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Entscheid

VSBES.2024.261

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. Februar 2025Deutsch17 min

Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1997 geborene B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. März 2017 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 28). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im

Gutachtensbericht vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2) kamen die Gutachter zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte

nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr dagegen in einem

vollen Pensum zumutbar. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit sei allein orthopädisch begründet.

Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein

Aufbautraining (IV-Nr. 82 und 97) und holte weitere medizinische Unterlagen

ein. Mit Abschlussbericht vom 3. November 2021 (IV-Nr. 101) hielt die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, aktuell liege ein

Arztzeugnis mit einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit vor. Die Wiederaufnahme von

beruflichen Massnahmen werde als unrealistisch erachtet. Die Klärung der

medizinischen Situation liege im Vordergrund und das Dossier werde in der

beruflichen Eingliederung geschlossen. Des Weiteren hielt Dr. med. D.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), mit Stellungnahmen vom 11. August 2022 (IV-Nr. 110) und 22. März

2023 im Wesentlichen fest, aus RAD-Sicht könne weiterhin am C.___-Gutachten

festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen sich

fachärztlicherseits nicht objektiveren. Zudem bestätige die psychiatrische

Behandlerin in ihrem aktuellen Bericht vom 8. Februar 2023 eine

Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).

2. Am 19. Juni 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 134). Zusammen mit der

Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin die Vereinbarung über die

einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages vom 11. Juli 2016 und das

Arbeitszeugnis vom 16. Juli 2016 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 27.

Juli 2016 ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 21. Juni 2024 (IV-Nr. 138) mit, voraussichtlich nicht auf das

Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

9. August 2024 (IV-Nr. 140) Einwand und reichte den Bericht des E.___ vom 26.

Juli 2024 (IV-Nr. 142) ein. Zum eingereichten Bericht liess die

Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, am 12. August 2024

Stellung nehmen (IV-Nr. 145). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 19. September 2024 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

Schliesslich reichte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 25. September 2024 den

Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom 12. September 2024

(IV-Nr. 148) ein.

3. Die vorerwähnte E-Mail-Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 25. September 2024 leitete die Beschwerdegegnerin

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Auf Anfrage des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (A.S. 9), ob ihre

Eingabe vom 25. September 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 19. September 2024 zu behandeln sei, bejaht die

Beschwerdeführerin dies mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (A.S. 11) und verlangt

sinngemäss, auf ihr Leistungsbegehren sei einzutreten.

4. Mit Schreiben vom 28. Oktober

2024 (A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19.

Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet,

womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen

Dispositiv

könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte

Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

4.3 Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 19. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob die Beschwerdeführerin eine

entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu

eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden

Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).

5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor

festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand

glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf

Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 21. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen

Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene

Nichteintretensverfügung vom 19. September 2024 im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das

Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das

Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid

auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2024 vorhandenen

Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte

Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,

wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die

versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist

eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die

Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren

zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005

E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 19.

September 2024 eingereichte Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom

12. September 2024 sowie die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen

sind demnach nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

5.2 In ihrer Rentenverfügung vom 26.

Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden

medizinischen Unterlagen ab:

5.21 Im Bericht betreffend MRT der LWS

und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) wurde zur Beurteilung Folgendes

festgehalten: Chondrose mit medianer links prononcierter Diskusprotrusion/DD

kleine Hernie L3/4, mediane Diskusprotrusion L4/5 mit Anulus fibrosus-Einriss,

beginnende Diskusprotrusion L5/S1 aber allseits ohne Nervenwurzelkompression

oder relevanter Spinalkanaleinengung. Im Übrigen normales lumbosakrales

vertebro-spinales MRT.

5.2.2 Im polydisziplinären Gutachten

der C.___ vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2; Fachrichtungen Orthopädie,

Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Hyperlordose der LWS bei

beginnender ISG-Arthrose links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach Implantation

eines 2-Kammer-Schrittmachersystems am 26. September 2017 bei intermittierendem

AV-Block lll° und infolgedessen rezidivierenden synkopalen Ereignissen

Neurokognitive Störung

unklarer Ätiologie im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9)

Verdacht auf

intermittierende paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien

Übergewicht

Spreizfuss beidseits

Genu varum beidseits

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, seit der Kindheit seien bei der Beschwerdeführerin synkopale Ereignisse

dokumentiert. Erst im Jahre 2017 nach Implantation eines Loop-Rekorders sei

Ursache gefunden und ein 2-Kammer-Schrittmacher-system bei intermittierendem

AV-Block III° implantiert worden. Die zu Begutachtende habe sich offensichtlich

mit dem permanenten Schrittmachersystem nie richtig arrangiert, verschiedenste

Unannehmlichkeiten und Beschwerden würden auf den Schrittmacher zurückgeführt.

Zusätzlich würden Rückenbeschwerden benannt, die zur Beendigung einer

Ausbildung als Restaurationsangestellte im Juli 2016 geführt habe. In der Folge

seien verschiedene berufliche Wiedereingliederungsversuche erfolgt, die jeweils

wegen subjektiv genannten auftretenden Schmerzen wieder abgebrochen worden

seien. Aus kardiologischer Sicht sei die Begutachtete bei intermittierendem

AV-Block lll° mit dem 2-Kammer-Schrittmachersystem leitliniengerecht optimal

therapiert. Die intermittierenden, vermutlich supraventrikulären paroxysmalen

Tachykardien sollten medikamentös grundsätzlich behandelbar sein, dies werde

allerdings von ihr abgelehnt. Die geschilderten Beschwerden im Bereich der

Schrittmachertasche linkspectoral seien organisch nicht nachvollziehbar. Es sei

zu vermuten, dass eine übermässige Schonhaltungen und Vermeiden bestimmter

Aktivitäten mit dem linken Arm vorlägen, möglicherweise entstanden durch eine

unzureichend begriffene Aufklärung. Im orthopädisch klinischen Befund und

eindrucksvoller in den vorliegenden aktuellen Röntgenaufnahmen der

Lendenwirbelsäule imponiere eine ins Auge fallende Hyperlordose der LWS.

Zusätzlich zeigten sich im Röntgenbild degenerative Veränderungen im Bereich

der unteren Wirbelsäulensegmente sowie des linken ISG. Die von der

Begutachteten beklagten Beschwerden liessen sich dadurch teilweise erklären,

lieferten jedoch keine Begründung für anhaltende dauerhafte Beschwerden mit

einhergehender Funktionseinschränkung. Sodann habe sich aufgrund der

Exploration kein Hinweis darauf ergeben, dass die Einschränkungen der

Explorandin durch eine psychiatrische Diagnose mitbegründet wären. Die neuropsychologisch

festgestellte Lernbehinderung sei nicht per se Grund für eine

Leistungseinschränkung. Zusammenfassend komme man somit gutachterlich zum

Ergebnis, dass lediglich orthopädische Feststellungen einen Teil der

geschilderten Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der angeborenen

Hyperlordose der LWS seien der Versicherten schwere Tätigkeiten mit

rückenbelastenden Körperhaltungen nicht zuzumuten, was die Arbeitsunfähigkeit

als Servicekraft begründe. In leidensadaptierter leichten bis mittelschweren

wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von rückenbelastenden

Zwangshaltungen sei eine Arbeitsfähigkeit auch aus orthopädischer Sicht

gegeben. Relevante funktionelle Einschränkungen, wie sie von der Begutachteten

in hohem Masse geltend gemacht würden, seien medizinisch nicht zu begründen.

Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keinerlei Behandlungsmassnahmen

in Anspruch nehmen wolle, sei der angegebene hohe Leidensdruck nicht gänzlich

plausibel.

5.2.3 Im Bericht des E.___ vom 26.

April 2021 (IV-Nr. 107, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Schmerzen am Handgelenk rechts, nach

einer undislozierten Ulna-Fraktur rechts (dominant), Unfalldatum 2. August 2019

Kein Anhalt für

Karpaltunnelsyndrom oder Neuropathie im N. ulnaris rechts

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der

elektrophysiologischen Untersuchung zeige sich ein Normalbefund, insbesondere

kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Neuropathie des N. ulnaris

rechts. Auch ergebe sich kein Anhalt auf ein zervikoradikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom.

5.2.4 In der Stellungnahme vom 12.

August 2022 (IV-Nr. 145) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Praktische

Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, fest, aus den medizinischen Berichten ergäben

sich keine neuen relevanten versicherungsmedizinischen Tatsachen, die nicht

bereits im polydisziplinären Gutachten der C.___ diskutiert worden seien.

Aktuell stehe eine subjektive Schmerzsituation der Versicherten im Vordergrund,

die nicht habe objektiviert werden können und sich zudem in wechselnden

Lokalisationen befinde (gemäss Berichte Orthopädie im Handbereich, gemäss

Bericht F.___ im Rücken und Bauch). Bezüglich einer psychiatrischen Therapie habe

sich die Versicherte wenig motiviert gezeigt und habe die ambulanten Termine

nicht wahrgenommen, so dass diesbezüglich von einem reduzierten Leidensdruck

bei grundsätzlich therapeutisch verbesserbarer Behandlungssituation ausgegangen

werden könne. Aus RAD-Sicht könne somit weiterhin an dem Gutachten

medizinischerseits festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen

sich fachärztlicherseits nicht objektivieren, eine Motivation für eine

psychiatrische Therapie, die einen etwaigen Leidensdruck begründen könnte, bestehe

aktenkundig nicht.

5.2.5 Im Verlaufsbericht der G.___ vom

8. Februar 2023 (IV-Nr. 123) wurde eine Anpassungsstörung, Angst und depressive

Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23), diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der

Gesundheitszustand habe sich bezüglich der psychiatrischen Probleme Angst und

Depression verbessert. Der psychische Zustand sei wechselhaft. Anamnestisch sei

es zu einer Verschlechterung im August 2022 gekommen. Die depressiven Symptome

seien teilweise remittiert, weiter bestünden Schlafstörungen, Ängste und

Antriebslosigkeit.

5.3 Mit ihrer Neuanmeldung sowie im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat die Beschwerdeführerin als einzigen

medizinischen Bericht den Sprechstundenbericht des E.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 26. Juli 2024 (IV-Nr. 142) eingereicht. Die anderen

von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ihres damaligen

Arbeitgebers aus dem Jahr 2016 (vgl. E. I. 2 hiervor) vermögen von vorherein

keine Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 zu

begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im vorgenannten Bericht

des E.___ vom 26. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Erneute Schmerzexazerbation der

bekannten Lumbalgien bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits

sowie Diskopathie L4/5

·

MRI LWS 3. März 2022

·

St. N.

Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits 4. Juli 2023

Weiter wurde im Bericht ausgeführt, es

sei eine erneute Selbstzuweisung aufgrund der Schmerzexazerbation der bekannten

Lumbalgien erfolgt, bestehend seit circa zwei Monaten. Pseudoradikuläre

Ausstrahlungen würden noch angegeben. Sensomotorische Defizite, als auch

Miktions- oder Defäkationsstörungen würden explizit verneint. Die

Beschwerdeführerin sei stets stockfrei mobil, ohne Besonderheiten. Sie berichte,

dass die bereits abgeschlossenen physiotherapeutischen Massnahmen eher zu einer

Verschlechterung ihrer Lumbalgien vor circa zwei Monaten geführt hätten.

Befunde: «Patientin in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Flüssiges,

hinkfreies Gangbild ohne Gehhilfsmittel. Schmerzhafte tiefe Inklination mit

Finger-Boden-Abstand von mehr als 30 cm, mit etwa schmerzhafter Aufrichtung.

Typische Druckdolenz über den Facettengelenken der kaudalen LWS-Segmente, eher

rechtsbetont. ISG sowie Hüfte beidseits frei. Keine weitere Druck- oder

Klopfdolenz entlang der gesamten Wirbelsäule und paravertebral. Bragard sowie

Lasègue beidseits negativ. Differenzierte Stand- und Gangarten beidseits

problemlos vorführbar. Keine sensomotorischen Defizite.» Schliesslich wurde

unter «Beurteilung / Procedere» festgehalten, bei gleicher, langsam zunehmender

Symptomatik der obigen Lumbalgien und bei obigem MRI-Befund, werde die

Wiederholung der Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits empfohlen.

5.4 Stellt man den im Zeitpunkt der

Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen den von

der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht des E.___

vom 26. Juli 2024 gegenüber, wird deutlich, dass damit keine erhebliche

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den

Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, mit Aktennotiz vom 12. August

2024 (IV-Nr. 145) überzeugend fest, die beschriebenen Rückenschmerzen seien

langjährig bekannt und bereits im Rahmen des Gutachtens der C.___ vom 21. Juni

2019 im angepassten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Zudem handle es

sich, wie vom Behandler beschrieben, um eine weiter behandel- und verbesserbare

Situation durch die geplante und bereits terminierte erneute Durchführung der

Wiederholungsinfiltrationsbehandlung, so dass von einer Verbesserung im Verlauf

ausgegangen werden könne. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann

gefolgt werden. Die im Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 diagnostizierten

Facetten- bzw. ISG-Arthrose sowie Diskopathie wurden bereits im Bericht

betreffend MRT der LWS und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) bzw. im C.___-Gutachten

vom 21. Juni 2019 diagnostiziert. Auch wenn im Bericht des E.___ von einer

langsam zunehmenden Symptomatik gesprochen wurde, ist damit eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch