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Entscheid

VSBES.2024.244

Ergänzungsleistungen AHV

10. Dezember 2024Deutsch7 min

2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 6. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 10. November

2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32). Der

Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche einen Einnahmenüberschuss von

CHF 3'004.00 ergab (AK-Nr. 30).

1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember

2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für

das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF

840.80 zu übernehmen (AK-Nr. 23). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene

Einsprache (AK-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst

dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher sind als der

Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit einem an das

Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 12. September 2024 erhebt

der Beschwerdeführer A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6.

August 2024. Zur Begründung wird erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00

für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine polnische Rente seiner Ehefrau als

Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt

worden sei (A.S. 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 9 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 19. Oktober 2024 an seinem Standpunkt fest (A.S. 14). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten im Rahmen der

Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu

einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Übernahme von Krankheitskosten in der

Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich

unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung

(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

2.2

Die Kantone vergüten den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise

und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1

ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

[KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses

keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf

die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den

Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung

der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern

gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)

und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr

2021.

verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November

2022.

ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und die

Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb

bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein

Anspruch auf Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu

bezahlen.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

bei der Ermittlung des Einspracheentscheids seien zu Unrecht Einnahmen aus

einer polnischen Rente seiner Ehefrau B.___ berücksichtigt worden. Dies müsse

korrigiert werden

3.3

Wie die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Recht festhält, kann die rechtskräftige Verfügung vom 10.

November 2022 im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern die

Wirkung der Rechtskraft ist auch durch das Gericht zu beachten. In Rechtskraft

erwächst allerdings grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht

die einzelnen Begründungselemente, sofern diese nicht separat hätten

angefochten werden können. Die Erwägungen werden deshalb von der Rechtskraft

nur insoweit erfasst, als sie für das Ergebnis entscheidend waren, denn nur in

dieser Konstellation war es möglich, sie anzufechten. Wie das Berechnungsblatt

zur Verfügung vom 10. November 2022 zeigt, wurde ein Einnahmenüberschuss von

CHF 3'004.00 ermittelt. Dazu beigetragen hat die einnahmenseitige Anrechnung

einer ausländischen Rente (es dürfte sich um die vom Beschwerdeführer erwähnte

Rente aus Polen handeln) in der Höhe von CHF 2'919.00 (vgl. AK-Nr. 31). Die

angerechnete ausländische Rente war also niedriger als der Einnahmenüberschuss.

Ein solcher hätte, wenn auch nur ganz knapp in der Höhe von CHF 85.00,

auch resultiert, wenn die polnische Rente gänzlich unberücksichtigt geblieben

wäre. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, die

Verfügung vom 10. November 2022 anzufechten und dabei einzig die

«Herausnahme» der polnischen Rente zu verlangen, denn auf eine entsprechende

Einsprache wäre, da das Ergebnis auch ohne diese Rente unverändert geblieben

wäre, nicht eingetreten worden. Die Rente hat aber Einfluss auf die Höhe des

Einnahmenüberschusses, denn dieser hätte ohne sie nur CHF 85.00 betragen,

was die teilweise Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten von CHF

840.80

(sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Vergütung erfüllt sind)

ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer muss daher in dieser eher seltenen

Konstellation die Möglichkeit haben, die Anrechnung der polnischen Rente in der

EL-Berechnung für das Jahr 2021 im vorliegenden Verfahren zu thematisieren.

3.4

Zusammenfassend hätte die

Beschwerdegegnerin in der hier gegebenen, besonderen Konstellation, in der die

Anrechnung der polnischen Rente von CHF 2'919.00 nicht an der Rechtskraft

der Verfügung vom 10. November 2022 teilhat, diese Frage behandeln und die

Rechtsmässigkeit der Anrechnung der polnischen Rente überprüfen müssen. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ist daher aufzuheben und

die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung

vornehme. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

4.

Anzufügen bleibt, dass die

übrigen Argumente des Beschwerdeführers (etwa die Forderung, die Rente sei nur

bei B.___ und nicht bei ihm zu berücksichtigen) unbegründet sind.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer, der nicht

anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a).

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das

ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und

die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch

des Beschwerdeführers auf die Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021

im Rahmen der Ergänzungsleistungen neu verfüge.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer