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Entscheid

VSBES.2024.240

Invalidenrente

10. Januar 2025Deutsch40 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___

Source so.ch

.

Urteil vom 10. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1970 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 26. November 2009 mit Hinweis

auf ein psychisches Leiden erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sodann holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___

ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 16. Oktober 2011

(IV-Nr. 26) kam Dr. med. B.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden emotional

instabilen Anteilen vom Borderline-Typus, begleitet von selbstunsicheren,

abhängigen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Zudem bestehe ein chronifiziertes

depressives Zustandsbild mit Krankheitswert, gegenwärtig leichte bis

mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F61.0, F33.0/F33.1). Aufgrund dessen

sei der Versicherte nicht im 1. Arbeitsmarkt vermittelbar, d.h. es müsse wie in

der Vergangenheit mit raschen Ausfällen und Stellenverlusten gerechnet werden,

die in der Persönlichkeitsstörung und der Auswirkung der depressiven

Symptomatik des Versicherten begründet lägen. Dem Versicherten könne deshalb

ohne nachhaltige Zustandsverbesserung keine Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mehr

zugemutet werden. Grundsätzlich könne mit einer Verbesserung der festgestellten

psychiatrischen / psychischen Störungen gerechnet werden. Dies setze

aber eine konsequente und intensive Behandlung der depressiven Störung des

Versicherten einschliesslich begleitender Medikation mit Psychopharmaka sowie

ein intensives Bearbeiten seiner persönlichkeitsbedingten psychischen und

sozialen Verhaltensauffälligkeiten voraus. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei

allerdings fraglich, ob der Versicherte sich einer solchen intensiven

Behandlung unterziehen könne und wolle.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (IV-Nr. 32) ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV), in welchem sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich

einer intensiven psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Sodann teilte die

behandelnde Psychiaterin, med. pract. C.___, der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 12. November 2012 (IV-Nr. 33) mit, sie habe den Beschwerdeführer

zwischen Ende Juni und Anfang August 2012 insgesamt viermal gesehen, zuletzt am

8. August 2012. Die Folgetermine habe er entweder abgesagt oder nicht

wahrgenommen. Aufgrund dessen hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

21. Januar 2013 (IV-Nr. 35) fest, der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen der

Schadenminderungspflicht und damit weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hätten

durchgeführt werden können, einer intensiven psychiatrischen Behandlung

unterziehen sollen. Er habe jedoch nur ungenügend mitgewirkt und die

medizinische Auflage vom 13. Juni 2012 nicht erfüllt. Die Bemühungen der

Invalidenversicherung würden deshalb eingestellt und das Leistungsbegehren in

Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer

Invalidenrente abgewiesen.

2. Am 1. September 2021 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 46). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie,

Psychiatrie und Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 23. Januar 2023

(IV-Nr. 74.1) kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus psychiatrischer

Sicht eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und

reduziertem Rendement. Daraus resultiere eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit. Hinzukomme eine qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht. Aufgrund dessen seien dem

Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit

auch immer wieder sitzenden Anteilen und einer Gewichtsbelastung von maximal 10

kg zumutbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden

und sei somit sicher auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im August

2021 zu bestätigen.

Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2024 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente bei eine errechneten Invaliditätsgrad von 30 %

(für das Jahr 2022) bzw. 37 % (für das Jahr 2024).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 10 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Bis zum Entscheid

über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 25. September

2024 (A.S. 48) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 26. September

2024 (A.S. 49 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin

Claudia Trösch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs.

1.

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 14. August

2024 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer

umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14. August 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.

Februar 2014 E. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin die letzte rentenabweisende

Verfügung vom 21. Januar 2013 erlassen hat, holte sie zwar das psychiatrische

Gutachten bei Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2011 (IV-Nr. 26) ein. Jedoch basierte

ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. Januar 2013 schlussendlich nicht auf

einer medizinischen Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte

die Leistungsabweisung alleine aufgrund dessen, weil der Beschwerdeführer die von

der Beschwerdegegnerin mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 13. Juni 2012

(IV-Nr. 32) festgelegten medizinischen Massnahmen – sich bei seiner damaligen

behandelnden Psychiaterin, med. pract. C.___, einer intensiven psychiatrischen

Behandlung zu unterziehen – nicht befolgt hat. Dementsprechend hat im

vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der ursprünglichen

Rentenverfügung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit

ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.

7. In der angefochtenen Verfügung

vom 14. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. Januar 2023 (Fachrichtungen:

Allgemeine Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 74.1) ab,

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 Im neurologischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Belastungsabhängige linksseitige

Fussschmerzen nicht neurologischer Ursache (ICD-10 M79.69)

2. Brachialgie links bei tendomyopathischem

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

3. Leichtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M47.82)

Sodann begründete der neurologische Gutachter

die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der klinischen

Untersuchung zeige sich im Bereich des linken Fusses und Unterschenkels eine

lange Operationsnarbe am lateralen Unterschenkel. In diesem Bereich bestehe

eine leichte Überempfindlichkeit. Am Fuss selbst sei die Sensibilität jedoch

normal. Das freie Gehen sei problemlos möglich, auch komplizierte Gangarten seien

durchführbar. Lediglich beim Einbeinstand zeige sich eine leichtgradige Unsicherheit

links, was grundsätzlich nachvollziehbar sei. Bei der Sensibilitätsprüfung

finde sich kein distaler Gradient. Eine typische Polyneuropathie-artige

Sensibilitätsverminderung liege nicht vor. Die vorbeschriebene Pallhypästhesie sei

nicht reproduzierbar gewesen. Der Vibrationssinn sei aktuell normal. Ergänzend sei

eine neurographische Untersuchung erfolgt, welche eine fehlende Ableitbarkeit

des Nervus peroneus vom Extensor digitorum brevis links bestätigt habe. Auf der

rechten Seite sei der Nervus peroneus normal ableitbar gewesen. Die fehlende

Ableitbarkeit des Nervus peroneus aus dem Musculus extensor digitorum brevis

links sei möglicherweise auf eine vorbestehende unspezifische Schädigung (z. B.

Tragen von engen Schuhen in der Vergangenheit) oder auf den postoperativen

Zustand zurückzuführen. Eine Versorgung des Musculus extensor digitorum brevis

durch einen Nervus peroneus accessorius (Normvariante) liege nicht vor. Der

Befund habe keine funktionellen Auswirkungen. Die sensible Neurographie des

Nervus suralis zeige auf beiden Seiten eine Amplitudenminderung bei im Normbereich

liegenden Nervenleitgeschwindigkeiten. Der F-Wellen-Befund des rechten Nervus

peroneus sei normal gewesen. Als Ursache für die reduzierten Amplituden der

sensiblen Nervenaktionspotenziale müsse, bei erschwerten

Untersuchungsbedingungen aufgrund der Adipositas und der Schwellung auf der

linken Körperseite, auch eine technisch bedingte Verminderung der Amplitude in

Betracht gezogen werden. Dies würde gut zu den normalen

Nervenleitgeschwindigkeiten passen. Eine sensible axonale Polyneuropathie sei

auf Grund der neurophysiologischen Befunde möglich, es fehle jedoch ein

typisches klinisches Korrelat. Hinsichtlich der ziehenden Schmerzen am linken

Arm fänden sich drucküberempfindliche Muskelansätze im Bereich des linken

Ellbogens, wo die typischen Beschwerden provoziert werden könnten. Es handle sich

um eine Ansatztendinose. Aktuell fänden sich weder subjektiv noch klinisch

Hinweise auf eine relevante sensible Polyneuropathie. Die neurophysiologischen

Befunde müssten mit Vorsicht interpretiert werden. Eine Entrapment-Neuropathie

im Bereich des linken Fusses betreffend den Nervus peroneus sei möglich.

Postoperativ habe sich tatsächlich eine Atrophie des Musculus extensor

digitorum brevis ausgebildet. Das Beschwerdebild (fehlende Sensibilitätsstörung

betreffend den Nervus peroneus profundus) sei allerdings unspezifisch. Die vom

Versicherten beschriebenen ziehenden Missempfindungen im Bereich des linken

Unterarmes und der Hand entsprächen wahrscheinlich einem tendomyopathischen

Schmerzsyndrom. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vermag im Weiteren

auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der

Versicherte berichte über Einschränkungen in den Alltagsfunktionen aufgrund der

belastungsabhängigen Fussschmerzen. Dadurch sei die Gehstrecke limitiert. Er

sei auch bei sportlichen Aktivitäten limitiert. In Bezug auf eine Bürotätigkeit

würden keine relevanten Einschränkungen beschrieben. Inwiefern der Versicherte

im Aussendienst eingesetzt werden könne, müsse aus orthopädischer Sicht

beurteilt werden. Rein aus neurologischer Sicht ergäben sich keine relevanten Einschränkungen

in einer Bürotätigkeit oder einer anderen Tätigkeit, welche lediglich kurze

Gehstrecken umfasse. In den Akten seien keine neurologischen Diagnosen

beschrieben, welche in den letzten Jahren zu einer erheblichen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.

Am Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten

Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er

habe am 1. November 2022 nochmals zu einem Termin beim neurologischen Gutachter

anreisen müssen, da bei dem ersten Termin offensichtlich etwas vergessen

gegangen sei. Dem neurologischen Gutachten könne hierzu nichts entnommen werden,

was schlicht unseriös sei, weshalb das Gutachten bereits aus diesem Grunde als

beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im

geschilderten gutachterlichen Vorgehen weder eine mangelnde Seriosität zu

erblicken ist, noch daraus ein verminderter Beweiswert der gutachterlichen

Beurteilung abgeleitet werden kann. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer am

neurologischen Teilgutachten den Umstand, dass anlässlich der Begutachtung

keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen vorgenommen worden seien. Wie die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich treffend ausgeführt hat, liegt es aber alleine

im fachärztlichen Ermessen der Gutachter, ob sie weitere bildgebende

Abklärungen veranlassen wollten, zumal sich aus den Vorakten keine Hinweise

darauf ergeben, welche neue Bildgebungen als notwendig erscheinen liessen.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dem Gutachter hätten offensichtlich

noch nicht einmal die in der Vergangenheit vorgenommenen MRI der HWS, LWS und

lSG vorgelegen. Jedenfalls habe er sich mit keiner Silbe zu diesen befunden,

obwohl auch Nervenwurzeln betroffen seien und somit dies auch hätte

neurologisch beurteilt werden müssten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein

Gutachter nicht sämtliche Berichte und bildgebenden Befunde erwähnen muss,

welche er bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Es gibt denn auch keine

Hinweise, dass die betreffenden MRI-Berichte dem Gutachter nicht vorgelegen

hätten. Alleine aus dem Umstand, dass der Gutachter diese nicht erwähnt hat,

Gegenteiliges anzunehmen, vermag nicht zu überzeugen.

Somit kann auf das beweiswertige

neurologische Teilgutachten abgestellt werden, zumal dieses in Übereinstimmung

mit den neurologischen Vorakten steht.

7.2 Im orthopädischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 35) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Chronische Beschwerden an Sprunggelenk

und Unterschenkel der linken Seite (ICD-10 M79.60 / Z98.8)

-

St. n. Dekompression des

Nervus peroneus superficialis und des vorderen Tarsaltunnels am 27. April 2022

(E.___)

-

radiologisch unauffälliger

Befund des oberen Sprunggelenkes

2. Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

-

radiologisch mehrsegmentale

zervikale Degeneration und Diskopathie mit Affektion der Nervenwurzeln C6

beidseits und C7 beidseits (MRI 08.03.2021)

3. Chronische Beschwerden an der

adominanten linken oberen Extremität (M79.60 / M77.1)

-

klinische Zeichen der

Epicondylopathia humeri radialis links mehr als rechts

Sodann führte der Gutachter hinsichtlich

der erhobenen Befunde aus, der ebene Gang erfolge einschliesslich der geprüften

Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit

lumbal bei muskulären Verkürzungen deutlich vermindert und in den übrigen

Abschnitten weitgehend frei, indem die bei der expliziten Prüfung verminderte

Kopfrotation unter Ablenkung praktisch uneingeschränkt gelinge. Auch an den

oberen und unteren Extremitäten bestehe eine soweit freie Beweglichkeit bei

allerdings auch hier klarer muskulärer Verkürzung und Zeichen der links radial

betonten Epikondylopathie an den Ellbogen. Am linken oberen Sprunggelenk bestehe

eine im Seitenvergleich gering verminderte Dorsalextension. Die gesamte

ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation

problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradigerer

Leidensdruck offenbar werde, der Explorand aber angespannt wirke. Auf

radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule mehrsegmentale degenerative

Veränderungen und Diskopathien mit möglicher beidseitiger Affektion der

Nervenwurzeln C6 und C7 sowie L4 rechts und L5 links dokumentiert worden. Der

Befund am rechten oberen Sprunggelenk sei regelrecht. In Anbetracht des

klinisch ansonsten blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer

Bilddokumente verzichtet. Gestützt auf die vorgenannte Befunderhebung vermögen

im Weiteren auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen: Demnach könne zusammenfassend

festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und

radiologischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene kaum begründen liessen.

Grundsätzlich nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei mehrsegmentaler

zervikaler Degeneration, kaum aber die übrige Symptomatik. Für körperlich

leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung,

bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg sollte dabei vermieden werden. Für derartige Verrichtungen habe auch

in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung bestanden. Nach dem am 27. April 2022 am linken

Unterschenkel erfolgten Eingriff habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber drei Monate danach eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.

Auf das orthopädische Teilgutachten ist

somit abzustellen, zumal dieses in Übereinstimmung mit den orthopädischen

Vorakten steht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem

Gutachten zudem schlüssig hervor, weshalb die gestellten Diagnosen keine

quantitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

haben. So wies der Gutachter unter anderem daraufhin, dass sich die beklagten

Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf rein

orthopädischer Ebene kaum begründen liessen.

7.3 Im internistischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 19) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Adipositas (BMI von 34.3kg/m 2) (ICD-10

E66.0)

2. Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

Zur Beurteilung führte der

internistische Gutachter aus, die klinischen Befunde im

allgemeininternistischen Status seien bis auf eine Adipositas mit einem BMI von

34.3kg/m 2 unauffällig. Bei den Laborwerten seien eine Erhöhung der Harnsäure

und der Lipidwerte aufgefallen. Letztere stünden in Zusammenhang mit der

Adipositas und hätten keinen Krankheitswert. Eine Hyperurikämie als solche habe

ebenfalls keinen Krankheitswert, solange nicht zusätzliche Beschwerden

aufträten. Aus allgemeininternistischer Sicht ergebe sich daraus keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bisher habe keine länger andauernde,

höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden

bestanden.

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen

und steht in Übereinstimmung mit den internistischen Vorakten. Diese wird denn

auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Somit kann auf das internistische

Teilgutachten abgestellt werden.

7.4

7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der

D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 25) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2. Akzentuierte, selbstunsichere

(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Zur Begründung der von ihm gestellten

Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter aus, beim Exploranden seien die

diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt,

gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude und

Interessensverlust, aber auch Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit,

verminderten Selbstwert mit Insuffizienz- und Schuldgedanken und

Konzentrationsstörungen. Die Konzentrationsstörungen seien leicht ausgeprägt,

auffallend im Untersuchungsgespräch bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor

allem bei der beruflichen Karriere. Die Depression habe sich auf dem

Hintergrund von lebensgeschichtlichen Belastungen manifestiert, die der

Explorand im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch thematisiert habe

mit Kontaktverlust zu seiner Tochter, aber auch Kontaktverlusten in seiner

Herkunftsfamilie zum Vater und zum Bruder. Der Explorand fühle sich auch

wertlos bei seiner Abhängigkeit vom Sozialamt. Es bestünden nun auch Schmerzen

im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich mit somatischen Befunden nicht erklären

lasse. In den Akten seien ein Kompressionssyndrom des Tarsaltunnels links am

Fuss und sensible Polyneuropathie aufgeführt worden. Insofern die

Schmerzsymptomatik mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könne, müsse

aus psychiatrischer Sicht von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Die

emotionalen Belastungen drückten sich hier auch in den Schmerzen aus.

Bezeichnend sei auch, dass der Explorand negative Gefühle durch vermehrte

Nahrungsaufnahme bis Heisshungerattacken zu verdrängen versuche und so auch an

Gewicht zugenommen habe. Es bestünden akzentuierte, selbstunsichere

(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge, der Explorand wirke wenig

durchsetzungsfähig, begebe sich in sein Schicksal, werde aber auch anhaltend

gänzlich arbeitsunfähig geschrieben. So sei er etwas ratlos, wie es nun

weitergehen solle, fühle sich zum Teil auch unverstanden. Das

Untersuchungsgespräch habe aber gut durchgeführt werden, der Explorand sei

freundlich und kooperativ gewesen. Die Achse-II-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des

Längsverlaufs mit früher sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die vom

psychiatrischen Gutachter der D.___ gestellten Diagnosen von diesem

nachvollziehbar begründet wurden. Der Beschwerdeführer bringt aber dagegen vor,

der Gutachter habe bezüglich der im Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16.

Oktober 2011 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung lediglich ausgeführt,

diese Diagnose könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längsverlaufs mit

früher sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Weitere

Ausführungen hierzu würden im ganzen Gutachten nicht gemacht und es werde

insbesondere nicht begründet, wieso die Diagnose der Persönlichkeitsstörung

nicht gestellt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine

Persönlichkeitsstörung sowohl nach der Definition von ICD-10 als auch DSM-5 in

der Regel in der Kindheit und Jugend manifestiert. Der Beschwerdeführer war

aber in der Lage, seine obligatorische Schulzeit und danach eine Anlehre mit

Abschluss bei der F.___ sowie später die Handelsschule mit Handelsdiplom ohne

wesentliche Unterbrüche abzuschliessen (s. IV-Nr. 5) und hiernach über viele

Jahre berufstätig zu sein. Auch wenn aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

des Beschwerdeführers (IV-Nr. 49) relativ häufige Stellenwechsel ersichtlich sind,

gibt es auch Stellen, welche der Beschwerdeführer über mehrere Jahre halten

konnte. Vorliegend sind die akzentuierten Persönlichkeitszüge des

Beschwerdeführers denn auch erst in seinem 31. Lebensjahr im Zusammenhang

mit seiner Arbeitsfähigkeit medizinisch in Erscheinung getreten (vgl. IV-Nr.

12, S. 2), sodass sich im Lichte dessen nicht beanstanden lässt, dass der

psychiatrische Gutachter der D.___ lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung

diagnostiziert hat. Das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2011,

worin dieser unter anderem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im

Vordergrund stehenden emotional instabilen Anteilen vom Borderline-Typus,

begleitet von selbstunsicheren, abhängigen, narzisstischen und histrionischen

Anteilen diagnostizierte, ist dagegen hinsichtlich der Diagnosestellung nur

wenig überzeugend. Insbesondere vermochte Dr. med. B.___ in seinem

Gutachten nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Auffälligkeiten im Verhalten des

Beschwerdeführers bereits in der Adoleszenz gezeigt und entsprechende

Auswirkungen auf das damalige soziale und berufliche Leben des

Beschwerdeführers gehabt hätten. Dr. med. B.___ hielt zur Begründung im

Wesentlichen fest, die Hauptschwierigkeit des Beschwerdeführers liege darin,

dass er keine Konstanz im Berufsleben erworben habe. Er habe sich in vielen

Stellen ungerecht behandelt gefühlt, vertrage Kritik schlecht, reagiere über,

werde verbal aggressiv und kränkend und sei selber sehr empfindsam und

kränkbar. Dies reicht nach dem Gesagten aber nicht, um die Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung als erfüllt zu erachten. Hinzukommt, dass sich Dr. med. B.___

betreffend die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zwar auf

Testverfahren abgestützt hat, diese jedoch hinsichtlich einer allfälligen

Persönlichkeitsstörung nicht aussagekräftig waren. So zeigte der

MMPI-Persönlichkeitstest zwar Auffälligkeiten im Verhalten und der

Persönlichkeit als auch eine Neigung zur Dissimulierung psychischer Beschwerden

durch Verleugnen und Verdrängen auf. Der SKID II Test, welcher Persönlichkeitsstörungen

erfasst und differenziert, blieb dagegen ohne eindeutigen Hinweis auf das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend vermag somit die

unterschiedliche Diagnosestellung von Dr. med. B.___ nicht zu überzeugen und

somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der D.___ nicht zu

entkräften.

Sodann

rügte der Beschwerdeführer, die Explorationsdauer anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung habe lediglich eine Stunde betragen. Zudem habe

der Gutachter zur Beurteilung keinerlei Testverfahren durchgeführt und keine

fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt. Bezüglich dieser Rügen kann

vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen

werden. Demnach kommt es nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend

ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E.

4.4 mit Hinweis), was vorliegend hinsichtlich der gestellten Diagnosen zu

bejahen ist. Des Weiteren ist für eine psychiatrische Begutachtung die

klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung entscheidend. Testverfahren kommt im Rahmen einer

psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Ob die Gutachter

weitere medizinische Berichte hätten hinzuziehen sollen, ob sie Rücksprache mit

den behandelnden Ärzten hätte nehmen sollen oder ob sie auch fremdanamnestische

Abklärungen hätten tätigen sollen, liegt zudem alleine im fachärztlichen

Ermessen der Gutachter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August

2018 E. 4.2.2). Sodann hat der Gutachter entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers auch eine Befunderhebung vorgenommen. Es ist diesbezüglich

auf Seite 29 des Gutachtens zu verweisen. Im Übrigen sind die weiteren Rügen,

welche die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP betreffen,

nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage zu stellen. Weder Gesetz

noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den entsprechenden

Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft,

wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2).

7.4.2

7.4.2.1 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, aufgrund der durch

die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit komme es beim Beschwerdeführer

zu einer leichten bis mittelgradigen Einschränkung mit einem vermehrten

Pausenbedarf. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglichen

Tätigkeiten. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch rückwirkend gemittelt im

Verlauf ausgegangen werden seit dem Gutachten von 2011.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 7.4.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode

vorliegt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert

werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne optimiert aber

zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen. Zur

Behandlung der Depression gehörten auch soziorehabilitative Massnahmen mit

schrittweiser Wiederhinorientierung auf eine Erwerbstätigkeit zum Realisieren

der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei

aber aufgrund des chronischen Verlaufs mit bisher attestierter 100%iger

Arbeitsunfähigkeit ungewiss. Gestützt darauf ist somit zwar eine

Therapieresistenz fraglich, eine Eingliederungsresistenz aber zu verneinen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem psychiatrischen Gutachten sind als Komorbiditäten die

diagnostizierten chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren und die akzentuierten, selbstunsicheren (ängstlich-vermeidenden)

Persönlichkeitszüge zu nennen. Diesbezüglich ist aber anzufügen, dass die

beiden Diagnosen gemäss gutachterlicher Beurteilung keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit haben und die akzentuierten Persönlichkeitszüge als

Z-Diagnosen keine krankheitswertige psychische Störung darstellen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4; 9C_894/2015 vom

25. April 2016 E. 5.1).

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es bestünden

Ressourcen mit regulärem Schulbesuch, Ausbildung als Betriebsangestellter, dann

auch im Bürobereich und guter Berufserfahrung. Der Explorand sei nun aber schon

mehrere Jahre vom Sozialamt abhängig, sei zwar in Arbeitseinsatzprogrammen

gewesen, eine eigentliche Rehabilitation mit beruflichen Massnahmen sei aber

nie erfolgt. Die Lebenskapazität zeige sich hier in der genauen Exploration der

täglichen Aktivitäten (selbständige Haushaltsführung, Kontaktpflege zu zwei

Kolleginnen, Biken, was zwar gegenwärtig nicht möglich sei wegen der

Fussprobleme, wie er angegeben habe, Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel,

Interessen im Internet an Eisenbahnen und dem Zweiten Weltkrieg, Spaziergänge

machen) und weise auf doch erhaltene psychische Funktionen. Demnach liegen beim

Beschwerdeführer neben Einschränkungen überwiegend positive soziale und

persönliche Ressourcen vor, zumal aufgrund der vom Beschwerdeführer genannten

Aktivitäten (s. IV-Nr. 74.1, S. 28) ein erheblicher sozialer Rückzug zu

verneinen ist.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der

Gutachter aus, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche

doch voneinander ab. Der Explorand sei 100%ig arbeitsunfähig geschrieben

worden. Er sei bezüglich der Lebensführung sonst aber selbständig, wenn er

finanziell auch vom Sozialamt abhängig sei. So erledige er seinen

Einpersonenhaushalt selber. Es bestehe zwar ein sozialer Rückzug, er habe aber

Kontakte zu zwei Kolleginnen, mit denen er auch gerne mal etwas trinken gehe.

Er interessiere sich im Internet für Eisenbahnen und den Zweiten Weltkrieg, wie

er angegeben habe. Er betätige sich auch gerne mit Biken, was ihm aber nun

praktisch nicht mehr möglich sei wegen der Schmerzen. Gestützt auf die

gutachterliche Ausführungen ist das Vorliegen einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der

Gutachter aus, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung. Eine antidepressive Medikation erhalte der Explorand nicht. Er

nehme auch keine Analgetika ein. Leitliniengerecht wäre aber ein

Antidepressivum zu empfehlen. Auch Trazodon könnte eine Option sein, dieses

Antidepressivum besitze zwar keine schmerzmodulierende Komponente, solle aber

nicht mit der Nebenwirkung der Körpergewichtszunahme einhergehen. Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen ist somit von einem eher leichtgradigen Leidensdruck

auszugehen.

7.4.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt sind die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.4.1 hiervor) und die

vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % zu überzeugen. Daran vermögen die vom

Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Insofern der

Beschwerdeführer vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe nicht begründet,

weshalb die von ihm diagnostizierte Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, kann auf die überzeugenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach sei der

somatische Fussschmerz zwar nicht umfassend durch neurologische und

orthopädische Befunde erklärbar. Der Beschwerdeführer nehme aber weder

Analgetika noch Antidepressiva ein, weshalb der Gutachter, Dr. med. G.___, die

Schmerzstörung nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert habe. Sodann macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf die

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 14. März 2023

(IV-Nr. 80), geltend, es bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit. Es resultierten deutliche Funktionsbeeinträchtigungen

in den wichtigen Bereichen wie Sozialleben, Freizeitgestaltung und Bewältigung

alltäglicher Verrichtungen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Krankheitsbild

manifestierten sich beim Beschwerdeführer wiederholt affektive Krisen, weshalb

ein hoher Leidensdruck bestehe. Diesbezüglich kann auf die vorgehende

Indikatorenprüfung verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass sich eine höher

Einschränkung als 30 % aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lässt. Zudem

ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags-rechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. H.___ nur bedingt Beweiswert

beigemessen werden kann.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

mit Verweis auf diverse Stellen aus den Tonaufnahmen des psychiatrischen

Untersuchungsgesprächs des Gutachters der D.___ geltend, der Gutachter sei

nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe an

mehreren Stellen einfach die nächste Frage gestellt. Daran zeige sich, dass es

dem Gutachter an der erforderlichen Empathie gemangelt habe und es ihm nicht darum

gehe, die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers zu erfragen. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass aus den genannten Stellen der Tonaufnahmen nicht der

Eindruck entsteht, der Gutachter wäre gegenüber dem Gutachter voreingenommen

oder gar befangen. Das Untersuchungsgespräch lief sachlich ab. Zudem ist es dem

Gutachter überlassen, wie er das Gespräch strukturieren will und auf welche

Ausführungen der versicherten Person er näher eingeht. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Gutachter betreffend den Beschwerdeführer einen

Gutachtensauftrag und keinen Behandlungsauftrag hatte. Dementsprechend erscheint

es nachvollziehbar, falls ein Gutachtensgespräch nicht gleichermassen

empathisch, wie ein Behandlungsgespräch ausfallen sollte.

7.4.3 Zusammenfassend kann somit auf

das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.

7.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten ist schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aus

dem Gutachten der D.___ vom 23. Januar 2023 nicht zu beanstanden, weshalb

darauf abzustellen ist. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem

Rendement. Daraus resultiere eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit. Hinzukomme eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

orthopädischer Sicht. Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer nur noch

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit auch immer wieder

sitzenden Anteilen und einer Gewichtsbelastung von maximal 10 kg zumutbar. Die

aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden und sei somit

sicher auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im August 2021 zu

bestätigen.

8.

8.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

8.1.1 Der

Beschwerdeführer hat sich am 1. September 2021 zum Bezug von Rentenleistungen

angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. März 2022 entstehen. Damit ist das in diesem

Zeitpunkt – und somit ab dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar

ist.

8.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

8.1.3 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR

2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.

327).

Wie die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt hat, geht der Beschwerdeführer seit

mehr als zehn Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb keine

angestammte Tätigkeit definiert werden kann und somit zur Berechnung des

Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik

abzustellen ist. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht

bestritten. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin beim Tabellenlohn

LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, zu Recht auf das

Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)

abgestellt hat. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den

Standpunkt, er verfüge über eine Ausbildung als Betriebsangestellter F.___ und

habe zudem das Handelsdiplom erworben. Somit sei in Bezug auf das

Valideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1, sondern vielmehr auf das

Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen

in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen. Diesbezüglich ist vorweg auf

das Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1 zu

verweisen, worin für die verschiedenen Kompetenzniveaus entsprechende

Berufsbeispiele genannt werden. Daraus erhellt sich, dass für die vom

Beschwerdeführer genannten Ausbildungen nicht das Kompetenzniveau 3 sondern das

Kompetenzniveau 2 in Frage käme. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

aber korrekt angeführt hat, ist für das Valideneinkommen entscheidend, was der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde,

und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Weiter führte die

Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aus, mit Blick auf den IK-Auszug zeige

sich, dass der Beschwerdeführer nie mehr verdient habe, als von der IV-Stelle

im Einkommensvergleich mittels Kompetenzniveau 1 errechnet worden sei

(Valideneinkommen 2022: CHF 66’366.00 / Valideneinkommen 2024: CHF 67'490.00).

Hierzu wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, er leide seit geraumer

Zeit an gesundheitlichen Einschränkungen, was sich auf den Lohn

niedergeschlagen habe, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens der

IK-Auszug nicht zu berücksichtigen sei. Gestützt auf das Gutachten der D.___

ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch erst ab 2011 ausgewiesen.

Zudem zeigt der IK-Auszug (IV-Nr. 49) auch in den Jahren nach der

abgeschlossenen Anlehre im Jahr 1989, in welchen noch keine psychischen

Einschränkungen aktenkundig sind, dass der Beschwerdeführer nie ein höheres

Einkommen, als die oben erwähnten Valideneinkommen erzielte. Die von der

Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 1 errechneten

Valideneinkommen sind somit nicht zu beanstanden.

8.1.4

8.1.4.1 Wollte man beim Valideneinkommen

dennoch auf das Kompetenzniveau 2 abstellen, so müsste man konsequenterweise

auch beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abstellen, da der

Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Tätigkeiten grundsätzlich das von

ihm erworbene Handelsdiplom beruflich verwerten könnte. Die Beschwerdegegnerin

hat aber auch beim Invalideneinkommen, welches abgesehen von einem allfälligen

Abzug vom Tabellenlohn (s. E. II. 8.1.4.2 hiernach) unbestritten ist, auf

das Kompetenzniveaus 1 abgestellt (TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,

Männer [CHF 5'305.00 x 12 Monate], Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7],

Aufrechnung Nominallohnindex 2022 – 2023 [:100.3 x 102.0] = CHF 67’490.40,

davon gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen 70 % = CHF 47'243.30), was

nicht zu beanstanden ist.

8.1.4.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.

5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis

Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember

2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund

statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da die

Leistungseinbusse unter 50 % liegt. Allerdings kann gemäss Bundesgericht

auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu

25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand

(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie

IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26.

August 2024 S. 1 unten). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der

zusätzliche Pausenbedarf des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen bereits

in die Leistungseinbusse von 30 % eingeflossen ist und daher hier nicht

noch einmal berücksichtigt werden darf. Zudem umfasst der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August

2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

ist denn auch nicht derart eingeschränkt (s. E. II. 7.5 hiervor),

als sich deswegen ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde.

8.1.5 Zusammenfassend ist demnach der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu

beanstanden, womit der für das Jahr 2022 errechneten Invaliditätsgrad von 30 %

sowie der – unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden

Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) – für das Jahr

2024 errechnete Invaliditätsgrad von 37 % nicht zu beanstanden ist. Somit hat

der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.

9. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat am 8. Oktober 2024 eine Kostennote eingereicht, worin sie

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2’334.50 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember

2022 CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 1'610.90 festzusetzen (7.59 Stunden zu CHF 190.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 48.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 820.50

(Differenz zum vollen Honorar [7.59 Stunden zu CHF 290.00 (s.

Honorarvereinbarung; A.S. 56) + Auslagen + MwSt. = CHF 2'431.40; – CHF

1'610.90]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote vom 8. Oktober 2024 resultiert unter anderem daraus, dass die

Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. B ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Claudia Trösch, [...], wird auf CHF 1'610.90 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 820.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch