VSBES.2024.259
Überbrückungsleistungen
15. April 2026Deutsch22 min
integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Überbrückungsleistungen
(Einspracheentscheid vom 29. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im Juni 1962 geborene,
verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2023 von
der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]
760) und meldete sich im selben Monat zum Bezug von Überbrückungsleistungen
(ÜL) bei der Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) an (AK-Nr. 688). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024
bis zum 31. Mai 2024 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich
CHF 3'963.00 zu, ab dem 1. Juni 2024 infolge Berücksichtigung eines
hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von
CHF 43'577.00 noch solche in Höhe von CHF 1'058.00 monatlich. Einen
Anspruch für die Monate Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 verneinte sie
unter Verweis auf das zu diesen Zeitpunkten über der Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 liegende Vermögen des Beschwerdeführers (AK-Nr. 469
ff.).
1.2 Am 14. Juni 2024 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und
begehrte die Zusprache von Überbrückungsleistungen auch für die Monate Oktober
bis Dezember 2023 sowie ab dem 1. Juni 2024 unter Verzicht der
Hinzurechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau
(AK-Nr. 379). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erachtete
die Beschwerdegegnerin die Vermögensschwelle neu bereits per 1. Dezember 2023
als unterschritten, weshalb sie dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung
der Einsprache bereits ab dem 1. Dezember 2023 Überbrückungsleistungen
zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-Nr. 218 ff.).
Gleichzeitig erliess die Beschwerdegegnerin eine neue, den gleichentags
ergangenen Einspracheentscheid umsetzende Verfügung, welche sie als
integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).
2.
2.1 Am 27. September 2024 lässt
der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
29. August 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023
Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem Beschwerdeführer
über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres Überbrückungsleistungen
von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und auszurichten.
2. Ebenso aufzuheben sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024, welche als integrierter
Bestandteil des Einspracheentscheids erklärt wurde, und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023
Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem
Beschwerdeführer über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres
Überbrückungsleistungen von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und
auszurichten.
3. Eventualiter – sollte das hiesige
Gericht der Auffassung sein, dass es für die Beurteilung der Verfügung vom
29. August 2024 nicht zuständig ist – sei die Beschwerde gegen diese
Verfügung als Einsprache zu behandeln und es sei die Angelegenheit in Bezug auf
die Verfügung vom 29. August 2024 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 34 ff.). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. November
2024 an der Beschwerde fest (A.S. 40 ff.).
2.3 Am 9. Dezember 2024 wird
der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik festgestellt
(A.S. 47).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 11. Dezember 2024 aufforderungsgemäss eine
Honorarnote ein (A.S. 48). Sie wird der Beschwerdegegnerin am
12. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51).
2.5 Am 30. Juli 2025 lässt der
Beschwerdeführer einen seine Ehefrau betreffenden Austrittsbericht des B.___
vom 11. Juli 2025 und ein dazugehöriges Arbeitsunfähigkeitszeugnis
einreichen (A.S. 52). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin gleichentags
zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 54). Am 17. September 2025 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere ärztliche Berichte betreffend die
Ehegattin des Beschwerdeführers ein (A.S. 55). Diese werden der
Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnisnahme weitergeleitet
(A.S. 56).
2.6
2.6.1 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 19. September 2025 wird das vorliegende Verfahren sistiert,
bis im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden, ebenfalls hängigen
Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 56).
2.6.2 Am 16. März 2026 wird
festgestellt, dass der Entscheid im Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290
rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig wird die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens aufgehoben (A.S. 59).
2.7 Am 18. März 2026 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine ergänzende
Honorarnote ein (A.S. 62 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am
20. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 66).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und erfolgte
fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Überbrückungsleistungen sind
nach dem Willen des Gesetzgebers den Ergänzungsleistungen (EL) angelehnt und
das Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG,
SR 837.2) verweist stellenweise auf das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30). Zur Interpretation der Bestimmungen über die
Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden unter
Vorbehalt ausdrücklich anderer gesetzlicher Regelungen ÜLG sowie der
dazugehörigen Verordnung (vgl. BGE 150 V 198).
2.2
In zeitlicher Hinsicht
massgebend für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen
Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids
(BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen
bzw. des Einspracheentscheids nur nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des
Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids gegeben war. Ausnahmsweise
kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach
deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren
Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen,
mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht
ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist
indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des
Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der
Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt
ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf
rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1
m. H.).
3.
Streitgegenstand bilden die
Ansprüche des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab Oktober 2023 bis
zum Erlass des Einspracheentscheids Ende August 2024.
4.
Strittig und zu prüfen ist
zunächst die Bewertung des Autos des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens in den
Monaten Oktober und November 2023 (A.S. 28).
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer erwarb am 2. Juli
2022.
einen Neuwagen mit einem Wert gemäss Kaufvertrag von CHF 55'036.00
brutto. Auf diesen Preis erhielt der Beschwerdeführer einen Rabatt
(«Spezialprämie Tageszulassung 14»), womit unter Berücksichtigung einer
Ablieferungspauschale von CHF 590.00 ein Nettofahrzeugpreis von noch
CHF 48'178.00 verblieb. Zahlungshalber tauschte der Beschwerdeführer sein
altes Fahrzeug zu einem Wert von CHF 7'178.00 ein, womit eine
Kaufpreisrestanz von CHF 41'000.00 resultierte (AK-Nr. 580).
Geliefert wurde der Neuwagen schliesslich am 5. Dezember 2022
(AK-Nr. 725).
4.1.2
Im Einspracheentscheid
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug des Beschwerdeführers im
Oktober und November 2023 bei der Ermittlung des Reinvermögens mit einem Wert
von CHF 42'000.00. Zur Wertermittlung zog sie die Angebotspreise auf einer
Online-Verkaufsplattform desselben Modells mit vergleichbarem Alter und
Kilometerstand heran (AK-Nr. 22). Der Beschwerdeführer bemängelt, der so
ermittelte Wert sei zu hoch. Zur Begründung führt er aus, dass erfahrungsgemäss
ab dem Moment der ersten Inverkehrsetzung der Wertverlust eines Fahrzeuges
10.
% des Neupreises betrage und der Wert ein Jahr nach dem Kauf sodann um
weitere rund 20 % sinke. Der Wert habe daher im Oktober 2023 noch maximal
CHF 41'000.00 und ab Dezember 2023, ein Jahr nach Inverkehrsetzung, noch
höchstens rund CHF 38'400.00 betragen (A.S. 28).
4.2
4.2.1
Anspruch auf
Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem
sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden
(lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon
mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei
jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geltend machen können
(lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle
nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Vermögensschwelle für eine
alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft
sich auf CHF 100'000.00, für Ehepaare auf CHF 200'000. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer ist verheiratet. Vorliegend massgebend ist demnach eine
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.
4.2.2 Für die Ermittlung des
Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats
vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden
(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
[ÜLV, SR 837.21]). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen
die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV).
4.2.3 Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu
bewerten (Art. 22 Abs. 1 ÜLV).
4.2.4 Nach
§ 33 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) sind Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge
steuerbar nach dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten
Gegenstand beigemessen wird. Gemäss dem Solothurner Steuerbuch beträgt der
Steuerwert privater Motorfahrzeuge 50 % des Anschaffungswerts. Er
reduziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes. Als Beispiel
wird die Anschaffung eines Motorfahrzeuges im Jahr 2014 für CHF 80'000.00
genannt. Per 31. Dezember 2014 beträgt der Steuerwert dieses
Motorfahrzeuges demnach noch CHF 40'000.00, per 31. Dezember 2015
CHF 20'000.00 etc. (vgl. Solothurner Steuerbuch § 66 Nr. 1, S. 2).
4.3 Steuerrechtlich betrug der Wert
des vom Beschwerdeführer im Juli 2022 zu einem Nettopreis von CHF 48'178.00
erworbenen Neuwagens somit per Ende 2022 noch CHF 24'089.00. Per Ende 2023
verringerte sich dieser Wert um weitere 50 % auf noch CHF 12'044.50.
Mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 ÜLV (vgl. E. II. 4.2.3 f.
hiervor) ist der Wert des Fahrzeuges des Beschwerdeführers
überbrückungsleistungsrechtlich demnach analog dem Steuerwert zu ermitteln. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht korrekt. Die Bewertung des
Vermögens des Beschwerdeführers ist dahingehend zu korrigieren, als dass sein
Motofahrzeug im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 mit
CHF 24'089.00 zu bewerten ist, danach – ab Januar 2024 bis Dezember 2024 –
mit noch CHF 12'044.50. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen
und die Anspruchsberechnung entsprechend zu korrigieren.
5. Strittig und zu prüfen ist
sodann die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des
Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2024. Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht oder nicht vollumfänglich zumutbar
bzw. eine allenfalls bestehende Resterwerbsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar
(A.S. 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet eine gesundheitliche
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als
nicht erstellt und deren Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend. Sie legte
daher der Anspruchsberechnung ab dem 1. Juni 2024 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 43'577.00
pro Jahr zugrunde (A.S. 35 ff.).
5.1
5.1.1 Die jährliche
Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die
anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und
Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden
Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden
zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).
5.1.2 Verzichtet der Ehegatte
freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein
entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu
berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch BGE 142 V 12 E. 3.2
m. H.). Die Anrechnung richtet sich nach Art. 10 Abs. 1
lit. a ÜLG (Art. 13 Abs. 1 ÜLG), wonach Erwerbseinkommen von Ehegatten
ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 % angerechnet wird.
5.1.3 Ist der nicht EL-berechtigte
Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden
kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner
Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen
Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu
verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn
er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende
ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August
2018 E. 3.2). Bemüht sich
der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um
eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht
(BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).
5.1.4 Die Vermutung, wonach
grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den
Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen
Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen
Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches
Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom
19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom
1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive –
zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür,
dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten
Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des
Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber
erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit
einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf
daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich
als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ
ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017
vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).
5.1.5 Bei nichtinvaliden Ehegatten ist
für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um
Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,
die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,
die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung
zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge
an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten
für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2).
5.1.6 Ferner ist bei der Festlegung
eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen,
dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse
Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben
die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr
möglich ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12
E. 3.2 m. w. H.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer legt als
Beleg für die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit seiner 1967 geborenen
Ehefrau, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, eine Verfügung der
Invalidenversicherung (IV) vom 13. April 2010 vor, wonach der Ehegattin
des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005
eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11
S. 3). Zudem reichte er ein im Auftrag der IV eingeholtes Gutachten des C.___
über seine Ehefrau aus dem Jahr 2005 ein (AK-Nr. 406 ff.). Gemäss
diesem Gutachten bestand bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit
von zweimal zwei Stunden täglich in einer angepassten, körperlich leichten
Tätigkeit aufgrund eines Cervikalsyndroms, wobei die Gutachter davon ausgingen,
dass ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auszugehen sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2024.290 E. 3.3.1). Im vorliegenden Verfahren
reichte der Beschwerdeführer zudem ein vom 27. August 2024 datierender
Bericht von Dr. med. D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) ein.
Demgemäss sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2024 bis
31. August 2024 70 % arbeitsunfähig. Sie könne noch 2.5 Stunden
täglich arbeiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe Mühe bei der
Inklination, Reklination und Rotation der Halswirbelsäule. Jeweils nach ca.
zwei bis drei Stunden Haus- oder Bürotätigkeit würde sie Schmerzen verspüren,
weshalb Physiotherapie und NSAR verordnet worden seien (BB 10). Mit
Eingaben vom 29. Juli 2025 (A.S. 52 f.) bzw. 17. September 2025 gab
der Beschwerdeführer sodann Berichte des B.___ vom 11. Juli 2025 (BB 12),
vom 17. Juli 2025 (BB 14) und 8. September 2025 (BB 15)
sowie ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in denen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2025 attestiert werden (BB 13, 16, 17).
Gemäss den ärztlichen Berichten leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an
einer Krebserkrankung (BB 12 f.).
5.2.2 Im Zusammenhang mit der
Schadenminderungspflicht und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
des Beschwerdeführers ist nicht alleine die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im
Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) massgeblich, sondern ihre
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die
Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr
offenstehenden Arbeitsmarkt. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom
27. August 2024 differenziert nicht zwischen der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Zudem wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % lediglich für zwei Monate attestiert, ohne
eine Diagnose dafür zu nennen oder die Befunde zu dokumentieren. Aufgrund des
Berichts von Dr. med. D.___ ist somit nicht klar, ob im vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum eine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
besteht. Zeugnisse oder ärztliche Berichte, welche auf Entsprechendes
hindeuten, liegen nicht in den Akten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat
sich zudem unter Beilage u. a. des Berichts von Dr. med. D.___
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle oder IV) erneut zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle ist auf dieses Begehren mit Verfügung
vom 30. September 2024 nicht eingetreten, weil sie eine Veränderung des
Sachverhalts nicht als glaubhaft erachtete. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.290 ab. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I 2.6.2 hiervor). Es
ist somit auch vorliegend überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine
volle Erwerbsfähigkeit vorliegt. Anlass zu weiteren Abklärungen durch die
Beschwerdegegnerin bestand angesichts dieser Ausgangslage nicht, zumal der
Bericht von Dr. med. D.___ erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten
gereicht wurde. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Abklärungspflicht verletzt, ist nicht zu hören. Was die im Beschwerdeverfahren
eingereichten, die im Juni 2025 diagnostizierte Krebserkrankung der Ehefrau
betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ angeht, so
sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da sie nicht den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids im August 2024 erstreckt, zum Gegenstand haben (vgl.
E. II. 2.2 hiervor).
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor,
seine Ehefrau und er betreuten einen Tag pro Woche drei Enkelkinder im
Kleinkindalter. Er ist der Ansicht, diese Betreuungsaufgabe sei bei der
Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen und verweist dabei
auf die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(WÜL). Die WÜL ist eine Verwaltungsanweisung des verfassenden Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) und kein Resultat eines gesetzgeberischen Prozesses.
Sie ist daher für die Gerichte nicht bindend. Es ist zudem fraglich, ob die vom
Beschwerdeführer angeführte Randziffer 3420.04 der WÜL hinsichtlich der
Betreuung der Enkelkinder vorliegend überhaupt einschlägig ist. In dieser
Randziffer thematisiert das BSV die Betreuung von Kleinkindern im Rahmen
familiärer Pflichten im Zusammenhang mit der Quantifizierung des hypothetischen
Einkommens nichtinvalider Ehegatten. Gemäss dieser Randziffer seien
«Familienpflichten (z. B. die Betreuung von Kleinkindern)» bei der
Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (WÜL, Stand am
1. Januar 2025, Rz 3420.04). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin
betreuen die Enkel freiwillig und – mangels anderer Hinweise in den Akten –
unentgeltlich, um ihre Tochter von deren Betreuungspflichten zu entlasten
(AK-Nr. 459). Die Betreuung der Enkel ist daher keine eigentliche Pflicht,
die sich aus einem Arbeitsverhältnis oder einer familienrechtlichen Pflicht
ableiten liesse, welche einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin des
Beschwerdeführers zwingend entgegenstünde. Die Betreuung der Enkel kann daher
keine Berücksichtigung finden bei der Festlegung des hypothetischen
Erwerbseinkommens. Würde anders entschieden, so würde die Kinderbetreuung durch
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugunsten der Eltern der Enkelkinder
indirekt durch die Überbrückungsleistungen entschädigt.
5.2.4 Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, die Resterwerbsfähigkeit seiner Ehefrau sei nicht mehr verwertbar.
Als Gründe führt er ihre fehlende Berufsausbildung, ihre langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt sowie ihr Alter an. Zudem habe sich seine Ehefrau auf mehrere
offene Arbeitsstellen erfolglos beworben, was in den Akten dokumentiert sei
(A.S. 26 f.). Zur Frage der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter hat das
Bundesgericht eine reichhaltige Rechtsprechung im Bereich des
Invalidenversicherungsrechts entwickelt. Da sich im Bereich der
Invalidenversicherung dieselbe Frage stellt wie hier, kann diese Rechtsprechung
analog zur Beurteilung der vorliegenden Sache herangezogen werden. Generell
wird die Unverwertbarkeit von der Rechtsprechung, in Kombination mit anderen,
die Verwertbarkeit hindernden Faktoren, erst ab einem Alter von rund 61 Jahren
angenommen. Die Hürden sind relativ hoch und hängen von den Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom
18. Dezember 2019 E. 5 und 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024
E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 14. Mai 2024 wie auch des angefochtenen
Einspracheentscheids 56 Jahre alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben
ihr im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch rund 9 Jahre. Diese Zeit reicht
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einarbeitung in eine neue
Tätigkeit und danach zur Ausübung der Arbeit. Auch die fehlende berufliche
Erfahrung und Ausbildung stellen diesbezüglich kein Hindernis dar, da der
ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten zur Verfügung
stellt, in denen keine qualifizierten Kenntnisse notwendig sind und in denen
auch keine längere Einarbeitung nötig ist. Das Alter und die persönlichen
Umstände der Ehefrau alleine rechtfertigen demnach nicht die Annahme einer
generellen Unverwertbarkeit. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers
verfassten Bewerbungsschreiben sind, obwohl die Bewerbungen auf jeweils
unterschiedliche Stellenangebote eingereicht wurden, inhaltlich weitgehend
identisch (AK-Nr. 64 ff.). Sie wirken aufgrund der Rechtsschreibefehler
und der teilweise unvollständigen Sätze zudem wenig sorgfältig verfasst. Eine
echte Motivation zur Arbeitsaufnahme wird mit diesen Bewerbungsschreiben nicht
glaubhaft vermittelt. So hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der
Beschwerdegegnerin angegeben, die Bewerbungen erfolgten «auf Druck» der
Beschwerdegegnerin und verfolgten einzig den Zweck, dass ihm und seiner
Ehegattin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen und damit
kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (AK-Nr. 362). Der
Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie die Bewerbungen, welche
der Beschwerdeführer als Beleg für die mangelnde Nachfrage nach der
Arbeitskraft seiner Ehefrau vorlegt, als qualitativ mangelhaft beurteilt.
5.3 Das Umstossen der Vermutung,
wonach seiner Ehefrau grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zumutbar ist, gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht. Folglich ist in der
Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des
Beschwerdeführers anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin berechnete das
hypothetische Erwerbseinkommen anhand der Angaben der LSE zu Frauenlöhnen in
einfachen Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (vgl. AK-Nr. 465). Dieses
Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Wie vorne in Ziffer II. 5.1.6 erwähnt,
ist für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des
Beschwerdeführers eine Anpassungsfrist zu prüfen, beginnend ab dem Zeitpunkt,
ab welchem Anspruch auf Übergangsleistungen besteht. In ihrer Verfügung vom 14.
Mai 2024 berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der
Ehegattin ab 1. Juni 2024 und erwähnt, sie verzichte auf eine rückwirkende
Einrechnung ab Beginn des Anspruchs auf Übergansleistungen, d.h. ab
1. Januar 2024. Damit wird faktisch eine Anpassungsfrist von 5 Monaten gewährt. Diese Frist wird angesichts
des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch um weitere drei Monate
verlängert, da der Anspruchsbeginn auf Oktober 2023 festgesetzt wird (E. II. 4.3,
6f.). Eine Anpassungsfrist von insgesamt 8 Monaten ist angesichts der bei
der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände und mit
Blick auf die Rechtsprechung angemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013
vom 29. September 2014 E.5.1f.). Entsprechend ist die Anrechnung eines
hypothetischen jährlichen Einkommens in Höhe von CHF 43'577.00 ab dem 1. Juni
2024 rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.
August 2024 hinsichtlich der Bewertung des Autos des Beschwerdeführers
fehlerhaft und zu korrigieren ist. Was die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens der Ehefrau im strittigen Zeitraum angeht, erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid jedoch als korrekt. Demzufolge ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2023
im Sinne der Erwägungen neu berechnet und anschliessend neu verfügt.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
7.1.2 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 18. März 2026 einen
Aufwand von 21 Stunden (Std.) à CHF 250.00 sowie Auslagen für 231 Kopien à
je CHF 1.00 und Portokosten von CHF 23.40 (alles exkl. MwSt) geltend
(A.S. 63). Da Fotokopien nach § 161 i. V. m § 160
Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00,
sind für die angefertigten Fotokopien lediglich CHF 115.50 statt CHF 231.00
zu entschädigen, womit inkl. den Portokosten zu entschädigende Auslagen in Höhe
von CHF 138.90 (exkl. MwSt) resultieren. Vor dem Hintergrund der
durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und den, nicht sehr
umfangreichen Akten, ist die Honorarnote pauschal um 4 Std. zu kürzen.
Somit sind Aufwände im Umfang von 17 Std. à CHF 250.00 zu
entschädigen, womit sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'744.40
(inkl. Auslagen und MwSt) ergibt.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ÜLG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024
aufgehoben und die Sache zu Neuverfügung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab
Oktober 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'744.40
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer