VSBES.2024.249
Invalidenrente
6. Juni 2025Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Gericht+
Urteil vom 6. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___, [...]
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juli 2020 unter Hinweis
auf Knieoperationen und Gonarthrose beidseits bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 14). Am 14. Februar 2020 fand in der [...] bei weit
fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie viertgradigem Knorpeldefekt und
lateralem Femurkondylus des rechten Knies eine Implantation einer
Knietotalprothese statt (IV-Nr. 14, S. 4/21, S. 4 ff./25, S. 18
ff./28, S. 16 ff.). Am 15. Mai 2020 fand in der [...] bei weit
fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie beginnender Patellofemoralarthrose
des linken Knies eine Implantation einer medialen Teilprothese statt (IV-Nr.
14, S. 6/21, S. 2 f./28, S. 12 f.).
1.2 Daraufhin führte die
Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 ein
telefonisches Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 17) und holte in der Folge diverse
medizinischen Unterlagen ein (IV-Nr. 21/25/28/29/31/32). Die Beschwerdegegnerin
zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 23/30/33/48) bei und
tätigte Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (IV-Nr. 39.1-39.8/44/47).
1.3 Dr. med. B.___ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1. Februar 2022 (IV-Nr. 35) sowie am
Erwägungen
2.
August 2022 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 51).
1.4
Die Beschwerdegegnerin liess
durch den Abklärungsdienst einen Situationsbericht erstellen, der am
17.
November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 55).
1.5
Anschliessend wurde dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2022 (IV-Nr. 56) ein Anspruch
auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 28. November 2022 (IV-Nr. 62), 6. Januar 2023
(IV-Nr. 64) und 6. Februar 2023 (IV-Nr. 66) Einwände. Auf Empfehlung des
Abklärungsdienstes wurde ein Arbeitgeberfragebogen eingeholt (IV-Nr. 71).
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nahm der Abklärungsdienst am 24.
Oktober 2023 (IV-Nr. 74) Stellung.
1.6
Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 28. März 2024 mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine halbe
Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1.
März 2023 eine ganze Rente in Aussicht (IV-Nr. 75). Zu dem dagegen
erhobenen Einwand des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 (IV-Nr. 76)
nahm der Abklärungsdienst am 25. Juni 2024 Stellung (IV-Nr. 78). Mit
Eingabe vom 22. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung in der
Angelegenheit (IV-Nr. 79). Mit Verfügung vom 21. August 2024 hielt die
Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 28. März 2024 fest (IV-Nr. 82 /
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
Gegen die Verfügung vom
21.
August 2024 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Lars Rindlisbacher, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Sein Vertreter
stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):
1.
Die angefochtene Verfügung vom 21.
August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2021 nicht eine halbe Rente, sondern eine
ganze IV-Rente (IV-Grad 72 %) zuzusprechen hat.
2.
Die angefochtene Verfügung vom
21.
August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 nicht eine Viertelsrente (IV-Grad
44.
%), sondern ebenso eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72%) zuzusprechen hat.
Dispositiv
3. Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Zeitspanne zwischen Januar 2021
und Februar 2023 aufgrund des unveränderten IV-Grades von 72 % eine ganze
IV-Rente zuzusprechen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27).
4. Die durch den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2024 (A.S.
29 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November 2024 (A.S. 34) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend hat der
Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG) grundsätzlich einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021. Demnach ist
vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich die
Beschwerdegegnerin inhaltlich nur ungenügend mit seiner Stellungnahme
auseinandergesetzt habe (A.S. 20). Fraglich ist somit, ob die angefochtene
Verfügung hinreichend begründet wurde.
3.2 Verfügungen sind zu begründen,
wenn sie wie hier den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49
Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der
Versicherungsträger von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Im vorliegenden Fall
hat die Beschwerdegegnerin mit einer ausreichenden Begründungsdichte dargelegt,
warum sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers teilweise verneint (s. A.S.
2 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diese Verfügung
sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen,
warum er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine
Rede sein. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im Übrigen weder
substantiiert dargetan (A.S. 19 f.) noch ersichtlich.
4.
4.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
5. Unbestritten geblieben und denn
auch nicht zu beanstanden, ist der medizinische Sachverhalt, wonach die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Tiefbauarbeiter/Baumaschinenführer seit
28. Oktober 2020 weitgehend aufgehoben ist (entsprechend der Präzisierung
der Hausärztin: 75 % Arbeitsunfähigkeit), der Beschwerdeführer jedoch seit
17. August 2020 in einem angepassten Anforderungsprofil zu 50 %
arbeitsfähig ist: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen des Rumpfes, Arbeiten in gebückter Haltung, Rotationen des
Rumpfes, Gehen auf unebenem Grund, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten
in knieender oder kauernder Stellung, häufiges Treppensteigen,
hinunterspringen, längeres Abwärtsgehen. Zu dieser Einschätzung kam Dr. med. B.___,
Fachärztin Neurologie FMH, RAD, in ihren Stellungnahmen vom 1. Februar
2022 sowie 2. August 2022 gestützt auf die medizinische Aktenlage (IV-Nr. 35/51).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Streitig ist
der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2023.
Soweit die angefochtene Rentenverfügung basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 72 % eine ganze Rente ab 1. März 2023 zuspricht, ist sie unbestritten
und unangefochten (vgl. A.S. 3).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128
V 29 E. 1).
6.3
6.3.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022
E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus
invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11.
November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf
statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar
2024, E. 2.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich
bei der Ermittlung des Valideneinkommens ab 1. Januar 2021 auf den Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK) vom 21. September 2023 (Posteingang; IV-Nr.
69, S. 4) und stellt auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 ab. Damit
resultiert ein durchschnittliches Einkommen von CHF 98'585.40. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2021 geht
die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 von einem Valideneinkommen von
CHF 99'432.00 aus (IV-Nr. 74). Ab 1. Januar 2022 geht die
Beschwerdegegnerin gemäss obgenanntem IK-Auszug von einem Validenlohn von
CHF 99'902.00 aus, wobei sie die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019
bis 2022 berücksichtigt (IV-Nr. 74). Diese Berechnungen sind nicht zu
beanstanden und werden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt (A.S. 5).
6.4
6.4.1
Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige
Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres konkreten
Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16
ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In
der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2).
6.4.2 Zur
Ermittlung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin jeweils das im
IK-Auszug aufgeführte Einkommen heran (IV-Nr. 69, S. 4) und berechnet somit ab
1. Januar 2021 ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 47'562.00 und
ab 1. Januar 2022 ein solches von CHF 56'136.00.
6.4.3 Mit
der Ermittlung dieses Invalideneinkommens ist der Beschwerdeführer nicht
einverstanden. Er macht geltend, die aus den Kontoauszügen enthaltenen Werte
entsprächen nicht einem Äquivalent an erbrachter Arbeitsleistung und die
Invalideneinkommen seien aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in den
entsprechenden Zeitspannen in wesentlichem Ausmasse durch die erbrachten
Taggeldzahlungen des VVG-Versicherers abgedeckt worden. Es liege ein Soziallohn
vor. Er sei aus gesundheitlich nachgewiesenen Gründen seit 2020 nicht mehr
fähig, seiner seit Jahrzehnten ausgeübten, schweren Tätigkeit als Vorarbeiter
nachzugehen. Nachdem die [...] als Taggeldversicherer ihre Taggeldleistungen
bis Februar 2022 erbracht habe, habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer
nach Auslaufen dieser Ersatzleistungen das Arbeitsverhältnis aus rein sozialen
Gründen nicht gekündigt, weil er seit Beginn der Erwerbstätigkeit im Jahr 1977
und damit seit seinem 16. Altersjahr dem Familienbetrieb treu geblieben sei.
Obschon er seine Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können und man ihn
nunmehr für leichte Tätigkeiten im Werkhof einzusetzen gewusst habe, sei das
Arbeitsvertragsverhältnis erst auf Februar 2023 hin aufgelöst worden. Aufgrund
der medizinisch ausgewiesenen und in dieser Hinsicht seit 2020 unveränderten
Situation – unterlegt durch die klaren Einschätzungen der RAD-Ärzte wie auch
die unmissverständlichen Darlegungen der Hausärztin – habe der Beschwerdeführer
in seiner über Jahrzehnte ausgeübten Tätigkeit gar nicht mehr eingesetzt werden
können und auch in einer bestangepassten, deutlich schlechter besoldeten
Verweistätigkeit seien nurmehr 50 % an Arbeitsleistung möglich. Aus diesem
Grund sei nach Verstreichen des Wartejahres und damit ab Januar 2021 eine
sogenannte Soziallohnkomponente auszuscheiden, weil diese bei der
Invaliditätsbestimmung aussen vor zu bleiben habe. Weil sich am
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2020 leider nichts verändert
habe, entbehrten die divergierend festgestellten, tieferen IV-Grade der
Zeitspanne zwischen Januar 2021 und Februar 2023 einer rechtlich haltbaren
Grundlage.
6.4.4 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor) sind Lohnbestandteile, für die der
Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter
Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich
nicht zu berücksichtigen. Diese Einschränkung fehlt in der seit 1. Januar 2022
in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV. Soziallohn soll demnach
fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden. Das im angefochtenen
Entscheid erwähnte Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand
1. Januar 2024 (A.S. 4) ist hier nicht einschlägig, da vorliegend nicht die
aktuelle Fassung von Art. 25 IVV anwendbar ist bzw. die dortigen Ausführungen
nicht der hier massgeblichen bis Ende 2021 geltenden Rechtslage entsprechen. Der
entsprechende Einwand des Beschwerdeführers (A.S. 10) betreffend das
anwendbare Recht erweist sich grundsätzlich als berechtigt.
6.4.5 Praxisgemäss
sind an den Nachweis von Soziallohn hohe Anforderungen zu stellen, da vom
Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das
Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, E.
4.2 m.H.). Abweichungen hiervon unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli
2018, E. 3.1 und 9C_745/2012 vom 30. April 2013, E. 5.2). Ist ein Soziallohn
hinreichend erstellt, entspricht das Invalideneinkommen demjenigen Lohnanteil,
welcher der erbrachten Leistung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_745/2012 vom 30. April 2013 E. 5.2). Die Angaben des Arbeitgebers müssen
jeweils einer kritischen Prüfung unterzogen werden, weil sie u.U. von eigenen
Interessen beeinflusst sein können (BGE 104 V 90). Als Indiz für eine
freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen
zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person
oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen).
6.4.6 Der
Beschwerdeführer begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Jahr
1977 seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und hat seither ausschliesslich
dort und danach für die Rechtsnachfolgerin und aktuelle Arbeitgeberin ([...]
AG) gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben vom
19. September 2024 seiner aktuellen Arbeitgeberin werden die Tätigkeiten
des Beschwerdeführers beschrieben. Es wird namentlich ausgeführt,
Weiterbildungen habe dieser in der über 40-jährigen Arbeitstätigkeit keine
durchlaufen. Er sei über Jahrzehnte eine äusserst wertvolle Arbeitskraft im
Strassen- und Tiefbau gewesen und habe als Vorarbeiter die schweren
Arbeitstätigkeiten auf den Baustellen durchgeführt. Für Offertstellungen sei
ausschliesslich sein Bruder zuständig gewesen und das Administrative habe sie
(die Ehefrau des Bruders) erledigt. Die Position als Mitglied der
Geschäftsleitung habe der Beschwerdeführer deshalb innegehabt, weil er für die
schweren, vor Ort zu erledigenden Arbeitsleistungen zuständig gewesen sei. Weil
er diese verantwortungsvollen Tätigkeiten zufolge gesundheitlicher
Einschränkungen je länger je schlechter habe wahrnehmen und sie seit Beginn
2020 gar nicht mehr habe ausüben können, habe er (leider) aus Verwaltungsrat
und Geschäftsleitung ausscheiden müssen. Seit dem Jahr 2020 habe der
Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum als Magaziner und
Reinigungskraft auf dem Werkhof eingesetzt werden können. Er habe dadurch die
bei ihm noch vorhandene Kapazitäten als Magaziner und Reinigungskraft für
einfachere und nicht belastende Verrichtungen ihrer Ansicht nach bestmöglich
eingesetzt. Aufgrund fehlender Bildung sei es undenkbar, ihn für
Offertstellungen oder Administratives in ihrem Betrieb einzusetzen. Die
Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung habe er deshalb seit 2020 nicht
mehr wahrnehmen können, weil sich seine Arbeit zuvor auf die
Vorarbeiterfunktion auf den Baustellen beschränkt habe. Gemäss Angaben im
Arbeitgeberfragenbogen vom 23. Oktober 2023 (IV-Nr. 71) umfassen die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit Ende Januar 2020 die Wartung und
Reparatur von Kleingeräten sowie Reinigungsarbeiten.
6.4.7 Unbestritten
besteht vorliegend ein entscheidender verwandtschaftlicher Bezug zur
Arbeitgeberin, zumal das Unternehmen von der Familie des Beschwerdeführers
gegründet wurde und heute von dessen Bruder geführt wird. Sowohl die
verwandtschaftliche Beziehung zur Arbeitgeberin als auch die hier klar gegebene
lange Dauer des Arbeitsverhältnisses stellen Indizien für einen Soziallohn dar.
Allerdings ist zu bedenken, dass diese Gesichtspunkte nicht zwingend zur
Annahme von Soziallohn führen, sondern alle Umstände des konkreten Falles zu
würdigen sind. Die gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto
erwirtschafteten Einkommen werden im aktuellen Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr.
71) nicht aus Soziallohn bestehend beschrieben. Die Darstellung der
Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. September 2024 ist sodann mit einer
gewissen Vorsicht zu würdigen, da manche Angaben naturgemäss von eigenen
Interessen beeinflusst sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen
eines Soziallohnes damit begründet, den ausgerichteten Lohnzahlungen in den
Jahren 2021 und 2022 könne aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in der
angestammten Tätigkeit keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen,
vermag dieser Schluss nicht zu überzeugen. Am 3. November 2021 ist der
Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bzw. aus der Geschäftsleitung
ausgeschieden. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass er bis dahin für
die [...] AG zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war. Somit war der
Beschwerdeführer bis dahin nicht nur operativ für die [...] AG tätig, sondern
zumindest auch berechtigt, sich an deren strategischen Entscheidungen zu beteiligen.
Dass dem Beschwerdeführer eine solche Kollektivunterschrift eingeräumt wurde,
obschon er gemäss Schilderung der Arbeitssituation im Schreiben vom 19.
September 2024 in administrativen Angelegenheiten mehrheitlich nicht involviert
gewesen sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Arbeitsvertrag,
in welchem ein Anteil Soziallohn festgehalten wird, wurde im Übrigen nie
eingereicht. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der ausbezahlte
Lohn vermutungsweise Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung. Insgesamt
und unter Würdigung der gesamten Umstände wird diese Vermutung im vorliegenden
Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt. Der Beschwerdeführer
vermag den strengen Beweisanforderungen an den Nachweis von Soziallohn
jedenfalls nicht zu genügen. Bei dieser Sachlage besteht bzw. bestand kein
Anlass dazu, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn mit der
geleisteten Arbeit übereinstimmt. Im Jahr 2021 betrug der jährliche Bruttolohn
CHF 92'782.00, wobei CHF 45'220.00 von der Krankentaggeldversicherung
bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 10). Im Jahr 2022 betrug der jährliche Bruttolohn
CHF 86'274.50, wovon CHF 30'138.35 von der Krankentaggeldversicherung
bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
gehören die erbrachten Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen, d.h.
die Krankentaggelder waren somit nicht AHV-pflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2
lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR
831.101]). Entsprechend wurden diese bei der Berechnung des Invalideneinkommens
auch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen zu
Recht die Einträge im IK-Auszug zu Grunde.
6.4.8 Zusammenfassend
ist demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich
nicht zu beanstanden, womit der für das Jahr 2021 errechneten Invaliditätsgrad
von 52 % sowie der für das Jahr 2022 errechnete Invaliditätsgrad von 44 %
nicht zu beanstanden ist.
7. Nach
dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Gottesman
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_382/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.