VSBES.2024.224
Kursgesuch
28. August 2025Deutsch21 min
Zertifizierung» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA] Sammelbeilage 1 [AWA 1] Nr. 84 f.). Mit
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktl. Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid
vom 20. August 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 5. Juni 2024
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der IT-Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit
Zertifizierung» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA] Sammelbeilage 1 [AWA 1] Nr. 84 f.). Mit
Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab,
da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im
erforderlichen Ausmass verbessere (AWA 1-Nr. 81 ff.). Die dagegen
erhobene Einsprache (AWA 1-Nr. 73 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 20. August 2024 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 29. August 2024 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der
besagte Kurs sei ihm zu bewilligen (A.S. 5 ff.). Am 2. Oktober
2024 reicht er eine ergänzende Eingabe ein (A.S. 19 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 26 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. Oktober
2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest
(A.S. 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik vom
25. Oktober 2024 erneut Stellung (A.S. 42 f.).
2.4 Am 29. Oktober 2024 sowie
am 9. November 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein
(A.S. 45 ff., 53 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge – vorbehältlich
der Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.
2.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei Kurskosten von CHF 1'837.70 (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 3) nebst Reisekosten und Kosten für auswärtige
Verpflegung für zwei Tage (vgl. AWA 1-Nr. 84 f.) nicht überschritten,
weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentschei-des (vorliegend: 20. August
2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1
S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin wies mit
Einspracheentscheid vom 20. August 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers
um Bewilligung des (Weiterbildungs-) Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen
mit Zertifizierung» ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, es sei
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner langjährigen
Berufserfahrung im Windows-Bereich und als First & Second Level Supporter
genügend offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.
Ausschlaggebend sei jedoch, dass er die für den Kurs «SAP S/4Hana»
erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen gar nicht
mitbringe. Geeignete Kandidaten für diese Aufgaben seien vielmehr Ingenieure,
Projektmanager, Datenanalysten, Business Intelligence-Spezialisten, Supply
Chain Manager und andere, die täglich mit der ERP-Lösung «SAP S/4Hana» arbeiteten.
Zertifizierbare Weiterbildungen «im SAP-Universum» seien nur dann wertvoll,
wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung «on the job» initialisiere. Deshalb sei
es wenig sinnvoll, Weiterbildungen «auf Vorrat» zu erlangen, ohne an konkreten
Projekten bzw. Aufgaben das erlangte Wissen anwenden zu können. Die
Arbeitslosenversicherung habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
Kurse im Informatikbereich finanziert. Sein fehlender formaler Abschluss im
Informatikbereich lasse sich nicht mit dem beantragten (rudimentären)
SAP-Grundlagenkurs kompensieren. Dieser Kurs sei geeignet für Personen, die
sich als Anwender einen ersten Überblick verschaffen und die sich auf den
Besuch weiterführender SAP-Kurse vorbereiten möchten. Keine relevante
Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit liege vor, wenn ein Kurs nicht
selbständig arbeitsmarktlich verwendbar sei, sondern lediglich die
Voraussetzung für einen weiteren Kursbesuch darstelle, welcher seinerseits
nicht unter die von der Arbeitslosenversicherung zu fördernden Massnahmen falle
(vgl. A.S. 1 ff.).
4.2
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligung des vom
Beschwerdeführer beantragten Weiterbildungskurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen
mit Zertifizierung» verweigert hat. Nachdem der Beschwerdeführer den besagten
Kurs am 18. / 19. Juli 2024 auf eigene Initiative hin bereits besucht
hat (vgl. BB 4; A.S. 55 ff.), gilt es letztlich noch zu
beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die ihm dadurch entstandenen Kosten (vgl.
BB 3; AWA 1-Nr. 84 f.) zu vergüten hat. Soweit der
Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet und die Beschwerdegegnerin in
Abrede stellt, dass es das RAV Solothurn versäumt habe, ihn über die speziell
auf arbeitslose Personen über 50 Jahre ausgerichteten Beratungsmöglichkeiten,
so namentlich über das Angebot «Supported Employment 50+», zu informieren (vgl.
A.S. 22, 32, 38 f.), ist dies nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten,
bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2
AVIG).
5.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit
solchen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des
Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden; die Massnahmen
sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern,
damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a),
die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts
fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern
(lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln
(lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören namentlich
Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), so etwa individuelle
Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60
Abs. 1 AVIG). Für die Teilnahme an solchen Kursen können Leistungen
beansprucht werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 AVIG). Wer von sich aus daran
teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein
begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60
Abs. 3 AVIG). Für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme müssen – sofern
nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen) Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für diese Massnahme
erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG).
5.3
Grundvoraussetzung für den
Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die
arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die
(inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung
der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven
Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des
Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die
Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage,
ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich
aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände.
Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf
dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt
abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018
E. 4.1, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen). Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme muss die
Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein
theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum
verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG
zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die
Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt,
kann die Teilnahme verweigert werden (vgl. AVIG-Praxis AMM, Stand:
1.
Januar 2024, A24).
6.
6.1
6.1.1
Der Beschwerdeführer beantragte
in seinem Gesuch vom 5. Juni 2024, es sei ihm der Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu
bewilligen. Als Begründung führte er aus, dass es in vielen Unternehmen CRM-
und SAP-Lösungen gebe. Nachdem er von seiner RAV-Personalberaterin wegen des
Besuches eines Weiterbildungskurses angefragt worden sei, habe er sich viele
Gedanken gemacht und sich schliesslich für diesen Kurs entschieden, hätte
dieser ihm doch bei einer soeben erfolgten Absage eine grosse Chance auf eine
längerfristige Festanstellung eröffnen können. Es sei sein Ziel, sich mit
diesem Kurs für einen Arbeitgeber interessant zu machen (vgl. AWA
1-Nr. 84 f.).
6.1.2
In seiner Einsprache vom
2.
Juli 2024 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er verfolge
klar das Ziel einer langfristigen Festanstellung. Um sich den Bedürfnissen von
möglichen Arbeitgebern im dynamischen Umfeld des PC-/ICT-Supports anzupassen, seien
Fortbildungen notwendig. Er habe von verschiedenen potenziellen Arbeitgebern die
mündliche Rückmeldung erhalten, dass der beantragte Kurs «SAP S/4Hana» für das
jeweilige Unternehmen sehr interessant gewesen wäre. Mit dem Erwerb der
entsprechenden Qualifikationen könne er sich klar auch von jüngeren Bewerbern
abheben und sich für eine Vielzahl von Positionen qualifizieren sowie den
aktuellen Anforderungen in der entsprechenden Branche gerecht werden (vgl. AWA
1-S. 73 ff.).
6.1.3
In seinen zahlreichen Eingaben
vor dem Versicherungsgericht macht der Beschwerdeführer zusammenfassend und im
Wesentlichen geltend, dass die Absolvierung eines «SAP S/4Hana»-Kurses für ihn
von herausragender Bedeutung sei, um den Anschluss an die veränderten
Marktanforderungen im IT-Bereich zu gewährleisten und bei bereits
langanhaltender Arbeitslosigkeit seine Chancen auf eine Anstellung entscheidend
zu verbessern. Der aktuelle Arbeitsmarkt im IT-Bereich befinde sich im Wandel.
Viele Unternehmen durchliefen derzeit eine Umstellung von «SAP S/3» auf das
neue «SAP S/4Hana»-System, was zu einer erheblichen Komplexitätssteigerung
führe. «SAP S/4Hana» sei eine führende ERP-Software, die in vielen Unternehmen
unverzichtbar sei und voraussichtlich langfristig im Einsatz bleiben werde. Ohne
fundierte Kenntnisse in diesem Bereich seien Bewerbungen im IT-Support und in
verwandten Tätigkeitsfeldern gerade für ältere Stellenbewerbende kaum noch
erfolgsversprechend. Die in diesem Kurs erworbenen Kenntnisse würden es ihm
auch als über 54-jährigen Stellenbewerber ermöglichen, sich erfolgreich auf dem
Arbeitsmarkt zu positionieren, den potenziellen Arbeitgebern die dringend
benötigten Fähigkeiten in diesem hochrelevanten Bereich anzubieten, sich von
anderen (jüngeren) Mitbewerbern abzuheben bzw. im Wettbewerb mit diesen
bestehen zu können und sich den Zugang zu Vorstellungsgesprächen und letztlich
zu einer langfristigen Anstellung zu sichern. Die arbeitsmarktliche Situation
für Arbeitssuchende seines Alters stelle eine besondere Herausforderung dar.
Gerade deshalb sei es entscheidend, proaktiv zu handeln und sich durch den
besagten Kurs auf dem Arbeitsmarkt hervorzuheben. Der Kurs würde das Spektrum
seiner Berufsmöglichkeiten erweitern und ihm den Zugang zu einem IT-Bereich
verschaffen, in welchem erfahrene Fachkräfte wie er besonders gefragt seien.
Rückmeldungen von potenziellen Arbeitgebern, Personalvermittlern und Beratern
hätten bestätigt, dass Weiterbildungsinitiativen wie dieser Kurs bzw. der Kurs
«SAP S/4Hana» im Besonderen positiv aufgenommen würden. Es sei ihm daher sein
Kursgesuch für den besagten Lehrgang zu genehmigen (vgl. A.S. 5 ff.,
19.
ff., 37 ff., 45 ff., 53 ff.).
6.2
Aus den Vorakten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich «Autoservicemann» gelernt
hatte (vgl. AWA 1-Nr. 25, 54; AWA Sammelbeilage 3 [AWA
3]-Nr. 286), ab dem Jahre 2008 als Informatiker arbeitete (vgl. Lebenslauf
[AWA 1-Nr. 38 f., 48 f.]), sich im Informatikbereich fortlaufend
weiterbildete (vgl. Lebenslauf [AWA 1-Nr. 40 f., 50 f.] sowie
diverse Zertifikate [AWA 3-Nr. 104 ff.]) und im Jahre 2018 das Diplom
eines Technischen Kaufmanns HF erwarb (vgl. AWA 3-Nr. 106). In seinem
letzten Anstellungsverhältnis vom 1. Juni 2023 bis am 31. August 2023
übte er die Funktion eines ICT-Supporters bei der B.___ in [...] aus (vgl. AWA
1-Nr. 46, 138; AWA Sammelbeilage 2 [AWA 2]-Nr. 7). Den vorhandenen
Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass ihm die Arbeitslosenversicherung zuletzt
folgende Informatikkurse finanziert hatte:
- «MCSA
(Microsoft Certified Solution Associate) Windows 10» vom 26. Juni 2017 bis
am 13. Juli 2017 (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2017; AWA
Sammelbeilage 4 [AWA 4]-Nr. 202 ff.)
- «Penetration Testing Specialist PTS»
vom 20. November 2017 bis am 18. Dezember 2017 (vgl. Verfügung vom
10.
November 2017; AWA 4-Nr. 180 f.)
Seine danach zahlreich eingereichten Gesuche
um Zustimmung zu den Kursbesuchen «Security Professional (ITSECU)» vom 19. Februar
2018.
(vgl. AWA 4-Nr. 76 ff.), «Microsoft Office Specialist (MOS) 2016
Master» vom 5. März 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 61 ff.), «MCSA
Microsoft Office 365 Workshop spez.» vom 26. Juni 2018 (vgl. AWA
4-Nr. 32 f.), «Lehrgang MCSA 2016» vom 7. August 2018 (vgl. AWA
4-Nr. 13 ff.) sowie «CompTIA PenTest+» vom 23. September 2021
(vgl. AWA 3-Nr. 238 f.) wurden hingegen von der Beschwerdegegnerin allesamt
nicht genehmigt (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2018 [AWA
4-Nr. 79 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 15. März 2018 [AWA
4-Nr. 66 ff.], Verfügung vom 15. März 2018 [AWA
4-Nr. 69 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 4. April 2018 [AWA
4-Nr. 47 ff.], Verfügung vom 2. Juli 2018 [AWA
4-Nr. 36 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 [AWA
4-Nr. 25 ff.], Verfügung vom 9. August 2018 [AWA
4-Nr. 19 ff.], Verfügung vom 11. Oktober 2021 [AWA
3-Nr. 234 ff.]). Die Verweigerung der Zustimmung zum Kursbesuch «Security
Professional (ITSECU)» wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2018.96
vom 25. Juni 2018 gestützt (vgl. AWA 3-Nr. 331 ff.).
6.3
Eine Suchabfrage vom 25. August
2025.
auf der Internetplattform «Job-Room» von arbeit.swiss mit den
entsprechenden Suchparametern «Informatiker/in» (Berufsbezeichnung), «Unbefristet»
(Vertragsart), «100 %» (Pensum) sowie «Solothurn (SO), Bern/Berne (BE), Aargau
(AG), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Zürich (ZH)» (Arbeitsort) ergibt
aktuell 139 offene Stellen. Wird die Suche mit dem Stichwort «SAP» unter
«Fähigkeiten» eingegrenzt, resultieren 4 Treffer. Wird – noch aussagekräftiger
– unter Beibehaltung der übrigen Suchparameter mit der Berufsbezeichnung «ICT
Supporter» gesucht, finden sich 81 offene Stellen, wird unter «Fähigkeiten»
zusätzlich «SAP» eingegeben, 3 offene Stellen (vgl. https://www.job-room.ch/job-search, besucht am 25. August 2025). Zwar
handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme und sind die
Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht aus
nachträglicher Sicht zu beurteilen, sondern es sind prospektiv die aufgrund der
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (5. Juni 2024) vorgelegenen und bis
zum Erlass des Einspracheentscheides (20. August 2024) eingetretenen
Verhältnisse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom
28.
Mai 2013 E. 5.2; E. II. 3. hiervor). Dessen ungeachtet
zeigt dieses Ergebnis eine allgemeingültige Tendenz auf, dass nur bei einer äusserst
geringen Anzahl von Stellenausschreibungen ausdrücklich nach SAP-Kenntnissen
nachgefragt wird. Eine eigene Suchabfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. August
2024.
auf der Internetplattform «Job-Room» ergab denn auch mit dem Schlagwort
«ICT Supporter» schweizweit 201 Stellenangebote (vgl. AWA 1-Nr. 69), mit
der zusätzlichen Einschränkung «SAP S/4Hana» jedoch nur ein einziges (vgl. AWA
1-Nr. 70). Dies spricht – so anfänglich auch der Beschwerdeführer (vgl.
A.S. 21) – für eine blosse «Nische» für ICT-Supporter und nicht für die
von ihm später behauptete hohe Nachfrage nach spezifischen SAP-Softwarekenntnissen
auf dem Arbeitsmarkt (vgl. A.S. 49 f., 54). Soweit der
Beschwerdeführer weiter geltend macht, diverse potenzielle Arbeitgeber,
Personalvermittler und Berater hätten Kenntnisse in SAP S/4Hana als sehr
wertvoll angesehen (vgl. A.S. 20, 22, 56 f.) bzw. bestätigt, dass die
von ihm beabsichtigte Kursteilnahme seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt
gerade in seiner Altersgruppe erhöhe (vgl. A.S. 23, 48, 51, 54, 56), ist
den Akten kein einziger konkreter Nachweis dafür zu entnehmen, dass ein Stellenanbieter
als Absagegrund die fehlende Ausbildung in SAP S/4Hana angegeben hätte (vgl.
auch AWA 1-Nr. 33 f., 42 ff., 90 ff.). Ferner ist nicht
massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person
innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und das Bewerbungsfeld
erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch
vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Es ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 50) nicht
massgebend, dass mit dem Besuch des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit
Zertifizierung» potenziellen Arbeitgebern Motivation, Flexibilität und
Eigeninitiative auch im Alter aufgezeigt werden kann, trifft dies doch
letztlich für jede beliebige Weiterbildung zu. Der Beschwerdegegnerin ist
insgesamt beizupflichten, dass es im angestammten Tätigkeitsbereich des
Beschwerdeführers genügend in Betracht fallende offene Stellen gibt, welche
seinem Profil mit umfangreichen Informatikkenntnissen und langjähriger
Berufserfahrung (vgl. auch E. II. 6.4 nachfolgend) entsprechen, und
prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dies zeigt sich
auch anhand der zahlreichen getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers im Informatikbereich vor allem als IT-, ICT- oder PC-Supporter
(vgl. AWA 1-Nr. 136 f., 121 f., 119 f., 114 f.,
112.
f., 109 f., 107 f., 104 f., 102 f., 99 f.,
76.
f., 71 f., 57 f.). Eine erschwerte oder gar unmögliche
Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes ist somit zu verneinen.
6.4
Betreffend die subjektive
Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer sich im Rahmen langjähriger praktischer Tätigkeit im
Informatikbereich verschiedene berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen
aneignete und auch fortlaufend Weiterbildungen absolvierte (vgl.
E. II. 6.2 hiervor). Er war letztmals vom 1. Juni 2023 bis am
31.
August 2023 als ICT-Supporter bei der B.___ in [...] angestellt, wobei
ihm bereits während der Probezeit wieder gekündigt worden war (vgl. AWA 1-Nr. 15,
133.
ff., 138). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass gerade im
angesichts der technischen Entwicklung sich rasch verändernden und dynamischen
Umfeld der Informatik je nachdem jüngere den älteren Kandidaten vorgezogen
werden. Trotzdem gibt es aber etwa auch als «Senior» ausgeschriebene
Informatikerstellen, welche sich explizit an Bewerber wie den Beschwerdeführer
mit breiten und langjährigen Berufserfahrungen richten. Die Schwierigkeiten bei
der Stellensuche dürften beim Beschwerdeführer denn auch – neben den von ihm
angeführten möglichen Gründen (ungenügende Sprachkenntnisse in Englisch und
Französisch, fortgeschrittenes Alter [vgl. AWA 1-Nr. 9, 11, 29 f.;
AWA 3-Nr. 214]) – insbesondere auf den Umstand zurückzuführen sein, dass
er als «Quereinsteiger» im Gegensatz zu vielen (jüngeren) Bewerbern nicht über
eine fundierte Grundausbildung als Informatiker in Form eines Informatikstudiums
oder einer gleichwertigen Ausbildung verfügt und kein entsprechendes Diplom
vorzuweisen vermag. Zwar gab er im Rahmen eines Jobcoachings an, ausgebildeter «Wirtschaftsinformatiker
HF» zu sein (vgl. AWA 1-Nr. 54), und führte er diese Ausbildung in einem
Lebenslauf neueren Datums ausdrücklich auf (vgl. AWA 1-Nr. 38, 48).
Gleichzeitig räumte er aber anlässlich eines Beratungsgesprächs vom
5.
September 2024 gegenüber seiner RAV-Personalberaterin ein, an besagter
Ausbildung «daran zu sein» (vgl. AWA 1-Nr. 8 f.), bzw. gesteht er in
seiner Einsprache vom 2. Juli 2024 sowie in seiner Beschwerde vom
29.
August 2024 ein, keine formalen Abschlüsse im Informatikbereich vorweisen
zu können (vgl. A.S. 6; AWA 1-Nr. 74). An dieser fehlenden
Grundausbildung ändert indessen auch der anbegehrte (lediglich zweitägige)
Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» nichts,
welcher ihm keine erheblichen Wettbewerbsvorteile gegenüber besser
Ausgebildeten zu verschaffen und den fehlenden formalen Abschluss im Informatikbereich
nicht zu kompensieren vermag.
6.5
Vorliegend erheblich ins Gewicht
fällt, dass die aus Sicht des Beschwerdeführers erschwerte Vermittelbarkeit
auch nicht durch den von ihm zwischenzeitlich bereits besuchten (vgl.
A.S. 55 ff.) Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit
Zertifizierung» verbessert werden könnte. Dieser (lediglich) zweitägige, mit
einem Zertifikat bestätigte Kurs (vgl. BB 4) stellt bloss eine erste
Einführung in das neue SAP-System für Neueinsteiger dar und vermittelt nur einen
ersten Überblick und (rudimentäre) Grundkenntnisse, auf welche mittels
weiterführender SAP-Kurse anschliessend allenfalls aufgebaut werden könnte (vgl.
AWA 1-Nr. 86 f.). Er vermag die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen
fehlenden beruflichen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse in diesem Bereich somit
nicht zu ersetzen. Wenn überhaupt, lässt er höchstens minimal bessere Chancen
auf eine Stellenzusage erwarten. So war denn der Beschwerdeführer – wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 42) – auch nach
Besuch des Kurses am 18./19. Juli 2024 bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (20. August 2024) und darüber hinaus (letzter
bekannter Stand: 7. November 2024) trotz dieser Weiterbildung weiterhin
stellenlos (vgl. A.S. 56). Auch in dieser Hinsicht kann beim besagten Kurs
mithin nicht von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Arbeitsstelle ausgegangen
werden. Wie es sich allenfalls mit einem anderen Weiterbildungskurs im
Informatikbereich verhielte, braucht hier nicht beurteilt zu werden.
7.
Der Beschwerdeführer macht
schliesslich geltend, er sei von seiner RAV-Personalberaterin wiederholt
ermuntert worden, einen Weiterbildungskurs zu absolvieren (vgl. A.S. 19),
und diese habe ihn in seinem Vorhaben, den Kurs «SAP
S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu besuchen, (ausdrücklich)
unterstützt (vgl. A.S. 20, 22) bzw. ihm (sogar) wiederholt dazu geraten (vgl.
A.S. 39, 53 f., 56 f.).
7.1
Die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG regelt den individuellen
Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung durch die
Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten (vgl. Kurt Pärli/Lea Mohler, in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N 2). Als Schutz für
berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsuchenden
auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein (vgl. Pärli/Mohler, a.a.O., Art. 27
N 33).
7.2
Die zuständige
RAV-Personalberaterin notierte im RAV-Verlaufsprotokoll zu einem
Beratungsgespräch vom 9. November 2023, dass sich der Beschwerdeführer für
einen weiteren Kurs im Informatikbereich interessiere, er jedoch noch keine
konkreten Vorstellungen habe, für welchen. Er kenne das Vorgehen, falls er sein
Ansinnen weiterverfolgen möchte. Weitere arbeitsmarktliche Massnahmen seien
nicht besprochen worden (vgl. AWA 1-Nr. 14). Zu einem weiteren
Beratungsgespräch vom 21. Mai 2024 hielt sie fest, dass arbeitsmarktliche
Massnahmen «kurz» besprochen worden seien, diese indessen aktuell immer noch
kein Thema seien (vgl. AWA 1-Nr. 11). Aus den weiteren Unterlagen ergibt
sich alsdann, dass die zuständige RAV-Personalberaterin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit
Zertifizierung» vom 6. Juni 2024 gleichentags per E-Mail an die
Beschwerdegegnerin weiterleitete und diese um eine «wohlwollende» Prüfung bat
(vgl. AWA 1-Nr. 89, 97), ohne jedoch eine eigene Stellungnahme im eigens
dafür vorgesehenen Eingabefeld des Gesuchformulars abzugeben (vgl. AWA
1-Nr. 85). Daraus lässt sich insgesamt ableiten, dass sie im Rahmen der
ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem
Beschwerdeführer die arbeitsmarktlichen Massnahmen zumindest ansprach und ihn
anschliessend bei der Einreichung des konkreten Kursgesuches – wenn auch mit
mässigem Engagement – unterstützte. Es erscheint aber eher unwahrscheinlich und
es fehlen dafür auch konkrete Indizien, dass sie ihm den Kurs «SAP S/4Hana
CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» (wiederholt) aktiv empfohlen und ihn sogar zu
einer Teilnahme aufgefordert hätte. Letztlich braucht diese Frage aber nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Denn entscheidend ist, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt Kursgesuche
eingereicht hatte (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und somit wusste, dass
nicht das RAV Solothurn, sondern die Beschwerdegegnerin – eine mit dem RAV
nicht identische Behördenstelle – über die Bewilligung von Kursen entscheidet
und dieser Entscheid auch zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Der
Beschwerdeführer durfte mithin aufgrund des (ihm zugewandten) Verhaltens seiner
RAV-Personalberaterin weder darauf vertrauen, dass sein Gesuch bewilligt würde,
noch daraus schon auf eine behördliche (Leistungs-) Zusicherung schliessen. Dass
er in der Folge den beantragten Kurs trotz noch hängigem Einspracheverfahren bereits
besuchte, tat er auf eigenes Risiko, konnte er doch nicht ohne weiteres davon
Dispositiv
ausgehen, dass seine Einsprache gutgeheissen würde. Er kann demnach auch aus
der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn sowie aus dem
allgemeinen Vertrauensschutz keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen
für sich ableiten.
8. Zusammenfassend ist unter den
gegebenen Umständen der Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» weder
notwendig noch spezifisch dafür geeignet, die Einsatzmöglichkeiten und mit
diesen die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das
Kursgesuch zu Recht aufgrund fehlender arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen
und sie hat die beim Beschwerdeführer angefallenen Kurskosten auch nicht
nachträglich zu übernehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
20. August 2024 erweist sich somit als rechtens und die dagegen gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf diese einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen