VSBES.2024.240
Invalidenrente
10. Januar 2025Deutsch40 min
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___
Source so.ch
.
Urteil vom 10. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1970 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 26. November 2009 mit Hinweis
auf ein psychisches Leiden erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sodann holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___
ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 16. Oktober 2011
(IV-Nr. 26) kam Dr. med. B.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden emotional
instabilen Anteilen vom Borderline-Typus, begleitet von selbstunsicheren,
abhängigen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Zudem bestehe ein chronifiziertes
depressives Zustandsbild mit Krankheitswert, gegenwärtig leichte bis
mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F61.0, F33.0/F33.1). Aufgrund dessen
sei der Versicherte nicht im 1. Arbeitsmarkt vermittelbar, d.h. es müsse wie in
der Vergangenheit mit raschen Ausfällen und Stellenverlusten gerechnet werden,
die in der Persönlichkeitsstörung und der Auswirkung der depressiven
Symptomatik des Versicherten begründet lägen. Dem Versicherten könne deshalb
ohne nachhaltige Zustandsverbesserung keine Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mehr
zugemutet werden. Grundsätzlich könne mit einer Verbesserung der festgestellten
psychiatrischen / psychischen Störungen gerechnet werden. Dies setze
aber eine konsequente und intensive Behandlung der depressiven Störung des
Versicherten einschliesslich begleitender Medikation mit Psychopharmaka sowie
ein intensives Bearbeiten seiner persönlichkeitsbedingten psychischen und
sozialen Verhaltensauffälligkeiten voraus. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei
allerdings fraglich, ob der Versicherte sich einer solchen intensiven
Behandlung unterziehen könne und wolle.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (IV-Nr. 32) ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV), in welchem sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich
einer intensiven psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Sodann teilte die
behandelnde Psychiaterin, med. pract. C.___, der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 12. November 2012 (IV-Nr. 33) mit, sie habe den Beschwerdeführer
zwischen Ende Juni und Anfang August 2012 insgesamt viermal gesehen, zuletzt am
8. August 2012. Die Folgetermine habe er entweder abgesagt oder nicht
wahrgenommen. Aufgrund dessen hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
21. Januar 2013 (IV-Nr. 35) fest, der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen der
Schadenminderungspflicht und damit weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hätten
durchgeführt werden können, einer intensiven psychiatrischen Behandlung
unterziehen sollen. Er habe jedoch nur ungenügend mitgewirkt und die
medizinische Auflage vom 13. Juni 2012 nicht erfüllt. Die Bemühungen der
Invalidenversicherung würden deshalb eingestellt und das Leistungsbegehren in
Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer
Invalidenrente abgewiesen.
2. Am 1. September 2021 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Nr. 46). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie und Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 23. Januar 2023
(IV-Nr. 74.1) kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und
reduziertem Rendement. Daraus resultiere eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit. Hinzukomme eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht. Aufgrund dessen seien dem
Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit
auch immer wieder sitzenden Anteilen und einer Gewichtsbelastung von maximal 10
kg zumutbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden
und sei somit sicher auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im August
2021 zu bestätigen.
Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2024 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente bei eine errechneten Invaliditätsgrad von 30 %
(für das Jahr 2022) bzw. 37 % (für das Jahr 2024).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 10 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Bis zum Entscheid
über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 25. September
2024 (A.S. 48) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 26. September
2024 (A.S. 49 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin
Claudia Trösch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs.
1.
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG)
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 14. August
2024 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer
umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14. August 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin die letzte rentenabweisende
Verfügung vom 21. Januar 2013 erlassen hat, holte sie zwar das psychiatrische
Gutachten bei Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2011 (IV-Nr. 26) ein. Jedoch basierte
ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. Januar 2013 schlussendlich nicht auf
einer medizinischen Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte
die Leistungsabweisung alleine aufgrund dessen, weil der Beschwerdeführer die von
der Beschwerdegegnerin mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 13. Juni 2012
(IV-Nr. 32) festgelegten medizinischen Massnahmen – sich bei seiner damaligen
behandelnden Psychiaterin, med. pract. C.___, einer intensiven psychiatrischen
Behandlung zu unterziehen – nicht befolgt hat. Dementsprechend hat im
vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der ursprünglichen
Rentenverfügung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit
ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.
7. In der angefochtenen Verfügung
vom 14. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. Januar 2023 (Fachrichtungen:
Allgemeine Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 74.1) ab,
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 Im neurologischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Belastungsabhängige linksseitige
Fussschmerzen nicht neurologischer Ursache (ICD-10 M79.69)
2. Brachialgie links bei tendomyopathischem
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
3. Leichtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M47.82)
Sodann begründete der neurologische Gutachter
die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der klinischen
Untersuchung zeige sich im Bereich des linken Fusses und Unterschenkels eine
lange Operationsnarbe am lateralen Unterschenkel. In diesem Bereich bestehe
eine leichte Überempfindlichkeit. Am Fuss selbst sei die Sensibilität jedoch
normal. Das freie Gehen sei problemlos möglich, auch komplizierte Gangarten seien
durchführbar. Lediglich beim Einbeinstand zeige sich eine leichtgradige Unsicherheit
links, was grundsätzlich nachvollziehbar sei. Bei der Sensibilitätsprüfung
finde sich kein distaler Gradient. Eine typische Polyneuropathie-artige
Sensibilitätsverminderung liege nicht vor. Die vorbeschriebene Pallhypästhesie sei
nicht reproduzierbar gewesen. Der Vibrationssinn sei aktuell normal. Ergänzend sei
eine neurographische Untersuchung erfolgt, welche eine fehlende Ableitbarkeit
des Nervus peroneus vom Extensor digitorum brevis links bestätigt habe. Auf der
rechten Seite sei der Nervus peroneus normal ableitbar gewesen. Die fehlende
Ableitbarkeit des Nervus peroneus aus dem Musculus extensor digitorum brevis
links sei möglicherweise auf eine vorbestehende unspezifische Schädigung (z. B.
Tragen von engen Schuhen in der Vergangenheit) oder auf den postoperativen
Zustand zurückzuführen. Eine Versorgung des Musculus extensor digitorum brevis
durch einen Nervus peroneus accessorius (Normvariante) liege nicht vor. Der
Befund habe keine funktionellen Auswirkungen. Die sensible Neurographie des
Nervus suralis zeige auf beiden Seiten eine Amplitudenminderung bei im Normbereich
liegenden Nervenleitgeschwindigkeiten. Der F-Wellen-Befund des rechten Nervus
peroneus sei normal gewesen. Als Ursache für die reduzierten Amplituden der
sensiblen Nervenaktionspotenziale müsse, bei erschwerten
Untersuchungsbedingungen aufgrund der Adipositas und der Schwellung auf der
linken Körperseite, auch eine technisch bedingte Verminderung der Amplitude in
Betracht gezogen werden. Dies würde gut zu den normalen
Nervenleitgeschwindigkeiten passen. Eine sensible axonale Polyneuropathie sei
auf Grund der neurophysiologischen Befunde möglich, es fehle jedoch ein
typisches klinisches Korrelat. Hinsichtlich der ziehenden Schmerzen am linken
Arm fänden sich drucküberempfindliche Muskelansätze im Bereich des linken
Ellbogens, wo die typischen Beschwerden provoziert werden könnten. Es handle sich
um eine Ansatztendinose. Aktuell fänden sich weder subjektiv noch klinisch
Hinweise auf eine relevante sensible Polyneuropathie. Die neurophysiologischen
Befunde müssten mit Vorsicht interpretiert werden. Eine Entrapment-Neuropathie
im Bereich des linken Fusses betreffend den Nervus peroneus sei möglich.
Postoperativ habe sich tatsächlich eine Atrophie des Musculus extensor
digitorum brevis ausgebildet. Das Beschwerdebild (fehlende Sensibilitätsstörung
betreffend den Nervus peroneus profundus) sei allerdings unspezifisch. Die vom
Versicherten beschriebenen ziehenden Missempfindungen im Bereich des linken
Unterarmes und der Hand entsprächen wahrscheinlich einem tendomyopathischen
Schmerzsyndrom. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vermag im Weiteren
auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der
Versicherte berichte über Einschränkungen in den Alltagsfunktionen aufgrund der
belastungsabhängigen Fussschmerzen. Dadurch sei die Gehstrecke limitiert. Er
sei auch bei sportlichen Aktivitäten limitiert. In Bezug auf eine Bürotätigkeit
würden keine relevanten Einschränkungen beschrieben. Inwiefern der Versicherte
im Aussendienst eingesetzt werden könne, müsse aus orthopädischer Sicht
beurteilt werden. Rein aus neurologischer Sicht ergäben sich keine relevanten Einschränkungen
in einer Bürotätigkeit oder einer anderen Tätigkeit, welche lediglich kurze
Gehstrecken umfasse. In den Akten seien keine neurologischen Diagnosen
beschrieben, welche in den letzten Jahren zu einer erheblichen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.
Am Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er
habe am 1. November 2022 nochmals zu einem Termin beim neurologischen Gutachter
anreisen müssen, da bei dem ersten Termin offensichtlich etwas vergessen
gegangen sei. Dem neurologischen Gutachten könne hierzu nichts entnommen werden,
was schlicht unseriös sei, weshalb das Gutachten bereits aus diesem Grunde als
beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im
geschilderten gutachterlichen Vorgehen weder eine mangelnde Seriosität zu
erblicken ist, noch daraus ein verminderter Beweiswert der gutachterlichen
Beurteilung abgeleitet werden kann. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer am
neurologischen Teilgutachten den Umstand, dass anlässlich der Begutachtung
keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen vorgenommen worden seien. Wie die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich treffend ausgeführt hat, liegt es aber alleine
im fachärztlichen Ermessen der Gutachter, ob sie weitere bildgebende
Abklärungen veranlassen wollten, zumal sich aus den Vorakten keine Hinweise
darauf ergeben, welche neue Bildgebungen als notwendig erscheinen liessen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dem Gutachter hätten offensichtlich
noch nicht einmal die in der Vergangenheit vorgenommenen MRI der HWS, LWS und
lSG vorgelegen. Jedenfalls habe er sich mit keiner Silbe zu diesen befunden,
obwohl auch Nervenwurzeln betroffen seien und somit dies auch hätte
neurologisch beurteilt werden müssten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein
Gutachter nicht sämtliche Berichte und bildgebenden Befunde erwähnen muss,
welche er bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Es gibt denn auch keine
Hinweise, dass die betreffenden MRI-Berichte dem Gutachter nicht vorgelegen
hätten. Alleine aus dem Umstand, dass der Gutachter diese nicht erwähnt hat,
Gegenteiliges anzunehmen, vermag nicht zu überzeugen.
Somit kann auf das beweiswertige
neurologische Teilgutachten abgestellt werden, zumal dieses in Übereinstimmung
mit den neurologischen Vorakten steht.
7.2 Im orthopädischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 35) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Beschwerden an Sprunggelenk
und Unterschenkel der linken Seite (ICD-10 M79.60 / Z98.8)
-
St. n. Dekompression des
Nervus peroneus superficialis und des vorderen Tarsaltunnels am 27. April 2022
(E.___)
-
radiologisch unauffälliger
Befund des oberen Sprunggelenkes
2. Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
-
radiologisch mehrsegmentale
zervikale Degeneration und Diskopathie mit Affektion der Nervenwurzeln C6
beidseits und C7 beidseits (MRI 08.03.2021)
3. Chronische Beschwerden an der
adominanten linken oberen Extremität (M79.60 / M77.1)
-
klinische Zeichen der
Epicondylopathia humeri radialis links mehr als rechts
Sodann führte der Gutachter hinsichtlich
der erhobenen Befunde aus, der ebene Gang erfolge einschliesslich der geprüften
Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit
lumbal bei muskulären Verkürzungen deutlich vermindert und in den übrigen
Abschnitten weitgehend frei, indem die bei der expliziten Prüfung verminderte
Kopfrotation unter Ablenkung praktisch uneingeschränkt gelinge. Auch an den
oberen und unteren Extremitäten bestehe eine soweit freie Beweglichkeit bei
allerdings auch hier klarer muskulärer Verkürzung und Zeichen der links radial
betonten Epikondylopathie an den Ellbogen. Am linken oberen Sprunggelenk bestehe
eine im Seitenvergleich gering verminderte Dorsalextension. Die gesamte
ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation
problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradigerer
Leidensdruck offenbar werde, der Explorand aber angespannt wirke. Auf
radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule mehrsegmentale degenerative
Veränderungen und Diskopathien mit möglicher beidseitiger Affektion der
Nervenwurzeln C6 und C7 sowie L4 rechts und L5 links dokumentiert worden. Der
Befund am rechten oberen Sprunggelenk sei regelrecht. In Anbetracht des
klinisch ansonsten blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer
Bilddokumente verzichtet. Gestützt auf die vorgenannte Befunderhebung vermögen
im Weiteren auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen: Demnach könne zusammenfassend
festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und
radiologischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene kaum begründen liessen.
Grundsätzlich nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei mehrsegmentaler
zervikaler Degeneration, kaum aber die übrige Symptomatik. Für körperlich
leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung,
bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg sollte dabei vermieden werden. Für derartige Verrichtungen habe auch
in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung bestanden. Nach dem am 27. April 2022 am linken
Unterschenkel erfolgten Eingriff habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber drei Monate danach eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.
Auf das orthopädische Teilgutachten ist
somit abzustellen, zumal dieses in Übereinstimmung mit den orthopädischen
Vorakten steht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem
Gutachten zudem schlüssig hervor, weshalb die gestellten Diagnosen keine
quantitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben. So wies der Gutachter unter anderem daraufhin, dass sich die beklagten
Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf rein
orthopädischer Ebene kaum begründen liessen.
7.3 Im internistischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 19) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Adipositas (BMI von 34.3kg/m 2) (ICD-10
E66.0)
2. Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Zur Beurteilung führte der
internistische Gutachter aus, die klinischen Befunde im
allgemeininternistischen Status seien bis auf eine Adipositas mit einem BMI von
34.3kg/m 2 unauffällig. Bei den Laborwerten seien eine Erhöhung der Harnsäure
und der Lipidwerte aufgefallen. Letztere stünden in Zusammenhang mit der
Adipositas und hätten keinen Krankheitswert. Eine Hyperurikämie als solche habe
ebenfalls keinen Krankheitswert, solange nicht zusätzliche Beschwerden
aufträten. Aus allgemeininternistischer Sicht ergebe sich daraus keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bisher habe keine länger andauernde,
höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden
bestanden.
Diese Beurteilung vermag zu überzeugen
und steht in Übereinstimmung mit den internistischen Vorakten. Diese wird denn
auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Somit kann auf das internistische
Teilgutachten abgestellt werden.
7.4
7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der
D.___ (IV-Nr. 74.1, S. 25) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2. Akzentuierte, selbstunsichere
(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Zur Begründung der von ihm gestellten
Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter aus, beim Exploranden seien die
diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt,
gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude und
Interessensverlust, aber auch Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit,
verminderten Selbstwert mit Insuffizienz- und Schuldgedanken und
Konzentrationsstörungen. Die Konzentrationsstörungen seien leicht ausgeprägt,
auffallend im Untersuchungsgespräch bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor
allem bei der beruflichen Karriere. Die Depression habe sich auf dem
Hintergrund von lebensgeschichtlichen Belastungen manifestiert, die der
Explorand im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch thematisiert habe
mit Kontaktverlust zu seiner Tochter, aber auch Kontaktverlusten in seiner
Herkunftsfamilie zum Vater und zum Bruder. Der Explorand fühle sich auch
wertlos bei seiner Abhängigkeit vom Sozialamt. Es bestünden nun auch Schmerzen
im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich mit somatischen Befunden nicht erklären
lasse. In den Akten seien ein Kompressionssyndrom des Tarsaltunnels links am
Fuss und sensible Polyneuropathie aufgeführt worden. Insofern die
Schmerzsymptomatik mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könne, müsse
aus psychiatrischer Sicht von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Die
emotionalen Belastungen drückten sich hier auch in den Schmerzen aus.
Bezeichnend sei auch, dass der Explorand negative Gefühle durch vermehrte
Nahrungsaufnahme bis Heisshungerattacken zu verdrängen versuche und so auch an
Gewicht zugenommen habe. Es bestünden akzentuierte, selbstunsichere
(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge, der Explorand wirke wenig
durchsetzungsfähig, begebe sich in sein Schicksal, werde aber auch anhaltend
gänzlich arbeitsunfähig geschrieben. So sei er etwas ratlos, wie es nun
weitergehen solle, fühle sich zum Teil auch unverstanden. Das
Untersuchungsgespräch habe aber gut durchgeführt werden, der Explorand sei
freundlich und kooperativ gewesen. Die Achse-II-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des
Längsverlaufs mit früher sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die vom
psychiatrischen Gutachter der D.___ gestellten Diagnosen von diesem
nachvollziehbar begründet wurden. Der Beschwerdeführer bringt aber dagegen vor,
der Gutachter habe bezüglich der im Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16.
Oktober 2011 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung lediglich ausgeführt,
diese Diagnose könne nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längsverlaufs mit
früher sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Weitere
Ausführungen hierzu würden im ganzen Gutachten nicht gemacht und es werde
insbesondere nicht begründet, wieso die Diagnose der Persönlichkeitsstörung
nicht gestellt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine
Persönlichkeitsstörung sowohl nach der Definition von ICD-10 als auch DSM-5 in
der Regel in der Kindheit und Jugend manifestiert. Der Beschwerdeführer war
aber in der Lage, seine obligatorische Schulzeit und danach eine Anlehre mit
Abschluss bei der F.___ sowie später die Handelsschule mit Handelsdiplom ohne
wesentliche Unterbrüche abzuschliessen (s. IV-Nr. 5) und hiernach über viele
Jahre berufstätig zu sein. Auch wenn aus dem Auszug aus dem individuellen Konto
des Beschwerdeführers (IV-Nr. 49) relativ häufige Stellenwechsel ersichtlich sind,
gibt es auch Stellen, welche der Beschwerdeführer über mehrere Jahre halten
konnte. Vorliegend sind die akzentuierten Persönlichkeitszüge des
Beschwerdeführers denn auch erst in seinem 31. Lebensjahr im Zusammenhang
mit seiner Arbeitsfähigkeit medizinisch in Erscheinung getreten (vgl. IV-Nr.
12, S. 2), sodass sich im Lichte dessen nicht beanstanden lässt, dass der
psychiatrische Gutachter der D.___ lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung
diagnostiziert hat. Das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2011,
worin dieser unter anderem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im
Vordergrund stehenden emotional instabilen Anteilen vom Borderline-Typus,
begleitet von selbstunsicheren, abhängigen, narzisstischen und histrionischen
Anteilen diagnostizierte, ist dagegen hinsichtlich der Diagnosestellung nur
wenig überzeugend. Insbesondere vermochte Dr. med. B.___ in seinem
Gutachten nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Auffälligkeiten im Verhalten des
Beschwerdeführers bereits in der Adoleszenz gezeigt und entsprechende
Auswirkungen auf das damalige soziale und berufliche Leben des
Beschwerdeführers gehabt hätten. Dr. med. B.___ hielt zur Begründung im
Wesentlichen fest, die Hauptschwierigkeit des Beschwerdeführers liege darin,
dass er keine Konstanz im Berufsleben erworben habe. Er habe sich in vielen
Stellen ungerecht behandelt gefühlt, vertrage Kritik schlecht, reagiere über,
werde verbal aggressiv und kränkend und sei selber sehr empfindsam und
kränkbar. Dies reicht nach dem Gesagten aber nicht, um die Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung als erfüllt zu erachten. Hinzukommt, dass sich Dr. med. B.___
betreffend die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zwar auf
Testverfahren abgestützt hat, diese jedoch hinsichtlich einer allfälligen
Persönlichkeitsstörung nicht aussagekräftig waren. So zeigte der
MMPI-Persönlichkeitstest zwar Auffälligkeiten im Verhalten und der
Persönlichkeit als auch eine Neigung zur Dissimulierung psychischer Beschwerden
durch Verleugnen und Verdrängen auf. Der SKID II Test, welcher Persönlichkeitsstörungen
erfasst und differenziert, blieb dagegen ohne eindeutigen Hinweis auf das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend vermag somit die
unterschiedliche Diagnosestellung von Dr. med. B.___ nicht zu überzeugen und
somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der D.___ nicht zu
entkräften.
Sodann
rügte der Beschwerdeführer, die Explorationsdauer anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung habe lediglich eine Stunde betragen. Zudem habe
der Gutachter zur Beurteilung keinerlei Testverfahren durchgeführt und keine
fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt. Bezüglich dieser Rügen kann
vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen
werden. Demnach kommt es nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend
ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E.
4.4 mit Hinweis), was vorliegend hinsichtlich der gestellten Diagnosen zu
bejahen ist. Des Weiteren ist für eine psychiatrische Begutachtung die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung entscheidend. Testverfahren kommt im Rahmen einer
psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Ob die Gutachter
weitere medizinische Berichte hätten hinzuziehen sollen, ob sie Rücksprache mit
den behandelnden Ärzten hätte nehmen sollen oder ob sie auch fremdanamnestische
Abklärungen hätten tätigen sollen, liegt zudem alleine im fachärztlichen
Ermessen der Gutachter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August
2018 E. 4.2.2). Sodann hat der Gutachter entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch eine Befunderhebung vorgenommen. Es ist diesbezüglich
auf Seite 29 des Gutachtens zu verweisen. Im Übrigen sind die weiteren Rügen,
welche die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP betreffen,
nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage zu stellen. Weder Gesetz
noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den entsprechenden
Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft,
wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2).
7.4.2
7.4.2.1 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, aufgrund der durch
die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit komme es beim Beschwerdeführer
zu einer leichten bis mittelgradigen Einschränkung mit einem vermehrten
Pausenbedarf. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglichen
Tätigkeiten. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch rückwirkend gemittelt im
Verlauf ausgegangen werden seit dem Gutachten von 2011.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 7.4.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine mittelgradige depressive Episode
vorliegt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert
werden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne optimiert aber
zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen. Zur
Behandlung der Depression gehörten auch soziorehabilitative Massnahmen mit
schrittweiser Wiederhinorientierung auf eine Erwerbstätigkeit zum Realisieren
der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei
aber aufgrund des chronischen Verlaufs mit bisher attestierter 100%iger
Arbeitsunfähigkeit ungewiss. Gestützt darauf ist somit zwar eine
Therapieresistenz fraglich, eine Eingliederungsresistenz aber zu verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem psychiatrischen Gutachten sind als Komorbiditäten die
diagnostizierten chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren und die akzentuierten, selbstunsicheren (ängstlich-vermeidenden)
Persönlichkeitszüge zu nennen. Diesbezüglich ist aber anzufügen, dass die
beiden Diagnosen gemäss gutachterlicher Beurteilung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben und die akzentuierten Persönlichkeitszüge als
Z-Diagnosen keine krankheitswertige psychische Störung darstellen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4; 9C_894/2015 vom
25. April 2016 E. 5.1).
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es bestünden
Ressourcen mit regulärem Schulbesuch, Ausbildung als Betriebsangestellter, dann
auch im Bürobereich und guter Berufserfahrung. Der Explorand sei nun aber schon
mehrere Jahre vom Sozialamt abhängig, sei zwar in Arbeitseinsatzprogrammen
gewesen, eine eigentliche Rehabilitation mit beruflichen Massnahmen sei aber
nie erfolgt. Die Lebenskapazität zeige sich hier in der genauen Exploration der
täglichen Aktivitäten (selbständige Haushaltsführung, Kontaktpflege zu zwei
Kolleginnen, Biken, was zwar gegenwärtig nicht möglich sei wegen der
Fussprobleme, wie er angegeben habe, Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel,
Interessen im Internet an Eisenbahnen und dem Zweiten Weltkrieg, Spaziergänge
machen) und weise auf doch erhaltene psychische Funktionen. Demnach liegen beim
Beschwerdeführer neben Einschränkungen überwiegend positive soziale und
persönliche Ressourcen vor, zumal aufgrund der vom Beschwerdeführer genannten
Aktivitäten (s. IV-Nr. 74.1, S. 28) ein erheblicher sozialer Rückzug zu
verneinen ist.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der
Gutachter aus, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche
doch voneinander ab. Der Explorand sei 100%ig arbeitsunfähig geschrieben
worden. Er sei bezüglich der Lebensführung sonst aber selbständig, wenn er
finanziell auch vom Sozialamt abhängig sei. So erledige er seinen
Einpersonenhaushalt selber. Es bestehe zwar ein sozialer Rückzug, er habe aber
Kontakte zu zwei Kolleginnen, mit denen er auch gerne mal etwas trinken gehe.
Er interessiere sich im Internet für Eisenbahnen und den Zweiten Weltkrieg, wie
er angegeben habe. Er betätige sich auch gerne mit Biken, was ihm aber nun
praktisch nicht mehr möglich sei wegen der Schmerzen. Gestützt auf die
gutachterliche Ausführungen ist das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der
Gutachter aus, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung. Eine antidepressive Medikation erhalte der Explorand nicht. Er
nehme auch keine Analgetika ein. Leitliniengerecht wäre aber ein
Antidepressivum zu empfehlen. Auch Trazodon könnte eine Option sein, dieses
Antidepressivum besitze zwar keine schmerzmodulierende Komponente, solle aber
nicht mit der Nebenwirkung der Körpergewichtszunahme einhergehen. Im Lichte der
vorstehenden Ausführungen ist somit von einem eher leichtgradigen Leidensdruck
auszugehen.
7.4.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt sind die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.4.1 hiervor) und die
vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % zu überzeugen. Daran vermögen die vom
Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Insofern der
Beschwerdeführer vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe nicht begründet,
weshalb die von ihm diagnostizierte Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, kann auf die überzeugenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach sei der
somatische Fussschmerz zwar nicht umfassend durch neurologische und
orthopädische Befunde erklärbar. Der Beschwerdeführer nehme aber weder
Analgetika noch Antidepressiva ein, weshalb der Gutachter, Dr. med. G.___, die
Schmerzstörung nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert habe. Sodann macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf die
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, vom 14. März 2023
(IV-Nr. 80), geltend, es bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit. Es resultierten deutliche Funktionsbeeinträchtigungen
in den wichtigen Bereichen wie Sozialleben, Freizeitgestaltung und Bewältigung
alltäglicher Verrichtungen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Krankheitsbild
manifestierten sich beim Beschwerdeführer wiederholt affektive Krisen, weshalb
ein hoher Leidensdruck bestehe. Diesbezüglich kann auf die vorgehende
Indikatorenprüfung verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass sich eine höher
Einschränkung als 30 % aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lässt. Zudem
ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags-rechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. H.___ nur bedingt Beweiswert
beigemessen werden kann.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
mit Verweis auf diverse Stellen aus den Tonaufnahmen des psychiatrischen
Untersuchungsgesprächs des Gutachters der D.___ geltend, der Gutachter sei
nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe an
mehreren Stellen einfach die nächste Frage gestellt. Daran zeige sich, dass es
dem Gutachter an der erforderlichen Empathie gemangelt habe und es ihm nicht darum
gehe, die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers zu erfragen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass aus den genannten Stellen der Tonaufnahmen nicht der
Eindruck entsteht, der Gutachter wäre gegenüber dem Gutachter voreingenommen
oder gar befangen. Das Untersuchungsgespräch lief sachlich ab. Zudem ist es dem
Gutachter überlassen, wie er das Gespräch strukturieren will und auf welche
Ausführungen der versicherten Person er näher eingeht. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Gutachter betreffend den Beschwerdeführer einen
Gutachtensauftrag und keinen Behandlungsauftrag hatte. Dementsprechend erscheint
es nachvollziehbar, falls ein Gutachtensgespräch nicht gleichermassen
empathisch, wie ein Behandlungsgespräch ausfallen sollte.
7.4.3 Zusammenfassend kann somit auf
das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.
7.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten ist schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aus
dem Gutachten der D.___ vom 23. Januar 2023 nicht zu beanstanden, weshalb
darauf abzustellen ist. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem
Rendement. Daraus resultiere eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit. Hinzukomme eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
orthopädischer Sicht. Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer nur noch
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit auch immer wieder
sitzenden Anteilen und einer Gewichtsbelastung von maximal 10 kg zumutbar. Die
aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden und sei somit
sicher auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im August 2021 zu
bestätigen.
8.
8.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
8.1.1 Der
Beschwerdeführer hat sich am 1. September 2021 zum Bezug von Rentenleistungen
angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. März 2022 entstehen. Damit ist das in diesem
Zeitpunkt – und somit ab dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist.
8.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
8.1.3 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR
2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.
327).
Wie die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt hat, geht der Beschwerdeführer seit
mehr als zehn Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb keine
angestammte Tätigkeit definiert werden kann und somit zur Berechnung des
Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik
abzustellen ist. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht
bestritten. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin beim Tabellenlohn
LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, zu Recht auf das
Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
abgestellt hat. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den
Standpunkt, er verfüge über eine Ausbildung als Betriebsangestellter F.___ und
habe zudem das Handelsdiplom erworben. Somit sei in Bezug auf das
Valideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1, sondern vielmehr auf das
Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen. Diesbezüglich ist vorweg auf
das Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1 zu
verweisen, worin für die verschiedenen Kompetenzniveaus entsprechende
Berufsbeispiele genannt werden. Daraus erhellt sich, dass für die vom
Beschwerdeführer genannten Ausbildungen nicht das Kompetenzniveau 3 sondern das
Kompetenzniveau 2 in Frage käme. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
aber korrekt angeführt hat, ist für das Valideneinkommen entscheidend, was der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde,
und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Weiter führte die
Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aus, mit Blick auf den IK-Auszug zeige
sich, dass der Beschwerdeführer nie mehr verdient habe, als von der IV-Stelle
im Einkommensvergleich mittels Kompetenzniveau 1 errechnet worden sei
(Valideneinkommen 2022: CHF 66’366.00 / Valideneinkommen 2024: CHF 67'490.00).
Hierzu wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, er leide seit geraumer
Zeit an gesundheitlichen Einschränkungen, was sich auf den Lohn
niedergeschlagen habe, weshalb bei der Bestimmung des Valideneinkommens der
IK-Auszug nicht zu berücksichtigen sei. Gestützt auf das Gutachten der D.___
ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch erst ab 2011 ausgewiesen.
Zudem zeigt der IK-Auszug (IV-Nr. 49) auch in den Jahren nach der
abgeschlossenen Anlehre im Jahr 1989, in welchen noch keine psychischen
Einschränkungen aktenkundig sind, dass der Beschwerdeführer nie ein höheres
Einkommen, als die oben erwähnten Valideneinkommen erzielte. Die von der
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 1 errechneten
Valideneinkommen sind somit nicht zu beanstanden.
8.1.4
8.1.4.1 Wollte man beim Valideneinkommen
dennoch auf das Kompetenzniveau 2 abstellen, so müsste man konsequenterweise
auch beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abstellen, da der
Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Tätigkeiten grundsätzlich das von
ihm erworbene Handelsdiplom beruflich verwerten könnte. Die Beschwerdegegnerin
hat aber auch beim Invalideneinkommen, welches abgesehen von einem allfälligen
Abzug vom Tabellenlohn (s. E. II. 8.1.4.2 hiernach) unbestritten ist, auf
das Kompetenzniveaus 1 abgestellt (TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,
Männer [CHF 5'305.00 x 12 Monate], Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7],
Aufrechnung Nominallohnindex 2022 – 2023 [:100.3 x 102.0] = CHF 67’490.40,
davon gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen 70 % = CHF 47'243.30), was
nicht zu beanstanden ist.
8.1.4.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.
5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember
2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund
statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da die
Leistungseinbusse unter 50 % liegt. Allerdings kann gemäss Bundesgericht
auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu
25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand
(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie
IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26.
August 2024 S. 1 unten). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der
zusätzliche Pausenbedarf des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen bereits
in die Leistungseinbusse von 30 % eingeflossen ist und daher hier nicht
noch einmal berücksichtigt werden darf. Zudem umfasst der Tabellenlohn im
vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August
2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
ist denn auch nicht derart eingeschränkt (s. E. II. 7.5 hiervor),
als sich deswegen ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde.
8.1.5 Zusammenfassend ist demnach der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu
beanstanden, womit der für das Jahr 2022 errechneten Invaliditätsgrad von 30 %
sowie der – unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden
Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) – für das Jahr
2024 errechnete Invaliditätsgrad von 37 % nicht zu beanstanden ist. Somit hat
der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.
9. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 8. Oktober 2024 eine Kostennote eingereicht, worin sie
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2’334.50 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022 CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 1'610.90 festzusetzen (7.59 Stunden zu CHF 190.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 48.10 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 820.50
(Differenz zum vollen Honorar [7.59 Stunden zu CHF 290.00 (s.
Honorarvereinbarung; A.S. 56) + Auslagen + MwSt. = CHF 2'431.40; – CHF
1'610.90]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote vom 8. Oktober 2024 resultiert unter anderem daraus, dass die
Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. B ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Claudia Trösch, [...], wird auf CHF 1'610.90 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 820.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch