VSBES.2024.230
berufliche Massnahme und Invalidenrente
7. April 2026Deutsch31 min
I.
Source so.ch
wats
Urteil vom 7. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente
(Verfügung vom 6. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1988 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte im Februar 2021 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung beruflicher
Massnahmen oder einer Invalidenrente (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 18). Die
Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen und liess den Beschwerdeführer
nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 34
S. 4) im Dezember 2022 durch die B.___ polydisziplinär begutachten
(IV-Nr. 49.1). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der B.___
die Ausrichtung einer befristeten halben Rente ab dem 1. August 2021 bis
zum 31. März 2023 in Aussicht (IV-Nr. 52).
1.2 Gegen den Vorbescheid vom
28. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2023 (Datum
des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einwände und ersuchte um die Prüfung
beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer in der Folge Integrationsmassnahmen in Form eines
Aufbautrainings im Zeitraum vom 9. Oktober 2023 bis zum 7. Januar
2024 bei der C.___ (IV-Nr. 65), welches per 20. Oktober 2023 aufgrund
einer erneuten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wieder abgebrochen
wurde (IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin ersuchte wiederum den RAD um
Stellungnahme (IV-Nr. 74, 75) und verfügte am 6. August 2024
schliesslich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. August 2021 bis zum
31. Juli 2022 und eine Rente von 55 % einer ganzen Rente vom 1. August
2022 bis zum 31. März 2023 (IV-Nr. 77).
2.
2.1 Am 5. September 2024 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 erheben mit
folgenden Rechtsbegehren (IV-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. August 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, unbefristete Invalidenrente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
5. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine Frist bis 30. September 2024 zur Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung
des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Zuschrift vom
23. September 2024 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein (A.S. 16).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 36).
2.4 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 22. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37).
2.5 Mit Replik vom 13. Dezember
2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und gibt einen Bericht
von Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
11. November 2024 zu den Akten (A.S. 45). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Duplik (A.S. 50).
2.6 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 10. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine
Kostennote ein (A.S. 51 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
2.3
Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht
(lit. b). Bis zum Inkrafttreten der Änderung dieses Artikels am 1. Januar
2022.
wurde die Rente revidiert, sofern sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1
ATSG [in der zuletzt vor dem 1. Januar 2022 in Kraft gewesenen Fassung])
2.4
2.4.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –
intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323
E. 4.2 m. w. H.).
2.4.2
Bei Rentenbezügerinnen und
-bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der
Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen
und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung
des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang
zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des
Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1 m. w. H.).
2.4.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
bestand vorliegend aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Februar 2021
frühestens im August 2021. Damit beurteilt sich die vorliegende Sache
grundsätzlich nach den damals geltenden Rechtssätzen, mithin also dem IVG vor
Inkrafttreten der Änderungen vom 1. Januar 2022.
2.4.4
Der 1988 geborene Beschwerdeführer
hatte das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
des IVG noch nicht vollendet. Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung
anhand der Bestimmungen des IVG und Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer
Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17
Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem. Die
Beschwerdegegnerin setzte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen
Verfügung zufolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes per 1. Mai
2022.
auf den 1. August 2022 herab (A.S. 4). Ab diesem
Revisionszeitpunkt bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit
nach den neurechtlichen (ab dem 1. Januar 2022 geltenden) Bestimmungen.
2.5
Nach dem bis am
31.
Dezember 2021 geltenden Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von
mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60 %
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 1. Januar 2022
gültigen Fassung]). Seit dem 1. Januar 2022 richtet wird die Höhe des
Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(Art. 28b IVG).
2.6
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a).
2.7
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (vorliegend: jene vom 6. August 2024) eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der B.___ vom Februar
2023.
Nachfolgend ist dessen Beweiswert zu prüfen.
3.1
3.1.1
Das Sozialversicherungsgericht
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten,
welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
3.1.2
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Praxisgemäss kann im Übrigen auch
auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden, sofern
keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen. Schliesslich sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3
m. w. H.).
3.1.3
Nach der Rechtsprechung ist für
die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur
ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der
beruflichen Integration abzustellen. Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung
der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv
realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren
Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften
Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine
klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt
ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts
9C_539/2024 [zur Publikation vorgesehen] vom 12. Juni 2025 E. 4.4
m. H.).
3.2
3.2.1
Die Begutachtung bei der B.___ durch
die Dres. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Endokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie), F.___ (Fachärztin für
Neurologie), G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie dipl. psych.
H.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) fand vom 12. bis
14.
Dezember 2022 statt (IV-Nr. 49.1 S. 2). Im Gutachten hielten
sie aus interdisziplinärer Sicht fest, der Beschwerdeführer habe eine sehr
schwierige Kindheit und schulisch aufgrund seines ADHS deutliche
Schwierigkeiten gehabt. Er habe die Kleinklasse besucht und bereits in der
Schule angefangen, Drogen zu verkaufen und Unterschriften zu fälschen. Seit
seinem neunten Lebensjahr rauche er Zigaretten. Er habe
mit Drogen gedealt und diese seit seinem 14. Lebensjahr auch selbst
konsumiert. Er habe für die Mafia Schutzgelder eingetrieben und viel Gewalt
ausgeübt. 2019 habe er eine Haftstrafe verbüssen müssen. Im Anschluss an diesen
Gefängnisaufenthalt habe er eine stationäre Entzugstherapie gemacht und lebe
seit 2022 in einer Wohngemeinschaft (IV-Nr. 49.1 S. 4). Die Gutachter
diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische
Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie eine hyperkinetische Störung, verbunden
mit einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4),
Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.3), Störungen durch Opioide
(Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F11.22), eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie Übergewicht (IV-Nr. 49.1
S. 5). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den
psychiatrischen und neurologischen Einschätzungen. Der angestammte Beruf als I.___
könne bereits seit 2010 nicht mehr ausgeübt werden wegen der dabei zu
leistenden notwendigen Teamarbeit (IV-Nr. 49.1 S. 6 und 8).
Schwierigkeiten bereiteten Tätigkeiten, bei denen Dauerkonzentration
erforderlich sei, feinmotorisch, ordentlich, strukturiert und unter Termindruck
gearbeitet werden müsse, ein hoher Routineanteil gegeben sei sowie die
Körperhaltung nicht häufig gewechselt werden könne (IV-Nr. 49.1
S. 7). Nicht in Betracht kämen ausserdem sicherheitsrelevante Berufe, bei
denen permanent eine hohes Aufmerksamkeitsniveau und Stresstoleranz gefordert
seien. Zudem lägen Probleme im zwischenmenschlichen Bereich vor, so dass Teamarbeit
nicht empfehlenswert sei. Optimal seien Tätigkeiten mit begrenzter
Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren Abläufen
und eindeutigen Kommunikationsregeln. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine
Einschränkung von 30 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 49.1
S. 7). Retrospektiv habe während den stationären Aufenthalten zwischen
2016.
bis 2017 auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit
bestanden. Von August 2019 bis März 2022 habe in einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April / Mai
2022.
eine solche von 50 % vorgelegen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
könne von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % ausgegangen
werden. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Chronifizierung der Migräne stattgefunden
(IV-Nr. 49.1 S. 7 und 8).
3.2.2
Gegenüber der neurologischen
Gutachterin gab der Beschwerdeführer an, unter Migräne, seiner Suchterkrankung,
gelegentlichen Krämpfen an den Beinen, Rückenschmerzen und Schlafstörungen zu
leiden (IV-Nr. 49.1 S. 17). Die Kopfschmerzen seien meist um das
rechte Auge mit Übergang von rechts nach links lokalisiert und von stechendem
Charakter. Selten komme es zu Übelkeit und noch seltener zu Erbrechen. Er sei
licht- und lärmempfindlich und müsse sich in einen dunklen Raum zurückziehen. Er
trage eine abgedunkelte Brille, so dass er besser tagsüber arbeiten oder sich
in der Sonne bewegen könne. Die Migräneanfälle dauerten mehrere Stunden bis
einen ganzen Tag. Früher habe er ein- bis zweimal monatlich Attacken gehabt.
Seit dem Ende des Drogenkonsums hätte sich die Frequenz erhöht, so dass er
heute rund drei- bis viermal wöchentlich Attacken habe, diese seien dafür nicht
mehr so stark wie früher. Triggerfaktoren seien das Wetter im Herbst und im
Frühling. Er habe auch andere Kopfschmerzen, welche eher stirnmittig
lokalisiert seien. Diese Kopfschmerzen habe er rund zweimal wöchentlich. Die
empfohlene medikamentöse Therapie habe er abgebrochen, weil er davon kaum mehr
habe schlafen können. Sein Schlaf sei generell unruhig. Er habe
Durchschlafstörungen (IV-Nr. 49.1 S. 18). Die Neurologin hielt fest,
die geschilderten Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der internationalen
Kopfschmerzgesellschaft für Migräne ohne Aura. Bei einer Attackenfrequenz von
mehr als zehn Tagen pro Monat seit über drei Monaten sei von einer chronischen
Migräne zu sprechen. Zusätzlich bestünden Kopfschmerzen von Spannungstyp, mit
einer Frequenz von ca. fünf Mal monatlich. Der Schmerzmittelgebrauch sei hoch
(an mehr als 15 Tagen pro Monat), so dass ein
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vorliege (IV-Nr. 49.1 S. 22). Zu
diagnostizieren seien daher eine chronische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen
(ICD-10 G44.3) und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4), wobei die
beiden letzten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten
(IV-Nr. 49.1 S. 22). Aufgrund der Migräne sei der Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit 30 % eingeschränkt
aufgrund eines daraus resultierenden erhöhten Pausenbedarfs (IV-Nr. 49.1
S. 23). Dies seit 2019, weil in diesem Jahr die Migräne anamnestisch
erstmals diagnostiziert worden sei (IV-Nr. 49.1 S. 24).
3.2.3
Anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung äusserte der Beschwerdeführer, in erster Linie unter
Schlafstörungen zu leiden. Er wache etwa sechs bis siebenmal pro Nacht auf
wegen Alpträumen. Er habe früher mit der russischen Mafia zu tun gehabt und
viele Sachen gemacht, die er heute nicht mehr machen würde. Mittlerweile sei er
wieder aus der Sache rausgekommen und habe Ruhe, aber richtig draussen sei man
nie. Bis jetzt habe er aber Gott sei Dank nichts mehr gehört. Ohne
Antidepressiva würde er zudem viel grübeln. Er sei tagsüber wegen den
Schlafstörungen aufgrund der Alpträume müde und rasch ablenkbar. Seit er keine
Drogen mehr konsumiere, sei sein Gedächtnis gut. Er leide auch unter
Agoraphobie. Wenn mehr als 50 Menschen zusammen seien, vermeide er, dort
hinzugehen. Ab und zu leider er auch an Depressionen. Dann würden ihn
Selbstzweifel überkommen, Zukunftsängste und Suizidgedanken. Lediglich den
Gedanken an seine Schwester würde ihn davon abhalten. Zuletzt habe er vor vier
Wochen eine depressive Episode gehabt, als er wegen der Migräne nicht
gearbeitet habe. Kürzlich sei zudem seine Mutter gestorben, die sich nach einem
Hirnschlag suizidiert habe. Früher sei er ein richtiges «Arschloch» gewesen,
heute sei er ein anständiger Mensch. Früher sei ihm alles egal gewesen, er sei
in einer Welt von Drogen und Gewalt gewesen. Jetzt versuche er all dem aus dem
Weg zu gehen, es komme aber immer noch vor, dass es ihm «aushänge». Er fühle
sich dann von seinem Körper losgelöst und könne dagegen nichts machen. Solche Zustände
machten ihm Angst. Zuletzt habe er vor ca. eineinhalb Jahren einen solchen
Zustand gehabt, mittlerweile brauche es sehr viel, bis er richtig ausraste. Er
denke, er leide unter einer Impulskontrollstörung. Er sei leicht reizbar. Er
habe zwei Jahre Aggressionstherapie hinter sich (IV-Nr. 49.1 S. 26).
Aktuell befinde er sich bei Dr. med. D.___ in ambulanter,
forensisch-psychiatrischer Behandlung. Die Behandlung sei gerichtlich für fünf
Jahre angeordnet worden. Daneben erhalte er noch Bewährungshilfe. Er nehme
verschiedene Psychopharmaka ein (IV-Nr. 49.1 S. 27). Die
psychiatrische Gutachterin hielt daher fest, der Beschwerdeführer weise seit
seiner Kindheit psychische Auffälligkeiten auf. Der gelernte Beruf als I.___
könne er aufgrund der dort geforderten Teamarbeit nicht mehr ausüben. Der
Beschwerdeführer habe in der Gastronomie gearbeitet, danach seien mehrere
stationäre psychiatrische Aufenthalte erfolgt aufgrund einer Polytoxikomanie
und einer rezidivierenden depressiven Störung. Schliesslich finde seit August
2019.
nach einem Aufenthalt in einer Haftanstalt eine forensisch psychiatrische
Behandlung im Rahmen von Bewährungsauflagen statt. Der Beschwerdeführer sei
seit April 2022 zu 50 % als Hilfskoch im geschützten Rahmen tätig. In
einer solchen und anderen adaptierten Tätigkeit bestehe spätestens ab dem
Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 49.1
S. 35). Der Beschwerdeführer berichte, dass die Tätigkeit als Hilfskoch
für ihn ideal sei. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen diese
Tätigkeit, solange es sich dabei um eine möglichst eigenständige Tätigkeit ohne
grossen Druck handle (IV-Nr. 49.1 S. 37). Geeignet seien Tätigkeiten
mit begrenzter Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren
Abläufen und eindeutigen Kommunikationsregeln. Vom Arbeitsumfeld müsse ein
gewisses Mass an motorischer Unruhe, Unaufmerksamkeit und Impulsivität
toleriert werden. Aufgaben mit hohen Anforderungen an die längerdauernde
fokussierte Aufmerksamkeit ohne Fehlertoleranz seien nicht geeignet.
Schwierigkeiten bereiteten daher Tätigkeiten, die Dauerkonzentration
erforderten, bei denen ordentlich, strukturiert und unter Termindruck
gearbeitet werden müsse, ein hoher Routineanteil gegeben sei, feinmotorisch
gearbeitet werden müsse und die Körperhaltung nicht gewechselt werden könne. Da
der Beschwerdeführer Probleme im zwischenmenschlichen Bereich habe, sei
ausserdem Teamarbeit nicht empfehlenswert (IV-Nr. 49.1 S. 37). Zusammenfassend
bestehe in der angestammten Tätigkeit seit 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In
einer angepassten Tätigkeit habe von August 2019 bis März 2022 eine
Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April 2022 eine
solche von 50 % vorgelegen. Ab dem Untersuchungszeitpunkt sei von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen in einer angepassten Tätigkeit wie
beispielsweise als Hilfskoch (IV-Nr. 49.1 S. 38).
3.2.4
Aus allgemein-internistischer und
neuropsychologischer Sicht konnten die Gutachter keine Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit feststellen, was vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird.
Es kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die entsprechenden
Teilgutachten zusammenfassend wiederzugeben.
3.3
Die gutachterlichen
Feststellungen für den Zeitraum bis zur Begutachtung stehen im Einklang mit den
Vorakten, basieren auf einer umfassenden, fachärztlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers und sind nachvollziehbar begründet. Auf sie kann nachfolgend
abgestellt werden.
3.4
3.4.1
Mit Blick auf die Akten erscheint
die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung (Dezember 2022) aber wenig nachvollziehbar. Aus dem
Abschlussbericht der C.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom
28.
November 2022 bis zum 6. Oktober 2023 dort in einem 50%-Pensum in
einem vom Sozialamt organisierten Beschäftigungsprogramm tätig war. Dabei war
er allerdings von den in diesem Zeitraum von ihm zu leistenden 225 Arbeitstagen
an lediglich 88 Tagen anwesend, wobei die Gründe dafür beinahe ausschliesslich
gesundheitlicher Natur waren (IV-Nr. 71 S. 2). Nach dem der
Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2023
(vgl. IV-Nr. 52) um berufliche Eingliederung gebeten hatte
(IV-Nr. 55), wurden ihm Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings,
wiederum bei der C.___, vom 9. Oktober 2023 bis 7. Januar 2024
zugesprochen (IV-Nr. 65). Der Beschwerdeführer sollte auf seinen eigenen
Wunsch, aufgrund zwischenmenschlicher Probleme mit dem stellvertretenden
Küchenchef (IV Protokoll S. 5), nunmehr in der Reinigungsabteilung
arbeiten, mit dem Ziel, eine konstante Anwesenheit während vier Stunden an drei
Tagen pro Woche (entsprechend einem 30%-Pensum) zu erreichen und schliesslich,
nach einer weiteren Steigerung des Pensums, einen Schnuppereinsatz im 1. Arbeitsmarkt
in der Gastronomie oder der Reinigungsbranche zu absolvieren (IV-Nr. 62).
Da der Beschwerdeführer ab dem 28. September 2023 bis zum 5. November
2023.
vollständig arbeitsunfähig war (IV-Nr. 69 ff.), konnte das
Aufbautraining jedoch nicht begonnen werden bzw. wurde abgebrochen
(IV-Nr. 71 S. 2). Der behandelnde Psychiater hatte der
Beschwerdegegnerin bereits am 30. März 2023 mitgeteilt, seiner Ansicht
nach sei die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit zu hoch. Er schätze diese bei höchstens 30 % ein
(IV-Nr. 57). Im von der Beschwerdegegnerin nach Abbruch der
Integrationsmassnahme eingeholten Bericht vom 29. November 2023
diagnostizierte Dr. med. D.___ u. a. eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 25 % (IV-Nr. 72
S. 3). Dieses sich aus echtzeitlichen Berichten ergebende Bild passt nicht
zur psychiatrisch-gutachterlich prognostizierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung.
3.4.2
Gemäss der zitierten
Rechtsprechung ist beim Vorliegen von erheblichen Diskrepanzen zwischen der
ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der effektiv realisierten und
nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistungen eine
klärende medizinische Stellungnahme notwendig, sofern ein einwandfreies
Arbeitsverhalten vorliegt (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Arbeitsverhalten des
Beschwerdeführers nicht einwandfrei gewesen wäre. Für die Abwesenheiten des
Beschwerdeführers bei der C.___ im Rahmen des vom Sozialamt organisierten
Beschäftigungsprogrammes lagen ärztliche Zeugnisse vor oder sie waren auf
bezahlte Absenzen zurückzuführen. Auch das später folgende Aufbautraining wurde
nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen, sondern
aufgrund ärztlicher Krankschreibung (vgl. IV-Nr. 71 S. 2).
3.4.3
Die Beschwerdegegnerin fragte
nach dem Scheitern des Aufbautrainings und dem eingegangenen Bericht des
behandelnden Psychiaters bei Dr. med. J.___ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) des RAD nach, ob weiterhin auf die gutachterliche Einschätzung
abgestellt werden könne (vgl. IV-Nr. 74). Dr. med. J.___ setzt
sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 aber nicht mit den Gründen
für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen auseinander, sondern hält in
Abweichung sowohl von den gutachterlich wie auch vom behandelnden Arzt
gestellten Diagnosen und ohne nachvollziehbare Begründung fest, es sei nicht
vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die vom
behandelnden Psychiater im November 2023 diagnostizierte mittelgradig
depressive Episode sei nicht ausgewiesen bzw. werde aufgrund der medikamentösen
Therapie remittieren oder sei bereits remittiert (IV-Nr. 74 S. 2).
Dr. med. J.___ hat den Beschwerdeführer allerdings nicht persönlich
untersucht und Berichte behandelnder Ärzte, welche eine Remission bestätigen,
liegen nicht vor. Es ist somit unklar, wie Dr. med. J.___ zur Überzeugung
gelangten konnte, die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte depressive
Episode sei remittiert oder werde remittieren. Die Stellungnahme von Dr. med.
J.___ ist zweifelhaft, weshalb sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf nach der Begutachtung nicht geeignet
ist.
3.4.5
Aufgrund der gescheiterten
Eingliederungsbemühungen und den Berichten des behandelnden Psychiaters
bestehen vielmehr Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ab dem Begutachtungszeitpunkt möglicherweise tiefer ausfällt
als von den Gutachtern der B.___ prognostiziert. Da weder das Gutachten der B.___
noch der Bericht von Dr. med. J.___ zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Begutachtungszeitpunkt herangezogen
werden kann, besteht diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Auch ist dem
Grundsatz der Eingliederung vor Rente folgend danach erneut zu prüfen, ob
allenfalls Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können, um die
attestierte Arbeitsfähigkeit umzusetzen, insbesondere aufgrund der
arbeitsmarktlichen Dekonditionierung des Beschwerdeführers (vgl.
E. II. 4.1.2 hiernach). Die Angelegenheit ist daher zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Was den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung angeht, ist bei der
Invaliditätsermittlung dagegen auf das Gutachten der B.___ abzustellen.
Demgemäss habe von August 2019 bis März 2022 in einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April / Mai
2022.
eine solche von 50 % vorgelegen (IV-Nr. 49.1 S. 38).
4.1
Der Beschwerdeführer erachtet
die attestierte Resterwerbsfähigkeit als unverwertbar (A.S. 10). Zu prüfen
ist folglich, ob die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit von
50.
% auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist.
4.1.1
Massgeblich für die
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich
um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann,
die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1. m. w. H.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer verfügt über
eine abgeschlossene Berufsausbildung als I.___ (vgl. IV-Nr. 21), er hat
danach jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet (IV-Protokoll, S. 4). Gemäss
dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war der Beschwerdeführer seit 2013
nicht mehr erwerbstätig. Die letzte Tätigkeit in der Küche bei der C.___ fand
im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes statt und war keine Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt (IV-Protokoll, S. 4). Somit ist der Beschwerdeführer
zwar arbeitsmarktlich desintegriert, was zusammen mit weiteren Voraussetzungen für
die Annahme einer Unverwertbarkeit sprechen kann, die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers führen allerdings nicht zu einem derart
eingeschränkten Belastungsprofil, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass
– auch nach Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen – keinerlei
Anstellungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestünden. Gegen die
Annahme einer Unverwertbarkeit sprechen insbesondere auch das noch junge Alter
des 1988 geborenen Beschwerdeführers und das Vorliegen einer abgeschlossenen
Berufsausbildung. Somit ist vorderhand nicht von einer Unverwertbarkeit der
Resterwerbsfähigkeit auszugehen.
4.2
Der Beschwerdeführer rügt die
Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Er erachtet
einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn infolge seiner noch teilzeitlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit als angemessen (A.S. 10 f.). Die
Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % (vgl. die Begründung in
der Fussnote zum Einkommen mit Invalidität in der angefochtenen Verfügung;
A.S. 4).
4.2.1
4.2.1.1
Gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der im April 2022 gültigen Fassung) werden vom Tabellenlohn
10.
% abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur
noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger
tätig sein kann. Das Bundesgericht erachtete diese Verordnungsbestimmung als
gesetzeswidrig und hielt fest, bei der Frage der Gewährung eines Abzuges vom
Tabellenlohnes sei ergänzend weiterhin auf die zum bisherigen (bis Ende 2021
gültig gewesenen) Recht entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Die Kritik des Bundesgerichts beschlägt indessen nicht den in der neuen
Bestimmung vorgesehenen Teilzeitabzug, der im Übrigen nicht danach
differenziert, ob es um eine voll- oder eine teilerwerbstätige Person geht,
sondern in beiden Fällen auf die Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit abzielt und bei einer Leistungsminderung von mindestens 50 %
gewährt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5.
September 2024 E. 7.5). Gemäss dem nach BGE 150 V 410 ergangenen
IV-Rundschreiben Nr. 445 ist bei Rentenansprüchen, welche – wie vorliegend
infolge der Rentenrevision zufolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per
1.
Mai 2022 – im Zeitraum vom 1. Januar 2022 und 31. Dezember
2023.
neu entstehen, anhand statistischer Werte die Anwendung eines
leidensbedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem
1.
Januar 2022 galten, zu prüfen. Das bedeute, dass ergänzend zum Abzug
für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, etwa qualitative
Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit
miteinbezogen wurden (IV-Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024).
4.2.1.2
Gemäss der zum bis zum 31. Dezember
2021.
gültigen Recht entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die
Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die
Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt
höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu
beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung des gesamthaft
vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung
kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75).
4.2.2
Der Beschwerdeführer kann nur
noch Tätigkeiten im Umfang eines 50%-Pensums (ab April 2022) mit begrenzter
Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren Abläufen
und eindeutigen Kommunikationsregeln ausüben. Schwierigkeiten bereiten
Tätigkeiten, bei denen Dauerkonzentration erforderlich sei, feinmotorisch,
ordentlich, strukturiert und unter Termindruck gearbeitet werden müsse, ein
hoher Routineanteil gegeben sei sowie die Körperhaltung nicht häufig gewechselt
werden könne (IV-Nr. 49.1 S. 7). Die nur noch teilzeitliche
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt, was zwischen den Parteien
unbestritten ist, bei Männern im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung zu
einer überproportionalen Lohneinbusse. Der Beschwerdeführer beziffert diese bei
4.
% (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Teilzeitabzug
von 10 % und damit mehr als die Lohneinbusse, welche statistisch infolge
teilzeitlicher Tätigkeit resultiert. Den gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers ist Rechnung getragen mit der attestierten, quantitativ um 50 %
verminderten Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Weitere
Einschränkungen, die im Vergleich zu Mitbewerbern zu einer zusätzlichen qualitativen
Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit und damit zu einer weiteren
Einkommensreduktion führten, liegen nicht vor. Hinweise auf weitere Gründe für
die Annahme einer Lohneinbusse (Alter, Nationalität) ergeben sich ebenfalls
nicht. Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug im Umfang von
10.
% vom Tabellenlohn trägt der Situation des Beschwerdeführers somit
angemessen Rechnung (bezogen auf den Zeitraum bis Ende November 2022).
5.
5.1
Zusammenfassend erweist sich die
Ermittlung der Invalidität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch die B.___ (vor Dezember
2022) als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. August 2021 bei
einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. August
2022.
besteht, infolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auf 50 %, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % noch Anspruch
auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente. Die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin ist betreffend diesen Zeitraum zu bestätigen. Wie sich der
Gesundheitszustand und damit die Invalidität des Beschwerdeführers nach der
Begutachtung durch die B.___ entwickelte, ist dagegen im Rahmen weiterer
Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu klären.
5.2
Der Beschwerdeführer beantragt
die Zusprache von IV-Leistungen «nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % […] ab wann rechtens» und eventualiter die Rückweisung zur
weiteren Abklärung (vgl. A.S. 7 ff.). Der Ausgang des Verfahrens mit Bestätigung
der verfügungsweisen Zusprache einer ganzen Rente resp. einer solchen von 55 %
einer ganzen Rente im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. März
2023.
sowie der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Ansprüche im
Zeitraum danach entspricht im Wesentlichen den gestellten Rechtsbegehren. Demzufolge
ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 in Gutheissung
der Beschwerde insofern aufzuheben, als sie die Ansprüche des Beschwerdeführers
ab 1. April 2023 zum Gegenstand hat. Die Sache ist für die Zeit ab 1.
April 2023 zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung der
Ansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.3
Vor diesem Hintergrund kann auf
die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden
(vgl. BGE 122 V 47 E. 3).
6.
6.1
6.1.1
Die
obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
6.1.2
Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,
das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. stellt praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160
Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro
Stück vergütet.
6.1.3
Rechtsanwalt
Wyssmann macht in der Kostennote vom 10. Februar 2025 Aufwände im Umfang von 11.09
Stunden [Std.] à CHF 250 / Std. (exkl. MwSt) und Auslagen in
Höhe von CHF 194.40 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 52 ff.). Aufgrund der
Praxis des Versicherungsgerichts, welche u. a. den eigentlichen
anwaltlichen Aufwand von blossem Kanzleiaufwand abgrenzt, rechtfertigt sich
insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Klientenschreiben (vgl. Positionen
vom 9. September 2024, 11. September 2024, 24. September 2024,
26.
September 2024, 23. Oktober 2024, 14. November 2024, 9. Dezember
2024, 13. Dezember 2024, 19. Dezember 2024, 21. Januar 2025 und
10.
Februar 2025) sowie die Aufwände im Zusammenhang mit dem Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen (Positionen vom 12. November 2024 à 0.33 Std. und vom
4.
Dezember 2024 à 0.33 Std.) eine pauschale Kürzung auf 9 Stunden, was einer
Entschädigung von CHF 2'250.00 (exkl. MwSt) entspricht.
6.1.4
Die
geltend gemachten Auslagen für 132 Fotokopien à je CHF 1.00 sind
entsprechend dem Gebührentarif (vgl. E. II. 6.1.2) auf CHF 0.50 pro
Stück zu reduzieren. Somit ergibt sich ein Auslagenersatz von CHF 128.40
(exkl. MwSt).
6.1.5
Die
von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich somit
auf CHF 2'571.05 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt).
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 600.00
und sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 dahingehend
aufgehoben, als dass sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem
1. April 2023 betrifft. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und
anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'571.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer