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Entscheid

VSBES.2024.225

Unfallversicherung

3. Juli 2025Deutsch30 min

bei Dr. med. C.___ ein und bestätigte gestützt darauf die verfügte Leistungseinstellung

Source so.ch

Urteil vom 3. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1983 geborene A.___ ist Angestellte

bei der B.___ AG und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

6. Juni 2023 sei A.___ am 25. März 2023 (recte: 27. März 2023) auf

der Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken

Schulter zugezogen (Suva-Nr. 1). Die Suva erbrachte in der Folge die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva dem Kreisarzt

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Chirurgie, die

eingeholten medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner

Beurteilung vom 4. August 2023 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang

zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 25. März 2023

(Suva-Nr. 71). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung

vom 9. August 2023 per 14. Juli 2023 ein (Suva-Nr. 77). Mit Einsprache vom

8. September 2023 liess A.___ eine medizinische Stellungnahme ihres

behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einreichen (Suva-Nrn. 115

und 116). Die Suva holte in der Folge eine weitere kreisärztliche Beurteilung

bei Dr. med. C.___ ein und bestätigte gestützt darauf die verfügte Leistungseinstellung

mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 und 10).

2.

2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, am 28. August

2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht). Dabei reicht sie eine erneute medizinische Stellungnahme

des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 16. August 2024 ein (Beschwerdebeilage

4) und beantragt im Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom

31. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die

ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen über den 14. Juli 2023 hinaus

zuzusprechen und auszurichten. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (A.S. 13).

2.2 Am 24. September 2024

reicht die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die

Abweisung der Beschwerde. Dabei beruft sie sich auf eine dritte Stellungnahme

von Dr. med. C.___ vom 11. September 2024 (A.S. 34 und 38).

2.3 Mit Replik vom 29. Oktober

2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung einer externen Begutachtung

(A.S. 49) mit Verweis auf eine erneute medizinische Stellungnahme des

behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ vom 24. Oktober 2024

(Beschwerdebeilage 5). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. Dezember

2024 an ihrem Standpunkt fest und legt schliesslich eine kreisärztliche

Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, ins Recht

(A.S. 75 und 80). Am 30. Oktober 2024 reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 63).

2.4 Mit Eingabe vom 6. Januar

2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Beurteilung von Dr. med. E.___ und

reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 87 und 92).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für

die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit

Hinweis). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche

Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar

2023.

mit Hinweisen).

3.2

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen

angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 157 E. 1.b). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht

nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und

inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.3

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers bei einem durch den Unfall (oder durch die unfallähnliche

Körperschädigung) verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen

krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche

und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 25.

März 2023 mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 zu Recht per

14.

Juli 2023 eingestellt hat (A.S. 1). In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:

5.1

Gemäss dem Bericht der F.___ AG habe

sich die Versicherte am 28. März 2023 in die Erstbehandlung bei Dipl. med.

G.___, Allgemeine Innere Medizin, begeben. Die Versicherte sei die Treppe runtergestürzt.

Sie sei ohne Kopfanprall auf den linken Ellenbogen gefallen und habe zudem den

Thorax rechts geprellt. Schmerzen bestünden am Ellenbogen links, Brustwirbel

rechts sowie an der Lenden- und Halswirbelsäule. Es lägen kleinere Schürfungen

an Handgelenk und Ellenbogen beidseits vor. Unter den objektiven Befunden wurde

festgehalten: Druckdolenz Ellenbogen, schmerzhafte Mobilisation im Ellenbogen,

Druckdolenz Rippe, kein Hinweis auf Frakturen, LWS und HWS druckdolent. Der

Röntgenbefund habe keine Fraktur am Ellenbogen links ergeben. Als Diagnosen nach

ICD-10 wurden festgehalten: S20.8, S40.7, S40.81, S50.0, S50.8 (Suva-Nrn. 18

und 19).

5.2

Im MRT-Bericht betreffend das linke

Schultergelenk vom 12. Mai 2023 hielt Dr. med. H.___, Fachärztin Radiologie

FMH, hinsichtlich der klinischen Angaben fest, dass nach dem Treppensturz vom

27.

März 2023 persistierende Schmerzen am Oberarm lateral und im Nacken

mit Ausstrahlung in den Arm und die Schulter bestünden. Unter Befund wurde Folgendes

vermerkt: (-) Rotatorenmanschette/ Bizepssehne: Bursaseitige Partialruptur der

Supraspinatussehne im posterioren Insertionsbereich (8 mm) mit möglicher

transmuraler Risskomponente. Intakte Infraspinatussehne, Subscapularissehne und

lange Bizepssehne. (-) AC-Gelenk/Bursa: Degenerative Veränderungen des

Acromioclaviculargelenkes. Wenig Flüssigkeit in der Bursa

subacromialis/subdeltoidea. (-) Labrocapsulär/Knorpel: Verdacht auf SLAP-Läsion

bei nach lateral auslaufender Flüssigkeitsunterminierung des Labrum glenoidale

posterosuperior. Kein Anhaltspunkt für eine Knorpelläsion. (-) Muskelqualität:

Regelrechte Trophik der Muskulatur. Keine Atrophie oder fettige Degeneration.

Der radiologischen Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt sich entnehmen: (-)

Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit einer möglichen

transmuralen Komponente im posterioren Insertionsbereich. Es sei bei fehlender

intraartikulärer Kontrastmittelapplikation nicht konklusiv beurteilbar. (-)

Verdacht auf SLAP-Läsion bei nach lateral auslaufender

Flüssigkeitsunterminierung im Labrum glenoidale posterosuperior (Suva-Nr. 33).

5.3

Der MRT-Bericht die

Halswirbelsäule betreffend vom 12. Mai 2023 ergab gemäss der radiologischen

Beurteilung von Dr. med. H.___: (-) Streckhaltung bei erhaltener Lordose sowie

(-) keine Diskushernie, keine neuroforaminale oder rezessale Einengung, keine

Nervenwurzelaffektion (Suva-Nr. 32)

5.4

Gemäss Arthroskopie- und

Operationsbericht führte Dr. med. D.___ am 31. Mai 2023 eine

Schultergelenksarthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne,

arthroskopischer Acromioplastik und partieller subacromialer Bursektomie durch.

Dr. med. D.___ diagnostizierte eine SLAP-Läsion der langen Bizepssehne, eine

ausgeprägte Kontusion der Supraspinatussehne bei subacromialer

Impingementkonstellation links mit Status nach Sturz am 27. März 2023. Als Indikation

für den operativen Eingriff führte Dr. med.D.___ aus, es hätten nach dem Sturz

auf den Ellbogen auf einer Treppe am 27. März 2023 zunehmende Schmerzen in der linken

Schulter und eine eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit bestanden.

Im Arthro-MRI hätten sich Zeichen einer höhergradigen subtotalen Ruptur der

zentralen posterioren bursaseitigen Anteile der Supraspinatussehne und eine

SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker gezeigt. Anatomisch liege zudem eine

subacromiale Impingementsituation vor bei prominentem Ursprung des Lig.

Coracoacromiale mit etwas Osteoappositionen am Acromionunterrand.

Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden ohne Besserung der Symptomatik.

Bei klinischem Verdacht einer relevanten Supraspinatussehnenverletzung und den

entsprechend korrelierenden MRI-Bildern sowie wegen der SLAP-Läsion sei die

Operationsindikation gestellt geworden. Zum operativen Vorgehen hielt Dr. med. D.___

unter anderem folgendes fest: Buford-Komplex mit SLAP-Läsion am vorderen

Intervallbereich. Mittelstark ausgeprägte Synovitis und synovitische

Auflagerung am Oberrand der langen Bizepssehne beim Eintritt in den Sulcus.

Inferiores Pulley erhalten, allenfalls etwas elongiert. Ganz randständige

oberflächliche Aufrauhung des Subscapularis, der ansonsten regelrecht inseriert

(Bild 1-10). Supraspinatus, Infraspinatus und bear area unauffällig. Humeraler

Knorpel regelrecht. Glenoidaler Knorpel bland. Posteriores Labrum regelrecht.

Für die Tenotomie der langen Bizepssehne Anlegen eines anterioren

Arbeitsportals unter arthroskopischer Kontrolle und mit dem Vapor basisnahes

Absetzen der langen Bizepssehne (Bild 25/26). (…) Im Subacromialraum ist das

CA-Ligament deutlich aufgeraut und von entzündlicher Synovia umgeben. Beim

Blick auf die Rotatorenmanschette reichlich entzündlich infiltriertes

Bursagewege im anterioren Abschnitt (Bild 27-29). Nach und nach wird die Bursa

in diesem Bereich sparsam reseziert. Im Bereich der vermuteten

Supraspinatussehnenruptur kommt eine Aufrauhung derselben zur Darstellung, eine

eindeutige Rissbildung wie die MRI-Bilder vermuten liessen, findet sich nicht

(Bild 30-40). Deshalb sei entschieden worden, eine Acromioplastik durchzuführen

(Suva-Nr. 42).

5.5

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6.

Juni 2023 sei die Versicherte am 25. März 2023

(recte: 27. März 2023) bei der Verrichtung von Hausarbeiten auf der

Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken Schulter

«Sehnen angerissen» zugezogen (Suva-Nr. 1).

5.6

Anlässlich der kreisärztlichen Kurzbeurteilung

vom 4. August 2023 kam Dr. med. C.___ zum

Ergebnis, es seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden, welche

mit dem Unfallereignis vom 27. März 2023 in Verbindung zu bringen seien. Die im

MRI vom 12. Mai 2023 diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne habe

sich intraoperativ nicht darstellen lassen. Der Operateur habe das Vorliegen

eines Buford-Komplexes beschrieben. Dabei handle es sich um eine angeborene

Anomalie, bei der das vordere obere Labrum fast nicht ausgebildet sei. Die

intraoperativen Bilder bestätigten dies und die

beschriebene SLAP-Läsion entspreche lediglich einer degenerativ bedingten

Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Der Schaden, welcher operiert

worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall

zurückzuführen. Jedoch habe erst die Arthroskopie die genaue Diagnosestellung

erlaubt. Die Ausheilungszeit für die vorübergehende Verschlimmerung sei nach

drei Monaten als abgeschlossen anzusehen (Suva-Nr. 71).

5.7

Mit Stellungnahme vom 25. August

2023.

widersprach Dr. med. D.___, es hätten strukturelle Läsionen nachgewiesen

werden können, welche mit dem Unfall vom 27. März 2023 in Verbindung gebracht

werden könnten. Im präoperativ durchgeführten MRI seien Zeichen einer frischen

Verletzung der Rotatorenmanschette vorhanden. Intraoperativ

hätten sich diese nicht nachweisen lassen. Allerdings habe eine sogenannte

SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker nachgewiesen werden können. Dabei habe es sich

um eine frische traumatische SLAP-Läsion gehandelt. In

der medizinischen Fachliteratur sei beschrieben, dass eine anatomische

Normvariante eines Buford-Komplexes zu stärkeren Belastungen des oberen Labrums,

respektive des Bizepssehnenankers, führe. Komme es nun zu einem Unfall, sei eine

Verletzung der anatomischen Strukturen in diesem Bereich mit einer etwas

höheren Wahrscheinlichkeit vergesellschaftet. Im Sinne der Kausalität sei es

also wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu einer SLAP-Läsion

komme, wenn man einen Buford-Komplex habe. Aber auch ohne eine solche

anatomische Variante würden häufig SLAP-Läsionen nach direktem Sturz auf den

Arm, respektive Ellbogen, beobachtet, da es zu einer Abscherverletzung des

Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Es sei davon auszugehen, wie

auch im Operationsbericht beschrieben, dass die Verletzung des Bizepssehnenankers

auf das Unfallereignis zurückzuführen sei und dass die im MRI beschriebene

Supraspinatussehnenverletzung eher als Kontusion der Sehne zu werten sei. Beides

seien Folgen des Unfalls (Suva-Nr. 116).

5.8

In der zweiten kreisärztlichen

Beurteilung vom 29. September 2023 äusserte sich Dr. med. C.___ nochmals

und ausschliesslich zur SLAP-Läsion. Dabei führte er unter anderem aus, dass im

radiologischen Bericht der Verdacht auf eine SLAP-Läsion im postero-superioren,

also hinteren Anteil des Labrums angegeben werde. Im Operationsbericht hingegen

werde die SLAP-Läsion im vorderen Bereich des Labrums beschrieben. Dies

fehlende Übereinstimmung sei umso kurioser, als dass auf den zur Verfügung

gestellten intraoperativen Bildern, welche den

anterioren Anteil des Labrums abbildeten, keine SLAP-Läsion identifiziert

werden könne. Der vom Operateur beschriebene Buford-Komplex lasse sich hingegen

gut visualisieren. Die lange Bizepssehne stelle sich auf den intraoperativen

Bildern wie auch kernspintomographisch normal und ohne die beschriebene

entzündliche Veränderung («synovitische Auflagerungen am Oberrand der

langen Bizepssehne») dar. Eine Läsion des Bizepssehnenankers sei nicht

erkennbar. Die Notwendigkeit einer Tenodese könne daher bei einer zum Zeitpunkt

der Operation 39-jährigen Patientin nicht nachvollzogen werden. Der Nachweis

einer SLAP-Läsion könne nicht erbracht werden. Es fehlten auch

Begleitverletzungen wie etwa ein Knochenmarködem am Humeruskopf (Suva-Nr. 120).

5.9

Am 16. August 2024 nahm Dr. med.

D.___ Stellung zur zweiten kreisärztlichen Beurteilung. Hinsichtlich der

Auffassung von Dr. med. C.___, es bestehe eine kuriose Diskrepanz zwischen den

MRI-Befunden und den intraoperativen Befunden, verwies Dr. med. D.___ zunächst

auf die Beurteilung seiner Kollegen aus der Radiologie.

Ihnen zufolge läge eine sogenannte SLAP-IIa Läsion bzw. eine ventral gelegene

SLAP-Läsion vor. Das Labrum sei zudem irregulär begrenzt, die Spitze

ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer

traumatischen Genese gewertet werden müsse. Zusammen mit den Bildern der

Arthroskopie ergäbe sich somit ein schlüssiges Bild der ventral-superior

gelegenen SLAP-Läsion IIa. Weiter sei – entgegen der Darlegung von Dr. M. C.___

– eine deutliche Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor

dem Eintritt in den Sulcus intertubercularis auf den intraoperativen Bildern dokumentiert.

Dieser Befund werde häufig als Lipstick-lesion beschrieben. Auch im MRI stelle

sich die lange Bizepssehne im intraartikulären respektive proximalen Anteil

verdickt und signalalteriert dar. Bezüglich der langen Bizepssehne sei

ferner auf den klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 zu verweisen. Die

verletzte Schulter sei durch Dr. med. D.___ umfassend untersucht worden. Es

hätten sich eine Druckdolenz über dem Sulcus intertubercularis und klar

positive Tests für die lange Bizepssehne (Yergason, Palm-Up, O'Brien) gezeigt.

In Zusammenschau des Ereignisses vom 27. März 2023 mit adäquatem

Unfallmechanismus, gut korrelierenden klinischen Befunden, den

Verletzungsfolgen dokumentiert im MRI und insbesondere den intraoperativen

Befunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Labrumläsion

auszugehen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei zwingend eine

Beurteilung bei einer neutralen Begutachtungsstelle in die Wege zu leiten (Suva-Nr.

132).

5.10

Im Rahmen der dritten kreisärztlichen

Beurteilung vom 11. September 2024 bestritt Dr. med. C.___ erneut das

Vorliegen einer Unfallkausalität. In seiner

Begründung stellte er unter anderem fest, dass initial keine Beschwerden an der

linken Schulter beklagt worden seien. Erst sechs Wochen nach dem Unfallereignis

sei die linke Schulter kernspintomographisch abgeklärt worden. Der

Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Des Weiteren führte

Dr. med. C.___ aus, es fehlten Begleitverletzungen (v.a. an der

Rotatorenmanschette). Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem

Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen. Ferner

bestehe insofern eine Unstimmigkeit, als radiologisch der Verdacht auf eine

posteriore SLAP-Läsion geäussert worden sei, arthroskopisch diese jedoch im

anterioren Bereich angegeben worden sei. Darüber hinaus könne auf den intraoperativen Aufnahmen eine SLAP-Läsion nicht

visualisiert werden. Insbesondere stelle sich die Region in unmittelbarer Nähe

zum Bizepssehnenanker, in welcher sich gemäss Dr. med. D.___ die

SLAP-Läsion befunden habe, völlig unauffällig dar. Die intraartikuläre Bizepssehne

sei zudem völlig unauffällig. Bezüglich der dargestellten Auffaserung, deren

genaue Lokalisation aufgrund einer fehlenden Übersicht nicht bestimmt werden

könne, sei zumindest festzustellen, dass sich diese nicht in der Region des Bizepsankers

befinde und daher nicht als die von Dr. med. D.___ angegebene SLAP-Läsion zu

interpretieren sei. Im Hinblick auf den von Dr. med. D.___ angeführten

klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 betreffend die Pathologie der

langen Bizepssehne sei festzustellen, dass der Versicherten keine Zeit für

einen konservativen Behandlungsversuch gelassen worden sei. Die Notwendigkeit

einer Tenodese der langen Bizepssehne allein auf Basis einer klinischen

Druckdolenz über dem Bizeps-Sulcus könne nicht nachvollzogen werden. Bei der

jungen Patientin sei eine unnütze und eher schädigende Tenodese der langen

Bicepssehne durchgeführt worden. Dr. med. C.___ bemängelte weiter, dass im

Rahmen der Arthroskopie keine Behandlung der SLAP-Läsion im Sinne einer

Refixation oder elektrothermischen Glättung stattgefunden habe. Letztlich seien

nur unfallfremde Pathologien (Impingementkonstellation und leichte subacromiale

Bursitis) behandelt worden. Schliesslich sei auch der Unfallmechanismus nicht

adäquat. Die als geringfügig einzuschätzende Kontusion der linken Schulter (die

durch den Sturz einwirkende schädigende Energie habe hauptsächlich den linken

Ellenbogen betroffen) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion im Bereich

des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu wäre ein starkes Zugtrauma des

Armes erforderlich gewesen. Im Übrigen müsse auch der nach Meinung von Dr. med.

D.___ vorgelegene Befund einer «lipstick-lesion» als schlichtweg erfunden

angesehen werden (A.S. 38).

5.11

In der Folge nahm Dr. med. D.___

am 24. Oktober 2024 Stellung zur dritten kreisärztlichen Beurteilung von Dr.

med. C.___. Darin bestritt er die kreisärztlichen Einschätzungen und forderte

erneut ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterstelle. Die Beurteilung von

Dr. med. C.___ sei wissenschaftlich nicht fundiert und entspreche nicht dem

aktuellen Wissenstand. Insbesondere sei die Indikation für die

Bizepssehnentenodese richtig und gegeben gewesen. Die Behandlung sowohl der

schmerzhaften traumatischen SLAP-Läsion als auch der entzündlichen Auflagerung

an der Bizepssehne bestehe – bei positiven, entsprechend korrelierenden

klinischen Befunden – in der Bizepssehnentenodese. Dies könne in der aktuellen

Literatur nachgelesen werden. Dagegen machten die von Dr. med. C.___

geäusserten Behandlungsvorschläge «Refixation oder elektrothermische Glättung» bei

der Versicherten überhaupt keinen Sinn. Refixationen von SLAP-Läsionen würden

nur in Ausnahmefällen bei jungen Patienten mit sehr hohem sportlichem Anspruch

durchgeführt. Die Erfolgsaussichten der Refixation seien häufig limitiert und

oft resultierten Restbeschwerden. Zum Teil träten auch Einschränkungen auf und

Folgeoperationen könnten nötig werden. Deshalb würden seit vielen Jahren

entweder Bizepssehnentenodesen oder bei älteren Patienten

Bizepssehnentenotomien durchgeführt. Die Refixation der SLAP-Läsion mache bei

der fast vierzigjährigen, sportlich inaktiven Versicherten keinen Sinn. Ferner

sei die vorgeschlagene «elektrothermische Glättung» inzwischen vollkommen

überholt und entspreche seit mehr als 15 – 20 Jahren nicht mehr den

Behandlungsstandards. Schliesslich nahm Dr. med. D.___ Stellung zum

Unfallmechanismus und verwies auf die Literatur. Dieser sei zu entnehmen, dass

SLAP-Verletzungen häufig in Folge von Traktion, Kompression und unter

Rotationskräften entstehen könnten. Es sei also keineswegs so, wie von Dr. med.

C.___ behauptet, dass lediglich ein starkes Zugtrauma des Armes eine

SLAP-Verletzung hervorzurufen vermöge (Beschwerdebeilage 5).

5.12

Am 11. Dezember 2024 erfolgte abschliessend

eine kreisärztliche Beurteilung durch PD Dr. med. E.___. In Bestätigung der

kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ kam PD Dr. med. E.___ zum

Ergebnis, dass es am 27. März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu strukturellen Verletzungen in der Region des linken Schultergelenkes

gekommen sei. PD Dr. med. E.___ führte zunächst unter dem Titel «Relevanter

Sachverhalt nach Aktenlage» drei ärztliche Einträge zum Behandlungsverlauf in

der F.___ AG an, datierend vom 25. April 2023, 2. Mai 2025 und 15. Mai

2023, sowie einen weiteren Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023. Im

Rahmen der darauffolgenden Beurteilung erläuterte Dr. med. E.___ den

chronologischen Behandlungsverlauf und verfasste einen

medizinisch-theoretischen Überblick zum Thema SLAP-Läsion. Danach hielt er im

Rahmen der «speziellen Fallbetrachtung» fest, dass er auf den vorliegend

geführten Expertenstreit über die Diagnose einer SLAP-Läsion und deren

Behandlung nicht eingehe. Beachtlicher sei vorliegend der aktenkundige

Crescendo-Verlauf. Die Versicherte habe einen Tag nach dem zur Diskussion

stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie habe gemäss dem ärztlichen

Erstbericht aber keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert,

sondern Schmerzen am Ellenbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und

HWS. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden «aktuell

Nackenschmerzen, strahlen dann in den linken Arm aus» beklagt. Ein

Crescendo-Verlauf deute in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache hin.

Überdies würden ärztlich am 2. Mai 2023 «Druckdolenz über Procesus coracoideus»

und am 9. Mai 2023 «Druckdolenz über Langen Bicepssehne» keine klinischen

Befunde erhoben, die auf eine Affektion des superioren Labrums hinwiesen. Am

25.

April 2023 präsentiere sich der «Arm links insgesamt blande pDMS

normal» und damit ohne jede klinische Auffälligkeit. Diese

zur Beurteilung der vorgelegten versicherungsmedizinischen Fragestellung

relevanten Aspekte würden von Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 24. Oktober

2024.

nicht adressiert (A.S. 77).

6.

Hauptstreitpunkt ist im

vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 27. März

2023.

und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.

6.1

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, es sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von

Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass das Sturzereignis vom

27.

März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

strukturellen Verletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden

Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter geführt habe. Die

Versicherungsmediziner würden überzeugend darlegen, dass mit der am 31. Mai 2023

durchgeführten Operation keine unfallbedingten Veränderungen behandelt worden

seien. Nachfolgend ist zunächst der Beweiswert der beiden kreisärztlichen

Beurteilungen zu prüfen sind. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der

Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende

Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.3).

6.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll bei der Beurteilung der Unfallkausalität von

Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden

Körperschädigung berücksichtigt werden. Dabei sind verschiedene Kriterien zu

würdigen, insbesondere die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der

Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf. Es sind jeweils die einzelnen

für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer

Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

überwiegend wahrscheinlich ist. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen

Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet

werden (zum Ganzen: BGE 146 V 51 E. 8.6 und 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021

E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3

Die medizinischen Akten

enthalten vorliegend insgesamt drei fachärztliche Beurteilungen des

behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ und drei kreisärztliche Beurteilungen

von Dr. med. C.___ sowie eine zusätzliche kreisärztlich Beurteilung von Dr. med.

E.___. Dabei liegen die fachärztlichen Meinungen hinsichtlich der vorstehend

genannten – für die Beurteilung der Unfallkausalität massgebenden – Kriterien weit

auseinander, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

6.3.1

Nach Auffassung von Dr. med. C.___

sprechen die bildgebenden Befunde und die intraoperativen Bilder gegen einen

Unfall. Es bestehe eine (kuriose) Unstimmigkeit, indem radiologisch der

Verdacht auf eine posteriore SLAP-Läsion beschrieben werde, arthroskopisch

diese jedoch im anterioren Bereich angegeben werde. Hinzu komme, dass auf den

intraoperativen Aufnahmen keine SLAP-Läsion visualisiert werden könne. Die

lange Bizepssehne stelle sich normal und ohne die beschriebene entzündliche

Veränderung dar. Die dargestellte Auffaserung befinde sich nicht in der Region

des Bizepsankers und sei daher nicht als SLAP-Läsion zu interpretieren. Nach

Meinung von Dr. med. C.___ entspreche die beschriebene SLAP-Läsion einer

degenerativ bedingten Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Diesen

Darlegungen widerspricht Dr. med. D.___ und stellt fest, dass

intraoperativ eine frische traumatische SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker habe

nachgewiesen werden können. Auf den intraoperativen Bildern sei eine deutliche

Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor dem Eintritt in

den Sulcus intertubercularis dokumentiert. Die Bilder der Arthroskopie und jene

des MRI ergäben zusammen ein schlüssiges Bild einer ventral-superior gelegenen SLAP-IIa

Läsion. Das MRI zeige, dass das Labrum irregulär begrenzt sei, die Spitze

ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer

traumatischen Genese gewertet werden müsse. Die lange Bizepssehne im

intraartikulären respektive proximalen Anteil stelle sich verdickt und

signalalteriert dar. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die

Kriterien betreffend die MRI- und OP-Bildgebung seitens des Kreisarztes als

klares Indiz für eine degenerative Schädigung und seitens des behandelnden

Orthopäden als klares Indiz für eine traumatische Schädigung beurteilt werden.

Die Meinungen liegen diametral auseinander.

6.3.2

Im Zusammenhang mit der

medizinischen Vorgeschichte ist festzuhalten, dass die Versicherte unbestrittenermassen

einen Buford-Komplex aufweist. Die medizinischen Interpretationen hinsichtlich

der angeborenen Anomalie und der fraglichen Unfallkausalität liegen indes wiederum

weit auseinander. Gemäss Dr. med. D.___ führe der Buford-Komplex zu stärkeren

Belastungen am oberen Labrum respektive am Bizepssehnenanker. Im Sinne der

Kausalität sei es wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu

einer SLAP-Läsion komme, wenn die betroffene Person einen Buford-Komplex habe. Die

Einschätzungen von Dr. med. C.___ hinsichtlich des Buford-Komplexes legen

dagegen nahe, dass Dr. med. D.___ im Rahmen der Schulterarthroskopie die auf

den Buford-Komplex zurückzuführende Unregelmässigkeit des anterioren Labrums

mit einer SLAP-Läsion verwechselt haben könnte. Die medizinischen Einschätzungen

bezüglich des medizinischen Vorzustandes sind somit widersprüchlich und lassen

sich ohne medizinische Fachkenntnisse nicht klären.

6.3.3

In Bezug auf den

Unfallmechanismus führt Dr. med. C.___ aus, dass der Treppensturz mit

geringfügig einzuschätzender Kontusion der linken Schulter nicht geeignet sei,

eine SLAP-Läsion im Bereich des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu sei

ein starkes Zugtrauma erforderlich. Dieser Meinung widerspricht Dr. med. D.___.

Gemäss Literatur entstünden SLAP-Läsionen häufig in Folge von Traktion,

Kompression oder Rotationskräften. Insbesondere würden häufig SLAP-Läsionen

nach direktem Sturz auf den Arm respektive Ellbogen beobachtet, da es zu einer

Abscherverletzung des Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Im

Übrigen prädisponiere der Buford-Komplex eine SLAP-Läsion. Folglich besteht

auch Uneinigkeit hinsichtlich der Auswirkung des Unfallmechanismus.

6.3.4

Der Primärbefund und der Verlauf stellen

nach Meinungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ein gewichtiges

Argument gegen eine unfallkausale Schädigung dar. Die Versicherte habe einen

Tag nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie

habe allerdings keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert,

sondern Schmerzen am Ellbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und an

der Halswirbelsäule. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden

Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Danach hätten ein

Schulter-MRI am 2. Mai 2023 und eine schulterorthopädische Behandlung gefolgt.

Dieser Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Überdies

fehlten Begleitverletzungen, namentlich an der Rotatorenmanschette und am

Humeruskopf. Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem Unfallgeschehen in

Verbindung zu bringen. In seinen drei Stellungnahmen geht Dr. med. D.___ nicht

konkret auf den Primärbefund und den geltend gemachten Crescendo-Verlauf ein.

Den Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ist allerdings entgegenzuhalten,

dass im medizinischen Erstbericht von Dipl. med. G.___ unter anderem die Diagnose ICD-10 S40.7 gestellt wurde (Suva-Nr. 18).

Dieser Code steht für «Sonstige oberflächliche Verletzungen der Schulter und

des Oberarmes» (https://hmsag.ch/icd-suche). Folglich

werden – entgegen der kreisärztlichen Darlegung – im Primärbefund unter anderem

Beschwerden in der Schulterregion erwähnt. Unklar ist zudem die Frage,

ob ein Crescendo-Verlauf im Falle einer SLAP-Läsion eine Unfallkausalität

auszuschliessen vermag. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin mit

Verweis auf die eingereichten Auszüge von schulterorthopädischen Kliniken

geltend, dass unter anderem ein schleichender Beginn und Schmerzen in der

Ellenbeuge typisch seien für eine SLAP-Läsion (Beschwerdebeilagen 6 und

Dispositiv

7). Demnach erscheinen die kreisärztlichen Darlegungen zum Primärbefund und

Verlauf nicht gänzlich gesichert.

6.3.5 Als Zwischenfazit kann somit

festgestellt werden, dass sich die Meinungen der Kreisärzte und jene des

behandelnden Orthopäden hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer SLAP-Läsion

traumatischen Ursprungs grundlegend widersprechen. Überdies bestehen weitere Unklarheiten

in Bezug auf den Primärbefund und den Crescendo-Verlauf.

6.4 Angesichts der widersprüchlichen

Meinungen und Unklarheiten, die sich ohne Fachkenntnisse nicht beurteilen

lassen, sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ nicht

auszuräumen. Für die Annahme von geringen Zweifeln spricht im Übrigen auch die

Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens insgesamt vier

umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur Frage der

Unfallkausalität eingeholt hat. Da bereits geringe Zweifel an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die

Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen der

Dres. med. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen

Vorakten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit

hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kann vorliegend keine Entscheidung

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den

14. Juli 2023 hinaus getroffen werden. Unter diesen Umständen ist es

gerechtfertigt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese ein orthopädisches

Gutachten anordnet.

7. Abschliessend ist darauf

hinzuweisen, dass der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom

11. Dezember 2024 weitere Berichte der F.___ AG sowie ein Bericht von Dr. med. D.___

vom 17. Mai 2023 zugrunde lagen. Diese nachträglich eingeholten Berichte fehlen

in der Suva-Akte und wurden dem Versicherungsgericht nicht vorgelegt. Die

fehlenden Aktenstücke geben im Wesentlichen Aufschluss zum Primärbefund und zum

medizinischen Verlauf. In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei der Beurteilung der Unfallkausalität von

Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrums der in Frage stehenden

Körperschädigung zu berücksichtigen ist und vorliegend die relevanten Indizien grundlegend

unterschiedlich bewertet wurden, kann das Gericht die umstrittene

Unfallkausalität ohnehin nicht beurteilen. Es wird daher in antizipierter

Beweiswürdigung auf eine gerichtliche Einholung der besagten Aktenstücke

verzichtet (vgl. Erwägungen 5.2 und 3.1 hiervor). Die Vorinstanz wird indessen

angewiesen, nebst der Veranlassung der orthopädischen Begutachtung die Suva-Akte

der Versicherten zu vervollständigen mit den Berichten der F.___ AG vom

25. April 2023, 2. Mai 2023 und 15. Mai 2023 sowie dem Bericht von

Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023.

8. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Abklärungen keine

beweiswertige Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten vorliegt. Es

bedarf daher weiterer Abklärungen. Es ist ein medizinisches Gutachten im

Bereich Orthopädie zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli

2024 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend

gemacht werden in der eingereichten Kostennote vom 30. Oktober 2024 eine

Forderung von CHF 5'650.05 (18:40 Stunden à CHF 280.00 und 8.10%

MwSt.) und in jener vom 5. Februar 2025 eine Forderung von CHF 1'135.05

(3.75 Stunden à CHF 280.00 und 8.1% MwSt.), was eine

Gesamtforderung von CHF 6'785.10 ergibt (A.S. 63 und 92). Die im Verlauf

des Verfahrens wiederholt eingereichten ärztlichen Berichte rechtfertigen

vorliegend einen tendenziell hohen Aufwand. Dagegen ist die Aktenmenge nicht

als übermässig hoch und die Schwierigkeit des Falles nicht als besonders

komplex einzustufen. Insgesamt ist die Kostenforderung daher auf pauschal 18:00 Stunden

à 280.00 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuern)

festzusetzen, was einen Betrag von total CHF 5'448.25 ergibt, zahlbar

durch die Beschwerdegegnerin. Der gekürzte Aufwand von 18 Stunden erweist

sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren immer noch als sehr hoch und die

erfolgte Kürzung erscheint daher gerechtfertigt.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Suva hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 5'448.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger