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Entscheid

VSBES.2024.248

Ergänzungsleistungen AHV

24. Februar 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1949 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2024 bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der

AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 89 ff.). Die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende

Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte sie das Gesuch

ab (Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Zur Begründung wurde

erklärt, das massgebende Reinvermögen des Beschwerdeführers liege über der

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ausschliesse. Hierfür entscheidend war, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im Jahr 2018 vorgenommenen

Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00 anrechnete.

2. Am 22. August 2024 erhob der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. August 2024 Einsprache

(AK-Nr. 15). Mit Entscheid vom 29. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Schreiben vom 16. September

2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (A.S. 5

f.). Er stellt sinngemäss den Antrag, es seien ihm für die Zeit ab Januar 2024

Ergänzungsleistungen zuzusprechen und bei deren Beurteilung sei kein

Vermögensverzicht anzurechnen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik

(vgl. A.S. 13).

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für

die Zeit ab Januar 2024 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare

Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

2.1

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Dazu gehört auch,

dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese beläuft

sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen,

auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen

am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art.

2.

Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die

jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39),

kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres

neu geprüft werden.

2.2

Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte

veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung

weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a

ELV). Die Höhe des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der

Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Bei der entgeltlichen

oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen

Ausnahmen (landwirtschaftliche Grundstücke) abgesehen – für die Prüfung, ob ein

Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der

Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.3

Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art.

17e ELV).

3.

Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht im Zusammenhang mit dem am 3.

April 2018 erfolgten Verkauf seines hälftigen Anteils an einem Grundstück an

seine damalige (seit November 2016 getrennt lebende) Ehefrau einen

Vermögensverzicht von CHF 185'000.00 angerechnet hat.

3.1

Laut einer durch das Steueramt

eingeholten internen Schätzung vom 20. März 2018 (AK-Nr. 37 f.) belief sich der

Verkehrswert des Grundstücks auf CHF 650'000.00, jener des hälftigen

Miteigentums-Anteils auf CHF 325'000.00 (vgl. AK-Nr. 38 f., 49 f.). Die

vom Beschwerdeführer eingereichte «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125)

erwähnt eine (mutmasslich von ihm und/oder seiner damaligen Ehefrau eingeholte)

Schätzung, welche einen Wert von CHF 620'000.00 ergeben habe. Die amtlich

Dispositiv

eingeholte Schätzung von CHF 650'000.00 bewegt sich demnach in einer

realistischen Grössenordnung. Der Verkehrswert in dieser Höhe wird denn auch

nicht bestritten. Es ist daher von einem Verkehrswert des veräusserten

hälftigen Miteigentumsanteils von CHF 325'000.00 auszugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer und seine

damalige Ehefrau (die Ehe wurde mit Urteil vom 4. September 2018 [AK-Nr. 102

ff.] geschieden) B.___ waren Miteigentümer zu je 50 % des Grundstücks GB [...]

(Wohnhaus). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. April 2018

(AK-Nr. 40 ff.) wurde dieses Grundstück in das Alleineigentum der Ehefrau

übertragen. Der Kaufpreis betrug laut dem Vertrag CHF 250'000.00. Daran

angerechnet wurde eine Schuldübernahme von CHF 140'000.00, weil die Ehefrau die

alleinige Schuldpflicht bezüglich der Hypothek von CHF 280'000.00 übernahm, für

welche zuvor beide Ehegatten solidarisch gehaftet hatten. Die verbleibende

Restanz von CHF 110'000.00 wurde laut dem Kaufvertrag mit den von der

Kaufspartei [= Ehefrau] beim Erwerb des Grundstücks eingebrachten

Vermögenswerten verrechnet. Über die Details dieser Verrechnung enthält der

Kaufvertrag keine Angaben.

3.3 Die Akten enthalten verschiedene

Dokumente, welche im Zusammenhang mit der erwähnten Verrechnung relevant sein

könnten:

3.3.1 In einem undatierten und nicht

unterzeichneten Papier mit der Überschrift «Übersicht Abrechnung Liegenschaft»

(AK-Nr. 125) wird erklärt, der «Verkehrswert gemäss Schatzung» betrage CHF

620'000.00. Weiter genannt wird ein «Realistischer Verkaufserlös (Schätzung)»

von CHF 500'000.00, womit nach Abzug der Hypothek von CHF 290'000.00 ein

Erlös aus dem Hausverkauf von CHF 210'000.00 verbleibe. Es folgt eine

Aufstellung «Eingebrachte Mittel», welche sich beim Beschwerdeführer auf rund

CHF 100'000.00, bei der Ehefrau auf rund CHF 200'000.00 belaufen haben sollen.

Weiter werden «Forderungen [der Ehefrau]» mit einem Gesamtbetrag von knapp CHF 80'000.00

aufgelistet. Offenbar auf dieser Basis ergibt sich das Resultat, der

Verkaufserlös von CHF 210'000.00 stehe vollumfänglich der Ehefrau zu. Wer das

Dokument verfasst hat, ist unklar – eine der Parteien dürfte es nicht gewesen

sein, wird doch der Vorname der Ehefrau falsch geschrieben.

3.3.2 In einem Schriftstück mit dem

Titel «Konvention einvernehmliche Scheidung vom 15. März 2018» halten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest, sie verzichteten gegenseitig auf

Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt. In

güterrechtlicher Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt

respektive was auf ihren Namen lautet». Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien

die Parteien «in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig

auseinandergesetzt» (AK-Nr. 100).

3.3.3 Der öffentlich beurkundete

Kaufvertrag datiert vom 3. April 2018 (AK-Nr. 40 ff.). Er sieht einen

Kaufpreis von CHF 250'000.00 vor, der im Umfang von CHF 140'000.00 durch

Schuldübernahme getilgt wird. Weiter sieht Ziffer 3.1.2 des Vertrags Folgendes

vor: «Die Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 wird mit den von der Kaufspartei

beim Erwerb von GB [...] eingebrachten Vermögenswerten verrechnet».

3.3.4 Im Scheidungsurteil vom 4.

September 2018 (AK-Nr. 102 f.) wurde eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

genehmigt, welche die Parteien gleichentags abgeschlossen hatten. Die

Vereinbarung enthält den Verzicht auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im

Sinne von Art. 125 ZGB und die Feststellung, dass keine zu teilenden

Guthaben der Pensionskasse bestünden. Zum Güterrecht wird erklärt: «Es wird der

heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu

Eigentum, was er zurzeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig

als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt» (AK-Nr. 101).

3.3.5 In einer «Gemeinsamen Erklärung»

des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau vom 30. November 2018 wird

festgehalten, «dass mit der Übertragung des Grundstückes güter- bzw.

scheidungsrechtliche Ansprüche und/oder ausserordentliche Beiträge gemäss Art.

165 ZGB abgegolten werden» (AK-Nr. 55). Die Erklärung wurde offenbar im

Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer verfasst; diese Steuer wurde in der

Folge gestützt auf § 50 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben (vgl. Schreiben vom 15.

Januar 2019, AK-Nr. 35).

3.4

3.4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte

bei der Fallbeurteilung zum Ergebnis, eingebrachte Errungenschaften oder

Kapitalauszahlungen, die während der Ehe in das Haus investiert worden seien,

könnten in der EL-Berechnung zum Zeitpunkt des Hausverkaufs ohne

güterrechtlichen Ehevertrag nicht als adäquater Gegenwert einer Kaufpreisrestanz

anerkannt werden (vgl. AK-Nr. 22). Als Leistung der Ehefrau sei somit lediglich

die Übernahme der hälftigen Hypothekarschuld von CHF 140'000.00 zu

berücksichtigen. Damit resultiere verglichen mit dem Verkehrswert von CHF

325'000.00 ein im Jahr 2018 vorgenommener Vermögensverzicht von CHF 185'000.00

(vgl. die Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Im Einspracheentscheid

vom 29. August 2024 bekräftigte sie ihren Standpunkt, die von der Ehefrau des

Beschwerdeführers im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks eingebrachten

Vermögenswerte könnten keine Berücksichtigung finden, denn ein güterrechtlicher

Anspruch der Ex-Ehefrau sei nicht hinreichend nachgewiesen. Mit dem

eingereichten Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125) sei

nicht erwiesen, ob und in welcher Höhe Investitionen aus dem Eigengut der

Ehefrau getätigt worden seien, wodurch dieser eine Ersatzforderung gegenüber

dem Eigengut des Beschwerdeführers zustehen würde. Hinzu komme, dass sich die

Ehegatten mit der Ehescheidungskonvention vom 4. September 2018

gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten.

3.4.2 Der Beschwerdeführer brachte in

der Einsprache vom 22. August 2024 vor, die Liegenschaft sei nach der Scheidung

nicht verkauft, sondern notariell an seine Ex-Frau übertragen worden, ohne

jegliche Ansprüche für ihn (AK-Nr. 15). In der Beschwerde vom 16. September

2024 hält er fest, alle seine Aktiven seien bei der Scheidung an seine

Ex-Ehefrau übergegangen. Er habe in den letzten zehn Jahren nach der

Pensionierung mit Nebenerwerb zusätzlich etwas verdient, so dass er sich habe

über Wasser halten können. Wenn es bei der Verweigerung von

Ergänzungsleistungen bleibe, könne er seinen Verpflichtungen nicht mehr

nachkommen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, seine Ex-Ehefrau habe als Gegenleistung für den ihr

abgetretenen hälftigen Miteigentumsanteil nicht nur eine Schuld von CHF

140'000.00 übernommen, sondern darüber hinaus ihr zustehende Forderungen zur

Verrechnung gebracht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufspreis

auf CHF 250'000.00 festgelegt wurde, womit sich im Vergleich zum Verkehrswert

von CHF 325'000.00 bereits ein Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 ergibt.

Näher zu prüfen ist dagegen, ob im Umfang der verbleibenden Differenz von

CHF 110'000.00 eine adäquate Gegenleistung zu bejahen ist. Der Kaufvertrag

vom 3. April 2018 spricht von einer Verrechnung mit beim Erwerb der

Liegenschaft eingebrachten Vermögenswerten (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor).

4.2 Entsprechende Hinweise könnten

sich aus dem Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (E. II. 3.3.1

hiervor; AK-Nr. 125) ergeben. Dieses enthält einige Stichworte und nennt

Geldsummen, deren Hintergrund jedoch unklar bleibt. Weder die angeblich von der

Ehefrau beim Kauf im Jahr 2005 eingebrachten Mittel noch ihre angeblichen

Forderungen werden in einer über ein Stichwort hinausgehenden Weise

konkretisiert, geschweige denn belegt. Vollkommen unklar bleibt, inwiefern sich

daraus unter dem Titel «Güterrecht» oder einem anderen Titel eine Schuld des

Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau ergeben haben sollte, welche mit der

Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 verrechnet werden konnte. Gegen das

Bestehen derartiger Ansprüche spricht auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 15. März 2018, kurz vor der

Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 3. April 2018, unterschriftlich

festgehalten hatten, sie verzichteten gegenseitig auf Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt, in güterrechtlicher

Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren

Namen lautet» und mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien die Parteien in

ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt

(E. II. 3.3.2 hiervor; AK-Nr. 100). Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers,

welche im Umfang von CHF 110'000.00 zur verrechnungsweisen Tilgung von dessen

Kaufpreisforderung hätte führen können, kann vor diesem Hintergrund nicht als

ausgewiesen gelten. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon

ausgegangen, eine adäquate Gegenleistung sei auch diesbezüglich nicht erstellt

und es sei auch insoweit von einem Vermögensverzicht auszugehen.

4.3 Zusammenfassend lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im

Jahr 2018 vorgenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00

angerechnet hat, der sich zufolge der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00,

welche erstmals im Jahr 2020 zu berücksichtigen ist (vgl. E. II. 2.3

hiervor), bis Anfang 2024 auf CHF 135'000.00 reduziert hat. Damit ist die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, was einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig,

wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer