VSBES.2024.248
Ergänzungsleistungen AHV
24. Februar 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1949 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2024 bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der
AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 89 ff.). Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende
Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte sie das Gesuch
ab (Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Zur Begründung wurde
erklärt, das massgebende Reinvermögen des Beschwerdeführers liege über der
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ausschliesse. Hierfür entscheidend war, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im Jahr 2018 vorgenommenen
Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00 anrechnete.
2. Am 22. August 2024 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. August 2024 Einsprache
(AK-Nr. 15). Mit Entscheid vom 29. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 16. September
2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (A.S. 5
f.). Er stellt sinngemäss den Antrag, es seien ihm für die Zeit ab Januar 2024
Ergänzungsleistungen zuzusprechen und bei deren Beurteilung sei kein
Vermögensverzicht anzurechnen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik
(vgl. A.S. 13).
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für
die Zeit ab Januar 2024 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare
Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Dazu gehört auch,
dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese beläuft
sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen,
auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen
am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art.
2.
Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die
jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39),
kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres
neu geprüft werden.
2.2
Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte
veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung
weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a
ELV). Die Höhe des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der
Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Bei der entgeltlichen
oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen
Ausnahmen (landwirtschaftliche Grundstücke) abgesehen – für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der
Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.3
Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art.
17e ELV).
3.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht im Zusammenhang mit dem am 3.
April 2018 erfolgten Verkauf seines hälftigen Anteils an einem Grundstück an
seine damalige (seit November 2016 getrennt lebende) Ehefrau einen
Vermögensverzicht von CHF 185'000.00 angerechnet hat.
3.1
Laut einer durch das Steueramt
eingeholten internen Schätzung vom 20. März 2018 (AK-Nr. 37 f.) belief sich der
Verkehrswert des Grundstücks auf CHF 650'000.00, jener des hälftigen
Miteigentums-Anteils auf CHF 325'000.00 (vgl. AK-Nr. 38 f., 49 f.). Die
vom Beschwerdeführer eingereichte «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125)
erwähnt eine (mutmasslich von ihm und/oder seiner damaligen Ehefrau eingeholte)
Schätzung, welche einen Wert von CHF 620'000.00 ergeben habe. Die amtlich
Dispositiv
eingeholte Schätzung von CHF 650'000.00 bewegt sich demnach in einer
realistischen Grössenordnung. Der Verkehrswert in dieser Höhe wird denn auch
nicht bestritten. Es ist daher von einem Verkehrswert des veräusserten
hälftigen Miteigentumsanteils von CHF 325'000.00 auszugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer und seine
damalige Ehefrau (die Ehe wurde mit Urteil vom 4. September 2018 [AK-Nr. 102
ff.] geschieden) B.___ waren Miteigentümer zu je 50 % des Grundstücks GB [...]
(Wohnhaus). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. April 2018
(AK-Nr. 40 ff.) wurde dieses Grundstück in das Alleineigentum der Ehefrau
übertragen. Der Kaufpreis betrug laut dem Vertrag CHF 250'000.00. Daran
angerechnet wurde eine Schuldübernahme von CHF 140'000.00, weil die Ehefrau die
alleinige Schuldpflicht bezüglich der Hypothek von CHF 280'000.00 übernahm, für
welche zuvor beide Ehegatten solidarisch gehaftet hatten. Die verbleibende
Restanz von CHF 110'000.00 wurde laut dem Kaufvertrag mit den von der
Kaufspartei [= Ehefrau] beim Erwerb des Grundstücks eingebrachten
Vermögenswerten verrechnet. Über die Details dieser Verrechnung enthält der
Kaufvertrag keine Angaben.
3.3 Die Akten enthalten verschiedene
Dokumente, welche im Zusammenhang mit der erwähnten Verrechnung relevant sein
könnten:
3.3.1 In einem undatierten und nicht
unterzeichneten Papier mit der Überschrift «Übersicht Abrechnung Liegenschaft»
(AK-Nr. 125) wird erklärt, der «Verkehrswert gemäss Schatzung» betrage CHF
620'000.00. Weiter genannt wird ein «Realistischer Verkaufserlös (Schätzung)»
von CHF 500'000.00, womit nach Abzug der Hypothek von CHF 290'000.00 ein
Erlös aus dem Hausverkauf von CHF 210'000.00 verbleibe. Es folgt eine
Aufstellung «Eingebrachte Mittel», welche sich beim Beschwerdeführer auf rund
CHF 100'000.00, bei der Ehefrau auf rund CHF 200'000.00 belaufen haben sollen.
Weiter werden «Forderungen [der Ehefrau]» mit einem Gesamtbetrag von knapp CHF 80'000.00
aufgelistet. Offenbar auf dieser Basis ergibt sich das Resultat, der
Verkaufserlös von CHF 210'000.00 stehe vollumfänglich der Ehefrau zu. Wer das
Dokument verfasst hat, ist unklar – eine der Parteien dürfte es nicht gewesen
sein, wird doch der Vorname der Ehefrau falsch geschrieben.
3.3.2 In einem Schriftstück mit dem
Titel «Konvention einvernehmliche Scheidung vom 15. März 2018» halten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest, sie verzichteten gegenseitig auf
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt. In
güterrechtlicher Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt
respektive was auf ihren Namen lautet». Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien
die Parteien «in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig
auseinandergesetzt» (AK-Nr. 100).
3.3.3 Der öffentlich beurkundete
Kaufvertrag datiert vom 3. April 2018 (AK-Nr. 40 ff.). Er sieht einen
Kaufpreis von CHF 250'000.00 vor, der im Umfang von CHF 140'000.00 durch
Schuldübernahme getilgt wird. Weiter sieht Ziffer 3.1.2 des Vertrags Folgendes
vor: «Die Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 wird mit den von der Kaufspartei
beim Erwerb von GB [...] eingebrachten Vermögenswerten verrechnet».
3.3.4 Im Scheidungsurteil vom 4.
September 2018 (AK-Nr. 102 f.) wurde eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
genehmigt, welche die Parteien gleichentags abgeschlossen hatten. Die
Vereinbarung enthält den Verzicht auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im
Sinne von Art. 125 ZGB und die Feststellung, dass keine zu teilenden
Guthaben der Pensionskasse bestünden. Zum Güterrecht wird erklärt: «Es wird der
heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu
Eigentum, was er zurzeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig
als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt» (AK-Nr. 101).
3.3.5 In einer «Gemeinsamen Erklärung»
des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau vom 30. November 2018 wird
festgehalten, «dass mit der Übertragung des Grundstückes güter- bzw.
scheidungsrechtliche Ansprüche und/oder ausserordentliche Beiträge gemäss Art.
165 ZGB abgegolten werden» (AK-Nr. 55). Die Erklärung wurde offenbar im
Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer verfasst; diese Steuer wurde in der
Folge gestützt auf § 50 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben (vgl. Schreiben vom 15.
Januar 2019, AK-Nr. 35).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte
bei der Fallbeurteilung zum Ergebnis, eingebrachte Errungenschaften oder
Kapitalauszahlungen, die während der Ehe in das Haus investiert worden seien,
könnten in der EL-Berechnung zum Zeitpunkt des Hausverkaufs ohne
güterrechtlichen Ehevertrag nicht als adäquater Gegenwert einer Kaufpreisrestanz
anerkannt werden (vgl. AK-Nr. 22). Als Leistung der Ehefrau sei somit lediglich
die Übernahme der hälftigen Hypothekarschuld von CHF 140'000.00 zu
berücksichtigen. Damit resultiere verglichen mit dem Verkehrswert von CHF
325'000.00 ein im Jahr 2018 vorgenommener Vermögensverzicht von CHF 185'000.00
(vgl. die Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Im Einspracheentscheid
vom 29. August 2024 bekräftigte sie ihren Standpunkt, die von der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks eingebrachten
Vermögenswerte könnten keine Berücksichtigung finden, denn ein güterrechtlicher
Anspruch der Ex-Ehefrau sei nicht hinreichend nachgewiesen. Mit dem
eingereichten Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125) sei
nicht erwiesen, ob und in welcher Höhe Investitionen aus dem Eigengut der
Ehefrau getätigt worden seien, wodurch dieser eine Ersatzforderung gegenüber
dem Eigengut des Beschwerdeführers zustehen würde. Hinzu komme, dass sich die
Ehegatten mit der Ehescheidungskonvention vom 4. September 2018
gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten.
3.4.2 Der Beschwerdeführer brachte in
der Einsprache vom 22. August 2024 vor, die Liegenschaft sei nach der Scheidung
nicht verkauft, sondern notariell an seine Ex-Frau übertragen worden, ohne
jegliche Ansprüche für ihn (AK-Nr. 15). In der Beschwerde vom 16. September
2024 hält er fest, alle seine Aktiven seien bei der Scheidung an seine
Ex-Ehefrau übergegangen. Er habe in den letzten zehn Jahren nach der
Pensionierung mit Nebenerwerb zusätzlich etwas verdient, so dass er sich habe
über Wasser halten können. Wenn es bei der Verweigerung von
Ergänzungsleistungen bleibe, könne er seinen Verpflichtungen nicht mehr
nachkommen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, seine Ex-Ehefrau habe als Gegenleistung für den ihr
abgetretenen hälftigen Miteigentumsanteil nicht nur eine Schuld von CHF
140'000.00 übernommen, sondern darüber hinaus ihr zustehende Forderungen zur
Verrechnung gebracht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufspreis
auf CHF 250'000.00 festgelegt wurde, womit sich im Vergleich zum Verkehrswert
von CHF 325'000.00 bereits ein Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 ergibt.
Näher zu prüfen ist dagegen, ob im Umfang der verbleibenden Differenz von
CHF 110'000.00 eine adäquate Gegenleistung zu bejahen ist. Der Kaufvertrag
vom 3. April 2018 spricht von einer Verrechnung mit beim Erwerb der
Liegenschaft eingebrachten Vermögenswerten (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor).
4.2 Entsprechende Hinweise könnten
sich aus dem Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (E. II. 3.3.1
hiervor; AK-Nr. 125) ergeben. Dieses enthält einige Stichworte und nennt
Geldsummen, deren Hintergrund jedoch unklar bleibt. Weder die angeblich von der
Ehefrau beim Kauf im Jahr 2005 eingebrachten Mittel noch ihre angeblichen
Forderungen werden in einer über ein Stichwort hinausgehenden Weise
konkretisiert, geschweige denn belegt. Vollkommen unklar bleibt, inwiefern sich
daraus unter dem Titel «Güterrecht» oder einem anderen Titel eine Schuld des
Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau ergeben haben sollte, welche mit der
Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 verrechnet werden konnte. Gegen das
Bestehen derartiger Ansprüche spricht auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 15. März 2018, kurz vor der
Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 3. April 2018, unterschriftlich
festgehalten hatten, sie verzichteten gegenseitig auf Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt, in güterrechtlicher
Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren
Namen lautet» und mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien die Parteien in
ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt
(E. II. 3.3.2 hiervor; AK-Nr. 100). Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers,
welche im Umfang von CHF 110'000.00 zur verrechnungsweisen Tilgung von dessen
Kaufpreisforderung hätte führen können, kann vor diesem Hintergrund nicht als
ausgewiesen gelten. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon
ausgegangen, eine adäquate Gegenleistung sei auch diesbezüglich nicht erstellt
und es sei auch insoweit von einem Vermögensverzicht auszugehen.
4.3 Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im
Jahr 2018 vorgenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00
angerechnet hat, der sich zufolge der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00,
welche erstmals im Jahr 2020 zu berücksichtigen ist (vgl. E. II. 2.3
hiervor), bis Anfang 2024 auf CHF 135'000.00 reduziert hat. Damit ist die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, was einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig,
wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer