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Entscheid

VSBES.2024.241

Invalidenrente

29. September 2025Deutsch33 min

Im der Anmeldung beigefügten Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 21. November

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Sandra Nussbaumer,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 19. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, arbeitete als Werkführer bei der B.___, als er am

1. Oktober 1997 von einem Gabelstapler angefahren wurde und dabei

subkapitale Frakturen der Metatarsalia II und III am rechten Fuss

erlitt (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [nachfolgend

Beschwerdegegnerin] Nr. [IV-Nr.] 2). Infolge dieses Unfalls war es

dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Berufstätigkeit als Werkführer

fortzusetzen.

1.2 Am 12. Mai 1999

(Posteingangsvermerk) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 3).

1.3 Mit Verfügung vom 2. März

2000 (IV-Nr. 22) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

berufliche Massnahme in Form der Kostenübernahme für die berufsbegleitende

Ausbildung zum Quality System Manager SAQ (Swiss Association for Quality).

Mit Verfügung vom 27. März 2000 (IV-Nr. 27) gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine weitere berufliche Massnahme in

Form der Kostenübernahme für zwei Prüfungsvorbereitungskurse.

1.4 Nachdem der Beschwerdeführer

seine Ausbildung zum Quality System Manager SAQ erfolgreich beendet hatte,

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 7. August 2000

(IV-Nr. 32) ab.

2.

2.1 Am 4. November 2020

(Posteingangsstempel) wurde der Beschwerdeführer von seiner damaligen

Arbeitgeberin C.___ unter Beilage mehrerer Arztzeugnisse zur Früherfassung

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 38 f.). Hinsichtlich

der gesundheitlichen Probleme bzw. der Art des Leidens des Beschwerdeführers

wurde in der Anmeldung «OP Leistenbruch[,] anschliessend psychische

Probleme» angegeben.

2.2 Am 25. November 2020

(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer selbst zum Bezug von

Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 43).

Hinsichtlich der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der

Beschwerdeführer «Depression + Geheinschränkung nach + seit Betriebsunfall» an.

Im der Anmeldung beigefügten Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 21. November

2020 (IV-Nr. 44) hielt dieser fest, dass er sich aktuell in der

Privatklinik D.___ in [...] in stationärer Behandlung befinde und es ihm daher

nicht möglich sei, alle erforderlichen Unterlangen einzureichen.

2.3 Mit Vorbescheid vom 2. Dezember

2020 (IV-Nr. 42) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei. Mit

Schreiben vom 10. Dezember 2020 (IV-Nr. 46) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ihm zur Einreichung weiterer

medizinscher Unterlagen Frist bis am 31. Januar 2021 gewährt werde. Der

Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 47)

Einwand gegen den Vorbescheid. Er bestehe darauf, dass sein Fall nicht

abgeschlossen werde, solange seine derzeitige Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

bestehe.

2.4 Mit Schreiben vom 12. Januar

2021 (IV-Nr. 50 S. 1) reichte der Beschwerdeführer den

Kurzaustrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 18. Dezember 2020 (IV-Nr. 50

S. 2 f.) ein. Hierauf informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 51)

darüber, dass aufgrund dieses Berichts auf sein Leistungsbegehren eingetreten

werde.

2.5 Gestützt auf die Stellungnahme

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71),

wonach berufliche Massnahmen indiziert seien, lud die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Nr. 72) zu

einem Gespräch über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ein. Anlässlich

dieses Gesprächs am 3. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit

(IV-Nr. 74), dass er zuletzt während 10 Jahren als Betriebsleiter der

C.___ gearbeitet habe. Er könne das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil,

wonach er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und

in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, grundsätzlich

nachvollziehen. Ob er tatsächlich ein Pensum von 80 % erfüllen könne,

könne er nicht beurteilen. Zu 60 % sei er [aber] bereits jetzt

arbeitsfähig.

2.6 Mit Mitteilung vom 19. Januar

2022 (IV-Nr. 79) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

darüber, dass sie ihn vom 19. Januar bis 30. Juni 2022 bei der Suche

nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstütze. Die Betreuung erfolge durch die

E.___.

2.7 Gemäss Abschlussbericht der

Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober

2022 (IV-Nr. 85) fand der Beschwerdeführer während des Bewerbungscoachings

durch die E.___ eine befristete Anstellung in der F.___ in [...] mit einem

Pensum von 60 %. Inzwischen sei der Beschwerdeführer wieder auf

Stellensuche und werde vom RAV Plus in [...] unterstützt. Eine Verlängerung der

beruflichen Massnahme sei nicht angezeigt.

2.8 Mit Vorbescheid vom 22. Dezember

2022 (IV-Nr. 88) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, seine Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 89) sowie 17. Februar 2023 (IV-Nr. 91)

Einwand.

2.9 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember

2023 (IV-Nr. 104) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, ihm ab 1. Mai 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen. Der Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Januar

2024 (IV-Nr. 105) erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand.

2.10 Mit Verfügung vom 19. Juli

2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich eine Viertelsrente zu. Weitere berufliche

Massnahmen wurden abgewiesen.

3.

3.1 Mit Eingabe vom 13. September

2024 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. In Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli

2024 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2021 infolge

Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung

vom 19. Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Dezember

2021 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 66 %) und ab 1. Januar 2022 eine

ganze Invalidenrente (IV-Grad 70 %) zuzusprechen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 (A.S. 21 f.) die

Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit Verfügung vom 11. November

2024 (A.S. 26) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der

Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat.

3.4 Mit Schreiben vom 19. November

2024 (A.S. 27 f.) reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

ihre Kostennote ein.

3.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 traten im

Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt

entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV],

Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.;

BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des –

materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei

der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung

standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem

dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten

der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente

für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite

Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche

Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Gemäss lit. c

der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr

vollendet haben, das bisherige Recht.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt dann als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Nach dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Recht besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem solchen

von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von

mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.

3.1

Sowohl das IV-Verfahren vor der

IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle

als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember

2023.

E. 4.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3 mit

Hinweisen).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit

Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das

Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des

medizinischen Experten ab. Hinsichtlich der von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen vollen Beweiswert zuerkennen,

solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise

sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu

denen die RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen

Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Medizinische

Entscheidungsgrundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli

2024.

(A.S. 1 ff.) bilden das von der G.___ in Auftrag gegebene

psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) sowie die Stellungnahmen

des RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71), 26. Juli 2024 (IV-Nr. 100)

und 8. April 2024 (IV-Nr. 109).

4.2

4.2.1

Im psychiatrischen Gutachten

von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Leichte depressive Episode

ohne somatisches Syndrom (F32.0) mit/bei

- akzentuierten

Persönlichkeitszügen (Z73.1) mit hohem Leistungsanspruch

- Alkoholabusus

(F10.1), anamnestisch

Dr.H.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Untersuchung

verunsichert, angespannt und innerlich unruhig gezeigt habe, zeitweilig auch

gereizt und dysphorisch. Der Beschwerdeführer sei gedanklich und

psychomotorisch leicht verlangsamt. Es habe eine subdepressive bis allenfalls

leicht depressive Stimmungslage festgestellt werden können, weiter eine leichte

Störung des Antriebs. Von Schlafstörungen und einer Störung des Appetits könne

nicht ausgegangen werden, hingegen von einer Libidostörung. Dies seien Befunde,

die auf ein weiterhin anhaltendes depressives Störungsbild hinweisen würden.

Vom Ausprägungsgrad her sei von einer leichten depressiven Episode ohne

somatisches Syndrom auszugehen. Unter der Annahme, dass bislang (anamnestisch)

keine depressiven Episoden vorgelegen hätten, könne keine rezidivierende

Störung angenommen werden. So gesehen könne unter Behandlung von einer

deutlichen Remission ausgegangen werden, auch wenn das depressive Störungsbild

bislang noch nicht vollständig aufgehellt sei. Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. H.___ in seinem Gutachten fest,

dass einerseits aufgrund der aktuellen Pathologie vonseiten der depressiven

Störung und andererseits aufgrund einer unspezifischen Symptomatik bzw.

Befundlage wie insbesondere Angespanntheit, Gefühle der Verunsicherung, innere Unruhe,

Misstrauen und Gereiztheit, die er im Kontext einer durchgemachten

mittelgradigen depressiven Episode wie auch einer noch nicht vollständig

vollzogenen „Trennung" von der letzten Arbeitgeberin verstehe, eine

leitende Funktion im Sinne der bisherigen Tätigkeit als nicht realistisch

anzusehen sei. Insofern sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem

30.

Juli 2020 und bis auf Weiteres von einer vollen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der

aktuellen Befundlage aber durchaus zumutbar. Wegen des weiterhin virulenten

depressiven Zustandsbildes sei von quantitativen Einschränkungen von rund 20 %

auszugehen. Qualitative Einschränkungen seien aufgrund fehlender oder kaum

relevanter Einschränkungen der kognitiven Funktionen nicht zu erwarten.

4.2.2

Das Gutachten von Dr. H.___

stützt sich auf die Akten der G.___ sowie die einlässliche eigene Untersuchung

des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021. Die Befunde und Diagnosen von Dr. H.___

werden fundiert und nachvollziehbar begründet und führen zu einer schlüssigen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. H.___ ist als

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie offensichtlich dazu befähigt, eine

psychiatrische Expertise zu erstellen. Das Gutachten erfüllt damit sämtliche

Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden, und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es

erweist sich als voll beweiswertig.

4.3

4.3.1

4.3.1.1

Der RAD befasst sich in seiner

Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71) insbesondere mit dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60)

sowie dem Formulararztbericht von med. pract. I.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2021 (IV-Nr. 69).

Gestützt auf diese Berichte gelangt der RAD zum Schluss, dass aufgrund der

psychischen Symptomatik unter Berücksichtigung der versicherungsgutachterlichen

Untersuchungsergebnisse eine versicherungsmedizinisch relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen

sei. Zusammenfassend fände sich beim Beschwerdeführer seit dem 6. Juli

2020.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Betriebsleiter in Führungsposition. In einer angepassten, vorwiegend

sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch [hingegen]

seit dem 3. Juni 2021 bei aufbauendem Pensum voraussichtlich zu 80 %

arbeitsfähig.

4.3.1.2

In seiner Stellungnahme vom

26.

Juli 2023 (IV-Nr. 100) setzt sich der RAD mit dem Verlaufsbericht

von med. pract. I.___ vom 17. Mai 2023 (IV-Nr. 98) auseinander.

In diesem beschreibt med. pract. I.___, dass sich die Befindlichkeit des

Beschwerdeführers in den letzten Monaten verschlechtert habe. Der

Beschwerdeführer sei reduziert belastbar, niedergestimmt, besorgt,

pessimistisch und gebe Gedankenkreisen und eine Verschlechterung der

Konzentration und Aufmerksamkeit an. Der RAD stellt hierauf fest, dass sich

diese Befunde im Wesentlichen nicht von den Befunden unterscheiden würden, die

med. pract. I.___ in ihrem Bericht vom 28. September 2021 (IV-Nr. 69)

beschrieben habe. Gemäss Verlaufsbericht sei die antidepressive Medikation mit

25.

mg Valdoxan® unverändert geblieben, d.h. es sei keine

Augmentation und kein Wechsel des Antidepressivums erfolgt. Auch habe es keine

neuen psychiatrischen stationären Behandlungen gegeben. Entsprechend hält der

RAD fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur

Beurteilung vom 4. Oktober 2021 – siehe oben Ziff. 4.3.1.1 – keine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei

4.3.1.3

In seiner Stellungnahme vom 8. April

2024.

(IV-Nr. 110) äussert sich der RAD schliesslich eingehend zum

neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht von Dr. med. J.___,

Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie,

vom 15. September 2023 (IV-Nr. 109). In diesem Bericht werde die

Diagnose einer hereditären sensomotorischen Neuropathie (HSMN) unklarer

Zuordnung gestellt, wobei Erstsymptome bereits 2002 aufgetreten seien, dem

Beschwerdeführer [aber] weiterhin lange Wanderungen von mehr als 6 km auch

auf unebenem Boden und auch Fahrradfahren möglich seien. Die

elektrophysiologischen Untersuchungen bestätigten die hereditäre Neuropathie,

eine wesentliche Progredienz im Bereich der Elektrophysiologie sei nicht

dokumentiert. Der RAD schliesst hieraus, dass sich keine neuen funktionell

auswirkenden Symptome von versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben hätten,

die nicht bereits im Zumutbarkeitsprofil gemäss Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober

2021.

– siehe oben Ziff. 4.3.1.1 – berücksichtigt worden seien. Der

Beschwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten überwiegend unbeeinträchtigt.

Es fänden sich aktuell keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Befunde,

die eine andere Beurteilung zu begründen vermochten.

4.3.2

Den Stellungnahmen des RAD

liegen die umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin zugrunde. Gestützt auf

diese nimmt der RAD eine fundierte und nachvollziehbare Beurteilung der

gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

Wo Widersprüche vorhanden sind, werden diese vom RAD schlüssig aufgelöst. So

stellt der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 – siehe oben

Ziff. 4.3.1.1 – zu Recht nicht auf den Arztbericht der Hausärztin des

Beschwerdeführers Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, vom 20. Juli 2021 (IV-Nr. 62) ab, in welchem dem

Beschwerdeführer undifferenziert und ohne nähere Begründung für sämtliche

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. September 2020

attestiert wird, sondern auf das ausführlich begründete psychiatrische

Gutachten von Dr. H.___ vom 2. Juni 2021 – siehe oben Ziff. 4.2

– sowie den inhaltlich mit diesem übereinstimmenden Formulararztbericht von

med. pract. I.___ vom 28. September 2021. Weiter legt der RAD in

seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2023 hinsichtlich des Verlaufsberichts

von med. pract. I.___ vom 17. Mai 2023 überzeugend dar, dass

angesichts der zum Bericht vom 28. September 2021 praktisch identischen

Befunderhebung, der unveränderten Medikation und der Nichtnotwendigkeit

weiterer stationärer Therapien keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Schliesslich

leuchtet auch die Beurteilung des RAD in seiner Stellungnahme vom 8. April

2024.

ein, wonach sich die im neurologischen Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September

2023.

diagnostizierte hereditäre Neuropathie funktionell nicht auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Die Stellnahmen des RAD

stammen allesamt von med. pract. M.___, der als Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie zweifellos die

erforderliche Expertise zukommt. Die Stellungnahmen des RAD erweisen sich damit

ebenfalls als voll beweiswertig.

4.4

Insgesamt ergibt sich somit,

dass den medizinischen Entscheidungsgrundlagen, auf welche sich die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (A.S. 1 ff.) stützt,

voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Somit gilt der Beschwerdeführer in seiner

bisherigen Tätigkeit als Betriebsleiter als zu 100 % arbeitsunfähig und in

einer optimal angepassten Verweistätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vom 13. September 2024 (A.S. 9 ff.) folgende

Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (A.S. 1 ff.)

vor: Er rügt zunächst, dass die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund

seines fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Er rügt

weiter, dass die im neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht

von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September 2023 (IV-Nr. 109)

diagnostizierte Neuropathie von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt

worden sei und seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in

Gesamtwürdigung der vorhandenen ärztlichen Einschätzungen maximal 50 %

betrage. Er rügt schliesslich, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads

beim Invalideneinkommen ein Teilzeitabzug von 10 % vorzunehmen sei.

5.2

5.2.1

Was zunächst die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so

kann festhalten werden, dass das fortgeschrittene Alter, obwohl an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird,

das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die

Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit,

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten

Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen

Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die

festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist

der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser

Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen bezüglich der

medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni

2018.

E. 4.1).

5.2.2

5.2.2.1

Das Bundesgericht hatte sich

in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Bejaht wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

5.2.2.2

Dem Versicherten verblieben

zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch zwei Jahre

und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In einer

angepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. In seiner beruflichen

Laufbahn hatte er als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner,

Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und

Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde davon ausgegangen, dass er

mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische

Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule; am ehesten

konzeptuelle/kognitive Aufgaben) enthielt auch keine Vielzahl von

Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als (Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber

einer Einzelfirma war der Versicherte zudem bereits auf dem Arbeitsmarkt

integriert. Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von

62.

Jahren und zehn Monaten erschien das Finden einer entsprechenden Stelle

unter den gegebenen Umständen nicht als ausgeschlossen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.4 und 5.5).

5.2.2.3

Dem Beschwerdeführer verblieb

im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für

geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare

Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine

Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab

1979.

als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als

Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001

bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Im Lichte der relativ

hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, verletzte das kantonale Gericht

kein Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich relevanten mangelnden

Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und 4.3.4).

5.2.2.4

Der Versicherte war im

massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht

vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem

von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt

erachten. Dies galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des

kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren

Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte war in

einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in

temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt

werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg,

ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige

Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie

ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller

Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig –, dass eine Anstellung

nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3).

5.2.2.5

Das Bundesgericht erachtete

einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah

aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl

Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt

(weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen

und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines

Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August

2005.

E. 4.2).

5.2.3

5.2.3.1

Verneint wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

5.2.3.2

Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 62 Jahre und rund 2 Monate alt. Bis zum

AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als 2 Jahren.

Hinzu kam eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete die

Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige

Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betraf, so

absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen beruflichen

Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit lagen 11 Jahre

und länger zurück. Folglich konnte sie nicht mehr hinreichend von bereits

erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im

Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt

verwertbar wären. Dies führte auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder

einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber

erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungs-aufwand, sodass aufgrund der

konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre dauernden

Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestanden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.1).

5.2.3.3

Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die

Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass

der Versicherte über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre

dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten

ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht

aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten

Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden

konnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten

erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur

eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen

konnte. Somit war selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder

Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem

Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien

verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und

Maschinen. Realistischerweise hätte der Beschwerdeführer am ehesten noch für

Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden können.

Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass

an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren

verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich

erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im massgebenden

Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte einen

durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Beschäftigung

verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit

und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal

behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils

sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls

stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai

2013.

E. 3.2).

5.2.3.4

Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 61 Jahre und 1 Monat alt. Von 1966 bis 1978 arbeitete

sie als Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres ersten Unfalls

als Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte hatte während

ihrer beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch sonstige

Erfahrungen erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung einer neuen

und an ihre erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit –

i.e. hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten

über 5 kg – würde eine Umschulung und damit eine Anpassungsfähigkeit

voraussetzen. Eine solche Anpassungsfähigkeit war bei der Versicherten nicht

ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3).

5.2.3.5

Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer

bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp vier Jahre.

Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer hatte in der

Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich

bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufs im April 2000 als

selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt

des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender

und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten

feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse erwerben

konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus

der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur

verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der

Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des Bundesgerichts I 392/02

vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).

5.2.4

Die Möglichkeit, die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine

berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel

noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie oben in E. 5.2.1

bereits festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3).

Dieser Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die medizinischen Unterlagen

bezüglich der medizinischen Zumut-barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts

8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Vorliegend stützt sich die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___

vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60). Dieses Gutachten verschafft genügend

Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildet – wie oben

unter Ziff. 4.2 dargelegt – eine den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) hinreichend entsprechende

medizinische Entscheidungsgrundlage. Das Datum dieses Berichts stellt zugleich

den Zeitpunkt dar, in dem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

erlauben. In den Stellungnahmen des RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71),

26.

Juli 2024 (IV-Nr. 100) und 8. April 2024 (IV-Nr. 109)

wird die im Gutachten von Dr. H.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers jeweils bestätigt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Gutachtens

war der am 1960 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 8 Monate alt.

5.2.5

Was die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als

Betriebsleiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr

nachgehen kann. In einer optimal angepassten Verweistätigkeit ist dem

Beschwerdeführer jedoch ein Pensum von 80 % zumutbar. Eine berufliche

Umstellung ist für den Beschwerdeführer somit unumgänglich. Als günstig erweist

sich dabei, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Laufbahn

bereits mehrere Stellen- und Berufswechsel erlebte. Gemäss seinem Lebenslauf

per April 2022 (IV-Nr. 83) war der Beschwerdeführer nach seiner

Ausbildung zum Papiermacher von 1979 bis 1982 für wenige Monate bei N.___ als

Maschinengehilfe tätig. Von 1982 bis 1989 arbeitete er dann als Maschinenführer

für die O.___. Von 1989 bis 1995 war er als Schichtführer für die P.___ tätig,

ehe er zur Q.___ wechselte und dort bis 2000 als Werkführer angestellt war.

Nach seiner erfolgreichen Umschulung zum Quality System Manager SAQ war er von

2000.

bis 2007 als Leiter Qualitätssicherung bei der R.___ angestellt. Von 2007

bis 2010 arbeitete er als Leiter Papierveredelung für die S.___. Von 2010 bis

2011.

war er für den T.___ mit der Projektmitarbeit Qualitätsmanagement

beschäftigt. Von 2011 bis 2021 war er schliesslich als Betriebsleiter für die C.___

tätig. Insbesondere nach seinem Unfall 1997 war der Beschwerdeführer gezwungen,

sich beruflich neu zu orientieren, was ihm erfolgreich gelang. Es kann folglich

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit beruflichen

Umstellungen und Neuorientierungen vertraut ist, was im Vergleich zu anderen

Fällen – vgl. etwa den oben unter Ziff. 5.2.3.3 geschilderten Fall – eine

gewisse Erleichterung bedeutet. Weiter enthält das im Gutachten von Dr. H.___

vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60) erstellte und in den Stellungnahmen des

RAD vom 4. Oktober 2021 (IV-Nr. 71), 26. Juli 2024 (IV-Nr. 100)

und 8. April 2024 (IV-Nr. 109) bestätigte Zumutbarkeitsprofil keine

Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der möglichen Tätigkeitsfelder

des Beschwerdeführers zu beachten gilt. Der Arbeitsmarkt kennt verschiedenste

Tätigkeiten mit unterschiedlichen beruflichen, intellektuellen und körperlichen

Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober

2020.

E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist festzuhalten, dass die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als

Betriebsleiter gemäss Gutachten von Dr. H.___ am 30. Juli 2020

eintrat und somit im Juni 2021 noch keine längerdauernde Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt vorlag, die einen Wiedereinstieg verunmöglichen würde. Dies zeigt

sich notabene auch daran, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht der

Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober

2022.

(IV-Nr. 85) während des Bewerbungscoachings durch die E.___ eine

befristete Anstellung in der F.___ mit einem Pensum von 60 % fand. Bei

einer verbleibenden Tätigkeitsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten stellt

auch die von Dr. H.___ empfohlene sukzessive Erhöhung des Arbeitspensums von

anfänglich 50 % oder 60 % auf 80 % kein Problem dar, zumal der

Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit der Abteilung Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2022 selbst angab,

dass ein Arbeitspensum von 60 % möglich sei. In der Gesamtschau ist somit

davon auszugehen, dass sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

trotz der verbleibenden Aktivitätsdauer von «lediglich» 4 Jahren und 4 Monaten

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Die Rüge des

Beschwerdeführers, wonach seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei,

erweist sich somit als unbegründet.

5.3

Was die beim Beschwerdeführer

diagnostizierte Neuropathie betrifft, so kann festgestellt werden, dass der vom

Beschwerdeführer als Beilage 3 zu seiner Beschwerde vom 13. September 2024

(A.S. 9 ff.) eingereichte neurologischen Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 15. September

2023.

bereits in den Vorakten vorzufinden ist (IV-Nr. 109). Wie unter Ziff. 4.3.1.3

oben schon erwähnt, setzt sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. April

2024.

(IV-Nr. 110) eingehend mit dem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___

auseinander. Er gelangt dabei zum Schluss, dass sich keine neuen funktionell

auswirkenden Symptome von versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben hätten,

die nicht bereits im Zumutbarkeitsprofil gemäss Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober

2021.

berücksichtigt worden seien. In E. 4 ihrer Verfügung vom 19. Juli

2024.

(A.S. 1 ff.) erklärt die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme

des RAD vom 8. April 2024 unter Wiedergabe ihres Inhalts zum

integrierenden Bestandteil ihrer Verfügung. Dass die diagnostizierte

Neuropathie im Entscheid der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben sei,

wie der Beschwerdeführer rügt, erweist sich somit als unzutreffend. Weshalb

beim Beschwerdeführer bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und nicht eine

solche von 80 % bestehen solle, begründet der Beschwerdeführer im Übrigen

nicht. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

5.4

5.4.1

Was schliesslich den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Tabellenabzug betrifft, so ist Folgendes

festzuhalten:

5.4.2

Gemäss Art. 26bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Änderung vom 18. Oktober

2023; AS 2023 635) werden bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte

Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 %

abgezogen. Fraglich ist, ob und inwiefern diese Bestimmung auch auf den

vorliegenden Fall anzuwenden ist. Ginge es allein nach dem Wortlaut der

Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023, so wäre die

Frage wohl zu bejahen, da die Übergangsbestimmung keine Unterscheidung nach dem

Alter der Rentenbezügerinnen und -bezüger trifft. Im Erläuternden Bericht (nach

Vernehmlassung) zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377

«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»,

vom 18. Oktober 2023 (abrufbar unter

https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=98253, zuletzt besucht am 9. September 2025)

wird jedoch ausgeführt, dass die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV

vom 18. Oktober 2023 immer im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen

zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 gelesen werden muss. Auch wenn die

Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 keine

Unterscheidung nach dem Alter der Bezügerinnen und Bezüger einer Rente enthält,

so spielt das Alter dennoch eine wichtige Rolle. Lit. c der

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 enthält eine

Besitzstandsregelung für alle Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben. Für

diese Personengruppe gelten bis zum Ausscheiden aus der Invalidenversicherung

weiterhin die rechtlichen Bestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021

gültig waren. Der neue Pauschalabzug kann daher bei dieser Personengruppe nicht

angewendet werden. In diesen Fällen ist deshalb weiterhin der von der

Rechtsprechung entwickelte leidensbedingte Abzug von maximal 25 %

anwendbar. Vorliegend beträgt die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer optimal angepassten Verweistätigkeit 80 %. Der Medianbruttolohn von

Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 %

liegt gemäss Tabelle T18 der Lohnstrukturerhebung (LSE) von 2020 im

Vergleich zum Medianbruttolohn von Männern mit einem Vollpensum (ab 90 %)

um 6 % höher. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt sich damit von vornherein

nicht. Ein anderweitig gerechtfertigter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Entsprechend ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens des

Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 kein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen.

5.4.3

Nach Art. 26bis

Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

geltenden Fassung (Änderung vom 3. November 2021; AS 2021 706) werden

bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom statistisch bestimmten Wert 10 %

für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer

Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %

oder weniger tätig sein kann. Ob die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV

vom 3. November 2021 ebenfalls zusammen mit den Übergangsbestimmungen zur

Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 gelesen werden müssen, braucht nicht

abschliessend geklärt zu werden. Das Bundesgericht hat Art. 26bis

Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

geltenden Fassung insofern als gesetzeswidrig erkannt, als nunmehr nur noch ein

Teilzeitabzug vorgesehen ist und damit die bisher bestehende Möglichkeit des

Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht

aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den Teilzeitabzug hinausgehenden

Korrektur, ist ergänzend auf die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom

Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Wie unter Ziff. 5.4.2

oben bereits erwähnt, beträgt die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer optimal angepassten Verweistätigkeit 80 %. Der Medianbruttolohn von

Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 %

liegt gemäss Tabelle T18 der LSE von 2020 im Vergleich zum

Medianbruttolohn von Männern mit einem Vollpensum (ab 90 %) um 6 %

höher. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt sich damit von vornherein nicht. Ein

anderweitig gerechtfertigter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht ersichtlich und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist bei der

Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers für die Zeit vom

1.

Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 ebenfalls kein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen.

5.4.4

Insgesamt ergibt sich somit,

dass auch diese Rüge unbegründet ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten

werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon