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Entscheid

VSBES.2024.236

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. September 2025Deutsch57 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre

Source so.ch

3.

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2017 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an,

seit Sommer 2016 an Fussbeschwerden nach einer Operation sowie an Depressionen

zu leiden (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 5). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre

(allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische und

psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ AG, [...]

(nachfolgend: B.___), welche im September/Oktober 2018 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 9. November 2018; IV-Nr. 31). Mit rechtskräftiger Verfügung

vom 6. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab

(IV-Nr. 39).

1.2 Am 7. September 2020 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 16. November 2020) meldete sich der

Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen wurden psychische Beschwerden, Schlafstörungen,

Konzentrationsprobleme, Komplikationen nach der Fussoperation sowie

Nierenprobleme angegeben (IV-Nr. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin trat auf

diese Neuanmeldung ein und holte medizinische Berichte und weitere Unterlagen

ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner Sehschwäche eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit

leichten Grades ab 1. Oktober 2021 zu (IV-Nr. 97). Nach Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste sie eine

polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische, rheumatologische,

neurologische, ophthalmologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung

in der Gutachterstelle C.___ AG, [...] (nachfolgend: C.___), welche im Zeitraum

von Januar bis März 2023 erstellt wurde (Gutachten vom 20. März 2023,

IV-Nr. 127). Daraufhin stellte sie dem Beschwerdeführer mit erstem Vorbescheid

vom 30. März 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen abzuweisen. Zur Begründung wurde dargelegt, in einer

seiner Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 135). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Nr. 140

und 143). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge ein Aufbautraining im

Sinne von Art. 14a IVG als berufliche Eingliederungsmassnahme im Zeitraum

vom 25. September 2023 bis 24. März 2024 in der D.___ GmbH, [...], (IV-Nr. 167

und 178). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen und erneutem

Durchführen des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus

medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiter Office bzw. Küchenhilfe in der Genossenschaft E.___ nur noch in

einem Pensum von 30 % zuzumuten. Für eine den Einschränkungen angepasste

Tätigkeit bestehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin eine volle

Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein

Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften (IV-Nr. 210; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 10. September

2024 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4

ff.):

1. Die Verfügung vom 9.8.2024 sei

aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen, namentlich eine IV-Rente, zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere

Abklärungen medizinischer und beruflicher Art durchzuführen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht wird folgender

Antrag gestellt:

Es sei eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer unter Beizug eines

Dolmetschers persönlich zu befragen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 25).

2.3 Am 7. Oktober 2024 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der

Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 27 ff.).

2.4 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Parteibefragung mit Verfügung vom 11. September

2025 ab. Ausserdem erkundigt sie sich, ob er an der Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung festhalte (A.S. 32 f.).

2.5 Mit Eingabe vom

15. September 2025 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf

die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (A.S. 35).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine

Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Der

Beschwerdeführer meldete sich am 16. November 2020 (Eingang) bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (IV-Nr. 43 f.). Ein

allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab Mai

2021.

bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.2

hiernach). Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 1 ff. und 38 ff.).

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

9.

Augst 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte IVG (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit

denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs

beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine

Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob

die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des

Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

Aufgrund der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 16. November 2020 ist die Frage zu beantworten, ob

sich dessen Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom

6.

Mai 2019, IV-Nr. 39) relevant verändert bzw. verschlechtert hat.

Die medizinische Situation präsentierte sich damals wie folgt:

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im

Wesentlichen auf das interdisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) B.___-Gutachten vom

9.

November 2018 ab, worin gestützt auf die fachärztlichen Untersuchungen

vom September/Oktober 2018 folgende Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde: «Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger

Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F10.241)». Die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) lautete dahingehend, anamnestisch

bestehe ein regelmässiger Alkoholkonsum seit dem 25. Lebensjahr. Im

Austrittsbericht des F.___ (Hospitalisation vom 14. bis 18. August 2016)

sei der chronische Alkoholabusus mit Entzugssymptomatik bestätigt und es sei

ein erster Alkoholentzug durchgeführt worden. Ein zweiter Alkoholentzug sei vom

16.

bis 29. Mai 2017 erfolgt. Anamnestisch und durch Arztberichte

bestätigt sei eine vorübergehende Alkoholabstinenz mit Besserung des

Gesundheitszustands erfolgt. Während der Hospitalisation in der G.___, [...],

vom 28. September bis 9. November 2017 sei eine schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome bei Status nach Alkoholabhängigkeit mit

agitierter Erschöpfungssymptomatik, Belastungen in Verbindung mit der

beruflichen Situation und sozialem Rückzug festgehalten worden.

Im Weiteren wurde angegeben, bei der

aktuellen Untersuchung gebe der Explorand zu, seit zwei Monaten wieder Alkohol

zu konsumieren und meine, den Alkohol zu brauchen, um Energie und Mut für die

Arbeit zu haben. Er berichte über Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, welche

objektiviert werden könnten. Es bestünden Schäden wie Hepatopathie,

Blutbildveränderungen, möglicherweise Hypovitaminosen, welche auf den

chronischen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Der Explorand führe seinen

Alkoholkonsum dennoch weiter, es handle sich also um ein

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen

Symptomen. Derzeit, da der Alkoholkonsum im Vordergrund stehe (der Explorand

sei sogar mit 0.45 Promille Ethanol zur Untersuchung gekommen), könne die

Diagnose einer depressiven Störung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

Aus neuropsychologischer Sicht seien die Testergebnisse insgesamt als nicht

valide einzuschätzen. Aus internistischer Sicht werde eine aethylische

Hepatopathie bei chronischem Alkoholabusus festgestellt. Eine arterielle

Hypertonie eventuell im Rahmen der Nephropathie sei seit dem Jahr 2015 bekannt

und minimaldosiert mit dem ACE-Hemmer behandelt. Die mögliche

Visuseinschränkung sei für den aktuellen Beruf nicht von Bedeutung. Die massive

Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie seien nebst der Hyperurikämie,

bisher asymptomatisch, unbedingt kontrollbedürftig und zu behandeln, vor allem

auch wegen eines Pankreatitisrisikos und im Zusammenhang mit Komplikationen von

Seiten des Nierenleidens mit Hypertonie. Aus orthopädischer Sicht leide der

Explorand unter einer Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss beidseits. Die

plantare Warzenbildung sei inzwischen behandelt worden und weitgehend

abgeheilt. Die Beweglichkeit sei im lateralen Mittelfuss links leichtgradig

eingeschränkt. Nach durchgeführter Hallux-Operation links habe man reizlose und

unauffällige knöcherne Verhältnisse gefunden. Die Restbeschwerden seien aktuell

nur noch leichtgradig und teilweise auf die Fussfehlstatik zurückzuführen. Im

Bereich der Lendenwirbelsäule hätten keine Funktionseinschränkungen bestanden.

Die radiologisch bestätigten leichtgradigen degenerativen Veränderungen

stellten keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dar.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde bzw. Diagnosen wurde angegeben, aufgrund des

Alkoholabhängigkeitssyndroms, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen

Symptomen, bestünden Funktionseinschränkungen in allen zu beurteilenden

Fähigkeiten gemäss Mini-ICF App. Doch es könne davon ausgegangen werden, dass

nach der Wiederholung einer geeigneten Therapie bzw. Entzug mit

Langzeitbehandlung der Explorand seine Fähigkeiten wieder voll erlangen könne.

Vom Exploranden seien Einschränkungen wegen der Fussschmerzen beidseits beim

Gehen und Stehen berichtet worden. Objektivierbar sei eine Metatarsalgie

beidseits bei Senk-/Spreizfuss beidseits. Die plantare Warzenbildung sei

inzwischen behandelt worden und inzwischen weitgehend abgeheilt. Die

zusätzlichen plantaren Schwielenbildungen seien klinisch über dem

Mittelfussköpfchen IV links vorhanden und seien als Zeichen der Fussfehlstatik

und einer schon länger dauernden Fehlbelastung beurteilt worden. Die

Beweglichkeit des linken lateralen Vorfusses sei nur geringfügig eingeschränkt

gewesen. Nach durchgeführter Hallux-Operation links finde man klinisch reizlose

und radiologisch unauffällige knöcherne Verhältnisse. Die Funktion der

Wirbelsäule und Extremitätengelenke sei erhalten. Periphere oder zentrale

Nervenkompressionszeichen seien nicht vorgelegen.

Es wurden folgende

Persönlichkeitsaspekte dargelegt: der Explorand sei in Sri Lanka geboren und

während des Bürgerkriegs dort aufgewachsen. Er habe keine schulische oder

berufliche Ausbildung absolvieren können. Vor dem Antreten seines

Militärdienstes sei er in die Schweiz geflohen, wo er Asyl bekommen habe. Er

habe geheiratet und eine Familie gegründet. In der Schweiz habe er 1990 in

verschiedenen Restaurants als Küchengehilfe gearbeitet. Bereits im Alter von 25

Jahren habe er mit dem Alkoholkonsum begonnen, im Verlauf bestehe ein

langjähriger Substanzgebrauch, gegenwärtig bestehe ein Abhängigkeitssyndrom. Da

der Alkoholkonsum zurzeit im Vordergrund stehe, dessen Symptome mit einer

depressiven Störung einhergehen könnten, bleibe offen, ob der Alkoholkonsum

sekundär zu einer depressiven Störung einzustufen sei. Unterstützung erhalte

der Explorand durch seine Ehefrau und seine Kinder. Er habe Freude an der

Gartenarbeit und koche regelmässig für seine Familie. Er sei finanziell durch

den Hauskauf belastet.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, der Explorand arbeite zurzeit als Küchengehilfe zu

60.

%, was ihm zuzumuten sei. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

könne erst vorgenommen werden, nachdem eine Alkoholabstinenz von mindestens 6 Monaten

nachgewiesen werden könne. Für Verweistätigkeiten bestehe eine Einschränkung

bezüglich schwerer körperlicher Arbeit aufgrund der leichten bis anamnestisch

mittelgradigen Niereninsuffizienz mit zusätzlich ungewisser Prognose. Eine optimal

angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne

ständiges Stehen, ohne gebückte, kauernde Positionen und ohne schweres Heben

und Tragen von Lasten über 15 kg. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen

Tätigkeit werde bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % beurteilt und

zeitlich mit 8,5 Stunden (pro Tag) definiert. Voraussetzung für die

Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine nachgewiesene

Alkoholabstinenz. Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie folgt begründet: Eine

vorübergehende Einschränkung bestehe durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen. Der

Gesundheitszustand könne durch geeignete medizinische Massnahmen verbessert

werden und zur vollen Arbeitsfähigkeit führen (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.).

5.2

RAD-Arzt Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom

20.

Dezember 2018 im Wesentlichen fest, als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsf.igkeit sei eine Alkoholabhängigkeitserkrankung ausgewiesen. Dem

Versicherten seien Anstrengungen zur Erlangung einer anhaltenden Abstinenz von

Alkohol zuzumuten und zu empfehlen. Allerdings wäre er auch bereits im

aktuellen Zustand in der Lage, sein bisheriges Pensum von 60 % als

Küchenhilfe auszuüben. Da das Untersuchungsergebnis darüber hinaus von

erheblichen Hinweisen auf inkonsistente, ergebnisverzerrende, wahrscheinlich

bewusst aggravierende und simulierende Verhaltensweisen geprägt gewesen sei, habe

ausser der Alkoholabhängigkeit keine valide psychiatrische oder

neuropsychologische Störung diagnostiziert werden können (IV-Nr. 34).

6.

Die im Zeitpunkt der

Neuanmeldung vom 16. November 2020 bzw. der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 9. August 2024 bestehende medizinische Situation präsentiert

sich wie folgt:

6.1

Aus dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, kardiologischen, rheumatologischen, neurologischen,

ophthalmologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten der C.___

vom 20. März 2023 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hervor: «St.n. Distorsion des linken Schultergelenkes nach

Sturz vom 27.01.2023 (MRI-Diagnostik ausstehend) (ICD-10: S43.4); Schwere

Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei Optikusatrophie (ICD-10: H47.2)». Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen

dargelegt, bei der polydisziplinären B.___-Begutachtung vom 9. November

2018.

sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom als einzige versicherungsmedizinisch

relevante Diagnose festgestellt worden. Am 15. September 2020 sei eine

Revisionsosteosynthese des Metatarsalknochens I links durchgeführt worden. Am

9.

November 2020 habe der Explorand einen ST-Hebungsinfarkt erlitten. An

kardiovaskulären Risikofaktoren sei die Konstellation eines metabolischen

Syndroms vorgelegen. Dr. med. I.___ habe im Jahr 2021 einen Verdacht auf

ein Normaldruckglaukom beidseits geäussert. Aktuell beklage der Explorand

gegenüber den verschiedenen fachspezifischen Teilgutachtern eine

Zuckerstoffwechselstörung und Augenprobleme, Fussschmerzen, gelegentliche

thorakale Beschwerden sowie eine depressive Verstimmung. Wegen der

Alkoholkrankheit sei 2016/2017 eine Entgiftung im F.___ und dann eine

qualifizierte Entwöhnungsbehandlung in den J.___ durchgeführt worden. Aktuell habe

der Explorand einen intermittierenden, kontrollierten Alkoholkonsum in geringer

Menge eingeräumt. Es habe sich jedoch aufzeigen lassen, dass bei erhöhten CDT-,

Ethylglucuronid- sowie Ethylsulfat-Werten ein ständiger Alkoholüberkonsum

bestanden habe. Diesen Umständen komme – entgegen den Ausführungen im

polydisziplinären B.___-Gutachten vom 9. November 2018 – kein Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit zu und es erschliesse sich nicht, wie in dem bezeichneten

Gutachten angeführt, weshalb die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit erst dann,

wenn mindestens für sechs Monate eine Alkoholabstinenz bestanden habe, möglich

sein sollte. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Explorand trotz der

Alkoholkrankheit und dem Konsum von Alkoholika über viele Jahre hinweg den an

ihn gestellten sozialen Erwartungen entsprochen habe. Er sei im Arbeitsleben

gestanden und habe seine Arbeitsleistung erbracht. Eine Mitverursachung der

Polyneuropathie durch den Alkoholkonsum könne nicht ausgeschlossen werden. Es

bestehe zudem eine Optikusatrophie, welche im Rahmen eines chronischen

Alkoholabusus auftreten könne.

Im Weiteren wurde angegeben, im

Vordergrund sowohl der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde

stünden die rheumatologischen und ophtalmologischen Diagnosen, welche in ihrer

Gesamtheit die Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten.

Zusammenfassend könne hinsichtlich der Konsistenz/Plausibilität Folgendes gesagt

werden: Entgegen der Behauptung des Exploranden, dass im Rahmen der letzten

nicht-invasiven kardiologischen Untersuchung ein Kardio-MRI durchgeführt worden

sei, hätten keine entsprechenden Unterlagen eingeholt werden können. Es hätten

sich Inkonsistenzen vor dem Hintergrund des Tagesprofils, der Alltagsgestaltung

des Exploranden sowie der Labor- und der neuropsychologischen Untersuchung

ergeben. Im Weiteren sei deutlich geworden, dass psychosozialen und

versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren keine

untergeordnete Rolle zugekommen seien. Gegenüber der

Alkoholabhängigkeitserkrankung habe sich der Explorand bagatellisierend

verhalten; er habe sich zum Teil «nicht erinnern» können und habe im rein

ätiologischen Sinn eine Verleugnung, dies im Sinne eines Abwehrmechanismus,

gezeigt. Während der Gesichtsfeldprüfung hätten sich gewisse Inkonsistenzen

bzw. Hinweise auf Aggravation ergeben. Der Explorand habe beidseits eine

hochgradig konzentrische Einschränkung des Gesichtsfelds angegeben (rechts auf

zirkulär ca. 10 Grad; links auf zirkulär ca. 5 Grad), dafür bestehe kein

morphologisches Korrelat. Darüber hinaus habe er die Aussengrenzen für die

(später geprüfte) sehr viel grössere Prüfmarke (V/4) an gleicher Stelle oder

sogar noch etwas enger angegeben als die Aussengrenzen für die (zuerst

geprüfte) sehr viel kleinere Prüfmarke (III/3).

Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe wurde in der Fachdisziplin

«Rheumatologie» mit 100 % und «Ophthalmologie» mit 70 % angegeben; in

den übrigen Disziplinen wurde eine solche von jeweils 0 % festgestellt. In

Verweistätigkeiten wurde die Arbeitsunfähigkeit in allen Disziplinen mit

0.

% angegeben. Somit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer

Verweistätigkeit von 0 %. Dabei gelte das seitens des rheumatologischen

und ophthalmologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Die

vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei zum Zeitpunkt

der Untersuchung durch eine frische Schultergelenksdistorsion bedingt. Über

einen weiteren Verlauf hinsichtlich einer möglichen bleibenden Schädigung und

zum Procedere hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Angaben gemacht

werden können.

Zum Verlauf wurde dargelegt, aus

polydisziplinärer Sicht könne Folgendes angenommen werden: Der Explorand habe

berichtet, dass er seit ca. drei Jahren zunehmend schlechter sehen könne. Im

Februar 2021 sei eine «20%ige» Sehschärfe gemessen worden; der Explorand

erhalte eine Hilflosenentschädigung wegen der Sehschwäche seit Oktober 2021

(nach einjähriger Wartefrist). Daher könne eine 70%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2020

angenommen werden. Aufgrund der neu aufgetretenen Schulterproblematik bestehe

seit dem 27. Januar 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der

angestammten Tätigkeit. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw.

deren versicherungsmedizinische Relevanz hätten aus aktueller Sicht nicht

nachvollzogen werden können. Aktuell habe der Explorand einen

intermittierenden, kontrollierten Alkoholkonsum in geringer Menge eingeräumt.

Es habe sich jedoch aufzeigen lassen, dass bei einem erhöhten CDT- und erhöhten

Ethylglucuronid- sowie Ethylsulfat-Werten ein ständiger Alkoholüberkonsum

bestanden habe. Diesen Umständen komme, entgegen den Ausführungen im

polydisziplinären B.___-Gutachten vom 9. November 2018, kein Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit zu und es erschliesse sich nicht, wie in dem bezeichneten

Gutachten angeführt, warum die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit erst dann,

wenn mindestens für sechs Monate eine Alkoholabstinenz bestanden habe, möglich

sein sollte. Es ergebe sich keine Addition von Teil-Arbeitsunfähigkeiten. Es

sollte eine weitere Abklärung der Schulterproblematik mittels Bildgebung (z.B. MRI)

erfolgen. Anschliessend könnten weitere Massnahmen und deren

versicherungsmedizinische Relevanz diskutiert werden (IV-Nr. 127.1).

6.1.1

Die rheumatologische C.___-Teilgutachterin,

Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheumatologie, gab in ihrem Teilgutachten

vom 31. Januar 2023 (Untersuchung am gleichen Tag) zur Arbeitsfähigkeit

an, der Explorand könne aus rheumatologischer Sicht acht Stunden täglich

bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit anwesend sein. Abzuwarten bleibe jedoch der Befund der wohl in Kürze

geplanten MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks. Diesbezüglich bestehe

zum Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen sei von

keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen

(IV-Nr. 127.9 S. 25 ff.).

6.1.2

Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin,

Dr. med. L.___, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, gab in ihrem

Teilgutachten vom 16. März 2023 (Untersuchung vom 14. März 2023) an,

der Explorand beklage eine ausgeprägte Sehbeeinträchtigung. Er berichte, dass

er eigentlich schon seit vielen Jahren «nicht gut» sehen könne. Vor ca. 20

Jahren habe er den Lernfahrausweis für das Autofahren beantragen wollen; schon

damals habe er den Sehtest für das Autofahren nicht bestanden. Er habe dann

aber für einige Jahre noch «einigermassen gut» sehen können. Gelesen habe er nie

etwas; er habe noch fernsehen und auch seiner Arbeit nachgehen können. Seit ca.

drei Jahren habe sich sein Sehvermögen aber erheblich verschlechtert.

Mittlerweile könne er kaum noch etwas sehen. Um sich in der Umgebung

orientieren zu können, müsse er einen Langstock verwenden. Ausserdem fühle er

sich vermehrt geblendet. Gegen die Blendung verwende er eine Sonnenbrille, mit

welcher er aber noch schlechter sehen könne. Manchmal verspüre er ein «Beissen»

oder «Brennen» in den Augen. Er wende regelmässig drucksenkende Augentropfen

(Monoprost) in beiden Augen an. Ausserdem benutze er eine Brille mit

kombinierter Fern- und Nahkorrektur.

Zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde

angegeben, der Explorand sei von 2014 bis August 2020 als Küchenhilfe in einem E.___-Restaurant

tätig gewesen, das Arbeitspensum habe 88 % betragen. Er habe Geschirr

abräumen, Tische abwischen und auch das Geschirr abwaschen und wieder

bereitstellen müssen. Er habe auch bei «vielen Dingen» geholfen und «Sachen

vorbereitet», beispielsweise Gemüse gerüstet. Der Explorand gebe an, dass er

für alle Aufgaben während der Arbeit sehr viel Zeit benötigt habe, da er die

Sachen nicht gut habe erkennen können. Auf den Tellern oder Tischen habe er

Verschmutzungen oft übersehen.

Die medizinische Beurteilung lautete wie

folgt: Es bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund einer ausgeprägten

Optikusatrophie. Mit ca. zweifacher Vergrösserung sei es dem Exploranden noch

möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der

Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen

oder Schriften deutlich erschwert. Darüber hinaus zeige sich eine mittlere

Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine etwas

vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Eine Benetzungsstörung bereite

dem Exploranden gelegentlich Beschwerden (Augenbrennen). Zur Beurteilung von

Konsistenz und Plausibilität wurde vermerkt, der Explorand denke, dass er nur

noch in deutlich reduziertem Ausmass (ca. 3 Stunden pro Tag) arbeitsfähig sei.

Diese Einschätzung entspreche auch im Wesentlichen den erhobenen Befunden.

Bereits zuvor sei die hochgradige Sehschwäche des Exploranden beschrieben

worden; es sei eine «20%ige Sehschärfe» gemessen worden (Befunde vom

09.02.2021); eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sei bisher aus

ophthalmologischer Sicht nicht abgegeben worden.

Unter dem Vermerk «Allfällige Hinweise

für Aggravation oder Simulation/Dissimulation» wurde angegeben, während der

Gesichtsfeldprüfung hätten sich gewisse Inkonsistenzen bzw. Hinweise auf

Aggravation ergeben. Der Explorand habe beidseits eine hochgradig konzentrische

Einschränkung des Gesichtsfeldes angegeben (rechts auf zirkulär ca. 10 Grad;

links auf zirkulär ca. 5 Grad), für das so kein morphologisches Korrelat

bestehe. Darüber hinaus habe er die Aussengrenzen für die (später geprüfte)

sehr viel grössere Prüfmarke (V/4) an gleicher Stelle oder sogar noch etwas

enger angegeben als die Aussengrenzen für die (zuerst geprüfte) sehr viel

kleinere Prüfmarke (III/3).

Zur Herleitung der gestellten Diagnose

wurde vermerkt, die Optikusatrophie habe mittels optischer Koherenztomographie

zur Darstellung gebracht werden können. Mittels Autorefraktometer habe die

Fehlsichtigkeit gemessen werden können. Die Linsentrübung und die

Benetzungsstörung hätten spaltlampenmikroskopisch beobachtet werden können. Im

Weiteren wurde zur Suchtanamnese dargelegt, der Explorand konsumiere

regelmässig Alkohol; aktuell trinke er noch ca. 2 Flaschen Bier pro Tag. Eine

Optikusatrophie könne im Rahmen eines chronischen Alkoholabusus auftreten. Zum

bisherigen Therapieverlauf wurde erklärt, die Fehl- und Alterssichtigkeit sei

mit einem Brillenglas korrigiert worden; gegen die Blendung verwende der

Explorand eine Sonnenbrille. Zur Orientierung im Raum verwende er einen

Langstock. Zur Senkung des Augendrucks seien Augentropfen (Monoprost) verordnet

worden. Das Eingliederungspotential wurde wie folgt bewertet: Die schwere

Sehbeeinträchtigung als Folge der Optikusatrophie bestehe irreversibel, ohne

therapeutische Option. Mit adäquater Vergrösserung sei es dem Exploranden zwar

noch möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Ein flüssiges

Ablesen dieser Zahlen sei jedoch aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkung

deutlich erschwert. Die Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten

eine deutliche Einschränkung der Mobilität. Aufgrund der Sehdefizite bestehe

eine anhaltende, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als weitere

Behandlungsoptionen wurden erwähnt: Gegen die vermehrte

Blendungsempfindlichkeit könnten spezielle Filtergläser (Kantenfilter) zum

Einsatz kommen. Bei Zunahme der Linsentrübung könnte eine Katarakt-Operation

erfolgen. Gegen die Benetzungsstörung könnte der Explorand Tränenersatzmittel

anwenden.

Die Gutachterin hielt zu den Funktions-

und Fähigkeitsstörungen fest: Für die Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine

70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich

durch den erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden

Sehdefizite. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential seien wegen der

Gesichtsfeldeinschränkung nicht geeignet.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe wurde auf 3 Stunden pro Tag

festgesetzt, wobei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe, welche

weitgehend durch die Stundenreduktion kompensiert werden könne. Damit sei die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit auf 30 % festzusetzen. Zum zeitlichen Verlauf der

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit legte die Gutachterin dar, der Explorand habe

berichtet, dass er seit ca. 3 Jahren zunehmend schlechter sehen könne. Im

Februar 2021 sei eine «20%ige» Sehschärfe gemessen worden; der Explorand

erhalte eine Hilflosenentschädigung wegen der Sehschwäche seit Oktober 2021

(nach einjähriger Wartefrist). Die erwähnte Einschätzung könne daher seit

Oktober 2020 angenommen werden und gelte bis auf Weiteres. Zur Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, Tätigkeiten ohne oder mit nur

geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit seien optimal angepasst. Eine solche

Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

Dispositiv

einer solchen Tätigkeit betrage demnach 100 %. Diese Einschätzung könne

seit Oktober 2020 angenommen werden und gelte bis auf Weiteres

(IV-Nr. 127.7 S. 8 ff.).

6.2 RAD-Ärztin Dr. med. M.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 23. März 2023 fest, das C.___-Gutachten sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht plausibel und in Kenntnis der eigenen

Untersuchungen und der Aktenlage erstellt worden, weshalb darauf abgestellt

werden könne. Sie empfahl im Weiteren, aktuelle Behandlerberichte hinsichtlich

der Schulterdistorsion beim Hausarzt anzufordern, um das diesbezügliche weitere

Vorgehen evaluieren zu können (IV-Nr. 130 S. 2).

6.3 Aus dem von der

Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 13. Februar 2023 geht die Hauptdiagnose «Anteroinferiore

Schulterluxation links, ED 25.1.23» hervor. Zur Anamnese wurde angegeben, der

Patient sei aus der chirurgischen Abteilung zugewiesen worden, da er sich vor

zwölf Tagen nach einer Auseinandersetzung eine Contusio capitis mit

Nasenbeinfraktur und Schulterluxation zugezogen habe. Der Patient gebe im Laufe

der letzten Tage eine Besserung der Beschwerden an. Zwölf Tage nach erstmaliger

Luxation sehe man noch eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Subjektiv

seien die Schmerzen weniger geworden. Aufgrund der Gesamtsituation und der

Nebenerkrankungen wolle man die weitere Diagnostik mit MRI nicht erzwingen, da

hier eine Operation eher nicht in Frage komme. Es werde mit Physiotherapie zur

Mobilisation begonnen. Eine klinische Kontrolle sei in sechs Wochen geplant

(IV-Nr. 132 S. 10 f.).

6.4 RAD-Ärztin Dr. med. M.___

hielt in ihrer Aktennotiz vom 29. März 2023 fest, hinsichtlich der

Schultergelenksdistorsion sei ein verbesserbarer und positiver Heilungsverlauf

dokumentiert. Zudem habe der Versicherte den Verlaufstermin nicht wahrgenommen,

was auf einen fehlenden Leidensdruck hinsichtlich weiterer

Behandlungsnotwendigkeit hindeute. Aus RAD-Sicht könne somit aktenkundig von

einem regulären, erfreulichen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Ab dem

Bericht vom 13. Februar 2023 könne somit wieder von der im Gutachten postulierten

70%igen Arbeitsunfähigkeit (opthalmologisch begründet) in der angestammten

Tätigkeit ausgegangen werden. Einschränkungen in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit ergäben sich weiterhin nicht (IV-Nr. 134).

6.5 Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 hielt

die Eingliederungsfachperson fest, es sei vom 25. September 2023 bis

24. März 2024 ein Aufbautraining im Sinne von Art. 14a IVG in der D.___

GmbH, Bildungswerkstätte, [...], durchgeführt worden (vgl. Mitteilungen vom 3. Oktober

und 14. Dezember 2023 [IV-Nr. 167 und 178). Der Beschwerdeführer habe

zuletzt von Dezember 2014 bis August 2020 als Küchenmithilfe in der N.___, [...],

im Rahmen eines Pensums von 90 % gearbeitet. Seit seiner Einreise in die

Schweiz habe er immer im Gastgewerbe gearbeitet. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht

erreicht worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, zu seiner geringen

Sehfähigkeit von 12 bis 20 % seien auch seine Schmerzen in den Füssen

(Hallux und Dornwarzen), Schwindel bei gewissen Tätigkeiten, Schmerzen in den

Beinen und Armen, ausfallende Zehennägel und ein starkes Zittern der Hände eine

Einschränkung. Zwischenpausen seien regelmässig nötig gewesen, teilweise habe sich

der Versicherte auch hinlegen müssen. Sein hoher Blutdruck und hoher Puls

führten ebenfalls zu Schwindel bei der Arbeit. Die vielen Tabletten, die er

vorwiegend morgens, aber auch abends einnehmen müsse, machten ihn nervös und

gleichzeitig auch müde. Ausserdem habe er auch Schlafprobleme aufgrund einer

Umstellung des Schlafmittels erwähnt, weil seine Nieren stark belastet seien.

Die Schlafprobleme führten dazu, dass er einen schlechten Tag habe, was sich

wiederum in der Stimmung, der Belastbarkeit und in der Arbeitsleistung zeige.

Hinzu kämen private Themen (vorwiegend finanzielle Sorgen, Existenz- und

Zukunftsängste), welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf seine Verfassung

hätten. Seine psychische Verfassung scheine nicht stabil, er habe auch immer

wieder suizidale Gedanken geäussert. Eine deutliche Verschlechterung seiner

psychischen Verfassung seit Mai 2023 werde auch von seinem Hausarzt,

Dr. med. O.___, bei einem Gespräch mit der fallführenden Person bestätigt.

Auch seine Frau, die jeweils an den Zwischengesprächen teilnehme, bestätige die

grosse Belastung für die ganze Familie aufgrund der psychischen Labilität des

Versicherten.

Sein stabil erreichtes Pensum am Ende

des Zeitraums der Berichterstattung habe 35 % betragen. Die

Leistungsfähigkeit werde zum aktuellen Zeitpunkt mit ca. 35 % bewertet.

Die Qualität sei knapp genügend gewesen, abhängig von der Tätigkeit. Das

Arbeitstempo habe sich eher im reduzierten Bereich bewegt. Durch die

Sehbeeinträchtigung müsse sich der Versicherte bei einigen Arbeiten stärker

konzentrieren und brauche dementsprechend mehr Zeit für die Ausführung der

Arbeit. Zusätzlich müssten seine Arbeiten immer kontrolliert werden, da seine

Fehlerquote hoch sei. Die erbrachte Leistung werde als nicht genügend erachtet

für den ersten Arbeitsmarkt. Nicht nur seine stark eingeschränkte Sehleistung,

sondern auch sein Zittern der Hände und seine geringe Belastbarkeit und

Konzentrationsfähigkeit schränkten ihn bei der Arbeit sehr ein. Eine

Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Ein

Schnuppereinsatz im ersten Arbeitsmarkt habe aufgrund der vielzähligen

Anforderungen nicht gefunden werden können. Es habe sich keine gesundheitliche

Stabilität abgezeichnet seit der IV-Anmeldung. Aufgrund der aktuellen

Situation, dass die Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend hätten umgesetzt

werden können und in den nächsten Monaten keine Stabilisierung seiner

gesundheitlichen Situation zu erwarten sei, werde der Abschluss der

Eingliederung vereinbart (IV-Nr. 195).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. M.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 nach einer Würdigung

von neuen relevanten medizinischen Berichten dahingehend, im Bericht der J.___ [...]

vom 2. Mai 2024 seien keine relevanten Funktionsstörungen oder Diagnosen

genannt worden: Die depressive Episode sei als leichtgradig eingestuft worden

und die subjektiv genannten Konzentrationsstörungen seien nur im

Kurzzeitgedächtnis objektiv leichtgradig vorhanden. Das Langzeitgedächtnis sei

subjektiv und objektiv unauffällig. Die Psychiater berücksichtigten bei der

Beurteilung der Gesamtarbeitsunfähigkeit fachfremd auch die somatischen

Einschränkungen. Ophthalmologisch ergäben sich keine relevanten Änderungen zum

Gutachtenszeitpunkt. Die Beurteilung des behandelnden Augenarztes von 50 %

könne nicht nachvollzogen werden. Es handle sich somit um eine andere

Beurteilung desselben Sachverhaltes wie zum Gutachtenszeitpunkt. Die weiteren

somatischen Diagnosen zeigten keine IV-Relevanz auf. Aus Sicht des RAD ergäben

sich somit zusammenfassend keine relevanten neuen Erkenntnisse im Hinblick auf

die Gutachtenexploration und die RAD-Stellungnahmen (IV-Nr. 203).

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

9. August 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den

umfassenden Abklärungen sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als

Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe nur noch in einem 30%-Pensum zuzumuten. Für

eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit

könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften.

Es bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen

Rentenanspruch begründen würde. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden

könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 210; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine

Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art

zurückzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, das C.___-Gutachten

äussere sich nicht zum misslungenen Eingliederungsversuch gemäss dem

Abschlussbericht vom 26. März 2024, weil die berufliche Eingliederung nach

der Erstellung des Gutachtens erfolgt sei. Tatsache sei jedoch, dass es die

Beschwerdegegnerin versäumt habe, eine medizinische Stellungnahme zu der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 % durch die

Eingliederungsfachperson einzuholen. Eine nachträgliche ergänzende Stellungnahme

sei weder bei der ophthalmologischen Teilgutachterin Dr. med. L.___ noch beim

RAD verlangt worden. Dies führe zur nachträglichen Beweislosigkeit des C.___-Gutachtens.

Die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2024 könne nicht als eine solche

Stellungnahme gewertet werden. Sodann leuchte das C.___-Gutachten in der

Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein. So halte die ophthalmologische

Teilgutachterin fest, dass aufgrund der Sehdefizite eine anhaltende, erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gleichzeitig stelle sie jedoch fest,

der Beschwerdeführer sei – trotz des anerkannten erhöhten Pausen- und

Kompensationsbedarfs - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig. Zu den Merkmalen einer optimal angepassten Tätigkeit äussere sich

die Teilgutachterin lediglich mit einem Satz. So seien Tätigkeiten, ohne oder

nur mit geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit optimal angepasst. Die

Gutachterin blende bei der angepassten Tätigkeit den von ihr selbst zuvor

festgehaltenen erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aus. Im Weiteren

berücksichtige sie die Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf Hilfe bei der

Fortbewegung, was aus der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung

hervorgegangen sei, nicht. Ferner falle auf, dass es Tätigkeiten ohne oder nur

mit sehr geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit (Sehvermögen in casu zwischen

12 und 20 %) im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht gebe. Es sei wenig erstaunlich,

dass die Eingliederungsfachperson im Abschlussbericht vom 26. März 2024

festhalte, eine Vermittlung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt

sei nicht realistisch. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den behandelnden Augenarzt

Dr. med. P.___ und seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer «faktisch

blind» sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer

adaptierten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt lasse viele Fragen offen. Es stelle

sich schliesslich auch die Frage, welcher Arbeitgeber auf dem ersten

Arbeitsmarkt den faktisch blinden Beschwerdeführer auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt einstellen würde. Selbst wenn man von einer

medizinisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausginge, so liesse sich diese auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

umsetzen (A.S. 4 ff.).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

sich der Beschwerdeführer – nachdem sein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Mai 2019 (Referenzzeitpunkt)

abgewiesen worden waren (IV-Nr. 39) – bei der Beschwerdegegnerin am

7. September 2020 (Eingang: 16. November 2020) zum Leistungsbezug neu

anmeldete, wobei der Beschwerdegegnerin zuvor ein Bericht der J.___ [...] vom

12. November 2020 eingereicht worden war. Darin wurde eine schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und angegeben,

aktuell werde der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Küchenhilfe als

arbeitsunfähig erachtet (IV-Nr. 42). Der Beschwerdeführer gab an, er leide

an Gedankenkreisen, Konzentrationsproblemen, einer Depression, Schlafstörungen,

Traurigkeit und Angst bei der Arbeit. Infolge einer Fussoperation im August

2020 habe er Schwierigkeiten beim Stehen; wegen Komplikationen erfolge eine

zweite Operation. Sodann leide er an Nierenproblemen (IV-Nr. 43

S. 6). Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er

stehe erneut in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Nr. 44). Die

Beschwerdegegnerin trat auf diese Neuanmeldung ein, da sie eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als glaubhaft

gemacht erachtete (Art. 87 Abs. 2 IVV). Dabei stellte sie auf die

Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. M.___ ab, wonach die schwere

depressive Störung eine neue psychiatrische Diagnose und eine Verschlechterung

der psychiatrischen Situation darstelle (vgl. Aktennotiz vom 17. November

2020 [IV-Nr. 50]), und holte weitere Unterlagen ein. Nach Rücksprache mit

dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 [IV-Nr. 102])

veranlasste sie das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 20. März 2023

(vgl. IV-Nr. 104, 119 und 127). Die Gutachter stellten im Rahmen der

Gesamtbeurteilung die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines

Status nach Distorsion des linken Schultergelenks nach einem Sturz vom

27. Januar 2023 (MRI-Diagnostik ausstehend; ICD-10: S43.4) sowie einer

schweren Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei Optikusatrophie (ICD-10:

H47.2), wobei sie eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe ausschliesslich in den Disziplinen

«Rheumatologie» und «Ophthalmologie» in Höhe von 100 % bzw. 70 %

attestierten; in den übrigen Disziplinen wurde für die bisherige Tätigkeit

keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. In einer angepassten Verweistätigkeit attestierten

die Gutachter in sämtlichen Disziplinen keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führte aus

interdisziplinärer Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit von 100 % und zu einer solchen in einer angepassten

Verweistätigkeit von 0 % (IV-Nr. 127.1 S. 10 ff.; vgl. E. II. 6.1

hiervor). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von keiner relevanten

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. Mai 2019 [IV-Nr. 39]; vgl. E.

II. 5 hiervor) aus und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend

angefochtener Verfügung erneut ab (IV-Nr. 210). Im Folgenden ist zu

prüfen, ob dem C.___-Gutachten vom 20. März 2023 Beweiswert zukommt.

7.3 Das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 20. März 2023 beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. fächerübergreifende

Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 127.2) sowie den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 127.3),

«Kardiologie» (IV-Nr. 127.4), «Neurologie» (IV-Nr. 127.5),

«Neuropsychologie» (IV-Nr. 127.6), «Ophthalmologie» (IV-Nr. 127.7), «Rheumatologie»

(IV-Nr. 127.9) und «Psychiatrie» (IV-Nr. 127.8). Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren

Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Am Schluss wurden die

gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wurde eine Gesamtbeurteilung unter

Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen (Konsensbeurteilung) vorgenommen

(vgl. IV-Nr. 127.1). Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten wurden

von sämtlichen Gutachtern elektronisch visiert bzw. unterschrieben. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –

Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Damit übereinstimmend weist die

RAD-Ärztin Dr. med. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023

darauf hin, das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel

und in Kenntnis der eigenen Untersuchungen und der Aktenlage erstellt worden (IV-Nr. 130

S. 2).

7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend,

dem C.___-Gutachten komme kein Beweiswert zu. Dies begründet er damit, das

Gutachten leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, es äussere

sich nicht zum misslungenen Eingliederungsversuch gemäss Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 26. März 2024 und es setze sich nicht mit

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Augenarztes

Dr. med. P.___ auseinander. Schliesslich wäre eine medizinisch-theoretische

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht verwertbar (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.;

A.S. 12 ff.; E. II. 7.1.2 hiervor).

7.4.1 Zum Einwand, das Gutachten

leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, ist Folgendes

festzuhalten:

Die ophthalmologische C.___-Gutachterin Dr. med.

L.___ stellte in ihrem Teilgutachten vom 16. März 2023 gestützt auf ihre

Untersuchung vom 14. März 2023 die Diagnose (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer schweren Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei

Optikusatrophie (ICD-10: H47.2) und kam zum Schluss, in der bisherigen

Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe bestehe eine 30%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit (3 Stunden pro Tag), wobei die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit weitgehend durch die Stundenreduktion kompensiert werden

könne. Die Einschränkung begründe sich mit dem erhöhten Pausen- und

Kompensationsbedarf aufgrund der bestehenden Sehdefizite. In einer optimal

angepassten Verweistätigkeit, welche keine oder nur geringe Anforderungen an

die Sehfähigkeit stelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(8,5 Stunden pro Tag). Diese Einschätzung könne ab Oktober 2020 angenommen

werden und gelte bis auf Weiteres (IV-Nr. 127.7 S. 19 ff.; vgl. E. II. 6.1.2

hiervor). Dass Dr. med. L.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte und damit –

im Gegensatz zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe

– keinen erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf des Beschwerdeführers mitberücksichtigte,

kann nachvollzogen werden. So wurde die 70%ige Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach den gutachterlichen

Angaben mit den bestehenden Sehdefiziten begründet. Aufgrund der ausgeprägten

Optikusatrophie ist es dem Beschwerdeführer nur noch mit ca. zweifacher Vergrösserung

möglich, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen, wobei aufgrund der

Gesichtsfelddefekte ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen und Schriften

deutlich erschwert sei. Die Ophthalmologin stellte fest, die

Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten auch eine deutliche

Einschränkung der Mobilität. Die von ihr attestierte 70%ige Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, zuweilen hektischen

und körperlich anstrengenden Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche

erscheint damit plausibel. In einer optimal angepassten Tätigkeit dagegen, bei

welcher keine oder nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt und

damit völlig andere Arbeitsbedingungen bestehen, wäre die Berücksichtigung

eines zusätzlichen Pausen- bzw. Kompensationsbedarfs aus ophthalmologischer

Sicht nicht gerechtfertigt. Dank moderner Technologie ist sehbehinderten

Personen mit den richtigen Hilfsmitteln (z.B. Bildschirmlesegeräte,

Braillezeilen, Spracherkennungssoftware, Umgebungsanpassungen, taktile

Markierungen etc.) eine Vielzahl an Arbeitsplätzen zugänglich. Damit blendete die

Gutachterin einen erhöhten Pausen- oder Kompensationsbedarf in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit nicht aus, sondern berücksichtige unterschiedliche Arbeitsplatzverhältnisse,

welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend

unterschiedlich auswirken, je nach dem, ob es sich um eine optimal an seine Behinderung

angepasste Tätigkeit handelt oder nicht. Der Argumentation des Beschwerdeführers,

das C.___-Gutachten leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation

nicht ein, kann damit nicht gefolgt werden.

Im Weiteren wurde im Rahmen der

vertiefenden Befragung zum aktuellen Leiden von der ophthalmologischen

Teilgutachterin vermerkt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich sein

Sehvermögen seit ca. drei Jahren erheblich verschlechtert habe. Mittlerweile

könne er kaum noch etwas sehen. Um sich in der Umgebung orientieren zu können,

müsse er einen Langstock verwenden (IV-Nr. 127.7 S. 8). Auch bei der

Befunderhebung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit dem Langstock

zur Untersuchung erschienen (IV-Nr. 127.7 S. 13), und im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe

einen Langstock zur Orientierung im Raum verwendet (IV-Nr. 127.7

S. 20). Schliesslich hielt die Fachärztin zum zeitlichen Verlauf der

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer erhalte wegen der

Sehschwäche seit Oktober 2021 (nach einjähriger Wartefrist) eine

Hilflosenentschädigung. Die von ihr vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit könne daher seit Oktober 2020 angenommen werden und gelte

bis auf weiteres (IV-Nr. 127.7 S. 22 f.). Die Angewiesenheit des

Beschwerdeführers auf Hilfe in der Fortbewegung, welche bei der Abklärung der

Hilflosenentschädigung festgestellt worden war, wurde demnach berücksichtigt.

7.4.2 Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Aufbautrainings durchgeführte

berufliche Eingliederung habe zu einem anderen Ergebnis geführt:

Nach der Rechtsprechung ist den

Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen

Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar

eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel

jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf

berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene,

subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach

einem organischen Korrelat der Schmerzen und der daraus resultierenden

Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten. Das

alleinige Abstellen auf primär arbeitsorientierte Evaluationen ist deshalb

nicht sachgemäss, da die abschliessende Beurteilung der sich aus dem

Gesundheitsschaden ergebenen funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache

den ärztlichen Fachkräften obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016

vom 16. März 2017 E. 4.2.2. mit Hinweisen).

Das im Zeitraum vom 25. September

2023 bis 24. März 2024 in der D.___ GmbH durchgeführte Aufbautraining

ergab, dass der Beschwerdeführer am Ende des Zeitraums der Berichterstattung

ein stabiles Pensum in Höhe von lediglich 35 % erreicht hatte, welches nur

im zweiten Arbeitsmarkt gehalten werden könne (vgl. Abschlussbericht vom

26. März 2024 [IV-Nr. 195 S. 3]). Bei der Beurteilung der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde angegeben, nicht nur seine stark

eingeschränkte Sehleistung, sondern auch sein Zittern der Hände und seine geringe

Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit schränkten ihn bei der Arbeit sehr

ein. Im Weiteren wurde dargelegt, Zwischenpausen seien regelmässig nötig

gewesen, teilweise habe sich der Beschwerdeführer auch hinlegen müssen. Sein

hoher Blutdruck und hoher Puls führten ebenfalls zum Schwindel bei der Arbeit.

Die vielen einzunehmenden Tabletten hätten ihn nervös und gleichzeitig auch

müde gemacht. Schlafprobleme hätten sich in der Stimmung, in der Belastbarkeit

und in der Arbeitsleistung abgebildet. Hinzu kämen private Themen (vorwiegend finanzielle

Sorgen, Existenz- und Zukunftsängste), welche ebenfalls einen negativen

Einfluss auf seine Verfassung hätten. Es bestehe eine deutliche

Verschlechterung seiner psychischen Verfassung seit Mai 2023 (IV-Nr. 195

S. 3; vgl. E. II. 6.5 hiervor).

Diese aus der beruflichen Eingliederung hervorgehenden

Angaben weichen erheblich von den fachärztlichen Untersuchungsergebnissen der C.___-Gutachter

im Gutachten vom 20. März 2023 ab: So konnte der allgemein-internistische

Teilgutachter, Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

aufgrund seiner Untersuchung vom 28. Februar 2023 unauffällige

internistische Befunde erheben. Spezifische internistische Beschwerden seien

nicht vorgetragen worden. Anamnestisch bestehe eine koronare Herzkrankheit mit

Status nach Myokardinfarkt; seit der Koronarangiographie mit Stenting habe der

Beschwerdeführer keine Beschwerden mehr. Das EKG und die Spirometrie

präsentierten sich unauffällig (IV-Nr. 127.3 S. 22). Der

kardiologische Teilgutachter, Dr. med. R.___, Facharzt für Kardiologie

FMH, gab aufgrund seiner Untersuchung vom 27. Februar 2023 an, bei

fehlenden versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen seien keine Funktions-

oder Fähigkeitsstörungen aus rein kardiologischer Sicht zu diskutieren. Der

Blutdruck, der Puls, der Herz- und Lungenauskultationsbefund sowie die

apparativen Befunde seien unauffällig. Es bestanden keine Zeichen einer

kardiopulmonalen Dekompensation. Eine versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnose

«1-Gefäss KHK (ICD-10: I25.11) mit Status nach primärer Stent-Implantation bei

Plaqueruptur mit hochgradiger Stenose der Bifurkation RIVA/RD2, eine signifikante

Stenose D2 ostial bei Plaqueshift wurde mit Dilatation in Kissing-Ballon

Technik behandelt» konnte nicht ermittelt werden (IV-Nr. 127.4 S. 17

ff.). Auch der neurologische Teilgutachter, Prof. Dr. med. S.___, Facharzt

für Neurologie, gab gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Januar 2023

unauffällige Verhältnisse an. Der Beschwerdeführer habe als Hauptprobleme bei

der Arbeit das schlechte Sehen und Fussprobleme genannt; Schwindelbeschwerden

und/oder ein Zittern der Hände wurden bei der Befunderhebung weder angegeben

noch diskutiert. Die Diagnose «Distal-symmetrische sensible Polyneuropathie,

ICD-10: G63.2*,E11.90» hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 127.5 S. 12 ff.). Die

neuropsychologische Teilgutachterin, M.Sc. T.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, konnte bei ihrer Untersuchung vom 13. Februar 2023

keine Beurteilung aus neuropsychologischer Sicht vornehmen, da aufgrund des

komplexen Beschwerdebildes mit im Vordergrund stehender Sehbeeinträchtigung,

der niedrigen Schulbildung (4 Jahre) und der Fremdsprache eine formale, valide

neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei (vgl. IV-Nr. 127.6

S. 15 ff. und 22). Die ophthalmologische Teilgutachterin, Dr. med. L.___,

gab gestützt auf ihre Untersuchungsbefunde vom 14. März 2023 an, es

bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund einer ausgeprägten

Optikusatrophie. Mit ca. zweifacher Vergrösserung sei es dem Beschwerdeführer

noch möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der

Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen

oder auch Schriften deutlich erschwert. Darüber hinaus zeige sich eine mittlere

Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine etwas

vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Eine Benetzungsstörung bereite

gelegentlich Beschwerden. Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen

an die Sehfähigkeit seien ohne Leistungseinschränkung vollumfänglich zuzumuten

(IV-Nr. 127.7 S. 17 ff.; vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Die

rheumatologische Teilgutachterin, Dr. med. K.___, stellte gestützt auf

ihre Untersuchung vom 31. Januar 2023 einen Zustand nach Distorsion des

linken Schultergelenks nach einem Sturz vom 27. Januar 2023 (ICD-10 S43.4)

fest. Die rheumatologische Gutachterin kam zum Schluss, der Beschwerdeführer

könne aus rheumatologischer Sicht – bezugnehmend auf die bisher bekannten

Diagnosen - 8 Stunden pro Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend

sein. Abzuwarten bleibe jedoch der Befund der wohl in Kürze geplanten

MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks. Diesbezüglich bestehe zum

Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen bestehe

eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % (IV-Nr. 127.9

S. 21 ff.; vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Schliesslich gab der psychiatrische

Teilgutachter med. pract. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt

auf seine Untersuchung vom 8. Februar 2023 an, die bisher durchgeführten

therapeutischen Interventionen hätten zu einer Besserung, Stabilisierung und

mindestens zu einem Rückgang einer vorbestehenden psychischen Symptomatik

geführt. Aus rein psychiatrischer Sicht sollte eine weitere Stabilisierung und

ein Rückgang der noch bestehenden Restsymptomatik erzielbar sein. Der

psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, rein medizinisch theoretisch, unter

Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde,

wäre der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen

Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale Reduktion

mit einem 100%-Pensum zu verrichten. Dabei wäre die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht als ideal angepasste Tätigkeit zu

bezeichnen. Eine geringe Belastbarkeit und/oder eine Einschränkung der

Konzentrationsfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt

(IV-Nr. 127.8 S. 33 ff.).

Die sich aus dem Gesundheitsschaden

ergebende funktionelle Leistungsfähigkeit wurde von den C.___-Gutachtern im

Rahmen der Konsensbeurteilung dahingehend beurteilt, im Vordergrund sowohl der

subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stünden die rheumatologischen

und ophthalmologischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die

Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten. In der bisherigen

Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht von 100 % und aus

ophthalmologischer Sicht von 70 %, in einer angepassten Verweistätigkeit

bestehe eine solche von 0 % (IV-Nr. 127.1 S. 14 ff.). Gemäss dem

nach der Begutachtung eingereichten Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie

und Traumatologie, vom 13. Februar 2023 bestanden zwölf Tage nach der

erstmaligen Schulterluxation noch eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen,

subjektiv hätten die Schmerzen jedoch abgenommen. Eine Operation komme eher

nicht in Frage und es werde mit Physiotherapie begonnen (IV-Nr. 132

S. 10 f. [vgl. E. II. 6.3 hiervor]; vgl. auch Berichte des F.___ vom

27. Januar 2023 [IV-Nr. 132 S. 3 ff.] und 25. Januar 2023

[IV-Nr. 132 S. 8]). RAD-Ärztin Dr. med. M.___ nahm dazu

dahingehend Stellung, hinsichtlich der Schultergelenksdistorsion sei ein

verbesserbarer und positiver Heilungsverlauf dokumentiert. Es könne somit von

einem regulären, erfreulichen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Ab dem

Bericht vom 13. Februar 2023 sei wieder von der im Gutachten postulierten

70%igen Arbeitsunfähigkeit (ophthalmologisch begründet) in der angestammten

Tätigkeit auszugehen. Einschränkungen in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit ergäben sich weiterhin nicht (IV-Nr. 134; vgl. E.

II. 6.4 hiervor). Im Bericht der J.___ [...] vom 2. Mai 2024 wurden die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), ein

Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2), Abstinenz seit April 2023 sowie eine

Optikusatrophie und ein Normaldruckglaukom auf beiden Augen mit einem 20%igen

Restvisus gestellt und angegeben, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit sowohl in

der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit von 3 Stunden pro Tag

(IV-Nr. 201 S. 2 ff.). Dazu nahm die RAD-Ärztin am 6. Mai 2024

Stellung und kam zum Schluss, es seien keine IV-relevanten Funktionsstörungen

oder Diagnosen genannt worden. Zusammenfassend ergäben sich keine relevanten

neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Begutachtung und die RAD-Stellungnahmen.

Daran könne festgehalten werden (IV-Nr. 203; vgl. E. II. 6.6 hiervor).

Damit ist auch aufgrund der neuesten ärztlichen Angaben von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit auszugehen.

Die von den fachärztlichen Beurteilungen

abweichenden Abklärungsresultate der beruflichen Eingliederung (stabil

erreichtes Pensum am Ende der Berichterstattung von lediglich 35 %)

vermögen die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der C.___-Begutachtung

nicht in Zweifel zu ziehen. Wie erwähnt, obliegt die abschliessende Beurteilung

der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenen funktionellen Leistungsfähigkeit

in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften, somit den C.___-Gutachtern und den

Ärzten des F.___ sowie der J.___, [...]. Die Beurteilung der

Eingliederungsfachperson, wonach der Beschwerdeführer neben seiner geringen

Sehfähigkeit von 12 bis 20 % auch an Schmerzen in den Füssen (Hallux und

Dornwarzen), Schwindel, Schmerzen in Beinen und Armen, ausfallenden

Zehennägeln, starkem Zittern der Hände, hohem Blutdruck und Puls, Nervosität

und Müdigkeit infolge der Medikamenteneinnahme, Schlafproblemen, deutlicher

Verschlechterung seiner psychischen Verfassung und «privaten Themen» (vorwiegend

finanzielle Sorgen, Existenz- und Zukunftsängste) leide, stützt sich auf

berufspraktische Beobachtungen, welche den fachärztlichen Untersuchungsergebnissen

nicht entsprechen. Organische Korrelate für diese während der beruflichen

Eingliederung beschriebenen Leiden gehen aus der interdisziplinären

Begutachtung nicht hervor. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,

werden vielmehr vordergründig die subjektiv geschilderten Beschwerden des

Beschwerdeführers wiedergegeben und es wird keine objektive Beurteilung

vorgenommen. Die Beurteilung der beruflichen Eingliederung vermag damit den

Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu relativieren. Damit bestand auch kein

Anlass für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. L.___,

wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Hiervon wären keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mit der veranlassten Stellungnahme des RAD

vom 6. Mai 2024, worin die neu eingegangenen medizinischen Berichte

gewürdigt wurden und die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ zum Schluss kam, es

ergäben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Ergebnisse

der C.___-Begutachtung und ihre Stellungnahmen (IV-Nr. 203; vgl. E.

II. 6.6 hiervor), kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht im

Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nach. Inwiefern die Würdigung

der RAD-Ärztin unrichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

7.4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die von den Begutachtungsergebnissen abweichenden Beurteilungen des

behandelnden Augenarztes, Dr. med. I.___, Augenarzt FMH, den Beweiswert

des C.___-Gutachtens, insbesondere denjenigen des C.___-Teilgutachtens von

Dr. med. L.___, in Frage zu stellen vermögen:

Nach der Rechtsprechung ist auf ein

versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete

Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht

rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_350/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum

vom 9. Juli 2014 bis 16. Juni 2021 von Dr. med. I.___, Augenarzt

FMH, behandelt. In seinem Bericht vom 16. Juni 2021 legte dieser dar, der

Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2020 wegen einer Optikusatrophie

beidseits bei chronischem Äthylabusus und Verdacht auf ein Normaldruckglaukom

beidseits zu 100 % arbeitsunfähig ab 1. Dezember 2020. Der

Beschwerdeführer arbeite als Küchenhilfe in der E.___. Es bestünden eine

«faktische Blindheit» und eine Fahruntauglichkeit (IV-Nr. 76). Mit

Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner

Sehschwäche eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades

mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 zugesprochen (vgl. IV-Nr. 83, 86, 94

und 97). Dr. med. I.___ führte in seinem Arztzeugnis vom 5. Mai 2023

aus, als behandelnder Augenarzt bestätige er, dass beim Beschwerdeführer

aufgrund einer schweren Sehbeeinträchtigung eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Küchenhilfe bestehe, wobei die Anwesenheit von maximal 3 Stunden pro Tag

zumutbar sei. Bei der vorliegenden Schädigung beider Sehnerven mit massivster

Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe auch bei einer optimal angepassten

Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 143 S. 5

bzw. 171 S. 1). In seinem Bericht vom 16. Februar 2024 attestierte

der behandelnde Augenarzt erneut eine dauerhafte Arbeits(un)fähigkeit des

Beschwerdeführers in einem angepassten Arbeitsumfeld von 50 %; massgeblich

dabei seien die reduzierten Visuswerte von 0,2 und eine konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung an beiden Augen. Der behandelnde Augenarzt wies

sodann darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Termin in der Klinik V.___, an

welche er im September 2018 überwiesen worden sei, abgesagt und sich erst im

Dezember 2020 wieder bei ihm gemeldet. Daraufhin habe er eine drucksenkende

Therapie eingeleitet (IV-Nr. 187 S. 2 bzw. 196 S. 3; vgl. auch

Bericht von Dr. med. I.___ vom 7. April 2021, IV-Nr. 198

S. 23).

Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin

berücksichtigte die erhobenen Befunde des behandelnden Augenarztes, soweit sie

im Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen. Im C.___-Gutachten vom 20. März

2023 wurde der Bericht von Dr. med. I.___ vom 7. April 2021 unter dem

Titel «Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung» mit den darin gestellten

Diagnosen (Verdacht auf Normaldruckglaukom beidseits, DD Opticusatrophie

unklarer Genese, Astigmatismus myopicus compositus beidseits) kurz

wiedergegeben (IV-Nr. 127.2 S. 34). Aus diesem Bericht geht im

Weiteren hervor, der behandelnde Augenarzt habe den Beschwerdeführer erstmals

im Juli 2014 gesehen. Bereits damals habe eine deutliche Papillen-Excavation

und ein verminderter Visus beidseits bestanden, leider sei der Beschwerdeführer

dann erst vier Jahr später wieder gekommen. Der Visus sei in der Zwischenzeit

weiter abgesunken. Die Befunde vom 9. Februar 2021 lauteten u.a.

«Fernvisus rechts: mit bester Korrektur: 0.2; Fernvisus links: mit bester

Korrektur: 0.2» (IV-Nr. 198 S. 23). Dr. med. L.___

berücksichtigte diese Angaben des behandelnden Augenarztes im Rahmen ihrer

Begutachtung vom 14. März 2023 insoweit, als sie darauf hinwies, im

Februar 2021 habe sich nur noch eine 20%ige Sehschärfe gezeigt (vgl. IV-Nr. 127.7

S. 9, 17 f. und 22). Im Weiteren nahm die ophthalmologische

Teilgutachterin auch den Bericht des behandelnden Augenarztes vom 16. Juni

2021 zur Kenntnis. So wurde im Rahmen der fächerübergreifenden

Aktenzusammenfassung des C.___-Gutachtens zum medizinischen Sachverhalt u.a.

festgehalten, der behandelnde Augenarzt Dr. med. P.___ habe in seinem

Bericht vom 16. Juni 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

17. Juni 2021) eine Optikusatrophie bei chronischem Alkoholabusus sowie den

Verdacht auf ein Normaldruckglaukom beidseits beschrieben. Es bestehe eine

«faktische Blindheit» (vgl. IV-Nr. 127.2 S. 2 unten). Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die ophthalmologische Teilgutachterin habe sich mit der Einschätzung

von Dr. med. P.___, wonach eine «faktische Blindheit» bestehe, nicht

auseinandergesetzt, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Der Bericht von

Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2023, worin dieser angab, bei der

vorliegenden Schädigung beider Sehnerven mit massivster Einschränkung des

Gesichtsfeldes bestehe auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit höchstens

eine 50 % Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 143 S. 5), wurde erst nach

der Begutachtung durch Dr. med. L.___ vom 14. März 2023 erstellt,

weshalb sie hierzu noch keine Stellung nehmen konnte. Dies triff auch auf den

Bericht von Dr. med. I.___ vom 16. Februar 2024 zu (IV-Nr. 187

S. 2 bzw. 196 S. 3). Für eine ausführliche Stellungnahme der

Gutachterin zu der vom behandelnden Augenarzt attestierten tieferen Arbeitsfähigkeit

von 50 % in einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestand im Übrigen auch

kein Anlass, gehen doch aus den Berichten von Dr. med. P.___ keine relevanten

Aspekte hervor, die bei der Begutachtung von Dr. med. L.___ unerkannt oder

ungewürdigt geblieben wären und sich deswegen eine andere Beurteilung

aufdrängen würde. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der

Teilbegutachtung von Dr. med. L.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Das

vorliegende C.___-Gutachten ist nicht in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, weil der behandelnde Augenarzt Dr. med. I.___

zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit gelangt.

8. Zur vom Beschwerdeführer

geltend gemachten fehlenden Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ist auf Folgendes hinzuweisen:

8.1 Nach der Rechtsprechung hängt

die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen

auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten

Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art

und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei nicht unverwertbar. Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.2 und 9C_366/2021

vom 3. Januar 2022 E. 4.2., je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4. Aufl., 2022, Art. 28a, S. 345 f. Rz. 133).

8.2 Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin

Dr. med. L.___ kam aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse zum Schluss, es

bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund der ausgeprägten

Optikusatrophie. Dem Beschwerdeführer sei es mit ca. zweifacher Vergrösserung

noch möglich, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der

Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen

oder auch Schriften deutlich erschwert (IV-Nr. 127.7 S. 17). Die

Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten eine deutliche

Einschränkung der Mobilität. Gegen die vermehrte Blendungsempfindlichkeit

könnten spezielle Filtergläser (Kantenfilter) zum Einsatz kommen. Bei Zunahme

der Linsentrübung könnte eine Katarakt-Operation erfolgen. Gegen die

Benetzungsstörung könnte der Beschwerdeführer Tränenersatzmittel anwenden

(IV-Nr. 127.7 S. 20). Im zusammenfassenden Bericht der

Bildungswerkstätte D.___ GmbH über den Verlauf und die Entwicklung der

beruflichen Eingliederungsmassnahme wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe

das ganze Aufbautraining in der Abteilung Montage absolviert. Er sei für

folgende Tätigkeiten eingesetzt worden: Verpackungsarbeiten/Konfektionieren

(auspacken und umpacken), Faltarbeiten, Einlageblätter befüllen, Zählen und

Bestücken einfacher Bauteile, Sortier- und Zählarbeiten sowie Botengänge. Durch

die eingeschränkte Sehkraft seien vorwiegend grobmotorische Tätigkeiten für den

Beschwerdeführer geeignet gewesen. In der Arbeitsausführung sei er als sehr

selbstkritisch wahrgenommen worden. Arbeiten unter Druck, unter Beobachtung

oder neue Tätigkeiten seien für ihn schwierig gewesen. Seine Belastbarkeit sei

sehr gering gewesen. Bei Tätigkeiten, die er bereits gekannt habe und die

seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprochen hätten, habe er selbstständig

gearbeitet und die Fehlerquote sei geringer gewesen. Er habe Arbeit benötigt,

bei der er sich sicher gefühlt habe. Es sei wichtig gewesen, dass die Aufträge

für ihn klar gewesen seien und ihn kognitiv nicht allzu fest gefordert hätten.

Die Qualität seiner Arbeit sei – abhängig von der Tätigkeit - knapp genügend

gewesen. Das Arbeitstempo habe sich eher im reduzierten Bereich bewegt. Durch

die Sehbeeinträchtigung habe er sich bei einigen Arbeiten stärker konzentrieren

müssen und habe dementsprechend mehr Zeit für die Ausführung der Arbeit benötigt

(IV-Nr. 193 S. 2 f.).

Gestützt auf die Angaben der ophthalmologischen

C.___-Teilgutachterin sowie die Abklärungsergebnisse der Bildungswerkstätte im

Rahmen des Aufbautrainings kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht mehr in der Lage

wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten. Optimal angepassten Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen

Anforderungen an die Sehfähigkeit kann der Beschwerdeführer nach den

fachärztlichen Angaben ohne Leistungseinschränkung ausüben. Wegen der

eingeschränkten Sehkraft sind grobmotorische Tätigkeiten geeignet, wobei hoher

Arbeitsdruck, Tätigkeiten unter Beobachtung und stets neue Arbeitsbereiche zu

vermeiden sind. Eine solche Tätigkeit kann der Beschwerdeführer vollzeitlich wahrnehmen.

Dem Einwand, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würde der «quasi blinde» Beschwerdeführer

keine Anstellung finden und er könnte seine verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht

verwerten, ist entgegenzuhalten, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

durchaus Tätigkeiten gibt, die der Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung

ausüben könnte (z.B. Kunden- oder Telefondienst). Mit den richtigen

Hilfsmitteln sind viele Berufe für Sehbehinderte oder sogar Blinde zugänglich.

Es gibt vollständig blinde Personen, die im Arbeitsmarkt integriert sind und

Hilfsmittel erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 821/05 vom

27. April 2006 E. 2.4). Adaptive Technologien (z.B.

Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen, Spracherkennungssoftware) und

Arbeitsplatzanpassungen ermöglichen es ihnen, eine Vielzahl von Aufgaben

effektiv auszuführen, wodurch sich für sie verschiedene Arbeitsplätze eröffnen.

Auch in der für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als

Küchenhilfe in Frage kommenden Gastronomiebranche (z.B. Service,

Administration) ist von Stellenangeboten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

auszugehen. Auch wenn durch die Sehbehinderung ein gewisses Entgegenkommen des

Arbeitgebers erforderlich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passenden Stellen bereithält und die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers deswegen nurmehr an einem geschützten Arbeitsplatz

verwertet werden könnte. Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht gesagt

werden, dem Beschwerdeführer seien aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung

Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der

allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wären. Trotz seiner

Sehbeeinträchtigung ist der Beschwerdeführer nicht auf einen geschützten

Arbeitsplatz angewiesen. Dass die D.___ GmbH die vom Beschwerdeführer erbrachte

Leistung als nicht genügend für den ersten Arbeitsmarkt erachtet, steht dieser

Beurteilung nicht entgegen; wie erwähnt, ist hier nicht der erste Arbeitsmarkt,

sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vgl. E. II. 8.1

hiervor).

9. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre C.___-Gutachten

vom 20. März 2023 sowie unter Berücksichtigung der übrigen fachärztlichen Berichte

und Unterlagen bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. August

2024, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen. Trotz zunehmend eingeschränkter Sehfähigkeit ist

der Beschwerdeführer in der Lage, eine optimal angepasste Tätigkeit

vollzeitlich auszuüben und damit ein rentenaussschliessendes Einkommen zu

erzielen. Von noch bestehenden relevanten rheumatologischen oder psychischen

Einschränkungen kann nicht mehr ausgegangen werden. Konkrete Indizien, die

gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Damit

erübrigen sich weitere Abklärungen. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren

besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des

Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Revisionsgrundsätze, unter

Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts

9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis

u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122;

Meyer-Reichmuth, a.a.O.,

S. 449 Rz. 145). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen sind; die Differenz von

CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser