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Entscheid

VSBES.2024.231

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren

30. Oktober 2024Deutsch14 min

gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59).

Source so.ch

Urteil vom 30. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung

vom 9. August 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Dezember 2017 erstmals bei der

IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15.

Oktober 2020 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 3 % liege (IV-Nr. 42).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 27. April 2023 ging bei der

Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr.

51). Daraufhin stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai

2023 in Aussicht, auf seine Neuanmeldung nicht einzutreten; er habe jedoch

Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine

gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59).

Nachdem der Beschwerdeführer weitere Arztberichte eingereicht hatte (IV‑Nr. 62),

trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf die

Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 64). Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde

mit Urteil VSBES.2023.201 vom 6. November 2023 ab (IV-Nr. 76), ohne zuvor die

beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hob dieses

Urteil indes am 7. März 2024 auf und wies die Angelegenheit zurück an das

Versicherungsgericht, damit dieses nach Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung neu über die Beschwerde entscheidet (IV-Nr. 80).

1.3 Das

Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung

vom 29. Juni 2023 mit Urteil VSBES.2024.61

vom 28. Juni 2024 gut und wies die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin, damit sie auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt

abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und

sodann materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet

(IV-Nr. 85).

1.4 Der

Beschwerdeführer liess am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm

sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (IV-Nr. 86). Die Beschwerdegegnerin

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2024

ab, da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht

notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 5. September 2024 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 9. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei dem

Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

2.3 Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 7. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 21. Oktober 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35

ff.). Diese geht am 22. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 39).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 9. August 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den

Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten

ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37).

Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O.,

Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende

Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;

Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S.

36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;

Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an

die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt

vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht

bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne

eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die

Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines

polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer

Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn

die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt,

weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle

entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210

umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben

rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden

Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des

Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 53).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer leitet die

Notwendigkeit einer Verbeiständung daraus ab, dass das Versicherungsgericht die

Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

hat (s. E. I. 1.3 hiervor).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wird im verwaltungsinternen

Verfahren, welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung wieder

aufgenommen hat, vom selben Rechtsanwalt vertreten wie in den vorhergehenden

Beschwerdeverfahren VSBES.2023.201 und VSBES.2024.61. Dieser Umstand spricht

für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021

vom 18. Mai 2021 E. 5.4).

3.2.2

Der Rückweisungsentscheid vom 28.

Juni 2024 verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, den Sachverhalt abzuklären. Das

Gericht sah dabei von verbindlichen Vorgaben ab, welche konkreten

Beweismassnahmen durchzuführen seien; es hielt lediglich fest, «gegebenenfalls»

sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (E. I. 1.3 hiervor).

Der Beschwerdegegnerin eröffnet sich damit ein Handlungsspielraum, indem sie namentlich

entscheiden kann, ob ein externes Gutachten in Auftrag zu geben ist und wenn

ja, ob es einer mono-, bi- oder polydisziplinären Begutachtung bedarf. Auch

dies spricht für eine Verbeiständung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom

18.

Mai 2021 E. 5.3.1).

3.2.3

Zur Komplexität der Sache ist

festzuhalten, dass die Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich oder

unübersichtlich sind, sondern überschaubar bleiben (vgl. dazu die

Aktenzusammenfassung im Urteil vom 28. Juni 2024, IV-Nr. 85

S. 6 ff.). Da es im Rahmen der Neuanmeldung darum geht, ob eine

anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, ist der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2020, dem Zeitpunkt der letzten

materiellen Beurteilung der Angelegenheit (s. E. I. 1.1 hiervor), mit dem

aktuellen Zustand zu vergleichen. Von einer komplexen Fragestellung, die eine

anwaltliche Vertretung gebieten würde, kann hier nicht gesprochen werden. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche

Verschlechterung in der Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2023 zunächst als

nicht glaubhaft erachtet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6.

Februar 2024 E. 8.2). Die Würdigung medizinischer Berichte im Hinblick darauf,

ob aus ihnen eine gesundheitliche Veränderung hervorgeht, setzt zwar in der

Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand voraus,

aber auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet ist

(Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März

2024.

E. II. 3.6 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom

6.

Februar 2024 E. 8.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten [...] unterstützt wird (A.S. 29). Zu

deren Aufgabe gehört grundsätzlich auch die Beratung auf dem Gebiet der

Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen eines Sozialdienstes, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen (s. dazu Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.4).

Der Beschwerdeführer kann sich auch

nicht auf eine ausserordentlich lange Verfahrensdauer berufen, sind doch von

der Neuanmeldung vom 27. April 2023 (E. I. 1.2 hiervor) bis zur angefochtenen

Verfügung vom 9. August 2024 nur rund 15 Monate vergangen (vgl. dazu das Urteil

des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, wo es nach der Rückweisung

durch das Gericht am 18. Januar 2012 bis am 12. August 2016 dauerte, bevor ein

Vorbescheid erging).

3.2.4

Was die subjektiven Verhältnisse

des Beschwerdeführers angeht, so finden sich in den Akten keine Hinweise dafür,

dass er wegen einer bescheidenen Bildung, Sprachschwierigkeiten oder

Verhaltensauffälligkeiten im verwaltungsinternen Verfahren Mühe haben könnte.

Seine Muttersprache ist Deutsch (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.1). Er besuchte

zehn Jahre die Schule (Ziff. 5.2), erlernte den Beruf eines Maurers (Ziff. 5.3)

und war zuletzt selbständig erwerbstätig (S. 6 Ziff. 5.4, s.a. IV-Nr. 9

S. 1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit erheblich vom Sachverhalt

im Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.162 vom 27. November

2023.

Dort war die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach einer

Rückweisung an die IV-Stelle namentlich auch mit dem nur fünfjährigen

Schulbesuch, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der einfachen kognitiven Struktur

sowie der Gefahr von Impulsivität und Aggressivität bei Frustrationen begründet

worden (s. dortige E. II. 3.1.4). Hier bringt der Beschwerdeführer lediglich

vor, er müsse bezüglich diverser Probleme (z.B. der Fatigue) Beweismittel einreichen,

deren Beschaffung ihn deutlich überfordere (A.S. 11). Dem ist einerseits zu

entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz zu beachten

hat (E. II. 2.2 hiervor), d.h. sie wird die erforderlichen Arztberichte

entweder selber einholen oder dem Beschwerdeführer mitteilen, welche Berichte

sie benötigt. Andererseits können solche Unterlagen ohne weiteres mit der

Unterstützung von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beschafft

werden.

3.2.5

Die Gesamtwürdigung der konkreten

Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall noch in einem rechtlich und

tatsächlich durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig

vorkommt. Eine anwaltliche Verbeiständung ist daher nicht erforderlich. Dies muss

umso mehr gelten, als in der angefochtenen Verfügung erklärt wird, zunächst werde

eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD) zur Frage eingeholt, welche medizinischen Abklärungen notwendig seien

(A.S. 1 unten). Damit ist es zwar möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein

Gutachten einholen wird, aber im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung stand dies noch nicht zur Debatte (vgl. dazu Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.7);

denkbar ist nämlich auch, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt durch

andere Arztberichte abzuklären vermag. Selbst wenn im weiteren Verlauf erstmals

ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen wäre, vermöchte dies noch keine

überdurchschnittliche Komplexität zu begründen.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Sollten sich jedoch im

weiteren Verlauf der Abklärungen die Umstände ändern, so ist es dem

Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

zu stellen.

Auf eine öffentliche Verhandlung besteht

kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (s. Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom

8.

Mai 2002 E. 4.1).

4.

4.1

Der unterlegene Beschwerdeführer

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er ab Prozessbeginn im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, entschädigt der Kanton seinen

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die

Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für

Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF 190.00

beträgt (§ 160 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).

4.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 21. Oktober 2024 (A.S. 36

f.) weist einen Zeitaufwand von 6,93 Stunden aus, was insgesamt als angemessen

erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 ergibt sich so

eine Entschädigung von CHF 1'316.70. Was die Auslagen über insgesamt CHF 81.60

betrifft, so sind die 57 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 53.10.

Einschliesslich CHF 110.95 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024)

Dispositiv

beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf

total CHF 1'480.75.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 449.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'930.25), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist von einem Stundenansatz von CHF 250.00

auszugehen, da der Beschwerdeführer und sein Vertreter am 18. / 24. Juli 2023

eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen haben (A.S. 38).

5. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da es die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat und nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung (s. dazu

Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'480.75

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

449.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann