VSBES.2024.237
Ergänzungsleistungen IV
25. Juli 2025Deutsch15 min
Beschwerdeführer inhaftiert war (vgl. AK-Nr. 376). In der Folge meldete sich der
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Verfügungen vom 3. und 11.
Mai 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1974 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Januar 2020 eine halbe
Rente und ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 376 ff. und 533 ff.), wobei für die Monate
Januar und Februar 2022 keine Rente ausgerichtet wurde, weil der
Beschwerdeführer inhaftiert war (vgl. AK-Nr. 376). In der Folge meldete sich der
Beschwerdeführer am 5. September 2023 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum
Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn. 280 ff.). Nach Durchführung
entsprechender Abklärungen sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. März 2022 eine jährliche
Ergänzungsleistung zu (Verfügung vom 20. März 2024, AK-Nrn. 124 f., korrigiert durch
Verfügung vom 2. Mai 2024, AK-Nr. 87, vgl. auch AK-Nr. 76). Mit einer separaten
Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer überdies eine
jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021
zugesprochen (AK-Nrn. 104 f.).
1.2 Am 30. Mai 2024 wandte sich der
Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, er erhebe
Einsprache «gegen die EL Verfügung» und beanstande die Berücksichtigung eines
(hypothetischen) Einkommens für das Jahr 2020 sowie die Miete von CHF 1.00 ab
Juni 2023 (AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin wies ihn auf die Anforderungen an
eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni
2024 (AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung
in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte (AK-Nrn. 67 f.).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 12.
Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 30. Mai 2024 ab,
soweit darauf eingetreten wurde (AK-Nrn. 17 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 9. September
2024 (Postaufgabe am 10. September 2024) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024. Er wendet sich gegen die Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens für das Jahr 2020.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort, verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer äussert
sich am 20. November 2024 nochmals. Er beantragt weiterhin die Zusprechung von
Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für
das Jahr 2020. Weiter äussert er sich zur Höhe des berücksichtigten Mietzinses
und verlangt die Vergütung der Kosten für eine «Putzhilfe» (A.S. 14 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 18).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Wie sich aus Ziffer 2.2 des
Einspracheentscheids vom 12. Juli 2024 ergibt, ist die Beschwerdegegnerin auf
die Einsprache vom 30. Mai 2024 (E-Mail) respektive 20. Juni 2024
(Verbesserung) nicht eingetreten, soweit sie sich auf den Anspruch für das Jahr
2020.
bezog. Demgegenüber wurde die Einsprache abgewiesen, soweit der Anspruch
ab 1. Juli 2023 respektive die Höhe des für diese Zeit angerechneten Mietzinses
betroffen ist. Diese beiden Aspekte sind gesondert zu behandeln.
1.3
Die vom Beschwerdeführer in der
Replik vom 20. November 2024 (A.S. 14 f.) überdies geltend gemachten Kosten für
«Putzhilfe» respektive «Haushaltshilfe» durch seine Ex-Ehefrau können im Rahmen
der jährlichen Ergänzungsleistung nicht übernommen werden. Ob allenfalls eine
Vergütung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten infrage kommen
könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, soweit
sich diese auf das Jahr 2020 bezieht. Das Gericht hat diesbezüglich einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs.
1.
erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Einsprachen müssen ein
Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;
SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der
Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer
mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem
Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr
Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt
die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die
Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.2
Über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Jahre 2020 und 2021 wurde mit der Verfügung vom 24.
April 2024 (AK-Nrn. 104 f.) entschieden. Für das Jahr 2020 resultierte eine
jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'546.00 pro Monat. Die dem Entscheid
zugrunde liegende Berechnung enthielt bei den Einnahmen ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von CHF 19'450.00 pro Jahr, aus dem sich ein
anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 12'300.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 109). Am 2. Mai 2024 erging sodann – als Korrektur einer früheren
Verfügung vom 20. März 2024 (AK-Nr. 124) – die Verfügung für die Zeit von
März 2022 bis Mai 2024 sowie ab Juni 2024 (AK-Nr. 87).
2.3
Der Beschwerdeführer erklärte in
der E-Mail-Nachricht vom 30. Mai 2024 (AK-Nr. 74), er erhebe «Einsprache
gegen die EL Verfügung und zwar für das Jahr 2020 wegen dem Einkommen von
19'500 Fr. und die Miete vom 2023 ab Juni 1 Fr.». Diese kurze Begründung
bezog sich einerseits auf die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 und damit
auf die Verfügung vom 24. April 2024 und andererseits auf die
Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juni 2023 und damit auf die Verfügung vom 2.
Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin wies ihn am 5. Juni 2024 auf die Anforderungen
an eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni
2024.
(AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung
in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte. Er machte geltend, er habe
im Jahr 2020 Drogen zu sich genommen und sei nicht vermittelbar gewesen; zudem
habe er sich im September 2020 das Genick gebrochen (AK-Nrn. 67 f.).
2.4
Eine Einsprache kann
grundsätzlich nicht gültig per E-Mail erhoben werden, weil die Unterschrift
fehlt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV; E. II. 2.1 hiervor). Wird eine
Einsprache trotzdem in dieser Form eingereicht und ist die Einsprachefrist noch
nicht abgelaufen, hat der Versicherungsträger respektive die
Durchführungsstelle die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass der Mangel
noch innerhalb der Einsprachefrist behoben werden kann. Eine Nachfrist im Sinne
von Art. 10 Abs. 5 ATSV, welche über die Einsprachefrist hinaus dauert,
ist demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht anzusetzen (vgl. BGE 142 V 152
E. 4.6 S. 160 f.; vgl. zum Ganzen auch Susanne
Genner, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 52 N 35 ff.).
Die Verfügung betreffend die Anspruchsjahre 2020 und 2021 datiert vom 24. April
2024.
Eine am 30. Mai 2024 erhobene Einsprache wäre fristgerecht gewesen, falls
die Verfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 30. April 2024 zuging. Eine
solche Verzögerung (beim Versand oder bei der Postzustellung) erscheint zwar nicht
als sehr wahrscheinlich, lässt sich aber auch nicht ausschliessen. Falls die
E-Mail-Nachricht noch innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die
Verfügung vom 24. April 2024 erfolgte, wäre die Beschwerdegegnerin nach dem
Gesagten gehalten gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bis
zum Ablauf dieser Frist noch eine schriftliche, unterzeichnete Eingabe bei der
Post aufgeben könne. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich nicht
zuverlässig beurteilen, ob die E-Mail vom 30. Mai 2024 noch vor Ablauf der
Einsprachefrist erfolgte. Sollte dies zutreffen und wäre es noch möglich
gewesen, nach entsprechendem Hinweis innerhalb der Frist eine gültige
Einsprache zu erheben, hätte die Beschwerdegegnerin die in der Folge ergänzte
Einsprache behandeln müssen. Der im Einspracheentscheid enthaltene
Nichteintretensentscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist
in Bezug auf das Anspruchsjahr 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie prüfe, ob die Einsprachefrist am 30. Mai 2024 schon abgelaufen war.
Die Beschwerde ist, soweit sie das Jahr 2020 betrifft, in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen.
3.
Zu prüfen bleibt der mit der
Verfügung vom 2. Mai 2024 festgelegte und mit dem Einspracheentscheid
bestätigte Anspruch ab 1. März 2022. Umstritten ist hier einzig die Höhe des
Mietzinses in den Berechnungen für die Zeit ab 1. Juli 2023 (AK-Nr. 91) und ab
1.
Januar 2024 (AK-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen
symbolischen Betrag von CHF 1.00 eingesetzt.
3.1
Der Beschwerdeführer
beanstandete in der Beschwerde vom 9. September 2024 ausschliesslich die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 19'500.00 im Jahr 2020,
also einen Aspekt, der Gegenstand der Verfügung vom 24. April 2024 gebildet
hatte. In der Replik vom 20. November 2024 verlangt er dagegen zusätzlich eine
Korrektur der Berechnung für die Zeit ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 und 1. Juli
2024, welche Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2024 bildete, durch Anrechnung
eines Mietzinses von CHF 1'700.00 pro Monat. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist
für die Beschwerdeerhebung weder die Anspruchsjahre 2023 und 2024 noch ein
vereinbarter Mietzins ab Juli 2023 thematisiert worden war, ist in diesem Punkt
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig davon wäre sie aber auch
materiell abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.2
Als Ausgaben anerkannt werden
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei
ein Höchstbetrag zu beachten ist, der sich für eine alleinlebende Person in [...],
der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, in den Jahren 2023 und 2024 auf
CHF 17'040.00 pro Jahr belief (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 26 ELV;
Wert für Region 2).
3.3
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte in den Anspruchsberechnungen für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis
31.
Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 lediglich einen symbolischen Mietzins
von CHF 1.00 (AK-Nrn. 90 f.). Zur Begründung wurde erklärt, der
Beschwerdeführer bezahle gemäss seinen eigenen Angaben keinen Mietzins. Der
Beschwerdeführer thematisierte diesen Punkt in der Beschwerde vom
9.
September 2024 zunächst nicht (A.S. 4). In der Replik vom 20. November
2024.
führte er dagegen aus, er sei zunächst zu seinen Eltern in die
Einliegerwohnung gezogen. Seit 1. Juli 2024 wohne er nun im Haus, während
die Eltern in die Einliegerwohnung gezogen seien. Er habe nun auch einen
Mietvertrag und verlange die rückwirkende Anerkennung eines Mietzinses von CHF
1'700.00 pro Monat ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 (A.S. 14 f.). Mit der
Eingabe vom 20. November 2024 wurde ein Mietvertrag für Wohnräume
eingereicht, abgeschlossen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers als
Vermieter und diesem als Mieter für eine 4-Zimmer-Wohnung, gültig ab 1. Juli
2023, zu einem Mietzins von CHF 1'700.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag am
30.
September 2024 (Urkunde 3).
3.4
Im vorliegenden Verfahren ist
der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 12. Juli 2024 entwickelt hat. Für diesen Zeitraum
liegen, was die Periode ab 1. Juli 2023 betrifft, gleich mehrere echtzeitliche
Bestätigungen der Beteiligten vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Mietzins
zu bezahlen habe: In der EL-Anmeldung vom 23. August 2023 erklärte er
selbst zu seiner Wohnsituation, er wohne gegenwärtig in einem Einfamilienhaus
(Untermiete) und bezahle keine Miete. Er habe Mietausstände gehabt und sei
deshalb zu seinen Eltern zurückgekehrt, möchte aber wieder eine eigene Wohnung
(AK-Nrn. 281 f.). Der Vater des Beschwerdeführers bestätigte am 18.
September 2023, dass dieser bei ihm im Haus wohne, in der Einliegerwohnung mit
1½ Zimmern, und dafür keinen Mietzins bezahlen müsse (AK-Nr. 186). Nach
einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 146) teilte der
Beschwerdeführer dieser am 28. Februar 2024 mit, er wohne in der
Einliegerwohnung (1½ Zimmer-Studio mit eigener Küche und separatem Eingang) im
Haus seiner Eltern und müsse dafür nichts zahlen, er könne dies ja auch nicht
ohne finanzielle Mittel (AK-Nr. 143). Im Beschwerdeverfahren wurde nun mit der
Eingabe vom 20. November 2024 ein Formularvertrag «Mietvertrag für Wohnräume»
eingereicht, der die Unterschriften des Beschwerdeführers (als Mieter) und
seines Vaters (als Vermieter) trägt und vom 30. September 2024 datiert
ist. Laut diesem Vertrag mietet der Beschwerdeführer von seinem Vater mit
Wirkung ab 1. Juli 2023 die 4-Zimmer-Wohnung an der Adresse der Eltern. In
seinem Schreiben vom 20. November 2024 führt der Beschwerdeführer dazu aus, er
habe seine Wohnung verloren und sei zu seinen Eltern wohnen gegangen, zuerst in
der Einliegerwohnung und seit 1. Juli 2024 wohne nun er im Haus und die Eltern
in der Einliegerwohnung. Er habe nun auch einen Mietvertrag. Seitens der
Beschwerdegegnerin sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er könne den
Mietvertrag auch nachträglich einreichen.
3.5
Ein Mietzins, der vertraglich
vereinbart wurde und bezahlt wird, ist grundsätzlich in der EL-Berechnung zu
berücksichtigen, wenn er den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigt und
bezogen auf das Mietobjekt nicht als übersetzt erscheint (vgl. Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.05). Hier ist die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines
Vaters davon ausgegangen, es sei kein Mietzins verlangt und bezahlt worden.
Dies entspricht den vorstehend angeführten, expliziten schriftlichen Angaben
der Beteiligten. Eine andere Darstellung ergibt sich nun allerdings aus dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten, mit Datum vom 30. September 2024
unterzeichneten Mietvertrag. Die dortige Darstellung, der Beschwerdeführer habe
die 4-Zimmer-Wohnung seit 1. Juli 2023 zu einem Mietzins von CHF 1'700.00
gemietet, widerspricht jedoch nicht nur den erwähnten Bestätigungen vom 23.
August 2023, 18. September 2023 und 28. Februar 2024, sondern wirft auch
inhaltliche Fragen auf. So ist im Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November
2024, mit dem der Vertrag eingereicht wurde, davon die Rede, er habe zuerst die
Einliegerwohnung benutzt und wohne seit 1. Juli 2024 in der grossen
Wohnung, was aber dem Vertrag, der auf Miete einer 4-Zimmer-Wohnung ab 1. Juli
2023, also schon ein Jahr früher, lautet, widerspricht. Weiter ist die
Darstellung, der Beschwerdeführer als Mieter bewohne alleine die
4-Zimmer-Wohnung, während seine Eltern zusammen in die Einliegerwohnung mit 1½
Zimmern gezogen seien, zumindest erläuterungsbedürftig und kann nicht ohne
weiteres als glaubhaft gelten. Sodann erweckt der Umstand, dass der
familieninterne Vertrag eine Rückwirkung für mehr als ein Jahr enthält und
abgeschlossen wurde, während ein Rechtsmittelverfahren läuft, in dem der
Mietzins relevant ist, weitere Zweifel daran, dass der Text mit den seit 1. Juli
2023.
gelebten Verhältnissen übereinstimmt. Hinzu kommt, dass jedenfalls für den
hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 12. Juli 2024 keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich ein Mietzins bezahlt worden
wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher, trotz dieses neu
eingereichten Dokuments, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie in
den früheren Bestätigungen festgehalten wurde, während des hier relevanten
Zeitraums keinen Mietzins zu bezahlen hatte. Die Beschwerdegegnerin wird
immerhin zu prüfen haben, ob der eingereichte Mietvertrag – allenfalls in
Kombination mit weiteren Abklärungen – mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt die
Anrechnung von Wohnkosten rechtfertigt.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, soweit auf die
Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2024 nicht eingetreten wurde. In
Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den in der Replik vom 20. November
2024.
geltend gemachten Anspruch auf eine Putzhilfe respektive Haushaltshilfe
ist nicht einzutreten.
5.
5.1
Dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da er in eigener Sache handelte und ihm durch
die Beschwerde kein Aufwand entstanden ist, der massiv über die üblichen
administrativen Beanspruchungen hinausgeht.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 bezieht, in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, der diesbezüglich
auf Nichteintreten lautet, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
anschliessend einen neuen Entscheid fälle.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer