VSBES.2024.22
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. Juli 2024Deutsch20 min
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad mangels
Source so.ch
Urteil vom 4. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 1. April 2022 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge
mit Verfügung vom 4. Januar 2024 einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad mangels
einer Erwerbseinbusse bei 0 % liege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 5. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Sache an die [Beschwerdegegnerin]
mit der Anordnung zurückzuweisen, nach Vervollständigung des Sachverhalts und
insbesondere Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens unter
Einbezug eines Facharztes für Pneumologie über die Ansprüche [des Beschwerdeführers]
nach IVG, namentlich also Rentenleistungen und Eingliederungsmassnahmen, neu zu
entscheiden.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 28. Februar 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 16).
2.3 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. Mai 2024 eine Kostennote ein
(A.S. 19 f.). Diese geht am 29. Mai 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 21), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf
berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4.
Januar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Juni 2023 entstehen (s. dazu E.
II. 2.2.3 hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in Kraft seit
1.
Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente
besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt
eine Abstufung des prozentuale Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Juni 2022 zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben (E. II. 3.1.3 hiernach; s.a.
IV-Nr. 15 S. 2). Die Wartezeit würde diesfalls im Juni 2023 enden. Der
Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen
(s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 1.
April 2022 (E. I. 1 hiervor) per 1. Oktober 2022 der Fall, was aber
angesichts des späteren Ablaufs des Wartejahrs keine eigenständige Bedeutung
hat.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.
162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen
das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Dr. med. C.___,
Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin FMH, stellte am 21. Februar 2022
folgende Diagnosen (IV-Nr. 6):
·
Schwere COPD GOLD Stadium
3.
bei persistierendem Rauchen und laufender Inhalationstherapie mit schwer
verminderter CO-Diffusionskapazität (29 % des Solls).
·
Multiple subsolide,
zum Teil sternförmige Verdichtungen pulmonal (Erstdiagnose Januar 2021),
ausgeprägtes Lungenemphysem (s.a. Thorax-CT vom 10. Februar 2022, IV-Nr. 7
S. 5).
·
Thoraxschmerzen
unklarer Genese, differentialdiagnostisch muskuloskelettal, gastrointestinal
(Koronarangiographie vom 22. November 2019: Minime Koronarsklerose ohne signifikante
Stenosen, s.a. IV-Nr. 7 S. 15 f.).
·
Primäres Schnarchen
ohne CPAP-Indikation.
·
Status nach
Lungenoperation und Tuberkulosebehandlung (1990).
Es bestehe eine schwere irreversible
Obstruktion sowie eine ausgeprägte Lungenüberblähung mit stark erhöhtem
Residualvolumen auf Kosten der Vitalkapazität (FEV1 1,15 Liter / 35 %; RV/TLC
232.
%).
3.1.2
Im Bericht vom 21. März 2022
(IV-Nr. 7 S. 29 f.) ergänzte Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer sei im Alltag
zunehmend respiratorisch eingeschränkt. Er eigne sich nur noch für körperlich leichte
Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung, wobei eine genauere
Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ergänzende Untersuchungen (u.a. eine
Spiroergometrie) erfordere.
3.1.3
Ab dem 28. März 2022 war der
Beschwerdeführer bei der D.___ in der Manuellen Fertigung tätig, u.a. um
Erfahrung in der Industrie zu sammeln. Dabei montierte er z.B.
Filterschutzkappen und klebte Dichtungen auf. Gemäss Austrittsbericht (IV-Nr. 20)
arbeitete er sorgfältig, aber wegen seiner eingeschränkten Lungentätigkeit eher
langsam. Da Dr. med. C.___ ab dem 27. Juni 2022 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte (s. IV-Nr. 14), brach man das Programm
wegen des schlechten Gesundheitszustandes am 8. Juli 2022 ab.
3.1.4
Beim Intake-Gespräch am 4. Juli
2022.
gab der Beschwerdeführer an, wenn es warm werde, habe er viel mehr Mühe
mit dem Atmen und ständig das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Zudem fühle er
sich kraftlos. Wenn er zwei bis drei Minuten zu Fuss gehe, sei er völlig
erschöpft. Manchmal gerate er in Atemnot, wenn er normal esse. Er wache nachts
oft auf und schlafe fast im Sitzen (IV-Nr. 15 S. 2).
3.1.5
Dr. med. C.___ diagnostizierte am
11.
Juli und 19. September 2022 (IV-Nrn. 23 + 24) neu ein sehr
schweres COPD GOLD-Stadium 4 mit einer schwer verminderten CO-Diffusionskapazität
von 30 % des Solls und einem mit 28 Punkten deutlich erhöhten CAT-Score (COPD
Assessment Test, s. unter COPD Assessment Test™ – IN A NUTSHELL, alle Websites
zuletzt besucht am 4. Juli 2024). Aktuell zeige sich eine im Vergleich zur
Voruntersuchung deutliche Progredienz der respiratorischen Beschwerden und eine
lungenfunktionelle Verschlechterung bei persistierendem Rauchen. Es lägen eine
sehr schwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 0,91 Liter /
28.
%) und eine ausgeprägte Lungenüberblähung (RV/TLC 226 %) vor. Die
aktuelle Ruhe-Blutgasuntersuchung ergebe nur eine leichte Ruhehypoxämie bezogen
auf pO2 bei ansonsten erhaltenem pulmonalem Gasaustausch. Im Vordergrund
stünden eine Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Energielosigkeit. Die
Dyspnoe habe aber auch in Ruhe zugenommen. Bereits kleinere
Nahrungsmittelmengen führten zu deutlich vermehrten Atembeschwerden. Dr. med. C.___
betrachtete den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Befunde in der früheren
Tätigkeit (als selbständiger Betreiber eines Restaurants, IV-Nr. 11) als
arbeitsunfähig, während er zu einer angepassten Tätigkeit keine Angaben machte.
3.1.6
Dr. med. E.___, Spitalfacharzt in
der Abt. Pneumologe der F.___, bestätigte im Bericht vom 21. September 2022 (IV-Nr.
26.
S. 3 ff.) die Diagnose einer sehr schweren COPD GOLD
Stadium 4. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Anstrengungsdyspnoe mMRC 2
(modified Medical Research Council Dyspnea Scale, s. unter Modified
Medical Research Council - DocCheck Flexikon), welche ihn in seinem Alltag
limitiere. Ein Stockwerk könne er gerade noch bewältigen ohne Pause. Er sei
nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu tragen. Bei Anstrengung komme es zu Schwindel
und Leistungsintoleranz. Morgens zeige sich eine ausgeprägte Dyspnoe mit
Husten. Die Synkopen würden in Ruhe aber auch bei Anstrengung auftreten. Lungenfunktionell
bestehe eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung mit Überblähung und
Air Trapping (FEV1 1,19 Liter / 35 %; RV/TLC 156 %). Die
Diffusionskapazität sei leichtgradig eingeschränkt (DLCO 74 %). Die Gehstrecke zeige
sich im 6-Minuten-Test mit 71 % des Solls leicht vermindert ohne Nachweis
einer Belastungshypoxämie. Die arterielle Blutgasanalyse ergebe einen
ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt mit einer Normoxämie und Normokapnie. Der
Beschwerdeführer qualifiziere sich grundsätzlich für eine Reduktion des
Lungenvolumens; da er jedoch aktuell noch eine verhältnismässig gute
Leistungsfähigkeit aufweise und weiterhin rauche, komme ein solche Eingriff momentan
nicht in Frage.
3.1.7
Nachdem Dr. med. C.___ den
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 untersucht hatte, stellte er im Bericht vom
7.
November 2022 (IV-Nr. 27 S. 14 ff.) fest, das klinische Beschwerdebild sei
unverändert. Es bestehe, trotz einer leichten lungenfunktionellen Verbesserung gegenüber
Juni 2022, weiterhin eine Lungenüberblähung (RV/TLC 192 %), eine sehr schwere
teilreversible obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 1,08 Liter / 33 %) und
eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität (29 %). Der
Beschwerdeführer sei im Alltag durch die Anstrengungsdyspnoe bei einem
CAT-Score von 28 Punkten schwer eingeschränkt und derzeit nicht arbeitsfähig.
3.1.8
Der Hausarzt Dr. med. G.___
erklärte am 18. November 2022 (IV-Nr. 27 S. 5 ff.), der Beschwerdeführer
leide bereits in Ruhe unter Atembeschwerden, etwa wenn er rede. Angesichts der
fortgeschrittenen Lungenerkrankung sei er vollständig arbeitsunfähig.
3.1.9
Dr. med. H.___, Facharzt für
Kardiologe FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. November 2022 wegen
Schwindel und Palpitationen. Im Bericht vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 31;
s.a. IV-Nr. 27 S. 12 f.) hielt er fest, seit der letzten Kontrolle im Oktober
2019.
habe sich die pulmonale Situation deutlich verschlechtert. Der
Beschwerdeführer klage bei körperlichen Anstrengungen über starkes Herzklopfen
mit Dyspnoe. Sporadisch würden unter Belastung Schwindelepisoden auftreten, bei
denen ihm schwarz vor den Augen werde. Kardial sei der Beschwerdeführer
kompensiert. Die Echokardiographie ergebe normale Herzhöhlen mit einer normalen
systolischen Funktion. Ein relevantes Klappenvitium lasse sich ausschliessen.
Im Belastungstest zeige der Beschwerdeführer eine eingeschränkte körperliche
Leistung mit Abbruch bei 55 Watt wegen Dyspnoe ohne subjektive und objektive
Hinweise für eine Ischämie, was 2019 erst bei 100 Watt geschehen sei.
Rhythmusstörungen, insbesondere Tachyarrhythmien bzw. pathologische Pausen,
könnten keine dokumentiert werden.
3.1.10
Dr. med. I.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin beim Regionalen ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), gelangte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023
aufgrund der Akten zu folgender Beurteilung (IV-Nr. 33 S. 3 ff.): Die
fachärztlichen Untersuchungsberichte objektivierten eine kardiopulmonale
Verschlechterung der Belastbarkeit seit 2019 bzw. Juli 2022. Es liege eine sehr
schwere COPD GOLD Stadium 4 vor. Bei leichter Belastung im 6-Minuten-Gehtest
finde sich nur eine leicht verminderte Belastbarkeit ohne Nachweis von
Sauerstoffmangel im Blut. Dies decke sich mit den Angaben des
Beschwerdeführers, wonach die Einschränkungen bei Belastung auftreten würden.
Die kardiopulmonalen Untersuchungsbefunde demonstrierten, dass ihm spätestens
seit Juli 2022 keine körperlich belastende Tätigkeit mehr möglich sei. Eine
leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter adäquaten arbeitshygienischen
Bedingungen (saubere Luft, keine Chemikalien, Dämpfe oder Luftzug etc.), ohne
Hitze-, Wärme- oder Kälteexposition, ohne häufigen und engen Kontakt zu
Mitarbeitenden resp. Kunden sowie mit einem ausreichendem Pausenmanagement sei
vollschichtig zumutbar.
3.2
3.2.1
Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
stimmt mit den behandelnden Ärzten darin überein, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers
verschlechtert hat und er mittlerweile an einer COPD GOLD Stadium 4 leidet. Weiter
geht sie davon aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht länger in Frage kommt. Eine
angepasste Arbeit soll hingegen ganztägig zumutbar sein. Die RAD-Ärztin begründet
dies damit, dass laut Dr. med. E.___ beim Gehtest nur eine leichte
Beeinträchtigung bestand und im Blut kein Sauerstoffmangel nachgewiesen werden
konnte (IV-Nr. 33 S. 4). Dr. med. E.___ war denn auch zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer leicht reduzierten
Diffusionskapazität nach wie vor über eine relativ gute Leistungsfähigkeit
verfüge (E. II. 3.1.6 hiervor). Demgegenüber postulierte Dr. med.
C.___ eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Lungenerkrankung. Er stellte
eine sehr schwere obstruktive Ventilationsstörung sowie eine ausgeprägte
Lungenüberblähung fest und verwies auf die schwer verminderte
CO-Diffusionskapazität und den CAT-Score von 28 Punkten (E. II. 3.1.5
+ 3.1.7 hiervor), welcher einer hohen gesundheitlichen Auswirkung entspricht
(COPD Assessment Test™ – IN A NUTSHELL). Somit liegen abweichende Beurteilungen
der behandelnden Ärzte vor, wobei sich sowohl Dr. med. C.___ als auch
Dr. med. E.___ nicht nur auf den klinischen Eindruck verliessen,
sondern zusätzlich apparative Messwerte erhoben. Allerdings sahen die beiden
jeweils andere Punkte als entscheidend an; während Dr. med. E.___ offenbar
dem Gehtest nebst Blutgasanalyse besonderes Gewicht beimass, betonte Dr. med. C.___
die Ventilationsstörung sowie die Lungenüberblähung, welche grundsätzlich auch
von Dr. med. E.___ nicht in Abrede gestellt wurden. Teilweise wichen die
Befunde auch voneinander ab. Namentlich fällt auf, dass Dr. med. C.___ die Diffusionskapazität
am 29. Juni 2022 mit 30 % und am 25. Oktober mit 29 % angab, Dr. med.
E.___ hingegen am 21. September 2022 mit 74 %. Eine derartige Diskrepanz
bei einem objektiven apparativen Befund wirft Fragen hinsichtlich der
Zuverlässigkeit der Untersuchungen auf. Es wäre die Aufgabe der RAD-Ärztin
gewesen, eine Gesamtwürdigung des Aktenmaterials vorzunehmen und die
vorhandenen Widersprüche aufzulösen. Stattdessen pickte sie für ihre
Beurteilung eine einzelne Feststellung von Dr. med. E.___ als
ausschlaggebend heraus, ohne zu erläutern, warum sie die Auffassung von Dr.
med. C.___ verwarf (obwohl diese vom Bericht der D.___ gestützt wurde) und
welche Bedeutung sie den verschiedenen Messwerten beimass. Aufgrund des
RAD-Berichts ist daher für einen medizinischen Laien nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, wie sich eine vollschichtige Verweistätigkeit mit einer sehr
schweren COPD GOLD Stadium 4 und einer schwergradigen obstruktiven
Ventilationsstörung vereinbaren lässt. Die RAD-Ärztin führte lediglich an, die von Dr. med. E.___ attestierte leicht verminderte
Belastbarkeit decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die
Einschränkungen bei Belastung auftreten würden. Diese Feststellung ist jedoch
aktenwidrig, hatte der Beschwerdeführer doch beim Intake-Gespräch vom 4. Juli
2022.
erklärt, er habe ständig das Gefühl, keine Luft zu bekommen, und gerate
manchmal schon beim Essen in Atemnot (E. II. 3.1.4 hiervor). Dr. med.
C.___ bestätigte wenig später, am 11. Juli 2022, dass sich die Ruhedyspnoe
verstärkt habe und schon kleinere Nahrungsmengen vermehrt Atembeschwerden
auslösten (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Hausarzt wiederum sprach am 18. November
2022.
von Atembeschwerden beim Reden (E. II. 3.1.8 hiervor). Im Übrigen bleibt
unklar, was die RAD-Ärztin mit einem «ausreichenden Pausenmanagement» (E. II.
3.1.10
in fine hiervor) meint; falls im Rahmen einer ganztägigen Tätigkeit zusätzliche
Pausen erforderlich sein sollten, müsste deren Umfang angegeben werden.
3.2.2
Zusammenfassend fehlt es einerseits
an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, der Voraussetzung für eine
reine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wäre
(Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022,
Art. 28a N 217). Andererseits bestehen an der Beurteilung der
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ auch für sich allein genommen zumindest geringe
Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund der damaligen
Aktenlage ein externes Gutachten einholen müssen, bevor sie am 4. Januar 2024
in der Sache verfügte, was sie jedoch unterliess. Die Beschwerde ist deshalb,
wie vom Beschwerdeführer beantragt, in dem Sinne gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat ein pneumologisches Gutachten
einzuholen und sodann neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
befinden. Weitere kardiologische Abklärungen sind demgegenüber, angesichts des
Berichts von Dr. med. H.___, nicht erforderlich.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter macht in seiner
Kostennote vom 24. Mai 2024 (A.S. 19 f.) einen Zeitaufwand von 10,25 Stunden für
Aktenstudium, Besprechungen und Telefonate, das Verfassen der Beschwerde, die
Kostennote sowie die Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin geltend,
allerdings ohne dies nach den einzelnen Verrichtungen aufzuschlüsseln und den
jeweiligen Aufwand anzugeben. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass der
Vertreter erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beigezogen wurde,
also nicht auf Vorarbeiten zurückgreifen konnte, sondern sich in den Fall von
Grund auf einarbeiten musste. Andererseits waren die Akten nicht sonderlich
umfangreich und die Beschwerdeschrift umfasste nur sechs Seiten. Belege wurden
abgesehen von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und einer Vollmacht keine
eingereicht. Eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten kann nicht als
sachlich notwendig angesehen werden, da die Beschwerde nirgends Bezug auf
solche Erkundigungen nimmt. Die Einreichung der Kostennote wiederum stellt reinen
Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist, während der nachprozessuale Aufwand angesichts
des Obsiegens geringer ausfällt. Insgesamt erscheint es als angemessen, den
Zeitaufwand ermessensweise um 2,25 Stunden auf acht Stunden zu kürzen. Der
beantragte Stundenansatz von CHF 270.00 kann praxisgemäss gewährt werden. Damit
ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'346.40,
einschliesslich CHF 10.60 Auslagen und CHF 175.80 Mehrwertsteuer (8,1 %).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom
Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4.
Januar 2024 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'346.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann