VSBES.2024.256
Unfallversicherung
3. Dezember 2025Deutsch61 min
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Austrittsbericht der B.___ des
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Zenari,
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1981, war seit 2017 als Gärtner bei der [...]
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Austrittsbericht der B.___ des
C.___ vom 26. Juni 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr.
[AXA-Nr.] M1) war der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 aus einer
Höhe von ca. 12 m von einer Leiter gestürzt und zog sich dabei eine
dislozierte Calcaneusfraktur links zu. Die Beschwerdegegnerin wurde mit
Unfallmeldung UVG vom 19. Juni 2020 (AXA-Nr. A1) über dieses
Unfallereignis orientiert und erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.2 Gestützt auf den
versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
11. Februar 2022 (AXA-Nr. M59), wonach der Beschwerdeführer seit
1. Februar 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei, informierte der für den Fall des Beschwerdeführers zuständige Case Manager
der Beschwerdegegnerin die Schwester des Beschwerdeführers am 28. März
2022 per Telefon darüber, dass die Taggeldleistungen zugunsten des
Beschwerdeführers mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 30. Juni
2022 eingestellt würden (AXA-Nr. A186). Ein entsprechendes Schreiben an
den Beschwerdeführer erliess die Beschwerdegegnerin am Folgetag
(AXA-Nr. A188).
1.3 Mit E-Mail vom 1. Juni 2022
(AXA-Nr. A193) informierte der Case Manager der Beschwerdegegnerin die
Schwester des Beschwerdeführers darüber, dass er sein Mandat als Case Manager
per heute – d.h. per 1. Juni 2022 – niederlege. Gleichzeitig wiederholte er in
seiner E-Mail, dass die Taggeldleistungen zugunsten des Beschwerdeführers per
30. Juni 2022 eingestellt würden, da dieser in einer angepassten Tätigkeit
voll arbeitsfähig sei. Die E-Mail wurde in Kopie (CC:) auch an den
Beschwerdeführer und die [...] des Kantons [...] verschickt.
1.4 Mit E-Mail vom
22. September 2022 (AXA-Nr. A199) teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine gesundheitliche Situation verändert
habe und er deshalb darum bitte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zum einen
seien neue Arztberichte dazugekommen, zum anderen habe er einen erneuten Unfall
gehabt, bei dem er sich gebrochene Rippen zugezogen habe. In der nachfolgenden
E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 22. September 2022
(AXA-Nr. A201) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zunächst dazu auf, ihr entweder die erwähnten Arztberichte zuzustellen oder die
behandelnden Ärzte anzugeben. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass er
ihr die Arztberichte zusenden werde, sobald er sie erhalten habe, und fragte,
ob der Fall nun neu eröffnet werde. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass der
Fall noch pendent sei und sie ihre weitere Leistungspflicht nach Erhalt der
Arztberichte prüfen werde.
1.5 In seiner E-Mail vom
15. Januar 2023 (AXA-Nr. A205) teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass er mit den [...] Ärzten nicht zufrieden
sei und neu von einem [...] Spezialisten behandelt werde. Seit
August [2022] sei er beim RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum] und
der [...] Arbeitslosenkasse angemeldet. Er habe einen Computerkurs absolviert.
Im November und Dezember 2022 sei er [zudem] für eine medizinische und
berufliche Abklärung im [...] in [...] gewesen.
1.6 Gemäss Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 (AXA-Nr. A204) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Schwester anlässlich des
gleichentags geführten Telefongesprächs mit, dass der Fall, wie in der E-Mail von
September 2022 kommuniziert, immer noch pendent sei und die Heilungskosten
weiterhin über die Beschwerdegegnerin abgerechnet werden könnten. Bezüglich
allfälliger Taggeldleistungen verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben
vom 29. März 2022. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie
vor gültig. Falls sich der Zustand [des Beschwerdeführers] im Vergleich zur
Situation im März 2022 erheblich verschlechtert haben sollte, so dass nun
auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege,
müsste dies medizinisch belegt werden.
1.7 Mit Operationsbericht vom
29. August 2023 (AXA-Nr. M68) über die gleichentags durchgeführte
diagnostische Arthroskopie am Handgelenk midcarpal rechts und
Sprechstundenbericht vom 4. September 2023 (AXA-Nr. M69) informierte
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, die
Beschwerdegegnerin über die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Scaphoidpseudarthrose rechts. Mit E-Mail vom 6. September 2023
(AXA-Nr. A220) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ mit, dass die
Kosten im Zusammenhang mit den Handbeschwerden nicht zulasten der
Unfallversicherung gehen würden und der Beschwerdeführer eine begründete
Ablehnung per Post erhalte. Dr. E.___ reagierte hierauf mit E-Mail vom
7. September 2023 (AXA-Nr. M82), worin er der Beschwerdegegnerin
mitteilte, dass er deren Beurteilung und Entscheid absolut nicht nachvollziehen
könne. Als langjähriger Gutachter wisse er, dass diese Verletzung absolut
diesem doch heftigen Trauma [vom 18. Juni 2020] zuzuordnen sei. Die
Beschwerdegegnerin wiederum teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. September 2023 (AXA-Nr. A219) mit, dass die Handbeschwerden nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Juni
2020 zurückzuführen seien und sie folglich keine Leistungen für die
entsprechenden Behandlungen übernehmen könne.
1.8 Die F.___ ersuchten die
Beschwerdegegnerin gemäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom
29. November 2023 (AXA-Nr. A223) um Erlass einer Verfügung bezüglich
der Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
den Handgelenksbeschwerden. Die Beschwerdeführerin erliess noch am gleichen Tag
eine entsprechende Verfügung (AXA-Nr. A224).
1.9 Am 18. Dezember 2023
reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwei Eingaben bei
der Beschwerdegegnerin ein. Mit der ersten (AXA-Nr. A229) erhob er
Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023
(AXA-Nr. A224); mit der zweiten (AXA-Nr. 230) ersuchte er diese
sinngemäss um Nachzahlung der zu Unrecht per 30. Juni 2022 eingestellten
Taggelder oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In seiner Eingabe vom
5. Januar 2024 (AXA-Nr. A235) bekräftige der Beschwerdeführer
nochmals, dass er eine Nachzahlung der Taggelder oder den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung verlange. Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (AXA-Nr. A240)
mit, dass der Leistungsentscheid vom 29. März 2022 [und damit auch die per
30. Juni 2022 erfolgte Taggeldeinstellung] rechtskräftig seien. Bei
Erreichen des Endzustands hinsichtlich der Fussbeschwerden werde der Anspruch
auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung geprüft.
1.10 Am 15. Februar 2024
reichte der Beschwerdeführer erneut zwei Eingaben bei der Beschwerdegegnerin
ein. In der ersten (AXA-Nr. A246) führte er hinsichtlich der
Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 aus, dass keinesfalls von einem
rechtskräftigen Leistungsentscheid ausgegangen werden könne, und ersuchte
abermals um Nachzahlung der Taggelder oder Erlass einer anfechtbaren Verfügung;
in der zweiten (AXA-Nr. A247) reichte er eine ergänzende Begründung zur
Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November
2023 ein.
1.11 Am 20. Februar 2024
erliess die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Taggeldeinstellung per 30. Juni
2022 eine Nichteintretensverfügung (AXA-Nr. A249). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 (AXA-Nr. A259)
Einsprache.
1.12 Mit Einspracheentscheid vom
10. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 18. Dezember
2023 (AXA-Nr. A229) gegen die Verfügung vom 29. November 2023
(AXA-Nr. 224) sowie vom 18. März 2024 (AXA-Nr. A259) gegen die
Verfügung vom 20. Februar 2024 (AXA-Nr. 249) ab.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10.09.2024 sowie die diesem zugrundeliegenden
Verfügungen vom 29.11.2023 und 20.02.2024 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30.06.2022 hinaus Taggelder nach
Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen UVG-Leistungen zufolge
der Handbeschwerden rechts zu vergüten.
4. Eventualiter zu Ziffer 2. sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die
Leistungseinstellung per 30.06.2022 zu erlassen.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren. Dem Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines
Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt
den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober
2024 (A.S. 44 ff.) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 (A.S. 61 ff.) die
Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom
29. November 2024 (A.S. 69 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Zenari als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.5 In seiner Replik vom
30. Januar 2025 (A.S. 76 ff.) hält der Beschwerdeführer
vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. September
2024 (A.S. 13 ff.) fest.
2.6 In ihrer Duplik vom
11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin
erneut die Abweisung der Beschwerde.
2.7 Mit Eingabe vom 13. Februar
2025 (A.S. 96 f.) reicht der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Duplik
der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) sowie
seine Kostennote vom 13. Februar 2025 (A.S. 98 ff.) ein.
2.8 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Soweit sich die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September
2024.
(A.S. 1 ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde
einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023 (AXA-Nr. A224) und
20.
Februar 2024 (AXA-Nr. A249) richtet, kann mangels eines
zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden. Der
Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges
Anfechtungsobjekt für ein nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie
auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der
Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall
eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(sog. antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021
vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Aktenbericht bzw.
-gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte
des Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob die Taggeldeinstellung durch die Beschwerdegegnerin per
30.
Juni 2022 rechtskräftig ist. Die Parteien äussern sich hierzu in ihren
Rechtsschriften wie folgt:
4.2
4.2.1
In
seiner Beschwerde vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) trägt der
Beschwerdeführer unter Ziff. 8 zunächst vor, dass die
Beschwerdegegnerin die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 mit Schreiben
vom 29. März 2022 angekündigt habe. Bei diesem Schreiben handle es sich
nicht um eine Verfügung, obwohl eine solche zu erlassen gewesen wäre. Die
Beschwerdegegnerin habe damit zu Unrecht im formlosen Verfahren entschieden.
Weiter werde bestritten, dass das Schreiben vom 29. März 2022 dem
Beschwerdeführer jemals zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich
zu jenem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz aufgehalten. Der Hinweis auf den
üblichen administrativen Ablauf genüge nicht, um den Beweis für die Zustellung
zu erbringen. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der Zustellung wirke sich
zulasten der Beschwerdegegnerin aus. Es sei davon auszugehen, dass mit dem
Schreiben des Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember
2023.
rechtzeitig um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht worden sei.
Dies habe umso mehr zu gelten, als im Schreiben vom 29. März 2022 auch der
Hinweis fehle, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden könne. Unter
Ziff. 9 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er [ohnehin]
rechtzeitig interveniert habe. Mit E-Mail vom 22. September 2022 habe er
der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation
nochmals verschlechtert habe und er darum bitte, das Verfahren wieder
aufzunehmen. Gleichzeitig habe er aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
eingereicht. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, mit der
Taggeldeinstellung nicht einverstanden zu sein und weitere Leistungen zu
fordern. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
20.
Februar 2024, wonach er der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom
22.
September 2022 «bloss» einen neuen Unfall gemeldet habe, seien
schlicht falsch und aktenwidrig. Er habe [in dieser E-Mail] vielmehr
geschrieben, dass [einerseits] neue Arztberichte dazugekommen seien und er
andererseits einen erneuten Unfall gehabt habe. Unter Ziff. 10 hält der
Beschwerdeführer fest, dass ein rechtskräftiger Leistungsentscheid auch deshalb
zu verneinen sei, da bei korrekter Betrachtung auch materiellrechtlich kein
Fallabschluss vorliege. Der Endzustand sei am 29. März 2022 noch gar nicht
erreicht gewesen. Dies habe der Versicherungsarzt in seiner Beurteilung vom
11.
Februar 2022 explizit festgehalten, und auch die Beschwerdegegnerin
selbst gehe hiervon aus, wenn sie in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2024
festhalte, dass bei Erreichen des Endzustandes hinsichtlich der Fussbeschwerden
der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung geprüft werde.
Wenn kein Endzustand vorliege, könne auch kein rechtskräftiger
Leistungsentscheid über die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilkosten)
gefällt werden. Bestritten wird unter Ziff. 11 weiter, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
erreicht habe. Die Einschätzung des Versicherungsarztes rein anhand der Akten
sei als beweisuntauglich zu qualifizieren. Es gelte vielmehr auf die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für besagten Zeitraum abzustellen. Falls nicht auf
diese abgestellt werde, seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen, da auf
die Beurteilung des Versicherungsarztes nicht abgestellt werden könne und es
sich verbiete, einen nicht genügend abgeklärten Sachverhalt zulasten des
Beschwerdeführers auszulegen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer unter
Ziff. 12 fest, dass ihm die Beschwerdegegnerin immer wieder mitgeteilt
habe, dass der Fall noch pendent sei. Damit habe er klarerweise davon ausgehen
können, dass noch kein Entscheid gefällt worden sei. Auch die Tatsache, dass
seine Schwester grundsätzlich über eine Vollmacht zur Einholung von
Informationen verfügt habe, ändere nichts daran, dass ihm das Schreiben vom
29.
März 2022 nicht zugestellt worden sei. Das Schreiben sei nicht seiner
Schwester zugestellt worden und sie sei auch nicht damit beauftragt gewesen,
seinen Briefkasten zu leeren. Somit erstaune es denn auch nicht, dass diese
nicht darauf hingewiesen habe, kein Schreiben erhalten zu haben. Die
Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass auch im formlosen Verfahren gewisse
Grundsätze der Verfahrensausgestaltung zu beachten seien. So sei das
Schriftlichkeitsgebot zu beachten und es sei darauf hinzuweisen, dass eine
Verfügung verlangt werden könne. Im E-Mail-Kontakt zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Schwester des Beschwerdeführers könne damit
klarerweise keine ausreichende Mitteilung gesehen werden. Falsch sei auch die Behauptung
der Beschwerdegegnerin, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers mit den
Abläufen in der Sozialversicherung auskenne. Dies sei nicht der Fall. Und
selbst wenn dies so wäre, würde dies die Beschwerdegegnerin nicht davon
entbinden, darauf hinzuweisen, dass im formlosen Verfahren eine Verfügung
verlangt werden könne.
4.2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom
18.
November 2024 (A.S. 61 ff.) hält die Beschwerdegegnerin
unter Ziff. 4.1 fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als
Landschaftsgärtner nach dem Ereignis vom 18. Juni 2020 nicht wieder
vollumfänglich habe aufnehmen können. Nach der Beurteilung des
Versicherungsarztes vom 11. Februar 2022 sei in der angestammten Tätigkeit
vermutlich keine weitere Steigerung zu erwarten. Hingegen könne der
Beschwerdeführer eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit vollumfänglich
ausüben. Damit liege ein stabiler Gesundheitszustand vor, wenngleich der
medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Wäre die Einstellung der
Taggeldleistungen erst bei Erreichen des Endzustands und gleichzeitiger Prüfung
von Rente und Integritätsentschädigung möglich, so wären die Bestimmungen über
die Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer angepassten
Tätigkeit oft obsolet, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
Weiter hält die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 4.2.1 fest, dass der
Beschwerdeführer seiner Schwester eine Vollmacht ausgestellt habe, wonach sie
ihn begleiten und unterstützen werde. Die Kommunikation sei in der Folge nicht
nur mit dem Beschwerdeführer, sondern auch mit seiner Schwester erfolgt. Es
könne davon ausgegangen werden, dass diese als Sozialarbeiterin Kenntnis über
die (verfahrensrechtlichen) Abläufe im Sozialversicherungsrecht habe. Am 28. März
2022.
sei der Schwester telefonisch mitgeteilt worden, dass ab sofort in einer
angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und die
Taggeldleistungen mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 30. Juni
2022.
eingestellt würden. Mit Schreiben vom 29. März 2022 sei die am Vortag
beim Telefongespräch mit der Schwester angekündigte Taggeldeinstellung auch
schriftlich mitgeteilt worden. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 habe die
Beschwerdegegnerin sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Schwester über
die Niederlegung des Case Managements informiert und nochmals festgehalten,
dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bestehe. Auf Nachfrage der Schwester, wie nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers zu verfahren sei, habe die Beschwerdegegnerin geantwortet,
dass er sich melden solle, sofern er Leistungen wie die Kostenübernahme von
Therapien oder Untersuchungen beantragen wolle. Zugleich sei in dieser E-Mail
nochmals vermerkt worden, dass die Taggeldleistungen per 30. Juni 2022
eingestellt würden. Am 22. September 2022 habe sich der Beschwerdeführer
per E-Mail gemeldet und angegeben, seine gesundheitliche Situation habe sich
verändert und das Verfahren solle deshalb wieder aufgenommen werden. Diese
E-Mail sei als Antwort auf die E-Mail vom 1. Juni 2022 erfolgt, womit
feststehe, dass der Beschwerdeführer die E-Mail vom 1. Juni 2022 auch
selbst zur Kenntnis genommen habe. Anlässlich eines Telefongesprächs am
25.
Januar 2023 sei dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass die
Heilkosten weiterhin über die Unfallversicherung abgerechnet werden könnten.
Bezüglich des Taggelds sei auf das Schreiben vom 29. März 2022 verwiesen
worden. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie vor gültig. Unter
Ziff. 4.2.2 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2023 und damit bald zwei Jahre nach der Einstellung der
Taggelder vom 29. März 2022 erstmals hierzu geäussert habe und dabei der
Auffassung gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre,
Taggelder zu entrichten. In seinem Schreiben vom 5. Januar 2024 habe der
Beschwerdeführer dann erstmals die rechtskräftige Einstellung der Taggelder
bestritten. Unter Ziff. 4.2.3 räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die
Taggeldeinstellung vom 29. März 2022 formlos erklärt worden sei, was nach
Art. 51 Abs. 1 ATSG [jedoch] erlaubt sei. Es sei [auch] richtig, dass
das Schreiben vom 29. März 2022 nicht per Einschreiben erfolgt sei. Wenn
der Beschwerdeführer nun behaupte, dass er das Schreiben nie erhalten habe,
könne dies nicht widerlegt werden. Wenn er im Zeitpunkt der Zustellung des
Schreibens tatsächlich bereits im Ausland gewesen sein sollte, so werde darauf
hingewiesen, dass seine Schwester bevollmächtigt gewesen sei und insofern davon
ausgegangen werden könne, dass sie während der Abwesenheit des Beschwerdeführers
seine Post erledigt habe. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin unter
Ziff. 4.2.4 aus, dass der Beschwerdeführer der Auffassung sei, rechtzeitig
gegen die Taggeldeinstellung interveniert zu haben, sich jedoch nicht erkennen
lasse, worin diese Intervention denn bestanden habe. Die Bitte, das Verfahren
wieder aufzunehmen, genüge für sich allein sicherlich nicht, um von einer
Intervention auszugehen. Bis zum 18. Dezember 2023 habe der
Beschwerdeführer nie explizit um die Ausrichtung weiterer Taggelder ersucht
bzw. die Einstellung der Taggelder kritisiert. Im Übrigen ergäben sich auch aus
den medizinischen Akten seit September 2022 keine Hinweise, die eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen
würden.
4.2.3
In seiner Replik vom
30.
Januar 2025 (A.S. 76 ff.) trägt der Beschwerdeführer unter
Ziff. 22 vor, dass es schlicht falsch sei, von einem stabilen
Gesundheitszustand auszugehen, wenn feststehe, dass die angestammte Tätigkeit
nicht mehr (vollumfänglich) ausgeübt werden könne. Damit die Einstellung von
Taggeldleistungen gerechtfertigt wäre, müsste klarerweise auch in Bezug auf
eine Verweistätigkeit ein stabiler Gesundheitszustand erreicht sein. Dies sei
beim Beschwerdeführer eben gerade nicht der Fall gewesen. Die gegenteilige
Beurteilung des Versicherungsarztes sei unzutreffend und beweisuntauglich.
Weiter bringt der Beschwerdeführer unter Ziff. 23 vor, dass die Kontakte
der Beschwerdegegnerin zur Schwester des Beschwerdeführers nichts daran ändern
würden, dass diesem das Schreiben vom 29. März 2022 nicht zugestellt
worden sei und auch sonst nicht von einer ausreichenden Mitteilung ausgegangen
werden könne. Unter Ziff. 24 hält der Beschwerdeführer schliesslich fest,
dass es korrekt sei und die Beschwerdegegnerin auch darauf zu behaften sei,
dass sie die Zustellung des Schreibens vom 29. März 2022 an den
Beschwerdeführer nicht beweisen könne. Somit liege diesbezüglich
Beweislosigkeit vor, die sich zulasten der Beschwerdegegnerin auswirke.
Schlicht falsch sei [dagegen] die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdeführer vor dem 18. Dezember 2023 nie erwähnt habe, mit der
[Einstellung der] Taggeldleistungen nicht einverstanden zu sein. Mit E-Mail vom
22.
September 2022 habe er darum gebeten, das Verfahren wieder
aufzunehmen. Mit der Wiederaufnahme sei klarerweise auch die Weiterausrichtung
von Taggeldern gemeint. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom
22.
September 2022 denn auch ein weiteres Arztzeugnis eingereicht.
4.2.4
In ihrer Duplik vom
11.
Februar 2025 (A.S. 91 ff.) führt die Beschwerdegegnerin aus,
dass die Einstellung der Taggeldleistungen aufgrund der Beurteilung des
Versicherungsarztes erfolgt sei, wonach in der angestammten Tätigkeit keine
volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne und die Beeinträchtigungen
damit als dauernd zu betrachten seien, in einer Verweistätigkeit jedoch eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Ohne einen stabilen Gesundheitszustand
wäre es nicht möglich, in einer Verweistätigkeit ein Pensum vollumfänglich
auszuüben. Der Beschwerdeführer begründe denn auch in keiner Weise, inwiefern
kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe und wieso die Beurteilung des
Versicherungsarztes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
unzutreffend und beweisuntauglich sein sollte. Im Übrigen bringe der
Beschwerdeführer [in diesem Zusammenhang in seiner Replik] nichts Neues vor.
4.3
4.3.1
Über Leistungen, Forderungen
und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu
erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen diese kann innerhalb von
30.
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden
(Art. 52 Abs. 1 Teilsatz 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in
einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die
betroffene Person kann [diesfalls] den Erlass einer [anfechtbaren] Verfügung
verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Art. 51 ATSG bezieht sich zwar
ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch die Rechtsprechung
erachtet es – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als
angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung
verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht
mittels Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention gegen
den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein
Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage,
wenn die betroffene Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und
nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der
Versicherungsträger habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen
und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention
erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im
Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 mit
Hinweisen). Die soeben zitierte Rechtsprechung beruht auf einer Abwägung
zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit einerseits und dem
Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person andererseits, wobei der
Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]) als Richtschnur dient
(vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2 mit Hinweisen). Der
Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts
8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1 mit Hinweis). Er bindet
sowohl staatliche Organe als auch Private. [Demgemäss] sind auch Private im
Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden (BGE 137 V 394
E. 7.1 mit Hinweisen).
4.3.2
Dass die Eröffnung der
Taggeldeinstellung durch den Versicherungsträger vorliegend im formlosen
Verfahren erfolgte, ist zwischen den Parteien zu Recht unstrittig. Die
Abgrenzung zwischen der Erledigungsform der Verfügung und jener des formlosen Verfahrens
erfolgt in der Weise, dass nur dann von einer Verfügung auszugehen ist, wenn
das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine
Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 134 V 145 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides
trifft auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2022
(AXA-Nr. A188) nicht zu. Strittig ist zwischen den Parteien dagegen, ob
die Taggeldeinstellung überhaupt im formlosen Verfahren erfolgen durfte. Dies
ist zu verneinen. Über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger mittels
(formeller) Verfügung zu entscheiden (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die
Taggeldeinstellung gilt als erhebliche Leistung i.S.v. Art. 49 Abs. 1
ATSG (vgl. BGE 132 V 412 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte
somit eine (formelle) Verfügung über die Taggeldeinstellung erlassen sollen.
Dass sie ihren Entscheid formlos traf, macht die Taggeldeinstellung jedoch
nicht ungültig. Wie unter Ziff. 4.2.1 oben bereits
ausgeführt, kann die betroffene Person diesfalls in analoger Anwendung von
Art. 51 Abs. 2 ATSG einen Entscheid in Form einer Verfügung
verlangen, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels
Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention beträgt im
Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung.
4.3.3
Dass für das Schreiben der
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 29. März 2022
(AXA-Nr. A188) kein Zustellnachweis der Post vorliegt, ist zwischen den
Parteien ebenfalls unstrittig. Der Versand des Schreibens erfolgte ohne
Sendungsverfolgung. Fraglich ist, ob der Zustellnachweis auf andere Weise
erbracht werden kann. Ein Indiz für die erfolgte Zustellung könnte etwa darin
gesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin gemäss der entsprechenden
Telefonnotiz (AXA-Nr. A204) beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer
und dessen Schwester vom 25. Januar 2023 ausdrücklich auf das
Schreiben vom 29. März 2022 Bezug nahm, aber weder der
Beschwerdeführer noch seine Schwester den Erhalt des Schreibens bestritten. Die
Bestreitung erfolgte erstmals mit Schreiben vom 5. Januar 2024
(AXA-Nr. A235). Das Schreiben vom 29. März 2022 lag zu diesem
Zeitpunkt fast zwei Jahre, die tatsächliche Taggeldeinstellung eineinhalb Jahre
zurück. Wie nachfolgend gezeigt wird, braucht die Frage der Zustellung des
Schreibens vom 29. März 2022 letztlich nicht abschliessend geklärt zu
werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer das
Schreiben vom 29. März 2022 nie erhielt, so folgt hieraus nicht, dass die
Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung gar nie zu
laufen begann. Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf der betroffenen Person
aus einer mangelhaften Eröffnung zwar kein Nachteil erwachsen. Dabei gilt es
jedoch – siehe hierzu Ziff. 4.2.1 oben – zwischen den Interessen
der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten
abzuwägen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss einerseits verlangt werden,
dass der ungewissen Situation über die Rechtskraft einer Verfügung einmal ein
Ende gesetzt wird, d.h., dass es nicht möglich sein soll, Verfügungen auf
unbestimmte Zeit beliebig in Frage zu stellen. Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass es nicht der Adressat der Verfügung ist, der die Nachteile der
mangelhaften Eröffnung zu tragen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat
sich im Falle einer nicht eröffneten Verfügung die Rechtsprechung entwickelt,
dass die Rechtsmittelfrist dann zu laufen beginnt, wenn ihr Adressat auf andere
Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt erhalten hat und im
Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen
Elemente ist. Ab diesem Moment kann erwartet werden, dass die Verfügung
innerhalb der nun laufenden Frist angefochten wird. Als Leitlinie gilt dabei,
dass die Rechtsmittelfrist für denjenigen, der aus einer nicht offiziellen
Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, zwar nicht sofort
mit der Kenntnisnahme zu laufen beginnt. Allerdings darf er in diesem Fall auch
nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen
Schritte zu unternehmen. Verstreicht die entsprechende Frist unbenutzt, so gilt
das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle
Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2019 vom
12.
Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweisen; wegleitend BGE 102 Ib 91
E. 3 mit Hinweisen). Was den vorliegenden Fall betrifft, so ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mehrmals und über unterschiedliche
Wege über die Taggeldeinstellung informiert wurde. So wurde die Schwester des
Beschwerdeführers gemäss Telefonnotiz vom 28. März 2022
(AXA-Nr. A186) gleichentags von der Beschwerdegegnerin über die
Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung
führte die Beschwerdegegnerin anlässlich dieses Telefongesprächs aus, dass der
Beschwerdeführer laut der medinischen Stellungnahme [des Versicherungsarztes]
ab sofort in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, das Taggeld
entgegenkommenderweise aber erst nach einer Übergangsfrist von drei Monaten
eingestellt werde. Mit Vollmacht vom 24. Januar 2022 (AXA-Nr. A167)
hatte der Beschwerdeführer seine Schwester ausdrücklich dazu ermächtigt, in
seinem Namen Einsicht in Unterlagen zu nehmen, Informationen einzuholen und
Abklärungen bei Behörden, Versicherungen und Institutionen vorzunehmen. Die
Kenntnisnahme der Mitteilung über die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022
durch die Schwester des Beschwerdeführers ist rechtlich somit diesem selbst
zuzurechnen. Weiter wurde in der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Schwester
des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 (AXA-Nr. A193) nochmals
festgehalten, dass die Taggeldleistungen per 30. Juni 2022 eingestellt
würden, weil der Beschwerdeführer in einer seinen Beschwerden angepassten
Tätigkeit, einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichen kurzen
Gehstrecken und kurzen Stehphasen, eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise. Diese
E-Mail wurde in Kopie (CC:) auch an den Beschwerdeführer geschickt. Der Empfang
der E-Mail durch die Schwester des Beschwerdeführers ist durch deren
E-Mail-Antwort vom 9. Juni 2022 (AXA-Nr. A195) belegt, der die E-Mail
der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2022 unten angehängt war. Dass der
Beschwerdeführer die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2022 auch selbst
empfangen hatte, geht aus dem Umstand hervor, dass er der Beschwerdegegnerin am
22.
September 2022 eine E-Mail zukommen liess (AXA-Nr. A199), der die
E-Mail vom 1. Juni 2022 ebenfalls unten angehängt war. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 erfolgte
und der Beschwerdeführer somit im Juli 2022 kein Taggeld mehr erhielt.
Spätestens Ende Juli 2022 musste der Beschwerdeführer somit zweifellos in
Kenntnis darüber gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Taggeldleistungen eingestellt hatte. Falls der Beschwerdeführer zu jenem
Zeitpunkt noch nicht gewusst haben sollte, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt
worden waren, so wäre er gehalten gewesen, die nötigen Schritte zu unternehmen,
um sich über die Gründe der Taggeldeinstellung und allfällige Rechtsmittel zu
informieren. Unter den gegebenen Umständen ist daher nach Treu und Glauben
davon auszugehen, dass die Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer
Verfügung spätestens am 1. September 2022 zu laufen begann. Die Frist
beträgt grundsätzlich – siehe Ziff. 4.2.1 oben – ein Jahr.
Gründe für eine längere Frist liegen in casu keine vor. So ist insbesondere
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in guten Treuen hätte
annehmen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
Taggeldeinstellung noch keinen abschliessenden Entscheid hätte fällen wollen.
Die Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung endete
folglich am 1. September 2023.
4.3.4
Dass der Beschwerdeführer
rechtzeitig gegen die Taggeldeinstellung interveniert und den Erlass einer
Verfügung verlangt habe, wie er in seinen Rechtsschriften vorbringt, findet in
den Akten keine Stütze. Was das Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Schwester des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 betrifft, so
geht aus der entsprechenden Telefonnotiz (AXA-Nr. A186) hervor, dass die
Schwester des Beschwerdeführers die Taggeldeinstellung [zwar] nicht
nachvollziehen könne, aber zur Kenntnis nehme. Inwiefern dies als
Willenserklärung verstanden werden könnte, mit der die Taggeldeinstellung
angefochten und der Erlass einer Verfügung verlangt wird, ist nicht
ersichtlich. Gleiches gilt für die E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.
September 2022 (AXA-Nr. A199). Mit dieser teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine gesundheitliche Situation wieder sehr
verändert habe und er deshalb darum bitte, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es
seien einerseits neue Arztberichte dazugekommen und andererseits habe er einen
neuen Unfall gehabt. Die Taggeldeinstellung per 30. Juni 2022 stellte der
Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht in Frage. Er brachte vielmehr vor,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten und
der Fall aus diesem Grund neu zu beurteilen sei. Auch
aus der noch am gleichen Tag zwischen den Parteien geführten
E-Mail-Korrespondenz (AXA-Nr. A201) kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die in der letzten E-Mail der Beschwerdegegnerin
enthaltene Bemerkung, dass der Fall noch pendent sei, ist bei kontextbezogener
Betrachtung nicht in einem materiellen, sondern in einem formellen Sinn zu
verstehen. Die Beschwerdegegnerin beantwortete damit lediglich die in der
vorangegangenen E-Mail des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage, ob das
Verfahren neu eröffnet werde. Im nachfolgenden Satz führte sie sodann aus, dass
der Beschwerdeführer seinem Arzt die obenstehende [bisherige] Referenznummer
mitteilen könne, damit dieser die Rechnung [für die vorgenommene Untersuchung]
direkt bei ihr einreiche. Am Schluss ihrer E-Mail hielt sie zudem fest, dass
sie ihre weitere Leistungspflicht [erst] nach Erhalt der Rechnung und der neuen
Arztberichte prüfen werde. Eine rückwirkende Neubeurteilung der
Taggeldeinstellung stand für die Beschwerdegegnerin folglich ausser Frage.
Weiter fand am 25. Januar 2023 ein Telefongespräch statt, an dem der Beschwerdeführer,
seine Schwester und die Beschwerdegegnerin teilnahmen. Gemäss der
entsprechenden Telefonnotiz (AXA-Nr. A204) teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer und seiner Schwester mit, dass der Fall – wie bereits
im September [2022] per E-Mail kommuniziert – immer noch pendent sei.
Die Heilungskosten könnten weiterhin über die Beschwerdegegnerin abgerechnet
werden. Bezüglich allfälliger Taggeldzahlungen werde auf das Schreiben vom 29. März
2022.
verwiesen. Die damals getätigte Taggeldeinstellung sei nach wie vor
gültig. Falls sich der [gesundheitliche] Zustand [des Beschwerdeführers] im
Vergleich zum März 2022 erheblich verschlechtert haben sollte, so dass nun auch
in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege,
müsste dies medizinisch belegt werden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe
hierauf geantwortet, dass sie dies so zur Kenntnis nehme und sich nochmals
melden würde, falls sie noch etwas benötigen würde. Somit ist davon auszugehen,
dass auch anlässlich des Telefongesprächs vom 25. Januar 2023 nicht gegen
die Taggeldeinstellung opponiert wurde. Erst mit Schreiben vom
18.
Dezember 2023 (AXA-Nr. A230) teilte der nunmehr anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass die formlose
Einstellung der Taggeldleistungen nicht akzeptiert und die Beschwerdegegnerin
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht werde. Zu diesem Zeitpunkt war
die einjährige Frist zur Beantragung eines Entscheids in Form einer Verfügung – siehe
Ziff. 4.2.2.2 oben – bereits verwirkt und die formlos verfügte
Taggeldeinstellung somit in Rechtskraft erwachsen. Eine rechtzeitige
Intervention des Beschwerdeführers liegt folglich nicht vor.
4.4
Nachdem die formlos verfügte
Taggeldeinstellung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt sich eine
materielle Prüfung derselben.
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist
weiter, ob die im Verlauf beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Scaphoidpseudarthrose rechts auf das Unfallereignis vom 18. Juni 2020
zurückzuführen ist. Die Parteien äussern sich hierzu in ihren Rechtsschriften
wie folgt:
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer trägt in
seiner Beschwerde vom 25. September 2024 (A.S. 13 ff.) unter
Ziff. 4 vor, dass er nicht bloss aus einer Höhe von 5 m auf
den Boden gestürzt sei, sondern vielmehr aus 12 m (ausgehend vom Kopf)
bzw. 10 m (ausgehend von den Füssen). Dabei sei er auch nicht einfach
leichthin auf den Füssen gelandet. Er sei zwar mit den Füssen voran gestürzt,
aber mit dem gesamten Körper aufgeprallt, insbesondere auch mit den Händen.
Dies ergebe sich schon nur durch die Fallhöhe und die Wucht des Aufpralls. Dem
Austrittsbericht des C.___ vom 26. Juni 2020 könne entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer aus einer Höhe von ca. 12 m von der Leiter gestürzt
sei. Er sei auf den Füssen gelandet und habe sich zusätzlich mit den Händen
abgestützt. Damit sei erstellt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 29. November 2023, wonach die Hände nicht beteiligt
gewesen seien, nicht zutreffend sei. Die Schadenmeldung, [in der von einem
Sturz aus einer Höhe von 5 m berichtet werde], sei nicht vom Beschwerdeführer
erstellt worden. Entsprechend könne nicht auf diese abgestellt werden. Was die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dagegen vorbringe,
überzeuge nicht. Zunächst verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer
Fachpersonen zu führen sei. Vorliegend sei dieser Beweis mit der Stellungnahme
von Dr. E.___ erbracht worden. Es könne nicht angehen, dass die
Beschwerdegegnerin, die über kein medizinisches Fachwissen verfüge, einfach das
Gegenteil behaupte. Es rechtfertige sich denn auch nicht, einfach mit dem
pauschalen Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung des behandelnden Arztes
an dessen Beurteilung zu zweifeln. Vorliegend bestünden keine anderslautende
ärztliche Einschätzungen und es sei keine anderweitige Ursache als der Unfall
vom 18. Juni 2020 für die Handbeschwerden ersichtlich. Hieran ändere auch
der Umstand nichts, dass die Handbeschwerden zuvor in keinem Arztbericht
erwähnt bzw. zuvor nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Dr. E.___
halte zu Recht fest, dass bei Traumata Mehrfachverletzungen oft übersehen
würden, wenn eine Verletzung schmerzmässig stark dominiere. Im Falle des
Beschwerdeführers habe die Fussverletzung stark dominiert, weshalb auch bloss
die entsprechenden Beschwerden dokumentiert worden seien. Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin, wonach die Handbeschwerden, wenn sie denn unfallkausal
Dispositiv
wären, bereits früher beschrieben und abgeklärt worden wären, könne demnach
nicht gefolgt werden. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage verbiete sich eine
Leistungsablehnung. Sollte das angerufene Gericht nicht direkt anhand der
Aktenlage auf die Unfallkausalität schliessen können, so wären zwingend weitere
Abklärungen vorzunehmen.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 (A.S. 61 ff.)
unter Ziff. 3. fest, dass Handbeschwerden in den Akten erstmals am
29. August 2023 erwähnt würden. Im Bericht einer diagnostischen Arthroskopie
des Handgelenks midcarpal rechts werde eine Scaphoidpseudarthrose rechts bei
Status nach verpasster Fraktur aufgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt fänden sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines
Sturzes am 18. Juni 2020 auch an der rechten Hand verletzt habe. Weder
würden in den zahlreichen medizinischen Berichten bis zu diesem Zeitpunkt
Handbeschwerden erwähnt noch habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin, auch nicht in den regelmässigen Gesprächen mit dem Case
Manager, dahingehend geäussert. Dies bedeute, dass es keine echtzeitlichen,
unmittelbar nach dem Ereignis erhobene Befunde in Bezug auf das rechte
Handgelenk gebe, aus denen sich Hinweise auf eine Handverletzung ableiten
liessen, womit auch eine unmittelbare und nachfolgende Behandlungsbedürftigkeit
wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2020 nicht rechtsgenüglich dokumentiert
sei. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der fehlenden echtzeitlichen
Befunde sei offensichtlich, dass eine Zuordnung der Handbeschwerden an das
Ereignis vom 18. Juni 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
möglich sei. Die Schwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung hingen
weniger von der Qualität und Vollständigkeit der Arztberichte ab als vielmehr
von der materiellen Sach- und Ausgangslage. Die Beweisschwierigkeiten seien
[vorliegend] in der Tat vor allem auf die fehlende (medizinische) Dokumentation
unmittelbar im Anschluss an das Ereignis vom 18. Juni 2020 sowie auf
allfällige Unklarheiten in Bezug auf die unmittelbaren (primären) Unfallfolgen
zurückzuführen. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welcher Höhe (5 m
oder 12 m) der Sturz konkret erfolgt sei oder ob sich der Beschwerdeführer
auf die Hände abgestützt habe. Selbst aus einer Sturzhöhe von 12 m und
einem Abstützen auf die Hände lasse sich nicht schliessen, dass genau dieses
Ereignis überwiegend wahrscheinlich für die diagnostizierte
Handgelenksverletzung verantwortlich sei, zumal jegliche Hinweise auf eine
solche Verletzung unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf
(während drei Jahren) fehlten. Ein Zusammenhang wäre zwar möglich, mindestens
so möglich sei aber auch eine andere Ursache. Die Stellungnahme von Dr. E.___
vom 7. September 2023 ändere hieran nichts, handele es sich dabei doch um
nichts anderes als eine post-hoc-Argumentation. So setze er sich weder mit der
langen Latenz zwischen Ereignis und Diagnose auseinander noch mit der Anamnese
des Beschwerdeführers. Entsprechend sei seine Stellungnahme in Bezug auf einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Juni 2020 und der
Handgelenksverletzung nicht schlüssig. Diese Ausführungen würden auch durch die
eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___, [Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], bestätigt.
Nach Konsultation der medizinischen Akten halte auch dieser fest, dass
unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf nie eine
Handgelenkssymptomatik angegeben worden sei. Dr. G.___ weist zudem darauf
hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fussverletzung auf Gehstöcke
angewiesen gewesen sei. Er müsse sich also für Gehstrecken zuverlässig und
längerdauernd auf Gehstöcke abgestützt haben. Bei Vorliegen einer anlässlich
des Ereignisses vom 18. Juni 2020 zugezogenen Scaphoidfraktur wäre dies
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, da an Stöcken eine
erhebliche Dorsalextensionsbelastung im Handgelenk einwirke. Gestützt auf diese
Ausführungen erachte Dr. G.___ die Stellungnahme von Dr. E.___ als
nicht nachvollziehbar.
5.2.3 Der Beschwerdeführer trägt in
seiner Replik vom 30. Januar 2025 (A.S. 76 ff.) unter
Ziff. 19 f. vor, dass die Beschwerdegegnerin verkenne, dass nach dem
im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ein bestimmter Sachverhalt dann bewiesen sei, wenn er aufgrund der Würdigung
aller relevanten Sachumstände als der wahrscheinlichste aller in Betracht
fallenden Geschehensabläufe zu qualifizieren sei. Entgegen der falschen Ansicht
der Beschwerdegegnerin sei vorliegend gerade keine andere Ursache erkennbar.
Der Beschwerdeführer habe weder vor dem 18. Juni 2020 noch nachher
Unfallereignisse mit Beteiligung der rechten Hand gehabt. An der Tatsache, dass
auch die Handwurzelverletzung rechts als klar unfallkausal zu qualifizieren
sei, ändere auch die Stellungnahme von Dr. G.___ nichts. Dieser komme
bereits in formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Fall auch nur bei geringsten
Zweifeln an den versicherungsinternen Berichten aufgrund eines Berichts des
behandelnden Arztes nicht ohne ergänzende Abklärungen erledigt werden. Sodann
sei in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. G.___ festzuhalten, dass der
Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen
Administrativverfahren durchzuführen habe. Er dürfe diese nicht ins
Einspracheverfahren (und damit schon gar nicht ins Beschwerdeverfahren)
verschieben, was vorliegend geschehen sei. Mit dieser Vorgehensweise sei das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Der Bericht sei
aufgrund der Tatsache, dass er erst im Beschwerdeverfahren erstellt worden sei,
unbeachtlich und grundsätzlich aus den Akten zu weisen. Abgesehen davon sei
darauf hinzuweisen, dass Berichten beratender Ärzte im streitigen Verfahren
lediglich der Status von Parteibehauptungen zukomme. Die Stellungnahme von
Dr. G.___ sei folglich bereits in formellrechtlicher Hinsicht als
beweisuntauglich zu qualifizieren. Darüber hinaus vermöge die Stellungnahme von
Dr. G.___ auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Dr. G.___ beschränke
sich im Wesentlichen darauf, die Unfallkausalität mit der Begründung zu
verneinen, dass echtzeitlich keine Handbeschwerden dokumentiert seien. Dass
diese Begründung nicht verfange, sei bereits in der Beschwerde aufgezeigt
worden. Schlicht unzutreffend seien sodann die Ausführungen zur Mobilisierung
an den Gehstöcken. Abgesehen davon, dass im Austrittsbericht des H.___ keine
grösseren Gehstrecken beschrieben seien, habe der Beschwerdeführer auch das linke
Bein teilbelasten dürfen, weshalb die auf die Handgelenke wirkenden Kräfte
nicht derart [gross] seien. Weiter sei es möglich, das Gewicht hauptsächlich
auf ein Handgelenk zu verlegen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ständig
mit Schmerzmitteln vollgepumpt gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
mit Unterarmgehstöcken in gewissem Masse mobil gewesen sei, spreche somit
keinesfalls gegen eine anlässlich des Unfallereignisses zugezogene
Handverletzung. Es gelte an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass es
durchaus Fälle gebe, in denen die Beschwerden zunächst nicht derart ausgeprägt
seien und die Scaphoidfraktur deshalb nicht diagnostiziert werde, was dann zu
Pseudoarthrosen führe, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Schlicht
falsch und aktenwidrig sei schliesslich, dass es deutliche Hinweise für eine
frühere Traumatisierung des Handgelenks gebe. Die vom Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. I.___, [Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates], angegebenen früheren Verletzungen beim
Skatebordfahren hätten allesamt die Füsse und eben nicht die Hände betroffen.
Etwas anderes könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden.
5.2.4 Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Duplik vom 11. Februar 2025 (A.S. 91 ff.) nochmals aus,
dass in den Akten während mehr als drei Jahren keinerlei Hinweise auf eine am
18. Juni 2020 erlittene Handverletzung vorgelegen hätten und während
dieser Zeit auch keine Beschwerden erwähnt worden seien. Dabei vermöge die
Aussage von Dr. E.___, dass Mehrfachverletzungen bei Traumata oft
übersehen würden, wenn eine Verletzung schmerzmässig stark dominiere,
allerhöchstens direkt nach dem Ereignis zutreffen, erkläre aber sicherlich
nicht den zeitlichen Verlauf, wonach mehr als drei Jahre lang Handbeschwerden
nie irgendeine Erwähnung gefunden hätten. Der Beschwerdeführer mache es sich
[zu] einfach, wenn er der Ansicht sei, dass es sich beim Ereignis vom
18. Juni 2020 in Bezug auf die Handgelenksverletzung um den
wahrscheinlichsten Geschehensablauf handle und allein deshalb die Kausalität
bejaht werden müsste. Dabei blende er völlig aus, dass jegliche Hinweise auf
eine solche Verletzung unmittelbar nach dem Ereignis und im weiteren Verlauf
(während drei Jahren) fehlten und damit keine Beweise vorlägen, die einen
Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich belegen könnten. Im Übrigen
sei allein der Umstand, dass sich etwas [zeitlich vorher] ereignet habe, nicht
ausreichend, [um einen Kausalzusammenhang zu begründen]. Weiter sei falsch, wenn
der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. G.___ von vornherein jegliche
Beweiskraft abspreche, weil sie von einem beratenden Arzt stamme. Berichten von
beratenden Ärzten werde nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern
sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen. Die Beurteilung
von Dr. G.___ erfülle diese Anforderungen, der Bericht von Dr. E.___
dagegen nicht. Entsprechend sei die Stellungnahme von Dr. E.___ auch nicht
geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ zu
wecken. [Schliesslich] seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es
keinesfalls gegen eine anlässlich des Unfallereignisses zugezogene
Handverletzung spreche, wenn er mit Unterarmgehstöcken in einem gewissen Masse
mobil gewesen sei, schlicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe
das linke Bein während zwölf Wochen nur wenig belasten dürfen, entsprechend
habe der Grossteil des Körpergewichts beim Gehen auf den Handgelenken gelastet.
Es sei kaum vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer dabei nur auf die
andere Hand abgestützt habe, zumal diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der
Beschwerdeführer zumindest im Rahmen der stattfindenden Verlaufskontrollen
entsprechende Beschwerden erwähnte hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Dass
es Fälle gebe, in denen die Beschwerden zunächst nicht so stark seien, dass
eine Scaphoidfraktur diagnostiziert werde, spreche gerade dafür, dass es nicht
möglich sei, die im Sommer 2023 diagnostizierte Fraktur einem bestimmten
Ereignis zuzuordnen. Zwar sei es richtig, dass Dr. I.___ in seinem Bericht
zum Vorzustand zwei Unfälle mit Verletzungen am OSG [Oberen Sprunggelenk] aufgeführt
habe, er habe aber auch das Skateboardfahren erwähnt, bei dem sich der
Beschwerdeführer mehrere Verletzungen zugezogen habe. Damit sei es genauso
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Verletzung beim Skateboardfahren
erlitten habe, wo Stürze mit Beteiligung der Hände häufig vorkämen. Eine nicht
sofort diagnostizierte Scaphoidfraktur könne sich jederzeit ereignet haben und
dürfe ohne entsprechende Hinweise nicht wahlweise auf das Ereignis vom
18. Juni 2020 zurückgeführt werden. Es werde daran festgehalten, dass die
Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 18. Juni 2020 zurückzuführen seien.
5.3
5.3.1 Folgende medizinische
Unterlagen liegen im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten Scaphoidpseudarthrose im Recht:
5.3.2 Im Operationsbericht von
Dr. E.___ vom 29. August 2023 (AXA-Nr. M68) werden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Status nach Sturz 12 m
von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer
Versorgung [am] C.___
-
Scaphoidpseudarthrose
rechts bei Status nach verpasster Fraktur
Zur Operationsindikation hält Dr. E.___
in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 [sic!] bei
der Arbeit aus einer Höhe von 12 m von einer Leiter gestützt sei. Dabei
habe er eine Säge in der Hand gehabt und sei mit der Säge in der Hand
aufgeprallt. Die Röntgenbilder von Dr. med. J.___, [Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], zeigten eine
Scaphoidpseudarthrose mit bereits in den distalen Radius eingeschliffenem
distalen Scaphoidanteil. Es liege eine sichtbare Fehlstellung vor. In dieser
Situation sei eine Bilanzierung mittels CT [Computertomographie] des
Handgelenks sowie zusätzlich für die Beurteilung des Knorpels eine Arthroskopie
des Handgelenks angezeigt. Im Rahmen der Arthroskopie habe sich eine
Knorpelglaze des Processus styloideus radii und gegenüberliegend am distalen
Scaphoidpol ein fehlender Knorpel gezeigt. Die Pseudarthrose könne mit ihrem
distalen Anteil dargestellt werden. Die proximale Scaphoidknorpelfläche sei
intakt, ebenso die Faszie scaphoidea gegenüber. Das SL-Band [Ligamentum
interosseum scapholunatum; siehe
https://flexikon.doccheck.com/de/Ligamentum_interosseum_scapholunatum, zuletzt
besucht am 22. Oktober 2025] lasse sich intakt darstellen. Das Lunatum
sowie die Faszie lunata hätten normale Knorpelverhältnisse gezeigt.
5.3.3 Im Sprechstundenbericht von
Dr. E.___ vom 4. September 2023 (AXA-Nr. M69) werden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Status nach Sturz 12 m
von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer
Versorgung am C.___
-
Scaphoidpseudarthrose
rechts bei Status nach verpasster Fraktur
-
Status nach diagnostischer
Arthroskopie Handgelenk midcarpal rechts am 29.08.2023
Dr. E.___ führt in seinem Bericht
aus, dass die Arthroskopie noch vorhandenen Knorpel am proximalen Scaphoidpol
und an der gegenüberliegenden Faszie scaphoidea zeige. Im Bereich des Styloids
zeige sich eine Destruktion des Knochens und auch des Knorpels. In dieser
Situation werde dem jungen Patienten die Rekonstruktion des Scaphoids sowie die
Entfernung der überstehenden ossären Anteile im Bereiche des distalen Scaphoidpols
sowie auch des zusätzlichen Ossikels dorso radial am Styloid empfohlen. Bei der
Re-Osteosynthese des Scaphoids sei allenfalls Beckenkammspan notwendig. Dem
Patienten werde die Operation ausführlich erklärt. Er sei mit dem Eingriff
einverstanden.
5.3.4 Mit E-Mail vom
7. September 2023 (AXA-Nr. M82) teilte Dr. E.___ der
Beschwerdegegnerin mit, dass er deren Beurteilung, wonach die [Kosten im
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten] Handbeschwerden
nicht zulasten der Unfallversicherung gingen, nicht nachvollziehen könne. Der
Beschwerdeführer habe einen Sturz aus 12 m gehabt. Es sei in den Akten des
C.___ über die Hospitalisation dokumentiert, dass
der Beschwerdeführer auf den Füssen und beiden Händen gelandet sei. In der
Literatur sei hinreichend bekannt, dass dann, wenn eine Verletzung schmerzmässig
stark dominiere, andere Verletzungen übersehen würden. Die im C.___
durchgeführte Spiral-CT diene nur zur grobkursorischen Untersuchung, sei aber
für die Abklärung einer Handwurzelverletzung absolut insuffizient. Die Kollegen
des C.___ hätten sich mit dem CT «in Sicherheit» gewogen und hätten es [daher]
verpasst, rechtzeitig die korrekte Abklärung der Hand durchzuführen. Als
langjähriger Gutachter wisse Dr. E.___, dass die Verletzung des
Beschwerdeführers absolut diesem doch heftigen Trauma zuzuordnen sei. In den
Akten habe der Beschwerdeführer die Beschwerden an der Hand rechts bereits
früher erwähnt. Es sei aber nie weiter abgeklärt worden, bis dann Dr. J.___
die Diagnose gestellt habe.
5.3.5 Laut Operationsbericht vom
14. September 2023 (AXA-Nr. M83) nahm Dr. E.___ am
12. September 2023 beim Beschwerdeführer eine Revision der Scaphoidpseudarthrose
rechts mit Radiusspongiosa, eine Osteosynthese mit einer Aptus 2.2 mm CCS
20 mm Schraube sowie eine Rekonstruktion der EPL-Sehne (EPL lat. kurz für
Extensor Pollicis Longus; siehe https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_pollicis_longus,
zuletzt besucht am 22. Oktober 2025) mit EDI-Sehnentransfer (EDI lat. kurz
für Extensor Digitorum Indicis; siehe
https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_indicis, zuletzt besucht am
22. Oktober 2025) vor. Zum weiteren Vorgehen hielt Dr. E.___ fest,
dass die Hand bis zur Abschwellung mittels Daumenkennelschiene und
anschliessend mittels Scaphoidgips für insgesamt zwölf Wochen ruhiggestellt
werde.
5.3.6 Laut Sprechstundenbericht von
Dr. E.___ vom 18. September 2023 (AXA-Nr. M84) hatte sich der
Beschwerdeführer gleichentags zum ersten Verbandswechsel und zur klinischen
Verlaufskontrolle vorgestellt. Klinisch habe sich bisher ein zeitgerechter
Verlauf gezeigt. Die Schiene sei weggelassen und an ihrer Stelle ein
geschlossener Scaphoidgips angepasst worden.
5.3.7 Laut Sprechstundenbericht von
Dr. E.___ vom 29. September 2023 (AXA-Nr. M85) hatte sich der
Beschwerdeführer gleichentags wegen eines lockeren Gipses vorzeitig zur klinischen
Verlaufskontrolle eingefunden. Klinisch habe sich [weiterhin] ein zeitgerechter
Verlauf gezeigt. Der bisherige, inzwischen lockere Gips sei durch einen neuen
geschlossenen Scaphoidgips ersetzt worden.
5.3.8 Laut Sprechstundenbericht von
Dr. E.___ vom 1. November 2023 (AXA-Nr. M86) hatte sich der
Beschwerdeführer gleichentags zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle
vorgestellt. Klinisch habe sich [weiterhin] ein zeitgerechter Verlauf gezeigt.
Der bisherige, inzwischen lockere Gips sei durch einen neuen geschlossenen
Scaphoidgips ersetzt worden.
5.3.9 Gemäss Radiologiebericht von
Dr. med. K.___, Fachärztin für Radiologie, vom 12. Dezember 2023
(AXA-Nr. M94) konnte anlässlich der CT des rechten Handgelenks nativ vom
11. Dezember 2023 festgestellt werden, dass die Herbert- Schraube proximal
gut verankert sei. Distal zeige sich jedoch eine grosse Resorptionszone des nun
mehrfach fragmentierten distalen Scaphoid-Anteiles. Die Fragmente wiesen einen
Abstand von 3,5 mm auf. Zysten fänden sich im Os lunatum, capitatum,
triquetrum und pisiforme, unverändert zur Untersuchung vom August 2023. Weiter
zeige sich ein bekanntes Ossikel am Processus styloideus ulnae bei Zustand nach
älterer Fraktur.
5.3.10 Im Sprechstundenbericht von
Dr. E.___ vom 13. Dezember 2023 (AXA-Nr. M88) werden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Status nach Sturz 12 m
von einer Leiter am 23.06.2020 [sic!] mit Calcaneusfraktur links mit operativer
Versorgung [am] C.___
-
Scaphoidpseudarthrose
rechts bei Status nach verpasster Fraktur und inkompletter EPL- Sehnenruptur
-
Status nach diagnostischer
Arthroskopie Handgelenk midcarpal rechts am 29.08.2023
-
Status nach Revision
Scaphoid Pseudarthrose rechts mit Radiusspongiosa, Osteosynthese mit Aptus
2.2 mm CCS 20 mm Schraube und Rekonstruktion EPL-Sehne mit EDI
Sehnentransfer am 12.09.2023
Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus, dass die CT
der [...] einen Auslockerungssaum durch ein «Schwingen» der Schraube im
proximalen Scaphoidanteil zeige. Auch die Distanz zwischen den Fragmenten sei
deutlich grösser als intraoperativ. Die Schraube finde nicht mehr genügend
Halt, als dass eine Konsolidation noch möglich sei. Eine nochmalige Revision
werde bei diesem grossen Knochendefekt nicht möglich sein. Aufgrund des
aktuellen Befundes, der nach Ansicht von Dr. E.___ auch durch vermehrtes
Bewegen provoziert sei, werde eine Proximal Row Carpectomy empfohlen. Diese
weise hinsichtlich der Heilung ein geringes Risiko auf und ergebe hinsichtlich
der Handfunktion ein akzeptables Ergebnis. Eine Rückkehr in den alten Beruf sei
jedoch nicht mehr realistisch, eine Umschulung sei indiziert. Der Patient wolle
sich einen weiteren Eingriff überlegen und werde sich voraussichtlich im Januar
[2024] wieder melden.
5.3.11 Dr. med. L.___,
Facharzt für Chirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, stellt in seinem Bericht vom 3. Januar 2024 (AXA-Nr. M91)
folgende Diagnosen:
[Hauptdiagnosen:]
-
St.n. OP einer
posttraumatischen Scaphoidpseudarthrose rechts, sekundäre Dislokation der
Schraube und Desintegration des distalen Hauptfragmentes des Scaphoids
-
St.n. Calcaneusfraktur
links, konsekutives CRPS (?), ggf. stattgehabtes Kompartementsyndrom links,
tiefe Flexoren
-
klinisches Neurom und
Ausfall des N. suralis links
-
ehemalige EPL-Insuffizienz
("beinahe-Ruptur") mit einseitigem Indicestransfer links
-
St.n. beidseitiger CTS-OP
Nebendiagnosen:
-
vorbestehende ORIF OSG
Fraktur links und rechts jeweils als Kind
-
St.n. Drogenabusus vor
vielen Jahren, seitdem clean
Dr. L.___ führt in seinem Bericht
aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Handgelenks eine
Wackelsteifigkeit in allen Ebenen finde. Beim versuchten Watson-Test zeige sich
ein positives Krepitieren sowie ein deutlicher Schmerz. Die Hand werde in einer
Gelenkschiene getragen. Die dorsale Narbe nach operativer Intervention sei
tragfest. Die wohl intraoperativ aufgefallene «Beinahe-Ruptur» der EPL-Sehne
sei durch einen einzigen Indicestransfer behandelt worden. Es liege ein Status
nach beidseitiger CTS-OP (CTS engl. kurz für Carpal Tunnel Syndrome; siehe
https://flexikon.doccheck.com/de/Carpal_tunnel_syndrome, zuletzt besucht am
22. Oktober 2025) mit unauffälligen Narben vor. Es liege keine
Thenarathrophie vor. Die Hoffman-Tinnel-Zeichen seien beidseitig negativ. Der
Phalentest sei links negativ und rechts nicht durchführbar. Rechts könne kein
Ausfall der EPL-Sehne festgestellt werden. Es bestehe jedoch ein Ausfall des
Indices (Zeigefinger), dessen Sehne als Spender herangezogen worden sei. Der ED
Communis D II (kurz für Extensor digitorum communis Digitus II; siehe
https://flexikon.doccheck.com/de/Musculus_extensor_digitorum_communis, zuletzt
besucht am 22. Oktober 2025) sei unauffällig. Das Handgelenk rechts sei
verbreitert und schmerzhaft. Die Budapester Kriterien für ein CRPS (engl. kurz
für Complex Regional Pain Syndrome; siehe
https://flexikon.doccheck.com/de/Complex_Regional_Pain_Syndrome, zuletzt
besucht am 22. Oktober 2025) seien negativ. Zu den nach der gescheiterten
OP noch bestehenden Optionen hält Dr. L.___ fest, dass für eine erfolgreiche
Proximal Row Carpectomy intakte Knorpelüberzüge der beteiligten
Neo-Gelenkspartner (Fossa lunata und Capitatumkopf) vorausgesetzt würden. Wegen
radiologisch nachweisbarer multipler Knochenzysten im Carpus rechts sollte die
Option der 4-Corner-Arthrodese eher als zweite Option angesehen werden. Der
Zustand rechtfertige zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine Arthrodese.
5.3.12 Gemäss Stellungnahme von
Versicherungsarzt Dr. G.___ vom 8. November 2024 (AXA-Nr. M102)
ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Scaphoidpseudarthrose rechts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
18. Juni 2020 zurückzuführen. Erstens werde in der Unfallmeldung [vom
19. Juni 2020 (AXA-Nr. A1)] nur eine Landung auf den Füssen
angegeben. Zweitens werde im Austrittsbericht der B.___ des C.___ vom
26. Juni 2020 (AXA-Nr. M32) zwar festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Landung auf den Füssen «zusätzlich mit den Händen
abgestützt habe», eine relevante Traumatisierung der Handgelenke sowie im
weiteren Verlauf eine Handgelenkssymptomatik werde jedoch nicht angegeben.
Drittens werde im Austrittsbericht der H.___ vom 17. Juli 2020
(AXA-Nr. M8) der Mobilisationsgrad an Gehstöcken bei Ein- und Austritt
beschrieben. Der Beschwerdeführer habe seinen linken Fuss für 12 Wochen
nur mit max. 10 kg belasten dürfen. Für die beschriebenen grösseren
Gehstrecken müsse sich der Beschwerdeführer deshalb zuverlässig und längerdauernd
mit den Handgelenken auf den Gehstöcken abgestützt haben. Es gebe [jedoch]
keine Angaben über diesbezügliche Beschwerden. Bei Vorliegen einer
Scaphoidfraktur wäre das Abstützen mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht möglich gewesen, da an Stöcken eine erhebliche Dorsalextensionsbelastung
im Handgelenk einwirke. Und viertens gebe es deutliche Hinweise auf eine
frühere Traumatisierung des Handgelenks. Im Rahmen der Untersuchung durch
Dr. I.___ vom 6. Juli 2021 (AXA-Nr. M32) habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Jugend professionell Skateboard
gefahren sei und dabei mehrere Verletzungen erlitten habe. Zu den typischen
Risiken des Skateboardfahrens gehörten insbesondere Handgelenksverletzungen.
Zur E-Mail von Dr. E.___ vom 7. September 2023 (AXA-Nr. M82)
hält Dr. G.___ fest, dass Dr. E.___ hypothetisch davon ausgehe, dass
die Scaphoidfraktur «absolut diesem doch heftigen Trauma zuzuordnen sei». Dabei
stütze sich Dr. E.___ [einzig] darauf ab, dass im C.___ dokumentiert
worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Landung auf den Füssen
auch «mit beiden Händen abgestützt» habe. Im Gegensatz zu Dr. I.___ habe
Dr. E.___ jedoch keine Patientenanamnese erhoben. Somit habe er die
Möglichkeit nicht diskutieren können, ob eine Scaphoidfraktur schon früher
hätte auftreten können. Dr. E.___ habe [zudem] nicht in Erwägung gezogen,
dass ein mehrwöchiges Gehen an zwei Unterarmstöcken zur Entlastung des
operierten Beines bei einer gleichzeitig entstandenen Handgelenksfraktur gar
nicht möglich gewesen wäre. Die Argumentation von Dr. E.___ sei nicht
nachvollziehbar.
5.4
5.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Versicherungsträger somit die Aufgabe zu,
den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären,
und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf eine Verfügung über
die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Der Versicherungsträger
darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen
Abklärungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren
verschieben, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck verlöre,
letztlich die Gerichte zu entlasten (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom
15. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Kommt die Verwaltung ihrer
Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die
Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368
E. 5).
5.4.2
5.4.2.1 Hinsichtlich des strittigen
Unfallhergangs sind keine zusätzlichen Beweiserhebungen notwendig. Ob der Sturz
des Beschwerdeführers aus 5 m oder 12 m erfolgte, kann letztlich
offen bleiben. Von einer Beteiligung der Hände ist sowohl bei einem Sturz aus
5 m als auch bei einem solchen aus 12 m auszugehen. Erfahrungsgemäss
können bereits Sprünge aus 2 m nicht mehr allein mit der Beinkraft
abgefangen werden. Umso mehr hat dies für Stürze aus 5 m oder 12 m zu
gelten. Eine Scaphoidfraktur ist somit grundsätzlich bei beiden in Frage
stehenden Sachverhaltsvarianten denkbar. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle
zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten, dass mit Ausnahme der nicht vom
Beschwerdeführer erstellten Unfallmeldung in sämtlichen Arztberichten etc. von
einem Sturz aus 10 m bis 12 m die Rede ist. Insbesondere die
Unfallschilderung des Beschwerdeführers gemäss Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 (AXA-Nr. A158), wonach er auf
der zweitletzten Sprosse einer dreiteiligen, insgesamt 10 m langen Leiter
gestanden sei, als der Ast abbrach, an dem die Leiter angelehnt war, erscheint
aufgrund ihres Detailreichtums als glaubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich auf
der zweitletzten Sprosse und demnach mit seinen Füssen auf einer Höhe von
ungefähr 8,6 m, was gleichzeitig auch der Fallhöhe entsprechen würde. Dass
der Beschwerdeführer bei seinem Sturz mit der Säge in der Hand auf dem Boden
aufgeprallt sei, wie im Operationsbericht von Dr. E.___ vom
29. August 2023 (AXA-Nr. M68) festgehalten wird, ist dagegen wenig
glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hiervon bereits
früher berichtet hätte, so es sich denn tatsächlich so zugetragen hätte.
5.4.2.2 Hinsichtlich des strittigen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juni 2020 und der
beim Beschwerdeführer diagnostizierten Scaphoidpseudarthrose rechts lag der
Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Einspracheentscheids vom 10. September
2024 (A.S. 1 ff.) lediglich die Einschätzung von Dr. E.___ vor,
nach welcher die natürliche Kausalität zu bejahen ist. Eine anderslautende
ärztliche Einschätzung, die vor dem Einspracheentscheid datiert, findet sich in
den Akten keine. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist keine
Rechts-, sondern eine Tatfrage (BGE 119 V 335 E. 1). Ein Kausalzusammenhang
ergibt sich aus [tatsächlichen] Abläufen chemischer, biologischer,
physikalischer, technischer oder ähnlicher Art (Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.],
Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Auflage, Basel 2017, S. 104). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist deshalb in erster Linie mit den
Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts
8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Ohne die
Expertise einer medizinischen Fachperson einzuholen, begründete die
Beschwerdegegnerin die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs in
ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Handbeschwerden des
Beschwerdeführers erst drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 18. Juni
2020 eine Behandlung notwendig gemacht hätten, ohne dass in der Zwischenzeit
eine entsprechende Symptomatik dokumentiert worden wäre. Damit nahm die Beschwerdegegnerin,
wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. September 2024
(A.S. 13 ff.) zu Recht vorbringt, eine medizinische Beurteilung vor,
für die ihr das notwendige Fachwissen fehlt. Erst nachdem der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben hatte, holte die
Beschwerdegegnerin bei Versicherungsarzt Dr. G.___ eine Stellungnahme ein.
In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdegegnerin jedoch bereits Partei in einem
streitigen Verfahren und nicht mehr «nur» ein zur Objektivität verpflichtetes
Vollzugsorgan. Mit der Einholung der Stellungnahme ihres Versicherungsarztes
bezweckte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht, den medizinischen Sachverhalt
abzuklären. Es ging ihr vielmehr bloss darum, den eigenen, beschwerdeweise
bestrittenen Standpunkt zu untermauern. Unter diesen Umständen bestehen
objektiv betrachtet erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des
Versicherungsarztes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom
6. November 2009 E. 3.2.2.2). Aus den Akten zu weisen ist seine
Stellungnahme vom 8. November 2024 (AXA-Nr. M102) zwar nicht. Ihr Beweiswert
geht aber nicht über denjenigen einer Parteibehauptung hinaus. Entsprechend
kann bereits aus formellrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres auf die
Stellungnahme von Dr. G.___ abgestellt werden. Auch inhaltlich vermag die
Stellungnahme nicht zu überzeugen. Dr. G.___ stützt die Begründung der
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bloss damit, dass das im Austrittsbericht
der H.___ vom 17. Juli 2020 (AXA-Nr. M8) beschriebene Gehen des
Beschwerdeführers an Unterarmgehstöcken mit einer Scaphoidfraktur nicht ohne
Beschwerden möglich gewesen wäre, weil dabei eine erhebliche
Dorsalextensionsbelastung im Handgelenk gewirkt hätte. Mit den bei der
diagnostischen Arthroskopie vom 29. August 2023 (AXA-Nr. M68) und bei
den dieser vorangegangenen bildgebenden Verfahren erstellten Befunden setzt
sich Dr. G.___ in seiner Stellungnahme nicht auseinander. So bleiben
zahlreiche Fragen offen, die mit Blick auf die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwingend zu beantworten sind, zumal frische
Skaphoidverletzungen häufig nur diskrete klinische Symptome aufweisen und in
der nativradiologischen Bildgebung häufig übersehen werden (Isabella Mehling et
al., Skaphoidfraktur und Skaphoidpseudarthrose, Berlin 2024, S. 1): ob die
festgestellten Befunde überhaupt zum Unfallereignis vom 18. Juni 2020
passen; ob die Scaphoidfraktur bzw. -pseudarthrose von ihrem Alter her mit dem
Unfallereignis vom 18. Juni 2020 übereinstimmt oder eher auf eine frühere
Traumatisierung, z.B. einen Sturz im Jugendalter oder in der frühen Adoleszenz,
zurückzuführen ist; ob allenfalls auch eine spätere Traumatisierung der Hand
für die Scaphoidpseudarthrose verantwortlich sein könnte, etwa der in der
E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. September 2022 (AXA-Nr. A199)
erwähnte «erneute» Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer die Rippen
gebrochen habe; ob es aufgrund der Lokalisation und der Grösse der Fraktur
nachvollziehbar ist, dass diese, so sie denn auf das Unfallereignis vom
18. Juni 2020 zurückzuführen wäre, drei Jahre lang unbemerkt geblieben
ist; und ob es aufgrund der Lokalisation und Grösse der Fraktur nachvollziehbar
ist, dass es beim Gehen mit Unterarmgehstöcken kurz nach dem Unfallereignis vom
18. Juni 2020 zu keinen oder keinen erheblichen Schmerzen gekommen ist, so
dass eingehende Abklärungen unterblieben. Die Beschwerdegegnerin hat den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.
Erforderlich sind weitere Abklärungen, die nicht der ergänzenden Überprüfung,
sondern der Erstabklärung zuzuordnen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, das über
die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
In vorliegendem Fall brachte der Beschwerdeführer zwei Rügen gegen den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vor, die von Bedeutung und Schwierigkeit
her vergleichbar sind und einen ähnlichen Prozessaufwand verursachten. Mit der
einen Rüge drang der Beschwerdeführer durch (Ziff. 5 oben), mit der
anderen nicht (Ziff. 4 oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer
eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
6.1.2 Die Parteientschädigung wird
vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Kostennote vom 13. Februar
2025 (A.S. 98 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
namens seines Klienten bei einem Zeitaufwand von 18,72 Stunden eine
Parteientschädigung von CHF 5'628.45 geltend. In der Kostennote enthaltene
Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz
der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden daher
nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Kenntnisnahme von
Verfügungen, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Stellen
von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diesem bzw. Frau [...] von den F.___
acht Briefe oder E-Mails zukommen lassen – es sind dies die Briefe oder
E-Mails vom 2., 24. und 29. Oktober 2024, 3. Dezember 2024,
6. und 30. Januar 2025 sowie 4. und 13. Februar 2025 –, die
in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stehen und bei denen jeweils ein
Zeitaufwand von 0,17 Stunden geltend gemacht wird. Da es sich hierbei
offensichtlich um Briefe oder E-Mails zur blossen Orientierung
des Beschwerdeführers bzw. der F.___ handelt, ist der entsprechende
Zeitaufwand von insgesamt 1,36 Stunden (8 x 0,17 Stunden) zu
streichen. Weiter handelt es sich bei den Eingaben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober und 19. Dezember 2024 um
Fristerstreckungsgesuche. Der entsprechende Zeitaufwand von je 0,25 Stunden,
insgesamt somit 0,5 Stunden, ist ebenfalls zu streichen. Mit Eingabe vom
13. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote ein. Der entsprechende Aufwand von 0,25 Stunden ist ebenfalls
zu streichen. Im Ergebnis liegt somit ein Zeitaufwand von 16,61 Stunden
(18,72 – 1,36 – 0,5 – 0,25) vor. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00
ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 4'484.70. Zzgl. Auslagen
und Mehrwertsteuer (MwSt.) ergibt sich ein Total von CHF 5'012.60
(CHF 4'484.70 + CHF 152.30 + CHF 375.60 [8.1 % von
CHF 4'637.00]). Dem Beschwerdeführer ist somit eine von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'506.30
(50 % von CHF 5'012.60) zuzusprechen.
6.1.3 Mit Verfügung vom
29. November 2024 (A.S. 69 f.) wurde dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Zenari
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vom Gericht festzusetzen. Der Kanton
entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Seit 1. Januar 2023 beträgt das amtliche
Stundenhonorar CHF 190.00. Bei einem Zeitaufwand von 16,61 Stunden
ergibt sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'155.90. Zuzüglich
Auslagen und MwSt. ergibt sich ein Total von CHF 3'576.15 (CHF 3'155.90 +
CHF 152.30 + CHF 267.95 [8.1 % von CHF 3'308.20]). Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit eine Kostenforderung von
CHF 1'788.10 (50 % von CHF 3'576.15) zuzusprechen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch wird – mit Blick auf den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör – seit 1. Januar 2023 praxisgemäss anhand eines
Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung
vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die vorliegend eingereichte
Anwaltsvollmacht vom 15. Dezember 2023 (A.S. 35) enthält keine
betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem Zeitaufwand von
16,61 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich das
Honorar zzgl. Auslagen und MwSt. auf CHF 4'653.50 (CHF 4’152.50 +
CHF 152.30 + CHF 348.70 [8.1 % von CHF 4'304.80]). Der
Nachzahlungsanspruch beträgt somit CHF 538.65 ([50 % von CHF 4'653.50]
– CHF 1'788.10).
6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'506.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Rechtsanwalt Zenari wird auf CHF 1'788.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird auf CHF 538.65 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon