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Entscheid

VSBES.2024.259

Überbrückungsleistungen

15. April 2026Deutsch22 min

integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Überbrückungsleistungen

(Einspracheentscheid vom 29. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Juni 1962 geborene,

verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2023 von

der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

760) und meldete sich im selben Monat zum Bezug von Überbrückungsleistungen

(ÜL) bei der Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) an (AK-Nr. 688). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024

bis zum 31. Mai 2024 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich

CHF 3'963.00 zu, ab dem 1. Juni 2024 infolge Berücksichtigung eines

hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von

CHF 43'577.00 noch solche in Höhe von CHF 1'058.00 monatlich. Einen

Anspruch für die Monate Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 verneinte sie

unter Verweis auf das zu diesen Zeitpunkten über der Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 liegende Vermögen des Beschwerdeführers (AK-Nr. 469

ff.).

1.2 Am 14. Juni 2024 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und

begehrte die Zusprache von Überbrückungsleistungen auch für die Monate Oktober

bis Dezember 2023 sowie ab dem 1. Juni 2024 unter Verzicht der

Hinzurechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau

(AK-Nr. 379). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erachtete

die Beschwerdegegnerin die Vermögensschwelle neu bereits per 1. Dezember 2023

als unterschritten, weshalb sie dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung

der Einsprache bereits ab dem 1. Dezember 2023 Überbrückungsleistungen

zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-Nr. 218 ff.).

Gleichzeitig erliess die Beschwerdegegnerin eine neue, den gleichentags

ergangenen Einspracheentscheid umsetzende Verfügung, welche sie als

integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).

2.

2.1 Am 27. September 2024 lässt

der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

29. August 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023

Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem Beschwerdeführer

über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres Überbrückungsleistungen

von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und auszurichten.

2. Ebenso aufzuheben sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024, welche als integrierter

Bestandteil des Einspracheentscheids erklärt wurde, und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023

Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem

Beschwerdeführer über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres

Überbrückungsleistungen von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und

auszurichten.

3. Eventualiter – sollte das hiesige

Gericht der Auffassung sein, dass es für die Beurteilung der Verfügung vom

29. August 2024 nicht zuständig ist – sei die Beschwerde gegen diese

Verfügung als Einsprache zu behandeln und es sei die Angelegenheit in Bezug auf

die Verfügung vom 29. August 2024 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 34 ff.). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. November

2024 an der Beschwerde fest (A.S. 40 ff.).

2.3 Am 9. Dezember 2024 wird

der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik festgestellt

(A.S. 47).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 11. Dezember 2024 aufforderungsgemäss eine

Honorarnote ein (A.S. 48). Sie wird der Beschwerdegegnerin am

12. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51).

2.5 Am 30. Juli 2025 lässt der

Beschwerdeführer einen seine Ehefrau betreffenden Austrittsbericht des B.___

vom 11. Juli 2025 und ein dazugehöriges Arbeitsunfähigkeitszeugnis

einreichen (A.S. 52). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin gleichentags

zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 54). Am 17. September 2025 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere ärztliche Berichte betreffend die

Ehegattin des Beschwerdeführers ein (A.S. 55). Diese werden der

Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnisnahme weitergeleitet

(A.S. 56).

2.6

2.6.1 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 19. September 2025 wird das vorliegende Verfahren sistiert,

bis im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden, ebenfalls hängigen

Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 56).

2.6.2 Am 16. März 2026 wird

festgestellt, dass der Entscheid im Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290

rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig wird die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens aufgehoben (A.S. 59).

2.7 Am 18. März 2026 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine ergänzende

Honorarnote ein (A.S. 62 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am

20. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 66).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und erfolgte

fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Überbrückungsleistungen sind

nach dem Willen des Gesetzgebers den Ergänzungsleistungen (EL) angelehnt und

das Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG,

SR 837.2) verweist stellenweise auf das Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30). Zur Interpretation der Bestimmungen über die

Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den

Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden unter

Vorbehalt ausdrücklich anderer gesetzlicher Regelungen ÜLG sowie der

dazugehörigen Verordnung (vgl. BGE 150 V 198).

2.2

In zeitlicher Hinsicht

massgebend für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen

Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids

(BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen

bzw. des Einspracheentscheids nur nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des

Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids gegeben war. Ausnahmsweise

kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach

deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren

Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen,

mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht

ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist

indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des

Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der

Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt

ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf

rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1

m. H.).

3.

Streitgegenstand bilden die

Ansprüche des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab Oktober 2023 bis

zum Erlass des Einspracheentscheids Ende August 2024.

4.

Strittig und zu prüfen ist

zunächst die Bewertung des Autos des Beschwerdeführers durch die

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens in den

Monaten Oktober und November 2023 (A.S. 28).

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer erwarb am 2. Juli

2022.

einen Neuwagen mit einem Wert gemäss Kaufvertrag von CHF 55'036.00

brutto. Auf diesen Preis erhielt der Beschwerdeführer einen Rabatt

(«Spezialprämie Tageszulassung 14»), womit unter Berücksichtigung einer

Ablieferungspauschale von CHF 590.00 ein Nettofahrzeugpreis von noch

CHF 48'178.00 verblieb. Zahlungshalber tauschte der Beschwerdeführer sein

altes Fahrzeug zu einem Wert von CHF 7'178.00 ein, womit eine

Kaufpreisrestanz von CHF 41'000.00 resultierte (AK-Nr. 580).

Geliefert wurde der Neuwagen schliesslich am 5. Dezember 2022

(AK-Nr. 725).

4.1.2

Im Einspracheentscheid

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug des Beschwerdeführers im

Oktober und November 2023 bei der Ermittlung des Reinvermögens mit einem Wert

von CHF 42'000.00. Zur Wertermittlung zog sie die Angebotspreise auf einer

Online-Verkaufsplattform desselben Modells mit vergleichbarem Alter und

Kilometerstand heran (AK-Nr. 22). Der Beschwerdeführer bemängelt, der so

ermittelte Wert sei zu hoch. Zur Begründung führt er aus, dass erfahrungsgemäss

ab dem Moment der ersten Inverkehrsetzung der Wertverlust eines Fahrzeuges

10.

% des Neupreises betrage und der Wert ein Jahr nach dem Kauf sodann um

weitere rund 20 % sinke. Der Wert habe daher im Oktober 2023 noch maximal

CHF 41'000.00 und ab Dezember 2023, ein Jahr nach Inverkehrsetzung, noch

höchstens rund CHF 38'400.00 betragen (A.S. 28).

4.2

4.2.1

Anspruch auf

Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem

sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden

(lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon

mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei

jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geltend machen können

(lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle

nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Vermögensschwelle für eine

alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft

sich auf CHF 100'000.00, für Ehepaare auf CHF 200'000. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer ist verheiratet. Vorliegend massgebend ist demnach eine

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.

4.2.2 Für die Ermittlung des

Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats

vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden

(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[ÜLV, SR 837.21]). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen

die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV).

4.2.3 Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu

bewerten (Art. 22 Abs. 1 ÜLV).

4.2.4 Nach

§ 33 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) sind Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge

steuerbar nach dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten

Gegenstand beigemessen wird. Gemäss dem Solothurner Steuerbuch beträgt der

Steuerwert privater Motorfahrzeuge 50 % des Anschaffungswerts. Er

reduziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes. Als Beispiel

wird die Anschaffung eines Motorfahrzeuges im Jahr 2014 für CHF 80'000.00

genannt. Per 31. Dezember 2014 beträgt der Steuerwert dieses

Motorfahrzeuges demnach noch CHF 40'000.00, per 31. Dezember 2015

CHF 20'000.00 etc. (vgl. Solothurner Steuerbuch § 66 Nr. 1, S. 2).

4.3 Steuerrechtlich betrug der Wert

des vom Beschwerdeführer im Juli 2022 zu einem Nettopreis von CHF 48'178.00

erworbenen Neuwagens somit per Ende 2022 noch CHF 24'089.00. Per Ende 2023

verringerte sich dieser Wert um weitere 50 % auf noch CHF 12'044.50.

Mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 ÜLV (vgl. E. II. 4.2.3 f.

hiervor) ist der Wert des Fahrzeuges des Beschwerdeführers

überbrückungsleistungsrechtlich demnach analog dem Steuerwert zu ermitteln. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht korrekt. Die Bewertung des

Vermögens des Beschwerdeführers ist dahingehend zu korrigieren, als dass sein

Motofahrzeug im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 mit

CHF 24'089.00 zu bewerten ist, danach – ab Januar 2024 bis Dezember 2024 –

mit noch CHF 12'044.50. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen

und die Anspruchsberechnung entsprechend zu korrigieren.

5. Strittig und zu prüfen ist

sodann die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des

Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2024. Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit aufgrund

gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht oder nicht vollumfänglich zumutbar

bzw. eine allenfalls bestehende Resterwerbsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar

(A.S. 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet eine gesundheitliche

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als

nicht erstellt und deren Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend. Sie legte

daher der Anspruchsberechnung ab dem 1. Juni 2024 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 43'577.00

pro Jahr zugrunde (A.S. 35 ff.).

5.1

5.1.1 Die jährliche

Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben

die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die

anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und

Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden

Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden

zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).

5.1.2 Verzichtet der Ehegatte

freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein

entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu

berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch BGE 142 V 12 E. 3.2

m. H.). Die Anrechnung richtet sich nach Art. 10 Abs. 1

lit. a ÜLG (Art. 13 Abs. 1 ÜLG), wonach Erwerbseinkommen von Ehegatten

ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 % angerechnet wird.

5.1.3 Ist der nicht EL-berechtigte

Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden

kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner

Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen

Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu

verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn

er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende

ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August

2018 E. 3.2). Bemüht sich

der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um

eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht

(BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

5.1.4 Die Vermutung, wonach

grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den

Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen

Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen

Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches

Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom

19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom

1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive –

zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür,

dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten

Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des

Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber

erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit

einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf

daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich

als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ

ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017

vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

5.1.5 Bei nichtinvaliden Ehegatten ist

für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um

Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,

die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,

die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung

zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge

an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten

für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2).

5.1.6 Ferner ist bei der Festlegung

eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen,

dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse

Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben

die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr

möglich ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person

allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12

E. 3.2 m. w. H.).

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer legt als

Beleg für die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit seiner 1967 geborenen

Ehefrau, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, eine Verfügung der

Invalidenversicherung (IV) vom 13. April 2010 vor, wonach der Ehegattin

des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005

eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11

S. 3). Zudem reichte er ein im Auftrag der IV eingeholtes Gutachten des C.___

über seine Ehefrau aus dem Jahr 2005 ein (AK-Nr. 406 ff.). Gemäss

diesem Gutachten bestand bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit

von zweimal zwei Stunden täglich in einer angepassten, körperlich leichten

Tätigkeit aufgrund eines Cervikalsyndroms, wobei die Gutachter davon ausgingen,

dass ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit auszugehen sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2024.290 E. 3.3.1). Im vorliegenden Verfahren

reichte der Beschwerdeführer zudem ein vom 27. August 2024 datierender

Bericht von Dr. med. D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) ein.

Demgemäss sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2024 bis

31. August 2024 70 % arbeitsunfähig. Sie könne noch 2.5 Stunden

täglich arbeiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe Mühe bei der

Inklination, Reklination und Rotation der Halswirbelsäule. Jeweils nach ca.

zwei bis drei Stunden Haus- oder Bürotätigkeit würde sie Schmerzen verspüren,

weshalb Physiotherapie und NSAR verordnet worden seien (BB 10). Mit

Eingaben vom 29. Juli 2025 (A.S. 52 f.) bzw. 17. September 2025 gab

der Beschwerdeführer sodann Berichte des B.___ vom 11. Juli 2025 (BB 12),

vom 17. Juli 2025 (BB 14) und 8. September 2025 (BB 15)

sowie ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in denen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2025 attestiert werden (BB 13, 16, 17).

Gemäss den ärztlichen Berichten leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an

einer Krebserkrankung (BB 12 f.).

5.2.2 Im Zusammenhang mit der

Schadenminderungspflicht und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau

des Beschwerdeführers ist nicht alleine die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im

Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) massgeblich, sondern ihre

Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die

Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr

offenstehenden Arbeitsmarkt. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom

27. August 2024 differenziert nicht zwischen der Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Zudem wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % lediglich für zwei Monate attestiert, ohne

eine Diagnose dafür zu nennen oder die Befunde zu dokumentieren. Aufgrund des

Berichts von Dr. med. D.___ ist somit nicht klar, ob im vorliegend zu

beurteilenden Zeitraum eine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

besteht. Zeugnisse oder ärztliche Berichte, welche auf Entsprechendes

hindeuten, liegen nicht in den Akten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat

sich zudem unter Beilage u. a. des Berichts von Dr. med. D.___

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle oder IV) erneut zum

Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle ist auf dieses Begehren mit Verfügung

vom 30. September 2024 nicht eingetreten, weil sie eine Veränderung des

Sachverhalts nicht als glaubhaft erachtete. Eine dagegen gerichtete Beschwerde

wies das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.290 ab. Dieses Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I 2.6.2 hiervor). Es

ist somit auch vorliegend überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine

volle Erwerbsfähigkeit vorliegt. Anlass zu weiteren Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin bestand angesichts dieser Ausgangslage nicht, zumal der

Bericht von Dr. med. D.___ erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten

gereicht wurde. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre

Abklärungspflicht verletzt, ist nicht zu hören. Was die im Beschwerdeverfahren

eingereichten, die im Juni 2025 diagnostizierte Krebserkrankung der Ehefrau

betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ angeht, so

sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da sie nicht den vorliegend

zu beurteilenden Sachverhalt, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des

Einspracheentscheids im August 2024 erstreckt, zum Gegenstand haben (vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor,

seine Ehefrau und er betreuten einen Tag pro Woche drei Enkelkinder im

Kleinkindalter. Er ist der Ansicht, diese Betreuungsaufgabe sei bei der

Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen und verweist dabei

auf die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

(WÜL). Die WÜL ist eine Verwaltungsanweisung des verfassenden Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) und kein Resultat eines gesetzgeberischen Prozesses.

Sie ist daher für die Gerichte nicht bindend. Es ist zudem fraglich, ob die vom

Beschwerdeführer angeführte Randziffer 3420.04 der WÜL hinsichtlich der

Betreuung der Enkelkinder vorliegend überhaupt einschlägig ist. In dieser

Randziffer thematisiert das BSV die Betreuung von Kleinkindern im Rahmen

familiärer Pflichten im Zusammenhang mit der Quantifizierung des hypothetischen

Einkommens nichtinvalider Ehegatten. Gemäss dieser Randziffer seien

«Familienpflichten (z. B. die Betreuung von Kleinkindern)» bei der

Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (WÜL, Stand am

1. Januar 2025, Rz 3420.04). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin

betreuen die Enkel freiwillig und – mangels anderer Hinweise in den Akten –

unentgeltlich, um ihre Tochter von deren Betreuungspflichten zu entlasten

(AK-Nr. 459). Die Betreuung der Enkel ist daher keine eigentliche Pflicht,

die sich aus einem Arbeitsverhältnis oder einer familienrechtlichen Pflicht

ableiten liesse, welche einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin des

Beschwerdeführers zwingend entgegenstünde. Die Betreuung der Enkel kann daher

keine Berücksichtigung finden bei der Festlegung des hypothetischen

Erwerbseinkommens. Würde anders entschieden, so würde die Kinderbetreuung durch

den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugunsten der Eltern der Enkelkinder

indirekt durch die Überbrückungsleistungen entschädigt.

5.2.4 Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, die Resterwerbsfähigkeit seiner Ehefrau sei nicht mehr verwertbar.

Als Gründe führt er ihre fehlende Berufsausbildung, ihre langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt sowie ihr Alter an. Zudem habe sich seine Ehefrau auf mehrere

offene Arbeitsstellen erfolglos beworben, was in den Akten dokumentiert sei

(A.S. 26 f.). Zur Frage der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter hat das

Bundesgericht eine reichhaltige Rechtsprechung im Bereich des

Invalidenversicherungsrechts entwickelt. Da sich im Bereich der

Invalidenversicherung dieselbe Frage stellt wie hier, kann diese Rechtsprechung

analog zur Beurteilung der vorliegenden Sache herangezogen werden. Generell

wird die Unverwertbarkeit von der Rechtsprechung, in Kombination mit anderen,

die Verwertbarkeit hindernden Faktoren, erst ab einem Alter von rund 61 Jahren

angenommen. Die Hürden sind relativ hoch und hängen von den Umständen des

Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 5 und 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024

E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Erlasses

der Verfügung vom 14. Mai 2024 wie auch des angefochtenen

Einspracheentscheids 56 Jahre alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben

ihr im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch rund 9 Jahre. Diese Zeit reicht

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einarbeitung in eine neue

Tätigkeit und danach zur Ausübung der Arbeit. Auch die fehlende berufliche

Erfahrung und Ausbildung stellen diesbezüglich kein Hindernis dar, da der

ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten zur Verfügung

stellt, in denen keine qualifizierten Kenntnisse notwendig sind und in denen

auch keine längere Einarbeitung nötig ist. Das Alter und die persönlichen

Umstände der Ehefrau alleine rechtfertigen demnach nicht die Annahme einer

generellen Unverwertbarkeit. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers

verfassten Bewerbungsschreiben sind, obwohl die Bewerbungen auf jeweils

unterschiedliche Stellenangebote eingereicht wurden, inhaltlich weitgehend

identisch (AK-Nr. 64 ff.). Sie wirken aufgrund der Rechtsschreibefehler

und der teilweise unvollständigen Sätze zudem wenig sorgfältig verfasst. Eine

echte Motivation zur Arbeitsaufnahme wird mit diesen Bewerbungsschreiben nicht

glaubhaft vermittelt. So hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der

Beschwerdegegnerin angegeben, die Bewerbungen erfolgten «auf Druck» der

Beschwerdegegnerin und verfolgten einzig den Zweck, dass ihm und seiner

Ehegattin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen und damit

kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (AK-Nr. 362). Der

Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie die Bewerbungen, welche

der Beschwerdeführer als Beleg für die mangelnde Nachfrage nach der

Arbeitskraft seiner Ehefrau vorlegt, als qualitativ mangelhaft beurteilt.

5.3 Das Umstossen der Vermutung,

wonach seiner Ehefrau grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

zumutbar ist, gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht. Folglich ist in der

Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des

Beschwerdeführers anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin berechnete das

hypothetische Erwerbseinkommen anhand der Angaben der LSE zu Frauenlöhnen in

einfachen Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (vgl. AK-Nr. 465). Dieses

Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Wie vorne in Ziffer II. 5.1.6 erwähnt,

ist für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des

Beschwerdeführers eine Anpassungsfrist zu prüfen, beginnend ab dem Zeitpunkt,

ab welchem Anspruch auf Übergangsleistungen besteht. In ihrer Verfügung vom 14.

Mai 2024 berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der

Ehegattin ab 1. Juni 2024 und erwähnt, sie verzichte auf eine rückwirkende

Einrechnung ab Beginn des Anspruchs auf Übergansleistungen, d.h. ab

1. Januar 2024. Damit wird faktisch eine Anpassungsfrist von 5 Monaten gewährt. Diese Frist wird angesichts

des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch um weitere drei Monate

verlängert, da der Anspruchsbeginn auf Oktober 2023 festgesetzt wird (E. II. 4.3,

6f.). Eine Anpassungsfrist von insgesamt 8 Monaten ist angesichts der bei

der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände und mit

Blick auf die Rechtsprechung angemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013

vom 29. September 2014 E.5.1f.). Entsprechend ist die Anrechnung eines

hypothetischen jährlichen Einkommens in Höhe von CHF 43'577.00 ab dem 1. Juni

2024 rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.

August 2024 hinsichtlich der Bewertung des Autos des Beschwerdeführers

fehlerhaft und zu korrigieren ist. Was die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens der Ehefrau im strittigen Zeitraum angeht, erweist sich der

angefochtene Einspracheentscheid jedoch als korrekt. Demzufolge ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2023

im Sinne der Erwägungen neu berechnet und anschliessend neu verfügt.

7.

7.1

7.1.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das

weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand

nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

7.1.2 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 18. März 2026 einen

Aufwand von 21 Stunden (Std.) à CHF 250.00 sowie Auslagen für 231 Kopien à

je CHF 1.00 und Portokosten von CHF 23.40 (alles exkl. MwSt) geltend

(A.S. 63). Da Fotokopien nach § 161 i. V. m § 160

Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00,

sind für die angefertigten Fotokopien lediglich CHF 115.50 statt CHF 231.00

zu entschädigen, womit inkl. den Portokosten zu entschädigende Auslagen in Höhe

von CHF 138.90 (exkl. MwSt) resultieren. Vor dem Hintergrund der

durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und den, nicht sehr

umfangreichen Akten, ist die Honorarnote pauschal um 4 Std. zu kürzen.

Somit sind Aufwände im Umfang von 17 Std. à CHF 250.00 zu

entschädigen, womit sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'744.40

(inkl. Auslagen und MwSt) ergibt.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ÜLG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024

aufgehoben und die Sache zu Neuverfügung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab

Oktober 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'744.40

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer