VSBES.2024.232
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. Mai 2025Deutsch29 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (ALK-Nr. 12)
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. August 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
stellte den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung
vom 2. Mai 2024 ab dem 1. April 2024 für 33 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab sie
an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. So habe
seine ehemalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm am 26. Februar
2024 auf den 31. März 2024 aufgelöst, nachdem er nach seinen Ferien trotz
Arbeitsaufforderung (unentschuldigt) zwölf Tage lang nicht zur Arbeit
erschienen sei (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 58 f.). Eine
dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 53) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 26. August 2024 ab (ALK-Nr. 24 ff.;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Eingabe vom
2. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
«Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2024, welche am
5. September 2024 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (ALK-Nr. 12)
und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wird (A.S. 6). Darin stellt
der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei von der Auferlegung von
Einstelltagen abzusehen oder diese seien zumindest auf ein Minimum zu
reduzieren (A.S. 4 f.).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober
2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 14. Oktober 2024 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19).
2.4 Mit Eingabe vom 17. Oktober
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Dispositiv
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei 33 streitigen Einstelltagen (vgl. ALK-Nr. 25;
A.S. 2) und einem versicherten monatlichen Verdienst von CHF 4'700.00
bzw. einem Taggeldanspruch von brutto CHF 151.60 (vgl. ALK-Nr. 57, 68)
offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal
für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine
Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel
2016, S. 2514 f. N 836). Art. 44 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 827.02) zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf.
Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn
der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a).
2.2 Nach der Rechtsprechung liegt
ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die
Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw.
Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR, SR 220) voraus. Es
genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur
Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht
müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom
9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).
2.3 Das vorwerfbare Verhalten muss
nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich
erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die
versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten
zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt
(Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021
E. 2.2, 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und
– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des
Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die
Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf
Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde
und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015
E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit
weiteren Hinweisen).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden
Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht
hinreichend nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das
Sozialversicherungsgericht aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen
Beweise, entscheidet (Susanne Bollinger
in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des
Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.3 Abweichend vom allgemein geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nur verfügt
werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245;
Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3,
8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen der
vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die
Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese
bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es
geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers
zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu
machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des
Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe
zum Ganzen auch: Dejan Simic, Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023,
S. 24 sowie S. 104).
4. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
4.1 Gemäss
(unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 (vgl.
ALK-Nr. 95 ff.) war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 bei
der B.___, [...], mit einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich als Wascher
von Mehrwegartikeln und «abwechslungsweise» als Schichtleiter angestellt. Als
Kündigungsfrist wurde ein Monat vereinbart. Betreffend Verhinderung an der
Arbeitsleistung wurde unter anderem folgende vertragliche Abrede getroffen:
«Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der
Geschäftsleitung der Firma eine voraussehbare Verhinderung an der
Arbeitsleistung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer
mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.»
4.2 Mit Schreiben vom
26. Februar 2024 löste der Geschäftsführer der B.___, C.___, «gemäss
unserem Gespräch von heute» das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat
auf den 31. März 2024 auf. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin auf
dem Schreiben unterschriftlich den Erhalt der Kündigung (vgl.
ALK-Nr. 135).
4.3 In einer
Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Februar 2024 gab C.___ als
Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer sei trotz Arbeitsaufforderung zwölf
Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei
der 4. Januar 2024 gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom 8. Februar
2024 bis am 25. Februar 2024 unbezahlten Urlaub genommen (vgl.
ALK-Nr. 126 f.; siehe auch erneut eingereichte
Arbeitgeberbescheinigung vom 12. April 2024 [ALK-Nr. 75 ff.]).
4.4 In der Lohnabrechnung Februar
2024 vom 28. Februar 2024 zog die B.___ dem Beschwerdeführer vom
monatlichen Bruttolohn insgesamt zwölf unbezahlte Ferientage ab (vgl.
ALK-Nr. 114).
4.5 In seinem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sein Arbeitgeber habe ihm am
26. Februar 2024 auf den 31. März 2024 schriftlich gekündigt, da er
in den Ferien gewesen sei und (nach deren Ende) während zehn Tagen nicht zur
Arbeit erschienen sei. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei der
4. Januar 2024 gewesen. Er habe am 14. Januar 2024 geheiratet (vgl.
ALK-Nr. 131 ff.).
4.6 Gemäss Arbeitszeugnis vom
31. März 2024 bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___
darin, eine Schicht von zwei bis vier Mitarbeitende zu leiten. Darüber hinaus
war er für weitere Aufgaben im Betrieb zuständig, namentlich das Waschen von
Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr, die Qualitätskontrolle und das Führen des
Waschprotokolls, das Einlagern der sauberen Mietware, die regelmässige Pflege
und Reinigung des Maschinenparks sowie das Laden und Abladen von Fahrzeugen
(vgl. ALK-Nr. 81).
4.7 Auf einem
Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 gab C.___ am
10. April 2024 an, es sei zur Kündigung gekommen, weil der
Beschwerdeführer nach seinen Ferien statt am 8. Februar 2024 erst am
26. Februar 2024 zur Arbeit erschienen sei. Er habe den Beschwerdeführer
sowohl schriftlich als auch mündlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht.
Dieser habe keine dienstvertraglichen Pflichten verletzt, seine Entlassung
jedoch ausschliesslich selbst verschuldet. Seine Stelle sei inzwischen bereits
neu besetzt worden (vgl. ALK-Nr. 78 f.).
Dieser Stellungnahme legte
er eine von ihm verfasste, an den Beschwerdeführer gerichtete und mit
«Arbeitsaufforderung» betitelte E-Mail vom 13. Februar 2024 mit folgendem
Inhalt bei (vgl. ALK-Nr. 80):
«Guten Tag [...]
Wir hoffen, dass du
wohlauf nach deinen Ferien zurück bist. Gemäss Arbeitsplan hättest du am
08.02.2024 wieder deine Arbeit aufnehmen sollen. Leider bist du – obwohl wir
dich mehrmals versucht haben zu kontaktieren – ohne Abmeldung nicht zur Arbeit
erschienen. Wir fordern dich auf, bis am 26.02.2024 zur Arbeit zu erscheinen.
Solltest du bis zu diesem Datum nicht zur Arbeit erscheinen, gehen wir davon
aus, dass du den Arbeitsvertrag nicht erfüllen willst. Somit würden wir den
Arbeitsvertrag vom 08.04.2022 fristlos per 26.02.2024 auflösen. Die
Lohnauszahlung erfolgt per 26.02.2024 unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Konventionalstrafe von 25 %.
Dieses Mail wird
zusätzlich als eingeschriebenen Brief an deine Postadresse gesendet. Bei Fragen
kannst du dich gerne bei mir melden.
Freundliche Grüsse»
4.8 Mit E-Mail vom
26. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter der
Beschwerdegegnerin C.___ folgenden ergänzenden Fragekatalog zu:
· «Gemäss (…) vorliegenden Unterlagen
haben Sie [dem Beschwerdeführer] am 13. Februar 2024 per Mail mitgeteilt,
dass er seine Arbeit nach seinen Ferien nicht wie vereinbart am 8. Februar
2024 wieder aufgenommen hat. Handelte es sich bei dieser Mail um den ersten
Versuch Ihrerseits, schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen, oder haben Sie das
bereits vorgängig mittels Brief versucht? (…)
· Sofern Sie vor diesem Zeitpunkt versucht
haben, mit ihm in Kontakt zu treten, wann genau waren diese Versuche und in
welcher Form?
· Aus welchem Grund haben Sie ihn mittels
Mail aufgefordert, die Arbeit erst bis am 26. Februar 2024 und nicht bspw.
schon am darauffolgenden Freitag wieder aufzunehmen?
· Hat [der Beschwerdeführer] bis
spätestens am 26. Februar 2024 seine Stelle wieder angetreten? Falls ja,
weshalb wurde ihm dann am 26. Februar 2024 genau gekündigt, wenn er ja der
Aufforderung zur Wiederaufnahme nachgekommen ist und ihm die unbezahlten Tage
im Februar 2024 entsprechend vom Lohn abgezogen worden sind?
· Hat sich zwischen Ihrer Aufforderung vom
13. Februar 2024 und seiner allfälligen Rückkehr an den Arbeitsplatz etwas
Neues ereignet, was Ihrerseits ausschlaggebend für die Kündigung gewesen ist?
·
Weshalb haben Sie in
Ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund angegeben, dass er keine
dienstvertraglichen Pflichten verletzt hat, wenn er ja nach seinen Ferien nicht
wieder zur Arbeit erschienen ist?»
In einer Antwortmail vom
29. April 2024 erteilte C.___ daraufhin folgende Auskünfte (vgl.
ALK-Nr. 64):
Er habe sich persönlich am
8. Februar 2024 beim Beschwerdeführer per SMS gemeldet und ihn gebeten,
sich zu melden. Weitere (Kontakt-) Versuche via Whatsapp und SMS seien
durch ihre Mitarbeitenden an diesem Tag und in den Folgetagen erfolgt. Vor
diesem Tag habe er nicht versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da
dies normalerweise bei ihren Mitarbeitenden nicht nötig sei. Sie setzten
voraus, dass die Mitarbeitenden nach ihren Ferien wie geplant zur Arbeit
erschienen. Die Arbeitsaufforderung per E-Mail berücksichtige, dass diese
(allenfalls) erst später gelesen werden könne oder der zusätzlich erfolgte,
eingeschriebene Postversand der E-Mail nicht innerhalb der Abholfrist (in der
Regel ca. zehn Tage) oder gar nicht abgeholt werde. Der Beschwerdeführer sei am
26. Februar 2024 wie aufgefordert zur Arbeit erschienen. Die fristgerechte
Kündigung per 31. März 2024 sei ausgesprochen worden, da sie mit ihm vor
einem Jahr ein ähnliches Problem nach seinen Ferien gehabt hätten.
Schlussendlich hätten sie die Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kommunikation
des Beschwerdeführers nicht mehr akzeptieren können. Bei seiner Stellungnahme
zum Kündigungsgrund sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um die
Aufgaben des Beschwerdeführers in dessen Arbeitsbereich gehandelt habe.
4.9 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024
während 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.
Als Begründung führte sie an, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm vorgeworfen,
dass er nach seinen Ferien trotz Arbeitsaufforderung zwölf Tage lang nicht zur
Arbeit erschienen sei. Es habe bereits im vergangenen Jahr nach seinen Ferien
ein ähnliches Problem gegeben und der Arbeitgeber sei nicht mehr gewillt
gewesen, seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Kommunikation weiterhin
hinzunehmen. Die Arbeitslosigkeit sei demnach alleine auf sein Verhalten
zurückzuführen, weshalb diese als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (vgl.
ALK-Nr. 58 f.).
4.10 Mit Einsprache vom
6. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Arbeit gerne
wieder aufgenommen, wie dies mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden
sei. Sein für den 10. Februar 2024 vorgesehener Rückflug sei jedoch
gestrichen worden, ohne dass er etwas dagegen habe unternehmen können. Der
Rückflug sei auf den 10. Februar 2024 und nicht auf den 8. Februar
2024 geplant gewesen, weil er donnerstags, freitags und samstags nie gearbeitet
habe. Er habe erst am 21. Februar 2024 zurückfliegen können. Er sei an
diesem Tag zurückgekommen und habe sofort seinen ehemaligen Vorgesetzten
aufgesucht, welcher ihm indes mitgeteilt habe, dass er keine Zeit für ihn habe
und er am 25. Februar 2024 (und nicht am 26. Februar 2024)
wiederkommen könne. Er wäre bereits am 21. Februar 2024 bereit gewesen,
mit ihm zu sprechen bzw. die Arbeit wieder aufzunehmen. Leider sei es ihm nicht
möglich gewesen, seinen Vorgesetzten vorher zu benachrichtigen, gebe es doch in
dem Dorf in Äthiopien, in welches er für seine Heirat gereist sei, kein
Internet. Zum Beweis lege er eine Kopie der E-Mail des Reiseunternehmens bei, welches
den Flug für ihn gebucht habe. Darin sei über die Annullierung des Fluges
informiert worden. Er habe diese E-Mail erst bei seiner Rückkehr in die Schweiz
gelesen. Er habe erst bei seiner Ankunft am Flughafen (in Äthiopien) erfahren,
dass sein Flug storniert worden sei. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
liege seiner Ansicht nach nicht vor (vgl. ALK-Nr. 53).
Die erwähnte Kopie der E-Mail des
Reiseunternehmens legte der Beschwerdeführer nicht bei.
4.11 In ihrem Einspracheentscheid vom
26. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer
habe gemäss seiner eigenen Aussage erst am Flughafen erfahren, dass sein Flug
storniert worden sei. Es wäre ihm demnach ohne weiteres zumutbar gewesen, am
Flughafen seinen Arbeitgeber über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, sei
doch davon auszugehen, dass an Flughäfen ein Telefonnetz verfügbar sei.
Allenfalls hätte er auch über das Internet seinem Arbeitgeber eine Mitteilung
zukommen lassen können. Er hätte somit seine Situation erklären und den
voraussichtlichen Termin seiner Rückreise mitteilen können. Eine Kündigung
durch den Arbeitgeber wäre vermeidbar gewesen und die nachfolgende
Arbeitslosigkeit sei folglich als selbstverschuldet zu werten (vgl.
ALK-Nr. 24 ff.; A.S. 1 ff.).
4.12 In seiner Beschwerde vom
2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem
früheren Arbeitgeber Ferien beantragt und vom 10. Januar 2024 bis am
8. Februar 2024 bewilligt erhalten. Seine Ehefrau sei leider krank
geworden. Die medizinische Versorgung in Äthiopien basiere noch oft auf Heilungen
in der Natur. Seine Ehefrau habe die Möglichkeit wahrnehmen und an einen
Wasserfall pilgern können, der ihr Heilung versprochen habe. Währenddessen sei
er von einem Kollegen telefonisch darüber informiert worden, dass sein Flug
annulliert worden sei. Dies habe er nicht im Internet überprüfen können, weil er
keinen Internetzugang gehabt habe. Mit vielen Telefonaten habe er dann
herausgefunden, dass er entweder am 21. Februar 2024 oder am 3. März
2024 zurückfliegen könnte. Aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhältnisses
habe er natürlich den 21. Februar 2024 als Rückflugdatum gewählt. Er habe
seinen Vorgesetzten in diesem Moment nicht anrufen können, da die
Telefonanbieter in Äthiopien keine Telefonverbindung in die Schweiz herstellen
könnten und wenn doch, dann nur in der Grossstadt und verbunden mit sehr hohen
Kosten. Er sei jedoch auf dem Land gewesen. Beweise könne er leider keine
vorlegen. Er habe somit erst nach seiner Einreise in die Schweiz seinen
Vorgesetzten anrufen können, was er auch sofort getan habe. Dieser habe jedoch
leider keine Zeit für ihn gehabt und ihn auf den 26. Februar 2024
verwiesen. Er habe ihm angeboten, dass er zehn Tage kostenlos für ihn arbeite,
um die verpasste Zeit nachzuholen. Auf dieses Angebot sei sein Vorgesetzter
leider nicht eingegangen, obwohl er um die dringende Angelegenheit mit seiner Ehefrau
gewusst habe. Während seinen Ferien sei er für seine Ehefrau da gewesen, er habe
nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und auch versucht, seinen
Vorgesetzten so rasch wie möglich zu informieren (vgl. A.S. 4 f.).
4.13 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache behaupte, er habe sich selber am
Flughafen befunden, als sein Rückflug in die Schweiz angeblich annulliert
worden sei. In der Beschwerde mache er (neu) geltend, er habe sich zu diesem
Zeitpunkt mitten auf einer Pilgerreise befunden. Sie kenne die Gegebenheiten in
Äthiopien nicht und könne nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein
Telekommunikationsnetz, welches eine Verbindung in die Schweiz hätte aufbauen
können, zur Verfügung gestanden sei oder nicht. Es sei unklar, weshalb er in
der geschilderten Sachverhaltsvariante 1 keine Möglichkeit gehabt habe, am
Flughafen oder in einer angrenzenden Stadt ein Internetcafé aufzusuchen, und
weshalb er in der (neuen) Sachverhaltsvariante 2 am 8. Februar 2024 nicht
selber zum Flughafen gegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hätte
wohl nicht zu einer Kündigung geführt, wenn sich im Vorjahr gemäss Angaben des
Arbeitgebers nicht ein ähnlicher Vorfall ereignet hätte. Der Beleg für die
Annullierung des Rückflugs sei zwar in der Einsprache erwähnt worden, habe aber
keinen Eingang in ihre Akten gefunden. Ebenfalls sei unklar, wie und wann er zu
einem neuen Rückflugticket gekommen sei. Die Ticketausgabestelle müsste über
eine (funktionierende) Internetverbindung verfügen. Der Beschwerdeführer habe
offenbar von den Schwierigkeiten gewusst, welche sich bei einem Aufenthalt auf
dem afrikanischen Kontinent ergeben könnten, und es wäre ihm zuzumuten gewesen,
vorgängig die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl.
A.S. 10 ff.).
4.14 In seiner Replik vom
14. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in [...]
aufgehalten und sich von dort aus um einen schnellstmöglichen Rückflug in die
Schweiz gekümmert. Leider sei es ihm momentan nicht möglich, schriftliche Belege
einzureichen. In Äthiopien herrsche momentan eine sehr aufgeheizte Stimmung
gegenüber Eritrea. Daher werde seine schriftliche Anfrage bei [...] Airlines
sicherlich nicht bearbeitet werden können (vgl. A.S. 19).
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer waren – wie
er selber ausführt (vgl. E. II. 4.12 hiervor) – von seinem damaligen,
im Eventbereich tätigen Arbeitgeber B.___ vom
10. Januar 2024 bis am 8. Februar 2024 Ferien bewilligt worden.
Nachdem er am 8. Februar 2024 nicht am Arbeitsplatz erschienen war,
versuchte sein Arbeitgeber wiederholt und erfolglos mit ihm Kontakt aufzunehmen
(vgl. E. II. 4.7, E. II. 4.8 hiervor). Am 13. Februar
2024 forderte ihn sein Vorgesetzter C.___ sowohl per E-Mail als auch per
eingeschriebenem Brief auf, bis (spätestens) am 26. Februar 2024 zur
Arbeit zu erscheinen, andernfalls das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf
diesen Termin hin aufgelöst werde (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Der
Beschwerdeführer meldete sich daraufhin (frühestens) am 21. Februar 2024
nach seiner Rückkehr aus Äthiopien in die Schweiz bei seinem Vorgesetzten,
welcher ihn auf den 26. Februar 2024 zu sich bestellte (vgl.
E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). An besagtem Termin händigte
C.___ dem Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben aus, mit welchem ihm
ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist
von einem Monat (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf den 31. März 2024
gekündigt wurde (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
5.2 Nach Art. 329c
Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt
dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den
Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Der Arbeitnehmer darf
sich nicht selbst Ferien nehmen. Der eigenmächtige Bezug von Ferien durch den
Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur fristlosen Entlassung
des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 337 OR (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel/Zürich
2019, Art. 329c N 1 sowie Art. 337 N 20). Davon
ausgenommen ist einzig eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an
der Arbeitsleistung (Art. 337 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer
verlängerte unbestrittenermassen und in unzulässiger Weise von sich aus und
ohne vorgängige Absprache mit seinem Arbeitgeber B.___ seine Ferien. Ob Letzterer
– vorbehältlich des Vorliegens eines entschuldbaren Verhinderungsgrundes – grundsätzlich
berechtigt gewesen wäre, ihm fristlos zu kündigen, braucht dabei nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Denn einerseits drohte der Vorgesetzte C.___
dem Beschwerdeführer lediglich mit einer fristlosen Kündigung (vgl.
E. II. 4.7 hiervor), liess es dann aber – nachdem sich dieser innert
der ihm bis am 26. Februar 2024 angesetzten Frist gemeldet hatte – bei
einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsfrist von einem Monat auf den 31. März 2024 bewenden (vgl.
E. II. 4.2 hiervor). Andererseits setzt die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch gar keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraus (vgl.
E. II. 2.2 hiervor).
5.3
5.3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom
8. April 2022 mit der B.___ war der Beschwerdeführer verpflichtet, der
Geschäftsleitung eine Arbeitsverhinderung unter Angabe des Grundes und der
voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer (frühestens) am
21. Februar 2024 bei seinem Vorgesetzten C.___ meldete (vgl.
E. II. 5.1 hiervor). Selbst wenn in seinem Sinne (vgl.
E. II. 4.10 hiervor) und zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde,
dass er von Donnerstag bis Samstag nie arbeitete und sein erster Arbeitstag
nach den Ferien demnach nicht am 8. Februar 2024 (Donnerstag), sondern
erst am 11. Februar 2024 (Sonntag) gewesen wäre, informierte er seinen
Vorgesetzten während mindestens zehn Tagen nicht über seine verspätete Rückkehr
aus den Ferien und stand diesem – wie er auch selber ausführt (vgl.
E. II. 4.5 hiervor) – in besagtem Zeitraum (ausserplanmässig) nicht
zur Verfügung. Durch diese Unterlassung hat er aber klarerweise (vgl.
E. II. 3.3 hiervor) eine Vertragsverletzung begangen und damit dem
Arbeitgeber einen aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts berechtigten
Anlass zu einer (zumindest ordentlichen) Kündigung gegeben (vgl. in diesem
Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts C 205/01 vom 4. Oktober 2001
E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass der Vorgesetzte C.___ im
Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eine Verletzung
dienstvertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer verneinte (vgl.
E. II. 4.7 hiervor), ging er doch anfänglich (irrtümlicherweise)
davon aus, dass eine solche nur eine pflichtwidrige Verrichtung der
Arbeitsleistung im engeren Sinne umfasse (vgl. E. II. 4.8 hiervor).
5.3.2 Erschwerend kommt vorliegend
hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur als einfacher Betriebsmitarbeiter
bei der B.___ angestellt war, sondern unter anderem auch eine Schicht von zwei
bis vier Mitarbeitenden leitete (vgl. E. II. 4.1 sowie
E. II. 4.6 hiervor). Der Arbeitgeber war somit umso mehr auf die
Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen und dessen Ausfall von ungewisser
Dauer und die damit verbundene Stellvertretersuche für ihn mit erheblichen
Umtrieben verbunden. Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen und nahm
es letztlich auch eventualvorsätzlich in Kauf (vgl. E. II. 2.3
hiervor), dass die B.___ aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und mangelnden
Kommunikation das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen könnte, weshalb er zu
Recht von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5.3.3 Bei diesem Ergebnis kann
letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von seinem Vorgesetzten C.___
ohne nähere Angaben geltend gemacht (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – bereits
im Vorjahr zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war und deswegen allenfalls bereits
eine entsprechende Verwarnung erhalten hatte. Denn eine zur Einstellung in der
Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bedarf keine der Kündigung
vorangegangene Abmahnung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist allein das
Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit,
durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der Schwere der konkreten Verfehlung – eigenmächtige Verlängerung
der Ferien um mindestens zehn Tage bei gleichzeitig fehlender Information
seines Arbeitgebers über seine Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen
Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz – ist diese Voraussetzung beim
Beschwerdeführer ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, falls sich in
der Vergangenheit tatsächlich bereits einmal ein ähnlicher Vorfall zugetragen
haben sollte.
5.4 Auch die vom Beschwerdeführer
dagegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei
ihm in seinen Ferien in Äthiopien aufgrund des schlechten
Telekommunikationsnetzes bzw. des fehlenden Internetzuganges vor Ort nicht
möglich gewesen, seinen Vorgesetzten in der Schweiz vor dem 21. Februar
2024 über die Annulation seines auf den 10. Februar 2024 geplanten Rückfluges
zu informieren (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). Es muss
vorliegend offenbleiben, ob der ursprünglich gebuchte Rückflug tatsächlich annulliert
worden war, hat doch der Beschwerdeführer – obwohl von ihm angekündigt (vgl.
E. II. 4.10 hiervor) – keine entsprechenden Belege eingereicht (vgl.
E. II. 4.10, E. II. 4.14 hiervor). Hierbei handelt es sich
jedoch um eine Tatsache, welche er besser kennt und welche durch die
Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht nicht oder dann nur mit unverhältnismässigem
Aufwand erhoben werden könnte (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Darüber
hinaus erscheinen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers wenig
glaubwürdig und in sich widersprüchlich: So machte er in seiner Einsprache vom
6. Mai 2024 geltend, dass er am (Ab-) Flughafen in Äthiopien von der
Annullierung seines Rückfluges erfahren habe (vgl. E. II. 4.10
hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom
26. August 2024 den berechtigten Einwand angebracht hatte, dass zumindest
an einem Flughafen ein (hinreichend stabiles) Telefonnetz sowie eine (funktionierende)
Internetverbindung zur Verfügung stehen müssten (vgl. E. II. 4.11
hiervor), passte er in der Folge in seiner Beschwerde vom 2. September
2024 seine Aussage insofern an, als er neu behauptete, während einer
Pilgerreise auf dem Land von einem Bekannten telefonisch auf die Annullierung
seines Rückfluges hingewiesen worden zu sein, ohne Möglichkeit, im Anschluss
daran seinen Vorgesetzten in der Schweiz anzurufen (vgl. E. II. 4.12
hiervor). Aber selbst wenn diese neue Sachverhaltsvariante zutreffen sollte,
vermag auch sie nicht zu überzeugen. Denn auch diesfalls wäre es ihm durchaus
möglich und angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit auch zumutbar gewesen,
ein Internetcafé in einer grösseren Stadt in der Umgebung entweder selber
aufzusuchen oder durch eine entsprechend instruierte Drittperson vor Ort –
Telefonate im Inland waren ja gemäss seinen Angaben möglich (vgl.
E. II. 4.12 hiervor) – aufsuchen zu lassen, um mittels einer
(einfachen) E-Mail seinen Vorgesetzten umgehend über die Annulation seines
Rückfluges in Kenntnis zu setzen und das (voraussichtliche) Datum seiner
Rückkehr in die Schweiz mitzuteilen. Sein Verhalten, welches zu der durch den
Arbeitgeber am 26. Februar 2024 ausgesprochenen Kündigung geführt hat,
wäre demnach in Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt vermeidbar gewesen.
5.5 Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer mithin durch sein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten dem
Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und seine
Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu
Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
6.
6.1 Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45
Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
(lit. b)
·
schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage (lit. c)
6.2 Die Festlegung der
Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens
bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Dabei ist auch den
Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch
interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts
8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2024 sowie in ihrem
Einspracheentscheid vom 26. August 2024 festgehalten, dass bei
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung grundsätzlich im schweren Verschulden mit einer Einstellungsdauer
zwischen 31 und 60 Tagen zu erfolgen habe, wobei «im üblichen Rahmen» 33
Einstelltage zu verfügen seien. Da vorliegend keine mildernden oder
erschwerenden Gründe ersichtlich seien, sei der Beschwerdeführer ab dem
1. April 2024 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. ALK-Nr. 24 f., 58 f.;
A.S. 1 f.).
6.3 Das SECO hat zur
konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung
publiziert (AVIG-Praxis ALE). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D75
der AVIG-Praxis ALE (1.B) gilt das Verschulden bei fristgerechter Kündigung der
versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, als leicht bis schwer. Die Verwaltung hat
mithin sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls
zu berücksichtigen und muss bei der Einstellung das allgemeine Verhalten der
versicherten Person einbeziehen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV, grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen sei
(vgl. E. II. 6.2 hiervor), kann somit nicht ohne weiteres gefolgt
werden. Dessen ungeachtet ist ihre Einschätzung vorliegend zumindest im
Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie
aufgezeigt (vgl. E. II. 5.2 ff. hiervor), in hohem Masse
geeignet, eine Kündigung herbeizuführen, hat er doch seine Ferien eigenmächtig
um mindestens zehn Tage verlängert und seinen Arbeitgeber während der gesamten
Zeit weder über seine Arbeitsverhinderung noch über den voraussichtlichen
Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert. Namentlich aufgrund
der langen Zeitdauer, während der er für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar
war und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, muss von einem
vergleichsweise schwerwiegenden Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
ausgegangen werden (vgl. bereits E. II. 5.3.3 hiervor). Gründe, die
für eine mildere Beurteilung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es
dem Beschwerdeführer nach der (angeblichen) Annullierung seines Rückfluges in
die Schweiz trotz möglicherweise erschwerter Umstände vor Ort möglich und zumutbar
gewesen wäre, seinen Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und ihm
das (voraussichtliche) Datum seiner Rückkehr mitzuteilen (vgl.
E. II. 5.4 hiervor). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die
Annahme eines schweren Verschuldens mit einem Einstellrahmen zwischen 31 und 60 Tage.
Innerhalb dieser Kategorie ist mit Blick darauf, dass keine früheren
Einstellungstatbestände bekannt sind (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) und
ein angeblich bereits früher erfolgtes ähnliches Fehlverhalten des
Beschwerdeführers samt entsprechender Verwarnung des Arbeitgebers nicht als
hinreichend gesichert zu gelten hat (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), eine
Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit den
33 Einstelltagen vorgenommen hat. Das Versicherungsgericht sieht demnach keinen
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
7. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt,
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen