VSBES.2024.239
Rückforderung Arbeitslosenversicherung / Erlass
11. Dezember 2024Deutsch6 min
Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Arbeitslosenversicherung / Erlass (Nichteintretensentscheid vom 6. August
2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 16. August resp. 2.
Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00
sei zu erlassen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 23 f. + 34 f.), mit
Verfügung vom 24. Mai 2024 ab (AWA S. 15 ff.).
Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2024 (Postaufgabe in [...]: 1.
Juli 2024, AWA S. 10 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6.
August 2024 nicht ein, da die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten
worden sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
3. September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und begehrt
die Wiederherstellung der Einsprachefrist (A.S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 die Abweisung der
Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer
Parteientschädigung (A.S. 6 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab
(s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu
Recht nicht eingetreten ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der
Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als
zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine
Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die
Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten
zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit
eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember
2023.
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die
schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2
Die Beschwerdegegnerin
verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener
Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese
Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt
wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu
laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den
26.
Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post
übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die
Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor,
es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in […] eingetroffen
sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der
Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich,
nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass
besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln.
2.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese
wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie
in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das
Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie
sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation
befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu
reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch
wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht
heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher
Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt
die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche
Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die
Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in
der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu
verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der
Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich
gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist
kommt somit nicht in Frage.
2.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann