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Entscheid

VSBES.2024.220

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

28. Mai 2025Deutsch43 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Carol Ghiggi,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1967, meldete sich am 18. Oktober 2021

(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zur Früherfassung an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 21). Am 14.

Dezember 2021 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr.

34). Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, seit 7. Juli

2021 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) hielt in seiner Einschätzung fest, dass beim Beschwerdeführer

verschiedene gesundheitliche Probleme bestünden, welche die attestierte

Arbeitsunfähigkeit begründeten. Eine IV-Anmeldung sei angezeigt. Hierauf

meldete sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 (Eingangsstempel) bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 40).

1.2 Mit Schreiben vom 3. Februar

2022 (IV-Nr. 51) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks

Besprechung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu einem

persönlichen Gespräch ein. Dieses fand am 17. Februar 2022 in den

Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin statt. Gemäss Protokolleintrag vom 17.

Februar 2022 stellte die Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer

anlässlich des Gesprächs ein Coaching in Aussicht, um herauszufinden, welche

Berufe für ihn in Frage kämen. Mit Schreiben vom 8. April 2022 (IV-Nr. 60)

bestätigte die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass dem Beschwerdeführer zur

Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz ein Coaching bei

der B.___ zugesprochen werde.

1.3 Mit Schreiben vom 13. September

2022 (IV-Nr. 81) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass

sie die Kosten für ein Aufbautraining durch die B.___ vom 1. August bis 31.

Oktober 2022 übernehme. Das Aufbautraining finde beim C.___ in [...] statt. Im

Bericht der B.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 91) wird festgehalten, dass

der Beschwerdeführer am Ende des Aufbautrainings ein Arbeitspensum von

[lediglich] 25 % erreicht habe. Er sei aktuell nicht vermittelbar, da sein

Gesundheitszustand zu stark belastet und schwankend sei. Gestützt auf den

Bericht der B.___ gelangte die Beschwerdegegnerin in ihrem Abschlussbericht zur

beruflichen Eingliederung vom 4. November 2022 (IV-Nr. 87) zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig

sei. Es werde die Rentenprüfung empfohlen, da zum aktuellen Zeitpunkt keine

verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Seitens der beruflichen

Eingliederung werde das Dossier geschlossen.

1.4 In seiner Stellungnahme vom 25.

April 2023 (IV-Nr. 99) hielt der RAD fest, dass die gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers noch nicht hinreichend geklärt und deshalb eine

polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin erteilte

hierauf der D.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer polydisziplinär zu

begutachten (IV-Nr. 103). Das Gutachten der D.___ datiert vom 22. September

2023 (IV-Nr. 110).

1.5 Gestützt auf das Gutachten der D.___

vom 22. September 2023 (IV-Nr. 110) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1

ff.) ab.

2. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) lässt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 26. August 2024 (A.S. 10 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 24.06.2024 sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem

01.06.2022 eine Teil-IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuordnen, die unterlassene Prüfung der beruflichen

Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen und die geeigneten Massnahmen

gutzuheissen.

3. Mit Eingabe vom 30. September

2024 (A.S. 27) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die Akten

und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort zu verzichten.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind die Ansprüche für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei

der Invalidenversicherung, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art.

16.

ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in

der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das IV-Verfahren vor der

IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs.

1.

und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz

und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen

angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427

E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf

Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf: Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte

Beweiswürdigung); bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel

zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im

Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip

der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei,

d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss

zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Für das vorliegende

Verfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte gilt, dass diesen Gutachten voller Beweiswert zuerkannt

werden darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Grundlage der

angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)

bildet das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr.

110). In einem ersten Schritt gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen.

4.2

4.2.1

Im orthopädisch-traumatologischen

Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter

SIM, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September 2023 (IV-Nr.

110.

S. 24 ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Chronische Schmerzen der

Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und in der Vergangenheit

beschriebenen sensomotorischen Auffälligkeiten (ICD-10: M47.82)

-

Chronische Schmerzen und

Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, des rechten unteren

Sprunggelenkes und des rechten Fusses (ICD-10: M25.57)

-

mit hier bestehenden

Bewegungs- und Belastungseinschränkungen

-

Muskelminderung des rechten

Beines

-

Notwendigkeit des Tragens

überknöchelhohen orthopädischen Massschuhwerkes, orthopädischer Schuheinlagen

und Laufsohlenzurichtung

ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Dr. E.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass die vom Beschwerdeführer als stark angegebenen chronischen Schmerzen

der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider

Schultergelenke und beider Kniegelenke klinisch nicht nachvollziehbar seien und

die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, insbesondere der Hals- und der

Lendenwirbelsäule, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht

objektivieren lassen würden. Hingegen bestehe eine signifikante und

versicherungsmedizinisch relevante Gesundheitsschädigung des rechten

Unterschenkels und des rechten Fusses. Hier seien in der Vergangenheit nach

einer Schussverletzung mehrfache operative Interventionen notwendig gewesen und

es bestehe die Notwendigkeit des Tragens orthopädischen Massschuhwerkes.

Diesbezüglich sei die Prognose zurückhaltend, es handle sich hier um doch

deutliche Veränderungen, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Bezüglich

der übrigen subjektiven Gesundheitsstörungen, die der Beschwerdeführer selber angebe,

sei die Prognose nicht schlecht. Es bestünden zwar degenerative Veränderungen,

diese seien jedoch im Verlauf stabil und klinisch bestünden hier zum Zeitpunkt

der aktuellen Untersuchung keine versicherungsmedizinischen signifikanten

Auffälligkeiten.

4.2.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass dem

Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten möglich seien, überwiegend im

Sitzen, mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Es seien keine

Gerüst- und Leitertätigkeiten möglich, keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände,

keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule, die

Lendenwirbelsäule oder die unteren Extremitäten, keine Tätigkeiten mit

dauernder Rumpfrotation und keine Tätigkeiten mit dauernd vornüber geneigter

Haltung. Vor dem Hintergrund dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerdeführer

die im Arbeitgeberfragebogen vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) beschriebene

bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer

möglich, in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem vorgenannten

Belastungsprofil ein volles Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zu leisten.

Die Arbeitsfähigkeit wird von Dr. E.___ entsprechend mit 100 % beziffert.

4.2.3

Das orthopädisch-traumatologische

Teilgutachten von Dr. E.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, darunter insbesondere das von der

Krankentaggeldversicherung F.___ in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten

der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915), sowie auf die eingehende

eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Sowohl die Befunderhebung als auch

die Diagnosestellung von Dr. E.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Dr. E.___

setzt sich dabei insbesondere auch mit den Ergebnissen des bidisziplinären Gutachtens

der G.___ auseinander. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind schlüssig begründet und vermögen

entsprechend zu überzeugen. Als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter Gutachter

SIM ist Dr. E.___ zweifellos befähigt, eine ärztliche Beurteilung über die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt

damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein

medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.3

4.3.1

Im internistischen Teilgutachten

von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Kardiologie, datierend vom 28. Juli 2023, fertiggestellt am 17. August 2023

(IV-Nr. 110 S. 40 ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Adipositas, BMI 30.7 kg/m2

(ICD-10: E66.00)

-

V. a. arterielle Hypertonie

(ICD-10: I10.00)

-

Vorwiegend allergisches

Asthma bronchiale als gut kontrolliert und nicht schwer bezeichnet (ICD-10:

J45.00)

-

Thalassämia minor (ICD-10:

D56.1)

Prof. Dr. H.___ hält in seinem

Teilgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer keine internistischen

Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten oder

[aktuell] bestehen würden. Ein allergisches Asthma sei mittels Inhalativa gut

kontrolliert. Die Thalassämie führe zu einer leichten Anämie, die keiner

Behandlung bedürfe. [Lediglich] der Blutdruck sollte ambulant kontrolliert und

gegebenenfalls behandelt werden.

4.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält Prof. Dr. H.___ in seinem Teilgutachten fest, dass

aktuell und auch retrospektiv aus internistischer Sicht zu keinem Zeitpunkt

eine Einschränkung bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

wird von Prof. Dr. H.___ deshalb sowohl in der angestammten als auch in einer

angepassten Tätigkeit mit jeweils 100 % beziffert.

4.3.3

Das internistische Teilgutachten

von Prof. Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers und den Laborbefund von I.___ vom 28. Juli 2023 (IV-Nr. 110

S. 80). Die Befunde und Diagnosen von Prof. Dr. H.___ werden schlüssig und

nachvollziehbar hergeleitet, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin und Kardiologie verfügt Prof. Dr. H.___ die notwendige Expertise für

ein Gutachten. Somit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu

erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

4.4

4.4.1

Im neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM,

datierend vom 27. Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51

ff.), werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit)

-

Keine

ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Status nach

Schussverletzung und zweifacher Operation im Bereich des rechten Sprunggelenkes

mit Affektion des Nervus peroneus superficialis sowie des Nervus plantaris

medialis et lateralis rechts ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom

(ICD-10: G 57.9)

-

V. a. Karpaltunnel-Syndrom

rechts (ICD-10: G 56.0)

Dr. J.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass es sich bei der Affektion des Nervus peroneus superficialis rechts

sowie des Nervus plantaris medialis et lateralis rechts um einen nicht

besserbaren Befund handle. Aus ihm resultiere bezogen auf die angestammte Tätigkeit

als Betreuer im Asylzentrum keine namhafte Einschränkung. Verdachtsweise liege

zudem ein rechtsseitiges Carpaltunnel-Syndrom vor. Diesbezüglich empfehle sich

eine neurophysiologische Diagnostik und bei Bestätigung des Verdachts eine

leitliniengerechte Therapie.

4.4.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem Teilgutachten fest, dass sich aus

neurologischer Sicht weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und

Untersuchung Belege für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit

Auswirkung auf Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers ergeben würden.

Eine namhafte Einschränkung der Belastbarkeit hinsichtlich der angestammten

Tätigkeit als Betreuer im Asylzentrum resultiere aus der sensiblen Affektion

des Nervus peroneus superficialis rechts sowie des Nervus plantaris medialis et

lateralis rechts nicht. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit sehr schnellen Gehens

oder gar Rennens seien indes als nicht leistbar anzusehen. Auch Tätigkeiten mit

Absturzgefahr, z.B. auf Leitern, auf unebenen und abschüssigen sowie rutschigen

Böden sowie unter Zwangshaltungen seien aus neurologischer Sicht als nicht

leistbar anzusehen. Dr. J.___ beziffert die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit mit jeweils 100 %.

4.4.3

Dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. J.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten sowie die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers zugrunde. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung von Dr.

J.___ sind konsistent und einleuchtend. Seine Schlussfolgerungen hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind gut begründet und vermögen zu

überzeugen. Als Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM kommt

Dr. J.___ zweifellos die erforderliche Expertise zu. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Gutachten von Dr. J.___ beanstandet werden könnte.

4.5

4.5.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, datierend vom 3. August 2023,

fertiggestellt am 16. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 64 ff.), werden folgende

Diagnosen gestellt:

mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Keine

Dr. K.___ führt in seinem Teilgutachten

aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eher

vage Angaben gemacht habe, seine Symptomatik sei wenig fassbar gewesen. Auch

aus diesem Grund sei die Durchführung zweier unterschiedlicher

Beschwerdenvalidierungsverfahren geboten gewesen, von denen eines vollkommen

sprachungebunden sei. Der Beschwerdeführer habe in beiden Verfahren signifikant

schlecht abgeschnitten, in dem sprachungebundenen Verfahren habe er ein

Ergebnis verwirklicht, das laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen

einer vorhandenen Symptomatik spreche. Somit sei von einer nicht authentischen

Beschwerdeschilderung auszugehen. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den

der Beschwerdeführer bei der Begutachtung hinterlassen habe. So habe er

beispielsweise nicht depressiv gewirkt. Hinzu komme, dass die von ihm

angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht

verifiziert werden konnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich in

regelmässiger psychiatrischer Behandlung zu befinden. Ihm sei ein

Antidepressivum verordnet worden, ausserdem habe ihm sein Arzt ein pflanzliches

Präparat gegen seine Konzentrations- und Gedächtnisstörungen verschieben, das

allerdings keine Wirkung gezeigt habe. Die genannten Störungen hätten

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht nachvollzogen werden können.

Eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert, die Prognose sei aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.

4.5.2

Dr. K.___ hält in seinem

Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass aus

psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden habe. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird entsprechend jeweils mit 100 %

angegeben.

4.5.3

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. K.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten sowie die einlässliche eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers. Zur Befunderhebung führt Dr. K.___ in seinem Teilgutachten

aus, dass es leicht gelungen sei, einen tragfähigen Kontakt zum

Beschwerdeführer herzustellen und durchgehend aufrechtzuerhalten. Die

Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration

sei nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der

Untersuchung. Die vom Beschwerdeführer angegeben Konzentrationsstörungen hätten

anlässlich der Untersuchung nicht verifiziert werden können. Es hätten keine

Hinweise auf intellektuelle Defizite vorgelegen, die höheren kognitiven

Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen

differenziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit gut modulierter Stimme in

adäquater Geschwindigkeit gesprochen. Der formale Gedankengang sei geordnet

gewesen. Es hätten sich in der Untersuchungssituation keine Wahngedanken, keine

Halluzinationen, keine illusionären Verkennungen gezeigt. Auch anamnestisch

hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische

Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und das Kurz- und das

Langzeitgedächtnis hätten im klinischpsychopathologischen Befund

unbeeinträchtigt gewirkt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Gedächtnisstörungen hätten nicht verifiziert werden können. Der

Beschwerdeführer habe sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt. Die

affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätte keine

Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Es habe keine

Interesselosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt

werden können. Eine Depression habe sich verhaltensmässig nicht abgebildet. Der

Beschwerdeführer sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und

offen gewesen. Es hätte sich keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden. Im

Beck’schen Depressionsinventar (BDI) habe der Beschwerdeführer einen Wert

verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis

sei aufgrund der Auffälligkeiten in der Beschwerdenvalidierung allerdings nicht

verwertbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung

keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Beim Test of Memory Malingering

(TOMM2) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, das laut

Test-Manual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen

Symptomatik spreche. Schliesslich habe sich beim Self-Report Symptom Inventory

(SRSI) der faktische Beweis einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung

des Beschwerdeführers ergeben. Angesichts dieser Befunde ist schlüssig und

nachvollziehbar, dass Dr. K.___ in seinem Teilgutachten keine Diagnosen und

infolgedessen auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht stellen konnte, zumal gemäss

Mini-ICF-APP beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur

Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der

Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu

Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen

Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur

Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vorgelegen hätten. Als Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie verfügt Dr. K.___ zweifellos über

die notwendige Expertise für eine gutachterliche Beurteilung. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern sein Teilgutachten beanstandet werden könnte.

4.5.4

Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist

indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen (BGE 143 V 418 E. 7). Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in Weiterentwicklung seiner bisherigen

Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand

dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist (BGE 141 V 281). Wenn die Arbeitsunfähigkeit jedoch im Rahmen beweiswertiger

fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und

allfällig vorhandenen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher

Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann,

ist ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich. Letzteres trifft auch auf

vorliegenden Fall zu. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus überzeugender

psychiatrischer Sicht zu verneinen ist und keine beweiswertigen gegenteiligen

Einschätzungen vorhanden sind, kann vorliegend auf eine Indikatorenprüfung

verzichtet werden.

4.6

4.6.1

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung von Dr. E.___, Prof. Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___

vom 7. September 2023 (IV-Nr. 110 S. 6 ff.) werden die in den einzelnen

Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule

bei degenerativen Veränderungen und in der Vergangenheit beschriebenen

sensomotorischen Auffälligkeiten (ICD-10: M47.82)

2.

Chronische Schmerzen und

Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, des rechten unteren

Sprunggelenkes und des rechten Fusses (ICD-10: M25.57)

-

mit hier bestehenden

Bewegungs- und Belastungseinschränkungen

-

Muskelminderung des rechten

Beines

-

mit Affektion des Nervus

peroneus superficialis sowie des Nervus plantaris medialis et lateralis rechts

ohne namhaftes neuropathisches Schmerzsyndrom (ICD-10: G57.9)

-

Notwendigkeit des Tragens

überknöchelhohen orthopädischen Massschuhwerkes, orthopädischer Schuheinlagen

und Laufsohlenzurichtung

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Adipositas, BMI 30.7 kg/m2 (ICD-10:

E66.00)

2.

V. a. arterielle Hypertonie (ICD-10:

110.00)

3.

Vorwiegend allergisches Asthma

bronchiale als gut kontrolliert und nicht schwer bezeichnet (ICD-10: J45.00)

4.

Thalassämia minor (ICD-10: D56.1)

5.

V. a. Karpaltunnel-Syndrom rechts

(ICD-10: G56.0)

Die Gutachter führen zu den Diagnosen

aus, dass der Beschwerdeführer gleichmässige Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen angebe und die Schmerzen

der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, der Schultern und beider Kniegelenke

in den Vordergrund stelle. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden

hätten jedoch weder durch bildgebende Untersuchungen in der Vergangenheit noch

durch aktuelle klinische Befunde objektiviert werden können.

Versicherungsmedizinisch relevant sei der Gesundheitsschaden des rechten

Unterschenkels, des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des rechten Fusses.

Hier finde sich eine relevante Funktionseinschränkung, welche die

Arbeitsfähigkeit einschränke.

4.6.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers halten die Gutachter in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten

möglich seien, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit der eigengewählten

Positionswechsel. Es seien keine Gerüst- und Leitertätigkeiten möglich, keine

Tätigkeiten auf unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die

Halswirbelsäule, die Lendenwirbelsäule oder die unteren Extremitäten, keine

Tätigkeiten mit dauernder Rumpfrotation und keine Tätigkeiten mit dauernd

vornüber geneigter Haltung. Unter Zugrundelegung der Arbeitgeberfragebögen der L.___

vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) und der M.___ vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66)

und im Abgleich mit dem oben beschriebenen Belastungsprofil gelangen die

Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die

bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit wird

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Gutachtern dagegen mit 100 %

beziffert. Dem Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit eine

maximale Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag möglich. Zudem bestehe in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Leistung.

4.6.3

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung von Dr. E.___, Prof. Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ werden

die Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammengefasst. Die

sich aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen der Gutachter

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind einleuchtend und

auch für medizinische Laien nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich,

die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

sprechen. So hält der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (IV-Nr.

121) fest, dass die nach dem Gutachten zu den Akten gereichten medizinischen

Berichte den im Gutachten dargestellten medizinischen Sachverhalt bestätigen

würden und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne.

4.7

4.7.1

Der Beschwerdeführer bringt

in seiner Beschwerde vom 26. August 2024 (A.S. 10 ff.) mehrere Rügen gegen das

Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr. 110) vor. Wie nachfolgend

gezeigt wird, erweisen sich diese allesamt als unbegründet.

4.7.2

4.7.2.1

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit gemäss orthopädisch-traumatologischen Gutachten von Dr. E.___. Die

Äusserungen des Orthopäden zur Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers von

30.

% gemäss Gutachten der G.___ seien auffallend unqualifiziert. Er behaupte,

die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht alle objektivierbar, ohne dies

auszuführen. Zu einer solchen pauschalisierenden und vagen Äusserung könne

keine Stellung genommen werden. Diese bleibe somit inkonsistent und folglich

irrelevant.

4.7.2.2

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers setzt sich Dr. E.___ in seinem orthopädisch-traumatologischen

Teilgutachten, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September

2023.

(IV-Nr. 110 S. 24 ff.), eingehend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers gemäss Gutachten der G.___ vom 16. August 2023 (IV-Nr. 88

S. 915 ff.) auseinander. So hält Dr. E.___ in seinem Teilgutachten fest, dass

für die Krankentaggeldversicherung F.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachgebieten Rheumatologie und Neurologie mit Datum vom 16. August 2022 erstellt

worden sei. Die Gutachter hätten eine erhebliche Fehlhaltung und Fehlstatik

sowie eine muskuläre Dekonditionierung im lumbalen Bereich beschrieben. Diese [Befunde]

hätten anlässlich seiner Untersuchung nicht nachgewiesen werden können. Sensomotorische

Ausfälle hätten sich seinerzeit nicht darstellen lassen, ebenso nicht aktuell.

An der HWS bestehe ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen

Veränderungen. Ein sensomotorischer Ausfall C5 sei nicht objektivierbar. Es sei

die Diagnose eines sensomotorischen Tarsaltunnelsyndroms bei distaler

Tibialäsion nach Schussverletzung gestellt worden. Aus rheumatologischer und

neurologischer Sicht sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit möglich,

vorzugsweise sitzend, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung mit einem Limit

für Heben und Tragen von Lasten von 5 kg, ohne Zwangshaltungen und

Rotationsbewegungen von HWS und LWS. Es bestehe [zudem] ein erhöhter Pausenbedarf

im Sinne einer Leistungseinbusse von 30 %. Erstaunlich sei, dass bei den

erheblichen Veränderungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes im

Gutachten der G.___ lediglich ein sensomotorisches Tarsaltunnelsyndrom

beschrieben worden sei, ohne wesentliche Beachtung der globalen Symptomatik und

Veränderung der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses. Die im Gutachten

der G.___ argumentierte Leistungseinschränkung von 30 % sei aufgrund der

aktuell festgestellten klinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Es hätten sich

keine Argumente für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ergeben. Die Schmerzsymptomatik, die der Beschwerdeführer

angebe, sei nicht in Gänze zu objektivieren, es resultiere dadurch weder eine

Leistungseinschränkung noch eine Notwendigkeit vermehrter Pausenzeiten noch

eine verminderte Effektivität. Die Einnahme z.B. zentral wirksamer Medikamente

sei nicht erforderlich. Inwiefern die Äusserungen von Dr. E.___ zum Gutachten

der G.___ unqualifiziert sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dr. E.___ stützt

seine Ausführungen auf seine eigene eingehende Untersuchung des

Beschwerdeführers. Seine Kritik am Gutachten ist konsistent und

nachvollziehbar. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich

somit als unbegründet.

4.7.3

4.7.3.1

Der Beschwerdeführer rügt

weiter, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass keine Medikamente

notwendig seien, wie es im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten von Dr.

E.___, datierend vom 26. Juli 2023, fertiggestellt am 11. September 2023

(IV-Nr. 110 S. 24 ff.), behauptet werde. Er müsse aufgrund seiner

Rückenschmerzen regelmässig Schmerzmittel und Entzündungshemmer einnehmen,

andernfalls er auch alltägliche Handlungen nicht vornehmen könne.

4.7.3.2

Der Beschwerdeführer wurde

anlässlich seiner Begutachtung durch die verschiedenen Fachärzte der D.___

jeweils dazu befragt, welche Medikamente er einnehme. Seine Antworten fielen im

Wesentlichen immer gleich aus. Gegenüber Dr. E.___ gab er gemäss

orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten, datierend vom 26. Juli 2023,

fertiggestellt am 11. September 2023 (IV-Nr. 110 S. 24 ff.), an, Vitamin B,

Brintellix® 20 mg, Ventolin®, Salbutamol, Symbicort®

Turbuhaler®, Budesonid, Dafalgan® 500 mg bei Bedarf sowie

Brufen® 600 bei Bedarf einzunehmen. Gegenüber Prof. Dr. H.___ gab er

laut internistischem Teilgutachten, datierend vom 28. Juli 2023, fertiggestellt

am 17. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 40 ff.), an, Brintellix® 20

mg, Ventolin®-Salbutamol, Symbicort® 200/6 jeweils bei

Bedarf sowie Dafalgan® und Irfen® bei Bedarf einzunehmen.

Gegenüber Dr. J.___ gab er gemäss neurologischem Teilgutachten, datierend vom

27.

Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51 ff.),

an, Brintellix 20® mg, Ventolin®-Salbutamol Spray,

Symbicort® 200/6 Spray, Dafalgan® 500 mg sowie Vitamin D

einzunehmen. Schliesslich wird im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.___,

datierend vom 3. August 2023, fertiggestellt am 16. August 2023 (IV-Nr. 110 S.

64.

ff.) festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Brintellix® 20 mg

verordnet worden sei. Gemäss Arzneimittelkompendium (abrufbar unter

compendium.ch, zuletzt besucht am 24. März 2025) handelt es sich bei Brintellix®

um ein Antidepressivum, bei Ventolin® um einen Bronchodilatator, bei

Salbutamol um den Wirkstoff von Ventolin®, bei Symbicort®

Turbuhaler® ebenfalls um einen Bronchodilatator, bei Budesonid um

den Wirkstoff von Symbocort® Turbuhaler® und bei Dafalgan®,

Brufen® und Irfen Dolo® jeweils um ein Analgetikum. Zur

Häufigkeit der Einnahme von Analgetika gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___

an, vor ca. einer Woche letztmalig Dafalgan® eingenommen zu haben. Brufen®

600.

habe er heute Morgen – d.h. am Morgen der Begutachtung – eingenommen, wobei

er angemerkt habe, dass dieses Medikament Magenprobleme verursache. Ähnliches

geht aus dem Sprechstundenbericht von Dr. med. N.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Mai

2023.

(IV-Nr. 117 S. 9 ff.) hervor, in welchem festgehalten wird, dass der

Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich Dafalgan® 500 mg zu

sich nehme. Der RAD hält hierzu in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (IV-Nr.

121) fest, dass es sich bei Dafalgan® um ein Schmerzmittel mit dem

Wirkstoff Paracetamol handle, das zur Behandlung leichter bis mässiggradiger

Schmerzen zugelassen sei. Bei einer ein- bis zweimal wöchentlichen Einnahme in

einer Dosierung von 500 mg sei überwiegend wahrscheinlich von einem geringen

Schmerzniveau auszugehen oder zumindest festzustellen, dass die Möglichkeiten

einer adäquaten medikamentösen Schmerzbehandlung bei weitem nicht ausgeschöpft

seien. Zudem wünsche der Beschwerdeführer die von den behandelnden Ärzten

vorgeschlagene Infiltrationsbehandlung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht.

Empfohlen werde eine Fortsetzung der Physiotherapie. Eine Operationsindikation

werde nicht gestellt. Ein Wiederaufgebot in der fachärztlichen Sprechstunde sei

nicht geplant. Eine schwerwiegende, therapeutisch nicht mehr angehbare Störung

könne aus diesem Sprechstundenbericht keinesfalls abgeleitet werden. Dass der

Beschwerdeführer regelmässig Schmerzmittel und Entzündungshemmer einnehmen

müsse, andernfalls er auch alltägliche Handlungen nicht vornehmen könne, wie er

in seiner Beschwerde geltend macht, findet in den Akten keine Bestätigung. Die diesbezügliche

Rüge des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als unbegründet.

4.7.4

4.7.4.1

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, dass Dr. J.___ in seinem neurologischen Teilgutachten,

datierend vom 27. Juli 2023, fertiggestellt am 1. August 2023 (IV-Nr. 110 S. 51

ff.), keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers festgestellt habe. Mit Blick auf die Berichte der Neurologen

aus der O.___ werde deutlich, dass sich die neurologischen Beschwerden und

Diagnosen des Beschwerdeführers nicht mit wenigen Worten zusammenfassen

liessen.

4.7.4.2

Wie unter Ziff. 4.4.3 oben

bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das neurologische

Teilgutachten von Dr. J.___ beanstandet werden könnte. So liegen dem Gutachten nicht

bloss die umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin zugrunde, worunter sich u.a.

der Sprechstundenbericht von PD Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, und

Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, vom 27. September 2021 (IV-Nr. 56 S. 22 ff.), der

Sprechstundenbericht von Dr. P.___ vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 56 S. 9 ff.), der

Sprechstundenbericht von Dr. P.___ vom 2. Februar 2022 (IV-Nr. 56 S. 1

ff.) sowie das Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915)

befinden, mit denen sich Dr. J.___ in der Zusammenfassung der aktuellen

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers explizit auseinandersetzt. Das

Gutachten stützt sich auch auf die eingehende eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers durch Dr. J.___. Die Untersuchungsbefunde zu

Kopf/Wirbelsäule, Hirnnerven, Motorik und Koordination, Sensibilität, Muskeldehnungsreflexe,

Pyramidenbahnzeichen, Vegetativum, äussere Erscheinung und Verhalten,

quantitative und qualitative Bewusstseinsveränderungen, Orientierung, Mnestik,

Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung, Denken, Intelligenz und

neuropsychologische Funktionen werden im Teilgutachten von Dr. J.___ auf über

zwei Seiten behandelt. Die Schlussfolgerungen von Dr. J.___ sind konsistent und

nachvollziehbar. So hält er bei der Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität in seinem Gutachten fest, dass fachärztlich neurologisch zu

keinem Zeitpunkt objektive nervale Defizite beschrieben worden seien, die auf

Nervenwurzel-Affektionen oder eine Rückenmarksaffektion hingedeutet hätten. Es

sei wiederholt über eine diffuse Schmerz- und Sensibilitätsstörung ohne hinreichend

wahrscheinliches organneurologisches Korrelat berichtet worden. Anlässlich der

Begutachtung durch die G.___ sei eine mögliche intermittierende radikuläre

Reiz- und sensible Ausfallssymptomatik» bei «chronischen lumbospondylogenem bis

facettogenem Schmerzsyndrom rechts» beschrieben worden. Es sei zudem ein

sensomotorisches Tarsaltunnelsyndrom und eine sensible Irritation des Ramus

superficialis Nervi peronei rechts beschrieben worden. Der hiesige

neurologische Untersuchungsbefund habe konkordant keine überwiegend

wahrscheinlichen Belege für das Vorliegen einer nervalen Wurzel-Affektion und

Rückenmarksaffektion erbracht. Der hiesige Befund spreche für eine Affektion

des Nervus peroneus superficialis rechts im distalen Abschnitt sowie eine

Affektion des Nervus plantaris medialis et lateralis ohne neuropathisches

Schmerzsyndrom. Dieser Befund entspreche weitgehend demjenigen im Gutachten der

G.___. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Teilgutachten von Dr. J.___

mangels Ausführlichkeit nicht überzeuge, ist unbegründet.

4.8

Insgesamt ergibt sich somit,

dass dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 (IV-Nr.

110) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Es kann bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit vollumfänglich auf dieses

Gutachten abgestellt werden.

5.

5.1

In einem zweiten Schritt ist der

von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad zu prüfen. Die

Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 (A.S.

1.

ff.) davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Asylzentrum bereits um eine dem von den Gutachtern

der D.___ erstellten Belastungsprofil – siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben –

Dispositiv

entsprechende angepasste Tätigkeit handle. Der Invaliditätsgrad würde demnach 0

% betragen. Auch unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit als Mitarbeiter im Asylzentrum nicht mehr möglich sei, resultierte beim

Einkommensvergleich nach den standardisierten Bruttolöhnen der

Lohnstrukturerhebung (LSE) [des Bundesamtes für Statistik] ein Invaliditätsgrad

von maximal 14,5 %. Schliesslich ergäbe sich selbst unter der Annahme, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 70 %

arbeitsfähig sei, wie dem Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr. 88 S. 915)

zu entnehmen ist, ein Invaliditätsgrad von 37 %. Ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad liege somit in keinem Fall vor.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt

hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrads

zunächst, dass die Beschwerdegegnerin erst auf Stufe Verfügung einen

Einkommensvergleich vorgenommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt habe.

5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst insbesondere das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest

zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen

Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheids und Rückweisung der Sache zu neuer

Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur

Folge. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition

verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten

Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E.

2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

5.2.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über

ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher

gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat nach

Art. 73ter Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) anschliessend die Gelegenheit, ihre

Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle

vorzubringen. Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine

unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die

Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des

Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis). Die

Einwände im Vorbescheidverfahren sind kein Rechtsmittel, das zurückgezogen

werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechtskräftig würde. Sie

stellen vielmehr eine Möglichkeit zur Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs

dar. Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, als die versicherte Person

dadurch Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum

vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Die Verwaltung ist aber nicht

verpflichtet, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen, weshalb in der Verfügung auch

ein tieferer Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid angezeigte festgestellt

werden darf (BGE 142 V 380 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Nr. 112) in

Aussicht, seine Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente abzuweisen. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest,

dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

und betreffend Stellenvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet

sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand

und begründete diesen in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 (IV-Nr. 117)

u.a. damit, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, einen

Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf in ihrer Verfügung

vom 24. Juni 2024 – wie im Einwand des Beschwerdeführers verlangt – einen

Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads vor. Inwiefern die

Beschwerdegegnerin vorliegend das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, indem

es den Einkommensvergleich auf Einwand des Beschwerdeführers hin erst auf Stufe

Verfügung vornahm, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin traf keine

Pflicht, das Vorbescheidverfahren wegen des Einwands des Beschwerdeführers zu

wiederholen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angemerkt, dass selbst unter der

Annahme, dass eine Gehörsverletzung erfolgt sei, diese im vorliegenden

Verfahren geheilt worden wäre.

5.3

5.3.1 Wie unter Ziff. 5.1 oben bereits

erwähnt, geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24.

Juni 2024 (A.S. 1 ff.) davon aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Asylzentrum bereits um eine angepasste

Tätigkeit gemäss dem von den Gutachtern der D.___ erstellten Belastungsprofil –

siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben – handle. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin

[im Vorbescheid] zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in

der bisherigen Tätigkeit von 100 % ausgehe, in der Verfügung selbst nun aber

eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in der bisherigen

Tätigkeit annehme. In Anlehnung an die medizinischen Beurteilungen der

behandelnden Ärzte und an das Gutachten der G.___ vom 16. August 2022 (IV-Nr.

88 S. 915) sei vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit und von einer maximal 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen, wobei die 30%ige Arbeitsunfähigkeit der zusätzlichen Leistungseinschränkungen

des Beschwerdeführers Rechnung trage.

5.3.2 Dem Gutachten der D.___ vom

22. September 2023 (IV-Nr. 110) ist – wie unter Ziff. 4.8 oben bereits

festgehalten – voller Beweiswert zuzuerkennen. Die Gutachter der D.___ gelangen

im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter Zugrundelegung der

Arbeitgeberfragebögen der L.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 62) und der M.___

vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66) und im Abgleich mit dem Belastungsprofil des

Beschwerdeführers – siehe hierzu Ziff. 4.6.2 oben – zum Schluss, dass dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Dass die

Beschwerdegegnerin die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Mitarbeiter im Asylzentrum in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)

als leichte, adaptierte Tätigkeit einstuft, kann nicht nachvollzogen werden. Wie

den vorgenannten Arbeitgeberfragebögen entnommen werden kann, ist die bisherige

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter in einem Wohnheim bzw. im

Asylzentrum häufig mit körperlich belastenden Tätigkeiten insbesondere im Gehen

oder Stehen (z.B. Kontrollrundgänge, kleinere Reparatur- und

Reinigungsarbeiten, Konfliktbewältigung etc.) verbunden, die dem

Beschwerdeführer gemäss Belastungsprofil nicht zumutbar sind. Entsprechend der

Einschätzung im Gutachten der D.___ vom 22. September 2023 ist folglich davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig ist.

5.4

5.4.1

5.4.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1, 135 V 297 E. 5.1). Erfolgte ein Stellenverlust aus

invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten

zu bestimmen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.4.1.2 Bezog eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen – hierzu gehören insbesondere eine geringe

Schulbildung, eine fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse

sowie beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus – ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren

Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 mit Hinweisen).

Nur dadurch kann der Grundsatz gewahrt werden, dass die auf invaliditätsfremde

Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder

aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Beim

Einkommensvergleich anhand parallelisierter Einkommen sind zwei Schritte zu

unterscheiden: Zunächst ist die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des

Valideneinkommens zu prüfen; anschliessend folgt im Rahmen des

Einkommensvergleichs die Ermittlung und Gegenüberstellung der hypothetischen

Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.5 S. 3 f.).

5.4.2 Laut Arbeitgeberfragebogen

vom 3. Juni 2022 (IV-Nr. 66) war es die M.___, die das Arbeitsverhältnis mit

dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist kündigte, nachdem dieser

krankheitsbedingt für eine lange Zeit ausgefallen war. Der Stellenverlust des

Beschwerdeführers erfolgte somit nicht aus invaliditätsfremden Gründen.

Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Gesunder ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser seine Tätigkeit

bei der M.___ als Mitarbeiter im Asylzentrum fortgesetzt hätte. Hinweise

darauf, dass er ohne Gesundheitsschaden einer anderen Erwerbstätigkeit

nachgegangen wäre, finden sich in den Akten keine. Der Bruttojahreslohn des

Beschwerdeführers bei der M.___ betrug gemäss Arbeitgeberfragebogen im Jahr

2022 bei einem Pensum von 95 % CHF 56'810.00. Hochgerechnet auf ein

Vollzeitpensum ergibt sich folglich ein Bruttojahreslohn von CHF 59'800.00.

Ein Vollzeitpensum bei der M.___ entspricht 42 Stunden pro Woche. Auf die

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden

hinuntergerechnet ergibt sich somit ein Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers

bei seiner letzten Tätigkeit von CHF 59'372.85. Der Medianwert des monatlichen

Bruttolohns gemäss LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Niveau 1 /

Männer, beträgt in der Branche Nr. 86 – 88 «Gesundheits- und

Sozialwesen» CHF 4’983.00. Der Bruttojahreslohn beträgt demnach CHF

59'796.00 (CHF 4’983.00 x 12 Monate). Unter Aufrechnung der

durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden

pro Woche ergibt sich ein Bruttojahreslohn von CHF 62'337.33. Der

tatsächliche Lohn des Beschwerdeführers weicht weniger als 5 % vom

branchenüblichen Durchschnittslohn ab. Eine Parallelisierung kann folglich

unterbleiben. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt CHF 56'810.00.

5.5

5.5.1

5.5.1.1 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die

Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen,

143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert

angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen

Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte

Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2

mit Hinweisen).

5.5.1.2 Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um

damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber

nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug

vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E.

6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.5.2 Da der Beschwerdeführer bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. Juni 2024 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachging, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Niveau 1 / Männer, in

Höhe von monatlich brutto CHF 5'305.00 abzustellen. Es ist davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend

breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung

steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil –

siehe Ziff. 4.6.2 oben – entspricht. Wie im Gutachten der D.___ vom 22.

September 2023 (IV-Nr. 110) festgehalten wird – siehe Ziff. 4.7.2.2 oben –,

hätten sich im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers keine Argumente

für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ergeben. Die Schmerzsymptomatik, die der Beschwerdeführer angebe, sei nicht in

Gänze zu objektivieren, es resultiere dadurch weder eine Leistungseinschränkung

noch eine Notwendigkeit vermehrter Pausenzeiten noch eine verminderte

Effektivität. Insofern ist folglich keine Kürzung des Invalideneinkommens

vorzunehmen. Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein

monatlicher Bruttolohn von CHF 5'530.45. Der Bruttojahreslohn beläuft sich

demnach auf CHF 66'365.40. Bei einem Arbeitspensum von 95 % beträgt der

Bruttojahreslohn noch CHF 63'047.15. Würde dem Beschwerdeführer der volle

leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt, betrüge sein Invalideneinkommen noch CHF 47'285.35.

Wie nachfolgend gezeigt wird, genügt selbst der maximale leidensbedingte Abzug

nicht, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen.

5.6 Der zur Bestimmung des

Invaliditätsgrads durchzuführende Einkommensvergleich gestaltet sich wie folgt:

Valideneinkommen CHF 56'810.00

Invalideneinkommen CHF 47'285.35

Erwerbseinbusse CHF 9'524.65

Invaliditätsgrad 16,8

%

Wie die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, braucht eine allfällige

Einschränkung im Aufgabenbereich vor diesem Hintergrund nicht ermittelt zu

werden, da bei einer Erwerbstätigkeit von 95 % maximal ein Invaliditätsgrad von

20,96 % resultieren könnte ([16,8 % x 0.95] + 5 %). Da der

Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht aufseiten des Beschwerdeführers kein

Rentenanspruch. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung des per 1.

Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom

statistischen Wert 10 % bzw. bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %

oder weniger 20 % abzuziehen sind. Diesfalls wären Validen- und Invalideneinkommen

praktisch identisch, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte. Die Rüge

des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrads durch

die Beschwerdegegnerin erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet.

6.

6.1 Was schliesslich den Anspruch

auf berufliche Massnahmen betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin

einzig den Rentenanspruch geprüft habe. Damit habe sie gegen den in Art. 1 IVG

verankerten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verstossen.

6.2 «Eingliederung vor Rente» gilt

als Leitsatz der 5. und 6. IV-Revision und hat in Art. 28 Abs. 1bis

IVG, wonach eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen wird, solange die

Möglichkeiten zur Eingliederung i.S.v. Art. 8 Abs. 1bis und 1ter

nicht ausgeschöpft sind, ausdrücklich Niederschlag gefunden. Dass die

Beschwerdegegnerin einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers geprüft

habe, wie dieser behauptet, ist falsch. Dem Beschwerdeführer wurden von der

Beschwerdegegnerin – wie unter Ziff. I. 1.2 und 1.3 oben festgehalten – ein

Coaching und ein Aufbautraining zugesprochen. Die Rentenprüfung erfolgte erst,

nachdem die Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht zur beruflichen

Eingliederung vom 4. November 2022 (IV-Nr. 87) zum Schluss gelangt war, dass

der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig sei. Die

Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich auch hier als unbegründet. Der

Vollständigkeit halber sei schliesslich noch angemerkt, dass nicht ersichtlich

ist, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Stellensuche gesundheitsbedingt

eingeschränkt sein soll. Er ist deshalb er auf den Weg der Selbsteingliederung

zu verweisen.

7.

7.1 Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten die von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon