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Entscheid

VSBES.2024.228

Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung

14. Juli 2025Deutsch12 min

Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 [Akten der ALK, Sammelbeilage

Source so.ch

Urteil vom 14. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

von Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) bezog von März bis Oktober 2020 im Umfang von CHF

258'663.15 Kurzarbeitsentschädigung. In der Folge führte das Staatssekretariat

für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle durch und erkannte

mit Revisionsverfügung vom 19. Januar 2021, dass die besagte

Kurzarbeitsentschädigung unrechtmässig bezogen worden sei und der Betrag von

CHF 258'663.15 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn

(fortan: ALK) zurückerstattet werden müsse, da die Beschwerdeführerin keine

genügende Arbeitszeitkontrolle geführt habe (Akten der ALK, Sammelbeilage 3 /

ALK-3 S. 430 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wies das SECO

mit Entscheid vom 13. April 2021 ab (ALK-3 S. 295 ff.), was das

Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 [Akten der ALK, Sammelbeilage

4 / ALK-4 S. 80 ff.]) und das Bundesgericht (Urteil 8C_504/2023 vom 26. September

2023, ALK-4 S. 55 ff.) bestätigten.

1.2 Die Beschwerdeführerin stellte am

29. November 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Akten der Beschwerdegegnerin,

Sammelbeilage 1 / AWA-1 S. 32 ff.). Die Beschwerdegegnerin

lehnte einen Erlass mit Verfügung vom 20. März 2024 ab, da es am guten Glauben

beim Bezug der Leistung fehle (AWA-1 S. 21 ff.). Die dagegen erhobene

Einsprache (AWA-1 S. 10 ff.) wurde mit Entscheid vom 28. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 30. August 2024

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 5 ff.):

1. Aufhebung des Einspracheentscheids vom

28. Juni 2024 bzw. Aufhebung der Verfügung vom 30. [recte: 20.] März 2024

2. Es sei der Beschwerdeführerin der Erlass

über CHF 258'000.00 zu gewähren (KAE).

3. Für das Beschwerdeverfahren sei der

Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Aufgrund der Nichtaussichtslosigkeit sei

vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

2.2 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts stellt am 5. September 2024 fest, das Begehren der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos,

da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese im

angefochtenen Einspracheentscheid nicht entzogen worden sei. Ausserdem teilt er

mit, dass Beschwerdeverfahren in Sachen Arbeitslosenversicherung grundsätzlich

kostenlos seien (A.S. 11).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 16 ff.).

2.4 Die Beschwerdeführerin

ergänzt ihre Rechtsbegehren mit Replik vom 4. November 2024 (A.S. 25 ff.) um

die folgende Ziffer 5:

Es sei vom Gericht

festzustellen, dass das Ausstandsbegehren vom Januar gegen den Chefjuristen,

Herr C.___ vom Amt für Wirtschaft und Arbeit, Solothurn noch hängig sei, da von

der zuständigen Aufsichtsbehörde in casu der Regierungsrat des Kanton Solothurn

noch kein formeller Zwischenentscheid erging und aus diesem Grund die Verfügung

vom 20. März 2024 für nichtig zu erklären sei.

2.5 Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik

vom 25. November 2024 an den Anträgen in der Beschwerdeantwort fest (A.S. 33 f.).

Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegen die

Beschwerdeführerin zu erlassen ist.

1.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

der Replik neu vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024

sei wegen Befangenheit ihres Verwaltungsjuristen C.___ nichtig, denn dieser

habe vor der Verfügung entgegen der klaren Rechtslage und damit wider besseres

Wissen behauptet, dass die Frist für das Erlassgesuch nicht eingehalten worden

sei (A.S. 25 ff.). Dieser Einwand geht jedoch ins Leere, wurden doch sowohl die

Verfügung vom 20. März 2024 – worin die Beschwerdegegnerin auf das

Erlassgesuch eintrat – als auch der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 von

einer anderen Person als C.___ verfasst (s. AWA-1 S. 21 + 23 sowie

A.S. 1 + 3).

1.3

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin sei nie auf

die Argumente in ihren Rechtsschriften eingegangen, was eine «Rechtsverweigerung»

darstelle (A.S. 29). Dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdegegnerin war

verpflichtet, ihren Einspracheentscheid zu begründen (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dies hat sie getan, indem sie im Entscheid darlegte, auf welcher rechtlichen

und tatsächlichen Grundlage sie einen Erlass ablehnte (s. A.S. 1 ff.) Die

Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, diesen Entscheid sachgerecht

anzufechten und in der Beschwerdeschrift zu begründen, warum sie die Erlassvoraussetzungen

als erfüllt ansieht (s. zum Ganzen BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Eine

Missachtung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG),

was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn kumulativ eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs.

1.

Satz 2 ATSG). Ein entsprechendes Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald

die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine

Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25

N 67). Dies ist hier der Fall, nachdem die Rückforderung über

CHF 258'663.15 rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurde (E. I. 1.1

hiervor).

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der

Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger

darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu

unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein

und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten

Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden

Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Dormann, a.a.O., N 73).

2.2

Keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht

ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Die genügende

Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche

Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Erforderlich ist ein Zeiterfassungssystem wie Stempelkarten, Stundenrapporte

etc., welches die Arbeitszeit jeden Tag erfasst und festhält, wann ein

Arbeitnehmer die Arbeit effektiv aufnimmt und wann er sie wieder beendet. Die

nachträgliche Zusammenstellung der Arbeitszeiten am Monatsende erfüllt diese

Anforderungen nicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 260 + 261).

Sowohl die bundesrätliche Verordnung vom

20.

März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,

SR 837.033) als auch das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für

Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.

September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) enthielten abweichende

Bestimmungen zur Kurzarbeit. Keine davon betraf jedoch die

Arbeitszeiterfassung, womit die entsprechende Regelung im AVIG und in der AVIV

massgeblich blieb (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14.

Juni 2023 E. 2.3, ALK-4 S. 86).

3.

3.1

Gemäss dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 kann die

Beschwerdeführerin für März bis Oktober 2020 lediglich als

«Arbeitszeitkontrolle» bezeichnete Listen für jeden Monat und Arbeitnehmenden

vorweisen (s. dazu ALK-3 S. 468 ff. / 488 ff. / 498 ff. / 541

ff. / 674 ff. / 726 ff. / 751 ff. / 773 ff. / 795 ff.).

Diesen Listen liess sich laut dem Urteil nicht entnehmen, wer sie zu welchem

Zeitpunkt und gestützt auf welche Grundlagen erstellt hatte; eine tägliche und

zeitgleiche Arbeitszeiterfassung war nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund

erachtete das Bundesverwaltungsgericht die fraglichen Listen der

Beschwerdeführerin als beweisuntauglich und zudem in sich nicht plausibel

(E. 2.6 + 2.7, ALK-4 S. 89). Da es somit an einer

materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung fehlte (E. 3, ALK-4 S. 94), wurde die entsprechende

Rückforderung bestätigt (E. 6, ALK-4 S. 95). Die Beschwerde dagegen wies das

Bundesgericht als offensichtlich unbegründet ab (ALK-4 S. 57 f.).

3.2

3.2.1

Die

Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2020 die unterzeichnete Voranmeldung

von Kurzarbeit ein (ALK-3 S. 822 f.). Dieses Formular enthielt am Ende folgenden

Hinweis:

Bestätigung des

Arbeitgebers:

Mit meiner Unterschrift

bestätige ich die Angaben wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Zudem nehme ich zur

Kenntnis, dass ich für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine

betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen

muss. Diese beinhaltet die

§ täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl.

anfälliger Mehrstunden und

§ die wirtschaftlich bedingten

Ausfallstunden sowie

§ sämtliche übrigen Absenzen wie z.B.

Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.

Da die Beschwerdeführerin die

Kenntnisnahme dieses Hinweises unterschriftlich bestätigt hatte, mussten ihr

die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung bei gebührender Sorgfalt bekannt

sein. Dies gilt umso mehr, als auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19.

März 2020, worin die Kurzarbeit bewilligt wurde, nochmals die gleichen

Angaben enthielt (ALK-3 S. 821), ebenso die zweite Voranmeldung vom 20. August

2020.

(Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelbeilage 2 / AWA-2

S. 17 f.). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise unterliess es die

Beschwerdeführerin jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht

in ihren rechtskräftigen Urteilen festgestellt haben (E. II. 3.1 hiervor), eine

geeignete betriebliche Arbeitszeiterfassung aufzuziehen. Wer aber aufgrund der

Informationen, die im Formular zur Voranmeldung und in der anschliessenden

Verfügung enthalten sind, hätte merken müssen, dass kein Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung besteht, kann sich nicht auf den guten Glauben

berufen, da mehr als eine bloss leichte Nachlässigkeit vorliegt (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 424). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht mit den

Fällen vergleichen, wo jemand während der Corona-Pandemie die jeweils korrekte

Information selbst im Internet beschaffen musste und ein grobfahrlässiges

Verhalten deshalb verneint wurde (Dormann, a.a.O., N 75 in fine mit

Hinweis). Selbst wenn der Beschwerdeführerin die genauen Anforderungen unklar gewesen

sein sollten, so hätte sie sich bei der Beschwerdegegnerin oder der ALK erkundigen

können und müssen, ob ihr Zeiterfassungssystem ausreichend ist. Auch unter

diesem Blickwinkel kann die Beschwerdeführerin für den Bezug der

Kurzarbeitsentschädigung ab März 2020 nicht als gutgläubig gelten (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 424).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es sei nie gerichtlich festgestellt worden, dass sie die Arbeitszeit

nicht erfasst habe, sondern nur, dass die vorhandene Arbeitszeiterfassung

ungenügend gewesen sei (A.S. 6 und AWA-1 S. 11). Sie argumentiert mit anderen

Worten, der Umstand, dass irgendeine Art von Zeiterfassung erfolgt sei,

bedeute, dass sie gutgläubig von einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

habe ausgehen dürfen. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Mit ihrem Vorbringen

anerkennt die Beschwerdeführerin indirekt, dass ihre Zeiterfassung mangelhaft

war. Entscheidend ist nun, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

entfällt, wenn die Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist (E. II. 2.2

hiervor). Der Beschwerdeführerin hätte angesichts der erhaltenen Informationen bewusst

sein müssen, dass dies selbstredend auch dann der Fall ist, wenn eine

Arbeitszeiterfassung zwar vorliegt, aber nicht den einschlägigen Anforderungen

entspricht.

3.2.3

Weiter wendet die

Beschwerdeführerin ein, sie habe sich auf die Äusserungen der ALV verlassen

dürfen. Diese habe ein «Vorverfahren» durchgeführt und die Auszahlung der

Kurzarbeitsentschädigungen genehmigt, was einem «Comfort-Letter» entspreche

(A.S. 7). Damit bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz,

der sich aus Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) ableitet. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich bereits das

Bundesverwaltungsgericht (E. 2.10 f., ALK-4 S. 90 ff.) und das Bundesgericht (E.

3.3., ALK-4 S. 58) mit diesem Argument befasst haben und zum Schluss gelangten,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann,

obwohl über mehrere Monate hinweg vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigung

ausbezahlt worden war; läge ein Fall von Vertrauensschutz vor, so wäre es dem

SECO im Übrigen von vornherein verwehrt gewesen, auf die ausgerichteten

Kurzarbeitsentschädigungen zurückzukommen und diese zurückzufordern (Dormann,

a.a.O., N 23). Andererseits ist die Frage, ob das Vertrauen in das Verhalten einer

Behörde zu schützen ist, von der hier interessierenden Frage zu unterscheiden,

ob der gute Glaube als Erlassvoraussetzung vorliegt (Dormann, a.a.O., N 23). Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vertrauensschutz sind daher auch in

dieser Hinsicht unbehelflich. Zudem ist festzuhalten, dass eine fehlende

Überprüfung der Arbeitszeiterfassung durch die ALK nichts an der fehlenden

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ändert (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 424

+ 425).

3.3

Zusammenfassend scheitert der

Erlass der Rückforderung bereits am fehlenden guten Glauben während des

Leistungsbezugs, weshalb es sich erübrigt, auf die Voraussetzung einer grossen

Härte einzugehen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und

ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_521/2025 vom 14. November 2025 bestätigt.