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Entscheid

VSBES.2024.22

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. Juli 2024Deutsch20 min

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad mangels

Source so.ch

Urteil vom 4. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 1. April 2022 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge

mit Verfügung vom 4. Januar 2024 einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad mangels

einer Erwerbseinbusse bei 0 % liege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 5. Februar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei die Sache an die [Beschwerdegegnerin]

mit der Anordnung zurückzuweisen, nach Vervollständigung des Sachverhalts und

insbesondere Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens unter

Einbezug eines Facharztes für Pneumologie über die Ansprüche [des Beschwerdeführers]

nach IVG, namentlich also Rentenleistungen und Eingliederungsmassnahmen, neu zu

entscheiden.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 28. Februar 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 16).

2.3 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. Mai 2024 eine Kostennote ein

(A.S. 19 f.). Diese geht am 29. Mai 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 21), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf

berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4.

Januar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Juni 2023 entstehen (s. dazu E.

II. 2.2.3 hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in Kraft seit

1.

Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente

besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt

eine Abstufung des prozentuale Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Juni 2022 zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben (E. II. 3.1.3 hiernach; s.a.

IV-Nr. 15 S. 2). Die Wartezeit würde diesfalls im Juni 2023 enden. Der

Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen

(s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 1.

April 2022 (E. I. 1 hiervor) per 1. Oktober 2022 der Fall, was aber

angesichts des späteren Ablaufs des Wartejahrs keine eigenständige Bedeutung

hat.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch den

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.

162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen

das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Dr. med. C.___,

Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin FMH, stellte am 21. Februar 2022

folgende Diagnosen (IV-Nr. 6):

·

Schwere COPD GOLD Stadium

3.

bei persistierendem Rauchen und laufender Inhalationstherapie mit schwer

verminderter CO-Diffusionskapazität (29 % des Solls).

·

Multiple subsolide,

zum Teil sternförmige Verdichtungen pulmonal (Erstdiagnose Januar 2021),

ausgeprägtes Lungenemphysem (s.a. Thorax-CT vom 10. Februar 2022, IV-Nr. 7

S. 5).

·

Thoraxschmerzen

unklarer Genese, differentialdiagnostisch muskuloskelettal, gastrointestinal

(Koronarangiographie vom 22. November 2019: Minime Koronarsklerose ohne signifikante

Stenosen, s.a. IV-Nr. 7 S. 15 f.).

·

Primäres Schnarchen

ohne CPAP-Indikation.

·

Status nach

Lungenoperation und Tuberkulosebehandlung (1990).

Es bestehe eine schwere irreversible

Obstruktion sowie eine ausgeprägte Lungenüberblähung mit stark erhöhtem

Residualvolumen auf Kosten der Vitalkapazität (FEV1 1,15 Liter / 35 %; RV/TLC

232.

%).

3.1.2

Im Bericht vom 21. März 2022

(IV-Nr. 7 S. 29 f.) ergänzte Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer sei im Alltag

zunehmend respiratorisch eingeschränkt. Er eigne sich nur noch für körperlich leichte

Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung, wobei eine genauere

Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ergänzende Untersuchungen (u.a. eine

Spiroergometrie) erfordere.

3.1.3

Ab dem 28. März 2022 war der

Beschwerdeführer bei der D.___ in der Manuellen Fertigung tätig, u.a. um

Erfahrung in der Industrie zu sammeln. Dabei montierte er z.B.

Filterschutzkappen und klebte Dichtungen auf. Gemäss Austrittsbericht (IV-Nr. 20)

arbeitete er sorgfältig, aber wegen seiner eingeschränkten Lungentätigkeit eher

langsam. Da Dr. med. C.___ ab dem 27. Juni 2022 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestierte (s. IV-Nr. 14), brach man das Programm

wegen des schlechten Gesundheitszustandes am 8. Juli 2022 ab.

3.1.4

Beim Intake-Gespräch am 4. Juli

2022.

gab der Beschwerdeführer an, wenn es warm werde, habe er viel mehr Mühe

mit dem Atmen und ständig das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Zudem fühle er

sich kraftlos. Wenn er zwei bis drei Minuten zu Fuss gehe, sei er völlig

erschöpft. Manchmal gerate er in Atemnot, wenn er normal esse. Er wache nachts

oft auf und schlafe fast im Sitzen (IV-Nr. 15 S. 2).

3.1.5

Dr. med. C.___ diagnostizierte am

11.

Juli und 19. September 2022 (IV-Nrn. 23 + 24) neu ein sehr

schweres COPD GOLD-Stadium 4 mit einer schwer verminderten CO-Diffusionskapazität

von 30 % des Solls und einem mit 28 Punkten deutlich erhöhten CAT-Score (COPD

Assessment Test, s. unter COPD Assessment Test™ – IN A NUTSHELL, alle Websites

zuletzt besucht am 4. Juli 2024). Aktuell zeige sich eine im Vergleich zur

Voruntersuchung deutliche Progredienz der respiratorischen Beschwerden und eine

lungenfunktionelle Verschlechterung bei persistierendem Rauchen. Es lägen eine

sehr schwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 0,91 Liter /

28.

%) und eine ausgeprägte Lungenüberblähung (RV/TLC 226 %) vor. Die

aktuelle Ruhe-Blutgasuntersuchung ergebe nur eine leichte Ruhehypoxämie bezogen

auf pO2 bei ansonsten erhaltenem pulmonalem Gasaustausch. Im Vordergrund

stünden eine Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Energielosigkeit. Die

Dyspnoe habe aber auch in Ruhe zugenommen. Bereits kleinere

Nahrungsmittelmengen führten zu deutlich vermehrten Atembeschwerden. Dr. med. C.___

betrachtete den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Befunde in der früheren

Tätigkeit (als selbständiger Betreiber eines Restaurants, IV-Nr. 11) als

arbeitsunfähig, während er zu einer angepassten Tätigkeit keine Angaben machte.

3.1.6

Dr. med. E.___, Spitalfacharzt in

der Abt. Pneumologe der F.___, bestätigte im Bericht vom 21. September 2022 (IV-Nr.

26.

S. 3 ff.) die Diagnose einer sehr schweren COPD GOLD

Stadium 4. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Anstrengungsdyspnoe mMRC 2

(modified Medical Research Council Dyspnea Scale, s. unter Modified

Medical Research Council - DocCheck Flexikon), welche ihn in seinem Alltag

limitiere. Ein Stockwerk könne er gerade noch bewältigen ohne Pause. Er sei

nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu tragen. Bei Anstrengung komme es zu Schwindel

und Leistungsintoleranz. Morgens zeige sich eine ausgeprägte Dyspnoe mit

Husten. Die Synkopen würden in Ruhe aber auch bei Anstrengung auftreten. Lungenfunktionell

bestehe eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung mit Überblähung und

Air Trapping (FEV1 1,19 Liter / 35 %; RV/TLC 156 %). Die

Diffusionskapazität sei leichtgradig eingeschränkt (DLCO 74 %). Die Gehstrecke zeige

sich im 6-Minuten-Test mit 71 % des Solls leicht vermindert ohne Nachweis

einer Belastungshypoxämie. Die arterielle Blutgasanalyse ergebe einen

ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt mit einer Normoxämie und Normokapnie. Der

Beschwerdeführer qualifiziere sich grundsätzlich für eine Reduktion des

Lungenvolumens; da er jedoch aktuell noch eine verhältnismässig gute

Leistungsfähigkeit aufweise und weiterhin rauche, komme ein solche Eingriff momentan

nicht in Frage.

3.1.7

Nachdem Dr. med. C.___ den

Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 untersucht hatte, stellte er im Bericht vom

7.

November 2022 (IV-Nr. 27 S. 14 ff.) fest, das klinische Beschwerdebild sei

unverändert. Es bestehe, trotz einer leichten lungenfunktionellen Verbesserung gegenüber

Juni 2022, weiterhin eine Lungenüberblähung (RV/TLC 192 %), eine sehr schwere

teilreversible obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 1,08 Liter / 33 %) und

eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität (29 %). Der

Beschwerdeführer sei im Alltag durch die Anstrengungsdyspnoe bei einem

CAT-Score von 28 Punkten schwer eingeschränkt und derzeit nicht arbeitsfähig.

3.1.8

Der Hausarzt Dr. med. G.___

erklärte am 18. November 2022 (IV-Nr. 27 S. 5 ff.), der Beschwerdeführer

leide bereits in Ruhe unter Atembeschwerden, etwa wenn er rede. Angesichts der

fortgeschrittenen Lungenerkrankung sei er vollständig arbeitsunfähig.

3.1.9

Dr. med. H.___, Facharzt für

Kardiologe FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. November 2022 wegen

Schwindel und Palpitationen. Im Bericht vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 31;

s.a. IV-Nr. 27 S. 12 f.) hielt er fest, seit der letzten Kontrolle im Oktober

2019.

habe sich die pulmonale Situation deutlich verschlechtert. Der

Beschwerdeführer klage bei körperlichen Anstrengungen über starkes Herzklopfen

mit Dyspnoe. Sporadisch würden unter Belastung Schwindelepisoden auftreten, bei

denen ihm schwarz vor den Augen werde. Kardial sei der Beschwerdeführer

kompensiert. Die Echokardiographie ergebe normale Herzhöhlen mit einer normalen

systolischen Funktion. Ein relevantes Klappenvitium lasse sich ausschliessen.

Im Belastungstest zeige der Beschwerdeführer eine eingeschränkte körperliche

Leistung mit Abbruch bei 55 Watt wegen Dyspnoe ohne subjektive und objektive

Hinweise für eine Ischämie, was 2019 erst bei 100 Watt geschehen sei.

Rhythmusstörungen, insbesondere Tachyarrhythmien bzw. pathologische Pausen,

könnten keine dokumentiert werden.

3.1.10

Dr. med. I.___, Praktische

Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin beim Regionalen ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), gelangte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023

aufgrund der Akten zu folgender Beurteilung (IV-Nr. 33 S. 3 ff.): Die

fachärztlichen Untersuchungsberichte objektivierten eine kardiopulmonale

Verschlechterung der Belastbarkeit seit 2019 bzw. Juli 2022. Es liege eine sehr

schwere COPD GOLD Stadium 4 vor. Bei leichter Belastung im 6-Minuten-Gehtest

finde sich nur eine leicht verminderte Belastbarkeit ohne Nachweis von

Sauerstoffmangel im Blut. Dies decke sich mit den Angaben des

Beschwerdeführers, wonach die Einschränkungen bei Belastung auftreten würden.

Die kardiopulmonalen Untersuchungsbefunde demonstrierten, dass ihm spätestens

seit Juli 2022 keine körperlich belastende Tätigkeit mehr möglich sei. Eine

leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter adäquaten arbeitshygienischen

Bedingungen (saubere Luft, keine Chemikalien, Dämpfe oder Luftzug etc.), ohne

Hitze-, Wärme- oder Kälteexposition, ohne häufigen und engen Kontakt zu

Mitarbeitenden resp. Kunden sowie mit einem ausreichendem Pausenmanagement sei

vollschichtig zumutbar.

3.2

3.2.1

Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

stimmt mit den behandelnden Ärzten darin überein, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers

verschlechtert hat und er mittlerweile an einer COPD GOLD Stadium 4 leidet. Weiter

geht sie davon aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht länger in Frage kommt. Eine

angepasste Arbeit soll hingegen ganztägig zumutbar sein. Die RAD-Ärztin begründet

dies damit, dass laut Dr. med. E.___ beim Gehtest nur eine leichte

Beeinträchtigung bestand und im Blut kein Sauerstoffmangel nachgewiesen werden

konnte (IV-Nr. 33 S. 4). Dr. med. E.___ war denn auch zum

Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer leicht reduzierten

Diffusionskapazität nach wie vor über eine relativ gute Leistungsfähigkeit

verfüge (E. II. 3.1.6 hiervor). Demgegenüber postulierte Dr. med.

C.___ eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Lungenerkrankung. Er stellte

eine sehr schwere obstruktive Ventilationsstörung sowie eine ausgeprägte

Lungenüberblähung fest und verwies auf die schwer verminderte

CO-Diffusionskapazität und den CAT-Score von 28 Punkten (E. II. 3.1.5

+ 3.1.7 hiervor), welcher einer hohen gesundheitlichen Auswirkung entspricht

(COPD Assessment Test™ – IN A NUTSHELL). Somit liegen abweichende Beurteilungen

der behandelnden Ärzte vor, wobei sich sowohl Dr. med. C.___ als auch

Dr. med. E.___ nicht nur auf den klinischen Eindruck verliessen,

sondern zusätzlich apparative Messwerte erhoben. Allerdings sahen die beiden

jeweils andere Punkte als entscheidend an; während Dr. med. E.___ offenbar

dem Gehtest nebst Blutgasanalyse besonderes Gewicht beimass, betonte Dr. med. C.___

die Ventilationsstörung sowie die Lungenüberblähung, welche grundsätzlich auch

von Dr. med. E.___ nicht in Abrede gestellt wurden. Teilweise wichen die

Befunde auch voneinander ab. Namentlich fällt auf, dass Dr. med. C.___ die Diffusionskapazität

am 29. Juni 2022 mit 30 % und am 25. Oktober mit 29 % angab, Dr. med.

E.___ hingegen am 21. September 2022 mit 74 %. Eine derartige Diskrepanz

bei einem objektiven apparativen Befund wirft Fragen hinsichtlich der

Zuverlässigkeit der Untersuchungen auf. Es wäre die Aufgabe der RAD-Ärztin

gewesen, eine Gesamtwürdigung des Aktenmaterials vorzunehmen und die

vorhandenen Widersprüche aufzulösen. Stattdessen pickte sie für ihre

Beurteilung eine einzelne Feststellung von Dr. med. E.___ als

ausschlaggebend heraus, ohne zu erläutern, warum sie die Auffassung von Dr.

med. C.___ verwarf (obwohl diese vom Bericht der D.___ gestützt wurde) und

welche Bedeutung sie den verschiedenen Messwerten beimass. Aufgrund des

RAD-Berichts ist daher für einen medizinischen Laien nicht ohne weiteres

nachvollziehbar, wie sich eine vollschichtige Verweistätigkeit mit einer sehr

schweren COPD GOLD Stadium 4 und einer schwergradigen obstruktiven

Ventilationsstörung vereinbaren lässt. Die RAD-Ärztin führte lediglich an, die von Dr. med. E.___ attestierte leicht verminderte

Belastbarkeit decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die

Einschränkungen bei Belastung auftreten würden. Diese Feststellung ist jedoch

aktenwidrig, hatte der Beschwerdeführer doch beim Intake-Gespräch vom 4. Juli

2022.

erklärt, er habe ständig das Gefühl, keine Luft zu bekommen, und gerate

manchmal schon beim Essen in Atemnot (E. II. 3.1.4 hiervor). Dr. med.

C.___ bestätigte wenig später, am 11. Juli 2022, dass sich die Ruhedyspnoe

verstärkt habe und schon kleinere Nahrungsmengen vermehrt Atembeschwerden

auslösten (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Hausarzt wiederum sprach am 18. November

2022.

von Atembeschwerden beim Reden (E. II. 3.1.8 hiervor). Im Übrigen bleibt

unklar, was die RAD-Ärztin mit einem «ausreichenden Pausenmanagement» (E. II.

3.1.10

in fine hiervor) meint; falls im Rahmen einer ganztägigen Tätigkeit zusätzliche

Pausen erforderlich sein sollten, müsste deren Umfang angegeben werden.

3.2.2

Zusammenfassend fehlt es einerseits

an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, der Voraussetzung für eine

reine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wäre

(Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux

[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022,

Art. 28a N 217). Andererseits bestehen an der Beurteilung der

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ auch für sich allein genommen zumindest geringe

Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund der damaligen

Aktenlage ein externes Gutachten einholen müssen, bevor sie am 4. Januar 2024

in der Sache verfügte, was sie jedoch unterliess. Die Beschwerde ist deshalb,

wie vom Beschwerdeführer beantragt, in dem Sinne gutzuheissen, als die

angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat ein pneumologisches Gutachten

einzuholen und sodann neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

befinden. Weitere kardiologische Abklärungen sind demgegenüber, angesichts des

Berichts von Dr. med. H.___, nicht erforderlich.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter macht in seiner

Kostennote vom 24. Mai 2024 (A.S. 19 f.) einen Zeitaufwand von 10,25 Stunden für

Aktenstudium, Besprechungen und Telefonate, das Verfassen der Beschwerde, die

Kostennote sowie die Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin geltend,

allerdings ohne dies nach den einzelnen Verrichtungen aufzuschlüsseln und den

jeweiligen Aufwand anzugeben. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass der

Vertreter erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beigezogen wurde,

also nicht auf Vorarbeiten zurückgreifen konnte, sondern sich in den Fall von

Grund auf einarbeiten musste. Andererseits waren die Akten nicht sonderlich

umfangreich und die Beschwerdeschrift umfasste nur sechs Seiten. Belege wurden

abgesehen von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und einer Vollmacht keine

eingereicht. Eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten kann nicht als

sachlich notwendig angesehen werden, da die Beschwerde nirgends Bezug auf

solche Erkundigungen nimmt. Die Einreichung der Kostennote wiederum stellt reinen

Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist, während der nachprozessuale Aufwand angesichts

des Obsiegens geringer ausfällt. Insgesamt erscheint es als angemessen, den

Zeitaufwand ermessensweise um 2,25 Stunden auf acht Stunden zu kürzen. Der

beantragte Stundenansatz von CHF 270.00 kann praxisgemäss gewährt werden. Damit

ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'346.40,

einschliesslich CHF 10.60 Auslagen und CHF 175.80 Mehrwertsteuer (8,1 %).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom

Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4.

Januar 2024 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'346.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann