VSBES.2024.241
Invalidenrente
29. September 2025Deutsch33 min
Im der Anmeldung beigefügten Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 21. November
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1960, arbeitete als Werkführer bei der B.___, als er am
1. Oktober 1997 von einem Gabelstapler angefahren wurde und dabei
subkapitale Frakturen der Metatarsalia II und III am rechten Fuss
erlitt (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [nachfolgend
Beschwerdegegnerin] Nr. [IV-Nr.] 2). Infolge dieses Unfalls war es
dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Berufstätigkeit als Werkführer
fortzusetzen.
1.2 Am 12. Mai 1999
(Posteingangsvermerk) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 3).
1.3 Mit Verfügung vom 2. März
2000 (IV-Nr. 22) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
berufliche Massnahme in Form der Kostenübernahme für die berufsbegleitende
Ausbildung zum Quality System Manager SAQ (Swiss Association for Quality).
Mit Verfügung vom 27. März 2000 (IV-Nr. 27) gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine weitere berufliche Massnahme in
Form der Kostenübernahme für zwei Prüfungsvorbereitungskurse.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer
seine Ausbildung zum Quality System Manager SAQ erfolgreich beendet hatte,
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 7. August 2000
(IV-Nr. 32) ab.
2.
2.1 Am 4. November 2020
(Posteingangsstempel) wurde der Beschwerdeführer von seiner damaligen
Arbeitgeberin C.___ unter Beilage mehrerer Arztzeugnisse zur Früherfassung
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 38 f.). Hinsichtlich
der gesundheitlichen Probleme bzw. der Art des Leidens des Beschwerdeführers
wurde in der Anmeldung «OP Leistenbruch[,] anschliessend psychische
Probleme» angegeben.
2.2 Am 25. November 2020
(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer selbst zum Bezug von
Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 43).
Hinsichtlich der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der
Beschwerdeführer «Depression + Geheinschränkung nach + seit Betriebsunfall» an.
Im der Anmeldung beigefügten Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 21. November
2020 (IV-Nr. 44) hielt dieser fest, dass er sich aktuell in der
Privatklinik D.___ in [...] in stationärer Behandlung befinde und es ihm daher
nicht möglich sei, alle erforderlichen Unterlangen einzureichen.
2.3 Mit Vorbescheid vom 2. Dezember
2020 (IV-Nr. 42) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei. Mit
Schreiben vom 10. Dezember 2020 (IV-Nr. 46) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ihm zur Einreichung weiterer
medizinscher Unterlagen Frist bis am 31. Januar 2021 gewährt werde. Der
Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 47)
Einwand gegen den Vorbescheid. Er bestehe darauf, dass sein Fall nicht
abgeschlossen werde, solange seine derzeitige Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
bestehe.
2.4 Mit Schreiben vom 12. Januar
2021 (IV-Nr. 50 S. 1) reichte der Beschwerdeführer den
Kurzaustrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 18. Dezember 2020 (IV-Nr. 50
S. 2 f.) ein. Hierauf informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 51)
darüber, dass aufgrund dieses Berichts auf sein Leistungsbegehren eingetreten
werde.
2.5 Gestützt auf die Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71),
wonach berufliche Massnahmen indiziert seien, lud die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Nr. 72) zu
einem Gespräch über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ein. Anlässlich
dieses Gesprächs am 3. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit
(IV-Nr. 74), dass er zuletzt während 10 Jahren als Betriebsleiter der
C.___ gearbeitet habe. Er könne das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil,
wonach er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und
in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, grundsätzlich
nachvollziehen. Ob er tatsächlich ein Pensum von 80 % erfüllen könne,
könne er nicht beurteilen. Zu 60 % sei er [aber] bereits jetzt
arbeitsfähig.
2.6 Mit Mitteilung vom 19. Januar
2022 (IV-Nr. 79) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
darüber, dass sie ihn vom 19. Januar bis 30. Juni 2022 bei der Suche
nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstütze. Die Betreuung erfolge durch die
E.___.
2.7 Gemäss Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober
2022 (IV-Nr. 85) fand der Beschwerdeführer während des Bewerbungscoachings
durch die E.___ eine befristete Anstellung in der F.___ in [...] mit einem
Pensum von 60 %. Inzwischen sei der Beschwerdeführer wieder auf
Stellensuche und werde vom RAV Plus in [...] unterstützt. Eine Verlängerung der
beruflichen Massnahme sei nicht angezeigt.
2.8 Mit Vorbescheid vom 22. Dezember
2022 (IV-Nr. 88) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, seine Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 89) sowie 17. Februar 2023 (IV-Nr. 91)
Einwand.
2.9 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember
2023 (IV-Nr. 104) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, ihm ab 1. Mai 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen. Der Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Januar
2024 (IV-Nr. 105) erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand.
2.10 Mit Verfügung vom 19. Juli
2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich eine Viertelsrente zu. Weitere berufliche
Massnahmen wurden abgewiesen.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 13. September
2024 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli
2024 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2021 infolge
Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung
vom 19. Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Dezember
2021 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 66 %) und ab 1. Januar 2022 eine
ganze Invalidenrente (IV-Grad 70 %) zuzusprechen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 (A.S. 21 f.) die
Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Verfügung vom 11. November
2024 (A.S. 26) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat.
3.4 Mit Schreiben vom 19. November
2024 (A.S. 27 f.) reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ihre Kostennote ein.
3.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 traten im
Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt
entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV],
Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.;
BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des –
materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung
standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem
dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente
für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite
Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche
Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Gemäss lit. c
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr
vollendet haben, das bisherige Recht.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt dann als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Nach dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Recht besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem solchen
von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von
mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.
3.1
Sowohl das IV-Verfahren vor der
IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle
als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember
2023.
E. 4.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 mit
Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das
Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des
medizinischen Experten ab. Hinsichtlich der von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu
denen die RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen
Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Medizinische
Entscheidungsgrundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli
2024.
(A.S. 1 ff.) bilden das von der G.___ in Auftrag gegebene
psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) sowie die Stellungnahmen
des RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71), 26. Juli 2024 (IV-Nr. 100)
und 8. April 2024 (IV-Nr. 109).
4.2
4.2.1
Im psychiatrischen Gutachten
von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Leichte depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (F32.0) mit/bei
- akzentuierten
Persönlichkeitszügen (Z73.1) mit hohem Leistungsanspruch
- Alkoholabusus
(F10.1), anamnestisch
Dr.H.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Untersuchung
verunsichert, angespannt und innerlich unruhig gezeigt habe, zeitweilig auch
gereizt und dysphorisch. Der Beschwerdeführer sei gedanklich und
psychomotorisch leicht verlangsamt. Es habe eine subdepressive bis allenfalls
leicht depressive Stimmungslage festgestellt werden können, weiter eine leichte
Störung des Antriebs. Von Schlafstörungen und einer Störung des Appetits könne
nicht ausgegangen werden, hingegen von einer Libidostörung. Dies seien Befunde,
die auf ein weiterhin anhaltendes depressives Störungsbild hinweisen würden.
Vom Ausprägungsgrad her sei von einer leichten depressiven Episode ohne
somatisches Syndrom auszugehen. Unter der Annahme, dass bislang (anamnestisch)
keine depressiven Episoden vorgelegen hätten, könne keine rezidivierende
Störung angenommen werden. So gesehen könne unter Behandlung von einer
deutlichen Remission ausgegangen werden, auch wenn das depressive Störungsbild
bislang noch nicht vollständig aufgehellt sei. Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. H.___ in seinem Gutachten fest,
dass einerseits aufgrund der aktuellen Pathologie vonseiten der depressiven
Störung und andererseits aufgrund einer unspezifischen Symptomatik bzw.
Befundlage wie insbesondere Angespanntheit, Gefühle der Verunsicherung, innere Unruhe,
Misstrauen und Gereiztheit, die er im Kontext einer durchgemachten
mittelgradigen depressiven Episode wie auch einer noch nicht vollständig
vollzogenen „Trennung" von der letzten Arbeitgeberin verstehe, eine
leitende Funktion im Sinne der bisherigen Tätigkeit als nicht realistisch
anzusehen sei. Insofern sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem
30.
Juli 2020 und bis auf Weiteres von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der
aktuellen Befundlage aber durchaus zumutbar. Wegen des weiterhin virulenten
depressiven Zustandsbildes sei von quantitativen Einschränkungen von rund 20 %
auszugehen. Qualitative Einschränkungen seien aufgrund fehlender oder kaum
relevanter Einschränkungen der kognitiven Funktionen nicht zu erwarten.
4.2.2
Das Gutachten von Dr. H.___
stützt sich auf die Akten der G.___ sowie die einlässliche eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021. Die Befunde und Diagnosen von Dr. H.___
werden fundiert und nachvollziehbar begründet und führen zu einer schlüssigen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. H.___ ist als
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie offensichtlich dazu befähigt, eine
psychiatrische Expertise zu erstellen. Das Gutachten erfüllt damit sämtliche
Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden, und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es
erweist sich als voll beweiswertig.
4.3
4.3.1
4.3.1.1
Der RAD befasst sich in seiner
Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71) insbesondere mit dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60)
sowie dem Formulararztbericht von med. pract. I.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2021 (IV-Nr. 69).
Gestützt auf diese Berichte gelangt der RAD zum Schluss, dass aufgrund der
psychischen Symptomatik unter Berücksichtigung der versicherungsgutachterlichen
Untersuchungsergebnisse eine versicherungsmedizinisch relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen
sei. Zusammenfassend fände sich beim Beschwerdeführer seit dem 6. Juli
2020.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Betriebsleiter in Führungsposition. In einer angepassten, vorwiegend
sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch [hingegen]
seit dem 3. Juni 2021 bei aufbauendem Pensum voraussichtlich zu 80 %
arbeitsfähig.
4.3.1.2
In seiner Stellungnahme vom
26.
Juli 2023 (IV-Nr. 100) setzt sich der RAD mit dem Verlaufsbericht
von med. pract. I.___ vom 17. Mai 2023 (IV-Nr. 98) auseinander.
In diesem beschreibt med. pract. I.___, dass sich die Befindlichkeit des
Beschwerdeführers in den letzten Monaten verschlechtert habe. Der
Beschwerdeführer sei reduziert belastbar, niedergestimmt, besorgt,
pessimistisch und gebe Gedankenkreisen und eine Verschlechterung der
Konzentration und Aufmerksamkeit an. Der RAD stellt hierauf fest, dass sich
diese Befunde im Wesentlichen nicht von den Befunden unterscheiden würden, die
med. pract. I.___ in ihrem Bericht vom 28. September 2021 (IV-Nr. 69)
beschrieben habe. Gemäss Verlaufsbericht sei die antidepressive Medikation mit
25.
mg Valdoxan® unverändert geblieben, d.h. es sei keine
Augmentation und kein Wechsel des Antidepressivums erfolgt. Auch habe es keine
neuen psychiatrischen stationären Behandlungen gegeben. Entsprechend hält der
RAD fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur
Beurteilung vom 4. Oktober 2021 – siehe oben Ziff. 4.3.1.1 – keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei
4.3.1.3
In seiner Stellungnahme vom 8. April
2024.
(IV-Nr. 110) äussert sich der RAD schliesslich eingehend zum
neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht von Dr. med. J.___,
Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie,
vom 15. September 2023 (IV-Nr. 109). In diesem Bericht werde die
Diagnose einer hereditären sensomotorischen Neuropathie (HSMN) unklarer
Zuordnung gestellt, wobei Erstsymptome bereits 2002 aufgetreten seien, dem
Beschwerdeführer [aber] weiterhin lange Wanderungen von mehr als 6 km auch
auf unebenem Boden und auch Fahrradfahren möglich seien. Die
elektrophysiologischen Untersuchungen bestätigten die hereditäre Neuropathie,
eine wesentliche Progredienz im Bereich der Elektrophysiologie sei nicht
dokumentiert. Der RAD schliesst hieraus, dass sich keine neuen funktionell
auswirkenden Symptome von versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben hätten,
die nicht bereits im Zumutbarkeitsprofil gemäss Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober
2021.
– siehe oben Ziff. 4.3.1.1 – berücksichtigt worden seien. Der
Beschwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten überwiegend unbeeinträchtigt.
Es fänden sich aktuell keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Befunde,
die eine andere Beurteilung zu begründen vermochten.
4.3.2
Den Stellungnahmen des RAD
liegen die umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin zugrunde. Gestützt auf
diese nimmt der RAD eine fundierte und nachvollziehbare Beurteilung der
gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Wo Widersprüche vorhanden sind, werden diese vom RAD schlüssig aufgelöst. So
stellt der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 – siehe oben
Ziff. 4.3.1.1 – zu Recht nicht auf den Arztbericht der Hausärztin des
Beschwerdeführers Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, vom 20. Juli 2021 (IV-Nr. 62) ab, in welchem dem
Beschwerdeführer undifferenziert und ohne nähere Begründung für sämtliche
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. September 2020
attestiert wird, sondern auf das ausführlich begründete psychiatrische
Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 – siehe oben Ziff. 4.2
– sowie den inhaltlich mit diesem übereinstimmenden Formulararztbericht von
med. pract. I.___ vom 28. September 2021. Weiter legt der RAD in
seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2023 hinsichtlich des Verlaufsberichts
von med. pract. I.___ vom 17. Mai 2023 überzeugend dar, dass
angesichts der zum Bericht vom 28. September 2021 praktisch identischen
Befunderhebung, der unveränderten Medikation und der Nichtnotwendigkeit
weiterer stationärer Therapien keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Schliesslich
leuchtet auch die Beurteilung des RAD in seiner Stellungnahme vom 8. April
2024.
ein, wonach sich die im neurologischen Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September
2023.
diagnostizierte hereditäre Neuropathie funktionell nicht auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Die Stellnahmen des RAD
stammen allesamt von med. pract. M.___, der als Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie zweifellos die
erforderliche Expertise zukommt. Die Stellungnahmen des RAD erweisen sich damit
ebenfalls als voll beweiswertig.
4.4
Insgesamt ergibt sich somit,
dass den medizinischen Entscheidungsgrundlagen, auf welche sich die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (A.S. 1 ff.) stützt,
voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Somit gilt der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Betriebsleiter als zu 100 % arbeitsunfähig und in
einer optimal angepassten Verweistätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vom 13. September 2024 (A.S. 9 ff.) folgende
Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (A.S. 1 ff.)
vor: Er rügt zunächst, dass die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund
seines fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Er rügt
weiter, dass die im neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht
von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September 2023 (IV-Nr. 109)
diagnostizierte Neuropathie von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt
worden sei und seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in
Gesamtwürdigung der vorhandenen ärztlichen Einschätzungen maximal 50 %
betrage. Er rügt schliesslich, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads
beim Invalideneinkommen ein Teilzeitabzug von 10 % vorzunehmen sei.
5.2
5.2.1
Was zunächst die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so
kann festhalten werden, dass das fortgeschrittene Alter, obwohl an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird,
das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die
Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom
19.
Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit,
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die
festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist
der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser
Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen bezüglich der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni
2018.
E. 4.1).
5.2.2
5.2.2.1
Das Bundesgericht hatte sich
in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Bejaht wurde das Vorliegen
einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:
5.2.2.2
Dem Versicherten verblieben
zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch zwei Jahre
und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In einer
angepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. In seiner beruflichen
Laufbahn hatte er als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner,
Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und
Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde davon ausgegangen, dass er
mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische
Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule; am ehesten
konzeptuelle/kognitive Aufgaben) enthielt auch keine Vielzahl von
Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als (Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber
einer Einzelfirma war der Versicherte zudem bereits auf dem Arbeitsmarkt
integriert. Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von
62.
Jahren und zehn Monaten erschien das Finden einer entsprechenden Stelle
unter den gegebenen Umständen nicht als ausgeschlossen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.4 und 5.5).
5.2.2.3
Dem Beschwerdeführer verblieb
im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für
geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare
Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine
Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab
1979.
als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als
Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001
bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Im Lichte der relativ
hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, verletzte das kantonale Gericht
kein Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich relevanten mangelnden
Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und 4.3.4).
5.2.2.4
Der Versicherte war im
massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht
vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem
von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt
erachten. Dies galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren
Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte war in
einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in
temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt
werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg,
ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige
Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie
ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller
Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig –, dass eine Anstellung
nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3).
5.2.2.5
Das Bundesgericht erachtete
einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah
aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl
Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt
(weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen
und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines
Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August
2005.
E. 4.2).
5.2.3
5.2.3.1
Verneint wurde das Vorliegen
einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:
5.2.3.2
Im massgebenden Zeitpunkt war
die Versicherte 62 Jahre und rund 2 Monate alt. Bis zum
AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als 2 Jahren.
Hinzu kam eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete die
Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige
Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betraf, so
absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen beruflichen
Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit lagen 11 Jahre
und länger zurück. Folglich konnte sie nicht mehr hinreichend von bereits
erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im
Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt
verwertbar wären. Dies führte auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder
einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber
erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungs-aufwand, sodass aufgrund der
konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre dauernden
Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestanden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.1).
5.2.3.3
Der Versicherte war im
massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die
Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass
der Versicherte über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre
dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten
ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht
aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten
Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden
konnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten
erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur
eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen
konnte. Somit war selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder
Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem
Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien
verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und
Maschinen. Realistischerweise hätte der Beschwerdeführer am ehesten noch für
Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden können.
Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass
an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren
verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich
erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte einen
durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Beschäftigung
verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit
und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal
behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils
sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls
stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013.
E. 3.2).
5.2.3.4
Im massgebenden Zeitpunkt war
die Versicherte 61 Jahre und 1 Monat alt. Von 1966 bis 1978 arbeitete
sie als Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres ersten Unfalls
als Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte hatte während
ihrer beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch sonstige
Erfahrungen erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung einer neuen
und an ihre erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit –
i.e. hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg – würde eine Umschulung und damit eine Anpassungsfähigkeit
voraussetzen. Eine solche Anpassungsfähigkeit war bei der Versicherten nicht
ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3).
5.2.3.5
Der Versicherte war im
massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer
bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp vier Jahre.
Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer hatte in der
Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich
bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufs im April 2000 als
selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt
des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender
und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten
feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse erwerben
konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus
der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur
verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der
Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des Bundesgerichts I 392/02
vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).
5.2.4
Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel
noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie oben in E. 5.2.1
bereits festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3).
Dieser Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die medizinischen Unterlagen
bezüglich der medizinischen Zumut-barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts
8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Vorliegend stützt sich die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___
vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60). Dieses Gutachten verschafft genügend
Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildet – wie oben
unter Ziff. 4.2 dargelegt – eine den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) hinreichend entsprechende
medizinische Entscheidungsgrundlage. Das Datum dieses Berichts stellt zugleich
den Zeitpunkt dar, in dem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
erlauben. In den Stellungnahmen des RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71),
26.
Juli 2024 (IV-Nr. 100) und 8. April 2024 (IV-Nr. 109)
wird die im Gutachten von Dr. H.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers jeweils bestätigt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Gutachtens
war der am 1960 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 8 Monate alt.
5.2.5
Was die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als
Betriebsleiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr
nachgehen kann. In einer optimal angepassten Verweistätigkeit ist dem
Beschwerdeführer jedoch ein Pensum von 80 % zumutbar. Eine berufliche
Umstellung ist für den Beschwerdeführer somit unumgänglich. Als günstig erweist
sich dabei, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Laufbahn
bereits mehrere Stellen- und Berufswechsel erlebte. Gemäss seinem Lebenslauf
per April 2022 (IV-Nr. 83) war der Beschwerdeführer nach seiner
Ausbildung zum Papiermacher von 1979 bis 1982 für wenige Monate bei N.___ als
Maschinengehilfe tätig. Von 1982 bis 1989 arbeitete er dann als Maschinenführer
für die O.___. Von 1989 bis 1995 war er als Schichtführer für die P.___ tätig,
ehe er zur Q.___ wechselte und dort bis 2000 als Werkführer angestellt war.
Nach seiner erfolgreichen Umschulung zum Quality System Manager SAQ war er von
2000.
bis 2007 als Leiter Qualitätssicherung bei der R.___ angestellt. Von 2007
bis 2010 arbeitete er als Leiter Papierveredelung für die S.___. Von 2010 bis
2011.
war er für den T.___ mit der Projektmitarbeit Qualitätsmanagement
beschäftigt. Von 2011 bis 2021 war er schliesslich als Betriebsleiter für die C.___
tätig. Insbesondere nach seinem Unfall 1997 war der Beschwerdeführer gezwungen,
sich beruflich neu zu orientieren, was ihm erfolgreich gelang. Es kann folglich
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit beruflichen
Umstellungen und Neuorientierungen vertraut ist, was im Vergleich zu anderen
Fällen – vgl. etwa den oben unter Ziff. 5.2.3.3 geschilderten Fall – eine
gewisse Erleichterung bedeutet. Weiter enthält das im Gutachten von Dr. H.___
vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) erstellte und in den Stellungnahmen des
RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71), 26. Juli 2024 (IV-Nr. 100)
und 8. April 2024 (IV-Nr. 109) bestätigte Zumutbarkeitsprofil keine
Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der möglichen Tätigkeitsfelder
des Beschwerdeführers zu beachten gilt. Der Arbeitsmarkt kennt verschiedenste
Tätigkeiten mit unterschiedlichen beruflichen, intellektuellen und körperlichen
Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober
2020.
E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als
Betriebsleiter gemäss Gutachten von Dr. H.___ am 30. Juli 2020
eintrat und somit im Juni 2021 noch keine längerdauernde Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt vorlag, die einen Wiedereinstieg verunmöglichen würde. Dies zeigt
sich notabene auch daran, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober
2022.
(IV-Nr. 85) während des Bewerbungscoachings durch die E.___ eine
befristete Anstellung in der F.___ mit einem Pensum von 60 % fand. Bei
einer verbleibenden Tätigkeitsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten stellt
auch die von Dr. H.___ empfohlene sukzessive Erhöhung des Arbeitspensums von
anfänglich 50 % oder 60 % auf 80 % kein Problem dar, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Abteilung Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2022 selbst angab,
dass ein Arbeitspensum von 60 % möglich sei. In der Gesamtschau ist somit
davon auszugehen, dass sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
trotz der verbleibenden Aktivitätsdauer von «lediglich» 4 Jahren und 4 Monaten
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Die Rüge des
Beschwerdeführers, wonach seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei,
erweist sich somit als unbegründet.
5.3
Was die beim Beschwerdeführer
diagnostizierte Neuropathie betrifft, so kann festgestellt werden, dass der vom
Beschwerdeführer als Beilage 3 zu seiner Beschwerde vom 13. September 2024
(A.S. 9 ff.) eingereichte neurologischen Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September
2023.
bereits in den Vorakten vorzufinden ist (IV-Nr. 109). Wie unter Ziff. 4.3.1.3
oben schon erwähnt, setzt sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. April
2024.
(IV-Nr. 110) eingehend mit dem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___
auseinander. Er gelangt dabei zum Schluss, dass sich keine neuen funktionell
auswirkenden Symptome von versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben hätten,
die nicht bereits im Zumutbarkeitsprofil gemäss Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober
2021.
berücksichtigt worden seien. In E. 4 ihrer Verfügung vom 19. Juli
2024.
(A.S. 1 ff.) erklärt die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme
des RAD vom 8. April 2024 unter Wiedergabe ihres Inhalts zum
integrierenden Bestandteil ihrer Verfügung. Dass die diagnostizierte
Neuropathie im Entscheid der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben sei,
wie der Beschwerdeführer rügt, erweist sich somit als unzutreffend. Weshalb
beim Beschwerdeführer bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und nicht eine
solche von 80 % bestehen solle, begründet der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.4
5.4.1
Was schliesslich den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Tabellenabzug betrifft, so ist Folgendes
festzuhalten:
5.4.2
Gemäss Art. 26bis
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Änderung vom 18. Oktober
2023; AS 2023 635) werden bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte
Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 %
abgezogen. Fraglich ist, ob und inwiefern diese Bestimmung auch auf den
vorliegenden Fall anzuwenden ist. Ginge es allein nach dem Wortlaut der
Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023, so wäre die
Frage wohl zu bejahen, da die Übergangsbestimmung keine Unterscheidung nach dem
Alter der Rentenbezügerinnen und -bezüger trifft. Im Erläuternden Bericht (nach
Vernehmlassung) zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377
«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»,
vom 18. Oktober 2023 (abrufbar unter
https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=98253, zuletzt besucht am 9. September 2025)
wird jedoch ausgeführt, dass die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV
vom 18. Oktober 2023 immer im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 gelesen werden muss. Auch wenn die
Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 keine
Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthält,
so spielt das Alter dennoch eine wichtige Rolle. Lit. c der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 enthält eine
Besitzstandsregelung für alle Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben. Für
diese Personengruppe gelten bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung
weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021
gültig waren. Der neue Pauschalabzug kann daher bei dieser Personengruppe nicht
angewendet werden. In diesen Fällen ist deshalb weiterhin der von der
Rechtsprechung entwickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 %
anwendbar. Vorliegend beträgt die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer optimal angepassten Verweistätigkeit 80 %. Der Medianbruttolohn von
Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 %
liegt gemäss Tabelle T18 der Lohnstrukturerhebung (LSE) von 2020 im
Vergleich zum Medianbruttolohn von Männern mit einem Vollpensum (ab 90 %)
um 6 % höher. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt sich damit von vornherein
nicht. Ein anderweitig gerechtfertigter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Entsprechend ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens des
Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 kein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen.
5.4.3
Nach Art. 26bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
geltenden Fassung (Änderung vom 3. November 2021; AS 2021 706) werden
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom statistisch bestimmten Wert 10 %
für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer
Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %
oder weniger tätig sein kann. Ob die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV
vom 3. November 2021 ebenfalls zusammen mit den Übergangsbestimmungen zur
Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 gelesen werden müssen, braucht nicht
abschliessend geklärt zu werden. Das Bundesgericht hat Art. 26bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
geltenden Fassung insofern als gesetzeswidrig erkannt, als nunmehr nur noch ein
Teilzeitabzug vorgesehen ist und damit die bisher bestehende Möglichkeit des
Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht
aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den Teilzeitabzug hinausgehenden
Korrektur, ist ergänzend auf die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom
Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Wie unter Ziff. 5.4.2
oben bereits erwähnt, beträgt die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer optimal angepassten Verweistätigkeit 80 %. Der Medianbruttolohn von
Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 %
liegt gemäss Tabelle T18 der LSE von 2020 im Vergleich zum
Medianbruttolohn von Männern mit einem Vollpensum (ab 90 %) um 6 %
höher. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt sich damit von vornherein nicht. Ein
anderweitig gerechtfertigter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht ersichtlich und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers für die Zeit vom
1.
Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 ebenfalls kein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen.
5.4.4
Insgesamt ergibt sich somit,
dass auch diese Rüge unbegründet ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon