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Entscheid

VSBES.2024.249

Invalidenrente

6. Juni 2025Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Gericht+

Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___, [...]

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juli 2020 unter Hinweis

auf Knieoperationen und Gonarthrose beidseits bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 14). Am 14. Februar 2020 fand in der [...] bei weit

fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie viertgradigem Knorpeldefekt und

lateralem Femurkondylus des rechten Knies eine Implantation einer

Knietotalprothese statt (IV-Nr. 14, S. 4/21, S. 4 ff./25, S. 18

ff./28, S. 16 ff.). Am 15. Mai 2020 fand in der [...] bei weit

fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie beginnender Patellofemoralarthrose

des linken Knies eine Implantation einer medialen Teilprothese statt (IV-Nr.

14, S. 6/21, S. 2 f./28, S. 12 f.).

1.2 Daraufhin führte die

Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 ein

telefonisches Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 17) und holte in der Folge diverse

medizinischen Unterlagen ein (IV-Nr. 21/25/28/29/31/32). Die Beschwerdegegnerin

zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 23/30/33/48) bei und

tätigte Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (IV-Nr. 39.1-39.8/44/47).

1.3 Dr. med. B.___ vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1. Februar 2022 (IV-Nr. 35) sowie am

Erwägungen

2.

August 2022 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 51).

1.4

Die Beschwerdegegnerin liess

durch den Abklärungsdienst einen Situationsbericht erstellen, der am

17.

November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 55).

1.5

Anschliessend wurde dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2022 (IV-Nr. 56) ein Anspruch

auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 28. November 2022 (IV-Nr. 62), 6. Januar 2023

(IV-Nr. 64) und 6. Februar 2023 (IV-Nr. 66) Einwände. Auf Empfehlung des

Abklärungsdienstes wurde ein Arbeitgeberfragebogen eingeholt (IV-Nr. 71).

Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nahm der Abklärungsdienst am 24.

Oktober 2023 (IV-Nr. 74) Stellung.

1.6

Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 28. März 2024 mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine halbe

Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1.

März 2023 eine ganze Rente in Aussicht (IV-Nr. 75). Zu dem dagegen

erhobenen Einwand des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 (IV-Nr. 76)

nahm der Abklärungsdienst am 25. Juni 2024 Stellung (IV-Nr. 78). Mit

Eingabe vom 22. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung in der

Angelegenheit (IV-Nr. 79). Mit Verfügung vom 21. August 2024 hielt die

Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 28. März 2024 fest (IV-Nr. 82 /

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

Gegen die Verfügung vom

21.

August 2024 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Lars Rindlisbacher, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Sein Vertreter

stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):

1.

Die angefochtene Verfügung vom 21.

August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2021 nicht eine halbe Rente, sondern eine

ganze IV-Rente (IV-Grad 72 %) zuzusprechen hat.

2.

Die angefochtene Verfügung vom

21.

August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 nicht eine Viertelsrente (IV-Grad

44.

%), sondern ebenso eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72%) zuzusprechen hat.

Dispositiv

3. Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Zeitspanne zwischen Januar 2021

und Februar 2023 aufgrund des unveränderten IV-Grades von 72 % eine ganze

IV-Rente zuzusprechen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

21. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

4. Die durch den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2024 (A.S.

29 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November 2024 (A.S. 34) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend hat der

Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG) grundsätzlich einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021. Demnach ist

vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich die

Beschwerdegegnerin inhaltlich nur ungenügend mit seiner Stellungnahme

auseinandergesetzt habe (A.S. 20). Fraglich ist somit, ob die angefochtene

Verfügung hinreichend begründet wurde.

3.2 Verfügungen sind zu begründen,

wenn sie wie hier den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der

Versicherungsträger von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen

ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur

möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die

Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.

In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Im vorliegenden Fall

hat die Beschwerdegegnerin mit einer ausreichenden Begründungsdichte dargelegt,

warum sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers teilweise verneint (s. A.S.

2 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diese Verfügung

sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen,

warum er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine

Rede sein. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im Übrigen weder

substantiiert dargetan (A.S. 19 f.) noch ersichtlich.

4.

4.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20).

4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

5. Unbestritten geblieben und denn

auch nicht zu beanstanden, ist der medizinische Sachverhalt, wonach die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Tiefbauarbeiter/Baumaschinenführer seit

28. Oktober 2020 weitgehend aufgehoben ist (entsprechend der Präzisierung

der Hausärztin: 75 % Arbeitsunfähigkeit), der Beschwerdeführer jedoch seit

17. August 2020 in einem angepassten Anforderungsprofil zu 50 %

arbeitsfähig ist: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen des Rumpfes, Arbeiten in gebückter Haltung, Rotationen des

Rumpfes, Gehen auf unebenem Grund, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten

in knieender oder kauernder Stellung, häufiges Treppensteigen,

hinunterspringen, längeres Abwärtsgehen. Zu dieser Einschätzung kam Dr. med. B.___,

Fachärztin Neurologie FMH, RAD, in ihren Stellungnahmen vom 1. Februar

2022 sowie 2. August 2022 gestützt auf die medizinische Aktenlage (IV-Nr. 35/51).

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Streitig ist

der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis

31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2023.

Soweit die angefochtene Rentenverfügung basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 72 % eine ganze Rente ab 1. März 2023 zuspricht, ist sie unbestritten

und unangefochten (vgl. A.S. 3).

6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1

IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128

V 29 E. 1).

6.3

6.3.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022

E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus

invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11.

November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf

statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar

2024, E. 2.3 mit Hinweisen).

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich

bei der Ermittlung des Valideneinkommens ab 1. Januar 2021 auf den Auszug

aus dem Individuellen Konto (IK) vom 21. September 2023 (Posteingang; IV-Nr.

69, S. 4) und stellt auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 ab. Damit

resultiert ein durchschnittliches Einkommen von CHF 98'585.40. Unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2021 geht

die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 von einem Valideneinkommen von

CHF 99'432.00 aus (IV-Nr. 74). Ab 1. Januar 2022 geht die

Beschwerdegegnerin gemäss obgenanntem IK-Auszug von einem Validenlohn von

CHF 99'902.00 aus, wobei sie die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019

bis 2022 berücksichtigt (IV-Nr. 74). Diese Berechnungen sind nicht zu

beanstanden und werden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage

gestellt (A.S. 5).

6.4

6.4.1

Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige

Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres konkreten

Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16

ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In

der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung

(LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2).

6.4.2 Zur

Ermittlung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin jeweils das im

IK-Auszug aufgeführte Einkommen heran (IV-Nr. 69, S. 4) und berechnet somit ab

1. Januar 2021 ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 47'562.00 und

ab 1. Januar 2022 ein solches von CHF 56'136.00.

6.4.3 Mit

der Ermittlung dieses Invalideneinkommens ist der Beschwerdeführer nicht

einverstanden. Er macht geltend, die aus den Kontoauszügen enthaltenen Werte

entsprächen nicht einem Äquivalent an erbrachter Arbeitsleistung und die

Invalideneinkommen seien aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in den

entsprechenden Zeitspannen in wesentlichem Ausmasse durch die erbrachten

Taggeldzahlungen des VVG-Versicherers abgedeckt worden. Es liege ein Soziallohn

vor. Er sei aus gesundheitlich nachgewiesenen Gründen seit 2020 nicht mehr

fähig, seiner seit Jahrzehnten ausgeübten, schweren Tätigkeit als Vorarbeiter

nachzugehen. Nachdem die [...] als Taggeldversicherer ihre Taggeldleistungen

bis Februar 2022 erbracht habe, habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer

nach Auslaufen dieser Ersatzleistungen das Arbeitsverhältnis aus rein sozialen

Gründen nicht gekündigt, weil er seit Beginn der Erwerbstätigkeit im Jahr 1977

und damit seit seinem 16. Altersjahr dem Familienbetrieb treu geblieben sei.

Obschon er seine Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können und man ihn

nunmehr für leichte Tätigkeiten im Werkhof einzusetzen gewusst habe, sei das

Arbeitsvertragsverhältnis erst auf Februar 2023 hin aufgelöst worden. Aufgrund

der medizinisch ausgewiesenen und in dieser Hinsicht seit 2020 unveränderten

Situation – unterlegt durch die klaren Einschätzungen der RAD-Ärzte wie auch

die unmissverständlichen Darlegungen der Hausärztin – habe der Beschwerdeführer

in seiner über Jahrzehnte ausgeübten Tätigkeit gar nicht mehr eingesetzt werden

können und auch in einer bestangepassten, deutlich schlechter besoldeten

Verweistätigkeit seien nurmehr 50 % an Arbeitsleistung möglich. Aus diesem

Grund sei nach Verstreichen des Wartejahres und damit ab Januar 2021 eine

sogenannte Soziallohnkomponente auszuscheiden, weil diese bei der

Invaliditätsbestimmung aussen vor zu bleiben habe. Weil sich am

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2020 leider nichts verändert

habe, entbehrten die divergierend festgestellten, tieferen IV-Grade der

Zeitspanne zwischen Januar 2021 und Februar 2023 einer rechtlich haltbaren

Grundlage.

6.4.4 Gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor) sind Lohnbestandteile, für die der

Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter

Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich

nicht zu berücksichtigen. Diese Einschränkung fehlt in der seit 1. Januar 2022

in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV. Soziallohn soll demnach

fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden. Das im angefochtenen

Entscheid erwähnte Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand

1. Januar 2024 (A.S. 4) ist hier nicht einschlägig, da vorliegend nicht die

aktuelle Fassung von Art. 25 IVV anwendbar ist bzw. die dortigen Ausführungen

nicht der hier massgeblichen bis Ende 2021 geltenden Rechtslage entsprechen. Der

entsprechende Einwand des Beschwerdeführers (A.S. 10) betreffend das

anwendbare Recht erweist sich grundsätzlich als berechtigt.

6.4.5 Praxisgemäss

sind an den Nachweis von Soziallohn hohe Anforderungen zu stellen, da vom

Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das

Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, E.

4.2 m.H.). Abweichungen hiervon unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli

2018, E. 3.1 und 9C_745/2012 vom 30. April 2013, E. 5.2). Ist ein Soziallohn

hinreichend erstellt, entspricht das Invalideneinkommen demjenigen Lohnanteil,

welcher der erbrachten Leistung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_745/2012 vom 30. April 2013 E. 5.2). Die Angaben des Arbeitgebers müssen

jeweils einer kritischen Prüfung unterzogen werden, weil sie u.U. von eigenen

Interessen beeinflusst sein können (BGE 104 V 90). Als Indiz für eine

freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen

zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person

oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen).

6.4.6 Der

Beschwerdeführer begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Jahr

1977 seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und hat seither ausschliesslich

dort und danach für die Rechtsnachfolgerin und aktuelle Arbeitgeberin ([...]

AG) gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben vom

19. September 2024 seiner aktuellen Arbeitgeberin werden die Tätigkeiten

des Beschwerdeführers beschrieben. Es wird namentlich ausgeführt,

Weiterbildungen habe dieser in der über 40-jährigen Arbeitstätigkeit keine

durchlaufen. Er sei über Jahrzehnte eine äusserst wertvolle Arbeitskraft im

Strassen- und Tiefbau gewesen und habe als Vorarbeiter die schweren

Arbeitstätigkeiten auf den Baustellen durchgeführt. Für Offertstellungen sei

ausschliesslich sein Bruder zuständig gewesen und das Administrative habe sie

(die Ehefrau des Bruders) erledigt. Die Position als Mitglied der

Geschäftsleitung habe der Beschwerdeführer deshalb innegehabt, weil er für die

schweren, vor Ort zu erledigenden Arbeitsleistungen zuständig gewesen sei. Weil

er diese verantwortungsvollen Tätigkeiten zufolge gesundheitlicher

Einschränkungen je länger je schlechter habe wahrnehmen und sie seit Beginn

2020 gar nicht mehr habe ausüben können, habe er (leider) aus Verwaltungsrat

und Geschäftsleitung ausscheiden müssen. Seit dem Jahr 2020 habe der

Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum als Magaziner und

Reinigungskraft auf dem Werkhof eingesetzt werden können. Er habe dadurch die

bei ihm noch vorhandene Kapazitäten als Magaziner und Reinigungskraft für

einfachere und nicht belastende Verrichtungen ihrer Ansicht nach bestmöglich

eingesetzt. Aufgrund fehlender Bildung sei es undenkbar, ihn für

Offertstellungen oder Administratives in ihrem Betrieb einzusetzen. Die

Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung habe er deshalb seit 2020 nicht

mehr wahrnehmen können, weil sich seine Arbeit zuvor auf die

Vorarbeiterfunktion auf den Baustellen beschränkt habe. Gemäss Angaben im

Arbeitgeberfragenbogen vom 23. Oktober 2023 (IV-Nr. 71) umfassen die

Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit Ende Januar 2020 die Wartung und

Reparatur von Kleingeräten sowie Reinigungsarbeiten.

6.4.7 Unbestritten

besteht vorliegend ein entscheidender verwandtschaftlicher Bezug zur

Arbeitgeberin, zumal das Unternehmen von der Familie des Beschwerdeführers

gegründet wurde und heute von dessen Bruder geführt wird. Sowohl die

verwandtschaftliche Beziehung zur Arbeitgeberin als auch die hier klar gegebene

lange Dauer des Arbeitsverhältnisses stellen Indizien für einen Soziallohn dar.

Allerdings ist zu bedenken, dass diese Gesichtspunkte nicht zwingend zur

Annahme von Soziallohn führen, sondern alle Umstände des konkreten Falles zu

würdigen sind. Die gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto

erwirtschafteten Einkommen werden im aktuellen Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr.

71) nicht aus Soziallohn bestehend beschrieben. Die Darstellung der

Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. September 2024 ist sodann mit einer

gewissen Vorsicht zu würdigen, da manche Angaben naturgemäss von eigenen

Interessen beeinflusst sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen

eines Soziallohnes damit begründet, den ausgerichteten Lohnzahlungen in den

Jahren 2021 und 2022 könne aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in der

angestammten Tätigkeit keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen,

vermag dieser Schluss nicht zu überzeugen. Am 3. November 2021 ist der

Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bzw. aus der Geschäftsleitung

ausgeschieden. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass er bis dahin für

die [...] AG zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war. Somit war der

Beschwerdeführer bis dahin nicht nur operativ für die [...] AG tätig, sondern

zumindest auch berechtigt, sich an deren strategischen Entscheidungen zu beteiligen.

Dass dem Beschwerdeführer eine solche Kollektivunterschrift eingeräumt wurde,

obschon er gemäss Schilderung der Arbeitssituation im Schreiben vom 19.

September 2024 in administrativen Angelegenheiten mehrheitlich nicht involviert

gewesen sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Arbeitsvertrag,

in welchem ein Anteil Soziallohn festgehalten wird, wurde im Übrigen nie

eingereicht. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der ausbezahlte

Lohn vermutungsweise Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung. Insgesamt

und unter Würdigung der gesamten Umstände wird diese Vermutung im vorliegenden

Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt. Der Beschwerdeführer

vermag den strengen Beweisanforderungen an den Nachweis von Soziallohn

jedenfalls nicht zu genügen. Bei dieser Sachlage besteht bzw. bestand kein

Anlass dazu, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn mit der

geleisteten Arbeit übereinstimmt. Im Jahr 2021 betrug der jährliche Bruttolohn

CHF 92'782.00, wobei CHF 45'220.00 von der Krankentaggeldversicherung

bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 10). Im Jahr 2022 betrug der jährliche Bruttolohn

CHF 86'274.50, wovon CHF 30'138.35 von der Krankentaggeldversicherung

bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

gehören die erbrachten Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen, d.h.

die Krankentaggelder waren somit nicht AHV-pflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2

lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR

831.101]). Entsprechend wurden diese bei der Berechnung des Invalideneinkommens

auch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen zu

Recht die Einträge im IK-Auszug zu Grunde.

6.4.8 Zusammenfassend

ist demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich

nicht zu beanstanden, womit der für das Jahr 2021 errechneten Invaliditätsgrad

von 52 % sowie der für das Jahr 2022 errechnete Invaliditätsgrad von 44 %

nicht zu beanstanden ist.

7. Nach

dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Gottesman

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_382/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.