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Entscheid

VSBES.2024.223

Unfallversicherung

23. Dezember 2025Deutsch25 min

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, stiess gemäss Unfallmeldung

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der B.___ (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, stiess gemäss Unfallmeldung

UVG vom 26. April 2023 am 27. März 2023 mit dem Kopf gegen einen offenen

Dachbodendeckel (VA [Akten der Vaudoise] 2). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med.

C.___, hielt hierzu am 27. März 2023 (VA 14) fest, die Beschwerdeführerin sei

mit dem Gesicht in eine Leiter gelaufen. Keine Commotio Symptome. Keine

Bewusstlosigkeit. Befunde: «RQW an li. Nasenflügel. AZ gut. Normoton, Pupillen

isokor, LR, Neurostatus kurs. normal.» In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrer

Vertrauensärztin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, zur Beurteilung

vor. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März

2024 (VA 36) fest, angesichts der fehlenden objektivierten Unfallfolgen würden

die UVG-Leistungen am Tag der neuropsychologischen Untersuchung vom 4.

September 2023 eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2024 (VA

37) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Juni 2024 (Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt die

Beschwerdeführerin am 30. August 2024 (A.S. 17 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, vom 26. Juni 2024 aufzuheben

und es sei die VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG zu

verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023 die

gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend

Heilbehandlungskosten rückwirkend per 4. September 2023 und bis zum Vorliegen

des medizinischen Endzustandes sowie betreffend Taggeldleistungen rückwirkend

per 4. September 2023 und bis 12. Juli 2024 zu erbringen.

Eventualiter:

Es sei der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE

Versicherungs-Gesellschaft AG vom 26. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache

zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an die VAUDOISE ALLGEMEINE

Versicherungs-Gesellschaft AG zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWST.).

3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024

(A.S. 37) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von E.___,

Augenoptikermeisterin, vom 9. Oktober 2024 (VA 49) ein.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

November 2024 (A.S. 42 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 9. Dezember 2024

(A.S. 49 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

6. Mit Duplik vom 8. Januar 2025

(A.S. 53 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom

27.

März 2023 ihre Leistungen zu Recht per 4. September 2023 eingestellt

hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von

Belang:

5.1

Der erstbehandelnde Arzt, Dr.

med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 27. März 2023 (VA

14) fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Gesicht in eine Leiter gelaufen.

Keine Commotio Symptome. Keine Bewusstlosigkeit. Befunde: «RQW an li.

Nasenflügel. AZ gut. Normoton, Pupillen isokor, LR, Neurostatus kurs. normal.»

5.2

Im Bericht betreffend MRT und

MRA (TOF) des Neurokraniums vom 19. Mai 2023 (VA 5) hielt Dr. med. F.___,

Facharzt für Radiologie, zur Beurteilung fest: «Keine Blutung. Keine Ischämie.

Keine Raumforderung. Keine Gefässstenose, kein Gefässverschluss. Kein

Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombose.»

5.3

Im Bericht des G.___, Klinik für

Neurologie, vom 10. August 2023 (VA 15) hielt Dr. med. H.___ als

neurologische Befunde fest: «Kein Meningismus. Romberg-Versuch mit leichtem

Schwanken und Unsicherheit. Einbeinstand bds. für wenige Sekunden möglich,

Seiltänzergang mit geschlossenen Augen unsicher.» Weiter führte er aus, nach

einem Schädel-Hirn-Trauma im März 2023 persistierten Konzentrationsstörungen,

ein Erschöpfungsgefühl und Gleichgewichtsstörungen, auf hohem Niveau. Als

Korrelat des Schädel-Hirn-Traumas fänden sich 2 Mikroeinblutungen rechts

frontal gelegen im MRI vom 19. Mai 2023. Erfahrungsgemäss könne die

Regeneration nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit Mikroeinblutung bzw.

Scherverletzungen mehrere Monate bis zu 2 Jahren reichen.

5.4

Im Untersuchungsbericht

Neuropsychologie des G.___ vom 4. Oktober 2023 (VA 19) wurde festgehalten,

in der neuropsychologischen Untersuchung liessen sich bei der

Beschwerdeführerin bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma im März 2023 kognitive

Defizite in mehreren untersuchten Leistungsbereichen feststellen. Die exekutive

Funktion verbale Ideenproduktion sei mittelschwer reduziert, in der figuralen

zeige sich eine leichte Perseverationstendenz. Weiter fänden sich leichte

Beeinträchtigungen in der Reaktionsgeschwindigkeit und im mentalen Rotieren,

die verbale Merkspanne falle grenzwertig aus. Alle weiteren untersuchten

kognitiven Leistungen seien als alters- und bildungsentsprechend unauffällig

bis überdurchschnittlich (kurzfristiger und langfristiger Abruf einfachen

verbalen Materials) zu beurteilen. Die Befunde seien insgesamt mit einer

neuropsychologischen Funktionseinschränkung mindestens leichten Schweregrades

(nach Leitlinien der SVNP, Frei et al. 2016) bei Status nach

Schädel-Hirn-Trauma vereinbar.

5.5

Dr. med.

D.___, Fachärztin für Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung

vom 30. Oktober 2023 (VA 20) fest, als Erstschadensbild sei am 27. März

2023.

eine Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel festgestellt und mittels

Gewebekleber verschlossen worden. Neben der Wundversorgung sei ein

«Tetanus-Rappel» erfolgt. Der erstversorgende Internist Dr. med. C.___ habe bei

der Beschwerdeführerin keine vegetativen Auffälligkeiten objektivieren können

(normoton, normale Pupillomotorik). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht

attestiert worden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Erleiden der

Gesichtsverletzung und noch vor der Erstversorgung durch Dr. med. C.___ eine

Zoom-Besprechung durchgeführt. Nachmittags sei sie nach Hause gefahren. Weder

auf der Befundebene noch auf der Verhaltensebene (keine Schädelprellmarken,

keine Bewusstseinsstörung, normaler Allgemeinzustand, normaler Neurostatus,

ziel- und zweckgerichtetes Verhalten) sei die Diagnose eines

Schädel-Hirn-Traumas erfüllt gewesen. Für die attestierte HWS-Distorsion liege

ebenfalls weder ein Erstschadensbild noch ein Folgeschadensbild vor. Die

Beschwerdeführerin habe sich eine Woche nach dem Ereignis bei ihrem Hausarzt

med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gemeldet. Von diesem sei die

Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ausgestellt, aber medizinisch nicht auf Befund-

und Behandlungsebene ausgewiesen worden. Die Bildgebende Diagnostik am 19. Mai

2023.

sei von einem Facharzt für Radiologie (8 Wochen nach dem Ereignis) passend

zum Erstschadensbild als unauffällig beurteilt worden. Die unvollständige

neurologische Untersuchung vom 10. August 2023 dokumentiere keinen eindeutig

krankheitswertigen Befund. Die neuropsychologische Untersuchung vom 4. September

2023.

dokumentiere ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil

mit situativen Selbstlimitierungen. Nach Abheilung der Riss-Quetsch-Wunde vom

27.

März 2023 sei innerhalb einer Woche der Status quo ante erreicht gewesen.

5.6

Im Bericht des G.___, Klinik für

Neurologie, vom 21. November 2023 (VA 22) führte Dr. med. H.___ aus, seit dem

Schädel-Hirn-Trauma vom März 2023 bestünden Schmerzen an den Augen bds. und

Visus-Beeinträchtigung bds., die zuvor gut angepasste Brille bzw. Kontaktlinse

passten seither nicht mehr. Probleme bestünden vor allem mit dem linken Auge.

Bei fortbestehenden Beschwerden seit März 2023 beeinträchtige dies deutlich die

Alltagsfunktionen, die visuelle Exploration sei deutlich eingeschränkt. Somit sei

eine optometrische Rehabilitation zu befürworten.

5.7

Mit Bericht vom 12. Dezember

2023.

(VA 24) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Vertrauensärztin,

fest, die bildgebende Diagnostik (cmrt und MRI-Angio vom 19. Mai 2023) sei von

Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie (8 Wochen nach dem Ereignis) passend

zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel (und nicht

an der Stirn), keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit, normale

Pupillomotorik, normaler Neurostatus, als unauffällig beurteilt worden: «Keine

Blutung. Keine Ischämie. Keine Raumforderung. Keine Gefäss-Stenosen. Kein

Gefässverschluss. Kein Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombosen.» Hierzu passten

auch die später anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung am 4.

September 2023 dokumentierten durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen

neurokognitiven Leistungen der 53-Jährigen. Erst anlässlich einer ambulanten

neurologischen Untersuchung vom 10. August 2023 habe der Neurologe Dr. med. H.___

in seinem Bericht vermutlich auf der Basis des ihm vorliegenden cMRT (19. Mai 2023)

«2 Mikro-Einblutungen im Marklager rechts frontal» diagnostiziert, die jedoch

weder zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel

passten noch zur fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung des cMRT vom 19.

Mai 2023. Die im Bericht vom 21. November 2023 attestierten Klagen gingen weit

über das klinische Erstschadensbild vom 27. März 2023 hinaus. Zusammengefasst

sei der fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung der bildgebenden Diagnostik

vom 19. Mai 2023 der Vorrang zu geben.

5.8

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2024

(VA 26) gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. F.___, Facharzt für

Radiologie, und führte aus, im Sprechstundenbericht von Dr. H.___ (leitender

Arzt Neurologie, Bürgerspital) vom 10. August 2023 würden zwei

Mikroeinblutungen im Marklager rechts frontal festgehalten. Gemäss der

Vertrauensärztin, Dr. med. D.___, passe diese Diagnose jedoch weder zum

Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel noch zur

fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung vom 19. Mai 2023. Aus diesem Grund

bitte man Dr. med. F.___ um einen «second look» der cMRT-Bilder vom 19.

Mai 2023. Hierauf antwortete Dr. med. F.___ gleichentags, es stimme, dass

rechts frontal zwei punktförmige Hämosiderinablagerungen abgrenzbar seien im

MRT vom 19. Mai 2023. Eine abschliessende Beurteilung der Ursache könne er

allerdings anhand der Bilder nicht vornehmen.

5.9

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung vom 1. März 2024 (VA

34) fest, die eigene Durchsicht der jetzt vorliegenden Bilder zeige, wie

korrekt von Dr. med. F.___ beschrieben, unauffällige Weichteile (keine

Weichteilverletzung im Bereich Gesicht und äusserem Schädel), eine regelrechte

Mark-Rinden-Differenzierung (keine postkontusionellen Veränderungen) und keine

Diffusionsrestriktion (keine Durchblutungsstörungen) und keine knöchernen

Verletzungen des Gesichtsschädels oder der Schädelkalotte. Zusammengefasst

zeigten die vorliegende cMRT-Bilder einschliesslich MRT-Angio vom 19. Mai

2023.

keinen pathologischen Befund, der im Kausalzusammenhang zu dem geltend

gemachten Ereignis vom 27. März 2023 und dem Erstschadensbild einer

Riss-Quetsch Wunde am linken Nasenflügel bei gutem Allgemeinzustand und

normalem Neurostatus stehen könnte. Für die im Nachgang attestierten zwei

punktförmigen Hämosiderin-Ablagerungen rechts frontal, die ohne Angabe zur

Schnitt/Bildebene nicht nachvollzogen werden könnten und für die kein

klinisches Korrelat bestehe, gebe es keine Erklärung. Diese hätten aufgrund des

Fehlens strukturell-morphologischer Veränderungen (Hirn- und Hirngefässe

betreffend) und des kursorisch normalen Neurostatus keinen (eigenständigen)

Krankheitswert und begründeten ebenfalls keine Leistungseinschränkungen. Nach

Abheilung der Riss-Quetsch-Wunde vom 27. März 2023 sei innerhalb einer Woche

der

Status quo ante erreicht gewesen. Ein krankheitswertiger Vorzustand

sei nicht aktenkundig. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei somit auch nicht

ausgewiesen.

5.10

Mit Bericht vom 27. März 2024 (VA

39) hielt Dr. med. H.___, G.___, zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der

Beschwerdeführerin fest, nach dem Ereignis vom 27. März 2023 seien ein

Schädel Hirntrauma im März 2023 sowie zwei Mikroeinblutungen im Marklager

rechts frontal zu diagnostizieren gewesen. Diese seien auf das

Schädel-Hirn-Trauma vom März 2023 zurückzuführen. Mit einer Restitutio ad

integrum sei 2 – 3 Jahre nach dem Schädel-Hirn-Trauma zu rechnen. In der

neuropsychologischen Untersuchung vom 4. September 2023 seien insgesamt

neuropsychologische Funktionseinschränkungen mindestens leichtgradigen

Schweregrades zu objektivieren gewesen. Ferner bestehe eine verminderte mentale

Belastbarkeit, welche auch im Rahmen der Untersuchung beobachtet worden sei. Nach

einer Stunde Untersuchungszeit sei die Konzentrationsleistung abgefallen.

5.11

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Neurologie, Vertrauensärztin, hielt in ihrer Beurteilung vom 21. Juni 2024 (VA

40) ergänzend fest, nach Widder und Gaidzik (Begutachtung in der Neurologie,

Thieme Verlag, 2007) spreche gegen eine traumatische Genese von Hirnblutungen

unter anderem das Fehlen einer Prellmarke am Kopf, eine rein subkortikale

Lokalisation der Blutung sowie das Fehlen einer Hirnrindenkontusion. Hieraus

folge, dass selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen («rechts

frontal zwei punktförmige Hämosiderin-Ablagerungen») kein Kausalzusammenhang

mit dem geltend gemachten Ereignis vom 27. März 2023 und dem Erstschadensbild

einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel bei gutem Allgemeinzustand und

normalem Neurostatus bestehe und dass der von Dr. med. H.___ attestierte

Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden aufgrund des Fehlens

einer Prellmarke am Kopf, des Fehlens einer Commotio-Symptomatik und des

Fehlens postkontusioneller Veränderungen in der kernspintomografischen

Bildgebung bei regelrechter Mark-Rinden-Differenzierung auch nicht überwiegend

wahrscheinlich sei.

5.12

Mit Bericht vom 9. Oktober 2024

(VA 49, S. 6) führte Frau E.___, Augenoptikermeisterin, aus, die

Beschwerdeführerin erreiche mit Brille und Kontaktlinsen korrigiert eine hohe

Sehschärfe. Die visuellen Dysfunktionen lägen in der verminderten

Koordinationsfähigkeit der Augen mit dem Gleichgewicht, dem Nacken, der

mimischen Muskulatur, der Schultern und der motorischen sowie sensorischen

Integration des visuellen Inputs und lösten vegetative Reaktionen aus. Die

Messungen der visuellen Dysfunktionen zeigten mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 27. März 2023. Die visuelle Dysfunktion wie bei der Beschwerdeführerin sei

im Sport sehr gut untersucht und beschrieben als Post Traumatic Vision Syndrom

PTVS. Die visuelle Dysfunktion schränke die Beschwerdeführerin weiterhin ein,

auch wenn sie im Vergleich zum Anfang viele Fortschritte gemacht habe. Sie

müsse mehr Pausen machen, könne weniger Pilates-Stunden geben, müsse auch im

Privatleben sehr auf sich achten und sich einschränken, damit sie ihren Arbeitsalltag

leisten könne.

5.13

Mit Beurteilung vom 8. November

2024.

(VA 53) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie,

Vertrauensärztin, aus, die Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9.

Oktober 2024 enthalte weder augenärztliche Untersuchungsbefunde noch

optometrische Mess-Ergebnisse. Aktenkundig sei (CM-Bericht zum Gespräch am 2.

Augst 2023), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben «seit Jahren

Linsen und eine Brille trage» und «vor fast 40 Jahren in eine leichte Auffahrkollision

verwickelt gewesen» sei. Die Annahme der Augenoptikermeisterin, dass die

vorgetragenen Beschwerden «mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit einen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März

2023» hätten, sei weder unter Berücksichtigung des Vorschadens noch unter

Berücksichtigung des Erstschadensbildes vom 27. März 2023 objektiv

ausgewiesen und aufgrund der zeitlichen Latenz (= 32.1 Wochen nach dem Ereignis

vom 27. März 2023) zur optometrischen Erstabklärung vom 7. November 2023

medizinisch auch nicht plausibel. Die nach dem geltend gemachten Ereignis vom

27.

März 2023 im Erstbehandler-Bericht zur Konsultation vom 27. März 2023

von Dr. med. C.___ dokumentierten Angaben der ersten Stunde und das

beschriebene Erstschadensbild einer «Riss-Quetschwunde am linken Nasenflügel

bei gutem Allgemeinzustand, normotonem Blutdruckverhalten, seitengleich grossen

und lichtreagiblen Pupillen und kursorisch normalem Neurostatus» sprächen

sowohl anamnestisch (keine Commotio-Symptome und keine Bewusstlosigkeit) als auch

klinisch bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines

Schädel-Hirn-Traumas am 27. März 2023. Die Beschwerdeführerin habe nach

dem Ereignis gleichentags als auch in der Folgezeit weitergearbeitet. Ein

AUF-Attest sei rückwirkend 4 Wochen nach dem Ereignis für die Zeit vom 27. März

– 5. Mai 2023 ausgestellt worden, was ebenfalls gegen einen (zeitlichen)

Kausalzusammenhang der vorgetragenen Beschwerden zum Ereignis spreche, der von der

Augenoptikermeisterin in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 attestiert werde.

Selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen («rechts frontal zwei

punktförmige Hämosiderin- Ablagerungen»), deren Abgrenzung in der zerebralen

Bildgebung gegen in der Altersnorm liegende unknown bright objects UBO

teilweise schwierig sei, sprächen gegen einen ursächlichen Kausalzusammenhang

mit dem Ereignis vom 27. März 2023 folgende Punke: Das Erstschadensbild

einer ausschliesslichen Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel (und nicht

rechts) bei gutem Allgemeinzustand und normalem Neurostatus der Beschwerdeführerin;

das Fehlen einer Commotio Symptomatik; das Fehlen einer Prellmarke am Kopf; der

fehlende objektive Nachweis einer Weichteilverletzung in der cMRT vom 19. Mai

2023.

und der fehlende objektive Nachweis einer Mark-Rinden-Verletzung (keine

kontusionellen Veränderungen) als auch der fehlende objektive Nachweis von

Scherverletzungen des Gehirns. Zusammengefasst ergäben sich aus der

Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9. Oktober 2024 keine neuen

versicherungsmedizinisch relevanten Gesichtspunkte zum Erstschadensbild bzw.

seit der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2024.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, weshalb nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen ist.

6.1

Die Vertrauensärztin setzte sich

in ihren Berichten eingehend mit den medizinischen Akten auseinander und

begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen

ist. Wie die Vertrauensärztin korrekt feststellte, habe der erstversorgende

Internist Dr. med. C.___ bei der Beschwerdeführerin keine vegetativen

Auffälligkeiten objektivieren können (normoton, normale Pupillomotorik). Eine

Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Weder auf der

Befundebene noch auf der Verhaltensebene (keine Schädelprellmarken, keine

Bewusstseinsstörung, normaler Allgemeinzustand, normaler Neurostatus, ziel- und

zweckgerichtetes Verhalten) sei die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas erfüllt

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Woche nach dem Ereignis bei

ihrem Hausarzt, med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gemeldet. Von

diesem sei die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ausgestellt worden, aber

medizinisch nicht auf Befund- und Behandlungsebene ausgewiesen worden. Weiter

nimmt die Vertrauensärztin Bezug auf die bildgebende Diagnostik und setzt sich

damit nachvollziehbar auseinander: Das cMRT und MRI-Angio vom 19. Mai 2023 sei

von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, (8 Wochen nach dem Ereignis)

passend zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel

(und nicht an der Stirn), keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit,

normale Pupillomotorik, normaler Neurostatus, als unauffällig beurteilt worden:

«Keine Blutung. Keine Ischämie. Keine Raumforderung. Keine Gefäss-Stenosen.

Kein Gefässverschluss. Kein Aneurysma. Keine Sinusvenenthrombosen.» Für die im

Nachgang durch Dr. med. F.___ attestierten zwei punktförmigen

Hämosiderin-Ablagerungen rechts frontal, die ohne Angabe zur Schnitt/Bildebene

nicht nachvollzogen werden könnten und für die kein klinisches Korrelat

bestehe, gebe es keine Erklärung. Diese hätten aufgrund des Fehlens strukturell-morphologischer

Veränderungen (Hirn- und Hirngefässe betreffend) und deskursorisch normalen

Neurostatus keinen (eigenständigen) Krankheitswert und begründeten ebenfalls

keine Leistungseinschränkungen. Hierzu passten auch die später anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung am 4. September 2023 dokumentierten

durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen neurokognitiven Leistungen der

53-jährigen Beschwerdeführerin. Erst anlässlich einer ambulanten neurologischen

Untersuchung vom 10. August 2023 habe der Neurologe Dr. med. H.___ in seinem

Bericht vermutlich auf der Basis des ihm vorliegenden cMRT (19. Mai 2023) «2

Mikro-Einblutungen im Marklager rechts frontal» diagnostiziert, die jedoch

weder zum Erstschadensbild einer Riss-Quetsch-Wunde am linken Nasenflügel

passten noch zur fachärztlich-radiologischen Erstbeurteilung des cMRT vom 19.

Mai 2023. Weiter wies die Vertrauensärztin zurecht daraufhin, dass die

Stellungnahme der Augenoptikermeisterin vom 9. Oktober 2024 weder

augenärztliche Untersuchungsbefunde noch optometrische Mess-Ergebnisse enthalte.

Zudem sei die Annahme der Augenoptikermeisterin, dass die vorgetragenen

Beschwerden «mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen

kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023» hätten, weder unter

Berücksichtigung des Vorschadens noch unter Berücksichtigung des

Erstschadensbildes vom 27. März 2023 objektiv ausgewiesen. Abschliessend führte

die Vertrauensärztin aus, selbst unter der Annahme stattgehabter Mikroblutungen

(«rechts frontal zwei punktförmige Hämosiderin-Ablagerungen»), deren Abgrenzung

in der zerebralen Bildgebung gegen in der Altersnorm liegende unknown bright

objects UBO teilweise schwierig sei, sprächen verschiedene Punkte gegen einen

ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. März 2023: Das

Erstschadensbild einer ausschliesslichen Riss-Quetsch-Wunde am linken

Nasenflügel (und nicht rechts) bei gutem Allgemeinzustand und normalem

Neurostatus der Beschwerdeführerin; das Fehlen einer Commotio Symptomatik; das

Fehlen einer Prellmarke am Kopf; der fehlende objektive Nachweis einer

Weichteilverletzung in der cMRT vom 19. Mai 2023 und der fehlende

objektive Nachweis einer Mark-Rinden-Verletzung (keine kontusionellen

Veränderungen) als auch der fehlende objektive Nachweis von Scherverletzungen

des Gehirns. Gestützt auf diese Ausführungen vermag schliesslich auch die

vertrauensärztliche Schlussfolgerung zu überzeugen, dass nach Abheilung der

Riss-Quetsch-Wunde vom 27. März 2023 innerhalb einer Woche der

Status

quo ante erreicht gewesen sei. Ein krankheitswertiger Vorzustand sei nicht

aktenkundig. Eine vorübergehende Verschlimmerung sei somit auch nicht

ausgewiesen.

6.2

Am Beweiswert der

vertrauensärztlichen Ausführungen vermögen sodann auch die entgegenstehenden

Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Rügen der Beschwerdeführerin nichts

zu ändern. Die Augenoptikermeisterin E.___ bejaht in ihrer Stellungnahme vom 9.

Oktober 2024 zwar den Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem

Unfallereignis vom 27. März 2023. Sie verweist diesbezüglich jedoch lediglich

pauschal auf ihre Messungen, ohne die Kausalität konkret und nachvollziehbar zu

begründet. Sodann begründete der behandelnde Neurologe Dr. med. H.___ den Kausalzusammenhang

insbesondere mit der Beschwerdefreiheit der Versicherten vor dem Ereignis vom

27.

März 2023, was jedoch nicht zulässig ist. So genügt gemäss geltender

Rechtsprechung eine zeitliche Begründung im Sinne der Formel «post hoc ergo

propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung als durch

den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Dr. med. H.___ begründet den seiner

Ansicht nach gegebenen Kausalzusammenhang nicht weiter. Zudem ist in diesem

Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb den Einschätzungen von Dr. med. H.___ sowie

der Augenoptikermeisterin, E.___, auch deswegen nur vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist. Insofern die Beschwerdeführerin sodann

geltend macht, nach dem Vorfall vom 27. März 2023 passten die

Dioptriewerte der Sehhilfen plötzlich nicht mehr und sie habe die Kontaktlinsen

über längere Zeit nicht mehr auf dem Auge tragen können, obwohl dies vor dem

Ereignis nie ein Problem gewesen sei, ist sie ebenfalls auf die vorgenannte

Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Begründung, eine gesundheitliche

Schädigung gelte als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem

auftrete, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des Weiteren

ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Kausalitätsbeurteilung nicht Aufgabe der Vertrauensärztin, konkrete

unfallfremde Faktoren zu benennen, welche die neurologisch und

neuropsychologisch fachärztlich festgestellten Beeinträchtigungen der

Beschwerdeführerin erklären würden. Im

Übrigen ist es nach Rechtsprechung zulässig, dass der Versicherungsträger

vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder

Revisionsgrund «ex nunc und pro futuro» einstellen kann, wenn sich

herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt

sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis

vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom

11.

August 2017 Erw. 2.3) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

leistungsbegründendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat oder

dahingefallen ist (Urteil BGer 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4).

6.3

Zusammenfassend bestehen somit

bezüglich der vertrauensärztlichen Beurteilungen keine auch nur geringen

Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Lichte dessen kann auf

weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden.

7.

Zur Bejahung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch

nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich

innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des

typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten. Wie die

Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, hat die Erstkonsultation am

Unfalltag bei Dr. med. C.___ keine Commotio Symptome, keine Bewusstlosigkeit,

einen normalen Allgemeinzustand, normale Pupillen und einen normales Neurostatus

ergeben. Kopfschmerzen wurden nicht erwähnt. Die Behandlung bestand einzig

darin, die Wunde am linken Nasenflügel zu vernähen. Das typische, bunte

Beschwerdebild nach einer Commotio cerebri hat sich innerhalb der Latenzzeit

von 24 bis 72 Stunden somit nicht manifestiert. Aus den Akten geht hervor, dass

die Versicherte weder gestürzt ist noch das Bewusstsein verloren habe, eine

Amnesie für die Zeit vor und kurz nach Verletzung wird auch nicht angegeben. Praxisgemäss

genügt ein Schädelhirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio

cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht,

grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss der

Schleudertrauma-Praxis (vgl. André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage 2024, S. 63;

Urteil des Bundesgerichts 8C_561 / 2024 vom 27. März 2025 E. 5.3.3). Dass

die Versicherte eine Contusio cerebri oder wenigstens eine im Grenzbereich dazu

liegende Commotio cerebri erlitten hätte, ist nach Aktenlage, insbesondere nach

der beweiskräftigen Beurteilung der Vertrauensärztin nicht erstellt.

Dispositiv

Demnach

ist die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des

Versicherten nach der Praxis für psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter

Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen.

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu

verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im

mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in

eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 27. März 2023 – die Beschwerdeführerin prallte beim

Gehen mit dem Kopf gegen einen offenen Dachbodendeckel – nicht anders denn als

leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate

Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.

8.

8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2023 per 4. September

2023 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch