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Entscheid

VSBES.2024.226

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

12. Mai 2025Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juni 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___, Trimbach

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. April 2023 unter

Hinweis auf einen Hirnschlag bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche

Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zuletzt arbeitete der

Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG.

1.2 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 16). Sie führte

am 25. April 2023 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr.

17).

1.3 Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 23) veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der Gutachterstelle Medizinisches Zentrum Römerhof MZR (im Folgenden: MZR)

eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachrichtungen «Psychiatrie», «Innere Medizin», «Neurologie» und

«Neuropsychologie», welches am 18. März 2024 erstattet wurde (IV-Nr. 35.1

ff.). Am 28. März 2024 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin

Neurologie FMH, Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 38).

1.4 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2024 die Abweisung seiner

Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 39). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

21. Mai 2024 Einwand erheben (IV-Nr.43). Dem Einwand lagen zwei Arztberichte

bei (IV-Nr. 44). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, nahm

am 30. Mai 2024 Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 47).

1.5 Mit Eingabe vom 11. Juni

2024 zeigte Rechtsanwältin Aurelia Jenny die Übernahme der rechtlichen

Interessenwahrung des Beschwerdeführers an und beantragte die Zustellung der

vollständigen Akten und eine 30-tägige Frist zur nachträglichen Begründung des

Einwandes (IV-Nr. 48).

1.6 Mit Verfügung vom 28. Juni

2024 (IV-Nr. 49; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl

den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab und

nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.

1.7 Mit Eingabe vom 3. Juli

2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Aufhebung der

Verfügung sowie um Gewährung der Akteneinsicht und um Fristansetzung zur

Einwandbegründung (IV-Nr. 53).

1.8 Am 3. Juli 2024 stellte die

Beschwerdegegnerin die Akten zur Einsicht bereit (IV-Nr. 51). Mit Schreiben vom

6. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

dass sich Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juni 2024 mit der Frage

auseinandersetze, ob eine Nachfrist anzusetzen gewesen sei. Darauf sei zu

verweisen. Sie entschuldigten sich dafür, dass die Zustellung der Akten erst am

3. Juli 2024 erfolgt sei. Dieser Umstand habe jedoch keinen Einfluss auf

das rechtliche Gehör, weil kein Anspruch auf die Gewährung der Nachfrist

bestanden habe (IV-Nr. 54).

2. Gegen die Verfügung vom

28. Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer am 2. September 2024

fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Seine Vertreterin stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024

aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit

der Anweisung, das Vorbescheidverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs

des Beschwerdeführers durchzuführen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Juni

2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

nach IVG auszurichten.

3. Subeventualiter sei der

entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung

durchzuführen.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24 f.).

4. Mit Verfügung vom 25. November

2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer

Replik verzichtet hat (A.S. 29).

5. Mit Eingabe vom

2. Dezember 2024 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre

Honorarnote zu den Akten (A.S. 30 ff.), welche der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 33).

6. Mit Verfügung vom 5. März

2024 wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung

durchzuführen, abgewiesen (A.S. 34).

7. Mit Eingabe vom 18. März

2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nicht an der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung festhalte.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die

geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Zudem hat sich der Beschwerdeführer am 27. März 2023

erstmalig zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2023 entstehen

Dispositiv

könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach sind vorliegend die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022

gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.

3.

3.1 Vorweg ist die Rüge des

Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in diesem Zusammenhang aus,

dieser habe fristgerecht Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und weitere

Unterlagen zu den Akten gereicht. Noch vor Erlass der Verfügung habe die

Rechtsvertreterin die Mandatierung angezeigt und um Akteneinsicht als auch

Fristverlängerung hinsichtlich einer eingehenden Begründung des Einwands

erbeten. Aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung

(KSVI) ergebe sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zulässig sei. Die

Ausgangslage habe sich vorliegend nicht anders verhalten, wie wenn der

Beschwerdeführer selbst mit Einreichung des Einwands (und zusätzlich weiterer

medizinischer Belege) um Ansetzung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung

des Einwands ersucht hätte. Es liege auf der Hand, dass es dem Beschwerdeführer

nicht im gleichen Masse wie der Rechtsvertreterin möglich sei, das eingeholte

medizinische Gutachten im Hinblick auf dessen Beweistauglichkeit zu prüfen. Es

könne mithin nicht erwartet werden, dass er die relevante Rechtsprechung hierzu

kenne. Dass er unter diesen Voraussetzungen zur umfassenden Interessenwahrung

und eingehenden Einwandbegründung eine Rechtsanwältin habe beiziehen wollen,

sei ohne Weiteres verständlich und das Fristerstreckungsgesuch damit bereits

begründet. Eine weiterführende Begründung der anbegehrten Fristerstreckung sei

damit – nota bene ohne Aktenkenntnis – nicht angezeigt. Ohnehin wäre es Sache

der IV-Stelle gewesen, dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine

Psychotherapie aufgenommen habe, nachzugehen und diesen Umstand näher

abzuklären, also beispielsweise Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen.

Auch dies sei unterblieben. Während der Einholung der Berichte wäre auch die

nachträgliche Begründung des Einwands ohne Weiteres möglich gewesen. Dem

Beschwerdeführer sei es mit dem vorzeitigen Verfügungserlass verwehrt

geblieben, bereits im Vorverfahren mit seinen Anliegen gehört zu werden. Im

entgehe damit eine Rechtsmittelinstanz, was seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletze. Da es sich um einen Rechtsanspruch formeller Natur handle, sei

die Verfügung bereits unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zur ordentlichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens

zurückzuweisen (A.S. 10 f.).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

3.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG zeigt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren mittels Vorbescheid an; diese hat Anspruch auf rechtliches

Gehör. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum

Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG). Auszugehen ist vom konstanten

Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können,

behördlich festgesetzte jedoch schon (BGE 143 V 71 E.4.3.1). Die Frist von 30

Tagen kann nicht erstreckt werden. Die Einwände müssen innerhalb dieser Frist

erhoben werden. In begründeten Fällen kann jedoch der versicherten Person eine

einmalige Nachfrist zur Substantiierung oder Nachbesserung der eingereichten

Einwände gewährt werden. Im Übrigen gelten die Art. 38 bis 41 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1). Bringt eine versicherte Person erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist

aber noch vor Erlass der Verfügung neue Tatsachen vor, welche

entscheidwesentlich sein können, so sind diese gleichwohl zu berücksichtigen

(vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI,

gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 6021).

3.4 Wann der Beschwerdeführer den mit

normaler Post versandten Vorbescheid vom 25. April 2024 (IV-Nr. 39) erhalten

hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Geht man von einem B-Postversand aus,

dürfte der Vorbescheid frühestens am (Montag) 29. April 2024 beim

Beschwerdeführer eingegangen sein. Somit lief die 30-tägige Einwandfrist

voraussichtlich am 29. Mai 2024 ab (vgl. Art. 57a Abs. 3 IVG). Der

Beschwerdeführer wandte sich bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2024 an die

Beschwerdegegnerin und erhob gegen den Vorbescheid Einwand (IV-Nr. 43). Die

Mandatierung der Rechtsvertreterin am 10. Juni 2024 bzw. deren Gesuch um

Fristverlängerung vom 11. Juli 2024 erfolgte somit offensichtlich nach

Ablauf der 30-tägigen Frist. Zwar ist die Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG

einer Erstreckung nicht zugänglich. Nichtsdestotrotz wäre eine Fristerstreckung

zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weil die Erstreckung ein vor

Ablauf der Frist gestelltes Gesuch voraussetzt. Zudem wurde der

Beschwerdeführer im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 25. April 2024

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist nicht erstreckt werden

könne (IV-Nr. 39, S. 1). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer

dargetan, weshalb vorliegend ein begründeter Fall vorläge, welcher

ausnahmsweise eine Nachfrist rechtfertigen würde. Es bestehen auch keine

Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG. Schliesslich hat

sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom

21. Mai 2024 eingereichten Arztberichten in der angefochtenen Verfügung ausführlich

auseinandergesetzt. Die Nichtgewährung einer Fristerstreckung durch die

Beschwerdegegnerin ist nicht zu bemängeln. Auch im übrigen Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken.

4.

4.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.2 Neben den geistigen und

körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine

Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der

Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art.

7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge

einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei

diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1).

4.3 Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die:

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen

sind; und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid

(Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht

zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel

8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28

Abs. 1bis IVG).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

5.2 Sowohl das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend haben die IV-Stelle und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

5.4 Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,

ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Eine von

anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung

vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört

vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 m.w.H.).

5.5 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des

Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017, E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19.

August 2016, E. 3.1.1 mit Hinweisen).

6. Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente zu Recht verneinte. Zu prüfen sind folglich die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten des MZR vom 18. März 2024 in den

Fachrichtungen «Psychiatrie», «Innere Medizin», «Neurologie» und

«Neuropsychologie» (IV-Nr. 35.1 – 35.7), weshalb nachfolgend dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 35.4) nennt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische

& Psychosoziale Medizin, gestützt auf die eingehenden Untersuchungen als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer inferiorer

Myokardinfarkt (ED 06.12.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen genannt: Akuter Hirninfarkt Centrum

semiovale rechts (EM 11.10/ED 12.10.22) bei NIHSS 3/1 (Eintritt/Austritt),

arterieller Hypertonie (ED 14.10.22) und Dyslipidämie (ED 12.10.22); Adipositas

WHO Grad II (ED 06.12.23); Anamnestisches Asthma bronchiale sowie Anamnestische

pulmonale Sarkoidose (IV-Nr. 35.4, S. 18). Der internistische Gutachter legt

die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer Sicht

einleuchtend dar und gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass in der

bisherigen, gemäss Arbeitsplatzbeschrieb als leicht bis maximal mittelschwer

einzustufenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ab Datum des Gutachtens eine

Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag bestehe, bei 0 %

Leistungseinschränkung, in einem 100%-Pensum. Auch in jeder in Frage kommenden,

leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Datum des

Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, ohne

Leistungseinschränkung, in jeglichem Pensum (IV-Nr. 35.4, S. 20).

7.2 Im neurologischen Teilgutachten

mit Untersuchung vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 35.5) stellt Dr. med. D.___,

Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird

ein Zerebrovaskulärer Insult Centrum semiovale rechts vom 11. Oktober 2022

(NIJHSS initial 3 Punkte, Ätiologie: Mikroangiopathie, Klinik aktuell: diskrete

Hypästhesie und Hypalgesie der linken Körperhälfte) genannt (IV-Nr. 35.5., S.

11). Der neurologische Gutachter begründete die von ihm gestellten Diagnosen in

nachvollziehbarer Weise: Aus neurologischer Sicht sei nach dem Schlaganfall die

übliche Sekundärprophylaxe mit Aspirin Cardio und Atorvastatin eingeleitet und

ausserdem die antihypertensive Therapie intensiviert worden. Die Symptomatik

bezüglich des Schlaganfalls sei so mild gewesen, dass nach der Akuttherapie

keine Rehabilitation durchgeführt worden sei. Die aktuellen Beschwerden liessen

sich nicht neurologisch erklären und auch nicht quantifizieren bei

Aggravationsneigung (IV-Nr. 35.5, S. 11). In der neurologischen

Untersuchungssituation hätten sich deutliche Hinweise auf eine

Aggravationsneigung ergeben, der Versicherte sei z.B. extrem langsam

aufgestanden, habe dann erst eine Minute mit geschlossenen Augen stehen bleiben

und sich sammeln müssen, bevor er sich stark verlangsamt in Bewegung gesetzt

habe. Die beklagten Einschränkungen zu Hause, dass er z.B. nur den Tisch

abwischen könne und etwas abräumen, lasse sich nicht durch die kleine zerebrale

Ischämie erklären. Ebensowenig lasse sich eine Gehzeit von nur 10 min bis

zur Erschöpfung nachvollziehen. Diskrepant sei, dass das Kernsymptom Schwindel

seit dem Schlaganfall nie neurologisch oder ORL-ärztlich beurteilt worden sei,

stehe es doch für den Versicherten deutlich im Vordergrund (IV-Nr. 35.1, S. 8).

Mit Datum des Gutachtens bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit. Auch in jeder in Frage kommenden Tätigkeit

bestünden mit Datum des Gutachtens keine Einschränkungen (IV-Nr. 35.5, S. 12).

Der neurologische Gutachter wies darauf hin, dass sich die beklagten

Beschwerden neurologisch nicht erklären liessen. Es wird plausibel aufgezeigt,

dass die somatisch-neurologischen Funktionsstörungen gering sind und die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Zusammenfassend kann

somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten abgestellt werden.

7.3 Dem neuropsychologischen

Teilgutachten mit Untersuchung vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 35.6) von Dr.

sc. hum. Dipl. Psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, lässt

sich entnehmen, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise für eine

Aggravation ergeben habe (IV-Nr. 35.6, S. 8). Da es sich beim Gutachten

betreffend den Beschwerdeführer um eine Abklärung dessen Arbeitsfähigkeit

handle und es somit um Bezüge der Beschwerdegegnerin gehe, sei ein

substanzieller externer Anreiz gegeben. Die eklatanten mnestischen

Funktionsverluste beim ersten Symptomvalidierungstest hätten nicht dem im

Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Die verlangsamten Reaktionszeiten

hätten eine Variabilität gehabt, die physiologisch nicht erklärt werden

könnten. Die Zusammenstellung der Befunde liessen auf ein Aggravationsverhalten

des Versicherten schliessen (IV-Nr. 35.6, S. 9 f.). Die neuropsychologische

Gutachterin stellt keine Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, da wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar (IV-Nr.

35.6, S. 10f.). Das zumutbare Arbeitspensum als Lagermitarbeiter könne aus

neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilt

werden. Das zumutbare Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit könne aus

neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten ebenfalls nicht

beurteilt werden (IV-Nr. 35.6, S. 11). Mit Blick auf das aggravatorische

Verhalten in der neuropsychologischen Testung erweist sich namentlich die Schlussfolgerung

der neuropsychologischen Gutachterin, dass von keiner Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, als überzeugend.

7.4

7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 35.3) erfolgte eine eingehende Befunderhebung und Dr. med. univ. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, setzte sich insbesondere auch mit dem Verhalten des

Beschwerdeführers auseinander. Sie begründete die von ihr daraus gezogenen

Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise: Eine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wird von der Gutachterin verneint. Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Zwangsstörung mit vorwiegend

Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) genannt. Diesbezüglich hält die Gutachterin

fest, die vom Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration

gemachte Aussage, er könne nicht mehr alleine nach Zürich fahren, da die

Adresseingabe im Navigationsgerät für ihn wie eine Operation sei und er habe

Angst, sie falsch einzugeben und müsse es ständig kontrollieren, irritiere. So

habe der Beschwerdeführer mehrfach erklärt, unter anderem auch an der

psychiatrischen Untersuchung, seit dem Schlaganfall nicht mehr Auto zu fahren.

Aktenkundig bestehe von Seiten der Augen keine Einschränkung der Fahreignung,

auch wenn er an der psychiatrischen Exploration berichte, die Dinge

verschwommen zu sehen (IV-Nr. 35.1, S. 10). Zudem sei in der

neuropsychologischen Testung ein Aggravationsverhalten nachgewiesen worden. Die

Diagnose der Zwangsstörung könne aktenanamnestisch und eigenanamnestisch

nachvollzogen werden, jedoch könne deren Schwere und die

Funktionseinschränkungen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aufgrund des

Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Formal könne daher nicht

nachgewiesen werden, dass sich die Symptome im Rahmen der Diagnose der

Zwangsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Eine Arbeitsunfähigkeit

könne demnach im Rahmen der Zwangsstörung nicht ausgewiesen werden. Formal

müsse somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund Aggravationsverhaltens

ausgegangen werden, oder eine psychiatrische und neuropsychologische

Überprüfung in wenigen Monaten erfolgen. Eine stationäre psychiatrische

Behandlung könne im Rahmen einer Zwangsstörung eine arbeitsrelevante Besserung

erbringen, diese sei dem Versicherten zuzumuten (IV-Nr. 35.3, S. 30). Im

Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt die

psychiatrische Sachverständige fest, es bestünden keine gleichmässigen

Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Versicherte gebe an, zu

Hause alles zu vermeiden und jegliche Verantwortung der Familie abzutreten.

Gleichzeitig gehe er aber mit Kollegen, wenn auch nicht oft, in eine Beiz, wo

er sicherlich auch die Türe schliessen, bezahlen und mal einen Wasserhahn

benutzen müsse. Entsprechend dem Leidensdruck würden keine adäquaten Therapien

durchgeführt. Der Versicherte sei noch nie in stationärer psychiatrischer

Therapie gewesen, was bei den geschilderten Symptomen dringend indiziert wäre.

Er gehe nicht in ambulante psychiatrische oder psychologische Psychotherapie,

sondern zu einem Hausarzt, welcher psychologische Gespräche führe, und das auch

nur 1x/Monat, was bei der Schwere der geschilderten Symptome als inadäquat

erscheine. Anhand der Schilderungen des Versicherten wäre von primärem und

sekundärem Krankheitsgewinn auszugehen, da angegeben werde, dass die Familie

jegliche Tätigkeiten für ihn übernehme und er nicht mehr selbständig

lebensfähig sei. Sollte dies die Familie tatsächlich so tun, werde dadurch das

Krankheitsbild stetig verstärkt und es erscheine nicht nachvollziehbar, warum

der Hausarzt dem Versicherten empfehlen sollte, keine stationäre psychiatrische

Therapie zu durchlaufen, um dem schweren Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken.

Zusammenfassend wird ausgeführt, die Untersuchungsergebnisse seien nicht

valide, in der neuropsychologischen Testung sei ein Aggravationsverhalten

nachgewiesen worden (IV-Nr. 35.3, S. 24 f.).

Mit BGE 143 V 418 entschied das

Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl.

BGE 143 V 409, E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere

Depressionen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht

nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher

entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise

verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert

beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.

7.1).

Vorliegend wurde insbesondere aus

fachpsychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise keine auf den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit

attestiert, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden

kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass grundsätzlich nur schwere psychische

Störungen invalidisierend sein können (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

7.4.2 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers

nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.

7.4.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt

das psychiatrische Teilgutachten. Er bringt vor, die Einschätzung der

Gutachterin stehe im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl.

IV-Nr. 44). Diese würde die affektive Symptomatik im Rahmen einer

rezidivierenden, depressiven Störung interpretieren (A.S. 13 f.). Das

psychiatrische Teilgutachten enthält eine auf einer eingehenden, fast zwei Stunden

dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 35.3, S. 1) beruhende klinische Untersuchung

mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und entspricht

somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische

Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016, E. 3.2.2).

Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist abzustellen, sofern nicht konkrete

Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V

465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen

beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017

IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.

4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer

übersieht, dass im Rahmen der beiden Arztberichte eine kritische Würdigung der

Leidensangaben fehlt. Die Aspekte der Plausibilität und Konsistenz der Angaben

des Beschwerdeführers blieben gänzlich unberücksichtigt. Schliesslich hat auch

die psychiatrische Sachverständige leichte depressive Symptome festgestellt

(IV-Nr. 35.3, S. 31 f.). In den beiden Arztberichten vom 6. und 21. Mai

2024 werden keine wichtigen Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt

oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb sich eine andere Beurteilung nicht

aufdrängt. Die beschriebenen Befunde vermögen die vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren.

7.4.2.2 Zu bedenken ist weiter, dass

es für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der

Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem

Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019, E. 6.2.3). Wie

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024

überzeugend darlegt, erschöpfen sich die Berichte der Psychiatrischen Dienste

Olten vom 6. Mai 2024 sowie der [...]praxis vom 21. Mai 2024 in einer

unterschiedlichen Interpretation des gleichen Sachverhalts. Im Übrigen weist

die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und

trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1, 137 V 210

E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden

Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019, E. 4.2.2).

Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb den Berichten nur bedingt Beweiswert beigemessen werden

kann. Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte in den Berichten vom 6. Mai 2024

sowie 21. Mai 2024 (IV-Nr. 44) unter anderem eine Rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), diagnostizierten, vermag an der

gutachterlichen Einschätzung somit nichts zu ändern. Dr. med. univ. F.___

zeigte in ihrem beweiskräftigen Teilgutachten unter Berücksichtigung von

Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und

Ressourcen plausibel auf, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen

Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet.

7.4.2.3 Der Beschwerdeführer

beanstandet weiter, dass sich die psychiatrische Gutachterin nicht erst die

Mühe gemacht habe, die einzelnen Teilsaspekte vertieft abzuklären, sondern eine

Untersuchung weitestgehend unterlassen habe. Wie im Gutachten nachvollziehbar

zum Ausdruck kommt, war es wegen des aggravatorischen Verhaltens des

Beschwerdeführers nicht möglich, die funktionelle Leistungsfähigkeit

einzuschätzen und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig zu

erfassen: So schloss Dr. sc. hum. E.___ in ihrem neuropsychologischen

Teilgutachten aufgrund der Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein

Aggravationsverhalten (IV-Nr. 35.6, S. 10). In seinem neurologischen

Teilgutachten stellte Dr. med. D.___ ebenfalls deutliche Hinweise auf eine

Aggravationsneigung fest (IV-Nr. 35.5, S. 10) und schliesslich gelangte die

psychiatrische Sachverständige, Dr. med. univ. F.___ zum Ergebnis, dass die

Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, da in der

neuropsychologischen Testung ein Aggravationsverhalten nachgewiesen worden sei

(IV-Nr. 35.3, S. 20). Damit ist es dem Beschwerdeführer selbst

zuzuschreiben, dass allfällige weitere (psychische resp. neuropsychologische)

Beeinträchtigungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Diese Beweislosigkeit geht zu seinen

Lasten (vgl. BGE 141 V 281, E. 6). Bei Aggravation ist eine versicherte

Gesundheitsschädigung so oder anders zu verneinen.

7.4.3 Zusammenfassend kann somit

auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

7.5 Gestützt auf die

beweiswertigen Teilgutachten ist schliesslich auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung aus dem Gutachten des MZR vom 18. März 2024 nicht zu

beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. In ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 35.1) hielten die Gutachter fest,

aufgrund des chronischen inferioren Myokardinfarktes seien körperlich schwere

Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht. Es existierten keine

Teilarbeitsfähigkeiten, da lediglich schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr

leidensgerecht seien. Die Diagnose der Zwangsstörung könne aktenanamnestisch

und eigenanamnestisch nachvollzogen werden, jedoch könne deren Schwere und die

Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aufgrund des

Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Formal könne daher nicht

nachgewiesen werden, dass sich die Symptome im Rahmen der Diagnose der

Zwangsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In seiner bisherigen, gemäss

Arbeitsplatzbeschrieb als leicht bis maximal mittelschwer einzustufenden,

wechselbelastenden Tätigkeit, bestehe ab Datum des Gutachtens eine

Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, bei 0 % Leistungseinschränkung, in

einem 100%-Pensum. In jeder in Frage kommenden, leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit bestehe mit Datum des Gutachtens eine

Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, in

jeglichem Pensum (IV-Nr. 35.1, S. 11 f.).

8. Im Ergebnis steht fest, dass

die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände den

Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen nicht schmälern. Insgesamt vermögen

die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen (vgl. E. II. 7. ff.).

Entsprechend ist der Beschwerdeführer weder invalid noch von einer Invalidität

bedroht, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

9. Zusammenfassend ergibt sich,

dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2024 nicht zu beanstanden

ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,

dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil

des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der

durch den Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines gerichtlichen

Gutachtens (vgl. A.S. 15) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind,

ist davon abzusehen. Gleiches gilt auch für die beantragte Einholung der Akten

der Krankentaggeldversicherung.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu verrechnen

sind. Im Umfang von CHF 400.00 wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Im Umfang

von CHF 400.00 wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Gottesman