Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.26

Invalidenrente

1. Juli 2025Deutsch45 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 1. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 4. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ (IV-Nr.

69.1) sowie der C.___ (IV-Nr. 140.2) je ein polydisziplinäres Gutachten.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 142, S. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4.

Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 4. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge:

4. Es seien die UV-Akten für die Ermittlung

des Valideneinkommens beizuziehen.

5. Es sei ein medizinisches Obergutachten

der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Angiologie einzuholen.

3. Mit Eingabe vom 8. März 2024

(A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 11. November

2024 (A.S. 33) holt die Präsidentin des Versicherungsgericht bei der

Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der C.___ vom 13.

Juni 2022 ein.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). In der vorliegend angefochtenen Verfügung

werden die Invaliditätsgrade ab 2014, 2017, 2022 und 2024 errechnet, womit für

die Berechnungen der Jahre 2014 und 2017 das vor 1. Januar 2022 und für die

Berechnungen der Jahre 2022 und 2024 das nach 1. Januar 2022 geltende Recht

anwendbar ist.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 4. Januar 2024 zurecht verneint hat. Sie stützte sich hierbei im

Wesentlichen auf die polydisziplinären Gutachten der B.___

vom 13. Januar 2020 (Fachrichtungen: Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie,

Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 69.1) sowie der C.___ vom 13. Juni 2022

(Fachrichtungen: Angiologie, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie,

Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 140.2), weshalb nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen ist.

5.

5.1

Im neurologischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 69.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom am linken

Unterschenkel bei

-

St.n.

Femoralisgabelendarteriektomie links, Profundaplastik sowie femoropoplitealem

Venenbypass links am 17. Oktober 2017 bei PAVK

-

St.n. Ruptur der

Semitendinosussehne links 21. Januar 2018

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine

Zur Beurteilung führte der neurologische

Gutachter aus, beim Exploranden bestehe möglicherweise ein neuropathischer

Schmerz am linken Bein. Eine genauere Beurteilung sei aufgrund den inzwischen

eingetretenen Symptomausweitung schwierig. Rein objektiv habe eine neurogene

Läsion bei der neurophysiologischen Untersuchung vom 12. Dezember 2018

nicht objektiviert werden können. Dies beziehe sich auch auf die vom

Exploranden angegebenen Missempfindungen am linken Fuss. Die Tatsache, dass aus

technischen Gründen eine Ableitung des Nervus saphenus nicht möglich gewesen

sei, entspreche der allgemeinen Erfahrung und könne weder als Ausschluss noch

als Nachweis einer Läsion des Nervus suralis interpretiert werden. Eine

isolierte Läsion des Nervus saphenus sei in den Akten nicht dokumentiert

worden. Falls es beim operativen Eingriff vom 17. Oktober 2017 tatsächlich zu

einer derartigen Nervenläsion gekommen wäre, müsste man davon ausgehen, dass

entsprechende Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen wären und auch zu weiteren

Abklärungen geführt hätten. Das verspätete Auftreten der neuropathischen

Schmerzen und der Annahme, dass es sich um eine perioperative Nervenverletzung

gehandelt habe, sei in diesem Sinne nicht interpretierbar. Im Weiteren sei

darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der neurologischen Erstuntersuchung

vom 12. Dezember 2018 die Missempfindungen und sensiblen Defizite deutlich

über das Innervationsgebiet des Nervus saphenus hinausgegangen seien. Insgesamt

ergebe sich aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis eines

höhergradigen neuropathischen Schmerzsymptoms. Trotzdem könne davon ausgegangen

werden, dass ein gewisser neuropathischer Schmerz vorhanden sei, so dass

gewisse Einschränkungen in der Belastbarkeit erklärbar seien. Davon ausgehend,

dass der Explorand in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als

Maschinenführer im Schichtbetrieb auch aufgrund der übrigen medizinischen

Diagnosen nicht mehr eingesetzt werden könne, erfolge die Beurteilbarkeit der

Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit. In einer

vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer

Sicht zu 75 % arbeitsfähig. Aufgrund der Schmerzen seien vermehrte Lagewechsel

und Pausen notwendig. Die Einschränkung bestehe seit erstmaliger Dokumentation

der linksseitigen Beinschmerzen im Dezember 2017.

Die vorstehenden Ausführungen des

neurologischen Gutachters sind nur teilweise nachvollziehbar. Zwar stehen diese

im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorakten. Jedoch ist eine wie

vorliegend vom neurologischen Gutachter attestierte Verdachtsdiagnose eines

neuropathischen Schmerzsyndroms nicht zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit

geeignet. So setzen allfällige invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen

in jedem Fall ein medizinisches Subtrat und eine fachärztlich gestellte

Diagnose nach einem wissenschaftlichen Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2). Der Gutachter hielt denn auch selbst fest, insgesamt ergebe sich

aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis eines höhergradigen

neuropathischen Schmerzsymptoms. Dass er hieraus in der Folge gleichwohl eine

25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitete, ist im Lichte des Gesagten

nicht nachvollziehbar. Somit kann in diesem Punkt nicht auf das neurologische

Teilgutachten der B.___ abgestellt werden.

5.2

Im orthopädischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 69.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Chronische Beschwerden im

Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 T93.2/Z98.8/M 19.17)

-

St.n. mehrfragmentärer

dislozierter Pilon tibiale-Fraktur am 15. April 2013

-

St.n. geschlossener

Reposition und Anlage eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 15.

April 2013 (Dr. D.___, E.___)

-

St.n. Nachreposition und

Stabilisierung mittels eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 23.

April 2013 (Dr. D.___, E.___)

-

St.n. offener Reposition

und Platten- sowie Zugschraubenosteosynthese der Fibula und Tibia am 26. April

2013.

(Dr. F.___, E.___)

-

St.n. Narbenexzision, Wunddébridement,

Plattenkürzung, Entlastungsinzision sowie erneutem Wundverschluss am 2. August

2013.

bei Narbendehiszenz mit beginnender Entzündung über der tibialen Platte

(Dr. F.___, E.___)

-

in einer von zwei

subkutanen Biopsien Nachweis von Staphylococcus mitis

-

St.n. Metallentfernung an

Fibula und Tibia am 26. August 2014 (med. pract. G.___, E.___)

-

St.n. Arthroskopie des OSG

am 6. Juli 2015 bei posttraumatischer Fibrose (Dr. H.___, I.___, [...])

-

intraoperativer Befund:

massive Fibrose des ventralen Gelenksabschnittes, talar stellenweise weicher

Knorpel mit diskreten Randunregelmässigkeiten in der zentralen Belastungszone

und tibial deutlich aufgeweichter Knorpel

-

radiologisch klare Zeichen

der tibiotalaren Arthrose (Röntgen 16. Oktober 2019)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

St.n. konservativ behandeltem

OSG-Supinationstrauma links vom 3. Juni 2016 (ICD-10 T93.3)

-

radiologisch unauffälliger

Befund (Röntgen 4. Juni 2016)

-

St.n.

ultraschallgesteuerter diagnostischer Blockade des Nervus saphenus am 18. April

2019.

J.___, E.___)

-

St.n.

ultraschallgesteuerter Infiltration des Nervus interdigitalis 1/11 am 29. April

2019.

(J.___, E.___)

-

St.n.

ultraschallgesteuerter PRF des Nervus saphenus am 6. Mai 2019 (J.___, E.___)

2.

St.n. konservativ behandeltem

inkomplettem Ausriss der distalen Semitendinosus-Sehne links am 22. Januar 2018

(ICD-10 T93.5)

3.

St.n. Plattenosteosynthese einer

distalen isolierten Ulnaschaftfraktur links am 13. Juni 2011 (Dr. K.___, L.___)

(ICD-10 Z98.8)

-

St.n. Entfernung des

Osteosynthesematerials am 25. Mai 2012 (Dr. M.___, L.___)

4.

Anamnestisch St.n. traumatischer

Schulterluxation der adominanten linken Seite zirka 2002 (ICD-10 T92.3)

Zur Befunderhebung hielt der

orthopädische Gutachter fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei

mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der

Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal bei verkürzter lschiokruralmuskulatur

etwas vermindert und zervikothorakal frei. Auch an den oberen und unteren

Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Am rechten oberen Sprunggelenk

bestehe ein geringgradiger Schwellungszustand bei aber auch hier fehlenden

höhergradigen funktionellen Defiziten. Bezüglich der linken unteren Extremität

sei auf das neurologische Gutachten verwiesen. Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation

problemlos durchgeführt werden. Ein klarer Leidensdruck werde dabei während

Berührung und Bewegungsprüfung der linken unteren Extremität ersichtlich. Auf

radiologischer Ebene bestünden klare Zeichen der rechtsseitigen OSG-Arthrose.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die im Bereich des rechten oberen

Sprunggelenkes angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde dezidiert nachvollziehen liessen. Für körperlich mittelschwere und

schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen, wozu auch die

zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Papiertechnologe gehöre, bestehe aufgrund der

heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für

körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das Überwinden von

unebenem Grund und die Einnahme kauernder Positionen vermieden werden. Die

retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben

und vorliegender Akten sei schwierig. Nach der am 15. April 2013 erlittenen

Unterschenkelfraktur habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten, spätestens drei Monate nach dem am 2. August 2013 erfolgten

Revisionseingriff aber eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit für genannte körperlich leichte Verweistätigkeiten bestanden.

Das orthopädische Teilgutachten der B.___

ist seitens der Parteien unbestritten geblieben und denn auch nicht zu

beanstanden. So stimmt das Gutachten mit den Vorakten überein und die

Dispositiv

gutachterlichen Ausführungen sind einleuchtend. Demnach kann darauf abgestellt

werden.

5.3 Im internistischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 69.4) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Generalisierte

Arteriosklerose

-

peripher-arterielle

Verschlusskrankheit (ICD-10 170.2)

-

St.n.

Femoralisgabel-Endarteriektomie mit arteriellem Bypass linker Oberschenkel

-

koronare Herzkrankheit

(ICD-10 125.1)

-

St.n. vierfach koronarem

Bypass 10/2018

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Arterielle Hypertonie (ICD-10 110)

-

mit medikamentöser

Behandlung knapp kompensiert

2. Adipositas (BMI 31.7 kg/m2) (ICD-10

E66.0)

3. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch (ca. 35 pack years) (ICD-10 F17 1)

-

anamnestisch Hinweise auf

Lungenemphysem (CT-Thorax E.___ 6. August 2019)

4. Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)

-

mit lipidsenkender

Medikation nicht optimal eingestellt

Zur Beurteilung führte der

internistische Gutachter aus, der Explorand leide aus allgemeininternistischer

Sicht an einer Arteriosklerose. 2017 sei eine PAVK im linken Oberschenkel

operiert worden. Die Claudicatiobeschwerden seien gemäss den Angaben des

Exploranden seither verschwunden. Er gebe andere Schmerzen am linken Bein an.

Diese könnten mit der PAVK nicht erklärt werden. Im Oktober 2018 habe sich der

Explorand einer vierfachen aortokoronaren Bypassoperation unterziehen müssen.

Er leide noch an Thoraxschmerzen, welche durch die Operation bedingt seien.

Eine relevante Leistungseinschränkung bestehe nicht. Bei der letzten

kardiologischen Untersuchung im September 2019 sei ein unauffälliger

stressechokardiographischer Befund erhoben worden. Die klinischen Befunde im

allgemeininternistischen Status seien unauffällig gewesen. Die peripheren Pulse

seien palpabel. Zeichen einer Herzinsuffizienz hätten nicht bestanden.

Ebenfalls hätten sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Lungenfunktion

ergeben. Die Laborwerte seien ebenfalls weitgehend im Normbereich gelegen. Die

Lipidwerte seien trotz lipidsenkender Medikation nicht ideal. Eine Verbesserung

mit Medikamenten sei hier wie auch bei der arteriellen Hypertonie noch möglich.

Insgesamt sei die allgemeininternistisch gesundheitliche Situation kompensiert.

Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien aber nicht

mehr möglich. Ideal seien wegen der PAVK wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd

gehend, stehend und sitzend. Eine solche Tätigkeit sei in einem vollen Pensum

ohne Leistungseinschränkung möglich. Eine länger andauernde, höhergradige

Arbeitsunfähigkeit für solche Tätigkeiten habe ausser in den

Rehabilitationsphasen nach den Operationen 2017 und 2018 von maximal drei

Monaten keine bestanden.

Das

internistische Gutachten der B.___ ist nachvollziehbar und steht in

Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem wird es seitens der Parteien nicht

bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

5.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

der B.___ (IV-Nr. 69.5) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung führte

der psychiatrische Gutachter aus, der Explorand leide in seinem Alltag nicht

unter psychopathologischen Symptomen und bei der heutigen Untersuchung hätten

keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Es bestehe eine

chronische somatische Problematik nach Unfallereignissen mit PAVK am linken

Oberschenkel und aortokoronarer Bypassoperation, was in den Akten aufgeführt

sei. Bei der heutigen Untersuchung habe der Explorand die somatischen

Beschwerden, aufgrund derer er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle, relativ

genau lokalisiert. Dies spreche bei sonst allgemein guter Konsistenz und

Leistungsbereitschaft eher für eine somatische Ursache der Symptomatik, auch

wenn sein subjektives Beschwerdeausmass mit der Überzeugung, gegenwärtig gar

nicht arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend

objektiviert werden könne. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht

gestellt werden. Der Explorand leide auch nicht unter depressiven

Verstimmungen, er sei nicht suizidal, er könne sich durchaus konzentrieren,

sein Appetit sei nicht gestört und sein Selbstwert sei gut erhalten. Es

bestünden aber nächtliche Schlafstörungen, wobei er dazu erklärt habe, dass

diese auch dadurch bedingt sein könnten, da er krankheitsbedingt keiner

regelmässigen Arbeit mehr nachgehe. Er leide aber auch unter somatischen

Beschwerden. Am Tag komme es zu entsprechender Müdigkeit, wenn er in der Nacht

nicht gut schlafe. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland. Auch die

Persönlichkeitsentwicklung sei weitgehend normal verlaufen und vor seiner

Erkrankung sei der Explorand stets voll leistungsfähig gewesen. Die

Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne deshalb nicht gestellt

werden.

Das psychiatrische Teilgutachten wird

seitens der Parteien nicht bestritten. Zudem begründet der psychiatrische

Gutachter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht keine Diagnosen zu stellen sind und demnach keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit besteht. Auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten

der B.___ kann somit abgestellt werden. Im Übrigen kann im Lichte dieses

beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6. Sodann ist der Beweiswert des

Verlaufsgutachtens des C.___ vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 140.2) zu prüfen.

6.1 Im angiologischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

PAVK Stadium IIa-b links

(ICD-10 170.22)

-

St. n.

Thrombendarteriektomie Femoralbifurkation links mit Profundaplastik und

fermoro-poplitealem (Pars III) Venenbypass extraanatomisch links am 17. Oktober

2021

-

subakuter

Venenbypass-Verschluss links am 19. Januar 2021 bei 50 – 75%iger

Rezidiv-Stenose proximale Fermoral-TEA-Stelle sowie 50 – 75%iger

Stenose Unterschenkelarterienabgang anastomosennah

-

St. n. PTA (DEB) der

Femoral-TEA-Stelle und Arteria profunda femoris links bei Rezidiv-Stenose von

Crossover rechts bei Stadium IIb-III am 28. Januar 2021

-

aktuell: erhaltenes

Revaskularisationsresultat Femoralbifurkation/Arteria profunda femoris,

verschlossener femoro-poplitealer Bypass links, kompensierte peripherarterielle

Durchblutungssituation

-

vaskuläre Risikofaktoren:

arterielle Hypertonie, persistierender Nikotinabusus

Zur Beurteilung führte die angiologische

Gutachterin aus, aktuell bestünden Rest-Claudicatio-Beschwerden bei einem konservativ

behandelten Bypassverschluss links, aber eine ordentlich kompensierte peripher

-arterielle Durchblutung nach der letzten PTA im Bereich der

Fermoralbifurkation und der Arteria profunda femoris vom 28. Januar 2021. Die

aktuellen angiologischen Befunde und die angiologische Beurteilung seien

kongruent mit dem letzten vorliegenden angiologischen Bericht vom 6. Juli 2021

des E.___, Standort [...]. Insbesondere sei aus angiologischer Sicht die

ausgeprägte Symptomatik des Exploranden im Stehen und nach wenigen Schritten

nicht erklärbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,

welche vorwiegend gehend und stehend gewesen und als mindestens mittelschwer zu

beurteilen sei, bestehe aus angiologischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Explorand sei bei gehenden Tätigkeiten und dem

Tragen von Lasten eingeschränkt. Aus angiologischer Sicht sei jede leichte,

abwechselnde Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend durchgeführt werden könne, in

einem vollen Pensum geeignet. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen

angepassten Tätigkeit bestehe seit der erfolgreichen Bypassanlage Ende 2017 bis

zum Wiederauftreten vaskulärer Beschwerden im September 2020 und dann erneut

seit der erfolgreichen Katheterintervention im Januar 2021. Der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person habe sich

aus angiologischer Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___

vom 13. Januar 2020 erheblich verändert.

Seit Ende 2020 sei eine Verschlechterung

der peripher-arteriellen Verschlusskrankheit aufgetreten, verursacht durch

einen subakuten Verschluss des Venenbypasses links. Durch die

Katheterintervention vom 28. Januar 2021 habe die arterielle Durchblutung kompensiert

werden können, bei bestehendem Bypassverschluss bestehe aber aus angiologischer

Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und vorwiegend gehende

Tätigkeiten. Wie erwähnt, sei die angiologische Durchblutung aktuell

kompensiert, sodass in einer leidensangepassten Tätigkeit aus angiologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

Das angiologische Teilgutachten des C.___

ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Zudem ist das Teilgutachten

seitens der Parteien im Wesentlichen unbestritten geblieben. Der

Beschwerdeführer rügt einzig, anders als im Gutachten der B.___ sei die

Venenverschlusserkrankung bzw. Arteriosklerose (PAVK Stadium Ha-b links) im C.___-Gutachten

unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden,

was nicht nachvollziehbar sei. Diese Rüge ist berechtigt. So hielt die

angiologische Gutachterin des C.___ zur Beurteilung fest, in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit bestehe aus angiologischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Somit hätte auch die als einzige angiologische

Hauptdiagnose gestellte «PAVK Stadium IIa-b links (ICD-10 170.22)» unter den

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden müssen. Das

führt aber nicht dazu, dass dem angiologischen Teilgutachten deswegen der

Beweiswert abzuerkennen wäre. So ist dieses überzeugend ausgefallen und der

obengenannte Umstand ändert nichts an der beweiswertigen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im angiologischen Teilgutachten, welche vom Beschwerdeführer

im Übrigen auch nicht bestritten wird. Auf das angiologische Teilgutachten ist

somit abzustellen.

6.2 Im kardiologischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 63) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Koronare

Dreigefässerkrankung (ED 10/2018) (ICD-10 125.1)

-

St. n. 4-fach AKB-Operation

(LIMA-RIVA, RIMA-M1-D1, T-Graft Saph. magna-LIMARIVP)

-

cvRF: art. Hypertonie,

Hypercholesterinämie, Nikotinabusus (35py)

-

HERZ-PET 26.10.2021:

anterolaterale Ischämie, verminderte Flussreserve, LVEF 67 %

-

LIKA 18.11.21: ACD prox 100 %,

hochgradige HS-Stenose, D1 100 %, M1 95 – 99 %, Bypässe

offen

-

TTE aktuell: LVEF 60 %,

normale regionale Motilität, keine relevanten Vitien, normale Dimensionen

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Keine

Zur Beurteilung führte der

kardiologische Gutachter aus, die in der aktuellen Exploration erhobenen

Befunde im TTE entsprächen im Wesentlichen den Vorbefunden, auf eine Ergometrie

sei bei peripheren Beschwerden verzichtet worden und weil eine adäquate Belastung

nicht habe erwartet werden können. Aufgrund der Diagnostik im Herbst 2018 sei

eine 3-Ast-KHK diagnostiziert und mittels 4-fach-AKB-Operation behandelt

worden. Die kardiovaskulären Risikofaktoren schienen gut eingestellt zu sein,

ein LDL-Zielwert <1.4mmo1/1 sei anzustreben. Leider bestehe immer noch ein

Nikotinkonsum, ein Nikotinstopp wäre dringend angeraten. Aktuell seien aus

kardiologischer Sicht keine mittelschwer oder schwer körperlich belastenden

Tätigkeiten, sondern nur leichte Tätigkeiten zumutbar. Dies in einem Pensum von

100 %. Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus

kardiologischer Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___

vom 13. Januar 2020 erheblich verändert habe, hielt der Gutachter fest, im

PET-CT vom 26. Oktober 2021 sei eine anterolaterale Ischämie und im LIKA vom

18. November 2021 hochgradige Stenosen der Nativgefässe festgestellt

worden. Der allgemeine Zustand habe sich dadurch nicht relevant verändert,

die Ischämie könne medikamentös behandelt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei

dadurch nicht wesentlich verändert gegenüber dem Gutachten von Januar 2020.

Das kardiologische Teilgutachten des C.___

wird seitens der Parteien nicht bestritten, ist überzeugend begründet und steht

in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit kann darauf abgestellt werden.

6.3 Im neurologischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 56) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Partielle Läsion des Nervus

saphenus links (ICD-10 G57.8)

Zur Beurteilung hielt der neurologische

Gutachter fest, das neurologische Gebiet werde tangiert von einer seit der

Bypassoperation angegebenen Gefühlsstörung des linken Beines, speziell der

Vorderinnenseite des Ober- und Unterschenkels. Hierfür sei eine eingehende

neurologische Untersuchung durch PD Dr. N.___ vom O.___ [...] erfolgt. In

seinem Brief vom 28. Juli 2020 nenne Dr. N.___ eine Schädigung des linken

Nervus saphenus ohne Hinweise für eine weitere proximale Läsion des Nervus

femoralis und er ordne die Schädigung als wahrscheinlich operationsbedingt ein.

Angegebene Sensibilitätsstörungen im Bereich des Ristes und der Zehen könne er

nicht sicher einordnen. Aufgefallen sei noch eine Linksbetonung der Reflexe bei

lebhaftem Reflexniveau. Den Überlegungen von PD Dr. N.___ könne gut gefolgt

werden, auch bei der aktuellen Untersuchung werde eine Hypästhesie im

Versorgungsgebiet des Nervus saphenus angegeben, ohne dass weitere motorische

Störungen vorlägen. Die Linksbetonung der Reflexe finde sich aktuell nicht,

lediglich der ASR sei rechts diskret schwächer erhältlich, was aber eine Folge

des früheren Unfalles darstellen könne. Die angegebenen Gefühlsstörungen im

Bereich der Zehen blieben von der Einordnung offen. Eine pAVK-bedingte

Neuropathie wäre wohl hypothetisch vorstellbar, allerdings wirke die Trophik

der beiden Füsse seitengleich unauffällig und es fänden sich auch sonst keine

weiteren Zeichen einer Polyneuropathie. Eine wesentliche Pathologie der LWS sei

bereits 2020 mittels MRT ausgeschlossen worden. Die rein sensible Störung des

Nervus saphenus habe keine funktionellen Auswirkungen, im Hinblick auf die

mitangegebenen Parästhesien kämen Behandlungsversuche mit Gabapentin oder Pregabalin

in Betracht. Hinsichtlich des 2020 implantierten Stimulators gebe der Explorand

eine partielle Besserung an. Weitere Berichte über spätere Auswirkungen lägen

nicht vor. Betreffend einer eventuellen Zunahme von Parästhesien kämen

Substanzen wie Gabapentin oder Pregabalin in Betracht, aber zum

Untersuchungszeitpunkt bestimmten klar AVK-typische Schmerzen den

Beschwerdetenor. Es bestünden Einschränkungen der motorischen Funktionen, dies

bedingt durch die AVK, was vom angiologischen Gebiet zu beurteilen sei.

Ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten

erhalten. Körperlich leichte Arbeiten im Sitzen könnten neurologischerseits in

einem 100%-Pensum verrichtet werden. Die Haupteinschränkung dürfte auf

angiologischem Gebiet liegen. Neurologischerseits bestünden keine Einschränkungen.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich aus neurologischer

Sicht gegenüber der Situation gemäss dem Gutachten der B.___ vom 13. Januar

2020 nicht erheblich verändert.

Die vorgehenden Ausführungen und

Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters sind nachvollziehbar und

überzeugend und stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den medizinischen

Vorakten. Somit kann dem neurologischen Teilgutachten des C.___ voller

Beweiswert zuerkannt werden. Daran vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers gab der neurologische Gutachter die

anlässlich der Begutachtung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, wonach er

im Sitzen, wie z.B. bei der aktuellen Untersuchung, keine Schmerzen habe, im

Gutachtensbericht korrekt wieder (vgl. Tonaufnahmen der neurologischen

Begutachtung, ab 5:52). Zudem wurde den vom Beschwerdeführer gegenüber den

anderen Gutachtern des C.___ teilweise gemachten Beschwerdeangaben, wonach er

nicht lange sitzen könne, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___

Rechnung getragen, indem beim Zumutbarkeitsprofil unter anderem festgehalten

wurde, geeignet seien körperlich leichte, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen unter Wechselbelastung (s. IV-Nr. 140.2, S. 12 und E. II 6.7

hiernach). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Tonaufnahme (ca. Minute

53:04 und 53:14) lasse sich entnehmen, dass er weder auf dem rechten noch auf

dem linken Bein habe hüpfen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen eine

Kniebeuge zu machen (Tonaufnahme ca. Minute 53:26) und es habe eine Reizung

bestanden, weil er schon den ganzen Morgen auf den Beinen gewesen sei. Diese,

der Tonaufnahme zu entnehmenden Befunde, würden im schriftlichen neurologischen

Teilgutachten nicht wiedergegeben, was einen relevanten und erheblichen Mangel

darstelle. Bezüglich dieser Rügen kann im Wesentlichen auf die schlüssigen

Ausführungen aus der Stellungnahme der C.___-Gutachter vom 23. Mai 2023 (IV-Nr.

102) verwiesen werden. Demnach stelle der schriftliche Gutachtenteil eine

Kondensation auf die wesentlichen medizinischen Aspekte dar. Es sei Aufgabe des

Gutachters, die wesentlichen Aspekte der Anamnese wiederzugeben. Es handle sich

hier nicht um ein einfaches Gesprächsprotokoll. Sodann habe der

Beschwerdeführer das monopedale Hüpfen verplumpt, also schwerfällig

durchgeführt. Wenn der Explorand mit der Ausführung etwas gezögert habe, sei

dies für den Untersucher nicht einer gesonderten Erwähnung wert. Dies gelte

auch für das Durchführen einer Kniebeuge (also der tiefen Hocke), da der

Gutachter dies, im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsvertreterin, auch nicht

als einen gravierenden Mangel sehe, da sehr viele Menschen die tiefe Hocke aus

häufig orthopädischen Gründen nicht einnehmen könnten. Diesen gutachterlichen

Ausführungen kann gefolgt werden. So ist es Sache des Gutachters, darüber zu

entscheiden, welche erhobenen Befunde für seine Beurteilung wesentlich sind und

somit Eingang in den schriftlichen Gutachtensbericht finden. Schliesslich rügt

der Beschwerdeführer, das noch von der B.___ diagnostizierte neuropathische

Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel sei vom C.___ gar nicht mehr in der

Diagnoseliste aufgeführt worden, ohne dass sich die Gutachter des C.___ mit

dieser Diskrepanz zum Vorgutachten ernsthaft auseinandergesetzt hätten. Wie in

E. II. 5.1 hiervor dargelegt, stellte der neurologische Gutachter der B.___ das

neuropathische Schmerzsyndrom nur als Verdachtsdiagnose und räumte selbst ein,

insgesamt ergebe sich aufgrund des aktuellen klinischen Bildes kein Nachweis

eines höhergradigen neuropathischen Schmerzsymptoms. Darüber hinaus verwies der

neurologische Gutachter hinsichtlich der Schmerzsymptomatik im Bein auf das

angiologische Teilgutachten. Dagegen verneinte der neurologische Gutachter des C.___

das Vorliegen einer Neuropathie und eine neurologische bedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise. So führte er aus, eine

pAVK-bedingte Neuropathie wäre wohl hypothetisch vorstellbar, allerdings wirke

die Trophik der beiden Füsse seitengleich unauffällig und es fänden sich auch

sonst keine weiteren Zeichen einer Polyneuropathie. Eine wesentliche Pathologie

der LWS sei bereits 2020 mittels MRT ausgeschlossen worden. Die rein sensible

Störung des Nervus saphenus habe keine funktionellen Auswirkungen. Zusammenfassend

kann somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___

abgestellt werden.

6.4 Im orthopädischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 44) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Chronische Beschwerden im Bereich des

rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 T93.2/Z98.8/M19.17)

-

St. n. mehrfragmentärer

dislozierter Pilon tibiale-Fraktur am 15. April 2013

-

St. n. geschlossener

Reposition und Anlage eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 15.

April 2013 (Dr. D.___, E.___)

-

St. n. Nachreposition und

Stabilisierung mittels eines das OSG überbrückenden Fixateur externe am 23.

April 2013 (Dr. D.___, E.___)

-

St. n. offener Reposition

und Platten- sowie Zugschraubenosteosynthese der Fibula und Tibia am 26. April

2013 (Dr. F.___, E.___)

-

St. n. Narbenexzision,

Wunddebridement, Plattenkürzung, Entlastungsinzision sowie erneutem

Wundverschluss am 2. August 2013 bei Narbendehiszenz mit beginnender Entzündung

über der tibialen Platte (Dr. F.___, E.___)

-

in einer von zwei

subkutanen Biopsien Nachweis von Staphylococcus mitis

-

St. n. Metallentfernung an

Fibula und Tibia am 26. August 2014 (med. pract. G.___, E.___)

-

St. n. Arthroskopie des OSG

am 6. Juli 2015 bei posttraumatischer Fibrose (Dr. H.___, I.___, [...])

-

intraoperativer Befund:

massive Fibrose des ventralen Gelenksabschnittes, talar stellenweise weicher

Knorpel mit diskreten Randunregelmässigkeiten in der zentralen Belastungszone

und tibial deutlich aufgeweichter Knorpel

-

radiologisch klare Zeichen

der tibiotalaren Arthrose (Röntgen 16. Oktober 2019)

2. Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10

M79.61)

-

konventionell-radiologisch

regelrechter Befund (30. März 2022)

-

klinisch Reizzustand ohne

klaren Hinweis für Meniskusläsion

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. St. n. konservativ behandeltem

OSG-Supinationstrauma links vom 3. Juni 2016 (ICD-10 T93.3)

-

radiologisch unauffälliger

Befund (Röntgen 4. Juni 2016)

-

St. n.

ultraschallgesteuerter diagnostischer Blockade des Nervus saphenus am 18. April

2019 (J.___, E.___)

-

St. n. ultraschallgesteuerter

Infiltration des Nervus interdigitalis 1/11 am 29. April 2019 (J.___, E.___)

-

St. n.

ultraschallgesteuerter PRF des Nervus saphenus am 6. Mai 2019 (J.___, E.___)

2. St. n. konservativ behandeltem

inkomplettem Ausriss der distalen Semitendinosussehne links am 22. Januar 2018

(ICD-10 T93.5)

3. St. n. Plattenosteosynthese einer

distalen isolierten Ulnaschaftfraktur links am 13. Juni 2011 (Dr. K.___, L.___)

(ICD-10 Z98.8)

·

St. n. Entfernung

des Osteosynthesematerials am 25. Mai 2012 (Dr. M.___, L.___)

4. Anamnestisch St. n. traumatischer

Schulterluxation der adominanten linken Seite zirka 2002 (ICD-10 T92.3)

Zur Beurteilung hielt der ortophädische

Gutachter fest, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge

einschliesslich der geprüften Varianten weitgehend regelrecht. Bei der

Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal bei verkürzter

Ischiokruralmuskulatur etwas vermindert und in den übrigen Abschnitten frei.

Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit

mit Ausnahme der Sprunggelenke und Füsse bei erheblicher Gegenspannung. Am

linken Kniegelenk liege ein Reizzustand ohne klaren Hinweis für eine

Meniskusläsion vor. Bezüglich der linken unteren Extremität sei auf das

neurologische und angiologische Teilgutachten verwiesen. Die gesamte

ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter

Kooperation problemlos durchgeführt werden. Die Beschwerden konzentrierten sich

dabei klar auf die linke untere Extremität. Auf radiologischer Ebene bestünden

deutliche Zeichen der OSG-Arthrose rechts sowie ein in der konventionellen

Bildgebung regelrechter Befund am linken Kniegelenk. Zusammenfassend könne

festgestellt werden, dass sich die Beschwerden im Bereich des rechten

Sprunggelenkes durch die klinischen und radiologischen Befunde weiterhin

dezidiert nachvollziehen liessen. Weniger klar sei die linksseitige

Kniesymptomatik bei allerdings gegebenem Reizzustand; hier sollten bei

Beschwerdepersistenz vertiefende Untersuchungen erfolgen. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der B.___ mit Gutachten vom

13. Januar 2020 beurteilt worden. An der dortigen orthopädischen Einschätzung

könne aufgrund der heutigen Verlaufsbeurteilung klar festgehalten werden. Im Wesentlichen

sei es seither nur zu einem neu aufgetretenen Reizzustand des linken

Kniegelenkes gekommen. Die Einschätzung einer bleibenden und vollständigen

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich sowie einer zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten

gelte daher unverändert weiter. Für körperlich leichte, immer wieder auch

sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen

Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte

dabei ebenso wie das Überwinden von unebenem Grund und die Einnahme kauernder

Positionen vermieden werden. Nach der am 15. April 2013 erlittenen

Unterschenkelfraktur habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten, spätestens drei Monate nach dem am 2. August 2013 erfolgten

Revisionseingriff aber eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit für genannte Verweistätigkeiten bestanden. Auf rein

orthopädischer Ebene sei es gegenüber der gutachterlichen Einschätzung zu

keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit gekommen.

Die vorstehenden Ausführungen des

orthopädischen Gutachters sind nachvollziehbar und stehen in Übereinstimmung

mit den Vorakten. Das Gutachten wird denn von Seiten der Parteien auch nicht

bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

6.5 Im internistischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S. 29) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Metabolisches Syndrom

-

Adipositas, BMI 30 kg/m2

(ICD-10 E66.0)

-

arterielle Hypertonie,

medikamentös behandelt (ICD-10 110)

-

Dyslipidämie, medikamentös

nicht behandelt (ICD-10 E78.2)

2. Lungenemphysem gemäss Unterlagen (ICD-10

J43)

-

chronischer Nikotinabusus,

ca. 60 py (ICD-10 F17.1)

3. Koronare Herzkrankheit (ICD-10 125.1)

-

nähere Angaben im

kardiologischen Teilgutachten

4. PAVK (ICD-10 170.22)

-

nähere Angaben im

angiologischen Teilgutachten

5. Hormoninaktive Nebennierenadenome

(ICD-10 D35.0)

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Retrospektiv gesehen fänden sich keine

Hinweise für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit

aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose. Die Einschränkungen durch die

koronare Herzkrankheit und durch die PAVK würden in den spezialärztlichen

Teilgutachten diskutiert. Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden.

Das internistische Gutachten des C.___

ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem wird

es seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

6.6 Im psychiatrischen Teilgutachten

des C.___ (IV-Nr. 140.2, S 36) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Begründung

führte der Gutachter aus, es bestehe keine Diagnose einer eigenständigen primär

psychischen Störung. Insbesondere habe unter Berücksichtigung der vorliegenden

Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung sowohl eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung oder eine Somatisierungsstörung und auch eine

Erkrankung aus dem Spektrum depressiver Störungen und Anpassungsstörungen mit

depressiver Reaktion ausgeschlossen werden können. Der Explorand habe keine

andauernden psychosozialen Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe

angegeben, die in Jugend und/oder Erwachsenenalter oder vor dem Auftreten der

Schmerzen geschehen wären und zu intrapsychischen Konflikten geführt hätten,

die nicht anderweitig als durch die Schilderung von Schmerzzuständen

ausgedrückt werden könnten. Vielmehr leite er selbst die körperlichen

Einschränkungen und auch Schmerzen auf den Zustand nach komplizierter Fraktur

des einen Beines und nach Gefässeingriffen am anderen Bein ab. Es sei keine

Depression vorbeschrieben und aktuell habe sich ebenso wie zur

Untersuchungssituation 2019 bei der B.___ kein depressives Syndrom erheben

lassen. Aus psychiatrischer Sicht seien Behandlungen und Rehabilitation nicht

kompliziert oder nicht nachvollziehbar verlaufen. Aus psychiatrischer Sicht

lägen für Eingliederungsmassnahmen keine Einschränkungen vor, die Beeinträchtigungen

nach sich gezogen hätten. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig.

Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden nach

der Untersuchung bei der B.___ vom 16. Oktober 2019 nicht erheblich verändert.

Wie damals werde auch heute keine psychiatrische Erkrankung beschrieben.

Das psychiatrische Teilgutachten wird

seitens der Parteien ebenfalls nicht bestritten. Zudem begründet der

psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht keine Diagnosen zu stellen sind und demnach keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf das beweiswertige

psychiatrische Teilgutachten des C.___ kann somit abgestellt werden. Im Übrigen

kann im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in

überzeugender Weise verneint, auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden

(BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.7 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit im C.___-Gutachten vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 140.2, S. 1 ff.)

zu überzeugen: Demnach sei die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit in erster Linie durch die orthopädischen Einschränkungen

begründet. Aus kardiologischer Sicht wäre die angestammte Tätigkeit dem

Exploranden zu 50 % zumutbar. Aus rein angiologischer, neurologischer,

allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen

Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gesamthaft sei

von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit seit der am 15. April 2013 erlittenen Unterschenkelfraktur

auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen

voll arbeitsfähig. Geeignet seien körperlich leichte,

immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das

Überwinden von unebenem Grund und die Einnahme kauernder Positionen vermieden

werden.

Nicht nachvollziehbar ist dagegen die im

C.___-Gutachten vorgenommene interdisziplinäre Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Gutachter hielten

diesbezüglich fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2013 könne in

einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

(unterbrochen von mehrwöchigen postoperativen Rekonvaleszenzen ohne länger

dauernde wegweisende Verschlechterung) und ab März 2022 die aktuelle

Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Worauf die Gutachter ihre Beurteilung einer

ab Januar 2014 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit stützen, ergibt sich aber

weder aus den Vorakten noch aus dem C.___-Gutachten selbst. Auch den einzelnen

Teilgutachten des C.___ ist hierzu keine Begründung zu entnehmen. Im

angiologischen Teilgutachten wurde hierzu lediglich festgehalten, eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der erfolgreichen

Bypassanlage Ende 2017 bis zum Wiederauftreten vaskulärer Beschwerden im September

2020 und dann erneut seit der erfolgreichen Katheterintervention im Januar

2021. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der

Bypassanlage Ende 2017 war, gab die angiologische Gutachterin aber nicht an. Ebenso

kann hierzu nicht die Verlaufsbeurteilung aus dem Gutachten der B.___ vom 13.

Januar 2020 herangezogen werden. Die Gutachter der B.___ hielten hierzu fest,

bis zur PAVK-Operation im Oktober 2017 sei die Arbeitsfähigkeit für die

angepasste Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die weitere Beurteilung sei

schwierig zu machen. Es könne aber angenommen werden, dass seither über die

Zeit gemittelt die im Gutachten der B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit für

die angepasste Tätigkeit anzunehmen sei. Wie in E. II. 5 hiervor festgehalten

wurde, bestand gemäss Gutachten der B.___ lediglich aus neurologischer Sicht

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25 %,

welche aber mangels Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

begründbar war. Dies führt im Resultat dazu, dass auch gestützt auf das

Gutachten der B.___ – weder rückblickend noch im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung am 13. Januar 2020 – eine längerdauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellt ist. Eine solche lässt

sich im Übrigen auch nicht anhand der echtzeitlichen Vorakten begründen. Bei

diesem Beweisergebnis ist somit rückblickend in einer angepassten Tätigkeit von

keiner längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

6.8 Im Übrigen ist in antizipierter

Beweiswürdigung der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei ein medizinisches

Obergutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Angiologie

einzuholen, abzuweisen. Zwar kann nicht auf die beiden Verlaufsbeurteilungen

aus den Gutachten der B.___ und des C.___ abgestellt werden. Aber im Lichte der

vorliegenden Vorakten ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu

einem anderen Resultat führen.

7. Nachfolgend sind die von der

Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 und 2024 vorgenommenen

Einkommensvergleiche zu prüfen. Dagegen erübrigen sich die

Invaliditätsberechnungen für die Jahre 2017 und 2022, da sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit – gestützt auf das vorstehend

dargelegte Beweisergebnis – in diesem Zeitraum nicht verändert haben.

7.1

7.1.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325;

SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.

327).

7.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine

letzte Tätigkeit bei der P.___ unbestrittenermassen aus gesundheitlichen

Gründen verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des

Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf das dort erzielte Einkommen

abgestellt hat. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

den Durchschnitt der im individuellen Konto von 2008 bis und mit 2012 erfassten

AHV-pflichtigen Einkommen abgestellt und einen Durchschnitt von CHF 66'098.00

ermittelt hat (2008 CHF 76'878.00, 2009 CHF 76'507.00, 2010

CHF 76'016.00, 2011 CHF 58'846.00, 2012 CHF 42'244.00).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich

diesbezüglich auf den Standpunkt, für die Festlegung des Valideneinkommens sei,

falls möglich, an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung anzuknüpfen, d.h. es sei grundsätzlich der

zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn zu bestimmen. Bei starken

Einkommensschwankungen, wie sie vorliegend aufgetreten seien, könne für die

Festsetzung des Valideneinkommens jedoch vom Durchschnittsverdienst während

einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden (vgl. KSIR Rz. 3301 07/23 mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022), womit

die Berechnung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sei.

Dagegen vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, ein Abstellen auf den Durchschnittswert des IK-Auszuges verbiete

sich unter anderem deshalb, weil das im IK-Auszug erfasste Einkommen der Jahre

2010 und 2011 (recte: 2011 und 2012) aufgrund krankheits- und unfallbedingter

Ausfälle tiefer ausgefallen sei. Grund sei ein Arbeitsunfall, den der

Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 erlitten habe. Ihm sei die Hand in eine

Papiermaschine geraten, welche er erst nach dem Bruch des Unterarms wieder habe

herausziehen können. Deswegen sei er bis zum 17. Juni 2012 in unterschiedlichem

Ausmass arbeitsunfähig gewesen (vgl. Unfallschein UVG betr. Unfall vom 10. Juni

2011; Suva Schaden Nr. 4.36375.11.5; Beschwerdebeilage 4). Die während dieser

Zeit erhaltenen Unfalltaggelder seien bekanntlich nicht AHV-pflichtig, was

erkläre, wieso das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2011 deutlich geringer

ausgefallen sei als in den Jahren 2008 und 2009. Zu beanstanden sei weiter, dass es die Beschwerdegegnerin

unterlassen habe, den Durchschnittswert der Jahre 2008 – 2011 der

Lohnentwicklung anzupassen. Aus den genannten Gründen sei es gerechtfertigt, im

vorliegenden Verfahren das von der Suva mit Verfügung vom 25. Mai 2016

(IV-Nr. 25) festgelegte Valideneinkommen

von CHF 76'375.00 anzuwenden. Die Höhe des Valideneinkommens sei mit Urteil vom

4. Mai 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht, bestätigt (vgl. Ziff. 6.1.5 des Urteils des

Kantonsgerichts; IV-Nr. 41.5) und letztlich auch vom Bundesgericht mit Urteil

8C_482/2017 vom 7. Dezember 2017 geschützt worden (vgl. Ziff. 4.1. ff. des

Urteils 8C_482/2017; IV-Nr. 45.3).

7.1.3 Wie die Beschwerdegegnerin mit

Verweis auf die Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, ist für

die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder unselbstständig

Erwerbenden auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst

abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig

kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt

lediglich, dass der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile

8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2; 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.

6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_744/2012

vom 20. Dezember 2012 E. 2).

Aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers sind seit der Anstellung bei der P.___ im Jahr 2006 bis zum

Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 folgende Einkommen ersichtlich:

2006 CHF 68'589.00, 2007 CHF 74'149.00, 2008 CHF 76'878.00, 2009

CHF 76'507.00, 2010 CHF 76'016.00, 2011 58'864.00, 2012 CHF 42'244.00,

2013 CHF 53'681.00. Damit ist der Beschwerdegegnerin insofern recht zu geben,

dass das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers starke und

verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist.

Wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf den eingereichten Unfallschein

(Beschwerdebeilage 4) aber schlüssig aufgezeigt hat, war er in den Jahren 2011

und 2012 in mehreren Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig. Wie er diesbezüglich

zu Recht festgehalten hat, sind die während dieser Zeit erhaltenen

Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig, womit ein plausibler Grund ersichtlich ist,

weshalb das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2011 und 2012 tiefer ausgefallen

ist als in den Jahren zuvor. Somit erscheint es bei dieser Ausgangslage nicht

gerechtfertigt, bei der Berechnung des Validenkommens auf den während einer

längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Vielmehr ist

aufgrund des vorliegenden IK-Auszuges und der vorgehenden Erläuterungen davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm in den Jahren 2006 bis 2010 erzielten

und im Wesentlichen gleichgebliebenen Lohn in dieser Höhe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt hätte. Hierbei ist ergänzend anzumerken,

dass der Beschwerdeführer in den Jahr 2006 – 2008 zusätzlich noch teilweise

Arbeitslosenentschädigungen bezog, womit der in diesen Jahren bei der P.___

erzielte Lohn ohne teilweise Arbeitslosigkeit sogar noch höher ausgefallen

wäre. Da somit keine Durchschnittsberechnung der vorangehenden Jahreseinkommen vorzunehmen

ist, ist auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer

unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 14. April 2023 erzielt hat.

Wie aus der Rentenverfügung der Suva vom

25. Mai 2016 (IV-Nr. 25) ersichtlich, ging diese bei der Invaliditätsberechnung

von einem Valideneinkommen von CHF 76'375.00 aus, wobei sie das vom

Beschwerdeführer im Jahr vor seinem Unfall vom 14. April 2013 erzielte

Einkommen heranzog. Hierbei stützte sie sich gemäss dem von ihr erstellten

Berechnungsblatt (Beschwerdebeilage 3) auf die Lohnabrechnungen vom 11. April

2016 und Kumulativjournale vom 23. Dezember 2014 (recte: 19. Dezember

2014; IV-Nr. 34.18, S. 99 ff.) sowie die telefonischen Unterredungen mit

Frau Q.___ von der P.___ vom 12. April 2016 und 20. April 2016. Das von der

Suva errechnete Valideneinkommen setzt sich aus zwölf Monatslöhnen von

insgesamt CHF 61'080.00 (12 x CHF 5‘090.00), aus einer Gratifikation von CHF

5'295.00 sowie aus Schicht- und Abwesenheitszuschlägen von CHF 10'000.00

zusammen. Sodann hat die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten gegenüber der

Suva am 4. April 2016 auf deren Formular «Mutmassliche Lohnentwicklung

2015 bis 2016» (IV-Nr. 26.101) angegeben, dass der Monatslohn ohne den

erlittenen Unfall gleichgeblieben wäre. Auch wenn die von der Suva zur

Berechnung herangezogene Lohnabrechnung vom 11. April 2016 sowie die

telefonischen Unterredungen mit Frau Q.___ von der P.___ vom 12. April 2016 und

20. April 2016 in den vorliegenden Akten nicht enthalten sind, kann die von der

Suva erstellte Berechnung des Valideneinkommens auch im vorliegenden Verfahren herangezogen

werden, ohne dass hierzu die UV-Akten beizuziehen sind. So ist die Berechnung

des Valideneinkommens auf dem Berechnungsblatt der Suva (Beschwerdebeilage 3)

nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wird in dieser Höhe als Einkommen im Jahr

vor dem Unfall von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Zudem

unterzog das Bundesgericht das Valideneinkommen im Urteil 8C_482/2017 vom 7. Dezember

2017 E. 4 einer eingehenden Prüfung und beanstandete dieses nicht. Im

Übrigen liegt das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von CHF 76'375.00 in

ähnlicher Höhe wie die Einkommen in den Jahren 2006 bis 2010, womit sich dessen

Einrechnung auch aus diesem Grund rechtfertigt.

Zusammenfassend ist demnach per 2014 auf

ein Valideneinkommen von CHF 76'375.00 abzustellen. Wie erwähnt, war gemäss

Auskunft der Arbeitgeberin bis 2016 keine Lohnerhöhung geplant (vgl. IV-Nr.

26.101). Danach ist für die Berechnung per 2024 die Teuerung aufzurechnen, was ein

Valideneinkommen von CHF 78'593.05 ergibt (CHF 76'375.00 plus

Aufrechnung Nominallohnindex Ziffer 10 – 33 [:103.3 x 106.3]). In

antizipierter Beweiswürdigung ist somit der Antrag des Beschwerdeführers, es

seien für die Ermittlung des Valideneinkommens die UV-Akten beizuziehen,

abzuweisen.

7.2

7.2.1 Sodann

hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit

aufgenommen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin

auf einen Tabellenlohn – hier TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer –

abgestellt und diesen Lohn auf die üblichen Wochenarbeitsstunden und auf die

Teuerung aufgerechnet hat. Daraus ergeben sich für die Jahre 2014 und 2024

folgende Invalideneinkommen (vorbehältlich eines allfälligen

Tabellenlohnabzuges; vgl. E. 7.2.2 hiernach):

- 2014 CHF 66'453.15 (LSE 2014

TA1_tirage_skill_level Total, Niveau 1 Männer [CHF 5'312.00 x 12],

Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]);

- 2024 CHF 59'411.30 (LSE 2020

TA1_tirage_skill_level Total, Niveau 1 Männer [CHF 5’261.00 x 12],

Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7] plus Aufrechnung Nominallohnindex

2020-2022 [:100 x 100.3]; Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV).

Daran vermag das Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach gestützt auf das Gutachten des Büro R.___

bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich

geringeren Löhnen auszugehen sei. Dies habe auch das Versicherungsgericht im

vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht

mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) zum Schluss kam, dass

eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht angezeigt sei. So

lägen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor. Für

die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten

Korrekturinstrumente von zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung

zum heutigen Zeitpunkt wäre mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die

Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang

hervorzuheben, dass sich das Gutachten mit dem Titel «Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der

IV-Rentenbemessung» des Büros R.___ (Büro für arbeits- und sozialpolitische

Studien S.___ AG) vom 8. Januar 2021 bei seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf

die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die SAKE basiert

aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit

Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung

(LSE) auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten

und öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden.

Damit basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten

als die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus

diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros R.___ abgestellt

werden kann. Somit erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht

angebracht, von der Anwendung der LSE abzuweichen.

7.2.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.

5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis

Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund

statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da dem

Beschwerdeführer ein volles Pensum zumutbar ist. Allerdings kann gemäss

Bundesgericht auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug

von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein

Korrekturbedarf bestand (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439;

IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom

26. August 2024 S. 1 unten).

Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau

gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss

nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2014

und 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

zählt (vgl. IV-Nr. 3) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um 4.95 % (2014) bzw. 4 % (2020) geringeren

Lohn erzielten. Dies stellt jedoch praxisgemäss keine überproportionale

Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und

rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Schliesslich ist auch kein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. So umfasst der Tabellenlohn

im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Das im C.___-Gutachten statuierte

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 6.7 hiervor) ist

denn auch nicht derart eingeschränkt, als sich aufgrund dessen ein zusätzlicher

Abzug rechtfertigen würde.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen hat.

7.3 Demnach ergeben sich folgende

Invaliditätsgrade: Ab 2014 IV-Grad 13 %; ab 2024 IV-Grad 24 %. Somit ist der

Rentenanspruch zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch