VSBES.2024.253
Unfallversicherung
13. Oktober 2025Deutsch57 min
20. September 2021 fand sodann im Spital E.___ eine totale Osteosynthesematerial-Entfernung
Source so.ch
[...]
Urteil vom 13. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 10. Dezember 2019 bei der
Firma B.___ (in Liquidation), [...], in einem Pensum von 100 % angestellt
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom
26. März 2020 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 2) erlitt die
Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 in [...], beim Wandern / Spazieren
einen Sturz, wobei sie sich den rechten Unterschenkel brach. Gemäss dem Bericht
des Spitals C.___ in [...] vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20 S. 4
f.) habe sich die Beschwerdeführerin dabei eine periprothetische Fraktur der
rechten Tibia zugezogen, die am 1. Januar 2020 mittels Osteosynthese operativ
versorgt wurde. Mit Schreiben vom 23. April 2020 (Suva-Nr. 12)
anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Nichtberufsunfalls und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Es folgte vom 15. September
bis 20. Oktober 2020 ein stationärer Aufenthalt in der Klinik D.___ (vgl.
Austrittsbericht vom 16. November 2020, Suva-Nr. 60). Am
20. September 2021 fand sodann im Spital E.___ eine totale Osteosynthesematerial-Entfernung
der proximalen Tibia rechts statt (Suva-Nrn. 104, 108). In der Folge
klagte die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im rechten Knie
bzw. Bein (Suva-Nrn. 110, 117, 140 f.). Es fanden sodann am 10. Juni
2022 eine therapeutische Infiltration ins rechte Knie (Suva-Nr. 168), am
29. August 2022 eine angiologische Abklärung (Suva-Nr. 177) und am
30. Januar 2023 eine MR der ganzen Wirbelsäule (Suva-Nr. 188) statt.
Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom
28. Februar 2023 (Suva-Nr. 192) u.a. fest, der Endzustand sei gegeben.
Zudem schätzte er den Integritätsschaden auf 10 % (Suva-Nr. 193). Am
1. März 2023 (Suva-Nr. 195) wurde der Beschwerdeführerin daher
mitgeteilt, die Taggeld- und Heilkostenleistungen würden per 31. März 2023
eingestellt. Mit Verfügung vom 14. März 2023 (Suva-Nr. 208) wurde der
Beschwerdeführerin sodann eine Integritätsentschädigung von 10 %, jedoch
kein Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Aufgrund der am 13. April
2023 bzw. 26. September 2023 dagegen erhobenen Einsprache (Suva-Nrn. 221,
226), liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. F.___ am 12. Juli
2024 (Suva-Nr. 229) zum neu eingereichten Bericht von Dres. med. G.___ und
H.___, Fachärzte Orthopädie und Traumatologie, vom 21. August 2023 (Suva-Nr. 227)
Stellung nehmen. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024
(Suva-Nr. 230) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache sodann ab (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 26. September 2024 (A.S. 14 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 14. März 2023 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu entrichten sowie die
Heilkosten nach Art. 21 UVG zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine externe orthopädischchirurgische Begutachtung zu
initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 7. November 2024 (A.S. 42 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 29. November
2024 (A.S. 50 ff.) bzw. Duplik vom 16. Dezember 2024 (A.S. 59) lassen
die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhalten.
5. Die am 10. Januar 2025
eingereichte Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin (A.S. 61
ff.) geht mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (A.S. 64) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 12. September 2024 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das
Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013
E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151 f., 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177
E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.
seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen
Fachpersonen geführt (André Nabold, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 5. Auflage 2024, Art. 6 UVG, S. 58).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2
S. 668, 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190, 129 V 177 E. 3.21
S. 181).
Die Adäquanz spielt
im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass von
solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde
mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2
S. 358 f.).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,
116.
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58
E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024
(A.S. 1 ff.) die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen zu Recht
per 31. März 2023 eingestellt und ihr korrekterweise – unter Abweisung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente – eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Gemäss dem Austrittsbericht des
Spitals E.___ vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 49) war die
Beschwerdeführerin vom 10. bis 18. Oktober 2018 hospitalisiert. Aufgrund
der diagnostizierten «fortgeschrittenen medial betonten Pangonarthrose rechts»
fand am 10. Oktober 2018 eine Implantation einer Knie-Totalprothese rechts
statt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet.
5.2
Dem auf Deutsch übersetzten
medizinischen Bericht des Spitals C.___ in [...] vom 2. Juni 2020
(Suva-Nr. 20) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
1.
Januar 2020 aufgrund der erlittenen periprothetischen Fraktur an der
rechten Tibia einem operativen Eingriff im Sinne einer Osteosynthese unterzogen
wurde. Bei der fünf Monate nach der Operation erfolgten Kontrolle sei die
Beschwerdeführerin noch an Krücken gegangen. Wegen der Pandemie (Covid 19) habe
keine physikalische Therapie durchgeführt werden können. Bei der klinischen
Untersuchung habe sich ein postoperativ guter Zustand mit reizlosen Narben und
ohne Anzeichen einer Entzündung gezeigt. Die Kniebewegung erfolge von
0.
– 120 °, bandstabil. Hypotrophie des rechten Knies im
Vergleich zur Gegenseite. Radiologisch gute Position des Implantats und der
Fragmente. Es seien auch Schmerzen im Knie links beklagt worden.
5.3
Die Kreisärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, und Arbeitsmedizin, hielt im «Bericht
über die otoneurologische Untersuchung vom 20. Oktober 2020» (Suva-Nr. 58)
Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin leide im Fachgebiet ORL unter
subjektiven Schwindelbeschwerden im Liegen, beim Laufen und schnellen
Kopfbewegungen, die bei der vorliegenden otoneurologischen Testung nicht hätten
objektiviert werden können. Über eine Hörstörung werde nicht geklagt und im
Tonaudiogramm finde sich eine Normalhörigkeit an beiden Ohren. Ein Kopftrauma
sei nicht aktenkundig. Die otoneurologische Testung sei bei Unfähigkeit, ohne
Gehhilfen zu stehen oder zu laufen, extrem eingeschränkt, da die
vestibulospinalen Prüfungen nicht durchführbar seien. Sowohl im Kopfimpulstest
als auch bei der Videonystagmografie seien die apparativ erhobenen Befunde
gesamthaft regelrecht und ohne Nachweis einer peripher-vestibulären oder
zentral-vestibulären Gleichgewichtsstörung bzw. ohne Nachweis von
pathologischen Provokationsnystagmen. Ein organpathologisches strukturelles
Korrelat im Bereich der Gleichgewichtsorgane bestehe für die subjektiven
Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht, es bestehe insbesondere kein
benigner Lage- und Lagerungsschwindel, was nach einer Latenz von 10 Monaten
auch nicht zu erwarten wäre. Psychopharmaka, die als Nebenwirkung u.a. zentrale
Schwindelsymptome auslösen könnten, nehme die Beschwerdeführerin nicht ein. Es
sei jedoch von einem erheblichen Trainingsmangel auszugehen, über die
orthostatische Situation sei Dr. med. I.___ nicht im Detail orientiert.
Ungewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei normales
Bewegungsmuster toleriere und angebe, der Schwindel bestehe vom Hinlegen bis
zum Einschlafen permanent, sie könne nur auf dem Rücken liegen und sich nicht
auf die Seite drehen. Diese Situation sei ausgesprochen aussergewöhnlich und
mit der üblichen Pathogenese eines peripher-vestibulären Schwindels nicht
kompatibel. Ungewöhnlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin angebe, dass es
beschwerdefreie Tage überhaupt nicht gebe, denn unter normalen Umständen hätte
sich ein allfälliges initiales peripher-vestibuläres Defizit innerhalb von
wenigen Wochen vollständig zurückbilden und es hätte zentral vollständig
kompensiert sein müssen. Insbesondere für den geklagten Drehschwindel fänden
sie als mögliches Korrelat keine pathologischen Provokationsnystagmen in ihren
validen durchführbaren Tests unter der Videonystagmografiebrille, insbesondere
in den Situationen, in denen die Beschwerdeführerin gleichzeitig subjektiven
Schwindel beschreibe (Seitenlage, Kopfdrehung, Kopfhängelage).
Im Zusammenhang mit den subjektiven
Schwindelbeschwerden werde von einer Somatisierungsstörung (phobischen
Schwankschwindel) ausgegangen. Aus ORL-Perspektive sei die Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Fensterreinigerin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit Ausnahme von Tätigkeiten mit Absturzgefahr nicht eingeschränkt. Bei Fehlen
eines organischen Korrelats für die geklagten Beschwerden sei von einer
weiteren Therapie, wie z.B. einer vestibulären Physiotherapie, keine Besserung
des Zustandsbildes zu erwarten. Eine unfallbedingte Integritätseinbusse gemäss
Tab. 14 der Integritätsentschädigungen bestehe nicht.
5.4
Im Rahmen der vom
15.
September bis 20. Oktober 2020 erfolgten stationären
Rehabilitation in der Klinik D.___ wurden im Austrittsbericht vom
18.
November 2020 (Suva-Nr. 60) folgende Diagnosen ausgewiesen:
A. Unfall vom 31. Dezember 2019:
Sturz
A1 Periprothetische Fraktur
Tibia rechts (Typ II)
-
31.
Dezember
2020: Proximale, teils dislozierte Fraktur der Tibia sowie Fibula
-
1.
Januar 2020
Osteosynthese
-
17.
September
2020.
Knie rechts ap und lateral: Verglichen mit der Voruntersuchung vom
30.
März 2020 (SUVA-PACS) vorbestehender Status nach Einlage einer
femorotibialen Knieendoprothese mit zementiertem femoralen Anteil sowie
zweizeitigem Status nach schrauben- und plattenosteosynthetischer Versorgung
einer nicht dislozierten, periprothetischen Fraktur in der proximalen
Tibiametaphyse sowie einer minimal dislozierten proximalen Fibulafraktur.
Stationäre Stellungsverhältnisse beider vollständig konsolidierten Frakturen.
Osteosynthese- und Prothesenmaterial intakt und in situ. Keine
Lockerungszeichen. Stationäres Ossikel angrenzend an den medialen Femurkondylus
distal. Fabella. Stationäre, kleine Weichteilverkalkungen in Projektion auf die
Quadrizepssehne.
B. Fortgeschrittene medial betonte
Pangonarthrose rechts
-
10.
Oktober
2018.
Implantation einer Knie-TP rechts
C. Unklarer Schwindel
-
20.
Oktober
2020.
Otoneurologisches Konsil, Dr. med. I.___, Suva [...]: Phobischer
Schwankschwindel
D. Metabolisches Syndrom
-
Diabetes mellitus
Typ II
-
Dyslipidämie
-
Adipositas Grad III
WHO (BMI 40)
-
arterielle
Hypertonie
E. Asthma bronchiale
F. Lumbalgie
G. Gonarthrose links
Die Probleme beim Austritt seien: 1. Stockmobilität
an zwei Unterarmgehstöcken; 2. Konstante und belastungsabhängige Schmerzen
Knie rechts VAS 10; 3. Knieschmerzen links; 4. Belastungsabhängige
Schmerzen Hüfte rechts; 5. Eingeschränkte Beweglichkeit Knie rechts
Flexion / Extension 100 / 0 / 0 °; 6. Lumbalgie;
7.
Schlafprobleme; 8. Kopfschmerzen / Schwindel
anamnestisch seit Dezember 2019; 9. Sprachbarriere. Es liege keine
psychische Störung vor, die die arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen
könnte. Die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin (Arbeitsvertrag sei
vorhanden) sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die Anforderungen seien
zu hoch: Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ausschliesslich
stehend / gehend zu verrichtende Tätigkeit, auch häufiges
Treppensteigen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit (nur bezogen auf
die bisherige Tätigkeit) betrage ab dem 21. Oktober 2020 100 %. Die
Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht
festgelegt, da die Beschwerdeführerin noch in der medizinischen Phase sei. Sollte
innerhalb der nächsten zwei bis drei Monaten keine Stockentwöhnung zustande
kommen, müsste der Fall wohl auf rein medizinisch-theoretischer Basis
abgeschlossen werden. Soweit aus heutiger Sicht abzusehen sei, würde zumindest
rein medizinisch-theoretisch gesehen nichts gegen die Aufnahme einer anderen, zumindest
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen / Gehen am Stück bis
maximal etwa eine Stunde) ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den
Knien sowie ohne wiederholtes Treppensteigen sprechen. Zudem sollten aus
ORL-Sicht derweil keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr verrichtet werden.
5.5
Im Sprechstundenbericht vom 16. Februar
2021.
betreffend die Untersuchung vom 12. Februar 2021 bei Dr. med. H.___,
Leitender Arzt Orthopädie / Trau-matologie, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie im Spital E.___ (Suva-Nr. 78) wurden folgende Hauptdiagosen
ausgewiesen:
Sturz am 31. Dezember
2019.
- periprothetische Fraktur Tibia rechts
Nebendiagnosen:
1.
Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- Dyslipidämie
- Adipositas Grad III WHO
- Arterielle Hypertonie
2.
Fortgeschrittene medial betonte Pangonarthrose rechts
3.
Gonarthrose links
4.
Lumbalgie
5.
Asthma bronchiale
Die Beschwerdeführerin habe bei der
klinisch-radiologischen Kontrolle ein langsames, aber hinkfreies Gangbild an
zwei Unterarmgehstützen an den Tag gelegt. Sie belaste beide Extremitäten
gleichermassen voll. Das Abliegen auf der Untersuchungsliege gelinge ihr
selbständig. Die Schuhe und Strümpfe hätten vom Sohn abgezogen werden müssen.
Bei der Inspektion des betroffenen Beines stellten sich unauffällige Weichteile
und Wundverhältnisse dar. Die Wundheilung nach Prothesenimplantation und
Osteosynthese sei primär gewesen. Die aktive Beweglichkeit des betroffenen
Knies betrage 0 / 0 / 110°. Die sagittale Stabilität des betroffenen Knies sei
unauffällig. In Streckstellung klappe das Gelenk leichtgradig medial auf. Die
Gegenseite könne aus voller Streckung heraus etwa 10 – 15 ° mehr
flektiert werden. Ansonsten sei am linken Knie die sagittale und collaterale
Bandführung völlig stabil. Die Beschwerdeführerin klage über diffuse
Beschwerden beider Beine, überwiegend auf die grossen Gelenke bezogen. Es werde
ein vermehrter Schmerz am linken Kniegelenk angegeben, da die
Beschwerdeführerin versuche, das verletzte rechte Knie zu entlasten.
Konventionell-radiologisch sei die Fraktur des Tibiakopfes rechts gut geheilt.
Das Osteosynthesematerial sei lockerungs- und bruchfrei. Die Prothese sitze
regelrecht. Es zeige sich kein Lockerungssaum. In der ap-Aufnahme zeige sich in
Projektion auf die mediale Femurkondyle distal ein Ossikel. Es wäre hier
interessant Unfallbilder zu haben und zu schauen, ob es hier zu einer Avulsion
des medialen Collateralbandes im Bereich der medialen Femurkondyle gekommen
sei. Auf den vorliegenden Aufnahmen des rechten Knies vom Dezember 2018 sei an
gleicher Stelle nichts zu erkennen.
5.5.1
Im weiteren Sprechstundenbericht
vom 5. März 2021 (Suva-Nr. 86) hielt Dr. med. G.___, Chefarzt
Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___, im Wesentlichen fest, für die
Beschwerdeführerin stünden die Beschwerden im rechten Kniegelenk ganz klar im
Vordergrund. Daher wurde am 12. März 2021 im Spital J.___ eine SPECT-CT
des rechten Knies durchgeführt (Suva-Nr. 147). Diese wurde wie folgt
beurteilt: Verdacht auf eine residuelle Knochenstoffwechselsteigerung des
Ansatzes des Ligamentum patellae bei vom Aspekt her Status nach Refixation. Lediglich
diskrete Knochenstoffwechselsteigerung um die fortgeschritten überbaute
Spiralfraktur der proximalen Tibia rechts bei Status nach Plattenosteosynthese.
Keine Hinweise auf eine Lockerung der Knieprothese rechts. Periartikuläre
Knochenstoffwechselsteigerung bei moderater medialer Gonarthrose mit Zeichen
einer begleitenden Synovitis. Dr. med. G.___ hielt sodann im
Sprechstundenbericht vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 90) fest, die von
der Beschwerdeführerin beschrieben Beschwerdesymptomatik werde nach Sichtung
des SPECT-CT am ehesten aufgrund des störenden Osteosynthesematerials gesehen. Es
erfolgte daher am 20. September 2021 eine totale Osteosyntheseentfernung
proximale Tibia rechts (Abschlussbericht, Suva-Nrn. 104, 108).
5.5.2
Im Sprechstundenbericht vom
4.
November 2021 (Suva-Nr. 110) hielt Dr. med. G.___ sodann fest, es
zeige sich sechs Wochen postoperativ ein ordentlicher Verlauf. Die von der
Beschwerdeführerin an gleicher Stelle wie präoperativ, jedoch etwas weniger als
vor der Metallentfernung berichteten, persistierenden Schmerzen mit Druck und
Spannungsgefühl im rechten Knie und Anschwellen des Knöchels am Abend würden am
ehesten noch im Rahmen des Zuganges zur Metallentfernung gedeutet. Es bleibe
hier den Spontanverlauf weiterhin abzuwarten. Weiter berichte die
Beschwerdeführerin auch über mittlerweile aufgetretene lumbale Rückenschmerzen.
Sie sei durchgehend mit zwei Unterarmgehstöcken unterwegs. Es werde eine
Physiotherapie zur Gangschulung und Stockentwöhnung rezeptiert.
5.5.3
Aus dem Sprechstundenbericht vom
23.
Dezember 2021 (Suva-Nr. 117) geht hervor, dass keine wesentliche
Veränderung der Beschwerden eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe
weiterhin Schmerzen lateral und nehme deshalb bei Bedarf Dafalgan ein. Sie sei
praktisch immer mit Krücken unterwegs, da sie auch für kurze Strecken vermehrt
Schmerzen und auch weniger Kraft im rechten Knie habe. Zudem beklage sie seit
circa zwei Wochen rechtsseitige Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung. Die
Physiotherapie werde durchgeführt, wobei v.a. an der Gangschulung gearbeitet
werde. Die Beschwerden sollten gemäss Dr. med. G.___ nun deutlich weniger sein.
Dass dies noch nicht der Fall sei, könne klinisch und durch das heutige
Röntgenbild nicht ausreichend erklärt werden. Das Röntgenbild zeige eine gute
Implantatlage. Es sei noch zu früh, um eine weitere Abklärung mittels SPECT-CT
durchzuführen. Daher werde das Weiterführen der Physiotherapie empfohlen, wobei
diese im Spital («bei uns») stattfinden sollte, auch damit keine Heimtherapie
durchgeführt werden und die Mobilität der Patientin verbessert werden könne.
5.5.4
Auch im vom 13. April 2022
datierenden «Sprechstundenbericht vom 7. April 2022» (Suva-Nr. 141) wurden
«unklare Beinschmerzen rechts, bei Zustand sechs Monate nach vollständiger
Osteosynthesematerial-Entfernung proximale Tibia rechts» diagnostiziert
(Suva-Nr. 141). Es habe sich in den vergangenen drei Monaten kaum etwas verändert.
Nach Angaben der begleitenden Tochter der Beschwerdeführerin seien die
Schmerzen bei der Beschwerdeführerin permanent vorhanden. Ein stockfreies Gehen
aufgrund der Schmerzen sei nicht möglich. Es wurde eine Spect-CT-Untersuchung
veranlasst.
5.5.5
Dr. med. G.___ hielt im vom
10.
Mai 2022 datierenden «Sprechstundenbericht vom 5. Mai 2022»
(Suva-Nr. 156) fest, die angegebenen, eher zunehmenden Schmerzen blieben weiter
unklar. Im SPECT-CT vom 28. April 2022 könne eine Osteomyelitis oder
ähnliches sicher ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei zum weiteren
Üben, auch wieder ohne Gehstöcke laufen zu können, motiviert worden. Sie möchte
für das Bein keine Physiotherapie mehr und werde zuhause Übungen durchführen. Bei
deutlich adipöser Beschwerdeführerin werde eine Gewichtsreduktion empfohlen und
eine angiologische Abklärung des diffus angeschwollenen rechten Beins und
variköser Venensituation veranlasst. Zur Schmerzreduktion im Knie werde eine
Infiltration veranlasst. Diese erfolgte sodann am 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 168).
5.6
Im Sprechstundenbericht
Angiologie des Spitals E.___, Departement Medizin, vom 9. September 2022
(Suva-Nr. 177) wurden folgende Diagnosen neu ausgewiesen: 1. Keine
Hinweise auf PAVK und 2. Stammvarikosis der V. saphena magna Hach I/II mit
Seitenastvarikose rechts. Die Beschwerden, welche seit der Tibiafraktur rechts
vorhanden seien, könnten nicht auf eine vaskuläre Genese bzw. auf die Varikosis
zurückgeführt werden, zumal die Beschwerdeführerin über anhaltende Schmerzen
sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von der distalen LWS über den
lateralen Ober- und Unterschenkel berichte. Es werde eine erneute orthopädische
Abklärung, gegebenenfalls eine Anpassung der Schmerztherapie empfohlen.
5.7
Die am 30. Januar 2023
durchgeführten MR der ganzen Wirbelsäule (Suva-Nr. 188) beim Institut K.___
wurde wie folgt beurteilt: Altersentsprechend normale Kernspintomographie der
gesamten Wirbelsäule. Keine suspekten Läsionen, kein Hinweis auf
Nervenwurzelkompression. Keine Bandscheibenhernie, keine signifikanten
degenerativen Veränderungen.
5.8
In der «ärztlichen Beurteilung»
vom 28. Februar 2023 hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen
fest (Suva-Nr. 192):
Periprothetische Fraktur Tibia
rechts (Typ II) am 31. Dezember 2019 bei / mit:
- Status Implantation
Knie-Totalendoprothese rechts 10. Oktober 2018 (Spital E.___)
- Osteosynthese 1. Januar 2020
- Osteosynthesematerialentfernung
Plattenosteosynthese 20. September 2021
- Ausschluss Osteomyelitis (SPECT-CT 28. April
2022)
- Ausschluss PAVK (Angiologie Spital E.___
29.
August 2022)
- Ausschluss vertebrogene Schmerzursache
(MRI gesamte Wirbelsäule 30. Januar 2022)
Nebendiagnosen:
- metabolisches Syndrom
- Asthma bronchiale
Die heute geltend gemachten
Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Beim Unfallereignis sei es zu
keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der Wirbelsäule gekommen. Die
bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 [recte: 30. Januar
2023, vgl. E. II. 5.7 hiervor) zeige überwiegend wahrscheinlich keine
zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis, es würden
lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein
Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten.
Von weiteren Behandlungen sei mindestens
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten. Die physiotherapeutische Behandlung sei
abgeschlossen. Eine Stockentwöhnung sei sowohl stationär als auch ambulant
gescheitert, die Beschwerdeführerin benütze die Unterarmstöcke weiterhin vor
allem aus Angst vor einem erneuten Sturz oder zur Sicherung. Medizinisch sei
keine Notwendigkeit für Unterarmgehstützen mehr objektivierbar. Der Endzustand
sei erreicht.
Der Beschwerdeführerin sei ihre
angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht wegen den
Unfallfolgen in Zukunft nicht uneingeschränkt zumutbar. So sei es durch die
periprothetische Fraktur zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen.
Diese habe zu Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes
geführt. In Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit könne die
Beschwerdeführerin folgende Tätigkeit noch ausüben: Leichte bis mittelschwere
Tätigkeit, ohne zeitliche Einschränkung, unter Einhaltung des folgenden
Belastbarkeitsprofils: Vermieden werden sollten regelmässiges belastetes
Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender
oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres
Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien
Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und
dauerhafte Kälte-Exposition. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit
(gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend. Es sei ein unfallbedingter
Integritätsschaden gegeben.
Die bisher intensiv durchgeführten
ambulanten und auch die stationären Rehabilitationsmassnahmen hätten keinen
Erfolg gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand durch
weitere Therapieversuche ändere. Eine regelmässige Kontrolle der implantierten
Endoprothese sei medizinisch sinnvoll, dies jedoch nicht aufgrund von
Unfallfolgen, sondern aufgrund der bereits vor dem Unfallereignis implantierten
Endoprothese.
5.9
Dres. med. G.___ und H.___,
Spital E.___, nahmen zum vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. August
2023.
formulierten Fragenkatalog (Suva-Nr. 227 S. 3 f.) am 21. August
2023.
(Suva-Nr. 227) Stellung. Dabei führten sie folgende Diagnosen auf:
1.
Unklare Restbeschwerden proximale Tibia rechts
- Status nach vollständiger
Osteosynthesematerialentfernung proximale Tibia rechts September 2021
- Status nach Plattenosteosynthese einer
periprothetischen proximalen Tibiafraktur rechts Dezember 2019
2.
Aktivierte medialbetonte Pangonarthrose links
3.
Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- Dyslipidämie
- Adipositas Grad III WHO
- Arterielle Hypertonie
4.
Asthma bronchiale
5.
Unklarer Schwindel
Die Diagnose 1 sei ganz oder teilweise
auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die rein unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal angepassten
Verweistätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 50 %. Die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal
leidensangepassten Tätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 100 %.
Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit bestehe eine zusätzliche
Leistungseinschränkung: Leichte wechselbelastende Arbeit (Stehen / Gehen am
Stück bis max. 1 Stunde), ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den
Knien, sowie ohne wiederholtes Treppensteigen). Zurzeit würden medizinische
Heilbehandlungen von anderen, nicht unfallbedingten Leiden in Anspruch
genommen. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu
erwarten.
5.10
In der Kurzbeurteilung vom 12. Juli
2024.
(Suva-Nr. 229) nahm Dr. med. F.___ zum Bericht von Dres. med. G.___
und H.___ vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wie folgt Stellung:
Es sei an der bisherigen Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit festzuhalten. So werde im Bericht bzw. in der
Stellungnahme zu den vom Anwalt gestellten Fragen, die Beurteilung vom 28. Februar
2023.
bestätigt. Auch die dort genannte maximale Dauer von 1 Stunde gehender / stehender
Tätigkeit am Stück werde in der Beurteilung vom 28. Februar 2023 bedacht,
allerdings anders formuliert: «Zu empfehlen ist eine wechselbelastende
Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend.». Verwirrend seien die
Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in
angestammter und angepasster Tätigkeit. In beiden Fällen würden 50 %
ausgeführt, obwohl in Frage 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei
abgeschlossener Behandlung attestiert werde. Versicherungsmedizinisch ergebe
sich so ein Widerspruch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem
Zustand mit erstelltem Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme
von den Ärzten nicht ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich
die unfallfremden Arbeitsunfähigkeits-Angaben, welche aber in der Betrachtung
der Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften.
6.
Aktenkundig und unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 im Rahmen einer
Wanderung / eines Spazierganges beim Bergabgehen auf einer nassen
Naturstrasse ausrutschte und dabei mit dem rechten Unterschenkel / Knie
auf den Boden aufschlug. Da sie nicht mehr aufstehen konnte, wurde sie mit dem
Auto in ein Spital gefahren (Suva-Nrn. 11, 43 S. 1).
7.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. September 2024
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr.
med. F.___ vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) abgestellt hat.
7.1
Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit
Hinweis).
7.2
Die «ärztliche Beurteilung» vom 28.
Februar 2023 von Dr. med. F.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.
4.2
hiervor) gerecht: So handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. F.___ um einen
auf die medizinischen Fachgebiete der Orthopädie und Unfallchirurgie
spezialisierten Facharzt, der somit fachlich durchaus qualifiziert ist, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass dem Kreisarzt die zuvor
verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit
hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Berichte mitsamt
des vorliegenden Bildmaterials unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach
Aktenlage» in chronologischer Reihenfolge aufgeführt (Suva-Nr. 192 S. 1
ff.). Diese sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein
lückenloses Bild wieder, so dass Dr. med. F.___ in der Lage war, sich ein
gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu
verschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erhellt unter diesen
Umständen nicht, inwiefern eine persönliche Untersuchung notwendig gewesen wäre
(A.S. 19). Ferner leuchtet auch die Beurteilung der medizinischen
Situation ein: So hielt der Kreisarzt die Diagnose einer beim Unfallereignis
zugezogenen periprothetischen Fraktur am rechen Kniegelenk fest. Dies ist
nachvollziehbar, zumal sich die entsprechende Diagnosestellung dem «medizinischen
Bericht» des Spitals C.___ vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20) entnehmen
lässt. So wurde darin eine «periprothetische Fraktur der rechten Tibia» ausgewiesen,
die einer Osteosynthese unterzogen worden sei (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Es
vermag ferner einzuleuchten, dass Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang auf die
bei diagnostizierter degenerativer Pantonarthrose bereits am 10. Oktober
2018.
erhaltene Knie-Totalendoprothese rechts hinweist (vgl. E. II. 5.1
hiervor). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das rechte Knie der
Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 erheblich
vorbelastet war. Der Kreisarzt befasste sich daher mit der durch die
Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 ausgeübten
beruflichen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bei der Firma B.___. Seine
Einschätzung, wonach aufgrund der bereits durch die Prothese bedingten
Einschränkung der Belastbarkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese
Tätigkeit im oberen Belastbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzusiedeln
gewesen sei, ist nachvollziehbar. So ist davon auszugehen, dass die von der
Beschwerde-führerin ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Reinging eine
durchaus körperlich anspruchsvolle Arbeit darstellt. So ist denn auch der
Arbeitsplatzbeschreibung vom 31. August 2020 (Suva-Nr. 41) zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend eine gehende / stehende
Tätigkeit ohne schwere Belastung ausübe. Sie werde v.a. für die Endreinigung von
Fenstern und das Aufputzen von Dreck / Staub eingesetzt. Auch die
weiteren kreisärztlichen Ausführungen erweisen sich als überzeugend, da sie mit
den medizinischen Vorakten übereinstimmen. So sei es gemäss Dr. med. F.___
nach dem Unfallereignis zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen. Die
regelrecht versorgte Fraktur sei gut ausgeheilt, die starke Schmerzsymptomatik
jedoch verblieben. Entsprechende Angaben finden sich im Austrittsbericht der
Klinik D.___ vom 16. November 2020 (vgl. E. II. 5.4 hiervor). So geht aus
diesem hervor, dass sich aktuell – circa 10 Monate nach dem Sturz –
radiologisch vollständig konsolidierte Frakturen mit regelrechter Lage des
Osteosynthese- und Prothesenmaterials zeigten. Wie dem Bericht weiter zu
entnehmen ist, leide die Beschwerdeführerin trotz dieses positiven somatischen
Verlaufes weiterhin unter Beschwerden. Der Kreisarzt wies ferner darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin zwei Unterarmgehstöcke zur Entlastung
benütze. Dieser Einschätzung kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Vorakten ebenfalls gefolgt werden. So wird in diesen u.a. dokumentiert, dass
die Beschwerdeführerin stets zwei Unterarmgehstöcke einsetze und eine entsprechende
Entwöhnung (vgl. E. II. 5.4 f. hiervor) bislang nicht gelungen sei. Eingehend
auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende starke Schmerzsymptomatik hielt der
Kreisarzt fest, es liessen sich hierfür keine objektivierbaren Gründe mehr
feststellen. Diese Einschätzung überzeugt, da der Kreisarzt anschliessend in
nachvollziehbarer Weise ausführte, es hätten sich weder in der SPECT-CT noch in
der ausgeweiteten Diagnostik (Angiologie, Wirbelsäulenabklärung) Gründe für
eine derartig starke Schmerzsymptomatik gefunden. In diesem Sinn ging Dr. med. G.___
in seinem Sprechstundenbericht vom 25. März 2021 (vgl. E. II. 5.5.1
hiervor, Suva-Nr. 90) nach der Sichtung der SPECT-CT davon aus, dass die
Beschwerden am ehesten auf das störende Osteosynthesematerial zurückzuführen
seien. Die anschliessend am 20. September 2021 durchgeführte Osteosynthesematerialentfernung
führte indes nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerden. So ist
dem Verlaufsbericht des Spitals E.___ vom 4. November 2021 (vgl. E. II. 5.5.2
hiervor) u.a. zu entnehmen, dass weiterhin ein Druck- und Spannungsgefühl im
rechten Knie bestehe und der Knöchel am Abend geschwollen sei. Auch im Rahmen
der durchgeführten angiologischen Sprechstunde (Bericht vom 9. September
2022, vgl. E. II. 5.6 hiervor) konnte eine vasuläre Genese bzw. eine
Varikosis als Ursache für die durch die Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden ausgeschlossen werden. Ferner wurde auch im Rahmen der durchgeführten
bildgebenden Abklärungen der Wirbelsäule (MRI ganze Wirbelsäule vom 30. Januar
2022, vgl. E. II. 5.7 hiervor) eine vertebrogene Schmerzursache ausgeschlossen.
Die durchgeführte Untersuchung wurde vielmehr als «altersentsprechend normale
Kernspintomographie der gesamten Wirbelsäule» beschrieben, wobei sich keine «signifikanten
degenerativen Veränderungen» hätten feststellen lassen. Unter diesen Umständen überzeugt
die weitere Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach die bildgebende Abklärung
der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 überwiegend wahrscheinlich keine
zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis zeige. So seien
lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein
Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche
Ausführung erweisen sich als korrekt. So wurden im Rahmen der Befunderhebung
anlässlich der MR-Untersuchung vom 30. Januar 2023 im Segment LWK 4/5er eine
relative Spinalkanalstenose bei Facettengelenksarthrose und nebenbefundlich ein
«Wirbelkörperhämangiom BWK 5» festgestellt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Aufgrund
dieser Ausführungen vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene Schlussfolgerung
zu überzeugen, wonach es aufgrund der periprothetischen Fraktur bei der
Beschwerdeführerin zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes
gekommen sei.
7.3
Insgesamt erweist sich somit die
kreisärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2023 als grundsätzlich
beweiswertig.
7.4
Es stellt sich die Frage, ob der
durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024
eingereichte Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) an der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___
vom 28. Februar 2023 mindestens geringe Zweifel zu erwecken vermag. Zum
entsprechenden Bericht vom 21. August 2023 äusserte sich Dr. med. F.___ in
der «Kurzbeurteilung» vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor).
7.4.1
Es ist vorab auf das Vorbringen
der Beschwerdeführerin (A.S. 22 f.) einzugehen, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
inakzeptabel sei und sie das Dossier nicht abermals ihrem versicherungsinternen
Arzt hätte vorlegen dürfen. Bei auch nur schon geringen Zweifeln hätte sie
vielmehr ein Gutachten veranlassen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (Suva-Nr. 208) im
Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres internen Kreisarztes Dr. med. F.___
vom 28. Februar 2023 abgestellt. Da die Beschwerdeführerin sodann im
Einspracheverfahren den Arztbericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August
2023.
einreichen liess, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, diesen
Bericht zunächst wiederum ihrem – bereits mit dem Fall vorbefassten – Kreisarzt
vorzulegen, damit er sich zu diesem äussern kann, folgerichtig. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kann nämlich nicht bereits aufgrund
anderslautender Diagnosen bzw. Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf geringe Zweifel an der ursprünglichen Beurteilung geschlossen
werden. Unter den vorliegenden Umständen erscheint eine erneute kreisärztliche
Stellungnahme mit der expliziten Aufforderung, sich zur Frage zu äussern, ob
der entsprechende Bericht an der bisherigen Beurteilung etwas ändere, durchaus
sinnvoll. Bei diesem Vorgehen ist insbesondere nicht – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 22) – von einem Versuch auszugehen,
die Beweistauglichkeit der vorherigen Beurteilungen mit der neuerlichen
Beurteilung zu begründen. In diesem Zusammenhang erweist sich sodann auch das
weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, wonach die Beschwerdegegnerin
die notwendigen Abklärungen nicht ins Einspracheverfahren hätte verschieben
dürfen (A.S. 23). So erfolgte die Rückfrage an den Kreisarzt einzig
aufgrund des durch die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten
ärztlichen Berichts vom 21. August 2023. Von einer willentlichen
Verschiebung der notwendigen Abklärungen ins Einspracheverfahren kann somit jedenfalls
nicht ausgegangen werden.
7.4.2
Die Orthopäden Dres. med. G.___
und H.___ wiesen im relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht vom 21. August
2023.
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) zwar diverse Diagnosen aus, hielten indes fest,
dass lediglich die Hauptdiagnose «unklare Restbeschwerden proximale Tibia
rechts» ganz oder teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Folglich
ist davon auszugehen, dass ihrer Ansicht nach die übrigen Diagnosestellungen («aktivierte
medialbetonte Pangonarthrose links; metabolisches Syndrom, Asthma bronchiale; unklarer
Schwindel») nicht auf das Ereignis vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen
sind. Obschon diese Einschätzung nicht begründet wird, ergibt sich in Bezug auf
die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ kein Widerspruch.
So wies auch er einzig die «periprothetische Fraktur Tibia rechts (Typ II) am
31.
Dezember 2019» als Hauptdiagnose aus. Eine weitere Übereinstimmung
ergibt sich sodann auch in Bezug auf das Vorliegen des Endzustandes. So führten
die beiden Orthopäden Dres. med. G.___ und H.___ im Bericht vom 21. August
2023.
zum einen aus, es würden zurzeit Behandlungen von anderen, nicht
unfallbedingten Leiden in Anspruch genommen. Zum anderen hielten sie fest, dass
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei. Diese
Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. F.___. So ging er in seiner
Beurteilung vom 28. Februar 2023 vom Vorliegen des Endzustandes aus. Ferner
wird das durch den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil durch den Bericht
von Dres. med. G.___ und H.___ nicht in Frage gestellt. So ging Dr. med. F.___ in
seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, die
Beschwerdeführerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne
zeitliche Einschränkung, unter Einhaltung des folgenden Belastbarkeitsprofils
ausüben: Vermieden werden sollten regelmässiges belastetes Besteigen von Leitern,
Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender oder dauerhaft stehender
Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder
regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark
vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und dauerhafte
Kälte-Exposition. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit (gehend,
stehend, sitzend), vorwiegend sitzend. Diese Einschätzungen werden durch die
Ausführungen von Dres. med. G.___ und H.___ gestützt. So hielten sie in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit
Folgendes fest: Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit besteht eine
zusätzliche Leistungseinschränkung wie folgt: Leichte wechselbelastende Arbeit
(stehen / gehen am Stück bis maximal eine Stunde), ohne längeres
Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, sowie ohne wiederholtes
Treppensteigen. Es sind somit keine divergierenden Beurteilungen festzustellen.
In diesem Sinn hielt sodann auch Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung
vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Beurteilung vom 28. Februar
2023.
werde durch die Einschätzung der beiden Orthopäden bestätigt und auch die von
diesen genannte Dauer von maximal einer Stunde gehender / stehender
Tätigkeit sei in der vorangehenden Beurteilung vom 28. Februar 2023 bereits
bedacht, allerdings damals anders formuliert worden («Zu empfehlen ist eine
wechselbelastende Tätigkeit [gehend, stehend, sitzend], vorwiegend sitzend.»).
Demgegenüber ergeben sich in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedliche Einschätzungen. So
ging Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, dass
der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten
Belastbarkeitsprofils (s. oben) ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sei.
Dem Bericht vom 21. August 2023 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die
rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt
ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit
50.
% und die Arbeitsunfähigkeit insgesamt sowohl in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als auch in einer ideal leidensangepasster Tätigkeit 100 %
betrage. Diese nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dres. med. G.___ und H.___ kann nicht nachvollzogen werden. Sie überzeugt auch
mit Blick darauf, dass als unfallkausale Diagnose einzig «unklare
Restbeschwerden proximale Tibia rechts» genannt werden, nicht. So hielt auch
Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10
hiervor) fest, die Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von
50.
% sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Fragen 4 +
5) sei «verwirrend». So würden in beiden Fällen 50 % ausgeführt, obwohl in
den Fragen 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei abgeschlossener
Behandlung attestiert werde. Es ergebe sich so ein Widerspruch bei
gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem Zustand mit erstelltem
Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme der Ärzte nicht
ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich die
unfallfremden Arbeitsunfähigkeit-Angaben, welche aber in der Betrachtung der
Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften. Auch gestützt auf diese
schlüssigen kreisärztlichen Ausführungen vermögen die durch die Orthopäden
Dres. med. G.___ und H.___ attestierten Arbeitsfähigkeiten der
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es muss davon ausgegangen werden, dass
die genannten Ärzte auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden,
welche durch die somatischen Befunde nicht erklärt werden können, in ihre
Einschätzung einbezogen haben. Es kann daher nicht auf diese abgestellt werden.
7.4.3
Unter diesen Umständen vermag der
Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 an der
beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 keine
auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.
7.5
Einzugehen ist nachfolgend auf
die gegen die ärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar
2023.
sowie gegen seine Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 gerichteten
Vorbringen der Beschwerdeführerin:
7.5.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, es habe im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. F.___
vom 28. Februar 2023 noch kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt
vorgelegen (A.S. 19). So bestehe entsprechend dem letzten, sich in den
Akten befindlichen Bericht des Spitals E.___ weitergehender medizinischer
Abklärungsbedarf in orthopädischer Hinsicht und es seien schmerztherapeutische
Massnahmen und eine Stockentwöhnung empfohlen worden (A.S. 20). Beim – wie
von der Beschwerdeführerin erwähnten – zuletzt in den Akten dokumentierten
Bericht des Spitals E.___ handelt es sich um den «Sprechstundenbericht
Angiologie» vom 9. September 2022 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). In diesem
wurde u.a. festgehalten, dass die beklagten Beschwerden nicht auf eine
vaskuläre Genese bzw. eine Varikosis zurückgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerin
über anhaltende Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von
der distalen LWS über den lateralen Ober- und Unterschenkel berichte, werde
eine erneute orthopädische Abklärung empfohlen, sowie gegebenenfalls eine
Anpassung der Schmerztherapie in der Schmerzsprechstunde. In den vorliegenden
Akten finden sich indes keine Hinweise auf eine entsprechende orthopädische Untersuchung.
Da auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Angaben macht, ist
davon auszugehen, dass keine solche stattgefunden hat. Die entsprechende orthopädische
Abklärung wurde denn auch lediglich «empfohlen». Daraus kann geschlossen
werden, dass eine erneute orthopädische Abklärung nicht als dringend indiziert erachtet
wurde. Dies leuchtet vor dem Hintergrund der umfassenden Untersuchungen in
dieser Fachdisziplin, die bereits zuvor stattgefunden hatten, auch inhaltlich
ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die empfohlene
orthopädische Abklärung auch dem Erreichen des Endzustandes nicht entgegensteht.
Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die im «Sprechstundenbericht
Angiologie» ebenfalls empfohlene Anpassung der Schmerztherapie und
Stockentwöhnung. Denn eine weiter erforderliche ärztliche Behandlung steht dem
Fallabschluss nicht entgegen, sofern – wie hier der Fall – durch diese keine
erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
mehr erwartet werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Davon ist im vorliegenden
Fall auszugehen. Schliesslich hielten auch die auf das medizinische Fachgebiet
der Orthopädie und Traumatologie spezialisierten Fachärzte Dres. med. G.___ und
H.___ im Bericht vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) explizit
fest, es sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.
7.5.2
Dem weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 21), wonach die Behauptung von Dr. med. F.___,
dass sie ihre beiden unteren Extremitäten voll belaste offensichtlich falsch
sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Sprechstundenbericht des Spitals E.___
vom 16. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) u.a. festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin beide Extremitäten gleichermassen voll belaste. Inwiefern
dies nicht (mehr) der Fall sein soll, wird weder von der Beschwerdeführerin
erläutert noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den vorliegenden Akten.
Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
7.5.3
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter rügen (A.S. 21), es sei nicht korrekt, dass die Rückenbeschwerden
nicht – wie von Dr. med. F.___ behauptet – auf den Unfall zurückzuführen seien.
So sei diesbezüglich relevant, dass die vor dem Unfall beschwerdefreie
Wirbelsäule nun aufgrund der Belastung durch den Stockgebrauch Beschwerden
verursache. Dr. med. F.___ hielt betreffend die Rückenbeschwerden im Bericht
vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) Folgendes fest: Die heute
geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Es
sei beim Unfallereignis zu keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der
Wirbelsäule gekommen. Die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober
2023.
[recte: 30. Januar 2023] habe überwiegend wahrscheinlich keine
zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis gezeigt. Es seien
lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein
Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche Einschätzungen
erweisen sich als korrekt. So wurde die bildgebende MR-Abklärung der ganzen
Wirbelsäule vom 30. Januar 2023 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) insgesamt als
«altersentsprechend normale Kernspintomographie» beurteilt. Da sich in den
vorliegenden medizinischen Akten keine, diesen kreisärztlichen Einschätzungen
entgegenstehenden medizinischen Beurteilungen finden, ist nicht ersichtlich,
inwiefern an diesen zu zweifeln wäre. Für die Annahme der Beschwerdeführerin,
wonach die vor dem Unfall beschwerdefreie Wirbelsäule durch die Belastung durch
den Stockgebrauch Beschwerden verursache, besteht somit kein fundiertes
medizinisches Korrelat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese
Schlussfolgerung auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»
beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss
nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem
aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020
E. 4.2.2).
7.6
Die ärztliche Beurteilung vom
28.
Februar 2023 inkl. Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 von Dr. med.
F.___ sind als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September
2024.
auf diese abgestellt hat. Es ist somit angesichts der konsolidierten strukturellen
bzw. organisch hinlänglich erklärbaren Unfallfolgen am rechten Knie der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner
Beurteilung vom 28. Februar 2023 festhielt, dass von der weiteren
Behandlung der somatischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erwartet
werden könne.
8.
Es stellt sich weiter die
Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik, welche sich
durch die somatischen Befunde nicht erklären lässt, unter dem Aspekt einer
psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall einen Leistungsanspruch auslösen
kann. Deshalb ist nachfolgend das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2019 und den fortdauernd
geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden, in Anwendung der Psycho-Praxis
(nach BGE 115 V 140) zu prüfen.
8.1
Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in
der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese
Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013
UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen
vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom
25.
September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich
kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der
Beurteilung der Kriterien sind nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu
berücksichtigen.
8.2
Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E.
5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2,
SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83).
8.3
Zur Schwere des Unfalls vom
31.
Dezember 2019 – Sturz auf den rechten Unterschenkel / das
rechte Knie (vgl. E. II. 6 hiervor) – ist Folgendes festzuhalten: Das ehemalige
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen
gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem
Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen
Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG
U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit
Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz
bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember
2002) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte
an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August
2003). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands, dass die
Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls
letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie im
Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom 31. Dezember
2019.
um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang kann daher
diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang erwähnte Ausnahmekonstellation (A.S. 25), wonach
ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe der
Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen
zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. André Nabold, a.a.O.,
Art. 6 UVG, S. 66), greift hier nicht, denn sie liegt hier nicht vor.
8.4
Selbst wenn – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 26 f.) – von einem mittelschweren
Unfallereignis auszugehen wäre, würde sich – wie nachfolgend darzulegen ist – am
vorangehenden Ergebnis nichts ändern:
8.4.1
Das Unfallgeschehen vom 31. Dezember
2019.
hat sich weder «unter besonders dramatischen Begleitumständen» noch «unter
besonderer Eindrücklichkeit» abgespielt. Jedenfalls sind den vorliegenden Akten
keine entsprechenden Gegebenheiten zu entnehmen. So hat sich der Sturz auf den
Unterschenkel / das rechte Knie unter weitgehend alltäglichen bzw. normalen
Umständen beim Wandern ereignet. Das Kriterium ist zu verneinen.
Einzugehen ist auf das weitere Kriterium
der «Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen». In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieses Kriterium bspw. bei einer
Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3) oder bei Wirbelkörperfrakturen,
wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von
Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich
gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2), bejaht. Verneint wurde es unter
anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2),
bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April
2009.
E. 4.4) sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und
Kopfprellung (Urteil des Bundesgerichts U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3;
vgl. zum Ganzen BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.). In Anbetracht
dieser Rechtsprechung kann die am 31. Dezember 2019 erlittene
periprothetische Tibiafraktur nicht als schwere oder besondere Art von
Verletzung qualifiziert werden, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium ist nicht gegeben.
In Bezug auf das weitere Kriterium der
«ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung» geht aus den Akten
hervor, dass die am 31. Dezember 2019 erlittene Fraktur bereits am
1.
Januar 2020 operativ versorgt wurde und die anschliessende Heilung ohne
nennenswerte Komplikationen verlief. Dass die Beschwerdeführerin noch immer
Krücken benutzt, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das
Kriterium ist folglich nicht gegeben.
Das Kriterium der «körperlichen
Dauerschmerzen» ist im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde
Beschwerden zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober
2013.
E. 9, 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 8, m.H.). Gemäss den
vorliegend dokumentierten medizinischen Akten beklagt die Beschwerdeführerin eine
durchwegs andauernde Beschwerdesymptomatik. Da diese jedoch nicht auf organisch
nachweisbaren unfallkausalen Befunden beruht, ist dieses Kriterium nicht
erfüllt.
In Bezug auf das Kriterium der «ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert» finden sich
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Das
Kriterium ist zu verneinen.
Des Weiteren kann auch nicht von einem «schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen» gesprochen werden. So ist
dieses Kriterium nicht schon aufgrund der Durchführung ärztlicher Behandlungen
und dem Vorliegen erheblicher Beschwerden gegeben. Es bedarf hierzu vielmehr
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler
Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu
dessen Bejahung. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass trotz regelmässiger
Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Nabold, a.a.O.,
Art. 6 UVG, S. 77 f.). Da im vorliegenden Fall keine solchen
besonderen Gründe ersichtlich sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Eingehend auf das Kriterium, des «Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu erwähnen, dass
sich diese nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht
(vgl. Urteil EVG U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1, m.w.H.). Zu
berücksichtigen ist folglich auch das Leistungsvermögen in einer angepassten
Tätigkeit. Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. F.___
ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %
zumutbar. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden
Fall auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht geforderte
Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts
8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6) nicht erfüllt ist. Das
Kriterium ist folglich nicht gegeben.
8.4.2
Insgesamt ist im vorliegenden
Fall keines der durch die Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Folglich
ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Dezember
2019.
und den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin
zu verneinen.
9.
Es stellt sich im Weiteren die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid
vom 12. September 2024 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat (A.S.1
ff.).
9.1
Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1
S. 224, je mit Hinweisen). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die
Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte
Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so
sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend,
die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden
Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).
Die Arbeitgeberin, bei der die
Beschwerdeführerin vor dem Unfall während rund drei Wochen angestellt gewesen
war, existiert mittlerweile nicht mehr (vgl. Beschwerdeschrift S. 15).
Über sie wurde im Januar 2022 der Konkurs eröffnet und in der Folge mangels
Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 13. Oktober
2025). Die Beschwerdegegnerin hätte also ihre Anstellung auch ohne den Unfall
nicht weiterführen können. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise
auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik abgestellt und dabei die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»),
Frauen, herangezogen.
9.2
Da es der Beschwerdeführerin
gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. F.___, möglich
ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie aber
bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei ebenfalls korrekterweise
von der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache
Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»), Frauen, ausgegangen (A.S. 10).
9.2.1
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
sich allenfalls ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt:
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin im Berechnungszeitpunkt von 66 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs keinen Abzug (vgl. BGE 148 V 419, wonach Art. 28
Abs. 4 UVV der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters
entgegensteht). Sodann sind beim gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende Ausbildung nicht
abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung
getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019
E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer
Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen
Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts
9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Der Beschwerdeführerin sind leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend),
vorwiegend sitzend, in einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten mit
regelmässig belastetem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in
kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem
Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu
vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen
und dauerhafte Kälte-Exposition. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich
formulierte Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von
diversen Arbeiten (z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Ausschlusskriterien im
Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. So steht ihr ein breites
Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur
Verfügung.
9.2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, im invalidenrechtlichen Verfahren sei ein Pauschalabzug von
10.
% eingeführt worden, was auch in der Unfallversicherung zu
berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 17). Sie nimmt damit Bezug auf die
seit 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3
IVV. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar
2024.
im Sinne einer analogen Anwendung auch für Rentenansprüche gegenüber der
obligatorischen Unfallversicherung gilt. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Das
Bundesgericht wies in seinem Grundsatzurteil zur früheren Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV auf die Einheit der Rechtsordnung und die Problematik einer nur
die Invalidenversicherung betreffenden Sonderregelung hin, hielt aber
gleichzeitig fest, es sei schwer vorstellbar, dass «auf dem Weg der
Rechtsprechung praeter legem («am Gesetz vorbei») gleichsam im Nachvollzug
durch analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV Abhilfe
zu schaffen wäre» (BGE 150 V 410 E. 10.3 S. 436). Da die nunmehrige
Konstellation strukturell (wenn auch inhaltlich sozusagen mit umgekehrten
Vorzeichen) dieselbe ist, dürften diese Bedenken auch für die nun geltende
Fassung derselben Norm gelten. Im hier zu beurteilenden Fall kann die Frage
aber offenbleiben, denn die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung
wäre auf die Beschwerdeführerin in einem IV-Verfahren ohnehin nicht anwendbar:
Geht man vom UV-rechtlichen (allfälligen) Rentenbeginn am 1. April 2023
aus, hätte die 1957 geborene Beschwerdeführerin bereits vorher das ordentliche
AHV-Rentenalter erreicht, was die Zusprechung einer IV-Rente ausschliesst.
Wollte man stattdessen auf den potenziellen IV-rechtlichen Rentenbeginn ein
Jahr nach dem Unfall vom 31. Dezember 2019 abstellen, wäre für die
Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2022 das frühere Recht
anwendbar geblieben (vgl. IVG, lit. c der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Als Folge davon
hätte – unter der fiktiven Annahme einer Fortdauer der IV-Rente über das
AHV-Referenzalter hinaus – auch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene
Verordnungsänderung für sie keine Geltung erlangt (vgl. den erläuternden
Bericht des Eidg. Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur am 1. Januar
2024.
in Kraft getretenen Änderung der IVV, S. 13 / 20;
Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],
Rz. 9214). Die analoge Anwendung der IV-rechtlichen Regeln auf das UV-Verfahren
führt also zum Ergebnis, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV im Fall der
Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommt. Damit bleibt es bei der vorstehenden
Beurteilung des Abzugs nach den allgemeinen Regeln.
9.2.3
Insgesamt ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat
(A.S. 10).
9.3
Da das Validen- und das
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind,
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sog.
Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar
2021.
E. 3.1 m.w.H.). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Im
vorliegendem Fall ergibt sich somit ein IV-Grad von 0 %, der – wie dies
die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat – nicht zum Bezug einer
Invalidenrente berechtigt.
10.
Schliesslich ist auf die
umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.
10.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9
Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche
Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36
Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die
Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln
aufgestellt und in einer nicht abschliessenden Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet (Gilg / Zollinger, Die Integritätsentschädigung
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47). Für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad
der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im
Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der
Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung
ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird
somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher
Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg / Zollinger,
a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der
Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg / Zollinger,
a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen
fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und
anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen
(vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57,
November 1984, S. 18 – 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV
bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens
für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach
oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit
Hinweis).
10.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bezüglich der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Beurteilung
von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (Suva-Nr. 193). Die darin
enthaltenen kreisärztlichen Ausführungen vermögen zu überzeugen. So legte Dr. med.
F.___ überzeugend dar, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes
zu einer periprothetischen Fraktur nach krankheitsbedingt implantierter
Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes gekommen sei. Dementsprechend hätten
bereits vor dem Unfallereignis eine massive Pangonarthrose und die Indikation
zur Implantation der Prothese vorgelegen. Die unfallkausale Fraktur sei
bildgebend vollständig ausgeheilt, die Prothese habe auch nach
Frakturausheilung eine gute Position in regelrechter Stellung, ohne
Lockerungszeichen gezeigt. Gestützt auf diese Ausführungen kann auch der
weiteren ärztlichen Einschätzung von Dr. med. F.___ gefolgt werden, wonach es beim
Ereignis vom 31. Dezember 2019 durch die Fraktur zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung gekommen sei. Es sei eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik
aufgetreten, welche die Belastbarkeit reduziere. Die Ausprägung der
Beschwerdesymptomatik habe sich jedoch nicht objektivieren und durch die
Unfallfolgen nicht vollständig erklären lassen. Es vermag im Weiteren zu
überzeugen, dass aufgrund der Tabelle 5, Arthrosen, für eine massive
Pangonarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 30 – 40 %
veranschlagt werde. Diesbezüglich vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene
Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits vor
dem Unfallereignis eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden sei und daher
hier keine Integritätsentschädigung aufgrund einer massiven Pangonarthrose
beurteilt werden könne. So sei diese bereits vor dem Unfallereignis
abschliessend durch die Knie-Endototalprothese therapiert worden. Es sei indes
durch das Unfallereignis zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik gekommen,
sodass hier aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen durch die
belastungsinduzierten Schmerzen eine Integritätsentschädigung von maximal 10 %
nach Abzug des Vorzustandes beurteilt werden könne. Diese kreisärztlichen Einschätzungen
erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend. Es kann ihnen gefolgt
werden. Zudem sind in den vorliegenden Akten keine, diesen Einschätzungen entgegenstehenden
ärztlichen Beurteilungen betreffend das rechte Knie dokumentiert. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12.
September 2024 auf die Einschätzungen von Dr. med. F.___ abgestellt
und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen hat.
11.
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten
als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng