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Entscheid

VSBES.2024.219

Invalidenrente

25. März 2026Deutsch54 min

(nachfolgend: B.___), welche im Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit

leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung. Am 24. Juni 2019

(Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juni 2019) meldete sie sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr.

[IV-Nr.] 10). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) eine interdisziplinäre (internistische, neuropsychologische

und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ (B.___), [...]

(nachfolgend: B.___), welche im Juni 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 16. Juli

2021; IV-Nr. 36). Am 8. September 2021 führte der Abklärungsdienst

der Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 40). Mit Vorbescheid vom 30. September 2021 wurde der

Beschwerdeführerin aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode

(50 % ausserhäusliche Tätigkeit, 50 % Haushalt) ermittelten

(Gesamt-)Invaliditätsgrads von 26 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens

in Aussicht gestellt (IV-Nr. 41). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

28. Oktober 2021 und ergänzend am 26. November 2021 Einwand

(IV-Nr. 44 und 46). Dazu nahm der Abklärungsfachmann am 15. Juli 2022

(IV-Nr. 47). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 5. August 2022 wurde

der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von nun 32 %

erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 48

S. 2 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. und 29. August

2022 wiederum Einwand (IV-Nr. 51 und 56). Der Abklärungsfachmann nahm dazu

am 16. Dezember 2022 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) und 3. November

2023 Stellung (Aktennotiz vom 7. November 2023; IV-Nr. 73). Mit

Verfügung vom 21. Juni 2024 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten (Gesamt-)Invaliditätsgrades von

52 % rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Dezember

2019 bis 30. Juni 2020 zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt,

die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Juni 2019 bei der IV zum

Leistungsbezug angemeldet. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei sie seit

Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der frühest mögliche

Rentenbeginn sei der 1. Dezember 2019. In diesem Zeitpunkt habe eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin würde aktuell

– ohne gesundheitliche Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen; im

Weiteren wäre sie zu 50 % im Haushalt tätig. In Anwendung der gemischten

Methode resultiere ab 1. Dezember 2019 ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von

52 %. Nach Ablauf des Wartejahres habe ein Anspruch auf eine halbe Rente

bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verbessert und ab 1. April 2020 sei ihr wieder eine

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zuzumuten. Der (Gesamt-)Invaliditätsgrad

ab 1. April 2020 belaufe sich auf nurmehr 35 %, weshalb die Rente auf

den 1. Juli 2020 aufzuheben sei. Den dagegen erhobenen Einwänden der

Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 79; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

26. August 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte

Verfügung vom 21. Juni 2024 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

geltend machen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21.06.2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin zu gewähren. (…)

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 35).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

18. Februar 2025 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen

Kostenvorschuss zu bezahlen (A.S. 50 ff.).

2.4 Am 4. April 2025 werden die

Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am Donnerstag, 15. Mai 2025,

09:00 Uhr, mit Partei- und Zeugenbefragung vorgeladen (A.S. 54 f.).

2.5 Die Instruktionsverhandlung wird

wie angekündigt am 15. Mai 2025 durchgeführt. Zu den an dieser Verhandlung

gemachten Angaben der Parteien und der Zeugen wird auf das Protokoll des

Gerichtsschreibers vom 15. Mai 2025 verwiesen (A.S. 59 ff.).

2.6 Mit Verfügung vom 27. Mai

2025 wird den Parteien eine Kopie des Protokolls der Instruktionsverhandlung

vom 15. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wird

Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend schriftlich zu äussern

(A.S. 70 f.).

2.7 Am 12. Juni 2025 teilt die

Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf die Einreichung einer

Stellungnahme (A.S. 73).

2.8 Mit Eingabe vom 18. August

2025 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen. Gleichzeitig reicht ihre

Vertreterin die Kostennote gleichen Datums ein (A.S. 77 ff.).

2.9 Die vorerwähnten Eingaben der

Parteien sowie die Kostennote werden in der Folge der Gegenpartei zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 83).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob und

in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Der in der vorliegend angefochtenen Verfügung abgewiesene

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wird von der

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift weder ausdrücklich bestritten noch

thematisiert, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt in Rechtskraft

erwachsen ist.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Für Rentenbezügerinnen, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet

haben, bleibt der bisherige Rechtszustand solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete

halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 zu. Wenn

darüber hinaus ein Anspruch entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die

wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1969 geboren ist, grundsätzlich auch

weiterhin die bis Ende 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend.

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen,

weitere medizinische Unterlagen in Bezug auf die erheblichen Rückenschmerzen

(Bandscheibenschaden L3-4, L4-5 und L5-S1) einzuholen (vgl. Beschwerde,

S. 5 Ziff. 3; A.S. 15), kann darauf nicht eingetreten werden.

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichten Bericht des Spitals C.___ vom 24. Juli 2024 (Beschwerdebeilage

[BB] 3; IV-Nr. 87 S. 36 ff.) akzentuierten sich die Rückenbeschwerden

erst im Juli 2024, somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

21.

Juni 2024. Dementsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf

die Rückenbeschwerden erst ab Mitte Juli 2024 attestiert (vgl. IV-Nr. 84

S. 2 und 85) und eine Erstvorstellung im Spital C.___ erfolgte am 18. Juli

2024.

(Notfall) bzw. 24. Juli 2024 (vgl. BB 3; IV-Nr. 87

S. 36).

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3.2

Bei

nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die

Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,

in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen

(Art. 28a Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung]).

2.3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis

31.

Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom

10.

Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.3.4

Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7

Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der

Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der

Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b)

summiert. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV (Fassung bis

31.

Dezember 2021) richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung

des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der

prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im

Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden

wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem

Beschäftigungsgrad nach Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV und

einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4

IVV [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

3.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit

Hinweisen).

3.3

Gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu

einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass

sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem

Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

3.4

Nach

der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden

Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil

noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende

Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung

mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente

zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits

der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende

Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an

die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes

eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier

unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015

E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

4.2

Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin

ermittelte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode mit der Aufteilung

50.

% ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt (vgl. IV-Nr. 79;

A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,

ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig.

Dies begründet sie im Wesentlichen damit, sie sei von der Abklärungsperson der

Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gefragt worden, in welchem Pensum sie im

Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Es sei bloss darüber

gesprochen worden, in welchem Pensum sie aktuell tätig sei und in diesem

Zusammenhang habe sie ausgeführt, dass ein 50%-Pensum das absolute Maximum

einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei. Dies beziehe sich aber auf den aktuellen

Zustand, also mit den gesundheitlichen Einschränkungen, was auch von den

Gutachtern bestätigt werde. Dass der Abklärungsfachmann nun weiterhin davon

ausgehe, die Beschwerdeführerin habe dies im Erstgespräch vom 17. Juni

2019.

so ausgesagt, gehe nicht an (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 4;

A.S. 16).

5.2

Zum umstrittenen Status der

Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig

oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei

im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.3., 9C_403/2022 vom 15. März

2023.

E. 4.1.1. und 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1., je

mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im

Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein

Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des

Gesundheitszustands, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in

Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des

Aufgabenbereichs, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl

massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten

sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der

Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten

somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 und 117 V 198 E. 3.b

S. 199, je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 30, S. 411 f.

Rz. 26).

5.3

Aus den vorliegend ins Recht

gelegten Unterlagen ergibt sich in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin

folgende Situation:

5.3.1

Dem Gesprächsprotokoll «Intake»

über das Erstgespräch vom 17. Juni 2019 kann entnommen werden, die

Beschwerdeführerin lebe hauptsächlich von den Alimenten ihres Exmannes (aktuell

CHF 4'900.00 pro Monat). Sie sei seit dem Jahr 2001 zusätzlich als

Naturheilpraktikerin tätig und behandle ca. 2 bis 3 Klienten pro Woche (10 bis

20.

Std. pro Monat). Zusätzlich versuche sie, einmal pro Woche am Wochenmarkt

Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen und Werbung für ihre Praxis zu machen.

Ca. dreimal jährlich sei sie als Übersetzerin von Französisch auf Deutsch bei

bewegungstherapeutischen Kursen tätig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ein

Arbeitspensum von 50 % ausüben. Sie sei geschieden und habe eine Tochter.

Sie wohne zusammen mit ihrer Tochter in einem Haus mit Garten und versuche so

gut es gehe, die Haushaltarbeiten zu bewältigen. Ohne die tatkräftige Mithilfe ihrer

Tochter käme sie nicht «über die Runden» (Abstauben, Badezimmer reinigen usw.).

Die Tochter leide an einem ADHS, vermutet werde bei ihr auch ein

Asperger-Syndrom. Die finanzielle Situation sei angespannt wegen hohen

Bankschulden, Steuerschulden, offenen Rechnungen und der sich ab Januar 2020

reduzierenden Alimentenzahlungen. Sie wolle auch künftig als

Naturheilpraktikerin tätig sein. Ab Januar 2020 erfolge eine Reduktion der

bisherigen Alimentenzahlungen von CHF 4'900.00 um CHF 1'700.00; sie

wäre dadurch gezwungen, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 %

aufzunehmen. Dieser Gedanke mache ihr grosse Sorgen (IV-Nr. 6).

5.3.2

Aus dem vorliegenden Lebenslauf (curriculum

vitae) der Beschwerdeführerin geht im Wesentlichen hervor, dass sie das

Gymnasium besuchte und danach eine Ausbildung zur Primarlehrerin begann, diese Ausbildung

dann aber wegen ungenügender Deutschkenntnisse abbrechen musste. Danach

erfolgte ein Auslandaufenthalt als «au Pair» in Deutschland. Von Januar 1990

bis Ende Juli 2004 arbeitete sie als Aushilfe bei der D.___, bildete sich zur Betriebssekretärin

aus und arbeitete anschliessend auf diesem Beruf auf dem D.___amt Basel. Danach

habe sie einen Neuanfang als selbstständig erwerbende Naturheilpraktikerin

unternommen. Von 2003 bis 2010 absolvierte sie verschiedene Therapieaus- und -fortbildungen.

Am 22. Januar 2010 wurde ihre Tochter [...] geboren (IV-Nr. 7 S. 1

f.).

5.3.3

Im Rahmen der im Juni 2021

durchgeführten interdisziplinären B.___-Begutachtung wurde vermerkt, die

Beschwerdeführerin sei teilzeitlich als selbstständige Naturheilpraktikerin

tätig. Sie gebe an, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 50 %

erwerbstätig (IV-Nr. 36.2 S. 3). Diese Angaben wurden jedoch aus den

IV-Akten übernommen (vgl. Anfrage beim RAD, IV-Nr. 26 S. 1

Ziff. 1). Im Rahmen der internistischen Teilbegutachtung vom 15. Juni

2021.

machte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrem hypothetischen

Arbeitspensum im Gesundheitsfall. Es wurde angegeben, die Beschwerdeführerin

arbeite aktuell als Pflegehelferin mit einem Pensum von 50 % im E.___, [...].

Sie könnte sich auch vorstellen, täglich drei bis fünf Patienten in ihrer

Naturheilpraxis zu behandeln (vgl. IV-Nr. 36.4). Im psychiatrischen B.___-Teilgutachten

(Untersuchung vom 14. Juni 2021) wurde zur Biografie ergänzt, nach der

Aufnahme der Tätigkeit bei der D.___ habe sie im Jahr 1991 geheiratet und ihr

Arbeitspensum um 50 % reduziert, weil ein Pensum von 100 % zu viel

gewesen sei. Im Jahr 2004 habe sie eine Ausbildung in klassischer Massage

absolviert und sich selbstständig gemacht, das Geschäft sei jedoch mehr

schlecht als recht gelaufen. Sie habe vom Geld ihres Ehegatten gelebt. Im Jahr

2010.

sei ihr Tochter [...] geboren und sie habe sich gemeinsam mit ihrem Gatten

ein Haus gebaut und sei dort eingezogen. Im Jahr 2016 sei es zur Scheidung

gekommen und das gemeinsame Haus sei verkauft worden. Sie habe von den

Alimenten gelebt und beruflich zunächst nichts unternommen. Im Jahr 2017 habe

sie ein eigenes Haus gebaut, was zu einem Desaster geführt habe. Sie habe dann

im Jahr 2020 einen SFK-Kurs absolviert und arbeite nun seit August 2020 als

Pflegehelferin zu 50 % im E.___. Im Altersheim [...] hätte sie ihr

Praktikum für den Pflegehelferkurs absolvieren sollen, sei dort aber nach 3

Tagen rausgeworfen worden. Sie habe dann ihr Praktikum im F.___ [...] absolvieren

können. Die Personalchefin habe sehr schnell gemerkt, dass etwas mit ihr nicht

stimme. Nach einem klärenden Gespräch habe sie das Praktikum dann absolvieren

können. Anschliessend habe sie verschiedene Bewerbungen gemacht und dann noch

bei einer privaten Spitex kurz gearbeitet. Ab 1. August 2020 sei sie im E.___

angestellt gewesen. Ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater

Dr. med. G.___ ergab, die Beschwerdeführerin habe sich an der derzeitigen

Stelle im E.___ auch schon den einen oder anderen Lapsus geleistet, soweit er

informiert sei. Sie habe sich dort mit ihren 50 % gut integriert,

sicherlich bestehe ein Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers, je nach

Persönlichkeit der Vorgesetzten mehr oder weniger. Insgesamt bestehe dort wohl

ein «optimaler, quasi geschützter Arbeitsplatz». Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde zur Teilzeitstelle als

Pflegehilfe im E.___ dargelegt, es sei davon auszugehen, dass man dort die

charakterliche Art der Beschwerdeführerin und ihre Auffälligkeiten mindestens

teilweise wohlwollend respektiere. Insofern spreche der behandelnde Psychiater

auch von einem geschützten Arbeitsplatz, was wohl nicht ganz falsch sei. Es sei

auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen

Arbeitsplatz nicht ohne weiteres dieses Pensum leisten könnte, so sei es

offenbar an der vorherigen Arbeitsstelle (Altersheim [...]) aufgrund der

beschriebenen Problematik zu einer Kündigung gekommen (IV-Nr. 36.5

S. 7 f. und 13). Gegenüber der neuropsychologischen B.___-Teilgutachterin

gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe nach einem Au-pair-Jahr in

Deutschland aushilfsweise in der Paketzustellung der D.___ gearbeitet. Dies

habe ihr gut gefallen, sodass sie eine zweijährige Ausbildung bei der D.___ absolviert

habe. Von 1991 bis 2004 habe sie dort gearbeitet. Sie hätte auch eine D.___filiale

führen können, habe aber damals schon bemerkt, dass sie andere Personen

schlecht verstehe und in Gruppen nicht gut funktioniere. Nach drei Monaten Ehe

habe sie ihr Vollpensum auf 50 % reduziert, um ihren Aufgaben im Haushalt

nachkommen zu können. Die Anstellung bei der D.___ habe sie aufgegeben, da es

im Beruf immer hektischer geworden sei und die Ziele und der Druck erhöht

worden seien. Letztlich sei sie auch nicht damit einverstanden gewesen, mehr

Zeit für das Ausfüllen von Statistiken als für die Kunden aufwenden zu müssen.

In ihrer Ehe habe sie sich dann auf die Hausarbeit konzentriert und eine

Ausbildung zur Naturheilpraktikerin absolviert (IV-Nr. 36.6 S. 6).

5.3.4

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

28.

September 2021 hielt der zuständige Abklärungsfachmann () u.a. fest,

die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2021 (recte: 2020) mit einem

50%-Pensum als Pflegefachfrau im E.___ tätig. Daneben führe sie Therapien als

Naturheilpraktikerin durch. Aufgrund der Corona-Krise habe sie zahlreiche

Therapiekunden verloren. Finanziell habe sie nicht von den Therapien leben

können. Aus finanziellen Gründen arbeite sie seit dem 1. August 2020 mit

einem Pensum von 50 % als Pflegefachfrau im E.___. Sie wolle ihr Pensum

auf 40 % reduzieren, um mit den restlichen 10 % wieder vermehrt

Therapien durchzuführen. Dazu müsse sie aber gemäss ihren Angaben zuerst wieder

Kunden anwerben. Ohne Behinderung würde die Beschwerdeführerin aktuell eine

Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss ihren Angaben sei ein ausserhäusliches Pensum

von 50 % das absolute Maximum. Es sei davon auszugehen, dass sie aktuell –

ohne gesundheitliche Einschränkung – weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit

mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde; die restlichen 50 % wende

sie für den Haushalt auf (IV-Nr. 40 S. 3).

5.3.5

In seiner im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 15. Juli 2022 äusserte

sich der Abklärungsfachmann noch dahingehend, die Beschwerdeführerin habe

anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Juni 2019 ihr ausserhäusliches

Wunschpensum mit 50 % angegeben. Anlässlich der polydisziplinären

Begutachtung sei im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter

«Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw. Aufgabenbereich» festgehalten

worden, dass die Beschwerdeführerin – ohne gesundheitliche Einschränkung – zu

50.

% erwerbstätig wäre (vgl. IV-Nr. 36.2 S. 3). Bei der Abklärung

vor Ort vom 26. (recte: 8.) September 2021 sei der ausserhäusliche

Erwerbsstatus, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit der Beschwerdeführerin

besprochen worden. Diese habe auch bei der Abklärung ihr ausserhäusliches

Wunschpensum, ohne gesundheitliche Einschränkung, mit 50 % angegeben. Die

restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich «Haushalt». Am festgelegten

Status gemäss Abklärungsbericht vom 28. September 2021 sei festzuhalten

und der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln

(IV-Nr. 47 S. 2).

5.3.6

In seiner Stellungnahme vom

16.

Dezember 2022 erneuerte der Abklärungsfachmann die von ihm abgegebene

Einschätzung des Status der Beschwerdeführerin, wobei er auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hinwies, wonach auf die Aussage der ersten

Stunde abzustellen sei. Im Weiteren legte er dar, im eingereichten Lebenslauf

der Beschwerdeführerin sei per 31. Juli 2004 Folgendes aufgeführt worden:

Ende meiner Tätigkeit bei der D.___, Neuanfang als selbstständige

Naturheilpraktikerin (vgl. IV-Nr. 7 S. 1; E. II. 5.3.2 hiervor).

Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die Stelle bei der D.___ aufgegeben habe, um als

selbstständige Naturheilpraktikerin tätig zu sein (IV-Nr. 67 S. 2 f.).

5.3.7

Anlässlich der vom Gericht am

15.

Mai 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung machte die

Beschwerdeführerin zu ihrem Status im Wesentlichen folgende Angaben

(A.S. 59 ff.):

Sie (die Beschwerdeführerin) habe im

Jahr 1991 geheiratet und zwei Jahre zuvor eine Lehre bei der D.___ gemacht. Nach

Abschluss der Lehre hätte sie eine [...] führen dürfen, was sie auch

interessiert hätte. Anschliessend habe sie mit einem Vollzeitpensum während ein

bis zwei Monaten in der Westschweiz und danach noch drei Monate in der

Deutschschweiz gearbeitet. Weil sie gemerkt habe, dass sie bei diesem Pensum «drauf

gehe», habe sie sich mit ihrem damaligen Ehemann darauf geeinigt, dieses auf

50.

% zu reduzieren und zu 50 % zu Hause als Hausfrau zu arbeiten. Als

sie dies ihrem Ex-Ehemann gesagt habe, habe sie bei der D.___ mit einem Pensum

von 100 % gearbeitet. Sie habe sich damals überlegt, dass sie später gerne

eine D.___stelle führen würde, aber mit einem Pensum von lediglich 50 %

wäre dies nicht möglich. Sie habe sich dann gefragt, was sie tun solle, und

sich gesagt, es bringe nichts, wenn sie in der Nacht nicht mehr schlafen könne.

Sie habe diese Tätigkeit bei der D.___ sehr gerne gemacht und das Pensum aus

gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Die Aufteilung 50 %

Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt sei einigermassen gegangen. Sie habe

diese Stelle bei der D.___ dann aufgegeben, weil es immer mehr Veränderungen gegeben

habe, mit denen sie nicht zu Recht gekommen sei. Sie habe beinahe mehr Zeit für

die verlangten Statistiken benötigt als für die Kundenbedienung. Ausserdem sei

die D.___ immer mehr zu einem Kiosk geworden und man habe eine schlechte

Benotung erhalten, wenn nicht genug verkauft worden sei. Dies alles habe sie

sehr gestresst. Die D.___anstellung sei anfänglich eine Übergangslösung

gewesen, weil ihr Primärinteresse darin bestanden habe, Osteopathin zu werden.

Dies habe sich aber nicht ergeben und sie habe dann mit einer Massageschule

begonnen und festgestellt, dass sie dafür hoch begabt sei. Mit der Abfindung

der D.___ habe sie sich dann selbstständig gemacht. Nach der Scheidung im Jahr

2013.

habe sie ein Haus gebaut. Danach habe sie fast alles verloren und von den

Alimenten des Ex-Ehemannes gelebt. Sie habe dann auf eigene Kosten eine

Ausbildung zur Pflegehelferin SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) gemacht. Beim

ersten Praktikum sei sie hinausgeschmissen worden; es seien merkwürdige

Zustände in diesem Altersheim gewesen. Die im August 2020 begonnene

ausserhäusliche Tätigkeit im E.___ mit einem Pensum von 50 % habe sie

wegen Stress aufgeben müssen. Dann habe sie eine neue Stelle gesucht. Das Haus H.___

(Anstellung seit 1. April 2022) habe eine anthroposophische Ausrichtung.

Es sei schon beinahe eine Stelle für Behinderte gewesen. Das sei dort sehr gut

gegangen, nach zwei Jahren habe sie aber nichts mehr dazulernen können. Sie

habe noch knapp den Überblick über ihre finanzielle Situation. Sie habe aktuell

noch hohe Schulden aus dem Hausbau, diese beliefen sich auf ungefähr

CHF 550'000.00. Sodann habe sie weitere Schulden in Höhe von

CHF 8'000.00. Wenn ihr Ex-Ehemann die Alimente nicht mehr zahle, wisse sie

nicht mehr weiter. Sie habe Alimente von CHF 3'300.00 für sich und ihre

Tochter. Wenn sie völlig gesund wäre, d.h. sie keine verschiedenen

Persönlichkeiten mehr plagen würden, wäre sie mit einem Pensum von 100 %

erwerbstätig und würde eine D.___ führen. Dies würde ihr Spass machen. Die

Frage bei der IV-Anmeldung im Jahr 2019 betreffend Arbeitspensum im

Gesundheitsfall, welche mit 50 % beantwortet worden sei, habe sei nicht

verstanden. Sie sei nie 100 % gesund gewesen. 100 % gesund bedeute

für sie ihr aktueller gesundheitlicher Zustand. Sie habe nicht den Zustand

gemeint, wenn sie ohne Gebrechen auf die Welt gekommen wäre und ein ganz

normales Leben geführt hätte. Diese Frage sei mit dem Abklärungsfachmann I.___

nicht wirklich diskutiert worden; sie könne sich daran jedoch nicht mehr genau erinnern.

Die Frage sei von ihm zwar gestellt worden, sie habe jedoch ihre eigene Logik.

Ihre Tochter wohne immer noch bei ihr. Sie sei ebenfalls autistisch und habe

ADHS. Die IV habe sie bei der Suche nach einer Lehrstelle unterstützt. Die

Tochter sei aktuell sehr selbstständig, aktuell wäre eine ausserhäusliche

Vollzeitbeschäftigung möglich. Sie könne in einer Kantine esse und komme mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu Recht. Eine Betreuung der Tochter über

den Mittag wäre sichergestellt (vgl. Protokoll des Gerichtsschreibers vom

15.

Mai 2025; A.S. 60 ff.).

5.4

Aufgrund der oben

wiedergegebenen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 erscheint es nachvollziehbar und

plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, d.h. ohne

gesundheitliche Einschränkungen, vollzeitlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdeführerin wies detailliert und plausibel darauf hin, dass sie die

anfänglich zu 100 % ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ aus gesundheitlichen

Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen, ansonsten sie «drauf gegangen»

wäre. Sie habe sich mit ihrem damaligen Ehemann geeinigt, dass sie zu 50 %

auswärts und zu 50 % als Hausfrau arbeiten werde, da sie den Haushalt

neben einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr schaffe. Es bringe nichts, wenn

sie in der Nacht nicht mehr schlafen könne (vgl. A.S. 60). Die

Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, nach dem Zusammenzug mit dem damaligen

Ehemann sei ein 100%-Arbeitspensum und das Führen des Haushalt für sie zu viel

gewesen, was sich darin geäussert habe, dass sie immer nervöser und aggressiver

geworden sei. Sie habe sehr schlecht geschlafen und das Drehen der Gedanken im

Kopf sei nicht mehr auszuhalten gewesen. Bei der Arbeit habe sie immer Fehler

gemacht, was im Umgang mit Geld problematisch gewesen sei (A.S. 64). Die

von der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorgenommene

Pensumsreduktion kann mit den von den Fachärzten im B.___-Gutachten vom

16.

Juli 2021 festgestellten Einschränkungen erklärt werden, wonach die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer tiefgreifenden Entwicklungsstörung an mehreren funktionellen

Einschränkungen leidet (deutliche kognitive Beeinträchtigung, Beeinträchtigung

des Verhaltens und im interpersonellen Bereich mit erheblicher Einschränkung in

Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, Pro-Aktivität und Spontanaktivität, Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit sowie im sozialen Kontext [Selbstbehauptung / Gruppenfähigkeit];

vgl. IV-Nr. 36.5 S. 11) und deswegen bei Ausüben einer

Vollzeitbeschäftigung überfordert wäre. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie

gerne einmal eine D.___stelle mit einem Vollzeitpensum geführt hätte, wenn sie

völlig gesund wäre (A.S. 62). Betreuungspflichten, welche sie an einem

Vollzeitpensum hindern würden, bestehen für sie nicht mehr. Ihre im Jahr 2010

geborene Tochter ist gemäss ihren Angaben aktuell sehr selbstständig, weshalb

eine auswärtige Vollzeitbeschäftigung für sie durchaus möglich wäre. Die

Tochter könne in einer Kantine essen und komme mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln gut zu Recht. Sie könne trotz Autismus in der Zwischenzeit auch

relativ gut kompensieren. Mit einer Betreuungslösung über den Mittag wäre eine

auswärtige Erwerbstätigkeit möglich. Dies habe sie teilweise auch schon so

gemacht (A.S. 63). Auch angesichts ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation

(hohe Schulden aus dem Hausbau, Scheidung, alleinerziehend, Reduktion der Alimentenzahlungen,

Darlehen etc.) wäre im Gesundheitsfall eine Vollzeitbeschäftigung durchaus angezeigt.

Dass im Gesprächsprotokoll «Intake» vom

17.

Juni 2019 angegeben wurde, die Beschwerdeführerin würde ohne

Gesundheitsschaden lediglich ein 50%-Pensum ausüben (IV-Nr. 6 S. 2)

und der zuständige Abklärungsfachmann im Rahmen der Haushaltabklärung vom

8.

September 2021 zum Schluss kam, es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aktuell – ohne gesundheitliche Einschränkung – weiterhin

einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 % nachgehen würde

(IV-Nr. 40 S. 3), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn der

Abklärungsfachmann anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025

an diesem Standpunkt festhielt und dies damit begründete, die Diagnose habe

schon seit den Jugendjahren bzw. seit Geburt und damit vor der Pensumsreduktion

bestanden und die Angaben der Beschwerdeführerin seien für ihn aufgrund der

Aktenkenntnisse stimmig gewesen (A.S. 68), kann nicht auf die Beurteilung des

Abklärungsfachmannes abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen

ihrer Befragung vom 15. Mai 2025 glaubhaft und überzeugend dar, sie habe

die Frage bei der IV-Anmeldung im Jahr 2019 betreffend Arbeitspensum im

Gesundheitsfall, welche mit 50 % beantwortet worden sei, nicht richtig

verstanden. Sie habe nicht den Zustand gemeint, wenn sie ohne Gebrechen auf die

Welt gekommen wäre und ein ganz normales Leben geführt hätte. Die Frage sei ihr

zwar so gestellt worden, sie habe jedoch ihre eigene Logik. Vollumfänglich

gesund bedeute für sie der aktuelle wie der frühere Zustand (vgl. A.S. 62

Dispositiv

f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die

hypothetische Frage in Bezug auf ihren Status korrekt verstanden, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Sinne beantwortet hätte, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkung vollzeitlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Der

Hinweis des Abklärungsfachmannes in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022

(IV-Nr. 47 S. 2) auf die Angaben im B.___-Gutachten vom 16. Juli

2021, wonach unter «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw.

Aufgabenbereich» festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkung zu 50 % erwerbstätig wäre (vgl.

IV-Nr. 36.2 S. 3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, wurde diese Textstelle von den

Gutachtern aus der RAD-Anfrage wortwörtlich übernommen (vgl. Stellungnahme vom 8. September

2020 [IV-Nr. 26 S. 1 bzw. 25 S. 1]). Es handelt sich somit nicht

um Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern gemacht

hätte. Angesichts der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin,

ihrer Berufsvorstellungen, der Selbstständigkeit der im gleichen Haushalt

lebenden Tochter und vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen

Situation wäre die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung im Gesundheitsfall für

die Beschwerdeführerin nicht nur naheliegend, sondern auch notwendig gewesen.

Für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall eine

Teilzeitbeschäftigung im Ausmass von lediglich 50 % ausüben, besteht damit

kein Raum. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit in Anwendung

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

6. Die Beschwerdeführerin macht im

Weiteren geltend, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 21. Juni 2024 (IV-Nr. 79) und diejenigen des

Abklärungsfachmannes in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 (IV-Nr. 67

S. 2 f.) seien nicht korrekt. Auch die Beurteilung des RAD sei nicht

beweistauglich, da die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht genügend

abgeklärt worden sei. Auf den Haushalt-Abklärungsbericht vom 28. September

2021 (IV-Nr. 40) könne ebenso wenig abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 4

Ziff. 2 und S. 10 ff.; A.S. 14 und 20 ff.). Demnach ist im

Folgenden die aktuelle medizinische Situation darzulegen:

6.1 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten interdisziplinären (internistischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen) B.___ Gutachten vom 16. Juli 2021 können folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Tiefgreifende

Entwicklungsstörung: Autismus-Spektrum-Störung ICD 10 F84, DD: Schizotype

Störung F21, mit leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung». Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im

Wesentlichen dargelegt, klar im Vordergrund stehe aktuell das psychische Leiden:

Es bestehe eine Störung des Autismus-Spektrums, versetzt mit wahnhaften Ideen,

erheblichen Ich-Störungen bei aber Dominanz des Autismus. Das psychische Leiden

sei charakterisiert durch kognitive, affektive, wesentlich aber interpersonelle

Dysfunktionen, welche ihrerseits auch zu sozialen Auffälligkeiten führten.

Emotional bestünden repetitive Überforderungssituationen mit dissoziativ

anmutenden Reaktionen. Die Explorandin gebe an, in solchen Situationen blockiert

und wie abwesend zu sein, nicht weiter denken zu können und sich der Situation

entziehen zu müssen. Interpersonell gebe die Explorandin an, sich sehr direkt

gegenüber anderen zu äussern. Damit ecke sie immer wieder an. Schon als Kind

habe sie unter erheblichem Mobbing gelitten. Das unstrukturierte Denken der

Explorandin führe auch zu einem Versagen im administrativen Kontext, die

Explorandin benötige hier aktuell Hilfe. Dieses Denken sei auch durch

Gedankenlautwerden gekennzeichnet, fremdanamnestisch (Dr. med. G.___)

werde auch von wahnhaften Inhalten berichtet. Demnach sei aktuell die Diagnose

einer Autismusspektrumstörung (ASS) gestellt worden.

Im Weiteren wurde dargelegt, die neuropsychologischen

Untersuchungsbefunde stützten die Diagnose einer tiefgreifenden

Entwicklungsstörung. Es handle sich hier um eine ASS mit einer schizotypen

Störung. Es hätten Leistungsminderungen im Ausmass einer leichten bis

mittelgradigen neuropsychologischen Störung objektiviert werden können, wobei

das Verhalten der Explorandin als stärker zu gewichten sei als die

testpsychologisch objektivierten Minderleistungen. Bei einer ASS, DD Schizotype

Störung, handle es sich um eine Erkrankung aus dem Bereich der «Störungen der

neuronalen und mentalen Entwicklung» (gemäss DSM-5), also um eine Erkrankung,

deren Symptome bereits in früheren Entwicklungsphasen vorliegen müssten, oft

aber erst evident würden, wenn soziale Anforderungen das begrenzte

Verhaltensrepertoire überstiegen und auch in späteren Lebensphasen durch

erlernte Strategien oft überdeckt würden. Auf kognitiver Ebene seien bei

Personen mit ASS Schwierigkeiten in der Planung, dem vorausschauenden und

strategischen Denken, dem zielorientierten Handeln sowie in der Flexibilität,

also exekutiven Funktionen, beschrieben. Die Explorandin habe aus ihrem Alltag über

Defizite berichtet, welche auf deutliche Schwierigkeiten in der Planungs- und

Handlungsfähigkeit sowie der Flexibilität schliessen liessen. Aufgrund dieser

Schwierigkeiten habe sie sich an den für ihren Wohnort zuständigen Sozialdienst

gewandt, von dem sie Unterstützung erhalten habe und auch weiterhin erhalte, um

ihren Alltag besser organisieren zu können. Eigen- und aktenanamnestisch seien

die Diagnosen ADS geäussert worden, aber auch eine perinatale Hypoxie. Rein

neuropsychologisch liessen sich beide Störungen bei Vorliegen einer ASS nur schwer

voneinander differenzieren. Die Funktionseinschränkungen aller drei Diagnosen

könnten sich überlappen. Zudem handle es sich auch hierbei um «Störungen der

neuronalen und mentalen Entwicklung», also um Störungen aus dem frühen

Kindheitsbereich, sodass sich bei spärlicher Aktenlage ab dem Jahr 2007, in dem

die Explorandin 38-jährig gewesen sei, kaum einzelne Funktionseinbussen einer

spezifischen Störung zuordnen liessen. Dessen ungeachtet sei zu betonen, dass

kognitive Minderleistungen bei der Explorandin nicht im Vordergrund stünden,

sondern Verhaltensauffälligkeiten, welche vollumfänglich im Rahmen der

psychiatrischen Diagnose zu erklären seien.

Im internistischen Bereich bestünden

aktuell keine die Arbeitsfähigkeit der Explorandin relevant einschränkenden

Probleme. Die Explorandin sei wegen möglicher Synkopen kardiologisch abgeklärt

worden, ohne dass eine strukturelle Herzerkrankung gefunden worden sei. Ein

kleines persistierendes Foramen ovale sei ohne hämodynamische Relevanz. Es sei

berichtet worden, dass die Explorandin bei Überforderungssituationen in Ängste

gerate und dann auch unter Herzklopfen leide. Diese Beschwerden seien im Sinne

von funktionellen Dysregulationen zu interpretieren. Ein chronischer Husten der

Explorandin sei ebenfalls abgeklärt worden und ein Schlafapnoesyndrom sei

ausgeschlossen worden. Aktuell bestünden hier keine Einschränkungen, die

Explorandin nehme bei Auftreten von Husten bei vordiagnostiziertem Asthma

bronchiale Symbicort ein. Im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen und

internistischen Untersuchungen habe die Explorandin auch über Schmerzen in

verschiedenen Gelenken geklagt (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit),

diesbezüglich sei Verbindung mit dem Hausarzt der Explorandin aufgenommen

worden. Gesamtmedizinisch bestünden bei dieser Explorandin im Wesentlichen

Probleme aufgrund des psychischen Leidens sowie konkomittierende, leichte

somatische Beschwerden mit auch funktioneller Überlagerung (insbesondere im

kardialen Bereich).

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde erklärt, die Explorandin sei aufgrund der ASS in

multiplen Funktionen beeinträchtigt: Generell bestünden Schwierigkeiten im

interpersonellen/sozialen Kontakt, bei Strukturierung und Planung sowie administrativen

Tätigkeiten. Persönlichkeitsaspekte wie unangepasstes Verhalten bzw.

Notwendigkeit zu repetitiven, strukturierten Verhaltensweisen, Schwierigkeiten

im sozialen Kontakt und so weiter stellten selbstredend wesentliche

Persönlichkeitsaspekte dar. Offensichtlich sei es der Explorandin aber

gelungen, ihre Impulssteuerung wesentlich zu kontrollieren (fremdanamnestische

Angaben), sodass sie aktuell im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit

offenbar recht gut integriert sei. Hereditär sei die Explorandin belastet.

Stärken der Explorandin bestünden sicherlich in ihrer Offenheit und ihrer

entgegenkommenden Art, welche – wenn zu direkt – allerdings auch Quelle der

interpersonellen Schwierigkeiten sei. Darüber hinaus bestünden wenige soziale

Kontakte, die Explorandin sei im Administrativen nach wie vor auf Unterstützung

Dritter angewiesen. Es bestünden auch grössere finanzielle Belastungen. Die

Angaben der Explorandin seien im Rahmen des psychischen Leidens ohne weiteres

konsistent gewesen, auch im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten

sich unter Berücksichtigung der ASS keine Inkonsistenzen gefunden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin arbeite aktuell zu 50 % als

Pflegehilfe im E.___. Diese Tätigkeit stelle eine aktuell adäquate Tätigkeit

dar, bezüglich des Pensums handle es sich aber um ein Maximum. Dass diese

Stelle erhalten sei, liege daran, dass von Seiten des Arbeitsgebers ein

Entgegenkommen bestehe. Ohne ein solches wäre die Explorandin nicht in der

Lage, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt über längere Zeit zu halten, da es

repetitiv zu interpersonellen Problemen kommen würde. Zu Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, die Explorandin sei an einem

Nischenarbeitsplatz, wo auf ihre besonderen Gegebenheiten Rücksicht genommen

werden könne, zu 50 % einsetzbar. Das der Explorandin mögliche

Arbeitsplatzprofil beinhalte im somatischen Bereich aufgrund der

aktenanamnestischen Diagnose des Asthmas bronchiale keinen Arbeitsplatz mit

inhalativen Noxen, aufgrund der ASS bestehe eine Notwendigkeit des

Entgegenkommens von Seiten des Arbeitgebers. Wichtig seien repetitive, ruhige

Tätigkeiten mit klaren Vorgaben.

Die Arbeitsfähigkeit werde aus

psychiatrischen/neuropsychologischen Gründen attestiert. Zum Verlauf wurde

angegeben, die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit an einem

Nischenarbeitsplatz bestehe wohl seit Jahren. Die Explorandin habe ihre eigene

Naturheilpraxis während ihrer Ehe geführt, sie sei damals nicht auf einen

Verdienst angewiesen gewesen. Effektiv habe sie damals auch ein sehr geringes

eigenes Einkommen gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand der Explorandin im Rahmen der Scheidung temporär

verschlechtert habe. Als sie ihre psychiatrische Behandlung im Januar 2019 bei

Dr. med. G.___ begonnen habe, habe eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Es werde davon ausgegangen, dass die aktuell attestierte 50%ige

Arbeitsfähigkeit seit Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Altersheim [...])

bestehe, dort aber offenbar der Arbeitsplatz für die Explorandin nicht optimal

habe strukturiert werden können. Seit August 2020 arbeite sie nun zu 50 %

im E.___, wobei die Probezeit habe verlängert werden müssen. Es sei der

Explorandin dann aber gelungen, eine Festanstellung zu erhalten. Die 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit August 2020, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aber bereits, als die Explorandin ihre Anstellung in [...]

inne gehabt habe, d.h. April 2020.

Zu den Behandlungsmassnahmen wurde noch ausgeführt,

die Explorandin stehe in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung,

weitere Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig, eine

wesentliche Steigerung des Arbeitspensums werde jedoch nicht erwartet.

Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht notwendig (IV-Nr. 36.2).

6.2 Der Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin, I.___, führte bei seiner Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin vom 8. September 2021 im Wesentlichen aus, die

Versicherte habe die Primarschule und das Gymnasium besucht, die Ausbildung zur

Primarlehrerin habe sie abgebrochen. Seit dem 1. August 2021 (recte: 2020)

sei sie in einem 50%-Pensum im E.___ als Pflegefachfrau tätig. Daneben führe

sie Therapien als Naturheilpraktikerin durch. Aufgrund der Corona-Krise habe die

Versicherte zahlreiche Therapiekunden verloren. Finanziell habe sie von den

Therapien nicht leben können. Sie arbeite im E.___ aus finanziellen Gründen und

werde ihr Pensum auf 40 % reduzieren, um mit den restlichen 10 %

wieder vermehrt Therapien durchführen zu können. Dazu müsse sie gemäss ihren

Angaben aber zuerst wieder Kunden anwerben. Gemäss den Angaben der Versicherten

sei ein ausserhäusliches Pensum von 50 % das absolute Maximum. Im Haushalt

der Versicherten lebe auch ihre 2010 geborene Tochter [...], welche die Schule

besuche. Teilweise esse die Tochter am Mittagstisch in [...]. Bei der Haushaltverrichtung

«Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) stellte der

Abklärungsfachmann eine Einschränkung von 5 % bzw. eine Behinderung von

1 % fest. Dazu wurde angegeben, Einkaufen möge die Versicherte nicht, sie

betrachte es als notwendiges «Übel». Einmal im Monat kaufe sie in Deutschland

ein, da die Einkäufe dort günstiger seien. Bei der Administration werde die Versicherte

unterstützt (Zahlungen und Steuern). Hauptsächlich gehe es um das Sortieren und

Ablegen von eingehenden Papieren. Die Zahlungen erledige die Versicherte

selbstständig. Struktur in den Papieren (Ablegen usw.) sowie Zahlungen bereite

man zusammen vor und die Versicherte erledige diese dann selber. Bei den

übrigen Haushaltverrichtungen «Ernährung» (Ziff. 5.1), «Wohnungspflege»

(Ziff. 5.2), «Wäsche und Kleiderpflege» (Ziff. 5.4) sowie «Pflege und

Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» (Ziff. 5.5) wurden vom

Abklärungsfachmann keine Einschränkungen festgestellt (Bericht vom

28. September 2021 [IV-Nr. 40]).

6.3 In seiner Stellungnahme vom

15. Juli 2022 nahm der Abklärungsfachmann zum Einwand der

Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 und 26. November 2021 im

Wesentlichen dahingehend Stellung, die Tätigkeit der Versicherten im E.___ sei

aus medizinischer Sicht ideal angepasst. Sodann sei anlässlich der Abklärung

vor Ort festgestellt worden, dass bei der Versicherten viele

Haushalttätigkeiten liegen blieben und sie bei der Verrichtung der

Haushaltarbeiten teilweise chaotisch vorgehe und mehr Zeit benötige. Zum Zeitpunkt

der Abklärung sei das Haus der Versicherten mit verschiedenen Sachen

vollgestellt gewesen. Ein Chaos und dass die Versicherte ein bisschen «Messie»

sei, habe bei der Abklärung vor Ort nicht festgestellt werden können. Der

Abklärungsfachmann setzte bei den Haushaltverrichtung «Wohnungspflege» (Ziff. 5.2)

die Einschränkung neu auf 10 % und die Behinderung auf 2 % fest. Bei

der Haushaltverrichtung «Einkauf und weitere Besorgungen» (Ziff. 5.3) wurde

die Einschränkung neu auf 10 % und die Behinderung auf 2 % erhöht. Bei

den Übrigen Haushaltverrichtungen wurde weiterhin keine Einschränkungen

berücksichtigt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad im Haushalt von insgesamt

4 % (IV-Nr. 47 S. 2 ff.).

6.4 RAD-Arzt Dr. med. J.___,

Praktischer Arzt, äusserte sich in seiner Aktennotiz vom 4. Oktober 2022

wie folgt: Dem RAD sei vom Abklärungsdienst die Frage gestellt worden, ob an

der im polydisziplinären Gutachten vom 16. Juli 2021 beurteilten

Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne. Aus Sicht des RAD sei das

vorliegende polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 16. Juli 2021 für die

streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten gestellt, auf

allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden

berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen

Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar und schlüssig. Die Versicherte habe bei ihrer Anstellung im E.___

die verlängerte Probezeit bei einem 50%-Pensum bestanden. Das Schreiben der

Versicherten vom 31. August 2022 (vgl. IV-Nr. 58) an die IV-Stelle

passe nach Ansicht des RAD zu der von den Gutachtern bereits unter den Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Differenzialdiagnose

einer schizotypen Störung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 7 Ziff. 4.2;

IV-Nr. 36.2 S. 7). Nach Einschätzung des RAD könne an der von den

Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit

festgehalten werden (IV-Nr. 65).

6.5 Am 16. Dezember 2022 nahm

der Abklärungsfachmann abschliessend noch dahingehend Stellung, es sei aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar, die Haushaltführung in

Etappen und mit Pausen zu erledigen. Dies begründe keine relevante

Einschränkung bei der Haushaltführung. Dass im Haus verschiedene Dinge

herumgestanden seien, bedeute nicht, dass sie an einem sogenannten

Messie-Syndrom leide. Wie auf den eingereichten Fotografien der

Rechtsvertretung habe es anlässlich der Abklärung vor Ort nicht ausgesehen

(IV-Nr. 67 S. 2 f.).

6.6 In seiner Aktennotiz vom

7. November 2023 über die Fallbesprechung vom 3. November 2023

äusserte sich der Abklärungsfachmann dahingehend, die gesundheitliche

Einschränkung sei bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ausgewiesen. Ihrer

Anmeldung vom 28. Juni 2019 sei verspätet eingegangen. Ein Rentenanspruch

könne somit frühestens ab dem 1. Dezember 2019 entstehen. Unter Anwendung

der gemischten Bemessungsmethode (50 % ausserhäusliche Tätigkeit /

50 % Haushalt) ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52 %. Im

weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert und ab dem

1. April 2020 sei ihr ein ausserhäusliches Pensum von 50 % zuzumuten.

Dies ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34.8 %. Nach der

gesundheitlichen Verbesserung per 1. April 2020 könne die halbe

Invalidenrente auf den 30. Juni 2020 befristet werden (IV-Nr. 73).

7.

7.1 Zunächst ist festzustellen, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre (internistische,

neuropsychologische und psychiatrische) C.___-Gutachten vom 16. Juli 2021

für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen der

Beschwerdeführerin vom 14., 15. und 21. Juni 2021 beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben

wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse

wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (vgl.

IV-Nr. 36.2 S. 3 ff.). Die Konsensbeurteilung wurde von den

Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor). Diese Auffassung vertritt auch der RAD-Arzt

Dr. med. J.___, wonach das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom

16. Juli 2021 in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der

daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und

schlüssig sei (IV-Nr. 65; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Der Beweiswert

des Gutachtens wird denn auch von keiner Seite bestritten.

7.2 Gestützt auf die Begutachtungsergebnisse

der B.___-Gutachter leidet die Beschwerdeführerin an einer tiefgreifenden

Entwicklungsstörung, d.h. an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit

schizotyper Störung und einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen

Störung, wobei diese Diagnose relevante Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit

hat. Aufgrund der ASS hat sie generell Schwierigkeiten im

interpersonellen/sozialen Kontakt, bei der Strukturierung und Planung sowie bei

administrativen Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Pflegehilfe im E.___ mit einem

Pensum von 50 % stellte nach den gutachterlichen Angaben eine adäquate

Tätigkeit dar, bezüglich des Pensums habe es sich aber um das Maximum gehandelt.

Die Gutachter vertreten die Auffassung, diese Arbeitsstelle sei nur deswegen

erhalten worden, weil von Seiten des Arbeitgebers ein Entgegenkommen bestanden

habe. Ohne ein solches Entgegenkommen wäre die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt über eine längere Zeit zu halten,

da es sonst repetitiv zu interpersonellen Problemen kommen würde. Diese

Einschätzung gilt nach der gutachterlichen Beurteilung auch für eine andere angepasste

Verweistätigkeit. Dabei wird von den Fachärzten darauf hingewiesen, die

Beschwerdeführerin sei an einem Nischenarbeitsplatz, wo auf ihre besonderen

Gegebenheiten Rücksicht genommen werden könne, ebenfalls zu 50 %

einsetzbar. Im Weiteren beinhalte das mögliche Arbeitsplatzprofil aus

somatischer Sicht wegen der aktenanamnestischen Diagnose eines Asthmas

bronchiale keinen Arbeitsplatz mit inhalativen Noxen. Abschliessend wiesen die

Gutachter in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit darauf hin, aufgrund

der ASS bestehe eine Notwendigkeit des Entgegenkommens des Arbeitgebers;

wichtig seien repetitive, ruhige Tätigkeiten mit klaren Vorgaben. Die Gutachter

gehen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Rahmen der Scheidung temporär verschlechtert habe. Die aktuell attestierte

fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit im Altersheim [...] am 1. April 2020, dort sei aber der

Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin offenbar nicht optimal strukturiert

gewesen. Seit August 2020 arbeite sie zu 50 % im E.___, wobei eine

Probezeit zunächst habe verlängert werden müssen; der Beschwerdeführerin sei es

dann aber gelungen, eine Festanstellung zu erhalten (IV-Nr. 36.2

S. 10 f. Ziff. 4.7 bis 4.9).

Zum weiteren Verlauf ist jedoch auf

Folgendes hinzuweisen: Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand

vom 29. August 2022 (IV-Nr. 56) gegen den Vorbescheid vom

5. August 2022 war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die für sie

optimal angepasste Teilzeitstelle beim E.___ weiterhin auszuüben. Sie gab an,

sie habe die Stelle kündigen müssen, weil sie dort die Arbeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe bewältigen können, selbst mit einem

40%-Pensum (IV-Nr. 56 S. 2 Ziff. 5). Dies bestätigte sie anlässlich

der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025, wonach sie die im August

2020 begonnene ausserhäusliche Tätigkeit im E.___ mit einem Pensum von 50 %

wegen Stress aufgegeben und dann eine neue Stelle gesucht habe (vgl. Protokoll

vom 15. Mai 2025 S. 3 unten; A.S. 61). Der Austritt aus dem E.___

erfolgte per 31. März 2022 (vgl. Lohnabrechnungen per 31. März und

30. April 2022 [IV-Nr. 63 S. 39 f.]). Daraufhin suchte die

Beschwerdeführerin eine neue Stelle. Ab dem 1. April 2022 arbeitete sie als

Pflegehelferin (Fachperson Betreuung ohne Ausbildung in der Funktion als Aushilfe)

im Haus H.___ (Stiftung [...]), [...], mit einem Pensum von ebenfalls 40 %

(vgl. Arbeitsvertrag «Begleitung Wohnen» vom 19. Januar 2022 [IV-Nr. 63

S. 45 ff. bzw. IV-Nr. 64 S. 7]; vgl. auch Lohnabrechnungen ab

April 2022 [IV-Nr. 63 S. 41 ff.]). Im Rahmen der

Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 gab sie an, das Haus H.___ (Anstellung

seit 1. April 2022) habe eine anthroposophische Ausrichtung. Dort habe sie

genug Zeit gehabt, es sei schon fast eine Stelle für Behinderte gewesen. Dies

sei dort sehr gut gegangen. Sie habe nach zwei Jahren alles gekannt und nichts

mehr dazu lernen können. Sie habe sich überlegt, eine Sozialarbeit auszuüben,

habe aber Probleme mit den Knien und später auch mit dem Rücken gehabt (vgl.

Protokoll vom 15. Mai 2025 S. 4 oben; A.S. 62). Seit Juni 2024

habe sie wegen des Rückens nichts mehr machen können. Sie sei gestolpert und

habe sich ihre Hand und ihr Knie gebrochen; in der Folge sei sie operiert

worden. Dann habe sie die Kündigung des Arbeitgebers (Haus H.___) erhalten;

anschliessend habe sie sich als arbeitslos gemeldet (Protokoll vom 15. Mai

2025 S. 7 oben; A.S. 65).

7.3 Angesichts des oben dargelegten Verlaufs,

der ins Recht gelegten Akten, insbesondere des B.___-Gutachtens vom

16. Juli 2021 (IV-Nr. 36.2), sowie der Angaben der Beschwerdeführerin

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025 (vgl. A.S. 59

ff.) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht mehr als dauerhaft arbeitsfähig qualifiziert werden

kann, da die aufgrund der tiefgreifenden Entwicklungsstörung bestehenden

erheblichen psychischen Beeinträchtigungen ein über längere Zeit dauerndes Arbeitsverhältnis

nicht zulassen. Nach der Konsensbeurteilung der B.___-Gutachter konnte die von

der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 ausgeübte

Teilzeitstelle als Pflegehilfe im E.___ mit einem Pensum von zuletzt 40 % nur

deshalb erhalten werden, weil von Seiten des Arbeitgebers ein grosses

Entgegenkommen geleistet wurde. Ohne ein solches wäre sie nach den

gutachterlichen Angaben nicht in der Lage, eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt über längere Zeit zu halten, da es repetitiv zu interpersonellen

Problemen kommen würde (vgl. IV-Nr. 36.2 S. 10). Dementsprechend wies

der psychiatrische B.___-Teilgutachter Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie,

aufgrund seiner Untersuchung vom 14. Juni 2021 im Rahmen seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung darauf hin, die im Vordergrund stehende

Diagnose der tiefgreifenden Entwicklungsstörung habe aufgrund der daraus

resultierenden kognitiven, emotionalen und interpersonellen Symptomatik einen

deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei

vermindert belastbar, benötige ein Entgegenkommen des Arbeitgebers sowie einen

klar strukturierten, kognitiv und von Seiten der Aussenreize nicht

überfordernden Arbeitsplatz. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit herabgesetzt

(IV-Nr. 36.5 S. 17 unten). Sie stehe seit Januar 2019 in

regelmässiger psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung bei

Dr. med. G.___ und werde auch im Administrativen von einer

Sozialarbeiterin unterstützt (IV-Nr. 35.5 S. 13 und 18). Der

psychiatrische Teilgutachter gab sodann an, der behandelnde Psychiater spreche

bei der 50%-Teilzeitstelle als Pflegehilfe im E.___ von einem «geschützten

Arbeitsplatz», was wohl nicht ganz falsch sei. Es sei auch davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin an einem anderen Arbeitsplatz nicht ohne weiteres

dieses Pensum leisten könnte. So sei es offenbar an der vorherigen

Arbeitsstelle im Altersheim [...] aufgrund der beschriebenen Problematik zu

einer Kündigung gekommen. Der Arbeitsplatz habe dort offenbar nicht optimal

strukturiert werden können (IV-Nr. 36.5 S. 19). Damit übereinstimmend

wies auch die neuropsychologische B.___-Teilgutachterin Dipl. psych. L.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, gestützt auf ihre Untersuchung vom

21. Juni 2021 darauf hin, aufgrund der im Vordergrund stehenden

Verhaltensauffälligkeiten sei nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin eine gewöhnliche Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt

lange innehaben werde. Eine angepasste Arbeitssituation erfordere vor allem ein

tolerantes und verständnisvolles Umfeld. Es sollte die Bereitschaft bestehen,

Anweisungen und Aufgabenstellungen zu wiederholen. Es sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in einem Team nicht gut funktionieren könne,

weshalb sie eine Tätigkeit erhalten sollte, in der sie selbstständig mit

gelegentlicher Supervision arbeiten könne. Anforderungen an die Planung,

Strukturgebung und Flexibilität seien zu minimieren (IV-Nr. 36.6

S. 14 f.). Aufgrund dieser fachärztlichen Untersuchungsergebnisse ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines geschützten

Arbeitsplatzes in der Lage ist, eine Stelle über einen längeren Zeitraum

auszuüben. Dies bestätigte sich auch bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt

vom 1. April 2022 bis Mitte 2024 ausgeübten Teilzeitstelle (40 %) als

Pflegehilfe im Haus H.___ (vgl. IV-Nr. 63 S. 45 ff., 64 S. 7 und

84 S. 2 ff.). Auch diese Stelle, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin

einen anthroposophischen Hintergrund hatte, genügend Zeit für die Arbeit zur

Verfügung stand und beinahe einer Stelle für Behinderte gleichkam, wurde

letztlich von der Arbeitgeberin gekündigt (vgl. A.S. 62 und 65).

7.4 Ein damit übereinstimmendes Bild

zeichnete auch die damalige Beiständin () anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2025, wonach die Beschwerdeführerin

Unterstützung im Haushalt und aufgrund ihrer Strukturen benötigt habe. Sie habe

ihre Aufgabe als Mutter zwar wahrnehmen können, sei aber mit allem völlig

überfordert gewesen und habe keine Struktur gehabt; es habe sich – salopp

formuliert – um einen «Messie»-Haushalt gehandelt. Die Tochter sei in einem

Chaos aufgewachsen. Die D.___ habe die Beschwerdeführerin nicht aufgemacht. Die

Beschwerdeführerin habe es einfach nicht geschafft, sich zu strukturieren. Bei

Anwesenheit der Beiständin habe sie die nötige Energie dafür aufbringen können.

Die Beschwerdeführerin könne alleine keine Strukturen schaffen, weshalb eine

Wohnbegleitung empfohlen worden sei, die wöchentlich die Struktur aufrecht

erhalte. Bei den finanziellen Verhältnissen habe das gleiche Chaos bestanden

wie überall (A.S. 65 f.). In diesem Sinn wies auch die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 darauf hin, die

Ausführungen des Abklärungsfachmannes () zu den Berechnungstechniken hätten die

Beschwerdeführerin vollständig überfordert. Sie könne sich lediglich vage an

die Erklärungen erinnern. In belastenden Situationen, insbesondere wenn sie

Angst habe und eine neue Person über sie urteile, neige sie dazu, reflexartig

zuzustimmen, selbst wenn sie den Inhalt nicht verstanden habe (A.S. 77).

Angesichts dieser weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin,

der B.___-Gutachter und der damaligen Beiständin kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren erheblichen psychischen

Beeinträchtigungen über eine längere Zeit eine Stelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausüben bzw. erhalten kann. Vielmehr ist sie überwiegend

wahrscheinlich auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen.

7.5 Der Begriff des allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarktes erfährt für die Invaliditätsbemessung insofern

eine Einschränkung, als dem Versicherten nicht sämtliche gesundheitlich

zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen,

welche für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen infrage kommen. Über die

Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4. Aufl., 2022, Art. 28a IVG, S. 348 Rz. 143 mit

Hinweisen). Eine Arbeitsgelegenheit auf dem einem Versicherten offenstehenden,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht dort nicht, wo die ihm noch zumutbare

Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt

oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 349 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Das vorerwähnte Profil der

Beschwerdeführerin ist derart eingeschränkt, dass auch unter Berücksichtigung

von Nischenarbeits-plätzen nicht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Fehlt es an der

wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3. und 8C_52/2022 E. 4.4.,

je mit Hinweisen). Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente ab 1. Dezember 2019 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 28. Juni

2019 [Eingang bei der IV-Stelle; IV-Nr. 10]; Art. 29 Abs. 1 IVG;

vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr

abgelaufen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 2.1

hiervor), was von keiner Seite bestritten wird.

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024,

womit der Beschwerdeführerin eine halbe befristete Invalidenrente vom

1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 zugesprochen wurde, aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat stattdessen rückwirkend ab 1. Dezember 2019

Anspruch auf eine (unbefristete) ganze Invalidenrente.

9.

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,

soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Die von der Vertreterin der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 18. August 2025 (A.S. 79

ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 37.94 Stunden, einen Stundenansatz

von CHF 270.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 185.39 aus. Dazu ist

festzuhalten, dass der hier geltend gemachte vorprozessuale Aufwand (Positionen

für den Zeitraum vom 19. Oktober 2021 bis 19. Juni 2024 bzw.

28. Oktober 2021 bis 19. Juni 2024) im vorliegenden Verfahren nicht zu

entschädigen ist. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz

einer Anwältin bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Bei den

Positionen «Mail an Klientin» ist von der Zustellung von Orientierungskopien bzw.

-mails an die Klientschaft auszugehen. Demnach kann folgender geltend gemachter

Aufwand nicht berücksichtigt werden: 1. Juli 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),

26. August 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 29. August 2024 (Mail

an Klientin, 0.17 Std.), 25. September 2024 (Brief an Versicherungsgericht

[Fristerstreckungsgesuch], 0.25 Std.; Mail an Klientin, 0.17 Std.), 27. September

2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 17. Oktober 2024 (Mail an

Klientin, 0.17 Std.), 19. Dezember 2024 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),

19. Februar 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.), 27. Februar 2025

(Mail an Klientin, 0.17 Std.), 28. Mai 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.),

17. Juni 2025 (Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch]; Mail

an Klientin, 0.17 Std.) und 18. August 2025 (Mail an Klientin, 0.17 Std.).

Im Weiteren erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand vom 14. Mai 2025

in Höhe von insgesamt 4 Stunden (Besprechung Klientin, Vorbereitung

Verhandlung) als übersetzt, weshalb er auf 3 Stunden zu reduzieren ist. Demnach

ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 22.77 Stunden von 37.94 Stunden auf 15.17

Stunden zu kürzen. Ferner sind auch die Auslagen erst ab 25. Juni 2024

(ohne vorprozessuale Auslagen und E-Mail-Kosten) in Höhe von CHF 72.00 zu

berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes

von CHF 270.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'505.50 (Honorar von CHF 4'095.90

[15.17 Std. x CHF 270.00], Auslagen von CHF 72.00, MwSt. von

CHF 337.60 [8.1 % ab 1. Januar 2024]).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat

sie die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni

2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Dezember 2019 Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'505.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

3. Die

Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der D.___

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser