VSBES.2024.226
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
12. Mai 2025Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___, Trimbach
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. April 2023 unter
Hinweis auf einen Hirnschlag bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche
Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zuletzt arbeitete der
Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG.
1.2 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 16). Sie führte
am 25. April 2023 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr.
17).
1.3 Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 23) veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei der Gutachterstelle Medizinisches Zentrum Römerhof MZR (im Folgenden: MZR)
eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen «Psychiatrie», «Innere Medizin», «Neurologie» und
«Neuropsychologie», welches am 18. März 2024 erstattet wurde (IV-Nr. 35.1
ff.). Am 28. März 2024 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin
Neurologie FMH, Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 38).
1.4 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2024 die Abweisung seiner
Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 39). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
21. Mai 2024 Einwand erheben (IV-Nr.43). Dem Einwand lagen zwei Arztberichte
bei (IV-Nr. 44). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, nahm
am 30. Mai 2024 Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 47).
1.5 Mit Eingabe vom 11. Juni
2024 zeigte Rechtsanwältin Aurelia Jenny die Übernahme der rechtlichen
Interessenwahrung des Beschwerdeführers an und beantragte die Zustellung der
vollständigen Akten und eine 30-tägige Frist zur nachträglichen Begründung des
Einwandes (IV-Nr. 48).
1.6 Mit Verfügung vom 28. Juni
2024 (IV-Nr. 49; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl
den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab und
nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.
1.7 Mit Eingabe vom 3. Juli
2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Aufhebung der
Verfügung sowie um Gewährung der Akteneinsicht und um Fristansetzung zur
Einwandbegründung (IV-Nr. 53).
1.8 Am 3. Juli 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin die Akten zur Einsicht bereit (IV-Nr. 51). Mit Schreiben vom
6. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sich Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juni 2024 mit der Frage
auseinandersetze, ob eine Nachfrist anzusetzen gewesen sei. Darauf sei zu
verweisen. Sie entschuldigten sich dafür, dass die Zustellung der Akten erst am
3. Juli 2024 erfolgt sei. Dieser Umstand habe jedoch keinen Einfluss auf
das rechtliche Gehör, weil kein Anspruch auf die Gewährung der Nachfrist
bestanden habe (IV-Nr. 54).
2. Gegen die Verfügung vom
28. Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer am 2. September 2024
fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Seine Vertreterin stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 28. Juni 2024
aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit
der Anweisung, das Vorbescheidverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers durchzuführen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Juni
2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
nach IVG auszurichten.
3. Subeventualiter sei der
entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24 f.).
4. Mit Verfügung vom 25. November
2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer
Replik verzichtet hat (A.S. 29).
5. Mit Eingabe vom
2. Dezember 2024 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre
Honorarnote zu den Akten (A.S. 30 ff.), welche der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 33).
6. Mit Verfügung vom 5. März
2024 wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung
durchzuführen, abgewiesen (A.S. 34).
7. Mit Eingabe vom 18. März
2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nicht an der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung festhalte.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die
geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Zudem hat sich der Beschwerdeführer am 27. März 2023
erstmalig zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. September 2023 entstehen
Dispositiv
könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach sind vorliegend die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022
gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge des
Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in diesem Zusammenhang aus,
dieser habe fristgerecht Einwand gegen den Vorbescheid erhoben und weitere
Unterlagen zu den Akten gereicht. Noch vor Erlass der Verfügung habe die
Rechtsvertreterin die Mandatierung angezeigt und um Akteneinsicht als auch
Fristverlängerung hinsichtlich einer eingehenden Begründung des Einwands
erbeten. Aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI) ergebe sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zulässig sei. Die
Ausgangslage habe sich vorliegend nicht anders verhalten, wie wenn der
Beschwerdeführer selbst mit Einreichung des Einwands (und zusätzlich weiterer
medizinischer Belege) um Ansetzung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung
des Einwands ersucht hätte. Es liege auf der Hand, dass es dem Beschwerdeführer
nicht im gleichen Masse wie der Rechtsvertreterin möglich sei, das eingeholte
medizinische Gutachten im Hinblick auf dessen Beweistauglichkeit zu prüfen. Es
könne mithin nicht erwartet werden, dass er die relevante Rechtsprechung hierzu
kenne. Dass er unter diesen Voraussetzungen zur umfassenden Interessenwahrung
und eingehenden Einwandbegründung eine Rechtsanwältin habe beiziehen wollen,
sei ohne Weiteres verständlich und das Fristerstreckungsgesuch damit bereits
begründet. Eine weiterführende Begründung der anbegehrten Fristerstreckung sei
damit – nota bene ohne Aktenkenntnis – nicht angezeigt. Ohnehin wäre es Sache
der IV-Stelle gewesen, dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine
Psychotherapie aufgenommen habe, nachzugehen und diesen Umstand näher
abzuklären, also beispielsweise Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen.
Auch dies sei unterblieben. Während der Einholung der Berichte wäre auch die
nachträgliche Begründung des Einwands ohne Weiteres möglich gewesen. Dem
Beschwerdeführer sei es mit dem vorzeitigen Verfügungserlass verwehrt
geblieben, bereits im Vorverfahren mit seinen Anliegen gehört zu werden. Im
entgehe damit eine Rechtsmittelinstanz, was seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletze. Da es sich um einen Rechtsanspruch formeller Natur handle, sei
die Verfügung bereits unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zur ordentlichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens
zurückzuweisen (A.S. 10 f.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG zeigt
die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren mittels Vorbescheid an; diese hat Anspruch auf rechtliches
Gehör. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum
Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG). Auszugehen ist vom konstanten
Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können,
behördlich festgesetzte jedoch schon (BGE 143 V 71 E.4.3.1). Die Frist von 30
Tagen kann nicht erstreckt werden. Die Einwände müssen innerhalb dieser Frist
erhoben werden. In begründeten Fällen kann jedoch der versicherten Person eine
einmalige Nachfrist zur Substantiierung oder Nachbesserung der eingereichten
Einwände gewährt werden. Im Übrigen gelten die Art. 38 bis 41 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Bringt eine versicherte Person erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist
aber noch vor Erlass der Verfügung neue Tatsachen vor, welche
entscheidwesentlich sein können, so sind diese gleichwohl zu berücksichtigen
(vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI,
gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 6021).
3.4 Wann der Beschwerdeführer den mit
normaler Post versandten Vorbescheid vom 25. April 2024 (IV-Nr. 39) erhalten
hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Geht man von einem B-Postversand aus,
dürfte der Vorbescheid frühestens am (Montag) 29. April 2024 beim
Beschwerdeführer eingegangen sein. Somit lief die 30-tägige Einwandfrist
voraussichtlich am 29. Mai 2024 ab (vgl. Art. 57a Abs. 3 IVG). Der
Beschwerdeführer wandte sich bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2024 an die
Beschwerdegegnerin und erhob gegen den Vorbescheid Einwand (IV-Nr. 43). Die
Mandatierung der Rechtsvertreterin am 10. Juni 2024 bzw. deren Gesuch um
Fristverlängerung vom 11. Juli 2024 erfolgte somit offensichtlich nach
Ablauf der 30-tägigen Frist. Zwar ist die Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG
einer Erstreckung nicht zugänglich. Nichtsdestotrotz wäre eine Fristerstreckung
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weil die Erstreckung ein vor
Ablauf der Frist gestelltes Gesuch voraussetzt. Zudem wurde der
Beschwerdeführer im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 25. April 2024
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist nicht erstreckt werden
könne (IV-Nr. 39, S. 1). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer
dargetan, weshalb vorliegend ein begründeter Fall vorläge, welcher
ausnahmsweise eine Nachfrist rechtfertigen würde. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG. Schliesslich hat
sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom
21. Mai 2024 eingereichten Arztberichten in der angefochtenen Verfügung ausführlich
auseinandergesetzt. Die Nichtgewährung einer Fristerstreckung durch die
Beschwerdegegnerin ist nicht zu bemängeln. Auch im übrigen Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken.
4.
4.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.2 Neben den geistigen und
körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine
Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der
Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art.
7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge
einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei
diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1).
4.3 Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die:
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen
sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid
(Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht
zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel
8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28
Abs. 1bis IVG).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
5.2 Sowohl das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend haben die IV-Stelle und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).
5.4 Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Eine von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung
vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört
vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 m.w.H.).
5.5 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017, E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19.
August 2016, E. 3.1.1 mit Hinweisen).
6. Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu Recht verneinte. Zu prüfen sind folglich die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten des MZR vom 18. März 2024 in den
Fachrichtungen «Psychiatrie», «Innere Medizin», «Neurologie» und
«Neuropsychologie» (IV-Nr. 35.1 – 35.7), weshalb nachfolgend dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 35.4) nennt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische
& Psychosoziale Medizin, gestützt auf die eingehenden Untersuchungen als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer inferiorer
Myokardinfarkt (ED 06.12.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen genannt: Akuter Hirninfarkt Centrum
semiovale rechts (EM 11.10/ED 12.10.22) bei NIHSS 3/1 (Eintritt/Austritt),
arterieller Hypertonie (ED 14.10.22) und Dyslipidämie (ED 12.10.22); Adipositas
WHO Grad II (ED 06.12.23); Anamnestisches Asthma bronchiale sowie Anamnestische
pulmonale Sarkoidose (IV-Nr. 35.4, S. 18). Der internistische Gutachter legt
die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer Sicht
einleuchtend dar und gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass in der
bisherigen, gemäss Arbeitsplatzbeschrieb als leicht bis maximal mittelschwer
einzustufenden, wechselbelastenden Tätigkeit, ab Datum des Gutachtens eine
Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag bestehe, bei 0 %
Leistungseinschränkung, in einem 100%-Pensum. Auch in jeder in Frage kommenden,
leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Datum des
Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, ohne
Leistungseinschränkung, in jeglichem Pensum (IV-Nr. 35.4, S. 20).
7.2 Im neurologischen Teilgutachten
mit Untersuchung vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 35.5) stellt Dr. med. D.___,
Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird
ein Zerebrovaskulärer Insult Centrum semiovale rechts vom 11. Oktober 2022
(NIJHSS initial 3 Punkte, Ätiologie: Mikroangiopathie, Klinik aktuell: diskrete
Hypästhesie und Hypalgesie der linken Körperhälfte) genannt (IV-Nr. 35.5., S.
11). Der neurologische Gutachter begründete die von ihm gestellten Diagnosen in
nachvollziehbarer Weise: Aus neurologischer Sicht sei nach dem Schlaganfall die
übliche Sekundärprophylaxe mit Aspirin Cardio und Atorvastatin eingeleitet und
ausserdem die antihypertensive Therapie intensiviert worden. Die Symptomatik
bezüglich des Schlaganfalls sei so mild gewesen, dass nach der Akuttherapie
keine Rehabilitation durchgeführt worden sei. Die aktuellen Beschwerden liessen
sich nicht neurologisch erklären und auch nicht quantifizieren bei
Aggravationsneigung (IV-Nr. 35.5, S. 11). In der neurologischen
Untersuchungssituation hätten sich deutliche Hinweise auf eine
Aggravationsneigung ergeben, der Versicherte sei z.B. extrem langsam
aufgestanden, habe dann erst eine Minute mit geschlossenen Augen stehen bleiben
und sich sammeln müssen, bevor er sich stark verlangsamt in Bewegung gesetzt
habe. Die beklagten Einschränkungen zu Hause, dass er z.B. nur den Tisch
abwischen könne und etwas abräumen, lasse sich nicht durch die kleine zerebrale
Ischämie erklären. Ebensowenig lasse sich eine Gehzeit von nur 10 min bis
zur Erschöpfung nachvollziehen. Diskrepant sei, dass das Kernsymptom Schwindel
seit dem Schlaganfall nie neurologisch oder ORL-ärztlich beurteilt worden sei,
stehe es doch für den Versicherten deutlich im Vordergrund (IV-Nr. 35.1, S. 8).
Mit Datum des Gutachtens bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit. Auch in jeder in Frage kommenden Tätigkeit
bestünden mit Datum des Gutachtens keine Einschränkungen (IV-Nr. 35.5, S. 12).
Der neurologische Gutachter wies darauf hin, dass sich die beklagten
Beschwerden neurologisch nicht erklären liessen. Es wird plausibel aufgezeigt,
dass die somatisch-neurologischen Funktionsstörungen gering sind und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Zusammenfassend kann
somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten abgestellt werden.
7.3 Dem neuropsychologischen
Teilgutachten mit Untersuchung vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 35.6) von Dr.
sc. hum. Dipl. Psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, lässt
sich entnehmen, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise für eine
Aggravation ergeben habe (IV-Nr. 35.6, S. 8). Da es sich beim Gutachten
betreffend den Beschwerdeführer um eine Abklärung dessen Arbeitsfähigkeit
handle und es somit um Bezüge der Beschwerdegegnerin gehe, sei ein
substanzieller externer Anreiz gegeben. Die eklatanten mnestischen
Funktionsverluste beim ersten Symptomvalidierungstest hätten nicht dem im
Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Die verlangsamten Reaktionszeiten
hätten eine Variabilität gehabt, die physiologisch nicht erklärt werden
könnten. Die Zusammenstellung der Befunde liessen auf ein Aggravationsverhalten
des Versicherten schliessen (IV-Nr. 35.6, S. 9 f.). Die neuropsychologische
Gutachterin stellt keine Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, da wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar (IV-Nr.
35.6, S. 10f.). Das zumutbare Arbeitspensum als Lagermitarbeiter könne aus
neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilt
werden. Das zumutbare Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit könne aus
neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten ebenfalls nicht
beurteilt werden (IV-Nr. 35.6, S. 11). Mit Blick auf das aggravatorische
Verhalten in der neuropsychologischen Testung erweist sich namentlich die Schlussfolgerung
der neuropsychologischen Gutachterin, dass von keiner Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, als überzeugend.
7.4
7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 35.3) erfolgte eine eingehende Befunderhebung und Dr. med. univ. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, setzte sich insbesondere auch mit dem Verhalten des
Beschwerdeführers auseinander. Sie begründete die von ihr daraus gezogenen
Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise: Eine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wird von der Gutachterin verneint. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Zwangsstörung mit vorwiegend
Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) genannt. Diesbezüglich hält die Gutachterin
fest, die vom Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration
gemachte Aussage, er könne nicht mehr alleine nach Zürich fahren, da die
Adresseingabe im Navigationsgerät für ihn wie eine Operation sei und er habe
Angst, sie falsch einzugeben und müsse es ständig kontrollieren, irritiere. So
habe der Beschwerdeführer mehrfach erklärt, unter anderem auch an der
psychiatrischen Untersuchung, seit dem Schlaganfall nicht mehr Auto zu fahren.
Aktenkundig bestehe von Seiten der Augen keine Einschränkung der Fahreignung,
auch wenn er an der psychiatrischen Exploration berichte, die Dinge
verschwommen zu sehen (IV-Nr. 35.1, S. 10). Zudem sei in der
neuropsychologischen Testung ein Aggravationsverhalten nachgewiesen worden. Die
Diagnose der Zwangsstörung könne aktenanamnestisch und eigenanamnestisch
nachvollzogen werden, jedoch könne deren Schwere und die
Funktionseinschränkungen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aufgrund des
Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Formal könne daher nicht
nachgewiesen werden, dass sich die Symptome im Rahmen der Diagnose der
Zwangsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Eine Arbeitsunfähigkeit
könne demnach im Rahmen der Zwangsstörung nicht ausgewiesen werden. Formal
müsse somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund Aggravationsverhaltens
ausgegangen werden, oder eine psychiatrische und neuropsychologische
Überprüfung in wenigen Monaten erfolgen. Eine stationäre psychiatrische
Behandlung könne im Rahmen einer Zwangsstörung eine arbeitsrelevante Besserung
erbringen, diese sei dem Versicherten zuzumuten (IV-Nr. 35.3, S. 30). Im
Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt die
psychiatrische Sachverständige fest, es bestünden keine gleichmässigen
Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Versicherte gebe an, zu
Hause alles zu vermeiden und jegliche Verantwortung der Familie abzutreten.
Gleichzeitig gehe er aber mit Kollegen, wenn auch nicht oft, in eine Beiz, wo
er sicherlich auch die Türe schliessen, bezahlen und mal einen Wasserhahn
benutzen müsse. Entsprechend dem Leidensdruck würden keine adäquaten Therapien
durchgeführt. Der Versicherte sei noch nie in stationärer psychiatrischer
Therapie gewesen, was bei den geschilderten Symptomen dringend indiziert wäre.
Er gehe nicht in ambulante psychiatrische oder psychologische Psychotherapie,
sondern zu einem Hausarzt, welcher psychologische Gespräche führe, und das auch
nur 1x/Monat, was bei der Schwere der geschilderten Symptome als inadäquat
erscheine. Anhand der Schilderungen des Versicherten wäre von primärem und
sekundärem Krankheitsgewinn auszugehen, da angegeben werde, dass die Familie
jegliche Tätigkeiten für ihn übernehme und er nicht mehr selbständig
lebensfähig sei. Sollte dies die Familie tatsächlich so tun, werde dadurch das
Krankheitsbild stetig verstärkt und es erscheine nicht nachvollziehbar, warum
der Hausarzt dem Versicherten empfehlen sollte, keine stationäre psychiatrische
Therapie zu durchlaufen, um dem schweren Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken.
Zusammenfassend wird ausgeführt, die Untersuchungsergebnisse seien nicht
valide, in der neuropsychologischen Testung sei ein Aggravationsverhalten
nachgewiesen worden (IV-Nr. 35.3, S. 24 f.).
Mit BGE 143 V 418 entschied das
Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl.
BGE 143 V 409, E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere
Depressionen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht
nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher
entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise
verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.
7.1).
Vorliegend wurde insbesondere aus
fachpsychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise keine auf den psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit
attestiert, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden
kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass grundsätzlich nur schwere psychische
Störungen invalidisierend sein können (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
7.4.2 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.
7.4.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt
das psychiatrische Teilgutachten. Er bringt vor, die Einschätzung der
Gutachterin stehe im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl.
IV-Nr. 44). Diese würde die affektive Symptomatik im Rahmen einer
rezidivierenden, depressiven Störung interpretieren (A.S. 13 f.). Das
psychiatrische Teilgutachten enthält eine auf einer eingehenden, fast zwei Stunden
dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 35.3, S. 1) beruhende klinische Untersuchung
mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und entspricht
somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische
Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016, E. 3.2.2).
Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist abzustellen, sofern nicht konkrete
Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V
465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017
IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.
4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer
übersieht, dass im Rahmen der beiden Arztberichte eine kritische Würdigung der
Leidensangaben fehlt. Die Aspekte der Plausibilität und Konsistenz der Angaben
des Beschwerdeführers blieben gänzlich unberücksichtigt. Schliesslich hat auch
die psychiatrische Sachverständige leichte depressive Symptome festgestellt
(IV-Nr. 35.3, S. 31 f.). In den beiden Arztberichten vom 6. und 21. Mai
2024 werden keine wichtigen Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb sich eine andere Beurteilung nicht
aufdrängt. Die beschriebenen Befunde vermögen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren.
7.4.2.2 Zu bedenken ist weiter, dass
es für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der
Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem
Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019, E. 6.2.3). Wie
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024
überzeugend darlegt, erschöpfen sich die Berichte der Psychiatrischen Dienste
Olten vom 6. Mai 2024 sowie der [...]praxis vom 21. Mai 2024 in einer
unterschiedlichen Interpretation des gleichen Sachverhalts. Im Übrigen weist
die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und
trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1, 137 V 210
E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden
Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019, E. 4.2.2).
Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb den Berichten nur bedingt Beweiswert beigemessen werden
kann. Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte in den Berichten vom 6. Mai 2024
sowie 21. Mai 2024 (IV-Nr. 44) unter anderem eine Rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), diagnostizierten, vermag an der
gutachterlichen Einschätzung somit nichts zu ändern. Dr. med. univ. F.___
zeigte in ihrem beweiskräftigen Teilgutachten unter Berücksichtigung von
Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und
Ressourcen plausibel auf, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen
Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet.
7.4.2.3 Der Beschwerdeführer
beanstandet weiter, dass sich die psychiatrische Gutachterin nicht erst die
Mühe gemacht habe, die einzelnen Teilsaspekte vertieft abzuklären, sondern eine
Untersuchung weitestgehend unterlassen habe. Wie im Gutachten nachvollziehbar
zum Ausdruck kommt, war es wegen des aggravatorischen Verhaltens des
Beschwerdeführers nicht möglich, die funktionelle Leistungsfähigkeit
einzuschätzen und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig zu
erfassen: So schloss Dr. sc. hum. E.___ in ihrem neuropsychologischen
Teilgutachten aufgrund der Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein
Aggravationsverhalten (IV-Nr. 35.6, S. 10). In seinem neurologischen
Teilgutachten stellte Dr. med. D.___ ebenfalls deutliche Hinweise auf eine
Aggravationsneigung fest (IV-Nr. 35.5, S. 10) und schliesslich gelangte die
psychiatrische Sachverständige, Dr. med. univ. F.___ zum Ergebnis, dass die
Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, da in der
neuropsychologischen Testung ein Aggravationsverhalten nachgewiesen worden sei
(IV-Nr. 35.3, S. 20). Damit ist es dem Beschwerdeführer selbst
zuzuschreiben, dass allfällige weitere (psychische resp. neuropsychologische)
Beeinträchtigungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Diese Beweislosigkeit geht zu seinen
Lasten (vgl. BGE 141 V 281, E. 6). Bei Aggravation ist eine versicherte
Gesundheitsschädigung so oder anders zu verneinen.
7.4.3 Zusammenfassend kann somit
auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.
7.5 Gestützt auf die
beweiswertigen Teilgutachten ist schliesslich auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung aus dem Gutachten des MZR vom 18. März 2024 nicht zu
beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. In ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 35.1) hielten die Gutachter fest,
aufgrund des chronischen inferioren Myokardinfarktes seien körperlich schwere
Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht. Es existierten keine
Teilarbeitsfähigkeiten, da lediglich schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr
leidensgerecht seien. Die Diagnose der Zwangsstörung könne aktenanamnestisch
und eigenanamnestisch nachvollzogen werden, jedoch könne deren Schwere und die
Funktionseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aufgrund des
Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Formal könne daher nicht
nachgewiesen werden, dass sich die Symptome im Rahmen der Diagnose der
Zwangsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In seiner bisherigen, gemäss
Arbeitsplatzbeschrieb als leicht bis maximal mittelschwer einzustufenden,
wechselbelastenden Tätigkeit, bestehe ab Datum des Gutachtens eine
Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, bei 0 % Leistungseinschränkung, in
einem 100%-Pensum. In jeder in Frage kommenden, leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit bestehe mit Datum des Gutachtens eine
Arbeitsfähigkeit von 8.0 Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, in
jeglichem Pensum (IV-Nr. 35.1, S. 11 f.).
8. Im Ergebnis steht fest, dass
die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände den
Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen nicht schmälern. Insgesamt vermögen
die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen (vgl. E. II. 7. ff.).
Entsprechend ist der Beschwerdeführer weder invalid noch von einer Invalidität
bedroht, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
9. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2024 nicht zu beanstanden
ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil
des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der
durch den Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines gerichtlichen
Gutachtens (vgl. A.S. 15) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind,
ist davon abzusehen. Gleiches gilt auch für die beantragte Einholung der Akten
der Krankentaggeldversicherung.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu verrechnen
sind. Im Umfang von CHF 400.00 wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Im Umfang
von CHF 400.00 wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Gottesman