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Entscheid

VSBES.2024.254

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. August 2025Deutsch42 min

Vorbescheid vom 11. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 18. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2018 unter

Hinweis auf Schmerzen in rechter Hand, im Arm und in der Schulter bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Aufgrund des am 30. November

2018 erfolgten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 15) meldete sich die

Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 20). Diese wies den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung

vom 28. Mai 2019 ab (IV-Nr. 34). Zur Begründung führte die

Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der

Eingliederungsfachperson angegeben, dass ihre bisherige angestammte

Bürotätigkeit bereits angepasst sei. Es hätten daher keine

Eingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass

kein invalidisierendes Leiden vorliege, welches eine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründe. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 6. August 2020 (Eingang)

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis

auf einen Hörsturz zum Bezug eines Hörgerätes an (IV-Nr. 42). Nachdem die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf ein Hörgerät

mitgeteilt hatte, wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13.

September 2021 ab (IV-Nr. 97).

1.3 In der Zwischenzeit

meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 60). Daraufhin führte

die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 67), in dessen Anschluss sie der Beschwerdeführerin

Kostengutsprache für die aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen

Arbeitsplatzes gewährte. Mit Abschlussbericht vom 3. August 2021 hielt die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin

hätte einige Stellenangebote mit Aussicht auf Anstellung gehabt, diese jedoch

aus Gründen des zu weiten Weges oder sonstig körperlicher Voraussetzungen, die

sie geglaubt habe, nicht erfüllen zu können, nicht angenommen. Sie sei

weiterhin zu 50 % auf dem RAV angemeldet (IV-Nr. 95). In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin

und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23.

Februar 2022 (IV-Nr. 107) ein und veranlasste eine Abklärung im Haushalt

(vgl. Abklärungsbericht vom 24. November 2022; IV-Nr. 115). Mit

Vorbescheid vom 11. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 120). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 Einwand erheben

(IV-Nr. 127) und weitere medizinische Berichte einreichen. Zu diesen

Berichten nahm die RAD-Ärztin Stellung (vgl. IV-Nrn. 139, 141, 142). Gestützt

auf die RAD-Stellungnahmen erliess die Beschwerdegegnerin am 22. März 2024

einen neuen Vorbescheid und stellte der Beschwerdeführerin erneut die Abweisung

ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 143). Die dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nrn. 145 und 147) wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter

Rücksprache mit der RAD-Ärztin (IV-Nr. 149) sowie der Eingliederungsfachperson C.___

(IV-Nr. 150) mit Verfügung vom 23. August 2024 ab (IV-Nr. 151;

Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 23.

August 2024 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 23.

August 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten IV-Leistungen

(Invalidenrente, berufliche Massnahmen) bei einem IV-Grad von mindestens

40 % zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

Oktober 2024 (A.S. 37) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

15. Oktober 2024 (A.S. 38 f.) bewilligt die Präsidentin des

Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Die mit Eingang vom

28. Oktober 2024 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote (A.S. 40 ff.) geht mit Verfügung vom 29. Oktober

2024 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 23. August 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente

wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal

verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

108 E. 2b S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

4.4 Die Regionalen Ärztlichen

Dienste (nachfolgend: RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende

funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie

selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend

Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine

Wirkung. RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV, welche den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen (s. dazu E. II. 4.3 hiervor),

kann ein Beweiswert zukommen, der mit jenem von externen medizinischen

Gutachten vergleichbar ist. Zudem können auch reine Aktengutachten

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts

9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, wobei jedoch auch bei

nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der bei

Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden

Verfügung vom 28. Mai 2019 (IV-Nr. 34) bestanden hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 23. August 2024

(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt, ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, was auch für eine

mögliche Veränderung gilt. Eine Gegenüberstellung mit der früheren Aktenlage

kann daher unterbleiben.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Dem Bericht des Spitals D.___

vom 26. Februar 2020 (IV-Nr. 64 S. 3 f.) lässt sich die folgende Diagnose

entnehmen:

·

Erstdiagnose

Akustikusneurinom rechts, Koos Grad II, ED Dezember 2019

-

cochleovestibuläres

Defizit rechts

Zur Anamnese wurde

festgehalten, dass vor ca. einem Jahr die Beschwerdeführerin ein

cochleovestibuläres Defizit rechts erlitten habe. Im Verlauf habe sich bei

unvollständiger Erholung im MRT Schädel ein Akustikusneurinom rechts gezeigt.

Die Beschwerdeführerin leide persistierend an einer ausgeprägten Hörminderung

rechts sowie an Schwindel und Gangunsicherheit. Letztes Jahr sei ausserdem eine

rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell

zu 50 % krankgeschrieben und auf Arbeitssuche. Sie möchte gerne wieder in

einem Pensum von 50 % als kaufmännische Angestellte arbeiten. Sie wäre

sehr motiviert für eine Hörgeräteversorgung. Die neurootologische Untersuchung

zeige ein peripher vestibuläres Defizit rechts sowie eine hochtonbetonte

Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA von 86 % bei

einem Akustikneurinom rechts. In ihrem Reintonaudiogramm zeige sich eine

Schallleitungskomponente, die möglicherweise durch Überhören zustande gekommen

sei, dies würden sie im Verlauf nachkontrollieren. Vorgesehen sei eine

Vorstellung am interdisziplinären Akustikneurinomboard am 3. März 2020 und eine

anschliessende Besprechung der Befunde und des Procederes mit der

Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. E.___ am 11. März 2020. Bezüglich des

Arbeitswunsches der Beschwerdeführerin spreche von ihrer Seite her nichts gegen

eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit

(Gleichgewicht, Hörstörung).

5.2 Im Bericht des Spitals D.___ vom

1. Juli 2020 (IV-Nr. 64 S. 1 f.) wurde folgende Diagnose gestellt:

·

Vestibularisschwannom

Koos Grad IV rechts, Erstdiagnose Dezember 2019 mit/bei:

-

cochleovestibulärem

Defizit rechts

-

86%igem Hörverlust

nach CPT/AMA rechts

Weiter wird dargelegt, dass

die Beschwerdeführerin zur geplanten klinischen und bildgebenden

Verlaufskontrolle in die Sprechstunde komme. Die Sprechstunde werde

interdisziplinär zusammen mit Frau Dr. F.___ von der Radio-Onkologie

durchgeführt, um der Beschwerdeführerin beide Behandlungsoptionen erklären zu

können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe bekanntermassen das

Vestibularisschwannom Koos Grad IV rechtsseitig mit 86%iger Hörminderung rechts

und cochleovestibulärem Defizit rechts. Der Schwindel der Beschwerdeführerin habe

unter Schwindelphysiotherapie deutlich gebessert und es bestehe unverändert ein

Hochtontinnitus rechtsseitig. Im aktuellen MRI vom Juni 2020 zeige sich im

Vergleich zu den Voruntersuchungen eine minimale Grössenprogredienz des

Vestibularisschwannoms Koos Grad IV rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum

Hirnstamm.

Zur Beurteilung wurde

ausgeführt, dass sie aufgrund der Grössenprogredienz des Tumors die

Behandlungsindikation als gegeben sehen würden. Sie hätten im

interdisziplinären Vestibularisschwannom-Board den Fall der Beschwerdeführerin

besprochen und favorisierten leicht die Operation aufgrund der flächigen

Anhaftung am Hirnstamm. Sie hätten der Beschwerdeführerin im Rahmen der

heutigen interdisziplinären Sprechstunde die Operationsmöglichkeit als auch die

Möglichkeit der Radiochirurgie nochmals detailliert erläutert, wobei sie

intensiv auf den zu erwartenden Hörverlust eingegangen seien, egal welche

Behandlungsmodalität gewählt werde. Die Beschwerdeführerin habe grosses

Interesse an einer operativen Tumor-exstirpation und gleichzeitiger Cl-Einlage.

Es werde diesbezüglich mit Dr. G.___ von der HNO Kontakt aufgenommen und der

Fall in Bezug auf eine mögliche Cl-Einlage diskutiert. Sollte dies möglich

sein, würde eine Operation zusammen geplant werden. Sollte eine Cl-Einlage

nicht möglich sein, werde sich die Beschwerdeführerin noch Gedanken machen, ob

sie dann die Radiochirurgie durchführen lassen möchte.

5.3 Mit Bericht vom 19. August 2020

des Spitals D.___ (IV-Nr. 72.2 S. 11 f.) wurde über die Erstkonsultation vom

17. August 2020 berichtet. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Vestibularisschwannom

Koos Grad IV rechts, ED Mai 2019

-

Bei

cochleovestibulärem Defizit rechts

-

86%igem Hörverlust

nach CPT/AMA rechts

-

9. Dezember 2019 MRT

Schädel (H.___): Grosses vorwiegend extra kanalikulär gelegenes, 12x14,5 mm

messendes Schwannom des N. acusticus rechts.

-

3. März 2020

Akustikusneurinomboard: Chirurgische Resektion als Therapie der Wahl, Aufgebot

erfolgt

-

2. Juni 2020 MRT

Schädel (H.___): Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms Koos Grad IV

rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum Hirnstamm.

-

17. August 2020:

Erstkonsultation in der Klinik […]

Weitere

Diagnosen

-

Seropositive

rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004

-

Klinisches

Kapaltunnelsyndrom rechts, ED Mai 2019

-

Arterielle

Hypertonie

-

Anamnestische

Meniskopathie Knie links

St.

n. Arthroskopie

-

Prurigo simplex

subacuta

-

Allergien:

Sonnenallergie

Weiter wurde dargelegt, dass

sich bei der Beschwerdeführerin in der aktuellen Bildgebung eine

Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms rechtsseitig gezeigt habe.

Aufgrund der Dynamik und der Grösse des Tumors sei zuerst ein chirurgisches

Vorgehen indiziert. Eine Operation sei jedoch seitens der Beschwerdeführerin

abgelehnt worden. Heute würden sie die Beschwerdeführerin zur Beratung einer

stereotaktischen Radiochirurgie als zweite Therapieoption sehen. Die

Beschwerdeführerin berichte über den bekannten Hörverlust am rechten Ohr und

einen Tinnitus, der sich bei Anstrengung verstärke. Letzteres führe dazu, dass

sie nach berufsbedingten Telefonaten regelmässig Pausen benötige. Schwindel

habe sie derzeit weniger und auch ihr Gleichgewicht habe sich verbessert.

Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen bestünden nicht. In der klinischen

Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin in einem sehr guten AZ

(ECOG 0). In der neurologischen Untersuchung mit Fokussierung auf die

Hirnnerven hätten sich keine Defizite gezeigt, abgesehen des bekannten

Hörverlustes. Sie hätten die Beschwerdeführerin anhand eines standardisierten

Aufklärungsbogens unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen

Krankheitssituation über Indikation, Durchführung und mögliche Nebenwirkungen

der Strahlentherapie aufgeklärt. Geplant sei die Radiochirurgie am Cyberknife

mit voraussichtlich einer Fraktion. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem

vorgeschlagenen Prozedere einverstanden erklärt.

5.4 Dem Bericht des Spitals D.___ vom

18. November 2020 (IV-Nr. 72.2 S. 7 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

·

Vestibularisschwannom

Koos Grad IV rechts, ED Mai 2019 ICD-Code: D33.3

-

Bei

cochleovestibulärem Defizit rechts

-

86%igem Hörverlust

nach CPT/AMA rechts

-

9. Dezember 2019:

MRI-Schädel (H.___): Grosses vorwiegend extra kanalikulär gelegenes, 12x14,5 mm

messendes Schwannom des Nervus acusticus rechts.

-

3. März 2020:

Akustikusneurinomboard: Chirurgische Resektion als Therapie der Wahl, Aufgebot

erfolgt

-

2. Juni 2020:

MRI-Schädel (H.___): Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms Koos Grad IV

rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum Hirnstamm.

-

31. August 2020:

MRI-Schädel: Grössenstationäres Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel

rechts, Koos Grad Iva

-

8. September 2020:

Stereotaktische Radiochirurgie des Vestibularisschwannoms rechts, Koos Grad IV

mit einer einmaligen Dosis von 12 Gy

-

30. September 2020:

Klinische Nachkontrolle nach stattgefundener stereotaktischer Radiochirurgie

Weitere

Diagnosen

-

Seropositive

rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004

-

Klinisches

Karpaltunnelsyndrom rechts, ED Mai 2019

-

Arterielle

Hypertonie

-

Anamnestische

Meniskopathie Knie links

Status

nach Arthroskopie

-

Prurigo Simplex

subacuta

-

Allergien:

Sonnenallergie

Es handle sich hierbei um

eine Krankheit, ein gutartiger Tumor, der vom Gleichgewichtsnerv ausgehe. Durch

die von ihnen durchgeführte stereotaktische Radiochirurgie mit dem Ziel einer

lokalen Kontrolle könne in den meisten Fällen ein Progress des Tumors für

längere Zeit verhindert werden. Bei guter Verträglichkeit der Radiochirurgie

seien während der Therapie und drei Wochen posttherapeutisch keine akuten

Nebenwirkungen der Bestrahlung aufgetreten. Bei der letzten Nachkontrolle vom

30. September 2020 habe die Beschwerdeführerin über weiterhin bestehenden

Hörverlust am betroffenen rechten Ohr berichtet (86 % und subjektive

Besserung der Tinnitus-Symptomatik). Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin

in gutem Allgemeinzustand präsentiert, ausser der obengenannten Symptomatik

habe sich kein Hinweis auf weitere neurologische Defizite gezeigt. Sie hätten

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung und posttherapeutischen

Erholungspause für ca. vier Wochen begrenzt arbeitsunfähig geschrieben. Für

weitere spezialärztliche Berichte werde auf den Hausarzt der Beschwerdeführerin

(Herrn Dr. med. I.___) verwiesen.

5.5 Dem Bericht von Dr. med. I.___,

Allgemeine Medizin FMH, vom 28. November 2020 (IV-Nr. 72.2 S. 4 ff.) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2020 bei ihm in

Behandlung sei. Dr. med. I.___ führte zu den aktuellen subjektiven Beschwerden

aus, dass bei St. n. Behandlung des Schwannoms weiterhin eine deutliche

Hörverminderung rechts und morgendlich leichter Schwindel bestehe. Bei St. n.

Knie TP li und Gonarthrose rechts könne die Beschwerdeführerin keine längeren

Strecken gehen. Es bestehe ein mässiges Hinken. Wegen der cP mit Befall der

Fingergelenke sei die Beschwerdeführerin ebenfalls eingeschränkt. Nach seiner

Einschätzung bestehe als KV-Angestellte realistischerweise eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Er erwarte nicht, dass sich in absehbarer Zeit etwas daran

ändere.

5.6 Am 11. Dezember 2020 erging der Bericht

von Dr. med. J.___, Leitender Arzt Medizin / Rheumatologie, Spital K.___ (IV-Nr.

72.2 S. 1 ff.) mit folgenden Diagnosen:

1. Seropositive rheumatoide Arthritis ED

Mai 2004

·

Fingergelenkarthritiden

·

rezidivierende

Gonarthritis rechts

-

Radiosynoviorthese

rechtes Knie 24. Juli 2009

-

Mischinfiltration

(KenacortA40/Bupivacain) am 23. August 2019

·

Rheumafaktor 114

IU/ml(< 30), Anti-CCP > 250 lü/ml (< 20), ANA 1:160 (homogen) Juli 2019

·

Röntgen Hände 6.

Dezember 2018 (BSS): fraglich Usur an os capitatum bds., ansonsten keine

Erosionen

·

Therapie:

-

Prednisolon

DXA

23. Juli 2019: T-Score Hüfte links -0.3, LWS (L1-3) 0.9

·

Methotrexat Januar 2005

– Januar 2008 (sistiert bei Unverträglichkeit)

·

Adalimumab Mai 2005 –

Januar 2008 (sistiert durch die Beschwerdeführerin)

·

Tocilizumab Februar 2019

– März 2019 (Medikamentenaversion)

·

Leflunomid Mai 2009 –

Februar 2019, erneut März 2019

·

Olumiant seit Oktober

2019

2. Vestibularis-Schwannom Koos IV ED Mai

2019

·

Diagnosestellung bei

vestibulo-cochleärem Defizit mit 86% Hörverlust

·

stereotaktische

Radiochirurgie mit einmaliger Dosis von 12 Gy am 8. September 2020 (D.___)

3. Klinisch CTS rechts EM Mai 2019

·

wahrscheinlich

sekundär bei Dg. 1

4.

Arterielle

Hypertonie

5.

Anamnestisch

Meniskopathie Knie links

·

St. n. Arthroskopie

vor Jahren (fecit Dr. L.___)

6. Prurigo Simplex subacuta

Dr. med. J.___ legte im

Weiteren dar, unter einer Basistherapie mit Olumiant 4 mg pro Tag und

Leflunomid 20 mg pro Tag in Kombination mit Spincort im Schnitt 2 mg pro

Tag sei die Beschwerdeführerin von Seiten der Gelenke weitgehend

beschwerdefrei, wobei sie insbesondere eine relevante Morgensteifigkeit oder

nächtliches schmerzbedingtes Erwachen verneine. Klinisch fehlten entsprechend

floride Gelenk- oder Tenosynovitiden sowie laborchemische Entzündungszeichen.

Zwischenzeitlich habe planmässig eine stereotaktische radiochirurgische

Behandlung des Vestibularis-Schwannoms Koos Grad IV rechts stattgefunden.

Diesbezüglich wolle die Beschwerdeführerin sich nun bei der IV anmelden. Im

Übrigen werde sie die etablierte antirheumatische Therapie unverändert

fortführen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. J.___ aus, die

Beschwerdeführerin sei KV-Angestellte, die Kündigung sei aufgrund längerer

krankheitsbedingter Abwesenheit von Seiten des Arbeitgebers per 31. Mai 2019

erfolgt. Es sei eine berufliche Weiterbildung unter Ägide des RAV mit

Instruktion in Social media und Informatik bis am 6. Dezember 2019 erfolgt, die

Beschwerdeführerin habe probeweise zwei Tage im kaufmännischen Bereich der M.___

absolviert, wobei ihr das Stellenprofil zusagen würde. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.7 Die MR-Untersuchung

Felsenbein Nativ und KM vom 25. Februar 2021 im Spital D.___ hat folgende

Beurteilung ergeben (IV-Nr. 79): Zur letzten VU vom 31. August 2020 leicht

grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel rechts

(Koos Grad IV) mit zunehmender zentraler Nekrose. Regrediente Kompression des

angrenzenden N. trigeminus und zerebellaren Pedunkel.

5.8 Am 19. Februar 2021 berichtete

der behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___, Spital K.___, über die

Sprechstunde vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 80). Er legte dar, dass die

Beschwerdeführerin von Seiten der Gelenke weiterhin beschwerdearm sei, wobei

punktuell Fingergelenksarthralgien nach grösseren Belastungen aufgetreten

seien, welche die Beschwerdeführerin selbständig mittels Erhöhung der Spiricort

Tagesdosis auf maximal 3 mg behandle. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung

fehlten floride Gelenk- oder Tenosynovitiden und laborchemisch imponierten

normale Entzündungsparameter. Insofern sei von einer guten Kontrolle der

rheumatoiden Arthritis unter Olumiant 4 mg pro Tag, Leflunomid 10 mg pro Tag

und Low-Dose-Prednisolon auszugehen. Dr. med. J.___ habe die etablierte

Therapie fortgeführt. Ferner hielt er erneut fest, dass aus rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

5.9 Am 16. März 2021 erging der

Bericht des Spitals D.___ (IV-Nr. 84 S. 11 f.). Zur

Zwischenanamnese wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich heute, ca.

ein halbes Jahr nach stereotaktischer Radiotherapie am Cyberknife bei bekanntem

Vestibularisschwannoms rechts, zur klinischen Nachkontrolle und Befundbesprechung

der letzten MRI-Bildgebung in der radio-onkologischen Sprechstunde vorstelle.

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr aktuell gut gehe. Ab und zu, vor

allem im Liegen, meistens nachts, merke sie einen leichten Druck auf dem

rechten Ohr. Seit den letzten Monaten sei der Tinnitus nicht mehr so

ausgeprägt. Hörminderung bestehe weiterhin unverändert. Andere Beschwerden, wie

Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen oder Übelkeiten habe sie nicht. Im T.___

würden regelmässig Untersuchungen geplant. Die letzte Untersuchung am 22.

Februar 2021 habe keine Verschlechterung gezeigt. Klinisch präsentiere sich die

Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Abgesehen von der

oben genannten Symptomatik zeige sich kein Hinweis auf ein neu aufgetretenes

neurologisches Defizit. In der neurootologischen Untersuchung vom 22. Februar

2021 hätten sich weiterhin Zeichen eines peripheren vestibulären Defizites

rechts sowie eine hochtonbetonte Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach

CPT-AMA von 76 % bei einem Akustikusneurinom rechts gezeigt, im Vergleich

zum Vorbefund ohne Verschlechterung (vgl. IV-Nr. 85). In der aktuellen

MRI-Felsenbein-Bildgebung vom 25. Februar 2021 zeige sich ein leicht

grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel rechts

(Koos Grad IV) mit zunehmender zentraler Nekrose. Zudem zeige sich eine

regrediente Kompression des angrenzenden N. trigeminus und zerebellären

Pedunkel. Bei subjektiv leichter Verbesserung der Symptomatik und bei gutem

Ansprechen auf die Radiotherapie mit regredientem Vestibularisschwannom sei mit

der Beschwerdeführerin eine nächste Verlaufskontrolle mittels MRI nach 6 Monaten

(Ende August 2021) vereinbart worden. Anschliessend werde die

Beschwerdeführerin zur Befundbesprechung und klinischen Kontrolle in der

radio-onkologischen Sprechstunde aufgeboten. Die Kollegen der HNO-Klinik würden

um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin für eine erneute neurootologische Untersuchung

für August 2021 gebeten.

5.10 Dem Bericht von Prof.

Dr. med. N.___, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Spital K.___, vom 4. Mai

2021 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 88 S. 2 f.):

1.

Ausgeprägte,

schwerste Gonarthrose Knie rechts

2.

Status nach

Knieprothese links vor Jahren

Weiter legte Prof. Dr. med. N.___

dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwerste Gonarthrose. Formal

stelle er hier sicherlich die Indikation zur Implantation einer

Knie-Totalendoprothese. Das Röntgenbild sei eins, die Beschwerden der

Beschwerdeführerin etwas anderes. Sie sei aktuell kompensiert und könne im Juni

einen Arbeitsversuch starten. In ihrem Alter sei es sicher nicht einfach eine

Stelle zu finden. Bei kompensierter Beschwerdeführerin ohne viele Schmerzmittel

mit Chondrosultherapie sei für ihn die Indikation immer relativ. Er mache die

Implantation einer Knieprothese abhängig von den Beschwerden der Patienten.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin kompensiert. Ein Arbeitsversuch stehe an, so

dass die Operation nicht dringlich sei. Sofern die Beschwerdeführerin im

weiteren Verlauf aber zunehmend dekompensiert sei, ihre Lebensqualität

eingeschränkt und man mit konservativen Massnahmen nicht mehr Herr der

Situation werde, sei die Indikation zur Implantation einer

Knie-Totalendoprothese klar gegeben. Sie würden diese typischerweise mit

patientenspezifischen Schnittblöcken durchführen. Eine Wartezeit von sechs

Wochen sei zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführerin sich bei ihnen für eine

allfällige Operation angemeldet habe.

5.11 Die MR-Untersuchung

Felsenbein Nativ und KM vom 27. August 2021 im Spital D.___ hat folgende

Beurteilung ergeben (IV-Nr. 100): Zur letzten VU vom 25. Februar 2021 weiterhin

gering grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel

rechts (Koos Grad IV). Regrediente Kompression des angrenzenden zerebellären

Pedunkel.

5.12 Die neurootologische

Untersuchung im Spital D.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 101 S. 3 f.) hat

ergeben, dass die klinische Vestibularisuntersuchung weiterhin Zeichen eines

peripheren vestibulären Defizits rechts sowie eine hochtonbetonte Hörstörung

mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA von 76 % bei einem

Akustikusneurinom rechts zeige, im Vergleich zum Vorbefund ohne

Verschlechterung.

5.13 Die

Beschwerdeführerin unterzog sich am 1. Dezember 2021

bei gestellter Diagnose eines instabilen Knies links bei St. n. Knieluxation

bei liegener Knieprothese einer Operation im Spital K.___ (vgl.

Operationsbericht vom 1. Dezember 2021; IV-Nr. 106.3 S. 10 f.). Dem

Austrittsbericht des Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,

vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 106.3 S. 6 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

1.

Instabiles Knie

links bei St.n. Knieluxation bei liegender Knieprothese

2.

Sekundäre

Gonarthrose bds. i.R. der rheumatoiden Arthritis

·

St. n. Implantation

einer Teilprothese Knie links Januar 2009 (Dr. L.___)

·

schwere Gonarthrose

rechts mit erheblicher Subluxationsfehlstellung

3.

Seropositive

rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004

·

(…)

Nebendiagnosen

4.

Vestibularis-Schwannom

Koos IV ED Mai 2019

(…)

5.

Klinisch CTS rechts,

EM Mai 2019

·

Wahrscheinlich

sekundär bei Dg. 2

6.

Arterielle

Hypertonie

7.

Prurigo Simplex

subacuta

Weiter wurde dargelegt, dass

die Vorstellung im Notfallzentrum erfolgt sei, nachdem die Beschwerdeführerin

ausgerutscht und auf das linke, prothetisch versorgte Knie gestürzt sei.

Initial habe sich das Knie in Varusstellung abstehend mit stärksten Schmerzen

sowie einem sensomotorischen Ausfall des Nervus tibialis gezeigt. Auf dem Notfall

sei die geschlossene Reposition in Kurznarkose mit Stabilitätstestung erfolgt,

wobei sich eine multidirektionale Instabilität gezeigt habe. Es sei die

Ruhigstellung im Gipstutor erfolgt. Klinisch nach Reposition persistent leichte

Sensibilitätsminderung an Fusssohle und abgeschwächter A. tib. posterior Puls

bei kräftigem A. dorsalis pedis Puls. CT-angiographisch habe sich eine intakte

Gefässsituation gezeigt. Es sei die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin

zur operativen Revision mittels einer gekoppelten Prothese erfolgt. Die

Sensibilitätsminderungen an der Fusssohle seien im Verlauf regredient gewesen. Der

peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die

Erstmobilisation sei unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos gelungen.

Eine radiologische Nachkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse der

eingebrachten Prothese gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe in gutem

Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie intakter

peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.

5.14 Am 23. Februar 2022

nahm Dr. med. B.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom RAD, Stellung

zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 107). Sie führte aus, bei der Diagnose

Vestibularis-Schwannom Koos IV ED Mai 2019 handle es sich um einen gutartigen

Tumor im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels. Aufgrund dieser Diagnose habe die

Beschwerdeführerin unter einer Schwindelsymptomatik sowie einer Hörstörung (Schwerhörigkeit)

gelitten. Der Tumor sei am 8. September 2020 bestrahlt worden und habe seither

einen stabilen, abnehmenden Verlauf gezeigt (letzte Kontrolle aktenkundig am

30. August 2021 im D.___). Hinsichtlich der Schwindelproblematik würden keine

Beschwerden aktuell beklagt (Bericht T.___, Spital D.___, 13. September

2021), die Hörproblematik sei durch ein Hörgerät zwischenzeitlich kompensiert

worden. Weitere relevante med. Einschränkungen diesbezüglich seien nicht

dokumentiert. Was die Diagnose einer seropositiven rheumatoiden Arthritis ED

Mai 2004 anbelangt, so seien im Bericht von Dr. med. J.___, Spital K.___, vom

11. Juni 2021 ruhebetonte Gelenksbeschwerden durch die Beschwerdeführerin

verneint, jedoch belastungsabhängige Knieschmerzen rechts mit hinkendem

Gangbild beschrieben worden. Das Röntgenbild zeige im rechten Knie eine

fortgeschrittene Gonarthrose, hinsichtlich der rheumatoiden Arthritis bei

stabilen Entzündungsparametern bestünden keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Kniebeschwerden schreibe der Orthopäde des

Spitals K.___ Prof. Dr. med. N.___ am 4. Mai 2021, dass die Beschwerdeführerin

kompensiert sei und eine Verbesserung der Problematik unter der durch den

Hausarzt begonnenen Therapie mit Chondrosulf verspüre. Die Beschwerdeführerin

selbst teile schriftlich am 23. April 2021 mit (DMS 28. April 2021), dass ihr

die hausärztlich begonnene Therapie "sehr dienlich" sei und sie

wieder arbeiten gehen könne und eine etwaige OP in das "Pensionsalter

hinausschieben" könne. Am 26. November 2021 habe die

Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten und habe das prothetisch versorgte

Kniegelenk insgesamt zweimalig reponiert bekommen. Es habe sich peri- und

postoperativ ein unkomplizierter Verlauf gezeigt, die röntgenologische

Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt (Bericht K.___,

Orthopädie vom 28. November 2021: "Die Sensibilitätsminderungen an der

Fusssohle waren im Verlauf regredient. Der peri- und postoperative Verlauf

gestaltete sich komplikationslos. Die Erstmobilisation gelang unter

physiotherapeutischer Anleitung problemlos. Eine radiologische Nachkontrolle

zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse der eingebrachten Prothese.").

Hinsichtlich der weiteren bekannten Diagnosen (Art. Hypertonus, CTS rechts

(klinisch), Prurigo Simplex subacuta) würden keine IV-relevanten

Einschränkungen benannt oder ärztlicherseits dokumentiert. Zusammenfassend

lasse sich spätestens seit dem letzten Bericht des T.___ vom 13. September 2021

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden darstellen, die diagnostizierten

Pathologien seien behandelt worden und/oder seien kompensiert. Die bisherigen

akutmedizinischen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der jeweiligen Pathologien

seien für den RAD nachvollziehbar und könnten übernommen werden.

5.15 Dem Bericht des

Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 9. März 2022

(IV-Nr. 110) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zur

planmässigen klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ

vorgestellt habe. Auf der linken Seite bestehe bei der Beschwerdeführerin ein

regelrechter Verlauf. Klinisch sowie radiologisch bestehe ein erfreulicher

Befund. Auf der rechten Seite präsentiere sich eine fortgeschrittene

Gonarthrose mit bereits Subluxationsstellung. Da bestehe in der Zukunft die

Gefahr eines sekundären tibialen Einbruches. In einem solchen Fall müsste ein

komplexerer Eingriff mit knöchernem Aufbau durchgeführt werden. Das

Krankheitsbild werde der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt. Es werde eine

zeitnahe prothetische Versorgung auf der rechten Seite empfohlen, um zukünftig

einen Knochenverlust und sekundären Einbruch zu vermeiden. Es werde eine

Knie-TP GMK SPHERE mit Bereitschaft auf Umstellung auf ein

Semiconstraint-Design vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin werde sich die

Therapieoptionen noch überlegen und sich mit ihnen in Verbindung setzen. Es

werde ihr noch eine Verordnung zur Anfertigung von orthopädischen Schuheinlagen

nach Mass für den Beinlängenausgleich mitgegeben. Ansonsten

klinisch-radiologische Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ rechts.

5.16 Die neurootologische Untersuchung

vom 23. August 2022 im Spital D.___ hat ergeben, dass die klinische

Vestibularisuntersuchung das bekannte peripher vestibuläre Defizit rechts sowie

eine hochtonbetonte Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA

von 76 % rechts zeige, im Vergleich zum Vorbefund ohne Verschlechterung.

Vorgesehen sei nun eine MR-Verlaufsbildgebung und eine anschliessende

Besprechung des Befundes und des Procederes bei den Kollegen der Radioonkologie

(vgl. Bericht vom 26. September 2022, IV-Nr. 114 S. 9 f.).

5.17 Dem Austrittsbericht

(provisorisch) des Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

29. September 2022 (IV-Nr. 114 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin am 29. September 2022 bei gestellter Diagnose einer

destruierenden Gonarthrose rechts mit/bei ausgeprägtem "Varus thrust"

einer Operation unterzogen hat (Knie-Totalendoprothese

GMK SPHERE Augmented Reality kinematic alignment [Femur Gr 3 SPHERE

unzementiert/Tibia 2 zementiert /Inlay 10mm, Refobacinzement Optipac 60 cc]

rechts). Der peri- und postoperative Verlauf habe

sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine

regelrechte Stellung der eingebrachten Prothese gezeigt. Die Erstmobilisation

sei physiotherapiebegleitet problemlos gelungen. Die Beschwerdeführerin

habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen

nach Hause entlassen werden können. Bei Austritt sei Treppensteigen möglich

gewesen und die Kniegelenksbeweglichkeit habe Flexion/Extension XX/0/0° betragen.

5.18 Mit Bericht vom 9. Januar 2023

legte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt Orthopädie und

Traumatologie, dar (IV-Nr. 124), dass sich ein zeitgerechtes Resultat nach

dieser Operation bei subluxiertem Kniegelenk zeige. Er empfehle weiterhin

Physiotherapie zum Kraftaufbau. Es werde in neun Monaten die klinisch-radiologische

1-Jahreskontrolle geplant. Bis dahin werde die Behandlung abgeschlossen.

5.19 Am 17. Januar 2024

nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ erneut Stellung zu den aktuellen Berichten

(Bericht Rheumatologie Spital K.___ vom 4. März 2022, Bericht T.___ vom

26. September 2022 sowie Bericht Orthopädie Spital K.___ vom 9. Januar 2023).

Sie führte aus, die vorgelegten aktuellen Berichte würden keine relevanten

neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse ergeben. An der RAD-Beurteilung

könne weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 139).

Mit Aktennotiz vom 1. März

2024 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Stellung zum Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit vor dem 13. September 2021 (IV-Nr. 141). Sie führte aus,

dass in der RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass

vorab aus versicherungsmedizinischer Sicht die akutmedizinischen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen

übernommen werden könnten. Diese würden im Folgenden daher benannt:

·

DMS 27. November

2020: Ärztliches Zeugnis K.___, Dr. O.___: 100 % AUF 5. Juni

2019 bis 30. Juni 2019 und 1. Juli 2019 bis 14. Juli 2019

·

DMS 27. November

2020: Ärztliches Zeugnis […] 100 % AUF 8. September 2020 bis 6. Oktober

2020

Die

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes mit einer attestierten

"dauernden" 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2019 (z.Hd. des P.___) vom

6. November 2020 seien anhand der fachärztlichen positiv verlaufenden

Befundberichte mit Beschrieb der diversen Therapieoptionen aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Hausarzt selbst

beschreibe als Grund die rechtsseitige Hörminderung mit cochleovestibulärem

Defizit rechts und rechtsseitigen Hochtontinnitus. Die Gleichgewichtsstörungen

träten nur bei erhöhtem Stress auf. Hierzu im Einzelnen: Die Beschwerden

(Hörminderung, Tinnitus, Gleichgewicht) seien gut verbesser- und behandelbar –

wie von den HNO-Spezialisten beschrieben. Hinsichtlich des gutartigen Tumors

des sog. Vestibularisschwannoms, das die Gleichgewichtsproblematik verursache

(cochleovestibuläres Defizit) bestünden diverse Therapieoptionen: In erster

Linie durch chirurgisch operative Massnahmen und in zweiter Linie einer

stereotaktischen Radiochirgurgie (HNO-Bericht vom 19. August 2020, Dr. F.___).

Hinsichtlich der Hörminderung werde die Hörgeräteversorgung empfohlen.

Ebenfalls werde zur Behandlung die Cochlea Implant Versorgung und BAHA

rechtsseitig empfohlen (Prof. Q.___, HNO D.___ vom 27. August 2020). Weiterhin

Schwindelphysiotherapie (Bericht Prof. R.___, 1. Juli 2020).

Gemäss dem Spezialisten des

T.___, Spital D.___, vom 26. Februar 2020 Prof. Dr. S.___ spreche "nichts

gegen eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit

(Gleichgewicht, Hörstörung)". Dies im Rahmen des unbehandelten

akutmedizinischen Zustandsbildes prä-OP und ohne die empfohlene Hörgeräteversorgung.

Zudem handle es sich im Rahmen dieser passageren Einschränkungen um gut kompensierbare

Symptomatiken auch in der angestammten Tätigkeit (überwiegend sitzend ohne

erhöhte Anforderung an das Gleichgewicht, Telefonieren linksseitig:

"vollkommen normales Hörvermögen linksseitig”, "Sprachaudiometrie:

Links normales Sprachverstehen". Prof. Q.___, HNO D.___ vom 27. August 2020).

Es sei zudem am 1. Juli 2020 dokumentiert, dass bereits nach der durchgeführten

Schwindelphysiotherapie sich der Schwindel "deutlich gebessert" habe

(Bericht Prof. R.___, 1. Juli 2020). Der rechtsseitige Tinnitus habe sich nach

der Radiochirurgie zurückgebildet (Dr. F.___, Spital D.___, 27. Oktober

2020). Hinsichtlich der nebenbefundlich ebenfalls bestehenden rheumatoiden

Arthritis bestehe ebenfalls gemäss fachärztlich rheumatologischer Beurteilung

Dr. J.___, Spital K.___, vom 11. Dezember 2020 "aus rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit".

Am 4. März 2024 ergänzte die

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ ihre Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

im Hinblick auf die Diagnose "Z.n. Anteriore Knieprothesenluxation links

26. November 2021". Am 26. November 2021 habe die Beschwerdeführerin einen

Unfall erlitten und habe das prothetisch versorgte Kniegelenk insgesamt zweimalig

reponiert bekommen. Es habe sich peri- und postoperativ ein unkomplizierter

Verlauf gezeigt, die röntgenologische Kontrolle habe regelrechte

Stellungsverhältnisse gezeigt (Bericht K.___, Orthopädie, vom 28. November

2021: "Die Sensibilitätsminderungen an der Fusssohle waren im Verlauf

regredient. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich

komplikationslos. Die Erstmobilisation gelang unter physiotherapeutischer

Anleitung problemlos. Eine radiologische Nachkontrolle zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse

der eingebrachten Prothese."). Es sei von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit vom 26. November 2021 (Unfallereignis) bis 9. Januar 2022

auszugehen (s. Arztzeugnis vom 28. November 2021, Fallchronik 22.

Dezember 2021).

5.20 Dem Bericht von Dr.

med. J.___, Spital K.___, vom 31. Mai 2024 (IV-Nr. 147 S. 20 ff.) lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation am 5.

April 2022 ruhebetonte Gelenkbeschwerden unter Olumiant 2 mg/Tag, Leflunomid 20

mg/Tag und Spiricort 2.5 mg/Tag verneint habe, wobei insbesondere auch

eine relevante Morgensteifigkeit und nächtliches schmerzbedingtes Erwachen

verneint worden seien. Andererseits hätten die belastungsabhängigen Schmerzen

im Rahmen der fortgeschrittenen sekundären Gonarthrose rechts zugenommen, so

dass sich die Beschwerdeführerin dann doch für die Implantation einer

Totalprothese entschieden habe. Zusätzlich sei es im Zusammenhang mit einem

Sturz zu einer Luxation der Teilprothese des linken Kniegelenkes gekommen,

wobei die Entfernung und Implantation einer Revisions-Knieprothese am 1.

Dezember 2021 komplikationslos verlaufen sei. Mit dem funktionellen Ergebnis

sei die Beschwerdeführerin zufrieden, indem sie nur mehr ein leichtes

Steifigkeitsgefühl verspürt habe. Bis zur Kontrolle am 5. Juli 2022 habe die

Beschwerdeführerin offenbar infolge einer Putzaktion im häuslichen Umfeld Schmerzen

im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Schulter entwickelt, wobei

sie auch den Elektrosmog verantwortlich gemacht habe. Sie habe in der Folge von

sich aus Olumiant auf 4 mg pro Tag erhöht und Tilur 90 mg ret 3 x pro Tag

genommen bei unveränderter Fortführung von Leflunomid 20 mg pro Tag und

Spiricort 2.5 mg pro Tag. Damit hätten im Rahmen der Konsultation keine

Synovitiden festgestellt werden können bei schmerzfreier Motilität des rechten

Handgelenks und der rechten Schulter. Es sei von einer guten Kontrolle der

rheumatoiden Arthritis auszugehen gewesen. Andererseits seien punktuell mechanische

Gelenkbeschwerden im Rahmen der sekundären Arthrose aufgetreten, welche die

Beschwerdeführerin z.T. selbstständig mit Erhöhungen der Spiricort-Dosis

therapiere. Die diesbezüglichen Risiken habe er, Dr. med. J.___, mit der Beschwerdeführerin

thematisiert. Anlässlich der Konsultation am 4. Oktober 2022 hätten sich

weiterhin keine Synovitiden gefunden und die Beschwerdeführerin habe die

Knie-Totalprothesenimplantation am 29. September 2022 gut überstanden.

Anlässlich der Konsultationen am 3. Januar, 4. April und 4. Juli 2023 sei die

Beschwerdeführerin vonseiten der Gelenke beschwerdearm gewesen unter Olumiant 4

mg pro Tag, Leflunomid 20 mg pro Tag und Spiricort 2.5 mg pro Tag. Eine Reduktion

der Spiricort-Tagesdosis auf 1.25 mg pro Tag habe offenbar wieder zu vermehrten

Gelenkbeschwerden geführt, wobei die Beschwerdeführerin auch die sommerlichen Temperaturen

dafür verantwortlich gemacht und die Spiricort-Dosis wieder auf 2.5 mg pro Tag

erhöht habe. Anlässlich der Konsultation am 3. Oktober 2023 sowie 9. Januar und

9. April 2024 hätten weiterhin Synovitiden gefehlt, wobei eine aktivierte

Arthrose des DIP-Gelenks V rechts im Vordergrund gestanden sei. Die

Beschwerdeführerin habe deswegen Spiricort nicht unter 2.5 mg pro Tag reduziert

bei unveränderter Fortführung von Leflunomid 20 mg pro Tag und Olimiant 4 mg pro

Tag.

5.21 Zum genannten Bericht

von Dr. med. J.___ vom 31. Mai 2024 nahm die RAD-Ärztin am 26. Juni 2024

Stellung (IV-Nr. 149). Sie legte dar, der leitende Arzt Rheumatologie schreibe

zur Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin als KV-Angestellte eine

Weiterbildung unter Ägide des RAV mit Instruktion Social Media und Informatik

absolviert habe. Aus rheumatologischer Sicht bestünde diesbezüglich keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus RAD-Sicht sei diese Beurteilung

angesichts des beschriebenen klinischen Verlaufs nachvollziehbar, IV-gestützte

berufliche Massnahmen seien somit nicht indiziert. Weitere Abklärungen seien

aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht angezeigt.

6. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom

23. August 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im

Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 23.

Februar 2022, 1. März 2024 sowie 4. März 2024 und erklärte diese auch zum

integrierenden Bestandteil der Verfügung (A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin

ging gestützt auf diese davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden

vorliege.

Da die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und daher eine reine

Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein medizinischer

Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die

Stellungnahmen zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. B.___ werden diesen

Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht, weshalb ihre Stellungnahmen

vom 23. Februar 2022, 1. März 2024 und 4. März 2024 als Entscheidungsgrundlage

nicht tauglich sind. So

hat eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung nur am Rande

stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich neben der RAD-Ärztin einzig der

behandelnde Hausarzt Dr. med.

I.___ im Bericht vom 18. November 2020 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sowie der

behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___, Spital K.___, am 11. Dezember

2020 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) geäussert. Dr. med. I.___ ging von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische

Angestellte aus. Dr. med. J.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des T.___ des Spitals D.___ äusserten sich

einzig im Bericht vom 26. Februar 2020 zu dieser Frage (vgl. E. II. 5.1

hiervor). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin würde gerne wieder in einem

Pensum von 50 % als kaufmännische Angestellte arbeiten. Bezüglich des

Arbeitswunsches der Beschwerdeführerin spreche von ihrer Seite her nichts gegen

eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit

(Gleichgewicht, Hörstörung). Im weiteren Verlauf blieb eine klare Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit jedoch aus. Ferner ist festzuhalten, dass sich die

RAD-Ärztin bezüglich der Hörproblematik der Beschwerdeführerin widersprüchlich

geäussert hat. So führte sie einerseits aus, die Hörproblematik sei durch ein

Hörgerät zwischenzeitlich kompensiert worden (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Am 1.

März 2024 führte sie hingegen aus, hinsichtlich der Hörminderung werde die

Hörgeräteversorgung empfohlen (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Aus orthopädischer

Sicht lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin sich am 1. Dezember 2021 bei gestellter Diagnose eines

instabilen Knies links bei St. n. Knieluxation bei liegener Knieprothese einer

ersten Knieoperation (Entfernung Knieprothese und Implantation RevisonsKTP mit

Femur Gr 1 Stern 18/65, Wedge distal 8mm bds, Tibia Gr 2 Inaly 12mm Hinge

Stern 13/65, Sterns unzementiert, Femur Tibia zementiert mit Optipac; IV-Nr. 106.3

S. 6 ff.) unterzogen hat (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Am 29. September 2022

folgte schliesslich bei Vorliegen einer destruierenden Gonarthrose rechts eine

weitere Knieoperation (Knie-Totalendoprothese GMK SPHERE Augmented Reality kinematic

alignment [Femur Gr 3 SPHERE unzementiert/Tibia 2 zementiert/Inlay 10mm,

Refobacinzement Optipac 60 cc] rechts; vgl. E. II. 5.16 hiervor). Zwar zeigte

sich der Heilungsverlauf in der Folge im Wesentlichen regelrecht. Zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach den erfolgten beiden Operationen

äusserten sich die behandelnden Ärzte jedoch nicht. Und die Beschwerdegegnerin

unterliess es in der Folge auch, bei den behandelnden Ärzten im Spital K.___

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Einschätzung der

RAD-Ärztin beruht lediglich auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder

eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte,

noch die Einschätzung der RAD-Ärztin begründet wurde, es bestehe kein

IV-relevanter Gesundheitsschaden. Sodann hat sie die Versorgung des rechten

Knies der Beschwerdeführerin mit einer Totalprothese in ihrer Stellungnahme vom

17. Januar 2024 (vgl. IV-Nr. 139) zwar erwähnt, aber sich nicht weiter damit

auseinandergesetzt. Demnach

erscheint es fraglich, ob gestützt auf die vorliegende Aktenlage und ohne dass

die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die

behandelnden Ärzte eingeholt hat, eine reine Aktenbeurteilung ausreichend war.

So ist eine solche nur beweistauglich, wenn die Akten einen

vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben

und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos

vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der

vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit

Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind angesichts der vorliegenden Aktenlage

nicht erfüllt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. B.___

keine Spezialärztin für orthopädische Erkrankungen ist. Zwar benötigen RAD-Ärzte

nicht zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die

vorhandenen Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art.

49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend beschränkte sich Dr. med. B.___ jedoch

nicht darauf, die vorhandenen Akten zu würdigen. Vielmehr nahm sie eine

eigenständige medizinische Beurteilung des orthopädischen Leidens vor, was eine

spezifische fachärztliche Qualifikation voraussetzt, zumal ihre Beurteilung die

Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen). Und im

Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Beschwerden aus

unterschiedlichen Fachdisziplinen leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen

interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer,

rheumatologischer sowie neurootologischer Hinsicht. Die RAD-Berichte vom 23.

Februar 2022, 1. März 2024 und 4. März 2024 beruhen folglich nicht auf

einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für eine

Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen bildet eine

Aktenbeurteilung durch eine Arbeitsmedizinerin vom RAD keine hinreichende

Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Demnach kann der vorliegende Fall nicht ohne weitere

medizinische Abklärungen beurteilt werden.

7. Zusammenfassend bestehen an den

Feststellungen der versicherungsinternen RAD-Ärztin Dr. med. B.___ zumindest

geringe Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr

aufgrund der damaligen Aktenlage weitere medizinische Abklärungen veranlassen

müssen, bevor sie am 23. August 2024 in der Sache verfügte, was sie jedoch

unterliess. Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung

einzig auf die Stellungnahmen des RAD abgestellt hat, welche – wie oben

ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlage

herangezogen werden können, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die

Angelegenheit, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, zur medizinischen

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat medizinische

Abklärungen aus orthopädischer, rheumatologischer sowie neurootologischer Sicht

sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen und danach

neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Folglich ist

die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die

Verfügung vom 23. August 2024 aufzuheben.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

8.2 Mit Kostennote vom 28. Oktober

2024 (A.S. 41 f.) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'636.85 geltend. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'473.60 festzusetzen (Honorar CHF 1'315.00 [5.26

Stunden zu CHF 250.00] + Auslagen CHF 48.20 + MwSt. [8.1 % von

CHF 1'363.20]).

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für den nachprozessualen

Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt

werden. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 Rappen zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

8.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'473.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin