VSBES.2024.235
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Mai 2026Deutsch69 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 12. Juni
2018 unter Hinweis auf einen «Verdacht auf Sudeck rechte Hand nach CTC-OP
13. April 2018» und einen «Unfall vom 10. September 2013 Daumen links
nach Subamputation in Fleischwolf» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
1). Nach der Durchführung des Intake-Gespräches vom 9. Juli 2018
(IV-Nr. 3) und dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 5) erfolgte
am 15. Juli 2018 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang: 18. Juli
2018, IV-Nr. 7). Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch den
Eingliederungsfachmann B.___ betreut (vgl. IV-Nr. 13). Am 11. Oktober
2018 (IV-Nr. 14) übernahm die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Ausbildungskurses (ECDL-Diplom inkl. Outlookschulung). Nach dem Einholen
des Arbeitgeberfragebogens der Firma C.___, [...], vom 20. November 2018
(IV-Nr. 15) und weiterer medizinischer Akten (IV-Nr. 17), wurde die berufliche
Eingliederung wegen Abwartens weiterer medizinischer Abklärungen am 16. August
2019 abgeschlossen (IV-Nr. 18).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin bei Dr. med. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
med. pract. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin,
sowie PD Dr. med. E.___, MSc, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin
und Rehabilitation FMH, Gutachterstelle F.___, ein bidisziplinäres Gutachten,
das am 20. März 2020 erstattet wurde (IV-Nrn. 28, 29.1 - 29.4).
Zum von der Beschwerdeführerin ausgefüllten «Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 29. Juni 2020
(IV-Nr. 36) nahm der Abklärungsfachmann G.___ am 21. Juli 2020
Stellung (IV-Nr. 38). Gegen den Vorbescheid vom 24. Juli 2020
(IV-Nr. 39), mit welchem der Beschwerdeführerin eine vom 1. April
2019 bis 30. April 2020 befristete ganze Rente in Aussicht gestellt wurde,
liess die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Einwände erheben
(IV-Nr. 43). Zu den mit Eingaben vom 25. November, 2. Dezember
2020 und 19. Januar 2021 durch die Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen
Akten und geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen (IV-Nrn. 49
ff.), äusserte sich Dr. med. H.___, Praktische Ärztin und Fachärztin
Allgemeinmedizin, RAD, am 27. Juni 2022 (IV-Nr. 78 S. 2). Das von
ihr empfohlene polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie,
Psychiatrie) wurde in der Folge durch die Gutachterstelle I.___, [...], am 8. Dezember
2022 erstattet (IV-Nrn. 86.1 - 86.3). Zu diesem äusserten sich sowohl
Dr. med. H.___, RAD, am 10. Januar 2023 (IV-Nr. 89 S. 2 f.) als
auch die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 (IV-Nr. 90) bzw. am 20. März
und 5. Juni 2023 (IV-Nrn. 98, 102). Zu den Einwänden bez. der
Tonaufnahmen und zum Bericht des Psychotherapeuten J.___ vom 26. Mai 2023
(IV-Nrn. 98, 102 S. 2 ff.) liess die Beschwerdegegnerin die
Gutachterstelle I.___ am 10. Juli 2023 Stellung nehmen (IV-Nr. 104). Gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 15. Juli 2023
(IV-Nr. 106) wurde der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 13. September
2023 (IV-Nr. 109) eine vom 1. April 2019 bis 30. April 2020 befristete
ganze Rente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom
24. Juli 2020. Zu den durch die Beschwerdeführerin am 17. Oktober
2023 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 110), äusserte sich die RAD-Ärztin
Dr. med. H.___ am 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 113). Trotz der
Einwandergänzung vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 115) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2024 am Vorbescheid fest
(Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. September 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge stellen (A.S. 9 ff.):
Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. August 2024 teilweise
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den unbestrittenen Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente von April 2019 bis April 2020 hinaus eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. August 2024 teilweise
aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Verfahrensantrag:
3. Es
sei in vorliegender Angelegenheit ein gerichtliches medizinisch-theoretisches
Obergutachten zur Klärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
(inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) in Auftrag zu
geben.
4. Es
sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren.
5. Unter
o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
3. Den mit prozessleitender
Verfügung vom 11. Oktober 2024 einverlangten Bericht des Spitals K.___ vom
15. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) lässt die Beschwerdeführerin am
14. Oktober 2024 einreichen (A.S. 43 f.). Ein Doppel dieser
Eingabe geht mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (A.S. 45 f.) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 4. November 2024 (A.S. 47 f.) schliesst die
Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Aktennotizen von Dr. med. H.___,
RAD, vom 17. und 18. Oktober 2024 (A.S. 49 ff.) – auf Abweisung
der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 3. Januar
2025 (A.S. 61 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren
vollumfänglich festhalten.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Februar 2025 (A.S. 71 f.) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet
habe.
7. Die am 12. Februar 2025 vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 72
ff.) geht mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (A.S. 75) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 6. August 2024) eingetreten ist (Ueli
Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.],
Kommentar ATSG, 5. Auflage, 2024, Art. 61 ATSG N 90).
2.
Im vorliegenden Fall steht eine
Rentenberechtigung ab 2019 zur Diskussion (vgl. A.S. 1 ff. und E. I. 1.2
hievor). In der Zwischenzeit sind am 1. Januar 2022 verschiedene
Änderungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
in Kraft getreten, welche u.a. die Bemessung des Invaliditätsgrades neu regeln.
Die entsprechenden Übergangsbestimmungen betreffen indes nur die Anpassung
laufender altrechtlicher Renten und sind damit hier nicht anwendbar. Fehlen
besondere übergangsrechtliche Regelungen, so sind diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demnach bleiben die
Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen
Fassung weiterhin massgebend, wenn – wie hier der Fall – die Verfügung über die
erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022 erfolgt, aber einen
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet (Rz. 9101 Kreisschreiben
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in Kraft seit 1. Januar
2022).
3.
3.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] ). Sie kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,
125.
V 261 E. 4).
3.3
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.
mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Streitig und
vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 6. August 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine vom
1.
April 2019 bis 30. April 2020 befristete ganze Invalidenrente
zugesprochen und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt
hat.
Unbestritten ist
demgegenüber, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von April 2018
bis Januar 2020 vollständig aufgehoben war, was in Anwendung der ebenfalls
unbestrittenen gebliebenen gemischten Berechnungsmethode (60 % Erwerb : 40 %
Haushalt) zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (vgl. A.S. 22).
5.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle I.___
vom 8. Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3), weshalb
nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1
In diesem Zusammenhang ist vorab
Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informierte
in einer Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber, dass die
Invalidenversicherung (IV) keine medizinischen Gutachten mehr an die I.___
vergebe. Damit komme die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für
Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung nach. Diese habe in
ärztlichen Gutachten der I.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Das
BSV habe die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der I.___
einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch
kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliege. Vor diesem Hintergrund
entschied das Bundesgericht sodann mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar
2024.
(E. 2.3), dass in der Übergangssituation, in der bereits eingeholte
Gutachten der I.___ zu würdigen sind, an die
Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen sind und die
beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei
versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist.
Demnach genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue
Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Im
Lichte dieser Ausführungen spricht allein der Umstand, dass das Gutachten von
der I.___ erstellt wurde, nicht per se gegen dessen Verwertbarkeit. Vielmehr
ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob das I.___-Gutachten vom 8. Dezember
2022.
den strengeren Beweiskriterien genügt.
5.2
Im polydisziplinären Gutachten (internistisch,
rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle I.___ vom
8.
Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3) wurden die folgenden
relevanten Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 86.2 S. 14):
- Präadipositas
- Generalisierte Epilepsie, anamnestisch
seit 17 Jahren anfallsfrei
- Gewöhnliche Migräne
- Affektion N1 (Radialseite des Daumens),
links ohne neuropathisches Schmerzsyndrom
- Status nach
Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts April 2018, ohne Hinweise auf ein persistierendes
CRPS und ohne eindeutige objektivierbare nervale Defizite
- Status nach Sprunggelenksdistorsion
aktenkundig am 25. Februar 2022, ohne Hinweis auf ein persistierendes CRPS
- Status nach offener dislozierter Fraktur
D1 links und Spickdrahtosteosynthese 10. September 2013, ohne klinisches
Korrelat in der hiesigen Untersuchung
- Angst- und depressive Störung gemischt,
ICD-10 F41.2
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als
ungelernte Metzgerin) könne die Beschwerdeführerin neun Stunden arbeitstäglich
anwesend sein. Es bestehe während dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung.
Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf
wurde ausgeführt, dass der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach aktenkundigem
CRPS-Verlauf nach CTS-Operation vom 10. März 2018 anhand des vorliegenden
Aktenmaterials und der dokumentierten klinischen Befunde insoweit zugestimmt
werden könne, dass eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die
Diagnose eines CRPS sei eine klinische Diagnose und es werde vorwiegend auf die
Symptome und die Untersuchungsergebnisse abgestellt. Retrospektiv liessen sich
die Diagnose und der Verlauf eines CRPS nur schwer beurteilen. In der hiesigen
Untersuchung seien die Kriterien für ein manifestes CRPS für die rechte obere
Extremität nicht ausreichend erfüllt. Ein CRPS nach Umknicktrauma des linken
Sprunggelenks vom 20. Februar 2022 lasse sich in der hiesigen Untersuchung
nicht bestätigen. Anhand der hiesigen klinischen Befunde und unter Würdigung
des Aktenmaterials lasse sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren.
Eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit einer dauerhaften Minderung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lasse sich also auch
retrospektiv nicht schlüssig begründen. Dies gelte rückblickend unbegrenzt
(IV-Nr. 86.2 S. 15 f.). Eine Anpassung an eine der Behinderung
optimal angepasste Tätigkeit sei nicht erforderlich. Gesundheitsstörungen, die
eine dauerhafte Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
ungelernte Metzgereimitarbeiterin oder in jedweder vergleichbaren Tätigkeit
bedingten, seien hier nicht anhand objektiver Befunde zu erheben gewesen. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert
werden (IV-Nr. 86.2 S. 17).
5.3
Nachfolgend ist der Beweiswert
des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember
2022.
von Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___,
Neurologie FMH, Dr. med. N.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Sozialmedizin, Sportmedizin, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie
(IV-Nrn. 86.1 - 86.3), zu prüfen:
Das Gutachten stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Fachdisziplinen der Allgemeinen
Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welche fachlich dazu
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten haben die Beschwerdeführerin
sodann u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt
(IV-Nrn. 86.2 S. 35 ff., 73 ff.,112 ff. ), wobei die Angaben zur
Anamnese jeweils mittels Originalfragebogen («Fragebogen» und «Anamnese-Fragebogen»)
dokumentiert worden sind. Beim «Fragebogen» handelt es sich um ein
handschriftlich durch die Beschwerdeführerin am 17. August 2022
ausgefülltes Formular, welches in jedem Teilgutachten enthalten ist. Dies gilt
im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin verfassten Dokumente
«täglicher Ablauf Frau A.___» und «Medikamentenliste Frau A.___». Im Rahmen der
internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilbegutachtung wurde zudem
von der jeweiligen Gutachterperson am 22. September, 25. August und 3. September
2022.
handschriftlich je ein «Anamnese-Fragebogen» ausgefüllt. Im Weiteren
wurden die Befunde erhoben (IV-Nr. 86.2 S. 60 f., 97 ff.,138 ff., 180
ff.), die wesentlichen Akten sowie relevanten Auszüge aus diesen unter dem
Titel «Aktenzusammenfassung» zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 86.2 S. 21
ff.) und eine Zusatzdiagnostik im Sinn von Laboruntersuchungen, MRI-Abklärungen,
neurophysiologischen Untersuchungen, sowie eines Rey-Memory-Tests veranlasst
(IV-Nr. 86.2 S. 62, 101, 142 f., 183). Auf dieser Grundlage
befassten sich die Gutachterpersonen mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 86.2 S. 62 ff.,
101.
ff., 144 ff., 184 ff.) und gelangten sodann im Rahmen der
«interdisziplinären Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 86.2 S. 1 ff.) zu
einer gesamthaften Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der beschriebenen
Befunde nachvollziehbar ist.
5.4
Nachfolgend ist auf die
einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die
vorliegenden medizinischen Akten diesen allenfalls zu schmälern vermögen:
5.4.1
Eingehend auf das
internistische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 8. Dezember 2022
(IV-Nr. 86.2 S. 32 ff.) ergibt sich Folgendes:
5.4.1.1
Der internistische Gutachter
hielt fest, unter Berücksichtigung der mittels Tonaufzeichnung und in den
Fragebogen dokumentierten, detailliert erhobenen Angaben, würden vorrangig die
folgenden Beschwerden berichtet: Chronische Schmerzen (Kopf, rechte Hand,
linker Fuss), Depressionen und Konzentrationsstörungen (IV-Nr. 86 S. 60).
Diese Ausführungen sind gestützt auf die spontanen Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration nachvollziehbar
(S. 35). So habe die Beschwerdeführerin vorrangig von chronischen
Kopfschmerzen sowie brennenden Schmerzen in der rechten Hand und im linken Fuss
berichtet (S. 62). Entsprechende Angaben finden sich auch im «Anamnese-Fragebogen»
(S. 49). So leide die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen, Depression, Schwellung der rechten Hand mit brennendem
Gefühl, Schmerzen und Brennen im linken Fuss mit Schwellung und Verfärbung;
Epilepsie ohne Anfälle; Schuppenfleche; versteifter Daumen links. Gestützt auf
die durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen hielt Dr. med. L.___ weiter fest,
die hiesigen Befunde zeigten eine übergewichtige Beschwerdeführerin mit einer
Schiene am rechten Handgelenk sowie einem getapten linken Sprunggelenk. Es
werde ein Druckschmerz an beiden Gelenken angegeben, eine Schwellung oder
Verfärbung bestehe jeweils nicht. An der rechten Handinnenfläche zeige sich
eine Operationsnarbe. Angabe einer Hypästhesie der gesamten rechten Hand, des
rechten Unterarms innenseitig, sowie am gesamten linken Daumen. Leichtgradige
Umfangsminderung des Endglieds des linken Daumens im Seitenvergleich. Diese gutachterlichen
Feststellungen entsprechen den Untersuchungsbefunden und vermögen daher zu
überzeugen (S. 61 f.): So wurde u.a. ein BMI von 29.4 kg/m2
erhoben und bezüglich der Extremitäten Folgendes festgehalten: Die Gelenke seien
ohne Schwellung, Rötung oder Verfärbung. Es bestehe ein Druckschmerz des
rechten Hand- und linken Sprunggelenks (beide Gelenke jeweils nicht geschwollen
oder verfärbt), eine Handgelenksschiene rechts, eine leichtgradige
Umfangsminderung des Endglieds des linken Daumens im Seitenvergleich, sowie ein
getaptes linkes Sprunggelenk. Das internistische Teilgutachten ist somit beweiswertig.
5.4.1.2
Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, vermögen die zeitlich vor dem internistischen Teilgutachten verfassten
medizinischen Berichte des Hausarztes von Dr. med. P.___ die gutachterlichen
Ausführungen und Einschätzungen von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.
So wies der die Beschwerdeführerin seit dem
7.
Oktober 2002 behandelnde Dr. med. P.___, Allgemeine Innere Medizin, im zuletzt
am 22. September 2021 (IV-Nr. 69) verfassten Arztbericht als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «CRPS rechte Hand» aus. Da es sich
hierbei nicht um eine internistische Diagnosestellung handelt, kommt der diesbezüglichen
Einschätzung des auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Inneren
Medizin spezialisierten Facharztes Dr. med. P.___ kaum Beweiswert zu. Ähnlich
verhält es sich sodann auch in Bezug auf das Schreiben «Arztauskunft» vom
30.
November 2020 (IV-Nr. 50 S. 2), in welchem Dr. med. P.___ einen
verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer
depressiven Entwicklung bestätigt.
5.4.2
In Bezug auf das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. M.___, Neurologie FMH, vom 8. Dezember
2022.
(IV-Nr. 86.2 S. 70 ff.) ergibt sich Folgendes:
5.4.2.1
Der neurologische Gutachter
hielt fest (S. 103), die angegebenen Schmerzen fänden keine hinreichend
wahrscheinliche organisch-neurologische Begründung. Diese gutachterliche
Einschätzung erweist sich aufgrund der durch die Beschwerdeführerin beklagten
Beeinträchtigungen und der im Rahmen der Begutachtung erhobenen
Untersuchungsergebnisse als nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin
vorrangig über permanent starke Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des
linken Fusses sowie über Migräne und eine Epilepsie seit Kindheit berichtet,
wobei sich der letzte Anfall mit 17 Jahren ereignet habe (S. 97). Im
Rahmen der gutachterlichen Exploration hätten sich keine nervalen
Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven stellten
sich regelrecht dar. Sichere manifeste oder latente Paresen hätten sich nicht
gefunden. Die Muskeleigenreflexe liessen sich seitengleich auf mittellebhaftem
Niveau normal auslösen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise
auf eine zentralmotorische Schädigung hätten sich nicht ergeben. Bei der
Überprüfung der Sensibilität sei im Versorgungsgebiet N1 links (Radialseite des
Daumens) eine vollständige Unempfindlichkeit angegeben worden, im Bereich der
rechten Hand und des rechten Unterarmes ab etwa der Mitte Angabe einer
Hyperästhesie und Hyperalgesie ohne eindeutige statische und dynamische
Berührungsallodynie. Bei Berührung in abgelenkter Prüfung habe jedoch keine
Schmerzangabe festgestellt werden können. Angabe einer Normästhesie und
Normalgesie im Bereich des linken Fusses, wobei sich auch hier keine eindeutige
statische und dynamische Berührungsallodynie finde. In vegetativer Hinsicht hätten
sich keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden, insbesondere keine Hinweise
auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck im Bereich der rechten oberen Extremität
und im Bereich der linken unteren Extremität. Die koordinativen Eigenschaften
stellten sich regelrecht dar. Aus neurophysiologischer Sicht hätten sich zudem keine
Hinweise auf eine fortdauernde Affektion des Nervus medianus am Handgelenk
rechts ergeben. Ferner wurde die am 10. Oktober 2022 durchgeführte MRI des
Neurokraniums nativ und nach KM triplanar (Epilepsieprotokoll, IV-Nr. 86.3
S. 9) wie folgt beurteilt: «1. Keine Raumforderung und unauffällige
Darstellung des Hirnparenchyms mit regelrechter Trophik der hippocampalen
Formation sowie der kortikalen Strukturen. 2. Keine suggestiven Alterationen
Hinsicht einer temporomesialen Sklerose und keine Hinweise auf einen
anderweitigen epileptogenen Fokus.». Folglich präsentierte sich die bildgebende
Untersuchung vom Oktober 2022 als weitgehend unauffällig. Unter diesen
Umständen vermag auch die gutachterliche Schlussfolgerung einzuleuchten, wonach
aufgrund der Aktendaten, Anamnese, Befunde und hiesigen Zusatzuntersuchungen im
Fachgebiet Neurologie aktenkundig die Diagnose einer Epilepsie bestätigt werden
könne, wobei sich der letzte Anfall vor circa 30 Jahren ereignet habe (S. 102).
Das neurologische Teilgutachten wird
damit den Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Stellungnahme
gerecht.
5.4.2.2
Betreffend die medizinischen
Vorakten ist zunächst auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med.
Q.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einzugehen. Er hielt im Bericht vom 23. Februar
2018.
(IV-Nrn. 5 S. 9) folgende Diagnosen fest: «Absencenepilepsie mit
generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (letzter Anfall 1992, positive
Familienanamnese für Epilepsie); Schweres Karpaltunnel-Syndrom rechts; Leichtes
bis mässiges Karpaltunnel-Syndrom links». Unter antiepileptischer Abschirmung
mit Depakine / Petinimid bestehe weiterhin Anfallsfreiheit.
Elektroenzephalographisch keine Krampfbereitschaft. Anamnestisch, klinisch
sowie elektrophysiologisch bestehe ein schweres Karpaltunnel-Syndrom rechts und
ein leichtes bis mässiges Karpaltunnel-Syndrom links. Keine Anhaltspunkte für
eine Radikulopathie bzw. Polyneuropathie. In seiner Stellungnahme vom 20. November
2020.
hielt Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 49 S. 3) ferner fest, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus neurologischer Sicht
betreffend das Epilepsieleiden nicht verschlechtert. Somit wird die im
neurologischen Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ diagnostizierte
«generalisierte Epilepsie, anamnestisch seit 17 Jahren» durch die zeitlich
zuvor verfassten Berichte des behandelnden Neurologen bestätigt. Der
neurologische Gutachter Dr. med. M.___ ging sodann auf die weitere von Dr. med.
Q.___ gestellten Diagnosen eines «Karpaltunnel-Syndroms an der rechten Hand und
am linken Fuss» ein, die in der ENG-Untersuchung vom 19. Februar 2018 hätten
objektiviert werden können. Dabei hielt der Gutachter fest, es finde sich für
ein anhaltendes CRPS kein ausreichend objektiver Anhalt (IV-Nr. 86.2
S. 102). Diese Einschätzung ist gestützt auf die erhobenen
Untersuchungsbefunde plausibel. So wurde im Rahmen der neurophysiologischen
Untersuchung vom 25. August 2022 festgehalten, es hätten sich bereits bei
niedriger Reizintensität keine Hinweise auf das Vorliegen einer persistierenden
Affektion des Nervus medianus am Handgelenk ergeben (IV-Nr. 86.2 S. 101).
Zudem – so der neurologische Gutachter – hätten sich in vegetativer Hinsicht
keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden, insbesondere keine Hinweise auf
das Vorliegen eines Morbus Sudeck im Bereich der rechten oberen Extremität und
im Bereich der linken unteren Extremität. Folglich hat sich der neurologische
Gutachter mit der in den medizinischen Vorakten ausgewiesenen Diagnose eines
CRPS eingehend befasst und diese im Zeitpunkt der Begutachtung in
nachvollziehbarer Weise ausschliessen können.
Einzugehen ist ferner auf den
Austrittsbericht des Spitals K.___, Departement Innere Medizin, Klinik für
Neurologie, vom 20. November 2020 (IV-Nr. 50 S. 3 ff.). Diesem ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 18. bis 19. November
2020.
aufgrund einer «erstmaligen, protrahierten Migräne-Attacke mit sensibler
Aura ab dem 17. November 2020» hospitalisiert war. Aus dem
Austrittsbericht der Klinik R.___, Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik,
vom 12. Mai 2021 geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal im
Monat unter einer Migräneattacke mit sehr starker Aura leide (IV-Nr. 58 S. 3).
Im Bericht «Erstkonsultation» vom 28. Juni 2022 des Spitals K.___,
Anästhesieabteilung / Interdisziplinäre Intensivstation, ist sodann eine
Frequenz von zwei- bis dreimal monatlich dokumentiert (IV-Nr. 82 S. 2).
Unter diesen Umständen vermag die im neurologischen Teilgutachten der
Gutachterstelle I.___ diagnostizierte «Migräne mit geringer bis moderater
Attackenfrequenz (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, neurologischer Befund,
MRI)» zu überzeugen (IV-Nr. 86.2 S. 103). In diesem Zusammenhang vermag
auch die weitere gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, dass sich wegen der
Migräne und der aktenkundigen Epilepsie eine regelmässige ambulante
fachärztlich-neurologische Verlaufsuntersuchung empfehle (S. 103). Somit
vermögen die medizinischen Vorakten betreffend die Migräne den Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens nicht zu verringern.
Insgesamt schmälern die medizinischen
Vorakten den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht.
5.4.3
In Bezug auf das rheumatologische
Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 ergibt sich
Folgendes (IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.).
5.4.3.1
Der rheumatologische Gutachter
Dr. med. N.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt u.a. fest, es
hätten in Bezug auf den anamnestischen und aktenkundigen CRPS-Verlauf der
rechten Hand in der hiesigen Untersuchung klinisch keine Anzeichen eines
floriden CRPS bestanden. Diese gutachterliche Einschätzung erscheint schlüssig,
da der Gutachter in diesem Zusammenhang u.a. darauf hinwies, dass die
Budapest-Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien. Zwar gebe die
Beschwerdeführerin eine ständige Schwellung über dem rechten Handgelenk und den
Fingern an. Klinisch habe indes keine signifikante Umfangsvermehrung der
rechten Hand oder der Finger im Seitenvergleich bei Rechtshändigkeit
festgestellt werden können. Diese gutachterliche Einschätzung ist aufgrund der entsprechenden
Feststellung nachvollziehbar, wonach über dem rechten Handgelenk «lediglich allenfalls
eine diskrete lymphatische Schwellung» habe eruiert werden können (IV-Nr. 86.2
S. 139). Weiter führte Dr. med. N.___ aus, der aktive Faustschluss
rechts von D2 bis D5 sei inkomplett dargeboten worden (D2 3 cm, D3 3,5 cm,
D4 4 cm, und D5 4,5 cm). Demgegenüber sei der passive Faustschluss
komplett, ohne wesentlich spürbaren Widerstand unter geringen Schmerzangaben,
ausführbar gewesen. Der Faustschluss links sei unauffällig und vollständig
möglich gewesen. Eine weitere Diskrepanz sei gemäss Dr. med. N.___ bei der
Prüfung der groben Kraft aufgetreten. So sei diese bei der im gekreuzten Handgriff
erfolgten Prüfung rechts deutlich schwächer als links dargeboten worden.
Mittels Dynamometer habe eine Handkraft rechts / links von 0 / 22 kg
in der Griffstufe 2 und in der Griffstufe 4 von 0 / 18 kg
gemessen werden können (IV-Nr. 86.2 S. 140). Eine willentliche
Kraftanstrengung sei gemäss Dr. med. N.___ hierbei jedoch rechtsseitig nicht zu
verzeichnen gewesen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, den Dynamometer
kaum halten zu können. Bei Überprüfung der Opposition Daumen-Langfinger habe
die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie aufgrund der zuvor sehr
belastenden Untersuchungen der rechten Hand, rechtsseitig keine Bewegungen mehr
ausführen könne. Im Anschluss daran habe sie jedoch – so der Gutachter – problemlos
ein Abspreizen der Finger zur Messung der Handspanne ausführen können
(S. 145). Die angegebene Minderbeweglichkeit zur Überprüfung der
Opposition Daumen-Langfinger rechts sei gemäss gutachterlicher Einschätzung
nicht plausibel und willentlich akzentuiert. In diesem Zusammenhang vermag die
vom rheumatologischen Gutachter festgehaltene «Diskrepanz zwischen der aktiven
und passiven Handgelenksbeweglichkeit rechts bei freien und seitengleichen
Umwendbewegungen beidseits» (S. 147) einzuleuchten. So sei die maximale
Abschwächung der Handkraft rechts nicht plausibel. Eine willentliche
Kraftanstrengung sei nicht zu verzeichnen gewesen und eine Muskelminderung als
Hinweis auf eine schmerzbedingte Minderinnervation der rechten oberen
Extremität habe nicht bestanden (S. 147). Diesbezüglich ging der Gutachter
sodann in schlüssiger Weise auf den Status nach offener Defektfraktur D1 links
ein, der sich in der hiesigen Untersuchung bei Handkraftwerten von 22 kg
in der Griffstufe 2 und 18 kg in der Griffstufe 4 als nicht limitierend auswirke
(S. 147).
Dem rheumatologischen Teilgutachten
kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.
5.4.3.2
In Bezug auf die medizinischen
Vorakten ist insbesondere auf das rheumatologische Teilgutachten der
Gutachterstelle F.___ von med. pract. D.___, Fachärztin für physikalische und
rehabilitative Medizin, und PD Dr. med. E.___, MSc Facharzt Rheumatologie
und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 20. März 2020
(IV-Nr. 29.1) einzugehen. Darin wurde u.a. festgehalten, es hätten sich
noch Zeichen eines teilremittierten CRPS der rechten Hand mit funktionellen
Beeinträchtigungen mit nicht vollständig möglichem Faustschluss und
Beeinträchtigung der Fingerstreckung gezeigt. Zusätzliche Testungen der Handkoordination,
der globalen Handkraft, des Pinzettengriffs, Temperaturmessungen, wie auch der
vereinfachten Sensibilitätsprüfung unter EFL-Kriterien, hätten Einschränkungen
in der Kraft, Feinmotorik und weiterhin vegetative Auffälligkeiten ergeben. Diesbezüglich
hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ fest, die genannten
Einschränkungen im Gutachten vom 20. März 2020 könnten in der heutigen
Untersuchung nicht bestätigt werden (IV-Nr. 86.2 S. 148). So sei die
maximale Abschwächung der Handkraft rechts in der Griffstufe 2 und 4 mit 0 kg
nicht plausibel. Zeichen einer seitendifferenten muskulären
Inaktivitätsatrophie fehlten. Die Fingerbeweglichkeit mit aktiv inkomplettem
Faustschluss habe willentlich akzentuiert gewirkt. Der passive Faustschluss sei
ohne Widerstand und ohne Schmerzangaben möglich gewesen. Eine übermässige
Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer Allodynie habe nicht bestanden.
Seitens des Untersuchers sei bei der Funktionsuntersuchung der oberen
Extremität, der Hand- und der kleinen Fingergelenke mehrfach und
intermittierend Druck auf das umgebende Gewebe der rechten Hand ausgelöst
worden, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin eine wesentliche Schmerzreaktion
erfolgt sei. Lediglich bei Überprüfung des Radiusperiost-Reflexes habe die
Beschwerdeführerin eine verstärkt einschiessende Schmerzsymptomatik im Verlauf
des radialen Unterarmes angegeben. Diesbezüglich hielt der rheumatologische
Gutachter in überzeugender Weise fest, ein vermehrtes Haarwachstum habe
klinisch nicht verifiziert werden können, da die Beschwerdeführerin angegeben
habe, die Haare sowohl am Unterarm als auch an den Beinen entfernt zu haben. Bei
aktenkundiger und auch anamnestischer Allodynie seitens der Beschwerdeführerin
in der hiesigen Untersuchung sei – so der Gutachter – die Rasur bzw. das
Entfernen von Körperhaaren im schmerzhaft betroffenen Areal nicht plausibel und
werde oft von den Betroffenen auch schmerzbedingt nicht toleriert. Ebenso
spreche das Tragen einer Handgelenksbandage nicht für eine namhafte Allodynie. Diese
Ausführungen sind überzeugend und erklären die Differenzen zum Gutachten der F.___.
Somit vermag das rheumatologische
Teilgutachten vom 20. März 2020 den Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens von Dr. med. N.___ nicht zu schmälern.
Im Sprechstundenbericht der Klinik S.___
vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 17 S. 8 ff.) wurde u.a. ein «CRPS
Hand rechts (Erstmanifestation April 2018), in partieller Remission, Status
nach Dekompression Nervus medianus rechts am 13. April 2018» ausgewiesen.
Aktuell bestünden u.a. nach wie vor Dauerschmerzen in der rechten Hand.
Aktuelle Schmerzintensität 8 / 10. Die Schmerzen würden als
elektrisch einschiessend und drückend beschrieben. Regelmässige Nachtschmerzen.
Es wurde ferner festgehalten, dass anlässlich der heutigen Konsultation die
Budapest-Kriterien noch partiell erfüllt seien, so dass definitionsgemäss ein
CRPS in partieller Remission vorliege. Dem weiteren Sprechstundenbericht vom 26. Juni
2019.
(IV-Nr. 17 S. 1 ff.) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom 5. bis 23. März 2019 zur
multimodalen Schmerztherapie stationär hospitalisiert gewesen sei. Sie habe vom
stationären Aufenthalt insgesamt profitiert. Nach wie vor bestünden jedoch Schmerzen
mit einer Intensität von 6 / 10. Keine Druck- bzw. Berührungsempfindlichkeit,
die Oedemneigung habe sich stabilisiert, persistierende Hyperhidrose, keine
Verfärbungen, keine Temperaturasymmetrie, keine trophischen Störungen, nach wie
vor Schwäche und neu Tremor sowie eingeschränkte Beweglichkeit. Im weiteren
Sprechstundenbericht vom 23. Oktober 2019 (IV-Nr. 25) ist sodann von
einer seit Juni 2019 erfolgten Beschwerdezunahme die Rede. Im Vordergrund stünden
invalidisierende Schmerzen mit teilweise reissenden Sensationen, ausgeprägtem
Fremdkörpergefühl und Funktionsverlust gegenüber der betroffenen Hand. Aktuell
trage die Beschwerdeführerin zum Schutz wieder die Schiene. Aktuelle Schmerzintensität
9.
/ 10, lokale Druck- und Berührungsempfindlichkeit. Keine nennenswerte
Schwellungsneigung, keine Verfärbungen, erneute Hyperhidrose, Kältegefühl,
symmetrische Nagel- und Haartrophik, erneut aufgetretenes Zittern und
persistierende Bewegungseinschränkung. Ein unveränderter Verlauf wird sodann im
Sprechstundenbericht vom 19. Februar 2020 ausgewiesen (IV-Nr. 70 S. 14
ff.). Für die Beschwerdeführerin stünden v.a. die invalidisierenden Schmerzen
und das ausgeprägte Kältegefühl im Vordergrund. Im weiteren Sprechstundenbericht
vom 5. August 2020 (IV-Nr. 70 S. 11) wurden sodann folgende
Befunde erhoben: Hand rechts in Schonhaltung, aktuell keine Schwellung, keine
Verfärbung, keine Hyperhidrose, keine Hypertrichose, keine trophischen
Störungen der Nägel. Temperaturdifferenz -1°C. In den Langfingern seien
lediglich Wackelbewegungen möglich. Supinationseinschränkung 1/3,
Flexion / Extension im Handgelenk lediglich mit Wackelbewegungen.
Hypästhesie und Hypalgesie im Thenarbereich und den entsprechenden Langfingern,
ausgeprägte Allodynie im Hypothenarbereich (brush, pinprick). Darauf eingehend
hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ in überzeugender Weise Folgendes
fest: In der hiesigen Untersuchung sei die spontane Mobilität der Beschwerdeführerin
nicht namhaft schmerzlimitiert gewesen, es hätten keine Zeichen eines floriden
CRPS bestanden, die Budapest-Kriterien seien nicht erfüllt gewesen und es
hätten sich in der hiesigen Untersuchung vielfältige Hinweise für eine
bewusstseinsnahe Beschwerdeüberzeichnung seitens der Beschwerdeführerin ergeben
(IV-Nr. 86.2 S. 158). Es ist folglich davon auszugehen, dass das in
den zeitlich vorangehend verfassten medizinischen Akten ausgewiesene CRPS an der
rechten Hand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Gutachterstelle I.___ nicht mehr objektiviert werden konnte.
Folglich vermögen die Berichte der Klinik
S.___ den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu verringern.
5.4.4
Bezüglich des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember
2022.
ergibt sich Folgendes:
5.4.4.1
Der psychiatrische Gutachter
hielt fest, es fänden sich im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen
Befund eine ängstlich-bedrückte und eingeschränkt schwingungsfähige
Grundstimmung mit darüber hinaus Angabe von Zukunftsängsten, Ängsten in grossen
Menschenmengen (ohne ausgewiesene Panikattacken), Schlafstörungen (leicht
gebessert mit Trimipramin), Grübelneigung und früher auch Selbsttötungsgedanken
vor dem Hintergrund der berichteten Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 185).
Diese Einschätzung überzeugt unter Einbezug des erhobenen psychiatrischen
Befundes nach AMDP (S. 181 f.): So bestünden keine Einschränkungen
zum Bewusstsein, zur Orientierung, zur Mnestik, zur Konzentration und
Aufmerksamkeit im Gespräch, wobei sich bei den orientierenden Kurztests (Vor-
und Rückwärtszählen der Monatsnahmen) leichte Defizite zeigten. Im Weiteren sei
das formale Denken unauffällig, es würden jedoch eine zeitweise Grübelneigung sowie
Zukunftsängste angegeben und es bestünden mögliche Reinlichkeitszwänge
(wiederholt Putzhandlungen). Das inhaltliche Denken und die Wahrnehmung seien
ungestört und es gebe keine Ich-Störungen. Die Stimmung wirke indes bedrückt
und angespannt bei reduzierter, aber nicht aufgehobener affektiver
Schwingungsfähigkeit. Keine Hinweise für pathologische Schuldgefühle, Andeutung
von Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke lebhaft (orientiert am Redefluss und
dem beobachteten Verhalten). Es bestehe eine lebhafte Psychomotorik. Der psychiatrische
Gutachter hielt sodann fest, die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode
(vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freudverlust) seien nicht zu objektivieren (S. 185).
Diese Beurteilung überzeugt aufgrund der anschliessenden gutachterlichen
Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Zusammenhang mit
ihrem Hund oder Mann Freude empfinden zu können und einem strukturierten Alltag
nachzugehen. Sie könne sich selbst und den Haushalt versorgen, habe familiäre
Kontakte, meide jedoch soziale Aktivitäten. Diese Einschätzungen stimmen mit
den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration überein.
So habe sie angegeben, eine harmonische Ehe zu führen. Wegen den Schmerzen stehe
sie häufig schon zwischen 5.00 und 6.00 Uhr auf, nehme ihr Frühstück und
die Medikamente ein und beschäftige sich danach etwa eine Stunde mit ihrem
Hund. Danach mache sie einige Haushaltsarbeiten (Betten, Geschirrspülmaschine
ein- und ausräumen, Wohnung aufräumen, Einkäufe erledigen). Häufig werde sie
bei den Einkäufen von ihrem Vater begleitet, weil sie sich in Supermärkten unwohl
fühle. Danach kümmere sie sich bis etwa 12.00 Uhr um die Vorbereitung des Mittagessens;
dies dauere wegen der starken Schmerzen in der rechten Hand länger. Sie habe
sich diverse Küchengeräte und Hilfsmittel gekauft, damit sie ihre rechte Hand
noch nutzen könne. Bis 13.00 Uhr esse sie mit ihrem Mann das Mittagessen,
erledige dann mit ihm den Abwasch und meditiere noch etwa bis 15.00 Uhr
(oder schlafe an etwa jedem zweiten Tag in dieser Zeit ein). Nachmittags gehe
sie dann bis 16.00 Uhr mit dem Hund raus und mache danach bis 18.00 Uhr noch
Tätigkeiten im Haushalt (vorwiegend Reinigungsarbeiten und Wäschepflege). Gegen
18.00
Uhr mache sie mit ihrem Mann ein kleines Nachtessen, danach den Abwasch
und anschliessend noch einen halbstündigen Hundespaziergang. Sie beruhige sich
vor dem Schlafengehen mit einer Meditation oder einem Hörbuch. Oftmals stehe
sie gegen 23.00 Uhr auf und hole noch etwas frische Luft. Beim zweiten Erwachen
gegen 2.00 Uhr gehe sie meist zur Toilette. Sie nutze weiterhin ihren Pkw
(meist nur für Strecken bis 20 Minuten Dauer), schaue kaum fern, setze sich
aber gelegentlich hinzu, wenn ihr Mann fernsehe. Sie habe keine sozialen
Kontakte, weil andere Menschen sie mit ihren Schmerzen nicht verstünden.
Ausserdem seien ihr die Nachfragen zu ihrer Gesundheit unangenehm und sie höre
in Gruppen schlechter. Sie sei zuletzt vor etwa acht Jahren mit ihrem Mann in
den Urlaub gefahren; Urlaub reize sie nicht mehr, ausserdem habe sie
finanzielle Sorgen. Sie besuche nur gelegentlich ihre Schwägerin. Zur
leiblichen Schwester habe sie keinen Kontakt mehr. Mit den Eltern habe sie
freitags oder / und samstags ein gemeinsames Essen (S. 180). Aufgrund
dieser subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung des
Gutachters zu überzeugen, wonach sich insgesamt ein Nebeneinander von
vergleichsweise leichten ängstlichen und depressiven Beschwerden finde, ohne
dass eine der beiden Störungen eindeutig vorherrsche und für sich genommen eine
eigenständige Diagnose rechtfertigen könne. Unter diesen Umständen überzeugt
denn auch die gemäss ICD-10 diagnostizierte «Angst- und depressive Störung
gemischt».
Das psychiatrische Teilgutachten ist somit
grundsätzlich beweiswertig.
5.4.4.2
Bezüglich der medizinischen
Vorakten ist im Wesentlichen auf die Berichte des die Beschwerdeführerin seit
30.
November 2020 behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___ einzugehen.
Im Arztbericht vom 17. März 2021 (IV-Nr. 52) wurden u.a. eine «depressive
Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10 F32.2)» und eine «Zwangsstörung mit vorwiegend
Zwangshandlungen (ICD-10 F.42.1)» diagnostiziert. Aufgrund der massiven
Schmerzen in der rechten Hand, Migräne mit starker Aura, beides sehr
unberechenbar, sowie der massiven Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und
Gedächtnisstörungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht
zumutbar. Im Bericht vom 15. November 2021 (IV-Nr. 62) wurden sodann –
nach erfolgtem fünfwöchigen, stationären Aufenthalt in der Klinik R.___ vom 24. März
bis 28. April 2021 (vgl. Austrittsbericht vom 12. Mai 2021,
IV-Nr. 58) – u.a. eine «depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig
(ICD-10 F32.1)» sowie eine «Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)» diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin leide noch immer unter starken chronischen Schmerzen in der
rechten Hand, Migräne mit starker Aura, beides sehr unberechenbar, sowie unter
mittelgradigen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die
Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. Eine Eingliederung im geschützten
Rahmen solle abgeklärt werden. Die integrierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen im
Einzelsetting sei weiterzuführen. Dem Arztbericht vom November 2021 ist somit im
Vergleich zum vorangehenden Bericht vom März 2021 insgesamt ein geringfügig verbesserter
psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen. In diesem
Sinn gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. T.___ denn auch an, sie habe
sich während des Klinikaufenthalts etwas entspannen können und es gehe ihr
seither leicht besser. Die Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken sowie das
Gedankenkreisen seien zurückgegangen. Sie habe jedoch nach wie vor grosse Mühe
sich abzugrenzen und für sich zu sorgen, was weiterhin zentraler Inhalt der
Psychotherapie sei. Zudem habe sie starke Selbstwertprobleme, kämpfe immer
wieder sehr mit Schuldgefühlen und übernehme zu viel Verantwortung für Andere.
Der soziale Rückzug sei nach wie vor stark. Sie pflege fast ausschliesslich
familiäre Kontakte, lerne aber sich dort besser mitzuteilen und abzugrenzen.
Unter fremden Menschen halte sie es schwer aus. Wenn es ihr zu viel werde,
reagiere sie darauf mit Panikattacken (IV-Nr. 62 S. 3). In Bezug auf
die vom behandelnden Psychiater somit ausgewiesene Diagnose einer «depressiven
Störung» ergeben sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten einzig dahingehende
abweichende fachärztliche Einschätzungen, als diese Diagnosen laut dem
psychiatrischen Gutachter Dr. med. O.___ nicht als eigenständige Diagnose
zustellen sei. Ergänzend kann in Bezug auf den von Dr. med. T.___ ebenfalls
festgestellten sozialen Rückzug darauf hingewiesen werden, dass das Vermeiden
von sozialen Kontakten ausserhalb der Familie einerseits mit dem Unverständnis
anderer gegenüber ihren Schmerzen, dem Unbehagen der Beschwerdeführerin
betreffend Nachfragen anderer zu ihrem Gesundheitszustand und mit Hörproblemen
begründet wird (vgl. E. II. 5.2.5.1 hiervor). Es ist somit davon auszugehen,
dass der soziale Rückzug u.a. auch auf somatische Ursachen zurückzuführen ist. Insgesamt
kann folglich in Bezug auf die depressiven gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin einzig von einer unterschiedlichen Einschätzung der beiden,
auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten Fachärzte
ausgegangen werden. Dr. med. O.___ ging sodann auf die vom behandelnden
Psychiater ebenfalls gestellte Diagnose einer «Zwangsstörung mit
Zwangshandlungen» ein (IV-Nr. 86.2 S. 186). Dabei führte er aus, die
Beschwerdeführerin beschreibe zeitgleich zur oben beschriebenen
ängstlich-depressiven Entwicklung ein «Süchtigsein nach Putzen». Dem
entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie täglich vorwiegend
mit der linken Hand etwa drei Stunden (bis zu fünf Stunden) ihre Wohnung reinige
und keine Ruhe finde, bevor der Schmutz nicht beseitigt sei. Das Putzen helfe
ihr, Befriedigung zu finden und werde von ihr nicht als quälend erlebt; auch würden
ihre sonstigen Tagesaktivitäten nicht beeinträchtigt. Wenn ihr Mann Kritik am
häufigen Putzen übe, könne sie dies auch unterlassen. Sie habe bislang noch
nicht probiert, Widerstand gegen die häufigen Putzhandlungen zu unternehmen;
sie empfinde diese nicht unbedingt als Ich-fremd. Aufgrund dieser Angaben
erfüllten die wiederholten Putzhandlungen der Beschwerdeführerin gemäss
Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nur teilwei-se die Kriterien einer
Zwangsstörung; insbesondere fehle hierbei der Ich-dystone und quälende
Charakter der sich zwanghaft wiederholenden Handlungen. Es bestünden daher
Zweifel an einer eigenständigen Zwangsstörung mit vorwiegenden
Zwangshandlungen, zumal diese Symptome lediglich begleitend zu der oben
beschriebenen ängstlich-depressiven Störung aufgetreten seien. Diesen
gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. Es fällt denn auch auf,
dass die Zwangsstörung in den Beschreibungen der Situation und der Befunde
durch die behandelnden Ärzte nur sehr wenig Raum einnimmt. Folglich vermögen die
beiden Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___ vom 17. März
und 15. November 2021 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens
von Dr. med. O.___ nicht zu verringern.
In Bezug auf das frühere psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 30. Dezember 2019 (IV-Nr. 28)
ergibt sich Folgendes: Dr. med. U.___ diagnostizierte keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, aber folgende
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Leichte reaktive
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» und «Status nach Nikotinabhängigkeit
(ICD-10 F17.20)» (S. 8) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtigt. Somit entspricht die Einschätzung
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derjenigen des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. O.___. So attestierte dieser bei der
Beschwerdeführerin aufgrund von «leichten ängstlichen und depressiven
Beschwerden» (IV-Nr. 86.2 S. 186) ebenfalls eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit, wobei er darauf hinwies, dass die aktuell
ängstlich-depressive Verstimmung allenfalls zu einer Einschränkung für
Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und für Nachtarbeiten führen könne (IV-Nr. 86.2
S. 190). Ansonsten sei aus psychiatrischer Sicht keine angepasste
Tätigkeit erforderlich. Insgesamt stimmen die Beurteilungen in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der beiden psychiatrischen Fachärzte Dr. med. O.___ und
Dr. med. U.___ überein.
Damit wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ durch das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ bestätigt.
Einzugehen ist ferner auf den Austrittsbericht
der Klinik R.___ vom 12. Mai 2021 betreffend die stationäre
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. bis 28. April 2021
(IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Auf die im entsprechenden Bericht
diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)» wurde indes nicht weiter eingegangen, so dass diese
nicht ohne Weiteres einzuleuchten vermag. Dr. med. O.___ hielt in Bezug
auf die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegebenen
Schmerzen im Bewegungsapparat fest, diese seien aus hiesiger Sicht keiner
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. So liege im klinischen
Eindruck kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vor und es könne
initial kein assoziierter fehlverarbeiteter seelischer oder psychosozialer
Konflikt exploriert werden, vor dessen Hintergrund sich der Schmerz
ursprünglich hätte entwickeln können. Die Achsenkriterien einer somatoformen
Schmerzstörung seien also nicht erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren scheide bei
gleichzeitigem Bestehen einer affektiven Störung (Angst- und depressive
Störung, gemischt) und Indizien für eine Verdeutlichungsneigung nach den
Kodierregeln des ICD-10 ebenfalls aus (IV-Nr. 86.2 S. 186). Diesen nachvollziehbaren
Einschätzungen kann gefolgt werden. Somit vermag der Austrittsbericht der
Klinik R.___ vom 12. Mai 2021 den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens nicht zu verringern.
5.4.5
Zusammenfassend wird das
beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember
2022.
durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.
Gestützt auf die Diagnose einer Angst-
und depressive Störung gemischt, (ICD-10 F41.2) kommt Dr. med. O.___ im
psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass die milden
ängstlich-depressiven Beschwerden angesichts der geringen Ausprägung und
geringen Alltagsrelevanz zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit führten (IV-Nr. 86.2 S. 188). Allenfalls sollten
höhere Ansprüche an die Stressbelastbarkeit und Nachtarbeit vorerst vermieden
werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen leuchten ein. In dieser
Konstellation kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418
E. 7.1).
5.5
Es stellt sich die Frage, ob der
Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022
allenfalls durch die in zeitlicher Hinsicht erst nach diesem eingereichten bzw.
durch die in zeitlicher Hinsicht nach diesem verfassten medizinischen Berichte
allenfalls in Zweifel gezogen wird.
5.5.1
Dem mit Eingang vom
15.
Oktober 2024 im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die
Beschwerdeführerin eingereichten Notfallbericht des Spitals K.___ vom
15.
Oktober 2022 (A.S. 43 f., Beschwerdebeilage Nr. 3) sind
aufgrund der am 15. Oktober 2022 erfolgten medizinischen Behandlung
folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen: «1. Vasovasgale Synkope am 15. Oktober
2022, 2. OSG Distorsion rechts Grad II vom 15. Oktober 2022, 3. Wahrscheinlich
genetische Epilepsie». Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Treppe schwindelig
gefühlt und dann plötzlich die Kraft verloren. Sie habe ein Distorsionstrauma
erlitten und sei gestürzt. Es werde zu einem konservativen Vorgehen geraten mit
u.a. Schonhaltung, Ruhigstellung, Kühlen und Schmerzmedikation. Insgesamt lässt
sich diesem Notfallbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall
mit geringfügig somatischer Beeinträchtigung erlitten hat. Zudem ist von einem
relativ kurzzeitigen, konservativen Heilungsprozess auszugehen. Die Tatsache,
dass sich in den vorliegenden Akten keine weiteren, auf dieses Unfallereignis
bezogenen, medizinischen Berichte finden, lässt darauf schliessen, dass die am
15.
Oktober 2022 zugezogene somatische Verletzung in der Folge
komplikationslos abgeheilt ist. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. H.___, RAD,
in ihrer Aktennotiz vom 17. Oktober 2024 (A.S. 49 f.) fest, es ergebe
sich ausserhalb der temporär begrenzten, keine IV-relevante dauerhafte
IV-Funktionseinschränkung. Folglich vermag der Notfallbericht keine auch nur
geringen Zweifel am Beweiswert des polydisziplinären I.___-Gutachtens zu
wecken.
5.5.2
Einzugehen ist ferner auf die
«Stellungnahme zur polydisziplinären medizinischen Abklärung der I.___» des die
Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeuten J.___ vom 26. Mai 2023
(IV-Nr. 102). Darin wird u.a. geltend gemacht, die Beschwerden wie Suizidalität,
Zwangsstörung, Erschöpfung, Schuldgefühle, Probleme in Kindheit und Jugend,
Selbstwertprobleme, Zukunftsängste und sozialer Rückzug, seien im
psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ nicht berücksichtigt
worden. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. So habe die
Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration u.a.
angegeben (IV-Nr. 86.2 S. 177 f.), wegen der Schmerzen und der
Funktionseinschränkungen kein lebenswertes Leben mehr zu haben und sich
obendrein durch die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, der sich an
der rechten Elle verletzt habe, belastet zu fühlen. Mit ihm falle der
Hauptverdiener aus und sie könne nicht für Ersatz sorgen. Sie mache sich daher
viele Sorgen, sei oft bedrückt und habe manchmal sogar Selbstmordgedanken wegen
der Folgen des CRPS. Ferner habe sie Angst, wenn sie unter vielen Leuten sei
(z.B. im Supermarkt, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim
Restaurantbesuch). Sie werde dann unruhig, habe eine schwere Atmung und
schwitze vermehrt; meist könne sie sich durch Atemübungen und Meditationsmusik
helfen und habe bislang noch keine gravierende Panikattacke erlebt. Positive
Gefühle könne sie weiterhin bei ihrem Mann und ihrem Hund empfinden, ansonsten
sehe sie ihre Zukunft «grau und düster». Mit Trimipramin habe sich der durch
Schmerz und Angst gestörte Nachtschlaf wieder gebessert, trotzdem halte sie
einen Mittagsschlaf von eineinhalb bis zwei Stunden Dauer. Sie habe sich seit
einem Jahr erstmals in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung begeben, erhalte vom Psychiater Cipralex 20 mg und habe
wöchentliche Therapiesitzungen bei einer Psychologin. Ihr Schmerz habe sich
dadurch wenig verändert, ihre Psyche etwas stabilisiert; es komme aber immer
wieder zu Einbrüchen. Während des Klinikaufenthaltes im Mai 2021 habe sie gute
Tipps für den Alltag bekommen und sich später auch selbst Hilfsmittel angefertigt,
um mit der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer rechten Hand besser
klarzukommen. Sie sei auch bei einem Schmerztherapeuten in Behandlung, habe
aber unter Lidocainapplikationen keine wesentliche Verbesserung erreicht und
nehme Novalgin oder Optifen im Wechsel, wenn die Schmerzen im CRPS-Gebiet zu
stark würden. Begleitend zur depressiv-ängstlichen Verstimmung habe sie auch
einen «Putzzwang» empfunden, sie putze mit links, weil es ihr eine Befriedigung
gibt, dass sie dies noch gut schaffen könne. Sie sei in ihrem kleinen Haushalt
in der Regel etwa drei Stunden am Tag mit Putzarbeiten beschäftigt; manchmal
seien es sogar fünf Stunden. Sie könne das Putzen aber unterbrechen, wenn es
andere Beschäftigungen gebe. Sie sei als Kind und Jugendliche von ihrem Umfeld
ausgegrenzt und gehänselt worden, weil sie eine zu grosse Oberweite gehabt
habe. Sie habe daher im 22. Lebensjahr eine Mammareduktionsplastik
gemacht, deswegen aber nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
in Angriff genommen. Im Zeitraum 2005 bis 2010 habe sie auch eine sechsmonatige
Psychotherapie gemacht, weil sie sich in diesem Zeitabschnitt beruflich
überfordert gefühlt habe und auch den Eindruck des Mobbings bekommen habe. Sie
habe sich nach dieser Zeit aber schnell wieder stabilisiert. Gestützt auf diese
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dem
psychiatrischen Gutachter sämtliche, der vom Psychotherapeuten J.___ im
Schreiben vom 26. Mai 2025 als «unberücksichtigt geblieben», qualifizierten
Problemstellungen bekannt waren. Inwiefern auf diese im Einzelnen einzugehen
ist, liegt indes im Ermessen des jeweiligen Gutachters. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. O.___ hielt diesbezüglich u.a. fest, es finde sich im
hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine ängstlich bedrückte
und eingeschränkt schwingungsfähige Grundstimmung, darüber hinaus Angabe von
Zukunftsängsten, Ängsten in grossen Menschenmengen (ohne ausgewiesene
Panikattacken), Schlafstörungen (leicht gebessert mit Trimipramin), eine
Grübelneigung und früher auch Selbsttötungsgedanken vor dem Hintergrund der
berichteten Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 185). Die Beschwerdeführerin gebe
indes weiter an, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Hund oder ihrem Mann Freude
empfinden könne und einem strukturierten Alltag nachgehe. Sie könne sich selbst
und den Haushalt versorgen, habe familiäre Kontakte, meide jedoch soziale
Aktivitäten (aus den oben genannten Gründen). Somit hat sich der psychiatrische
Gutachter Dr. med. O.___ mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Ausführungen durchaus befasst und ist darauf in nachvollziehbarer Weise
eingegangen. Inwiefern der Gutachter – wie vom Psychotherapeuten J.___
vorgebracht (IV-Nr. 102 S. 3) – auf die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Aussagen empathie- bzw. verständnislos reagiert haben soll, lässt
sich indes nicht nachvollziehen. So ergeben sich jedenfalls aus dem
psychiatrischen Teilgutachten keine entsprechenden Anhaltspunkte, die auf ein solches
Verhalten des Gutachters schliessen lassen. In diesem Sinn führten die
Gutachter der Gutachterstelle I.___ auch in ihrer «gutachterlichen
Stellungnahme» vom 10. Juli 2023 (IV-Nr. 104) aus, es sei im Rahmen
der Begutachtung klar nach der Thematik «Suizidalität» gefragt worden, da es
eines der sieben Nebenkriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 sei.
Die Beschwerdeführerin habe auf S. 177 angegeben, sich viele Sorgen zu
machen, oft bedrückt zu sein und manchmal wegen der Folgen des CRPS sogar
Selbstmordgedanken zu haben. Auf S. 184 heisse es sodann, die
Beschwerdeführerin fühle sich bedrückt, gebe zeitweise auch
Selbsttötungsgedanken aufgrund einer vermeintlichen Sudeck-Dystrophie an und
könne mit Trimipratin etwas besser schlafen. Die geäusserten Selbstmordgedanken
seien somit vom Gutachter angemessen erfasst und natürlich auch ernst genommen
worden, auch wenn er die Beweggründe für die angegebenen Suizidgedanken
hinterfrage. Im Weiteren weisen die Gutachterpersonen in ihrer Stellungnahme
vom Juli 2023 darauf hin, dass der Untersuchungsbefund ein von der Exploration
unabhängiger Teil sei, in dem der Untersucher seinen diagnostischen Eindruck wiedergäbe
(hier auf S. 183 Suizidalität: «Kein Anhalt für Suizidgedanken oder
-pläne.»). Der Gutachter bringe damit zum Ausdruck, dass er am Untersuchungstag
keinen Anhalt für eine (akute) Suizidgefährdung gefunden habe und auch keine
Indikation für eine akute stationäre Behandlung stelle. Diesen Ausführungen
kann gefolgt werden. Ferner wird in der Stellungnahme dargelegt, dass auch im
überschaubaren Krankheitsverlauf keine stationäre Aufnahme wegen akuter
Suizidalität erfolgt sei und während des Aufenthaltes in der Klinik R.___ im
Befund ebenfalls «kein Anhalt für Suizidalität» angegeben worden sei. Diesen
Ausführungen ist beizupflichten. So finden sich in den vorliegend
dokumentierten medizinischen Akten keine Hinweise auf einen stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund von drohender bzw. akuter Suizidalität.
Im einzig vorhandenen Austrittsbericht der Klinik R.___ vom 12. Mai 2021
(IV-Nr. 58) wird im Rahmen des Psychostatus beim Austritt festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe sich bei Austritt klar und eindeutig von akuter Selbst-
oder Fremdgefährdung distanziert (S. 5). Ferner ist auch der weiteren
Einschätzung der Gutachterpersonen in der «gutachterlichen Stellungnahme» vom 10. Juli
2023.
(IV-Nr. 104) beizupflichten, wonach nicht zwingend sei, dass
subjektive Aussagen eines Probanden (so z.B. auch zur Schmerzstärke) stets mit
dem objektiven Befund bzw. der Verhaltensbeobachtung in Einklang stünden. Somit
vermag der Psychotherapeut J.___ mit seinen gegen das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. O.___ gerichteten Vorbringen nicht durchzudringen. Der
Beweiswert des psychiatrischen I.___-Teilgutachtens wird durch seine
Stellungnahme jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Eine entsprechende
Einschätzung ist bereits der RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom 15. Juli 2023 zu entnehmen
(IV-Nr. 106). So qualifizierte sie die Beurteilung der Gutachter als
ausführlich und abschliessend.
Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch bezüglich
der weiteren vom Psychotherapeuten J.___ am 13. Dezember 2024 verfassten «Stellungnahme
zur polydisziplinären medizinischen Abklärung der I.___» (Beschwerdebeilage Nr. 5).
Darin werden u.a. die im Rahmen der durchgeführten Testungen (BDI-II und
Mini-ICF-APP) erzielten Ergebnisse wiedergegeben. Diese lassen sich indes nicht
ohne Weiteres nachvollziehen. So geht bspw. in Bezug auf den bei der Selbstbeurteilung
im Rahmen des BDI-II-Tests erzielten Wert von 55 Punkten, was einer
schwergradigen depressiven Symptomatik entspricht, nicht hervor, wie sich
dieser Wert konkret zusammensetzt. Ferner setzt sich der Psychotherapeut im
Rahmen des durchgeführten Mini-ICF-APP auch nicht mit den im polydisziplinären
Gutachten gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. So führt er bspw.
aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Tage zu strukturieren und ihre Zeit
angemessen einzuteilen. Dieser Einschätzung kann indes gestützt auf die
anlässlich der psychiatrischen Exploration durch die Beschwerdeführerin
gemachten Angaben zum Tagesablauf (vgl. E. II. 5.2.5.1 hiervor) nicht gefolgt
werden. So ist gestützt darauf vielmehr von einem sehr organisierten und
durchdachten Tagesablauf auszugehen.
Insgesamt vermögen die Stellungnahmen
des Psychotherapeuten J.___ den Beweiswert des psychiatrischen I.___-Gutachtens
somit nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu
erwähnen, dass das psychiatrische Vorgutachten von Dr. med. U.___ (IV-Nr. 28;
E. 5.4.4.2 hiervor) unter Einbezug des Mini-ICF-APP und der Beurteilungsskala
MADRS zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelang war.
5.5.3
Im relativ kurz ausgefallenen «Zwischenbericht
Schmerzmedizin» vom 29. Januar 2024 des Spitals V.___, Klinik für
Anästhesiologie und Schmerzmedizin, werden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:
«Complex Regional Pain Syndrome Type I der rechten Hand, Complex Regional Pain
Syndrome Type I des rechten Fusses [wohl gemeint: linken Fusses], Migräne,
Absencen-Epilepsie, Depression». Diese Diagnosestellungen beruhen einzig auf
den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. So ist dem Bericht jedenfalls nicht
zu entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis medizinische Abklärungen durchgeführt
worden sind. Aufgrund dessen sind die ausgewiesenen Diagnosen nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis auf die bisherigen
Therapiemassnahmen nichts zu ändern, mit denen bisher keine langfristige und
signifikante Verbesserung habe erreicht werden können. Unter diesen Umständen
vermag der Zwischenbericht vom 29. Januar 2024 den Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle I.___ nicht in Zweifel zu
ziehen.
5.5.4
Dem «Erstkonsultationsbericht» vom
6.
Juni 2024 und dem «Verlaufskonsultationsbericht» vom 17. Juli 2024
des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin, W.___ (Beschwerdebeilage Nrn. 6,
7), sind u.a. die Diagnosen eines «CRPS Type II der rechten Hand» und eines
«CRPS Typ I Fuss links» zu entnehmen, wobei in Bezug auf Letzteres festgehalten
wird, dass die Budapester Kriterien erfüllt seien, die Dauer und Intensität der
aktuellen Schmerzen durch das initiale Trauma indes nicht mehr genügend erklärt
werden könnten. In Bezug auf die rechte Hand und den rechten Fuss werde aktuell
primär eine Affektion des Nervus suralis vermutet. Es würden daher eine
diagnostische Infiltration des Nervus radialis rechts sowie eine diagnostische
Infiltration des Nervus saphenus rechts durchgeführt (Beschwerdebeilage
Nr. 6 S.1). Da die Beschwerdeführerin einzig von der Infiltration des
Nervus radialis während lediglich drei Tagen profitiert habe, wurden die
Therapiemassnahmen betreffend des CRPS der rechten Hand als «ausgeschöpft»
bezeichnet. In Bezug auf den rechten Fuss wäre bei positiver diagnostischer
Infiltration des Nervus suralis eine weitere Infiltration mit Cortison oder RFA
möglich. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin indes zurückhaltend.
Diskutiert wurde sodann auch die Durchführung einer Rückenmarksstimulation
(Beschwerdebeilage Nr. 7 S. 1).
Insgesamt geht es in den Berichten der W.___
im Wesentlichen um das weitere therapeutische Vorgehen. So wurde die
Beschwerdeführerin dem Kompetenzzentrum für Schmerzmedizin auch im Wesentlichen
zur Behandlung und nicht zur medizinischen Abklärung zugewiesen
(Beschwerdebeilage Nr. 6 S. 1). Es kommt hinzu, dass die in den
Berichten vom Juni und Juli 2024 durch die Beschwerdeführerin geschilderten
Schmerzen in der rechten Hand am Handgelenk mit Ausstrahlung in Dig 1 und 2,
regelmässigen Verfärbungen livide-rot und ausgeprägter Schwellung, den
Beschwerdeschilderungen im Rahmen des rheumatologischen I.___-Teilgutachtens
vom 8. Dezember 2022 entsprechen (IV-Nr. 86.2 S. 145). So
berichtete die Beschwerdeführerin bereits damals von einer ständigen Schwellung
über dem rechten Handgelenk und den Fingern (IV-Nr. 86.2 S. 145). Der
rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ hielt diesbezüglich fest, es ergäben
sich hinsichtlich der reklamierten Beschwerden vielfältige Hinweise, die auf
eine Beschwerdeüberzeichnung hindeuteten (IV-Nr. 86.2 S. 153). Die Ärzte
des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin W.___ haben ihrerseits die durch die
Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen nicht weiter hinterfragt bzw. sich
nicht weiter mit diesen auseinandergesetzt.
Folglich vermögen die beiden Berichte
des Kompetenzzentrums für Schmerzmedizin vom 6. Juni und 17. Juli
2024.
am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 8. Dezember 2022 keine
auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.
5.5.5
Somit vermögen weder die im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Akten
noch die in zeitlicher Hinsicht nach dem polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 verfassten medizinischen
Berichte dessen Beweiswert in Zweifel zu ziehen.
5.6
Es stellt sich weiter die Frage,
ob die in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2024 (A.S. 9 ff.) gegen
das rheumatologische und psychiatrische I.___-Teilgutachten gerichteten Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der
Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 allenfalls zu schmälern
vermögen:
5.6.1
Eingehend auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 8. Dezember 2022
(IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.) lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dessen
Beurteilung sei weltfremd und kaum nachvollziehbar. So bestreite er gestützt
auf eine einmalige Untersuchung das Vorliegen eines CRPS an der rechten Hand.
Wie jedoch unzähligen Akten zu entnehmen sei, hätten in der Zwischenzeit
verschiedene Fachärzte diese Diagnose bestätigt. Diesen Ausführungen kann
entgegengehalten werden, dass es im pflichtgemässen Ermessen der jeweiligen
Gutachterperson liegt, ob eine einmalige Untersuchung zur Diagnosestellung
ausreicht, oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Zudem hat eine
Gutachterperson, unabhängig von den im entsprechenden Verfahren bereits involvierten
Fachärzten, oder den durch sie gestellten Diagnosen, den Gesundheitszustand des
jeweiligen Exploranden zu beurteilen und allfällige abweichende ärztliche Einschätzungen
in vorbestehenden medizinischen Akten zu begründen. Dies hat der Gutachter
getan.
In Bezug auf das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter Dr. med. N.___ auf S. 152
plötzlich von einer «weiteren Remission» vom Zeitpunkt der Begutachtung bei der
Gutachterstelle F.___ bis zur Begutachtung I.___ spreche, obwohl eine solche in
den Akten nirgends erwähnt werde (A.S. 24), kann festgehalten werden, dass
sich Dr. med. N.___ eingehend mit dem Gutachten der F.___ befasst hat und
sodann aufgrund seiner fachärztlichen Untersuchung zur Ansicht gelangt ist,
dass sich – im Vergleich mit dem Vorgutachten – keine namhafte Einschränkung der
beiden Hände objektivieren lasse, sich auch keine Anzeichen für ein
persistierendes CRPS ergäben und die Budapest-Kriterien nicht ausreichend
erfüllt seien (IV-Nr. 86.2 S. 149). Da die entsprechenden Befunde im Vorgutachten
der F.___ als partiell remittiert, aber in einem gewissen Umfang noch vorhanden
beschrieben wurden (IV-Nr. 29.4 S. 11 f.), vermag einzuleuchten, dass
Dr. med. N.___ von einer «weiteren Remission» ausging. Diese Einschätzung muss –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht in den vorangehenden medizinischen
Akten enthalten sein, sondern kann (wie hier der Fall) auch auf eigenen
gutachterlichen Abklärungen beruhen.
5.6.2
Bezüglich des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. O.___ lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es
würden in Bezug auf die Suizidalität widersprüchliche Aussagen und Befunde
gemacht. Dazu lässt sich Folgendes festhalten: Die Beschwerdeführerin hat bei
der psychiatrischen Exploration u.a. angegeben, sich oft Sorgen zu machen, oft
bedrückt zu sein und manchmal wegen der CRPS sogar Selbstmordgedanken zu haben
(IV-Nr. 86.2 S. 177). Dies wurde sodann im Rahmen der medizinischen
Beurteilung wie folgt zusammengefasst (S. 184): Die Beschwerdeführerin
fühle sich bedrückt, gebe zeitweise auch Selbsttötungsgedanken aufgrund einer
vermeintlichen Sudeck-Dystrophie an. Folglich hat der psychiatrische Gutachter
die von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Angaben durchaus
erfasst. Die im Rahmen des «psychiatrischen Befundes nach AMDP» sodann
enthaltene gutachterliche Feststellung, wonach kein Anhalt für Suizidgedanken
oder -pläne bestehe (S. 183), steht dem nicht entgegen. So handelt es sich
beim AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund um
objektivierbare psychische Auffälligkeiten, wobei der aktuelle Zustand
beschrieben wird. Dr. med. O.___ gelangt demnach zum Ergebnis, dass zum
aktuellen Zeitpunkt der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin keine akute
Suizidalität bestehe. Von einem Widerspruch, wie dies von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist dementsprechend nicht auszugehen.
Die Beschwerdeführerin stellt sich
ferner auf den Standpunkt, ein weiterer Widerspruch bestehe darin, dass sie gegenüber
dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt habe, aufgrund der Schmerzen und
Funktionseinschränkungen kein lebenswertes Leben mehr zu haben. Daraus habe der
Gutachter sodann (fälschlicherweise) den Schluss gezogen, es bestehe kein
Antriebs- und Freudverlust. Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten: Dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 8. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
wegen der Schmerzen und der Funktionseinschränkungen angebe, kein lebenswertes
Leben mehr zu haben (IV-Nr. 86.2 S. 177). Im Rahmen der
gutachterlichen Exploration hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.___ diesbezüglich
fest, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung keine Zeichen der
Schmerzbeeinträchtigung (keine Schonhaltung, keine vegetativen oder mimischen
Begleitreaktionen) gezeigt. Unter Einbezug des von der Beschwerdeführerin
angegebenen relativ aktiven Tagesablaufes und der Tatsache, dass sie im
Zusammenhang mit ihrem Hund und ihrem Mann Freude empfinden könne (IV-Nr. 86.2
S. 185), kam der Gutachter sodann zum Schluss, dass die ICD-Kriterien
einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freudverlust)
nicht zu objektivieren seien. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin stellt sich
sodann auf den Standpunkt, Dr. med. O.___ verneine eine Schmerzstörung ohne
nachvollziehbare Begründung, wobei in praktisch sämtlichen Arztberichten eine
anhaltende und erhebliche Schmerzstörung beschrieben werde (A.S. 27 f.).
Diesen Ausführungen kann – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt
werden: So hat sich der psychiatrische Gutachter mit den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bewegungsapparat durchaus
auseinandergesetzt. Dabei hielt er fest, die angegebenen Schmerzen im
Bewegungsapparat seien aus hiesiger Sicht keiner anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zuzuordnen. Im klinischen Eindruck liege kein andauernder,
schwerer und quälender Schmerz vor und es könne initial kein assoziierter
fehlverarbeiteter seelischer oder psychosozialer Konflikt exploriert werden, vor
dessen Hintergrund sich der Schmerz ursprünglich hätte entwickeln können. Die
Achsenkriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien also nicht erfüllt.
Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren scheide bei gleichzeitigem Bestehen einer affektiven
Störung (Angst- und depressive Störung, gemischt) und bei Indizien für eine
Verdeutlichungsneigung nach den Kodierregeln des ICD-10 ebenfalls aus
(IV-Nr. 86.2 S. 186). Folglich hat sich Dr. med. O.___ mit den
anderslautenden diagnostischen Einschätzungen in den medizini-schen Vorakten
durchaus befasst und seine Einschätzung auch hinreichend begründet. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt folglich nicht.
5.6.3
Insgesamt vermögen somit auch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 keine auch nur
geringen Zweifel zu wecken.
5.7
Dem Gutachten der
Gutachterstelle I.___ vom 8. Dezember 2022 (IV-Nrn. 86.1 - 86.3)
ist somit voller Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist somit in
der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Metzgereimitarbeiterin zu 100 %
arbeitsfähig.
5.8
In Bezug auf den zeitlichen Verlauf
der Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter u.a. fest (IV-Nr. 86.2
S. 15 f.), es könne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach
aktenkundigem CRPS-Verlauf nach CTS-Operation vom 10. März 2018 anhand des
vorliegenden Aktenmaterials und der dokumentierten klinischen Befunde insoweit
zugestimmt werden, dass eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden
sei. Die Diagnose eines CRPS sei eine klinische Diagnose und werde vorwiegend
auf die Symptome und die Untersuchungsergebnisse abgestellt. Retrospektiv lasse
sich die Diagnose und der Verlauf eines CRPS nur schwer beurteilen. In der
hiesigen Untersuchung seien die Kriterien für ein manifestes CRPS für die
rechte obere Extremität nicht ausreichend erfüllt. Ein CRPS nach Umknicktrauma
des linken Sprunggelenks vom 20. Februar 2022 lasse sich in der hiesigen
Untersuchung nicht bestätigen. Anhand der hiesigen klinischen Befunde und unter
Würdigung des Aktenmaterials lasse sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit
attestieren. Eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit einer dauerhaften
Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lasse sich also
auch retrospektiv nicht schlüssig begründen. Dies sei rückblickend unbegrenzt
geltend (IV-Nr. 86.2 S. 16).
Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 6. August
2024.
davon ausgegangen ist (A.S. 5), dass der Beschwerdeführerin die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als ungelernte Metzgereimitarbeiterin
seit der CTS-Operation vom 13. April 2018 (IV-Nr. 5) vorübergehend
nicht mehr möglich gewesen sei. Gestützt auf das bidisziplinäre Vorgutachten
der F.___ vom 20. März 2020 (IV-Nr. 29.4 S. 16 f.) ist davon
auszugehen, dass ab 1. Januar 2020 von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen ist. Spätestens seit dem
Zeitpunkt der Durchführung der rheumatologischen Begutachtung im Rahmen des
Gutachtens der Gutachterstelle I.___ vom 3. September 2022 (IV-Nr. 86.2
S. 109 ff.) besteht indes sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in
jeder vergleichbaren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
6.
Nachfolgend ist auf die
Statusfrage einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der in der Verfügung vom 6. August 2024
vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht davon ausgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer ausserhäuslichen
Tätigkeit zu 60 % nachginge und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (A.S. 5).
In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 9. Juli
2018.
(IV-Nr. 3) an, sie hätte eigentlich in der Firma C.___ eine
pensionierte Dame ablösen sollen. Das Arbeitspensum hätte dann 60 %
betragen. Es sei dann aber der Unfall dazwischen gekommen. Da die Beschwerdeführerin
diesen Status nicht beanstandet (vgl. E. II. 4 hiervor), ist darauf
abzustellen.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Haushalt im Wesentlichen auf die «Stellungnahme des Abklärungsdienstes»
hinsichtlich Invalidenrente» vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 38). Gemäss
dem Abklärungsfachmann G.___ hätten die Abklärungen ergeben, dass IV-technische
Komponenten wie die Schadenminderungspflicht (angepasste Arbeitsweise,
Familienmithilfe, usw.) die effektive gesundheitsbedingte Einschränkung
entscheidend einschränkten. So gesehen sei im Aufgabenbereich Haushalt bei der
versicherten Person für die Zeit ab April 2018 von einer Einschränkung von
maximal 30 % und für die Zeit ab Januar 2020 von einer Einschränkung von
maximal 20 % auszugehen. Die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr sei nach
den vorliegenden medizinischen Vorgaben auf den 13. April 2018 hin zu
eröffnen. Im April 2019 sei das Wartejahr demnach abgelaufen. Die Anmeldung um
eine Invalidenrente sei bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2018
eingetroffen und somit nicht verspätetet. Der Beginn eines potentiellen
Rentenanspruchs sei somit frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen. Es
ist nachfolgend zu prüfen, ob dieser Stellungnahme des Abklärungsdienstes
beweiswertig ist.
7.1
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich
kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im
Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130
V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93). Sodann sind leistungsansprechenden
Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen
zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde,
wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen
Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,
welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648,
133.
V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2
Die vom 21. Juli 2020
datierende «Stellungnahme des Abklärungsdienstes hinsichtlich Invalidenrente»
(IV-Nr. 38) – die weitestgehend einem Abklärungsbericht (vgl. oben)
entspricht – wurde durch den Abklärungsfachmann G.___ erstellt. Es handelt sich
bei ihm um eine fachlich dazu qualifizierte Person. Er liess der
Beschwerdeführerin vorab den «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend
Erwerbstätigkeit / Haushalt» zukommen. Die Beschwerdeführerin hatte diesen
Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen. Demzufolge verfügte der
Abklärungsfachmann über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse. Der Fragebogen datiert vom 29. Juni 2020
(IV-Nr. 36). Auf ein Abklärungsgespräch vor Ort wurde indes verzichtet,
was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird (A.S. 31). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf eine Abklärung vor Ort und Stelle unter
Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen des
Gesundheitszustandes bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl.
Rz. 3600 KSIR). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine
Begründung fehlt zwar, aber es werden die medizinischen Akten und subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen in der entsprechenden Stellungnahme ausführlich
wiedergegeben. Folglich waren dem Abklärungsfachmann die sich aus medizinischer
Sicht ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
bekannt. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ein ständiger Schmerz in der
rechten Hand bestehe, tlw. auch ein Zittern oder ein Aufschwellen der Hand; das
Handgelenk weise einen feuerähnlichen Schmerz auf. Auch bei Bewegung habe die
Beschwerdeführerin Einschränkungen. Bei psychischer Belastung nehme der Schmerz
zu und die Hand verfärbe sich tlw. – versteifte Finger, Öffnen der Hand nicht
machbar. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich keine
invaliditätsbedingten Hilfsmittel angeschafft. Die Auswirkung der Behinderung
auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne durch technische Einrichtungen bzw.
Hilfsmittel wie Messer, Schere oder Schreibutensilien vermindert werden. Die
Beschwerdeführerin sei bei der Gartenpflege eingeschränkt, da sie mit der
rechten Hand keine Kraft mehr habe und diese nicht mehr richtig schliessen
könne. Auch Handarbeiten könne sie nicht mehr ausführen. Und die
Haustierhaltung sei bedingt möglich, da sich die Beschwerdeführerin alles auf
links angewohnt habe und z.B. die Hunde an einem Gurt und nicht an der Hand
führe.
Der Abklärungsfachmann G.___ hielt
sodann fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann, der vollzeitlich
erwerbstätig sei, im eigenen Haus (4.5 Zimmer) mit grossem Umschwung (Pool und
Garten). Ihre Eltern lebten im selben Gebäude. Es sei dem Ehemann der
versicherten Person, welcher ausserhäuslich vollerwerbstätig sei, zumutbar, 3
bis 4 Mal jährlich die Fenster zu reinigen, 2 bis 3 Mal wöchentlich
Unterstützungen bei der gründlichen Reinigung der sanitären Anlagen inklusive
Wohnung aufräumen und Hilfe bei der Wäsche und Kleiderpflege zu leisten (inklusive
die Betten machen). Daneben habe er sich 1 bis 2 Mal pro Woche beim
Grosseinkauf zu beteiligen (Einkaufsliste führen, Taschen tragen), 1 Mal
täglich beim Anrichten einer warmen Mahlzeit mitzuhelfen (geschweige denn kalte
Mahlzeiten zubereiten), sich täglich für kurze Zeit an Arbeiten rund ums Haus
(im Winter bei der Schneeräumung) zu beteiligen und sich – sofern vorhanden –
um die Haustiere zu kümmern. So gesehen sei im Aufgabenbereich Haushalt bei der
Beschwerdeführerin für die Zeit ab April 2018 von einer Einschränkung von maximal
30.
% und für die Zeit ab Januar 2020 von einer Einschränkung von maximal
20.
% auszugehen. Somit wurden die familiären Verhältnisse und
Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und
gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders
bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist
(vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 468, 133 V 504 E. 4.2 S. 509
f.).
7.3
Zusammenfassend ist die
«Stellungnahme des Abklärungsdienstes» vom 21. Juli 2020 in Bezug auf die
Bemessung der Einschränkung im Haushalt überzeugend ausgefallen. Er trägt den
aus medizinischer Sicht festgestellten Beeinträchtigungen angemessen Rechnung. Die
Einschätzung der Beeinträchtigung ist mit Blick auf die konkreten Verhältnisse
plausibel. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die
Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Vor diesem
Hintergrund ist die Stellungnahme vom 21. Juli 2020 in Bezug auf die
Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Die
Gesamteinschränkung beläuft sich somit ab April 2018 auf total 30 %, ab
Januar 2020 sodann auf 20 %.
8.
Nachfolgend ist auf den durch
die Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad anhand der gemischten
Berechnungsmethode einzugehen.
8.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ging bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2018 ein (IV-Nr. 14). Der
früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Januar 2019. Das Wartejahr
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht
verstrichen (Beginn: 1. April 2018). Somit fällt der frühestmögliche
Rentenbeginn auf den 1. April 2019, womit das in diesem Zeitpunkt – und
somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 2
hiervor).
Da sich per Januar 2020 eine
gesundheitliche Veränderung bzw. veränderte Arbeitsfähigkeit präsentiert (vgl.
E. II. 5.11 hiervor), ist unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV das Invalideneinkommen per 1. Mai 2020
neu zu berechnen.
8.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 der
bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung des IVG haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
8.3
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129
V 222 E. 4.2 S. 224).
8.4
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 1. April
2019.
bzw. ab 1. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) –nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde
und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
Da die Beschwerdeführerin die zuletzt ab
3.
September 2012 ausgeübte berufliche Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin
bei der Firma C.___ aus gesundheitlichen Gründen im April 2018 aufgeben musste
(IV-Nr. 15), ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin
ausgeübt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf das in
der Firma C.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss dem IK-Auszug vom
27.
August 2019 (IV-Nr. 19 S. 2 f.) erzielte die
Beschwerdeführerin dort im Jahr 2016 das höchste Jahreseinkommen von total CHF 18'457.00.
In den vorangehenden Jahren beliefen sich die Jahreseinkommen auf
CHF 1'558.00 (2012), CHF 3'880.00 (2013), CHF 12'009.00 (2014),
CHF 18'202.00 (2015) und in den Jahren danach auf CHF 17'661.00
(2017) und CHF 16'843.00 (2018). Hochgerechnet auf das hier massgebende Jahr
2019.
(«Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2024», T1.2.10, «verarbeitendes
Gewerbe / Herstellung von Waren», Ziff. 10 - 33,
Frauen, 2016 - 2019 [: 105.6 x 108.1]), ist somit bei einem effektiv
ausgeübten Arbeitspensum von durchschnittlich 35 % von einem Einkommen von
CHF 18'894.00 auszugehen. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum (: 35 x
100) beträgt das Valideneinkommen somit CHF 53'983.00.
8.5
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)
beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
8.5.1
Eingehend auf die Zeit ab 1. April
2019.
ergibt sich Folgendes: Da die Beschwerdeführerin im hier wesentlichen
Zeitpunkt vom 1. April 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte, erzielte sie
kein Einkommen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen in diesem Zeitpunkt
CHF 0.00. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend ausgewiesen
(A.S. 5).
8.5.2
Im Zeitpunkt vom 1. Mai 2020
wäre es der Beschwerdeführerin ab Januar 2020 möglich gewesen, einer
angepassten Verweistätigkeiten im Rahmen von 65 % nachzugehen (vgl. E. II.
5.11
hiervor). Da sie indes keine effektive berufliche Tätigkeit ausübte, muss
das Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Mai 2020 aufgrund der
Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2018,
TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'371.00
auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1
«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist
auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen (CHF 4'276.00
x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 54'681.20) und an den Nominallohnindex
im Jahr 2020 anzupassen («Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2024», Total,
[: 105.9 x 107.9]). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von CHF 55'714.00.
Unter Berücksichtigung eines möglichen Arbeitspensums von 65 % entspricht
dies einem Invalideneinkommen von CHF 36'214.00.
Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.
5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen maximalen Abzug vom
Tabellenlohn von 25 % vorgenommen, der in der Folge unbestritten geblieben
ist. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Das Invalideneinkommen
beträgt somit ab 1. Mai 2020 CHF 27'160.50.
8.5.3
Für die Zeit ab 1. April
2019.
bedeutet dies nun Folgendes: Bei einem Valideneinkommen von CHF 53'983.00
und einem Invalideneinkommen CHF 0.00 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 53'983.00
und die Einschränkung somit 100 %. Gestützt auf die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich (mit einer
Einschränkung von 100 %) und zu 40 % im Haushalt (mit einer
Einschränkung von 30 %) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der
gemischten Berechnungsmethode ab 1. April 2019 ein Invaliditätsgrad von
gerundet 72 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zum Bezug einer ganzen Invalidenrente
(vgl. E. II. 8.1 hiervor).
Für die Zeit ab 1. Mai 2020
präsentiert sich Folgendes: Bei einem Valideneinkommen von CHF 53'983.00 und
einem Invalideneinkommen von CHF 27'160.50 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 26'822.50
und die Einschränkung somit 49.7 %. Gestützt auf die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich (mit einer
Einschränkung von 49.7 %) und zu 40 % im Haushalt (mit einer
Einschränkung von 20 %) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der
gemischten Berechnungsmethode ab 1. Mai 2020 ein Invaliditätsgrad von gerundet
38.
%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.1
hiervor).
8.6
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von
72.
% vom 1. April 2019 bis 30. April 2020 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
9.
Mit angefochtener Verfügung vom
6.
August 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 9. September
2024.
(A.S. 9 ff.) wird die Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, verlangt (vgl. E. I. 2
Ziff. 2 hiervor, A.S. 30 f.). Da jedoch – wie oben aufgezeigt (vgl.
E. II. 5.11 hiervor) – bei der Beschwerdeführerin, die ursprünglich die Lehre
als Damenschneiderin absolviert hat (IV-Nrn. 4 S. 3, 7 S. ), spätestens
seit dem Zeitpunkt der Durchführung der rheumatologischen gutachterlichen
Untersuchung vom 3. September 2022 (IV-Nr. 86.2 S. 109 ff.)
sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit besteht, sind die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht
gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den
Anspruch auf Umschulung abgewiesen hat. Weitere berufliche Massnahmen werden
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
10.
Damit ist die Verfügung vom 6. August
2024.
zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng