VSBES.2024.225
Unfallversicherung
3. Juli 2025Deutsch30 min
bei Dr. med. C.___ ein und bestätigte gestützt darauf die verfügte Leistungseinstellung
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___ ist Angestellte
bei der B.___ AG und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
6. Juni 2023 sei A.___ am 25. März 2023 (recte: 27. März 2023) auf
der Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken
Schulter zugezogen (Suva-Nr. 1). Die Suva erbrachte in der Folge die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva dem Kreisarzt
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Chirurgie, die
eingeholten medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner
Beurteilung vom 4. August 2023 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang
zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 25. März 2023
(Suva-Nr. 71). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung
vom 9. August 2023 per 14. Juli 2023 ein (Suva-Nr. 77). Mit Einsprache vom
8. September 2023 liess A.___ eine medizinische Stellungnahme ihres
behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einreichen (Suva-Nrn. 115
und 116). Die Suva holte in der Folge eine weitere kreisärztliche Beurteilung
bei Dr. med. C.___ ein und bestätigte gestützt darauf die verfügte Leistungseinstellung
mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 und 10).
2.
2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, am 28. August
2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht). Dabei reicht sie eine erneute medizinische Stellungnahme
des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 16. August 2024 ein (Beschwerdebeilage
4) und beantragt im Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom
31. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen über den 14. Juli 2023 hinaus
zuzusprechen und auszurichten. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (A.S. 13).
2.2 Am 24. September 2024
reicht die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Dabei beruft sie sich auf eine dritte Stellungnahme
von Dr. med. C.___ vom 11. September 2024 (A.S. 34 und 38).
2.3 Mit Replik vom 29. Oktober
2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung einer externen Begutachtung
(A.S. 49) mit Verweis auf eine erneute medizinische Stellungnahme des
behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ vom 24. Oktober 2024
(Beschwerdebeilage 5). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. Dezember
2024 an ihrem Standpunkt fest und legt schliesslich eine kreisärztliche
Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, ins Recht
(A.S. 75 und 80). Am 30. Oktober 2024 reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 63).
2.4 Mit Eingabe vom 6. Januar
2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Beurteilung von Dr. med. E.___ und
reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 87 und 92).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann.
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für
die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit
Hinweis). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche
Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar
2023.
mit Hinweisen).
3.2
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 157 E. 1.b). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht
nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und
inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.3
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers bei einem durch den Unfall (oder durch die unfallähnliche
Körperschädigung) verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen
krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche
und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 25.
März 2023 mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 zu Recht per
14.
Juli 2023 eingestellt hat (A.S. 1). In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss dem Bericht der F.___ AG habe
sich die Versicherte am 28. März 2023 in die Erstbehandlung bei Dipl. med.
G.___, Allgemeine Innere Medizin, begeben. Die Versicherte sei die Treppe runtergestürzt.
Sie sei ohne Kopfanprall auf den linken Ellenbogen gefallen und habe zudem den
Thorax rechts geprellt. Schmerzen bestünden am Ellenbogen links, Brustwirbel
rechts sowie an der Lenden- und Halswirbelsäule. Es lägen kleinere Schürfungen
an Handgelenk und Ellenbogen beidseits vor. Unter den objektiven Befunden wurde
festgehalten: Druckdolenz Ellenbogen, schmerzhafte Mobilisation im Ellenbogen,
Druckdolenz Rippe, kein Hinweis auf Frakturen, LWS und HWS druckdolent. Der
Röntgenbefund habe keine Fraktur am Ellenbogen links ergeben. Als Diagnosen nach
ICD-10 wurden festgehalten: S20.8, S40.7, S40.81, S50.0, S50.8 (Suva-Nrn. 18
und 19).
5.2
Im MRT-Bericht betreffend das linke
Schultergelenk vom 12. Mai 2023 hielt Dr. med. H.___, Fachärztin Radiologie
FMH, hinsichtlich der klinischen Angaben fest, dass nach dem Treppensturz vom
27.
März 2023 persistierende Schmerzen am Oberarm lateral und im Nacken
mit Ausstrahlung in den Arm und die Schulter bestünden. Unter Befund wurde Folgendes
vermerkt: (-) Rotatorenmanschette/ Bizepssehne: Bursaseitige Partialruptur der
Supraspinatussehne im posterioren Insertionsbereich (8 mm) mit möglicher
transmuraler Risskomponente. Intakte Infraspinatussehne, Subscapularissehne und
lange Bizepssehne. (-) AC-Gelenk/Bursa: Degenerative Veränderungen des
Acromioclaviculargelenkes. Wenig Flüssigkeit in der Bursa
subacromialis/subdeltoidea. (-) Labrocapsulär/Knorpel: Verdacht auf SLAP-Läsion
bei nach lateral auslaufender Flüssigkeitsunterminierung des Labrum glenoidale
posterosuperior. Kein Anhaltspunkt für eine Knorpelläsion. (-) Muskelqualität:
Regelrechte Trophik der Muskulatur. Keine Atrophie oder fettige Degeneration.
Der radiologischen Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt sich entnehmen: (-)
Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit einer möglichen
transmuralen Komponente im posterioren Insertionsbereich. Es sei bei fehlender
intraartikulärer Kontrastmittelapplikation nicht konklusiv beurteilbar. (-)
Verdacht auf SLAP-Läsion bei nach lateral auslaufender
Flüssigkeitsunterminierung im Labrum glenoidale posterosuperior (Suva-Nr. 33).
5.3
Der MRT-Bericht die
Halswirbelsäule betreffend vom 12. Mai 2023 ergab gemäss der radiologischen
Beurteilung von Dr. med. H.___: (-) Streckhaltung bei erhaltener Lordose sowie
(-) keine Diskushernie, keine neuroforaminale oder rezessale Einengung, keine
Nervenwurzelaffektion (Suva-Nr. 32)
5.4
Gemäss Arthroskopie- und
Operationsbericht führte Dr. med. D.___ am 31. Mai 2023 eine
Schultergelenksarthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne,
arthroskopischer Acromioplastik und partieller subacromialer Bursektomie durch.
Dr. med. D.___ diagnostizierte eine SLAP-Läsion der langen Bizepssehne, eine
ausgeprägte Kontusion der Supraspinatussehne bei subacromialer
Impingementkonstellation links mit Status nach Sturz am 27. März 2023. Als Indikation
für den operativen Eingriff führte Dr. med.D.___ aus, es hätten nach dem Sturz
auf den Ellbogen auf einer Treppe am 27. März 2023 zunehmende Schmerzen in der linken
Schulter und eine eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit bestanden.
Im Arthro-MRI hätten sich Zeichen einer höhergradigen subtotalen Ruptur der
zentralen posterioren bursaseitigen Anteile der Supraspinatussehne und eine
SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker gezeigt. Anatomisch liege zudem eine
subacromiale Impingementsituation vor bei prominentem Ursprung des Lig.
Coracoacromiale mit etwas Osteoappositionen am Acromionunterrand.
Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden ohne Besserung der Symptomatik.
Bei klinischem Verdacht einer relevanten Supraspinatussehnenverletzung und den
entsprechend korrelierenden MRI-Bildern sowie wegen der SLAP-Läsion sei die
Operationsindikation gestellt geworden. Zum operativen Vorgehen hielt Dr. med. D.___
unter anderem folgendes fest: Buford-Komplex mit SLAP-Läsion am vorderen
Intervallbereich. Mittelstark ausgeprägte Synovitis und synovitische
Auflagerung am Oberrand der langen Bizepssehne beim Eintritt in den Sulcus.
Inferiores Pulley erhalten, allenfalls etwas elongiert. Ganz randständige
oberflächliche Aufrauhung des Subscapularis, der ansonsten regelrecht inseriert
(Bild 1-10). Supraspinatus, Infraspinatus und bear area unauffällig. Humeraler
Knorpel regelrecht. Glenoidaler Knorpel bland. Posteriores Labrum regelrecht.
Für die Tenotomie der langen Bizepssehne Anlegen eines anterioren
Arbeitsportals unter arthroskopischer Kontrolle und mit dem Vapor basisnahes
Absetzen der langen Bizepssehne (Bild 25/26). (…) Im Subacromialraum ist das
CA-Ligament deutlich aufgeraut und von entzündlicher Synovia umgeben. Beim
Blick auf die Rotatorenmanschette reichlich entzündlich infiltriertes
Bursagewege im anterioren Abschnitt (Bild 27-29). Nach und nach wird die Bursa
in diesem Bereich sparsam reseziert. Im Bereich der vermuteten
Supraspinatussehnenruptur kommt eine Aufrauhung derselben zur Darstellung, eine
eindeutige Rissbildung wie die MRI-Bilder vermuten liessen, findet sich nicht
(Bild 30-40). Deshalb sei entschieden worden, eine Acromioplastik durchzuführen
(Suva-Nr. 42).
5.5
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6.
Juni 2023 sei die Versicherte am 25. März 2023
(recte: 27. März 2023) bei der Verrichtung von Hausarbeiten auf der
Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken Schulter
«Sehnen angerissen» zugezogen (Suva-Nr. 1).
5.6
Anlässlich der kreisärztlichen Kurzbeurteilung
vom 4. August 2023 kam Dr. med. C.___ zum
Ergebnis, es seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden, welche
mit dem Unfallereignis vom 27. März 2023 in Verbindung zu bringen seien. Die im
MRI vom 12. Mai 2023 diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne habe
sich intraoperativ nicht darstellen lassen. Der Operateur habe das Vorliegen
eines Buford-Komplexes beschrieben. Dabei handle es sich um eine angeborene
Anomalie, bei der das vordere obere Labrum fast nicht ausgebildet sei. Die
intraoperativen Bilder bestätigten dies und die
beschriebene SLAP-Läsion entspreche lediglich einer degenerativ bedingten
Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Der Schaden, welcher operiert
worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall
zurückzuführen. Jedoch habe erst die Arthroskopie die genaue Diagnosestellung
erlaubt. Die Ausheilungszeit für die vorübergehende Verschlimmerung sei nach
drei Monaten als abgeschlossen anzusehen (Suva-Nr. 71).
5.7
Mit Stellungnahme vom 25. August
2023.
widersprach Dr. med. D.___, es hätten strukturelle Läsionen nachgewiesen
werden können, welche mit dem Unfall vom 27. März 2023 in Verbindung gebracht
werden könnten. Im präoperativ durchgeführten MRI seien Zeichen einer frischen
Verletzung der Rotatorenmanschette vorhanden. Intraoperativ
hätten sich diese nicht nachweisen lassen. Allerdings habe eine sogenannte
SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker nachgewiesen werden können. Dabei habe es sich
um eine frische traumatische SLAP-Läsion gehandelt. In
der medizinischen Fachliteratur sei beschrieben, dass eine anatomische
Normvariante eines Buford-Komplexes zu stärkeren Belastungen des oberen Labrums,
respektive des Bizepssehnenankers, führe. Komme es nun zu einem Unfall, sei eine
Verletzung der anatomischen Strukturen in diesem Bereich mit einer etwas
höheren Wahrscheinlichkeit vergesellschaftet. Im Sinne der Kausalität sei es
also wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu einer SLAP-Läsion
komme, wenn man einen Buford-Komplex habe. Aber auch ohne eine solche
anatomische Variante würden häufig SLAP-Läsionen nach direktem Sturz auf den
Arm, respektive Ellbogen, beobachtet, da es zu einer Abscherverletzung des
Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Es sei davon auszugehen, wie
auch im Operationsbericht beschrieben, dass die Verletzung des Bizepssehnenankers
auf das Unfallereignis zurückzuführen sei und dass die im MRI beschriebene
Supraspinatussehnenverletzung eher als Kontusion der Sehne zu werten sei. Beides
seien Folgen des Unfalls (Suva-Nr. 116).
5.8
In der zweiten kreisärztlichen
Beurteilung vom 29. September 2023 äusserte sich Dr. med. C.___ nochmals
und ausschliesslich zur SLAP-Läsion. Dabei führte er unter anderem aus, dass im
radiologischen Bericht der Verdacht auf eine SLAP-Läsion im postero-superioren,
also hinteren Anteil des Labrums angegeben werde. Im Operationsbericht hingegen
werde die SLAP-Läsion im vorderen Bereich des Labrums beschrieben. Dies
fehlende Übereinstimmung sei umso kurioser, als dass auf den zur Verfügung
gestellten intraoperativen Bildern, welche den
anterioren Anteil des Labrums abbildeten, keine SLAP-Läsion identifiziert
werden könne. Der vom Operateur beschriebene Buford-Komplex lasse sich hingegen
gut visualisieren. Die lange Bizepssehne stelle sich auf den intraoperativen
Bildern wie auch kernspintomographisch normal und ohne die beschriebene
entzündliche Veränderung («synovitische Auflagerungen am Oberrand der
langen Bizepssehne») dar. Eine Läsion des Bizepssehnenankers sei nicht
erkennbar. Die Notwendigkeit einer Tenodese könne daher bei einer zum Zeitpunkt
der Operation 39-jährigen Patientin nicht nachvollzogen werden. Der Nachweis
einer SLAP-Läsion könne nicht erbracht werden. Es fehlten auch
Begleitverletzungen wie etwa ein Knochenmarködem am Humeruskopf (Suva-Nr. 120).
5.9
Am 16. August 2024 nahm Dr. med.
D.___ Stellung zur zweiten kreisärztlichen Beurteilung. Hinsichtlich der
Auffassung von Dr. med. C.___, es bestehe eine kuriose Diskrepanz zwischen den
MRI-Befunden und den intraoperativen Befunden, verwies Dr. med. D.___ zunächst
auf die Beurteilung seiner Kollegen aus der Radiologie.
Ihnen zufolge läge eine sogenannte SLAP-IIa Läsion bzw. eine ventral gelegene
SLAP-Läsion vor. Das Labrum sei zudem irregulär begrenzt, die Spitze
ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer
traumatischen Genese gewertet werden müsse. Zusammen mit den Bildern der
Arthroskopie ergäbe sich somit ein schlüssiges Bild der ventral-superior
gelegenen SLAP-Läsion IIa. Weiter sei – entgegen der Darlegung von Dr. M. C.___
– eine deutliche Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor
dem Eintritt in den Sulcus intertubercularis auf den intraoperativen Bildern dokumentiert.
Dieser Befund werde häufig als Lipstick-lesion beschrieben. Auch im MRI stelle
sich die lange Bizepssehne im intraartikulären respektive proximalen Anteil
verdickt und signalalteriert dar. Bezüglich der langen Bizepssehne sei
ferner auf den klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 zu verweisen. Die
verletzte Schulter sei durch Dr. med. D.___ umfassend untersucht worden. Es
hätten sich eine Druckdolenz über dem Sulcus intertubercularis und klar
positive Tests für die lange Bizepssehne (Yergason, Palm-Up, O'Brien) gezeigt.
In Zusammenschau des Ereignisses vom 27. März 2023 mit adäquatem
Unfallmechanismus, gut korrelierenden klinischen Befunden, den
Verletzungsfolgen dokumentiert im MRI und insbesondere den intraoperativen
Befunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Labrumläsion
auszugehen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei zwingend eine
Beurteilung bei einer neutralen Begutachtungsstelle in die Wege zu leiten (Suva-Nr.
132).
5.10
Im Rahmen der dritten kreisärztlichen
Beurteilung vom 11. September 2024 bestritt Dr. med. C.___ erneut das
Vorliegen einer Unfallkausalität. In seiner
Begründung stellte er unter anderem fest, dass initial keine Beschwerden an der
linken Schulter beklagt worden seien. Erst sechs Wochen nach dem Unfallereignis
sei die linke Schulter kernspintomographisch abgeklärt worden. Der
Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Des Weiteren führte
Dr. med. C.___ aus, es fehlten Begleitverletzungen (v.a. an der
Rotatorenmanschette). Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem
Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen. Ferner
bestehe insofern eine Unstimmigkeit, als radiologisch der Verdacht auf eine
posteriore SLAP-Läsion geäussert worden sei, arthroskopisch diese jedoch im
anterioren Bereich angegeben worden sei. Darüber hinaus könne auf den intraoperativen Aufnahmen eine SLAP-Läsion nicht
visualisiert werden. Insbesondere stelle sich die Region in unmittelbarer Nähe
zum Bizepssehnenanker, in welcher sich gemäss Dr. med. D.___ die
SLAP-Läsion befunden habe, völlig unauffällig dar. Die intraartikuläre Bizepssehne
sei zudem völlig unauffällig. Bezüglich der dargestellten Auffaserung, deren
genaue Lokalisation aufgrund einer fehlenden Übersicht nicht bestimmt werden
könne, sei zumindest festzustellen, dass sich diese nicht in der Region des Bizepsankers
befinde und daher nicht als die von Dr. med. D.___ angegebene SLAP-Läsion zu
interpretieren sei. Im Hinblick auf den von Dr. med. D.___ angeführten
klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 betreffend die Pathologie der
langen Bizepssehne sei festzustellen, dass der Versicherten keine Zeit für
einen konservativen Behandlungsversuch gelassen worden sei. Die Notwendigkeit
einer Tenodese der langen Bizepssehne allein auf Basis einer klinischen
Druckdolenz über dem Bizeps-Sulcus könne nicht nachvollzogen werden. Bei der
jungen Patientin sei eine unnütze und eher schädigende Tenodese der langen
Bicepssehne durchgeführt worden. Dr. med. C.___ bemängelte weiter, dass im
Rahmen der Arthroskopie keine Behandlung der SLAP-Läsion im Sinne einer
Refixation oder elektrothermischen Glättung stattgefunden habe. Letztlich seien
nur unfallfremde Pathologien (Impingementkonstellation und leichte subacromiale
Bursitis) behandelt worden. Schliesslich sei auch der Unfallmechanismus nicht
adäquat. Die als geringfügig einzuschätzende Kontusion der linken Schulter (die
durch den Sturz einwirkende schädigende Energie habe hauptsächlich den linken
Ellenbogen betroffen) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion im Bereich
des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu wäre ein starkes Zugtrauma des
Armes erforderlich gewesen. Im Übrigen müsse auch der nach Meinung von Dr. med.
D.___ vorgelegene Befund einer «lipstick-lesion» als schlichtweg erfunden
angesehen werden (A.S. 38).
5.11
In der Folge nahm Dr. med. D.___
am 24. Oktober 2024 Stellung zur dritten kreisärztlichen Beurteilung von Dr.
med. C.___. Darin bestritt er die kreisärztlichen Einschätzungen und forderte
erneut ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterstelle. Die Beurteilung von
Dr. med. C.___ sei wissenschaftlich nicht fundiert und entspreche nicht dem
aktuellen Wissenstand. Insbesondere sei die Indikation für die
Bizepssehnentenodese richtig und gegeben gewesen. Die Behandlung sowohl der
schmerzhaften traumatischen SLAP-Läsion als auch der entzündlichen Auflagerung
an der Bizepssehne bestehe – bei positiven, entsprechend korrelierenden
klinischen Befunden – in der Bizepssehnentenodese. Dies könne in der aktuellen
Literatur nachgelesen werden. Dagegen machten die von Dr. med. C.___
geäusserten Behandlungsvorschläge «Refixation oder elektrothermische Glättung» bei
der Versicherten überhaupt keinen Sinn. Refixationen von SLAP-Läsionen würden
nur in Ausnahmefällen bei jungen Patienten mit sehr hohem sportlichem Anspruch
durchgeführt. Die Erfolgsaussichten der Refixation seien häufig limitiert und
oft resultierten Restbeschwerden. Zum Teil träten auch Einschränkungen auf und
Folgeoperationen könnten nötig werden. Deshalb würden seit vielen Jahren
entweder Bizepssehnentenodesen oder bei älteren Patienten
Bizepssehnentenotomien durchgeführt. Die Refixation der SLAP-Läsion mache bei
der fast vierzigjährigen, sportlich inaktiven Versicherten keinen Sinn. Ferner
sei die vorgeschlagene «elektrothermische Glättung» inzwischen vollkommen
überholt und entspreche seit mehr als 15 – 20 Jahren nicht mehr den
Behandlungsstandards. Schliesslich nahm Dr. med. D.___ Stellung zum
Unfallmechanismus und verwies auf die Literatur. Dieser sei zu entnehmen, dass
SLAP-Verletzungen häufig in Folge von Traktion, Kompression und unter
Rotationskräften entstehen könnten. Es sei also keineswegs so, wie von Dr. med.
C.___ behauptet, dass lediglich ein starkes Zugtrauma des Armes eine
SLAP-Verletzung hervorzurufen vermöge (Beschwerdebeilage 5).
5.12
Am 11. Dezember 2024 erfolgte abschliessend
eine kreisärztliche Beurteilung durch PD Dr. med. E.___. In Bestätigung der
kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ kam PD Dr. med. E.___ zum
Ergebnis, dass es am 27. März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu strukturellen Verletzungen in der Region des linken Schultergelenkes
gekommen sei. PD Dr. med. E.___ führte zunächst unter dem Titel «Relevanter
Sachverhalt nach Aktenlage» drei ärztliche Einträge zum Behandlungsverlauf in
der F.___ AG an, datierend vom 25. April 2023, 2. Mai 2025 und 15. Mai
2023, sowie einen weiteren Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023. Im
Rahmen der darauffolgenden Beurteilung erläuterte Dr. med. E.___ den
chronologischen Behandlungsverlauf und verfasste einen
medizinisch-theoretischen Überblick zum Thema SLAP-Läsion. Danach hielt er im
Rahmen der «speziellen Fallbetrachtung» fest, dass er auf den vorliegend
geführten Expertenstreit über die Diagnose einer SLAP-Läsion und deren
Behandlung nicht eingehe. Beachtlicher sei vorliegend der aktenkundige
Crescendo-Verlauf. Die Versicherte habe einen Tag nach dem zur Diskussion
stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie habe gemäss dem ärztlichen
Erstbericht aber keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert,
sondern Schmerzen am Ellenbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und
HWS. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden «aktuell
Nackenschmerzen, strahlen dann in den linken Arm aus» beklagt. Ein
Crescendo-Verlauf deute in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache hin.
Überdies würden ärztlich am 2. Mai 2023 «Druckdolenz über Procesus coracoideus»
und am 9. Mai 2023 «Druckdolenz über Langen Bicepssehne» keine klinischen
Befunde erhoben, die auf eine Affektion des superioren Labrums hinwiesen. Am
25.
April 2023 präsentiere sich der «Arm links insgesamt blande pDMS
normal» und damit ohne jede klinische Auffälligkeit. Diese
zur Beurteilung der vorgelegten versicherungsmedizinischen Fragestellung
relevanten Aspekte würden von Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 24. Oktober
2024.
nicht adressiert (A.S. 77).
6.
Hauptstreitpunkt ist im
vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 27. März
2023.
und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.
6.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, es sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von
Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass das Sturzereignis vom
27.
März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
strukturellen Verletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden
Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter geführt habe. Die
Versicherungsmediziner würden überzeugend darlegen, dass mit der am 31. Mai 2023
durchgeführten Operation keine unfallbedingten Veränderungen behandelt worden
seien. Nachfolgend ist zunächst der Beweiswert der beiden kreisärztlichen
Beurteilungen zu prüfen sind. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der
Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende
Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.3).
6.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll bei der Beurteilung der Unfallkausalität von
Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden
Körperschädigung berücksichtigt werden. Dabei sind verschiedene Kriterien zu
würdigen, insbesondere die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der
Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf. Es sind jeweils die einzelnen
für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer
Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen
Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet
werden (zum Ganzen: BGE 146 V 51 E. 8.6 und 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021
E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3
Die medizinischen Akten
enthalten vorliegend insgesamt drei fachärztliche Beurteilungen des
behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ und drei kreisärztliche Beurteilungen
von Dr. med. C.___ sowie eine zusätzliche kreisärztlich Beurteilung von Dr. med.
E.___. Dabei liegen die fachärztlichen Meinungen hinsichtlich der vorstehend
genannten – für die Beurteilung der Unfallkausalität massgebenden – Kriterien weit
auseinander, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
6.3.1
Nach Auffassung von Dr. med. C.___
sprechen die bildgebenden Befunde und die intraoperativen Bilder gegen einen
Unfall. Es bestehe eine (kuriose) Unstimmigkeit, indem radiologisch der
Verdacht auf eine posteriore SLAP-Läsion beschrieben werde, arthroskopisch
diese jedoch im anterioren Bereich angegeben werde. Hinzu komme, dass auf den
intraoperativen Aufnahmen keine SLAP-Läsion visualisiert werden könne. Die
lange Bizepssehne stelle sich normal und ohne die beschriebene entzündliche
Veränderung dar. Die dargestellte Auffaserung befinde sich nicht in der Region
des Bizepsankers und sei daher nicht als SLAP-Läsion zu interpretieren. Nach
Meinung von Dr. med. C.___ entspreche die beschriebene SLAP-Läsion einer
degenerativ bedingten Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Diesen
Darlegungen widerspricht Dr. med. D.___ und stellt fest, dass
intraoperativ eine frische traumatische SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker habe
nachgewiesen werden können. Auf den intraoperativen Bildern sei eine deutliche
Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor dem Eintritt in
den Sulcus intertubercularis dokumentiert. Die Bilder der Arthroskopie und jene
des MRI ergäben zusammen ein schlüssiges Bild einer ventral-superior gelegenen SLAP-IIa
Läsion. Das MRI zeige, dass das Labrum irregulär begrenzt sei, die Spitze
ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer
traumatischen Genese gewertet werden müsse. Die lange Bizepssehne im
intraartikulären respektive proximalen Anteil stelle sich verdickt und
signalalteriert dar. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die
Kriterien betreffend die MRI- und OP-Bildgebung seitens des Kreisarztes als
klares Indiz für eine degenerative Schädigung und seitens des behandelnden
Orthopäden als klares Indiz für eine traumatische Schädigung beurteilt werden.
Die Meinungen liegen diametral auseinander.
6.3.2
Im Zusammenhang mit der
medizinischen Vorgeschichte ist festzuhalten, dass die Versicherte unbestrittenermassen
einen Buford-Komplex aufweist. Die medizinischen Interpretationen hinsichtlich
der angeborenen Anomalie und der fraglichen Unfallkausalität liegen indes wiederum
weit auseinander. Gemäss Dr. med. D.___ führe der Buford-Komplex zu stärkeren
Belastungen am oberen Labrum respektive am Bizepssehnenanker. Im Sinne der
Kausalität sei es wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu
einer SLAP-Läsion komme, wenn die betroffene Person einen Buford-Komplex habe. Die
Einschätzungen von Dr. med. C.___ hinsichtlich des Buford-Komplexes legen
dagegen nahe, dass Dr. med. D.___ im Rahmen der Schulterarthroskopie die auf
den Buford-Komplex zurückzuführende Unregelmässigkeit des anterioren Labrums
mit einer SLAP-Läsion verwechselt haben könnte. Die medizinischen Einschätzungen
bezüglich des medizinischen Vorzustandes sind somit widersprüchlich und lassen
sich ohne medizinische Fachkenntnisse nicht klären.
6.3.3
In Bezug auf den
Unfallmechanismus führt Dr. med. C.___ aus, dass der Treppensturz mit
geringfügig einzuschätzender Kontusion der linken Schulter nicht geeignet sei,
eine SLAP-Läsion im Bereich des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu sei
ein starkes Zugtrauma erforderlich. Dieser Meinung widerspricht Dr. med. D.___.
Gemäss Literatur entstünden SLAP-Läsionen häufig in Folge von Traktion,
Kompression oder Rotationskräften. Insbesondere würden häufig SLAP-Läsionen
nach direktem Sturz auf den Arm respektive Ellbogen beobachtet, da es zu einer
Abscherverletzung des Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Im
Übrigen prädisponiere der Buford-Komplex eine SLAP-Läsion. Folglich besteht
auch Uneinigkeit hinsichtlich der Auswirkung des Unfallmechanismus.
6.3.4
Der Primärbefund und der Verlauf stellen
nach Meinungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ein gewichtiges
Argument gegen eine unfallkausale Schädigung dar. Die Versicherte habe einen
Tag nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie
habe allerdings keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert,
sondern Schmerzen am Ellbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und an
der Halswirbelsäule. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Danach hätten ein
Schulter-MRI am 2. Mai 2023 und eine schulterorthopädische Behandlung gefolgt.
Dieser Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Überdies
fehlten Begleitverletzungen, namentlich an der Rotatorenmanschette und am
Humeruskopf. Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem Unfallgeschehen in
Verbindung zu bringen. In seinen drei Stellungnahmen geht Dr. med. D.___ nicht
konkret auf den Primärbefund und den geltend gemachten Crescendo-Verlauf ein.
Den Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ist allerdings entgegenzuhalten,
dass im medizinischen Erstbericht von Dipl. med. G.___ unter anderem die Diagnose ICD-10 S40.7 gestellt wurde (Suva-Nr. 18).
Dieser Code steht für «Sonstige oberflächliche Verletzungen der Schulter und
des Oberarmes» (https://hmsag.ch/icd-suche). Folglich
werden – entgegen der kreisärztlichen Darlegung – im Primärbefund unter anderem
Beschwerden in der Schulterregion erwähnt. Unklar ist zudem die Frage,
ob ein Crescendo-Verlauf im Falle einer SLAP-Läsion eine Unfallkausalität
auszuschliessen vermag. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin mit
Verweis auf die eingereichten Auszüge von schulterorthopädischen Kliniken
geltend, dass unter anderem ein schleichender Beginn und Schmerzen in der
Ellenbeuge typisch seien für eine SLAP-Läsion (Beschwerdebeilagen 6 und
Dispositiv
7). Demnach erscheinen die kreisärztlichen Darlegungen zum Primärbefund und
Verlauf nicht gänzlich gesichert.
6.3.5 Als Zwischenfazit kann somit
festgestellt werden, dass sich die Meinungen der Kreisärzte und jene des
behandelnden Orthopäden hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer SLAP-Läsion
traumatischen Ursprungs grundlegend widersprechen. Überdies bestehen weitere Unklarheiten
in Bezug auf den Primärbefund und den Crescendo-Verlauf.
6.4 Angesichts der widersprüchlichen
Meinungen und Unklarheiten, die sich ohne Fachkenntnisse nicht beurteilen
lassen, sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ nicht
auszuräumen. Für die Annahme von geringen Zweifeln spricht im Übrigen auch die
Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens insgesamt vier
umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur Frage der
Unfallkausalität eingeholt hat. Da bereits geringe Zweifel an den
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die
Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen der
Dres. med. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen
Vorakten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit
hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kann vorliegend keine Entscheidung
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den
14. Juli 2023 hinaus getroffen werden. Unter diesen Umständen ist es
gerechtfertigt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese ein orthopädisches
Gutachten anordnet.
7. Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom
11. Dezember 2024 weitere Berichte der F.___ AG sowie ein Bericht von Dr. med. D.___
vom 17. Mai 2023 zugrunde lagen. Diese nachträglich eingeholten Berichte fehlen
in der Suva-Akte und wurden dem Versicherungsgericht nicht vorgelegt. Die
fehlenden Aktenstücke geben im Wesentlichen Aufschluss zum Primärbefund und zum
medizinischen Verlauf. In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei der Beurteilung der Unfallkausalität von
Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrums der in Frage stehenden
Körperschädigung zu berücksichtigen ist und vorliegend die relevanten Indizien grundlegend
unterschiedlich bewertet wurden, kann das Gericht die umstrittene
Unfallkausalität ohnehin nicht beurteilen. Es wird daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine gerichtliche Einholung der besagten Aktenstücke
verzichtet (vgl. Erwägungen 5.2 und 3.1 hiervor). Die Vorinstanz wird indessen
angewiesen, nebst der Veranlassung der orthopädischen Begutachtung die Suva-Akte
der Versicherten zu vervollständigen mit den Berichten der F.___ AG vom
25. April 2023, 2. Mai 2023 und 15. Mai 2023 sowie dem Bericht von
Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023.
8. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Abklärungen keine
beweiswertige Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten vorliegt. Es
bedarf daher weiterer Abklärungen. Es ist ein medizinisches Gutachten im
Bereich Orthopädie zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli
2024 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend
gemacht werden in der eingereichten Kostennote vom 30. Oktober 2024 eine
Forderung von CHF 5'650.05 (18:40 Stunden à CHF 280.00 und 8.10%
MwSt.) und in jener vom 5. Februar 2025 eine Forderung von CHF 1'135.05
(3.75 Stunden à CHF 280.00 und 8.1% MwSt.), was eine
Gesamtforderung von CHF 6'785.10 ergibt (A.S. 63 und 92). Die im Verlauf
des Verfahrens wiederholt eingereichten ärztlichen Berichte rechtfertigen
vorliegend einen tendenziell hohen Aufwand. Dagegen ist die Aktenmenge nicht
als übermässig hoch und die Schwierigkeit des Falles nicht als besonders
komplex einzustufen. Insgesamt ist die Kostenforderung daher auf pauschal 18:00 Stunden
à 280.00 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuern)
festzusetzen, was einen Betrag von total CHF 5'448.25 ergibt, zahlbar
durch die Beschwerdegegnerin. Der gekürzte Aufwand von 18 Stunden erweist
sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren immer noch als sehr hoch und die
erfolgte Kürzung erscheint daher gerechtfertigt.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Suva hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 5'448.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger