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Entscheid

VSBES.2024.255

Invalidenrente

20. August 2025Deutsch35 min

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1975 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 17. August 2012 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische

Unterlagen ein und kam mit Verfügung vom 24. April 2013 (IV-Nr. 29) zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung.

2. Am 4. Juni 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 39). Im Bericht des B.___ vom 15. April 2014 (IV-Nr.

46, S. 4) wurde unter anderem eine destruktive Coxarthrose links bei

Femurkopfnekrose bei Status nach septischem Schock mit Beta hämolysierenden

Streptokokken Gruppe A mit septischem Zustandsbild bei inguinaler venocutaner

Fistel i.v. Drogenabusus (Beikonsum), eine Pneumonie Uritedappen rechts mit

Pleuraempyem, eine Sept. Omarthritis mit Oberarmfasziitis links, ein

Beugesehnendebridment bei phlegmonöser Tendovagitis sowie radiocarpale

Arthritis rechts sowie ein Chir. Debridment nach Weichteilinfekt Knie rechts

diagnostiziert. Sodann holte die IV-Stelle Aargau medizinische Unterlagen ein

und legte die Akten Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), zur Stellungnahme vor. Dieser kam in seinem Bericht vom 27. März

2015 zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe in einer angepassten Tätigkeit

eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle des Kantons

Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 117) bei

einem errechneten Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Dezember 2014 eine

Dreiviertelrente zu.

3. Am 1. April 2022 stellte der

Beschwerdeführer bei der infolge Wohnsitzwechsels neu zuständigen IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Einleitung

eines Rentenrevisionsverfahrens (IV-Nr. 122). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie.

Gestützt auf den Gutachtensbericht vom 11. Mai 2023 (IV-Nr. 136.1) setzte die

Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 142) mit Verfügung vom 28. August

2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) auf eine Rente von 64 % einer ganzen

Invalidenrente herab, dies mit Wirkung mit dem ersten Tag des zweiten Monats

nach Zustellung der Verfügung.

4. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 26. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die fragliche Verfügung auf Grund

weiterer Abklärungen neu zu beurteilen.

2. Es seien die posttraumatischen Lasten

körperlichen Ursprungs des Betroffenen präziser festzustellen und zu würdigen.

3. Es sei insbesondere zu beachten, dass es

nie einen Anlass gegeben habe, die Implantation eines TEP Hüftgelenkes der IV

zu melden.

4. Es sei zu würdigen, dass die

Implantation des Hüftgelenkes ein eng begrenzter Erfolg sei oder der

chirurgische Eingriff durch die Folgen der erlittenen Sepsis seine Grenzen

finde.

5. Es seien die posttraumatischen Lasten

psychischer Natur festzustellen und zu würdigen.

6. Es sei das von D.___ erstellte psychiatrische

Gutachten vertieft zu überprüfen.

7. Es sei dem allein auf körperliche Lasten

definierten Invaliditätsgrad von 64 % weitere 20 bis 36 % Invalidität, mit

Bezug auf obige und die im Anhängen aufgeführten schwersten Traumen

einzuräumen.

Zudem sei ihm ein

kostenloser Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Oktober 2024 (A.S. 10 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 31. Oktober

2024 (A.S. 23) reicht der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. E.___

vom 24. Oktober 2024 ein.

7. Mit Verfügung vom 8. November

2024 (A.S. 26 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt, womit er grundsätzlich

Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe. Weiter wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Versicherungsgericht

bislang keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben habe, weshalb ihm Frist gesetzt werde,

einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu benennen.

8. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2024 (A.S. 33) wird Rechtsanwältin F.___, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

9. Mit Replik vom 15. Januar 2025

(A.S. 36 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2024 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine

unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten.

3. Es seien weitere medizinische

Abklärungen, insbesondere eine neue psychiatrische Begutachtung des

Beschwerdeführers, zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin

die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 28.

August 2024 auf eine Rente von 64 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt

hat, dies mit Wirkung mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der

Dispositiv

Verfügung. Demnach ist das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

4.

4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E.

3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.2 Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis

rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum

Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.3 Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 ATSG). Bezogen auf die Invalidenversicherung wird diese Meldepflicht

auf Verordnungsebene konkretisiert. Danach hat der Berechtigte jede für den

Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der

IV-Stelle anzuzeigen (vgl. Art. 77 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung

einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis IVV frühestens vom ersten Tag

des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie

erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach

Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der

bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der am 1. Januar 2015 in Kraft

getretenen Ergänzung von lit. b gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung

der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war.

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2024 zu Recht auf eine Rente von

64 % reduziert hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich

grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Rentenverfügung vom 15. Oktober 2015, welche auf einer umfassenden Prüfung des

medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 28. August 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S.

73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E.

2).

6.1 Im Zeitpunkt der letzten

Rentenverfügung vom 15. Oktober 2015 stützte sich die damals zuständige

IV-Stelle Aargau im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Sachverhalt:

6.1.1 Im Verlaufsbericht des B.___, vom

12. Juni 2014 (IV-Nr. 51) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

SLAC-Wrist Grad III rechts

mit/bei:

·

Narbenkontraktur der

Hohlhand mit/bei:

o St. n. Streptokokkensepsis, unter

anderem mit radio- und midkarpaler Arthritis, Beugesehnensynovialitis

o St. n. Extended KT-Release rechts,

partieller Synovektomie, Handgelenksarthrotomie von dorsal und palmar mit

Synovialektomie und Spülung Oktober 2013

-

St. n. i.v. Drogenabusus

mit:

·

Hepatitis C positiv

(Neudiagnose 30. Oktober 2013)

·

HIVneg 16. Oktober 2013

·

St. n. Hepatitis B,

ED 1990

-

Schwerste Omarthrose im

Rahmen der septischen Omarthritis bei generalisierter Sepsis und nekrotisierender

Fasziitis Oberarm links

-

Destruktive Coxarthrose

links mit Femurkopfnekrose Stadium IV

Bereits konventionell diagnostiziert und

mittels MRI bilanziert zeige sich ein SLAC-Wrist Stadium III mit deutlichem

Kollaps und midkarpaler Beteiligung. Ob der karpale Kollaps durch das septische

Geschehen entstanden sei oder bereits vor dem Ereignis eine SL-Bandruptur bei

repetitiven Traumata vorgelegen habe, sei konklusiv nicht zu beurteilen. Da der

Beschwerdeführer aktuell noch auf die Stöcke zur Mobilisierung angewiesen sei,

sei ein operatives Vorgehen am Handgelenk sicher nicht sinnvoll. Da auch der subjektive

Leidensdruck bezüglich der Handgelenkschmerzen noch nicht im Vordergrund stehe,

sondern die Hüftschmerzen, wolle er auch keine operative Versorgung. Alternativ

bei diesem SLAC-Stadium könnte nur eine Panarthrodese empfohlen werden. Auch

hierfür sei bei stattgehabter Bakteriämie mit Sepsis Vorsicht geboten.

6.1.2 Mit Stellungnahme vom 27. März

2015 (IV-Nr. 91) hielt Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, RAD, fest, aus

versicherungsmedizinischer Sicht könne aufgrund der Akten angenommen werden,

dass hier eine länger dauernde Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vorliege. Im Moment sei eine operative Korrektur der schweren Arthrosen anhand

Schulter und Hüfte wegen grosser Komplikationsgefahr (Infekt) nicht in Angriff

genommen worden. Längerfristig werde aber – bei Infekt freiem Zustand – die

Indikation zu den vorgeschlagenen Operationen gestellt werden können. In einer

angepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Gewichte heben,

Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Kauern, wenig Stehen und Gehen, keine Kälte

und Nässe, Tätigkeit, ohne Überkopftätigkeit, keine feinmotorische Arbeiten,

bestehe eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit. Einschränkungen in der linken

Schulter und rechten Hand führten dazu, dass die Arbeit primär mit der linken

Hand ausgeführt werden müsse und die rechte Hand nur als Haltehand eingesetzt

werden könne. Wegen der Hüftaffektion sei auch eine Tätigkeit mit langem Stehen

und Gehen nicht möglich. Mit einem Infekt freien Intervall von etwa zwei Jahren

nach Abheilen der Sepsis könne eine Neubeurteilung erfolgen und bei Infekt

freiem Zustand die Hüft- und Schulterarthrose operiert werden. Arbeiten mit

körperlicher Belastung würden aber auch dann nicht möglich sein.

6.1.3 Mit Stellungnahme vom 31. März

2015 (IV-Nr. 95) führte Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, RAD, ergänzend aus, die

Schulterproblematik scheine die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Gipser bereits seit dem Jahre 2012 beeinträchtigt zu haben. Es bestünden

einzelne Arztdokumente dazu (28. Februar 2012 Schulterkontusion mit

Claviculafraktur rechts nach Velosturz; 28. Juni 2012 Dr. G.___ Zeugnis «Wegen

einer Schultergelenkserkrankung links ist er vermindert körperlich belastbar»;

21. Mai 2013 / 5. Januar 2015 Dr. H.___ AUF 100 % ab Ende Januar / 23.

Januar 2013 wegen Schulterbeschwerden links). Die rechte Schulter sei im Jahr 2012

unfallbedingt erwähnt worden. Diese Schulter werde dann in den weiteren Akten erst

im Juni 2013 B.___, PD Dr. C.___, wegen Clavicula-Pseudarthrose erwähnt. Die

linke Schulter werde erstmals erwähnt im AUF-Zeugnis ab 23. Januar 2013. Dann werde

eine orthopädische Untersuchung im März 2013 wegen dieser Schulter durchgeführt.

Im Juni 2013 orthopädische Untersuchung im B.___ PD Dr. C.___. Es sei deshalb

abzunehmen, dass ab Anfang 2013 als Gipser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden habe.

6.2 In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 28. August 2024 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 11. Mai 2023

(Fachrichtungen: Allgemeine Medizin, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie;

IV-Nr. 136.1), dessen Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:

6.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 136.1, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Implantation

einer zementierten Totalendoprothese am Hüftgelenk links 2017 mit residuellen,

belastungsabhängigen Trochanterbeschwerden (Trochanterdynie/Tendinopathie der

glutealen Sehnen) (ICD-10: M16.1 und M76.0)

-

Fortgeschrittene Abnützung

des Schultergelenks (Omarthrose Kellgren Grad 4) links bei Status nach einem

septischen Infekt 10/2013 (ICD-10: M19.01 und M00.21)

-

Knochen-Knorpelschädigung

(OD - Osteochondrosis dissecans) am Sprungbein rechts mit sekundärer

Sprunggelenksarthrose Kellgren Grad 2 (ICD-10: M93.27 und M19.27)

-

Fortgeschrittene Abnützung

des Handgelenks und der Handwurzelknochen rechts mit einer Nekrose des

Mondbeins (ICD-10: M00.23-24, M87.34 und M19.23-24)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Myogelosen

belastungsabhängige Beschwerden an der HWS nach einer Zerrung im Rahmen eines

Auffahrunfalls vor ca. 1,5 Monaten und beginnenden Abnützungen (ICD-10: S13.4

und M47.82)

-

Kurzstreckige, linkskonvexe

Skoliose der Lendenwirbelsäule mit beginnenden Abnützungen (ICD-10: M47.86 und

M41.26)

-

Status nach einem Morbus

Osgood-Schlatter und einer operativen Schleimbeutelentfernung bei einer

septischen Bursitis präpatellaris 10/2013 am Kniegelenk rechts (ICD-10: M92.5

und M71.16

-

Status bei einer straffen

Pseudoarthrose nach einem konservativ therapierten Bruch des Schlüsselbeins

rechts (ICD-10: S42.0)

Der Gutachter stützte seine

Diagnosestellung auf eine eingehende Befunderhebung (s. IV-Nr. 136.1; S. 18

ff.) und leitete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar her. Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, von orthopädischer-traumatologischer Seite könne eine

erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und der

Leistungsfähigkeit festgestellt werden. An der Hüfte links sei 2017 aufgrund

einer Femurkopfnekrose eine zementierte Hüft-Totalendoprothese implantiert

worden. Der Eingriff sei komplikationsfrei verlaufen, aber postoperativ seien

belastungsabhängige Schmerzen im Sinne einer Trochanterdynie verblieben.

Diesbezüglich komme es bei Gehstrecken >150 m und bei direktem, verstärkten

Druck zu lokalen Beschwerden. In der sitzenden Position und ohne eine

verstärkte Beanspruchung träten keine Schmerzen auf. Bildgebend zeige sich eine

unauffällige Implantatlage.

An der Schulter links bestünden

chronische Schmerzen, welche sich bei Belastung verstärkten. Im August 2013 sei

aufgrund einer bekannten Omarthrose ein arthroskopischer Eingriff (Debridement,

Synovektomie, Entnahme mikrobiologischer Proben, Evaluierung) durchgeführt

worden. Im Oktober 2013 komme es zur Entwicklung eines lokalen Infektes

(nekrotisierendem Fasziitis am Oberarm) mit sekundärer septischer Beteiligung

mehrerer Gelenke inklusive der Schulter links, weshalb insgesamt 4 operative Eingriffe

mit einer zuletzt notwendigen, plastisch-chirurgischen Deckung am Oberarm habe durchgeführt

werden müssen. Bei der jetzigen Untersuchung zeige sich eine deutliche,

schmerzhafte Bewegungseinschränkung in allen Ebenen und anhand der bildgebenden

Arthrose Kellgren Grad 4 seien auch chronische Beschwerden nachvollziehbar. Die

chronischen Schmerzen im Bereich des Handgelenks und der Handwurzelknochen

rechts, welche sich anamnestisch bei Belastung verstärkten, könnten schlüssig

der fortgeschrittenen, radiokarpalen Arthrose sowie der Nekrose des Mondbeins

und der Abnützungen im Bereich der gesamten Handwurzelknochen nach einem

septischen Infekt 10/2013 mit mehrfachen operativen Eingriffen zugeordnet werden.

Bei der Untersuchung zeige sich die aktive Beweglichkeit schmerzhaft

eingeschränkt. Fixierte Haltungen und der Versuch sich abzustützen, führten

anamnestisch zu einer Zunahme der Beschwerden. Am Sprunggelenk rechts träten

belastungsabhängige Schmerzen auf, welche eine Folge der ausgedehnten, osteochondralen

Schädigung (OD) des Sprungbeins mit einer sekundären OSG-Arthrose Kellgren Grad

2 seien. Bei der Untersuchung zeige sich eine endlagig schmerzhafte

Bewegungseinschränkung mit Krepitationen bei der Funktionsprüfung. Die endlagig

schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei der umwendenden Bewegung des Kopfes

nach rechts bestehe anamnestisch seit einem Auffahrunfall vor ca. 1.5 Monaten.

Bei der jetzigen Untersuchung zeige sich eine druckschmerzhafte Verspannung der

Nackenmuskulatur rechts und bildgebend eine vermehrte Streckhaltung mit

beginnenden Abnützungen. An der Lendenwirbelsäule träten bei verstärktem,

direktem Druck und bei der endlagigen Seitneigung des Oberkörpers leichte

Beschwerden ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder sensomotorische

Ausfälle auf. Bildgebend zeige sich eine kurzstreckige, linkskonvexe,

skoliotische Fehlhaltung mit beginnenden Abnützungen ohne Anzeichen einer

dynamischen Instabilität. Die Beschwerden am Kniegelenk rechts beim Knien und

anschliessendem Aufstehen seien am ehesten auf das Residuum eines abgelaufenen

Morbus Osgood-Schlatter mit einer Ossifikation im Bereich der Tuberositas

tibiae und Status nach dem operativen Eingriff einer septischen Bursitis

10/2013 zuzuschreiben. Bei der klinischen Untersuchung fühle sich der

Beschwerdeführer beim Aufrichten aus der tiefen Hocke eingeschränkt, aber

Schmerzen seien nicht angegeben worden.

Auf dieser Basis vermag auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, aufgrund der teilweise fortgeschrittenen Abnützungen

am Bewegungsapparat mit den entsprechenden chronischen Beschwerden, welche sich

erfahrungsgemäss und anhand des aktuellen Wissensstandes aufgrund von

kumulativen Faktoren im Tagesverlauf auch bei leichter körperlicher Belastung

verstärkten, seien schwere und mittelschwere Berufe nicht mehr möglich und

zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Da alle vier Extremitäten (beide Beine und beide Arme) eine schmerzhafte

Funktionseinschränkung aufwiesen, könne eine leidensadaptierte Tätigkeit

(körperlich leichte, wechselbelastende) neben der selbstständigen Bewältigung

des Alltags nur noch in einem halbtägigen Pensum ausgeübt werden. In einer

angepassten Tätigkeit könne von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden: Bis Januar 2017 40 % Arbeitsfähigkeit; Februar – Mai

2017 0 % Arbeitsfähigkeit; seit Juni 2017 50 % Arbeitsfähigkeit. Sodann

bejahte der Gutachter die Frage, ob gegenüber 2015 eine Verbesserung der

körperlichen Belastbarkeit, insbesondere nach TEP-Implantation vorliege, und legte

zur Begründung einleuchtend dar, durch die Implantation einer zementierten

Hüfttotalendoprothese links 2017 habe eine gewisse Verbesserung erreicht werden

können, aber es bestünden bedauerlicherweise nach wie vor belastungsabhängige

Schmerzen. Weiter hielt der Gutachter fest, es sei erwartungsgemäss zu einer

Zunahme der degenerativ und postinfektiös bedingten Abnützungen der Schulter

links, des Handgelenks/der Hand rechts gekommen. Zudem habe sich noch eine

Knochen-Knorpelschädigung am Sprunggelenk rechts entwickelt. Allerdings habe

diesbezüglich durch die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links 2017

auch eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Der angestammte Beruf

als Gipser sei aktuell und auch in Zukunft nicht mehr möglich und zumutbar.

Aufgrund einer gewissen Stabilisierung in Bezug auf die Ausübung einer

leidensadaptierten Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung sei es im Verlauf

zu einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen.

Die vom Beschwerdeführer gegen das

orthopädische Teilgutachten pauschal vorgebrachten Rüge, wonach der Gutachter die

orthopädischen Einschränkungen nicht adäquat berücksichtigt habe, sind nicht

nachvollziehbar und vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Wie

vorstehend dargelegt stützte der Gutachter seine Diagnosestellung auf eine

eingehende Befunderhebung (s. IV-Nr. 136.1; S. 18 ff.) und

leitete die Diagnosen nachvollziehbar her. Im Übrigen vermag auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Somit kann auf

das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.

6.2.2 Im internistischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 136.1, S. 29) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Hepatis B seit

1995 ohne erkennbare Folgeprobleme

Der internistische Gutachter hielt zur

Beurteilung fest, allgemein-internistisch von Belang sei ein Status nach

Hepatitis B im Alter von 15 Jahren 1990, bisher ohne bekannte Folgen. Eine

später entdeckte Hepatitis C sei vor vier Jahren in der Ambulanz des B.___

antiviral behandelt und geheilt worden. Trotz mässigem Nikotinabusus von 10

Zigaretten pro Tag und regelmässigem Rauchen von Haschisch abends würden

Symptome einer Raucherbronchitis verneint. Früher habe ein deutlich höherer

Nikotinkonsum vorgelegen. Die Diagnosen ergäben sich aus den Berichten: 1990 im

Alter von 15 Jahren im Rahmen eines intravenösen Heroinkonsums sei es zu Hepatitis

B mit Gelbsucht und dreiwöchigem Spitalaufenthalt gekommen, danach keine Probleme.

Später sei eine Hepatitis C diagnostiziert und vor vier Jahren an der Ambulanz

des B.___ erfolgreich antiviral behandelt worden. Die pulmonale Situation nach

Pleuraempyem und operativem Debridement werde pneumologisch beurteilt. Wie

orthopädisch festgehalten, lägen die Ressourcen im Ausüben einer körperlich

leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit reduziertem Pensum.

Allgemein-internistisch bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

und es hätten auch rückblickend nie wesentliche Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Beurteilung vermag im Lichte der erhobenen

Befunde zu überzeugen. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich lediglich

pauschal, im internistischen Gutachten seien die körperlichen, funktionellen

und psychosozialen Aspekte nicht vertieft abgeklärt worden. Eine konkrete Begründung

seiner Rüge bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Es sind denn auch

keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus internistischer

Sicht nicht lege artis begutachtet worden wäre. Auf das beweiswertige

internistische Teilgutachten der D.___ ist somit abzustellen.

6.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 136.1, S. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

keine.

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Störungen durch Alkohol,

schädlicher Gebrauch, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1)

-

Störungen durch

Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 12.1)

-

Störungen durch Opioide,

Abhängigkeitssyndrom, frühere Einnahme von Heroin und auch von Methadon,

gegenwärtig abstinent (ICD-10: Fl1 .20) mit/bei

·

keine Einnahme von

Heroin mehr

·

auch keine Einnahme

von Methadon mehr

-

Störungen durch Kokain,

schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.1)

-

Störungen durch Sedativa

oder Hypnotika, frühere Einnahme von Dormicum und Rohypnol, gegenwärtig

abstinent (ICD-10: F13.1)

Der Gutachter stützte seine

Diagnosestellung auf eine eingehende Befunderhebung und setzte sich eingehend

mit den möglichen sowie den von ihm gestellten Diagnosen auseinander. Zur

Begründung führte der Gutachter aus, der Versicherte gebe Schmerzen im Bereich

des rechten Handgelenkes, der linken Schulter, der linken Hüfte und des rechten

Sprunggelenks an. Die Schmerzen seien von den somatischen Belastungen und

eventuell auch noch vom Wetter abhängig, hingen aber nicht von der psychischen

Verfassung ab. Es gehe dem Versicherten auch nicht psychisch schlechter, weil

er Schmerzen habe. Er leide auch nicht an psychischen Problemen. Für die

Schmerzen seien in den Akten verschiedene somatische Diagnosen gestellt worden,

aber keine psychiatrischen Diagnosen. Die Schmerzen seien gemäss den

somatischen Gutachtern auch ausreichend somatisch erklärbar und hätten daher

auch keine psychiatrischen Ursachen. Es seien somit für die Schmerzen keine

psychiatrischen Diagnosen zu stellen. Sodann habe der Versicherte gesagt, dass er

keine psychischen Probleme habe und auch früher nicht gehabt habe. Er habe auch

keine psychischen Probleme gehabt, als er noch Drogen und Medikamente, die abhängig

machen könnten, eingenommen habe. Beim Versicherten seien ausser Diagnosen im

Zusammenhang mit Drogen und Medikamenten in den Akten noch andere psychiatrische

Diagnosen beschrieben worden. Der Psychiater Dr. I.___ aus [...] habe am 4.

Februar 2013 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit passiv

aggressiven und abhängigen Zügen gestellt. Im Austrittsbericht der J.___ vom

22. Dezember 2013 seien verschiedene somatische Diagnosen beschrieben worden.

Es sei aber auch noch ein Status nach einem i.v. Drogenabusus, aktuell im

Methadonprogramm 30 mg/Tag, erwähnt worden. Es seien aber keine anderen

psychiatrischen Diagnosen beschrieben worden. Im Austrittsbericht der K.___ vom

26. April 2014 seien Störungen durch einen multiplen Substanzgebrauch und

sonstige psychotrope Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, erwähnt worden. Es seien

aber keine anderen psychiatrischen Diagnosen aufgeführt worden. Der

psychopathologische Befund sei normal gewesen. Er, der psychiatrische Gutachter

der D.___, habe beim Versicherten keine depressiven Symptome feststellen

können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Konzentrationsprobleme gehabt. Der

Versicherte erfülle keines der drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose

einer depressiven Episode gemäss dem ICD-10. Die Stimmung sei ausgeglichen. Der

Antrieb sei normal. Der Versicherte sei im Privatleben relativ aktiv. Er führe

diejenigen Arbeiten durch, die er aus somatischer Sicht noch verrichten könne.

Der Versicherte führe auch den Haushalt alleine. Er fahre Velo und koche gerne.

Es gäbe keine Hinweise für eine Freudlosigkeit und Interesselosigkeit. Der

Versicherte sei ledig. Er habe keine Freundin. Er habe bisher noch keine

Kinder. Der Kontakt zur Familie sei gut. Er pflege einen guten Kontakt zu den

Eltern, die geschieden seien. Er habe einige Kolleginnen und Kollegen. Er sage,

dass er ein Einzelgänger sei, aber gelegentlich gerne mit anderen Menschen

zusammen sei. Von den weiteren Kriterien zur Stellung der Diagnose einer

depressiven Episode gemäss ICD-10 erfülle er diejenigen von Ein- und

Durchschlafstörungen. Der Versicherte sage, dass er wegen den Schmerzen

manchmal nicht so gut ein- und durchschlafen könne. Damit erfülle er insgesamt

keines der drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose einer depressiven Episode

gemäss ICD-10 und eines der weiteren Kriterien zur Stellung einer solchen

Diagnose gemäss dem ICD-10. Die Ein- und Durchschlafstörungen seien aber durch

die Schmerzen verursacht worden und nicht durch depressive Symptome. Anhand der

Angaben in den Akten bestünden zudem keine Hinweise dafür, dass der Versicherte

früher einmal eine depressive Episode gehabt habe. Des Weiteren habe der

Versicherte bei der Untersuchung keine psychischen Symptome gehabt, die nur

durch eine frühere oder eine aktuelle Einnahme von Alkohol verursacht sein könnten.

Weil das CDT-IVCC oberhalb des Normbereiches gelegen sei, sei es am ehesten

wahrscheinlich, dass der Versicherte auch aktuell regelmässig grössere Mengen

Alkohol konsumiere. Weil er während vielen Jahren regelmässig grössere Mengen

Alkohol getrunken habe, bestehe zumindest ein schädlicher Gebrauch von Alkohol.

Sodann sage der Versicherte, dass er im Alter von etwa 14 Jahren bis zum Jahr

2013, und zwar zum Zeitpunkt der Sepsis, regelmässig Heroin und Kokain

eingenommen habe. Er habe von 1990 bis 2013 Methadon erhalten. Ausserdem habe

er in dieser Zeit auch noch gleichzeitig das Heroin eingenommen. Zudem habe er früher

manchmal noch das LSD und Ecstasy eingenommen. Der Versicherte habe bei der

Untersuchung keine psychischen Symptome gehabt, die nur durch eine frühere oder

eine aktuelle Einnahme von Drogen verursacht sein könnten. Das THC sei im

Substanzscreening positiv gewesen. Alle anderen bestimmten Drogen und

Medikamente stellten sich im Substanzscreening negativ dar. Anhand des

Substanzscreenings könne gesagt werden, dass der Versicherte weiterhin Cannabis

einnehme. Somit sei die Diagnose von Störungen durch Cannabinoide, schädlicher

Gebrauch, gegenwärtiger Substanzgebrauch, zu stellen. Der Versicherte habe

durch die aktuelle Einnahme von Cannabis und die frühere Einnahme von Heroin,

Kokain und Methadon aber keine psychischen Symptome entwickelt, die aktuell

bestünden. Er habe auch keine depressiven Symptome und keine

Konzentrationsprobleme. Das Verhalten sei normal. Weil der Versicherte früher

regelmässig Dormicum und Rohypnol eingenommen habe, bestehe bei ihm ein

schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen. Es gebe aber keine Hinweise dafür,

dass er ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen haben könnte. Sodann habe

der Psychiater, Dr. I.___, [...], am 4. Februar 2013 die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit passiv aggressiven und abhängigen Zügen

gestellt. In weiteren Berichten seien keine akzentuierten Persönlichkeitszüge

und auch keine Persönlichkeitsstörungen mehr beschrieben worden. In der

aktuellen Untersuchung hätten keine Hinweise dafür bestanden, dass der

Versicherte akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung

haben könnte. Er habe auch keine akzentuierten passiv aggressiven und

abhängigen Persönlichkeitszüge und keine entsprechenden

Persönlichkeitsstörungen. Das Berufsleben des Versicherten sei aus

psychiatrischer Sicht weitgehend normal gewesen. Er sei trotz der langjährigen

Einnahme von grösseren Mengen Alkohol, verschiedenen Drogen und Medikamenten,

die abhängig machen könnten, fähig gewesen, eine Ausbildung als Gipser zu

absolvieren und abzuschliessen und habe nach der Ausbildung bis im Jahr 2013 an

verschiedenen Arbeitsstellen als Gipser gearbeitet. Es bestünden keine Hinweise

dafür, dass der Versicherte bei den früheren Arbeitsstellen jemals grössere

Probleme mit anderen Menschen gehabt habe. Das Privatleben sei aus psychiatrischer

Sicht normal gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass sich die

Persönlichkeit des Versicherten durch die frühere Einnahme von Alkohol,

verschiedenen Drogen und Medikamenten, die abhängig machen könnten oder auch

durch die Sepsis verändert haben könnte. Der Versicherte habe zudem keine

akzentuierten Persönlichkeitszüge und weise keine Persönlichkeitsstörungen auf.

Schliesslich begründete der Gutachter

seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend und führte aus, der

Versicherte dürfe wegen der aktuellen Einnahme von Alkohol und Cannabis nicht

Autofahren. Die Fahreignung sei auch für das private Autofahren nicht gegeben.

Der Versicherte sollte wegen der aktuellen Einnahme von Alkohol und Cannabis

möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er etwas mit Alkohol oder

mit Cannabis zu tun habe. Der Versicherte sollte ausserdem wegen der früheren

Einnahme von Alkohol, verschiedenen Drogen und Medikamenten, die abhängig

machen könnten, möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er etwas mit

Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die abhängig machen könnten, zu tun habe. Er

sollte möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen ein einziger Fehler

dazu führen könne, dass er sich selber oder andere Menschen gefährden könne.

Der Versicherte sollte zudem möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen

er eine Verantwortung für andere Menschen habe. Die Arbeitsfähigkeit sei seit

dem 15. Oktober 2015 für alle angepassten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die

qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die durch die aktuelle

Einnahme von Alkohol verursacht worden seien, bestünden zumindest seit dem

12. April 2023. Die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die

durch die aktuelle Einnahme von Cannabis verursacht worden seien, bestünden

zumindest seit dem 15. Oktober 2015.

Im Lichte dieses beweiswertigen

fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann

diesbezüglich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1

S. 429).

Am Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens vermögen schliesslich auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu

ändern. Insofern er geltend macht, im Gutachten seien die posttraumatischen

Belastungen nicht thematisiert worden, ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter keine solche Belastungen erwähnt hat.

Insofern der Beschwerdeführer damit auf die in den Akten erwähnten Gewalterfahrungen

durch seinen Vater hinweisen will (vgl. IV-Nr. 21, S. 2), ist anzumerken,

dass daraus in den Berichten der psychiatrischen Behandler ebenfalls keine

psychiatrischen Diagnosen abgeleitet wurden. Darüber hinaus ist hervorzuheben,

dass der psychiatrische Gutachter eine eingehende und gründliche Exploration

der anamnestischen Angaben und der psychiatrischen Vorakten vorgenommen hat. Weiter

rügt der Beschwerdeführer, es seien keine Testungen vorgenommen worden.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Testergebnissen beim Erfassen der

Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur

ergänzende Funktion beigemessen wird, während die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend

bleibt (Urteil des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2,

in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit

Hinweisen). Deshalb kann allein aus dem Verzicht des begutachtenden Facharztes

auf die Durchführung psychologischer Tests nicht zwingend auf einen fehlenden

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens geschlossen werden (vgl. Urteil

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die Aussage im psychiatrischen Gutachten, wonach es in der

Familie des Beschwerdeführers keine psychiatrischen Erkrankungen gebe, stehe im

Widerspruch zu den vorliegenden Akten, die eindeutig auf psychiatrische

Belastungen in der Familie hinwiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass einzig der

Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 25. September 2024 (IV-Nr.

153, S. 10) darauf hinwies, dass die Mutter des Beschwerdeführers im L.___ eine

Therapie absolviert habe. In den psychiatrischen Vorakten gibt es hierzu jedoch

keine weiterführenden Hinweise. Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, der Rückzugsfaktor, der im orthopädischen Gutachten festgestellt

worden sei, sei vom psychiatrischen Gutachter vollständig ignoriert worden. Dem

ist entgegenzuhalten, dass der orthopädische Gutachter lediglich festhielt, es

sei eine gewisse Rückzugstendenz zu erahnen. Der psychiatrische Gutachter

setzte sich in seinem Gutachten ausführlich mit den Alltagsaktivitäten des

Beschwerdeführers auseinander und führte aus, der Versicherte sei im

Privatleben relativ aktiv, er fahre auch Velo und koche auch gerne. Der Kontakt

zur Familie sei gut. Er pflege auch einen guten Kontakt zu den Eltern, die

geschieden seien. Er habe auch einige Kolleginnen und Kollegen. Er sage, dass

er ein Einzelgänger sei, aber gelegentlich auch gerne mit anderen Menschen

zusammen sei. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach ein ausgeprägter

Rückzug zu verneinen.

Zusammenfassend ist somit auf das

beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der D.___ abzustellen.

6.2.4 Im pneumologischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 136.1, S. 58) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

St.n. septischer

Pneumonie/ARDS 2013 infolge einer septischen Polyarthritis

·

normale

Lungenfunktion, normaler Gasaustausch, Restitutio ad integrum

Sodann führte der Gutachter zur

Begründung an, im Jahr 2013 sei es im Gefolge einer bakteriellen Polyarthritis

mit Ausgangspunkt linke Schulter zu einer Sepsis mit Streptokokken der Gruppe A

gekommen. Es sei zu einer Pneumonie rechts mit Pleuraempyem und Thoraxdrainage

gekommen. Bei gutem Verlauf sei der Versicherte am 18. Oktober 2013 extubiert

und verlegt worden. Danach sei es zu einer akuten respiratorischen

Verschlechterung mit beidseitigen Lungeninfiltraten gekommen und am 19. Oktober

2013 sei der Versicherte bei Verdacht auf ARDS reintubiert worden. Bereits am

21. Oktober 2013 habe sich die respiratorische Situation stabilisiert und der

Versicherte habe bleibend extubiert werden können. Die Sepsis sei damals unter

Kontrolle gewesen. Weitere pneumologische Probleme/Befunde/Berichte seien nicht

aktenkundig. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich von den

Lungenproblemen im Jahre 2013 ordentlich erholt. Am heutigen Tag klage er neben

einer Bronchitis über Atemnot bei grösseren Anstrengungen, aber das komme wohl

vom Rauchen. Weiter hielt der Gutachter fest, die mannigfaltigen und

insbesondere somatischen Probleme tangierten die Pneumologie nicht. Es werde

auf die anderen, insbesondere rheumatologischen/orthopädischen Gutachten

hingewiesen. Am heutigen Tag könne pulmonal von einer Restitutio ad integrum

gesprochen werden. Der Versicherte rauche und kiffe. Eine COPD könne aktuell

aber ausgeschlossen werden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die

gutachterliche Befunderhebung vermag schliesslich auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach der Versicherte aus pneumologischer

Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Gipser als auch in jeder

anderweitigen zumutbaren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.

Auf das beweiswertige pneumologische

Teilgutachten der D.___ kann somit abgestellt werden. Daran vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, gemäss dem Gutachter sei der Beschwerdeführer seit

der schweren septischen Polyarthritis mit nachfolgender Pneumonie und ARDS

(Acute Respiratory Distress Syndrome) pneumologisch nicht mehr evaluiert worden

seien. Diese Erkrankungen seien jedoch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung

des aktuellen pneumologischen Gesundheitszustands. Es sei nicht

nachvollziehbar, warum keine weiteren Abklärungen hierzu durchgeführt worden

seien, obwohl diese zwingend erforderlich gewesen wären. Diese Vorbringen des

Beschwerdeführers sind jedoch nicht nachvollziehbar. So wurde der

Beschwerdeführer anlässlich der pneumologischen Begutachtung eingehend

pneumologisch evaluiert. Dass ansonsten vorher und seit der erlittenen Sepsis

im Jahr 2013 keine pneumologischen Abklärungen stattgefunden haben, kann

selbstredend weder dem Gutachter angelastet werden, noch spricht dies gegen den

Beweiswert des Gutachtens.

6.2.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten kann schliesslich auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im

Gutachten der D.___ vom 11. Mai 2023 (IV-Nr. 136.1, S. 1) abgestellt

werden: Die vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Gipser) und

die auch relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei der

Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit begründe sich auf die teils

fortgeschrittenen, septisch und degenerativ bedingten Schäden am

Bewegungsapparat, welche alle vier Extremitäten beträfen. Aufgrund dessen sei

die Mobilität und körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt und

erfahrungsgemäss sowie anhand des aktuellen Wissensstandes komme es im

Tagesverlauf aufgrund kumulativer Faktoren auch bei einer leichten beruflichen

Belastung zu einer Zunahme der chronischen Schmerzen. In der bisherigen

Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht

nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung sei dem Beschwerdeführer in einem

50%-Pensum möglich und zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Bis Januar 2017 40 %

Arbeitsfähigkeit; Februar – Mai 2017 0 % Arbeitsfähigkeit; seit Juni 2017

50 % Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Ausübung einer leidensadaptierten

Tätigkeit bestehe zwar weiterhin eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, aber durch die Implantation einer Hüfttotalendoprothese 2017

sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen und deshalb könne inzwischen

eine körperlich leichte Tätigkeit in einer überwiegend sitzenden Haltung

halbtägig ausgeübt werden.

7. Gestützt auf das beweiswertige

Gutachten der D.___ ist es somit erstellt, dass es beim Beschwerdeführer seit

der letzten Rentenverfügung vom 15. Oktober 2015 zu einer revisionsrelevanten

Verbesserung des Gesundheitszustandes und zu einer leichten Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 zu Recht eine Neuberechnung des

Invaliditätsgrades vorgenommen. Der darin getätigte Einkommensvergleich ist

unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers hat am 12. Februar 2025 eine Kostennote eingereicht,

worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'099.90 geltend macht. Der

Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand

CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.

Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 2'006.00 festzusetzen (9.51 Stunden zu CHF 190.00,

zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 616.85 (Differenz zum vollen Honorar

von [9.51 Stunden zu CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'622.85; -

CHF 2'006.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 (gemäss Entscheid

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) festgesetzt, wenn wie

vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der

ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern

konnte, verletzt.

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00

gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So

stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an den Klienten sowie die Einreichung der Kostennote), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-anspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Alina Arul, [...], wird auf CHF 2'006.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 616.85, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch