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Entscheid

VSBES.2024.229

Ergänzungsleistungen AHV

26. August 2025Deutsch11 min

Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Seite/n

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Er meldete sich am 20.

Juni 2023 (Posteingangsstempel) bei der zuständigen Zweigstelle zum Bezug von

Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Seite/n

[AK S.] 422). Die Zweigstelle forderte weitere Dokumente ein und überwies die

Akten in der Folge an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin). Diese traf weitere Abklärungen (vgl. AK S. 413 ff.) und

forderte vom Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein (Schreiben vom 8. Februar

2024 [AK S. 399]). Der Beschwerdeführer antwortete am 25./28. Februar 2024 und

reichte einige Dokumente ein (AK S. 302 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm

am 14. März 2024 eine Mahnung für weitere Angaben und Belege (AK S. 299).

Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass er keine weiteren Unterlagen

mehr habe (Brief vom 29. März 2024 [AK S. 294 ff.]), verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2024 (AK S. 292 f.) einen

Anspruch auf EL. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des

Beschwerdeführers überschreite die Schwelle von CHF 200'000.00.

2. Am 6. Mai 2024 liess der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2024 erheben (AK

S. 74 f.). Diese wurde am 6. Juni 2024 ergänzend begründet (AK S. 58 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verlangte am 20. Juni 2024 weitere Informationen (AK S. 56

f.), worauf der Beschwerdeführer am 28. Juni 2024 antworten liess (AK S. 51). Mit

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, bei einem Verzichtsvermögen

von CHF 153'406.20 und einem Reinvermögen gemäss Steuererklärung per 1.

Januar 2023 von CHF 97'205.00 resultiere per 1. Juni 2023 ein für die

Vermögensschwelle relevanter Betrag von CHF 255'861.00 und per 1. Januar

2024 ein solcher von CHF 245'861.00.

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 3. September

2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024

(A.S. 7 ff.). Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen

zuzusprechen. Konkret verlangt er, der angerechnete Vermögensverzicht sei in

zwei Punkten (Maklergebühren; Kapitalleistung Säule 3a an die Ehefrau) zu

korrigieren und das aus den Steuerdaten abgeleitete Vermögen sei entsprechend

der steuerlichen Veranlagung auf einen niedrigeren Betrag anzusetzen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2024 (A.S. 12 ff.) auf teilweise

Gutheissung der Beschwerde. Die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 sei

per 1. Juni 2023 mit einem Betrag von CHF 206'322.20 noch überschritten, werde aber

per 1. Januar 2024 mit einem Betrag von CHF 196'322.20 unterschritten.

3.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 17. Oktober 2024 (A.S. 17 f.) an der Beschwerde fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (vgl. A.S.

20).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch auf EL ab 1. Juni 2023 verneint, weil das anrechenbare

Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

2.1

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört

seit 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt.

Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei einem Ehepaar auf CHF 200'000.00

(Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in Kraft

seit 1. Januar 2021). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches

verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten

Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2

Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Da die

jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist, kann das

Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu

geprüft werden (vgl. BGE 128 V 39 E. 3.b).

2.2

Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr

als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür

vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00

Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt

insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).

2.3

Mit den am 1. Januar 2021 in

Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar

2021.

geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu

einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend

erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der

Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare

Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem

unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den

Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Dabei hat eine

jährliche Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese

auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche

Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die

Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5).

Die Amortisation eines zuvor erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr

nach dem nachstehend zitierten Art. 17a ELV.

2.4

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.

Umstritten ist zunächst die

Höhe des tatsächlichen Vermögens per 31. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin

hat dieses im Einspracheentscheid mit CHF 97'205.00 beziffert, was den

Angaben in der Steuererklärung 2022 entspreche. Der Beschwerdeführer verlangt,

es sei stattdessen von einem Reinvermögen (nach Abzug der Schulden) von

CHF 52'917.00 auszugehen, wie es in der Steuerveranlagung 2022

festgehalten worden sei (Beschwerdebeilage 6). Im Beschwerdeverfahren anerkennt

die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Standpunkt des Beschwerdeführers (vgl.

A.S. 13). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und es ist

entsprechend der nunmehr übereinstimmenden Auffassung der Parteien für die

Beurteilung des Anspruchs ab 1. Juni 2023 von einem Ende 2022 bestehenden Reinvermögen

von CHF 52'917.00 auszugehen.

4.

Umstritten bleibt die Höhe des Verzichtsvermögens.

4.1

Der angerechnete

Vermögensverzicht von CHF 153'406.20 berechnet sich laut dem angefochtenen

Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) wie folgt (vgl. Ziffer 2.2.4): Die Ausgangsbasis

bildet die Summe mehrerer Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt

CHF 2'215'478.20. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kapitalleistungen

von Versicherungen von CHF 769'160.00 im Jahr 2012 und CHF 562'059.20 im Jahr

2017, der «Kaufpreisrestanz» aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2020

von CHF 840'000.00 sowie einer Kapitalleistung an die Ehefrau aus der

Säule 3a von CHF 44'259.00 im Jahr 2022 (vgl. die Ablehnungsverfügung vom

3.

April 2024 [AK S. 81 f.]). Hiervon in Abzug gebracht wurden in der

Berechnung im Einspracheentscheid Privatschulden 2011 in der Höhe von CHF

1'614'012.00 (vgl. das Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung [AK S. 68) sowie

Schuldzinsen 2012 von CHF 78'060.00. Weiter wurde die Kaufpreisrestanz von

CHF 840'000.00 um CHF 280'000.00 reduziert, dies mit der Begründung,

der Verkaufserlös habe sich auf CHF 560'000.00 belaufen (Kaufpreis

CHF 1'060'000.00 abzüglich zweier Schuldbriefforderungen von insgesamt CHF 500'000.00).

Schliesslich wurde die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. E. II.

2.4

hiervor) angerechnet, was per Anfang 2023 einen Abzug von CHF 90'000.00

resultieren liess. Damit resultierte der Betrag von CHF 153'406.20.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht

zunächst geltend, bei der Berechnung sei die Maklergebühr von

CHF 20'000.00 zu Unrecht als Ausgabe unberücksichtigt geblieben. Die

Beschwerdegegnerin lehnt dies ab mit der Begründung, laut dem Kaufvertrag sei

die Anzahlung von CHF 20'000.00 auf Anrechnung an den Kaufpreis geleistet

worden und somit in diesem enthalten; sie könne deshalb nicht nochmals

angerechnet werden.

4.2.2

Den Akten lässt sich hierzu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Maklerfirma den Auftrag erteilte,

die ihm gehörende Liegenschaft in [...] zu verkaufen, wobei eine Provision von

CHF 20'000.00 inkl. MwSt. vereinbart wurde (AK S. 25). Im Jahr 2020

(Übergang von Nutzen und Schaden per 1. September 2020) verkaufte er

schliesslich die Liegenschaft (vgl. den entsprechenden Kaufvertrag [AK S. 60 ff.]).

Der Kaufpreis wurde auf CHF 1'060'000.00 festgelegt. Davon waren CHF 20'000.00

bereits auf Anrechnung an den Kaufpreis an die Maklerin überwiesen worden.

Weitere CHF 200'000.00 waren an eine Privatperson (Pfandgläubiger gemäss

Schuldbrief im 2. Rang über CHF 200'000.00) zu bezahlen, die übrigen CHF 840'000.00

auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank, welche zugleich Gläubigerin

gemäss Schuldbrief im 1. Rang über CHF 300'000.00 war und diesen Betrag für

Dispositiv

sich vereinnahmte. Letztlich floss demnach ein Betrag von CHF 540'000.00 (und

nicht CHF 560'000.00) an den Beschwerdeführer. Damit ist entweder die in

der Summe der «Kapitalleistungen» von CHF 2'215'478.20 enthaltene Kaufpreisrestanz

von CHF 840'000.00 um CHF 20'000.00 zu reduzieren oder aber der hiervon in

der Berechnung vorgenommene Abzug von CHF 280'000.00 um CHF 20'000.00

zu erhöhen. Jedenfalls ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet. Da der

Beschwerdeführer der Verkäufer der Liegenschaft war, wirkte sich der Umstand,

dass die Maklerprovision von CHF 20'000.00 im Kaufpreis enthalten war, zu

seinen Lasten aus, was die Beschwerdegegnerin möglicherweise übersehen hat.

4.3 Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, die in der Summe der «Kapitalleistungen» enthaltene Auszahlung

der Säule 3a an seine Ehefrau im Jahr 2022 von CHF 44'259.00 sei auf das

Konto seiner Ehefrau überwiesen worden und bilde somit auch einen Bestandteil

des angerechneten tatsächlichen Vermögens von CHF 97'205.00 respektive

CHF 52'917.00 (vgl. E. II. 3 hiervor). Den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen lässt sich in der Tat entnehmen, dass der genannte

Betrag am 25. November 2022 auf das Privatkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers

überwiesen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 9). Dies wird von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort grundsätzlich auch so gesehen (vgl. Beschwerdeantwort

Ziffer 6 [A.S. 13]). Die Anrechnung eines (zusätzlichen) Vermögensverzichts in

dieser Höhe würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass anschliessend ein

übermässiger Vermögensverbrauch stattgefunden hätte (vgl. E. II. 2.2

und 2.3 hiervor), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vermögensverzicht

reduziert sich somit auch um die Summe von CHF 44'259.00. Die Beschwerde

ist auch in diesem Punkt begründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich

die Beschwerde in allen beanstandeten Punkten als begründet, wobei sich dies

teilweise erst aus Dokumenten ergibt, welche im Beschwerdeverfahren neu

vorgelegt wurden. Für die Anspruchsbeurteilung ab 1. Juni 2023 ist von

einem Verzichtsvermögen von nur noch CHF 89'147.20 (CHF 153'406.20

minus CHF 20'000.00 minus CHF 44'259.00) und von einem tatsächlichen

Vermögen (gemäss Steuerveranlagung 2022) von CHF 52'917.00 auszugehen. Das

für die Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen beläuft sich

demnach, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf CHF 142'063.20 und

unterschreitet den Grenzbetrag von CHF 200'000.00. Die Beschwerdegegnerin

wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni

2023 unter diesen Vorzeichen neu zu beurteilen haben. Die Beschwerde ist

dementsprechend gutzuheissen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer hat trotz

seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm für das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kein ausserordentlich hoher

Aufwand entstanden ist. Zudem basiert die Gutheissung teilweise auf Dokumenten,

die erst in diesem Verfahrensstadium eingereicht wurden.

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR

830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten

zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 neu

entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon