VSBES.2024.26
Invalidenrente
1. Juli 2025Deutsch45 min
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ (IV-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 1. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ (IV-Nr.
69.1) sowie der C.___ (IV-Nr. 140.2) je ein polydisziplinäres Gutachten.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 142, S. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4.
Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 4. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge:
4. Es seien die UV-Akten für die Ermittlung
des Valideneinkommens beizuziehen.
5. Es sei ein medizinisches Obergutachten
der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Angiologie einzuholen.
3. Mit Eingabe vom 8. März 2024
(A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 11. November
2024 (A.S. 33) holt die Präsidentin des Versicherungsgericht bei der
Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der C.___ vom 13.
Juni 2022 ein.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). In der vorliegend angefochtenen Verfügung
werden die Invaliditätsgrade ab 2014, 2017, 2022 und 2024 errechnet, womit für
die Berechnungen der Jahre 2014 und 2017 das vor 1. Januar 2022 und für die
Berechnungen der Jahre 2022 und 2024 das nach 1. Januar 2022 geltende Recht
anwendbar ist.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 4. Januar 2024 zurecht verneint hat. Sie stützte sich hierbei im
Wesentlichen auf die polydisziplinären Gutachten der B.___
vom 13. Januar 2020 (Fachrichtungen: Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie,
Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 69.1) sowie der C.___ vom 13. Juni 2022
(Fachrichtungen: Angiologie, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie,
Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 140.2), weshalb nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen ist.
5.
5.1
Im neurologischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 69.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom am linken
Unterschenkel bei
-
St.n.
Femoralisgabelendarteriektomie links, Profundaplastik sowie femoropoplitealem
Venenbypass links am 17. Oktober 2017 bei PAVK
-
St.n. Ruptur der
Semitendinosussehne links 21. Januar 2018
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Zur Beurteilung führte der neurologische
Gutachter aus, beim Exploranden bestehe möglicherweise ein neuropathischer
Schmerz am linken Bein. Eine genauere Beurteilung sei aufgrund den inzwischen
eingetretenen Symptomausweitung schwierig. Rein objektiv habe eine neurogene
Läsion bei der neurophysiologischen Untersuchung vom 12. Dezember 2018
nicht objektiviert werden können. Dies beziehe sich auch auf die vom
Exploranden angegebenen Missempfindungen am linken Fuss. Die Tatsache, dass aus
technischen Gründen eine Ableitung des Nervus saphenus nicht möglich gewesen
sei, entspreche der allgemeinen Erfahrung und könne weder als Ausschluss noch
als Nachweis einer Läsion des Nervus suralis interpretiert werden. Eine
isolierte Läsion des Nervus saphenus sei in den Akten nicht dokumentiert
worden. Falls es beim operativen Eingriff vom 17. Oktober 2017 tatsächlich zu
einer derartigen Nervenläsion gekommen wäre, müsste man davon ausgehen, dass
entsprechende Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen wären und auch zu weiteren
Abklärungen geführt hätten. Das verspätete Auftreten der neuropathischen
Schmerzen und der Annahme, dass es sich um eine perioperative Nervenverletzung
gehandelt habe, sei in diesem Sinne nicht interpretierbar. Im Weiteren sei
darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der neurologischen Erstuntersuchung
vom 12. Dezember 2018 die Missempfindungen und sensiblen Defizite deutlich
über das Innervationsgebiet des Nervus saphenus hinausgegangen seien. Insgesamt
ergebe sich aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis eines
höhergradigen neuropathischen Schmerzsymptoms. Trotzdem könne davon ausgegangen
werden, dass ein gewisser neuropathischer Schmerz vorhanden sei, so dass
gewisse Einschränkungen in der Belastbarkeit erklärbar seien. Davon ausgehend,
dass der Explorand in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als
Maschinenführer im Schichtbetrieb auch aufgrund der übrigen medizinischen
Diagnosen nicht mehr eingesetzt werden könne, erfolge die Beurteilbarkeit der
Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit. In einer
vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer
Sicht zu 75 % arbeitsfähig. Aufgrund der Schmerzen seien vermehrte Lagewechsel
und Pausen notwendig. Die Einschränkung bestehe seit erstmaliger Dokumentation
der linksseitigen Beinschmerzen im Dezember 2017.
Die vorstehenden Ausführungen des
neurologischen Gutachters sind nur teilweise nachvollziehbar. Zwar stehen diese
im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorakten. Jedoch ist eine wie
vorliegend vom neurologischen Gutachter attestierte Verdachtsdiagnose eines
neuropathischen Schmerzsyndroms nicht zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit
geeignet. So setzen allfällige invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen
in jedem Fall ein medizinisches Subtrat und eine fachärztlich gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlichen Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2). Der Gutachter hielt denn auch selbst fest, insgesamt ergebe sich
aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis eines höhergradigen
neuropathischen Schmerzsymptoms. Dass er hieraus in der Folge gleichwohl eine
25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitete, ist im Lichte des Gesagten
nicht nachvollziehbar. Somit kann in diesem Punkt nicht auf das neurologische
Teilgutachten der B.___ abgestellt werden.
5.2
Im orthopädischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 69.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Chronische Beschwerden im
Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 T93.2/Z98.8/M 19.17)
-
St.n. mehrfragmentärer
dislozierter Pilon tibiale-Fraktur am 15. April 2013
-
St.n. geschlossener
Reposition und Anlage eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 15.
April 2013 (Dr. D.___, E.___)
-
St.n. Nachreposition und
Stabilisierung mittels eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 23.
April 2013 (Dr. D.___, E.___)
-
St.n. offener Reposition
und Platten- sowie Zugschraubenosteosynthese der Fibula und Tibia am 26. April
2013.
(Dr. F.___, E.___)
-
St.n. Narbenexzision, Wunddébridement,
Plattenkürzung, Entlastungsinzision sowie erneutem Wundverschluss am 2. August
2013.
bei Narbendehiszenz mit beginnender Entzündung über der tibialen Platte
(Dr. F.___, E.___)
-
in einer von zwei
subkutanen Biopsien Nachweis von Staphylococcus mitis
-
St.n. Metallentfernung an
Fibula und Tibia am 26. August 2014 (med. pract. G.___, E.___)
-
St.n. Arthroskopie des OSG
am 6. Juli 2015 bei posttraumatischer Fibrose (Dr. H.___, I.___, [...])
-
intraoperativer Befund:
massive Fibrose des ventralen Gelenksabschnittes, talar stellenweise weicher
Knorpel mit diskreten Randunregelmässigkeiten in der zentralen Belastungszone
und tibial deutlich aufgeweichter Knorpel
-
radiologisch klare Zeichen
der tibiotalaren Arthrose (Röntgen 16. Oktober 2019)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
St.n. konservativ behandeltem
OSG-Supinationstrauma links vom 3. Juni 2016 (ICD-10 T93.3)
-
radiologisch unauffälliger
Befund (Röntgen 4. Juni 2016)
-
St.n.
ultraschallgesteuerter diagnostischer Blockade des Nervus saphenus am 18. April
2019.
J.___, E.___)
-
St.n.
ultraschallgesteuerter Infiltration des Nervus interdigitalis 1/11 am 29. April
2019.
(J.___, E.___)
-
St.n.
ultraschallgesteuerter PRF des Nervus saphenus am 6. Mai 2019 (J.___, E.___)
2.
St.n. konservativ behandeltem
inkomplettem Ausriss der distalen Semitendinosus-Sehne links am 22. Januar 2018
(ICD-10 T93.5)
3.
St.n. Plattenosteosynthese einer
distalen isolierten Ulnaschaftfraktur links am 13. Juni 2011 (Dr. K.___, L.___)
(ICD-10 Z98.8)
-
St.n. Entfernung des
Osteosynthesematerials am 25. Mai 2012 (Dr. M.___, L.___)
4.
Anamnestisch St.n. traumatischer
Schulterluxation der adominanten linken Seite zirka 2002 (ICD-10 T92.3)
Zur Befunderhebung hielt der
orthopädische Gutachter fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei
mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der
Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal bei verkürzter lschiokruralmuskulatur
etwas vermindert und zervikothorakal frei. Auch an den oberen und unteren
Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Am rechten oberen Sprunggelenk
bestehe ein geringgradiger Schwellungszustand bei aber auch hier fehlenden
höhergradigen funktionellen Defiziten. Bezüglich der linken unteren Extremität
sei auf das neurologische Gutachten verwiesen. Die gesamte ausführliche
Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation
problemlos durchgeführt werden. Ein klarer Leidensdruck werde dabei während
Berührung und Bewegungsprüfung der linken unteren Extremität ersichtlich. Auf
radiologischer Ebene bestünden klare Zeichen der rechtsseitigen OSG-Arthrose.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die im Bereich des rechten oberen
Sprunggelenkes angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen
Befunde dezidiert nachvollziehen liessen. Für körperlich mittelschwere und
schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen, wozu auch die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Papiertechnologe gehöre, bestehe aufgrund der
heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für
körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das Überwinden von
unebenem Grund und die Einnahme kauernder Positionen vermieden werden. Die
retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben
und vorliegender Akten sei schwierig. Nach der am 15. April 2013 erlittenen
Unterschenkelfraktur habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten, spätestens drei Monate nach dem am 2. August 2013 erfolgten
Revisionseingriff aber eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit für genannte körperlich leichte Verweistätigkeiten bestanden.
Das orthopädische Teilgutachten der B.___
ist seitens der Parteien unbestritten geblieben und denn auch nicht zu
beanstanden. So stimmt das Gutachten mit den Vorakten überein und die
Dispositiv
gutachterlichen Ausführungen sind einleuchtend. Demnach kann darauf abgestellt
werden.
5.3 Im internistischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 69.4) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Generalisierte
Arteriosklerose
-
peripher-arterielle
Verschlusskrankheit (ICD-10 170.2)
-
St.n.
Femoralisgabel-Endarteriektomie mit arteriellem Bypass linker Oberschenkel
-
koronare Herzkrankheit
(ICD-10 125.1)
-
St.n. vierfach koronarem
Bypass 10/2018
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Arterielle Hypertonie (ICD-10 110)
-
mit medikamentöser
Behandlung knapp kompensiert
2. Adipositas (BMI 31.7 kg/m2) (ICD-10
E66.0)
3. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ca. 35 pack years) (ICD-10 F17 1)
-
anamnestisch Hinweise auf
Lungenemphysem (CT-Thorax E.___ 6. August 2019)
4. Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
-
mit lipidsenkender
Medikation nicht optimal eingestellt
Zur Beurteilung führte der
internistische Gutachter aus, der Explorand leide aus allgemeininternistischer
Sicht an einer Arteriosklerose. 2017 sei eine PAVK im linken Oberschenkel
operiert worden. Die Claudicatiobeschwerden seien gemäss den Angaben des
Exploranden seither verschwunden. Er gebe andere Schmerzen am linken Bein an.
Diese könnten mit der PAVK nicht erklärt werden. Im Oktober 2018 habe sich der
Explorand einer vierfachen aortokoronaren Bypassoperation unterziehen müssen.
Er leide noch an Thoraxschmerzen, welche durch die Operation bedingt seien.
Eine relevante Leistungseinschränkung bestehe nicht. Bei der letzten
kardiologischen Untersuchung im September 2019 sei ein unauffälliger
stressechokardiographischer Befund erhoben worden. Die klinischen Befunde im
allgemeininternistischen Status seien unauffällig gewesen. Die peripheren Pulse
seien palpabel. Zeichen einer Herzinsuffizienz hätten nicht bestanden.
Ebenfalls hätten sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Lungenfunktion
ergeben. Die Laborwerte seien ebenfalls weitgehend im Normbereich gelegen. Die
Lipidwerte seien trotz lipidsenkender Medikation nicht ideal. Eine Verbesserung
mit Medikamenten sei hier wie auch bei der arteriellen Hypertonie noch möglich.
Insgesamt sei die allgemeininternistisch gesundheitliche Situation kompensiert.
Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien aber nicht
mehr möglich. Ideal seien wegen der PAVK wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd
gehend, stehend und sitzend. Eine solche Tätigkeit sei in einem vollen Pensum
ohne Leistungseinschränkung möglich. Eine länger andauernde, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit für solche Tätigkeiten habe ausser in den
Rehabilitationsphasen nach den Operationen 2017 und 2018 von maximal drei
Monaten keine bestanden.
Das
internistische Gutachten der B.___ ist nachvollziehbar und steht in
Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem wird es seitens der Parteien nicht
bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
5.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
der B.___ (IV-Nr. 69.5) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung führte
der psychiatrische Gutachter aus, der Explorand leide in seinem Alltag nicht
unter psychopathologischen Symptomen und bei der heutigen Untersuchung hätten
keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Es bestehe eine
chronische somatische Problematik nach Unfallereignissen mit PAVK am linken
Oberschenkel und aortokoronarer Bypassoperation, was in den Akten aufgeführt
sei. Bei der heutigen Untersuchung habe der Explorand die somatischen
Beschwerden, aufgrund derer er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, relativ
genau lokalisiert. Dies spreche bei sonst allgemein guter Konsistenz und
Leistungsbereitschaft eher für eine somatische Ursache der Symptomatik, auch
wenn sein subjektives Beschwerdeausmass mit der Überzeugung, gegenwärtig gar
nicht arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend
objektiviert werden könne. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht
gestellt werden. Der Explorand leide auch nicht unter depressiven
Verstimmungen, er sei nicht suizidal, er könne sich durchaus konzentrieren,
sein Appetit sei nicht gestört und sein Selbstwert sei gut erhalten. Es
bestünden aber nächtliche Schlafstörungen, wobei er dazu erklärt habe, dass
diese auch dadurch bedingt sein könnten, da er krankheitsbedingt keiner
regelmässigen Arbeit mehr nachgehe. Er leide aber auch unter somatischen
Beschwerden. Am Tag komme es zu entsprechender Müdigkeit, wenn er in der Nacht
nicht gut schlafe. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland. Auch die
Persönlichkeitsentwicklung sei weitgehend normal verlaufen und vor seiner
Erkrankung sei der Explorand stets voll leistungsfähig gewesen. Die
Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne deshalb nicht gestellt
werden.
Das psychiatrische Teilgutachten wird
seitens der Parteien nicht bestritten. Zudem begründet der psychiatrische
Gutachter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht keine Diagnosen zu stellen sind und demnach keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit besteht. Auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten
der B.___ kann somit abgestellt werden. Im Übrigen kann im Lichte dieses
beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6. Sodann ist der Beweiswert des
Verlaufsgutachtens des C.___ vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 140.2) zu prüfen.
6.1 Im angiologischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
PAVK Stadium IIa-b links
(ICD-10 170.22)
-
St. n.
Thrombendarteriektomie Femoralbifurkation links mit Profundaplastik und
fermoro-poplitealem (Pars III) Venenbypass extraanatomisch links am 17. Oktober
2021
-
subakuter
Venenbypass-Verschluss links am 19. Januar 2021 bei 50 – 75%iger
Rezidiv-Stenose proximale Fermoral-TEA-Stelle sowie 50 – 75%iger
Stenose Unterschenkelarterienabgang anastomosennah
-
St. n. PTA (DEB) der
Femoral-TEA-Stelle und Arteria profunda femoris links bei Rezidiv-Stenose von
Crossover rechts bei Stadium IIb-III am 28. Januar 2021
-
aktuell: erhaltenes
Revaskularisationsresultat Femoralbifurkation/Arteria profunda femoris,
verschlossener femoro-poplitealer Bypass links, kompensierte peripherarterielle
Durchblutungssituation
-
vaskuläre Risikofaktoren:
arterielle Hypertonie, persistierender Nikotinabusus
Zur Beurteilung führte die angiologische
Gutachterin aus, aktuell bestünden Rest-Claudicatio-Beschwerden bei einem konservativ
behandelten Bypassverschluss links, aber eine ordentlich kompensierte peripher
-arterielle Durchblutung nach der letzten PTA im Bereich der
Fermoralbifurkation und der Arteria profunda femoris vom 28. Januar 2021. Die
aktuellen angiologischen Befunde und die angiologische Beurteilung seien
kongruent mit dem letzten vorliegenden angiologischen Bericht vom 6. Juli 2021
des E.___, Standort [...]. Insbesondere sei aus angiologischer Sicht die
ausgeprägte Symptomatik des Exploranden im Stehen und nach wenigen Schritten
nicht erklärbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
welche vorwiegend gehend und stehend gewesen und als mindestens mittelschwer zu
beurteilen sei, bestehe aus angiologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der Explorand sei bei gehenden Tätigkeiten und dem
Tragen von Lasten eingeschränkt. Aus angiologischer Sicht sei jede leichte,
abwechselnde Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend durchgeführt werden könne, in
einem vollen Pensum geeignet. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen
angepassten Tätigkeit bestehe seit der erfolgreichen Bypassanlage Ende 2017 bis
zum Wiederauftreten vaskulärer Beschwerden im September 2020 und dann erneut
seit der erfolgreichen Katheterintervention im Januar 2021. Der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person habe sich
aus angiologischer Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___
vom 13. Januar 2020 erheblich verändert.
Seit Ende 2020 sei eine Verschlechterung
der peripher-arteriellen Verschlusskrankheit aufgetreten, verursacht durch
einen subakuten Verschluss des Venenbypasses links. Durch die
Katheterintervention vom 28. Januar 2021 habe die arterielle Durchblutung kompensiert
werden können, bei bestehendem Bypassverschluss bestehe aber aus angiologischer
Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und vorwiegend gehende
Tätigkeiten. Wie erwähnt, sei die angiologische Durchblutung aktuell
kompensiert, sodass in einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Das angiologische Teilgutachten des C.___
ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Zudem ist das Teilgutachten
seitens der Parteien im Wesentlichen unbestritten geblieben. Der
Beschwerdeführer rügt einzig, anders als im Gutachten der B.___ sei die
Venenverschlusserkrankung bzw. Arteriosklerose (PAVK Stadium Ha-b links) im C.___-Gutachten
unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden,
was nicht nachvollziehbar sei. Diese Rüge ist berechtigt. So hielt die
angiologische Gutachterin des C.___ zur Beurteilung fest, in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit bestehe aus angiologischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Somit hätte auch die als einzige angiologische
Hauptdiagnose gestellte «PAVK Stadium IIa-b links (ICD-10 170.22)» unter den
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden müssen. Das
führt aber nicht dazu, dass dem angiologischen Teilgutachten deswegen der
Beweiswert abzuerkennen wäre. So ist dieses überzeugend ausgefallen und der
obengenannte Umstand ändert nichts an der beweiswertigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im angiologischen Teilgutachten, welche vom Beschwerdeführer
im Übrigen auch nicht bestritten wird. Auf das angiologische Teilgutachten ist
somit abzustellen.
6.2 Im kardiologischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 63) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Koronare
Dreigefässerkrankung (ED 10/2018) (ICD-10 125.1)
-
St. n. 4-fach AKB-Operation
(LIMA-RIVA, RIMA-M1-D1, T-Graft Saph. magna-LIMARIVP)
-
cvRF: art. Hypertonie,
Hypercholesterinämie, Nikotinabusus (35py)
-
HERZ-PET 26.10.2021:
anterolaterale Ischämie, verminderte Flussreserve, LVEF 67 %
-
LIKA 18.11.21: ACD prox 100 %,
hochgradige HS-Stenose, D1 100 %, M1 95 – 99 %, Bypässe
offen
-
TTE aktuell: LVEF 60 %,
normale regionale Motilität, keine relevanten Vitien, normale Dimensionen
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Zur Beurteilung führte der
kardiologische Gutachter aus, die in der aktuellen Exploration erhobenen
Befunde im TTE entsprächen im Wesentlichen den Vorbefunden, auf eine Ergometrie
sei bei peripheren Beschwerden verzichtet worden und weil eine adäquate Belastung
nicht habe erwartet werden können. Aufgrund der Diagnostik im Herbst 2018 sei
eine 3-Ast-KHK diagnostiziert und mittels 4-fach-AKB-Operation behandelt
worden. Die kardiovaskulären Risikofaktoren schienen gut eingestellt zu sein,
ein LDL-Zielwert <1.4mmo1/1 sei anzustreben. Leider bestehe immer noch ein
Nikotinkonsum, ein Nikotinstopp wäre dringend angeraten. Aktuell seien aus
kardiologischer Sicht keine mittelschwer oder schwer körperlich belastenden
Tätigkeiten, sondern nur leichte Tätigkeiten zumutbar. Dies in einem Pensum von
100 %. Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus
kardiologischer Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___
vom 13. Januar 2020 erheblich verändert habe, hielt der Gutachter fest, im
PET-CT vom 26. Oktober 2021 sei eine anterolaterale Ischämie und im LIKA vom
18. November 2021 hochgradige Stenosen der Nativgefässe festgestellt
worden. Der allgemeine Zustand habe sich dadurch nicht relevant verändert,
die Ischämie könne medikamentös behandelt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei
dadurch nicht wesentlich verändert gegenüber dem Gutachten von Januar 2020.
Das kardiologische Teilgutachten des C.___
wird seitens der Parteien nicht bestritten, ist überzeugend begründet und steht
in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit kann darauf abgestellt werden.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 56) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Partielle Läsion des Nervus
saphenus links (ICD-10 G57.8)
Zur Beurteilung hielt der neurologische
Gutachter fest, das neurologische Gebiet werde tangiert von einer seit der
Bypassoperation angegebenen Gefühlsstörung des linken Beines, speziell der
Vorderinnenseite des Ober- und Unterschenkels. Hierfür sei eine eingehende
neurologische Untersuchung durch PD Dr. N.___ vom O.___ [...] erfolgt. In
seinem Brief vom 28. Juli 2020 nenne Dr. N.___ eine Schädigung des linken
Nervus saphenus ohne Hinweise für eine weitere proximale Läsion des Nervus
femoralis und er ordne die Schädigung als wahrscheinlich operationsbedingt ein.
Angegebene Sensibilitätsstörungen im Bereich des Ristes und der Zehen könne er
nicht sicher einordnen. Aufgefallen sei noch eine Linksbetonung der Reflexe bei
lebhaftem Reflexniveau. Den Überlegungen von PD Dr. N.___ könne gut gefolgt
werden, auch bei der aktuellen Untersuchung werde eine Hypästhesie im
Versorgungsgebiet des Nervus saphenus angegeben, ohne dass weitere motorische
Störungen vorlägen. Die Linksbetonung der Reflexe finde sich aktuell nicht,
lediglich der ASR sei rechts diskret schwächer erhältlich, was aber eine Folge
des früheren Unfalles darstellen könne. Die angegebenen Gefühlsstörungen im
Bereich der Zehen blieben von der Einordnung offen. Eine pAVK-bedingte
Neuropathie wäre wohl hypothetisch vorstellbar, allerdings wirke die Trophik
der beiden Füsse seitengleich unauffällig und es fänden sich auch sonst keine
weiteren Zeichen einer Polyneuropathie. Eine wesentliche Pathologie der LWS sei
bereits 2020 mittels MRT ausgeschlossen worden. Die rein sensible Störung des
Nervus saphenus habe keine funktionellen Auswirkungen, im Hinblick auf die
mitangegebenen Parästhesien kämen Behandlungsversuche mit Gabapentin oder Pregabalin
in Betracht. Hinsichtlich des 2020 implantierten Stimulators gebe der Explorand
eine partielle Besserung an. Weitere Berichte über spätere Auswirkungen lägen
nicht vor. Betreffend einer eventuellen Zunahme von Parästhesien kämen
Substanzen wie Gabapentin oder Pregabalin in Betracht, aber zum
Untersuchungszeitpunkt bestimmten klar AVK-typische Schmerzen den
Beschwerdetenor. Es bestünden Einschränkungen der motorischen Funktionen, dies
bedingt durch die AVK, was vom angiologischen Gebiet zu beurteilen sei.
Ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten
erhalten. Körperlich leichte Arbeiten im Sitzen könnten neurologischerseits in
einem 100%-Pensum verrichtet werden. Die Haupteinschränkung dürfte auf
angiologischem Gebiet liegen. Neurologischerseits bestünden keine Einschränkungen.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich aus neurologischer
Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___ vom 13. Januar
2020 nicht erheblich verändert.
Die vorgehenden Ausführungen und
Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters sind nachvollziehbar und
überzeugend und stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den medizinischen
Vorakten. Somit kann dem neurologischen Teilgutachten des C.___ voller
Beweiswert zuerkannt werden. Daran vermögen auch die Rügen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers gab der neurologische Gutachter die
anlässlich der Begutachtung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, wonach er
im Sitzen, wie z.B. bei der aktuellen Untersuchung, keine Schmerzen habe, im
Gutachtensbericht korrekt wieder (vgl. Tonaufnahmen der neurologischen
Begutachtung, ab 5:52). Zudem wurde den vom Beschwerdeführer gegenüber den
anderen Gutachtern des C.___ teilweise gemachten Beschwerdeangaben, wonach er
nicht lange sitzen könne, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___
Rechnung getragen, indem beim Zumutbarkeitsprofil unter anderem festgehalten
wurde, geeignet seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende
Verrichtungen unter Wechselbelastung (s. IV-Nr. 140.2, S. 12 und E. II 6.7
hiernach). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Tonaufnahme (ca. Minute
53:04 und 53:14) lasse sich entnehmen, dass er weder auf dem rechten noch auf
dem linken Bein habe hüpfen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen eine
Kniebeuge zu machen (Tonaufnahme ca. Minute 53:26) und es habe eine Reizung
bestanden, weil er schon den ganzen Morgen auf den Beinen gewesen sei. Diese,
der Tonaufnahme zu entnehmenden Befunde, würden im schriftlichen neurologischen
Teilgutachten nicht wiedergegeben, was einen relevanten und erheblichen Mangel
darstelle. Bezüglich dieser Rügen kann im Wesentlichen auf die schlüssigen
Ausführungen aus der Stellungnahme der C.___-Gutachter vom 23. Mai 2023 (IV-Nr.
102) verwiesen werden. Demnach stelle der schriftliche Gutachtenteil eine
Kondensation auf die wesentlichen medizinischen Aspekte dar. Es sei Aufgabe des
Gutachters, die wesentlichen Aspekte der Anamnese wiederzugeben. Es handle sich
hier nicht um ein einfaches Gesprächsprotokoll. Sodann habe der
Beschwerdeführer das monopedale Hüpfen verplumpt, also schwerfällig
durchgeführt. Wenn der Explorand mit der Ausführung etwas gezögert habe, sei
dies für den Untersucher nicht einer gesonderten Erwähnung wert. Dies gelte
auch für das Durchführen einer Kniebeuge (also der tiefen Hocke), da der
Gutachter dies, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsvertreterin, auch nicht
als einen gravierenden Mangel sehe, da sehr viele Menschen die tiefe Hocke aus
häufig orthopädischen Gründen nicht einnehmen könnten. Diesen gutachterlichen
Ausführungen kann gefolgt werden. So ist es Sache des Gutachters, darüber zu
entscheiden, welche erhobenen Befunde für seine Beurteilung wesentlich sind und
somit Eingang in den schriftlichen Gutachtensbericht finden. Schliesslich rügt
der Beschwerdeführer, das noch von der B.___ diagnostizierte neuropathische
Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel sei vom C.___ gar nicht mehr in der
Diagnoseliste aufgeführt worden, ohne dass sich die Gutachter des C.___ mit
dieser Diskrepanz zum Vorgutachten ernsthaft auseinandergesetzt hätten. Wie in
E. II. 5.1 hiervor dargelegt, stellte der neurologische Gutachter der B.___ das
neuropathische Schmerzsyndrom nur als Verdachtsdiagnose und räumte selbst ein,
insgesamt ergebe sich aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis
eines höhergradigen neuropathischen Schmerzsymptoms. Darüber hinaus verwies der
neurologische Gutachter hinsichtlich der Schmerzsymptomatik im Bein auf das
angiologische Teilgutachten. Dagegen verneinte der neurologische Gutachter des C.___
das Vorliegen einer Neuropathie und eine neurologische bedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise. So führte er aus, eine
pAVK-bedingte Neuropathie wäre wohl hypothetisch vorstellbar, allerdings wirke
die Trophik der beiden Füsse seitengleich unauffällig und es fänden sich auch
sonst keine weiteren Zeichen einer Polyneuropathie. Eine wesentliche Pathologie
der LWS sei bereits 2020 mittels MRT ausgeschlossen worden. Die rein sensible
Störung des Nervus saphenus habe keine funktionellen Auswirkungen. Zusammenfassend
kann somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___
abgestellt werden.
6.4 Im orthopädischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 44) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Beschwerden im Bereich des
rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 T93.2/Z98.8/M19.17)
-
St. n. mehrfragmentärer
dislozierter Pilon tibiale-Fraktur am 15. April 2013
-
St. n. geschlossener
Reposition und Anlage eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 15.
April 2013 (Dr. D.___, E.___)
-
St. n. Nachreposition und
Stabilisierung mittels eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 23.
April 2013 (Dr. D.___, E.___)
-
St. n. offener Reposition
und Platten- sowie Zugschraubenosteosynthese der Fibula und Tibia am 26. April
2013 (Dr. F.___, E.___)
-
St. n. Narbenexzision,
Wunddebridement, Plattenkürzung, Entlastungsinzision sowie erneutem
Wundverschluss am 2. August 2013 bei Narbendehiszenz mit beginnender Entzündung
über der tibialen Platte (Dr. F.___, E.___)
-
in einer von zwei
subkutanen Biopsien Nachweis von Staphylococcus mitis
-
St. n. Metallentfernung an
Fibula und Tibia am 26. August 2014 (med. pract. G.___, E.___)
-
St. n. Arthroskopie des OSG
am 6. Juli 2015 bei posttraumatischer Fibrose (Dr. H.___, I.___, [...])
-
intraoperativer Befund:
massive Fibrose des ventralen Gelenksabschnittes, talar stellenweise weicher
Knorpel mit diskreten Randunregelmässigkeiten in der zentralen Belastungszone
und tibial deutlich aufgeweichter Knorpel
-
radiologisch klare Zeichen
der tibiotalaren Arthrose (Röntgen 16. Oktober 2019)
2. Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10
M79.61)
-
konventionell-radiologisch
regelrechter Befund (30. März 2022)
-
klinisch Reizzustand ohne
klaren Hinweis für Meniskusläsion
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. St. n. konservativ behandeltem
OSG-Supinationstrauma links vom 3. Juni 2016 (ICD-10 T93.3)
-
radiologisch unauffälliger
Befund (Röntgen 4. Juni 2016)
-
St. n.
ultraschallgesteuerter diagnostischer Blockade des Nervus saphenus am 18. April
2019 (J.___, E.___)
-
St. n. ultraschallgesteuerter
Infiltration des Nervus interdigitalis 1/11 am 29. April 2019 (J.___, E.___)
-
St. n.
ultraschallgesteuerter PRF des Nervus saphenus am 6. Mai 2019 (J.___, E.___)
2. St. n. konservativ behandeltem
inkomplettem Ausriss der distalen Semitendinosussehne links am 22. Januar 2018
(ICD-10 T93.5)
3. St. n. Plattenosteosynthese einer
distalen isolierten Ulnaschaftfraktur links am 13. Juni 2011 (Dr. K.___, L.___)
(ICD-10 Z98.8)
·
St. n. Entfernung
des Osteosynthesematerials am 25. Mai 2012 (Dr. M.___, L.___)
4. Anamnestisch St. n. traumatischer
Schulterluxation der adominanten linken Seite zirka 2002 (ICD-10 T92.3)
Zur Beurteilung hielt der ortophädische
Gutachter fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge
einschliesslich der geprüften Varianten weitgehend regelrecht. Bei der
Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal bei verkürzter
Ischiokruralmuskulatur etwas vermindert und in den übrigen Abschnitten frei.
Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit
mit Ausnahme der Sprunggelenke und Füsse bei erheblicher Gegenspannung. Am
linken Kniegelenk liege ein Reizzustand ohne klaren Hinweis für eine
Meniskusläsion vor. Bezüglich der linken unteren Extremität sei auf das
neurologische und angiologische Teilgutachten verwiesen. Die gesamte
ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter
Kooperation problemlos durchgeführt werden. Die Beschwerden konzentrierten sich
dabei klar auf die linke untere Extremität. Auf radiologischer Ebene bestünden
deutliche Zeichen der OSG-Arthrose rechts sowie ein in der konventionellen
Bildgebung regelrechter Befund am linken Kniegelenk. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass sich die Beschwerden im Bereich des rechten
Sprunggelenkes durch die klinischen und radiologischen Befunde weiterhin
dezidiert nachvollziehen liessen. Weniger klar sei die linksseitige
Kniesymptomatik bei allerdings gegebenem Reizzustand; hier sollten bei
Beschwerdepersistenz vertiefende Untersuchungen erfolgen. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der B.___ mit Gutachten vom
13. Januar 2020 beurteilt worden. An der dortigen orthopädischen Einschätzung
könne aufgrund der heutigen Verlaufsbeurteilung klar festgehalten werden. Im Wesentlichen
sei es seither nur zu einem neu aufgetretenen Reizzustand des linken
Kniegelenkes gekommen. Die Einschätzung einer bleibenden und vollständigen
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich sowie einer zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
gelte daher unverändert weiter. Für körperlich leichte, immer wieder auch
sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen
Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte
dabei ebenso wie das Überwinden von unebenem Grund und die Einnahme kauernder
Positionen vermieden werden. Nach der am 15. April 2013 erlittenen
Unterschenkelfraktur habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten, spätestens drei Monate nach dem am 2. August 2013 erfolgten
Revisionseingriff aber eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit für genannte Verweistätigkeiten bestanden. Auf rein
orthopädischer Ebene sei es gegenüber der gutachterlichen Einschätzung zu
keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit gekommen.
Die vorstehenden Ausführungen des
orthopädischen Gutachters sind nachvollziehbar und stehen in Übereinstimmung
mit den Vorakten. Das Gutachten wird denn von Seiten der Parteien auch nicht
bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
6.5 Im internistischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 29) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Metabolisches Syndrom
-
Adipositas, BMI 30 kg/m2
(ICD-10 E66.0)
-
arterielle Hypertonie,
medikamentös behandelt (ICD-10 110)
-
Dyslipidämie, medikamentös
nicht behandelt (ICD-10 E78.2)
2. Lungenemphysem gemäss Unterlagen (ICD-10
J43)
-
chronischer Nikotinabusus,
ca. 60 py (ICD-10 F17.1)
3. Koronare Herzkrankheit (ICD-10 125.1)
-
nähere Angaben im
kardiologischen Teilgutachten
4. PAVK (ICD-10 170.22)
-
nähere Angaben im
angiologischen Teilgutachten
5. Hormoninaktive Nebennierenadenome
(ICD-10 D35.0)
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Retrospektiv gesehen fänden sich keine
Hinweise für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit
aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose. Die Einschränkungen durch die
koronare Herzkrankheit und durch die PAVK würden in den spezialärztlichen
Teilgutachten diskutiert. Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden.
Das internistische Gutachten des C.___
ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem wird
es seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
6.6 Im psychiatrischen Teilgutachten
des C.___ (IV-Nr. 140.2, S 36) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung
führte der Gutachter aus, es bestehe keine Diagnose einer eigenständigen primär
psychischen Störung. Insbesondere habe unter Berücksichtigung der vorliegenden
Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung sowohl eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung oder eine Somatisierungsstörung und auch eine
Erkrankung aus dem Spektrum depressiver Störungen und Anpassungsstörungen mit
depressiver Reaktion ausgeschlossen werden können. Der Explorand habe keine
andauernden psychosozialen Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe
angegeben, die in Jugend und/oder Erwachsenenalter oder vor dem Auftreten der
Schmerzen geschehen wären und zu intrapsychischen Konflikten geführt hätten,
die nicht anderweitig als durch die Schilderung von Schmerzzuständen
ausgedrückt werden könnten. Vielmehr leite er selbst die körperlichen
Einschränkungen und auch Schmerzen auf den Zustand nach komplizierter Fraktur
des einen Beines und nach Gefässeingriffen am anderen Bein ab. Es sei keine
Depression vorbeschrieben und aktuell habe sich ebenso wie zur
Untersuchungssituation 2019 bei der B.___ kein depressives Syndrom erheben
lassen. Aus psychiatrischer Sicht seien Behandlungen und Rehabilitation nicht
kompliziert oder nicht nachvollziehbar verlaufen. Aus psychiatrischer Sicht
lägen für Eingliederungsmassnahmen keine Einschränkungen vor, die Beeinträchtigungen
nach sich gezogen hätten. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig.
Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden nach
der Untersuchung bei der B.___ vom 16. Oktober 2019 nicht erheblich verändert.
Wie damals werde auch heute keine psychiatrische Erkrankung beschrieben.
Das psychiatrische Teilgutachten wird
seitens der Parteien ebenfalls nicht bestritten. Zudem begründet der
psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht keine Diagnosen zu stellen sind und demnach keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf das beweiswertige
psychiatrische Teilgutachten des C.___ kann somit abgestellt werden. Im Übrigen
kann im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in
überzeugender Weise verneint, auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden
(BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.7 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit im C.___-Gutachten vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 140.2, S. 1 ff.)
zu überzeugen: Demnach sei die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit in erster Linie durch die orthopädischen Einschränkungen
begründet. Aus kardiologischer Sicht wäre die angestammte Tätigkeit dem
Exploranden zu 50 % zumutbar. Aus rein angiologischer, neurologischer,
allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen
Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gesamthaft sei
von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit seit der am 15. April 2013 erlittenen Unterschenkelfraktur
auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen
voll arbeitsfähig. Geeignet seien körperlich leichte,
immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das
Überwinden von unebenem Grund und die Einnahme kauernder Positionen vermieden
werden.
Nicht nachvollziehbar ist dagegen die im
C.___-Gutachten vorgenommene interdisziplinäre Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Gutachter hielten
diesbezüglich fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2013 könne in
einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
(unterbrochen von mehrwöchigen postoperativen Rekonvaleszenzen ohne länger
dauernde wegweisende Verschlechterung) und ab März 2022 die aktuelle
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Worauf die Gutachter ihre Beurteilung einer
ab Januar 2014 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit stützen, ergibt sich aber
weder aus den Vorakten noch aus dem C.___-Gutachten selbst. Auch den einzelnen
Teilgutachten des C.___ ist hierzu keine Begründung zu entnehmen. Im
angiologischen Teilgutachten wurde hierzu lediglich festgehalten, eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der erfolgreichen
Bypassanlage Ende 2017 bis zum Wiederauftreten vaskulärer Beschwerden im September
2020 und dann erneut seit der erfolgreichen Katheterintervention im Januar
2021. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der
Bypassanlage Ende 2017 war, gab die angiologische Gutachterin aber nicht an. Ebenso
kann hierzu nicht die Verlaufsbeurteilung aus dem Gutachten der B.___ vom 13.
Januar 2020 herangezogen werden. Die Gutachter der B.___ hielten hierzu fest,
bis zur PAVK-Operation im Oktober 2017 sei die Arbeitsfähigkeit für die
angepasste Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die weitere Beurteilung sei
schwierig zu machen. Es könne aber angenommen werden, dass seither über die
Zeit gemittelt die im Gutachten der B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit für
die angepasste Tätigkeit anzunehmen sei. Wie in E. II. 5 hiervor festgehalten
wurde, bestand gemäss Gutachten der B.___ lediglich aus neurologischer Sicht
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25 %,
welche aber mangels Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
begründbar war. Dies führt im Resultat dazu, dass auch gestützt auf das
Gutachten der B.___ – weder rückblickend noch im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung am 13. Januar 2020 – eine längerdauernde Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellt ist. Eine solche lässt
sich im Übrigen auch nicht anhand der echtzeitlichen Vorakten begründen. Bei
diesem Beweisergebnis ist somit rückblickend in einer angepassten Tätigkeit von
keiner längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6.8 Im Übrigen ist in antizipierter
Beweiswürdigung der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei ein medizinisches
Obergutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Angiologie
einzuholen, abzuweisen. Zwar kann nicht auf die beiden Verlaufsbeurteilungen
aus den Gutachten der B.___ und des C.___ abgestellt werden. Aber im Lichte der
vorliegenden Vorakten ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu
einem anderen Resultat führen.
7. Nachfolgend sind die von der
Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 und 2024 vorgenommenen
Einkommensvergleiche zu prüfen. Dagegen erübrigen sich die
Invaliditätsberechnungen für die Jahre 2017 und 2022, da sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit – gestützt auf das vorstehend
dargelegte Beweisergebnis – in diesem Zeitraum nicht verändert haben.
7.1
7.1.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325;
SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.
327).
7.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine
letzte Tätigkeit bei der P.___ unbestrittenermassen aus gesundheitlichen
Gründen verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des
Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf das dort erzielte Einkommen
abgestellt hat. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
den Durchschnitt der im individuellen Konto von 2008 bis und mit 2012 erfassten
AHV-pflichtigen Einkommen abgestellt und einen Durchschnitt von CHF 66'098.00
ermittelt hat (2008 CHF 76'878.00, 2009 CHF 76'507.00, 2010
CHF 76'016.00, 2011 CHF 58'846.00, 2012 CHF 42'244.00).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, für die Festlegung des Valideneinkommens sei,
falls möglich, an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung anzuknüpfen, d.h. es sei grundsätzlich der
zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn zu bestimmen. Bei starken
Einkommensschwankungen, wie sie vorliegend aufgetreten seien, könne für die
Festsetzung des Valideneinkommens jedoch vom Durchschnittsverdienst während
einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden (vgl. KSIR Rz. 3301 07/23 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022), womit
die Berechnung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sei.
Dagegen vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, ein Abstellen auf den Durchschnittswert des IK-Auszuges verbiete
sich unter anderem deshalb, weil das im IK-Auszug erfasste Einkommen der Jahre
2010 und 2011 (recte: 2011 und 2012) aufgrund krankheits- und unfallbedingter
Ausfälle tiefer ausgefallen sei. Grund sei ein Arbeitsunfall, den der
Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 erlitten habe. Ihm sei die Hand in eine
Papiermaschine geraten, welche er erst nach dem Bruch des Unterarms wieder habe
herausziehen können. Deswegen sei er bis zum 17. Juni 2012 in unterschiedlichem
Ausmass arbeitsunfähig gewesen (vgl. Unfallschein UVG betr. Unfall vom 10. Juni
2011; Suva Schaden Nr. 4.36375.11.5; Beschwerdebeilage 4). Die während dieser
Zeit erhaltenen Unfalltaggelder seien bekanntlich nicht AHV-pflichtig, was
erkläre, wieso das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2011 deutlich geringer
ausgefallen sei als in den Jahren 2008 und 2009. Zu beanstanden sei weiter, dass es die Beschwerdegegnerin
unterlassen habe, den Durchschnittswert der Jahre 2008 – 2011 der
Lohnentwicklung anzupassen. Aus den genannten Gründen sei es gerechtfertigt, im
vorliegenden Verfahren das von der Suva mit Verfügung vom 25. Mai 2016
(IV-Nr. 25) festgelegte Valideneinkommen
von CHF 76'375.00 anzuwenden. Die Höhe des Valideneinkommens sei mit Urteil vom
4. Mai 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, bestätigt (vgl. Ziff. 6.1.5 des Urteils des
Kantonsgerichts; IV-Nr. 41.5) und letztlich auch vom Bundesgericht mit Urteil
8C_482/2017 vom 7. Dezember 2017 geschützt worden (vgl. Ziff. 4.1. ff. des
Urteils 8C_482/2017; IV-Nr. 45.3).
7.1.3 Wie die Beschwerdegegnerin mit
Verweis auf die Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, ist für
die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder unselbstständig
Erwerbenden auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst
abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig
kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt
lediglich, dass der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile
8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2; 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.
6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_744/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 2).
Aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers sind seit der Anstellung bei der P.___ im Jahr 2006 bis zum
Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 folgende Einkommen ersichtlich:
2006 CHF 68'589.00, 2007 CHF 74'149.00, 2008 CHF 76'878.00, 2009
CHF 76'507.00, 2010 CHF 76'016.00, 2011 58'864.00, 2012 CHF 42'244.00,
2013 CHF 53'681.00. Damit ist der Beschwerdegegnerin insofern recht zu geben,
dass das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers starke und
verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist.
Wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf den eingereichten Unfallschein
(Beschwerdebeilage 4) aber schlüssig aufgezeigt hat, war er in den Jahren 2011
und 2012 in mehreren Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig. Wie er diesbezüglich
zu Recht festgehalten hat, sind die während dieser Zeit erhaltenen
Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig, womit ein plausibler Grund ersichtlich ist,
weshalb das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2011 und 2012 tiefer ausgefallen
ist als in den Jahren zuvor. Somit erscheint es bei dieser Ausgangslage nicht
gerechtfertigt, bei der Berechnung des Validenkommens auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Vielmehr ist
aufgrund des vorliegenden IK-Auszuges und der vorgehenden Erläuterungen davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm in den Jahren 2006 bis 2010 erzielten
und im Wesentlichen gleichgebliebenen Lohn in dieser Höhe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt hätte. Hierbei ist ergänzend anzumerken,
dass der Beschwerdeführer in den Jahr 2006 – 2008 zusätzlich noch teilweise
Arbeitslosenentschädigungen bezog, womit der in diesen Jahren bei der P.___
erzielte Lohn ohne teilweise Arbeitslosigkeit sogar noch höher ausgefallen
wäre. Da somit keine Durchschnittsberechnung der vorangehenden Jahreseinkommen vorzunehmen
ist, ist auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer
unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 14. April 2023 erzielt hat.
Wie aus der Rentenverfügung der Suva vom
25. Mai 2016 (IV-Nr. 25) ersichtlich, ging diese bei der Invaliditätsberechnung
von einem Valideneinkommen von CHF 76'375.00 aus, wobei sie das vom
Beschwerdeführer im Jahr vor seinem Unfall vom 14. April 2013 erzielte
Einkommen heranzog. Hierbei stützte sie sich gemäss dem von ihr erstellten
Berechnungsblatt (Beschwerdebeilage 3) auf die Lohnabrechnungen vom 11. April
2016 und Kumulativjournale vom 23. Dezember 2014 (recte: 19. Dezember
2014; IV-Nr. 34.18, S. 99 ff.) sowie die telefonischen Unterredungen mit
Frau Q.___ von der P.___ vom 12. April 2016 und 20. April 2016. Das von der
Suva errechnete Valideneinkommen setzt sich aus zwölf Monatslöhnen von
insgesamt CHF 61'080.00 (12 x CHF 5‘090.00), aus einer Gratifikation von CHF
5'295.00 sowie aus Schicht- und Abwesenheitszuschlägen von CHF 10'000.00
zusammen. Sodann hat die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten gegenüber der
Suva am 4. April 2016 auf deren Formular «Mutmassliche Lohnentwicklung
2015 bis 2016» (IV-Nr. 26.101) angegeben, dass der Monatslohn ohne den
erlittenen Unfall gleichgeblieben wäre. Auch wenn die von der Suva zur
Berechnung herangezogene Lohnabrechnung vom 11. April 2016 sowie die
telefonischen Unterredungen mit Frau Q.___ von der P.___ vom 12. April 2016 und
20. April 2016 in den vorliegenden Akten nicht enthalten sind, kann die von der
Suva erstellte Berechnung des Valideneinkommens auch im vorliegenden Verfahren herangezogen
werden, ohne dass hierzu die UV-Akten beizuziehen sind. So ist die Berechnung
des Valideneinkommens auf dem Berechnungsblatt der Suva (Beschwerdebeilage 3)
nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wird in dieser Höhe als Einkommen im Jahr
vor dem Unfall von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Zudem
unterzog das Bundesgericht das Valideneinkommen im Urteil 8C_482/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 4 einer eingehenden Prüfung und beanstandete dieses nicht. Im
Übrigen liegt das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von CHF 76'375.00 in
ähnlicher Höhe wie die Einkommen in den Jahren 2006 bis 2010, womit sich dessen
Einrechnung auch aus diesem Grund rechtfertigt.
Zusammenfassend ist demnach per 2014 auf
ein Valideneinkommen von CHF 76'375.00 abzustellen. Wie erwähnt, war gemäss
Auskunft der Arbeitgeberin bis 2016 keine Lohnerhöhung geplant (vgl. IV-Nr.
26.101). Danach ist für die Berechnung per 2024 die Teuerung aufzurechnen, was ein
Valideneinkommen von CHF 78'593.05 ergibt (CHF 76'375.00 plus
Aufrechnung Nominallohnindex Ziffer 10 – 33 [:103.3 x 106.3]). In
antizipierter Beweiswürdigung ist somit der Antrag des Beschwerdeführers, es
seien für die Ermittlung des Valideneinkommens die UV-Akten beizuziehen,
abzuweisen.
7.2
7.2.1 Sodann
hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit
aufgenommen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
auf einen Tabellenlohn – hier TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer –
abgestellt und diesen Lohn auf die üblichen Wochenarbeitsstunden und auf die
Teuerung aufgerechnet hat. Daraus ergeben sich für die Jahre 2014 und 2024
folgende Invalideneinkommen (vorbehältlich eines allfälligen
Tabellenlohnabzuges; vgl. E. 7.2.2 hiernach):
- 2014 CHF 66'453.15 (LSE 2014
TA1_tirage_skill_level Total, Niveau 1 Männer [CHF 5'312.00 x 12],
Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]);
- 2024 CHF 59'411.30 (LSE 2020
TA1_tirage_skill_level Total, Niveau 1 Männer [CHF 5’261.00 x 12],
Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7] plus Aufrechnung Nominallohnindex
2020-2022 [:100 x 100.3]; Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV).
Daran vermag das Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach gestützt auf das Gutachten des Büro R.___
bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich
geringeren Löhnen auszugehen sei. Dies habe auch das Versicherungsgericht im
vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht
mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) zum Schluss kam, dass
eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht angezeigt sei. So
lägen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor. Für
die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten
Korrekturinstrumente von zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung
zum heutigen Zeitpunkt wäre mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die
Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang
hervorzuheben, dass sich das Gutachten mit dem Titel «Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
IV-Rentenbemessung» des Büros R.___ (Büro für arbeits- und sozialpolitische
Studien S.___ AG) vom 8. Januar 2021 bei seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf
die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die SAKE basiert
aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit
Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten
und öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden.
Damit basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten
als die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus
diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros R.___ abgestellt
werden kann. Somit erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht
angebracht, von der Anwendung der LSE abzuweichen.
7.2.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.
5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund
statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da dem
Beschwerdeführer ein volles Pensum zumutbar ist. Allerdings kann gemäss
Bundesgericht auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug
von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein
Korrekturbedarf bestand (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439;
IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom
26. August 2024 S. 1 unten).
Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen
ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau
gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss
nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2014
und 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen um 4.95 % (2014) bzw. 4 % (2020) geringeren
Lohn erzielten. Dies stellt jedoch praxisgemäss keine überproportionale
Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober
2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und
rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Schliesslich ist auch kein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. So umfasst der Tabellenlohn
im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits
eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Das im C.___-Gutachten statuierte
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 6.7 hiervor) ist
denn auch nicht derart eingeschränkt, als sich aufgrund dessen ein zusätzlicher
Abzug rechtfertigen würde.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen hat.
7.3 Demnach ergeben sich folgende
Invaliditätsgrade: Ab 2014 IV-Grad 13 %; ab 2024 IV-Grad 24 %. Somit ist der
Rentenanspruch zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch