VSBES.2024.221
berufliche Eingliederungsmassnahmen
10. Oktober 2025Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen
(Verfügung vom 25. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2020 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin diverse Abklärungen und nahm mehrfach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 18, 32, 52, 68), welcher schliesslich eine
polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 68 S. 3). In der Folge
wurde der Beschwerdeführer im Juni 2023 durch die B.___ begutachtet. Die
Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten
Tätigkeit als Maurer seit September 2020 nicht mehr arbeitsfähig, in einer
angepassten, leichten Tätigkeit bestehe jedoch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 83.1 S. 23 f.). Gestützt auf dieses Gutachten stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September
2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 85). Zur
Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, es mangle an der hierfür
erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Am 14. September 2023
(IV-Nr. 88) sowie ergänzend am 31. Oktober 2023 (IV-Nr. 90)
liess der Beschwerdeführer Einwände gegen diesen Vorbescheid erheben. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere ärztliche Berichte sowie eine
Stellungnahme des RAD ein (IV-Nr. 96 S. 3 f.). Am 25. Juni 2024
verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 97,
Aktenseiten [A.S.] 1).
2.
2.1 Am 26. August 2024 lässt
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 10 ff.):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom
25. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den
Beschwerdeführer mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 9. September 2024 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 20).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 4. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort, beantragt aber
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
2.4 Der Beschwerdeführer repliziert
am 25. November 2024, hält an seiner Beschwerde fest und gibt weitere
Unterlagen zu den Akten (A.S. 31 f.).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 3. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine
Kostennote ein (A.S. 37).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024, in der diese sowohl
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch
berufliche Massnahmen ablehnte. Vorliegend strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer begehrt die
Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, weil er der Ansicht ist, aufgrund
seines Alters und seiner Einschränkungen ohne diesbezügliche Hilfe der
Beschwerdegegnerin seine Resterwerbsfähigkeit nicht realisieren zu können
(A.S. 14). Nicht bestritten ist der Beweiswert des Gutachtens der B.___
sowie das Bestehen einer Resterwerbsfähigkeit (A.S. 14). Zu prüfen ist
daher nachfolgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Eingliederungsmassnahmen.
2.1
2.1.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157
E. 1c).
2.1.2
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.1.3
Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1
IVG).
2.1.4
Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen
(lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater),
Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln
(lit. d).
2.1.5
Geeignet
ist eine Massnahme, wenn sie objektiv gesehen zur Erreichung des
Eingliederungsziels beiträgt und die versicherte Person subjektiv gesehen
zumindest teilweise eingliederungsfähig, eingliederungsbereit und der
beantragten Massnahme gewachsen ist (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Félix Frey/
Hans-Jakob Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018,
N 8 zu Art. 8 IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt
daher grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive
Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein
Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind
insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive
gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024
E. 4.1 m. w. H.).
2.2
2.2.1
Gemäss dem Gutachten der B.___ bestehe
in körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend
und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen
seit je her bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf eine
Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte
Tätigkeit als Maurer sei ihm seit Mai 2020 nur noch zu 30 % zumutbar
(IV-Nr. 83.1 S. 12).
2.2.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
in der angefochtenen Verfügung auf Grundlage dieses Gutachtens einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Eingliederungsmassnahmen wies sie ab
mit dem Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern Äusserungen gemacht, die auf
eine fehlende Arbeitsmotivation schliessen liessen. Er habe die Absicht, sich
eine Existenz in C.___ aufzubauen, wo er sich kreativen Tätigkeiten und der
Betreuung der an Demenz erkrankten Mutter widme. Zudem hoffe er auf eine
vorzeitige Pensionierung mit 60 Jahren. Sein Lebensmittelpunkt liege in C.___.
An seinem Wohnort in [...] halte er sich nur noch auf, wenn er in der Schweiz
etwas zu erledigen habe. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, der
Beschwerdeführer sei nicht willens, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren
(IV-Nr. 97 S. 3; A.S. 2).
2.2.3
Der Beschwerdeführer bringt vor,
mit ihm sei, als medizinisch eine Resterwerbsfähigkeit feststand, nicht das
Gespräch hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen gesucht worden. Er
benötige intensive Unterstützung zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und wolle
an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Er habe bereits im Einwand zum
Vorbescheid seinen entsprechenden Willen kundgetan und um Unterstützung gebeten
(A.S. 14 f.). Seine Mutter sei im Juni 2024 verstorben und das Haus
in C.___ werde fremdvermietet. Er halte sich entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Schweiz auf und versuche, eine Anstellung zu finden
(A.S. 15). Zum Beweis legte er mit Eingabe vom 25. November 2024 einen
Auszug aus dem Todesregister vor sowie einen Ausdruck eines Immobilieninserates,
in dem ein Haus in C.___ zur Vermietung angeboten wird (A.S. 32;
Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4).
2.3
Aus den Akten geht hervor, dass
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen im Jahr 2022 abgeklärt hatte. Sie lud ihn zu einem Gespräch am 10. August
2022.
ein (IV-Nr. 53) und informierte ihn mit Schreiben vom 28. Juli
2022.
darüber, dass er aufgrund seines in Bezug auf den Arbeitsmarkt
fortgeschrittenen Alters grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
habe, sofern er diesbezüglich motiviert sei (IV-NR. 54). Der
Beschwerdeführer erschien nicht zum Gespräch am 10. August 2022, woraufhin die
Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 einen neuen Gesprächstermin ansetzte
(IV-Nr. 55). Anlässlich dieses Gesprächs berichtete der Beschwerdeführer
von starken Schmerzen. Er erhalte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Alle
Stellenbewerbungen seien bisher erfolglos geblieben (IV-Nr. 57 S. 2).
Er habe sich wegen der vielen Absagen und seinen gesundheitlichen Problemen
noch nicht überlegt, welcher beruflichen Tätigkeit er noch nachgehen könne.
Sein Wunsch sei eine Teilrente und eine Frühpensionierung. Er erachte sich
aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht als arbeitsfähig.
Grundsätzlich könne er sich vorstellen, an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Eine Zukunft für sich sehe er in der Schweiz nicht; er wolle
auswandern nach C.___ (IV-Nr. 57 S. 4). Im Anschluss an das Gespräch
bestätigte der Beschwerdeführer am 27. September 2022 schriftlich, von der
Beschwerdegegnerin über seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
informiert worden zu sein, hielt aber fest, er benötige eine Bedenkzeit, um
sich zu entscheiden, ob er daran mitwirken wolle oder könne (IV-Nr. 61
S. 1). Zugleich führte er aus, er könne sich die Teilnahme im Moment aus
gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen. Er sei nicht grundsätzlich dagegen,
würde aber eine Teilrente und eine Auswanderung nach C.___ vorziehen
(IV-Nr. 61 S. 2). Telefonisch äusserte er, an
Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein, sollte es seine gesundheitliche
Situation erlauben (protokolliertes Telefongespräch vom 27. September 2022
[vgl. IV-Protokoll, S. 2]). Im Abschlussbericht vom 27. September
2022.
hielt die Eingliederungsfachperson fest, es bestehe Anspruch auf Beratung
und Begleitung nach Art. 14quater IVG, die berufliche Eingliederung
müsse aber aktuell abgeschlossen werden, da die geplante (Hüft-)Operation und
der Verlauf danach abgewartet werden müssten. Im Anschluss solle erneut geprüft
werden, ob Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten
(IV-Nr. 58). Später, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Sommer
2023, hat der Beschwerdeführer gemäss der Wiedergabe durch den Psychiater geäussert,
er betreue seit März 2023 seine an Demenz erkrankte Mutter. Diese lebe in C.___,
wo seine Familie ein Haus mit Garten habe. Sein Lebensmittelpunkt sei
inzwischen faktisch in C.___, wo er Hilfe von Verwandten bekomme und seine
Mutter staatliche Unterstützung, worauf er bei ihrer Betreuung angewiesen sei.
In der Wohnung in [...], wo er gemeldet sei, lebe er nur noch, wenn er etwas in
der Schweiz zu erledigen habe. Seine Mutter sei immer bei ihm, da er sie nicht
alleine lassen könne (IV-Nr. 83.3 S. 8). In Zukunft möchte er ganz in
C.___ leben, sich um seine Mutter kümmern und seinen kreativen Neigungen
nachgehen (IV-Nr. 83.3 S. 11). Im Einwand zum Vorbescheid
schliesslich liess der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen
beantragen, «nachdem dies nun möglich» sei und er selbst erklärte, sich für
teilweise arbeitsfähig zu halten (IV-Nr. 90 S. 1 f.).
2.4
2.4.1
Zwar ist der Beschwerdegegnerin
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit keinen klaren
Eingliederungswillen zeigte, er hat aber die Teilnahme an
Eingliederungsmassnahmen auch nie explizit abgelehnt, sondern diese abhängig
gemacht von seinem Gesundheitszustand. Angesichts der im Zeitpunkt der Prüfung
beruflicher Massnahmen (im Sommer 2022) noch nicht feststehenden medizinischen
Situation wenige Monate nach der ersten und kurz vor der bevorstehenden zweiten
Hüftoperation (vgl. die Berichte zur Implantation einer Hüftprothese rechts am
21.
Januar 2022 [vgl. IV-Nr. 49] und links am 23. September 2022
[vgl. IV-Nr. 59.2]) und der Unklarheit über die verbleibende
Resterwerbsfähigkeit vor der Begutachtung durch die B.___ ist sein Zögern
nachvollziehbar. Schliesslich hielt die Eingliederungsfachperson selbst am
22.
September 2022 fest, Eingliederungsmassnahmen seien erneut zu prüfen,
sobald die medizinische Situation eine diesbezügliche Beurteilung erlaube
(IV-Nr. 58), was aber in der Folge nicht geschah – auch nicht, als die
Resterwerbsfähigkeit nach der Begutachtung feststand und der Beschwerdeführer
sich selbst im ergänzenden Einwand zum Vorbescheid als erwerbsfähig erachtete
(IV-Nr. 90 S. 1).
2.4.2
Letztlich ist angesichts dieser
Ausgangslage nicht, wie die Parteien vorbringen, von entscheidender Bedeutung,
ob die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist und das
Haus in C.___ fremdvermietet wird. Entscheidend für den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine
Massnahme u. a. dann, wenn die subjektive und objektive
Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt (vgl. E. II. 2.1.5 hiervor), was
ausweislich der Akten im Zeitpunkt des Einwandes auf den Vorbescheid der Fall
war, als der Beschwerdeführer um die Prüfung und Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen ersuchte. In diesem Zeitpunkt stand aufgrund der zuvor
erfolgten Begutachtung durch die B.___ auch das Belastungsprofil und die
Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive
Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher
Massnahmen mit Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig.
2.5
Inwiefern die weiteren
Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind (vgl.
E. II. 2.1.5 hiervor), wurde von der Beschwerdegegnerin – mit Verweis
auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit – nicht geprüft. Die
angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und
hernach erneut darüber verfügt.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 3. Januar 2025 eine Honorarnote über
CHF 1'433.40 inkl. 8.1 % MwSt eingereicht. Darin macht er einen
Aufwand von 5.1 Stunden (Std.) à je CHF 250.00 geltend sowie eine
pauschale Auslagenentschädigung von 4 % des Aufwandes. Der geltend
gemachte Aufwand und die Auslagenentschädigungen sind in Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlende Parteientschädigung ist daher anhand der Honorarnote auf CHF 1'433.40
inkl. Auslagen und MwSt festzusetzen.
3.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'433.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer