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Entscheid

VSBES.2024.239

Rückforderung Arbeitslosenversicherung / Erlass

11. Dezember 2024Deutsch6 min

Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Arbeitslosenversicherung / Erlass (Nichteintretensentscheid vom 6. August

2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 16. August resp. 2.

Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00

sei zu erlassen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 23 f. + 34 f.), mit

Verfügung vom 24. Mai 2024 ab (AWA S. 15 ff.).

Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2024 (Postaufgabe in [...]: 1.

Juli 2024, AWA S. 10 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6.

August 2024 nicht ein, da die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten

worden sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

3. September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und begehrt

die Wiederherstellung der Einsprachefrist (A.S. 3 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 die Abweisung der

Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer

Parteientschädigung (A.S. 6 ff.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab

(s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu

Recht nicht eingetreten ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der

Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als

zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine

Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die

Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten

zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit

eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember

2023.

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die

schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener

Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese

Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt

wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu

laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den

26.

Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post

übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die

Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor,

es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in […] eingetroffen

sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der

Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich,

nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass

besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln.

2.3

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese

wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen

nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung

nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie

in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das

Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie

sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation

befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu

reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch

wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht

heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher

Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt

die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche

Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die

Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in

der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu

verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der

Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich

gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist

kommt somit nicht in Frage.

2.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann