VSBES.2024.244
Ergänzungsleistungen AHV
10. Dezember 2024Deutsch7 min
2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 6. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. November
2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32). Der
Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche einen Einnahmenüberschuss von
CHF 3'004.00 ergab (AK-Nr. 30).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember
2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für
das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF
840.80 zu übernehmen (AK-Nr. 23). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene
Einsprache (AK-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst
dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher sind als der
Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einem an das
Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 12. September 2024 erhebt
der Beschwerdeführer A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6.
August 2024. Zur Begründung wird erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00
für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine polnische Rente seiner Ehefrau als
Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt
worden sei (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 19. Oktober 2024 an seinem Standpunkt fest (A.S. 14). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten im Rahmen der
Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu
einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Übernahme von Krankheitskosten in der
Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich
unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.2
Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise
und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
[KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses
keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf
die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den
Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung
der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement
über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern
gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)
und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr
2021.
verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November
2022.
ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und die
Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb
bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein
Anspruch auf Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu
bezahlen.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
bei der Ermittlung des Einspracheentscheids seien zu Unrecht Einnahmen aus
einer polnischen Rente seiner Ehefrau B.___ berücksichtigt worden. Dies müsse
korrigiert werden
3.3
Wie die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Recht festhält, kann die rechtskräftige Verfügung vom 10.
November 2022 im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern die
Wirkung der Rechtskraft ist auch durch das Gericht zu beachten. In Rechtskraft
erwächst allerdings grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht
die einzelnen Begründungselemente, sofern diese nicht separat hätten
angefochten werden können. Die Erwägungen werden deshalb von der Rechtskraft
nur insoweit erfasst, als sie für das Ergebnis entscheidend waren, denn nur in
dieser Konstellation war es möglich, sie anzufechten. Wie das Berechnungsblatt
zur Verfügung vom 10. November 2022 zeigt, wurde ein Einnahmenüberschuss von
CHF 3'004.00 ermittelt. Dazu beigetragen hat die einnahmenseitige Anrechnung
einer ausländischen Rente (es dürfte sich um die vom Beschwerdeführer erwähnte
Rente aus Polen handeln) in der Höhe von CHF 2'919.00 (vgl. AK-Nr. 31). Die
angerechnete ausländische Rente war also niedriger als der Einnahmenüberschuss.
Ein solcher hätte, wenn auch nur ganz knapp in der Höhe von CHF 85.00,
auch resultiert, wenn die polnische Rente gänzlich unberücksichtigt geblieben
wäre. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, die
Verfügung vom 10. November 2022 anzufechten und dabei einzig die
«Herausnahme» der polnischen Rente zu verlangen, denn auf eine entsprechende
Einsprache wäre, da das Ergebnis auch ohne diese Rente unverändert geblieben
wäre, nicht eingetreten worden. Die Rente hat aber Einfluss auf die Höhe des
Einnahmenüberschusses, denn dieser hätte ohne sie nur CHF 85.00 betragen,
was die teilweise Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten von CHF
840.80
(sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Vergütung erfüllt sind)
ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer muss daher in dieser eher seltenen
Konstellation die Möglichkeit haben, die Anrechnung der polnischen Rente in der
EL-Berechnung für das Jahr 2021 im vorliegenden Verfahren zu thematisieren.
3.4
Zusammenfassend hätte die
Beschwerdegegnerin in der hier gegebenen, besonderen Konstellation, in der die
Anrechnung der polnischen Rente von CHF 2'919.00 nicht an der Rechtskraft
der Verfügung vom 10. November 2022 teilhat, diese Frage behandeln und die
Rechtsmässigkeit der Anrechnung der polnischen Rente überprüfen müssen. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ist daher aufzuheben und
die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung
vornehme. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
Anzufügen bleibt, dass die
übrigen Argumente des Beschwerdeführers (etwa die Forderung, die Rente sei nur
bei B.___ und nicht bei ihm zu berücksichtigen) unbegründet sind.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer, der nicht
anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a).
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das
ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und
die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf die Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021
im Rahmen der Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer