VSBES.2024.243
Ergänzungsleistungen IV
4. März 2025Deutsch12 min
fiel die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023 aus (Verfügung vom 23. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 4. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 20. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Im Dezember 2013 verstarb B.___,
der Ehemann der 1970 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl.
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1437). In der Folge sprach die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der
Beschwerdeführerin eine Witwenrente und den beiden Kindern C.___, geb. 1997,
und D.___, geb. 2001, je eine Waisenrente zu (Verfügung vom 8. Juli 2014,
AK-Nr. 1381). Weiter wurden der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar
2014 Ergänzungsleistungen zugesprochen (Verfügung vom 21. Dezember 2015, AK-Nr.
1228 ff.). Diese dauerten in den nächsten Jahren fort. Die Berechnung umfasste
zunächst beide Kinder, ab August 2016 noch die Beschwerdeführerin und die
Tochter D.___ (vgl. Verfügung vom 18. September 2019 mit
Berechnungsblättern, AK-Nr. 833 ff.). Mit Wirkung ab 1. August 2020 erfolgte –
weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter habe ihre Ausbildung
beendet – zunächst eine Neuberechnung, welche nur die Beschwerdeführerin
umfasste (vgl. Verfügung vom 3. August 2020 [AK-Nr. 626] und Berechnungsblatt
[AK-Nr. 630]). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ausbildung der
Tochter D.___ noch andauerte (vgl. AK-Nr. 621 ff.), wurde dies korrigiert und
die Tochter weiterhin in die Berechnung einbezogen (Verfügung vom 2. Oktober
2020 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 611 ff.). Ab 1. Januar 2021 belief sich die
jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 1'011.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
für die Krankenversicherung; Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 554 f.).
1.2 Am 1. Juli 2021 wies die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Anspruch der
Tochter auf die Waisenrente mit der Beendigung der Ausbildung Ende Juli 2021
erlöschen werde. Im Fall einer Änderung der Ausbildungssituation sei ein neuer
Ausbildungsnachweis einzureichen (AK-Nr. 485). Die jährliche Ergänzungsleistung
wurde jedoch in der Folge zunächst nicht angepasst. Mit Verfügung vom 16. März
2022 erfolgte rückwirkend ab 1. Januar 2022 insofern eine Korrektur, als der
Anspruch weiterhin unter Einbezug der Tochter, aber ohne die seit Anfang August
2021 erloschene Waisenrente berechnet wurde (vgl. AK-Nr. 392 ff.). Analog
fiel die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023 aus (Verfügung vom 23. Dezember
2022 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 290 ff.), ebenso jene für die Zeit ab 1.
Januar 2024 (Verfügung vom 5. Januar 2024 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 140 ff.
[wobei hier noch ein Erwerbseinkommen der Tochter aus der im Juli 2022
abgeschlossenen Ausbildung herangezogen wurde, AK-Nr. 142]).
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024
(AK-Nr. 89 ff.) legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest. Die Berechnung
beschränkte sich nunmehr auf die Beschwerdeführerin, ohne Einbezug der Tochter
(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 92 ff.). Gegenüber den ausbezahlten
Beträgen resultierte für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2024 eine
Rückforderung von insgesamt CHF 39'906.00 (AK-Nr. 89).
3. Die Beschwerdeführerin sprach
am 21. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin vor, wo ihr die bestehenden
Möglichkeiten, insbesondere die Erhebung einer Einsprache und das Stellen eines
Erlassgesuchs, erläutert wurden (AK-Nr. 82). Ausserdem hatte sich die
Beschwerdeführerin bereits am 16. Mai 2024 an das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) gewandt (vgl. AK-Nr. 57), welches am 22. Mai 2024
die Beschwerdegegnerin kontaktierte (vgl. AK-Nr. 80, 77, 75). Die
Beschwerdegegnerin behandelte diese Meldung an das BSV als Einsprache gegen die
Verfügung vom 10. Mai 2024. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 wies
sie die Einsprache ab (AK-Nr. 42 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 12. September
2024 (AK-Nr. 8 f.; A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 20. August 2024 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
und die damit bestätigte Rückforderung von CHF 39'906.00 seien aufzuheben.
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 f.).
4.3 Die Beschwerdeführerin
bekräftigt mit Replik vom 15. Oktober 2024 (A.S. 14 f.) ihren
Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik
(A.S. 19).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021
bis 31. Mai 2024 und, damit zusammenhängend, die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Rückforderung von CHF 39’906.00. Die Beschwerdeführerin
bestreitet die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung, auf der die
Verfügung vom 10. Mai 2024 basierte (vgl. AK-Nr. 89 ff.), nicht. Sie macht
aber insbesondere geltend, eine rückwirkende Korrektur sei unzulässig, weil sie
ihre Meldepflicht erfüllt habe. Zudem sei die Rückforderung verwirkt.
3.
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt «für Bezügerinnen und Bezüger von
Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der
jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine
jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, […] während dreier Jahre ab
Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht» (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zur
Handhabung dieser Übergangsregelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen.
Die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar
2021.
wurden nach Massgabe des neuen Rechts berechnet, weil dieses für die
Beschwerdeführerin günstiger ausfiel (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2020,
AK-Nr. 554 ff.). Dementsprechend bleibt das neue Recht auch für den hier
zu beurteilenden Zeitraum ab 1. August 2021 anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 3104).
4.
4.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Rückforderungsanspruch
erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung).
4.2
4.2.1
Mit der Verfügung vom 10. Mai
2024.
(AK-Nr. 89) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20.
August 2024 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August
2021.
neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen
Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ist eine rückwirkende
Korrektur nur zulässig, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen
die prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage. Weiter ist eine
rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen Revision zulässig, falls die
Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat.
4.2.2
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53
Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2.3
Im Rahmen einer materiellen
Revision wird eine laufende jährliche Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu
Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs.
2.
ATSG). Die Anpassung erfolgt bei einer Veränderung der der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft auf den
Beginn des der Veränderung folgenden Monats (Art. 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei Eintritt
einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der
vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, welche zu einer
Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, ist die Leistung spätestens
auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen,
wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt
(Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV). Wird der relevante Umstand
verspätet gemeldet, ist für den Zeitraum vor der Meldung von einer
Meldepflichtverletzung auszugehen, während diese anschliessend als erfüllt zu
gelten hat (vgl. BGE 118 V 214 E. 3a und 3b; dieser Entscheid ist für die
Invalidenversicherung aufgrund der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung
von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV überholt, kann aber in den
anderen Versicherungszweigen weiterhin Geltung beanspruchen).
5.
Zur Frage der Verwirkung ist
festzustellen, dass die Rückforderung Leistungen betrifft, die ab August 2021
ausbezahlt wurden, und mit der Verfügung vom 10. Mai 2024, also weniger
als drei Jahre nach der Auszahlung der ersten Monatsleistung, geltend gemacht
wurde. Die Frist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. II. 4.1
hiervor) kann daher nicht abgelaufen und die Verwirkung nicht eingetreten sein
(vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 m. H.; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG,
2020, Art. 25 N 56). Entscheidend ist somit, ob die Rückforderung
materiell und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht rechtmässig ist.
6.
6.1
Die Rückkommenstitel der
prozessualen Revision und der Wiedererwägung gehen der Revisionsordnung von
Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich
Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von
Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49). Die
Korrektur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung
erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen,
welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich
rückwirkend. Hier sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt, denn
angesichts des Abschlusses der Ausbildung durch die Tochter im Juli 2021, auf
welchen die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2021 selbst
hingewiesen hatte (E. I. 1.2 hiervor), war es zweifellos unrichtig, dass
sie anschliessend die Leistung ab 1. August 2021 weiterhin unter Einbezug der
Waisenrente und überhaupt der Tochter berechnete. Angesichts des
wiederkehrenden Charakters der jährlichen Ergänzungsleistung ist die Korrektur
auch ohne weiteres von erheblicher Bedeutung. Es lässt sich daher nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. Mai 2024 und
dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2024 die Korrektur
bereits mit Wirkung ab 1. August 2021 vorgenommen und die seither bis Ende Mai
2024.
zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat.
6.2
Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob auch unter dem Titel der materiellen Revision nach Art. 17
Abs. 2 ATSG eine rückwirkende, die Zeit ab 1. August 2021 umfassende Korrektur
zulässig wäre. Der Abschluss der Ausbildung der Tochter im Juli 2021 und das
damit verbundene Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente bildet zweifellos
einen Grund für eine Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG. Diese
erfolgt mit Wirkung auf Anfang August 2021, wenn man davon ausgeht, es handle
sich – weil die Berechnung ab diesem Zeitpunkt korrekterweise ohne die Tochter
vorzunehmen sei – um eine Veränderung der Personengemeinschaft, welche der
Leistungsberechnung zugrunde liegt. Wenn man dagegen annimmt, die Veränderung
betreffe nicht die Personengemeinschaft, stellt sich zunächst die Frage, ob
angesichts der Formulierung «spätestens» in Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (vgl. E. II.
4.2.3
hiervor) in der hier gegebenen Situation mit einer klar definierten
Veränderung, welche Anfang August 2021 eintrat, unabhängig von einer
Meldepflichtverletzung eine Leistungsanpassung auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen
wäre. Ein Argument dafür wäre das analogieweise Heranziehen der Rechtsprechung
zum AHV-analogen Faktor bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit.
a IVV (vgl. dazu BGE 119 V 431 E. 2). Andernfalls wäre zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat. Diesbezüglich ist einerseits
festzuhalten, dass sie der Beschwerdegegnerin den Ausbildungsabschluss der
Tochter im Juli 2021 nach Lage der Akten weder sofort noch in den
darauffolgenden Monaten mitgeteilt hat; eine umgehende Meldung ist somit nicht
erfolgt. Andererseits hatte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom
1.
Juli 2021 ihrerseits das Auslaufen der Waisenrente angesprochen (vgl.
E. I. 1.2 hiervor), was die Frage nach dem Sinn einer entsprechenden
Meldung aufwerfen könnte. Wie dargelegt, ist aber unabhängig davon eine
rückwirkende Anpassung im Rahmen einer Wiedererwägung möglich, so dass die
Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nicht beantwortet werden
muss.
6.3
Nach dem Gesagten wurden die
jährlichen Ergänzungsleistungen zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2021 neu
festgelegt. Die neue Anspruchsberechnung und die sich daraus ergebende
Bezifferung der Rückforderung wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten
und es sind auch keine Fehler erkennbar. Daher ist der Einspracheentscheid vom
20.
August 2024 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Es erscheint als angezeigt, die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von
CHF 39'906.00 zu stellen. Der Erlass ist möglich, wenn die Leistungen in
gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist
zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4
Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
8.
Das gerichtliche
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig,
wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer