Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.256

Unfallversicherung

3. Dezember 2025Deutsch61 min

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Austrittsbericht der B.___ des

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Roger Zenari,

Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1981, war seit 2017 als Gärtner bei der [...]

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA

Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Austrittsbericht der B.___ des

C.___ vom 26. Juni 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr.

[AXA-Nr.] M1) war der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 aus einer

Höhe von ca. 12 m von einer Leiter gestürzt und zog sich dabei eine

dislozierte Calcaneusfraktur links zu. Die Beschwerdegegnerin wurde mit

Unfallmeldung UVG vom 19. Juni 2020 (AXA-Nr. A1) über dieses

Unfallereignis orientiert und erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.2 Gestützt auf den

versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom

11. Februar 2022 (AXA-Nr. M59), wonach der Beschwerdeführer seit

1. Februar 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

sei, informierte der für den Fall des Beschwerdeführers zuständige Case Manager

der Beschwerdegegnerin die Schwester des Beschwerdeführers am 28. März

2022 per Telefon darüber, dass die Taggeldleistungen zugunsten des

Beschwerdeführers mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 30. Juni

2022 eingestellt würden (AXA-Nr. A186). Ein entsprechendes Schreiben an

den Beschwerdeführer erliess die Beschwerdegegnerin am Folgetag

(AXA-Nr. A188).

1.3 Mit E-Mail vom 1. Juni 2022

(AXA-Nr. A193) informierte der Case Manager der Beschwerdegegnerin die

Schwester des Beschwerdeführers darüber, dass er sein Mandat als Case Manager

per heute – d.h. per 1. Juni 2022 – niederlege. Gleichzeitig wiederholte er in

seiner E-Mail, dass die Taggeldleistungen zugunsten des Beschwerdeführers per

30. Juni 2022 eingestellt würden, da dieser in einer angepassten Tätigkeit

voll arbeitsfähig sei. Die E-Mail wurde in Kopie (CC:) auch an den

Beschwerdeführer und die [...] des Kantons [...] verschickt.

1.4 Mit E-Mail vom

22. September 2022 (AXA-Nr. A199) teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine gesundheitliche Situation verändert

habe und er deshalb darum bitte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zum einen

seien neue Arztberichte dazugekommen, zum anderen habe er einen erneuten Unfall

gehabt, bei dem er sich gebrochene Rippen zugezogen habe. In der nachfolgenden

E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 22. September 2022

(AXA-Nr. A201) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

zunächst dazu auf, ihr entweder die erwähnten Arztberichte zuzustellen oder die

behandelnden Ärzte anzugeben. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass er

ihr die Arztberichte zusenden werde, sobald er sie erhalten habe, und fragte,

ob der Fall nun neu eröffnet werde. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass der

Fall noch pendent sei und sie ihre weitere Leistungspflicht nach Erhalt der

Arztberichte prüfen werde.

1.5 In seiner E-Mail vom

15. Januar 2023 (AXA-Nr. A205) teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass er mit den [...] Ärzten nicht zufrieden

sei und neu von einem [...] Spezialisten behandelt werde. Seit

August [2022] sei er beim RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum] und

der [...] Arbeitslosenkasse angemeldet. Er habe einen Computerkurs absolviert.

Im November und Dezember 2022 sei er [zudem] für eine medizinische und

berufliche Abklärung im [...] in [...] gewesen.

1.6 Gemäss Telefonnotiz der

Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 (AXA-Nr. A204) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Schwester anlässlich des

gleichentags geführten Telefongesprächs mit, dass der Fall, wie in der E-Mail von

September 2022 kommuniziert, immer noch pendent sei und die Heilungskosten

weiterhin über die Beschwerdegegnerin abgerechnet werden könnten. Bezüglich

allfälliger Taggeldleistungen verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben

vom 29. März 2022. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie

vor gültig. Falls sich der Zustand [des Beschwerdeführers] im Vergleich zur

Situation im März 2022 erheblich verschlechtert haben sollte, so dass nun

auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege,

müsste dies medizinisch belegt werden.

1.7 Mit Operationsbericht vom

29. August 2023 (AXA-Nr. M68) über die gleichentags durchgeführte

diagnostische Arthroskopie am Handgelenk midcarpal rechts und

Sprechstundenbericht vom 4. September 2023 (AXA-Nr. M69) informierte

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, die

Beschwerdegegnerin über die beim Beschwerdeführer diagnostizierte

Scaphoidpseudarthrose rechts. Mit E-Mail vom 6. September 2023

(AXA-Nr. A220) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ mit, dass die

Kosten im Zusammenhang mit den Handbeschwerden nicht zulasten der

Unfallversicherung gehen würden und der Beschwerdeführer eine begründete

Ablehnung per Post erhalte. Dr. E.___ reagierte hierauf mit E-Mail vom

7. September 2023 (AXA-Nr. M82), worin er der Beschwerdegegnerin

mitteilte, dass er deren Beurteilung und Entscheid absolut nicht nachvollziehen

könne. Als langjähriger Gutachter wisse er, dass diese Verletzung absolut

diesem doch heftigen Trauma [vom 18. Juni 2020] zuzuordnen sei. Die

Beschwerdegegnerin wiederum teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

7. September 2023 (AXA-Nr. A219) mit, dass die Handbeschwerden nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Juni

2020 zurückzuführen seien und sie folglich keine Leistungen für die

entsprechenden Behandlungen übernehmen könne.

1.8 Die F.___ ersuchten die

Beschwerdegegnerin gemäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom

29. November 2023 (AXA-Nr. A223) um Erlass einer Verfügung bezüglich

der Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

den Handgelenksbeschwerden. Die Beschwerdeführerin erliess noch am gleichen Tag

eine entsprechende Verfügung (AXA-Nr. A224).

1.9 Am 18. Dezember 2023

reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwei Eingaben bei

der Beschwerdegegnerin ein. Mit der ersten (AXA-Nr. A229) erhob er

Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023

(AXA-Nr. A224); mit der zweiten (AXA-Nr. 230) ersuchte er diese

sinngemäss um Nachzahlung der zu Unrecht per 30. Juni 2022 eingestellten

Taggelder oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In seiner Eingabe vom

5. Januar 2024 (AXA-Nr. A235) bekräftige der Beschwerdeführer

nochmals, dass er eine Nachzahlung der Taggelder oder den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung verlange. Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (AXA-Nr. A240)

mit, dass der Leistungsentscheid vom 29. März 2022 [und damit auch die per

30. Juni 2022 erfolgte Taggeldeinstellung] rechtskräftig seien. Bei

Erreichen des Endzustands hinsichtlich der Fussbeschwerden werde der Anspruch

auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung geprüft.

1.10 Am 15. Februar 2024

reichte der Beschwerdeführer erneut zwei Eingaben bei der Beschwerdegegnerin

ein. In der ersten (AXA-Nr. A246) führte er hinsichtlich der

Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 aus, dass keinesfalls von einem

rechtskräftigen Leistungsentscheid ausgegangen werden könne, und ersuchte

abermals um Nachzahlung der Taggelder oder Erlass einer anfechtbaren Verfügung;

in der zweiten (AXA-Nr. A247) reichte er eine ergänzende Begründung zur

Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November

2023 ein.

1.11 Am 20. Februar 2024

erliess die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Taggeldeinstellung per 30. Juni

2022 eine Nichteintretensverfügung (AXA-Nr. A249). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 (AXA-Nr. A259)

Einsprache.

1.12 Mit Einspracheentscheid vom

10. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember

2023 (AXA-Nr. A229) gegen die Verfügung vom 29. November 2023

(AXA-Nr. 224) sowie vom 18. März 2024 (AXA-Nr. A259) gegen die

Verfügung vom 20. Februar 2024 (AXA-Nr. 249) ab.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10.09.2024 sowie die diesem zugrundeliegenden

Verfügungen vom 29.11.2023 und 20.02.2024 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30.06.2022 hinaus Taggelder nach

Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen UVG-Leistungen zufolge

der Handbeschwerden rechts zu vergüten.

4. Eventualiter zu Ziffer 2. sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die

Leistungseinstellung per 30.06.2022 zu erlassen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren. Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines

Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt

den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober

2024 (A.S. 44 ff.) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein.

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 (A.S. 61 ff.) die

Abweisung der Beschwerde.

2.4 Mit Verfügung vom

29. November 2024 (A.S. 69 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Zenari als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.5 In seiner Replik vom

30. Januar 2025 (A.S. 76 ff.) hält der Beschwerdeführer

vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. September

2024 (A.S. 13 ff.) fest.

2.6 In ihrer Duplik vom

11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin

erneut die Abweisung der Beschwerde.

2.7 Mit Eingabe vom 13. Februar

2025 (A.S. 96 f.) reicht der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Duplik

der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) sowie

seine Kostennote vom 13. Februar 2025 (A.S. 98 ff.) ein.

2.8 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit sich die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September

2024.

(A.S. 1 ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde

einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023 (AXA-Nr. A224) und

20.

Februar 2024 (AXA-Nr. A249) richtet, kann mangels eines

zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden. Der

Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf

BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges

Anfechtungsobjekt für ein nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie

auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der

Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands

erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall

eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall und

eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(sog. antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021

vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Aktenbericht bzw.

-gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte

des Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist

zunächst, ob die Taggeldeinstellung durch die Beschwerdegegnerin per

30.

Juni 2022 rechtskräftig ist. Die Parteien äussern sich hierzu in ihren

Rechtsschriften wie folgt:

4.2

4.2.1

In

seiner Beschwerde vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) trägt der

Beschwerdeführer unter Ziff. 8 zunächst vor, dass die

Beschwerdegegnerin die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 mit Schreiben

vom 29. März 2022 angekündigt habe. Bei diesem Schreiben handle es sich

nicht um eine Verfügung, obwohl eine solche zu erlassen gewesen wäre. Die

Beschwerdegegnerin habe damit zu Unrecht im formlosen Verfahren entschieden.

Weiter werde bestritten, dass das Schreiben vom 29. März 2022 dem

Beschwerdeführer jemals zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich

zu jenem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz aufgehalten. Der Hinweis auf den

üblichen administrativen Ablauf genüge nicht, um den Beweis für die Zustellung

zu erbringen. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der Zustellung wirke sich

zulasten der Beschwerdegegnerin aus. Es sei davon auszugehen, dass mit dem

Schreiben des Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember

2023.

rechtzeitig um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht worden sei.

Dies habe umso mehr zu gelten, als im Schreiben vom 29. März 2022 auch der

Hinweis fehle, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden könne. Unter

Ziff. 9 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er [ohnehin]

rechtzeitig interveniert habe. Mit E-Mail vom 22. September 2022 habe er

der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation

nochmals verschlechtert habe und er darum bitte, das Verfahren wieder

aufzunehmen. Gleichzeitig habe er aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

eingereicht. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, mit der

Taggeldeinstellung nicht einverstanden zu sein und weitere Leistungen zu

fordern. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

20.

Februar 2024, wonach er der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom

22.

September 2022 «bloss» einen neuen Unfall gemeldet habe, seien

schlicht falsch und aktenwidrig. Er habe [in dieser E-Mail] vielmehr

geschrieben, dass [einerseits] neue Arztberichte dazugekommen seien und er

andererseits einen erneuten Unfall gehabt habe. Unter Ziff. 10 hält der

Beschwerdeführer fest, dass ein rechtskräftiger Leistungsentscheid auch deshalb

zu verneinen sei, da bei korrekter Betrachtung auch materiellrechtlich kein

Fallabschluss vorliege. Der Endzustand sei am 29. März 2022 noch gar nicht

erreicht gewesen. Dies habe der Versicherungsarzt in seiner Beurteilung vom

11.

Februar 2022 explizit festgehalten, und auch die Beschwerdegegnerin

selbst gehe hiervon aus, wenn sie in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2024

festhalte, dass bei Erreichen des Endzustandes hinsichtlich der Fussbeschwerden

der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung geprüft werde.

Wenn kein Endzustand vorliege, könne auch kein rechtskräftiger

Leistungsentscheid über die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilkosten)

gefällt werden. Bestritten wird unter Ziff. 11 weiter, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erreicht habe. Die Einschätzung des Versicherungsarztes rein anhand der Akten

sei als beweisuntauglich zu qualifizieren. Es gelte vielmehr auf die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für besagten Zeitraum abzustellen. Falls nicht auf

diese abgestellt werde, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, da auf

die Beurteilung des Versicherungsarztes nicht abgestellt werden könne und es

sich verbiete, einen nicht genügend abgeklärten Sachverhalt zulasten des

Beschwerdeführers auszulegen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer unter

Ziff. 12 fest, dass ihm die Beschwerdegegnerin immer wieder mitgeteilt

habe, dass der Fall noch pendent sei. Damit habe er klarerweise davon ausgehen

können, dass noch kein Entscheid gefällt worden sei. Auch die Tatsache, dass

seine Schwester grundsätzlich über eine Vollmacht zur Einholung von

Informationen verfügt habe, ändere nichts daran, dass ihm das Schreiben vom

29.

März 2022 nicht zugestellt worden sei. Das Schreiben sei nicht seiner

Schwester zugestellt worden und sie sei auch nicht damit beauftragt gewesen,

seinen Briefkasten zu leeren. Somit erstaune es denn auch nicht, dass diese

nicht darauf hingewiesen habe, kein Schreiben erhalten zu haben. Die

Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass auch im formlosen Verfahren gewisse

Grundsätze der Verfahrensausgestaltung zu beachten seien. So sei das

Schriftlichkeitsgebot zu beachten und es sei darauf hinzuweisen, dass eine

Verfügung verlangt werden könne. Im E-Mail-Kontakt zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Schwester des Beschwerdeführers könne damit

klarerweise keine ausreichende Mitteilung gesehen werden. Falsch sei auch die Behauptung

der Beschwerdegegnerin, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers mit den

Abläufen in der Sozialversicherung auskenne. Dies sei nicht der Fall. Und

selbst wenn dies so wäre, würde dies die Beschwerdegegnerin nicht davon

entbinden, darauf hinzuweisen, dass im formlosen Verfahren eine Verfügung

verlangt werden könne.

4.2.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom

18.

November 2024 (A.S. 61 ff.) hält die Beschwerdegegnerin

unter Ziff. 4.1 fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als

Landschaftsgärtner nach dem Ereignis vom 18. Juni 2020 nicht wieder

vollumfänglich habe aufnehmen können. Nach der Beurteilung des

Versicherungsarztes vom 11. Februar 2022 sei in der angestammten Tätigkeit

vermutlich keine weitere Steigerung zu erwarten. Hingegen könne der

Beschwerdeführer eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit vollumfänglich

ausüben. Damit liege ein stabiler Gesundheitszustand vor, wenngleich der

medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Wäre die Einstellung der

Taggeldleistungen erst bei Erreichen des Endzustands und gleichzeitiger Prüfung

von Rente und Integritätsentschädigung möglich, so wären die Bestimmungen über

die Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer angepassten

Tätigkeit oft obsolet, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.

Weiter hält die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 4.2.1 fest, dass der

Beschwerdeführer seiner Schwester eine Vollmacht ausgestellt habe, wonach sie

ihn begleiten und unterstützen werde. Die Kommunikation sei in der Folge nicht

nur mit dem Beschwerdeführer, sondern auch mit seiner Schwester erfolgt. Es

könne davon ausgegangen werden, dass diese als Sozialarbeiterin Kenntnis über

die (verfahrensrechtlichen) Abläufe im Sozialversicherungsrecht habe. Am 28. März

2022.

sei der Schwester telefonisch mitgeteilt worden, dass ab sofort in einer

angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und die

Taggeldleistungen mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 30. Juni

2022.

eingestellt würden. Mit Schreiben vom 29. März 2022 sei die am Vortag

beim Telefongespräch mit der Schwester angekündigte Taggeldeinstellung auch

schriftlich mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 habe die

Beschwerdegegnerin sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Schwester über

die Niederlegung des Case Managements informiert und nochmals festgehalten,

dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

bestehe. Auf Nachfrage der Schwester, wie nach der Rückkehr des

Beschwerdeführers zu verfahren sei, habe die Beschwerdegegnerin geantwortet,

dass er sich melden solle, sofern er Leistungen wie die Kostenübernahme von

Therapien oder Untersuchungen beantragen wolle. Zugleich sei in dieser E-Mail

nochmals vermerkt worden, dass die Taggeldleistungen per 30. Juni 2022

eingestellt würden. Am 22. September 2022 habe sich der Beschwerdeführer

per E-Mail gemeldet und angegeben, seine gesundheitliche Situation habe sich

verändert und das Verfahren solle deshalb wieder aufgenommen werden. Diese

E-Mail sei als Antwort auf die E-Mail vom 1. Juni 2022 erfolgt, womit

feststehe, dass der Beschwerdeführer die E-Mail vom 1. Juni 2022 auch

selbst zur Kenntnis genommen habe. Anlässlich eines Telefongesprächs am

25.

Januar 2023 sei dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass die

Heilkosten weiterhin über die Unfallversicherung abgerechnet werden könnten.

Bezüglich des Taggelds sei auf das Schreiben vom 29. März 2022 verwiesen

worden. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie vor gültig. Unter

Ziff. 4.2.2 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer

am 18. Dezember 2023 und damit bald zwei Jahre nach der Einstellung der

Taggelder vom 29. März 2022 erstmals hierzu geäussert habe und dabei der

Auffassung gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre,

Taggelder zu entrichten. In seinem Schreiben vom 5. Januar 2024 habe der

Beschwerdeführer dann erstmals die rechtskräftige Einstellung der Taggelder

bestritten. Unter Ziff. 4.2.3 räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die

Taggeldeinstellung vom 29. März 2022 formlos erklärt worden sei, was nach

Art. 51 Abs. 1 ATSG [jedoch] erlaubt sei. Es sei [auch] richtig, dass

das Schreiben vom 29. März 2022 nicht per Einschreiben erfolgt sei. Wenn

der Beschwerdeführer nun behaupte, dass er das Schreiben nie erhalten habe,

könne dies nicht widerlegt werden. Wenn er im Zeitpunkt der Zustellung des

Schreibens tatsächlich bereits im Ausland gewesen sein sollte, so werde darauf

hingewiesen, dass seine Schwester bevollmächtigt gewesen sei und insofern davon

ausgegangen werden könne, dass sie während der Abwesenheit des Beschwerdeführers

seine Post erledigt habe. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin unter

Ziff. 4.2.4 aus, dass der Beschwerdeführer der Auffassung sei, rechtzeitig

gegen die Taggeldeinstellung interveniert zu haben, sich jedoch nicht erkennen

lasse, worin diese Intervention denn bestanden habe. Die Bitte, das Verfahren

wieder aufzunehmen, genüge für sich allein sicherlich nicht, um von einer

Intervention auszugehen. Bis zum 18. Dezember 2023 habe der

Beschwerdeführer nie explizit um die Ausrichtung weiterer Taggelder ersucht

bzw. die Einstellung der Taggelder kritisiert. Im Übrigen ergäben sich auch aus

den medizinischen Akten seit September 2022 keine Hinweise, die eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen

würden.

4.2.3

In seiner Replik vom

30.

Januar 2025 (A.S. 76 ff.) trägt der Beschwerdeführer unter

Ziff. 22 vor, dass es schlicht falsch sei, von einem stabilen

Gesundheitszustand auszugehen, wenn feststehe, dass die angestammte Tätigkeit

nicht mehr (vollumfänglich) ausgeübt werden könne. Damit die Einstellung von

Taggeldleistungen gerechtfertigt wäre, müsste klarerweise auch in Bezug auf

eine Verweistätigkeit ein stabiler Gesundheitszustand erreicht sein. Dies sei

beim Beschwerdeführer eben gerade nicht der Fall gewesen. Die gegenteilige

Beurteilung des Versicherungsarztes sei unzutreffend und beweisuntauglich.

Weiter bringt der Beschwerdeführer unter Ziff. 23 vor, dass die Kontakte

der Beschwerdegegnerin zur Schwester des Beschwerdeführers nichts daran ändern

würden, dass diesem das Schreiben vom 29. März 2022 nicht zugestellt

worden sei und auch sonst nicht von einer ausreichenden Mitteilung ausgegangen

werden könne. Unter Ziff. 24 hält der Beschwerdeführer schliesslich fest,

dass es korrekt sei und die Beschwerdegegnerin auch darauf zu behaften sei,

dass sie die Zustellung des Schreibens vom 29. März 2022 an den

Beschwerdeführer nicht beweisen könne. Somit liege diesbezüglich

Beweislosigkeit vor, die sich zulasten der Beschwerdegegnerin auswirke.

Schlicht falsch sei [dagegen] die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der

Beschwerdeführer vor dem 18. Dezember 2023 nie erwähnt habe, mit der

[Einstellung der] Taggeldleistungen nicht einverstanden zu sein. Mit E-Mail vom

22.

September 2022 habe er darum gebeten, das Verfahren wieder

aufzunehmen. Mit der Wiederaufnahme sei klarerweise auch die Weiterausrichtung

von Taggeldern gemeint. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom

22.

September 2022 denn auch ein weiteres Arztzeugnis eingereicht.

4.2.4

In ihrer Duplik vom

11.

Februar 2025 (A.S. 91 ff.) führt die Beschwerdegegnerin aus,

dass die Einstellung der Taggeldleistungen aufgrund der Beurteilung des

Versicherungsarztes erfolgt sei, wonach in der angestammten Tätigkeit keine

volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne und die Beeinträchtigungen

damit als dauernd zu betrachten seien, in einer Verweistätigkeit jedoch eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Ohne einen stabilen Gesundheitszustand

wäre es nicht möglich, in einer Verweistätigkeit ein Pensum vollumfänglich

auszuüben. Der Beschwerdeführer begründe denn auch in keiner Weise, inwiefern

kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe und wieso die Beurteilung des

Versicherungsarztes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

unzutreffend und beweisuntauglich sein sollte. Im Übrigen bringe der

Beschwerdeführer [in diesem Zusammenhang in seiner Replik] nichts Neues vor.

4.3

4.3.1

Über Leistungen, Forderungen

und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht

einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu

erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen diese kann innerhalb von

30.

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden

(Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und

Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in

einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die

betroffene Person kann [diesfalls] den Erlass einer [anfechtbaren] Verfügung

verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Art. 51 ATSG bezieht sich zwar

ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch die Rechtsprechung

erachtet es – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als

angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung

verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht

mittels Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention gegen

den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein

Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage,

wenn die betroffene Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und

nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der

Versicherungsträger habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen

und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention

erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im

Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 mit

Hinweisen). Die soeben zitierte Rechtsprechung beruht auf einer Abwägung

zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit einerseits und dem

Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person andererseits, wobei der

Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV; SR 101]) als Richtschnur dient

(vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2 mit Hinweisen). Der

Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und

vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts

8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1 mit Hinweis). Er bindet

sowohl staatliche Organe als auch Private. [Demgemäss] sind auch Private im

Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden (BGE 137 V 394

E. 7.1 mit Hinweisen).

4.3.2

Dass die Eröffnung der

Taggeldeinstellung durch den Versicherungsträger vorliegend im formlosen

Verfahren erfolgte, ist zwischen den Parteien zu Recht unstrittig. Die

Abgrenzung zwischen der Erledigungsform der Verfügung und jener des formlosen Verfahrens

erfolgt in der Weise, dass nur dann von einer Verfügung auszugehen ist, wenn

das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine

Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 134 V 145 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides

trifft auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2022

(AXA-Nr. A188) nicht zu. Strittig ist zwischen den Parteien dagegen, ob

die Taggeldeinstellung überhaupt im formlosen Verfahren erfolgen durfte. Dies

ist zu verneinen. Über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die

betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger mittels

(formeller) Verfügung zu entscheiden (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die

Taggeldeinstellung gilt als erhebliche Leistung i.S.v. Art. 49 Abs. 1

ATSG (vgl. BGE 132 V 412 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte

somit eine (formelle) Verfügung über die Taggeldeinstellung erlassen sollen.

Dass sie ihren Entscheid formlos traf, macht die Taggeldeinstellung jedoch

nicht ungültig. Wie unter Ziff. 4.2.1 oben bereits

ausgeführt, kann die betroffene Person diesfalls in analoger Anwendung von

Art. 51 Abs. 2 ATSG einen Entscheid in Form einer Verfügung

verlangen, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels

Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention beträgt im

Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung.

4.3.3

Dass für das Schreiben der

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 29. März 2022

(AXA-Nr. A188) kein Zustellnachweis der Post vorliegt, ist zwischen den

Parteien ebenfalls unstrittig. Der Versand des Schreibens erfolgte ohne

Sendungsverfolgung. Fraglich ist, ob der Zustellnachweis auf andere Weise

erbracht werden kann. Ein Indiz für die erfolgte Zustellung könnte etwa darin

gesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin gemäss der entsprechenden

Telefonnotiz (AXA-Nr. A204) beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer

und dessen Schwester vom 25.  Januar 2023 ausdrücklich auf das

Schreiben vom 29.  März 2022 Bezug nahm, aber weder der

Beschwerdeführer noch seine Schwester den Erhalt des Schreibens bestritten. Die

Bestreitung erfolgte erstmals mit Schreiben vom 5. Januar 2024

(AXA-Nr. A235). Das Schreiben vom 29. März 2022 lag zu diesem

Zeitpunkt fast zwei Jahre, die tatsächliche Taggeldeinstellung eineinhalb Jahre

zurück. Wie nachfolgend gezeigt wird, braucht die Frage der Zustellung des

Schreibens vom 29. März 2022 letztlich nicht abschliessend geklärt zu

werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer das

Schreiben vom 29. März 2022 nie erhielt, so folgt hieraus nicht, dass die

Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung gar nie zu

laufen begann. Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf der betroffenen Person

aus einer mangelhaften Eröffnung zwar kein Nachteil erwachsen. Dabei gilt es

jedoch – siehe hierzu Ziff. 4.2.1 oben – zwischen den Interessen

der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten

abzuwägen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss einerseits verlangt werden,

dass der ungewissen Situation über die Rechtskraft einer Verfügung einmal ein

Ende gesetzt wird, d.h., dass es nicht möglich sein soll, Verfügungen auf

unbestimmte Zeit beliebig in Frage zu stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen,

dass es nicht der Adressat der Verfügung ist, der die Nachteile der

mangelhaften Eröffnung zu tragen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat

sich im Falle einer nicht eröffneten Verfügung die Rechtsprechung entwickelt,

dass die Rechtsmittelfrist dann zu laufen beginnt, wenn ihr Adressat auf andere

Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt erhalten hat und im

Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen

Elemente ist. Ab diesem Moment kann erwartet werden, dass die Verfügung

innerhalb der nun laufenden Frist angefochten wird. Als Leitlinie gilt dabei,

dass die Rechtsmittelfrist für denjenigen, der aus einer nicht offiziellen

Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, zwar nicht sofort

mit der Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Allerdings darf er in diesem Fall auch

nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen

Schritte zu unternehmen. Verstreicht die entsprechende Frist unbenutzt, so gilt

das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle

Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2019 vom

12.

Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweisen; wegleitend BGE 102 Ib 91

E. 3 mit Hinweisen). Was den vorliegenden Fall betrifft, so ergibt sich

aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mehrmals und über unterschiedliche

Wege über die Taggeldeinstellung informiert wurde. So wurde die Schwester des

Beschwerdeführers gemäss Telefonnotiz vom 28. März 2022

(AXA-Nr. A186) gleichentags von der Beschwerdegegnerin über die

Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung

führte die Beschwerdegegnerin anlässlich dieses Telefongesprächs aus, dass der

Beschwerdeführer laut der medinischen Stellungnahme [des Versicherungsarztes]

ab sofort in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, das Taggeld

entgegenkommenderweise aber erst nach einer Übergangsfrist von drei Monaten

eingestellt werde. Mit Vollmacht vom 24. Januar 2022 (AXA-Nr. A167)

hatte der Beschwerdeführer seine Schwester ausdrücklich dazu ermächtigt, in

seinem Namen Einsicht in Unterlagen zu nehmen, Informationen einzuholen und

Abklärungen bei Behörden, Versicherungen und Institutionen vorzunehmen. Die

Kenntnisnahme der Mitteilung über die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022

durch die Schwester des Beschwerdeführers ist rechtlich somit diesem selbst

zuzurechnen. Weiter wurde in der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Schwester

des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 (AXA-Nr. A193) nochmals

festgehalten, dass die Taggeldleistungen per 30. Juni 2022 eingestellt

würden, weil der Beschwerdeführer in einer seinen Beschwerden angepassten

Tätigkeit, einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichen kurzen

Gehstrecken und kurzen Stehphasen, eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise. Diese

E-Mail wurde in Kopie (CC:) auch an den Beschwerdeführer geschickt. Der Empfang

der E-Mail durch die Schwester des Beschwerdeführers ist durch deren

E-Mail-Antwort vom 9. Juni 2022 (AXA-Nr. A195) belegt, der die E-Mail

der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2022 unten angehängt war. Dass der

Beschwerdeführer die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2022 auch selbst

empfangen hatte, geht aus dem Umstand hervor, dass er der Beschwerdegegnerin am

22.

September 2022 eine E-Mail zukommen liess (AXA-Nr. A199), der die

E-Mail vom 1. Juni 2022 ebenfalls unten angehängt war. Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 erfolgte

und der Beschwerdeführer somit im Juli 2022 kein Taggeld mehr erhielt.

Spätestens Ende Juli 2022 musste der Beschwerdeführer somit zweifellos in

Kenntnis darüber gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Taggeldleistungen eingestellt hatte. Falls der Beschwerdeführer zu jenem

Zeitpunkt noch nicht gewusst haben sollte, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt

worden waren, so wäre er gehalten gewesen, die nötigen Schritte zu unternehmen,

um sich über die Gründe der Taggeldeinstellung und allfällige Rechtsmittel zu

informieren. Unter den gegebenen Umständen ist daher nach Treu und Glauben

davon auszugehen, dass die Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer

Verfügung spätestens am 1. September 2022 zu laufen begann. Die Frist

beträgt grundsätzlich – siehe Ziff. 4.2.1 oben – ein Jahr.

Gründe für eine längere Frist liegen in casu keine vor. So ist insbesondere

nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in guten Treuen hätte

annehmen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der

Taggeldeinstellung noch keinen abschliessenden Entscheid hätte fällen wollen.

Die Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung endete

folglich am 1. September 2023.

4.3.4

Dass der Beschwerdeführer

rechtzeitig gegen die Taggeldeinstellung interveniert und den Erlass einer

Verfügung verlangt habe, wie er in seinen Rechtsschriften vorbringt, findet in

den Akten keine Stütze. Was das Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin

und der Schwester des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 betrifft, so

geht aus der entsprechenden Telefonnotiz (AXA-Nr. A186) hervor, dass die

Schwester des Beschwerdeführers die Taggeldeinstellung [zwar] nicht

nachvollziehen könne, aber zur Kenntnis nehme. Inwiefern dies als

Willenserklärung verstanden werden könnte, mit der die Taggeldeinstellung

angefochten und der Erlass einer Verfügung verlangt wird, ist nicht

ersichtlich. Gleiches gilt für die E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.

September 2022 (AXA-Nr. A199). Mit dieser teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine gesundheitliche Situation wieder sehr

verändert habe und er deshalb darum bitte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es

seien einerseits neue Arztberichte dazugekommen und andererseits habe er einen

neuen Unfall gehabt. Die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 stellte der

Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht in Frage. Er brachte vielmehr vor,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten und

der Fall aus diesem Grund neu zu beurteilen sei. Auch

aus der noch am gleichen Tag zwischen den Parteien geführten

E-Mail-Korrespondenz (AXA-Nr. A201) kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Die in der letzten E-Mail der Beschwerdegegnerin

enthaltene Bemerkung, dass der Fall noch pendent sei, ist bei kontextbezogener

Betrachtung nicht in einem materiellen, sondern in einem formellen Sinn zu

verstehen. Die Beschwerdegegnerin beantwortete damit lediglich die in der

vorangegangenen E-Mail des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage, ob das

Verfahren neu eröffnet werde. Im nachfolgenden Satz führte sie sodann aus, dass

der Beschwerdeführer seinem Arzt die obenstehende [bisherige] Referenznummer

mitteilen könne, damit dieser die Rechnung [für die vorgenommene Untersuchung]

direkt bei ihr einreiche. Am Schluss ihrer E-Mail hielt sie zudem fest, dass

sie ihre weitere Leistungspflicht [erst] nach Erhalt der Rechnung und der neuen

Arztberichte prüfen werde. Eine rückwirkende Neubeurteilung der

Taggeldeinstellung stand für die Beschwerdegegnerin folglich ausser Frage.

Weiter fand am 25. Januar 2023 ein Telefongespräch statt, an dem der Beschwerdeführer,

seine Schwester und die Beschwerdegegnerin teilnahmen. Gemäss der

entsprechenden Telefonnotiz (AXA-Nr. A204) teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer und seiner Schwester mit, dass der Fall – wie bereits

im September [2022] per E-Mail kommuniziert – immer noch pendent sei.

Die Heilungskosten könnten weiterhin über die Beschwerdegegnerin abgerechnet

werden. Bezüglich allfälliger Taggeldzahlungen werde auf das Schreiben vom 29. März

2022.

verwiesen. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie vor

gültig. Falls sich der [gesundheitliche] Zustand [des Beschwerdeführers] im

Vergleich zum März 2022 erheblich verschlechtert haben sollte, so dass nun auch

in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege,

müsste dies medizinisch belegt werden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe

hierauf geantwortet, dass sie dies so zur Kenntnis nehme und sich nochmals

melden würde, falls sie noch etwas benötigen würde. Somit ist davon auszugehen,

dass auch anlässlich des Telefongesprächs vom 25. Januar 2023 nicht gegen

die Taggeldeinstellung opponiert wurde. Erst mit Schreiben vom

18.

Dezember 2023 (AXA-Nr. A230) teilte der nunmehr anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass die formlose

Einstellung der Taggeldleistungen nicht akzeptiert und die Beschwerdegegnerin

um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht werde. Zu diesem Zeitpunkt war

die einjährige Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung – siehe

Ziff. 4.2.2.2 oben – bereits verwirkt und die formlos verfügte

Taggeldeinstellung somit in Rechtskraft erwachsen. Eine rechtzeitige

Intervention des Beschwerdeführers liegt folglich nicht vor.

4.4

Nachdem die formlos verfügte

Taggeldeinstellung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt sich eine

materielle Prüfung derselben.

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist

weiter, ob die im Verlauf beim Beschwerdeführer diagnostizierte

Scaphoidpseudarthrose rechts auf das Unfallereignis vom 18. Juni 2020

zurückzuführen ist. Die Parteien äussern sich hierzu in ihren Rechtsschriften

wie folgt:

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer trägt in

seiner Beschwerde vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) unter

Ziff. 4 vor, dass er nicht bloss aus einer Höhe von 5 m auf

den Boden gestürzt sei, sondern vielmehr aus 12 m (ausgehend vom Kopf)

bzw. 10 m (ausgehend von den Füssen). Dabei sei er auch nicht einfach

leichthin auf den Füssen gelandet. Er sei zwar mit den Füssen voran gestürzt,

aber mit dem gesamten Körper aufgeprallt, insbesondere auch mit den Händen.

Dies ergebe sich schon nur durch die Fallhöhe und die Wucht des Aufpralls. Dem

Austrittsbericht des C.___ vom 26. Juni 2020 könne entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer aus einer Höhe von ca. 12 m von der Leiter gestürzt

sei. Er sei auf den Füssen gelandet und habe sich zusätzlich mit den Händen

abgestützt. Damit sei erstellt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 29. November 2023, wonach die Hände nicht beteiligt

gewesen seien, nicht zutreffend sei. Die Schadenmeldung, [in der von einem

Sturz aus einer Höhe von 5 m berichtet werde], sei nicht vom Beschwerdeführer

erstellt worden. Entsprechend könne nicht auf diese abgestellt werden. Was die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dagegen vorbringe,

überzeuge nicht. Zunächst verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer

Fachpersonen zu führen sei. Vorliegend sei dieser Beweis mit der Stellungnahme

von Dr. E.___ erbracht worden. Es könne nicht angehen, dass die

Beschwerdegegnerin, die über kein medizinisches Fachwissen verfüge, einfach das

Gegenteil behaupte. Es rechtfertige sich denn auch nicht, einfach mit dem

pauschalen Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung des behandelnden Arztes

an dessen Beurteilung zu zweifeln. Vorliegend bestünden keine anderslautende

ärztliche Einschätzungen und es sei keine anderweitige Ursache als der Unfall

vom 18. Juni 2020 für die Handbeschwerden ersichtlich. Hieran ändere auch

der Umstand nichts, dass die Handbeschwerden zuvor in keinem Arztbericht

erwähnt bzw. zuvor nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Dr. E.___

halte zu Recht fest, dass bei Traumata Mehrfachverletzungen oft übersehen

würden, wenn eine Verletzung schmerzmässig stark dominiere. Im Falle des

Beschwerdeführers habe die Fussverletzung stark dominiert, weshalb auch bloss

die entsprechenden Beschwerden dokumentiert worden seien. Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin, wonach die Handbeschwerden, wenn sie denn unfallkausal

Dispositiv

wären, bereits früher beschrieben und abgeklärt worden wären, könne demnach

nicht gefolgt werden. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage verbiete sich eine

Leistungsablehnung. Sollte das angerufene Gericht nicht direkt anhand der

Aktenlage auf die Unfallkausalität schliessen können, so wären zwingend weitere

Abklärungen vorzunehmen.

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 (A.S. 61 ff.)

unter Ziff. 3. fest, dass Handbeschwerden in den Akten erstmals am

29. August 2023 erwähnt würden. Im Bericht einer diagnostischen Arthroskopie

des Handgelenks midcarpal rechts werde eine Scaphoidpseudarthrose rechts bei

Status nach verpasster Fraktur aufgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt fänden sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines

Sturzes am 18. Juni 2020 auch an der rechten Hand verletzt habe. Weder

würden in den zahlreichen medizinischen Berichten bis zu diesem Zeitpunkt

Handbeschwerden erwähnt noch habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin, auch nicht in den regelmässigen Gesprächen mit dem Case

Manager, dahingehend geäussert. Dies bedeute, dass es keine echtzeitlichen,

unmittelbar nach dem Ereignis erhobene Befunde in Bezug auf das rechte

Handgelenk gebe, aus denen sich Hinweise auf eine Handverletzung ableiten

liessen, womit auch eine unmittelbare und nachfolgende Behandlungsbedürftigkeit

wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2020 nicht rechtsgenüglich dokumentiert

sei. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der fehlenden echtzeitlichen

Befunde sei offensichtlich, dass eine Zuordnung der Handbeschwerden an das

Ereignis vom 18. Juni 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

möglich sei. Die Schwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung hingen

weniger von der Qualität und Vollständigkeit der Arztberichte ab als vielmehr

von der materiellen Sach- und Ausgangslage. Die Beweisschwierigkeiten seien

[vorliegend] in der Tat vor allem auf die fehlende (medizinische) Dokumentation

unmittelbar im Anschluss an das Ereignis vom 18. Juni 2020 sowie auf

allfällige Unklarheiten in Bezug auf die unmittelbaren (primären) Unfallfolgen

zurückzuführen. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welcher Höhe (5 m

oder 12 m) der Sturz konkret erfolgt sei oder ob sich der Beschwerdeführer

auf die Hände abgestützt habe. Selbst aus einer Sturzhöhe von 12 m und

einem Abstützen auf die Hände lasse sich nicht schliessen, dass genau dieses

Ereignis überwiegend wahrscheinlich für die diagnostizierte

Handgelenksverletzung verantwortlich sei, zumal jegliche Hinweise auf eine

solche Verletzung unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf

(während drei Jahren) fehlten. Ein Zusammenhang wäre zwar möglich, mindestens

so möglich sei aber auch eine andere Ursache. Die Stellungnahme von Dr. E.___

vom 7. September 2023 ändere hieran nichts, handele es sich dabei doch um

nichts anderes als eine post-hoc-Argumentation. So setze er sich weder mit der

langen Latenz zwischen Ereignis und Diagnose auseinander noch mit der Anamnese

des Beschwerdeführers. Entsprechend sei seine Stellungnahme in Bezug auf einen

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Juni 2020 und der

Handgelenksverletzung nicht schlüssig. Diese Ausführungen würden auch durch die

eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___, [Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], bestätigt.

Nach Konsultation der medizinischen Akten halte auch dieser fest, dass

unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf nie eine

Handgelenkssymptomatik angegeben worden sei. Dr. G.___ weist zudem darauf

hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fussverletzung auf Gehstöcke

angewiesen gewesen sei. Er müsse sich also für Gehstrecken zuverlässig und

längerdauernd auf Gehstöcke abgestützt haben. Bei Vorliegen einer anlässlich

des Ereignisses vom 18. Juni 2020 zugezogenen Scaphoidfraktur wäre dies

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, da an Stöcken eine

erhebliche Dorsalextensionsbelastung im Handgelenk einwirke. Gestützt auf diese

Ausführungen erachte Dr. G.___ die Stellungnahme von Dr. E.___ als

nicht nachvollziehbar.

5.2.3 Der Beschwerdeführer trägt in

seiner Replik vom 30. Januar 2025 (A.S. 76 ff.) unter

Ziff. 19 f. vor, dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass nach dem

im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ein bestimmter Sachverhalt dann bewiesen sei, wenn er aufgrund der Würdigung

aller relevanten Sachumstände als der wahrscheinlichste aller in Betracht

fallenden Geschehensabläufe zu qualifizieren sei. Entgegen der falschen Ansicht

der Beschwerdegegnerin sei vorliegend gerade keine andere Ursache erkennbar.

Der Beschwerdeführer habe weder vor dem 18. Juni 2020 noch nachher

Unfallereignisse mit Beteiligung der rechten Hand gehabt. An der Tatsache, dass

auch die Handwurzelverletzung rechts als klar unfallkausal zu qualifizieren

sei, ändere auch die Stellungnahme von Dr. G.___ nichts. Dieser komme

bereits in formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Fall auch nur bei geringsten

Zweifeln an den versicherungsinternen Berichten aufgrund eines Berichts des

behandelnden Arztes nicht ohne ergänzende Abklärungen erledigt werden. Sodann

sei in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. G.___ festzuhalten, dass der

Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen

Administrativverfahren durchzuführen habe. Er dürfe diese nicht ins

Einspracheverfahren (und damit schon gar nicht ins Beschwerdeverfahren)

verschieben, was vorliegend geschehen sei. Mit dieser Vorgehensweise sei das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Der Bericht sei

aufgrund der Tatsache, dass er erst im Beschwerdeverfahren erstellt worden sei,

unbeachtlich und grundsätzlich aus den Akten zu weisen. Abgesehen davon sei

darauf hinzuweisen, dass Berichten beratender Ärzte im streitigen Verfahren

lediglich der Status von Parteibehauptungen zukomme. Die Stellungnahme von

Dr. G.___ sei folglich bereits in formellrechtlicher Hinsicht als

beweisuntauglich zu qualifizieren. Darüber hinaus vermöge die Stellungnahme von

Dr. G.___ auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Dr. G.___ beschränke

sich im Wesentlichen darauf, die Unfallkausalität mit der Begründung zu

verneinen, dass echtzeitlich keine Handbeschwerden dokumentiert seien. Dass

diese Begründung nicht verfange, sei bereits in der Beschwerde aufgezeigt

worden. Schlicht unzutreffend seien sodann die Ausführungen zur Mobilisierung

an den Gehstöcken. Abgesehen davon, dass im Austrittsbericht des H.___ keine

grösseren Gehstrecken beschrieben seien, habe der Beschwerdeführer auch das linke

Bein teilbelasten dürfen, weshalb die auf die Handgelenke wirkenden Kräfte

nicht derart [gross] seien. Weiter sei es möglich, das Gewicht hauptsächlich

auf ein Handgelenk zu verlegen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ständig

mit Schmerzmitteln vollgepumpt gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

mit Unterarmgehstöcken in gewissem Masse mobil gewesen sei, spreche somit

keinesfalls gegen eine anlässlich des Unfallereignisses zugezogene

Handverletzung. Es gelte an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass es

durchaus Fälle gebe, in denen die Beschwerden zunächst nicht derart ausgeprägt

seien und die Scaphoidfraktur deshalb nicht diagnostiziert werde, was dann zu

Pseudoarthrosen führe, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Schlicht

falsch und aktenwidrig sei schliesslich, dass es deutliche Hinweise für eine

frühere Traumatisierung des Handgelenks gebe. Die vom Beschwerdeführer

gegenüber Dr. med. I.___, [Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates], angegebenen früheren Verletzungen beim

Skatebordfahren hätten allesamt die Füsse und eben nicht die Hände betroffen.

Etwas anderes könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden.

5.2.4 Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Duplik vom 11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) nochmals aus,

dass in den Akten während mehr als drei Jahren keinerlei Hinweise auf eine am

18. Juni 2020 erlittene Handverletzung vorgelegen hätten und während

dieser Zeit auch keine Beschwerden erwähnt worden seien. Dabei vermöge die

Aussage von Dr. E.___, dass Mehrfachverletzungen bei Traumata oft

übersehen würden, wenn eine Verletzung schmerzmässig stark dominiere,

allerhöchstens direkt nach dem Ereignis zutreffen, erkläre aber sicherlich

nicht den zeitlichen Verlauf, wonach mehr als drei Jahre lang Handbeschwerden

nie irgendeine Erwähnung gefunden hätten. Der Beschwerdeführer mache es sich

[zu] einfach, wenn er der Ansicht sei, dass es sich beim Ereignis vom

18. Juni 2020 in Bezug auf die Handgelenksverletzung um den

wahrscheinlichsten Geschehensablauf handle und allein deshalb die Kausalität

bejaht werden müsste. Dabei blende er völlig aus, dass jegliche Hinweise auf

eine solche Verletzung unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf

(während drei Jahren) fehlten und damit keine Beweise vorlägen, die einen

Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich belegen könnten. Im Übrigen

sei allein der Umstand, dass sich etwas [zeitlich vorher] ereignet habe, nicht

ausreichend, [um einen Kausalzusammenhang zu begründen]. Weiter sei falsch, wenn

der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. G.___ von vornherein jegliche

Beweiskraft abspreche, weil sie von einem beratenden Arzt stamme. Berichten von

beratenden Ärzten werde nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern

sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen. Die Beurteilung

von Dr. G.___ erfülle diese Anforderungen, der Bericht von Dr. E.___

dagegen nicht. Entsprechend sei die Stellungnahme von Dr. E.___ auch nicht

geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ zu

wecken. [Schliesslich] seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es

keinesfalls gegen eine anlässlich des Unfallereignisses zugezogene

Handverletzung spreche, wenn er mit Unterarmgehstöcken in einem gewissen Masse

mobil gewesen sei, schlicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe

das linke Bein während zwölf Wochen nur wenig belasten dürfen, entsprechend

habe der Grossteil des Körpergewichts beim Gehen auf den Handgelenken gelastet.

Es sei kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer dabei nur auf die

andere Hand abgestützt habe, zumal diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der

Beschwerdeführer zumindest im Rahmen der stattfindenden Verlaufskontrollen

entsprechende Beschwerden erwähnte hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Dass

es Fälle gebe, in denen die Beschwerden zunächst nicht so stark seien, dass

eine Scaphoidfraktur diagnostiziert werde, spreche gerade dafür, dass es nicht

möglich sei, die im Sommer 2023 diagnostizierte Fraktur einem bestimmten

Ereignis zuzuordnen. Zwar sei es richtig, dass Dr. I.___ in seinem Bericht

zum Vorzustand zwei Unfälle mit Verletzungen am OSG [Oberen Sprunggelenk] aufgeführt

habe, er habe aber auch das Skateboardfahren erwähnt, bei dem sich der

Beschwerdeführer mehrere Verletzungen zugezogen habe. Damit sei es genauso

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Verletzung beim Skateboardfahren

erlitten habe, wo Stürze mit Beteiligung der Hände häufig vorkämen. Eine nicht

sofort diagnostizierte Scaphoidfraktur könne sich jederzeit ereignet haben und

dürfe ohne entsprechende Hinweise nicht wahlweise auf das Ereignis vom

18. Juni 2020 zurückgeführt werden. Es werde daran festgehalten, dass die

Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 18. Juni 2020 zurückzuführen seien.

5.3

5.3.1 Folgende medizinische

Unterlagen liegen im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer

diagnostizierten Scaphoidpseudarthrose im Recht:

5.3.2 Im Operationsbericht von

Dr. E.___ vom 29. August 2023 (AXA-Nr. M68) werden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Status nach Sturz 12 m

von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer

Versorgung [am] C.___

-

Scaphoidpseudarthrose

rechts bei Status nach verpasster Fraktur

Zur Operationsindikation hält Dr. E.___

in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 [sic!] bei

der Arbeit aus einer Höhe von 12 m von einer Leiter gestützt sei. Dabei

habe er eine Säge in der Hand gehabt und sei mit der Säge in der Hand

aufgeprallt. Die Röntgenbilder von Dr. med. J.___, [Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], zeigten eine

Scaphoidpseudarthrose mit bereits in den distalen Radius eingeschliffenem

distalen Scaphoidanteil. Es liege eine sichtbare Fehlstellung vor. In dieser

Situation sei eine Bilanzierung mittels CT [Computertomographie] des

Handgelenks sowie zusätzlich für die Beurteilung des Knorpels eine Arthroskopie

des Handgelenks angezeigt. Im Rahmen der Arthroskopie habe sich eine

Knorpelglaze des Processus styloideus radii und gegenüberliegend am distalen

Scaphoidpol ein fehlender Knorpel gezeigt. Die Pseudarthrose könne mit ihrem

distalen Anteil dargestellt werden. Die proximale Scaphoidknorpelfläche sei

intakt, ebenso die Faszie scaphoidea gegenüber. Das SL-Band [Ligamentum

interosseum scapholunatum; siehe

https://flexikon.doccheck.com/de/Ligamentum_interosseum_scapholunatum, zuletzt

besucht am 22. Oktober 2025] lasse sich intakt darstellen. Das Lunatum

sowie die Faszie lunata hätten normale Knorpelverhältnisse gezeigt.

5.3.3 Im Sprechstundenbericht von

Dr. E.___ vom 4. September 2023 (AXA-Nr. M69) werden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Status nach Sturz 12 m

von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer

Versorgung am C.___

-

Scaphoidpseudarthrose

rechts bei Status nach verpasster Fraktur

-

Status nach diagnostischer

Arthroskopie Handgelenk midcarpal rechts am 29.08.2023

Dr. E.___ führt in seinem Bericht

aus, dass die Arthroskopie noch vorhandenen Knorpel am proximalen Scaphoidpol

und an der gegenüberliegenden Faszie scaphoidea zeige. Im Bereich des Styloids

zeige sich eine Destruktion des Knochens und auch des Knorpels. In dieser

Situation werde dem jungen Patienten die Rekonstruktion des Scaphoids sowie die

Entfernung der überstehenden ossären Anteile im Bereiche des distalen Scaphoidpols

sowie auch des zusätzlichen Ossikels dorso radial am Styloid empfohlen. Bei der

Re-Osteosynthese des Scaphoids sei allenfalls Beckenkammspan notwendig. Dem

Patienten werde die Operation ausführlich erklärt. Er sei mit dem Eingriff

einverstanden.

5.3.4 Mit E-Mail vom

7. September 2023 (AXA-Nr. M82) teilte Dr. E.___ der

Beschwerdegegnerin mit, dass er deren Beurteilung, wonach die [Kosten im

Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten] Handbeschwerden

nicht zulasten der Unfallversicherung gingen, nicht nachvollziehen könne. Der

Beschwerdeführer habe einen Sturz aus 12 m gehabt. Es sei in den Akten des

C.___ über die Hospitalisation dokumentiert, dass

der Beschwerdeführer auf den Füssen und beiden Händen gelandet sei. In der

Literatur sei hinreichend bekannt, dass dann, wenn eine Verletzung schmerzmässig

stark dominiere, andere Verletzungen übersehen würden. Die im C.___

durchgeführte Spiral-CT diene nur zur grobkursorischen Untersuchung, sei aber

für die Abklärung einer Handwurzelverletzung absolut insuffizient. Die Kollegen

des C.___ hätten sich mit dem CT «in Sicherheit» gewogen und hätten es [daher]

verpasst, rechtzeitig die korrekte Abklärung der Hand durchzuführen. Als

langjähriger Gutachter wisse Dr. E.___, dass die Verletzung des

Beschwerdeführers absolut diesem doch heftigen Trauma zuzuordnen sei. In den

Akten habe der Beschwerdeführer die Beschwerden an der Hand rechts bereits

früher erwähnt. Es sei aber nie weiter abgeklärt worden, bis dann Dr. J.___

die Diagnose gestellt habe.

5.3.5 Laut Operationsbericht vom

14. September 2023 (AXA-Nr. M83) nahm Dr. E.___ am

12. September 2023 beim Beschwerdeführer eine Revision der Scaphoidpseudarthrose

rechts mit Radiusspongiosa, eine Osteosynthese mit einer Aptus 2.2 mm CCS

20 mm Schraube sowie eine Rekonstruktion der EPL-Sehne (EPL lat. kurz für

Extensor Pollicis Longus; siehe https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_pollicis_longus,

zuletzt besucht am 22. Oktober 2025) mit EDI-Sehnentransfer (EDI lat. kurz

für Extensor Digitorum Indicis; siehe

https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_indicis, zuletzt besucht am

22. Oktober 2025) vor. Zum weiteren Vorgehen hielt Dr. E.___ fest,

dass die Hand bis zur Abschwellung mittels Daumenkennelschiene und

anschliessend mittels Scaphoidgips für insgesamt zwölf Wochen ruhiggestellt

werde.

5.3.6 Laut Sprechstundenbericht von

Dr. E.___ vom 18. September 2023 (AXA-Nr. M84) hatte sich der

Beschwerdeführer gleichentags zum ersten Verbandswechsel und zur klinischen

Verlaufskontrolle vorgestellt. Klinisch habe sich bisher ein zeitgerechter

Verlauf gezeigt. Die Schiene sei weggelassen und an ihrer Stelle ein

geschlossener Scaphoidgips angepasst worden.

5.3.7 Laut Sprechstundenbericht von

Dr. E.___ vom 29. September 2023 (AXA-Nr. M85) hatte sich der

Beschwerdeführer gleichentags wegen eines lockeren Gipses vorzeitig zur klinischen

Verlaufskontrolle eingefunden. Klinisch habe sich [weiterhin] ein zeitgerechter

Verlauf gezeigt. Der bisherige, inzwischen lockere Gips sei durch einen neuen

geschlossenen Scaphoidgips ersetzt worden.

5.3.8 Laut Sprechstundenbericht von

Dr. E.___ vom 1. November 2023 (AXA-Nr. M86) hatte sich der

Beschwerdeführer gleichentags zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle

vorgestellt. Klinisch habe sich [weiterhin] ein zeitgerechter Verlauf gezeigt.

Der bisherige, inzwischen lockere Gips sei durch einen neuen geschlossenen

Scaphoidgips ersetzt worden.

5.3.9 Gemäss Radiologiebericht von

Dr. med. K.___, Fachärztin für Radiologie, vom 12. Dezember 2023

(AXA-Nr. M94) konnte anlässlich der CT des rechten Handgelenks nativ vom

11. Dezember 2023 festgestellt werden, dass die Herbert- Schraube proximal

gut verankert sei. Distal zeige sich jedoch eine grosse Resorptionszone des nun

mehrfach fragmentierten distalen Scaphoid-Anteiles. Die Fragmente wiesen einen

Abstand von 3,5 mm auf. Zysten fänden sich im Os lunatum, capitatum,

triquetrum und pisiforme, unverändert zur Untersuchung vom August 2023. Weiter

zeige sich ein bekanntes Ossikel am Processus styloideus ulnae bei Zustand nach

älterer Fraktur.

5.3.10 Im Sprechstundenbericht von

Dr. E.___ vom 13. Dezember 2023 (AXA-Nr. M88) werden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Status nach Sturz 12 m

von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer

Versorgung [am] C.___

-

Scaphoidpseudarthrose

rechts bei Status nach verpasster Fraktur und inkompletter EPL- Sehnenruptur

-

Status nach diagnostischer

Arthroskopie Handgelenk midcarpal rechts am 29.08.2023

-

Status nach Revision

Scaphoid Pseudarthrose rechts mit Radiusspongiosa, Osteosynthese mit Aptus

2.2 mm CCS 20 mm Schraube und Rekonstruktion EPL-Sehne mit EDI

Sehnentransfer am 12.09.2023

Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die CT

der [...] einen Auslockerungssaum durch ein «Schwingen» der Schraube im

proximalen Scaphoidanteil zeige. Auch die Distanz zwischen den Fragmenten sei

deutlich grösser als intraoperativ. Die Schraube finde nicht mehr genügend

Halt, als dass eine Konsolidation noch möglich sei. Eine nochmalige Revision

werde bei diesem grossen Knochendefekt nicht möglich sein. Aufgrund des

aktuellen Befundes, der nach Ansicht von Dr. E.___ auch durch vermehrtes

Bewegen provoziert sei, werde eine Proximal Row Carpectomy empfohlen. Diese

weise hinsichtlich der Heilung ein geringes Risiko auf und ergebe hinsichtlich

der Handfunktion ein akzeptables Ergebnis. Eine Rückkehr in den alten Beruf sei

jedoch nicht mehr realistisch, eine Umschulung sei indiziert. Der Patient wolle

sich einen weiteren Eingriff überlegen und werde sich voraussichtlich im Januar

[2024] wieder melden.

5.3.11 Dr. med. L.___,

Facharzt für Chirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische

Chirurgie, stellt in seinem Bericht vom 3. Januar 2024 (AXA-Nr. M91)

folgende Diagnosen:

[Hauptdiagnosen:]

-

St.n. OP einer

posttraumatischen Scaphoidpseudarthrose rechts, sekundäre Dislokation der

Schraube und Desintegration des distalen Hauptfragmentes des Scaphoids

-

St.n. Calcaneusfraktur

links, konsekutives CRPS (?), ggf. stattgehabtes Kompartementsyndrom links,

tiefe Flexoren

-

klinisches Neurom und

Ausfall des N. suralis links

-

ehemalige EPL-Insuffizienz

("beinahe-Ruptur") mit einseitigem Indicestransfer links

-

St.n. beidseitiger CTS-OP

Nebendiagnosen:

-

vorbestehende ORIF OSG

Fraktur links und rechts jeweils als Kind

-

St.n. Drogenabusus vor

vielen Jahren, seitdem clean

Dr. L.___ führt in seinem Bericht

aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Handgelenks eine

Wackelsteifigkeit in allen Ebenen finde. Beim versuchten Watson-Test zeige sich

ein positives Krepitieren sowie ein deutlicher Schmerz. Die Hand werde in einer

Gelenkschiene getragen. Die dorsale Narbe nach operativer Intervention sei

tragfest. Die wohl intraoperativ aufgefallene «Beinahe-Ruptur» der EPL-Sehne

sei durch einen einzigen Indicestransfer behandelt worden. Es liege ein Status

nach beidseitiger CTS-OP (CTS engl. kurz für Carpal Tunnel Syndrome; siehe

https://flexikon.doccheck.com/de/Carpal_tunnel_syndrome, zuletzt besucht am

22. Oktober 2025) mit unauffälligen Narben vor. Es liege keine

Thenarathrophie vor. Die Hoffman-Tinnel-Zeichen seien beidseitig negativ. Der

Phalentest sei links negativ und rechts nicht durchführbar. Rechts könne kein

Ausfall der EPL-Sehne festgestellt werden. Es bestehe jedoch ein Ausfall des

Indices (Zeigefinger), dessen Sehne als Spender herangezogen worden sei. Der ED

Communis D II (kurz für Extensor digitorum communis Digitus II; siehe

https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_digitorum_communis, zuletzt

besucht am 22. Oktober 2025) sei unauffällig. Das Handgelenk rechts sei

verbreitert und schmerzhaft. Die Budapester Kriterien für ein CRPS (engl. kurz

für Complex Regional Pain Syndrome; siehe

https://flexikon.doccheck.com/de/Complex_Regional_Pain_Syndrome, zuletzt

besucht am 22. Oktober 2025) seien negativ. Zu den nach der gescheiterten

OP noch bestehenden Optionen hält Dr. L.___ fest, dass für eine erfolgreiche

Proximal Row Carpectomy intakte Knorpelüberzüge der beteiligten

Neo-Gelenkspartner (Fossa lunata und Capitatumkopf) vorausgesetzt würden. Wegen

radiologisch nachweisbarer multipler Knochenzysten im Carpus rechts sollte die

Option der 4-Corner-Arthrodese eher als zweite Option angesehen werden. Der

Zustand rechtfertige zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine Arthrodese.

5.3.12 Gemäss Stellungnahme von

Versicherungsarzt Dr. G.___ vom 8. November 2024 (AXA-Nr. M102)

ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Scaphoidpseudarthrose rechts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

18. Juni 2020 zurückzuführen. Erstens werde in der Unfallmeldung [vom

19. Juni 2020 (AXA-Nr. A1)] nur eine Landung auf den Füssen

angegeben. Zweitens werde im Austrittsbericht der B.___ des C.___ vom

26. Juni 2020 (AXA-Nr. M32) zwar festgehalten, dass sich der

Beschwerdeführer bei der Landung auf den Füssen «zusätzlich mit den Händen

abgestützt habe», eine relevante Traumatisierung der Handgelenke sowie im

weiteren Verlauf eine Handgelenkssymptomatik werde jedoch nicht angegeben.

Drittens werde im Austrittsbericht der H.___ vom 17. Juli 2020

(AXA-Nr. M8) der Mobilisationsgrad an Gehstöcken bei Ein- und Austritt

beschrieben. Der Beschwerdeführer habe seinen linken Fuss für 12 Wochen

nur mit max. 10 kg belasten dürfen. Für die beschriebenen grösseren

Gehstrecken müsse sich der Beschwerdeführer deshalb zuverlässig und längerdauernd

mit den Handgelenken auf den Gehstöcken abgestützt haben. Es gebe [jedoch]

keine Angaben über diesbezügliche Beschwerden. Bei Vorliegen einer

Scaphoidfraktur wäre das Abstützen mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht möglich gewesen, da an Stöcken eine erhebliche Dorsalextensionsbelastung

im Handgelenk einwirke. Und viertens gebe es deutliche Hinweise auf eine

frühere Traumatisierung des Handgelenks. Im Rahmen der Untersuchung durch

Dr. I.___ vom 6. Juli 2021 (AXA-Nr. M32) habe der

Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Jugend professionell Skateboard

gefahren sei und dabei mehrere Verletzungen erlitten habe. Zu den typischen

Risiken des Skateboardfahrens gehörten insbesondere Handgelenksverletzungen.

Zur E-Mail von Dr. E.___ vom 7. September 2023 (AXA-Nr. M82)

hält Dr. G.___ fest, dass Dr. E.___ hypothetisch davon ausgehe, dass

die Scaphoidfraktur «absolut diesem doch heftigen Trauma zuzuordnen sei». Dabei

stütze sich Dr. E.___ [einzig] darauf ab, dass im C.___ dokumentiert

worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Landung auf den Füssen

auch «mit beiden Händen abgestützt» habe. Im Gegensatz zu Dr. I.___ habe

Dr. E.___ jedoch keine Patientenanamnese erhoben. Somit habe er die

Möglichkeit nicht diskutieren können, ob eine Scaphoidfraktur schon früher

hätte auftreten können. Dr. E.___ habe [zudem] nicht in Erwägung gezogen,

dass ein mehrwöchiges Gehen an zwei Unterarmstöcken zur Entlastung des

operierten Beines bei einer gleichzeitig entstandenen Handgelenksfraktur gar

nicht möglich gewesen wäre. Die Argumentation von Dr. E.___ sei nicht

nachvollziehbar.

5.4

5.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1

ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Versicherungsträger somit die Aufgabe zu,

den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären,

und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf eine Verfügung über

die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Der Versicherungsträger

darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen

Abklärungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren

verschieben, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck verlöre,

letztlich die Gerichte zu entlasten (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom

15. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Kommt die Verwaltung ihrer

Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die

Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368

E. 5).

5.4.2

5.4.2.1 Hinsichtlich des strittigen

Unfallhergangs sind keine zusätzlichen Beweiserhebungen notwendig. Ob der Sturz

des Beschwerdeführers aus 5 m oder 12 m erfolgte, kann letztlich

offen bleiben. Von einer Beteiligung der Hände ist sowohl bei einem Sturz aus

5 m als auch bei einem solchen aus 12 m auszugehen. Erfahrungsgemäss

können bereits Sprünge aus 2 m nicht mehr allein mit der Beinkraft

abgefangen werden. Umso mehr hat dies für Stürze aus 5 m oder 12 m zu

gelten. Eine Scaphoidfraktur ist somit grundsätzlich bei beiden in Frage

stehenden Sachverhaltsvarianten denkbar. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle

zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten, dass mit Ausnahme der nicht vom

Beschwerdeführer erstellten Unfallmeldung in sämtlichen Arztberichten etc. von

einem Sturz aus 10 m bis 12 m die Rede ist. Insbesondere die

Unfallschilderung des Beschwerdeführers gemäss Telefonnotiz der

Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 (AXA-Nr. A158), wonach er auf

der zweitletzten Sprosse einer dreiteiligen, insgesamt 10 m langen Leiter

gestanden sei, als der Ast abbrach, an dem die Leiter angelehnt war, erscheint

aufgrund ihres Detailreichtums als glaubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich auf

der zweitletzten Sprosse und demnach mit seinen Füssen auf einer Höhe von

ungefähr 8,6 m, was gleichzeitig auch der Fallhöhe entsprechen würde. Dass

der Beschwerdeführer bei seinem Sturz mit der Säge in der Hand auf dem Boden

aufgeprallt sei, wie im Operationsbericht von Dr. E.___ vom

29. August 2023 (AXA-Nr. M68) festgehalten wird, ist dagegen wenig

glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hiervon bereits

früher berichtet hätte, so es sich denn tatsächlich so zugetragen hätte.

5.4.2.2 Hinsichtlich des strittigen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juni 2020 und der

beim Beschwerdeführer diagnostizierten Scaphoidpseudarthrose rechts lag der

Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheids vom 10. September

2024 (A.S. 1 ff.) lediglich die Einschätzung von Dr. E.___ vor,

nach welcher die natürliche Kausalität zu bejahen ist. Eine anderslautende

ärztliche Einschätzung, die vor dem Einspracheentscheid datiert, findet sich in

den Akten keine. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist keine

Rechts-, sondern eine Tatfrage (BGE 119 V 335 E. 1). Ein Kausalzusammenhang

ergibt sich aus [tatsächlichen] Abläufen chemischer, biologischer,

physikalischer, technischer oder ähnlicher Art (Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.],

Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Auflage, Basel 2017, S. 104). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist deshalb in erster Linie mit den

Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts

8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Ohne die

Expertise einer medizinischen Fachperson einzuholen, begründete die

Beschwerdegegnerin die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs in

ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Handbeschwerden des

Beschwerdeführers erst drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 18. Juni

2020 eine Behandlung notwendig gemacht hätten, ohne dass in der Zwischenzeit

eine entsprechende Symptomatik dokumentiert worden wäre. Damit nahm die Beschwerdegegnerin,

wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. September 2024

(A.S. 13 ff.) zu Recht vorbringt, eine medizinische Beurteilung vor,

für die ihr das notwendige Fachwissen fehlt. Erst nachdem der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben hatte, holte die

Beschwerdegegnerin bei Versicherungsarzt Dr. G.___ eine Stellungnahme ein.

In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdegegnerin jedoch bereits Partei in einem

streitigen Verfahren und nicht mehr «nur» ein zur Objektivität verpflichtetes

Vollzugsorgan. Mit der Einholung der Stellungnahme ihres Versicherungsarztes

bezweckte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht, den medizinischen Sachverhalt

abzuklären. Es ging ihr vielmehr bloss darum, den eigenen, beschwerdeweise

bestrittenen Standpunkt zu untermauern. Unter diesen Umständen bestehen

objektiv betrachtet erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des

Versicherungsarztes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom

6. November 2009 E. 3.2.2.2). Aus den Akten zu weisen ist seine

Stellungnahme vom 8. November 2024 (AXA-Nr. M102) zwar nicht. Ihr Beweiswert

geht aber nicht über denjenigen einer Parteibehauptung hinaus. Entsprechend

kann bereits aus formellrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres auf die

Stellungnahme von Dr. G.___ abgestellt werden. Auch inhaltlich vermag die

Stellungnahme nicht zu überzeugen. Dr. G.___ stützt die Begründung der

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bloss damit, dass das im Austrittsbericht

der H.___ vom 17. Juli 2020 (AXA-Nr. M8) beschriebene Gehen des

Beschwerdeführers an Unterarmgehstöcken mit einer Scaphoidfraktur nicht ohne

Beschwerden möglich gewesen wäre, weil dabei eine erhebliche

Dorsalextensionsbelastung im Handgelenk gewirkt hätte. Mit den bei der

diagnostischen Arthroskopie vom 29. August 2023 (AXA-Nr. M68) und bei

den dieser vorangegangenen bildgebenden Verfahren erstellten Befunden setzt

sich Dr. G.___ in seiner Stellungnahme nicht auseinander. So bleiben

zahlreiche Fragen offen, die mit Blick auf die Frage nach dem natürlichen

Kausalzusammenhang zwingend zu beantworten sind, zumal frische

Skaphoidverletzungen häufig nur diskrete klinische Symptome aufweisen und in

der nativradiologischen Bildgebung häufig übersehen werden (Isabella Mehling et

al., Skaphoidfraktur und Skaphoidpseudarthrose, Berlin 2024, S. 1): ob die

festgestellten Befunde überhaupt zum Unfallereignis vom 18. Juni 2020

passen; ob die Scaphoidfraktur bzw. -pseudarthrose von ihrem Alter her mit dem

Unfallereignis vom 18. Juni 2020 übereinstimmt oder eher auf eine frühere

Traumatisierung, z.B. einen Sturz im Jugendalter oder in der frühen Adoleszenz,

zurückzuführen ist; ob allenfalls auch eine spätere Traumatisierung der Hand

für die Scaphoidpseudarthrose verantwortlich sein könnte, etwa der in der

E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. September 2022 (AXA-Nr. A199)

erwähnte «erneute» Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer die Rippen

gebrochen habe; ob es aufgrund der Lokalisation und der Grösse der Fraktur

nachvollziehbar ist, dass diese, so sie denn auf das Unfallereignis vom

18. Juni 2020 zurückzuführen wäre, drei Jahre lang unbemerkt geblieben

ist; und ob es aufgrund der Lokalisation und Grösse der Fraktur nachvollziehbar

ist, dass es beim Gehen mit Unterarmgehstöcken kurz nach dem Unfallereignis vom

18. Juni 2020 zu keinen oder keinen erheblichen Schmerzen gekommen ist, so

dass eingehende Abklärungen unterblieben. Die Beschwerdegegnerin hat den

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.

Erforderlich sind weitere Abklärungen, die nicht der ergänzenden Überprüfung,

sondern der Erstabklärung zuzuordnen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

6.1

6.1.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, das über

die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

In vorliegendem Fall brachte der Beschwerdeführer zwei Rügen gegen den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vor, die von Bedeutung und Schwierigkeit

her vergleichbar sind und einen ähnlichen Prozessaufwand verursachten. Mit der

einen Rüge drang der Beschwerdeführer durch (Ziff. 5 oben), mit der

anderen nicht (Ziff. 4 oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer

eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

6.1.2 Die Parteientschädigung wird

vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Kostennote vom 13. Februar

2025 (A.S. 98 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

namens seines Klienten bei einem Zeitaufwand von 18,72 Stunden eine

Parteientschädigung von CHF 5'628.45 geltend. In der Kostennote enthaltene

Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz

der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden daher

nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Kenntnisnahme von

Verfügungen, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Stellen

von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diesem bzw. Frau [...] von den F.___

acht Briefe oder E-Mails zukommen lassen – es sind dies die Briefe oder

E-Mails vom 2., 24. und 29. Oktober 2024, 3. Dezember 2024,

6. und 30. Januar 2025 sowie 4. und 13. Februar 2025 –, die

in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stehen und bei denen jeweils ein

Zeitaufwand von 0,17 Stunden geltend gemacht wird. Da es sich hierbei

offensichtlich um Briefe oder E-Mails zur blossen Orientierung

des Beschwerdeführers bzw. der F.___ handelt, ist der entsprechende

Zeitaufwand von insgesamt 1,36 Stunden (8 x 0,17 Stunden) zu

streichen. Weiter handelt es sich bei den Eingaben des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 29. Oktober und 19. Dezember 2024 um

Fristerstreckungsgesuche. Der entsprechende Zeitaufwand von je 0,25 Stunden,

insgesamt somit 0,5 Stunden, ist ebenfalls zu streichen. Mit Eingabe vom

13. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote ein. Der entsprechende Aufwand von 0,25 Stunden ist ebenfalls

zu streichen. Im Ergebnis liegt somit ein Zeitaufwand von 16,61 Stunden

(18,72 – 1,36 – 0,5 – 0,25) vor. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00

ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 4'484.70. Zzgl. Auslagen

und Mehrwertsteuer (MwSt.) ergibt sich ein Total von CHF 5'012.60

(CHF 4'484.70 + CHF 152.30 + CHF 375.60 [8.1 % von

CHF 4'637.00]). Dem Beschwerdeführer ist somit eine von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'506.30

(50 % von CHF 5'012.60) zuzusprechen.

6.1.3 Mit Verfügung vom

29. November 2024 (A.S. 69 f.) wurde dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Zenari

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vom Gericht festzusetzen. Der Kanton

entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Seit 1. Januar 2023 beträgt das amtliche

Stundenhonorar CHF 190.00. Bei einem Zeitaufwand von 16,61 Stunden

ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'155.90. Zuzüglich

Auslagen und MwSt. ergibt sich ein Total von CHF 3'576.15 (CHF 3'155.90 +

CHF 152.30 + CHF 267.95 [8.1 % von CHF 3'308.20]). Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Kostenforderung von

CHF 1'788.10 (50 % von CHF 3'576.15) zuzusprechen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch wird – mit Blick auf den Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör – seit 1. Januar 2023 praxisgemäss anhand eines

Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung

vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die vorliegend eingereichte

Anwaltsvollmacht vom 15. Dezember 2023 (A.S. 35) enthält keine

betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem Zeitaufwand von

16,61 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich das

Honorar zzgl. Auslagen und MwSt. auf CHF 4'653.50 (CHF 4’152.50 +

CHF 152.30 + CHF 348.70 [8.1 % von CHF 4'304.80]). Der

Nachzahlungsanspruch beträgt somit CHF 538.65 ([50 % von CHF 4'653.50]

– CHF 1'788.10).

6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend

kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'506.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Rechtsanwalt Zenari wird auf CHF 1'788.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird auf CHF 538.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon