VSBES.2024.231
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren
30. Oktober 2024Deutsch14 min
gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59).
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung
vom 9. August 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Dezember 2017 erstmals bei der
IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15.
Oktober 2020 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 3 % liege (IV-Nr. 42).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. April 2023 ging bei der
Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr.
51). Daraufhin stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai
2023 in Aussicht, auf seine Neuanmeldung nicht einzutreten; er habe jedoch
Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine
gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59).
Nachdem der Beschwerdeführer weitere Arztberichte eingereicht hatte (IV‑Nr. 62),
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf die
Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 64). Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil VSBES.2023.201 vom 6. November 2023 ab (IV-Nr. 76), ohne zuvor die
beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hob dieses
Urteil indes am 7. März 2024 auf und wies die Angelegenheit zurück an das
Versicherungsgericht, damit dieses nach Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung neu über die Beschwerde entscheidet (IV-Nr. 80).
1.3 Das
Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung
vom 29. Juni 2023 mit Urteil VSBES.2024.61
vom 28. Juni 2024 gut und wies die Sache zurück an die
Beschwerdegegnerin, damit sie auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt
abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und
sodann materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet
(IV-Nr. 85).
1.4 Der
Beschwerdeführer liess am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm
sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (IV-Nr. 86). Die Beschwerdegegnerin
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2024
ab, da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht
notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 5. September 2024 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 9. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 7. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 21. Oktober 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35
ff.). Diese geht am 22. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 39).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene
Verfügung vom 9. August 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche
Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den
Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche
Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig
ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten
ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37).
Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O.,
Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende
Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;
Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt
es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S.
36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;
Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an
die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt
vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht
bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne
eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die
Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines
polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer
Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn
die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt,
weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle
entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210
umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben
rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden
Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des
Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten
Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer leitet die
Notwendigkeit einer Verbeiständung daraus ab, dass das Versicherungsgericht die
Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
hat (s. E. I. 1.3 hiervor).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wird im verwaltungsinternen
Verfahren, welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung wieder
aufgenommen hat, vom selben Rechtsanwalt vertreten wie in den vorhergehenden
Beschwerdeverfahren VSBES.2023.201 und VSBES.2024.61. Dieser Umstand spricht
für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021
vom 18. Mai 2021 E. 5.4).
3.2.2
Der Rückweisungsentscheid vom 28.
Juni 2024 verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, den Sachverhalt abzuklären. Das
Gericht sah dabei von verbindlichen Vorgaben ab, welche konkreten
Beweismassnahmen durchzuführen seien; es hielt lediglich fest, «gegebenenfalls»
sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (E. I. 1.3 hiervor).
Der Beschwerdegegnerin eröffnet sich damit ein Handlungsspielraum, indem sie namentlich
entscheiden kann, ob ein externes Gutachten in Auftrag zu geben ist und wenn
ja, ob es einer mono-, bi- oder polydisziplinären Begutachtung bedarf. Auch
dies spricht für eine Verbeiständung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom
18.
Mai 2021 E. 5.3.1).
3.2.3
Zur Komplexität der Sache ist
festzuhalten, dass die Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich oder
unübersichtlich sind, sondern überschaubar bleiben (vgl. dazu die
Aktenzusammenfassung im Urteil vom 28. Juni 2024, IV-Nr. 85
S. 6 ff.). Da es im Rahmen der Neuanmeldung darum geht, ob eine
anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, ist der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2020, dem Zeitpunkt der letzten
materiellen Beurteilung der Angelegenheit (s. E. I. 1.1 hiervor), mit dem
aktuellen Zustand zu vergleichen. Von einer komplexen Fragestellung, die eine
anwaltliche Vertretung gebieten würde, kann hier nicht gesprochen werden. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche
Verschlechterung in der Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2023 zunächst als
nicht glaubhaft erachtet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6.
Februar 2024 E. 8.2). Die Würdigung medizinischer Berichte im Hinblick darauf,
ob aus ihnen eine gesundheitliche Veränderung hervorgeht, setzt zwar in der
Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand voraus,
aber auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet ist
(Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März
2024.
E. II. 3.6 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom
6.
Februar 2024 E. 8.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten [...] unterstützt wird (A.S. 29). Zu
deren Aufgabe gehört grundsätzlich auch die Beratung auf dem Gebiet der
Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die
Fachpersonen eines Sozialdienstes, welche über eine Ausbildung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen (s. dazu Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.4).
Der Beschwerdeführer kann sich auch
nicht auf eine ausserordentlich lange Verfahrensdauer berufen, sind doch von
der Neuanmeldung vom 27. April 2023 (E. I. 1.2 hiervor) bis zur angefochtenen
Verfügung vom 9. August 2024 nur rund 15 Monate vergangen (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, wo es nach der Rückweisung
durch das Gericht am 18. Januar 2012 bis am 12. August 2016 dauerte, bevor ein
Vorbescheid erging).
3.2.4
Was die subjektiven Verhältnisse
des Beschwerdeführers angeht, so finden sich in den Akten keine Hinweise dafür,
dass er wegen einer bescheidenen Bildung, Sprachschwierigkeiten oder
Verhaltensauffälligkeiten im verwaltungsinternen Verfahren Mühe haben könnte.
Seine Muttersprache ist Deutsch (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.1). Er besuchte
zehn Jahre die Schule (Ziff. 5.2), erlernte den Beruf eines Maurers (Ziff. 5.3)
und war zuletzt selbständig erwerbstätig (S. 6 Ziff. 5.4, s.a. IV-Nr. 9
S. 1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit erheblich vom Sachverhalt
im Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.162 vom 27. November
2023.
Dort war die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach einer
Rückweisung an die IV-Stelle namentlich auch mit dem nur fünfjährigen
Schulbesuch, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der einfachen kognitiven Struktur
sowie der Gefahr von Impulsivität und Aggressivität bei Frustrationen begründet
worden (s. dortige E. II. 3.1.4). Hier bringt der Beschwerdeführer lediglich
vor, er müsse bezüglich diverser Probleme (z.B. der Fatigue) Beweismittel einreichen,
deren Beschaffung ihn deutlich überfordere (A.S. 11). Dem ist einerseits zu
entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz zu beachten
hat (E. II. 2.2 hiervor), d.h. sie wird die erforderlichen Arztberichte
entweder selber einholen oder dem Beschwerdeführer mitteilen, welche Berichte
sie benötigt. Andererseits können solche Unterlagen ohne weiteres mit der
Unterstützung von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beschafft
werden.
3.2.5
Die Gesamtwürdigung der konkreten
Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall noch in einem rechtlich und
tatsächlich durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig
vorkommt. Eine anwaltliche Verbeiständung ist daher nicht erforderlich. Dies muss
umso mehr gelten, als in der angefochtenen Verfügung erklärt wird, zunächst werde
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD) zur Frage eingeholt, welche medizinischen Abklärungen notwendig seien
(A.S. 1 unten). Damit ist es zwar möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein
Gutachten einholen wird, aber im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung stand dies noch nicht zur Debatte (vgl. dazu Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.7);
denkbar ist nämlich auch, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt durch
andere Arztberichte abzuklären vermag. Selbst wenn im weiteren Verlauf erstmals
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen wäre, vermöchte dies noch keine
überdurchschnittliche Komplexität zu begründen.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Sollten sich jedoch im
weiteren Verlauf der Abklärungen die Umstände ändern, so ist es dem
Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
zu stellen.
Auf eine öffentliche Verhandlung besteht
kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom
8.
Mai 2002 E. 4.1).
4.
4.1
Der unterlegene Beschwerdeführer
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er ab Prozessbeginn im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, entschädigt der Kanton seinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die
Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für
Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF 190.00
beträgt (§ 160 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
4.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 21. Oktober 2024 (A.S. 36
f.) weist einen Zeitaufwand von 6,93 Stunden aus, was insgesamt als angemessen
erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 ergibt sich so
eine Entschädigung von CHF 1'316.70. Was die Auslagen über insgesamt CHF 81.60
betrifft, so sind die 57 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 53.10.
Einschliesslich CHF 110.95 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024)
Dispositiv
beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf
total CHF 1'480.75.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 449.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'930.25), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist von einem Stundenansatz von CHF 250.00
auszugehen, da der Beschwerdeführer und sein Vertreter am 18. / 24. Juli 2023
eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen haben (A.S. 38).
5. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da es die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat und nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung (s. dazu
Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'480.75
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
449.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann