VSBES.2024.220
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
28. Mai 2025Deutsch43 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Carol Ghiggi,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1967, meldete sich am 18. Oktober 2021
(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zur Früherfassung an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 21). Am 14.
Dezember 2021 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr.
34). Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, seit 7. Juli
2021 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) hielt in seiner Einschätzung fest, dass beim Beschwerdeführer
verschiedene gesundheitliche Probleme bestünden, welche die attestierte
Arbeitsunfähigkeit begründeten. Eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Hierauf
meldete sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 (Eingangsstempel) bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 40).
1.2 Mit Schreiben vom 3. Februar
2022 (IV-Nr. 51) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks
Besprechung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu einem
persönlichen Gespräch ein. Dieses fand am 17. Februar 2022 in den
Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin statt. Gemäss Protokolleintrag vom 17.
Februar 2022 stellte die Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer
anlässlich des Gesprächs ein Coaching in Aussicht, um herauszufinden, welche
Berufe für ihn in Frage kämen. Mit Schreiben vom 8. April 2022 (IV-Nr. 60)
bestätigte die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass dem Beschwerdeführer zur
Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz ein Coaching bei
der B.___ zugesprochen werde.
1.3 Mit Schreiben vom 13. September
2022 (IV-Nr. 81) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
sie die Kosten für ein Aufbautraining durch die B.___ vom 1. August bis 31.
Oktober 2022 übernehme. Das Aufbautraining finde beim C.___ in [...] statt. Im
Bericht der B.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 91) wird festgehalten, dass
der Beschwerdeführer am Ende des Aufbautrainings ein Arbeitspensum von
[lediglich] 25 % erreicht habe. Er sei aktuell nicht vermittelbar, da sein
Gesundheitszustand zu stark belastet und schwankend sei. Gestützt auf den
Bericht der B.___ gelangte die Beschwerdegegnerin in ihrem Abschlussbericht zur
beruflichen Eingliederung vom 4. November 2022 (IV-Nr. 87) zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig
sei. Es werde die Rentenprüfung empfohlen, da zum aktuellen Zeitpunkt keine
verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Seitens der beruflichen
Eingliederung werde das Dossier geschlossen.
1.4 In seiner Stellungnahme vom 25.
April 2023 (IV-Nr. 99) hielt der RAD fest, dass die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers noch nicht hinreichend geklärt und deshalb eine
polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin erteilte
hierauf der D.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer polydisziplinär zu
begutachten (IV-Nr. 103). Das Gutachten der D.___ datiert vom 22. September
2023 (IV-Nr. 110).
1.5 Gestützt auf das Gutachten der D.___
vom 22. September 2023 (IV-Nr. 110) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1
ff.) ab.
2. Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) lässt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 26. August 2024 (A.S. 10 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 24.06.2024 sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem
01.06.2022 eine Teil-IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuordnen, die unterlassene Prüfung der beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen und die geeigneten Massnahmen
gutzuheissen.
3. Mit Eingabe vom 30. September
2024 (A.S. 27) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die Akten
und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort zu verzichten.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind die Ansprüche für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei
der Invalidenversicherung, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art.
16.
ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das IV-Verfahren vor der
IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.
1.
und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz
und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen
angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427
E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf: Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte
Beweiswürdigung); bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel
zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip
der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Für das vorliegende
Verfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte gilt, dass diesen Gutachten voller Beweiswert zuerkannt
werden darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Grundlage der
angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)
bildet das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr.
110). In einem ersten Schritt gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen.
4.2
4.2.1
Im orthopädisch-traumatologischen
Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter
SIM, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September 2023 (IV-Nr.
110.
S. 24 ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Chronische Schmerzen der
Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und in der Vergangenheit
beschriebenen sensomotorischen Auffälligkeiten (ICD-10: M47.82)
-
Chronische Schmerzen und
Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, des rechten unteren
Sprunggelenkes und des rechten Fusses (ICD-10: M25.57)
-
mit hier bestehenden
Bewegungs- und Belastungseinschränkungen
-
Muskelminderung des rechten
Beines
-
Notwendigkeit des Tragens
überknöchelhohen orthopädischen Massschuhwerkes, orthopädischer Schuheinlagen
und Laufsohlenzurichtung
ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Dr. E.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass die vom Beschwerdeführer als stark angegebenen chronischen Schmerzen
der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider
Schultergelenke und beider Kniegelenke klinisch nicht nachvollziehbar seien und
die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, insbesondere der Hals- und der
Lendenwirbelsäule, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht
objektivieren lassen würden. Hingegen bestehe eine signifikante und
versicherungsmedizinisch relevante Gesundheitsschädigung des rechten
Unterschenkels und des rechten Fusses. Hier seien in der Vergangenheit nach
einer Schussverletzung mehrfache operative Interventionen notwendig gewesen und
es bestehe die Notwendigkeit des Tragens orthopädischen Massschuhwerkes.
Diesbezüglich sei die Prognose zurückhaltend, es handle sich hier um doch
deutliche Veränderungen, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Bezüglich
der übrigen subjektiven Gesundheitsstörungen, die der Beschwerdeführer selber angebe,
sei die Prognose nicht schlecht. Es bestünden zwar degenerative Veränderungen,
diese seien jedoch im Verlauf stabil und klinisch bestünden hier zum Zeitpunkt
der aktuellen Untersuchung keine versicherungsmedizinischen signifikanten
Auffälligkeiten.
4.2.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass dem
Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten möglich seien, überwiegend im
Sitzen, mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Es seien keine
Gerüst- und Leitertätigkeiten möglich, keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände,
keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule, die
Lendenwirbelsäule oder die unteren Extremitäten, keine Tätigkeiten mit
dauernder Rumpfrotation und keine Tätigkeiten mit dauernd vornüber geneigter
Haltung. Vor dem Hintergrund dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerdeführer
die im Arbeitgeberfragebogen vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) beschriebene
bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer
möglich, in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vorgenannten
Belastungsprofil ein volles Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zu leisten.
Die Arbeitsfähigkeit wird von Dr. E.___ entsprechend mit 100 % beziffert.
4.2.3
Das orthopädisch-traumatologische
Teilgutachten von Dr. E.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, darunter insbesondere das von der
Krankentaggeldversicherung F.___ in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten
der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915), sowie auf die eingehende
eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Sowohl die Befunderhebung als auch
die Diagnosestellung von Dr. E.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Dr. E.___
setzt sich dabei insbesondere auch mit den Ergebnissen des bidisziplinären Gutachtens
der G.___ auseinander. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und vermögen
entsprechend zu überzeugen. Als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter Gutachter
SIM ist Dr. E.___ zweifellos befähigt, eine ärztliche Beurteilung über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt
damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein
medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.3
4.3.1
Im internistischen Teilgutachten
von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Kardiologie, datierend vom 28. Juli 2023, fertiggestellt am 17. August 2023
(IV-Nr. 110 S. 40 ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Adipositas, BMI 30.7 kg/m2
(ICD-10: E66.00)
-
V. a. arterielle Hypertonie
(ICD-10: I10.00)
-
Vorwiegend allergisches
Asthma bronchiale als gut kontrolliert und nicht schwer bezeichnet (ICD-10:
J45.00)
-
Thalassämia minor (ICD-10:
D56.1)
Prof. Dr. H.___ hält in seinem
Teilgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer keine internistischen
Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten oder
[aktuell] bestehen würden. Ein allergisches Asthma sei mittels Inhalativa gut
kontrolliert. Die Thalassämie führe zu einer leichten Anämie, die keiner
Behandlung bedürfe. [Lediglich] der Blutdruck sollte ambulant kontrolliert und
gegebenenfalls behandelt werden.
4.3.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält Prof. Dr. H.___ in seinem Teilgutachten fest, dass
aktuell und auch retrospektiv aus internistischer Sicht zu keinem Zeitpunkt
eine Einschränkung bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wird von Prof. Dr. H.___ deshalb sowohl in der angestammten als auch in einer
angepassten Tätigkeit mit jeweils 100 % beziffert.
4.3.3
Das internistische Teilgutachten
von Prof. Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers und den Laborbefund von I.___ vom 28. Juli 2023 (IV-Nr. 110
S. 80). Die Befunde und Diagnosen von Prof. Dr. H.___ werden schlüssig und
nachvollziehbar hergeleitet, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und Kardiologie verfügt Prof. Dr. H.___ die notwendige Expertise für
ein Gutachten. Somit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu
erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.4
4.4.1
Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM,
datierend vom 27. Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51
ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
-
Keine
ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Status nach
Schussverletzung und zweifacher Operation im Bereich des rechten Sprunggelenkes
mit Affektion des Nervus peroneus superficialis sowie des Nervus plantaris
medialis et lateralis rechts ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom
(ICD-10: G 57.9)
-
V. a. Karpaltunnel-Syndrom
rechts (ICD-10: G 56.0)
Dr. J.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass es sich bei der Affektion des Nervus peroneus superficialis rechts
sowie des Nervus plantaris medialis et lateralis rechts um einen nicht
besserbaren Befund handle. Aus ihm resultiere bezogen auf die angestammte Tätigkeit
als Betreuer im Asylzentrum keine namhafte Einschränkung. Verdachtsweise liege
zudem ein rechtsseitiges Carpaltunnel-Syndrom vor. Diesbezüglich empfehle sich
eine neurophysiologische Diagnostik und bei Bestätigung des Verdachts eine
leitliniengerechte Therapie.
4.4.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest, dass sich aus
neurologischer Sicht weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und
Untersuchung Belege für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit
Auswirkung auf Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers ergeben würden.
Eine namhafte Einschränkung der Belastbarkeit hinsichtlich der angestammten
Tätigkeit als Betreuer im Asylzentrum resultiere aus der sensiblen Affektion
des Nervus peroneus superficialis rechts sowie des Nervus plantaris medialis et
lateralis rechts nicht. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit sehr schnellen Gehens
oder gar Rennens seien indes als nicht leistbar anzusehen. Auch Tätigkeiten mit
Absturzgefahr, z.B. auf Leitern, auf unebenen und abschüssigen sowie rutschigen
Böden sowie unter Zwangshaltungen seien aus neurologischer Sicht als nicht
leistbar anzusehen. Dr. J.___ beziffert die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit mit jeweils 100 %.
4.4.3
Dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten sowie die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers zugrunde. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung von Dr.
J.___ sind konsistent und einleuchtend. Seine Schlussfolgerungen hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind gut begründet und vermögen zu
überzeugen. Als Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM kommt
Dr. J.___ zweifellos die erforderliche Expertise zu. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Gutachten von Dr. J.___ beanstandet werden könnte.
4.5
4.5.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, datierend vom 3. August 2023,
fertiggestellt am 16. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 64 ff.), werden folgende
Diagnosen gestellt:
mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Keine
Dr. K.___ führt in seinem Teilgutachten
aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eher
vage Angaben gemacht habe, seine Symptomatik sei wenig fassbar gewesen. Auch
aus diesem Grund sei die Durchführung zweier unterschiedlicher
Beschwerdenvalidierungsverfahren geboten gewesen, von denen eines vollkommen
sprachungebunden sei. Der Beschwerdeführer habe in beiden Verfahren signifikant
schlecht abgeschnitten, in dem sprachungebundenen Verfahren habe er ein
Ergebnis verwirklicht, das laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen
einer vorhandenen Symptomatik spreche. Somit sei von einer nicht authentischen
Beschwerdeschilderung auszugehen. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den
der Beschwerdeführer bei der Begutachtung hinterlassen habe. So habe er
beispielsweise nicht depressiv gewirkt. Hinzu komme, dass die von ihm
angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht
verifiziert werden konnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich in
regelmässiger psychiatrischer Behandlung zu befinden. Ihm sei ein
Antidepressivum verordnet worden, ausserdem habe ihm sein Arzt ein pflanzliches
Präparat gegen seine Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verschieben, das
allerdings keine Wirkung gezeigt habe. Die genannten Störungen hätten
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht nachvollzogen werden können.
Eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert, die Prognose sei aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
4.5.2
Dr. K.___ hält in seinem
Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass aus
psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden habe. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird entsprechend jeweils mit 100 %
angegeben.
4.5.3
Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. K.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten sowie die einlässliche eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers. Zur Befunderhebung führt Dr. K.___ in seinem Teilgutachten
aus, dass es leicht gelungen sei, einen tragfähigen Kontakt zum
Beschwerdeführer herzustellen und durchgehend aufrechtzuerhalten. Die
Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration
sei nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der
Untersuchung. Die vom Beschwerdeführer angegeben Konzentrationsstörungen hätten
anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden können. Es hätten keine
Hinweise auf intellektuelle Defizite vorgelegen, die höheren kognitiven
Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen
differenziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit gut modulierter Stimme in
adäquater Geschwindigkeit gesprochen. Der formale Gedankengang sei geordnet
gewesen. Es hätten sich in der Untersuchungssituation keine Wahngedanken, keine
Halluzinationen, keine illusionären Verkennungen gezeigt. Auch anamnestisch
hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische
Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und das Kurz- und das
Langzeitgedächtnis hätten im klinischpsychopathologischen Befund
unbeeinträchtigt gewirkt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Gedächtnisstörungen hätten nicht verifiziert werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt. Die
affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätte keine
Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Es habe keine
Interesselosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt
werden können. Eine Depression habe sich verhaltensmässig nicht abgebildet. Der
Beschwerdeführer sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und
offen gewesen. Es hätte sich keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden. Im
Beck’schen Depressionsinventar (BDI) habe der Beschwerdeführer einen Wert
verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis
sei aufgrund der Auffälligkeiten in der Beschwerdenvalidierung allerdings nicht
verwertbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung
keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Beim Test of Memory Malingering
(TOMM2) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, das laut
Test-Manual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen
Symptomatik spreche. Schliesslich habe sich beim Self-Report Symptom Inventory
(SRSI) der faktische Beweis einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung
des Beschwerdeführers ergeben. Angesichts dieser Befunde ist schlüssig und
nachvollziehbar, dass Dr. K.___ in seinem Teilgutachten keine Diagnosen und
infolgedessen auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht stellen konnte, zumal gemäss
Mini-ICF-APP beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur
Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu
Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen
Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur
Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vorgelegen hätten. Als Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie verfügt Dr. K.___ zweifellos über
die notwendige Expertise für eine gutachterliche Beurteilung. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sein Teilgutachten beanstandet werden könnte.
4.5.4
Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist
indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen (BGE 143 V 418 E. 7). Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in Weiterentwicklung seiner bisherigen
Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand
dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist (BGE 141 V 281). Wenn die Arbeitsunfähigkeit jedoch im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfällig vorhandenen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher
Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann,
ist ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich. Letzteres trifft auch auf
vorliegenden Fall zu. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus überzeugender
psychiatrischer Sicht zu verneinen ist und keine beweiswertigen gegenteiligen
Einschätzungen vorhanden sind, kann vorliegend auf eine Indikatorenprüfung
verzichtet werden.
4.6
4.6.1
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung von Dr. E.___, Prof. Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___
vom 7. September 2023 (IV-Nr. 110 S. 6 ff.) werden die in den einzelnen
Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule
bei degenerativen Veränderungen und in der Vergangenheit beschriebenen
sensomotorischen Auffälligkeiten (ICD-10: M47.82)
2.
Chronische Schmerzen und
Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, des rechten unteren
Sprunggelenkes und des rechten Fusses (ICD-10: M25.57)
-
mit hier bestehenden
Bewegungs- und Belastungseinschränkungen
-
Muskelminderung des rechten
Beines
-
mit Affektion des Nervus
peroneus superficialis sowie des Nervus plantaris medialis et lateralis rechts
ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom (ICD-10: G57.9)
-
Notwendigkeit des Tragens
überknöchelhohen orthopädischen Massschuhwerkes, orthopädischer Schuheinlagen
und Laufsohlenzurichtung
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Adipositas, BMI 30.7 kg/m2 (ICD-10:
E66.00)
2.
V. a. arterielle Hypertonie (ICD-10:
110.00)
3.
Vorwiegend allergisches Asthma
bronchiale als gut kontrolliert und nicht schwer bezeichnet (ICD-10: J45.00)
4.
Thalassämia minor (ICD-10: D56.1)
5.
V. a. Karpaltunnel-Syndrom rechts
(ICD-10: G56.0)
Die Gutachter führen zu den Diagnosen
aus, dass der Beschwerdeführer gleichmässige Einschränkungen des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen angebe und die Schmerzen
der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, der Schultern und beider Kniegelenke
in den Vordergrund stelle. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
hätten jedoch weder durch bildgebende Untersuchungen in der Vergangenheit noch
durch aktuelle klinische Befunde objektiviert werden können.
Versicherungsmedizinisch relevant sei der Gesundheitsschaden des rechten
Unterschenkels, des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des rechten Fusses.
Hier finde sich eine relevante Funktionseinschränkung, welche die
Arbeitsfähigkeit einschränke.
4.6.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers halten die Gutachter in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten
möglich seien, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit der eigengewählten
Positionswechsel. Es seien keine Gerüst- und Leitertätigkeiten möglich, keine
Tätigkeiten auf unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die
Halswirbelsäule, die Lendenwirbelsäule oder die unteren Extremitäten, keine
Tätigkeiten mit dauernder Rumpfrotation und keine Tätigkeiten mit dauernd
vornüber geneigter Haltung. Unter Zugrundelegung der Arbeitgeberfragebögen der L.___
vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) und der M.___ vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66)
und im Abgleich mit dem oben beschriebenen Belastungsprofil gelangen die
Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die
bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit wird
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Gutachtern dagegen mit 100 %
beziffert. Dem Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit eine
maximale Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag möglich. Zudem bestehe in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Leistung.
4.6.3
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung von Dr. E.___, Prof. Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ werden
die Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammengefasst. Die
sich aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen der Gutachter
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind einleuchtend und
auch für medizinische Laien nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
sprechen. So hält der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (IV-Nr.
121) fest, dass die nach dem Gutachten zu den Akten gereichten medizinischen
Berichte den im Gutachten dargestellten medizinischen Sachverhalt bestätigen
würden und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne.
4.7
4.7.1
Der Beschwerdeführer bringt
in seiner Beschwerde vom 26. August 2024 (A.S. 10 ff.) mehrere Rügen gegen das
Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr. 110) vor. Wie nachfolgend
gezeigt wird, erweisen sich diese allesamt als unbegründet.
4.7.2
4.7.2.1
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit gemäss orthopädisch-traumatologischen Gutachten von Dr. E.___. Die
Äusserungen des Orthopäden zur Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers von
30.
% gemäss Gutachten der G.___ seien auffallend unqualifiziert. Er behaupte,
die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht alle objektivierbar, ohne dies
auszuführen. Zu einer solchen pauschalisierenden und vagen Äusserung könne
keine Stellung genommen werden. Diese bleibe somit inkonsistent und folglich
irrelevant.
4.7.2.2
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers setzt sich Dr. E.___ in seinem orthopädisch-traumatologischen
Teilgutachten, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September
2023.
(IV-Nr. 110 S. 24 ff.), eingehend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers gemäss Gutachten der G.___ vom 16. August 2023 (IV-Nr. 88
S. 915 ff.) auseinander. So hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass
für die Krankentaggeldversicherung F.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachgebieten Rheumatologie und Neurologie mit Datum vom 16. August 2022 erstellt
worden sei. Die Gutachter hätten eine erhebliche Fehlhaltung und Fehlstatik
sowie eine muskuläre Dekonditionierung im lumbalen Bereich beschrieben. Diese [Befunde]
hätten anlässlich seiner Untersuchung nicht nachgewiesen werden können. Sensomotorische
Ausfälle hätten sich seinerzeit nicht darstellen lassen, ebenso nicht aktuell.
An der HWS bestehe ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen
Veränderungen. Ein sensomotorischer Ausfall C5 sei nicht objektivierbar. Es sei
die Diagnose eines sensomotorischen Tarsaltunnelsyndroms bei distaler
Tibialäsion nach Schussverletzung gestellt worden. Aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit möglich,
vorzugsweise sitzend, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung mit einem Limit
für Heben und Tragen von Lasten von 5 kg, ohne Zwangshaltungen und
Rotationsbewegungen von HWS und LWS. Es bestehe [zudem] ein erhöhter Pausenbedarf
im Sinne einer Leistungseinbusse von 30 %. Erstaunlich sei, dass bei den
erheblichen Veränderungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes im
Gutachten der G.___ lediglich ein sensomotorisches Tarsaltunnelsyndrom
beschrieben worden sei, ohne wesentliche Beachtung der globalen Symptomatik und
Veränderung der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses. Die im Gutachten
der G.___ argumentierte Leistungseinschränkung von 30 % sei aufgrund der
aktuell festgestellten klinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Es hätten sich
keine Argumente für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ergeben. Die Schmerzsymptomatik, die der Beschwerdeführer
angebe, sei nicht in Gänze zu objektivieren, es resultiere dadurch weder eine
Leistungseinschränkung noch eine Notwendigkeit vermehrter Pausenzeiten noch
eine verminderte Effektivität. Die Einnahme z.B. zentral wirksamer Medikamente
sei nicht erforderlich. Inwiefern die Äusserungen von Dr. E.___ zum Gutachten
der G.___ unqualifiziert sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dr. E.___ stützt
seine Ausführungen auf seine eigene eingehende Untersuchung des
Beschwerdeführers. Seine Kritik am Gutachten ist konsistent und
nachvollziehbar. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
somit als unbegründet.
4.7.3
4.7.3.1
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass keine Medikamente
notwendig seien, wie es im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten von Dr.
E.___, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September 2023
(IV-Nr. 110 S. 24 ff.), behauptet werde. Er müsse aufgrund seiner
Rückenschmerzen regelmässig Schmerzmittel und Entzündungshemmer einnehmen,
andernfalls er auch alltägliche Handlungen nicht vornehmen könne.
4.7.3.2
Der Beschwerdeführer wurde
anlässlich seiner Begutachtung durch die verschiedenen Fachärzte der D.___
jeweils dazu befragt, welche Medikamente er einnehme. Seine Antworten fielen im
Wesentlichen immer gleich aus. Gegenüber Dr. E.___ gab er gemäss
orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten, datierend vom 26. Juli 2023,
fertiggestellt am 11. September 2023 (IV-Nr. 110 S. 24 ff.), an, Vitamin B,
Brintellix® 20 mg, Ventolin®, Salbutamol, Symbicort®
Turbuhaler®, Budesonid, Dafalgan® 500 mg bei Bedarf sowie
Brufen® 600 bei Bedarf einzunehmen. Gegenüber Prof. Dr. H.___ gab er
laut internistischem Teilgutachten, datierend vom 28. Juli 2023, fertiggestellt
am 17. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 40 ff.), an, Brintellix® 20
mg, Ventolin®-Salbutamol, Symbicort® 200/6 jeweils bei
Bedarf sowie Dafalgan® und Irfen® bei Bedarf einzunehmen.
Gegenüber Dr. J.___ gab er gemäss neurologischem Teilgutachten, datierend vom
27.
Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51 ff.),
an, Brintellix 20® mg, Ventolin®-Salbutamol Spray,
Symbicort® 200/6 Spray, Dafalgan® 500 mg sowie Vitamin D
einzunehmen. Schliesslich wird im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.___,
datierend vom 3. August 2023, fertiggestellt am 16. August 2023 (IV-Nr. 110 S.
64.
ff.) festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Brintellix® 20 mg
verordnet worden sei. Gemäss Arzneimittelkompendium (abrufbar unter
compendium.ch, zuletzt besucht am 24. März 2025) handelt es sich bei Brintellix®
um ein Antidepressivum, bei Ventolin® um einen Bronchodilatator, bei
Salbutamol um den Wirkstoff von Ventolin®, bei Symbicort®
Turbuhaler® ebenfalls um einen Bronchodilatator, bei Budesonid um
den Wirkstoff von Symbocort® Turbuhaler® und bei Dafalgan®,
Brufen® und Irfen Dolo® jeweils um ein Analgetikum. Zur
Häufigkeit der Einnahme von Analgetika gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___
an, vor ca. einer Woche letztmalig Dafalgan® eingenommen zu haben. Brufen®
600.
habe er heute Morgen – d.h. am Morgen der Begutachtung – eingenommen, wobei
er angemerkt habe, dass dieses Medikament Magenprobleme verursache. Ähnliches
geht aus dem Sprechstundenbericht von Dr. med. N.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Mai
2023.
(IV-Nr. 117 S. 9 ff.) hervor, in welchem festgehalten wird, dass der
Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich Dafalgan® 500 mg zu
sich nehme. Der RAD hält hierzu in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (IV-Nr.
121) fest, dass es sich bei Dafalgan® um ein Schmerzmittel mit dem
Wirkstoff Paracetamol handle, das zur Behandlung leichter bis mässiggradiger
Schmerzen zugelassen sei. Bei einer ein- bis zweimal wöchentlichen Einnahme in
einer Dosierung von 500 mg sei überwiegend wahrscheinlich von einem geringen
Schmerzniveau auszugehen oder zumindest festzustellen, dass die Möglichkeiten
einer adäquaten medikamentösen Schmerzbehandlung bei weitem nicht ausgeschöpft
seien. Zudem wünsche der Beschwerdeführer die von den behandelnden Ärzten
vorgeschlagene Infiltrationsbehandlung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht.
Empfohlen werde eine Fortsetzung der Physiotherapie. Eine Operationsindikation
werde nicht gestellt. Ein Wiederaufgebot in der fachärztlichen Sprechstunde sei
nicht geplant. Eine schwerwiegende, therapeutisch nicht mehr angehbare Störung
könne aus diesem Sprechstundenbericht keinesfalls abgeleitet werden. Dass der
Beschwerdeführer regelmässig Schmerzmittel und Entzündungshemmer einnehmen
müsse, andernfalls er auch alltägliche Handlungen nicht vornehmen könne, wie er
in seiner Beschwerde geltend macht, findet in den Akten keine Bestätigung. Die diesbezügliche
Rüge des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als unbegründet.
4.7.4
4.7.4.1
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, dass Dr. J.___ in seinem neurologischen Teilgutachten,
datierend vom 27. Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51
ff.), keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt habe. Mit Blick auf die Berichte der Neurologen
aus der O.___ werde deutlich, dass sich die neurologischen Beschwerden und
Diagnosen des Beschwerdeführers nicht mit wenigen Worten zusammenfassen
liessen.
4.7.4.2
Wie unter Ziff. 4.4.3 oben
bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das neurologische
Teilgutachten von Dr. J.___ beanstandet werden könnte. So liegen dem Gutachten nicht
bloss die umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin zugrunde, worunter sich u.a.
der Sprechstundenbericht von PD Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, und
Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, vom 27. September 2021 (IV-Nr. 56 S. 22 ff.), der
Sprechstundenbericht von Dr. P.___ vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 56 S. 9 ff.), der
Sprechstundenbericht von Dr. P.___ vom 2. Februar 2022 (IV-Nr. 56 S. 1
ff.) sowie das Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915)
befinden, mit denen sich Dr. J.___ in der Zusammenfassung der aktuellen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers explizit auseinandersetzt. Das
Gutachten stützt sich auch auf die eingehende eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers durch Dr. J.___. Die Untersuchungsbefunde zu
Kopf/Wirbelsäule, Hirnnerven, Motorik und Koordination, Sensibilität, Muskeldehnungsreflexe,
Pyramidenbahnzeichen, Vegetativum, äussere Erscheinung und Verhalten,
quantitative und qualitative Bewusstseinsveränderungen, Orientierung, Mnestik,
Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung, Denken, Intelligenz und
neuropsychologische Funktionen werden im Teilgutachten von Dr. J.___ auf über
zwei Seiten behandelt. Die Schlussfolgerungen von Dr. J.___ sind konsistent und
nachvollziehbar. So hält er bei der Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität in seinem Gutachten fest, dass fachärztlich neurologisch zu
keinem Zeitpunkt objektive nervale Defizite beschrieben worden seien, die auf
Nervenwurzel-Affektionen oder eine Rückenmarksaffektion hingedeutet hätten. Es
sei wiederholt über eine diffuse Schmerz- und Sensibilitätsstörung ohne hinreichend
wahrscheinliches organneurologisches Korrelat berichtet worden. Anlässlich der
Begutachtung durch die G.___ sei eine mögliche intermittierende radikuläre
Reiz- und sensible Ausfallssymptomatik» bei «chronischen lumbospondylogenem bis
facettogenem Schmerzsyndrom rechts» beschrieben worden. Es sei zudem ein
sensomotorisches Tarsaltunnelsyndrom und eine sensible Irritation des Ramus
superficialis Nervi peronei rechts beschrieben worden. Der hiesige
neurologische Untersuchungsbefund habe konkordant keine überwiegend
wahrscheinlichen Belege für das Vorliegen einer nervalen Wurzel-Affektion und
Rückenmarksaffektion erbracht. Der hiesige Befund spreche für eine Affektion
des Nervus peroneus superficialis rechts im distalen Abschnitt sowie eine
Affektion des Nervus plantaris medialis et lateralis ohne neuropathisches
Schmerzsyndrom. Dieser Befund entspreche weitgehend demjenigen im Gutachten der
G.___. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Teilgutachten von Dr. J.___
mangels Ausführlichkeit nicht überzeuge, ist unbegründet.
4.8
Insgesamt ergibt sich somit,
dass dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr.
110) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Es kann bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit vollumfänglich auf dieses
Gutachten abgestellt werden.
5.
5.1
In einem zweiten Schritt ist der
von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad zu prüfen. Die
Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (A.S.
1.
ff.) davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Asylzentrum bereits um eine dem von den Gutachtern
der D.___ erstellten Belastungsprofil – siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben –
Dispositiv
entsprechende angepasste Tätigkeit handle. Der Invaliditätsgrad würde demnach 0
% betragen. Auch unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit als Mitarbeiter im Asylzentrum nicht mehr möglich sei, resultierte beim
Einkommensvergleich nach den standardisierten Bruttolöhnen der
Lohnstrukturerhebung (LSE) [des Bundesamtes für Statistik] ein Invaliditätsgrad
von maximal 14,5 %. Schliesslich ergäbe sich selbst unter der Annahme, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 70 %
arbeitsfähig sei, wie dem Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915)
zu entnehmen ist, ein Invaliditätsgrad von 37 %. Ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad liege somit in keinem Fall vor.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt
hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrads
zunächst, dass die Beschwerdegegnerin erst auf Stufe Verfügung einen
Einkommensvergleich vorgenommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe.
5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst insbesondere das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen
Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheids und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur
Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition
verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten
Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E.
2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG
teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über
ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher
gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat nach
Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) anschliessend die Gelegenheit, ihre
Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle
vorzubringen. Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine
unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die
Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis). Die
Einwände im Vorbescheidverfahren sind kein Rechtsmittel, das zurückgezogen
werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechtskräftig würde. Sie
stellen vielmehr eine Möglichkeit zur Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs
dar. Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, als die versicherte Person
dadurch Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum
vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Die Verwaltung ist aber nicht
verpflichtet, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen, weshalb in der Verfügung auch
ein tieferer Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid angezeigte festgestellt
werden darf (BGE 142 V 380 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Nr. 112) in
Aussicht, seine Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente abzuweisen. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei
und betreffend Stellenvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet
sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand
und begründete diesen in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 (IV-Nr. 117)
u.a. damit, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, einen
Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf in ihrer Verfügung
vom 24. Juni 2024 – wie im Einwand des Beschwerdeführers verlangt – einen
Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads vor. Inwiefern die
Beschwerdegegnerin vorliegend das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, indem
es den Einkommensvergleich auf Einwand des Beschwerdeführers hin erst auf Stufe
Verfügung vornahm, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin traf keine
Pflicht, das Vorbescheidverfahren wegen des Einwands des Beschwerdeführers zu
wiederholen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angemerkt, dass selbst unter der
Annahme, dass eine Gehörsverletzung erfolgt sei, diese im vorliegenden
Verfahren geheilt worden wäre.
5.3
5.3.1 Wie unter Ziff. 5.1 oben bereits
erwähnt, geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24.
Juni 2024 (A.S. 1 ff.) davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Asylzentrum bereits um eine angepasste
Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern der D.___ erstellten Belastungsprofil –
siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben – handle. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin
[im Vorbescheid] zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
der bisherigen Tätigkeit von 100 % ausgehe, in der Verfügung selbst nun aber
eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in der bisherigen
Tätigkeit annehme. In Anlehnung an die medizinischen Beurteilungen der
behandelnden Ärzte und an das Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr.
88 S. 915) sei vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und von einer maximal 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen, wobei die 30%ige Arbeitsunfähigkeit der zusätzlichen Leistungseinschränkungen
des Beschwerdeführers Rechnung trage.
5.3.2 Dem Gutachten der D.___ vom
22. September 2023 (IV-Nr. 110) ist – wie unter Ziff. 4.8 oben bereits
festgehalten – voller Beweiswert zuzuerkennen. Die Gutachter der D.___ gelangen
im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter Zugrundelegung der
Arbeitgeberfragebögen der L.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) und der M.___
vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66) und im Abgleich mit dem Belastungsprofil des
Beschwerdeführers – siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben – zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Dass die
Beschwerdegegnerin die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Mitarbeiter im Asylzentrum in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)
als leichte, adaptierte Tätigkeit einstuft, kann nicht nachvollzogen werden. Wie
den vorgenannten Arbeitgeberfragebögen entnommen werden kann, ist die bisherige
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter in einem Wohnheim bzw. im
Asylzentrum häufig mit körperlich belastenden Tätigkeiten insbesondere im Gehen
oder Stehen (z.B. Kontrollrundgänge, kleinere Reparatur- und
Reinigungsarbeiten, Konfliktbewältigung etc.) verbunden, die dem
Beschwerdeführer gemäss Belastungsprofil nicht zumutbar sind. Entsprechend der
Einschätzung im Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 ist folglich davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig ist.
5.4
5.4.1
5.4.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1, 135 V 297 E. 5.1). Erfolgte ein Stellenverlust aus
invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten
zu bestimmen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
5.4.1.2 Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen – hierzu gehören insbesondere eine geringe
Schulbildung, eine fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse
sowie beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus – ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 mit Hinweisen).
Nur dadurch kann der Grundsatz gewahrt werden, dass die auf invaliditätsfremde
Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder
aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Beim
Einkommensvergleich anhand parallelisierter Einkommen sind zwei Schritte zu
unterscheiden: Zunächst ist die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des
Valideneinkommens zu prüfen; anschliessend folgt im Rahmen des
Einkommensvergleichs die Ermittlung und Gegenüberstellung der hypothetischen
Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.5 S. 3 f.).
5.4.2 Laut Arbeitgeberfragebogen
vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66) war es die M.___, die das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist kündigte, nachdem dieser
krankheitsbedingt für eine lange Zeit ausgefallen war. Der Stellenverlust des
Beschwerdeführers erfolgte somit nicht aus invaliditätsfremden Gründen.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Gesunder ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser seine Tätigkeit
bei der M.___ als Mitarbeiter im Asylzentrum fortgesetzt hätte. Hinweise
darauf, dass er ohne Gesundheitsschaden einer anderen Erwerbstätigkeit
nachgegangen wäre, finden sich in den Akten keine. Der Bruttojahreslohn des
Beschwerdeführers bei der M.___ betrug gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahr
2022 bei einem Pensum von 95 % CHF 56'810.00. Hochgerechnet auf ein
Vollzeitpensum ergibt sich folglich ein Bruttojahreslohn von CHF 59'800.00.
Ein Vollzeitpensum bei der M.___ entspricht 42 Stunden pro Woche. Auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden
hinuntergerechnet ergibt sich somit ein Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers
bei seiner letzten Tätigkeit von CHF 59'372.85. Der Medianwert des monatlichen
Bruttolohns gemäss LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Niveau 1 /
Männer, beträgt in der Branche Nr. 86 – 88 «Gesundheits- und
Sozialwesen» CHF 4’983.00. Der Bruttojahreslohn beträgt demnach CHF
59'796.00 (CHF 4’983.00 x 12 Monate). Unter Aufrechnung der
durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden
pro Woche ergibt sich ein Bruttojahreslohn von CHF 62'337.33. Der
tatsächliche Lohn des Beschwerdeführers weicht weniger als 5 % vom
branchenüblichen Durchschnittslohn ab. Eine Parallelisierung kann folglich
unterbleiben. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt CHF 56'810.00.
5.5
5.5.1
5.5.1.1 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die
Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen,
143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert
angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen
Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte
Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2
mit Hinweisen).
5.5.1.2 Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um
damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug
vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E.
6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.5.2 Da der Beschwerdeführer bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. Juni 2024 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachging, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Niveau 1 / Männer, in
Höhe von monatlich brutto CHF 5'305.00 abzustellen. Es ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend
breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung
steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil –
siehe Ziff. 4.6.2 oben – entspricht. Wie im Gutachten der D.___ vom 22.
September 2023 (IV-Nr. 110) festgehalten wird – siehe Ziff. 4.7.2.2 oben –,
hätten sich im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers keine Argumente
für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ergeben. Die Schmerzsymptomatik, die der Beschwerdeführer angebe, sei nicht in
Gänze zu objektivieren, es resultiere dadurch weder eine Leistungseinschränkung
noch eine Notwendigkeit vermehrter Pausenzeiten noch eine verminderte
Effektivität. Insofern ist folglich keine Kürzung des Invalideneinkommens
vorzunehmen. Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein
monatlicher Bruttolohn von CHF 5'530.45. Der Bruttojahreslohn beläuft sich
demnach auf CHF 66'365.40. Bei einem Arbeitspensum von 95 % beträgt der
Bruttojahreslohn noch CHF 63'047.15. Würde dem Beschwerdeführer der volle
leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt, betrüge sein Invalideneinkommen noch CHF 47'285.35.
Wie nachfolgend gezeigt wird, genügt selbst der maximale leidensbedingte Abzug
nicht, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen.
5.6 Der zur Bestimmung des
Invaliditätsgrads durchzuführende Einkommensvergleich gestaltet sich wie folgt:
Valideneinkommen CHF 56'810.00
Invalideneinkommen CHF 47'285.35
Erwerbseinbusse CHF 9'524.65
Invaliditätsgrad 16,8
%
Wie die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, braucht eine allfällige
Einschränkung im Aufgabenbereich vor diesem Hintergrund nicht ermittelt zu
werden, da bei einer Erwerbstätigkeit von 95 % maximal ein Invaliditätsgrad von
20,96 % resultieren könnte ([16,8 % x 0.95] + 5 %). Da der
Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht aufseiten des Beschwerdeführers kein
Rentenanspruch. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung des per 1.
Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom
statistischen Wert 10 % bzw. bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %
oder weniger 20 % abzuziehen sind. Diesfalls wären Validen- und Invalideneinkommen
praktisch identisch, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte. Die Rüge
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrads durch
die Beschwerdegegnerin erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet.
6.
6.1 Was schliesslich den Anspruch
auf berufliche Massnahmen betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin
einzig den Rentenanspruch geprüft habe. Damit habe sie gegen den in Art. 1 IVG
verankerten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verstossen.
6.2 «Eingliederung vor Rente» gilt
als Leitsatz der 5. und 6. IV-Revision und hat in Art. 28 Abs. 1bis
IVG, wonach eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen wird, solange die
Möglichkeiten zur Eingliederung i.S.v. Art. 8 Abs. 1bis und 1ter
nicht ausgeschöpft sind, ausdrücklich Niederschlag gefunden. Dass die
Beschwerdegegnerin einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers geprüft
habe, wie dieser behauptet, ist falsch. Dem Beschwerdeführer wurden von der
Beschwerdegegnerin – wie unter Ziff. I. 1.2 und 1.3 oben festgehalten – ein
Coaching und ein Aufbautraining zugesprochen. Die Rentenprüfung erfolgte erst,
nachdem die Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht zur beruflichen
Eingliederung vom 4. November 2022 (IV-Nr. 87) zum Schluss gelangt war, dass
der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig sei. Die
Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich auch hier als unbegründet. Der
Vollständigkeit halber sei schliesslich noch angemerkt, dass nicht ersichtlich
ist, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Stellensuche gesundheitsbedingt
eingeschränkt sein soll. Er ist deshalb er auf den Weg der Selbsteingliederung
zu verweisen.
7.
7.1 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten die von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon