Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.224

Kursgesuch

28. August 2025Deutsch21 min

Zertifizierung» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA] Sammelbeilage 1 [AWA 1] Nr. 84 f.). Mit

Source so.ch

Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik

arbeitsmarktl. Massnahmen,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid

vom 20. August 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 5. Juni 2024

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), ihm sei der IT-Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit

Zertifizierung» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA] Sammelbeilage 1 [AWA 1] Nr. 84 f.). Mit

Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab,

da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im

erforderlichen Ausmass verbessere (AWA 1-Nr. 81 ff.). Die dagegen

erhobene Einsprache (AWA 1-Nr. 73 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid

vom 20. August 2024 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 29. August 2024 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der

besagte Kurs sei ihm zu bewilligen (A.S. 5 ff.). Am 2. Oktober

2024 reicht er eine ergänzende Eingabe ein (A.S. 19 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 26 ff.).

2.3 Mit Replik vom 19. Oktober

2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest

(A.S. 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik vom

25. Oktober 2024 erneut Stellung (A.S. 42 f.).

2.4 Am 29. Oktober 2024 sowie

am 9. November 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein

(A.S. 45 ff., 53 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge – vorbehältlich

der Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.

2.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei Kurskosten von CHF 1'837.70 (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 3) nebst Reisekosten und Kosten für auswärtige

Verpflegung für zwei Tage (vgl. AWA 1-Nr. 84 f.) nicht überschritten,

weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

3.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentschei-des (vorliegend: 20. August

2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1

S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin wies mit

Einspracheentscheid vom 20. August 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers

um Bewilligung des (Weiterbildungs-) Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen

mit Zertifizierung» ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, es sei

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner langjährigen

Berufserfahrung im Windows-Bereich und als First & Second Level Supporter

genügend offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.

Ausschlaggebend sei jedoch, dass er die für den Kurs «SAP S/4Hana»

erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen gar nicht

mitbringe. Geeignete Kandidaten für diese Aufgaben seien vielmehr Ingenieure,

Projektmanager, Datenanalysten, Business Intelligence-Spezialisten, Supply

Chain Manager und andere, die täglich mit der ERP-Lösung «SAP S/4Hana» arbeiteten.

Zertifizierbare Weiterbildungen «im SAP-Universum» seien nur dann wertvoll,

wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung «on the job» initialisiere. Deshalb sei

es wenig sinnvoll, Weiterbildungen «auf Vorrat» zu erlangen, ohne an konkreten

Projekten bzw. Aufgaben das erlangte Wissen anwenden zu können. Die

Arbeitslosenversicherung habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits

Kurse im Informatikbereich finanziert. Sein fehlender formaler Abschluss im

Informatikbereich lasse sich nicht mit dem beantragten (rudimentären)

SAP-Grundlagenkurs kompensieren. Dieser Kurs sei geeignet für Personen, die

sich als Anwender einen ersten Überblick verschaffen und die sich auf den

Besuch weiterführender SAP-Kurse vorbereiten möchten. Keine relevante

Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit liege vor, wenn ein Kurs nicht

selbständig arbeitsmarktlich verwendbar sei, sondern lediglich die

Voraussetzung für einen weiteren Kursbesuch darstelle, welcher seinerseits

nicht unter die von der Arbeitslosenversicherung zu fördernden Massnahmen falle

(vgl. A.S. 1 ff.).

4.2

Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligung des vom

Beschwerdeführer beantragten Weiterbildungskurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen

mit Zertifizierung» verweigert hat. Nachdem der Beschwerdeführer den besagten

Kurs am 18. / 19. Juli 2024 auf eigene Initiative hin bereits besucht

hat (vgl. BB 4; A.S. 55 ff.), gilt es letztlich noch zu

beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die ihm dadurch entstandenen Kosten (vgl.

BB 3; AWA 1-Nr. 84 f.) zu vergüten hat. Soweit der

Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet und die Beschwerdegegnerin in

Abrede stellt, dass es das RAV Solothurn versäumt habe, ihn über die speziell

auf arbeitslose Personen über 50 Jahre ausgerichteten Beratungsmöglichkeiten,

so namentlich über das Angebot «Supported Employment 50+», zu informieren (vgl.

A.S. 22, 32, 38 f.), ist dies nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darauf nicht weiter einzugehen.

5.

5.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten,

bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte

Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2

AVIG).

5.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit

solchen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des

Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden; die Massnahmen

sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern,

damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a),

die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts

fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern

(lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln

(lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören namentlich

Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), so etwa individuelle

Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60

Abs. 1 AVIG). Für die Teilnahme an solchen Kursen können Leistungen

beansprucht werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 AVIG). Wer von sich aus daran

teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein

begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60

Abs. 3 AVIG). Für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme müssen – sofern

nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen) Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für diese Massnahme

erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG).

5.3

Grundvoraussetzung für den

Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die

arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die

(inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung

der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven

Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des

Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die

Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage,

ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich

aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände.

Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf

dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt

abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018

E. 4.1, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit weiteren

Hinweisen). Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme muss die

Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein

theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum

verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG

zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die

Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt,

kann die Teilnahme verweigert werden (vgl. AVIG-Praxis AMM, Stand:

1.

Januar 2024, A24).

6.

6.1

6.1.1

Der Beschwerdeführer beantragte

in seinem Gesuch vom 5. Juni 2024, es sei ihm der Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu

bewilligen. Als Begründung führte er aus, dass es in vielen Unternehmen CRM-

und SAP-Lösungen gebe. Nachdem er von seiner RAV-Personalberaterin wegen des

Besuches eines Weiterbildungskurses angefragt worden sei, habe er sich viele

Gedanken gemacht und sich schliesslich für diesen Kurs entschieden, hätte

dieser ihm doch bei einer soeben erfolgten Absage eine grosse Chance auf eine

längerfristige Festanstellung eröffnen können. Es sei sein Ziel, sich mit

diesem Kurs für einen Arbeitgeber interessant zu machen (vgl. AWA

1-Nr. 84 f.).

6.1.2

In seiner Einsprache vom

2.

Juli 2024 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er verfolge

klar das Ziel einer langfristigen Festanstellung. Um sich den Bedürfnissen von

möglichen Arbeitgebern im dynamischen Umfeld des PC-/ICT-Supports anzupassen, seien

Fortbildungen notwendig. Er habe von verschiedenen potenziellen Arbeitgebern die

mündliche Rückmeldung erhalten, dass der beantragte Kurs «SAP S/4Hana» für das

jeweilige Unternehmen sehr interessant gewesen wäre. Mit dem Erwerb der

entsprechenden Qualifikationen könne er sich klar auch von jüngeren Bewerbern

abheben und sich für eine Vielzahl von Positionen qualifizieren sowie den

aktuellen Anforderungen in der entsprechenden Branche gerecht werden (vgl. AWA

1-S. 73 ff.).

6.1.3

In seinen zahlreichen Eingaben

vor dem Versicherungsgericht macht der Beschwerdeführer zusammenfassend und im

Wesentlichen geltend, dass die Absolvierung eines «SAP S/4Hana»-Kurses für ihn

von herausragender Bedeutung sei, um den Anschluss an die veränderten

Marktanforderungen im IT-Bereich zu gewährleisten und bei bereits

langanhaltender Arbeitslosigkeit seine Chancen auf eine Anstellung entscheidend

zu verbessern. Der aktuelle Arbeitsmarkt im IT-Bereich befinde sich im Wandel.

Viele Unternehmen durchliefen derzeit eine Umstellung von «SAP S/3» auf das

neue «SAP S/4Hana»-System, was zu einer erheblichen Komplexitätssteigerung

führe. «SAP S/4Hana» sei eine führende ERP-Software, die in vielen Unternehmen

unverzichtbar sei und voraussichtlich langfristig im Einsatz bleiben werde. Ohne

fundierte Kenntnisse in diesem Bereich seien Bewerbungen im IT-Support und in

verwandten Tätigkeitsfeldern gerade für ältere Stellenbewerbende kaum noch

erfolgsversprechend. Die in diesem Kurs erworbenen Kenntnisse würden es ihm

auch als über 54-jährigen Stellenbewerber ermöglichen, sich erfolgreich auf dem

Arbeitsmarkt zu positionieren, den potenziellen Arbeitgebern die dringend

benötigten Fähigkeiten in diesem hochrelevanten Bereich anzubieten, sich von

anderen (jüngeren) Mitbewerbern abzuheben bzw. im Wettbewerb mit diesen

bestehen zu können und sich den Zugang zu Vorstellungsgesprächen und letztlich

zu einer langfristigen Anstellung zu sichern. Die arbeitsmarktliche Situation

für Arbeitssuchende seines Alters stelle eine besondere Herausforderung dar.

Gerade deshalb sei es entscheidend, proaktiv zu handeln und sich durch den

besagten Kurs auf dem Arbeitsmarkt hervorzuheben. Der Kurs würde das Spektrum

seiner Berufsmöglichkeiten erweitern und ihm den Zugang zu einem IT-Bereich

verschaffen, in welchem erfahrene Fachkräfte wie er besonders gefragt seien.

Rückmeldungen von potenziellen Arbeitgebern, Personalvermittlern und Beratern

hätten bestätigt, dass Weiterbildungsinitiativen wie dieser Kurs bzw. der Kurs

«SAP S/4Hana» im Besonderen positiv aufgenommen würden. Es sei ihm daher sein

Kursgesuch für den besagten Lehrgang zu genehmigen (vgl. A.S. 5 ff.,

19.

ff., 37 ff., 45 ff., 53 ff.).

6.2

Aus den Vorakten

geht hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich «Autoservicemann» gelernt

hatte (vgl. AWA 1-Nr. 25, 54; AWA Sammelbeilage 3 [AWA

3]-Nr. 286), ab dem Jahre 2008 als Informatiker arbeitete (vgl. Lebenslauf

[AWA 1-Nr. 38 f., 48 f.]), sich im Informatikbereich fortlaufend

weiterbildete (vgl. Lebenslauf [AWA 1-Nr. 40 f., 50 f.] sowie

diverse Zertifikate [AWA 3-Nr. 104 ff.]) und im Jahre 2018 das Diplom

eines Technischen Kaufmanns HF erwarb (vgl. AWA 3-Nr. 106). In seinem

letzten Anstellungsverhältnis vom 1. Juni 2023 bis am 31. August 2023

übte er die Funktion eines ICT-Supporters bei der B.___ in [...] aus (vgl. AWA

1-Nr. 46, 138; AWA Sammelbeilage 2 [AWA 2]-Nr. 7). Den vorhandenen

Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass ihm die Arbeitslosenversicherung zuletzt

folgende Informatikkurse finanziert hatte:

- «MCSA

(Microsoft Certified Solution Associate) Windows 10» vom 26. Juni 2017 bis

am 13. Juli 2017 (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2017; AWA

Sammelbeilage 4 [AWA 4]-Nr. 202 ff.)

- «Penetration Testing Specialist PTS»

vom 20. November 2017 bis am 18. Dezember 2017 (vgl. Verfügung vom

10.

November 2017; AWA 4-Nr. 180 f.)

Seine danach zahlreich eingereichten Gesuche

um Zustimmung zu den Kursbesuchen «Security Professional (ITSECU)» vom 19. Februar

2018.

(vgl. AWA 4-Nr. 76 ff.), «Microsoft Office Specialist (MOS) 2016

Master» vom 5. März 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 61 ff.), «MCSA

Microsoft Office 365 Workshop spez.» vom 26. Juni 2018 (vgl. AWA

4-Nr. 32 f.), «Lehrgang MCSA 2016» vom 7. August 2018 (vgl. AWA

4-Nr. 13 ff.) sowie «CompTIA PenTest+» vom 23. September 2021

(vgl. AWA 3-Nr. 238 f.) wurden hingegen von der Beschwerdegegnerin allesamt

nicht genehmigt (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2018 [AWA

4-Nr. 79 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 15. März 2018 [AWA

4-Nr. 66 ff.], Verfügung vom 15. März 2018 [AWA

4-Nr. 69 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 4. April 2018 [AWA

4-Nr. 47 ff.], Verfügung vom 2. Juli 2018 [AWA

4-Nr. 36 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 [AWA

4-Nr. 25 ff.], Verfügung vom 9. August 2018 [AWA

4-Nr. 19 ff.], Verfügung vom 11. Oktober 2021 [AWA

3-Nr. 234 ff.]). Die Verweigerung der Zustimmung zum Kursbesuch «Security

Professional (ITSECU)» wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2018.96

vom 25. Juni 2018 gestützt (vgl. AWA 3-Nr. 331 ff.).

6.3

Eine Suchabfrage vom 25. August

2025.

auf der Internetplattform «Job-Room» von arbeit.swiss mit den

entsprechenden Suchparametern «Informatiker/in» (Berufsbezeichnung), «Unbefristet»

(Vertragsart), «100 %» (Pensum) sowie «Solothurn (SO), Bern/Berne (BE), Aargau

(AG), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Zürich (ZH)» (Arbeitsort) ergibt

aktuell 139 offene Stellen. Wird die Suche mit dem Stichwort «SAP» unter

«Fähigkeiten» eingegrenzt, resultieren 4 Treffer. Wird – noch aussagekräftiger

– unter Beibehaltung der übrigen Suchparameter mit der Berufsbezeichnung «ICT

Supporter» gesucht, finden sich 81 offene Stellen, wird unter «Fähigkeiten»

zusätzlich «SAP» eingegeben, 3 offene Stellen (vgl. https://www.job-room.ch/job-search, besucht am 25. August 2025). Zwar

handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme und sind die

Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht aus

nachträglicher Sicht zu beurteilen, sondern es sind prospektiv die aufgrund der

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (5. Juni 2024) vorgelegenen und bis

zum Erlass des Einspracheentscheides (20. August 2024) eingetretenen

Verhältnisse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom

28.

Mai 2013 E. 5.2; E. II. 3. hiervor). Dessen ungeachtet

zeigt dieses Ergebnis eine allgemeingültige Tendenz auf, dass nur bei einer äusserst

geringen Anzahl von Stellenausschreibungen ausdrücklich nach SAP-Kenntnissen

nachgefragt wird. Eine eigene Suchabfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. August

2024.

auf der Internetplattform «Job-Room» ergab denn auch mit dem Schlagwort

«ICT Supporter» schweizweit 201 Stellenangebote (vgl. AWA 1-Nr. 69), mit

der zusätzlichen Einschränkung «SAP S/4Hana» jedoch nur ein einziges (vgl. AWA

1-Nr. 70). Dies spricht – so anfänglich auch der Beschwerdeführer (vgl.

A.S. 21) – für eine blosse «Nische» für ICT-Supporter und nicht für die

von ihm später behauptete hohe Nachfrage nach spezifischen SAP-Softwarekenntnissen

auf dem Arbeitsmarkt (vgl. A.S. 49 f., 54). Soweit der

Beschwerdeführer weiter geltend macht, diverse potenzielle Arbeitgeber,

Personalvermittler und Berater hätten Kenntnisse in SAP S/4Hana als sehr

wertvoll angesehen (vgl. A.S. 20, 22, 56 f.) bzw. bestätigt, dass die

von ihm beabsichtigte Kursteilnahme seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt

gerade in seiner Altersgruppe erhöhe (vgl. A.S. 23, 48, 51, 54, 56), ist

den Akten kein einziger konkreter Nachweis dafür zu entnehmen, dass ein Stellenanbieter

als Absagegrund die fehlende Ausbildung in SAP S/4Hana angegeben hätte (vgl.

auch AWA 1-Nr. 33 f., 42 ff., 90 ff.). Ferner ist nicht

massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person

innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und das Bewerbungsfeld

erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch

vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Es ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 50) nicht

massgebend, dass mit dem Besuch des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit

Zertifizierung» potenziellen Arbeitgebern Motivation, Flexibilität und

Eigeninitiative auch im Alter aufgezeigt werden kann, trifft dies doch

letztlich für jede beliebige Weiterbildung zu. Der Beschwerdegegnerin ist

insgesamt beizupflichten, dass es im angestammten Tätigkeitsbereich des

Beschwerdeführers genügend in Betracht fallende offene Stellen gibt, welche

seinem Profil mit umfangreichen Informatikkenntnissen und langjähriger

Berufserfahrung (vgl. auch E. II. 6.4 nachfolgend) entsprechen, und

prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dies zeigt sich

auch anhand der zahlreichen getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen des

Beschwerdeführers im Informatikbereich vor allem als IT-, ICT- oder PC-Supporter

(vgl. AWA 1-Nr. 136 f., 121 f., 119 f., 114 f.,

112.

f., 109 f., 107 f., 104 f., 102 f., 99 f.,

76.

f., 71 f., 57 f.). Eine erschwerte oder gar unmögliche

Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes ist somit zu verneinen.

6.4

Betreffend die subjektive

Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer sich im Rahmen langjähriger praktischer Tätigkeit im

Informatikbereich verschiedene berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen

aneignete und auch fortlaufend Weiterbildungen absolvierte (vgl.

E. II. 6.2 hiervor). Er war letztmals vom 1. Juni 2023 bis am

31.

August 2023 als ICT-Supporter bei der B.___ in [...] angestellt, wobei

ihm bereits während der Probezeit wieder gekündigt worden war (vgl. AWA 1-Nr. 15,

133.

ff., 138). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass gerade im

angesichts der technischen Entwicklung sich rasch verändernden und dynamischen

Umfeld der Informatik je nachdem jüngere den älteren Kandidaten vorgezogen

werden. Trotzdem gibt es aber etwa auch als «Senior» ausgeschriebene

Informatikerstellen, welche sich explizit an Bewerber wie den Beschwerdeführer

mit breiten und langjährigen Berufserfahrungen richten. Die Schwierigkeiten bei

der Stellensuche dürften beim Beschwerdeführer denn auch – neben den von ihm

angeführten möglichen Gründen (ungenügende Sprachkenntnisse in Englisch und

Französisch, fortgeschrittenes Alter [vgl. AWA 1-Nr. 9, 11, 29 f.;

AWA 3-Nr. 214]) – insbesondere auf den Umstand zurückzuführen sein, dass

er als «Quereinsteiger» im Gegensatz zu vielen (jüngeren) Bewerbern nicht über

eine fundierte Grundausbildung als Informatiker in Form eines Informatikstudiums

oder einer gleichwertigen Ausbildung verfügt und kein entsprechendes Diplom

vorzuweisen vermag. Zwar gab er im Rahmen eines Jobcoachings an, ausgebildeter «Wirtschaftsinformatiker

HF» zu sein (vgl. AWA 1-Nr. 54), und führte er diese Ausbildung in einem

Lebenslauf neueren Datums ausdrücklich auf (vgl. AWA 1-Nr. 38, 48).

Gleichzeitig räumte er aber anlässlich eines Beratungsgesprächs vom

5.

September 2024 gegenüber seiner RAV-Personalberaterin ein, an besagter

Ausbildung «daran zu sein» (vgl. AWA 1-Nr. 8 f.), bzw. gesteht er in

seiner Einsprache vom 2. Juli 2024 sowie in seiner Beschwerde vom

29.

August 2024 ein, keine formalen Abschlüsse im Informatikbereich vorweisen

zu können (vgl. A.S. 6; AWA 1-Nr. 74). An dieser fehlenden

Grundausbildung ändert indessen auch der anbegehrte (lediglich zweitägige)

Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» nichts,

welcher ihm keine erheblichen Wettbewerbsvorteile gegenüber besser

Ausgebildeten zu verschaffen und den fehlenden formalen Abschluss im Informatikbereich

nicht zu kompensieren vermag.

6.5

Vorliegend erheblich ins Gewicht

fällt, dass die aus Sicht des Beschwerdeführers erschwerte Vermittelbarkeit

auch nicht durch den von ihm zwischenzeitlich bereits besuchten (vgl.

A.S. 55 ff.) Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit

Zertifizierung» verbessert werden könnte. Dieser (lediglich) zweitägige, mit

einem Zertifikat bestätigte Kurs (vgl. BB 4) stellt bloss eine erste

Einführung in das neue SAP-System für Neueinsteiger dar und vermittelt nur einen

ersten Überblick und (rudimentäre) Grundkenntnisse, auf welche mittels

weiterführender SAP-Kurse anschliessend allenfalls aufgebaut werden könnte (vgl.

AWA 1-Nr. 86 f.). Er vermag die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen

fehlenden beruflichen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse in diesem Bereich somit

nicht zu ersetzen. Wenn überhaupt, lässt er höchstens minimal bessere Chancen

auf eine Stellenzusage erwarten. So war denn der Beschwerdeführer – wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 42) – auch nach

Besuch des Kurses am 18./19. Juli 2024 bis zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheides (20. August 2024) und darüber hinaus (letzter

bekannter Stand: 7. November 2024) trotz dieser Weiterbildung weiterhin

stellenlos (vgl. A.S. 56). Auch in dieser Hinsicht kann beim besagten Kurs

mithin nicht von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Arbeitsstelle ausgegangen

werden. Wie es sich allenfalls mit einem anderen Weiterbildungskurs im

Informatikbereich verhielte, braucht hier nicht beurteilt zu werden.

7.

Der Beschwerdeführer macht

schliesslich geltend, er sei von seiner RAV-Personalberaterin wiederholt

ermuntert worden, einen Weiterbildungskurs zu absolvieren (vgl. A.S. 19),

und diese habe ihn in seinem Vorhaben, den Kurs «SAP

S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu besuchen, (ausdrücklich)

unterstützt (vgl. A.S. 20, 22) bzw. ihm (sogar) wiederholt dazu geraten (vgl.

A.S. 39, 53 f., 56 f.).

7.1

Die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, im Rahmen ihres

Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und

Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG regelt den individuellen

Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung durch die

Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten (vgl. Kurt Pärli/Lea Mohler, in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N 2). Als Schutz für

berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grundsatz von

Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsuchenden

auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein (vgl. Pärli/Mohler, a.a.O., Art. 27

N 33).

7.2

Die zuständige

RAV-Personalberaterin notierte im RAV-Verlaufsprotokoll zu einem

Beratungsgespräch vom 9. November 2023, dass sich der Beschwerdeführer für

einen weiteren Kurs im Informatikbereich interessiere, er jedoch noch keine

konkreten Vorstellungen habe, für welchen. Er kenne das Vorgehen, falls er sein

Ansinnen weiterverfolgen möchte. Weitere arbeitsmarktliche Massnahmen seien

nicht besprochen worden (vgl. AWA 1-Nr. 14). Zu einem weiteren

Beratungsgespräch vom 21. Mai 2024 hielt sie fest, dass arbeitsmarktliche

Massnahmen «kurz» besprochen worden seien, diese indessen aktuell immer noch

kein Thema seien (vgl. AWA 1-Nr. 11). Aus den weiteren Unterlagen ergibt

sich alsdann, dass die zuständige RAV-Personalberaterin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit

Zertifizierung» vom 6. Juni 2024 gleichentags per E-Mail an die

Beschwerdegegnerin weiterleitete und diese um eine «wohlwollende» Prüfung bat

(vgl. AWA 1-Nr. 89, 97), ohne jedoch eine eigene Stellungnahme im eigens

dafür vorgesehenen Eingabefeld des Gesuchformulars abzugeben (vgl. AWA

1-Nr. 85). Daraus lässt sich insgesamt ableiten, dass sie im Rahmen der

ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem

Beschwerdeführer die arbeitsmarktlichen Massnahmen zumindest ansprach und ihn

anschliessend bei der Einreichung des konkreten Kursgesuches – wenn auch mit

mässigem Engagement – unterstützte. Es erscheint aber eher unwahrscheinlich und

es fehlen dafür auch konkrete Indizien, dass sie ihm den Kurs «SAP S/4Hana

CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» (wiederholt) aktiv empfohlen und ihn sogar zu

einer Teilnahme aufgefordert hätte. Letztlich braucht diese Frage aber nicht

abschliessend beurteilt zu werden. Denn entscheidend ist, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt Kursgesuche

eingereicht hatte (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und somit wusste, dass

nicht das RAV Solothurn, sondern die Beschwerdegegnerin – eine mit dem RAV

nicht identische Behördenstelle – über die Bewilligung von Kursen entscheidet

und dieser Entscheid auch zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Der

Beschwerdeführer durfte mithin aufgrund des (ihm zugewandten) Verhaltens seiner

RAV-Personalberaterin weder darauf vertrauen, dass sein Gesuch bewilligt würde,

noch daraus schon auf eine behördliche (Leistungs-) Zusicherung schliessen. Dass

er in der Folge den beantragten Kurs trotz noch hängigem Einspracheverfahren bereits

besuchte, tat er auf eigenes Risiko, konnte er doch nicht ohne weiteres davon

Dispositiv

ausgehen, dass seine Einsprache gutgeheissen würde. Er kann demnach auch aus

der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn sowie aus dem

allgemeinen Vertrauensschutz keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen

für sich ableiten.

8. Zusammenfassend ist unter den

gegebenen Umständen der Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» weder

notwendig noch spezifisch dafür geeignet, die Einsatzmöglichkeiten und mit

diesen die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das

Kursgesuch zu Recht aufgrund fehlender arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen

und sie hat die beim Beschwerdeführer angefallenen Kurskosten auch nicht

nachträglich zu übernehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. August 2024 erweist sich somit als rechtens und die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf diese einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen