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Entscheid

VSBES.2024.235

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. Mai 2026Deutsch69 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 12. Juni

2018 unter Hinweis auf einen «Verdacht auf Sudeck rechte Hand nach CTC-OP

13. April 2018» und einen «Unfall vom 10. September 2013 Daumen links

nach Subamputation in Fleischwolf» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

1). Nach der Durchführung des Intake-Gespräches vom 9. Juli 2018

(IV-Nr. 3) und dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 5) erfolgte

am 15. Juli 2018 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang: 18. Juli

2018, IV-Nr. 7). Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch den

Eingliederungsfachmann B.___ betreut (vgl. IV-Nr. 13). Am 11. Oktober

2018 (IV-Nr. 14) übernahm die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Ausbildungskurses (ECDL-Diplom inkl. Outlookschulung). Nach dem Einholen

des Arbeitgeberfragebogens der Firma C.___, [...], vom 20. November 2018

(IV-Nr. 15) und weiterer medizinischer Akten (IV-Nr. 17), wurde die berufliche

Eingliederung wegen Abwartens weiterer medizinischer Abklärungen am 16. August

2019 abgeschlossen (IV-Nr. 18).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin bei Dr. med. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

med. pract. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin,

sowie PD Dr. med. E.___, MSc, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, Gutachterstelle F.___, ein bidisziplinäres Gutachten,

das am 20. März 2020 erstattet wurde (IV-Nrn. 28, 29.1 - 29.4).

Zum von der Beschwerdeführerin ausgefüllten «Fragebogen zur Rentenabklärung

betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 29. Juni 2020

(IV-Nr. 36) nahm der Abklärungsfachmann G.___ am 21. Juli 2020

Stellung (IV-Nr. 38). Gegen den Vorbescheid vom 24. Juli 2020

(IV-Nr. 39), mit welchem der Beschwerdeführerin eine vom 1. April

2019 bis 30. April 2020 befristete ganze Rente in Aussicht gestellt wurde,

liess die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Einwände erheben

(IV-Nr. 43). Zu den mit Eingaben vom 25. November, 2. Dezember

2020 und 19. Januar 2021 durch die Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen

Akten und geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen (IV-Nrn. 49

ff.), äusserte sich Dr. med. H.___, Praktische Ärztin und Fachärztin

Allgemeinmedizin, RAD, am 27. Juni 2022 (IV-Nr. 78 S. 2). Das von

ihr empfohlene polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie,

Psychiatrie) wurde in der Folge durch die Gutachterstelle I.___, [...], am 8. Dezember

2022 erstattet (IV-Nrn. 86.1 - 86.3). Zu diesem äusserten sich sowohl

Dr. med. H.___, RAD, am 10. Januar 2023 (IV-Nr. 89 S. 2 f.) als

auch die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 (IV-Nr. 90) bzw. am 20. März

und 5. Juni 2023 (IV-Nrn. 98, 102). Zu den Einwänden bez. der

Tonaufnahmen und zum Bericht des Psychotherapeuten J.___ vom 26. Mai 2023

(IV-Nrn. 98, 102 S. 2 ff.) liess die Beschwerdegegnerin die

Gutachterstelle I.___ am 10. Juli 2023 Stellung nehmen (IV-Nr. 104). Gestützt

auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 15. Juli 2023

(IV-Nr. 106) wurde der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 13. September

2023 (IV-Nr. 109) eine vom 1. April 2019 bis 30. April 2020 befristete

ganze Rente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom

24. Juli 2020. Zu den durch die Beschwerdeführerin am 17. Oktober

2023 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 110), äusserte sich die RAD-Ärztin

Dr. med. H.___ am 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 113). Trotz der

Einwandergänzung vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 115) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2024 am Vorbescheid fest

(Akten-Seite [A.S.] 1 f.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. September 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge stellen (A.S. 9 ff.):

Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. August 2024 teilweise

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den unbestrittenen Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente von April 2019 bis April 2020 hinaus eine ganze

Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. August 2024 teilweise

aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

Verfahrensantrag:

3. Es

sei in vorliegender Angelegenheit ein gerichtliches medizinisch-theoretisches

Obergutachten zur Klärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

(inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) in Auftrag zu

geben.

4. Es

sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren.

5. Unter

o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

3. Den mit prozessleitender

Verfügung vom 11. Oktober 2024 einverlangten Bericht des Spitals K.___ vom

15. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) lässt die Beschwerdeführerin am

14. Oktober 2024 einreichen (A.S. 43 f.). Ein Doppel dieser

Eingabe geht mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (A.S. 45 f.) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 4. November 2024 (A.S. 47 f.) schliesst die

Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Aktennotizen von Dr. med. H.___,

RAD, vom 17. und 18. Oktober 2024 (A.S. 49 ff.) – auf Abweisung

der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 3. Januar

2025 (A.S. 61 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren

vollumfänglich festhalten.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. Februar 2025 (A.S. 71 f.) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet

habe.

7. Die am 12. Februar 2025 vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 72

ff.) geht mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (A.S. 75) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 6. August 2024) eingetreten ist (Ueli

Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.],

Kommentar ATSG, 5. Auflage, 2024, Art. 61 ATSG N 90).

2.

Im vorliegenden Fall steht eine

Rentenberechtigung ab 2019 zur Diskussion (vgl. A.S. 1 ff. und E. I. 1.2

hievor). In der Zwischenzeit sind am 1. Januar 2022 verschiedene

Änderungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

in Kraft getreten, welche u.a. die Bemessung des Invaliditätsgrades neu regeln.

Die entsprechenden Übergangsbestimmungen betreffen indes nur die Anpassung

laufender altrechtlicher Renten und sind damit hier nicht anwendbar. Fehlen

besondere übergangsrechtliche Regelungen, so sind diejenigen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demnach bleiben die

Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen

Fassung weiterhin massgebend, wenn – wie hier der Fall – die Verfügung über die

erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022 erfolgt, aber einen

Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet (Rz. 9101 Kreisschreiben

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in Kraft seit 1. Januar

2022).

3.

3.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] ). Sie kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,

125.

V 261 E. 4).

3.3

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.

mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Streitig und

vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 6. August 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine vom

1.

April 2019 bis 30. April 2020 befristete ganze Invalidenrente

zugesprochen und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt

hat.

Unbestritten ist

demgegenüber, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von April 2018

bis Januar 2020 vollständig aufgehoben war, was in Anwendung der ebenfalls

unbestrittenen gebliebenen gemischten Berechnungsmethode (60 % Erwerb : 40 %

Haushalt) zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (vgl. A.S. 22).

5.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle I.___

vom 8. Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3), weshalb

nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

In diesem Zusammenhang ist vorab

Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informierte

in einer Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber, dass die

Invalidenversicherung (IV) keine medizinischen Gutachten mehr an die I.___

vergebe. Damit komme die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für

Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung nach. Diese habe in

ärztlichen Gutachten der I.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Das

BSV habe die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der I.___

einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch

kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliege. Vor diesem Hintergrund

entschied das Bundesgericht sodann mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar

2024.

(E. 2.3), dass in der Übergangssituation, in der bereits eingeholte

Gutachten der I.___ zu würdigen sind, an die

Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen sind und die

beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei

versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist.

Demnach genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue

Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Im

Lichte dieser Ausführungen spricht allein der Umstand, dass das Gutachten von

der I.___ erstellt wurde, nicht per se gegen dessen Verwertbarkeit. Vielmehr

ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob das I.___-Gutachten vom 8. Dezember

2022.

den strengeren Beweiskriterien genügt.

5.2

Im polydisziplinären Gutachten (internistisch,

rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle I.___ vom

8.

Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3) wurden die folgenden

relevanten Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 86.2 S. 14):

- Präadipositas

- Generalisierte Epilepsie, anamnestisch

seit 17 Jahren anfallsfrei

- Gewöhnliche Migräne

- Affektion N1 (Radialseite des Daumens),

links ohne neuropathisches Schmerzsyndrom

- Status nach

Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts April 2018, ohne Hinweise auf ein persistierendes

CRPS und ohne eindeutige objektivierbare nervale Defizite

- Status nach Sprunggelenksdistorsion

aktenkundig am 25. Februar 2022, ohne Hinweis auf ein persistierendes CRPS

- Status nach offener dislozierter Fraktur

D1 links und Spickdrahtosteosynthese 10. September 2013, ohne klinisches

Korrelat in der hiesigen Untersuchung

- Angst- und depressive Störung gemischt,

ICD-10 F41.2

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als

ungelernte Metzgerin) könne die Beschwerdeführerin neun Stunden arbeitstäglich

anwesend sein. Es bestehe während dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung.

Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf

wurde ausgeführt, dass der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach aktenkundigem

CRPS-Verlauf nach CTS-Operation vom 10. März 2018 anhand des vorliegenden

Aktenmaterials und der dokumentierten klinischen Befunde insoweit zugestimmt

werden könne, dass eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die

Diagnose eines CRPS sei eine klinische Diagnose und es werde vorwiegend auf die

Symptome und die Untersuchungsergebnisse abgestellt. Retrospektiv liessen sich

die Diagnose und der Verlauf eines CRPS nur schwer beurteilen. In der hiesigen

Untersuchung seien die Kriterien für ein manifestes CRPS für die rechte obere

Extremität nicht ausreichend erfüllt. Ein CRPS nach Umknicktrauma des linken

Sprunggelenks vom 20. Februar 2022 lasse sich in der hiesigen Untersuchung

nicht bestätigen. Anhand der hiesigen klinischen Befunde und unter Würdigung

des Aktenmaterials lasse sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren.

Eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit einer dauerhaften Minderung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lasse sich also auch

retrospektiv nicht schlüssig begründen. Dies gelte rückblickend unbegrenzt

(IV-Nr. 86.2 S. 15 f.). Eine Anpassung an eine der Behinderung

optimal angepasste Tätigkeit sei nicht erforderlich. Gesundheitsstörungen, die

eine dauerhafte Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

ungelernte Metzgereimitarbeiterin oder in jedweder vergleichbaren Tätigkeit

bedingten, seien hier nicht anhand objektiver Befunde zu erheben gewesen. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert

werden (IV-Nr. 86.2 S. 17).

5.3

Nachfolgend ist der Beweiswert

des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember

2022.

von Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___,

Neurologie FMH, Dr. med. N.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation,

Sozialmedizin, Sportmedizin, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie

(IV-Nrn. 86.1 - 86.3), zu prüfen:

Das Gutachten stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Fachdisziplinen der Allgemeinen

Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welche fachlich dazu

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten haben die Beschwerdeführerin

sodann u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt

(IV-Nrn. 86.2 S. 35 ff., 73 ff.,112 ff. ), wobei die Angaben zur

Anamnese jeweils mittels Originalfragebogen («Fragebogen» und «Anamnese-Fragebogen»)

dokumentiert worden sind. Beim «Fragebogen» handelt es sich um ein

handschriftlich durch die Beschwerdeführerin am 17. August 2022

ausgefülltes Formular, welches in jedem Teilgutachten enthalten ist. Dies gilt

im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin verfassten Dokumente

«täglicher Ablauf Frau A.___» und «Medikamentenliste Frau A.___». Im Rahmen der

internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilbegutachtung wurde zudem

von der jeweiligen Gutachterperson am 22. September, 25. August und 3. September

2022.

handschriftlich je ein «Anamnese-Fragebogen» ausgefüllt. Im Weiteren

wurden die Befunde erhoben (IV-Nr. 86.2 S. 60 f., 97 ff.,138 ff., 180

ff.), die wesentlichen Akten sowie relevanten Auszüge aus diesen unter dem

Titel «Aktenzusammenfassung» zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 86.2 S. 21

ff.) und eine Zusatzdiagnostik im Sinn von Laboruntersuchungen, MRI-Abklärungen,

neurophysiologischen Untersuchungen, sowie eines Rey-Memory-Tests veranlasst

(IV-Nr. 86.2 S. 62, 101, 142 f., 183). Auf dieser Grundlage

befassten sich die Gutachterpersonen mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 86.2 S. 62 ff.,

101.

ff., 144 ff., 184 ff.) und gelangten sodann im Rahmen der

«interdisziplinären Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 86.2 S. 1 ff.) zu

einer gesamthaften Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der beschriebenen

Befunde nachvollziehbar ist.

5.4

Nachfolgend ist auf die

einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die

vorliegenden medizinischen Akten diesen allenfalls zu schmälern vermögen:

5.4.1

Eingehend auf das

internistische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 8. Dezember 2022

(IV-Nr. 86.2 S. 32 ff.) ergibt sich Folgendes:

5.4.1.1

Der internistische Gutachter

hielt fest, unter Berücksichtigung der mittels Tonaufzeichnung und in den

Fragebogen dokumentierten, detailliert erhobenen Angaben, würden vorrangig die

folgenden Beschwerden berichtet: Chronische Schmerzen (Kopf, rechte Hand,

linker Fuss), Depressionen und Konzentrationsstörungen (IV-Nr. 86 S. 60).

Diese Ausführungen sind gestützt auf die spontanen Angaben der

Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration nachvollziehbar

(S. 35). So habe die Beschwerdeführerin vorrangig von chronischen

Kopfschmerzen sowie brennenden Schmerzen in der rechten Hand und im linken Fuss

berichtet (S. 62). Entsprechende Angaben finden sich auch im «Anamnese-Fragebogen»

(S. 49). So leide die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen,

Konzentrationsstörungen, Depression, Schwellung der rechten Hand mit brennendem

Gefühl, Schmerzen und Brennen im linken Fuss mit Schwellung und Verfärbung;

Epilepsie ohne Anfälle; Schuppenfleche; versteifter Daumen links. Gestützt auf

die durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen hielt Dr. med. L.___ weiter fest,

die hiesigen Befunde zeigten eine übergewichtige Beschwerdeführerin mit einer

Schiene am rechten Handgelenk sowie einem getapten linken Sprunggelenk. Es

werde ein Druckschmerz an beiden Gelenken angegeben, eine Schwellung oder

Verfärbung bestehe jeweils nicht. An der rechten Handinnenfläche zeige sich

eine Operationsnarbe. Angabe einer Hypästhesie der gesamten rechten Hand, des

rechten Unterarms innenseitig, sowie am gesamten linken Daumen. Leichtgradige

Umfangsminderung des Endglieds des linken Daumens im Seitenvergleich. Diese gutachterlichen

Feststellungen entsprechen den Untersuchungsbefunden und vermögen daher zu

überzeugen (S. 61 f.): So wurde u.a. ein BMI von 29.4 kg/m2

erhoben und bezüglich der Extremitäten Folgendes festgehalten: Die Gelenke seien

ohne Schwellung, Rötung oder Verfärbung. Es bestehe ein Druckschmerz des

rechten Hand- und linken Sprunggelenks (beide Gelenke jeweils nicht geschwollen

oder verfärbt), eine Handgelenksschiene rechts, eine leichtgradige

Umfangsminderung des Endglieds des linken Daumens im Seitenvergleich, sowie ein

getaptes linkes Sprunggelenk. Das internistische Teilgutachten ist somit beweiswertig.

5.4.1.2

Wie nachfolgend aufzuzeigen

ist, vermögen die zeitlich vor dem internistischen Teilgutachten verfassten

medizinischen Berichte des Hausarztes von Dr. med. P.___ die gutachterlichen

Ausführungen und Einschätzungen von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.

So wies der die Beschwerdeführerin seit dem

7.

Oktober 2002 behandelnde Dr. med. P.___, Allgemeine Innere Medizin, im zuletzt

am 22. September 2021 (IV-Nr. 69) verfassten Arztbericht als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «CRPS rechte Hand» aus. Da es sich

hierbei nicht um eine internistische Diagnosestellung handelt, kommt der diesbezüglichen

Einschätzung des auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Inneren

Medizin spezialisierten Facharztes Dr. med. P.___ kaum Beweiswert zu. Ähnlich

verhält es sich sodann auch in Bezug auf das Schreiben «Arztauskunft» vom

30.

November 2020 (IV-Nr. 50 S. 2), in welchem Dr. med. P.___ einen

verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer

depressiven Entwicklung bestätigt.

5.4.2

In Bezug auf das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. M.___, Neurologie FMH, vom 8. Dezember

2022.

(IV-Nr. 86.2 S. 70 ff.) ergibt sich Folgendes:

5.4.2.1

Der neurologische Gutachter

hielt fest (S. 103), die angegebenen Schmerzen fänden keine hinreichend

wahrscheinliche organisch-neurologische Begründung. Diese gutachterliche

Einschätzung erweist sich aufgrund der durch die Beschwerdeführerin beklagten

Beeinträchtigungen und der im Rahmen der Begutachtung erhobenen

Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin

vorrangig über permanent starke Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des

linken Fusses sowie über Migräne und eine Epilepsie seit Kindheit berichtet,

wobei sich der letzte Anfall mit 17 Jahren ereignet habe (S. 97). Im

Rahmen der gutachterlichen Exploration hätten sich keine nervalen

Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven stellten

sich regelrecht dar. Sichere manifeste oder latente Paresen hätten sich nicht

gefunden. Die Muskeleigenreflexe liessen sich seitengleich auf mittellebhaftem

Niveau normal auslösen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise

auf eine zentralmotorische Schädigung hätten sich nicht ergeben. Bei der

Überprüfung der Sensibilität sei im Versorgungsgebiet N1 links (Radialseite des

Daumens) eine vollständige Unempfindlichkeit angegeben worden, im Bereich der

rechten Hand und des rechten Unterarmes ab etwa der Mitte Angabe einer

Hyperästhesie und Hyperalgesie ohne eindeutige statische und dynamische

Berührungsallodynie. Bei Berührung in abgelenkter Prüfung habe jedoch keine

Schmerzangabe festgestellt werden können. Angabe einer Normästhesie und

Normalgesie im Bereich des linken Fusses, wobei sich auch hier keine eindeutige

statische und dynamische Berührungsallodynie finde. In vegetativer Hinsicht hätten

sich keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden, insbesondere keine Hinweise

auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck im Bereich der rechten oberen Extremität

und im Bereich der linken unteren Extremität. Die koordinativen Eigenschaften

stellten sich regelrecht dar. Aus neurophysiologischer Sicht hätten sich zudem keine

Hinweise auf eine fortdauernde Affektion des Nervus medianus am Handgelenk

rechts ergeben. Ferner wurde die am 10. Oktober 2022 durchgeführte MRI des

Neurokraniums nativ und nach KM triplanar (Epilepsieprotokoll, IV-Nr. 86.3

S. 9) wie folgt beurteilt: «1. Keine Raumforderung und unauffällige

Darstellung des Hirnparenchyms mit regelrechter Trophik der hippocampalen

Formation sowie der kortikalen Strukturen. 2. Keine suggestiven Alterationen

Hinsicht einer temporomesialen Sklerose und keine Hinweise auf einen

anderweitigen epileptogenen Fokus.». Folglich präsentierte sich die bildgebende

Untersuchung vom Oktober 2022 als weitgehend unauffällig. Unter diesen

Umständen vermag auch die gutachterliche Schlussfolgerung einzuleuchten, wonach

aufgrund der Aktendaten, Anamnese, Befunde und hiesigen Zusatzuntersuchungen im

Fachgebiet Neurologie aktenkundig die Diagnose einer Epilepsie bestätigt werden

könne, wobei sich der letzte Anfall vor circa 30 Jahren ereignet habe (S. 102).

Das neurologische Teilgutachten wird

damit den Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Stellungnahme

gerecht.

5.4.2.2

Betreffend die medizinischen

Vorakten ist zunächst auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med.

Q.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einzugehen. Er hielt im Bericht vom 23. Februar

2018.

(IV-Nrn. 5 S. 9) folgende Diagnosen fest: «Absencenepilepsie mit

generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (letzter Anfall 1992, positive

Familienanamnese für Epilepsie); Schweres Karpaltunnel-Syndrom rechts; Leichtes

bis mässiges Karpaltunnel-Syndrom links». Unter antiepileptischer Abschirmung

mit Depakine / Petinimid bestehe weiterhin Anfallsfreiheit.

Elektroenzephalographisch keine Krampfbereitschaft. Anamnestisch, klinisch

sowie elektrophysiologisch bestehe ein schweres Karpaltunnel-Syndrom rechts und

ein leichtes bis mässiges Karpaltunnel-Syndrom links. Keine Anhaltspunkte für

eine Radikulopathie bzw. Polyneuropathie. In seiner Stellungnahme vom 20. November

2020.

hielt Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 49 S. 3) ferner fest, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus neurologischer Sicht

betreffend das Epilepsieleiden nicht verschlechtert. Somit wird die im

neurologischen Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ diagnostizierte

«generalisierte Epilepsie, anamnestisch seit 17 Jahren» durch die zeitlich

zuvor verfassten Berichte des behandelnden Neurologen bestätigt. Der

neurologische Gutachter Dr. med. M.___ ging sodann auf die weitere von Dr. med.

Q.___ gestellten Diagnosen eines «Karpaltunnel-Syndroms an der rechten Hand und

am linken Fuss» ein, die in der ENG-Untersuchung vom 19. Februar 2018 hätten

objektiviert werden können. Dabei hielt der Gutachter fest, es finde sich für

ein anhaltendes CRPS kein ausreichend objektiver Anhalt (IV-Nr. 86.2

S. 102). Diese Einschätzung ist gestützt auf die erhobenen

Untersuchungsbefunde plausibel. So wurde im Rahmen der neurophysiologischen

Untersuchung vom 25. August 2022 festgehalten, es hätten sich bereits bei

niedriger Reizintensität keine Hinweise auf das Vorliegen einer persistierenden

Affektion des Nervus medianus am Handgelenk ergeben (IV-Nr. 86.2 S. 101).

Zudem – so der neurologische Gutachter – hätten sich in vegetativer Hinsicht

keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden, insbesondere keine Hinweise auf

das Vorliegen eines Morbus Sudeck im Bereich der rechten oberen Extremität und

im Bereich der linken unteren Extremität. Folglich hat sich der neurologische

Gutachter mit der in den medizinischen Vorakten ausgewiesenen Diagnose eines

CRPS eingehend befasst und diese im Zeitpunkt der Begutachtung in

nachvollziehbarer Weise ausschliessen können.

Einzugehen ist ferner auf den

Austrittsbericht des Spitals K.___, Departement Innere Medizin, Klinik für

Neurologie, vom 20. November 2020 (IV-Nr. 50 S. 3 ff.). Diesem ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 18. bis 19. November

2020.

aufgrund einer «erstmaligen, protrahierten Migräne-Attacke mit sensibler

Aura ab dem 17. November 2020» hospitalisiert war. Aus dem

Austrittsbericht der Klinik R.___, Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik,

vom 12. Mai 2021 geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal im

Monat unter einer Migräneattacke mit sehr starker Aura leide (IV-Nr. 58 S. 3).

Im Bericht «Erstkonsultation» vom 28. Juni 2022 des Spitals K.___,

Anästhesieabteilung / Interdisziplinäre Intensivstation, ist sodann eine

Frequenz von zwei- bis dreimal monatlich dokumentiert (IV-Nr. 82 S. 2).

Unter diesen Umständen vermag die im neurologischen Teilgutachten der

Gutachterstelle I.___ diagnostizierte «Migräne mit geringer bis moderater

Attackenfrequenz (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, neurologischer Befund,

MRI)» zu überzeugen (IV-Nr. 86.2 S. 103). In diesem Zusammenhang vermag

auch die weitere gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, dass sich wegen der

Migräne und der aktenkundigen Epilepsie eine regelmässige ambulante

fachärztlich-neurologische Verlaufsuntersuchung empfehle (S. 103). Somit

vermögen die medizinischen Vorakten betreffend die Migräne den Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens nicht zu verringern.

Insgesamt schmälern die medizinischen

Vorakten den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht.

5.4.3

In Bezug auf das rheumatologische

Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 ergibt sich

Folgendes (IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.).

5.4.3.1

Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. N.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt u.a. fest, es

hätten in Bezug auf den anamnestischen und aktenkundigen CRPS-Verlauf der

rechten Hand in der hiesigen Untersuchung klinisch keine Anzeichen eines

floriden CRPS bestanden. Diese gutachterliche Einschätzung erscheint schlüssig,

da der Gutachter in diesem Zusammenhang u.a. darauf hinwies, dass die

Budapest-Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien. Zwar gebe die

Beschwerdeführerin eine ständige Schwellung über dem rechten Handgelenk und den

Fingern an. Klinisch habe indes keine signifikante Umfangsvermehrung der

rechten Hand oder der Finger im Seitenvergleich bei Rechtshändigkeit

festgestellt werden können. Diese gutachterliche Einschätzung ist aufgrund der entsprechenden

Feststellung nachvollziehbar, wonach über dem rechten Handgelenk «lediglich allenfalls

eine diskrete lymphatische Schwellung» habe eruiert werden können (IV-Nr. 86.2

S. 139). Weiter führte Dr. med. N.___ aus, der aktive Faustschluss

rechts von D2 bis D5 sei inkomplett dargeboten worden (D2 3 cm, D3 3,5 cm,

D4 4 cm, und D5 4,5 cm). Demgegenüber sei der passive Faustschluss

komplett, ohne wesentlich spürbaren Widerstand unter geringen Schmerzangaben,

ausführbar gewesen. Der Faustschluss links sei unauffällig und vollständig

möglich gewesen. Eine weitere Diskrepanz sei gemäss Dr. med. N.___ bei der

Prüfung der groben Kraft aufgetreten. So sei diese bei der im gekreuzten Handgriff

erfolgten Prüfung rechts deutlich schwächer als links dargeboten worden.

Mittels Dynamometer habe eine Handkraft rechts / links von 0 / 22 kg

in der Griffstufe 2 und in der Griffstufe 4 von 0 / 18 kg

gemessen werden können (IV-Nr. 86.2 S. 140). Eine willentliche

Kraftanstrengung sei gemäss Dr. med. N.___ hierbei jedoch rechtsseitig nicht zu

verzeichnen gewesen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, den Dynamometer

kaum halten zu können. Bei Überprüfung der Opposition Daumen-Langfinger habe

die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie aufgrund der zuvor sehr

belastenden Untersuchungen der rechten Hand, rechtsseitig keine Bewegungen mehr

ausführen könne. Im Anschluss daran habe sie jedoch – so der Gutachter – problemlos

ein Abspreizen der Finger zur Messung der Handspanne ausführen können

(S. 145). Die angegebene Minderbeweglichkeit zur Überprüfung der

Opposition Daumen-Langfinger rechts sei gemäss gutachterlicher Einschätzung

nicht plausibel und willentlich akzentuiert. In diesem Zusammenhang vermag die

vom rheumatologischen Gutachter festgehaltene «Diskrepanz zwischen der aktiven

und passiven Handgelenksbeweglichkeit rechts bei freien und seitengleichen

Umwendbewegungen beidseits» (S. 147) einzuleuchten. So sei die maximale

Abschwächung der Handkraft rechts nicht plausibel. Eine willentliche

Kraftanstrengung sei nicht zu verzeichnen gewesen und eine Muskelminderung als

Hinweis auf eine schmerzbedingte Minderinnervation der rechten oberen

Extremität habe nicht bestanden (S. 147). Diesbezüglich ging der Gutachter

sodann in schlüssiger Weise auf den Status nach offener Defektfraktur D1 links

ein, der sich in der hiesigen Untersuchung bei Handkraftwerten von 22 kg

in der Griffstufe 2 und 18 kg in der Griffstufe 4 als nicht limitierend auswirke

(S. 147).

Dem rheumatologischen Teilgutachten

kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.

5.4.3.2

In Bezug auf die medizinischen

Vorakten ist insbesondere auf das rheumatologische Teilgutachten der

Gutachterstelle F.___ von med. pract. D.___, Fachärztin für physikalische und

rehabilitative Medizin, und PD Dr. med. E.___, MSc Facharzt Rheumatologie

und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 20. März 2020

(IV-Nr. 29.1) einzugehen. Darin wurde u.a. festgehalten, es hätten sich

noch Zeichen eines teilremittierten CRPS der rechten Hand mit funktionellen

Beeinträchtigungen mit nicht vollständig möglichem Faustschluss und

Beeinträchtigung der Fingerstreckung gezeigt. Zusätzliche Testungen der Handkoordination,

der globalen Handkraft, des Pinzettengriffs, Temperaturmessungen, wie auch der

vereinfachten Sensibilitätsprüfung unter EFL-Kriterien, hätten Einschränkungen

in der Kraft, Feinmotorik und weiterhin vegetative Auffälligkeiten ergeben. Diesbezüglich

hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ fest, die genannten

Einschränkungen im Gutachten vom 20. März 2020 könnten in der heutigen

Untersuchung nicht bestätigt werden (IV-Nr. 86.2 S. 148). So sei die

maximale Abschwächung der Handkraft rechts in der Griffstufe 2 und 4 mit 0 kg

nicht plausibel. Zeichen einer seitendifferenten muskulären

Inaktivitätsatrophie fehlten. Die Fingerbeweglichkeit mit aktiv inkomplettem

Faustschluss habe willentlich akzentuiert gewirkt. Der passive Faustschluss sei

ohne Widerstand und ohne Schmerzangaben möglich gewesen. Eine übermässige

Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer Allodynie habe nicht bestanden.

Seitens des Untersuchers sei bei der Funktionsuntersuchung der oberen

Extremität, der Hand- und der kleinen Fingergelenke mehrfach und

intermittierend Druck auf das umgebende Gewebe der rechten Hand ausgelöst

worden, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin eine wesentliche Schmerzreaktion

erfolgt sei. Lediglich bei Überprüfung des Radiusperiost-Reflexes habe die

Beschwerdeführerin eine verstärkt einschiessende Schmerzsymptomatik im Verlauf

des radialen Unterarmes angegeben. Diesbezüglich hielt der rheumatologische

Gutachter in überzeugender Weise fest, ein vermehrtes Haarwachstum habe

klinisch nicht verifiziert werden können, da die Beschwerdeführerin angegeben

habe, die Haare sowohl am Unterarm als auch an den Beinen entfernt zu haben. Bei

aktenkundiger und auch anamnestischer Allodynie seitens der Beschwerdeführerin

in der hiesigen Untersuchung sei – so der Gutachter – die Rasur bzw. das

Entfernen von Körperhaaren im schmerzhaft betroffenen Areal nicht plausibel und

werde oft von den Betroffenen auch schmerzbedingt nicht toleriert. Ebenso

spreche das Tragen einer Handgelenksbandage nicht für eine namhafte Allodynie. Diese

Ausführungen sind überzeugend und erklären die Differenzen zum Gutachten der F.___.

Somit vermag das rheumatologische

Teilgutachten vom 20. März 2020 den Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. N.___ nicht zu schmälern.

Im Sprechstundenbericht der Klinik S.___

vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 17 S. 8 ff.) wurde u.a. ein «CRPS

Hand rechts (Erstmanifestation April 2018), in partieller Remission, Status

nach Dekompression Nervus medianus rechts am 13. April 2018» ausgewiesen.

Aktuell bestünden u.a. nach wie vor Dauerschmerzen in der rechten Hand.

Aktuelle Schmerzintensität 8 / 10. Die Schmerzen würden als

elektrisch einschiessend und drückend beschrieben. Regelmässige Nachtschmerzen.

Es wurde ferner festgehalten, dass anlässlich der heutigen Konsultation die

Budapest-Kriterien noch partiell erfüllt seien, so dass definitionsgemäss ein

CRPS in partieller Remission vorliege. Dem weiteren Sprechstundenbericht vom 26. Juni

2019.

(IV-Nr. 17 S. 1 ff.) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom 5. bis 23. März 2019 zur

multimodalen Schmerztherapie stationär hospitalisiert gewesen sei. Sie habe vom

stationären Aufenthalt insgesamt profitiert. Nach wie vor bestünden jedoch Schmerzen

mit einer Intensität von 6 / 10. Keine Druck- bzw. Berührungsempfindlichkeit,

die Oedemneigung habe sich stabilisiert, persistierende Hyperhidrose, keine

Verfärbungen, keine Temperaturasymmetrie, keine trophischen Störungen, nach wie

vor Schwäche und neu Tremor sowie eingeschränkte Beweglichkeit. Im weiteren

Sprechstundenbericht vom 23. Oktober 2019 (IV-Nr. 25) ist sodann von

einer seit Juni 2019 erfolgten Beschwerdezunahme die Rede. Im Vordergrund stünden

invalidisierende Schmerzen mit teilweise reissenden Sensationen, ausgeprägtem

Fremdkörpergefühl und Funktionsverlust gegenüber der betroffenen Hand. Aktuell

trage die Beschwerdeführerin zum Schutz wieder die Schiene. Aktuelle Schmerzintensität

9.

/ 10, lokale Druck- und Berührungsempfindlichkeit. Keine nennenswerte

Schwellungsneigung, keine Verfärbungen, erneute Hyperhidrose, Kältegefühl,

symmetrische Nagel- und Haartrophik, erneut aufgetretenes Zittern und

persistierende Bewegungseinschränkung. Ein unveränderter Verlauf wird sodann im

Sprechstundenbericht vom 19. Februar 2020 ausgewiesen (IV-Nr. 70 S. 14

ff.). Für die Beschwerdeführerin stünden v.a. die invalidisierenden Schmerzen

und das ausgeprägte Kältegefühl im Vordergrund. Im weiteren Sprechstundenbericht

vom 5. August 2020 (IV-Nr. 70 S. 11) wurden sodann folgende

Befunde erhoben: Hand rechts in Schonhaltung, aktuell keine Schwellung, keine

Verfärbung, keine Hyperhidrose, keine Hypertrichose, keine trophischen

Störungen der Nägel. Temperaturdifferenz -1°C. In den Langfingern seien

lediglich Wackelbewegungen möglich. Supinationseinschränkung 1/3,

Flexion / Extension im Handgelenk lediglich mit Wackelbewegungen.

Hypästhesie und Hypalgesie im Thenarbereich und den entsprechenden Langfingern,

ausgeprägte Allodynie im Hypothenarbereich (brush, pinprick). Darauf eingehend

hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ in überzeugender Weise Folgendes

fest: In der hiesigen Untersuchung sei die spontane Mobilität der Beschwerdeführerin

nicht namhaft schmerzlimitiert gewesen, es hätten keine Zeichen eines floriden

CRPS bestanden, die Budapest-Kriterien seien nicht erfüllt gewesen und es

hätten sich in der hiesigen Untersuchung vielfältige Hinweise für eine

bewusstseinsnahe Beschwerdeüberzeichnung seitens der Beschwerdeführerin ergeben

(IV-Nr. 86.2 S. 158). Es ist folglich davon auszugehen, dass das in

den zeitlich vorangehend verfassten medizinischen Akten ausgewiesene CRPS an der

rechten Hand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die

Gutachterstelle I.___ nicht mehr objektiviert werden konnte.

Folglich vermögen die Berichte der Klinik

S.___ den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu verringern.

5.4.4

Bezüglich des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember

2022.

ergibt sich Folgendes:

5.4.4.1

Der psychiatrische Gutachter

hielt fest, es fänden sich im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen

Befund eine ängstlich-bedrückte und eingeschränkt schwingungsfähige

Grundstimmung mit darüber hinaus Angabe von Zukunftsängsten, Ängsten in grossen

Menschenmengen (ohne ausgewiesene Panikattacken), Schlafstörungen (leicht

gebessert mit Trimipramin), Grübelneigung und früher auch Selbsttötungsgedanken

vor dem Hintergrund der berichteten Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 185).

Diese Einschätzung überzeugt unter Einbezug des erhobenen psychiatrischen

Befundes nach AMDP (S. 181 f.): So bestünden keine Einschränkungen

zum Bewusstsein, zur Orientierung, zur Mnestik, zur Konzentration und

Aufmerksamkeit im Gespräch, wobei sich bei den orientierenden Kurztests (Vor-

und Rückwärtszählen der Monatsnahmen) leichte Defizite zeigten. Im Weiteren sei

das formale Denken unauffällig, es würden jedoch eine zeitweise Grübelneigung sowie

Zukunftsängste angegeben und es bestünden mögliche Reinlichkeitszwänge

(wiederholt Putzhandlungen). Das inhaltliche Denken und die Wahrnehmung seien

ungestört und es gebe keine Ich-Störungen. Die Stimmung wirke indes bedrückt

und angespannt bei reduzierter, aber nicht aufgehobener affektiver

Schwingungsfähigkeit. Keine Hinweise für pathologische Schuldgefühle, Andeutung

von Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke lebhaft (orientiert am Redefluss und

dem beobachteten Verhalten). Es bestehe eine lebhafte Psychomotorik. Der psychiatrische

Gutachter hielt sodann fest, die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode

(vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freudverlust) seien nicht zu objektivieren (S. 185).

Diese Beurteilung überzeugt aufgrund der anschliessenden gutachterlichen

Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Zusammenhang mit

ihrem Hund oder Mann Freude empfinden zu können und einem strukturierten Alltag

nachzugehen. Sie könne sich selbst und den Haushalt versorgen, habe familiäre

Kontakte, meide jedoch soziale Aktivitäten. Diese Einschätzungen stimmen mit

den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration überein.

So habe sie angegeben, eine harmonische Ehe zu führen. Wegen den Schmerzen stehe

sie häufig schon zwischen 5.00 und 6.00 Uhr auf, nehme ihr Frühstück und

die Medikamente ein und beschäftige sich danach etwa eine Stunde mit ihrem

Hund. Danach mache sie einige Haushaltsarbeiten (Betten, Geschirrspülmaschine

ein- und ausräumen, Wohnung aufräumen, Einkäufe erledigen). Häufig werde sie

bei den Einkäufen von ihrem Vater begleitet, weil sie sich in Supermärkten unwohl

fühle. Danach kümmere sie sich bis etwa 12.00 Uhr um die Vorbereitung des Mittagessens;

dies dauere wegen der starken Schmerzen in der rechten Hand länger. Sie habe

sich diverse Küchengeräte und Hilfsmittel gekauft, damit sie ihre rechte Hand

noch nutzen könne. Bis 13.00 Uhr esse sie mit ihrem Mann das Mittagessen,

erledige dann mit ihm den Abwasch und meditiere noch etwa bis 15.00 Uhr

(oder schlafe an etwa jedem zweiten Tag in dieser Zeit ein). Nachmittags gehe

sie dann bis 16.00 Uhr mit dem Hund raus und mache danach bis 18.00 Uhr noch

Tätigkeiten im Haushalt (vorwiegend Reinigungsarbeiten und Wäschepflege). Gegen

18.00

Uhr mache sie mit ihrem Mann ein kleines Nachtessen, danach den Abwasch

und anschliessend noch einen halbstündigen Hundespaziergang. Sie beruhige sich

vor dem Schlafengehen mit einer Meditation oder einem Hörbuch. Oftmals stehe

sie gegen 23.00 Uhr auf und hole noch etwas frische Luft. Beim zweiten Erwachen

gegen 2.00 Uhr gehe sie meist zur Toilette. Sie nutze weiterhin ihren Pkw

(meist nur für Strecken bis 20 Minuten Dauer), schaue kaum fern, setze sich

aber gelegentlich hinzu, wenn ihr Mann fernsehe. Sie habe keine sozialen

Kontakte, weil andere Menschen sie mit ihren Schmerzen nicht verstünden.

Ausserdem seien ihr die Nachfragen zu ihrer Gesundheit unangenehm und sie höre

in Gruppen schlechter. Sie sei zuletzt vor etwa acht Jahren mit ihrem Mann in

den Urlaub gefahren; Urlaub reize sie nicht mehr, ausserdem habe sie

finanzielle Sorgen. Sie besuche nur gelegentlich ihre Schwägerin. Zur

leiblichen Schwester habe sie keinen Kontakt mehr. Mit den Eltern habe sie

freitags oder / und samstags ein gemeinsames Essen (S. 180). Aufgrund

dieser subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung des

Gutachters zu überzeugen, wonach sich insgesamt ein Nebeneinander von

vergleichsweise leichten ängstlichen und depressiven Beschwerden finde, ohne

dass eine der beiden Störungen eindeutig vorherrsche und für sich genommen eine

eigenständige Diagnose rechtfertigen könne. Unter diesen Umständen überzeugt

denn auch die gemäss ICD-10 diagnostizierte «Angst- und depressive Störung

gemischt».

Das psychiatrische Teilgutachten ist somit

grundsätzlich beweiswertig.

5.4.4.2

Bezüglich der medizinischen

Vorakten ist im Wesentlichen auf die Berichte des die Beschwerdeführerin seit

30.

November 2020 behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___ einzugehen.

Im Arztbericht vom 17. März 2021 (IV-Nr. 52) wurden u.a. eine «depressive

Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10 F32.2)» und eine «Zwangsstörung mit vorwiegend

Zwangshandlungen (ICD-10 F.42.1)» diagnostiziert. Aufgrund der massiven

Schmerzen in der rechten Hand, Migräne mit starker Aura, beides sehr

unberechenbar, sowie der massiven Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und

Gedächtnisstörungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht

zumutbar. Im Bericht vom 15. November 2021 (IV-Nr. 62) wurden sodann –

nach erfolgtem fünfwöchigen, stationären Aufenthalt in der Klinik R.___ vom 24. März

bis 28. April 2021 (vgl. Austrittsbericht vom 12. Mai 2021,

IV-Nr. 58) – u.a. eine «depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig

(ICD-10 F32.1)» sowie eine «Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)» diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin leide noch immer unter starken chronischen Schmerzen in der

rechten Hand, Migräne mit starker Aura, beides sehr unberechenbar, sowie unter

mittelgradigen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die

Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. Eine Eingliederung im geschützten

Rahmen solle abgeklärt werden. Die integrierte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen im

Einzelsetting sei weiterzuführen. Dem Arztbericht vom November 2021 ist somit im

Vergleich zum vorangehenden Bericht vom März 2021 insgesamt ein geringfügig verbesserter

psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen. In diesem

Sinn gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. T.___ denn auch an, sie habe

sich während des Klinikaufenthalts etwas entspannen können und es gehe ihr

seither leicht besser. Die Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken sowie das

Gedankenkreisen seien zurückgegangen. Sie habe jedoch nach wie vor grosse Mühe

sich abzugrenzen und für sich zu sorgen, was weiterhin zentraler Inhalt der

Psychotherapie sei. Zudem habe sie starke Selbstwertprobleme, kämpfe immer

wieder sehr mit Schuldgefühlen und übernehme zu viel Verantwortung für Andere.

Der soziale Rückzug sei nach wie vor stark. Sie pflege fast ausschliesslich

familiäre Kontakte, lerne aber sich dort besser mitzuteilen und abzugrenzen.

Unter fremden Menschen halte sie es schwer aus. Wenn es ihr zu viel werde,

reagiere sie darauf mit Panikattacken (IV-Nr. 62 S. 3). In Bezug auf

die vom behandelnden Psychiater somit ausgewiesene Diagnose einer «depressiven

Störung» ergeben sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten einzig dahingehende

abweichende fachärztliche Einschätzungen, als diese Diagnosen laut dem

psychiatrischen Gutachter Dr. med. O.___ nicht als eigenständige Diagnose

zustellen sei. Ergänzend kann in Bezug auf den von Dr. med. T.___ ebenfalls

festgestellten sozialen Rückzug darauf hingewiesen werden, dass das Vermeiden

von sozialen Kontakten ausserhalb der Familie einerseits mit dem Unverständnis

anderer gegenüber ihren Schmerzen, dem Unbehagen der Beschwerdeführerin

betreffend Nachfragen anderer zu ihrem Gesundheitszustand und mit Hörproblemen

begründet wird (vgl. E. II. 5.2.5.1 hiervor). Es ist somit davon auszugehen,

dass der soziale Rückzug u.a. auch auf somatische Ursachen zurückzuführen ist. Insgesamt

kann folglich in Bezug auf die depressiven gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin einzig von einer unterschiedlichen Einschätzung der beiden,

auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten Fachärzte

ausgegangen werden. Dr. med. O.___ ging sodann auf die vom behandelnden

Psychiater ebenfalls gestellte Diagnose einer «Zwangsstörung mit

Zwangshandlungen» ein (IV-Nr. 86.2 S. 186). Dabei führte er aus, die

Beschwerdeführerin beschreibe zeitgleich zur oben beschriebenen

ängstlich-depressiven Entwicklung ein «Süchtigsein nach Putzen». Dem

entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie täglich vorwiegend

mit der linken Hand etwa drei Stunden (bis zu fünf Stunden) ihre Wohnung reinige

und keine Ruhe finde, bevor der Schmutz nicht beseitigt sei. Das Putzen helfe

ihr, Befriedigung zu finden und werde von ihr nicht als quälend erlebt; auch würden

ihre sonstigen Tagesaktivitäten nicht beeinträchtigt. Wenn ihr Mann Kritik am

häufigen Putzen übe, könne sie dies auch unterlassen. Sie habe bislang noch

nicht probiert, Widerstand gegen die häufigen Putzhandlungen zu unternehmen;

sie empfinde diese nicht unbedingt als Ich-fremd. Aufgrund dieser Angaben

erfüllten die wiederholten Putzhandlungen der Beschwerdeführerin gemäss

Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nur teilwei-se die Kriterien einer

Zwangsstörung; insbesondere fehle hierbei der Ich-dystone und quälende

Charakter der sich zwanghaft wiederholenden Handlungen. Es bestünden daher

Zweifel an einer eigenständigen Zwangsstörung mit vorwiegenden

Zwangshandlungen, zumal diese Symptome lediglich begleitend zu der oben

beschriebenen ängstlich-depressiven Störung aufgetreten seien. Diesen

gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. Es fällt denn auch auf,

dass die Zwangsstörung in den Beschreibungen der Situation und der Befunde

durch die behandelnden Ärzte nur sehr wenig Raum einnimmt. Folglich vermögen die

beiden Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___ vom 17. März

und 15. November 2021 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

von Dr. med. O.___ nicht zu verringern.

In Bezug auf das frühere psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 30. Dezember 2019 (IV-Nr. 28)

ergibt sich Folgendes: Dr. med. U.___ diagnostizierte keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, aber folgende

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Leichte reaktive

generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» und «Status nach Nikotinabhängigkeit

(ICD-10 F17.20)» (S. 8) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtigt. Somit entspricht die Einschätzung

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derjenigen des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. O.___. So attestierte dieser bei der

Beschwerdeführerin aufgrund von «leichten ängstlichen und depressiven

Beschwerden» (IV-Nr. 86.2 S. 186) ebenfalls eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit, wobei er darauf hinwies, dass die aktuell

ängstlich-depressive Verstimmung allenfalls zu einer Einschränkung für

Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und für Nachtarbeiten führen könne (IV-Nr. 86.2

S. 190). Ansonsten sei aus psychiatrischer Sicht keine angepasste

Tätigkeit erforderlich. Insgesamt stimmen die Beurteilungen in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der beiden psychiatrischen Fachärzte Dr. med. O.___ und

Dr. med. U.___ überein.

Damit wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ durch das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ bestätigt.

Einzugehen ist ferner auf den Austrittsbericht

der Klinik R.___ vom 12. Mai 2021 betreffend die stationäre

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. bis 28. April 2021

(IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Auf die im entsprechenden Bericht

diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)» wurde indes nicht weiter eingegangen, so dass diese

nicht ohne Weiteres einzuleuchten vermag. Dr. med. O.___ hielt in Bezug

auf die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegebenen

Schmerzen im Bewegungsapparat fest, diese seien aus hiesiger Sicht keiner

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. So liege im klinischen

Eindruck kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vor und es könne

initial kein assoziierter fehlverarbeiteter seelischer oder psychosozialer

Konflikt exploriert werden, vor dessen Hintergrund sich der Schmerz

ursprünglich hätte entwickeln können. Die Achsenkriterien einer somatoformen

Schmerzstörung seien also nicht erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren scheide bei

gleichzeitigem Bestehen einer affektiven Störung (Angst- und depressive

Störung, gemischt) und Indizien für eine Verdeutlichungsneigung nach den

Kodierregeln des ICD-10 ebenfalls aus (IV-Nr. 86.2 S. 186). Diesen nachvollziehbaren

Einschätzungen kann gefolgt werden. Somit vermag der Austrittsbericht der

Klinik R.___ vom 12. Mai 2021 den Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens nicht zu verringern.

5.4.5

Zusammenfassend wird das

beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember

2022.

durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

Gestützt auf die Diagnose einer Angst-

und depressive Störung gemischt, (ICD-10 F41.2) kommt Dr. med. O.___ im

psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass die milden

ängstlich-depressiven Beschwerden angesichts der geringen Ausprägung und

geringen Alltagsrelevanz zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit führten (IV-Nr. 86.2 S. 188). Allenfalls sollten

höhere Ansprüche an die Stressbelastbarkeit und Nachtarbeit vorerst vermieden

werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen leuchten ein. In dieser

Konstellation kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418

E. 7.1).

5.5

Es stellt sich die Frage, ob der

Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022

allenfalls durch die in zeitlicher Hinsicht erst nach diesem eingereichten bzw.

durch die in zeitlicher Hinsicht nach diesem verfassten medizinischen Berichte

allenfalls in Zweifel gezogen wird.

5.5.1

Dem mit Eingang vom

15.

Oktober 2024 im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die

Beschwerdeführerin eingereichten Notfallbericht des Spitals K.___ vom

15.

Oktober 2022 (A.S. 43 f., Beschwerdebeilage Nr. 3) sind

aufgrund der am 15. Oktober 2022 erfolgten medizinischen Behandlung

folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen: «1. Vasovasgale Synkope am 15. Oktober

2022, 2. OSG Distorsion rechts Grad II vom 15. Oktober 2022, 3. Wahrscheinlich

genetische Epilepsie». Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Treppe schwindelig

gefühlt und dann plötzlich die Kraft verloren. Sie habe ein Distorsionstrauma

erlitten und sei gestürzt. Es werde zu einem konservativen Vorgehen geraten mit

u.a. Schonhaltung, Ruhigstellung, Kühlen und Schmerzmedikation. Insgesamt lässt

sich diesem Notfallbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall

mit geringfügig somatischer Beeinträchtigung erlitten hat. Zudem ist von einem

relativ kurzzeitigen, konservativen Heilungsprozess auszugehen. Die Tatsache,

dass sich in den vorliegenden Akten keine weiteren, auf dieses Unfallereignis

bezogenen, medizinischen Berichte finden, lässt darauf schliessen, dass die am

15.

Oktober 2022 zugezogene somatische Verletzung in der Folge

komplikationslos abgeheilt ist. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. H.___, RAD,

in ihrer Aktennotiz vom 17. Oktober 2024 (A.S. 49 f.) fest, es ergebe

sich ausserhalb der temporär begrenzten, keine IV-relevante dauerhafte

IV-Funktionseinschränkung. Folglich vermag der Notfallbericht keine auch nur

geringen Zweifel am Beweiswert des polydisziplinären I.___-Gutachtens zu

wecken.

5.5.2

Einzugehen ist ferner auf die

«Stellungnahme zur polydisziplinären medizinischen Abklärung der I.___» des die

Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeuten J.___ vom 26. Mai 2023

(IV-Nr. 102). Darin wird u.a. geltend gemacht, die Beschwerden wie Suizidalität,

Zwangsstörung, Erschöpfung, Schuldgefühle, Probleme in Kindheit und Jugend,

Selbstwertprobleme, Zukunftsängste und sozialer Rückzug, seien im

psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ nicht berücksichtigt

worden. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. So habe die

Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration u.a.

angegeben (IV-Nr. 86.2 S. 177 f.), wegen der Schmerzen und der

Funktionseinschränkungen kein lebenswertes Leben mehr zu haben und sich

obendrein durch die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, der sich an

der rechten Elle verletzt habe, belastet zu fühlen. Mit ihm falle der

Hauptverdiener aus und sie könne nicht für Ersatz sorgen. Sie mache sich daher

viele Sorgen, sei oft bedrückt und habe manchmal sogar Selbstmordgedanken wegen

der Folgen des CRPS. Ferner habe sie Angst, wenn sie unter vielen Leuten sei

(z.B. im Supermarkt, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim

Restaurantbesuch). Sie werde dann unruhig, habe eine schwere Atmung und

schwitze vermehrt; meist könne sie sich durch Atemübungen und Meditationsmusik

helfen und habe bislang noch keine gravierende Panikattacke erlebt. Positive

Gefühle könne sie weiterhin bei ihrem Mann und ihrem Hund empfinden, ansonsten

sehe sie ihre Zukunft «grau und düster». Mit Trimipramin habe sich der durch

Schmerz und Angst gestörte Nachtschlaf wieder gebessert, trotzdem halte sie

einen Mittagsschlaf von eineinhalb bis zwei Stunden Dauer. Sie habe sich seit

einem Jahr erstmals in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung begeben, erhalte vom Psychiater Cipralex 20 mg und habe

wöchentliche Therapiesitzungen bei einer Psychologin. Ihr Schmerz habe sich

dadurch wenig verändert, ihre Psyche etwas stabilisiert; es komme aber immer

wieder zu Einbrüchen. Während des Klinikaufenthaltes im Mai 2021 habe sie gute

Tipps für den Alltag bekommen und sich später auch selbst Hilfsmittel angefertigt,

um mit der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer rechten Hand besser

klarzukommen. Sie sei auch bei einem Schmerztherapeuten in Behandlung, habe

aber unter Lidocainapplikationen keine wesentliche Verbesserung erreicht und

nehme Novalgin oder Optifen im Wechsel, wenn die Schmerzen im CRPS-Gebiet zu

stark würden. Begleitend zur depressiv-ängstlichen Verstimmung habe sie auch

einen «Putzzwang» empfunden, sie putze mit links, weil es ihr eine Befriedigung

gibt, dass sie dies noch gut schaffen könne. Sie sei in ihrem kleinen Haushalt

in der Regel etwa drei Stunden am Tag mit Putzarbeiten beschäftigt; manchmal

seien es sogar fünf Stunden. Sie könne das Putzen aber unterbrechen, wenn es

andere Beschäftigungen gebe. Sie sei als Kind und Jugendliche von ihrem Umfeld

ausgegrenzt und gehänselt worden, weil sie eine zu grosse Oberweite gehabt

habe. Sie habe daher im 22. Lebensjahr eine Mammareduktionsplastik

gemacht, deswegen aber nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

in Angriff genommen. Im Zeitraum 2005 bis 2010 habe sie auch eine sechsmonatige

Psychotherapie gemacht, weil sie sich in diesem Zeitabschnitt beruflich

überfordert gefühlt habe und auch den Eindruck des Mobbings bekommen habe. Sie

habe sich nach dieser Zeit aber schnell wieder stabilisiert. Gestützt auf diese

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dem

psychiatrischen Gutachter sämtliche, der vom Psychotherapeuten J.___ im

Schreiben vom 26. Mai 2025 als «unberücksichtigt geblieben», qualifizierten

Problemstellungen bekannt waren. Inwiefern auf diese im Einzelnen einzugehen

ist, liegt indes im Ermessen des jeweiligen Gutachters. Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. O.___ hielt diesbezüglich u.a. fest, es finde sich im

hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine ängstlich bedrückte

und eingeschränkt schwingungsfähige Grundstimmung, darüber hinaus Angabe von

Zukunftsängsten, Ängsten in grossen Menschenmengen (ohne ausgewiesene

Panikattacken), Schlafstörungen (leicht gebessert mit Trimipramin), eine

Grübelneigung und früher auch Selbsttötungsgedanken vor dem Hintergrund der

berichteten Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 185). Die Beschwerdeführerin gebe

indes weiter an, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Hund oder ihrem Mann Freude

empfinden könne und einem strukturierten Alltag nachgehe. Sie könne sich selbst

und den Haushalt versorgen, habe familiäre Kontakte, meide jedoch soziale

Aktivitäten (aus den oben genannten Gründen). Somit hat sich der psychiatrische

Gutachter Dr. med. O.___ mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Ausführungen durchaus befasst und ist darauf in nachvollziehbarer Weise

eingegangen. Inwiefern der Gutachter – wie vom Psychotherapeuten J.___

vorgebracht (IV-Nr. 102 S. 3) – auf die von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Aussagen empathie- bzw. verständnislos reagiert haben soll, lässt

sich indes nicht nachvollziehen. So ergeben sich jedenfalls aus dem

psychiatrischen Teilgutachten keine entsprechenden Anhaltspunkte, die auf ein solches

Verhalten des Gutachters schliessen lassen. In diesem Sinn führten die

Gutachter der Gutachterstelle I.___ auch in ihrer «gutachterlichen

Stellungnahme» vom 10. Juli 2023 (IV-Nr. 104) aus, es sei im Rahmen

der Begutachtung klar nach der Thematik «Suizidalität» gefragt worden, da es

eines der sieben Nebenkriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 sei.

Die Beschwerdeführerin habe auf S. 177 angegeben, sich viele Sorgen zu

machen, oft bedrückt zu sein und manchmal wegen der Folgen des CRPS sogar

Selbstmordgedanken zu haben. Auf S. 184 heisse es sodann, die

Beschwerdeführerin fühle sich bedrückt, gebe zeitweise auch

Selbsttötungsgedanken aufgrund einer vermeintlichen Sudeck-Dystrophie an und

könne mit Trimipratin etwas besser schlafen. Die geäusserten Selbstmordgedanken

seien somit vom Gutachter angemessen erfasst und natürlich auch ernst genommen

worden, auch wenn er die Beweggründe für die angegebenen Suizidgedanken

hinterfrage. Im Weiteren weisen die Gutachterpersonen in ihrer Stellungnahme

vom Juli 2023 darauf hin, dass der Untersuchungsbefund ein von der Exploration

unabhängiger Teil sei, in dem der Untersucher seinen diagnostischen Eindruck wiedergäbe

(hier auf S. 183 Suizidalität: «Kein Anhalt für Suizidgedanken oder

-pläne.»). Der Gutachter bringe damit zum Ausdruck, dass er am Untersuchungstag

keinen Anhalt für eine (akute) Suizidgefährdung gefunden habe und auch keine

Indikation für eine akute stationäre Behandlung stelle. Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden. Ferner wird in der Stellungnahme dargelegt, dass auch im

überschaubaren Krankheitsverlauf keine stationäre Aufnahme wegen akuter

Suizidalität erfolgt sei und während des Aufenthaltes in der Klinik R.___ im

Befund ebenfalls «kein Anhalt für Suizidalität» angegeben worden sei. Diesen

Ausführungen ist beizupflichten. So finden sich in den vorliegend

dokumentierten medizinischen Akten keine Hinweise auf einen stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund von drohender bzw. akuter Suizidalität.

Im einzig vorhandenen Austrittsbericht der Klinik R.___ vom 12. Mai 2021

(IV-Nr. 58) wird im Rahmen des Psychostatus beim Austritt festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe sich bei Austritt klar und eindeutig von akuter Selbst-

oder Fremdgefährdung distanziert (S. 5). Ferner ist auch der weiteren

Einschätzung der Gutachterpersonen in der «gutachterlichen Stellungnahme» vom 10. Juli

2023.

(IV-Nr. 104) beizupflichten, wonach nicht zwingend sei, dass

subjektive Aussagen eines Probanden (so z.B. auch zur Schmerzstärke) stets mit

dem objektiven Befund bzw. der Verhaltensbeobachtung in Einklang stünden. Somit

vermag der Psychotherapeut J.___ mit seinen gegen das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. O.___ gerichteten Vorbringen nicht durchzudringen. Der

Beweiswert des psychiatrischen I.___-Teilgutachtens wird durch seine

Stellungnahme jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Eine entsprechende

Einschätzung ist bereits der RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.___, Praktische

Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom 15. Juli 2023 zu entnehmen

(IV-Nr. 106). So qualifizierte sie die Beurteilung der Gutachter als

ausführlich und abschliessend.

Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch bezüglich

der weiteren vom Psychotherapeuten J.___ am 13. Dezember 2024 verfassten «Stellungnahme

zur polydisziplinären medizinischen Abklärung der I.___» (Beschwerdebeilage Nr. 5).

Darin werden u.a. die im Rahmen der durchgeführten Testungen (BDI-II und

Mini-ICF-APP) erzielten Ergebnisse wiedergegeben. Diese lassen sich indes nicht

ohne Weiteres nachvollziehen. So geht bspw. in Bezug auf den bei der Selbstbeurteilung

im Rahmen des BDI-II-Tests erzielten Wert von 55 Punkten, was einer

schwergradigen depressiven Symptomatik entspricht, nicht hervor, wie sich

dieser Wert konkret zusammensetzt. Ferner setzt sich der Psychotherapeut im

Rahmen des durchgeführten Mini-ICF-APP auch nicht mit den im polydisziplinären

Gutachten gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. So führt er bspw.

aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Tage zu strukturieren und ihre Zeit

angemessen einzuteilen. Dieser Einschätzung kann indes gestützt auf die

anlässlich der psychiatrischen Exploration durch die Beschwerdeführerin

gemachten Angaben zum Tagesablauf (vgl. E. II. 5.2.5.1 hiervor) nicht gefolgt

werden. So ist gestützt darauf vielmehr von einem sehr organisierten und

durchdachten Tagesablauf auszugehen.

Insgesamt vermögen die Stellungnahmen

des Psychotherapeuten J.___ den Beweiswert des psychiatrischen I.___-Gutachtens

somit nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu

erwähnen, dass das psychiatrische Vorgutachten von Dr. med. U.___ (IV-Nr. 28;

E. 5.4.4.2 hiervor) unter Einbezug des Mini-ICF-APP und der Beurteilungsskala

MADRS zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelang war.

5.5.3

Im relativ kurz ausgefallenen «Zwischenbericht

Schmerzmedizin» vom 29. Januar 2024 des Spitals V.___, Klinik für

Anästhesiologie und Schmerzmedizin, werden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:

«Complex Regional Pain Syndrome Type I der rechten Hand, Complex Regional Pain

Syndrome Type I des rechten Fusses [wohl gemeint: linken Fusses], Migräne,

Absencen-Epilepsie, Depression». Diese Diagnosestellungen beruhen einzig auf

den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. So ist dem Bericht jedenfalls nicht

zu entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis medizinische Abklärungen durchgeführt

worden sind. Aufgrund dessen sind die ausgewiesenen Diagnosen nicht ohne

Weiteres nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis auf die bisherigen

Therapiemassnahmen nichts zu ändern, mit denen bisher keine langfristige und

signifikante Verbesserung habe erreicht werden können. Unter diesen Umständen

vermag der Zwischenbericht vom 29. Januar 2024 den Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle I.___ nicht in Zweifel zu

ziehen.

5.5.4

Dem «Erstkonsultationsbericht» vom

6.

Juni 2024 und dem «Verlaufskonsultationsbericht» vom 17. Juli 2024

des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin, W.___ (Beschwerdebeilage Nrn. 6,

7), sind u.a. die Diagnosen eines «CRPS Type II der rechten Hand» und eines

«CRPS Typ I Fuss links» zu entnehmen, wobei in Bezug auf Letzteres festgehalten

wird, dass die Budapester Kriterien erfüllt seien, die Dauer und Intensität der

aktuellen Schmerzen durch das initiale Trauma indes nicht mehr genügend erklärt

werden könnten. In Bezug auf die rechte Hand und den rechten Fuss werde aktuell

primär eine Affektion des Nervus suralis vermutet. Es würden daher eine

diagnostische Infiltration des Nervus radialis rechts sowie eine diagnostische

Infiltration des Nervus saphenus rechts durchgeführt (Beschwerdebeilage

Nr. 6 S.1). Da die Beschwerdeführerin einzig von der Infiltration des

Nervus radialis während lediglich drei Tagen profitiert habe, wurden die

Therapiemassnahmen betreffend des CRPS der rechten Hand als «ausgeschöpft»

bezeichnet. In Bezug auf den rechten Fuss wäre bei positiver diagnostischer

Infiltration des Nervus suralis eine weitere Infiltration mit Cortison oder RFA

möglich. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin indes zurückhaltend.

Diskutiert wurde sodann auch die Durchführung einer Rückenmarksstimulation

(Beschwerdebeilage Nr. 7 S. 1).

Insgesamt geht es in den Berichten der W.___

im Wesentlichen um das weitere therapeutische Vorgehen. So wurde die

Beschwerdeführerin dem Kompetenzzentrum für Schmerzmedizin auch im Wesentlichen

zur Behandlung und nicht zur medizinischen Abklärung zugewiesen

(Beschwerdebeilage Nr. 6 S. 1). Es kommt hinzu, dass die in den

Berichten vom Juni und Juli 2024 durch die Beschwerdeführerin geschilderten

Schmerzen in der rechten Hand am Handgelenk mit Ausstrahlung in Dig 1 und 2,

regelmässigen Verfärbungen livide-rot und ausgeprägter Schwellung, den

Beschwerdeschilderungen im Rahmen des rheumatologischen I.___-Teilgutachtens

vom 8. Dezember 2022 entsprechen (IV-Nr. 86.2 S. 145). So

berichtete die Beschwerdeführerin bereits damals von einer ständigen Schwellung

über dem rechten Handgelenk und den Fingern (IV-Nr. 86.2 S. 145). Der

rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ hielt diesbezüglich fest, es ergäben

sich hinsichtlich der reklamierten Beschwerden vielfältige Hinweise, die auf

eine Beschwerdeüberzeichnung hindeuteten (IV-Nr. 86.2 S. 153). Die Ärzte

des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin W.___ haben ihrerseits die durch die

Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen nicht weiter hinterfragt bzw. sich

nicht weiter mit diesen auseinandergesetzt.

Folglich vermögen die beiden Berichte

des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin vom 6. Juni und 17. Juli

2024.

am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 8. Dezember 2022 keine

auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.

5.5.5

Somit vermögen weder die im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Akten

noch die in zeitlicher Hinsicht nach dem polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 verfassten medizinischen

Berichte dessen Beweiswert in Zweifel zu ziehen.

5.6

Es stellt sich weiter die Frage,

ob die in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2024 (A.S. 9 ff.) gegen

das rheumatologische und psychiatrische I.___-Teilgutachten gerichteten Vorbringen

der Beschwerdeführerin den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der

Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 allenfalls zu schmälern

vermögen:

5.6.1

Eingehend auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 8. Dezember 2022

(IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.) lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dessen

Beurteilung sei weltfremd und kaum nachvollziehbar. So bestreite er gestützt

auf eine einmalige Untersuchung das Vorliegen eines CRPS an der rechten Hand.

Wie jedoch unzähligen Akten zu entnehmen sei, hätten in der Zwischenzeit

verschiedene Fachärzte diese Diagnose bestätigt. Diesen Ausführungen kann

entgegengehalten werden, dass es im pflichtgemässen Ermessen der jeweiligen

Gutachterperson liegt, ob eine einmalige Untersuchung zur Diagnosestellung

ausreicht, oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Zudem hat eine

Gutachterperson, unabhängig von den im entsprechenden Verfahren bereits involvierten

Fachärzten, oder den durch sie gestellten Diagnosen, den Gesundheitszustand des

jeweiligen Exploranden zu beurteilen und allfällige abweichende ärztliche Einschätzungen

in vorbestehenden medizinischen Akten zu begründen. Dies hat der Gutachter

getan.

In Bezug auf das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter Dr. med. N.___ auf S. 152

plötzlich von einer «weiteren Remission» vom Zeitpunkt der Begutachtung bei der

Gutachterstelle F.___ bis zur Begutachtung I.___ spreche, obwohl eine solche in

den Akten nirgends erwähnt werde (A.S. 24), kann festgehalten werden, dass

sich Dr. med. N.___ eingehend mit dem Gutachten der F.___ befasst hat und

sodann aufgrund seiner fachärztlichen Untersuchung zur Ansicht gelangt ist,

dass sich – im Vergleich mit dem Vorgutachten – keine namhafte Einschränkung der

beiden Hände objektivieren lasse, sich auch keine Anzeichen für ein

persistierendes CRPS ergäben und die Budapest-Kriterien nicht ausreichend

erfüllt seien (IV-Nr. 86.2 S. 149). Da die entsprechenden Befunde im Vorgutachten

der F.___ als partiell remittiert, aber in einem gewissen Umfang noch vorhanden

beschrieben wurden (IV-Nr. 29.4 S. 11 f.), vermag einzuleuchten, dass

Dr. med. N.___ von einer «weiteren Remission» ausging. Diese Einschätzung muss –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht in den vorangehenden medizinischen

Akten enthalten sein, sondern kann (wie hier der Fall) auch auf eigenen

gutachterlichen Abklärungen beruhen.

5.6.2

Bezüglich des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. O.___ lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es

würden in Bezug auf die Suizidalität widersprüchliche Aussagen und Befunde

gemacht. Dazu lässt sich Folgendes festhalten: Die Beschwerdeführerin hat bei

der psychiatrischen Exploration u.a. angegeben, sich oft Sorgen zu machen, oft

bedrückt zu sein und manchmal wegen der CRPS sogar Selbstmordgedanken zu haben

(IV-Nr. 86.2 S. 177). Dies wurde sodann im Rahmen der medizinischen

Beurteilung wie folgt zusammengefasst (S. 184): Die Beschwerdeführerin

fühle sich bedrückt, gebe zeitweise auch Selbsttötungsgedanken aufgrund einer

vermeintlichen Sudeck-Dystrophie an. Folglich hat der psychiatrische Gutachter

die von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Angaben durchaus

erfasst. Die im Rahmen des «psychiatrischen Befundes nach AMDP» sodann

enthaltene gutachterliche Feststellung, wonach kein Anhalt für Suizidgedanken

oder -pläne bestehe (S. 183), steht dem nicht entgegen. So handelt es sich

beim AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund um

objektivierbare psychische Auffälligkeiten, wobei der aktuelle Zustand

beschrieben wird. Dr. med. O.___ gelangt demnach zum Ergebnis, dass zum

aktuellen Zeitpunkt der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin keine akute

Suizidalität bestehe. Von einem Widerspruch, wie dies von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist dementsprechend nicht auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich

ferner auf den Standpunkt, ein weiterer Widerspruch bestehe darin, dass sie gegenüber

dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt habe, aufgrund der Schmerzen und

Funktionseinschränkungen kein lebenswertes Leben mehr zu haben. Daraus habe der

Gutachter sodann (fälschlicherweise) den Schluss gezogen, es bestehe kein

Antriebs- und Freudverlust. Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten: Dem psychiatrischen

Teilgutachten vom 8. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

wegen der Schmerzen und der Funktionseinschränkungen angebe, kein lebenswertes

Leben mehr zu haben (IV-Nr. 86.2 S. 177). Im Rahmen der

gutachterlichen Exploration hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___ diesbezüglich

fest, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung keine Zeichen der

Schmerzbeeinträchtigung (keine Schonhaltung, keine vegetativen oder mimischen

Begleitreaktionen) gezeigt. Unter Einbezug des von der Beschwerdeführerin

angegebenen relativ aktiven Tagesablaufes und der Tatsache, dass sie im

Zusammenhang mit ihrem Hund und ihrem Mann Freude empfinden könne (IV-Nr. 86.2

S. 185), kam der Gutachter sodann zum Schluss, dass die ICD-Kriterien

einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freudverlust)

nicht zu objektivieren seien. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin stellt sich

sodann auf den Standpunkt, Dr. med. O.___ verneine eine Schmerzstörung ohne

nachvollziehbare Begründung, wobei in praktisch sämtlichen Arztberichten eine

anhaltende und erhebliche Schmerzstörung beschrieben werde (A.S. 27 f.).

Diesen Ausführungen kann – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt

werden: So hat sich der psychiatrische Gutachter mit den von der

Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bewegungsapparat durchaus

auseinandergesetzt. Dabei hielt er fest, die angegebenen Schmerzen im

Bewegungsapparat seien aus hiesiger Sicht keiner anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung zuzuordnen. Im klinischen Eindruck liege kein andauernder,

schwerer und quälender Schmerz vor und es könne initial kein assoziierter

fehlverarbeiteter seelischer oder psychosozialer Konflikt exploriert werden, vor

dessen Hintergrund sich der Schmerz ursprünglich hätte entwickeln können. Die

Achsenkriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien also nicht erfüllt.

Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren scheide bei gleichzeitigem Bestehen einer affektiven

Störung (Angst- und depressive Störung, gemischt) und bei Indizien für eine

Verdeutlichungsneigung nach den Kodierregeln des ICD-10 ebenfalls aus

(IV-Nr. 86.2 S. 186). Folglich hat sich Dr. med. O.___ mit den

anderslautenden diagnostischen Einschätzungen in den medizini-schen Vorakten

durchaus befasst und seine Einschätzung auch hinreichend begründet. Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt folglich nicht.

5.6.3

Insgesamt vermögen somit auch die

Vorbringen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 keine auch nur

geringen Zweifel zu wecken.

5.7

Dem Gutachten der

Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3)

ist somit voller Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist somit in

der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Metzgereimitarbeiterin zu 100 %

arbeitsfähig.

5.8

In Bezug auf den zeitlichen Verlauf

der Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter u.a. fest (IV-Nr. 86.2

S. 15 f.), es könne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach

aktenkundigem CRPS-Verlauf nach CTS-Operation vom 10. März 2018 anhand des

vorliegenden Aktenmaterials und der dokumentierten klinischen Befunde insoweit

zugestimmt werden, dass eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden

sei. Die Diagnose eines CRPS sei eine klinische Diagnose und werde vorwiegend

auf die Symptome und die Untersuchungsergebnisse abgestellt. Retrospektiv lasse

sich die Diagnose und der Verlauf eines CRPS nur schwer beurteilen. In der

hiesigen Untersuchung seien die Kriterien für ein manifestes CRPS für die

rechte obere Extremität nicht ausreichend erfüllt. Ein CRPS nach Umknicktrauma

des linken Sprunggelenks vom 20. Februar 2022 lasse sich in der hiesigen

Untersuchung nicht bestätigen. Anhand der hiesigen klinischen Befunde und unter

Würdigung des Aktenmaterials lasse sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit

attestieren. Eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit einer dauerhaften

Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lasse sich also

auch retrospektiv nicht schlüssig begründen. Dies sei rückblickend unbegrenzt

geltend (IV-Nr. 86.2 S. 16).

Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 6. August

2024.

davon ausgegangen ist (A.S. 5), dass der Beschwerdeführerin die

zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als ungelernte Metzgereimitarbeiterin

seit der CTS-Operation vom 13. April 2018 (IV-Nr. 5) vorübergehend

nicht mehr möglich gewesen sei. Gestützt auf das bidisziplinäre Vorgutachten

der F.___ vom 20. März 2020 (IV-Nr. 29.4 S. 16 f.) ist davon

auszugehen, dass ab 1. Januar 2020 von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen ist. Spätestens seit dem

Zeitpunkt der Durchführung der rheumatologischen Begutachtung im Rahmen des

Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 3. September 2022 (IV-Nr. 86.2

S. 109 ff.) besteht indes sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in

jeder vergleichbaren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.

6.

Nachfolgend ist auf die

Statusfrage einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der in der Verfügung vom 6. August 2024

vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist,

dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer ausserhäuslichen

Tätigkeit zu 60 % nachginge und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 5).

In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 9. Juli

2018.

(IV-Nr. 3) an, sie hätte eigentlich in der Firma C.___ eine

pensionierte Dame ablösen sollen. Das Arbeitspensum hätte dann 60 %

betragen. Es sei dann aber der Unfall dazwischen gekommen. Da die Beschwerdeführerin

diesen Status nicht beanstandet (vgl. E. II. 4 hiervor), ist darauf

abzustellen.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin

im Haushalt im Wesentlichen auf die «Stellungnahme des Abklärungsdienstes»

hinsichtlich Invalidenrente» vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 38). Gemäss

dem Abklärungsfachmann G.___ hätten die Abklärungen ergeben, dass IV-technische

Komponenten wie die Schadenminderungspflicht (angepasste Arbeitsweise,

Familienmithilfe, usw.) die effektive gesundheitsbedingte Einschränkung

entscheidend einschränkten. So gesehen sei im Aufgabenbereich Haushalt bei der

versicherten Person für die Zeit ab April 2018 von einer Einschränkung von

maximal 30 % und für die Zeit ab Januar 2020 von einer Einschränkung von

maximal 20 % auszugehen. Die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr sei nach

den vorliegenden medizinischen Vorgaben auf den 13. April 2018 hin zu

eröffnen. Im April 2019 sei das Wartejahr demnach abgelaufen. Die Anmeldung um

eine Invalidenrente sei bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2018

eingetroffen und somit nicht verspätetet. Der Beginn eines potentiellen

Rentenanspruchs sei somit frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen. Es

ist nachfolgend zu prüfen, ob dieser Stellungnahme des Abklärungsdienstes

beweiswertig ist.

7.1

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen

der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich

kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im

Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130

V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Sodann sind leistungsansprechenden

Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen

zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde,

wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen

Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,

welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich

reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648,

133.

V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.2

Die vom 21. Juli 2020

datierende «Stellungnahme des Abklärungsdienstes hinsichtlich Invalidenrente»

(IV-Nr. 38) – die weitestgehend einem Abklärungsbericht (vgl. oben)

entspricht – wurde durch den Abklärungsfachmann G.___ erstellt. Es handelt sich

bei ihm um eine fachlich dazu qualifizierte Person. Er liess der

Beschwerdeführerin vorab den «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend

Erwerbstätigkeit / Haushalt» zukommen. Die Beschwerdeführerin hatte diesen

Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen. Demzufolge verfügte der

Abklärungsfachmann über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse. Der Fragebogen datiert vom 29. Juni 2020

(IV-Nr. 36). Auf ein Abklärungsgespräch vor Ort wurde indes verzichtet,

was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird (A.S. 31). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf eine Abklärung vor Ort und Stelle unter

Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn die

persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen des

Gesundheitszustandes bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl.

Rz. 3600 KSIR). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine

Begründung fehlt zwar, aber es werden die medizinischen Akten und subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen in der entsprechenden Stellungnahme ausführlich

wiedergegeben. Folglich waren dem Abklärungsfachmann die sich aus medizinischer

Sicht ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

bekannt. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ein ständiger Schmerz in der

rechten Hand bestehe, tlw. auch ein Zittern oder ein Aufschwellen der Hand; das

Handgelenk weise einen feuerähnlichen Schmerz auf. Auch bei Bewegung habe die

Beschwerdeführerin Einschränkungen. Bei psychischer Belastung nehme der Schmerz

zu und die Hand verfärbe sich tlw. – versteifte Finger, Öffnen der Hand nicht

machbar. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich keine

invaliditätsbedingten Hilfsmittel angeschafft. Die Auswirkung der Behinderung

auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne durch technische Einrichtungen bzw.

Hilfsmittel wie Messer, Schere oder Schreibutensilien vermindert werden. Die

Beschwerdeführerin sei bei der Gartenpflege eingeschränkt, da sie mit der

rechten Hand keine Kraft mehr habe und diese nicht mehr richtig schliessen

könne. Auch Handarbeiten könne sie nicht mehr ausführen. Und die

Haustierhaltung sei bedingt möglich, da sich die Beschwerdeführerin alles auf

links angewohnt habe und z.B. die Hunde an einem Gurt und nicht an der Hand

führe.

Der Abklärungsfachmann G.___ hielt

sodann fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann, der vollzeitlich

erwerbstätig sei, im eigenen Haus (4.5 Zimmer) mit grossem Umschwung (Pool und

Garten). Ihre Eltern lebten im selben Gebäude. Es sei dem Ehemann der

versicherten Person, welcher ausserhäuslich vollerwerbstätig sei, zumutbar, 3

bis 4 Mal jährlich die Fenster zu reinigen, 2 bis 3 Mal wöchentlich

Unterstützungen bei der gründlichen Reinigung der sanitären Anlagen inklusive

Wohnung aufräumen und Hilfe bei der Wäsche und Kleiderpflege zu leisten (inklusive

die Betten machen). Daneben habe er sich 1 bis 2 Mal pro Woche beim

Grosseinkauf zu beteiligen (Einkaufsliste führen, Taschen tragen), 1 Mal

täglich beim Anrichten einer warmen Mahlzeit mitzuhelfen (geschweige denn kalte

Mahlzeiten zubereiten), sich täglich für kurze Zeit an Arbeiten rund ums Haus

(im Winter bei der Schneeräumung) zu beteiligen und sich – sofern vorhanden –

um die Haustiere zu kümmern. So gesehen sei im Aufgabenbereich Haushalt bei der

Beschwerdeführerin für die Zeit ab April 2018 von einer Einschränkung von maximal

30.

% und für die Zeit ab Januar 2020 von einer Einschränkung von maximal

20.

% auszugehen. Somit wurden die familiären Verhältnisse und

Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und

gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders

bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist

(vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 468, 133 V 504 E. 4.2 S. 509

f.).

7.3

Zusammenfassend ist die

«Stellungnahme des Abklärungsdienstes» vom 21. Juli 2020 in Bezug auf die

Bemessung der Einschränkung im Haushalt überzeugend ausgefallen. Er trägt den

aus medizinischer Sicht festgestellten Beeinträchtigungen angemessen Rechnung. Die

Einschätzung der Beeinträchtigung ist mit Blick auf die konkreten Verhältnisse

plausibel. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die

Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem

Hintergrund ist die Stellungnahme vom 21. Juli 2020 in Bezug auf die

Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die

Gesamteinschränkung beläuft sich somit ab April 2018 auf total 30 %, ab

Januar 2020 sodann auf 20 %.

8.

Nachfolgend ist auf den durch

die Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad anhand der gemischten

Berechnungsmethode einzugehen.

8.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug

ging bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2018 ein (IV-Nr. 14). Der

früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Januar 2019. Das Wartejahr

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht

verstrichen (Beginn: 1. April 2018). Somit fällt der frühestmögliche

Rentenbeginn auf den 1. April 2019, womit das in diesem Zeitpunkt – und

somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 2

hiervor).

Da sich per Januar 2020 eine

gesundheitliche Veränderung bzw. veränderte Arbeitsfähigkeit präsentiert (vgl.

E. II. 5.11 hiervor), ist unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV das Invalideneinkommen per 1. Mai 2020

neu zu berechnen.

8.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 der

bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung des IVG haben jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

8.3

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach

Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129

V 222 E. 4.2 S. 224).

8.4

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 1. April

2019.

bzw. ab 1. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) –nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde

und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

Da die Beschwerdeführerin die zuletzt ab

3.

September 2012 ausgeübte berufliche Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin

bei der Firma C.___ aus gesundheitlichen Gründen im April 2018 aufgeben musste

(IV-Nr. 15), ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin

ausgeübt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf das in

der Firma C.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss dem IK-Auszug vom

27.

August 2019 (IV-Nr. 19 S. 2 f.) erzielte die

Beschwerdeführerin dort im Jahr 2016 das höchste Jahreseinkommen von total CHF 18'457.00.

In den vorangehenden Jahren beliefen sich die Jahreseinkommen auf

CHF 1'558.00 (2012), CHF 3'880.00 (2013), CHF 12'009.00 (2014),

CHF 18'202.00 (2015) und in den Jahren danach auf CHF 17'661.00

(2017) und CHF 16'843.00 (2018). Hochgerechnet auf das hier massgebende Jahr

2019.

(«Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2024», T1.2.10, «verarbeitendes

Gewerbe / Herstellung von Waren», Ziff. 10 - 33,

Frauen, 2016 - 2019 [: 105.6 x 108.1]), ist somit bei einem effektiv

ausgeübten Arbeitspensum von durchschnittlich 35 % von einem Einkommen von

CHF 18'894.00 auszugehen. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum (: 35 x

100) beträgt das Valideneinkommen somit CHF 53'983.00.

8.5

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

8.5.1

Eingehend auf die Zeit ab 1. April

2019.

ergibt sich Folgendes: Da die Beschwerdeführerin im hier wesentlichen

Zeitpunkt vom 1. April 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte, erzielte sie

kein Einkommen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen in diesem Zeitpunkt

CHF 0.00. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend ausgewiesen

(A.S. 5).

8.5.2

Im Zeitpunkt vom 1. Mai 2020

wäre es der Beschwerdeführerin ab Januar 2020 möglich gewesen, einer

angepassten Verweistätigkeiten im Rahmen von 65 % nachzugehen (vgl. E. II.

5.11

hiervor). Da sie indes keine effektive berufliche Tätigkeit ausübte, muss

das Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Mai 2020 aufgrund der

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'371.00

auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1

«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist

auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 4'276.00

x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 54'681.20) und an den Nominallohnindex

im Jahr 2020 anzupassen («Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2024», Total,

[: 105.9 x 107.9]). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von CHF 55'714.00.

Unter Berücksichtigung eines möglichen Arbeitspensums von 65 % entspricht

dies einem Invalideneinkommen von CHF 36'214.00.

Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.

5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen maximalen Abzug vom

Tabellenlohn von 25 % vorgenommen, der in der Folge unbestritten geblieben

ist. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Das Invalideneinkommen

beträgt somit ab 1. Mai 2020 CHF 27'160.50.

8.5.3

Für die Zeit ab 1. April

2019.

bedeutet dies nun Folgendes: Bei einem Valideneinkommen von CHF 53'983.00

und einem Invalideneinkommen CHF 0.00 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 53'983.00

und die Einschränkung somit 100 %. Gestützt auf die Annahme, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich (mit einer

Einschränkung von 100 %) und zu 40 % im Haushalt (mit einer

Einschränkung von 30 %) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der

gemischten Berechnungsmethode ab 1. April 2019 ein Invaliditätsgrad von

gerundet 72 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zum Bezug einer ganzen Invalidenrente

(vgl. E. II. 8.1 hiervor).

Für die Zeit ab 1. Mai 2020

präsentiert sich Folgendes: Bei einem Valideneinkommen von CHF 53'983.00 und

einem Invalideneinkommen von CHF 27'160.50 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 26'822.50

und die Einschränkung somit 49.7 %. Gestützt auf die Annahme, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich (mit einer

Einschränkung von 49.7 %) und zu 40 % im Haushalt (mit einer

Einschränkung von 20 %) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der

gemischten Berechnungsmethode ab 1. Mai 2020 ein Invaliditätsgrad von gerundet

38.

%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.1

hiervor).

8.6

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von

72.

% vom 1. April 2019 bis 30. April 2020 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente.

9.

Mit angefochtener Verfügung vom

6.

August 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 9. September

2024.

(A.S. 9 ff.) wird die Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, verlangt (vgl. E. I. 2

Ziff. 2 hiervor, A.S. 30 f.). Da jedoch – wie oben aufgezeigt (vgl.

E. II. 5.11 hiervor) – bei der Beschwerdeführerin, die ursprünglich die Lehre

als Damenschneiderin absolviert hat (IV-Nrn. 4 S. 3, 7 S. ), spätestens

seit dem Zeitpunkt der Durchführung der rheumatologischen gutachterlichen

Untersuchung vom 3. September 2022 (IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.)

sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit besteht, sind die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht

gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den

Anspruch auf Umschulung abgewiesen hat. Weitere berufliche Massnahmen werden

nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

10.

Damit ist die Verfügung vom 6. August

2024.

zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng