VSBES.2024.223
Unfallversicherung
23. Dezember 2025Deutsch25 min
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, stiess gemäss Unfallmeldung
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der B.___ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, stiess gemäss Unfallmeldung
UVG vom 26. April 2023 am 27. März 2023 mit dem Kopf gegen einen offenen
Dachbodendeckel (VA [Akten der Vaudoise] 2). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med.
C.___, hielt hierzu am 27. März 2023 (VA 14) fest, die Beschwerdeführerin sei
mit dem Gesicht in eine Leiter gelaufen. Keine Commotio Symptome. Keine
Bewusstlosigkeit. Befunde: «RQW an li. Nasenflügel. AZ gut. Normoton, Pupillen
isokor, LR, Neurostatus kurs. normal.» In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrer
Vertrauensärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, zur Beurteilung
vor. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März
2024 (VA 36) fest, angesichts der fehlenden objektivierten Unfallfolgen würden
die UVG-Leistungen am Tag der neuropsychologischen Untersuchung vom 4.
September 2023 eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2024 (VA
37) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Juni 2024 (Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt die
Beschwerdeführerin am 30. August 2024 (A.S. 17 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, vom 26. Juni 2024 aufzuheben
und es sei die VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG zu
verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023 die
gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend
Heilbehandlungskosten rückwirkend per 4. September 2023 und bis zum Vorliegen
des medizinischen Endzustandes sowie betreffend Taggeldleistungen rückwirkend
per 4. September 2023 und bis 12. Juli 2024 zu erbringen.
Eventualiter:
Es sei der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 26. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache
zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an die VAUDOISE ALLGEMEINE
Versicherungs-Gesellschaft AG zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWST.).
3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024
(A.S. 37) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von E.___,
Augenoptikermeisterin, vom 9. Oktober 2024 (VA 49) ein.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
November 2024 (A.S. 42 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 9. Dezember 2024
(A.S. 49 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
6. Mit Duplik vom 8. Januar 2025
(A.S. 53 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom
27.
März 2023 ihre Leistungen zu Recht per 4. September 2023 eingestellt
hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von
Belang:
5.1
Der erstbehandelnde Arzt, Dr.
med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 27. März 2023 (VA
14) fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Gesicht in eine Leiter gelaufen.
Keine Commotio Symptome. Keine Bewusstlosigkeit. Befunde: «RQW an li.
Nasenflügel. AZ gut. Normoton, Pupillen isokor, LR, Neurostatus kurs. normal.»
5.2
Im Bericht betreffend MRT und
MRA (TOF) des Neurokraniums vom 19. Mai 2023 (VA 5) hielt Dr. med. F.___,
Facharzt für Radiologie, zur Beurteilung fest: «Keine Blutung. Keine Ischämie.
Keine Raumforderung. Keine Gefässstenose, kein Gefässverschluss. Kein
Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombose.»
5.3
Im Bericht des G.___, Klinik für
Neurologie, vom 10. August 2023 (VA 15) hielt Dr. med. H.___ als
neurologische Befunde fest: «Kein Meningismus. Romberg-Versuch mit leichtem
Schwanken und Unsicherheit. Einbeinstand bds. für wenige Sekunden möglich,
Seiltänzergang mit geschlossenen Augen unsicher.» Weiter führte er aus, nach
einem Schädel-Hirn-Trauma im März 2023 persistierten Konzentrationsstörungen,
ein Erschöpfungsgefühl und Gleichgewichtsstörungen, auf hohem Niveau. Als
Korrelat des Schädel-Hirn-Traumas fänden sich 2 Mikroeinblutungen rechts
frontal gelegen im MRI vom 19. Mai 2023. Erfahrungsgemäss könne die
Regeneration nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit Mikroeinblutung bzw.
Scherverletzungen mehrere Monate bis zu 2 Jahren reichen.
5.4
Im Untersuchungsbericht
Neuropsychologie des G.___ vom 4. Oktober 2023 (VA 19) wurde festgehalten,
in der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich bei der
Beschwerdeführerin bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma im März 2023 kognitive
Defizite in mehreren untersuchten Leistungsbereichen feststellen. Die exekutive
Funktion verbale Ideenproduktion sei mittelschwer reduziert, in der figuralen
zeige sich eine leichte Perseverationstendenz. Weiter fänden sich leichte
Beeinträchtigungen in der Reaktionsgeschwindigkeit und im mentalen Rotieren,
die verbale Merkspanne falle grenzwertig aus. Alle weiteren untersuchten
kognitiven Leistungen seien als alters- und bildungsentsprechend unauffällig
bis überdurchschnittlich (kurzfristiger und langfristiger Abruf einfachen
verbalen Materials) zu beurteilen. Die Befunde seien insgesamt mit einer
neuropsychologischen Funktionseinschränkung mindestens leichten Schweregrades
(nach Leitlinien der SVNP, Frei et al. 2016) bei Status nach
Schädel-Hirn-Trauma vereinbar.
5.5
Dr. med.
D.___, Fachärztin für Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung
vom 30. Oktober 2023 (VA 20) fest, als Erstschadensbild sei am 27. März
2023.
eine Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel festgestellt und mittels
Gewebekleber verschlossen worden. Neben der Wundversorgung sei ein
«Tetanus-Rappel» erfolgt. Der erstversorgende Internist Dr. med. C.___ habe bei
der Beschwerdeführerin keine vegetativen Auffälligkeiten objektivieren können
(normoton, normale Pupillomotorik). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht
attestiert worden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Erleiden der
Gesichtsverletzung und noch vor der Erstversorgung durch Dr. med. C.___ eine
Zoom-Besprechung durchgeführt. Nachmittags sei sie nach Hause gefahren. Weder
auf der Befundebene noch auf der Verhaltensebene (keine Schädelprellmarken,
keine Bewusstseinsstörung, normaler Allgemeinzustand, normaler Neurostatus,
ziel- und zweckgerichtetes Verhalten) sei die Diagnose eines
Schädel-Hirn-Traumas erfüllt gewesen. Für die attestierte HWS-Distorsion liege
ebenfalls weder ein Erstschadensbild noch ein Folgeschadensbild vor. Die
Beschwerdeführerin habe sich eine Woche nach dem Ereignis bei ihrem Hausarzt
med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gemeldet. Von diesem sei die
Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ausgestellt, aber medizinisch nicht auf Befund-
und Behandlungsebene ausgewiesen worden. Die Bildgebende Diagnostik am 19. Mai
2023.
sei von einem Facharzt für Radiologie (8 Wochen nach dem Ereignis) passend
zum Erstschadensbild als unauffällig beurteilt worden. Die unvollständige
neurologische Untersuchung vom 10. August 2023 dokumentiere keinen eindeutig
krankheitswertigen Befund. Die neuropsychologische Untersuchung vom 4. September
2023.
dokumentiere ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil
mit situativen Selbstlimitierungen. Nach Abheilung der Riss-Quetsch-Wunde vom
27.
März 2023 sei innerhalb einer Woche der Status quo ante erreicht gewesen.
5.6
Im Bericht des G.___, Klinik für
Neurologie, vom 21. November 2023 (VA 22) führte Dr. med. H.___ aus, seit dem
Schädel-Hirn-Trauma vom März 2023 bestünden Schmerzen an den Augen bds. und
Visus-Beeinträchtigung bds., die zuvor gut angepasste Brille bzw. Kontaktlinse
passten seither nicht mehr. Probleme bestünden vor allem mit dem linken Auge.
Bei fortbestehenden Beschwerden seit März 2023 beeinträchtige dies deutlich die
Alltagsfunktionen, die visuelle Exploration sei deutlich eingeschränkt. Somit sei
eine optometrische Rehabilitation zu befürworten.
5.7
Mit Bericht vom 12. Dezember
2023.
(VA 24) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Vertrauensärztin,
fest, die bildgebende Diagnostik (cmrt und MRI-Angio vom 19. Mai 2023) sei von
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie (8 Wochen nach dem Ereignis) passend
zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel (und nicht
an der Stirn), keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit, normale
Pupillomotorik, normaler Neurostatus, als unauffällig beurteilt worden: «Keine
Blutung. Keine Ischämie. Keine Raumforderung. Keine Gefäss-Stenosen. Kein
Gefässverschluss. Kein Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombosen.» Hierzu passten
auch die später anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung am 4.
September 2023 dokumentierten durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen
neurokognitiven Leistungen der 53-Jährigen. Erst anlässlich einer ambulanten
neurologischen Untersuchung vom 10. August 2023 habe der Neurologe Dr. med. H.___
in seinem Bericht vermutlich auf der Basis des ihm vorliegenden cMRT (19. Mai 2023)
«2 Mikro-Einblutungen im Marklager rechts frontal» diagnostiziert, die jedoch
weder zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel
passten noch zur fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung des cMRT vom 19.
Mai 2023. Die im Bericht vom 21. November 2023 attestierten Klagen gingen weit
über das klinische Erstschadensbild vom 27. März 2023 hinaus. Zusammengefasst
sei der fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung der bildgebenden Diagnostik
vom 19. Mai 2023 der Vorrang zu geben.
5.8
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2024
(VA 26) gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. F.___, Facharzt für
Radiologie, und führte aus, im Sprechstundenbericht von Dr. H.___ (leitender
Arzt Neurologie, Bürgerspital) vom 10. August 2023 würden zwei
Mikroeinblutungen im Marklager rechts frontal festgehalten. Gemäss der
Vertrauensärztin, Dr. med. D.___, passe diese Diagnose jedoch weder zum
Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel noch zur
fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung vom 19. Mai 2023. Aus diesem Grund
bitte man Dr. med. F.___ um einen «second look» der cMRT-Bilder vom 19.
Mai 2023. Hierauf antwortete Dr. med. F.___ gleichentags, es stimme, dass
rechts frontal zwei punktförmige Hämosiderinablagerungen abgrenzbar seien im
MRT vom 19. Mai 2023. Eine abschliessende Beurteilung der Ursache könne er
allerdings anhand der Bilder nicht vornehmen.
5.9
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung vom 1. März 2024 (VA
34) fest, die eigene Durchsicht der jetzt vorliegenden Bilder zeige, wie
korrekt von Dr. med. F.___ beschrieben, unauffällige Weichteile (keine
Weichteilverletzung im Bereich Gesicht und äusserem Schädel), eine regelrechte
Mark-Rinden-Differenzierung (keine postkontusionellen Veränderungen) und keine
Diffusionsrestriktion (keine Durchblutungsstörungen) und keine knöchernen
Verletzungen des Gesichtsschädels oder der Schädelkalotte. Zusammengefasst
zeigten die vorliegende cMRT-Bilder einschliesslich MRT-Angio vom 19. Mai
2023.
keinen pathologischen Befund, der im Kausalzusammenhang zu dem geltend
gemachten Ereignis vom 27. März 2023 und dem Erstschadensbild einer
Riss-Quetsch Wunde am linken Nasenflügel bei gutem Allgemeinzustand und
normalem Neurostatus stehen könnte. Für die im Nachgang attestierten zwei
punktförmigen Hämosiderin-Ablagerungen rechts frontal, die ohne Angabe zur
Schnitt/Bildebene nicht nachvollzogen werden könnten und für die kein
klinisches Korrelat bestehe, gebe es keine Erklärung. Diese hätten aufgrund des
Fehlens strukturell-morphologischer Veränderungen (Hirn- und Hirngefässe
betreffend) und des kursorisch normalen Neurostatus keinen (eigenständigen)
Krankheitswert und begründeten ebenfalls keine Leistungseinschränkungen. Nach
Abheilung der Riss-Quetsch-Wunde vom 27. März 2023 sei innerhalb einer Woche
der
Status quo ante erreicht gewesen. Ein krankheitswertiger Vorzustand
sei nicht aktenkundig. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei somit auch nicht
ausgewiesen.
5.10
Mit Bericht vom 27. März 2024 (VA
39) hielt Dr. med. H.___, G.___, zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin fest, nach dem Ereignis vom 27. März 2023 seien ein
Schädel Hirntrauma im März 2023 sowie zwei Mikroeinblutungen im Marklager
rechts frontal zu diagnostizieren gewesen. Diese seien auf das
Schädel-Hirn-Trauma vom März 2023 zurückzuführen. Mit einer Restitutio ad
integrum sei 2 – 3 Jahre nach dem Schädel-Hirn-Trauma zu rechnen. In der
neuropsychologischen Untersuchung vom 4. September 2023 seien insgesamt
neuropsychologische Funktionseinschränkungen mindestens leichtgradigen
Schweregrades zu objektivieren gewesen. Ferner bestehe eine verminderte mentale
Belastbarkeit, welche auch im Rahmen der Untersuchung beobachtet worden sei. Nach
einer Stunde Untersuchungszeit sei die Konzentrationsleistung abgefallen.
5.11
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung vom 21. Juni 2024 (VA
40) ergänzend fest, nach Widder und Gaidzik (Begutachtung in der Neurologie,
Thieme Verlag, 2007) spreche gegen eine traumatische Genese von Hirnblutungen
unter anderem das Fehlen einer Prellmarke am Kopf, eine rein subkortikale
Lokalisation der Blutung sowie das Fehlen einer Hirnrindenkontusion. Hieraus
folge, dass selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen («rechts
frontal zwei punktförmige Hämosiderin-Ablagerungen») kein Kausalzusammenhang
mit dem geltend gemachten Ereignis vom 27. März 2023 und dem Erstschadensbild
einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel bei gutem Allgemeinzustand und
normalem Neurostatus bestehe und dass der von Dr. med. H.___ attestierte
Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden aufgrund des Fehlens
einer Prellmarke am Kopf, des Fehlens einer Commotio-Symptomatik und des
Fehlens postkontusioneller Veränderungen in der kernspintomografischen
Bildgebung bei regelrechter Mark-Rinden-Differenzierung auch nicht überwiegend
wahrscheinlich sei.
5.12
Mit Bericht vom 9. Oktober 2024
(VA 49, S. 6) führte Frau E.___, Augenoptikermeisterin, aus, die
Beschwerdeführerin erreiche mit Brille und Kontaktlinsen korrigiert eine hohe
Sehschärfe. Die visuellen Dysfunktionen lägen in der verminderten
Koordinationsfähigkeit der Augen mit dem Gleichgewicht, dem Nacken, der
mimischen Muskulatur, der Schultern und der motorischen sowie sensorischen
Integration des visuellen Inputs und lösten vegetative Reaktionen aus. Die
Messungen der visuellen Dysfunktionen zeigten mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 27. März 2023. Die visuelle Dysfunktion wie bei der Beschwerdeführerin sei
im Sport sehr gut untersucht und beschrieben als Post Traumatic Vision Syndrom
PTVS. Die visuelle Dysfunktion schränke die Beschwerdeführerin weiterhin ein,
auch wenn sie im Vergleich zum Anfang viele Fortschritte gemacht habe. Sie
müsse mehr Pausen machen, könne weniger Pilates-Stunden geben, müsse auch im
Privatleben sehr auf sich achten und sich einschränken, damit sie ihren Arbeitsalltag
leisten könne.
5.13
Mit Beurteilung vom 8. November
2024.
(VA 53) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie,
Vertrauensärztin, aus, die Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9.
Oktober 2024 enthalte weder augenärztliche Untersuchungsbefunde noch
optometrische Mess-Ergebnisse. Aktenkundig sei (CM-Bericht zum Gespräch am 2.
Augst 2023), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben «seit Jahren
Linsen und eine Brille trage» und «vor fast 40 Jahren in eine leichte Auffahrkollision
verwickelt gewesen» sei. Die Annahme der Augenoptikermeisterin, dass die
vorgetragenen Beschwerden «mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit einen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März
2023» hätten, sei weder unter Berücksichtigung des Vorschadens noch unter
Berücksichtigung des Erstschadensbildes vom 27. März 2023 objektiv
ausgewiesen und aufgrund der zeitlichen Latenz (= 32.1 Wochen nach dem Ereignis
vom 27. März 2023) zur optometrischen Erstabklärung vom 7. November 2023
medizinisch auch nicht plausibel. Die nach dem geltend gemachten Ereignis vom
27.
März 2023 im Erstbehandler-Bericht zur Konsultation vom 27. März 2023
von Dr. med. C.___ dokumentierten Angaben der ersten Stunde und das
beschriebene Erstschadensbild einer «Riss-Quetschwunde am linken Nasenflügel
bei gutem Allgemeinzustand, normotonem Blutdruckverhalten, seitengleich grossen
und lichtreagiblen Pupillen und kursorisch normalem Neurostatus» sprächen
sowohl anamnestisch (keine Commotio-Symptome und keine Bewusstlosigkeit) als auch
klinisch bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines
Schädel-Hirn-Traumas am 27. März 2023. Die Beschwerdeführerin habe nach
dem Ereignis gleichentags als auch in der Folgezeit weitergearbeitet. Ein
AUF-Attest sei rückwirkend 4 Wochen nach dem Ereignis für die Zeit vom 27. März
– 5. Mai 2023 ausgestellt worden, was ebenfalls gegen einen (zeitlichen)
Kausalzusammenhang der vorgetragenen Beschwerden zum Ereignis spreche, der von der
Augenoptikermeisterin in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 attestiert werde.
Selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen («rechts frontal zwei
punktförmige Hämosiderin- Ablagerungen»), deren Abgrenzung in der zerebralen
Bildgebung gegen in der Altersnorm liegende unknown bright objects UBO
teilweise schwierig sei, sprächen gegen einen ursächlichen Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 27. März 2023 folgende Punke: Das Erstschadensbild
einer ausschliesslichen Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel (und nicht
rechts) bei gutem Allgemeinzustand und normalem Neurostatus der Beschwerdeführerin;
das Fehlen einer Commotio Symptomatik; das Fehlen einer Prellmarke am Kopf; der
fehlende objektive Nachweis einer Weichteilverletzung in der cMRT vom 19. Mai
2023.
und der fehlende objektive Nachweis einer Mark-Rinden-Verletzung (keine
kontusionellen Veränderungen) als auch der fehlende objektive Nachweis von
Scherverletzungen des Gehirns. Zusammengefasst ergäben sich aus der
Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9. Oktober 2024 keine neuen
versicherungsmedizinisch relevanten Gesichtspunkte zum Erstschadensbild bzw.
seit der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2024.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, weshalb nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen ist.
6.1
Die Vertrauensärztin setzte sich
in ihren Berichten eingehend mit den medizinischen Akten auseinander und
begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen
ist. Wie die Vertrauensärztin korrekt feststellte, habe der erstversorgende
Internist Dr. med. C.___ bei der Beschwerdeführerin keine vegetativen
Auffälligkeiten objektivieren können (normoton, normale Pupillomotorik). Eine
Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Weder auf der
Befundebene noch auf der Verhaltensebene (keine Schädelprellmarken, keine
Bewusstseinsstörung, normaler Allgemeinzustand, normaler Neurostatus, ziel- und
zweckgerichtetes Verhalten) sei die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas erfüllt
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Woche nach dem Ereignis bei
ihrem Hausarzt, med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gemeldet. Von
diesem sei die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ausgestellt worden, aber
medizinisch nicht auf Befund- und Behandlungsebene ausgewiesen worden. Weiter
nimmt die Vertrauensärztin Bezug auf die bildgebende Diagnostik und setzt sich
damit nachvollziehbar auseinander: Das cMRT und MRI-Angio vom 19. Mai 2023 sei
von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, (8 Wochen nach dem Ereignis)
passend zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel
(und nicht an der Stirn), keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit,
normale Pupillomotorik, normaler Neurostatus, als unauffällig beurteilt worden:
«Keine Blutung. Keine Ischämie. Keine Raumforderung. Keine Gefäss-Stenosen.
Kein Gefässverschluss. Kein Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombosen.» Für die im
Nachgang durch Dr. med. F.___ attestierten zwei punktförmigen
Hämosiderin-Ablagerungen rechts frontal, die ohne Angabe zur Schnitt/Bildebene
nicht nachvollzogen werden könnten und für die kein klinisches Korrelat
bestehe, gebe es keine Erklärung. Diese hätten aufgrund des Fehlens strukturell-morphologischer
Veränderungen (Hirn- und Hirngefässe betreffend) und deskursorisch normalen
Neurostatus keinen (eigenständigen) Krankheitswert und begründeten ebenfalls
keine Leistungseinschränkungen. Hierzu passten auch die später anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung am 4. September 2023 dokumentierten
durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen neurokognitiven Leistungen der
53-jährigen Beschwerdeführerin. Erst anlässlich einer ambulanten neurologischen
Untersuchung vom 10. August 2023 habe der Neurologe Dr. med. H.___ in seinem
Bericht vermutlich auf der Basis des ihm vorliegenden cMRT (19. Mai 2023) «2
Mikro-Einblutungen im Marklager rechts frontal» diagnostiziert, die jedoch
weder zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel
passten noch zur fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung des cMRT vom 19.
Mai 2023. Weiter wies die Vertrauensärztin zurecht daraufhin, dass die
Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9. Oktober 2024 weder
augenärztliche Untersuchungsbefunde noch optometrische Mess-Ergebnisse enthalte.
Zudem sei die Annahme der Augenoptikermeisterin, dass die vorgetragenen
Beschwerden «mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen
kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023» hätten, weder unter
Berücksichtigung des Vorschadens noch unter Berücksichtigung des
Erstschadensbildes vom 27. März 2023 objektiv ausgewiesen. Abschliessend führte
die Vertrauensärztin aus, selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen
(«rechts frontal zwei punktförmige Hämosiderin-Ablagerungen»), deren Abgrenzung
in der zerebralen Bildgebung gegen in der Altersnorm liegende unknown bright
objects UBO teilweise schwierig sei, sprächen verschiedene Punkte gegen einen
ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023: Das
Erstschadensbild einer ausschliesslichen Riss-Quetsch-Wunde am linken
Nasenflügel (und nicht rechts) bei gutem Allgemeinzustand und normalem
Neurostatus der Beschwerdeführerin; das Fehlen einer Commotio Symptomatik; das
Fehlen einer Prellmarke am Kopf; der fehlende objektive Nachweis einer
Weichteilverletzung in der cMRT vom 19. Mai 2023 und der fehlende
objektive Nachweis einer Mark-Rinden-Verletzung (keine kontusionellen
Veränderungen) als auch der fehlende objektive Nachweis von Scherverletzungen
des Gehirns. Gestützt auf diese Ausführungen vermag schliesslich auch die
vertrauensärztliche Schlussfolgerung zu überzeugen, dass nach Abheilung der
Riss-Quetsch-Wunde vom 27. März 2023 innerhalb einer Woche der
Status
quo ante erreicht gewesen sei. Ein krankheitswertiger Vorzustand sei nicht
aktenkundig. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei somit auch nicht
ausgewiesen.
6.2
Am Beweiswert der
vertrauensärztlichen Ausführungen vermögen sodann auch die entgegenstehenden
Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Rügen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern. Die Augenoptikermeisterin E.___ bejaht in ihrer Stellungnahme vom 9.
Oktober 2024 zwar den Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem
Unfallereignis vom 27. März 2023. Sie verweist diesbezüglich jedoch lediglich
pauschal auf ihre Messungen, ohne die Kausalität konkret und nachvollziehbar zu
begründet. Sodann begründete der behandelnde Neurologe Dr. med. H.___ den Kausalzusammenhang
insbesondere mit der Beschwerdefreiheit der Versicherten vor dem Ereignis vom
27.
März 2023, was jedoch nicht zulässig ist. So genügt gemäss geltender
Rechtsprechung eine zeitliche Begründung im Sinne der Formel «post hoc ergo
propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung als durch
den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).
Dr. med. H.___ begründet den seiner
Ansicht nach gegebenen Kausalzusammenhang nicht weiter. Zudem ist in diesem
Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb den Einschätzungen von Dr. med. H.___ sowie
der Augenoptikermeisterin, E.___, auch deswegen nur vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist. Insofern die Beschwerdeführerin sodann
geltend macht, nach dem Vorfall vom 27. März 2023 passten die
Dioptriewerte der Sehhilfen plötzlich nicht mehr und sie habe die Kontaktlinsen
über längere Zeit nicht mehr auf dem Auge tragen können, obwohl dies vor dem
Ereignis nie ein Problem gewesen sei, ist sie ebenfalls auf die vorgenannte
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Begründung, eine gesundheitliche
Schädigung gelte als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem
auftrete, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des Weiteren
ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Kausalitätsbeurteilung nicht Aufgabe der Vertrauensärztin, konkrete
unfallfremde Faktoren zu benennen, welche die neurologisch und
neuropsychologisch fachärztlich festgestellten Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin erklären würden. Im
Übrigen ist es nach Rechtsprechung zulässig, dass der Versicherungsträger
vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder
Revisionsgrund «ex nunc und pro futuro» einstellen kann, wenn sich
herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt
sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis
vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom
11.
August 2017 Erw. 2.3) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
leistungsbegründendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat oder
dahingefallen ist (Urteil BGer 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4).
6.3
Zusammenfassend bestehen somit
bezüglich der vertrauensärztlichen Beurteilungen keine auch nur geringen
Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Lichte dessen kann auf
weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden.
7.
Zur Bejahung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch
nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich
innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des
typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten. Wie die
Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, hat die Erstkonsultation am
Unfalltag bei Dr. med. C.___ keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit,
einen normalen Allgemeinzustand, normale Pupillen und einen normales Neurostatus
ergeben. Kopfschmerzen wurden nicht erwähnt. Die Behandlung bestand einzig
darin, die Wunde am linken Nasenflügel zu vernähen. Das typische, bunte
Beschwerdebild nach einer Commotio cerebri hat sich innerhalb der Latenzzeit
von 24 bis 72 Stunden somit nicht manifestiert. Aus den Akten geht hervor, dass
die Versicherte weder gestürzt ist noch das Bewusstsein verloren habe, eine
Amnesie für die Zeit vor und kurz nach Verletzung wird auch nicht angegeben. Praxisgemäss
genügt ein Schädelhirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio
cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht,
grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss der
Schleudertrauma-Praxis (vgl. André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage 2024, S. 63;
Urteil des Bundesgerichts 8C_561 / 2024 vom 27. März 2025 E. 5.3.3). Dass
die Versicherte eine Contusio cerebri oder wenigstens eine im Grenzbereich dazu
liegende Commotio cerebri erlitten hätte, ist nach Aktenlage, insbesondere nach
der beweiskräftigen Beurteilung der Vertrauensärztin nicht erstellt.
Dispositiv
Demnach
ist die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des
Versicherten nach der Praxis für psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter
Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen.
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu
verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im
mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den
Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 27. März 2023 – die Beschwerdeführerin prallte beim
Gehen mit dem Kopf gegen einen offenen Dachbodendeckel – nicht anders denn als
leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate
Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2023 per 4. September
2023 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch