VSBES.2024.233
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. März 2026Deutsch50 min
chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14).
Source so.ch
Urteil vom 11. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2018 bis
28. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von
60 % in der B.___ AG, [...]. Am 6. Januar 2022 meldete sich die
Mutter einer im Jahr 2006 geborenen Tochter bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, u.a. unter
chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog
verschiedene Unterlagen bei und veranlasste am 9. September 2022 (IV-Nr. 35)
eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,
neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle C.___
AG, [...] (nachfolgend: C.___), welche im Zeitraum vom 14. Juni 2023 bis
28. September 2023 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Oktober
2023, IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen mit Verfügung vom 12. Januar (recte: 2. Juli) 2024 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfangreichen
medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche eine längerdauernde
anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründet würde. Sowohl die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/kaufmännische Angestellte als auch
andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin retrospektiv und auch weiterhin
vollumfänglich zuzumuten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht
vor. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden
(IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 5. September
2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 12. Januar 2024 (recte: 2. Juli 2024) sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe
einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu
5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 36).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin, soweit keine Deckung durch ihre
Rechtsschutzversicherung besteht, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
es wird ihr in diesem Rahmen Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...] als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 37 f.).
2.4 Am 5. Februar 2025 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und weist darauf hin,
die Rechtsschutzversicherung decke für den vorliegenden Fall einzig im Rahmen
des Beratungsrechtsschutzes der Versicherungspolice einen Betrag von
CHF 1'000.00 für Anwalts- und Gerichtskosten ab. Es gelte zu beachten, dass
die Zahlung der Rechtsschutzversicherung auch für den vor- bzw.
ausserprozessualen anwaltlichen Aufwand geleistet werde (A.S. 39 ff.). Je
ein Doppel dieser Eingabe und der Kostennote sowie der Beilagen werden der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses wird verzichtet (A.S. 45).
2.5 Den Parteien wird mit Verfügung
vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, mit der
Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung das
Beweisverfahren zu schliessen. Es wird Frist gesetzt, dem Gericht allfällige Beweismittel
einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen (A.S. 46).
2.6 Mit innert erstreckter Frist
eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2026 lässt die Beschwerdeführerin
folgende begründete Anträge stellen (A.S. 54 ff.):
1. Es sei die beiliegende Stellungnahme von
Frau Dr. med. D.___ und E.___ vom 18. Januar 2026 in Kopie als
Urkunde 15 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei der Bericht von Frau Dr. med.
F.___ vom 12. Dezember 2025 in Kopie als Urkunde 16 zu den Akten zu nehmen
und zum Beweis zuzulassen
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
12. Februar 2026 wird ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
28. Januar 2026 sowie der Urkunden Nr. 15 (Beschwerdebeilage [BB] 15)
und 16 (BB 16) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann
wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen weiterer
Beweismittel verzichtet hat. Das Beweisverfahren wird geschlossen. Im Weiteren
werden die Parteien zu der auf Begehren der Beschwerdeführerin durchzuführenden
öffentlichen Verhandlung vom Dienstag, 3. März 2026, 14:00 Uhr,
vorgeladen (A.S. 57 f.).
2.8 Am 3. März 2026 führt das
Gericht wie angekündigt die öffentliche Schlussverhandlung durch, an der die
Parteivorträge angehört werden (siehe Protokoll des Gerichtsschreibers vom
3. März 2026; A.S. 60 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 63 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2022 bei der
Dispositiv
IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. 14 S. 1 und 8). Demnach könnte
ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab 1. Juli
2022 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2. hiernach). Somit
sind die neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar. Diese
werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1 Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist nach
Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.3 Gemäss
Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar
2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 Prozent
gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG in der
seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5 Versicherungsträger
und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
2.6 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
3. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, gemäss
den umfangreichen medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche
eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine
Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe nicht. Im Folgenden ist der medizinische
Sachverhalt aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten darzulegen:
3.1 Gemäss dem C.___-Gutachten vom
15. Oktober 2023 konnte im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
gestellt werden. Nach den gutachterlichen Angaben haben die angegebenen Diagnosen
(1. Kopfschmerzen vom Spannungstyp [ICD-10: G44.2]; 2. St.n. Epstein-Barr-Virus-Infektion
[ICD-10: B27.9]; 3. St.n. mildem Lipödem der unteren Extremitäten, ED 2021
[ICD-10: E88.20]; 4. Rezidivierendes Herzrasen, wahrscheinlich bei
AV-Knoten-Reentry-Tachykardie [AVNRT, kardiologische Abklärung 2018, ICD-10:
I47.1]) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel
«Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionelle Einschränkungen»
wurde angegeben, die Explorandin sei internistisch, neurologisch und
psychiatrisch untersucht worden, wobei in das Ergebnis der Gesamtbetrachtung
die Erkenntnisse aus einer neuropsychologischen Begutachtung eingeflossen
seien. Als Ergebnis der Untersuchung könne festgehalten werden, dass die
Arbeitsfähigkeit – auch bei auffälliger Beschwerdevalidierung – nicht
eingeschränkt sei. Die wenigen somatischen Diagnosen, welche man habe
verifizieren können, wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Zu
Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde festgestellt, die Explorandin sei sehr
gut ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben
teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen
guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon
auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit
anknüpfen könne. Bei der Explorandin bestünden keine Beeinträchtigungen der
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der
Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären
bzw. intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit
zur Selbstpflege sowie der Verkehrsfähigkeit. Demensprechend bestehe eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer angepassten Tätigkeit (8.5 Std. pro Tag). Es habe zu keinem Zeitpunkt
eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58 S. 6 ff.).
3.1.1 Aus dem internistischen C.___-Teilgutachten
von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin
für Allergologie und klinische Immunologie, vom 13. Oktober 2023
(Untersuchung vom 29. August 2023) geht im Wesentlichen hervor, aufgrund
der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen
Untersuchungsbefunde könne aus allgemeininternistischer Sicht eine
durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion bestätigt werden. Laboranalytisch
zeige sich, dass die Explorandin sicher einmal Kontakt gehabt habe mit dem
Epstein-Barr-Virus (Nachweis positiver lgG-Antikörper, auch mehrmalig
durchgemachte Infektionen sind mit dieser Laborkonstellation vereinbar). Die
erhöhten Blutdruckwerte seien situativ zu interpretieren
(Weisskittelhypertonie), hier würde primär eine Heimblutdruckmessung und bei
immer noch erhöhten Werten eine 24 Stunden-Blutdruckmessung Klarheit schaffen.
Im Jahr 2018 habe eine endokrinologische Abklärung stattgefunden wegen des
Nachweises von (nicht stark erhöhten) Schilddrüsenantikörpern bei allerdings
euthyreoter (normaler) Stoffwechsellage. Ebenfalls im Jahr 2018 sei eine
Echokardiographie durchgeführt worden, welche bis auf eine minimale,
hämodynamisch nicht relevante Mitralklappeninsuffizienz normal ausgefallen sei.
Im Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ sei auch ein rezidivierendes
Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) beschrieben
worden. Die damals durchgeführte Fahrradergometrie sei ohne Ischämienachweis
geblieben und habe keine Rhythmusstörungen ergeben. Eine weiterführende
Abklärung sei nicht für notwendig gehalten worden. Im Jahr 2021 habe noch eine
angiologische Abklärung stattgefunden mit der Diagnose eines milden, klinisch
gut kontrollierten Lipödems der unteren Extremitäten. All diese internistischen
Diagnosen hätten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die angegebenen
Beschwerden könnten aus Sicht des Fachgebietes der allgemeinen inneren Medizin
nicht erklärt werden. Es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die
Schilddrüsenwerte seien euthyreot und eine endokrinologische Abklärung
inklusive Schilddrüsensonographie sei im Jahr 2018 unauffällig gewesen. Der
Berufsabschluss, mehrjährige berufliche Tätigkeit sowie die Eigenschaft als
Mutter einer Tochter seien als Ressourcen zu werten. Dementsprechend wurde eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit angegeben (vgl.
IV-Nr. 58 S. 50 ff.).
3.1.2 Im neurologischen C.___-Teilgutachten
(Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie) vom 29. August 2023
(Untersuchung vom 14. Juni 2023) wurde zur gesundheitlichen Entwicklung
dargelegt, die Explorandin gebe chronische Müdigkeit und Erschöpfung an, etwa
seit dem 26. Lebensjahr. Die Symptomatik habe sich nach dem ersten
Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008 verstärkt. Ausserdem berichte sie über
viele Allergien, Histamin-Unverträglichkeit, Unverträglichkeit gewisser
Umwelteinflüsse wie v.a. Strahlung und Gerüche, daneben eine Vielzahl weiterer
Beschwerden, aus neurologischer Sicht vor allem Kopfschmerzen sowie diffuse
Schwindelanfälle mit «fast Ohnmacht». Die Symptomatik habe sich langsam
zugespitzt, zuletzt durch die von der Explorandin als schlecht empfundenen
Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz. Die Beurteilung der Konsistenz und
Plausibilität lautete dahingehend, die Beschwerden seien konsistent vorgebracht
worden; die Hypersensibilität bezüglich Umwelteinflüsse könne aus
neurologischer Sicht nicht beurteilt werden. Die Kopfschmerzen hätten etwas vor
dem 50. Altersjahr begonnen und träten vorwiegend bei längerer PC-Arbeit
auf oder – nach Angaben der Explorandin – wenn sie sich Strahlungen oder
Antennen zu sehr nähere. Aufgrund der Schilderung der Kopfschmerzattacken
handle es sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, und die Symptomatik sei in
diesem Zusammenhang als plausibel einzuschätzen. Neurologische Akten seien
nicht vorhanden. Zu den Diagnosen wurde ausgeführt, aus Sicht der Explorandin
seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits etwa in ihrem
26. Lebensjahr aufgetreten. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden
wie Schwächeanfälle mit Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen,
Schwindelanfälle aus dem Nichts heraus und Kopfschmerzen aufgekommen. Die
Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungstyp-Kopfschmerz zugeordnet und
im Gesamtkontext interpretiert werden. Die Frequenz der Kopfschmerzen sei eher
gering. Viermal im Jahr träten jeweils bis vier Tage anhaltende Kopfschmerzen
auf, und die Explorandin kupiere diese mit Alka-Selzer. Vorwiegend auslösend
seien längere Computerarbeit oder auch gewisse Wetterlagen. Leichtere
Kopfschmerzphasen behandle die Explorandin mit einer geringen Dosis Alka-Selzer
oder nicht-medizinischen Massnahmen wie Entspannung oder sich Hinlegen.
Schwindelanfälle träten manchmal aus dem Nichts heraus auf; die Explorandin
schildere sie als eindeutigen Schwankschwindel. Sie müsse sich dann an den
Wänden festhalten; diese Attacken würden von selbst wieder abklingen. Die
Schwindelsymptomatik müsse aus neurologischer Sicht am ehesten mit einem
phobischen Schwindel im Rahmen ihrer Angsterkrankung interpretiert werden. Eine
eigentliche, schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Die
Explorandin werde homöopathisch behandelt. Die Explorandin scheine aus
neurologischer Sicht genügend Ressourcen zu haben, um mit ihren Kopfschmerzen
umgehen zu können. Sie behandle diese mit Alka-Selzer. Beeinträchtigende Phasen
träten maximal viermal im Jahr auf. Die Explorandin könne aus neurologischer
Sicht sämtliche Arbeiten verrichten und es lasse sich kein spezifisches
Belastungsprofil erstellen. Dementsprechend wurde auch aus neurologischer Sicht
eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige
als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert. Aus neurologischer Sicht sei
die Explorandin nie arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 58 S. 39 ff.).
3.1.3 Im neuropsychologischen C.___-Teilgutachten
(lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) vom
27. August 2023 (Untersuchung vom 22. August 2023) wurde bei der
Beurteilung angegeben, die Explorandin habe bei der neuropsychologischen
Untersuchung gut kooperiert. Standardmässig eingesetzte
Leistungsvalidierungsverfahren seien unauffällig ausgefallen, sodass
diesbezüglich keine Hinweise auf ein problematisches Leistungsverhalten
bestünden. Bei der Explorandin seien testdiagnostisch leichte Minderleistungen
im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt worden. Diese beträfen aber
ausschliesslich die am Computer gemessenen Reaktionszeiten, welche eher langsam
und schwankend ausgefallen seien. Qualitativ zeigten sich auch bei den
computerbasierten Angaben keinerlei Auffälligkeiten. Die
Aufmerksamkeitsleistungen in Papier-Bleistift-Verfahren seien durchwegs
durchschnittlich gewesen, auch hinsichtlich des Arbeitstempos. Die übrigen
geprüften Leistungen seien durchschnittlich gewesen, teilweise sogar
überdurchschnittlich. Die Explorandin sei in der Lage, sich neue Informationen
(visuell oder verbal) rasch einzuprägen und später zuverlässig abzurufen.
Komplexere Aufgaben plane sie systematisch und führe sie stringent durch. Von
Störfaktoren lasse sie sich nicht ablenken und könne sich flexibel an sich
ändernde Bedingungen anpassen. Die Funktionen der visuellen Wahrnehmung seien
intakt.
Die versicherungsmedizinische
Beurteilung lautete wie folgt: Die leicht reduzierten Leistungen in
computerbasierten Aufmerksamkeitsaufgaben deckten sich zwar mit den subjektiven
Angaben der Explorandin, sich am Computer gestresst zu fühlen und sich nicht
mehr gut konzentrieren zu können, sie seien aber aus neuropsychologischer Sicht
kaum nachvollziehbar, da grundsätzlich am PC die gleichen Funktionen benötigt
würden wie im Papier-Bleistift-Verfahren. Die Explorandin fühle sich subjektiv
durch die Strahlung am Computer beeinträchtigt, sodass am ehesten davon
auszugehen sei, dass es sich bei den Einschränkungen am Computer um eine
unbewusste Selbstlimitierung handle. Kognitive Defizite seien auch deswegen auszuschliessen,
weil weder im neurologischen noch im psychiatrischen Gutachten eine Störung
habe festgestellt werden können, welche kognitive Beeinträchtigungen erklären
könnte. Aufgrund der unauffälligen Schul- und Berufslaufbahn könnten auch
relevante kognitive Entwicklungsstörungen im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht. Aus neuropsychologischer Sicht
bestünden somit keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen könnten. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe immer eine
volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (IV-Nr. 58
S. 60 ff.).
3.1.4 Dem psychiatrischen C.___-Teilgutachten
von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober
2023 (Untersuchung vom 28. September 2023) kann entnommen werden, die
Explorandin sei in Deutschland geboren worden. Als sie zwei Jahre alt gewesen
sei, sei die Ehe ihrer Eltern geschieden worden. Die Explorandin sei mit ihrer
Mutter und ihrem Stiefvater in die Schweiz gezogen. Sie habe einige Jahre in
einem Internat verbracht, danach habe sie kurze Zeit bei ihrem Vater gelebt, um
dann in der Schweiz mehrere Male umzuziehen. Es werde über einen sexuellen und
auch emotionalen Missbrauch berichtet. Gleichwohl sei es der Explorandin
möglich gewesen, die Schule und eine Berufsausbildung zu absolvieren und
mehrere Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine mehrjährige
Beziehung, aus welcher eine aktuell 17 Jahre alter Tochter hervorgegangen sei,
sei gescheitert, gegenwärtig finde ein Wechselmodell statt. Letztmals habe die
Explorandin im Jahr 2018 gearbeitet, danach habe sie sich als nicht mehr
arbeitsfähig erlebt und beziehe nun Sozialhilfeleistungen. Sie habe beruflich
sehr viele Ideen, fühle sich allerdings nicht in der Lage, diese umzusetzen,
wobei sie vorwiegend körperliche Gründe angegeben habe.
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität lautete wie folgt: Es sei der Explorandin nicht abzusprechen,
dass Kindheit und Jugend sehr belastend gewesen seien. Dem stehe jedoch ein
hohes Funktionsniveau im Lauf des Lebens gegenüber. Selbstverständlich wäre es
möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies
der Fall, hätte die Explorandin allerdings im Rahmen der Beschwerdevalidierung
unauffällig abschneiden müssen, was sie nicht getan habe. Sie habe dort
Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches Antwortverhalten belegten.
Die hier durchaus agil wirkende Explorandin, die auch berichtet habe,
Alabasterlampen entworfen und Flyer produziert zu haben, habe nicht den
Eindruck hinterlassen können, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer
angemessenen Umgebung nicht in der Lage wäre. Insoweit ergebe sich auch ein
Widerspruch zwischen den Angaben der Explorandin («was geht, was geht nicht»)
und ihrer Aussage, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ob die Explorandin, wie
am 9. September 2021 berichtet, tatsächlich an einer Klaustrophobie leide,
habe hier nicht verifiziert werden können. Hinsichtlich der Feststellungen aus
dem Protokoll vom 5. Januar 2022, dass die Explorandin an Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen leide, habe dies hier ebenfalls nicht verifiziert
werden können. Die Explorandin habe durchaus nicht unkonzentriert gewirkt.
Die versicherungsmedizinische
Beurteilung lautete dahingehend, es sei ohne weiteres zu begrüssen, dass sich
die Explorandin an die Aufarbeitung ihrer problematischen Kindheits- und
Jugenderfahrungen gemacht habe. Es bleibe zu hoffen, dass die von ihr
initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die Arbeitsfähigkeit
an sich habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche Prognose sei
aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei sehr gut
ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben
teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen
guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon
auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit
anknüpfen könne. Dementsprechend wurde eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch
in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht habe zu
keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58
S. 24 ff.).
3.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
nahm RAD-Arzt Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, am 18. Juni 2024
dahingehend Stellung, die Kenntnis der von der Versicherten in ihrer E-Mail vom
15. Dezember 2023 angeführten Krankheitsbilder «Myalgische
Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom» gehöre zum fachärztlichen
Standardwissen der entsprechenden und im C.___-Gutachten vertretenen
Fachdisziplinen. Laut dem polydisziplinärem Gutachten vom 15. Oktober 2023
seien diese Krankheitsbilder bei der Versicherten jedoch nicht diagnostiziert
worden. Es handle sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen
Sachverhalts. Die Versicherte habe in ihrem undatierten Schreiben
(IV-Eingangsdatum: 09.02.2024) angegeben, dass Dr. med. M.___, [...],
einen Hashimoto diagnostiziert habe, die im Befund vom 21. September 2018
genannte Diagnose «Immunthyreopathie» sei jedoch unter den in Ziff. 4.3
des Gutachtens genannten Diagnosen nicht aufgeführt worden. Bei einer
Thyreoidits Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr häufig
vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare Schilddrüsenerkrankung.
Diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen. Aus den laborchemischen Befunden habe sich
zum Gutachtenszeitpunkt kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion
ergeben. Auch hier handle es sich um eine andere Beurteilung desselben
medizinischen Sachverhaltes. Im handschriftlichen undatierten Schreiben von Dr. med.
N.___ seien keine neuen Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt
worden. Zusammenfassend seien im Einwandverfahren keine neuen Diagnosen oder
medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden, die den Gutachtern nicht bereits
bekannt gewesen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht
berücksichtigt worden wären (IV-Nr. 76).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 2. Juli 2024 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Beschwerdeführerin rüge die mangelnde Fachkompetenz der involvierten
Sachverständigen, eine myalgische Enzephalomyelitis (ME) bzw. ein chronisches
Fatigue Syndrom (CFS) und Symptome einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (K-PTBS) diagnostizieren zu können. Diese Kritik sei
unbegründet. Nichts spreche dafür, dass der zertifizierte medizinische Gutachter
(SIM) und Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die
Spezialärztin für Neurologie nicht in der Lage gewesen wären, eine
Gesundheitsstörung aus dem Spektrum dieser Krankheiten lege artis zu untersuchen
und zu diagnostizieren. Der RAD weise in seiner Stellungnahme vom 18. Juni
2024 (E. II. 3.2 hiervor) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
angeführten Krankheitsbilder ME bzw. CFS zum fachärztlichen Standardwissen der
entsprechenden und im Gutachten vertretenen Fachdisziplinen gehörten. Im
Übrigen sei mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme festzuhalten, dass diese
Krankheitsbilder bei der Beschwerdeführerin gar nicht diagnostiziert worden
seien. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne jedoch nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung sei, was hier – mit Blick auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 15. Oktober 2023 – nicht der Fall sei.
Diejenigen Krankheitsbilder, die man habe diagnostizieren können, wirkten sich
nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, sodass nicht zu
beanstanden sei, dass im Vorbescheid von keiner Invalidität im Sinne des
Gesetzes die Rede gewesen sei. Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 15. Oktober
2023 erweise sich als voll beweiswertig. Mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme
vom 18. Juni 2024, welche integrierender Bestandteil dieser Verfügung
darstelle, könne dem Einwand weder ein Indiz für eine bisher noch nicht
bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren medizinischen
Abklärungen könne deshalb abgesehen werden (IV-Nr. 77; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine
unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage. Eine aussagekräftige
medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die chronische
Müdigkeit und Erschöpfung und des vordiagnostizierten CFS finde sich weder im C.___-Gutachten
noch sonst in den IV-Akten. Es könne nicht entnommen werden, ob das CFS auf
psychischen Faktoren beruhe oder eine organische Grundlage habe. Insbesondere
hätte aufgrund der Vorberichte geklärt werden müssen, ob das CFS direkt durch
das Epstein-Barr-Virus verursacht worden sei. Im Weiteren sei das
psychiatrische C.___-Teilgutachten unvollständig. So habe sich der
psychiatrische Gutachter nicht mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten
Agoraphobie (Bericht vom 29. Juni 2022; IV-Nr. 32)
auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe in mehreren Leitentscheiden
festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit divergierenden Meinungen auch
und gerade in medizinischen Gutachten zwingend stattfinden müssen. Trotz der
Hinweise auf das Vorliegen einer Traumafolgestörung bzw. einer
posttraumatischen Belastungsstörung in Form von sexuellem Missbrauch und
körperlicher Gewalt in der Kindheit (vgl. Bericht von Dr. med. P.___ vom 9. September
2021 [IV-Nr. 16 S. 3]) habe der C.___-Gutachter die Kriterien hierfür
nicht geprüft. Dasselbe gelte mit Bezug auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung. Dass der Gutachter widersprüchlich festgehalten habe,
es sei möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei, um
dann gleich eine relevante Persönlichkeitspathologie mit dem Ergebnis des
Beschwerdevalidierungstests SRSI in Abrede zu stellen, vermindere den
Beweiswert seiner Expertise. Vorab sei zu bemängeln, dass sich in den Akten die
Frage- und Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht finden
liessen, sodass es dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat
nachzuvollziehen. Das Testresultat müsste auch durch die Tonaufnahme abgedeckt
sein. Beim SRSI handle es sich sodann um einen Test, welcher noch nicht lange
verfügbar sei (2019). Dieser sei nicht geeignet für die Erfassung von genuinen
Beschwerden im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen. Es komme hinzu, dass
beim C.___-Gutachten eine andere Persönlichkeitsentwicklung und -struktur
orientierte biographische Diagnostik fehle. Es bleibe alles vage. Hierzu gehöre
auch, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Informationen verzichtet habe.
So sei die Berichteinholung beim im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen
Psychotherapeuten, Dr. med. Q.___, ebenso ausgeblieben wie die Nachfrage,
weshalb dieser Psychotherapeut eine EMDR-Therapie empfohlen habe. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes sei nun aber entscheidend, ob dieser u.a.
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei. Dies sei nun eben
beim psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. K.___ nicht der Fall gewesen.
Gerade zur Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung seien derartige medizinische
Vorberichte zweifellos von erheblicher Bedeutung. Die medizinischen Leitlinien
verlangten denn auch zur Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen, dass die
Feststellungen auf möglichst vielen Informationsquellen beruhen müssten. Ein Interview
genüge in der Regel nicht und es müssten Fremdanamnesen und -berichte
vorliegen. Das Gutachten von Dr. med. K.___ habe den früher gewürdigten
medizinischen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und habe sich
dennoch auf ein einziges Explorationsgespräch beschränkt, womit es keinen
vollen Beweiswert geniesse. Das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend
gemachte und aktenkundige Beschwerden der Explorandin in keiner Art und Weise.
So fehle eine rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von
Dr. med. H.___ vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen
(Röntgen LWS vom 25. Januar 2021) und des geklagten Muskelabbaus.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der in der angefochtenen Verfügung
festgestellte medizinische Sachverhalt auf einer unvollständigen
Beweisgrundlage beruhe. Eine abschliessende materielle Beurteilung sei anhand
des gegebenen medizinischen Dossiers nicht möglich (A.S. 7 ff.).
4.1.3 Anlässlich der öffentlichen
Schlussverhandlung vom 3. März 2026 lässt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen noch geltend machen, dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2023 komme kein Beweiswert zu. Eine
vertiefte traumatologische Abklärung wäre im Rahmen der psychiatrischen
Teilbegutachtung notwendig gewesen. Die Stellungnahme von E.___, Eidg.
anerkannte Psychotherapeutin FSP, und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2026 (BB 15) müsse nun gewürdigt
werden. Die typischen Befunde einer Traumafolgestörung seien gegeben. Eine
Prüfung der spezifischen ICD-11-Kriterien einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung sei bei der psychiatrischen Teilbegutachtung nicht erfolgt;
sie sei durch subjektive Eindrucksformulierungen ersetzt worden. Dies stelle
einen wesentlichen Untersuchungsmangel dar. Es sei verständlich, dass die
Beschwerdeführerin über die sexuelle Gewalterfahrung im familiären Kontext,
welche schambehaftet sei, nicht gerne sprechen wolle. Die im Oktober 2024
aufgenommene ambulante psychotherapeutische Behandlung stehe einer ungenügenden
einmaligen Exploration im Rahmen der Begutachtung gegenüber. Es sei notwendig,
die bei der Begutachtung erstellten Tonaufnahmen abzuhören und diese im Rahmen
einer freien Beweisführung zu würdigen. Schliesslich sei auch der somatische Gesundheitszustand,
insbesondere die Thorax- und chronischen Rückenschmerzen, nicht beurteilt
worden. Die chronische Fatigue hätte ebenfalls abgeklärt werden müssen. Eine
rheumatologische bzw. orthopädische Beurteilung fehle. Demnach bestehe eine
unvollständige Beweislage (A.S. 60 ff.).
4.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste
interdisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische
und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 15. Oktober
2023 auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. Juni
2023, 22. und 29. August 2023 sowie 28. September 2023 beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde
(vgl. Anhang 1 [Aktenauszug / Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung],
IV-Nr. 58 S. 12 ff.). Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden
Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung
zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Nr. 58
S. 6 ff.]; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch
die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise
kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen
Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der
Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten – soweit vorhanden - Stellung genommen wird.
Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die
einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten wird
damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5
hiervor). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. L.___ in
seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 (IV-Nr. 60 S. 2
Ziff. 1).
4.3 Die
C.___-Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei uneingeschränkt
arbeits- und leistungsfähig sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte als auch in einer angepassten Verweistätigkeit. Es
habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58
S. 7 ff.). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung
stütze sich auf eine unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage, weil
eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf
die chronische Müdigkeit und Erschöpfung sowie das vordiagnostizierte Chronic
Fatigue Syndrom (CFS) weder im C.___-Gutachten noch sonst in den IV-Akten zu
finden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5; A.S. 10 f.) ist
Folgendes festzustellen: Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden,
insbesondere auch die von ihr beklagte Müdigkeit und Erschöpfung, wurden von
den Gutachtern im Rahmen ihrer Untersuchung erfragt und beurteilt, eine
entsprechende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte diesbezüglich
jedoch in keiner Fachdisziplin gestellt werden. So bestätigte die
allgemein-internistische C.___-Teilgutachterin Dr. med. G.___ aufgrund der
Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der von ihr erhobenen
Untersuchungsbefunde (inklusive Labor vom 28. September 2023) eine
durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion, sie kam jedoch zum Schluss, die von
der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schwächeanfälle, Schwindel,
Kopfschmerzen, Müdigkeit; vgl. IV-Nr. 58 S. 45 f.) seien aus
allgemein-internistischer Sicht nicht zu erklären. Die internistische Gutachterin
stellte gestützt auf den Laborbefund ein unauffälliges Blutbild sowie normale
Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungswerte fest. Dr. med. G.___ kam in
ihrer Beurteilung zum Schluss, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe
aktuell kein Handlungsbedarf, die Schilddrüsenwerte seien euthyreot (normal)
und eine endokrinologische Abklärung inklusive Schilddrüsensonographie im Jahr
2018 sei unauffällig gewesen (IV-Nr. 58 S. 49 ff.). Sodann gab die neurologische
C.___-Teilgutachterin, Dr. med. I.___, an, aus Sicht der
Beschwerdeführerin seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits
etwa in ihrem 26. Lebensjahr aufgetreten. Gemäss ihren Angaben habe sich
die Symptomatik nach dem ersten Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008
verstärkt. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden (Schwächeanfälle mit
Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen, Schwindelanfälle
aus dem Nichts, Kopfschmerzen) hinzugekommen. Die neurologische Gutachterin kam
zum Schluss, die Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungs-Kopfschmerz
zugeordnet und im Gesamtkontext interpretiert werden, die Schwindelsymptomatik
sei aus neurologischer Sicht am ehesten als phobischer Schwindel im Rahmen
einer Angsterkrankung zu sehen. Sie stellte im Weiteren fest, eine eigentliche
schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Spezifische Massnahmen
drängten sich nicht auf, aus neurologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sämtliche
Arbeiten verrichten. Zur angegebenen chronischen Müdigkeit und Erschöpfung
konnte die Gutachterin keine Befunde erheben. Auch während des Gesprächs stellte
sie keine Ermüdungserscheinungen fest (IV-Nr. 58 S. 38 ff.). Die im
Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch die Fachpsychologin J.___
standardmässig eingesetzten Leistungsvalidierungsverfahren fielen unauffällig
aus, weshalb gemäss ihrer Beurteilung kein problematisches Leistungsverhalten
bestehe. Die testdiagnostisch festgestellten leichten Minderleistungen im
Bereich der Aufmerksamkeit betrafen ausschliesslich die am Computer gemessenen
Reaktionszeiten, welche eher langsam und schwankend ausgefallen seien. Die
übrigen geprüften Leistungen seien durchschnittlich, teilweise sogar
überdurchschnittlich gewesen. Aufgrund der unauffälligen Schul- und
Berufslaufbahn konnten auch relevante kognitive Entwicklungsstörungen im
Vorfeld ausgeschlossen werden. Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht (IV-Nr. 58
S. 60). Schliesslich stellte auch der psychiatrische C.___-Teilgutachter
Dr. med. K.___ unauffällige Befunde fest und kam zum Schluss, die Kindheit
und Jugend sei für die Beschwerdeführerin zwar sehr belastend gewesen,
demgegenüber stehe jedoch ein hohes Funktionsniveau im Laufe des Lebens. Es sei
aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sie an ihre Erfolge aus der
Vergangenheit anknüpfen könne (IV-Nr. 58 S. 27 f.). RAD-Arzt
Dr. med. L.___ würdigte diese Untersuchungsergebnisse der
polydisziplinären Begutachtung in seiner Stellungnahme vom 21. November
2023 dahingehend, es sei davon auszugehen, dass zu keiner Zeit eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe; weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 60 S. 2).
Gestützt
auf die oben dargelegten übereinstimmenden fachärztlichen
Untersuchungsergebnisse und die Würdigung des Gutachtens durch den RAD-Arzt
kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin stütze sich in der
angefochtenen Verfügung auf eine unvollständige medizinische
Entscheidungsgrundlage. Die Gutachter kamen aufgrund ihrer fachärztlichen
Untersuchungen übereinstimmend zum Schluss, dass die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der von ihr
geltend gemachten zahlreichen Beschwerden, insbesondere der chronischen
Müdigkeit und Erschöpfung – nicht relevant eingeschränkt sei und dies auch nie gewesen
sei. RAD-Arzt Dr. med. L.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom
18. Juni 2024 (IV-Nr. 76 S. 2) nachvollziehbar fest, die von der
Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2023 (IV-Nr. 70) angeführten
Krankheitsbilder «Myalgische Enzephalomyelitits/Chronisches Fatigue Syndrom» gehörten
zum fachärztlichen Standardwissen der im C.___-Gutachten vom 15. Oktober
2023 vertretenen Fachdisziplinen. Solche Krankheitsbilder seien von den
Gutachtern aber nicht diagnostiziert worden. Dem ist beizupflichten. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass diese Krankheitsbilder von den
involvierten Gutachtern allenfalls übersehen worden sein könnten. Dafür
bestehen keine Anhaltspunkte. Im Weiteren legte der RAD-Arzt plausibel dar, bei
einer Thyreoiditis Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr
häufig vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare
Schilddrüsenerkrankung; diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen (vgl. internistische C.___-Teilbegutachtung,
IV-Nr. 58 S. 46). Aus den laborchemischen Befunden habe sich im
Zeitpunkt der Begutachtung kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion
ergeben (IV-Nr. 58 S. 49 und 64; vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dass
der behandelnde Arzt Dr. med. O.___, Praktischer Arzt FMH, Praxis für
Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 – abweichend von der C.___-Begutachtung
- ein CFS (G93.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben
hatte (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 Ziff. 2.5), war den Gutachtern
bekannt (vgl. Anhang 1 des C.___-Gutachtens, Aktenauszug / fächerübergreifende
Aktenzusammenfassung [IV-Nr. 58 S. 15 Ziff. 30]). Auch das
ärztliche Attest von Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 9. September 2021, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin
kämpfe seit Jahren gegen ihre Ängste und Phobien (vgl. IV-Nr. 16
S. 3), welche sich auch häufig psychosomatisch auswirkten, wurde von den
Gutachtern zur Kenntnis genommen (vgl. Aktenzusammen-fassung [IV-Nr. 58
S. 14 Ziff. 21]). Demnach wurden die bestehenden Vorakten von den
Sachverständigen gewürdigt und mitberücksichtigt. Im Gegensatz zu Dr. med.
O.___ konnten die C.___-Gutachter bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend
kein CFS feststellen. Somit kann dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom
15. Oktober 2023 durchaus eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne entnommen
werden, dass bei ihr – trotz geltend gemachter chronischer Müdigkeit und
Erschöpfung – ein CFS nicht besteht und deswegen keine Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden kann. Angesichts des
Umstands, dass die C.___-Gutachter die Diagnose eines CFS nicht stellen
konnten, bestand für sie auch kein Anlass abzuklären, ob das vordiagnostizierte
CFS auf psychischen Faktoren beruhen oder eine organische Grundlage haben
könnte.
4.4 Die
Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das psychiatrische C.___-Teilgutachten
habe sich mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten Agoraphobie nicht
auseinandergesetzt. Trotz der Hinweise auf das Vorliegen einer
Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von
sexuellem Missbrauch und körperlicher Gewalt in der Kindheit habe der C.___-Psychiater
die Kriterien hierfür nicht geprüft. Dasselbe gelte in Bezug auf das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 6;
A.S. 11 ff.).
4.4.1 Der
psychiatrische C.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom
13. Oktober 2023 einleitend fest, der Aktenauszug (Anhang 1; IV-Nr. 58
S. 12 ff.) sei integraler Bestandteil seines Gutachtens und er habe die vollständigen
Akten eingesehen (IV-Nr. 58 S. 18 Ziff. 2). Demnach waren ihm
die Untersuchungsergebnisse von Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom
29. Juni 2022 (IV-Nr. 32) und die Angaben von Dr. med. P.___ im ärztlichen
Attest vom 9. September 2021 (IV-Nr. 16 S. 3) bekannt. Dr. med.
K.___ stellte bei der Erhebung der Untersuchungsbefunde jedoch fest,
Zwangssymptome oder Ängste seien nicht vorhanden gewesen und auch nicht
berichtet worden; die Beschwerdeführerin habe eine Klaustrophobiesymptomatik (Angststörung,
bei der Betroffene eine übermässige Angst vor dem Aufenthalt in engen oder
geschlossenen Räumen haben) erwähnt (IV-Nr. 58 S. 25). Hinweise für
eine Agoraphobie (Angst vor Situationen oder Orten [z.B. in Menschenmengen,
Einkaufszentren oder während des Fahrens], die das Gefühl erwecken, ihnen
schwer entkommen zu können und im Fall eines Angst- oder Panikanfalls keine
Hilfe zu bekommen) konnte der psychiatrische Gutachter nicht feststellen. Ob
die Beschwerdeführerin, wie dies im ärztlichen Attest von Dr. med. P.___
vom 9. September 2021 angegeben wurde (vgl. IV-Nr. 16 S. 3),
tatsächlich an einer Klaustrophobie leidet, konnte der psychiatrische Gutachter
nicht verifizieren (vgl. IV-Nr. 58 S. 28). Ebenso wenig konnte
Dr. med. K.___ bei der Befunderhebung Hinweise für eine Traumafolgestörung
bzw. posttraumatische Belastungsstörung erkennen. Die Untersuchungsbefunde
(u.a. Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration, Affektivität, Zwänge und
Phobien etc.) waren unauffällig. Zur Traumafolgestörung legte Dr. med. K.___
im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung dar, es sei ohne weiteres
zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Aufarbeitung ihrer
problematischen Kindheits- und Jugenderfahrungen mache. Es bleibe zu hoffen,
dass die von ihr initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die
Arbeitsfähigkeit habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche
Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 58
S. 28). Sodann stellte der psychiatrische Gutachter bei der Befunderhebung
zur Persönlichkeit fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Persönlichkeit
her verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 58
S. 25).
Gestützt
auf diese fachärztlich erhobenen Untersuchungsergebnisse kann dem Einwand der
Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der von
Dr. med. O.___ diagnostizierten Agoraphobie auseinandergesetzt und er habe
die Kriterien einer Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, nicht
gefolgt werden. Angesichts der unauffälligen Befunderhebung (vgl.
IV-Nr. 58 S. 24 ff. Ziff. 4.3) bestand für den psychiatrischen
Gutachter kein Anlass, sich mit den erwähnten psychischen Störungen
auseinanderzusetzen und / oder diesbezüglich weitere Abklärungen
vorzunehmen. Es gilt zu beachten, dass selbst Dr. med. O.___ sämtliche von
ihm gestellten Diagnosen (Agoraphobie, Klaustrophobie, Hypersensibilität
[Geräusche, Gerüchte, Strahlung], Status nach Pfeiffer’schem Drüsenfieber
[dreimalig ca. 2007 bis 2011]) – mit Ausnahme des von ihm diagnostizierten CFS
– als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte und die
Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Eingliederung unter
Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (keine Gerüche, hohe Räume) als gut
bezeichnete (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 und 7). Im Übrigen liegt es im
Ermessen des psychiatrischen Gutachters, ob er Rücksprache mit dem behandelnden
Psychiater nehmen oder bei diesem einen Bericht einholen will (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3. und 9C_187/2018
vom 18. Mai 2018 E. 3.1.). Demnach wird der Beweiswert des
psychiatrischen C.___-Teilgutachtens nicht dadurch geschmälert, dass Dr. med.
K.___ auf eine Berichteinholung bei Dr. med. O.___ und / oder bei
dem im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen Psychotherapeuten Dr. med. Q.___
verzichtete (vgl. IV-Nr. 58 S. 23). Ebenso wenig durch den Umstand,
dass die Beschwerdeführerin offenbar von sich aus eine Traumabehandlung
initiierte. Nach den plausiblen Angaben von Dr. med. K.___ hat dies keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es gilt im Weiteren mitzuberücksichtigen,
dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin trotz einer belastenden Kindheits-
und Jugendzeit in der Lage war, eine Ausbildung in der [...] zur
Hotelsekretärin abzuschliessen und danach jahrelang im kaufmännischen Bereich (u.a.
als Sachbearbeiterin, im Produktmanagement, als Verkaufsleiterin, im Einkauf
und in der Disposition, als Assistentin der Geschäftsleitung etc.) erwerbstätig
zu sein (vgl. IV-Nr. 58 S. 21). Ihre letzte berufliche Tätigkeit als
Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst (Onlineshop) in der B.___ endete im
Februar 2019 (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen 27. Januar 2022 [IV-Nr. 21]
und Lebenslauf [IV-Nr. 11]). Gemäss ihren Angaben startete sie danach verschiedene
private Projekte (Umzug, Atelierausbau, Weiterbildung; vgl. Lebenslauf
[IV-Nr. 11 S. 1). Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters,
wonach die agil wirkende Beschwerdeführerin nicht den Eindruck hinterlassen
habe, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer angemessenen Umgebung
nicht in der Lage wäre (vgl. IV-Nr. 58 S. 27), ist angesichts der
erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde und ihrer sonstigen Aktivitäten
(vgl. auch Tagesablauf, IV-Nr. 58 S. 23) plausibel und überzeugt.
4.4.2 Dr. med.
K.___ legte bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität dar, es wäre
möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies
der Fall, hätte die Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der
Beschwerdevalidierung unauffällig abschneiden müssen, was sie jedoch nicht
getan habe. Sie habe dort Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches
Antwortverhalten belegten (IV-Nr. 58 S. 27 Ziff. 6.2). Der psychiatrische
Gutachter stützte sich dabei auf das Testverfahren «SRSI», aus welchem Hinweise
auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung hervorgegangen seien
(IV-Nr. 58 S. 26). Gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für
versicherungspsychiatrische Gutachten ist der Einsatz von Testverfahren zur
Beschwerde- bzw. Symptomvalidierung sinnvoll (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.4). Das Ergebnis der vorliegend
durchgeführten Beschwerdevalidierung mittels SRSI-Fragebogen (Self-Report
Symptom Inventory) ist daher mitzuberücksichtigen. Die Frage, ob dieser Test
für die Erfassung von genuinen Beschwerden im Zusammenhang mit
Persönlichkeitsstörungen tatsächlich geeignet ist, wie dies von der
Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Urteil eines kantonalen
Verwaltungsgerichts geltend gemacht wird, braucht hier nicht beantwortet zu
werden. Dr. med. K.___ stützte sich bei seiner Beurteilung nicht allein
auf das Ergebnis des SRSI, sondern im Wesentlichen auf die von ihm erhobenen
Befunde und den durch Verhaltensbeobachtung klinisch gewonnenen Eindruck. Seine
Beurteilung erscheint, auch wenn man dem Beschwerdevalidierungstest kaum
Gewicht beimisst, als schlüssig.
4.4.3 Soweit
die Beschwerdeführerin bemängelt, in den Akten seien die Frage- und
Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht zu finden, sodass es
dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat nachzuvollziehen, ist
darauf hinzuweisen, dass die Nichtherausgabe von Testergebnissen mit dem Schutz
vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung zu begründen ist. Würden
wesentliche Inhalte veröffentlicht, wären Beschwerdevalidierungstests, welche
weltweit angewendet werden, vollkommen unbrauchbar. Hinzu kommt, dass
rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen
Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der
begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur
Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines
Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2. mit Hinweisen). Davon kann
angesichts der vorliegend gegebenen Umstände nicht ausgegangen werden.
4.4.4 Die
Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Gutachten von Dr. med. K.___
berücksichtige den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt nicht
vollständig und beschränke sich auf ein einziges Explorationsgespräch, womit es
keinen vollen Beweiswert geniesse (Beschwerde, S. 7 Ziff. 6;
A.S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Berichten von
Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September
2021 (IV-Nr. 16 S. 3), der Hausärztin Dr. med. N.___, Ärztin für
Homöopathie SVHA, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 26) und Dr. med. O.___,
Praktischer Arzt FMH, vom 29. Juni 2022 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.) keine
wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse hervorgehen, welche im C.___-Gutachten
vom 15. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden wären. Diese Arztberichte
der vorerwähnten behandelnden Ärzte wurden im Aktenauszug des C.___-Gutachtens (Anhang
I, IV-Nr. 58 S. 12 ff.) – nebst anderen Unterlagen - aufgelistet und
deren Inhalt kurz wiedergegeben (S. 14 Nr. 21, S. 15 Nr. 29
und 30). Demnach wurden diese Abklärungsergebnisse in diesen Berichten
mitberücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine
weitere Berichteinholung bei diesen Ärzten gebracht hätte, zumal die Prognose
zur Arbeitsfähigkeit und eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin von
Dr. med. O.___ unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen als gut bzw.
positiv eingestuft wurden. Ob und inwieweit ein Experte eine Fremdanamnese
durchführen will, liegt weitgehend in seinem Ermessen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.7 mit Hinweis).
Es besteht kein Hinweis, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___
noch andere Personen, insbesondere den die Beschwerdeführerin aktuell
behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. Q.___, zur
Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerdeführerin hätte befragen
müssen. Entgegen der Argumentation berücksichtigt das psychiatrische C.___-Teilgutachten
den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt vollständig, weshalb es vollen
Beweiswert hat.
4.4.5 Die
von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2026 eingereichte
Stellungnahme von E.___, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin FSP (Psychotherapie
E.___), und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
18. Januar 2026, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Oktober 2024 bei ihr () in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, vermag den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___ vom 5. bzw. 13. Oktober
2023 ebenso wenig in Frage zu stellen. Die erwähnte Psychotherapeutin und die
behandelnde Psychiaterin diagnostizierten aufgrund der von ihnen erhobenen
Befunde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) im Sinne einer
Komplextraumatisierung nach ICD-11, eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einen Verdacht auf eine abhängige
(asthenische) Persönlichkeitsstörung (F60.7) sowie aktenanamnestisch ein
Chronisches Fatigue-Syndrom (G93.3) und kamen zum Schluss, aufgrund der aktuell
akzentuierten depressiven und Erschöpfungssymptomatik sei die Beschwerdeführerin
nicht arbeitsfähig. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit der
Begutachtung bei Dr. med. K.___ (28. September 2023) verschlechtert
(BB 15). Dieses von der psychiatrischen Begutachtungsergebnissen von
Dr. med. K.___ erheblich abweichende Untersuchungsergebnis der
behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin führt hier jedoch zu keiner
anderen Beurteilung. So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden
Gutachten externer Spezialärzte grundsätzlich voller Beweiswert zuzuerkennen.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2024,
8C_638/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.3. und 8C_707/2023 vom
15. April 2024 E. 2.4. je mit Hinweisen). Solche Aspekte gehen weder aus
der Stellungnahme der Psychotherapeutin E.___ und der Psychiaterin D.___ vom
18. Januar 2026 (BB 15) noch aus dem Bericht der Allgemeinmedizinerin
Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025 (BB 16) hervor. Ebenso
wenig sind – auch nach einer Würdigung der anlässlich der Schlussverhandlung
vom 3. März 2026 geltend gemachten Einwände - konkrete Indizien
ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung
von Dr. med. K.___ sprechen. Selbst wenn gestützt auf die Stellungnahme vom
18. Januar 2026 von einer gesundheitlichen Verschlechterung der
Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung vom
28. September 2023 auszugehen wäre, müsste dabei berücksichtigt werden,
dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei E.___ (wöchentliche
ambulante Einzelpsychotherapie) gemäss ihren Angaben von der Beschwerdeführerin
erst am 10. Oktober 2024 und somit mehr als drei Monate nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 aufgenommen wurde
(vgl. BB 15 S. 1). Da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen ist, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist, könnte eine allfällige
Verschlechterung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
4.5 Zum
Einwand der Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend
gemachte und aktenkundige Beschwerden in keiner Art und Weise, so fehle eine
rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von Dr. med. H.___
vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen (Röntgen LWS vom
25. Januar 2012) und des geklagten Muskelabbaus (vgl. Beschwerde,
S. 7 Ziff. 7; A.S. 13), ist auf Folgendes hinzuweisen:
Dr. med.
H.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom
2. März 2018 die Diagnosen «Nicht-kardiale Thoraxbeschwerden» sowie «Rezidivierendes
Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) seit
Jahren», wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, die Fahrradergometrie habe keinen
Ischämienachweis und keine Rhythmusstörungen ergeben, es bestünden ein normales
Blutdruckverhalten und eine gute Leistungsfähigkeit. Insgesamt sei eine
kardiale Genese der Symptomatik wenig wahrscheinlich. Bezüglich des paroxysmalen
Herzrasens seien vorerst keine weiterführenden Abklärungen notwendig und eine
elektrophysiologische Abklärung und Therapie sei dann sinnvoll, wenn eine
Häufung oder eine Zunahme des Leidensdrucks vorhanden sei (IV-Nr. 4
S. 27 f.). Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in
seinem Bericht vom 21. Januar 2020 die Diagnose «Inguinalhernie rechts,
Status nach total endoskopisch präperitonealer Netzplastik rechts 03/17,
chronisch rezidivierende Beschwerden» und nahm in seiner Beurteilung
dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin leide seit zwei Jahren nach
Hernienoperation unter rezidivierenden, teils stechenden, teils brennenden
Schmerzen rechts inguinal, respektive im rechten Unterbauch. Klinisch bestünden
keine Anhaltspunkte für ein Hernienrezidiv. Es sei mit der Patientin vereinbart
worden, auf weitere diagnostische Abklärungen zu verzichten. Sollten die
Beschwerden an Intensität und Häufigkeit zunehmen, sei die Patientin neu zu
beurteilen (IV-Nr. 4 S. 21 f.). Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage
kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, im
C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 fehle eine rheumatologische
Mitbeurteilung der Thoraxbeschwerden, der chronischen Rückenbeschwerden und des
geklagten Muskelabbaus. Gemäss den vorerwähnten medizinischen Berichten wurden
weitere diesbezügliche Abklärungen erst bei einer Zunahme des Leidensdrucks
bzw. der Beschwerden als sinnvoll erachtet. Davon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Die internistische Teilgutachterin konnte insbesondere am
Bewegungsapparat (Wirbelsäule im Lot), im Kopf- und Halsbereich, beim
Kreislaufsystem (regelmässige Herzaktion) und im Abdomen keine auffälligen
Befunde erheben (IV-Nr. 58 S. 49). Auch die neurologische Teilgutachterin
stellte unauffällige Untersuchungsbefunde, insbesondere eine frei bewegliche
Halswirbelsäule und auch normale Verhältnisse am Rumpf und an der Wirbelsäule
sowie den Extremitäten fest (IV-Nr. 58 S. 38). Schliesslich geht auch
aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025
kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht hervor (vgl.
BB 16). Gestützt auf die vorerwähnten Vorberichte und die
Untersuchungsergebnisse der internistischen und neurologischen C.___-Teilgutachterinnen
bestand somit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Es besteht auch
in diesem Zusammenhang kein Anlass, den Beweiswert des C.___-Gutachtens in
Frage zu stellen.
5. Nach
dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiswertige C.___-Gutachten
vom 15. Oktober 2023 keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser
Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf hinweist, kann eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit
Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Demnach ist die Beschwerdeführerin
sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als
auch in einer anderen angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeits- und
leistungsfähig einzustufen. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abhörung der anlässlich der
psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung angefertigten Tonaufnahme, ist daher abzusehen.
Ebenso wenig ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden
Abklärungen, insbesondere zur traumatologischen Begutachtung durch eine
weibliche Fachperson, zurückzuweisen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom
12. Januar (recte: 2. Juli) 2024, worin der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu
beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit keine Deckung
durch die Rechtsschutzversicherung besteht (Instruktionsverfügung vom 4. Februar
2025 [A.S. 37]; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die S.___ übernimmt im
Rahmen des Beratungsrechtsschutzes maximal einmal einen Betrag von
CHF 1'000.00 pro Angelegenheit und pro Kalenderjahr (vgl. E-Mail vom
30. Juli 2024 [BB 14]). Nach den Angaben des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin wurde die Rechtsschutzversicherung angewiesen, den Betrag
von CHF 1'000.00 auf sein Honorarkonto zu überweisen (A.S. 39 und 44).
Demnach ist dieser Betrag von der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
bewilligten Entschädigung in Abzug zu bringen. Im Weiteren ist die
Kostenforderung bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtsanwalt C. Wyssmann hat am 5. Februar 2025 (A.S. 41 ff.) und
anlässlich der Schlussverhandlung vom 3. März 2026 (A.S. 63 f.) je eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 21.26
Stunden (Zeitaufwand von 11.07 und 10.19 Std.), einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 165.60 (CHF 73.40
und CHF 92.20) geltend gemacht.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei den mit «Brief an Klientin»
vermerkten Positionen ist vom Zeitaufwand für die Zustellung von
Orientierungskopien an die Klientschaft und damit von Kanzleiaufwand
auszugehen. Es können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen nicht
berücksichtigt werden: 29. Juli 2024 (Dossiereröffnung, 0.25 Std.; E-Mail
an Klientin, 0.25 Std.), 31. Juli 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
6. September 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 13. September 2024
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 5. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17
Std.), 11. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
4. Dezember 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 17. Dezember 2025
(Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.; Brief an
Klientin, 0.17 Std.), 19. Dezember 2025 (Brief an Klientin [Mahnen wegen
Arztberichten], 0.17 Std.), 23. Januar 2026 (Brief an Versicherungsgericht
[Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.), 27. Januar 2026 (Brief an Klientin,
0.17 Std.), 28. Januar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und
16. Februar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Damit verbleibt ein zu
berücksichtigender Zeitaufwand von insgesamt 18.23 Stunden (9.89 Std. + 8.34
Std.). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar
2023; § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS
615.11]). Im Weiteren beläuft sich die Vergütung für Fotokopien auf
CHF 0.50 pro Stück (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Satz 1
GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a
des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt
CHF 116.50 (CHF 48.40 und CHF 68.10) zu vergüten. Dies führt zu
einer Kostenforderung von insgesamt CHF 3'870.20 (Honorar von CHF 3'463.70
[18.23 Std. x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 116.50 und
MwSt [8.1 %] von CHF 290.00). Davon ist der vorerwähnte, von der Rechtsschutzversicherung
gewährte Betrag von CHF 1'000.00 abzuziehen, was eine Kostenforderung von
CHF 2'870.20 ergibt. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'182.40 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss
Honorarvereinbarung vom 29. Juli 2024, A.S. 43).
6.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'870.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'182.40
festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 3. März 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. März 2026 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser