VSBES.2024.229
Ergänzungsleistungen AHV
26. August 2025Deutsch11 min
Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Seite/n
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Er meldete sich am 20.
Juni 2023 (Posteingangsstempel) bei der zuständigen Zweigstelle zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Seite/n
[AK S.] 422). Die Zweigstelle forderte weitere Dokumente ein und überwies die
Akten in der Folge an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin). Diese traf weitere Abklärungen (vgl. AK S. 413 ff.) und
forderte vom Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein (Schreiben vom 8. Februar
2024 [AK S. 399]). Der Beschwerdeführer antwortete am 25./28. Februar 2024 und
reichte einige Dokumente ein (AK S. 302 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm
am 14. März 2024 eine Mahnung für weitere Angaben und Belege (AK S. 299).
Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass er keine weiteren Unterlagen
mehr habe (Brief vom 29. März 2024 [AK S. 294 ff.]), verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2024 (AK S. 292 f.) einen
Anspruch auf EL. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des
Beschwerdeführers überschreite die Schwelle von CHF 200'000.00.
2. Am 6. Mai 2024 liess der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2024 erheben (AK
S. 74 f.). Diese wurde am 6. Juni 2024 ergänzend begründet (AK S. 58 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verlangte am 20. Juni 2024 weitere Informationen (AK S. 56
f.), worauf der Beschwerdeführer am 28. Juni 2024 antworten liess (AK S. 51). Mit
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, bei einem Verzichtsvermögen
von CHF 153'406.20 und einem Reinvermögen gemäss Steuererklärung per 1.
Januar 2023 von CHF 97'205.00 resultiere per 1. Juni 2023 ein für die
Vermögensschwelle relevanter Betrag von CHF 255'861.00 und per 1. Januar
2024 ein solcher von CHF 245'861.00.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 3. September
2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024
(A.S. 7 ff.). Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen
zuzusprechen. Konkret verlangt er, der angerechnete Vermögensverzicht sei in
zwei Punkten (Maklergebühren; Kapitalleistung Säule 3a an die Ehefrau) zu
korrigieren und das aus den Steuerdaten abgeleitete Vermögen sei entsprechend
der steuerlichen Veranlagung auf einen niedrigeren Betrag anzusetzen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2024 (A.S. 12 ff.) auf teilweise
Gutheissung der Beschwerde. Die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 sei
per 1. Juni 2023 mit einem Betrag von CHF 206'322.20 noch überschritten, werde aber
per 1. Januar 2024 mit einem Betrag von CHF 196'322.20 unterschritten.
3.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 17. Oktober 2024 (A.S. 17 f.) an der Beschwerde fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (vgl. A.S.
20).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch auf EL ab 1. Juni 2023 verneint, weil das anrechenbare
Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört
seit 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt.
Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei einem Ehepaar auf CHF 200'000.00
(Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in Kraft
seit 1. Januar 2021). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches
verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten
Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2
Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Da die
jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist, kann das
Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu
geprüft werden (vgl. BGE 128 V 39 E. 3.b).
2.2
Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr
als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür
vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00
Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt
insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).
2.3
Mit den am 1. Januar 2021 in
Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar
2021.
geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu
einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend
erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der
Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare
Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem
unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den
Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Dabei hat eine
jährliche Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese
auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche
Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die
Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5).
Die Amortisation eines zuvor erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr
nach dem nachstehend zitierten Art. 17a ELV.
2.4
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3.
Umstritten ist zunächst die
Höhe des tatsächlichen Vermögens per 31. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin
hat dieses im Einspracheentscheid mit CHF 97'205.00 beziffert, was den
Angaben in der Steuererklärung 2022 entspreche. Der Beschwerdeführer verlangt,
es sei stattdessen von einem Reinvermögen (nach Abzug der Schulden) von
CHF 52'917.00 auszugehen, wie es in der Steuerveranlagung 2022
festgehalten worden sei (Beschwerdebeilage 6). Im Beschwerdeverfahren anerkennt
die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Standpunkt des Beschwerdeführers (vgl.
A.S. 13). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und es ist
entsprechend der nunmehr übereinstimmenden Auffassung der Parteien für die
Beurteilung des Anspruchs ab 1. Juni 2023 von einem Ende 2022 bestehenden Reinvermögen
von CHF 52'917.00 auszugehen.
4.
Umstritten bleibt die Höhe des Verzichtsvermögens.
4.1
Der angerechnete
Vermögensverzicht von CHF 153'406.20 berechnet sich laut dem angefochtenen
Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) wie folgt (vgl. Ziffer 2.2.4): Die Ausgangsbasis
bildet die Summe mehrerer Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt
CHF 2'215'478.20. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kapitalleistungen
von Versicherungen von CHF 769'160.00 im Jahr 2012 und CHF 562'059.20 im Jahr
2017, der «Kaufpreisrestanz» aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2020
von CHF 840'000.00 sowie einer Kapitalleistung an die Ehefrau aus der
Säule 3a von CHF 44'259.00 im Jahr 2022 (vgl. die Ablehnungsverfügung vom
3.
April 2024 [AK S. 81 f.]). Hiervon in Abzug gebracht wurden in der
Berechnung im Einspracheentscheid Privatschulden 2011 in der Höhe von CHF
1'614'012.00 (vgl. das Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung [AK S. 68) sowie
Schuldzinsen 2012 von CHF 78'060.00. Weiter wurde die Kaufpreisrestanz von
CHF 840'000.00 um CHF 280'000.00 reduziert, dies mit der Begründung,
der Verkaufserlös habe sich auf CHF 560'000.00 belaufen (Kaufpreis
CHF 1'060'000.00 abzüglich zweier Schuldbriefforderungen von insgesamt CHF 500'000.00).
Schliesslich wurde die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. E. II.
2.4
hiervor) angerechnet, was per Anfang 2023 einen Abzug von CHF 90'000.00
resultieren liess. Damit resultierte der Betrag von CHF 153'406.20.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, bei der Berechnung sei die Maklergebühr von
CHF 20'000.00 zu Unrecht als Ausgabe unberücksichtigt geblieben. Die
Beschwerdegegnerin lehnt dies ab mit der Begründung, laut dem Kaufvertrag sei
die Anzahlung von CHF 20'000.00 auf Anrechnung an den Kaufpreis geleistet
worden und somit in diesem enthalten; sie könne deshalb nicht nochmals
angerechnet werden.
4.2.2
Den Akten lässt sich hierzu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Maklerfirma den Auftrag erteilte,
die ihm gehörende Liegenschaft in [...] zu verkaufen, wobei eine Provision von
CHF 20'000.00 inkl. MwSt. vereinbart wurde (AK S. 25). Im Jahr 2020
(Übergang von Nutzen und Schaden per 1. September 2020) verkaufte er
schliesslich die Liegenschaft (vgl. den entsprechenden Kaufvertrag [AK S. 60 ff.]).
Der Kaufpreis wurde auf CHF 1'060'000.00 festgelegt. Davon waren CHF 20'000.00
bereits auf Anrechnung an den Kaufpreis an die Maklerin überwiesen worden.
Weitere CHF 200'000.00 waren an eine Privatperson (Pfandgläubiger gemäss
Schuldbrief im 2. Rang über CHF 200'000.00) zu bezahlen, die übrigen CHF 840'000.00
auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank, welche zugleich Gläubigerin
gemäss Schuldbrief im 1. Rang über CHF 300'000.00 war und diesen Betrag für
Dispositiv
sich vereinnahmte. Letztlich floss demnach ein Betrag von CHF 540'000.00 (und
nicht CHF 560'000.00) an den Beschwerdeführer. Damit ist entweder die in
der Summe der «Kapitalleistungen» von CHF 2'215'478.20 enthaltene Kaufpreisrestanz
von CHF 840'000.00 um CHF 20'000.00 zu reduzieren oder aber der hiervon in
der Berechnung vorgenommene Abzug von CHF 280'000.00 um CHF 20'000.00
zu erhöhen. Jedenfalls ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet. Da der
Beschwerdeführer der Verkäufer der Liegenschaft war, wirkte sich der Umstand,
dass die Maklerprovision von CHF 20'000.00 im Kaufpreis enthalten war, zu
seinen Lasten aus, was die Beschwerdegegnerin möglicherweise übersehen hat.
4.3 Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, die in der Summe der «Kapitalleistungen» enthaltene Auszahlung
der Säule 3a an seine Ehefrau im Jahr 2022 von CHF 44'259.00 sei auf das
Konto seiner Ehefrau überwiesen worden und bilde somit auch einen Bestandteil
des angerechneten tatsächlichen Vermögens von CHF 97'205.00 respektive
CHF 52'917.00 (vgl. E. II. 3 hiervor). Den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen lässt sich in der Tat entnehmen, dass der genannte
Betrag am 25. November 2022 auf das Privatkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers
überwiesen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 9). Dies wird von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort grundsätzlich auch so gesehen (vgl. Beschwerdeantwort
Ziffer 6 [A.S. 13]). Die Anrechnung eines (zusätzlichen) Vermögensverzichts in
dieser Höhe würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass anschliessend ein
übermässiger Vermögensverbrauch stattgefunden hätte (vgl. E. II. 2.2
und 2.3 hiervor), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vermögensverzicht
reduziert sich somit auch um die Summe von CHF 44'259.00. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt begründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich
die Beschwerde in allen beanstandeten Punkten als begründet, wobei sich dies
teilweise erst aus Dokumenten ergibt, welche im Beschwerdeverfahren neu
vorgelegt wurden. Für die Anspruchsbeurteilung ab 1. Juni 2023 ist von
einem Verzichtsvermögen von nur noch CHF 89'147.20 (CHF 153'406.20
minus CHF 20'000.00 minus CHF 44'259.00) und von einem tatsächlichen
Vermögen (gemäss Steuerveranlagung 2022) von CHF 52'917.00 auszugehen. Das
für die Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen beläuft sich
demnach, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf CHF 142'063.20 und
unterschreitet den Grenzbetrag von CHF 200'000.00. Die Beschwerdegegnerin
wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni
2023 unter diesen Vorzeichen neu zu beurteilen haben. Die Beschwerde ist
dementsprechend gutzuheissen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat trotz
seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm für das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kein ausserordentlich hoher
Aufwand entstanden ist. Zudem basiert die Gutheissung teilweise auf Dokumenten,
die erst in diesem Verfahrensstadium eingereicht wurden.
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR
830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 neu
entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon