeitsaspekte wie unangepasstes Verhalten bzw.
Notwendigkeit zu repetitiven, strukturierten Verhaltensweisen, Schwierigkeiten
im sozialen Kontakt und so weiter stellten selbstredend wesentliche
Persönlichkeitsaspekte dar. Offensichtlich sei es der Explorandin aber
gelungen, ihre Impulssteuerung wesentlich zu kontrollieren (fremdanamnestische
Angaben), sodass sie aktuell im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit
offenbar recht gut integriert sei. Hereditär sei die Explorandin belastet.
Stärken der Explorandin bestünden sicherlich in ihrer Offenheit und ihrer
entgegenkommenden Art, welche – wenn zu direkt – allerdings auch Quelle der
interpersonellen Schwierigkeiten sei. Darüber hinaus bestünden wenige soziale
Kontakte, die Explorandin sei im Administrativen nach wie vor auf Unterstützung
Dritter angewiesen. Es bestünden auch grössere finanzielle Belastungen. Die
Angaben der Explorandin seien im Rahmen des psychischen Leidens ohne weiteres
konsistent gewesen, auch im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten
sich unter Berücksichtigung der ASS keine Inkonsistenzen gefunden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin arbeite aktuell zu 50 % als
Pflegehilfe im E.___. Diese Tätigkeit stelle eine aktuell adäquate Tätigkeit
dar, bezüglich des Pensums handle es sich aber um ein Maximum. Dass diese
Stelle erhalten sei, liege daran, dass von Seiten des Arbeitsgebers ein
Entgegenkommen bestehe. Ohne ein solches wäre die Explorandin nicht in der
Lage, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt über längere Zeit zu halten, da es
repetitiv zu interpersonellen Problemen kommen würde. Zu Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin sei an einem
Nischenarbeitsplatz, wo auf ihre besonderen Gegebenheiten Rücksicht genommen
werden könne, zu 50 % einsetzbar. Das der Explorandin mögliche
Arbeitsplatzprofil beinhalte im somatischen Bereich aufgrund der
aktenanamnestischen Diagnose des Asthmas bronchiale keinen Arbeitsplatz mit
inhalativen Noxen, aufgrund der ASS bestehe eine Notwendigkeit des
Entgegenkommens von Seiten des Arbeitgebers. Wichtig seien repetitive, ruhige
Tätigkeiten mit klaren Vorgaben.
Die Arbeitsfähigkeit werde aus
psychiatrischen/neuropsychologischen Gründen attestiert. Zum Verlauf wurde
angegeben, die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit an einem
Nischenarbeitsplatz bestehe wohl seit Jahren. Die Explorandin habe ihre eigene
Naturheilpraxis während ihrer Ehe geführt, sie sei damals nicht auf einen
Verdienst angewiesen gewesen. Effektiv habe sie damals auch ein sehr geringes
eigenes Einkommen gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand der Explorandin im Rahmen der Scheidung temporär
verschlechtert habe. Als sie ihre psychiatrische Behandlung im Januar 2019 bei
Dr. med. G.___ begonnen habe, habe eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Es werde davon ausgegangen, dass die aktuell attestierte 50%ige
Arbeitsfähigkeit seit Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Altersheim [...])
bestehe, dort aber offenbar der Arbeitsplatz für die Explorandin nicht optimal
habe strukturiert werden können. Seit August 2020 arbeite sie nun zu 50 %
im E.___, wobei die Probezeit habe verlängert werden müssen. Es sei der
Explorandin dann aber gelungen, eine Festanstellung zu erhalten. Die 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit August 2020, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aber bereits, als die Explorandin ihre Anstellung in [...]
inne gehabt habe, d.h. April 2020.
Zu den Behandlungsmassnahmen wurde noch ausgeführt,
die Explorandin stehe in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung,
weitere Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig, eine
wesentliche Steigerung des Arbeitspensums werde jedoch nicht erwartet.
Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht notwendig (IV-Nr. 36.2).
6.2 Der Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin, I.___, führte bei seiner Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin vom 8. September 2021 im Wesentlichen aus, die
Versicherte habe die Primarschule und das Gymnasium besucht, die Ausbildung zur
Primarlehrerin habe sie abgebrochen. Seit dem 1. August 2021 (recte: 2020)
sei sie in einem 50%-Pensum im E.___ als Pflegefachfrau tätig. Daneben führe
sie Therapien als Naturheilpraktikerin durch. Aufgrund der Corona-Krise habe die
Versicherte zahlreiche Therapiekunden verloren. Finanziell habe sie von den
Therapien nicht leben können. Sie arbeite im E.___ aus finanziellen Gründen und
werde ihr Pensum auf 40 % reduzieren, um mit den restlichen 10 %
wieder vermehrt Therapien durchführen zu können. Dazu müsse sie gemäss ihren
Angaben aber zuerst wieder Kunden anwerben. Gemäss den Angaben der Versicherten
sei ein ausserhäusliches Pensum von 50 % das absolute Maximum. Im Haushalt
der Versicherten lebe auch ihre 2010 geborene Tochter [...], welche die Schule
besuche. Teilweise esse die Tochter am Mittagstisch in [...]. Bei der Haushaltverrichtung
«Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) stellte der
Abklärungsfachmann eine Einschränkung von 5 % bzw. eine Behinderung von
1 % fest. Dazu wurde angegeben, Einkaufen möge die Versicherte nicht, sie
betrachte es als notwendiges «Übel». Einmal im Monat kaufe sie in Deutschland
ein, da die Einkäufe dort günstiger seien. Bei der Administration werde die Versicherte
unterstützt (Zahlungen und Steuern). Hauptsächlich gehe es um das Sortieren und
Ablegen von eingehenden Papieren. Die Zahlungen erledige die Versicherte
selbstständig. Struktur in den Papieren (Ablegen usw.) sowie Zahlungen bereite
man zusammen vor und die Versicherte erledige diese dann selber. Bei den
übrigen Haushaltverrichtungen «Ernährung» (Ziff. 5.1), «Wohnungspflege»
(Ziff. 5.2), «Wäsche und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4) sowie «Pflege und
Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» (Ziff. 5.5) wurden vom
Abklärungsfachmann keine Einschränkungen festgestellt (Bericht vom
28. September 2021 [IV-Nr. 40]).
6.3 In seiner Stellungnahme vom
15. Juli 2022 nahm der Abklärungsfachmann zum Einwand der
Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 und 26. November 2021 im
Wesentlichen dahingehend Stellung, die Tätigkeit der Versicherten im E.___ sei
aus medizinischer Sicht ideal angepasst. Sodann sei anlässlich der Abklärung
vor Ort festgestellt worden, dass bei der Versicherten viele
Haushalttätigkeiten liegen blieben und sie bei der Verrichtung der
Haushaltarbeiten teilweise chaotisch vorgehe und mehr Zeit benötige. Zum Zeitpunkt
der Abklärung sei das Haus der Versicherten mit verschiedenen Sachen
vollgestellt gewesen. Ein Chaos und dass die Versicherte ein bisschen «Messie»
sei, habe bei der Abklärung vor Ort nicht festgestellt werden können. Der
Abklärungsfachmann setzte bei den Haushaltverrichtung «Wohnungspflege» (Ziff. 5.2)
die Einschränkung neu auf 10 % und die Behinderung auf 2 % fest. Bei
der Haushaltverrichtung «Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) wurde
die Einschränkung neu auf 10 % und die Behinderung auf 2 % erhöht. Bei
den Übrigen Haushaltverrichtungen wurde weiterhin keine Einschränkungen
berücksichtigt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad im Haushalt von insgesamt
4 % (IV-Nr. 47 S. 2 ff.).
6.4 RAD-Arzt Dr. med. J.___,
Praktischer Arzt, äusserte sich in seiner Aktennotiz vom 4. Oktober 2022
wie folgt: Dem RAD sei vom Abklärungsdienst die Frage gestellt worden, ob an
der im polydisziplinären Gutachten vom 16. Juli 2021 beurteilten
Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne. Aus Sicht des RAD sei das
vorliegende polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 16. Juli 2021 für die
streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten gestellt, auf
allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden
berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen
Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar und schlüssig. Die Versicherte habe bei ihrer Anstellung im E.___
die verlängerte Probezeit bei einem 50%-Pensum bestanden. Das Schreiben der
Versicherten vom 31. August 2022 (vgl. IV-Nr. 58) an die IV-Stelle
passe nach Ansicht des RAD zu der von den Gutachtern bereits unter den Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Differenzialdiagnose
einer schizotypen Störung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 7 Ziff. 4.2;
IV-Nr. 36.2 S. 7). Nach Einschätzung des RAD könne an der von den
Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit
festgehalten werden (IV-Nr. 65).
6.5 Am 16. Dezember 2022 nahm
der Abklärungsfachmann abschliessend noch dahingehend Stellung, es sei aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar, die Haushaltführung in
Etappen und mit Pausen zu erledigen. Dies begründe keine relevante
Einschränkung bei der Haushaltführung. Dass im Haus verschiedene Dinge
herumgestanden seien, bedeute nicht, dass sie an einem sogenannten
Messie-Syndrom leide. Wie auf den eingereichten Fotografien der
Rechtsvertretung habe es anlässlich der Abklärung vor Ort nicht ausgesehen
(IV-Nr. 67 S. 2 f.).
6.6 In seiner Aktennotiz vom
7. November 2023 über die Fallbesprechung vom 3. November 2023
äusserte sich der Abklärungsfachmann dahingehend, die gesundheitliche
Einschränkung sei bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ausgewiesen. Ihrer
Anmeldung vom 28. Juni 2019 sei verspätet eingegangen. Ein Rentenanspruch
könne somit frühestens ab dem 1. Dezember 2019 entstehen. Unter Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode (50 % ausserhäusliche Tätigkeit /
50 % Haushalt) ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52 %. Im
weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert und ab dem
1. April 2020 sei ihr ein ausserhäusliches Pensum von 50 % zuzumuten.
Dies ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34.8 %. Nach der
gesundheitlichen Verbesserung per 1. April 2020 könne die halbe
Invalidenrente auf den 30. Juni 2020 befristet werden (IV-Nr. 73).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre (internistische,
neuropsychologische und psychiatrische) C.___-Gutachten vom 16. Juli 2021
für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen der
Beschwerdeführerin vom 14., 15. und 21. Juni 2021 beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben
wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse
wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (vgl.
IV-Nr. 36.2 S. 3 ff.). Die Konsensbeurteilung wurde von den
Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das
Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor). Diese Auffassung vertritt auch der RAD-Arzt
Dr. med. J.___, wonach das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom
16. Juli 2021 in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der
daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und
schlüssig sei (IV-Nr. 65; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Der Beweiswert
des Gutachtens wird denn auch von keiner Seite bestritten.
7.2 Gestützt auf die Begutachtungsergebnisse
der B.___-Gutachter leidet die Beschwerdeführerin an einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung, d.h. an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit
schizotyper Störung und einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen
Störung, wobei diese Diagnose relevante Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit
hat. Aufgrund der ASS hat sie generell Schwierigkeiten im
interpersonellen/sozialen Kontakt, bei der Strukturierung und Planung sowie bei
administrativen Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Pflegehilfe im E.___ mit einem
Pensum von 50 % stellte nach den gutachterlichen Angaben eine adäquate
Tätigkeit dar, bezüglich des Pensums habe es sich aber um das Maximum gehandelt.
Die Gutachter vertreten die Auffassung, diese Arbeitsstelle sei nur deswegen
erhalten worden, weil von Seiten des Arbeitgebers ein Entgegenkommen bestanden
habe. Ohne ein solches Entgegenkommen wäre die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt über eine längere Zeit zu halten,
da es sonst repetitiv zu interpersonellen Problemen kommen würde. Diese
Einschätzung gilt nach der gutachterlichen Beurteilung auch für eine andere angepasste
Verweistätigkeit. Dabei wird von den Fachärzten darauf hingewiesen, die
Beschwerdeführerin sei an einem Nischenarbeitsplatz, wo auf ihre besonderen
Gegebenheiten Rücksicht genommen werden könne, ebenfalls zu 50 %
einsetzbar. Im Weiteren beinhalte das mögliche Arbeitsplatzprofil aus
somatischer Sicht wegen der aktenanamnestischen Diagnose eines Asthmas
bronchiale keinen Arbeitsplatz mit inhalativen Noxen. Abschliessend wiesen die
Gutachter in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit darauf hin, aufgrund
der ASS bestehe eine Notwendigkeit des Entgegenkommens des Arbeitgebers;
wichtig seien repetitive, ruhige Tätigkeiten mit klaren Vorgaben. Die Gutachter
gehen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Scheidung temporär verschlechtert habe. Die aktuell attestierte
fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit im Altersheim [...] am 1. April 2020, dort sei aber der
Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin offenbar nicht optimal strukturiert
gewesen. Seit August 2020 arbeite sie zu 50 % im E.___, wobei eine
Probezeit zunächst habe verlängert werden müssen; der Beschwerdeführerin sei es
dann aber gelungen, eine Festanstellung zu erhalten (IV-Nr. 36.2
S. 10 f. Ziff. 4.7 bis 4.9).
Zum weiteren Verlauf ist jedoch auf
Folgendes hinzuweisen: Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand
vom 29. August 2022 (IV-Nr. 56) gegen den Vorbescheid vom
5. August 2022 war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die für sie
optimal angepasste Teilzeitstelle beim E.___ weiterhin auszuüben. Sie gab an,
sie habe die Stelle kündigen müssen, weil sie dort die Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe bewältigen können, selbst mit einem
40%-Pensum (IV-Nr. 56 S. 2 Ziff. 5). Dies bestätigte sie anlässlich
der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025, wonach sie die im August
2020 begonnene ausserhäusliche Tätigkeit im E.___ mit einem Pensum von 50 %
wegen Stress aufgegeben und dann eine neue Stelle gesucht habe (vgl. Protokoll
vom 15. Mai 2025 S. 3 unten; A.S. 61). Der Austritt aus dem E.___
erfolgte per 31. März 2022 (vgl. Lohnabrechnungen per 31. März und
30. April 2022 [IV-Nr. 63 S. 39 f.]). Daraufhin suchte die
Beschwerdeführerin eine neue Stelle. Ab dem 1. April 2022 arbeitete sie als
Pflegehelferin (Fachperson Betreuung ohne Ausbildung in der Funktion als Aushilfe)
im Haus H.___ (Stiftung [...]), [...], mit einem Pensum von ebenfalls 40 %
(vgl. Arbeitsvertrag «Begleitung Wohnen» vom 19. Januar 2022 [IV-Nr. 63
S. 45 ff. bzw. IV-Nr. 64 S. 7]; vgl. auch Lohnabrechnungen ab
April 2022 [IV-Nr. 63 S. 41 ff.]). Im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 gab sie an, das Haus H.___ (Anstellung
seit 1. April 2022) habe eine anthroposophische Ausrichtung. Dort habe sie
genug Zeit gehabt, es sei schon fast eine Stelle für Behinderte gewesen. Dies
sei dort sehr gut gegangen. Sie habe nach zwei Jahren alles gekannt und nichts
mehr dazu lernen können. Sie habe sich überlegt, eine Sozialarbeit auszuüben,
habe aber Probleme mit den Knien und später auch mit dem Rücken gehabt (vgl.
Protokoll vom 15. Mai 2025 S. 4 oben; A.S. 62). Seit Juni 2024
habe sie wegen des Rückens nichts mehr machen können. Sie sei gestolpert und
habe sich ihre Hand und ihr Knie gebrochen; in der Folge sei sie operiert
worden. Dann habe sie die Kündigung des Arbeitgebers (Haus H.___) erhalten;
anschliessend habe sie sich als arbeitslos gemeldet (Protokoll vom 15. Mai
2025 S. 7 oben; A.S. 65).
7.3 Angesichts des oben dargelegten Verlaufs,
der ins Recht gelegten Akten, insbesondere des B.___-Gutachtens vom
16. Juli 2021 (IV-Nr. 36.2), sowie der Angaben der Beschwerdeführerin
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 (vgl. A.S. 59
ff.) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht mehr als dauerhaft arbeitsfähig qualifiziert werden
kann, da die aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung bestehenden
erheblichen psychischen Beeinträchtigungen ein über längere Zeit dauerndes Arbeitsverhältnis
nicht zulassen. Nach der Konsensbeurteilung der B.___-Gutachter konnte die von
der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 ausgeübte
Teilzeitstelle als Pflegehilfe im E.___ mit einem Pensum von zuletzt 40 % nur
deshalb erhalten werden, weil von Seiten des Arbeitgebers ein grosses
Entgegenkommen geleistet wurde. Ohne ein solches wäre sie nach den
gutachterlichen Angaben nicht in der Lage, eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt über längere Zeit zu halten, da es repetitiv zu interpersonellen
Problemen kommen würde (vgl. IV-Nr. 36.2 S. 10). Dementsprechend wies
der psychiatrische B.___-Teilgutachter Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie,
aufgrund seiner Untersuchung vom 14. Juni 2021 im Rahmen seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung darauf hin, die im Vordergrund stehende
Diagnose der tiefgreifenden Entwicklungsstörung habe aufgrund der daraus
resultierenden kognitiven, emotionalen und interpersonellen Symptomatik einen
deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei
vermindert belastbar, benötige ein Entgegenkommen des Arbeitgebers sowie einen
klar strukturierten, kognitiv und von Seiten der Aussenreize nicht
überfordernden Arbeitsplatz. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit herabgesetzt
(IV-Nr. 36.5 S. 17 unten). Sie stehe seit Januar 2019 in
regelmässiger psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung bei
Dr. med. G.___ und werde auch im Administrativen von einer
Sozialarbeiterin unterstützt (IV-Nr. 35.5 S. 13 und 18). Der
psychiatrische Teilgutachter gab sodann an, der behandelnde Psychiater spreche
bei der 50%-Teilzeitstelle als Pflegehilfe im E.___ von einem «geschützten
Arbeitsplatz», was wohl nicht ganz falsch sei. Es sei auch davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz nicht ohne weiteres
dieses Pensum leisten könnte. So sei es offenbar an der vorherigen
Arbeitsstelle im Altersheim [...] aufgrund der beschriebenen Problematik zu
einer Kündigung gekommen. Der Arbeitsplatz habe dort offenbar nicht optimal
strukturiert werden können (IV-Nr. 36.5 S. 19). Damit übereinstimmend
wies auch die neuropsychologische B.___-Teilgutachterin Dipl. psych. L.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, gestützt auf ihre Untersuchung vom
21. Juni 2021 darauf hin, aufgrund der im Vordergrund stehenden
Verhaltensauffälligkeiten sei nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin eine gewöhnliche Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt
lange innehaben werde. Eine angepasste Arbeitssituation erfordere vor allem ein
tolerantes und verständnisvolles Umfeld. Es sollte die Bereitschaft bestehen,
Anweisungen und Aufgabenstellungen zu wiederholen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in einem Team nicht gut funktionieren könne,
weshalb sie eine Tätigkeit erhalten sollte, in der sie selbstständig mit
gelegentlicher Supervision arbeiten könne. Anforderungen an die Planung,
Strukturgebung und Flexibilität seien zu minimieren (IV-Nr. 36.6
S. 14 f.). Aufgrund dieser fachärztlichen Untersuchungsergebnisse ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines geschützten
Arbeitsplatzes in der Lage ist, eine Stelle über einen längeren Zeitraum
auszuüben. Dies bestätigte sich auch bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt
vom 1. April 2022 bis Mitte 2024 ausgeübten Teilzeitstelle (40 %) als
Pflegehilfe im Haus H.___ (vgl. IV-Nr. 63 S. 45 ff., 64 S. 7 und
84 S. 2 ff.). Auch diese Stelle, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin
einen anthroposophischen Hintergrund hatte, genügend Zeit für die Arbeit zur
Verfügung stand und beinahe einer Stelle für Behinderte gleichkam, wurde
letztlich von der Arbeitgeberin gekündigt (vgl. A.S. 62 und 65).
7.4 Ein damit übereinstimmendes Bild
zeichnete auch die damalige Beiständin () anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025, wonach die Beschwerdeführerin
Unterstützung im Haushalt und aufgrund ihrer Strukturen benötigt habe. Sie habe
ihre Aufgabe als Mutter zwar wahrnehmen können, sei aber mit allem völlig
überfordert gewesen und habe keine Struktur gehabt; es habe sich – salopp
formuliert – um einen «Messie»-Haushalt gehandelt. Die Tochter sei in einem
Chaos aufgewachsen. Die D.___ habe die Beschwerdeführerin nicht aufgemacht. Die
Beschwerdeführerin habe es einfach nicht geschafft, sich zu strukturieren. Bei
Anwesenheit der Beiständin habe sie die nötige Energie dafür aufbringen können.
Die Beschwerdeführerin könne alleine keine Strukturen schaffen, weshalb eine
Wohnbegleitung empfohlen worden sei, die wöchentlich die Struktur aufrecht
erhalte. Bei den finanziellen Verhältnissen habe das gleiche Chaos bestanden
wie überall (A.S. 65 f.). In diesem Sinn wies auch die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 darauf hin, die
Ausführungen des Abklärungsfachmannes () zu den Berechnungstechniken hätten die
Beschwerdeführerin vollständig überfordert. Sie könne sich lediglich vage an
die Erklärungen erinnern. In belastenden Situationen, insbesondere wenn sie
Angst habe und eine neue Person über sie urteile, neige sie dazu, reflexartig
zuzustimmen, selbst wenn sie den Inhalt nicht verstanden habe (A.S. 77).
Angesichts dieser weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin,
der B.___-Gutachter und der damaligen Beiständin kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen über eine längere Zeit eine Stelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausüben bzw. erhalten kann. Vielmehr ist sie überwiegend
wahrscheinlich auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen.
7.5 Der Begriff des allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarktes erfährt für die Invaliditätsbemessung insofern
eine Einschränkung, als dem Versicherten nicht sämtliche gesundheitlich
zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen,
welche für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen infrage kommen. Über die
Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Aufl., 2022, Art. 28a IVG, S. 348 Rz. 143 mit
Hinweisen). Eine Arbeitsgelegenheit auf dem einem Versicherten offenstehenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht dort nicht, wo die ihm noch zumutbare
Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt
oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 349 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Das vorerwähnte Profil der
Beschwerdeführerin ist derart eingeschränkt, dass auch unter Berücksichtigung
von Nischenarbeits-plätzen nicht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Fehlt es an der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3. und 8C_52/2022 E. 4.4.,
je mit Hinweisen). Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. Dezember 2019 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 28. Juni
2019 [Eingang bei der IV-Stelle; IV-Nr. 10]; Art. 29 Abs. 1 IVG;
vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr
abgelaufen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 2.1
hiervor), was von keiner Seite bestritten wird.
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024,
womit der Beschwerdeführerin eine halbe befristete Invalidenrente vom
1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 zugesprochen wurde, aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin hat stattdessen rückwirkend ab 1. Dezember 2019
Anspruch auf eine (unbefristete) ganze Invalidenrente.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die von der Vertreterin der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 18. August 2025 (A.S. 79
ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 37.94 Stunden, einen Stundenansatz
von CHF 270.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 185.39 aus. Dazu ist
festzuhalten, dass der hier geltend gemachte vorprozessuale Aufwand (Positionen
für den Zeitraum vom 19. Oktober 2021 bis 19. Juni 2024 bzw.
28. Oktober 2021 bis 19. Juni 2024) im vorliegenden Verfahren nicht zu
entschädigen ist. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz
einer Anwältin bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Bei den
Positionen «Mail an Klientin» ist von der Zustellung von Orientierungskopien bzw.
-mails an die Klientschaft auszugehen. Demnach kann folgender geltend gemachter
Aufwand nicht berücksichtigt werden: 1. Juli 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),
26. August 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 29. August 2024 (Mail
an Klientin, 0.17 Std.), 25. September 2024 (Brief an Versicherungsgericht
[Fristerstreckungsgesuch], 0.25 Std.; Mail an Klientin, 0.17 Std.), 27. September
2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 17. Oktober 2024 (Mail an
Klientin, 0.17 Std.), 19. Dezember 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),
19. Februar 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 27. Februar 2025
(Mail an Klientin, 0.17 Std.), 28. Mai 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),
17. Juni 2025 (Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch]; Mail
an Klientin, 0.17 Std.) und 18. August 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.).
Im Weiteren erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand vom 14. Mai 2025
in Höhe von insgesamt 4 Stunden (Besprechung Klientin, Vorbereitung
Verhandlung) als übersetzt, weshalb er auf 3 Stunden zu reduzieren ist. Demnach
ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 22.77 Stunden von 37.94 Stunden auf 15.17
Stunden zu kürzen. Ferner sind auch die Auslagen erst ab 25. Juni 2024
(ohne vorprozessuale Auslagen und E-Mail-Kosten) in Höhe von CHF 72.00 zu
berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes
von CHF 270.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'505.50 (Honorar von CHF 4'095.90
[15.17 Std. x CHF 270.00], Auslagen von CHF 72.00, MwSt. von
CHF 337.60 [8.1 % ab 1. Januar 2024]).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat
sie die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni
2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Dezember 2019 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'505.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
3. Die
Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der D.___
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser