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Entscheid

VSBES.2024.243

Ergänzungsleistungen IV

4. März 2025Deutsch12 min

fiel die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023 aus (Verfügung vom 23. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 4. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 20. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Im Dezember 2013 verstarb B.___,

der Ehemann der 1970 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl.

Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1437). In der Folge sprach die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der

Beschwerdeführerin eine Witwenrente und den beiden Kindern C.___, geb. 1997,

und D.___, geb. 2001, je eine Waisenrente zu (Verfügung vom 8. Juli 2014,

AK-Nr. 1381). Weiter wurden der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar

2014 Ergänzungsleistungen zugesprochen (Verfügung vom 21. Dezember 2015, AK-Nr.

1228 ff.). Diese dauerten in den nächsten Jahren fort. Die Berechnung umfasste

zunächst beide Kinder, ab August 2016 noch die Beschwerdeführerin und die

Tochter D.___ (vgl. Verfügung vom 18. September 2019 mit

Berechnungsblättern, AK-Nr. 833 ff.). Mit Wirkung ab 1. August 2020 erfolgte –

weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter habe ihre Ausbildung

beendet – zunächst eine Neuberechnung, welche nur die Beschwerdeführerin

umfasste (vgl. Verfügung vom 3. August 2020 [AK-Nr. 626] und Berechnungsblatt

[AK-Nr. 630]). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ausbildung der

Tochter D.___ noch andauerte (vgl. AK-Nr. 621 ff.), wurde dies korrigiert und

die Tochter weiterhin in die Berechnung einbezogen (Verfügung vom 2. Oktober

2020 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 611 ff.). Ab 1. Januar 2021 belief sich die

jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 1'011.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

für die Krankenversicherung; Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 554 f.).

1.2 Am 1. Juli 2021 wies die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Anspruch der

Tochter auf die Waisenrente mit der Beendigung der Ausbildung Ende Juli 2021

erlöschen werde. Im Fall einer Änderung der Ausbildungssituation sei ein neuer

Ausbildungsnachweis einzureichen (AK-Nr. 485). Die jährliche Ergänzungsleistung

wurde jedoch in der Folge zunächst nicht angepasst. Mit Verfügung vom 16. März

2022 erfolgte rückwirkend ab 1. Januar 2022 insofern eine Korrektur, als der

Anspruch weiterhin unter Einbezug der Tochter, aber ohne die seit Anfang August

2021 erloschene Waisenrente berechnet wurde (vgl. AK-Nr. 392 ff.). Analog

fiel die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023 aus (Verfügung vom 23. Dezember

2022 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 290 ff.), ebenso jene für die Zeit ab 1.

Januar 2024 (Verfügung vom 5. Januar 2024 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 140 ff.

[wobei hier noch ein Erwerbseinkommen der Tochter aus der im Juli 2022

abgeschlossenen Ausbildung herangezogen wurde, AK-Nr. 142]).

2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024

(AK-Nr. 89 ff.) legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest. Die Berechnung

beschränkte sich nunmehr auf die Beschwerdeführerin, ohne Einbezug der Tochter

(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 92 ff.). Gegenüber den ausbezahlten

Beträgen resultierte für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2024 eine

Rückforderung von insgesamt CHF 39'906.00 (AK-Nr. 89).

3. Die Beschwerdeführerin sprach

am 21. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin vor, wo ihr die bestehenden

Möglichkeiten, insbesondere die Erhebung einer Einsprache und das Stellen eines

Erlassgesuchs, erläutert wurden (AK-Nr. 82). Ausserdem hatte sich die

Beschwerdeführerin bereits am 16. Mai 2024 an das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) gewandt (vgl. AK-Nr. 57), welches am 22. Mai 2024

die Beschwerdegegnerin kontaktierte (vgl. AK-Nr. 80, 77, 75). Die

Beschwerdegegnerin behandelte diese Meldung an das BSV als Einsprache gegen die

Verfügung vom 10. Mai 2024. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 wies

sie die Einsprache ab (AK-Nr. 42 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 12. September

2024 (AK-Nr. 8 f.; A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 20. August 2024 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid

und die damit bestätigte Rückforderung von CHF 39'906.00 seien aufzuheben.

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9 f.).

4.3 Die Beschwerdeführerin

bekräftigt mit Replik vom 15. Oktober 2024 (A.S. 14 f.) ihren

Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik

(A.S. 19).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021

bis 31. Mai 2024 und, damit zusammenhängend, die von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachte Rückforderung von CHF 39’906.00. Die Beschwerdeführerin

bestreitet die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung, auf der die

Verfügung vom 10. Mai 2024 basierte (vgl. AK-Nr. 89 ff.), nicht. Sie macht

aber insbesondere geltend, eine rückwirkende Korrektur sei unzulässig, weil sie

ihre Meldepflicht erfüllt habe. Zudem sei die Rückforderung verwirkt.

3.

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt «für Bezügerinnen und Bezüger von

Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der

jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine

jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, […] während dreier Jahre ab

Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht» (Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zur

Handhabung dieser Übergangsregelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV) das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen.

Die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar

2021.

wurden nach Massgabe des neuen Rechts berechnet, weil dieses für die

Beschwerdeführerin günstiger ausfiel (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2020,

AK-Nr. 554 ff.). Dementsprechend bleibt das neue Recht auch für den hier

zu beurteilenden Zeitraum ab 1. August 2021 anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 3104).

4.

4.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Rückforderungsanspruch

erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen

Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung).

4.2

4.2.1

Mit der Verfügung vom 10. Mai

2024.

(AK-Nr. 89) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20.

August 2024 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August

2021.

neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen

Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ist eine rückwirkende

Korrektur nur zulässig, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen

die prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage. Weiter ist eine

rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen Revision zulässig, falls die

Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat.

4.2.2

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53

Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4.2.3

Im Rahmen einer materiellen

Revision wird eine laufende jährliche Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu

Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs.

2.

ATSG). Die Anpassung erfolgt bei einer Veränderung der der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft auf den

Beginn des der Veränderung folgenden Monats (Art. 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei Eintritt

einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der

vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, welche zu einer

Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, ist die Leistung spätestens

auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen,

wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt

(Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV). Wird der relevante Umstand

verspätet gemeldet, ist für den Zeitraum vor der Meldung von einer

Meldepflichtverletzung auszugehen, während diese anschliessend als erfüllt zu

gelten hat (vgl. BGE 118 V 214 E. 3a und 3b; dieser Entscheid ist für die

Invalidenversicherung aufgrund der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung

von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV überholt, kann aber in den

anderen Versicherungszweigen weiterhin Geltung beanspruchen).

5.

Zur Frage der Verwirkung ist

festzustellen, dass die Rückforderung Leistungen betrifft, die ab August 2021

ausbezahlt wurden, und mit der Verfügung vom 10. Mai 2024, also weniger

als drei Jahre nach der Auszahlung der ersten Monatsleistung, geltend gemacht

wurde. Die Frist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. II. 4.1

hiervor) kann daher nicht abgelaufen und die Verwirkung nicht eingetreten sein

(vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 m. H.; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG,

2020, Art. 25 N 56). Entscheidend ist somit, ob die Rückforderung

materiell und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht rechtmässig ist.

6.

6.1

Die Rückkommenstitel der

prozessualen Revision und der Wiedererwägung gehen der Revisionsordnung von

Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich

Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen

Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von

Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49). Die

Korrektur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung

erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen,

welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich

rückwirkend. Hier sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt, denn

angesichts des Abschlusses der Ausbildung durch die Tochter im Juli 2021, auf

welchen die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2021 selbst

hingewiesen hatte (E. I. 1.2 hiervor), war es zweifellos unrichtig, dass

sie anschliessend die Leistung ab 1. August 2021 weiterhin unter Einbezug der

Waisenrente und überhaupt der Tochter berechnete. Angesichts des

wiederkehrenden Charakters der jährlichen Ergänzungsleistung ist die Korrektur

auch ohne weiteres von erheblicher Bedeutung. Es lässt sich daher nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. Mai 2024 und

dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2024 die Korrektur

bereits mit Wirkung ab 1. August 2021 vorgenommen und die seither bis Ende Mai

2024.

zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat.

6.2

Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob auch unter dem Titel der materiellen Revision nach Art. 17

Abs. 2 ATSG eine rückwirkende, die Zeit ab 1. August 2021 umfassende Korrektur

zulässig wäre. Der Abschluss der Ausbildung der Tochter im Juli 2021 und das

damit verbundene Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente bildet zweifellos

einen Grund für eine Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG. Diese

erfolgt mit Wirkung auf Anfang August 2021, wenn man davon ausgeht, es handle

sich – weil die Berechnung ab diesem Zeitpunkt korrekterweise ohne die Tochter

vorzunehmen sei – um eine Veränderung der Personengemeinschaft, welche der

Leistungsberechnung zugrunde liegt. Wenn man dagegen annimmt, die Veränderung

betreffe nicht die Personengemeinschaft, stellt sich zunächst die Frage, ob

angesichts der Formulierung «spätestens» in Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (vgl. E. II.

4.2.3

hiervor) in der hier gegebenen Situation mit einer klar definierten

Veränderung, welche Anfang August 2021 eintrat, unabhängig von einer

Meldepflichtverletzung eine Leistungsanpassung auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen

wäre. Ein Argument dafür wäre das analogieweise Heranziehen der Rechtsprechung

zum AHV-analogen Faktor bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit.

a IVV (vgl. dazu BGE 119 V 431 E. 2). Andernfalls wäre zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat. Diesbezüglich ist einerseits

festzuhalten, dass sie der Beschwerdegegnerin den Ausbildungsabschluss der

Tochter im Juli 2021 nach Lage der Akten weder sofort noch in den

darauffolgenden Monaten mitgeteilt hat; eine umgehende Meldung ist somit nicht

erfolgt. Andererseits hatte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom

1.

Juli 2021 ihrerseits das Auslaufen der Waisenrente angesprochen (vgl.

E. I. 1.2 hiervor), was die Frage nach dem Sinn einer entsprechenden

Meldung aufwerfen könnte. Wie dargelegt, ist aber unabhängig davon eine

rückwirkende Anpassung im Rahmen einer Wiedererwägung möglich, so dass die

Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nicht beantwortet werden

muss.

6.3

Nach dem Gesagten wurden die

jährlichen Ergänzungsleistungen zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2021 neu

festgelegt. Die neue Anspruchsberechnung und die sich daraus ergebende

Bezifferung der Rückforderung wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten

und es sind auch keine Fehler erkennbar. Daher ist der Einspracheentscheid vom

20.

August 2024 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Es erscheint als angezeigt, die

Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei der

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von

CHF 39'906.00 zu stellen. Der Erlass ist möglich, wenn die Leistungen in

gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist

zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach

Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4

Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

8.

Das gerichtliche

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig,

wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer