Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.233

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. März 2026Deutsch50 min

chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14).

Source so.ch

Urteil vom 11. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2018 bis

28. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von

60 % in der B.___ AG, [...]. Am 6. Januar 2022 meldete sich die

Mutter einer im Jahr 2006 geborenen Tochter bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, u.a. unter

chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog

verschiedene Unterlagen bei und veranlasste am 9. September 2022 (IV-Nr. 35)

eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,

neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle C.___

AG, [...] (nachfolgend: C.___), welche im Zeitraum vom 14. Juni 2023 bis

28. September 2023 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Oktober

2023, IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen mit Verfügung vom 12. Januar (recte: 2. Juli) 2024 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfangreichen

medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche eine längerdauernde

anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründet würde. Sowohl die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/kaufmännische Angestellte als auch

andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin retrospektiv und auch weiterhin

vollumfänglich zuzumuten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht

vor. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden

(IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 5. September

2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. Januar 2024 (recte: 2. Juli 2024) sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe

einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu

5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 36).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin, soweit keine Deckung durch ihre

Rechtsschutzversicherung besteht, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

es wird ihr in diesem Rahmen Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...] als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 37 f.).

2.4 Am 5. Februar 2025 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und weist darauf hin,

die Rechtsschutzversicherung decke für den vorliegenden Fall einzig im Rahmen

des Beratungsrechtsschutzes der Versicherungspolice einen Betrag von

CHF 1'000.00 für Anwalts- und Gerichtskosten ab. Es gelte zu beachten, dass

die Zahlung der Rechtsschutzversicherung auch für den vor- bzw.

ausserprozessualen anwaltlichen Aufwand geleistet werde (A.S. 39 ff.). Je

ein Doppel dieser Eingabe und der Kostennote sowie der Beilagen werden der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einforderung eines

Kostenvorschusses wird verzichtet (A.S. 45).

2.5 Den Parteien wird mit Verfügung

vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, mit der

Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung das

Beweisverfahren zu schliessen. Es wird Frist gesetzt, dem Gericht allfällige Beweismittel

einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen (A.S. 46).

2.6 Mit innert erstreckter Frist

eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2026 lässt die Beschwerdeführerin

folgende begründete Anträge stellen (A.S. 54 ff.):

1. Es sei die beiliegende Stellungnahme von

Frau Dr. med. D.___ und E.___ vom 18. Januar 2026 in Kopie als

Urkunde 15 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei der Bericht von Frau Dr. med.

F.___ vom 12. Dezember 2025 in Kopie als Urkunde 16 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

12. Februar 2026 wird ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

28. Januar 2026 sowie der Urkunden Nr. 15 (Beschwerdebeilage [BB] 15)

und 16 (BB 16) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann

wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen weiterer

Beweismittel verzichtet hat. Das Beweisverfahren wird geschlossen. Im Weiteren

werden die Parteien zu der auf Begehren der Beschwerdeführerin durchzuführenden

öffentlichen Verhandlung vom Dienstag, 3. März 2026, 14:00 Uhr,

vorgeladen (A.S. 57 f.).

2.8 Am 3. März 2026 führt das

Gericht wie angekündigt die öffentliche Schlussverhandlung durch, an der die

Parteivorträge angehört werden (siehe Protokoll des Gerichtsschreibers vom

3. März 2026; A.S. 60 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 63 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2022 bei der

Dispositiv

IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. 14 S. 1 und 8). Demnach könnte

ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab 1. Juli

2022 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2. hiernach). Somit

sind die neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar. Diese

werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1 Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2 Arbeitsunfähigkeit ist nach

Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der

Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.3 Gemäss

Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar

2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 Prozent

gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG in der

seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5 Versicherungsträger

und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

2.6 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

3. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, gemäss

den umfangreichen medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche

eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine

Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe nicht. Im Folgenden ist der medizinische

Sachverhalt aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten darzulegen:

3.1 Gemäss dem C.___-Gutachten vom

15. Oktober 2023 konnte im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

gestellt werden. Nach den gutachterlichen Angaben haben die angegebenen Diagnosen

(1. Kopfschmerzen vom Spannungstyp [ICD-10: G44.2]; 2. St.n. Epstein-Barr-Virus-Infektion

[ICD-10: B27.9]; 3. St.n. mildem Lipödem der unteren Extremitäten, ED 2021

[ICD-10: E88.20]; 4. Rezidivierendes Herzrasen, wahrscheinlich bei

AV-Knoten-Reentry-Tachykardie [AVNRT, kardiologische Abklärung 2018, ICD-10:

I47.1]) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel

«Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionelle Einschränkungen»

wurde angegeben, die Explorandin sei internistisch, neurologisch und

psychiatrisch untersucht worden, wobei in das Ergebnis der Gesamtbetrachtung

die Erkenntnisse aus einer neuropsychologischen Begutachtung eingeflossen

seien. Als Ergebnis der Untersuchung könne festgehalten werden, dass die

Arbeitsfähigkeit – auch bei auffälliger Beschwerdevalidierung – nicht

eingeschränkt sei. Die wenigen somatischen Diagnosen, welche man habe

verifizieren können, wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Zu

Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde festgestellt, die Explorandin sei sehr

gut ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben

teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen

guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon

auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit

anknüpfen könne. Bei der Explorandin bestünden keine Beeinträchtigungen der

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der

Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären

bzw. intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit

zur Selbstpflege sowie der Verkehrsfähigkeit. Demensprechend bestehe eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

einer angepassten Tätigkeit (8.5 Std. pro Tag). Es habe zu keinem Zeitpunkt

eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58 S. 6 ff.).

3.1.1 Aus dem internistischen C.___-Teilgutachten

von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin

für Allergologie und klinische Immunologie, vom 13. Oktober 2023

(Untersuchung vom 29. August 2023) geht im Wesentlichen hervor, aufgrund

der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen

Untersuchungsbefunde könne aus allgemeininternistischer Sicht eine

durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion bestätigt werden. Laboranalytisch

zeige sich, dass die Explorandin sicher einmal Kontakt gehabt habe mit dem

Epstein-Barr-Virus (Nachweis positiver lgG-Antikörper, auch mehrmalig

durchgemachte Infektionen sind mit dieser Laborkonstellation vereinbar). Die

erhöhten Blutdruckwerte seien situativ zu interpretieren

(Weisskittelhypertonie), hier würde primär eine Heimblutdruckmessung und bei

immer noch erhöhten Werten eine 24 Stunden-Blutdruckmessung Klarheit schaffen.

Im Jahr 2018 habe eine endokrinologische Abklärung stattgefunden wegen des

Nachweises von (nicht stark erhöhten) Schilddrüsenantikörpern bei allerdings

euthyreoter (normaler) Stoffwechsellage. Ebenfalls im Jahr 2018 sei eine

Echokardiographie durchgeführt worden, welche bis auf eine minimale,

hämodynamisch nicht relevante Mitralklappeninsuffizienz normal ausgefallen sei.

Im Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ sei auch ein rezidivierendes

Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) beschrieben

worden. Die damals durchgeführte Fahrradergometrie sei ohne Ischämienachweis

geblieben und habe keine Rhythmusstörungen ergeben. Eine weiterführende

Abklärung sei nicht für notwendig gehalten worden. Im Jahr 2021 habe noch eine

angiologische Abklärung stattgefunden mit der Diagnose eines milden, klinisch

gut kontrollierten Lipödems der unteren Extremitäten. All diese internistischen

Diagnosen hätten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die angegebenen

Beschwerden könnten aus Sicht des Fachgebietes der allgemeinen inneren Medizin

nicht erklärt werden. Es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die

Schilddrüsenwerte seien euthyreot und eine endokrinologische Abklärung

inklusive Schilddrüsensonographie sei im Jahr 2018 unauffällig gewesen. Der

Berufsabschluss, mehrjährige berufliche Tätigkeit sowie die Eigenschaft als

Mutter einer Tochter seien als Ressourcen zu werten. Dementsprechend wurde eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit angegeben (vgl.

IV-Nr. 58 S. 50 ff.).

3.1.2 Im neurologischen C.___-Teilgutachten

(Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie) vom 29. August 2023

(Untersuchung vom 14. Juni 2023) wurde zur gesundheitlichen Entwicklung

dargelegt, die Explorandin gebe chronische Müdigkeit und Erschöpfung an, etwa

seit dem 26. Lebensjahr. Die Symptomatik habe sich nach dem ersten

Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008 verstärkt. Ausserdem berichte sie über

viele Allergien, Histamin-Unverträglichkeit, Unverträglichkeit gewisser

Umwelteinflüsse wie v.a. Strahlung und Gerüche, daneben eine Vielzahl weiterer

Beschwerden, aus neurologischer Sicht vor allem Kopfschmerzen sowie diffuse

Schwindelanfälle mit «fast Ohnmacht». Die Symptomatik habe sich langsam

zugespitzt, zuletzt durch die von der Explorandin als schlecht empfundenen

Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz. Die Beurteilung der Konsistenz und

Plausibilität lautete dahingehend, die Beschwerden seien konsistent vorgebracht

worden; die Hypersensibilität bezüglich Umwelteinflüsse könne aus

neurologischer Sicht nicht beurteilt werden. Die Kopfschmerzen hätten etwas vor

dem 50. Altersjahr begonnen und träten vorwiegend bei längerer PC-Arbeit

auf oder – nach Angaben der Explorandin – wenn sie sich Strahlungen oder

Antennen zu sehr nähere. Aufgrund der Schilderung der Kopfschmerzattacken

handle es sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, und die Symptomatik sei in

diesem Zusammenhang als plausibel einzuschätzen. Neurologische Akten seien

nicht vorhanden. Zu den Diagnosen wurde ausgeführt, aus Sicht der Explorandin

seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits etwa in ihrem

26. Lebensjahr aufgetreten. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden

wie Schwächeanfälle mit Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen,

Schwindelanfälle aus dem Nichts heraus und Kopfschmerzen aufgekommen. Die

Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungstyp-Kopfschmerz zugeordnet und

im Gesamtkontext interpretiert werden. Die Frequenz der Kopfschmerzen sei eher

gering. Viermal im Jahr träten jeweils bis vier Tage anhaltende Kopfschmerzen

auf, und die Explorandin kupiere diese mit Alka-Selzer. Vorwiegend auslösend

seien längere Computerarbeit oder auch gewisse Wetterlagen. Leichtere

Kopfschmerzphasen behandle die Explorandin mit einer geringen Dosis Alka-Selzer

oder nicht-medizinischen Massnahmen wie Entspannung oder sich Hinlegen.

Schwindelanfälle träten manchmal aus dem Nichts heraus auf; die Explorandin

schildere sie als eindeutigen Schwankschwindel. Sie müsse sich dann an den

Wänden festhalten; diese Attacken würden von selbst wieder abklingen. Die

Schwindelsymptomatik müsse aus neurologischer Sicht am ehesten mit einem

phobischen Schwindel im Rahmen ihrer Angsterkrankung interpretiert werden. Eine

eigentliche, schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Die

Explorandin werde homöopathisch behandelt. Die Explorandin scheine aus

neurologischer Sicht genügend Ressourcen zu haben, um mit ihren Kopfschmerzen

umgehen zu können. Sie behandle diese mit Alka-Selzer. Beeinträchtigende Phasen

träten maximal viermal im Jahr auf. Die Explorandin könne aus neurologischer

Sicht sämtliche Arbeiten verrichten und es lasse sich kein spezifisches

Belastungsprofil erstellen. Dementsprechend wurde auch aus neurologischer Sicht

eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige

als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert. Aus neurologischer Sicht sei

die Explorandin nie arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 58 S. 39 ff.).

3.1.3 Im neuropsychologischen C.___-Teilgutachten

(lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) vom

27. August 2023 (Untersuchung vom 22. August 2023) wurde bei der

Beurteilung angegeben, die Explorandin habe bei der neuropsychologischen

Untersuchung gut kooperiert. Standardmässig eingesetzte

Leistungsvalidierungsverfahren seien unauffällig ausgefallen, sodass

diesbezüglich keine Hinweise auf ein problematisches Leistungsverhalten

bestünden. Bei der Explorandin seien testdiagnostisch leichte Minderleistungen

im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt worden. Diese beträfen aber

ausschliesslich die am Computer gemessenen Reaktionszeiten, welche eher langsam

und schwankend ausgefallen seien. Qualitativ zeigten sich auch bei den

computerbasierten Angaben keinerlei Auffälligkeiten. Die

Aufmerksamkeitsleistungen in Papier-Bleistift-Verfahren seien durchwegs

durchschnittlich gewesen, auch hinsichtlich des Arbeitstempos. Die übrigen

geprüften Leistungen seien durchschnittlich gewesen, teilweise sogar

überdurchschnittlich. Die Explorandin sei in der Lage, sich neue Informationen

(visuell oder verbal) rasch einzuprägen und später zuverlässig abzurufen.

Komplexere Aufgaben plane sie systematisch und führe sie stringent durch. Von

Störfaktoren lasse sie sich nicht ablenken und könne sich flexibel an sich

ändernde Bedingungen anpassen. Die Funktionen der visuellen Wahrnehmung seien

intakt.

Die versicherungsmedizinische

Beurteilung lautete wie folgt: Die leicht reduzierten Leistungen in

computerbasierten Aufmerksamkeitsaufgaben deckten sich zwar mit den subjektiven

Angaben der Explorandin, sich am Computer gestresst zu fühlen und sich nicht

mehr gut konzentrieren zu können, sie seien aber aus neuropsychologischer Sicht

kaum nachvollziehbar, da grundsätzlich am PC die gleichen Funktionen benötigt

würden wie im Papier-Bleistift-Verfahren. Die Explorandin fühle sich subjektiv

durch die Strahlung am Computer beeinträchtigt, sodass am ehesten davon

auszugehen sei, dass es sich bei den Einschränkungen am Computer um eine

unbewusste Selbstlimitierung handle. Kognitive Defizite seien auch deswegen auszuschliessen,

weil weder im neurologischen noch im psychiatrischen Gutachten eine Störung

habe festgestellt werden können, welche kognitive Beeinträchtigungen erklären

könnte. Aufgrund der unauffälligen Schul- und Berufslaufbahn könnten auch

relevante kognitive Entwicklungsstörungen im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht. Aus neuropsychologischer Sicht

bestünden somit keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen könnten. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe immer eine

volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (IV-Nr. 58

S. 60 ff.).

3.1.4 Dem psychiatrischen C.___-Teilgutachten

von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober

2023 (Untersuchung vom 28. September 2023) kann entnommen werden, die

Explorandin sei in Deutschland geboren worden. Als sie zwei Jahre alt gewesen

sei, sei die Ehe ihrer Eltern geschieden worden. Die Explorandin sei mit ihrer

Mutter und ihrem Stiefvater in die Schweiz gezogen. Sie habe einige Jahre in

einem Internat verbracht, danach habe sie kurze Zeit bei ihrem Vater gelebt, um

dann in der Schweiz mehrere Male umzuziehen. Es werde über einen sexuellen und

auch emotionalen Missbrauch berichtet. Gleichwohl sei es der Explorandin

möglich gewesen, die Schule und eine Berufsausbildung zu absolvieren und

mehrere Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine mehrjährige

Beziehung, aus welcher eine aktuell 17 Jahre alter Tochter hervorgegangen sei,

sei gescheitert, gegenwärtig finde ein Wechselmodell statt. Letztmals habe die

Explorandin im Jahr 2018 gearbeitet, danach habe sie sich als nicht mehr

arbeitsfähig erlebt und beziehe nun Sozialhilfeleistungen. Sie habe beruflich

sehr viele Ideen, fühle sich allerdings nicht in der Lage, diese umzusetzen,

wobei sie vorwiegend körperliche Gründe angegeben habe.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität lautete wie folgt: Es sei der Explorandin nicht abzusprechen,

dass Kindheit und Jugend sehr belastend gewesen seien. Dem stehe jedoch ein

hohes Funktionsniveau im Lauf des Lebens gegenüber. Selbstverständlich wäre es

möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies

der Fall, hätte die Explorandin allerdings im Rahmen der Beschwerdevalidierung

unauffällig abschneiden müssen, was sie nicht getan habe. Sie habe dort

Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches Antwortverhalten belegten.

Die hier durchaus agil wirkende Explorandin, die auch berichtet habe,

Alabasterlampen entworfen und Flyer produziert zu haben, habe nicht den

Eindruck hinterlassen können, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer

angemessenen Umgebung nicht in der Lage wäre. Insoweit ergebe sich auch ein

Widerspruch zwischen den Angaben der Explorandin («was geht, was geht nicht»)

und ihrer Aussage, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ob die Explorandin, wie

am 9. September 2021 berichtet, tatsächlich an einer Klaustrophobie leide,

habe hier nicht verifiziert werden können. Hinsichtlich der Feststellungen aus

dem Protokoll vom 5. Januar 2022, dass die Explorandin an Konzentrations-

und Gedächtnisstörungen leide, habe dies hier ebenfalls nicht verifiziert

werden können. Die Explorandin habe durchaus nicht unkonzentriert gewirkt.

Die versicherungsmedizinische

Beurteilung lautete dahingehend, es sei ohne weiteres zu begrüssen, dass sich

die Explorandin an die Aufarbeitung ihrer problematischen Kindheits- und

Jugenderfahrungen gemacht habe. Es bleibe zu hoffen, dass die von ihr

initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die Arbeitsfähigkeit

an sich habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche Prognose sei

aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei sehr gut

ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben

teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen

guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon

auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit

anknüpfen könne. Dementsprechend wurde eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch

in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht habe zu

keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58

S. 24 ff.).

3.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nahm RAD-Arzt Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, am 18. Juni 2024

dahingehend Stellung, die Kenntnis der von der Versicherten in ihrer E-Mail vom

15. Dezember 2023 angeführten Krankheitsbilder «Myalgische

Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom» gehöre zum fachärztlichen

Standardwissen der entsprechenden und im C.___-Gutachten vertretenen

Fachdisziplinen. Laut dem polydisziplinärem Gutachten vom 15. Oktober 2023

seien diese Krankheitsbilder bei der Versicherten jedoch nicht diagnostiziert

worden. Es handle sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen

Sachverhalts. Die Versicherte habe in ihrem undatierten Schreiben

(IV-Eingangsdatum: 09.02.2024) angegeben, dass Dr. med. M.___, [...],

einen Hashimoto diagnostiziert habe, die im Befund vom 21. September 2018

genannte Diagnose «Immunthyreopathie» sei jedoch unter den in Ziff. 4.3

des Gutachtens genannten Diagnosen nicht aufgeführt worden. Bei einer

Thyreoidits Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr häufig

vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare Schilddrüsenerkrankung.

Diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen. Aus den laborchemischen Befunden habe sich

zum Gutachtenszeitpunkt kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion

ergeben. Auch hier handle es sich um eine andere Beurteilung desselben

medizinischen Sachverhaltes. Im handschriftlichen undatierten Schreiben von Dr. med.

N.___ seien keine neuen Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt

worden. Zusammenfassend seien im Einwandverfahren keine neuen Diagnosen oder

medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden, die den Gutachtern nicht bereits

bekannt gewesen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht

berücksichtigt worden wären (IV-Nr. 76).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 2. Juli 2024 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die

Beschwerdeführerin rüge die mangelnde Fachkompetenz der involvierten

Sachverständigen, eine myalgische Enzephalomyelitis (ME) bzw. ein chronisches

Fatigue Syndrom (CFS) und Symptome einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (K-PTBS) diagnostizieren zu können. Diese Kritik sei

unbegründet. Nichts spreche dafür, dass der zertifizierte medizinische Gutachter

(SIM) und Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die

Spezialärztin für Neurologie nicht in der Lage gewesen wären, eine

Gesundheitsstörung aus dem Spektrum dieser Krankheiten lege artis zu untersuchen

und zu diagnostizieren. Der RAD weise in seiner Stellungnahme vom 18. Juni

2024 (E. II. 3.2 hiervor) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die

angeführten Krankheitsbilder ME bzw. CFS zum fachärztlichen Standardwissen der

entsprechenden und im Gutachten vertretenen Fachdisziplinen gehörten. Im

Übrigen sei mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme festzuhalten, dass diese

Krankheitsbilder bei der Beschwerdeführerin gar nicht diagnostiziert worden

seien. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne jedoch nur

anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei

diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung sei, was hier – mit Blick auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 15. Oktober 2023 – nicht der Fall sei.

Diejenigen Krankheitsbilder, die man habe diagnostizieren können, wirkten sich

nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, sodass nicht zu

beanstanden sei, dass im Vorbescheid von keiner Invalidität im Sinne des

Gesetzes die Rede gewesen sei. Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 15. Oktober

2023 erweise sich als voll beweiswertig. Mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme

vom 18. Juni 2024, welche integrierender Bestandteil dieser Verfügung

darstelle, könne dem Einwand weder ein Indiz für eine bisher noch nicht

bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren medizinischen

Abklärungen könne deshalb abgesehen werden (IV-Nr. 77; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine

unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage. Eine aussagekräftige

medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die chronische

Müdigkeit und Erschöpfung und des vordiagnostizierten CFS finde sich weder im C.___-Gutachten

noch sonst in den IV-Akten. Es könne nicht entnommen werden, ob das CFS auf

psychischen Faktoren beruhe oder eine organische Grundlage habe. Insbesondere

hätte aufgrund der Vorberichte geklärt werden müssen, ob das CFS direkt durch

das Epstein-Barr-Virus verursacht worden sei. Im Weiteren sei das

psychiatrische C.___-Teilgutachten unvollständig. So habe sich der

psychiatrische Gutachter nicht mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten

Agoraphobie (Bericht vom 29. Juni 2022; IV-Nr. 32)

auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe in mehreren Leitentscheiden

festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit divergierenden Meinungen auch

und gerade in medizinischen Gutachten zwingend stattfinden müssen. Trotz der

Hinweise auf das Vorliegen einer Traumafolgestörung bzw. einer

posttraumatischen Belastungsstörung in Form von sexuellem Missbrauch und

körperlicher Gewalt in der Kindheit (vgl. Bericht von Dr. med. P.___ vom 9. September

2021 [IV-Nr. 16 S. 3]) habe der C.___-Gutachter die Kriterien hierfür

nicht geprüft. Dasselbe gelte mit Bezug auf das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung. Dass der Gutachter widersprüchlich festgehalten habe,

es sei möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei, um

dann gleich eine relevante Persönlichkeitspathologie mit dem Ergebnis des

Beschwerdevalidierungstests SRSI in Abrede zu stellen, vermindere den

Beweiswert seiner Expertise. Vorab sei zu bemängeln, dass sich in den Akten die

Frage- und Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht finden

liessen, sodass es dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat

nachzuvollziehen. Das Testresultat müsste auch durch die Tonaufnahme abgedeckt

sein. Beim SRSI handle es sich sodann um einen Test, welcher noch nicht lange

verfügbar sei (2019). Dieser sei nicht geeignet für die Erfassung von genuinen

Beschwerden im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen. Es komme hinzu, dass

beim C.___-Gutachten eine andere Persönlichkeitsentwicklung und -struktur

orientierte biographische Diagnostik fehle. Es bleibe alles vage. Hierzu gehöre

auch, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Informationen verzichtet habe.

So sei die Berichteinholung beim im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen

Psychotherapeuten, Dr. med. Q.___, ebenso ausgeblieben wie die Nachfrage,

weshalb dieser Psychotherapeut eine EMDR-Therapie empfohlen habe. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes sei nun aber entscheidend, ob dieser u.a.

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei. Dies sei nun eben

beim psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. K.___ nicht der Fall gewesen.

Gerade zur Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung seien derartige medizinische

Vorberichte zweifellos von erheblicher Bedeutung. Die medizinischen Leitlinien

verlangten denn auch zur Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen, dass die

Feststellungen auf möglichst vielen Informationsquellen beruhen müssten. Ein Interview

genüge in der Regel nicht und es müssten Fremdanamnesen und -berichte

vorliegen. Das Gutachten von Dr. med. K.___ habe den früher gewürdigten

medizinischen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und habe sich

dennoch auf ein einziges Explorationsgespräch beschränkt, womit es keinen

vollen Beweiswert geniesse. Das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend

gemachte und aktenkundige Beschwerden der Explorandin in keiner Art und Weise.

So fehle eine rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von

Dr. med. H.___ vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen

(Röntgen LWS vom 25. Januar 2021) und des geklagten Muskelabbaus.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der in der angefochtenen Verfügung

festgestellte medizinische Sachverhalt auf einer unvollständigen

Beweisgrundlage beruhe. Eine abschliessende materielle Beurteilung sei anhand

des gegebenen medizinischen Dossiers nicht möglich (A.S. 7 ff.).

4.1.3 Anlässlich der öffentlichen

Schlussverhandlung vom 3. März 2026 lässt die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen noch geltend machen, dem psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2023 komme kein Beweiswert zu. Eine

vertiefte traumatologische Abklärung wäre im Rahmen der psychiatrischen

Teilbegutachtung notwendig gewesen. Die Stellungnahme von E.___, Eidg.

anerkannte Psychotherapeutin FSP, und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2026 (BB 15) müsse nun gewürdigt

werden. Die typischen Befunde einer Traumafolgestörung seien gegeben. Eine

Prüfung der spezifischen ICD-11-Kriterien einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung sei bei der psychiatrischen Teilbegutachtung nicht erfolgt;

sie sei durch subjektive Eindrucksformulierungen ersetzt worden. Dies stelle

einen wesentlichen Untersuchungsmangel dar. Es sei verständlich, dass die

Beschwerdeführerin über die sexuelle Gewalterfahrung im familiären Kontext,

welche schambehaftet sei, nicht gerne sprechen wolle. Die im Oktober 2024

aufgenommene ambulante psychotherapeutische Behandlung stehe einer ungenügenden

einmaligen Exploration im Rahmen der Begutachtung gegenüber. Es sei notwendig,

die bei der Begutachtung erstellten Tonaufnahmen abzuhören und diese im Rahmen

einer freien Beweisführung zu würdigen. Schliesslich sei auch der somatische Gesundheitszustand,

insbesondere die Thorax- und chronischen Rückenschmerzen, nicht beurteilt

worden. Die chronische Fatigue hätte ebenfalls abgeklärt werden müssen. Eine

rheumatologische bzw. orthopädische Beurteilung fehle. Demnach bestehe eine

unvollständige Beweislage (A.S. 60 ff.).

4.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste

interdisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische

und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 15. Oktober

2023 auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. Juni

2023, 22. und 29. August 2023 sowie 28. September 2023 beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde

(vgl. Anhang 1 [Aktenauszug / Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung],

IV-Nr. 58 S. 12 ff.). Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden

Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung

zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Nr. 58

S. 6 ff.]; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch

die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise

kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen

Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der

Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten – soweit vorhanden - Stellung genommen wird.

Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die

einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten wird

damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5

hiervor). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. L.___ in

seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 (IV-Nr. 60 S. 2

Ziff. 1).

4.3 Die

C.___-Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei uneingeschränkt

arbeits- und leistungsfähig sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte als auch in einer angepassten Verweistätigkeit. Es

habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58

S. 7 ff.). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung

stütze sich auf eine unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage, weil

eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf

die chronische Müdigkeit und Erschöpfung sowie das vordiagnostizierte Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) weder im C.___-Gutachten noch sonst in den IV-Akten zu

finden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5; A.S. 10 f.) ist

Folgendes festzustellen: Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden,

insbesondere auch die von ihr beklagte Müdigkeit und Erschöpfung, wurden von

den Gutachtern im Rahmen ihrer Untersuchung erfragt und beurteilt, eine

entsprechende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte diesbezüglich

jedoch in keiner Fachdisziplin gestellt werden. So bestätigte die

allgemein-internistische C.___-Teilgutachterin Dr. med. G.___ aufgrund der

Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der von ihr erhobenen

Untersuchungsbefunde (inklusive Labor vom 28. September 2023) eine

durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion, sie kam jedoch zum Schluss, die von

der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schwächeanfälle, Schwindel,

Kopfschmerzen, Müdigkeit; vgl. IV-Nr. 58 S. 45 f.) seien aus

allgemein-internistischer Sicht nicht zu erklären. Die internistische Gutachterin

stellte gestützt auf den Laborbefund ein unauffälliges Blutbild sowie normale

Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungswerte fest. Dr. med. G.___ kam in

ihrer Beurteilung zum Schluss, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe

aktuell kein Handlungsbedarf, die Schilddrüsenwerte seien euthyreot (normal)

und eine endokrinologische Abklärung inklusive Schilddrüsensonographie im Jahr

2018 sei unauffällig gewesen (IV-Nr. 58 S. 49 ff.). Sodann gab die neurologische

C.___-Teilgutachterin, Dr. med. I.___, an, aus Sicht der

Beschwerdeführerin seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits

etwa in ihrem 26. Lebensjahr aufgetreten. Gemäss ihren Angaben habe sich

die Symptomatik nach dem ersten Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008

verstärkt. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden (Schwächeanfälle mit

Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen, Schwindelanfälle

aus dem Nichts, Kopfschmerzen) hinzugekommen. Die neurologische Gutachterin kam

zum Schluss, die Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungs-Kopfschmerz

zugeordnet und im Gesamtkontext interpretiert werden, die Schwindelsymptomatik

sei aus neurologischer Sicht am ehesten als phobischer Schwindel im Rahmen

einer Angsterkrankung zu sehen. Sie stellte im Weiteren fest, eine eigentliche

schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Spezifische Massnahmen

drängten sich nicht auf, aus neurologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sämtliche

Arbeiten verrichten. Zur angegebenen chronischen Müdigkeit und Erschöpfung

konnte die Gutachterin keine Befunde erheben. Auch während des Gesprächs stellte

sie keine Ermüdungserscheinungen fest (IV-Nr. 58 S. 38 ff.). Die im

Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch die Fachpsychologin J.___

standardmässig eingesetzten Leistungsvalidierungsverfahren fielen unauffällig

aus, weshalb gemäss ihrer Beurteilung kein problematisches Leistungsverhalten

bestehe. Die testdiagnostisch festgestellten leichten Minderleistungen im

Bereich der Aufmerksamkeit betrafen ausschliesslich die am Computer gemessenen

Reaktionszeiten, welche eher langsam und schwankend ausgefallen seien. Die

übrigen geprüften Leistungen seien durchschnittlich, teilweise sogar

überdurchschnittlich gewesen. Aufgrund der unauffälligen Schul- und

Berufslaufbahn konnten auch relevante kognitive Entwicklungsstörungen im

Vorfeld ausgeschlossen werden. Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht (IV-Nr. 58

S. 60). Schliesslich stellte auch der psychiatrische C.___-Teilgutachter

Dr. med. K.___ unauffällige Befunde fest und kam zum Schluss, die Kindheit

und Jugend sei für die Beschwerdeführerin zwar sehr belastend gewesen,

demgegenüber stehe jedoch ein hohes Funktionsniveau im Laufe des Lebens. Es sei

aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sie an ihre Erfolge aus der

Vergangenheit anknüpfen könne (IV-Nr. 58 S. 27 f.). RAD-Arzt

Dr. med. L.___ würdigte diese Untersuchungsergebnisse der

polydisziplinären Begutachtung in seiner Stellungnahme vom 21. November

2023 dahingehend, es sei davon auszugehen, dass zu keiner Zeit eine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe; weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 60 S. 2).

Gestützt

auf die oben dargelegten übereinstimmenden fachärztlichen

Untersuchungsergebnisse und die Würdigung des Gutachtens durch den RAD-Arzt

kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin stütze sich in der

angefochtenen Verfügung auf eine unvollständige medizinische

Entscheidungsgrundlage. Die Gutachter kamen aufgrund ihrer fachärztlichen

Untersuchungen übereinstimmend zum Schluss, dass die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der von ihr

geltend gemachten zahlreichen Beschwerden, insbesondere der chronischen

Müdigkeit und Erschöpfung – nicht relevant eingeschränkt sei und dies auch nie gewesen

sei. RAD-Arzt Dr. med. L.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom

18. Juni 2024 (IV-Nr. 76 S. 2) nachvollziehbar fest, die von der

Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2023 (IV-Nr. 70) angeführten

Krankheitsbilder «Myalgische Enzephalomyelitits/Chronisches Fatigue Syndrom» gehörten

zum fachärztlichen Standardwissen der im C.___-Gutachten vom 15. Oktober

2023 vertretenen Fachdisziplinen. Solche Krankheitsbilder seien von den

Gutachtern aber nicht diagnostiziert worden. Dem ist beizupflichten. Es kann

nicht davon ausgegangen werden, dass diese Krankheitsbilder von den

involvierten Gutachtern allenfalls übersehen worden sein könnten. Dafür

bestehen keine Anhaltspunkte. Im Weiteren legte der RAD-Arzt plausibel dar, bei

einer Thyreoiditis Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr

häufig vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare

Schilddrüsenerkrankung; diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen (vgl. internistische C.___-Teilbegutachtung,

IV-Nr. 58 S. 46). Aus den laborchemischen Befunden habe sich im

Zeitpunkt der Begutachtung kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion

ergeben (IV-Nr. 58 S. 49 und 64; vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dass

der behandelnde Arzt Dr. med. O.___, Praktischer Arzt FMH, Praxis für

Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 – abweichend von der C.___-Begutachtung

- ein CFS (G93.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben

hatte (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 Ziff. 2.5), war den Gutachtern

bekannt (vgl. Anhang 1 des C.___-Gutachtens, Aktenauszug / fächerübergreifende

Aktenzusammenfassung [IV-Nr. 58 S. 15 Ziff. 30]). Auch das

ärztliche Attest von Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 9. September 2021, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin

kämpfe seit Jahren gegen ihre Ängste und Phobien (vgl. IV-Nr. 16

S. 3), welche sich auch häufig psychosomatisch auswirkten, wurde von den

Gutachtern zur Kenntnis genommen (vgl. Aktenzusammen-fassung [IV-Nr. 58

S. 14 Ziff. 21]). Demnach wurden die bestehenden Vorakten von den

Sachverständigen gewürdigt und mitberücksichtigt. Im Gegensatz zu Dr. med.

O.___ konnten die C.___-Gutachter bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend

kein CFS feststellen. Somit kann dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom

15. Oktober 2023 durchaus eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne entnommen

werden, dass bei ihr – trotz geltend gemachter chronischer Müdigkeit und

Erschöpfung – ein CFS nicht besteht und deswegen keine Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden kann. Angesichts des

Umstands, dass die C.___-Gutachter die Diagnose eines CFS nicht stellen

konnten, bestand für sie auch kein Anlass abzuklären, ob das vordiagnostizierte

CFS auf psychischen Faktoren beruhen oder eine organische Grundlage haben

könnte.

4.4 Die

Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das psychiatrische C.___-Teilgutachten

habe sich mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten Agoraphobie nicht

auseinandergesetzt. Trotz der Hinweise auf das Vorliegen einer

Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von

sexuellem Missbrauch und körperlicher Gewalt in der Kindheit habe der C.___-Psychiater

die Kriterien hierfür nicht geprüft. Dasselbe gelte in Bezug auf das Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 6;

A.S. 11 ff.).

4.4.1 Der

psychiatrische C.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom

13. Oktober 2023 einleitend fest, der Aktenauszug (Anhang 1; IV-Nr. 58

S. 12 ff.) sei integraler Bestandteil seines Gutachtens und er habe die vollständigen

Akten eingesehen (IV-Nr. 58 S. 18 Ziff. 2). Demnach waren ihm

die Untersuchungsergebnisse von Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom

29. Juni 2022 (IV-Nr. 32) und die Angaben von Dr. med. P.___ im ärztlichen

Attest vom 9. September 2021 (IV-Nr. 16 S. 3) bekannt. Dr. med.

K.___ stellte bei der Erhebung der Untersuchungsbefunde jedoch fest,

Zwangssymptome oder Ängste seien nicht vorhanden gewesen und auch nicht

berichtet worden; die Beschwerdeführerin habe eine Klaustrophobiesymptomatik (Angststörung,

bei der Betroffene eine übermässige Angst vor dem Aufenthalt in engen oder

geschlossenen Räumen haben) erwähnt (IV-Nr. 58 S. 25). Hinweise für

eine Agoraphobie (Angst vor Situationen oder Orten [z.B. in Menschenmengen,

Einkaufszentren oder während des Fahrens], die das Gefühl erwecken, ihnen

schwer entkommen zu können und im Fall eines Angst- oder Panikanfalls keine

Hilfe zu bekommen) konnte der psychiatrische Gutachter nicht feststellen. Ob

die Beschwerdeführerin, wie dies im ärztlichen Attest von Dr. med. P.___

vom 9. September 2021 angegeben wurde (vgl. IV-Nr. 16 S. 3),

tatsächlich an einer Klaustrophobie leidet, konnte der psychiatrische Gutachter

nicht verifizieren (vgl. IV-Nr. 58 S. 28). Ebenso wenig konnte

Dr. med. K.___ bei der Befunderhebung Hinweise für eine Traumafolgestörung

bzw. posttraumatische Belastungsstörung erkennen. Die Untersuchungsbefunde

(u.a. Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration, Affektivität, Zwänge und

Phobien etc.) waren unauffällig. Zur Traumafolgestörung legte Dr. med. K.___

im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung dar, es sei ohne weiteres

zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Aufarbeitung ihrer

problematischen Kindheits- und Jugenderfahrungen mache. Es bleibe zu hoffen,

dass die von ihr initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die

Arbeitsfähigkeit habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche

Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 58

S. 28). Sodann stellte der psychiatrische Gutachter bei der Befunderhebung

zur Persönlichkeit fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Persönlichkeit

her verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 58

S. 25).

Gestützt

auf diese fachärztlich erhobenen Untersuchungsergebnisse kann dem Einwand der

Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der von

Dr. med. O.___ diagnostizierten Agoraphobie auseinandergesetzt und er habe

die Kriterien einer Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen

Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, nicht

gefolgt werden. Angesichts der unauffälligen Befunderhebung (vgl.

IV-Nr. 58 S. 24 ff. Ziff. 4.3) bestand für den psychiatrischen

Gutachter kein Anlass, sich mit den erwähnten psychischen Störungen

auseinanderzusetzen und / oder diesbezüglich weitere Abklärungen

vorzunehmen. Es gilt zu beachten, dass selbst Dr. med. O.___ sämtliche von

ihm gestellten Diagnosen (Agoraphobie, Klaustrophobie, Hypersensibilität

[Geräusche, Gerüchte, Strahlung], Status nach Pfeiffer’schem Drüsenfieber

[dreimalig ca. 2007 bis 2011]) – mit Ausnahme des von ihm diagnostizierten CFS

– als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte und die

Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Eingliederung unter

Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (keine Gerüche, hohe Räume) als gut

bezeichnete (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 und 7). Im Übrigen liegt es im

Ermessen des psychiatrischen Gutachters, ob er Rücksprache mit dem behandelnden

Psychiater nehmen oder bei diesem einen Bericht einholen will (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3. und 9C_187/2018

vom 18. Mai 2018 E. 3.1.). Demnach wird der Beweiswert des

psychiatrischen C.___-Teilgutachtens nicht dadurch geschmälert, dass Dr. med.

K.___ auf eine Berichteinholung bei Dr. med. O.___ und / oder bei

dem im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen Psychotherapeuten Dr. med. Q.___

verzichtete (vgl. IV-Nr. 58 S. 23). Ebenso wenig durch den Umstand,

dass die Beschwerdeführerin offenbar von sich aus eine Traumabehandlung

initiierte. Nach den plausiblen Angaben von Dr. med. K.___ hat dies keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es gilt im Weiteren mitzuberücksichtigen,

dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin trotz einer belastenden Kindheits-

und Jugendzeit in der Lage war, eine Ausbildung in der [...] zur

Hotelsekretärin abzuschliessen und danach jahrelang im kaufmännischen Bereich (u.a.

als Sachbearbeiterin, im Produktmanagement, als Verkaufsleiterin, im Einkauf

und in der Disposition, als Assistentin der Geschäftsleitung etc.) erwerbstätig

zu sein (vgl. IV-Nr. 58 S. 21). Ihre letzte berufliche Tätigkeit als

Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst (Onlineshop) in der B.___ endete im

Februar 2019 (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen 27. Januar 2022 [IV-Nr. 21]

und Lebenslauf [IV-Nr. 11]). Gemäss ihren Angaben startete sie danach verschiedene

private Projekte (Umzug, Atelierausbau, Weiterbildung; vgl. Lebenslauf

[IV-Nr. 11 S. 1). Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters,

wonach die agil wirkende Beschwerdeführerin nicht den Eindruck hinterlassen

habe, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer angemessenen Umgebung

nicht in der Lage wäre (vgl. IV-Nr. 58 S. 27), ist angesichts der

erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde und ihrer sonstigen Aktivitäten

(vgl. auch Tagesablauf, IV-Nr. 58 S. 23) plausibel und überzeugt.

4.4.2 Dr. med.

K.___ legte bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität dar, es wäre

möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies

der Fall, hätte die Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der

Beschwerdevalidierung unauffällig abschneiden müssen, was sie jedoch nicht

getan habe. Sie habe dort Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches

Antwortverhalten belegten (IV-Nr. 58 S. 27 Ziff. 6.2). Der psychiatrische

Gutachter stützte sich dabei auf das Testverfahren «SRSI», aus welchem Hinweise

auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung hervorgegangen seien

(IV-Nr. 58 S. 26). Gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen

Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für

versicherungspsychiatrische Gutachten ist der Einsatz von Testverfahren zur

Beschwerde- bzw. Symptomvalidierung sinnvoll (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.4). Das Ergebnis der vorliegend

durchgeführten Beschwerdevalidierung mittels SRSI-Fragebogen (Self-Report

Symptom Inventory) ist daher mitzuberücksichtigen. Die Frage, ob dieser Test

für die Erfassung von genuinen Beschwerden im Zusammenhang mit

Persönlichkeitsstörungen tatsächlich geeignet ist, wie dies von der

Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Urteil eines kantonalen

Verwaltungsgerichts geltend gemacht wird, braucht hier nicht beantwortet zu

werden. Dr. med. K.___ stützte sich bei seiner Beurteilung nicht allein

auf das Ergebnis des SRSI, sondern im Wesentlichen auf die von ihm erhobenen

Befunde und den durch Verhaltensbeobachtung klinisch gewonnenen Eindruck. Seine

Beurteilung erscheint, auch wenn man dem Beschwerdevalidierungstest kaum

Gewicht beimisst, als schlüssig.

4.4.3 Soweit

die Beschwerdeführerin bemängelt, in den Akten seien die Frage- und

Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht zu finden, sodass es

dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat nachzuvollziehen, ist

darauf hinzuweisen, dass die Nichtherausgabe von Testergebnissen mit dem Schutz

vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung zu begründen ist. Würden

wesentliche Inhalte veröffentlicht, wären Beschwerdevalidierungstests, welche

weltweit angewendet werden, vollkommen unbrauchbar. Hinzu kommt, dass

rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen

Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der

begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur

Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines

Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2. mit Hinweisen). Davon kann

angesichts der vorliegend gegebenen Umstände nicht ausgegangen werden.

4.4.4 Die

Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Gutachten von Dr. med. K.___

berücksichtige den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt nicht

vollständig und beschränke sich auf ein einziges Explorationsgespräch, womit es

keinen vollen Beweiswert geniesse (Beschwerde, S. 7 Ziff. 6;

A.S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Berichten von

Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September

2021 (IV-Nr. 16 S. 3), der Hausärztin Dr. med. N.___, Ärztin für

Homöopathie SVHA, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 26) und Dr. med. O.___,

Praktischer Arzt FMH, vom 29. Juni 2022 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.) keine

wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse hervorgehen, welche im C.___-Gutachten

vom 15. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden wären. Diese Arztberichte

der vorerwähnten behandelnden Ärzte wurden im Aktenauszug des C.___-Gutachtens (Anhang

I, IV-Nr. 58 S. 12 ff.) – nebst anderen Unterlagen - aufgelistet und

deren Inhalt kurz wiedergegeben (S. 14 Nr. 21, S. 15 Nr. 29

und 30). Demnach wurden diese Abklärungsergebnisse in diesen Berichten

mitberücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine

weitere Berichteinholung bei diesen Ärzten gebracht hätte, zumal die Prognose

zur Arbeitsfähigkeit und eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin von

Dr. med. O.___ unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen als gut bzw.

positiv eingestuft wurden. Ob und inwieweit ein Experte eine Fremdanamnese

durchführen will, liegt weitgehend in seinem Ermessen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.7 mit Hinweis).

Es besteht kein Hinweis, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___

noch andere Personen, insbesondere den die Beschwerdeführerin aktuell

behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. Q.___, zur

Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerdeführerin hätte befragen

müssen. Entgegen der Argumentation berücksichtigt das psychiatrische C.___-Teilgutachten

den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt vollständig, weshalb es vollen

Beweiswert hat.

4.4.5 Die

von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2026 eingereichte

Stellungnahme von E.___, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin FSP (Psychotherapie

E.___), und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

18. Januar 2026, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Oktober 2024 bei ihr () in

ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, vermag den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___ vom 5. bzw. 13. Oktober

2023 ebenso wenig in Frage zu stellen. Die erwähnte Psychotherapeutin und die

behandelnde Psychiaterin diagnostizierten aufgrund der von ihnen erhobenen

Befunde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) im Sinne einer

Komplextraumatisierung nach ICD-11, eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einen Verdacht auf eine abhängige

(asthenische) Persönlichkeitsstörung (F60.7) sowie aktenanamnestisch ein

Chronisches Fatigue-Syndrom (G93.3) und kamen zum Schluss, aufgrund der aktuell

akzentuierten depressiven und Erschöpfungssymptomatik sei die Beschwerdeführerin

nicht arbeitsfähig. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit der

Begutachtung bei Dr. med. K.___ (28. September 2023) verschlechtert

(BB 15). Dieses von der psychiatrischen Begutachtungsergebnissen von

Dr. med. K.___ erheblich abweichende Untersuchungsergebnis der

behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin führt hier jedoch zu keiner

anderen Beurteilung. So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden

Gutachten externer Spezialärzte grundsätzlich voller Beweiswert zuzuerkennen.

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2024,

8C_638/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.3. und 8C_707/2023 vom

15. April 2024 E. 2.4. je mit Hinweisen). Solche Aspekte gehen weder aus

der Stellungnahme der Psychotherapeutin E.___ und der Psychiaterin D.___ vom

18. Januar 2026 (BB 15) noch aus dem Bericht der Allgemeinmedizinerin

Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025 (BB 16) hervor. Ebenso

wenig sind – auch nach einer Würdigung der anlässlich der Schlussverhandlung

vom 3. März 2026 geltend gemachten Einwände - konkrete Indizien

ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung

von Dr. med. K.___ sprechen. Selbst wenn gestützt auf die Stellungnahme vom

18. Januar 2026 von einer gesundheitlichen Verschlechterung der

Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung vom

28. September 2023 auszugehen wäre, müsste dabei berücksichtigt werden,

dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei E.___ (wöchentliche

ambulante Einzelpsychotherapie) gemäss ihren Angaben von der Beschwerdeführerin

erst am 10. Oktober 2024 und somit mehr als drei Monate nach Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 aufgenommen wurde

(vgl. BB 15 S. 1). Da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen ist, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist, könnte eine allfällige

Verschlechterung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

4.5 Zum

Einwand der Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend

gemachte und aktenkundige Beschwerden in keiner Art und Weise, so fehle eine

rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von Dr. med. H.___

vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen (Röntgen LWS vom

25. Januar 2012) und des geklagten Muskelabbaus (vgl. Beschwerde,

S. 7 Ziff. 7; A.S. 13), ist auf Folgendes hinzuweisen:

Dr. med.

H.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom

2. März 2018 die Diagnosen «Nicht-kardiale Thoraxbeschwerden» sowie «Rezidivierendes

Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) seit

Jahren», wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, die Fahrradergometrie habe keinen

Ischämienachweis und keine Rhythmusstörungen ergeben, es bestünden ein normales

Blutdruckverhalten und eine gute Leistungsfähigkeit. Insgesamt sei eine

kardiale Genese der Symptomatik wenig wahrscheinlich. Bezüglich des paroxysmalen

Herzrasens seien vorerst keine weiterführenden Abklärungen notwendig und eine

elektrophysiologische Abklärung und Therapie sei dann sinnvoll, wenn eine

Häufung oder eine Zunahme des Leidensdrucks vorhanden sei (IV-Nr. 4

S. 27 f.). Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in

seinem Bericht vom 21. Januar 2020 die Diagnose «Inguinalhernie rechts,

Status nach total endoskopisch präperitonealer Netzplastik rechts 03/17,

chronisch rezidivierende Beschwerden» und nahm in seiner Beurteilung

dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin leide seit zwei Jahren nach

Hernienoperation unter rezidivierenden, teils stechenden, teils brennenden

Schmerzen rechts inguinal, respektive im rechten Unterbauch. Klinisch bestünden

keine Anhaltspunkte für ein Hernienrezidiv. Es sei mit der Patientin vereinbart

worden, auf weitere diagnostische Abklärungen zu verzichten. Sollten die

Beschwerden an Intensität und Häufigkeit zunehmen, sei die Patientin neu zu

beurteilen (IV-Nr. 4 S. 21 f.). Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage

kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, im

C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 fehle eine rheumatologische

Mitbeurteilung der Thoraxbeschwerden, der chronischen Rückenbeschwerden und des

geklagten Muskelabbaus. Gemäss den vorerwähnten medizinischen Berichten wurden

weitere diesbezügliche Abklärungen erst bei einer Zunahme des Leidensdrucks

bzw. der Beschwerden als sinnvoll erachtet. Davon kann vorliegend nicht

ausgegangen werden. Die internistische Teilgutachterin konnte insbesondere am

Bewegungsapparat (Wirbelsäule im Lot), im Kopf- und Halsbereich, beim

Kreislaufsystem (regelmässige Herzaktion) und im Abdomen keine auffälligen

Befunde erheben (IV-Nr. 58 S. 49). Auch die neurologische Teilgutachterin

stellte unauffällige Untersuchungsbefunde, insbesondere eine frei bewegliche

Halswirbelsäule und auch normale Verhältnisse am Rumpf und an der Wirbelsäule

sowie den Extremitäten fest (IV-Nr. 58 S. 38). Schliesslich geht auch

aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025

kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht hervor (vgl.

BB 16). Gestützt auf die vorerwähnten Vorberichte und die

Untersuchungsergebnisse der internistischen und neurologischen C.___-Teilgutachterinnen

bestand somit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Es besteht auch

in diesem Zusammenhang kein Anlass, den Beweiswert des C.___-Gutachtens in

Frage zu stellen.

5. Nach

dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiswertige C.___-Gutachten

vom 15. Oktober 2023 keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser

Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

darauf hinweist, kann eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei

diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit

Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Demnach ist die Beschwerdeführerin

sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als

auch in einer anderen angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeits- und

leistungsfähig einzustufen. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abhörung der anlässlich der

psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung angefertigten Tonaufnahme, ist daher abzusehen.

Ebenso wenig ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden

Abklärungen, insbesondere zur traumatologischen Begutachtung durch eine

weibliche Fachperson, zurückzuweisen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom

12. Januar (recte: 2. Juli) 2024, worin der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu

beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit keine Deckung

durch die Rechtsschutzversicherung besteht (Instruktionsverfügung vom 4. Februar

2025 [A.S. 37]; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die S.___ übernimmt im

Rahmen des Beratungsrechtsschutzes maximal einmal einen Betrag von

CHF 1'000.00 pro Angelegenheit und pro Kalenderjahr (vgl. E-Mail vom

30. Juli 2024 [BB 14]). Nach den Angaben des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin wurde die Rechtsschutzversicherung angewiesen, den Betrag

von CHF 1'000.00 auf sein Honorarkonto zu überweisen (A.S. 39 und 44).

Demnach ist dieser Betrag von der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

bewilligten Entschädigung in Abzug zu bringen. Im Weiteren ist die

Kostenforderung bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwalt C. Wyssmann hat am 5. Februar 2025 (A.S. 41 ff.) und

anlässlich der Schlussverhandlung vom 3. März 2026 (A.S. 63 f.) je eine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 21.26

Stunden (Zeitaufwand von 11.07 und 10.19 Std.), einen Stundenansatz von

CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 165.60 (CHF 73.40

und CHF 92.20) geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei den mit «Brief an Klientin»

vermerkten Positionen ist vom Zeitaufwand für die Zustellung von

Orientierungskopien an die Klientschaft und damit von Kanzleiaufwand

auszugehen. Es können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen nicht

berücksichtigt werden: 29. Juli 2024 (Dossiereröffnung, 0.25 Std.; E-Mail

an Klientin, 0.25 Std.), 31. Juli 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),

6. September 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 13. September 2024

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 5. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17

Std.), 11. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),

4. Dezember 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 17. Dezember 2025

(Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.; Brief an

Klientin, 0.17 Std.), 19. Dezember 2025 (Brief an Klientin [Mahnen wegen

Arztberichten], 0.17 Std.), 23. Januar 2026 (Brief an Versicherungsgericht

[Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.), 27. Januar 2026 (Brief an Klientin,

0.17 Std.), 28. Januar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und

16. Februar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Damit verbleibt ein zu

berücksichtigender Zeitaufwand von insgesamt 18.23 Stunden (9.89 Std. + 8.34

Std.). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar

2023; § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS

615.11]). Im Weiteren beläuft sich die Vergütung für Fotokopien auf

CHF 0.50 pro Stück (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Satz 1

GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a

des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt

CHF 116.50 (CHF 48.40 und CHF 68.10) zu vergüten. Dies führt zu

einer Kostenforderung von insgesamt CHF 3'870.20 (Honorar von CHF 3'463.70

[18.23 Std. x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 116.50 und

MwSt [8.1 %] von CHF 290.00). Davon ist der vorerwähnte, von der Rechtsschutzversicherung

gewährte Betrag von CHF 1'000.00 abzuziehen, was eine Kostenforderung von

CHF 2'870.20 ergibt. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'182.40 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss

Honorarvereinbarung vom 29. Juli 2024, A.S. 43).

6.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'870.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'182.40

festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 3. März 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote

des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. März 2026 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser