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Entscheid

VSBES.2024.230

berufliche Massnahme und Invalidenrente

7. April 2026Deutsch31 min

I.

Source so.ch

wats

Urteil vom 7. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente

(Verfügung vom 6. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1988 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte im Februar 2021 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung beruflicher

Massnahmen oder einer Invalidenrente (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 18). Die

Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen und liess den Beschwerdeführer

nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 34

S. 4) im Dezember 2022 durch die B.___ polydisziplinär begutachten

(IV-Nr. 49.1). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der B.___

die Ausrichtung einer befristeten halben Rente ab dem 1. August 2021 bis

zum 31. März 2023 in Aussicht (IV-Nr. 52).

1.2 Gegen den Vorbescheid vom

28. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2023 (Datum

des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einwände und ersuchte um die Prüfung

beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer in der Folge Integrationsmassnahmen in Form eines

Aufbautrainings im Zeitraum vom 9. Oktober 2023 bis zum 7. Januar

2024 bei der C.___ (IV-Nr. 65), welches per 20. Oktober 2023 aufgrund

einer erneuten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wieder abgebrochen

wurde (IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin ersuchte wiederum den RAD um

Stellungnahme (IV-Nr. 74, 75) und verfügte am 6. August 2024

schliesslich die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. August 2021 bis zum

31. Juli 2022 und eine Rente von 55 % einer ganzen Rente vom 1. August

2022 bis zum 31. März 2023 (IV-Nr. 77).

2.

2.1 Am 5. September 2024 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 erheben mit

folgenden Rechtsbegehren (IV-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. August 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, unbefristete Invalidenrente)

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

5. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Frist bis 30. September 2024 zur Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung

des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bewilligen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Zuschrift vom

23. September 2024 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein (A.S. 16).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 36).

2.4 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 22. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37).

2.5 Mit Replik vom 13. Dezember

2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und gibt einen Bericht

von Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom

11. November 2024 zu den Akten (A.S. 45). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Duplik (A.S. 50).

2.6 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 10. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine

Kostennote ein (A.S. 51 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

2.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht

(lit. b). Bis zum Inkrafttreten der Änderung dieses Artikels am 1. Januar

2022.

wurde die Rente revidiert, sofern sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1

ATSG [in der zuletzt vor dem 1. Januar 2022 in Kraft gewesenen Fassung])

2.4

2.4.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –

intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323

E. 4.2 m. w. H.).

2.4.2

Bei Rentenbezügerinnen und

-bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch

nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der

Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen

und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung

des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang

zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des

Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1 m. w. H.).

2.4.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

bestand vorliegend aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Februar 2021

frühestens im August 2021. Damit beurteilt sich die vorliegende Sache

grundsätzlich nach den damals geltenden Rechtssätzen, mithin also dem IVG vor

Inkrafttreten der Änderungen vom 1. Januar 2022.

2.4.4

Der 1988 geborene Beschwerdeführer

hatte das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen

des IVG noch nicht vollendet. Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung

anhand der Bestimmungen des IVG und Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer

Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17

Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem. Die

Beschwerdegegnerin setzte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen

Verfügung zufolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes per 1. Mai

2022.

auf den 1. August 2022 herab (A.S. 4). Ab diesem

Revisionszeitpunkt bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit

nach den neurechtlichen (ab dem 1. Januar 2022 geltenden) Bestimmungen.

2.5

Nach dem bis am

31.

Dezember 2021 geltenden Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von

mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60 %

auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf

eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 1. Januar 2022

gültigen Fassung]). Seit dem 1. Januar 2022 richtet wird die Höhe des

Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt

(Art. 28b IVG).

2.6

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a).

2.7

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (vorliegend: jene vom 6. August 2024) eingetreten

ist (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der B.___ vom Februar

2023.

Nachfolgend ist dessen Beweiswert zu prüfen.

3.1

3.1.1

Das Sozialversicherungsgericht

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten,

welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

3.1.2

Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende

Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Praxisgemäss kann im Übrigen auch

auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden, sofern

keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen. Schliesslich sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3

m. w. H.).

3.1.3

Nach der Rechtsprechung ist für

die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur

ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der

beruflichen Integration abzustellen. Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung

der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv

realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren

Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften

Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine

klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt

ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts

9C_539/2024 [zur Publikation vorgesehen] vom 12. Juni 2025 E. 4.4

m. H.).

3.2

3.2.1

Die Begutachtung bei der B.___ durch

die Dres. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

Endokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie), F.___ (Fachärztin für

Neurologie), G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie dipl. psych.

H.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) fand vom 12. bis

14.

Dezember 2022 statt (IV-Nr. 49.1 S. 2). Im Gutachten hielten

sie aus interdisziplinärer Sicht fest, der Beschwerdeführer habe eine sehr

schwierige Kindheit und schulisch aufgrund seines ADHS deutliche

Schwierigkeiten gehabt. Er habe die Kleinklasse besucht und bereits in der

Schule angefangen, Drogen zu verkaufen und Unterschriften zu fälschen. Seit

seinem neunten Lebensjahr rauche er Zigaretten. Er habe

mit Drogen gedealt und diese seit seinem 14. Lebensjahr auch selbst

konsumiert. Er habe für die Mafia Schutzgelder eingetrieben und viel Gewalt

ausgeübt. 2019 habe er eine Haftstrafe verbüssen müssen. Im Anschluss an diesen

Gefängnisaufenthalt habe er eine stationäre Entzugstherapie gemacht und lebe

seit 2022 in einer Wohngemeinschaft (IV-Nr. 49.1 S. 4). Die Gutachter

diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische

Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie eine hyperkinetische Störung, verbunden

mit einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4),

Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.3), Störungen durch Opioide

(Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F11.22), eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie Übergewicht (IV-Nr. 49.1

S. 5). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den

psychiatrischen und neurologischen Einschätzungen. Der angestammte Beruf als I.___

könne bereits seit 2010 nicht mehr ausgeübt werden wegen der dabei zu

leistenden notwendigen Teamarbeit (IV-Nr. 49.1 S. 6 und 8).

Schwierigkeiten bereiteten Tätigkeiten, bei denen Dauerkonzentration

erforderlich sei, feinmotorisch, ordentlich, strukturiert und unter Termindruck

gearbeitet werden müsse, ein hoher Routineanteil gegeben sei sowie die

Körperhaltung nicht häufig gewechselt werden könne (IV-Nr. 49.1

S. 7). Nicht in Betracht kämen ausserdem sicherheitsrelevante Berufe, bei

denen permanent eine hohes Aufmerksamkeitsniveau und Stresstoleranz gefordert

seien. Zudem lägen Probleme im zwischenmenschlichen Bereich vor, so dass Teamarbeit

nicht empfehlenswert sei. Optimal seien Tätigkeiten mit begrenzter

Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren Abläufen

und eindeutigen Kommunikationsregeln. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine

Einschränkung von 30 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 49.1

S. 7). Retrospektiv habe während den stationären Aufenthalten zwischen

2016.

bis 2017 auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit

bestanden. Von August 2019 bis März 2022 habe in einer angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April / Mai

2022.

eine solche von 50 % vorgelegen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung

könne von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % ausgegangen

werden. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Chronifizierung der Migräne stattgefunden

(IV-Nr. 49.1 S. 7 und 8).

3.2.2

Gegenüber der neurologischen

Gutachterin gab der Beschwerdeführer an, unter Migräne, seiner Suchterkrankung,

gelegentlichen Krämpfen an den Beinen, Rückenschmerzen und Schlafstörungen zu

leiden (IV-Nr. 49.1 S. 17). Die Kopfschmerzen seien meist um das

rechte Auge mit Übergang von rechts nach links lokalisiert und von stechendem

Charakter. Selten komme es zu Übelkeit und noch seltener zu Erbrechen. Er sei

licht- und lärmempfindlich und müsse sich in einen dunklen Raum zurückziehen. Er

trage eine abgedunkelte Brille, so dass er besser tagsüber arbeiten oder sich

in der Sonne bewegen könne. Die Migräneanfälle dauerten mehrere Stunden bis

einen ganzen Tag. Früher habe er ein- bis zweimal monatlich Attacken gehabt.

Seit dem Ende des Drogenkonsums hätte sich die Frequenz erhöht, so dass er

heute rund drei- bis viermal wöchentlich Attacken habe, diese seien dafür nicht

mehr so stark wie früher. Triggerfaktoren seien das Wetter im Herbst und im

Frühling. Er habe auch andere Kopfschmerzen, welche eher stirnmittig

lokalisiert seien. Diese Kopfschmerzen habe er rund zweimal wöchentlich. Die

empfohlene medikamentöse Therapie habe er abgebrochen, weil er davon kaum mehr

habe schlafen können. Sein Schlaf sei generell unruhig. Er habe

Durchschlafstörungen (IV-Nr. 49.1 S. 18). Die Neurologin hielt fest,

die geschilderten Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der internationalen

Kopfschmerzgesellschaft für Migräne ohne Aura. Bei einer Attackenfrequenz von

mehr als zehn Tagen pro Monat seit über drei Monaten sei von einer chronischen

Migräne zu sprechen. Zusätzlich bestünden Kopfschmerzen von Spannungstyp, mit

einer Frequenz von ca. fünf Mal monatlich. Der Schmerzmittelgebrauch sei hoch

(an mehr als 15 Tagen pro Monat), so dass ein

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vorliege (IV-Nr. 49.1 S. 22). Zu

diagnostizieren seien daher eine chronische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen

(ICD-10 G44.3) und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4), wobei die

beiden letzten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten

(IV-Nr. 49.1 S. 22). Aufgrund der Migräne sei der Beschwerdeführer in

der bisherigen Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit 30 % eingeschränkt

aufgrund eines daraus resultierenden erhöhten Pausenbedarfs (IV-Nr. 49.1

S. 23). Dies seit 2019, weil in diesem Jahr die Migräne anamnestisch

erstmals diagnostiziert worden sei (IV-Nr. 49.1 S. 24).

3.2.3

Anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung äusserte der Beschwerdeführer, in erster Linie unter

Schlafstörungen zu leiden. Er wache etwa sechs bis siebenmal pro Nacht auf

wegen Alpträumen. Er habe früher mit der russischen Mafia zu tun gehabt und

viele Sachen gemacht, die er heute nicht mehr machen würde. Mittlerweile sei er

wieder aus der Sache rausgekommen und habe Ruhe, aber richtig draussen sei man

nie. Bis jetzt habe er aber Gott sei Dank nichts mehr gehört. Ohne

Antidepressiva würde er zudem viel grübeln. Er sei tagsüber wegen den

Schlafstörungen aufgrund der Alpträume müde und rasch ablenkbar. Seit er keine

Drogen mehr konsumiere, sei sein Gedächtnis gut. Er leide auch unter

Agoraphobie. Wenn mehr als 50 Menschen zusammen seien, vermeide er, dort

hinzugehen. Ab und zu leider er auch an Depressionen. Dann würden ihn

Selbstzweifel überkommen, Zukunftsängste und Suizidgedanken. Lediglich den

Gedanken an seine Schwester würde ihn davon abhalten. Zuletzt habe er vor vier

Wochen eine depressive Episode gehabt, als er wegen der Migräne nicht

gearbeitet habe. Kürzlich sei zudem seine Mutter gestorben, die sich nach einem

Hirnschlag suizidiert habe. Früher sei er ein richtiges «Arschloch» gewesen,

heute sei er ein anständiger Mensch. Früher sei ihm alles egal gewesen, er sei

in einer Welt von Drogen und Gewalt gewesen. Jetzt versuche er all dem aus dem

Weg zu gehen, es komme aber immer noch vor, dass es ihm «aushänge». Er fühle

sich dann von seinem Körper losgelöst und könne dagegen nichts machen. Solche Zustände

machten ihm Angst. Zuletzt habe er vor ca. eineinhalb Jahren einen solchen

Zustand gehabt, mittlerweile brauche es sehr viel, bis er richtig ausraste. Er

denke, er leide unter einer Impulskontrollstörung. Er sei leicht reizbar. Er

habe zwei Jahre Aggressionstherapie hinter sich (IV-Nr. 49.1 S. 26).

Aktuell befinde er sich bei Dr. med. D.___ in ambulanter,

forensisch-psychiatrischer Behandlung. Die Behandlung sei gerichtlich für fünf

Jahre angeordnet worden. Daneben erhalte er noch Bewährungshilfe. Er nehme

verschiedene Psychopharmaka ein (IV-Nr. 49.1 S. 27). Die

psychiatrische Gutachterin hielt daher fest, der Beschwerdeführer weise seit

seiner Kindheit psychische Auffälligkeiten auf. Der gelernte Beruf als I.___

könne er aufgrund der dort geforderten Teamarbeit nicht mehr ausüben. Der

Beschwerdeführer habe in der Gastronomie gearbeitet, danach seien mehrere

stationäre psychiatrische Aufenthalte erfolgt aufgrund einer Polytoxikomanie

und einer rezidivierenden depressiven Störung. Schliesslich finde seit August

2019.

nach einem Aufenthalt in einer Haftanstalt eine forensisch psychiatrische

Behandlung im Rahmen von Bewährungsauflagen statt. Der Beschwerdeführer sei

seit April 2022 zu 50 % als Hilfskoch im geschützten Rahmen tätig. In

einer solchen und anderen adaptierten Tätigkeit bestehe spätestens ab dem

Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 49.1

S. 35). Der Beschwerdeführer berichte, dass die Tätigkeit als Hilfskoch

für ihn ideal sei. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen diese

Tätigkeit, solange es sich dabei um eine möglichst eigenständige Tätigkeit ohne

grossen Druck handle (IV-Nr. 49.1 S. 37). Geeignet seien Tätigkeiten

mit begrenzter Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren

Abläufen und eindeutigen Kommunikationsregeln. Vom Arbeitsumfeld müsse ein

gewisses Mass an motorischer Unruhe, Unaufmerksamkeit und Impulsivität

toleriert werden. Aufgaben mit hohen Anforderungen an die längerdauernde

fokussierte Aufmerksamkeit ohne Fehlertoleranz seien nicht geeignet.

Schwierigkeiten bereiteten daher Tätigkeiten, die Dauerkonzentration

erforderten, bei denen ordentlich, strukturiert und unter Termindruck

gearbeitet werden müsse, ein hoher Routineanteil gegeben sei, feinmotorisch

gearbeitet werden müsse und die Körperhaltung nicht gewechselt werden könne. Da

der Beschwerdeführer Probleme im zwischenmenschlichen Bereich habe, sei

ausserdem Teamarbeit nicht empfehlenswert (IV-Nr. 49.1 S. 37). Zusammenfassend

bestehe in der angestammten Tätigkeit seit 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In

einer angepassten Tätigkeit habe von August 2019 bis März 2022 eine

Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April 2022 eine

solche von 50 % vorgelegen. Ab dem Untersuchungszeitpunkt sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen in einer angepassten Tätigkeit wie

beispielsweise als Hilfskoch (IV-Nr. 49.1 S. 38).

3.2.4

Aus allgemein-internistischer und

neuropsychologischer Sicht konnten die Gutachter keine Beeinträchtigungen der

Arbeitsfähigkeit feststellen, was vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wird.

Es kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die entsprechenden

Teilgutachten zusammenfassend wiederzugeben.

3.3

Die gutachterlichen

Feststellungen für den Zeitraum bis zur Begutachtung stehen im Einklang mit den

Vorakten, basieren auf einer umfassenden, fachärztlichen Untersuchung des

Beschwerdeführers und sind nachvollziehbar begründet. Auf sie kann nachfolgend

abgestellt werden.

3.4

3.4.1

Mit Blick auf die Akten erscheint

die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der

Begutachtung (Dezember 2022) aber wenig nachvollziehbar. Aus dem

Abschlussbericht der C.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom

28.

November 2022 bis zum 6. Oktober 2023 dort in einem 50%-Pensum in

einem vom Sozialamt organisierten Beschäftigungsprogramm tätig war. Dabei war

er allerdings von den in diesem Zeitraum von ihm zu leistenden 225 Arbeitstagen

an lediglich 88 Tagen anwesend, wobei die Gründe dafür beinahe ausschliesslich

gesundheitlicher Natur waren (IV-Nr. 71 S. 2). Nach dem der

Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2023

(vgl. IV-Nr. 52) um berufliche Eingliederung gebeten hatte

(IV-Nr. 55), wurden ihm Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings,

wiederum bei der C.___, vom 9. Oktober 2023 bis 7. Januar 2024

zugesprochen (IV-Nr. 65). Der Beschwerdeführer sollte auf seinen eigenen

Wunsch, aufgrund zwischenmenschlicher Probleme mit dem stellvertretenden

Küchenchef (IV Protokoll S. 5), nunmehr in der Reinigungsabteilung

arbeiten, mit dem Ziel, eine konstante Anwesenheit während vier Stunden an drei

Tagen pro Woche (entsprechend einem 30%-Pensum) zu erreichen und schliesslich,

nach einer weiteren Steigerung des Pensums, einen Schnuppereinsatz im 1. Arbeitsmarkt

in der Gastronomie oder der Reinigungsbranche zu absolvieren (IV-Nr. 62).

Da der Beschwerdeführer ab dem 28. September 2023 bis zum 5. November

2023.

vollständig arbeitsunfähig war (IV-Nr. 69 ff.), konnte das

Aufbautraining jedoch nicht begonnen werden bzw. wurde abgebrochen

(IV-Nr. 71 S. 2). Der behandelnde Psychiater hatte der

Beschwerdegegnerin bereits am 30. März 2023 mitgeteilt, seiner Ansicht

nach sei die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit zu hoch. Er schätze diese bei höchstens 30 % ein

(IV-Nr. 57). Im von der Beschwerdegegnerin nach Abbruch der

Integrationsmassnahme eingeholten Bericht vom 29. November 2023

diagnostizierte Dr. med. D.___ u. a. eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 25 % (IV-Nr. 72

S. 3). Dieses sich aus echtzeitlichen Berichten ergebende Bild passt nicht

zur psychiatrisch-gutachterlich prognostizierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung.

3.4.2

Gemäss der zitierten

Rechtsprechung ist beim Vorliegen von erheblichen Diskrepanzen zwischen der

ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der effektiv realisierten und

nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistungen eine

klärende medizinische Stellungnahme notwendig, sofern ein einwandfreies

Arbeitsverhalten vorliegt (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Aus den Akten

ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Arbeitsverhalten des

Beschwerdeführers nicht einwandfrei gewesen wäre. Für die Abwesenheiten des

Beschwerdeführers bei der C.___ im Rahmen des vom Sozialamt organisierten

Beschäftigungsprogrammes lagen ärztliche Zeugnisse vor oder sie waren auf

bezahlte Absenzen zurückzuführen. Auch das später folgende Aufbautraining wurde

nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen, sondern

aufgrund ärztlicher Krankschreibung (vgl. IV-Nr. 71 S. 2).

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin fragte

nach dem Scheitern des Aufbautrainings und dem eingegangenen Bericht des

behandelnden Psychiaters bei Dr. med. J.___ (Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie) des RAD nach, ob weiterhin auf die gutachterliche Einschätzung

abgestellt werden könne (vgl. IV-Nr. 74). Dr. med. J.___ setzt

sich in seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 aber nicht mit den Gründen

für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen auseinander, sondern hält in

Abweichung sowohl von den gutachterlich wie auch vom behandelnden Arzt

gestellten Diagnosen und ohne nachvollziehbare Begründung fest, es sei nicht

vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die vom

behandelnden Psychiater im November 2023 diagnostizierte mittelgradig

depressive Episode sei nicht ausgewiesen bzw. werde aufgrund der medikamentösen

Therapie remittieren oder sei bereits remittiert (IV-Nr. 74 S. 2).

Dr. med. J.___ hat den Beschwerdeführer allerdings nicht persönlich

untersucht und Berichte behandelnder Ärzte, welche eine Remission bestätigen,

liegen nicht vor. Es ist somit unklar, wie Dr. med. J.___ zur Überzeugung

gelangten konnte, die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte depressive

Episode sei remittiert oder werde remittieren. Die Stellungnahme von Dr. med.

J.___ ist zweifelhaft, weshalb sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf nach der Begutachtung nicht geeignet

ist.

3.4.5

Aufgrund der gescheiterten

Eingliederungsbemühungen und den Berichten des behandelnden Psychiaters

bestehen vielmehr Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ab dem Begutachtungszeitpunkt möglicherweise tiefer ausfällt

als von den Gutachtern der B.___ prognostiziert. Da weder das Gutachten der B.___

noch der Bericht von Dr. med. J.___ zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Begutachtungszeitpunkt herangezogen

werden kann, besteht diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Auch ist dem

Grundsatz der Eingliederung vor Rente folgend danach erneut zu prüfen, ob

allenfalls Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können, um die

attestierte Arbeitsfähigkeit umzusetzen, insbesondere aufgrund der

arbeitsmarktlichen Dekonditionierung des Beschwerdeführers (vgl.

E. II. 4.1.2 hiernach). Die Angelegenheit ist daher zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und Durchführung

allfälliger Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Was den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung angeht, ist bei der

Invaliditätsermittlung dagegen auf das Gutachten der B.___ abzustellen.

Demgemäss habe von August 2019 bis März 2022 in einer angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich und ab April / Mai

2022.

eine solche von 50 % vorgelegen (IV-Nr. 49.1 S. 38).

4.1

Der Beschwerdeführer erachtet

die attestierte Resterwerbsfähigkeit als unverwertbar (A.S. 10). Zu prüfen

ist folglich, ob die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit von

50.

% auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist.

4.1.1

Massgeblich für die

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse

durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten

aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen

auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich

um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann,

die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1. m. w. H.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer verfügt über

eine abgeschlossene Berufsausbildung als I.___ (vgl. IV-Nr. 21), er hat

danach jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet (IV-Protokoll, S. 4). Gemäss

dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war der Beschwerdeführer seit 2013

nicht mehr erwerbstätig. Die letzte Tätigkeit in der Küche bei der C.___ fand

im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes statt und war keine Tätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt (IV-Protokoll, S. 4). Somit ist der Beschwerdeführer

zwar arbeitsmarktlich desintegriert, was zusammen mit weiteren Voraussetzungen für

die Annahme einer Unverwertbarkeit sprechen kann, die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers führen allerdings nicht zu einem derart

eingeschränkten Belastungsprofil, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass

– auch nach Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen – keinerlei

Anstellungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestünden. Gegen die

Annahme einer Unverwertbarkeit sprechen insbesondere auch das noch junge Alter

des 1988 geborenen Beschwerdeführers und das Vorliegen einer abgeschlossenen

Berufsausbildung. Somit ist vorderhand nicht von einer Unverwertbarkeit der

Resterwerbsfähigkeit auszugehen.

4.2

Der Beschwerdeführer rügt die

Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Er erachtet

einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn infolge seiner noch teilzeitlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit als angemessen (A.S. 10 f.). Die

Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % (vgl. die Begründung in

der Fussnote zum Einkommen mit Invalidität in der angefochtenen Verfügung;

A.S. 4).

4.2.1

4.2.1.1

Gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der im April 2022 gültigen Fassung) werden vom Tabellenlohn

10.

% abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur

noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger

tätig sein kann. Das Bundesgericht erachtete diese Verordnungsbestimmung als

gesetzeswidrig und hielt fest, bei der Frage der Gewährung eines Abzuges vom

Tabellenlohnes sei ergänzend weiterhin auf die zum bisherigen (bis Ende 2021

gültig gewesenen) Recht entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Die Kritik des Bundesgerichts beschlägt indessen nicht den in der neuen

Bestimmung vorgesehenen Teilzeitabzug, der im Übrigen nicht danach

differenziert, ob es um eine voll- oder eine teilerwerbstätige Person geht,

sondern in beiden Fällen auf die Einschätzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit abzielt und bei einer Leistungsminderung von mindestens 50 %

gewährt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5.

September 2024 E. 7.5). Gemäss dem nach BGE 150 V 410 ergangenen

IV-Rundschreiben Nr. 445 ist bei Rentenansprüchen, welche – wie vorliegend

infolge der Rentenrevision zufolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per

1.

Mai 2022 – im Zeitraum vom 1. Januar 2022 und 31. Dezember

2023.

neu entstehen, anhand statistischer Werte die Anwendung eines

leidensbedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem

1.

Januar 2022 galten, zu prüfen. Das bedeute, dass ergänzend zum Abzug

für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug

vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, etwa qualitative

Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit

miteinbezogen wurden (IV-Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024).

4.2.1.2

Gemäss der zum bis zum 31. Dezember

2021.

gültigen Recht entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die

Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen

Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die

Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von

sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt

höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu

beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung des gesamthaft

vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung

kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht

ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75).

4.2.2

Der Beschwerdeführer kann nur

noch Tätigkeiten im Umfang eines 50%-Pensums (ab April 2022) mit begrenzter

Arbeitsverdichtung, festgelegtem Verantwortungsbereich, überschaubaren Abläufen

und eindeutigen Kommunikationsregeln ausüben. Schwierigkeiten bereiten

Tätigkeiten, bei denen Dauerkonzentration erforderlich sei, feinmotorisch,

ordentlich, strukturiert und unter Termindruck gearbeitet werden müsse, ein

hoher Routineanteil gegeben sei sowie die Körperhaltung nicht häufig gewechselt

werden könne (IV-Nr. 49.1 S. 7). Die nur noch teilzeitliche

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt, was zwischen den Parteien

unbestritten ist, bei Männern im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung zu

einer überproportionalen Lohneinbusse. Der Beschwerdeführer beziffert diese bei

4.

% (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Teilzeitabzug

von 10 % und damit mehr als die Lohneinbusse, welche statistisch infolge

teilzeitlicher Tätigkeit resultiert. Den gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers ist Rechnung getragen mit der attestierten, quantitativ um 50 %

verminderten Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Weitere

Einschränkungen, die im Vergleich zu Mitbewerbern zu einer zusätzlichen qualitativen

Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit und damit zu einer weiteren

Einkommensreduktion führten, liegen nicht vor. Hinweise auf weitere Gründe für

die Annahme einer Lohneinbusse (Alter, Nationalität) ergeben sich ebenfalls

nicht. Der vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug im Umfang von

10.

% vom Tabellenlohn trägt der Situation des Beschwerdeführers somit

angemessen Rechnung (bezogen auf den Zeitraum bis Ende November 2022).

5.

5.1

Zusammenfassend erweist sich die

Ermittlung der Invalidität des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch die B.___ (vor Dezember

2022) als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. August 2021 bei

einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. August

2022.

besteht, infolge Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit auf 50 %, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % noch Anspruch

auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente. Die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin ist betreffend diesen Zeitraum zu bestätigen. Wie sich der

Gesundheitszustand und damit die Invalidität des Beschwerdeführers nach der

Begutachtung durch die B.___ entwickelte, ist dagegen im Rahmen weiterer

Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin zu klären.

5.2

Der Beschwerdeführer beantragt

die Zusprache von IV-Leistungen «nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % […] ab wann rechtens» und eventualiter die Rückweisung zur

weiteren Abklärung (vgl. A.S. 7 ff.). Der Ausgang des Verfahrens mit Bestätigung

der verfügungsweisen Zusprache einer ganzen Rente resp. einer solchen von 55 %

einer ganzen Rente im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. März

2023.

sowie der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der Ansprüche im

Zeitraum danach entspricht im Wesentlichen den gestellten Rechtsbegehren. Demzufolge

ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 in Gutheissung

der Beschwerde insofern aufzuheben, als sie die Ansprüche des Beschwerdeführers

ab 1. April 2023 zum Gegenstand hat. Die Sache ist für die Zeit ab 1.

April 2023 zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung der

Ansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.3

Vor diesem Hintergrund kann auf

die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden

(vgl. BGE 122 V 47 E. 3).

6.

6.1

6.1.1

Die

obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

6.1.2

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. stellt praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160

Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro

Stück vergütet.

6.1.3

Rechtsanwalt

Wyssmann macht in der Kostennote vom 10. Februar 2025 Aufwände im Umfang von 11.09

Stunden [Std.] à CHF 250 / Std. (exkl. MwSt) und Auslagen in

Höhe von CHF 194.40 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 52 ff.). Aufgrund der

Praxis des Versicherungsgerichts, welche u. a. den eigentlichen

anwaltlichen Aufwand von blossem Kanzleiaufwand abgrenzt, rechtfertigt sich

insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Klientenschreiben (vgl. Positionen

vom 9. September 2024, 11. September 2024, 24. September 2024,

26.

September 2024, 23. Oktober 2024, 14. November 2024, 9. Dezember

2024, 13. Dezember 2024, 19. Dezember 2024, 21. Januar 2025 und

10.

Februar 2025) sowie die Aufwände im Zusammenhang mit dem Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen (Positionen vom 12. November 2024 à 0.33 Std. und vom

4.

Dezember 2024 à 0.33 Std.) eine pauschale Kürzung auf 9 Stunden, was einer

Entschädigung von CHF 2'250.00 (exkl. MwSt) entspricht.

6.1.4

Die

geltend gemachten Auslagen für 132 Fotokopien à je CHF 1.00 sind

entsprechend dem Gebührentarif (vgl. E. II. 6.1.2) auf CHF 0.50 pro

Stück zu reduzieren. Somit ergibt sich ein Auslagenersatz von CHF 128.40

(exkl. MwSt).

6.1.5

Die

von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich somit

auf CHF 2'571.05 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt).

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 600.00

und sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 dahingehend

aufgehoben, als dass sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem

1. April 2023 betrifft. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und

anschliessender Neuverfügung dieser Ansprüche im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'571.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer