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Entscheid

VSBES.2024.221

berufliche Eingliederungsmassnahmen

10. Oktober 2025Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen

(Verfügung vom 25. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2020 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte

daraufhin diverse Abklärungen und nahm mehrfach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 18, 32, 52, 68), welcher schliesslich eine

polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 68 S. 3). In der Folge

wurde der Beschwerdeführer im Juni 2023 durch die B.___ begutachtet. Die

Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten

Tätigkeit als Maurer seit September 2020 nicht mehr arbeitsfähig, in einer

angepassten, leichten Tätigkeit bestehe jedoch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 83.1 S. 23 f.). Gestützt auf dieses Gutachten stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September

2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 85). Zur

Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, es mangle an der hierfür

erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Am 14. September 2023

(IV-Nr. 88) sowie ergänzend am 31. Oktober 2023 (IV-Nr. 90)

liess der Beschwerdeführer Einwände gegen diesen Vorbescheid erheben. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere ärztliche Berichte sowie eine

Stellungnahme des RAD ein (IV-Nr. 96 S. 3 f.). Am 25. Juni 2024

verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 97,

Aktenseiten [A.S.] 1).

2.

2.1 Am 26. August 2024 lässt

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 10 ff.):

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom

25. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den

Beschwerdeführer mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 9. September 2024 wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 20).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 4. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort, beantragt aber

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

2.4 Der Beschwerdeführer repliziert

am 25. November 2024, hält an seiner Beschwerde fest und gibt weitere

Unterlagen zu den Akten (A.S. 31 f.).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 3. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine

Kostennote ein (A.S. 37).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt bildet die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024, in der diese sowohl

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch

berufliche Massnahmen ablehnte. Vorliegend strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer begehrt die

Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, weil er der Ansicht ist, aufgrund

seines Alters und seiner Einschränkungen ohne diesbezügliche Hilfe der

Beschwerdegegnerin seine Resterwerbsfähigkeit nicht realisieren zu können

(A.S. 14). Nicht bestritten ist der Beweiswert des Gutachtens der B.___

sowie das Bestehen einer Resterwerbsfähigkeit (A.S. 14). Zu prüfen ist

daher nachfolgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Eingliederungsmassnahmen.

2.1

2.1.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157

E. 1c).

2.1.2

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.1.3

Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1

IVG).

2.1.4

Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen

(lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater),

Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln

(lit. d).

2.1.5

Geeignet

ist eine Massnahme, wenn sie objektiv gesehen zur Erreichung des

Eingliederungsziels beiträgt und die versicherte Person subjektiv gesehen

zumindest teilweise eingliederungsfähig, eingliederungsbereit und der

beantragten Massnahme gewachsen ist (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Félix Frey/

Hans-Jakob Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018,

N 8 zu Art. 8 IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt

daher grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive

Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein

Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren

und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive

gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024

E. 4.1 m. w. H.).

2.2

2.2.1

Gemäss dem Gutachten der B.___ bestehe

in körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend

und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen

seit je her bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf eine

Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte

Tätigkeit als Maurer sei ihm seit Mai 2020 nur noch zu 30 % zumutbar

(IV-Nr. 83.1 S. 12).

2.2.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

in der angefochtenen Verfügung auf Grundlage dieses Gutachtens einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Eingliederungsmassnahmen wies sie ab

mit dem Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern Äusserungen gemacht, die auf

eine fehlende Arbeitsmotivation schliessen liessen. Er habe die Absicht, sich

eine Existenz in C.___ aufzubauen, wo er sich kreativen Tätigkeiten und der

Betreuung der an Demenz erkrankten Mutter widme. Zudem hoffe er auf eine

vorzeitige Pensionierung mit 60 Jahren. Sein Lebensmittelpunkt liege in C.___.

An seinem Wohnort in [...] halte er sich nur noch auf, wenn er in der Schweiz

etwas zu erledigen habe. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, der

Beschwerdeführer sei nicht willens, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren

(IV-Nr. 97 S. 3; A.S. 2).

2.2.3

Der Beschwerdeführer bringt vor,

mit ihm sei, als medizinisch eine Resterwerbsfähigkeit feststand, nicht das

Gespräch hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen gesucht worden. Er

benötige intensive Unterstützung zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und wolle

an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Er habe bereits im Einwand zum

Vorbescheid seinen entsprechenden Willen kundgetan und um Unterstützung gebeten

(A.S. 14 f.). Seine Mutter sei im Juni 2024 verstorben und das Haus

in C.___ werde fremdvermietet. Er halte sich entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Schweiz auf und versuche, eine Anstellung zu finden

(A.S. 15). Zum Beweis legte er mit Eingabe vom 25. November 2024 einen

Auszug aus dem Todesregister vor sowie einen Ausdruck eines Immobilieninserates,

in dem ein Haus in C.___ zur Vermietung angeboten wird (A.S. 32;

Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4).

2.3

Aus den Akten geht hervor, dass

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen im Jahr 2022 abgeklärt hatte. Sie lud ihn zu einem Gespräch am 10. August

2022.

ein (IV-Nr. 53) und informierte ihn mit Schreiben vom 28. Juli

2022.

darüber, dass er aufgrund seines in Bezug auf den Arbeitsmarkt

fortgeschrittenen Alters grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

habe, sofern er diesbezüglich motiviert sei (IV-NR. 54). Der

Beschwerdeführer erschien nicht zum Gespräch am 10. August 2022, woraufhin die

Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 einen neuen Gesprächstermin ansetzte

(IV-Nr. 55). Anlässlich dieses Gesprächs berichtete der Beschwerdeführer

von starken Schmerzen. Er erhalte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Alle

Stellenbewerbungen seien bisher erfolglos geblieben (IV-Nr. 57 S. 2).

Er habe sich wegen der vielen Absagen und seinen gesundheitlichen Problemen

noch nicht überlegt, welcher beruflichen Tätigkeit er noch nachgehen könne.

Sein Wunsch sei eine Teilrente und eine Frühpensionierung. Er erachte sich

aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht als arbeitsfähig.

Grundsätzlich könne er sich vorstellen, an Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen. Eine Zukunft für sich sehe er in der Schweiz nicht; er wolle

auswandern nach C.___ (IV-Nr. 57 S. 4). Im Anschluss an das Gespräch

bestätigte der Beschwerdeführer am 27. September 2022 schriftlich, von der

Beschwerdegegnerin über seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

informiert worden zu sein, hielt aber fest, er benötige eine Bedenkzeit, um

sich zu entscheiden, ob er daran mitwirken wolle oder könne (IV-Nr. 61

S. 1). Zugleich führte er aus, er könne sich die Teilnahme im Moment aus

gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen. Er sei nicht grundsätzlich dagegen,

würde aber eine Teilrente und eine Auswanderung nach C.___ vorziehen

(IV-Nr. 61 S. 2). Telefonisch äusserte er, an

Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein, sollte es seine gesundheitliche

Situation erlauben (protokolliertes Telefongespräch vom 27. September 2022

[vgl. IV-Protokoll, S. 2]). Im Abschlussbericht vom 27. September

2022.

hielt die Eingliederungsfachperson fest, es bestehe Anspruch auf Beratung

und Begleitung nach Art. 14quater IVG, die berufliche Eingliederung

müsse aber aktuell abgeschlossen werden, da die geplante (Hüft-)Operation und

der Verlauf danach abgewartet werden müssten. Im Anschluss solle erneut geprüft

werden, ob Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten

(IV-Nr. 58). Später, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Sommer

2023, hat der Beschwerdeführer gemäss der Wiedergabe durch den Psychiater geäussert,

er betreue seit März 2023 seine an Demenz erkrankte Mutter. Diese lebe in C.___,

wo seine Familie ein Haus mit Garten habe. Sein Lebensmittelpunkt sei

inzwischen faktisch in C.___, wo er Hilfe von Verwandten bekomme und seine

Mutter staatliche Unterstützung, worauf er bei ihrer Betreuung angewiesen sei.

In der Wohnung in [...], wo er gemeldet sei, lebe er nur noch, wenn er etwas in

der Schweiz zu erledigen habe. Seine Mutter sei immer bei ihm, da er sie nicht

alleine lassen könne (IV-Nr. 83.3 S. 8). In Zukunft möchte er ganz in

C.___ leben, sich um seine Mutter kümmern und seinen kreativen Neigungen

nachgehen (IV-Nr. 83.3 S. 11). Im Einwand zum Vorbescheid

schliesslich liess der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen

beantragen, «nachdem dies nun möglich» sei und er selbst erklärte, sich für

teilweise arbeitsfähig zu halten (IV-Nr. 90 S. 1 f.).

2.4

2.4.1

Zwar ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit keinen klaren

Eingliederungswillen zeigte, er hat aber die Teilnahme an

Eingliederungsmassnahmen auch nie explizit abgelehnt, sondern diese abhängig

gemacht von seinem Gesundheitszustand. Angesichts der im Zeitpunkt der Prüfung

beruflicher Massnahmen (im Sommer 2022) noch nicht feststehenden medizinischen

Situation wenige Monate nach der ersten und kurz vor der bevorstehenden zweiten

Hüftoperation (vgl. die Berichte zur Implantation einer Hüftprothese rechts am

21.

Januar 2022 [vgl. IV-Nr. 49] und links am 23. September 2022

[vgl. IV-Nr. 59.2]) und der Unklarheit über die verbleibende

Resterwerbsfähigkeit vor der Begutachtung durch die B.___ ist sein Zögern

nachvollziehbar. Schliesslich hielt die Eingliederungsfachperson selbst am

22.

September 2022 fest, Eingliederungsmassnahmen seien erneut zu prüfen,

sobald die medizinische Situation eine diesbezügliche Beurteilung erlaube

(IV-Nr. 58), was aber in der Folge nicht geschah – auch nicht, als die

Resterwerbsfähigkeit nach der Begutachtung feststand und der Beschwerdeführer

sich selbst im ergänzenden Einwand zum Vorbescheid als erwerbsfähig erachtete

(IV-Nr. 90 S. 1).

2.4.2

Letztlich ist angesichts dieser

Ausgangslage nicht, wie die Parteien vorbringen, von entscheidender Bedeutung,

ob die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist und das

Haus in C.___ fremdvermietet wird. Entscheidend für den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine

Massnahme u. a. dann, wenn die subjektive und objektive

Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt (vgl. E. II. 2.1.5 hiervor), was

ausweislich der Akten im Zeitpunkt des Einwandes auf den Vorbescheid der Fall

war, als der Beschwerdeführer um die Prüfung und Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen ersuchte. In diesem Zeitpunkt stand aufgrund der zuvor

erfolgten Begutachtung durch die B.___ auch das Belastungsprofil und die

Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive

Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher

Massnahmen mit Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig.

2.5

Inwiefern die weiteren

Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind (vgl.

E. II. 2.1.5 hiervor), wurde von der Beschwerdegegnerin – mit Verweis

auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit – nicht geprüft. Die

angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und

hernach erneut darüber verfügt.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 3. Januar 2025 eine Honorarnote über

CHF 1'433.40 inkl. 8.1 % MwSt eingereicht. Darin macht er einen

Aufwand von 5.1 Stunden (Std.) à je CHF 250.00 geltend sowie eine

pauschale Auslagenentschädigung von 4 % des Aufwandes. Der geltend

gemachte Aufwand und die Auslagenentschädigungen sind in Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlende Parteientschädigung ist daher anhand der Honorarnote auf CHF 1'433.40

inkl. Auslagen und MwSt festzusetzen.

3.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'433.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer