VSBES.2024.236
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. September 2025Deutsch57 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre
Source so.ch
3.
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2017 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an,
seit Sommer 2016 an Fussbeschwerden nach einer Operation sowie an Depressionen
zu leiden (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 5). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre
(allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische und
psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ AG, [...]
(nachfolgend: B.___), welche im September/Oktober 2018 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 9. November 2018; IV-Nr. 31). Mit rechtskräftiger Verfügung
vom 6. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab
(IV-Nr. 39).
1.2 Am 7. September 2020 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin: 16. November 2020) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche
Beeinträchtigungen wurden psychische Beschwerden, Schlafstörungen,
Konzentrationsprobleme, Komplikationen nach der Fussoperation sowie
Nierenprobleme angegeben (IV-Nr. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin trat auf
diese Neuanmeldung ein und holte medizinische Berichte und weitere Unterlagen
ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Sehschwäche eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades ab 1. Oktober 2021 zu (IV-Nr. 97). Nach Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste sie eine
polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische, rheumatologische,
neurologische, ophthalmologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung
in der Gutachterstelle C.___ AG, [...] (nachfolgend: C.___), welche im Zeitraum
von Januar bis März 2023 erstellt wurde (Gutachten vom 20. März 2023,
IV-Nr. 127). Daraufhin stellte sie dem Beschwerdeführer mit erstem Vorbescheid
vom 30. März 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen abzuweisen. Zur Begründung wurde dargelegt, in einer
seiner Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 135). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Nr. 140
und 143). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge ein Aufbautraining im
Sinne von Art. 14a IVG als berufliche Eingliederungsmassnahme im Zeitraum
vom 25. September 2023 bis 24. März 2024 in der D.___ GmbH, [...], (IV-Nr. 167
und 178). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen und erneutem
Durchführen des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus
medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiter Office bzw. Küchenhilfe in der Genossenschaft E.___ nur noch in
einem Pensum von 30 % zuzumuten. Für eine den Einschränkungen angepasste
Tätigkeit bestehe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin eine volle
Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein
Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften (IV-Nr. 210; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 10. September
2024 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4
ff.):
1. Die Verfügung vom 9.8.2024 sei
aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen, namentlich eine IV-Rente, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere
Abklärungen medizinischer und beruflicher Art durchzuführen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht wird folgender
Antrag gestellt:
Es sei eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer unter Beizug eines
Dolmetschers persönlich zu befragen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 25).
2.3 Am 7. Oktober 2024 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der
Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 27 ff.).
2.4 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers auf eine
Parteibefragung mit Verfügung vom 11. September
2025 ab. Ausserdem erkundigt sie sich, ob er an der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung festhalte (A.S. 32 f.).
2.5 Mit Eingabe vom
15. September 2025 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf
die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (A.S. 35).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine
Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Der
Beschwerdeführer meldete sich am 16. November 2020 (Eingang) bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (IV-Nr. 43 f.). Ein
allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab Mai
2021.
bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.2
hiernach). Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 1 ff. und 38 ff.).
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
9.
Augst 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte IVG (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit
denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs
beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine
Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des
Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
Aufgrund der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 16. November 2020 ist die Frage zu beantworten, ob
sich dessen Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom
6.
Mai 2019, IV-Nr. 39) relevant verändert bzw. verschlechtert hat.
Die medizinische Situation präsentierte sich damals wie folgt:
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im
Wesentlichen auf das interdisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) B.___-Gutachten vom
9.
November 2018 ab, worin gestützt auf die fachärztlichen Untersuchungen
vom September/Oktober 2018 folgende Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde: «Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger
Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F10.241)». Die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) lautete dahingehend, anamnestisch
bestehe ein regelmässiger Alkoholkonsum seit dem 25. Lebensjahr. Im
Austrittsbericht des F.___ (Hospitalisation vom 14. bis 18. August 2016)
sei der chronische Alkoholabusus mit Entzugssymptomatik bestätigt und es sei
ein erster Alkoholentzug durchgeführt worden. Ein zweiter Alkoholentzug sei vom
16.
bis 29. Mai 2017 erfolgt. Anamnestisch und durch Arztberichte
bestätigt sei eine vorübergehende Alkoholabstinenz mit Besserung des
Gesundheitszustands erfolgt. Während der Hospitalisation in der G.___, [...],
vom 28. September bis 9. November 2017 sei eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome bei Status nach Alkoholabhängigkeit mit
agitierter Erschöpfungssymptomatik, Belastungen in Verbindung mit der
beruflichen Situation und sozialem Rückzug festgehalten worden.
Im Weiteren wurde angegeben, bei der
aktuellen Untersuchung gebe der Explorand zu, seit zwei Monaten wieder Alkohol
zu konsumieren und meine, den Alkohol zu brauchen, um Energie und Mut für die
Arbeit zu haben. Er berichte über Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, welche
objektiviert werden könnten. Es bestünden Schäden wie Hepatopathie,
Blutbildveränderungen, möglicherweise Hypovitaminosen, welche auf den
chronischen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Der Explorand führe seinen
Alkoholkonsum dennoch weiter, es handle sich also um ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen
Symptomen. Derzeit, da der Alkoholkonsum im Vordergrund stehe (der Explorand
sei sogar mit 0.45 Promille Ethanol zur Untersuchung gekommen), könne die
Diagnose einer depressiven Störung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.
Aus neuropsychologischer Sicht seien die Testergebnisse insgesamt als nicht
valide einzuschätzen. Aus internistischer Sicht werde eine aethylische
Hepatopathie bei chronischem Alkoholabusus festgestellt. Eine arterielle
Hypertonie eventuell im Rahmen der Nephropathie sei seit dem Jahr 2015 bekannt
und minimaldosiert mit dem ACE-Hemmer behandelt. Die mögliche
Visuseinschränkung sei für den aktuellen Beruf nicht von Bedeutung. Die massive
Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie seien nebst der Hyperurikämie,
bisher asymptomatisch, unbedingt kontrollbedürftig und zu behandeln, vor allem
auch wegen eines Pankreatitisrisikos und im Zusammenhang mit Komplikationen von
Seiten des Nierenleidens mit Hypertonie. Aus orthopädischer Sicht leide der
Explorand unter einer Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss beidseits. Die
plantare Warzenbildung sei inzwischen behandelt worden und weitgehend
abgeheilt. Die Beweglichkeit sei im lateralen Mittelfuss links leichtgradig
eingeschränkt. Nach durchgeführter Hallux-Operation links habe man reizlose und
unauffällige knöcherne Verhältnisse gefunden. Die Restbeschwerden seien aktuell
nur noch leichtgradig und teilweise auf die Fussfehlstatik zurückzuführen. Im
Bereich der Lendenwirbelsäule hätten keine Funktionseinschränkungen bestanden.
Die radiologisch bestätigten leichtgradigen degenerativen Veränderungen
stellten keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dar.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde bzw. Diagnosen wurde angegeben, aufgrund des
Alkoholabhängigkeitssyndroms, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen
Symptomen, bestünden Funktionseinschränkungen in allen zu beurteilenden
Fähigkeiten gemäss Mini-ICF App. Doch es könne davon ausgegangen werden, dass
nach der Wiederholung einer geeigneten Therapie bzw. Entzug mit
Langzeitbehandlung der Explorand seine Fähigkeiten wieder voll erlangen könne.
Vom Exploranden seien Einschränkungen wegen der Fussschmerzen beidseits beim
Gehen und Stehen berichtet worden. Objektivierbar sei eine Metatarsalgie
beidseits bei Senk-/Spreizfuss beidseits. Die plantare Warzenbildung sei
inzwischen behandelt worden und inzwischen weitgehend abgeheilt. Die
zusätzlichen plantaren Schwielenbildungen seien klinisch über dem
Mittelfussköpfchen IV links vorhanden und seien als Zeichen der Fussfehlstatik
und einer schon länger dauernden Fehlbelastung beurteilt worden. Die
Beweglichkeit des linken lateralen Vorfusses sei nur geringfügig eingeschränkt
gewesen. Nach durchgeführter Hallux-Operation links finde man klinisch reizlose
und radiologisch unauffällige knöcherne Verhältnisse. Die Funktion der
Wirbelsäule und Extremitätengelenke sei erhalten. Periphere oder zentrale
Nervenkompressionszeichen seien nicht vorgelegen.
Es wurden folgende
Persönlichkeitsaspekte dargelegt: der Explorand sei in Sri Lanka geboren und
während des Bürgerkriegs dort aufgewachsen. Er habe keine schulische oder
berufliche Ausbildung absolvieren können. Vor dem Antreten seines
Militärdienstes sei er in die Schweiz geflohen, wo er Asyl bekommen habe. Er
habe geheiratet und eine Familie gegründet. In der Schweiz habe er 1990 in
verschiedenen Restaurants als Küchengehilfe gearbeitet. Bereits im Alter von 25
Jahren habe er mit dem Alkoholkonsum begonnen, im Verlauf bestehe ein
langjähriger Substanzgebrauch, gegenwärtig bestehe ein Abhängigkeitssyndrom. Da
der Alkoholkonsum zurzeit im Vordergrund stehe, dessen Symptome mit einer
depressiven Störung einhergehen könnten, bleibe offen, ob der Alkoholkonsum
sekundär zu einer depressiven Störung einzustufen sei. Unterstützung erhalte
der Explorand durch seine Ehefrau und seine Kinder. Er habe Freude an der
Gartenarbeit und koche regelmässig für seine Familie. Er sei finanziell durch
den Hauskauf belastet.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, der Explorand arbeite zurzeit als Küchengehilfe zu
60.
%, was ihm zuzumuten sei. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
könne erst vorgenommen werden, nachdem eine Alkoholabstinenz von mindestens 6 Monaten
nachgewiesen werden könne. Für Verweistätigkeiten bestehe eine Einschränkung
bezüglich schwerer körperlicher Arbeit aufgrund der leichten bis anamnestisch
mittelgradigen Niereninsuffizienz mit zusätzlich ungewisser Prognose. Eine optimal
angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne
ständiges Stehen, ohne gebückte, kauernde Positionen und ohne schweres Heben
und Tragen von Lasten über 15 kg. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen
Tätigkeit werde bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % beurteilt und
zeitlich mit 8,5 Stunden (pro Tag) definiert. Voraussetzung für die
Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine nachgewiesene
Alkoholabstinenz. Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie folgt begründet: Eine
vorübergehende Einschränkung bestehe durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen. Der
Gesundheitszustand könne durch geeignete medizinische Massnahmen verbessert
werden und zur vollen Arbeitsfähigkeit führen (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.).
5.2
RAD-Arzt Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
20.
Dezember 2018 im Wesentlichen fest, als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsf.igkeit sei eine Alkoholabhängigkeitserkrankung ausgewiesen. Dem
Versicherten seien Anstrengungen zur Erlangung einer anhaltenden Abstinenz von
Alkohol zuzumuten und zu empfehlen. Allerdings wäre er auch bereits im
aktuellen Zustand in der Lage, sein bisheriges Pensum von 60 % als
Küchenhilfe auszuüben. Da das Untersuchungsergebnis darüber hinaus von
erheblichen Hinweisen auf inkonsistente, ergebnisverzerrende, wahrscheinlich
bewusst aggravierende und simulierende Verhaltensweisen geprägt gewesen sei, habe
ausser der Alkoholabhängigkeit keine valide psychiatrische oder
neuropsychologische Störung diagnostiziert werden können (IV-Nr. 34).
6.
Die im Zeitpunkt der
Neuanmeldung vom 16. November 2020 bzw. der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 9. August 2024 bestehende medizinische Situation präsentiert
sich wie folgt:
6.1
Aus dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, kardiologischen, rheumatologischen, neurologischen,
ophthalmologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Gutachten der C.___
vom 20. März 2023 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hervor: «St.n. Distorsion des linken Schultergelenkes nach
Sturz vom 27.01.2023 (MRI-Diagnostik ausstehend) (ICD-10: S43.4); Schwere
Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei Optikusatrophie (ICD-10: H47.2)». Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen
dargelegt, bei der polydisziplinären B.___-Begutachtung vom 9. November
2018.
sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom als einzige versicherungsmedizinisch
relevante Diagnose festgestellt worden. Am 15. September 2020 sei eine
Revisionsosteosynthese des Metatarsalknochens I links durchgeführt worden. Am
9.
November 2020 habe der Explorand einen ST-Hebungsinfarkt erlitten. An
kardiovaskulären Risikofaktoren sei die Konstellation eines metabolischen
Syndroms vorgelegen. Dr. med. I.___ habe im Jahr 2021 einen Verdacht auf
ein Normaldruckglaukom beidseits geäussert. Aktuell beklage der Explorand
gegenüber den verschiedenen fachspezifischen Teilgutachtern eine
Zuckerstoffwechselstörung und Augenprobleme, Fussschmerzen, gelegentliche
thorakale Beschwerden sowie eine depressive Verstimmung. Wegen der
Alkoholkrankheit sei 2016/2017 eine Entgiftung im F.___ und dann eine
qualifizierte Entwöhnungsbehandlung in den J.___ durchgeführt worden. Aktuell habe
der Explorand einen intermittierenden, kontrollierten Alkoholkonsum in geringer
Menge eingeräumt. Es habe sich jedoch aufzeigen lassen, dass bei erhöhten CDT-,
Ethylglucuronid- sowie Ethylsulfat-Werten ein ständiger Alkoholüberkonsum
bestanden habe. Diesen Umständen komme – entgegen den Ausführungen im
polydisziplinären B.___-Gutachten vom 9. November 2018 – kein Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit zu und es erschliesse sich nicht, wie in dem bezeichneten
Gutachten angeführt, weshalb die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit erst dann,
wenn mindestens für sechs Monate eine Alkoholabstinenz bestanden habe, möglich
sein sollte. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Explorand trotz der
Alkoholkrankheit und dem Konsum von Alkoholika über viele Jahre hinweg den an
ihn gestellten sozialen Erwartungen entsprochen habe. Er sei im Arbeitsleben
gestanden und habe seine Arbeitsleistung erbracht. Eine Mitverursachung der
Polyneuropathie durch den Alkoholkonsum könne nicht ausgeschlossen werden. Es
bestehe zudem eine Optikusatrophie, welche im Rahmen eines chronischen
Alkoholabusus auftreten könne.
Im Weiteren wurde angegeben, im
Vordergrund sowohl der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde
stünden die rheumatologischen und ophtalmologischen Diagnosen, welche in ihrer
Gesamtheit die Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten.
Zusammenfassend könne hinsichtlich der Konsistenz/Plausibilität Folgendes gesagt
werden: Entgegen der Behauptung des Exploranden, dass im Rahmen der letzten
nicht-invasiven kardiologischen Untersuchung ein Kardio-MRI durchgeführt worden
sei, hätten keine entsprechenden Unterlagen eingeholt werden können. Es hätten
sich Inkonsistenzen vor dem Hintergrund des Tagesprofils, der Alltagsgestaltung
des Exploranden sowie der Labor- und der neuropsychologischen Untersuchung
ergeben. Im Weiteren sei deutlich geworden, dass psychosozialen und
versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren keine
untergeordnete Rolle zugekommen seien. Gegenüber der
Alkoholabhängigkeitserkrankung habe sich der Explorand bagatellisierend
verhalten; er habe sich zum Teil «nicht erinnern» können und habe im rein
ätiologischen Sinn eine Verleugnung, dies im Sinne eines Abwehrmechanismus,
gezeigt. Während der Gesichtsfeldprüfung hätten sich gewisse Inkonsistenzen
bzw. Hinweise auf Aggravation ergeben. Der Explorand habe beidseits eine
hochgradig konzentrische Einschränkung des Gesichtsfelds angegeben (rechts auf
zirkulär ca. 10 Grad; links auf zirkulär ca. 5 Grad), dafür bestehe kein
morphologisches Korrelat. Darüber hinaus habe er die Aussengrenzen für die
(später geprüfte) sehr viel grössere Prüfmarke (V/4) an gleicher Stelle oder
sogar noch etwas enger angegeben als die Aussengrenzen für die (zuerst
geprüfte) sehr viel kleinere Prüfmarke (III/3).
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe wurde in der Fachdisziplin
«Rheumatologie» mit 100 % und «Ophthalmologie» mit 70 % angegeben; in
den übrigen Disziplinen wurde eine solche von jeweils 0 % festgestellt. In
Verweistätigkeiten wurde die Arbeitsunfähigkeit in allen Disziplinen mit
0.
% angegeben. Somit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer
Verweistätigkeit von 0 %. Dabei gelte das seitens des rheumatologischen
und ophthalmologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Die
vollständige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei zum Zeitpunkt
der Untersuchung durch eine frische Schultergelenksdistorsion bedingt. Über
einen weiteren Verlauf hinsichtlich einer möglichen bleibenden Schädigung und
zum Procedere hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Angaben gemacht
werden können.
Zum Verlauf wurde dargelegt, aus
polydisziplinärer Sicht könne Folgendes angenommen werden: Der Explorand habe
berichtet, dass er seit ca. drei Jahren zunehmend schlechter sehen könne. Im
Februar 2021 sei eine «20%ige» Sehschärfe gemessen worden; der Explorand
erhalte eine Hilflosenentschädigung wegen der Sehschwäche seit Oktober 2021
(nach einjähriger Wartefrist). Daher könne eine 70%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2020
angenommen werden. Aufgrund der neu aufgetretenen Schulterproblematik bestehe
seit dem 27. Januar 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der
angestammten Tätigkeit. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw.
deren versicherungsmedizinische Relevanz hätten aus aktueller Sicht nicht
nachvollzogen werden können. Aktuell habe der Explorand einen
intermittierenden, kontrollierten Alkoholkonsum in geringer Menge eingeräumt.
Es habe sich jedoch aufzeigen lassen, dass bei einem erhöhten CDT- und erhöhten
Ethylglucuronid- sowie Ethylsulfat-Werten ein ständiger Alkoholüberkonsum
bestanden habe. Diesen Umständen komme, entgegen den Ausführungen im
polydisziplinären B.___-Gutachten vom 9. November 2018, kein Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit zu und es erschliesse sich nicht, wie in dem bezeichneten
Gutachten angeführt, warum die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit erst dann,
wenn mindestens für sechs Monate eine Alkoholabstinenz bestanden habe, möglich
sein sollte. Es ergebe sich keine Addition von Teil-Arbeitsunfähigkeiten. Es
sollte eine weitere Abklärung der Schulterproblematik mittels Bildgebung (z.B. MRI)
erfolgen. Anschliessend könnten weitere Massnahmen und deren
versicherungsmedizinische Relevanz diskutiert werden (IV-Nr. 127.1).
6.1.1
Die rheumatologische C.___-Teilgutachterin,
Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheumatologie, gab in ihrem Teilgutachten
vom 31. Januar 2023 (Untersuchung am gleichen Tag) zur Arbeitsfähigkeit
an, der Explorand könne aus rheumatologischer Sicht acht Stunden täglich
bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit anwesend sein. Abzuwarten bleibe jedoch der Befund der wohl in Kürze
geplanten MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks. Diesbezüglich bestehe
zum Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen sei von
keiner Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen
(IV-Nr. 127.9 S. 25 ff.).
6.1.2
Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin,
Dr. med. L.___, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, gab in ihrem
Teilgutachten vom 16. März 2023 (Untersuchung vom 14. März 2023) an,
der Explorand beklage eine ausgeprägte Sehbeeinträchtigung. Er berichte, dass
er eigentlich schon seit vielen Jahren «nicht gut» sehen könne. Vor ca. 20
Jahren habe er den Lernfahrausweis für das Autofahren beantragen wollen; schon
damals habe er den Sehtest für das Autofahren nicht bestanden. Er habe dann
aber für einige Jahre noch «einigermassen gut» sehen können. Gelesen habe er nie
etwas; er habe noch fernsehen und auch seiner Arbeit nachgehen können. Seit ca.
drei Jahren habe sich sein Sehvermögen aber erheblich verschlechtert.
Mittlerweile könne er kaum noch etwas sehen. Um sich in der Umgebung
orientieren zu können, müsse er einen Langstock verwenden. Ausserdem fühle er
sich vermehrt geblendet. Gegen die Blendung verwende er eine Sonnenbrille, mit
welcher er aber noch schlechter sehen könne. Manchmal verspüre er ein «Beissen»
oder «Brennen» in den Augen. Er wende regelmässig drucksenkende Augentropfen
(Monoprost) in beiden Augen an. Ausserdem benutze er eine Brille mit
kombinierter Fern- und Nahkorrektur.
Zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde
angegeben, der Explorand sei von 2014 bis August 2020 als Küchenhilfe in einem E.___-Restaurant
tätig gewesen, das Arbeitspensum habe 88 % betragen. Er habe Geschirr
abräumen, Tische abwischen und auch das Geschirr abwaschen und wieder
bereitstellen müssen. Er habe auch bei «vielen Dingen» geholfen und «Sachen
vorbereitet», beispielsweise Gemüse gerüstet. Der Explorand gebe an, dass er
für alle Aufgaben während der Arbeit sehr viel Zeit benötigt habe, da er die
Sachen nicht gut habe erkennen können. Auf den Tellern oder Tischen habe er
Verschmutzungen oft übersehen.
Die medizinische Beurteilung lautete wie
folgt: Es bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund einer ausgeprägten
Optikusatrophie. Mit ca. zweifacher Vergrösserung sei es dem Exploranden noch
möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der
Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen
oder Schriften deutlich erschwert. Darüber hinaus zeige sich eine mittlere
Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine etwas
vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Eine Benetzungsstörung bereite
dem Exploranden gelegentlich Beschwerden (Augenbrennen). Zur Beurteilung von
Konsistenz und Plausibilität wurde vermerkt, der Explorand denke, dass er nur
noch in deutlich reduziertem Ausmass (ca. 3 Stunden pro Tag) arbeitsfähig sei.
Diese Einschätzung entspreche auch im Wesentlichen den erhobenen Befunden.
Bereits zuvor sei die hochgradige Sehschwäche des Exploranden beschrieben
worden; es sei eine «20%ige Sehschärfe» gemessen worden (Befunde vom
09.02.2021); eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sei bisher aus
ophthalmologischer Sicht nicht abgegeben worden.
Unter dem Vermerk «Allfällige Hinweise
für Aggravation oder Simulation/Dissimulation» wurde angegeben, während der
Gesichtsfeldprüfung hätten sich gewisse Inkonsistenzen bzw. Hinweise auf
Aggravation ergeben. Der Explorand habe beidseits eine hochgradig konzentrische
Einschränkung des Gesichtsfeldes angegeben (rechts auf zirkulär ca. 10 Grad;
links auf zirkulär ca. 5 Grad), für das so kein morphologisches Korrelat
bestehe. Darüber hinaus habe er die Aussengrenzen für die (später geprüfte)
sehr viel grössere Prüfmarke (V/4) an gleicher Stelle oder sogar noch etwas
enger angegeben als die Aussengrenzen für die (zuerst geprüfte) sehr viel
kleinere Prüfmarke (III/3).
Zur Herleitung der gestellten Diagnose
wurde vermerkt, die Optikusatrophie habe mittels optischer Koherenztomographie
zur Darstellung gebracht werden können. Mittels Autorefraktometer habe die
Fehlsichtigkeit gemessen werden können. Die Linsentrübung und die
Benetzungsstörung hätten spaltlampenmikroskopisch beobachtet werden können. Im
Weiteren wurde zur Suchtanamnese dargelegt, der Explorand konsumiere
regelmässig Alkohol; aktuell trinke er noch ca. 2 Flaschen Bier pro Tag. Eine
Optikusatrophie könne im Rahmen eines chronischen Alkoholabusus auftreten. Zum
bisherigen Therapieverlauf wurde erklärt, die Fehl- und Alterssichtigkeit sei
mit einem Brillenglas korrigiert worden; gegen die Blendung verwende der
Explorand eine Sonnenbrille. Zur Orientierung im Raum verwende er einen
Langstock. Zur Senkung des Augendrucks seien Augentropfen (Monoprost) verordnet
worden. Das Eingliederungspotential wurde wie folgt bewertet: Die schwere
Sehbeeinträchtigung als Folge der Optikusatrophie bestehe irreversibel, ohne
therapeutische Option. Mit adäquater Vergrösserung sei es dem Exploranden zwar
noch möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Ein flüssiges
Ablesen dieser Zahlen sei jedoch aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkung
deutlich erschwert. Die Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten
eine deutliche Einschränkung der Mobilität. Aufgrund der Sehdefizite bestehe
eine anhaltende, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als weitere
Behandlungsoptionen wurden erwähnt: Gegen die vermehrte
Blendungsempfindlichkeit könnten spezielle Filtergläser (Kantenfilter) zum
Einsatz kommen. Bei Zunahme der Linsentrübung könnte eine Katarakt-Operation
erfolgen. Gegen die Benetzungsstörung könnte der Explorand Tränenersatzmittel
anwenden.
Die Gutachterin hielt zu den Funktions-
und Fähigkeitsstörungen fest: Für die Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine
70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich
durch den erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden
Sehdefizite. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential seien wegen der
Gesichtsfeldeinschränkung nicht geeignet.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe wurde auf 3 Stunden pro Tag
festgesetzt, wobei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe, welche
weitgehend durch die Stundenreduktion kompensiert werden könne. Damit sei die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit auf 30 % festzusetzen. Zum zeitlichen Verlauf der
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit legte die Gutachterin dar, der Explorand habe
berichtet, dass er seit ca. 3 Jahren zunehmend schlechter sehen könne. Im
Februar 2021 sei eine «20%ige» Sehschärfe gemessen worden; der Explorand
erhalte eine Hilflosenentschädigung wegen der Sehschwäche seit Oktober 2021
(nach einjähriger Wartefrist). Die erwähnte Einschätzung könne daher seit
Oktober 2020 angenommen werden und gelte bis auf Weiteres. Zur Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, Tätigkeiten ohne oder mit nur
geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit seien optimal angepasst. Eine solche
Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
Dispositiv
einer solchen Tätigkeit betrage demnach 100 %. Diese Einschätzung könne
seit Oktober 2020 angenommen werden und gelte bis auf Weiteres
(IV-Nr. 127.7 S. 8 ff.).
6.2 RAD-Ärztin Dr. med. M.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 23. März 2023 fest, das C.___-Gutachten sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht plausibel und in Kenntnis der eigenen
Untersuchungen und der Aktenlage erstellt worden, weshalb darauf abgestellt
werden könne. Sie empfahl im Weiteren, aktuelle Behandlerberichte hinsichtlich
der Schulterdistorsion beim Hausarzt anzufordern, um das diesbezügliche weitere
Vorgehen evaluieren zu können (IV-Nr. 130 S. 2).
6.3 Aus dem von der
Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 13. Februar 2023 geht die Hauptdiagnose «Anteroinferiore
Schulterluxation links, ED 25.1.23» hervor. Zur Anamnese wurde angegeben, der
Patient sei aus der chirurgischen Abteilung zugewiesen worden, da er sich vor
zwölf Tagen nach einer Auseinandersetzung eine Contusio capitis mit
Nasenbeinfraktur und Schulterluxation zugezogen habe. Der Patient gebe im Laufe
der letzten Tage eine Besserung der Beschwerden an. Zwölf Tage nach erstmaliger
Luxation sehe man noch eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Subjektiv
seien die Schmerzen weniger geworden. Aufgrund der Gesamtsituation und der
Nebenerkrankungen wolle man die weitere Diagnostik mit MRI nicht erzwingen, da
hier eine Operation eher nicht in Frage komme. Es werde mit Physiotherapie zur
Mobilisation begonnen. Eine klinische Kontrolle sei in sechs Wochen geplant
(IV-Nr. 132 S. 10 f.).
6.4 RAD-Ärztin Dr. med. M.___
hielt in ihrer Aktennotiz vom 29. März 2023 fest, hinsichtlich der
Schultergelenksdistorsion sei ein verbesserbarer und positiver Heilungsverlauf
dokumentiert. Zudem habe der Versicherte den Verlaufstermin nicht wahrgenommen,
was auf einen fehlenden Leidensdruck hinsichtlich weiterer
Behandlungsnotwendigkeit hindeute. Aus RAD-Sicht könne somit aktenkundig von
einem regulären, erfreulichen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Ab dem
Bericht vom 13. Februar 2023 könne somit wieder von der im Gutachten postulierten
70%igen Arbeitsunfähigkeit (opthalmologisch begründet) in der angestammten
Tätigkeit ausgegangen werden. Einschränkungen in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit ergäben sich weiterhin nicht (IV-Nr. 134).
6.5 Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 hielt
die Eingliederungsfachperson fest, es sei vom 25. September 2023 bis
24. März 2024 ein Aufbautraining im Sinne von Art. 14a IVG in der D.___
GmbH, Bildungswerkstätte, [...], durchgeführt worden (vgl. Mitteilungen vom 3. Oktober
und 14. Dezember 2023 [IV-Nr. 167 und 178). Der Beschwerdeführer habe
zuletzt von Dezember 2014 bis August 2020 als Küchenmithilfe in der N.___, [...],
im Rahmen eines Pensums von 90 % gearbeitet. Seit seiner Einreise in die
Schweiz habe er immer im Gastgewerbe gearbeitet. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht
erreicht worden. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, zu seiner geringen
Sehfähigkeit von 12 bis 20 % seien auch seine Schmerzen in den Füssen
(Hallux und Dornwarzen), Schwindel bei gewissen Tätigkeiten, Schmerzen in den
Beinen und Armen, ausfallende Zehennägel und ein starkes Zittern der Hände eine
Einschränkung. Zwischenpausen seien regelmässig nötig gewesen, teilweise habe sich
der Versicherte auch hinlegen müssen. Sein hoher Blutdruck und hoher Puls
führten ebenfalls zu Schwindel bei der Arbeit. Die vielen Tabletten, die er
vorwiegend morgens, aber auch abends einnehmen müsse, machten ihn nervös und
gleichzeitig auch müde. Ausserdem habe er auch Schlafprobleme aufgrund einer
Umstellung des Schlafmittels erwähnt, weil seine Nieren stark belastet seien.
Die Schlafprobleme führten dazu, dass er einen schlechten Tag habe, was sich
wiederum in der Stimmung, der Belastbarkeit und in der Arbeitsleistung zeige.
Hinzu kämen private Themen (vorwiegend finanzielle Sorgen, Existenz- und
Zukunftsängste), welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf seine Verfassung
hätten. Seine psychische Verfassung scheine nicht stabil, er habe auch immer
wieder suizidale Gedanken geäussert. Eine deutliche Verschlechterung seiner
psychischen Verfassung seit Mai 2023 werde auch von seinem Hausarzt,
Dr. med. O.___, bei einem Gespräch mit der fallführenden Person bestätigt.
Auch seine Frau, die jeweils an den Zwischengesprächen teilnehme, bestätige die
grosse Belastung für die ganze Familie aufgrund der psychischen Labilität des
Versicherten.
Sein stabil erreichtes Pensum am Ende
des Zeitraums der Berichterstattung habe 35 % betragen. Die
Leistungsfähigkeit werde zum aktuellen Zeitpunkt mit ca. 35 % bewertet.
Die Qualität sei knapp genügend gewesen, abhängig von der Tätigkeit. Das
Arbeitstempo habe sich eher im reduzierten Bereich bewegt. Durch die
Sehbeeinträchtigung müsse sich der Versicherte bei einigen Arbeiten stärker
konzentrieren und brauche dementsprechend mehr Zeit für die Ausführung der
Arbeit. Zusätzlich müssten seine Arbeiten immer kontrolliert werden, da seine
Fehlerquote hoch sei. Die erbrachte Leistung werde als nicht genügend erachtet
für den ersten Arbeitsmarkt. Nicht nur seine stark eingeschränkte Sehleistung,
sondern auch sein Zittern der Hände und seine geringe Belastbarkeit und
Konzentrationsfähigkeit schränkten ihn bei der Arbeit sehr ein. Eine
Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Ein
Schnuppereinsatz im ersten Arbeitsmarkt habe aufgrund der vielzähligen
Anforderungen nicht gefunden werden können. Es habe sich keine gesundheitliche
Stabilität abgezeichnet seit der IV-Anmeldung. Aufgrund der aktuellen
Situation, dass die Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend hätten umgesetzt
werden können und in den nächsten Monaten keine Stabilisierung seiner
gesundheitlichen Situation zu erwarten sei, werde der Abschluss der
Eingliederung vereinbart (IV-Nr. 195).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. M.___
äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 nach einer Würdigung
von neuen relevanten medizinischen Berichten dahingehend, im Bericht der J.___ [...]
vom 2. Mai 2024 seien keine relevanten Funktionsstörungen oder Diagnosen
genannt worden: Die depressive Episode sei als leichtgradig eingestuft worden
und die subjektiv genannten Konzentrationsstörungen seien nur im
Kurzzeitgedächtnis objektiv leichtgradig vorhanden. Das Langzeitgedächtnis sei
subjektiv und objektiv unauffällig. Die Psychiater berücksichtigten bei der
Beurteilung der Gesamtarbeitsunfähigkeit fachfremd auch die somatischen
Einschränkungen. Ophthalmologisch ergäben sich keine relevanten Änderungen zum
Gutachtenszeitpunkt. Die Beurteilung des behandelnden Augenarztes von 50 %
könne nicht nachvollzogen werden. Es handle sich somit um eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes wie zum Gutachtenszeitpunkt. Die weiteren
somatischen Diagnosen zeigten keine IV-Relevanz auf. Aus Sicht des RAD ergäben
sich somit zusammenfassend keine relevanten neuen Erkenntnisse im Hinblick auf
die Gutachtenexploration und die RAD-Stellungnahmen (IV-Nr. 203).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
9. August 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den
umfassenden Abklärungen sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als
Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe nur noch in einem 30%-Pensum zuzumuten. Für
eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften.
Es bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen
Rentenanspruch begründen würde. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden
könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 210; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine
Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art
zurückzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, das C.___-Gutachten
äussere sich nicht zum misslungenen Eingliederungsversuch gemäss dem
Abschlussbericht vom 26. März 2024, weil die berufliche Eingliederung nach
der Erstellung des Gutachtens erfolgt sei. Tatsache sei jedoch, dass es die
Beschwerdegegnerin versäumt habe, eine medizinische Stellungnahme zu der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 % durch die
Eingliederungsfachperson einzuholen. Eine nachträgliche ergänzende Stellungnahme
sei weder bei der ophthalmologischen Teilgutachterin Dr. med. L.___ noch beim
RAD verlangt worden. Dies führe zur nachträglichen Beweislosigkeit des C.___-Gutachtens.
Die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2024 könne nicht als eine solche
Stellungnahme gewertet werden. Sodann leuchte das C.___-Gutachten in der
Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein. So halte die ophthalmologische
Teilgutachterin fest, dass aufgrund der Sehdefizite eine anhaltende, erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gleichzeitig stelle sie jedoch fest,
der Beschwerdeführer sei – trotz des anerkannten erhöhten Pausen- und
Kompensationsbedarfs - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Zu den Merkmalen einer optimal angepassten Tätigkeit äussere sich
die Teilgutachterin lediglich mit einem Satz. So seien Tätigkeiten, ohne oder
nur mit geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit optimal angepasst. Die
Gutachterin blende bei der angepassten Tätigkeit den von ihr selbst zuvor
festgehaltenen erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aus. Im Weiteren
berücksichtige sie die Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf Hilfe bei der
Fortbewegung, was aus der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung
hervorgegangen sei, nicht. Ferner falle auf, dass es Tätigkeiten ohne oder nur
mit sehr geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit (Sehvermögen in casu zwischen
12 und 20 %) im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht gebe. Es sei wenig erstaunlich,
dass die Eingliederungsfachperson im Abschlussbericht vom 26. März 2024
festhalte, eine Vermittlung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt
sei nicht realistisch. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den behandelnden Augenarzt
Dr. med. P.___ und seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer «faktisch
blind» sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer
adaptierten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt lasse viele Fragen offen. Es stelle
sich schliesslich auch die Frage, welcher Arbeitgeber auf dem ersten
Arbeitsmarkt den faktisch blinden Beschwerdeführer auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einstellen würde. Selbst wenn man von einer
medizinisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausginge, so liesse sich diese auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
umsetzen (A.S. 4 ff.).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer – nachdem sein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Mai 2019 (Referenzzeitpunkt)
abgewiesen worden waren (IV-Nr. 39) – bei der Beschwerdegegnerin am
7. September 2020 (Eingang: 16. November 2020) zum Leistungsbezug neu
anmeldete, wobei der Beschwerdegegnerin zuvor ein Bericht der J.___ [...] vom
12. November 2020 eingereicht worden war. Darin wurde eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und angegeben,
aktuell werde der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Küchenhilfe als
arbeitsunfähig erachtet (IV-Nr. 42). Der Beschwerdeführer gab an, er leide
an Gedankenkreisen, Konzentrationsproblemen, einer Depression, Schlafstörungen,
Traurigkeit und Angst bei der Arbeit. Infolge einer Fussoperation im August
2020 habe er Schwierigkeiten beim Stehen; wegen Komplikationen erfolge eine
zweite Operation. Sodann leide er an Nierenproblemen (IV-Nr. 43
S. 6). Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er
stehe erneut in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Nr. 44). Die
Beschwerdegegnerin trat auf diese Neuanmeldung ein, da sie eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als glaubhaft
gemacht erachtete (Art. 87 Abs. 2 IVV). Dabei stellte sie auf die
Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. M.___ ab, wonach die schwere
depressive Störung eine neue psychiatrische Diagnose und eine Verschlechterung
der psychiatrischen Situation darstelle (vgl. Aktennotiz vom 17. November
2020 [IV-Nr. 50]), und holte weitere Unterlagen ein. Nach Rücksprache mit
dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 [IV-Nr. 102])
veranlasste sie das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 20. März 2023
(vgl. IV-Nr. 104, 119 und 127). Die Gutachter stellten im Rahmen der
Gesamtbeurteilung die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines
Status nach Distorsion des linken Schultergelenks nach einem Sturz vom
27. Januar 2023 (MRI-Diagnostik ausstehend; ICD-10: S43.4) sowie einer
schweren Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei Optikusatrophie (ICD-10:
H47.2), wobei sie eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe ausschliesslich in den Disziplinen
«Rheumatologie» und «Ophthalmologie» in Höhe von 100 % bzw. 70 %
attestierten; in den übrigen Disziplinen wurde für die bisherige Tätigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. In einer angepassten Verweistätigkeit attestierten
die Gutachter in sämtlichen Disziplinen keine Arbeitsunfähigkeit. Dies führte aus
interdisziplinärer Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit von 100 % und zu einer solchen in einer angepassten
Verweistätigkeit von 0 % (IV-Nr. 127.1 S. 10 ff.; vgl. E. II. 6.1
hiervor). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von keiner relevanten
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. Mai 2019 [IV-Nr. 39]; vgl. E.
II. 5 hiervor) aus und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend
angefochtener Verfügung erneut ab (IV-Nr. 210). Im Folgenden ist zu
prüfen, ob dem C.___-Gutachten vom 20. März 2023 Beweiswert zukommt.
7.3 Das polydisziplinäre C.___-Gutachten
vom 20. März 2023 beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. fächerübergreifende
Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 127.2) sowie den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 127.3),
«Kardiologie» (IV-Nr. 127.4), «Neurologie» (IV-Nr. 127.5),
«Neuropsychologie» (IV-Nr. 127.6), «Ophthalmologie» (IV-Nr. 127.7), «Rheumatologie»
(IV-Nr. 127.9) und «Psychiatrie» (IV-Nr. 127.8). Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren
Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Am Schluss wurden die
gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wurde eine Gesamtbeurteilung unter
Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen (Konsensbeurteilung) vorgenommen
(vgl. IV-Nr. 127.1). Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten wurden
von sämtlichen Gutachtern elektronisch visiert bzw. unterschrieben. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –
Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Damit übereinstimmend weist die
RAD-Ärztin Dr. med. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023
darauf hin, das Gutachten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel
und in Kenntnis der eigenen Untersuchungen und der Aktenlage erstellt worden (IV-Nr. 130
S. 2).
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend,
dem C.___-Gutachten komme kein Beweiswert zu. Dies begründet er damit, das
Gutachten leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, es äussere
sich nicht zum misslungenen Eingliederungsversuch gemäss Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 26. März 2024 und es setze sich nicht mit
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Augenarztes
Dr. med. P.___ auseinander. Schliesslich wäre eine medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht verwertbar (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.;
A.S. 12 ff.; E. II. 7.1.2 hiervor).
7.4.1 Zum Einwand, das Gutachten
leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, ist Folgendes
festzuhalten:
Die ophthalmologische C.___-Gutachterin Dr. med.
L.___ stellte in ihrem Teilgutachten vom 16. März 2023 gestützt auf ihre
Untersuchung vom 14. März 2023 die Diagnose (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer schweren Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.1) bei
Optikusatrophie (ICD-10: H47.2) und kam zum Schluss, in der bisherigen
Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe bestehe eine 30%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit (3 Stunden pro Tag), wobei die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit weitgehend durch die Stundenreduktion kompensiert werden
könne. Die Einschränkung begründe sich mit dem erhöhten Pausen- und
Kompensationsbedarf aufgrund der bestehenden Sehdefizite. In einer optimal
angepassten Verweistätigkeit, welche keine oder nur geringe Anforderungen an
die Sehfähigkeit stelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
(8,5 Stunden pro Tag). Diese Einschätzung könne ab Oktober 2020 angenommen
werden und gelte bis auf Weiteres (IV-Nr. 127.7 S. 19 ff.; vgl. E. II. 6.1.2
hiervor). Dass Dr. med. L.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte und damit –
im Gegensatz zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe
– keinen erhöhten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf des Beschwerdeführers mitberücksichtigte,
kann nachvollzogen werden. So wurde die 70%ige Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach den gutachterlichen
Angaben mit den bestehenden Sehdefiziten begründet. Aufgrund der ausgeprägten
Optikusatrophie ist es dem Beschwerdeführer nur noch mit ca. zweifacher Vergrösserung
möglich, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen, wobei aufgrund der
Gesichtsfelddefekte ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen und Schriften
deutlich erschwert sei. Die Ophthalmologin stellte fest, die
Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten auch eine deutliche
Einschränkung der Mobilität. Die von ihr attestierte 70%ige Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, zuweilen hektischen
und körperlich anstrengenden Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche
erscheint damit plausibel. In einer optimal angepassten Tätigkeit dagegen, bei
welcher keine oder nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt und
damit völlig andere Arbeitsbedingungen bestehen, wäre die Berücksichtigung
eines zusätzlichen Pausen- bzw. Kompensationsbedarfs aus ophthalmologischer
Sicht nicht gerechtfertigt. Dank moderner Technologie ist sehbehinderten
Personen mit den richtigen Hilfsmitteln (z.B. Bildschirmlesegeräte,
Braillezeilen, Spracherkennungssoftware, Umgebungsanpassungen, taktile
Markierungen etc.) eine Vielzahl an Arbeitsplätzen zugänglich. Damit blendete die
Gutachterin einen erhöhten Pausen- oder Kompensationsbedarf in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit nicht aus, sondern berücksichtige unterschiedliche Arbeitsplatzverhältnisse,
welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend
unterschiedlich auswirken, je nach dem, ob es sich um eine optimal an seine Behinderung
angepasste Tätigkeit handelt oder nicht. Der Argumentation des Beschwerdeführers,
das C.___-Gutachten leuchte in der Beurteilung der medizinischen Situation
nicht ein, kann damit nicht gefolgt werden.
Im Weiteren wurde im Rahmen der
vertiefenden Befragung zum aktuellen Leiden von der ophthalmologischen
Teilgutachterin vermerkt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich sein
Sehvermögen seit ca. drei Jahren erheblich verschlechtert habe. Mittlerweile
könne er kaum noch etwas sehen. Um sich in der Umgebung orientieren zu können,
müsse er einen Langstock verwenden (IV-Nr. 127.7 S. 8). Auch bei der
Befunderhebung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit dem Langstock
zur Untersuchung erschienen (IV-Nr. 127.7 S. 13), und im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe
einen Langstock zur Orientierung im Raum verwendet (IV-Nr. 127.7
S. 20). Schliesslich hielt die Fachärztin zum zeitlichen Verlauf der
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer erhalte wegen der
Sehschwäche seit Oktober 2021 (nach einjähriger Wartefrist) eine
Hilflosenentschädigung. Die von ihr vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit könne daher seit Oktober 2020 angenommen werden und gelte
bis auf weiteres (IV-Nr. 127.7 S. 22 f.). Die Angewiesenheit des
Beschwerdeführers auf Hilfe in der Fortbewegung, welche bei der Abklärung der
Hilflosenentschädigung festgestellt worden war, wurde demnach berücksichtigt.
7.4.2 Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Aufbautrainings durchgeführte
berufliche Eingliederung habe zu einem anderen Ergebnis geführt:
Nach der Rechtsprechung ist den
Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen
Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar
eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel
jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf
berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene,
subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach
einem organischen Korrelat der Schmerzen und der daraus resultierenden
Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten. Das
alleinige Abstellen auf primär arbeitsorientierte Evaluationen ist deshalb
nicht sachgemäss, da die abschliessende Beurteilung der sich aus dem
Gesundheitsschaden ergebenen funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache
den ärztlichen Fachkräften obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016
vom 16. März 2017 E. 4.2.2. mit Hinweisen).
Das im Zeitraum vom 25. September
2023 bis 24. März 2024 in der D.___ GmbH durchgeführte Aufbautraining
ergab, dass der Beschwerdeführer am Ende des Zeitraums der Berichterstattung
ein stabiles Pensum in Höhe von lediglich 35 % erreicht hatte, welches nur
im zweiten Arbeitsmarkt gehalten werden könne (vgl. Abschlussbericht vom
26. März 2024 [IV-Nr. 195 S. 3]). Bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde angegeben, nicht nur seine stark
eingeschränkte Sehleistung, sondern auch sein Zittern der Hände und seine geringe
Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit schränkten ihn bei der Arbeit sehr
ein. Im Weiteren wurde dargelegt, Zwischenpausen seien regelmässig nötig
gewesen, teilweise habe sich der Beschwerdeführer auch hinlegen müssen. Sein
hoher Blutdruck und hoher Puls führten ebenfalls zum Schwindel bei der Arbeit.
Die vielen einzunehmenden Tabletten hätten ihn nervös und gleichzeitig auch
müde gemacht. Schlafprobleme hätten sich in der Stimmung, in der Belastbarkeit
und in der Arbeitsleistung abgebildet. Hinzu kämen private Themen (vorwiegend finanzielle
Sorgen, Existenz- und Zukunftsängste), welche ebenfalls einen negativen
Einfluss auf seine Verfassung hätten. Es bestehe eine deutliche
Verschlechterung seiner psychischen Verfassung seit Mai 2023 (IV-Nr. 195
S. 3; vgl. E. II. 6.5 hiervor).
Diese aus der beruflichen Eingliederung hervorgehenden
Angaben weichen erheblich von den fachärztlichen Untersuchungsergebnissen der C.___-Gutachter
im Gutachten vom 20. März 2023 ab: So konnte der allgemein-internistische
Teilgutachter, Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
aufgrund seiner Untersuchung vom 28. Februar 2023 unauffällige
internistische Befunde erheben. Spezifische internistische Beschwerden seien
nicht vorgetragen worden. Anamnestisch bestehe eine koronare Herzkrankheit mit
Status nach Myokardinfarkt; seit der Koronarangiographie mit Stenting habe der
Beschwerdeführer keine Beschwerden mehr. Das EKG und die Spirometrie
präsentierten sich unauffällig (IV-Nr. 127.3 S. 22). Der
kardiologische Teilgutachter, Dr. med. R.___, Facharzt für Kardiologie
FMH, gab aufgrund seiner Untersuchung vom 27. Februar 2023 an, bei
fehlenden versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen seien keine Funktions-
oder Fähigkeitsstörungen aus rein kardiologischer Sicht zu diskutieren. Der
Blutdruck, der Puls, der Herz- und Lungenauskultationsbefund sowie die
apparativen Befunde seien unauffällig. Es bestanden keine Zeichen einer
kardiopulmonalen Dekompensation. Eine versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnose
«1-Gefäss KHK (ICD-10: I25.11) mit Status nach primärer Stent-Implantation bei
Plaqueruptur mit hochgradiger Stenose der Bifurkation RIVA/RD2, eine signifikante
Stenose D2 ostial bei Plaqueshift wurde mit Dilatation in Kissing-Ballon
Technik behandelt» konnte nicht ermittelt werden (IV-Nr. 127.4 S. 17
ff.). Auch der neurologische Teilgutachter, Prof. Dr. med. S.___, Facharzt
für Neurologie, gab gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Januar 2023
unauffällige Verhältnisse an. Der Beschwerdeführer habe als Hauptprobleme bei
der Arbeit das schlechte Sehen und Fussprobleme genannt; Schwindelbeschwerden
und/oder ein Zittern der Hände wurden bei der Befunderhebung weder angegeben
noch diskutiert. Die Diagnose «Distal-symmetrische sensible Polyneuropathie,
ICD-10: G63.2*,E11.90» hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 127.5 S. 12 ff.). Die
neuropsychologische Teilgutachterin, M.Sc. T.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, konnte bei ihrer Untersuchung vom 13. Februar 2023
keine Beurteilung aus neuropsychologischer Sicht vornehmen, da aufgrund des
komplexen Beschwerdebildes mit im Vordergrund stehender Sehbeeinträchtigung,
der niedrigen Schulbildung (4 Jahre) und der Fremdsprache eine formale, valide
neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei (vgl. IV-Nr. 127.6
S. 15 ff. und 22). Die ophthalmologische Teilgutachterin, Dr. med. L.___,
gab gestützt auf ihre Untersuchungsbefunde vom 14. März 2023 an, es
bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund einer ausgeprägten
Optikusatrophie. Mit ca. zweifacher Vergrösserung sei es dem Beschwerdeführer
noch möglich gewesen, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der
Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen
oder auch Schriften deutlich erschwert. Darüber hinaus zeige sich eine mittlere
Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine etwas
vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Eine Benetzungsstörung bereite
gelegentlich Beschwerden. Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen
an die Sehfähigkeit seien ohne Leistungseinschränkung vollumfänglich zuzumuten
(IV-Nr. 127.7 S. 17 ff.; vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Die
rheumatologische Teilgutachterin, Dr. med. K.___, stellte gestützt auf
ihre Untersuchung vom 31. Januar 2023 einen Zustand nach Distorsion des
linken Schultergelenks nach einem Sturz vom 27. Januar 2023 (ICD-10 S43.4)
fest. Die rheumatologische Gutachterin kam zum Schluss, der Beschwerdeführer
könne aus rheumatologischer Sicht – bezugnehmend auf die bisher bekannten
Diagnosen - 8 Stunden pro Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend
sein. Abzuwarten bleibe jedoch der Befund der wohl in Kürze geplanten
MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks. Diesbezüglich bestehe zum
Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Bezugnehmend auf die bisher bekannten Diagnosen bestehe
eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % (IV-Nr. 127.9
S. 21 ff.; vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Schliesslich gab der psychiatrische
Teilgutachter med. pract. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt
auf seine Untersuchung vom 8. Februar 2023 an, die bisher durchgeführten
therapeutischen Interventionen hätten zu einer Besserung, Stabilisierung und
mindestens zu einem Rückgang einer vorbestehenden psychischen Symptomatik
geführt. Aus rein psychiatrischer Sicht sollte eine weitere Stabilisierung und
ein Rückgang der noch bestehenden Restsymptomatik erzielbar sein. Der
psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, rein medizinisch theoretisch, unter
Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde,
wäre der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen
Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale Reduktion
mit einem 100%-Pensum zu verrichten. Dabei wäre die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht als ideal angepasste Tätigkeit zu
bezeichnen. Eine geringe Belastbarkeit und/oder eine Einschränkung der
Konzentrationsfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt
(IV-Nr. 127.8 S. 33 ff.).
Die sich aus dem Gesundheitsschaden
ergebende funktionelle Leistungsfähigkeit wurde von den C.___-Gutachtern im
Rahmen der Konsensbeurteilung dahingehend beurteilt, im Vordergrund sowohl der
subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stünden die rheumatologischen
und ophthalmologischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die
Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten. In der bisherigen
Tätigkeit als Office-Mitarbeiter bzw. Küchenhilfe bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht von 100 % und aus
ophthalmologischer Sicht von 70 %, in einer angepassten Verweistätigkeit
bestehe eine solche von 0 % (IV-Nr. 127.1 S. 14 ff.). Gemäss dem
nach der Begutachtung eingereichten Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie
und Traumatologie, vom 13. Februar 2023 bestanden zwölf Tage nach der
erstmaligen Schulterluxation noch eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen,
subjektiv hätten die Schmerzen jedoch abgenommen. Eine Operation komme eher
nicht in Frage und es werde mit Physiotherapie begonnen (IV-Nr. 132
S. 10 f. [vgl. E. II. 6.3 hiervor]; vgl. auch Berichte des F.___ vom
27. Januar 2023 [IV-Nr. 132 S. 3 ff.] und 25. Januar 2023
[IV-Nr. 132 S. 8]). RAD-Ärztin Dr. med. M.___ nahm dazu
dahingehend Stellung, hinsichtlich der Schultergelenksdistorsion sei ein
verbesserbarer und positiver Heilungsverlauf dokumentiert. Es könne somit von
einem regulären, erfreulichen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Ab dem
Bericht vom 13. Februar 2023 sei wieder von der im Gutachten postulierten
70%igen Arbeitsunfähigkeit (ophthalmologisch begründet) in der angestammten
Tätigkeit auszugehen. Einschränkungen in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit ergäben sich weiterhin nicht (IV-Nr. 134; vgl. E.
II. 6.4 hiervor). Im Bericht der J.___ [...] vom 2. Mai 2024 wurden die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2), Abstinenz seit April 2023 sowie eine
Optikusatrophie und ein Normaldruckglaukom auf beiden Augen mit einem 20%igen
Restvisus gestellt und angegeben, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit sowohl in
der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit von 3 Stunden pro Tag
(IV-Nr. 201 S. 2 ff.). Dazu nahm die RAD-Ärztin am 6. Mai 2024
Stellung und kam zum Schluss, es seien keine IV-relevanten Funktionsstörungen
oder Diagnosen genannt worden. Zusammenfassend ergäben sich keine relevanten
neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Begutachtung und die RAD-Stellungnahmen.
Daran könne festgehalten werden (IV-Nr. 203; vgl. E. II. 6.6 hiervor).
Damit ist auch aufgrund der neuesten ärztlichen Angaben von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit auszugehen.
Die von den fachärztlichen Beurteilungen
abweichenden Abklärungsresultate der beruflichen Eingliederung (stabil
erreichtes Pensum am Ende der Berichterstattung von lediglich 35 %)
vermögen die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der C.___-Begutachtung
nicht in Zweifel zu ziehen. Wie erwähnt, obliegt die abschliessende Beurteilung
der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenen funktionellen Leistungsfähigkeit
in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften, somit den C.___-Gutachtern und den
Ärzten des F.___ sowie der J.___, [...]. Die Beurteilung der
Eingliederungsfachperson, wonach der Beschwerdeführer neben seiner geringen
Sehfähigkeit von 12 bis 20 % auch an Schmerzen in den Füssen (Hallux und
Dornwarzen), Schwindel, Schmerzen in Beinen und Armen, ausfallenden
Zehennägeln, starkem Zittern der Hände, hohem Blutdruck und Puls, Nervosität
und Müdigkeit infolge der Medikamenteneinnahme, Schlafproblemen, deutlicher
Verschlechterung seiner psychischen Verfassung und «privaten Themen» (vorwiegend
finanzielle Sorgen, Existenz- und Zukunftsängste) leide, stützt sich auf
berufspraktische Beobachtungen, welche den fachärztlichen Untersuchungsergebnissen
nicht entsprechen. Organische Korrelate für diese während der beruflichen
Eingliederung beschriebenen Leiden gehen aus der interdisziplinären
Begutachtung nicht hervor. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,
werden vielmehr vordergründig die subjektiv geschilderten Beschwerden des
Beschwerdeführers wiedergegeben und es wird keine objektive Beurteilung
vorgenommen. Die Beurteilung der beruflichen Eingliederung vermag damit den
Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu relativieren. Damit bestand auch kein
Anlass für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. L.___,
wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Hiervon wären keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mit der veranlassten Stellungnahme des RAD
vom 6. Mai 2024, worin die neu eingegangenen medizinischen Berichte
gewürdigt wurden und die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ zum Schluss kam, es
ergäben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Ergebnisse
der C.___-Begutachtung und ihre Stellungnahmen (IV-Nr. 203; vgl. E.
II. 6.6 hiervor), kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht im
Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nach. Inwiefern die Würdigung
der RAD-Ärztin unrichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
7.4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die von den Begutachtungsergebnissen abweichenden Beurteilungen des
behandelnden Augenarztes, Dr. med. I.___, Augenarzt FMH, den Beweiswert
des C.___-Gutachtens, insbesondere denjenigen des C.___-Teilgutachtens von
Dr. med. L.___, in Frage zu stellen vermögen:
Nach der Rechtsprechung ist auf ein
versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete
Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht
rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_350/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum
vom 9. Juli 2014 bis 16. Juni 2021 von Dr. med. I.___, Augenarzt
FMH, behandelt. In seinem Bericht vom 16. Juni 2021 legte dieser dar, der
Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2020 wegen einer Optikusatrophie
beidseits bei chronischem Äthylabusus und Verdacht auf ein Normaldruckglaukom
beidseits zu 100 % arbeitsunfähig ab 1. Dezember 2020. Der
Beschwerdeführer arbeite als Küchenhilfe in der E.___. Es bestünden eine
«faktische Blindheit» und eine Fahruntauglichkeit (IV-Nr. 76). Mit
Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Sehschwäche eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades
mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 zugesprochen (vgl. IV-Nr. 83, 86, 94
und 97). Dr. med. I.___ führte in seinem Arztzeugnis vom 5. Mai 2023
aus, als behandelnder Augenarzt bestätige er, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund einer schweren Sehbeeinträchtigung eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Küchenhilfe bestehe, wobei die Anwesenheit von maximal 3 Stunden pro Tag
zumutbar sei. Bei der vorliegenden Schädigung beider Sehnerven mit massivster
Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe auch bei einer optimal angepassten
Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 143 S. 5
bzw. 171 S. 1). In seinem Bericht vom 16. Februar 2024 attestierte
der behandelnde Augenarzt erneut eine dauerhafte Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers in einem angepassten Arbeitsumfeld von 50 %; massgeblich
dabei seien die reduzierten Visuswerte von 0,2 und eine konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung an beiden Augen. Der behandelnde Augenarzt wies
sodann darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Termin in der Klinik V.___, an
welche er im September 2018 überwiesen worden sei, abgesagt und sich erst im
Dezember 2020 wieder bei ihm gemeldet. Daraufhin habe er eine drucksenkende
Therapie eingeleitet (IV-Nr. 187 S. 2 bzw. 196 S. 3; vgl. auch
Bericht von Dr. med. I.___ vom 7. April 2021, IV-Nr. 198
S. 23).
Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin
berücksichtigte die erhobenen Befunde des behandelnden Augenarztes, soweit sie
im Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen. Im C.___-Gutachten vom 20. März
2023 wurde der Bericht von Dr. med. I.___ vom 7. April 2021 unter dem
Titel «Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung» mit den darin gestellten
Diagnosen (Verdacht auf Normaldruckglaukom beidseits, DD Opticusatrophie
unklarer Genese, Astigmatismus myopicus compositus beidseits) kurz
wiedergegeben (IV-Nr. 127.2 S. 34). Aus diesem Bericht geht im
Weiteren hervor, der behandelnde Augenarzt habe den Beschwerdeführer erstmals
im Juli 2014 gesehen. Bereits damals habe eine deutliche Papillen-Excavation
und ein verminderter Visus beidseits bestanden, leider sei der Beschwerdeführer
dann erst vier Jahr später wieder gekommen. Der Visus sei in der Zwischenzeit
weiter abgesunken. Die Befunde vom 9. Februar 2021 lauteten u.a.
«Fernvisus rechts: mit bester Korrektur: 0.2; Fernvisus links: mit bester
Korrektur: 0.2» (IV-Nr. 198 S. 23). Dr. med. L.___
berücksichtigte diese Angaben des behandelnden Augenarztes im Rahmen ihrer
Begutachtung vom 14. März 2023 insoweit, als sie darauf hinwies, im
Februar 2021 habe sich nur noch eine 20%ige Sehschärfe gezeigt (vgl. IV-Nr. 127.7
S. 9, 17 f. und 22). Im Weiteren nahm die ophthalmologische
Teilgutachterin auch den Bericht des behandelnden Augenarztes vom 16. Juni
2021 zur Kenntnis. So wurde im Rahmen der fächerübergreifenden
Aktenzusammenfassung des C.___-Gutachtens zum medizinischen Sachverhalt u.a.
festgehalten, der behandelnde Augenarzt Dr. med. P.___ habe in seinem
Bericht vom 16. Juni 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
17. Juni 2021) eine Optikusatrophie bei chronischem Alkoholabusus sowie den
Verdacht auf ein Normaldruckglaukom beidseits beschrieben. Es bestehe eine
«faktische Blindheit» (vgl. IV-Nr. 127.2 S. 2 unten). Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die ophthalmologische Teilgutachterin habe sich mit der Einschätzung
von Dr. med. P.___, wonach eine «faktische Blindheit» bestehe, nicht
auseinandergesetzt, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Der Bericht von
Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2023, worin dieser angab, bei der
vorliegenden Schädigung beider Sehnerven mit massivster Einschränkung des
Gesichtsfeldes bestehe auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit höchstens
eine 50 % Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 143 S. 5), wurde erst nach
der Begutachtung durch Dr. med. L.___ vom 14. März 2023 erstellt,
weshalb sie hierzu noch keine Stellung nehmen konnte. Dies triff auch auf den
Bericht von Dr. med. I.___ vom 16. Februar 2024 zu (IV-Nr. 187
S. 2 bzw. 196 S. 3). Für eine ausführliche Stellungnahme der
Gutachterin zu der vom behandelnden Augenarzt attestierten tieferen Arbeitsfähigkeit
von 50 % in einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestand im Übrigen auch
kein Anlass, gehen doch aus den Berichten von Dr. med. P.___ keine relevanten
Aspekte hervor, die bei der Begutachtung von Dr. med. L.___ unerkannt oder
ungewürdigt geblieben wären und sich deswegen eine andere Beurteilung
aufdrängen würde. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der
Teilbegutachtung von Dr. med. L.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Das
vorliegende C.___-Gutachten ist nicht in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, weil der behandelnde Augenarzt Dr. med. I.___
zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit gelangt.
8. Zur vom Beschwerdeführer
geltend gemachten fehlenden Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist auf Folgendes hinzuweisen:
8.1 Nach der Rechtsprechung hängt
die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art
und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei nicht unverwertbar. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.2 und 9C_366/2021
vom 3. Januar 2022 E. 4.2., je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Aufl., 2022, Art. 28a, S. 345 f. Rz. 133).
8.2 Die ophthalmologische C.___-Teilgutachterin
Dr. med. L.___ kam aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse zum Schluss, es
bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung aufgrund der ausgeprägten
Optikusatrophie. Dem Beschwerdeführer sei es mit ca. zweifacher Vergrösserung
noch möglich, Zahlen in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Aufgrund der
Gesichtsfelddefekte sei jedoch ein flüssiges Lesen von derart kleinen Zahlen
oder auch Schriften deutlich erschwert (IV-Nr. 127.7 S. 17). Die
Gesichtsfelddefekte seien erheblich und verursachten eine deutliche
Einschränkung der Mobilität. Gegen die vermehrte Blendungsempfindlichkeit
könnten spezielle Filtergläser (Kantenfilter) zum Einsatz kommen. Bei Zunahme
der Linsentrübung könnte eine Katarakt-Operation erfolgen. Gegen die
Benetzungsstörung könnte der Beschwerdeführer Tränenersatzmittel anwenden
(IV-Nr. 127.7 S. 20). Im zusammenfassenden Bericht der
Bildungswerkstätte D.___ GmbH über den Verlauf und die Entwicklung der
beruflichen Eingliederungsmassnahme wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe
das ganze Aufbautraining in der Abteilung Montage absolviert. Er sei für
folgende Tätigkeiten eingesetzt worden: Verpackungsarbeiten/Konfektionieren
(auspacken und umpacken), Faltarbeiten, Einlageblätter befüllen, Zählen und
Bestücken einfacher Bauteile, Sortier- und Zählarbeiten sowie Botengänge. Durch
die eingeschränkte Sehkraft seien vorwiegend grobmotorische Tätigkeiten für den
Beschwerdeführer geeignet gewesen. In der Arbeitsausführung sei er als sehr
selbstkritisch wahrgenommen worden. Arbeiten unter Druck, unter Beobachtung
oder neue Tätigkeiten seien für ihn schwierig gewesen. Seine Belastbarkeit sei
sehr gering gewesen. Bei Tätigkeiten, die er bereits gekannt habe und die
seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprochen hätten, habe er selbstständig
gearbeitet und die Fehlerquote sei geringer gewesen. Er habe Arbeit benötigt,
bei der er sich sicher gefühlt habe. Es sei wichtig gewesen, dass die Aufträge
für ihn klar gewesen seien und ihn kognitiv nicht allzu fest gefordert hätten.
Die Qualität seiner Arbeit sei – abhängig von der Tätigkeit - knapp genügend
gewesen. Das Arbeitstempo habe sich eher im reduzierten Bereich bewegt. Durch
die Sehbeeinträchtigung habe er sich bei einigen Arbeiten stärker konzentrieren
müssen und habe dementsprechend mehr Zeit für die Ausführung der Arbeit benötigt
(IV-Nr. 193 S. 2 f.).
Gestützt auf die Angaben der ophthalmologischen
C.___-Teilgutachterin sowie die Abklärungsergebnisse der Bildungswerkstätte im
Rahmen des Aufbautrainings kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht mehr in der Lage
wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten. Optimal angepassten Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen
Anforderungen an die Sehfähigkeit kann der Beschwerdeführer nach den
fachärztlichen Angaben ohne Leistungseinschränkung ausüben. Wegen der
eingeschränkten Sehkraft sind grobmotorische Tätigkeiten geeignet, wobei hoher
Arbeitsdruck, Tätigkeiten unter Beobachtung und stets neue Arbeitsbereiche zu
vermeiden sind. Eine solche Tätigkeit kann der Beschwerdeführer vollzeitlich wahrnehmen.
Dem Einwand, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würde der «quasi blinde» Beschwerdeführer
keine Anstellung finden und er könnte seine verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht
verwerten, ist entgegenzuhalten, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
durchaus Tätigkeiten gibt, die der Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung
ausüben könnte (z.B. Kunden- oder Telefondienst). Mit den richtigen
Hilfsmitteln sind viele Berufe für Sehbehinderte oder sogar Blinde zugänglich.
Es gibt vollständig blinde Personen, die im Arbeitsmarkt integriert sind und
Hilfsmittel erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 821/05 vom
27. April 2006 E. 2.4). Adaptive Technologien (z.B.
Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen, Spracherkennungssoftware) und
Arbeitsplatzanpassungen ermöglichen es ihnen, eine Vielzahl von Aufgaben
effektiv auszuführen, wodurch sich für sie verschiedene Arbeitsplätze eröffnen.
Auch in der für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als
Küchenhilfe in Frage kommenden Gastronomiebranche (z.B. Service,
Administration) ist von Stellenangeboten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auszugehen. Auch wenn durch die Sehbehinderung ein gewisses Entgegenkommen des
Arbeitgebers erforderlich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passenden Stellen bereithält und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers deswegen nurmehr an einem geschützten Arbeitsplatz
verwertet werden könnte. Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht gesagt
werden, dem Beschwerdeführer seien aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung
Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wären. Trotz seiner
Sehbeeinträchtigung ist der Beschwerdeführer nicht auf einen geschützten
Arbeitsplatz angewiesen. Dass die D.___ GmbH die vom Beschwerdeführer erbrachte
Leistung als nicht genügend für den ersten Arbeitsmarkt erachtet, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen; wie erwähnt, ist hier nicht der erste Arbeitsmarkt,
sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (vgl. E. II. 8.1
hiervor).
9. Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre C.___-Gutachten
vom 20. März 2023 sowie unter Berücksichtigung der übrigen fachärztlichen Berichte
und Unterlagen bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. August
2024, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen. Trotz zunehmend eingeschränkter Sehfähigkeit ist
der Beschwerdeführer in der Lage, eine optimal angepasste Tätigkeit
vollzeitlich auszuüben und damit ein rentenaussschliessendes Einkommen zu
erzielen. Von noch bestehenden relevanten rheumatologischen oder psychischen
Einschränkungen kann nicht mehr ausgegangen werden. Konkrete Indizien, die
gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Damit
erübrigen sich weitere Abklärungen. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren
besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des
Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.
Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Revisionsgrundsätze, unter
Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis
u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122;
Meyer-Reichmuth, a.a.O.,
S. 449 Rz. 145). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen sind; die Differenz von
CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser