VSBES.2024.254
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. August 2025Deutsch42 min
Vorbescheid vom 11. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 18. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2018 unter
Hinweis auf Schmerzen in rechter Hand, im Arm und in der Schulter bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Aufgrund des am 30. November
2018 erfolgten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 15) meldete sich die
Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 20). Diese wies den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 28. Mai 2019 ab (IV-Nr. 34). Zur Begründung führte die
Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der
Eingliederungsfachperson angegeben, dass ihre bisherige angestammte
Bürotätigkeit bereits angepasst sei. Es hätten daher keine
Eingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass
kein invalidisierendes Leiden vorliege, welches eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründe. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. August 2020 (Eingang)
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf einen Hörsturz zum Bezug eines Hörgerätes an (IV-Nr. 42). Nachdem die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf ein Hörgerät
mitgeteilt hatte, wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13.
September 2021 ab (IV-Nr. 97).
1.3 In der Zwischenzeit
meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 60). Daraufhin führte
die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 67), in dessen Anschluss sie der Beschwerdeführerin
Kostengutsprache für die aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen
Arbeitsplatzes gewährte. Mit Abschlussbericht vom 3. August 2021 hielt die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin
hätte einige Stellenangebote mit Aussicht auf Anstellung gehabt, diese jedoch
aus Gründen des zu weiten Weges oder sonstig körperlicher Voraussetzungen, die
sie geglaubt habe, nicht erfüllen zu können, nicht angenommen. Sie sei
weiterhin zu 50 % auf dem RAV angemeldet (IV-Nr. 95). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin
und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23.
Februar 2022 (IV-Nr. 107) ein und veranlasste eine Abklärung im Haushalt
(vgl. Abklärungsbericht vom 24. November 2022; IV-Nr. 115). Mit
Vorbescheid vom 11. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 120). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 Einwand erheben
(IV-Nr. 127) und weitere medizinische Berichte einreichen. Zu diesen
Berichten nahm die RAD-Ärztin Stellung (vgl. IV-Nrn. 139, 141, 142). Gestützt
auf die RAD-Stellungnahmen erliess die Beschwerdegegnerin am 22. März 2024
einen neuen Vorbescheid und stellte der Beschwerdeführerin erneut die Abweisung
ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 143). Die dagegen erhobenen
Einwände (IV-Nrn. 145 und 147) wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter
Rücksprache mit der RAD-Ärztin (IV-Nr. 149) sowie der Eingliederungsfachperson C.___
(IV-Nr. 150) mit Verfügung vom 23. August 2024 ab (IV-Nr. 151;
Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 23.
August 2024 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 23.
August 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten IV-Leistungen
(Invalidenrente, berufliche Massnahmen) bei einem IV-Grad von mindestens
40 % zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
Oktober 2024 (A.S. 37) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2024 (A.S. 38 f.) bewilligt die Präsidentin des
Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Die mit Eingang vom
28. Oktober 2024 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote (A.S. 40 ff.) geht mit Verfügung vom 29. Oktober
2024 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 23. August 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal
verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4.4 Die Regionalen Ärztlichen
Dienste (nachfolgend: RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie
selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend
Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung. RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV, welche den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen (s. dazu E. II. 4.3 hiervor),
kann ein Beweiswert zukommen, der mit jenem von externen medizinischen
Gutachten vergleichbar ist. Zudem können auch reine Aktengutachten
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, wobei jedoch auch bei
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der bei
Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden
Verfügung vom 28. Mai 2019 (IV-Nr. 34) bestanden hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 23. August 2024
(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, was auch für eine
mögliche Veränderung gilt. Eine Gegenüberstellung mit der früheren Aktenlage
kann daher unterbleiben.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Dem Bericht des Spitals D.___
vom 26. Februar 2020 (IV-Nr. 64 S. 3 f.) lässt sich die folgende Diagnose
entnehmen:
·
Erstdiagnose
Akustikusneurinom rechts, Koos Grad II, ED Dezember 2019
-
cochleovestibuläres
Defizit rechts
Zur Anamnese wurde
festgehalten, dass vor ca. einem Jahr die Beschwerdeführerin ein
cochleovestibuläres Defizit rechts erlitten habe. Im Verlauf habe sich bei
unvollständiger Erholung im MRT Schädel ein Akustikusneurinom rechts gezeigt.
Die Beschwerdeführerin leide persistierend an einer ausgeprägten Hörminderung
rechts sowie an Schwindel und Gangunsicherheit. Letztes Jahr sei ausserdem eine
rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell
zu 50 % krankgeschrieben und auf Arbeitssuche. Sie möchte gerne wieder in
einem Pensum von 50 % als kaufmännische Angestellte arbeiten. Sie wäre
sehr motiviert für eine Hörgeräteversorgung. Die neurootologische Untersuchung
zeige ein peripher vestibuläres Defizit rechts sowie eine hochtonbetonte
Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA von 86 % bei
einem Akustikneurinom rechts. In ihrem Reintonaudiogramm zeige sich eine
Schallleitungskomponente, die möglicherweise durch Überhören zustande gekommen
sei, dies würden sie im Verlauf nachkontrollieren. Vorgesehen sei eine
Vorstellung am interdisziplinären Akustikneurinomboard am 3. März 2020 und eine
anschliessende Besprechung der Befunde und des Procederes mit der
Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. E.___ am 11. März 2020. Bezüglich des
Arbeitswunsches der Beschwerdeführerin spreche von ihrer Seite her nichts gegen
eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit
(Gleichgewicht, Hörstörung).
5.2 Im Bericht des Spitals D.___ vom
1. Juli 2020 (IV-Nr. 64 S. 1 f.) wurde folgende Diagnose gestellt:
·
Vestibularisschwannom
Koos Grad IV rechts, Erstdiagnose Dezember 2019 mit/bei:
-
cochleovestibulärem
Defizit rechts
-
86%igem Hörverlust
nach CPT/AMA rechts
Weiter wird dargelegt, dass
die Beschwerdeführerin zur geplanten klinischen und bildgebenden
Verlaufskontrolle in die Sprechstunde komme. Die Sprechstunde werde
interdisziplinär zusammen mit Frau Dr. F.___ von der Radio-Onkologie
durchgeführt, um der Beschwerdeführerin beide Behandlungsoptionen erklären zu
können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe bekanntermassen das
Vestibularisschwannom Koos Grad IV rechtsseitig mit 86%iger Hörminderung rechts
und cochleovestibulärem Defizit rechts. Der Schwindel der Beschwerdeführerin habe
unter Schwindelphysiotherapie deutlich gebessert und es bestehe unverändert ein
Hochtontinnitus rechtsseitig. Im aktuellen MRI vom Juni 2020 zeige sich im
Vergleich zu den Voruntersuchungen eine minimale Grössenprogredienz des
Vestibularisschwannoms Koos Grad IV rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum
Hirnstamm.
Zur Beurteilung wurde
ausgeführt, dass sie aufgrund der Grössenprogredienz des Tumors die
Behandlungsindikation als gegeben sehen würden. Sie hätten im
interdisziplinären Vestibularisschwannom-Board den Fall der Beschwerdeführerin
besprochen und favorisierten leicht die Operation aufgrund der flächigen
Anhaftung am Hirnstamm. Sie hätten der Beschwerdeführerin im Rahmen der
heutigen interdisziplinären Sprechstunde die Operationsmöglichkeit als auch die
Möglichkeit der Radiochirurgie nochmals detailliert erläutert, wobei sie
intensiv auf den zu erwartenden Hörverlust eingegangen seien, egal welche
Behandlungsmodalität gewählt werde. Die Beschwerdeführerin habe grosses
Interesse an einer operativen Tumor-exstirpation und gleichzeitiger Cl-Einlage.
Es werde diesbezüglich mit Dr. G.___ von der HNO Kontakt aufgenommen und der
Fall in Bezug auf eine mögliche Cl-Einlage diskutiert. Sollte dies möglich
sein, würde eine Operation zusammen geplant werden. Sollte eine Cl-Einlage
nicht möglich sein, werde sich die Beschwerdeführerin noch Gedanken machen, ob
sie dann die Radiochirurgie durchführen lassen möchte.
5.3 Mit Bericht vom 19. August 2020
des Spitals D.___ (IV-Nr. 72.2 S. 11 f.) wurde über die Erstkonsultation vom
17. August 2020 berichtet. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Vestibularisschwannom
Koos Grad IV rechts, ED Mai 2019
-
Bei
cochleovestibulärem Defizit rechts
-
86%igem Hörverlust
nach CPT/AMA rechts
-
9. Dezember 2019 MRT
Schädel (H.___): Grosses vorwiegend extra kanalikulär gelegenes, 12x14,5 mm
messendes Schwannom des N. acusticus rechts.
-
3. März 2020
Akustikusneurinomboard: Chirurgische Resektion als Therapie der Wahl, Aufgebot
erfolgt
-
2. Juni 2020 MRT
Schädel (H.___): Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms Koos Grad IV
rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum Hirnstamm.
-
17. August 2020:
Erstkonsultation in der Klinik […]
Weitere
Diagnosen
-
Seropositive
rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004
-
Klinisches
Kapaltunnelsyndrom rechts, ED Mai 2019
-
Arterielle
Hypertonie
-
Anamnestische
Meniskopathie Knie links
St.
n. Arthroskopie
-
Prurigo simplex
subacuta
-
Allergien:
Sonnenallergie
Weiter wurde dargelegt, dass
sich bei der Beschwerdeführerin in der aktuellen Bildgebung eine
Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms rechtsseitig gezeigt habe.
Aufgrund der Dynamik und der Grösse des Tumors sei zuerst ein chirurgisches
Vorgehen indiziert. Eine Operation sei jedoch seitens der Beschwerdeführerin
abgelehnt worden. Heute würden sie die Beschwerdeführerin zur Beratung einer
stereotaktischen Radiochirurgie als zweite Therapieoption sehen. Die
Beschwerdeführerin berichte über den bekannten Hörverlust am rechten Ohr und
einen Tinnitus, der sich bei Anstrengung verstärke. Letzteres führe dazu, dass
sie nach berufsbedingten Telefonaten regelmässig Pausen benötige. Schwindel
habe sie derzeit weniger und auch ihr Gleichgewicht habe sich verbessert.
Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen bestünden nicht. In der klinischen
Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin in einem sehr guten AZ
(ECOG 0). In der neurologischen Untersuchung mit Fokussierung auf die
Hirnnerven hätten sich keine Defizite gezeigt, abgesehen des bekannten
Hörverlustes. Sie hätten die Beschwerdeführerin anhand eines standardisierten
Aufklärungsbogens unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen
Krankheitssituation über Indikation, Durchführung und mögliche Nebenwirkungen
der Strahlentherapie aufgeklärt. Geplant sei die Radiochirurgie am Cyberknife
mit voraussichtlich einer Fraktion. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem
vorgeschlagenen Prozedere einverstanden erklärt.
5.4 Dem Bericht des Spitals D.___ vom
18. November 2020 (IV-Nr. 72.2 S. 7 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
·
Vestibularisschwannom
Koos Grad IV rechts, ED Mai 2019 ICD-Code: D33.3
-
Bei
cochleovestibulärem Defizit rechts
-
86%igem Hörverlust
nach CPT/AMA rechts
-
9. Dezember 2019:
MRI-Schädel (H.___): Grosses vorwiegend extra kanalikulär gelegenes, 12x14,5 mm
messendes Schwannom des Nervus acusticus rechts.
-
3. März 2020:
Akustikusneurinomboard: Chirurgische Resektion als Therapie der Wahl, Aufgebot
erfolgt
-
2. Juni 2020:
MRI-Schädel (H.___): Grössenprogredienz des Vestibularisschwannoms Koos Grad IV
rechtsseitig mit breitflächigem Kontakt zum Hirnstamm.
-
31. August 2020:
MRI-Schädel: Grössenstationäres Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel
rechts, Koos Grad Iva
-
8. September 2020:
Stereotaktische Radiochirurgie des Vestibularisschwannoms rechts, Koos Grad IV
mit einer einmaligen Dosis von 12 Gy
-
30. September 2020:
Klinische Nachkontrolle nach stattgefundener stereotaktischer Radiochirurgie
Weitere
Diagnosen
-
Seropositive
rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004
-
Klinisches
Karpaltunnelsyndrom rechts, ED Mai 2019
-
Arterielle
Hypertonie
-
Anamnestische
Meniskopathie Knie links
Status
nach Arthroskopie
-
Prurigo Simplex
subacuta
-
Allergien:
Sonnenallergie
Es handle sich hierbei um
eine Krankheit, ein gutartiger Tumor, der vom Gleichgewichtsnerv ausgehe. Durch
die von ihnen durchgeführte stereotaktische Radiochirurgie mit dem Ziel einer
lokalen Kontrolle könne in den meisten Fällen ein Progress des Tumors für
längere Zeit verhindert werden. Bei guter Verträglichkeit der Radiochirurgie
seien während der Therapie und drei Wochen posttherapeutisch keine akuten
Nebenwirkungen der Bestrahlung aufgetreten. Bei der letzten Nachkontrolle vom
30. September 2020 habe die Beschwerdeführerin über weiterhin bestehenden
Hörverlust am betroffenen rechten Ohr berichtet (86 % und subjektive
Besserung der Tinnitus-Symptomatik). Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin
in gutem Allgemeinzustand präsentiert, ausser der obengenannten Symptomatik
habe sich kein Hinweis auf weitere neurologische Defizite gezeigt. Sie hätten
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung und posttherapeutischen
Erholungspause für ca. vier Wochen begrenzt arbeitsunfähig geschrieben. Für
weitere spezialärztliche Berichte werde auf den Hausarzt der Beschwerdeführerin
(Herrn Dr. med. I.___) verwiesen.
5.5 Dem Bericht von Dr. med. I.___,
Allgemeine Medizin FMH, vom 28. November 2020 (IV-Nr. 72.2 S. 4 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2020 bei ihm in
Behandlung sei. Dr. med. I.___ führte zu den aktuellen subjektiven Beschwerden
aus, dass bei St. n. Behandlung des Schwannoms weiterhin eine deutliche
Hörverminderung rechts und morgendlich leichter Schwindel bestehe. Bei St. n.
Knie TP li und Gonarthrose rechts könne die Beschwerdeführerin keine längeren
Strecken gehen. Es bestehe ein mässiges Hinken. Wegen der cP mit Befall der
Fingergelenke sei die Beschwerdeführerin ebenfalls eingeschränkt. Nach seiner
Einschätzung bestehe als KV-Angestellte realistischerweise eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Er erwarte nicht, dass sich in absehbarer Zeit etwas daran
ändere.
5.6 Am 11. Dezember 2020 erging der Bericht
von Dr. med. J.___, Leitender Arzt Medizin / Rheumatologie, Spital K.___ (IV-Nr.
72.2 S. 1 ff.) mit folgenden Diagnosen:
1. Seropositive rheumatoide Arthritis ED
Mai 2004
·
Fingergelenkarthritiden
·
rezidivierende
Gonarthritis rechts
-
Radiosynoviorthese
rechtes Knie 24. Juli 2009
-
Mischinfiltration
(KenacortA40/Bupivacain) am 23. August 2019
·
Rheumafaktor 114
IU/ml(< 30), Anti-CCP > 250 lü/ml (< 20), ANA 1:160 (homogen) Juli 2019
·
Röntgen Hände 6.
Dezember 2018 (BSS): fraglich Usur an os capitatum bds., ansonsten keine
Erosionen
·
Therapie:
-
Prednisolon
DXA
23. Juli 2019: T-Score Hüfte links -0.3, LWS (L1-3) 0.9
·
Methotrexat Januar 2005
– Januar 2008 (sistiert bei Unverträglichkeit)
·
Adalimumab Mai 2005 –
Januar 2008 (sistiert durch die Beschwerdeführerin)
·
Tocilizumab Februar 2019
– März 2019 (Medikamentenaversion)
·
Leflunomid Mai 2009 –
Februar 2019, erneut März 2019
·
Olumiant seit Oktober
2019
2. Vestibularis-Schwannom Koos IV ED Mai
2019
·
Diagnosestellung bei
vestibulo-cochleärem Defizit mit 86% Hörverlust
·
stereotaktische
Radiochirurgie mit einmaliger Dosis von 12 Gy am 8. September 2020 (D.___)
3. Klinisch CTS rechts EM Mai 2019
·
wahrscheinlich
sekundär bei Dg. 1
4.
Arterielle
Hypertonie
5.
Anamnestisch
Meniskopathie Knie links
·
St. n. Arthroskopie
vor Jahren (fecit Dr. L.___)
6. Prurigo Simplex subacuta
Dr. med. J.___ legte im
Weiteren dar, unter einer Basistherapie mit Olumiant 4 mg pro Tag und
Leflunomid 20 mg pro Tag in Kombination mit Spincort im Schnitt 2 mg pro
Tag sei die Beschwerdeführerin von Seiten der Gelenke weitgehend
beschwerdefrei, wobei sie insbesondere eine relevante Morgensteifigkeit oder
nächtliches schmerzbedingtes Erwachen verneine. Klinisch fehlten entsprechend
floride Gelenk- oder Tenosynovitiden sowie laborchemische Entzündungszeichen.
Zwischenzeitlich habe planmässig eine stereotaktische radiochirurgische
Behandlung des Vestibularis-Schwannoms Koos Grad IV rechts stattgefunden.
Diesbezüglich wolle die Beschwerdeführerin sich nun bei der IV anmelden. Im
Übrigen werde sie die etablierte antirheumatische Therapie unverändert
fortführen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. J.___ aus, die
Beschwerdeführerin sei KV-Angestellte, die Kündigung sei aufgrund längerer
krankheitsbedingter Abwesenheit von Seiten des Arbeitgebers per 31. Mai 2019
erfolgt. Es sei eine berufliche Weiterbildung unter Ägide des RAV mit
Instruktion in Social media und Informatik bis am 6. Dezember 2019 erfolgt, die
Beschwerdeführerin habe probeweise zwei Tage im kaufmännischen Bereich der M.___
absolviert, wobei ihr das Stellenprofil zusagen würde. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.7 Die MR-Untersuchung
Felsenbein Nativ und KM vom 25. Februar 2021 im Spital D.___ hat folgende
Beurteilung ergeben (IV-Nr. 79): Zur letzten VU vom 31. August 2020 leicht
grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel rechts
(Koos Grad IV) mit zunehmender zentraler Nekrose. Regrediente Kompression des
angrenzenden N. trigeminus und zerebellaren Pedunkel.
5.8 Am 19. Februar 2021 berichtete
der behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___, Spital K.___, über die
Sprechstunde vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 80). Er legte dar, dass die
Beschwerdeführerin von Seiten der Gelenke weiterhin beschwerdearm sei, wobei
punktuell Fingergelenksarthralgien nach grösseren Belastungen aufgetreten
seien, welche die Beschwerdeführerin selbständig mittels Erhöhung der Spiricort
Tagesdosis auf maximal 3 mg behandle. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung
fehlten floride Gelenk- oder Tenosynovitiden und laborchemisch imponierten
normale Entzündungsparameter. Insofern sei von einer guten Kontrolle der
rheumatoiden Arthritis unter Olumiant 4 mg pro Tag, Leflunomid 10 mg pro Tag
und Low-Dose-Prednisolon auszugehen. Dr. med. J.___ habe die etablierte
Therapie fortgeführt. Ferner hielt er erneut fest, dass aus rheumatologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
5.9 Am 16. März 2021 erging der
Bericht des Spitals D.___ (IV-Nr. 84 S. 11 f.). Zur
Zwischenanamnese wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich heute, ca.
ein halbes Jahr nach stereotaktischer Radiotherapie am Cyberknife bei bekanntem
Vestibularisschwannoms rechts, zur klinischen Nachkontrolle und Befundbesprechung
der letzten MRI-Bildgebung in der radio-onkologischen Sprechstunde vorstelle.
Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr aktuell gut gehe. Ab und zu, vor
allem im Liegen, meistens nachts, merke sie einen leichten Druck auf dem
rechten Ohr. Seit den letzten Monaten sei der Tinnitus nicht mehr so
ausgeprägt. Hörminderung bestehe weiterhin unverändert. Andere Beschwerden, wie
Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen oder Übelkeiten habe sie nicht. Im T.___
würden regelmässig Untersuchungen geplant. Die letzte Untersuchung am 22.
Februar 2021 habe keine Verschlechterung gezeigt. Klinisch präsentiere sich die
Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Abgesehen von der
oben genannten Symptomatik zeige sich kein Hinweis auf ein neu aufgetretenes
neurologisches Defizit. In der neurootologischen Untersuchung vom 22. Februar
2021 hätten sich weiterhin Zeichen eines peripheren vestibulären Defizites
rechts sowie eine hochtonbetonte Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach
CPT-AMA von 76 % bei einem Akustikusneurinom rechts gezeigt, im Vergleich
zum Vorbefund ohne Verschlechterung (vgl. IV-Nr. 85). In der aktuellen
MRI-Felsenbein-Bildgebung vom 25. Februar 2021 zeige sich ein leicht
grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel rechts
(Koos Grad IV) mit zunehmender zentraler Nekrose. Zudem zeige sich eine
regrediente Kompression des angrenzenden N. trigeminus und zerebellären
Pedunkel. Bei subjektiv leichter Verbesserung der Symptomatik und bei gutem
Ansprechen auf die Radiotherapie mit regredientem Vestibularisschwannom sei mit
der Beschwerdeführerin eine nächste Verlaufskontrolle mittels MRI nach 6 Monaten
(Ende August 2021) vereinbart worden. Anschliessend werde die
Beschwerdeführerin zur Befundbesprechung und klinischen Kontrolle in der
radio-onkologischen Sprechstunde aufgeboten. Die Kollegen der HNO-Klinik würden
um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin für eine erneute neurootologische Untersuchung
für August 2021 gebeten.
5.10 Dem Bericht von Prof.
Dr. med. N.___, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Spital K.___, vom 4. Mai
2021 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 88 S. 2 f.):
1.
Ausgeprägte,
schwerste Gonarthrose Knie rechts
2.
Status nach
Knieprothese links vor Jahren
Weiter legte Prof. Dr. med. N.___
dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwerste Gonarthrose. Formal
stelle er hier sicherlich die Indikation zur Implantation einer
Knie-Totalendoprothese. Das Röntgenbild sei eins, die Beschwerden der
Beschwerdeführerin etwas anderes. Sie sei aktuell kompensiert und könne im Juni
einen Arbeitsversuch starten. In ihrem Alter sei es sicher nicht einfach eine
Stelle zu finden. Bei kompensierter Beschwerdeführerin ohne viele Schmerzmittel
mit Chondrosultherapie sei für ihn die Indikation immer relativ. Er mache die
Implantation einer Knieprothese abhängig von den Beschwerden der Patienten.
Aktuell sei die Beschwerdeführerin kompensiert. Ein Arbeitsversuch stehe an, so
dass die Operation nicht dringlich sei. Sofern die Beschwerdeführerin im
weiteren Verlauf aber zunehmend dekompensiert sei, ihre Lebensqualität
eingeschränkt und man mit konservativen Massnahmen nicht mehr Herr der
Situation werde, sei die Indikation zur Implantation einer
Knie-Totalendoprothese klar gegeben. Sie würden diese typischerweise mit
patientenspezifischen Schnittblöcken durchführen. Eine Wartezeit von sechs
Wochen sei zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführerin sich bei ihnen für eine
allfällige Operation angemeldet habe.
5.11 Die MR-Untersuchung
Felsenbein Nativ und KM vom 27. August 2021 im Spital D.___ hat folgende
Beurteilung ergeben (IV-Nr. 100): Zur letzten VU vom 25. Februar 2021 weiterhin
gering grössenregredientes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel
rechts (Koos Grad IV). Regrediente Kompression des angrenzenden zerebellären
Pedunkel.
5.12 Die neurootologische
Untersuchung im Spital D.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 101 S. 3 f.) hat
ergeben, dass die klinische Vestibularisuntersuchung weiterhin Zeichen eines
peripheren vestibulären Defizits rechts sowie eine hochtonbetonte Hörstörung
mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA von 76 % bei einem
Akustikusneurinom rechts zeige, im Vergleich zum Vorbefund ohne
Verschlechterung.
5.13 Die
Beschwerdeführerin unterzog sich am 1. Dezember 2021
bei gestellter Diagnose eines instabilen Knies links bei St. n. Knieluxation
bei liegener Knieprothese einer Operation im Spital K.___ (vgl.
Operationsbericht vom 1. Dezember 2021; IV-Nr. 106.3 S. 10 f.). Dem
Austrittsbericht des Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,
vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 106.3 S. 6 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
1.
Instabiles Knie
links bei St.n. Knieluxation bei liegender Knieprothese
2.
Sekundäre
Gonarthrose bds. i.R. der rheumatoiden Arthritis
·
St. n. Implantation
einer Teilprothese Knie links Januar 2009 (Dr. L.___)
·
schwere Gonarthrose
rechts mit erheblicher Subluxationsfehlstellung
3.
Seropositive
rheumatoide Arthritis, ED Mai 2004
·
(…)
Nebendiagnosen
4.
Vestibularis-Schwannom
Koos IV ED Mai 2019
(…)
5.
Klinisch CTS rechts,
EM Mai 2019
·
Wahrscheinlich
sekundär bei Dg. 2
6.
Arterielle
Hypertonie
7.
Prurigo Simplex
subacuta
Weiter wurde dargelegt, dass
die Vorstellung im Notfallzentrum erfolgt sei, nachdem die Beschwerdeführerin
ausgerutscht und auf das linke, prothetisch versorgte Knie gestürzt sei.
Initial habe sich das Knie in Varusstellung abstehend mit stärksten Schmerzen
sowie einem sensomotorischen Ausfall des Nervus tibialis gezeigt. Auf dem Notfall
sei die geschlossene Reposition in Kurznarkose mit Stabilitätstestung erfolgt,
wobei sich eine multidirektionale Instabilität gezeigt habe. Es sei die
Ruhigstellung im Gipstutor erfolgt. Klinisch nach Reposition persistent leichte
Sensibilitätsminderung an Fusssohle und abgeschwächter A. tib. posterior Puls
bei kräftigem A. dorsalis pedis Puls. CT-angiographisch habe sich eine intakte
Gefässsituation gezeigt. Es sei die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin
zur operativen Revision mittels einer gekoppelten Prothese erfolgt. Die
Sensibilitätsminderungen an der Fusssohle seien im Verlauf regredient gewesen. Der
peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die
Erstmobilisation sei unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos gelungen.
Eine radiologische Nachkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse der
eingebrachten Prothese gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe in gutem
Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie intakter
peripherer Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.
5.14 Am 23. Februar 2022
nahm Dr. med. B.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom RAD, Stellung
zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 107). Sie führte aus, bei der Diagnose
Vestibularis-Schwannom Koos IV ED Mai 2019 handle es sich um einen gutartigen
Tumor im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels. Aufgrund dieser Diagnose habe die
Beschwerdeführerin unter einer Schwindelsymptomatik sowie einer Hörstörung (Schwerhörigkeit)
gelitten. Der Tumor sei am 8. September 2020 bestrahlt worden und habe seither
einen stabilen, abnehmenden Verlauf gezeigt (letzte Kontrolle aktenkundig am
30. August 2021 im D.___). Hinsichtlich der Schwindelproblematik würden keine
Beschwerden aktuell beklagt (Bericht T.___, Spital D.___, 13. September
2021), die Hörproblematik sei durch ein Hörgerät zwischenzeitlich kompensiert
worden. Weitere relevante med. Einschränkungen diesbezüglich seien nicht
dokumentiert. Was die Diagnose einer seropositiven rheumatoiden Arthritis ED
Mai 2004 anbelangt, so seien im Bericht von Dr. med. J.___, Spital K.___, vom
11. Juni 2021 ruhebetonte Gelenksbeschwerden durch die Beschwerdeführerin
verneint, jedoch belastungsabhängige Knieschmerzen rechts mit hinkendem
Gangbild beschrieben worden. Das Röntgenbild zeige im rechten Knie eine
fortgeschrittene Gonarthrose, hinsichtlich der rheumatoiden Arthritis bei
stabilen Entzündungsparametern bestünden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Kniebeschwerden schreibe der Orthopäde des
Spitals K.___ Prof. Dr. med. N.___ am 4. Mai 2021, dass die Beschwerdeführerin
kompensiert sei und eine Verbesserung der Problematik unter der durch den
Hausarzt begonnenen Therapie mit Chondrosulf verspüre. Die Beschwerdeführerin
selbst teile schriftlich am 23. April 2021 mit (DMS 28. April 2021), dass ihr
die hausärztlich begonnene Therapie "sehr dienlich" sei und sie
wieder arbeiten gehen könne und eine etwaige OP in das "Pensionsalter
hinausschieben" könne. Am 26. November 2021 habe die
Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten und habe das prothetisch versorgte
Kniegelenk insgesamt zweimalig reponiert bekommen. Es habe sich peri- und
postoperativ ein unkomplizierter Verlauf gezeigt, die röntgenologische
Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt (Bericht K.___,
Orthopädie vom 28. November 2021: "Die Sensibilitätsminderungen an der
Fusssohle waren im Verlauf regredient. Der peri- und postoperative Verlauf
gestaltete sich komplikationslos. Die Erstmobilisation gelang unter
physiotherapeutischer Anleitung problemlos. Eine radiologische Nachkontrolle
zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse der eingebrachten Prothese.").
Hinsichtlich der weiteren bekannten Diagnosen (Art. Hypertonus, CTS rechts
(klinisch), Prurigo Simplex subacuta) würden keine IV-relevanten
Einschränkungen benannt oder ärztlicherseits dokumentiert. Zusammenfassend
lasse sich spätestens seit dem letzten Bericht des T.___ vom 13. September 2021
kein IV-relevanter Gesundheitsschaden darstellen, die diagnostizierten
Pathologien seien behandelt worden und/oder seien kompensiert. Die bisherigen
akutmedizinischen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der jeweiligen Pathologien
seien für den RAD nachvollziehbar und könnten übernommen werden.
5.15 Dem Bericht des
Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 9. März 2022
(IV-Nr. 110) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zur
planmässigen klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ
vorgestellt habe. Auf der linken Seite bestehe bei der Beschwerdeführerin ein
regelrechter Verlauf. Klinisch sowie radiologisch bestehe ein erfreulicher
Befund. Auf der rechten Seite präsentiere sich eine fortgeschrittene
Gonarthrose mit bereits Subluxationsstellung. Da bestehe in der Zukunft die
Gefahr eines sekundären tibialen Einbruches. In einem solchen Fall müsste ein
komplexerer Eingriff mit knöchernem Aufbau durchgeführt werden. Das
Krankheitsbild werde der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt. Es werde eine
zeitnahe prothetische Versorgung auf der rechten Seite empfohlen, um zukünftig
einen Knochenverlust und sekundären Einbruch zu vermeiden. Es werde eine
Knie-TP GMK SPHERE mit Bereitschaft auf Umstellung auf ein
Semiconstraint-Design vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin werde sich die
Therapieoptionen noch überlegen und sich mit ihnen in Verbindung setzen. Es
werde ihr noch eine Verordnung zur Anfertigung von orthopädischen Schuheinlagen
nach Mass für den Beinlängenausgleich mitgegeben. Ansonsten
klinisch-radiologische Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ rechts.
5.16 Die neurootologische Untersuchung
vom 23. August 2022 im Spital D.___ hat ergeben, dass die klinische
Vestibularisuntersuchung das bekannte peripher vestibuläre Defizit rechts sowie
eine hochtonbetonte Hörstörung mit einem prozentualen Hörverlust nach CPT/AMA
von 76 % rechts zeige, im Vergleich zum Vorbefund ohne Verschlechterung.
Vorgesehen sei nun eine MR-Verlaufsbildgebung und eine anschliessende
Besprechung des Befundes und des Procederes bei den Kollegen der Radioonkologie
(vgl. Bericht vom 26. September 2022, IV-Nr. 114 S. 9 f.).
5.17 Dem Austrittsbericht
(provisorisch) des Spitals K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
29. September 2022 (IV-Nr. 114 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin am 29. September 2022 bei gestellter Diagnose einer
destruierenden Gonarthrose rechts mit/bei ausgeprägtem "Varus thrust"
einer Operation unterzogen hat (Knie-Totalendoprothese
GMK SPHERE Augmented Reality kinematic alignment [Femur Gr 3 SPHERE
unzementiert/Tibia 2 zementiert /Inlay 10mm, Refobacinzement Optipac 60 cc]
rechts). Der peri- und postoperative Verlauf habe
sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine
regelrechte Stellung der eingebrachten Prothese gezeigt. Die Erstmobilisation
sei physiotherapiebegleitet problemlos gelungen. Die Beschwerdeführerin
habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen
nach Hause entlassen werden können. Bei Austritt sei Treppensteigen möglich
gewesen und die Kniegelenksbeweglichkeit habe Flexion/Extension XX/0/0° betragen.
5.18 Mit Bericht vom 9. Januar 2023
legte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt Orthopädie und
Traumatologie, dar (IV-Nr. 124), dass sich ein zeitgerechtes Resultat nach
dieser Operation bei subluxiertem Kniegelenk zeige. Er empfehle weiterhin
Physiotherapie zum Kraftaufbau. Es werde in neun Monaten die klinisch-radiologische
1-Jahreskontrolle geplant. Bis dahin werde die Behandlung abgeschlossen.
5.19 Am 17. Januar 2024
nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ erneut Stellung zu den aktuellen Berichten
(Bericht Rheumatologie Spital K.___ vom 4. März 2022, Bericht T.___ vom
26. September 2022 sowie Bericht Orthopädie Spital K.___ vom 9. Januar 2023).
Sie führte aus, die vorgelegten aktuellen Berichte würden keine relevanten
neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse ergeben. An der RAD-Beurteilung
könne weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 139).
Mit Aktennotiz vom 1. März
2024 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Stellung zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit vor dem 13. September 2021 (IV-Nr. 141). Sie führte aus,
dass in der RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass
vorab aus versicherungsmedizinischer Sicht die akutmedizinischen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen
übernommen werden könnten. Diese würden im Folgenden daher benannt:
·
DMS 27. November
2020: Ärztliches Zeugnis K.___, Dr. O.___: 100 % AUF 5. Juni
2019 bis 30. Juni 2019 und 1. Juli 2019 bis 14. Juli 2019
·
DMS 27. November
2020: Ärztliches Zeugnis […] 100 % AUF 8. September 2020 bis 6. Oktober
2020
Die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes mit einer attestierten
"dauernden" 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2019 (z.Hd. des P.___) vom
6. November 2020 seien anhand der fachärztlichen positiv verlaufenden
Befundberichte mit Beschrieb der diversen Therapieoptionen aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Hausarzt selbst
beschreibe als Grund die rechtsseitige Hörminderung mit cochleovestibulärem
Defizit rechts und rechtsseitigen Hochtontinnitus. Die Gleichgewichtsstörungen
träten nur bei erhöhtem Stress auf. Hierzu im Einzelnen: Die Beschwerden
(Hörminderung, Tinnitus, Gleichgewicht) seien gut verbesser- und behandelbar –
wie von den HNO-Spezialisten beschrieben. Hinsichtlich des gutartigen Tumors
des sog. Vestibularisschwannoms, das die Gleichgewichtsproblematik verursache
(cochleovestibuläres Defizit) bestünden diverse Therapieoptionen: In erster
Linie durch chirurgisch operative Massnahmen und in zweiter Linie einer
stereotaktischen Radiochirgurgie (HNO-Bericht vom 19. August 2020, Dr. F.___).
Hinsichtlich der Hörminderung werde die Hörgeräteversorgung empfohlen.
Ebenfalls werde zur Behandlung die Cochlea Implant Versorgung und BAHA
rechtsseitig empfohlen (Prof. Q.___, HNO D.___ vom 27. August 2020). Weiterhin
Schwindelphysiotherapie (Bericht Prof. R.___, 1. Juli 2020).
Gemäss dem Spezialisten des
T.___, Spital D.___, vom 26. Februar 2020 Prof. Dr. S.___ spreche "nichts
gegen eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit
(Gleichgewicht, Hörstörung)". Dies im Rahmen des unbehandelten
akutmedizinischen Zustandsbildes prä-OP und ohne die empfohlene Hörgeräteversorgung.
Zudem handle es sich im Rahmen dieser passageren Einschränkungen um gut kompensierbare
Symptomatiken auch in der angestammten Tätigkeit (überwiegend sitzend ohne
erhöhte Anforderung an das Gleichgewicht, Telefonieren linksseitig:
"vollkommen normales Hörvermögen linksseitig”, "Sprachaudiometrie:
Links normales Sprachverstehen". Prof. Q.___, HNO D.___ vom 27. August 2020).
Es sei zudem am 1. Juli 2020 dokumentiert, dass bereits nach der durchgeführten
Schwindelphysiotherapie sich der Schwindel "deutlich gebessert" habe
(Bericht Prof. R.___, 1. Juli 2020). Der rechtsseitige Tinnitus habe sich nach
der Radiochirurgie zurückgebildet (Dr. F.___, Spital D.___, 27. Oktober
2020). Hinsichtlich der nebenbefundlich ebenfalls bestehenden rheumatoiden
Arthritis bestehe ebenfalls gemäss fachärztlich rheumatologischer Beurteilung
Dr. J.___, Spital K.___, vom 11. Dezember 2020 "aus rheumatologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit".
Am 4. März 2024 ergänzte die
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ ihre Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
im Hinblick auf die Diagnose "Z.n. Anteriore Knieprothesenluxation links
26. November 2021". Am 26. November 2021 habe die Beschwerdeführerin einen
Unfall erlitten und habe das prothetisch versorgte Kniegelenk insgesamt zweimalig
reponiert bekommen. Es habe sich peri- und postoperativ ein unkomplizierter
Verlauf gezeigt, die röntgenologische Kontrolle habe regelrechte
Stellungsverhältnisse gezeigt (Bericht K.___, Orthopädie, vom 28. November
2021: "Die Sensibilitätsminderungen an der Fusssohle waren im Verlauf
regredient. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich
komplikationslos. Die Erstmobilisation gelang unter physiotherapeutischer
Anleitung problemlos. Eine radiologische Nachkontrolle zeigte regelrechte Stellungsverhältnisse
der eingebrachten Prothese."). Es sei von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit vom 26. November 2021 (Unfallereignis) bis 9. Januar 2022
auszugehen (s. Arztzeugnis vom 28. November 2021, Fallchronik 22.
Dezember 2021).
5.20 Dem Bericht von Dr.
med. J.___, Spital K.___, vom 31. Mai 2024 (IV-Nr. 147 S. 20 ff.) lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation am 5.
April 2022 ruhebetonte Gelenkbeschwerden unter Olumiant 2 mg/Tag, Leflunomid 20
mg/Tag und Spiricort 2.5 mg/Tag verneint habe, wobei insbesondere auch
eine relevante Morgensteifigkeit und nächtliches schmerzbedingtes Erwachen
verneint worden seien. Andererseits hätten die belastungsabhängigen Schmerzen
im Rahmen der fortgeschrittenen sekundären Gonarthrose rechts zugenommen, so
dass sich die Beschwerdeführerin dann doch für die Implantation einer
Totalprothese entschieden habe. Zusätzlich sei es im Zusammenhang mit einem
Sturz zu einer Luxation der Teilprothese des linken Kniegelenkes gekommen,
wobei die Entfernung und Implantation einer Revisions-Knieprothese am 1.
Dezember 2021 komplikationslos verlaufen sei. Mit dem funktionellen Ergebnis
sei die Beschwerdeführerin zufrieden, indem sie nur mehr ein leichtes
Steifigkeitsgefühl verspürt habe. Bis zur Kontrolle am 5. Juli 2022 habe die
Beschwerdeführerin offenbar infolge einer Putzaktion im häuslichen Umfeld Schmerzen
im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Schulter entwickelt, wobei
sie auch den Elektrosmog verantwortlich gemacht habe. Sie habe in der Folge von
sich aus Olumiant auf 4 mg pro Tag erhöht und Tilur 90 mg ret 3 x pro Tag
genommen bei unveränderter Fortführung von Leflunomid 20 mg pro Tag und
Spiricort 2.5 mg pro Tag. Damit hätten im Rahmen der Konsultation keine
Synovitiden festgestellt werden können bei schmerzfreier Motilität des rechten
Handgelenks und der rechten Schulter. Es sei von einer guten Kontrolle der
rheumatoiden Arthritis auszugehen gewesen. Andererseits seien punktuell mechanische
Gelenkbeschwerden im Rahmen der sekundären Arthrose aufgetreten, welche die
Beschwerdeführerin z.T. selbstständig mit Erhöhungen der Spiricort-Dosis
therapiere. Die diesbezüglichen Risiken habe er, Dr. med. J.___, mit der Beschwerdeführerin
thematisiert. Anlässlich der Konsultation am 4. Oktober 2022 hätten sich
weiterhin keine Synovitiden gefunden und die Beschwerdeführerin habe die
Knie-Totalprothesenimplantation am 29. September 2022 gut überstanden.
Anlässlich der Konsultationen am 3. Januar, 4. April und 4. Juli 2023 sei die
Beschwerdeführerin vonseiten der Gelenke beschwerdearm gewesen unter Olumiant 4
mg pro Tag, Leflunomid 20 mg pro Tag und Spiricort 2.5 mg pro Tag. Eine Reduktion
der Spiricort-Tagesdosis auf 1.25 mg pro Tag habe offenbar wieder zu vermehrten
Gelenkbeschwerden geführt, wobei die Beschwerdeführerin auch die sommerlichen Temperaturen
dafür verantwortlich gemacht und die Spiricort-Dosis wieder auf 2.5 mg pro Tag
erhöht habe. Anlässlich der Konsultation am 3. Oktober 2023 sowie 9. Januar und
9. April 2024 hätten weiterhin Synovitiden gefehlt, wobei eine aktivierte
Arthrose des DIP-Gelenks V rechts im Vordergrund gestanden sei. Die
Beschwerdeführerin habe deswegen Spiricort nicht unter 2.5 mg pro Tag reduziert
bei unveränderter Fortführung von Leflunomid 20 mg pro Tag und Olimiant 4 mg pro
Tag.
5.21 Zum genannten Bericht
von Dr. med. J.___ vom 31. Mai 2024 nahm die RAD-Ärztin am 26. Juni 2024
Stellung (IV-Nr. 149). Sie legte dar, der leitende Arzt Rheumatologie schreibe
zur Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin als KV-Angestellte eine
Weiterbildung unter Ägide des RAV mit Instruktion Social Media und Informatik
absolviert habe. Aus rheumatologischer Sicht bestünde diesbezüglich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus RAD-Sicht sei diese Beurteilung
angesichts des beschriebenen klinischen Verlaufs nachvollziehbar, IV-gestützte
berufliche Massnahmen seien somit nicht indiziert. Weitere Abklärungen seien
aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht angezeigt.
6. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
23. August 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 23.
Februar 2022, 1. März 2024 sowie 4. März 2024 und erklärte diese auch zum
integrierenden Bestandteil der Verfügung (A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin
ging gestützt auf diese davon aus, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden
vorliege.
Da die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und daher eine reine
Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein medizinischer
Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die
Stellungnahmen zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. B.___ werden diesen
Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht, weshalb ihre Stellungnahmen
vom 23. Februar 2022, 1. März 2024 und 4. März 2024 als Entscheidungsgrundlage
nicht tauglich sind. So
hat eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung nur am Rande
stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich neben der RAD-Ärztin einzig der
behandelnde Hausarzt Dr. med.
I.___ im Bericht vom 18. November 2020 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) sowie der
behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___, Spital K.___, am 11. Dezember
2020 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) geäussert. Dr. med. I.___ ging von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte aus. Dr. med. J.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des T.___ des Spitals D.___ äusserten sich
einzig im Bericht vom 26. Februar 2020 zu dieser Frage (vgl. E. II. 5.1
hiervor). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin würde gerne wieder in einem
Pensum von 50 % als kaufmännische Angestellte arbeiten. Bezüglich des
Arbeitswunsches der Beschwerdeführerin spreche von ihrer Seite her nichts gegen
eine Arbeit als kaufmännische Angestellte in angepasster Tätigkeit
(Gleichgewicht, Hörstörung). Im weiteren Verlauf blieb eine klare Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit jedoch aus. Ferner ist festzuhalten, dass sich die
RAD-Ärztin bezüglich der Hörproblematik der Beschwerdeführerin widersprüchlich
geäussert hat. So führte sie einerseits aus, die Hörproblematik sei durch ein
Hörgerät zwischenzeitlich kompensiert worden (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Am 1.
März 2024 führte sie hingegen aus, hinsichtlich der Hörminderung werde die
Hörgeräteversorgung empfohlen (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Aus orthopädischer
Sicht lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich am 1. Dezember 2021 bei gestellter Diagnose eines
instabilen Knies links bei St. n. Knieluxation bei liegener Knieprothese einer
ersten Knieoperation (Entfernung Knieprothese und Implantation RevisonsKTP mit
Femur Gr 1 Stern 18/65, Wedge distal 8mm bds, Tibia Gr 2 Inaly 12mm Hinge
Stern 13/65, Sterns unzementiert, Femur Tibia zementiert mit Optipac; IV-Nr. 106.3
S. 6 ff.) unterzogen hat (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Am 29. September 2022
folgte schliesslich bei Vorliegen einer destruierenden Gonarthrose rechts eine
weitere Knieoperation (Knie-Totalendoprothese GMK SPHERE Augmented Reality kinematic
alignment [Femur Gr 3 SPHERE unzementiert/Tibia 2 zementiert/Inlay 10mm,
Refobacinzement Optipac 60 cc] rechts; vgl. E. II. 5.16 hiervor). Zwar zeigte
sich der Heilungsverlauf in der Folge im Wesentlichen regelrecht. Zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach den erfolgten beiden Operationen
äusserten sich die behandelnden Ärzte jedoch nicht. Und die Beschwerdegegnerin
unterliess es in der Folge auch, bei den behandelnden Ärzten im Spital K.___
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Einschätzung der
RAD-Ärztin beruht lediglich auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder
eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte,
noch die Einschätzung der RAD-Ärztin begründet wurde, es bestehe kein
IV-relevanter Gesundheitsschaden. Sodann hat sie die Versorgung des rechten
Knies der Beschwerdeführerin mit einer Totalprothese in ihrer Stellungnahme vom
17. Januar 2024 (vgl. IV-Nr. 139) zwar erwähnt, aber sich nicht weiter damit
auseinandergesetzt. Demnach
erscheint es fraglich, ob gestützt auf die vorliegende Aktenlage und ohne dass
die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die
behandelnden Ärzte eingeholt hat, eine reine Aktenbeurteilung ausreichend war.
So ist eine solche nur beweistauglich, wenn die Akten einen
vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben
und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der
vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind angesichts der vorliegenden Aktenlage
nicht erfüllt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. B.___
keine Spezialärztin für orthopädische Erkrankungen ist. Zwar benötigen RAD-Ärzte
nicht zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die
vorhandenen Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art.
49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend beschränkte sich Dr. med. B.___ jedoch
nicht darauf, die vorhandenen Akten zu würdigen. Vielmehr nahm sie eine
eigenständige medizinische Beurteilung des orthopädischen Leidens vor, was eine
spezifische fachärztliche Qualifikation voraussetzt, zumal ihre Beurteilung die
Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen). Und im
Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Beschwerden aus
unterschiedlichen Fachdisziplinen leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen
interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer,
rheumatologischer sowie neurootologischer Hinsicht. Die RAD-Berichte vom 23.
Februar 2022, 1. März 2024 und 4. März 2024 beruhen folglich nicht auf
einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für eine
Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen bildet eine
Aktenbeurteilung durch eine Arbeitsmedizinerin vom RAD keine hinreichende
Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Demnach kann der vorliegende Fall nicht ohne weitere
medizinische Abklärungen beurteilt werden.
7. Zusammenfassend bestehen an den
Feststellungen der versicherungsinternen RAD-Ärztin Dr. med. B.___ zumindest
geringe Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr
aufgrund der damaligen Aktenlage weitere medizinische Abklärungen veranlassen
müssen, bevor sie am 23. August 2024 in der Sache verfügte, was sie jedoch
unterliess. Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung
einzig auf die Stellungnahmen des RAD abgestellt hat, welche – wie oben
ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlage
herangezogen werden können, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die
Angelegenheit, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, zur medizinischen
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat medizinische
Abklärungen aus orthopädischer, rheumatologischer sowie neurootologischer Sicht
sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen und danach
neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Folglich ist
die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die
Verfügung vom 23. August 2024 aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
8.2 Mit Kostennote vom 28. Oktober
2024 (A.S. 41 f.) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'636.85 geltend. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'473.60 festzusetzen (Honorar CHF 1'315.00 [5.26
Stunden zu CHF 250.00] + Auslagen CHF 48.20 + MwSt. [8.1 % von
CHF 1'363.20]).
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für den nachprozessualen
Aufwand im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt
werden. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 Rappen zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
8.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'473.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin