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Entscheid

VSBES.2024.237

Ergänzungsleistungen IV

25. Juli 2025Deutsch15 min

Beschwerdeführer inhaftiert war (vgl. AK-Nr. 376). In der Folge meldete sich der

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Verfügungen vom 3. und 11.

Mai 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1974 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Januar 2020 eine halbe

Rente und ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 376 ff. und 533 ff.), wobei für die Monate

Januar und Februar 2022 keine Rente ausgerichtet wurde, weil der

Beschwerdeführer inhaftiert war (vgl. AK-Nr. 376). In der Folge meldete sich der

Beschwerdeführer am 5. September 2023 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum

Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn. 280 ff.). Nach Durchführung

entsprechender Abklärungen sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. März 2022 eine jährliche

Ergänzungsleistung zu (Verfügung vom 20. März 2024, AK-Nrn. 124 f., korrigiert durch

Verfügung vom 2. Mai 2024, AK-Nr. 87, vgl. auch AK-Nr. 76). Mit einer separaten

Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer überdies eine

jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021

zugesprochen (AK-Nrn. 104 f.).

1.2 Am 30. Mai 2024 wandte sich der

Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, er erhebe

Einsprache «gegen die EL Verfügung» und beanstande die Berücksichtigung eines

(hypothetischen) Einkommens für das Jahr 2020 sowie die Miete von CHF 1.00 ab

Juni 2023 (AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin wies ihn auf die Anforderungen an

eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni

2024 (AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung

in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte (AK-Nrn. 67 f.).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 12.

Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 30. Mai 2024 ab,

soweit darauf eingetreten wurde (AK-Nrn. 17 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 9. September

2024 (Postaufgabe am 10. September 2024) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024. Er wendet sich gegen die Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens für das Jahr 2020.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort, verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer äussert

sich am 20. November 2024 nochmals. Er beantragt weiterhin die Zusprechung von

Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für

das Jahr 2020. Weiter äussert er sich zur Höhe des berücksichtigten Mietzinses

und verlangt die Vergütung der Kosten für eine «Putzhilfe» (A.S. 14 f.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 18).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Wie sich aus Ziffer 2.2 des

Einspracheentscheids vom 12. Juli 2024 ergibt, ist die Beschwerdegegnerin auf

die Einsprache vom 30. Mai 2024 (E-Mail) respektive 20. Juni 2024

(Verbesserung) nicht eingetreten, soweit sie sich auf den Anspruch für das Jahr

2020.

bezog. Demgegenüber wurde die Einsprache abgewiesen, soweit der Anspruch

ab 1. Juli 2023 respektive die Höhe des für diese Zeit angerechneten Mietzinses

betroffen ist. Diese beiden Aspekte sind gesondert zu behandeln.

1.3

Die vom Beschwerdeführer in der

Replik vom 20. November 2024 (A.S. 14 f.) überdies geltend gemachten Kosten für

«Putzhilfe» respektive «Haushaltshilfe» durch seine Ex-Ehefrau können im Rahmen

der jährlichen Ergänzungsleistung nicht übernommen werden. Ob allenfalls eine

Vergütung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten infrage kommen

könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, soweit

sich diese auf das Jahr 2020 bezieht. Das Gericht hat diesbezüglich einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid

gefällt hat.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.

1.

erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Einsprachen müssen ein

Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;

SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der

Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer

mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem

Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr

Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt

die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die

Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der

Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache

nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.2

Über den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Jahre 2020 und 2021 wurde mit der Verfügung vom 24.

April 2024 (AK-Nrn. 104 f.) entschieden. Für das Jahr 2020 resultierte eine

jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'546.00 pro Monat. Die dem Entscheid

zugrunde liegende Berechnung enthielt bei den Einnahmen ein hypothetisches

Erwerbseinkommen von CHF 19'450.00 pro Jahr, aus dem sich ein

anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 12'300.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 109). Am 2. Mai 2024 erging sodann – als Korrektur einer früheren

Verfügung vom 20. März 2024 (AK-Nr. 124) – die Verfügung für die Zeit von

März 2022 bis Mai 2024 sowie ab Juni 2024 (AK-Nr. 87).

2.3

Der Beschwerdeführer erklärte in

der E-Mail-Nachricht vom 30. Mai 2024 (AK-Nr. 74), er erhebe «Einsprache

gegen die EL Verfügung und zwar für das Jahr 2020 wegen dem Einkommen von

19'500 Fr. und die Miete vom 2023 ab Juni 1 Fr.». Diese kurze Begründung

bezog sich einerseits auf die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 und damit

auf die Verfügung vom 24. April 2024 und andererseits auf die

Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juni 2023 und damit auf die Verfügung vom 2.

Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin wies ihn am 5. Juni 2024 auf die Anforderungen

an eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni

2024.

(AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung

in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte. Er machte geltend, er habe

im Jahr 2020 Drogen zu sich genommen und sei nicht vermittelbar gewesen; zudem

habe er sich im September 2020 das Genick gebrochen (AK-Nrn. 67 f.).

2.4

Eine Einsprache kann

grundsätzlich nicht gültig per E-Mail erhoben werden, weil die Unterschrift

fehlt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV; E. II. 2.1 hiervor). Wird eine

Einsprache trotzdem in dieser Form eingereicht und ist die Einsprachefrist noch

nicht abgelaufen, hat der Versicherungsträger respektive die

Durchführungsstelle die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass der Mangel

noch innerhalb der Einsprachefrist behoben werden kann. Eine Nachfrist im Sinne

von Art. 10 Abs. 5 ATSV, welche über die Einsprachefrist hinaus dauert,

ist demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht anzusetzen (vgl. BGE 142 V 152

E. 4.6 S. 160 f.; vgl. zum Ganzen auch Susanne

Genner, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 52 N 35 ff.).

Die Verfügung betreffend die Anspruchsjahre 2020 und 2021 datiert vom 24. April

2024.

Eine am 30. Mai 2024 erhobene Einsprache wäre fristgerecht gewesen, falls

die Verfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 30. April 2024 zuging. Eine

solche Verzögerung (beim Versand oder bei der Postzustellung) erscheint zwar nicht

als sehr wahrscheinlich, lässt sich aber auch nicht ausschliessen. Falls die

E-Mail-Nachricht noch innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die

Verfügung vom 24. April 2024 erfolgte, wäre die Beschwerdegegnerin nach dem

Gesagten gehalten gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bis

zum Ablauf dieser Frist noch eine schriftliche, unterzeichnete Eingabe bei der

Post aufgeben könne. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich nicht

zuverlässig beurteilen, ob die E-Mail vom 30. Mai 2024 noch vor Ablauf der

Einsprachefrist erfolgte. Sollte dies zutreffen und wäre es noch möglich

gewesen, nach entsprechendem Hinweis innerhalb der Frist eine gültige

Einsprache zu erheben, hätte die Beschwerdegegnerin die in der Folge ergänzte

Einsprache behandeln müssen. Der im Einspracheentscheid enthaltene

Nichteintretensentscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist

in Bezug auf das Anspruchsjahr 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie prüfe, ob die Einsprachefrist am 30. Mai 2024 schon abgelaufen war.

Die Beschwerde ist, soweit sie das Jahr 2020 betrifft, in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen.

3.

Zu prüfen bleibt der mit der

Verfügung vom 2. Mai 2024 festgelegte und mit dem Einspracheentscheid

bestätigte Anspruch ab 1. März 2022. Umstritten ist hier einzig die Höhe des

Mietzinses in den Berechnungen für die Zeit ab 1. Juli 2023 (AK-Nr. 91) und ab

1.

Januar 2024 (AK-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen

symbolischen Betrag von CHF 1.00 eingesetzt.

3.1

Der Beschwerdeführer

beanstandete in der Beschwerde vom 9. September 2024 ausschliesslich die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 19'500.00 im Jahr 2020,

also einen Aspekt, der Gegenstand der Verfügung vom 24. April 2024 gebildet

hatte. In der Replik vom 20. November 2024 verlangt er dagegen zusätzlich eine

Korrektur der Berechnung für die Zeit ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 und 1. Juli

2024, welche Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2024 bildete, durch Anrechnung

eines Mietzinses von CHF 1'700.00 pro Monat. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist

für die Beschwerdeerhebung weder die Anspruchsjahre 2023 und 2024 noch ein

vereinbarter Mietzins ab Juli 2023 thematisiert worden war, ist in diesem Punkt

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig davon wäre sie aber auch

materiell abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.2

Als Ausgaben anerkannt werden

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei

ein Höchstbetrag zu beachten ist, der sich für eine alleinlebende Person in [...],

der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, in den Jahren 2023 und 2024 auf

CHF 17'040.00 pro Jahr belief (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 26 ELV;

Wert für Region 2).

3.3

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte in den Anspruchsberechnungen für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis

31.

Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 lediglich einen symbolischen Mietzins

von CHF 1.00 (AK-Nrn. 90 f.). Zur Begründung wurde erklärt, der

Beschwerdeführer bezahle gemäss seinen eigenen Angaben keinen Mietzins. Der

Beschwerdeführer thematisierte diesen Punkt in der Beschwerde vom

9.

September 2024 zunächst nicht (A.S. 4). In der Replik vom 20. November

2024.

führte er dagegen aus, er sei zunächst zu seinen Eltern in die

Einliegerwohnung gezogen. Seit 1. Juli 2024 wohne er nun im Haus, während

die Eltern in die Einliegerwohnung gezogen seien. Er habe nun auch einen

Mietvertrag und verlange die rückwirkende Anerkennung eines Mietzinses von CHF

1'700.00 pro Monat ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 (A.S. 14 f.). Mit der

Eingabe vom 20. November 2024 wurde ein Mietvertrag für Wohnräume

eingereicht, abgeschlossen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers als

Vermieter und diesem als Mieter für eine 4-Zimmer-Wohnung, gültig ab 1. Juli

2023, zu einem Mietzins von CHF 1'700.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag am

30.

September 2024 (Urkunde 3).

3.4

Im vorliegenden Verfahren ist

der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass des

Einspracheentscheides vom 12. Juli 2024 entwickelt hat. Für diesen Zeitraum

liegen, was die Periode ab 1. Juli 2023 betrifft, gleich mehrere echtzeitliche

Bestätigungen der Beteiligten vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Mietzins

zu bezahlen habe: In der EL-Anmeldung vom 23. August 2023 erklärte er

selbst zu seiner Wohnsituation, er wohne gegenwärtig in einem Einfamilienhaus

(Untermiete) und bezahle keine Miete. Er habe Mietausstände gehabt und sei

deshalb zu seinen Eltern zurückgekehrt, möchte aber wieder eine eigene Wohnung

(AK-Nrn. 281 f.). Der Vater des Beschwerdeführers bestätigte am 18.

September 2023, dass dieser bei ihm im Haus wohne, in der Einliegerwohnung mit

1½ Zimmern, und dafür keinen Mietzins bezahlen müsse (AK-Nr. 186). Nach

einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 146) teilte der

Beschwerdeführer dieser am 28. Februar 2024 mit, er wohne in der

Einliegerwohnung (1½ Zimmer-Studio mit eigener Küche und separatem Eingang) im

Haus seiner Eltern und müsse dafür nichts zahlen, er könne dies ja auch nicht

ohne finanzielle Mittel (AK-Nr. 143). Im Beschwerdeverfahren wurde nun mit der

Eingabe vom 20. November 2024 ein Formularvertrag «Mietvertrag für Wohnräume»

eingereicht, der die Unterschriften des Beschwerdeführers (als Mieter) und

seines Vaters (als Vermieter) trägt und vom 30. September 2024 datiert

ist. Laut diesem Vertrag mietet der Beschwerdeführer von seinem Vater mit

Wirkung ab 1. Juli 2023 die 4-Zimmer-Wohnung an der Adresse der Eltern. In

seinem Schreiben vom 20. November 2024 führt der Beschwerdeführer dazu aus, er

habe seine Wohnung verloren und sei zu seinen Eltern wohnen gegangen, zuerst in

der Einliegerwohnung und seit 1. Juli 2024 wohne nun er im Haus und die Eltern

in der Einliegerwohnung. Er habe nun auch einen Mietvertrag. Seitens der

Beschwerdegegnerin sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er könne den

Mietvertrag auch nachträglich einreichen.

3.5

Ein Mietzins, der vertraglich

vereinbart wurde und bezahlt wird, ist grundsätzlich in der EL-Berechnung zu

berücksichtigen, wenn er den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigt und

bezogen auf das Mietobjekt nicht als übersetzt erscheint (vgl. Wegleitung über

die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.05). Hier ist die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines

Vaters davon ausgegangen, es sei kein Mietzins verlangt und bezahlt worden.

Dies entspricht den vorstehend angeführten, expliziten schriftlichen Angaben

der Beteiligten. Eine andere Darstellung ergibt sich nun allerdings aus dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten, mit Datum vom 30. September 2024

unterzeichneten Mietvertrag. Die dortige Darstellung, der Beschwerdeführer habe

die 4-Zimmer-Wohnung seit 1. Juli 2023 zu einem Mietzins von CHF 1'700.00

gemietet, widerspricht jedoch nicht nur den erwähnten Bestätigungen vom 23.

August 2023, 18. September 2023 und 28. Februar 2024, sondern wirft auch

inhaltliche Fragen auf. So ist im Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November

2024, mit dem der Vertrag eingereicht wurde, davon die Rede, er habe zuerst die

Einliegerwohnung benutzt und wohne seit 1. Juli 2024 in der grossen

Wohnung, was aber dem Vertrag, der auf Miete einer 4-Zimmer-Wohnung ab 1. Juli

2023, also schon ein Jahr früher, lautet, widerspricht. Weiter ist die

Darstellung, der Beschwerdeführer als Mieter bewohne alleine die

4-Zimmer-Wohnung, während seine Eltern zusammen in die Einliegerwohnung mit 1½

Zimmern gezogen seien, zumindest erläuterungsbedürftig und kann nicht ohne

weiteres als glaubhaft gelten. Sodann erweckt der Umstand, dass der

familieninterne Vertrag eine Rückwirkung für mehr als ein Jahr enthält und

abgeschlossen wurde, während ein Rechtsmittelverfahren läuft, in dem der

Mietzins relevant ist, weitere Zweifel daran, dass der Text mit den seit 1. Juli

2023.

gelebten Verhältnissen übereinstimmt. Hinzu kommt, dass jedenfalls für den

hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 12. Juli 2024 keinerlei

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich ein Mietzins bezahlt worden

wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher, trotz dieses neu

eingereichten Dokuments, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie in

den früheren Bestätigungen festgehalten wurde, während des hier relevanten

Zeitraums keinen Mietzins zu bezahlen hatte. Die Beschwerdegegnerin wird

immerhin zu prüfen haben, ob der eingereichte Mietvertrag – allenfalls in

Kombination mit weiteren Abklärungen – mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt die

Anrechnung von Wohnkosten rechtfertigt.

4.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zu neuem

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, soweit auf die

Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2024 nicht eingetreten wurde. In

Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den in der Replik vom 20. November

2024.

geltend gemachten Anspruch auf eine Putzhilfe respektive Haushaltshilfe

ist nicht einzutreten.

5.

5.1

Dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da er in eigener Sache handelte und ihm durch

die Beschwerde kein Aufwand entstanden ist, der massiv über die üblichen

administrativen Beanspruchungen hinausgeht.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 bezieht, in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, der diesbezüglich

auf Nichteintreten lautet, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

anschliessend einen neuen Entscheid fälle.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer