VSBES.2024.261
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. Februar 2025Deutsch17 min
Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1997 geborene B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. März 2017 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 28). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im
Gutachtensbericht vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2) kamen die Gutachter zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte
nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr dagegen in einem
vollen Pensum zumutbar. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit sei allein orthopädisch begründet.
Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein
Aufbautraining (IV-Nr. 82 und 97) und holte weitere medizinische Unterlagen
ein. Mit Abschlussbericht vom 3. November 2021 (IV-Nr. 101) hielt die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, aktuell liege ein
Arztzeugnis mit einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit vor. Die Wiederaufnahme von
beruflichen Massnahmen werde als unrealistisch erachtet. Die Klärung der
medizinischen Situation liege im Vordergrund und das Dossier werde in der
beruflichen Eingliederung geschlossen. Des Weiteren hielt Dr. med. D.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), mit Stellungnahmen vom 11. August 2022 (IV-Nr. 110) und 22. März
2023 im Wesentlichen fest, aus RAD-Sicht könne weiterhin am C.___-Gutachten
festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen sich
fachärztlicherseits nicht objektiveren. Zudem bestätige die psychiatrische
Behandlerin in ihrem aktuellen Bericht vom 8. Februar 2023 eine
Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).
2. Am 19. Juni 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 134). Zusammen mit der
Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin die Vereinbarung über die
einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages vom 11. Juli 2016 und das
Arbeitszeugnis vom 16. Juli 2016 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 27.
Juli 2016 ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 21. Juni 2024 (IV-Nr. 138) mit, voraussichtlich nicht auf das
Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
9. August 2024 (IV-Nr. 140) Einwand und reichte den Bericht des E.___ vom 26.
Juli 2024 (IV-Nr. 142) ein. Zum eingereichten Bericht liess die
Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, am 12. August 2024
Stellung nehmen (IV-Nr. 145). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. September 2024 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
Schliesslich reichte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 25. September 2024 den
Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom 12. September 2024
(IV-Nr. 148) ein.
3. Die vorerwähnte E-Mail-Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 25. September 2024 leitete die Beschwerdegegnerin
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Auf Anfrage des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (A.S. 9), ob ihre
Eingabe vom 25. September 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 19. September 2024 zu behandeln sei, bejaht die
Beschwerdeführerin dies mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (A.S. 11) und verlangt
sinngemäss, auf ihr Leistungsbegehren sei einzutreten.
4. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2024 (A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19.
Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet,
womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen
Dispositiv
könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom 19. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,
beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden
Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).
5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor
festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand
glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 21. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen
Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 19. September 2024 im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2024 vorhandenen
Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte
Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die
versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist
eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005
E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 19.
September 2024 eingereichte Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom
12. September 2024 sowie die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
sind demnach nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
5.2 In ihrer Rentenverfügung vom 26.
Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden
medizinischen Unterlagen ab:
5.21 Im Bericht betreffend MRT der LWS
und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) wurde zur Beurteilung Folgendes
festgehalten: Chondrose mit medianer links prononcierter Diskusprotrusion/DD
kleine Hernie L3/4, mediane Diskusprotrusion L4/5 mit Anulus fibrosus-Einriss,
beginnende Diskusprotrusion L5/S1 aber allseits ohne Nervenwurzelkompression
oder relevanter Spinalkanaleinengung. Im Übrigen normales lumbosakrales
vertebro-spinales MRT.
5.2.2 Im polydisziplinären Gutachten
der C.___ vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2; Fachrichtungen Orthopädie,
Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•
Hyperlordose der LWS bei
beginnender ISG-Arthrose links.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•
Zustand nach Implantation
eines 2-Kammer-Schrittmachersystems am 26. September 2017 bei intermittierendem
AV-Block lll° und infolgedessen rezidivierenden synkopalen Ereignissen
•
Neurokognitive Störung
unklarer Ätiologie im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9)
•
Verdacht auf
intermittierende paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien
•
Übergewicht
•
Spreizfuss beidseits
•
Genu varum beidseits
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, seit der Kindheit seien bei der Beschwerdeführerin synkopale Ereignisse
dokumentiert. Erst im Jahre 2017 nach Implantation eines Loop-Rekorders sei
Ursache gefunden und ein 2-Kammer-Schrittmacher-system bei intermittierendem
AV-Block III° implantiert worden. Die zu Begutachtende habe sich offensichtlich
mit dem permanenten Schrittmachersystem nie richtig arrangiert, verschiedenste
Unannehmlichkeiten und Beschwerden würden auf den Schrittmacher zurückgeführt.
Zusätzlich würden Rückenbeschwerden benannt, die zur Beendigung einer
Ausbildung als Restaurationsangestellte im Juli 2016 geführt habe. In der Folge
seien verschiedene berufliche Wiedereingliederungsversuche erfolgt, die jeweils
wegen subjektiv genannten auftretenden Schmerzen wieder abgebrochen worden
seien. Aus kardiologischer Sicht sei die Begutachtete bei intermittierendem
AV-Block lll° mit dem 2-Kammer-Schrittmachersystem leitliniengerecht optimal
therapiert. Die intermittierenden, vermutlich supraventrikulären paroxysmalen
Tachykardien sollten medikamentös grundsätzlich behandelbar sein, dies werde
allerdings von ihr abgelehnt. Die geschilderten Beschwerden im Bereich der
Schrittmachertasche linkspectoral seien organisch nicht nachvollziehbar. Es sei
zu vermuten, dass eine übermässige Schonhaltungen und Vermeiden bestimmter
Aktivitäten mit dem linken Arm vorlägen, möglicherweise entstanden durch eine
unzureichend begriffene Aufklärung. Im orthopädisch klinischen Befund und
eindrucksvoller in den vorliegenden aktuellen Röntgenaufnahmen der
Lendenwirbelsäule imponiere eine ins Auge fallende Hyperlordose der LWS.
Zusätzlich zeigten sich im Röntgenbild degenerative Veränderungen im Bereich
der unteren Wirbelsäulensegmente sowie des linken ISG. Die von der
Begutachteten beklagten Beschwerden liessen sich dadurch teilweise erklären,
lieferten jedoch keine Begründung für anhaltende dauerhafte Beschwerden mit
einhergehender Funktionseinschränkung. Sodann habe sich aufgrund der
Exploration kein Hinweis darauf ergeben, dass die Einschränkungen der
Explorandin durch eine psychiatrische Diagnose mitbegründet wären. Die neuropsychologisch
festgestellte Lernbehinderung sei nicht per se Grund für eine
Leistungseinschränkung. Zusammenfassend komme man somit gutachterlich zum
Ergebnis, dass lediglich orthopädische Feststellungen einen Teil der
geschilderten Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der angeborenen
Hyperlordose der LWS seien der Versicherten schwere Tätigkeiten mit
rückenbelastenden Körperhaltungen nicht zuzumuten, was die Arbeitsunfähigkeit
als Servicekraft begründe. In leidensadaptierter leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von rückenbelastenden
Zwangshaltungen sei eine Arbeitsfähigkeit auch aus orthopädischer Sicht
gegeben. Relevante funktionelle Einschränkungen, wie sie von der Begutachteten
in hohem Masse geltend gemacht würden, seien medizinisch nicht zu begründen.
Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keinerlei Behandlungsmassnahmen
in Anspruch nehmen wolle, sei der angegebene hohe Leidensdruck nicht gänzlich
plausibel.
5.2.3 Im Bericht des E.___ vom 26.
April 2021 (IV-Nr. 107, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Schmerzen am Handgelenk rechts, nach
einer undislozierten Ulna-Fraktur rechts (dominant), Unfalldatum 2. August 2019
•
Kein Anhalt für
Karpaltunnelsyndrom oder Neuropathie im N. ulnaris rechts
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der
elektrophysiologischen Untersuchung zeige sich ein Normalbefund, insbesondere
kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Neuropathie des N. ulnaris
rechts. Auch ergebe sich kein Anhalt auf ein zervikoradikuläres Reiz- oder
Ausfallsyndrom.
5.2.4 In der Stellungnahme vom 12.
August 2022 (IV-Nr. 145) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, fest, aus den medizinischen Berichten ergäben
sich keine neuen relevanten versicherungsmedizinischen Tatsachen, die nicht
bereits im polydisziplinären Gutachten der C.___ diskutiert worden seien.
Aktuell stehe eine subjektive Schmerzsituation der Versicherten im Vordergrund,
die nicht habe objektiviert werden können und sich zudem in wechselnden
Lokalisationen befinde (gemäss Berichte Orthopädie im Handbereich, gemäss
Bericht F.___ im Rücken und Bauch). Bezüglich einer psychiatrischen Therapie habe
sich die Versicherte wenig motiviert gezeigt und habe die ambulanten Termine
nicht wahrgenommen, so dass diesbezüglich von einem reduzierten Leidensdruck
bei grundsätzlich therapeutisch verbesserbarer Behandlungssituation ausgegangen
werden könne. Aus RAD-Sicht könne somit weiterhin an dem Gutachten
medizinischerseits festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen
sich fachärztlicherseits nicht objektivieren, eine Motivation für eine
psychiatrische Therapie, die einen etwaigen Leidensdruck begründen könnte, bestehe
aktenkundig nicht.
5.2.5 Im Verlaufsbericht der G.___ vom
8. Februar 2023 (IV-Nr. 123) wurde eine Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23), diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der
Gesundheitszustand habe sich bezüglich der psychiatrischen Probleme Angst und
Depression verbessert. Der psychische Zustand sei wechselhaft. Anamnestisch sei
es zu einer Verschlechterung im August 2022 gekommen. Die depressiven Symptome
seien teilweise remittiert, weiter bestünden Schlafstörungen, Ängste und
Antriebslosigkeit.
5.3 Mit ihrer Neuanmeldung sowie im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat die Beschwerdeführerin als einzigen
medizinischen Bericht den Sprechstundenbericht des E.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 26. Juli 2024 (IV-Nr. 142) eingereicht. Die anderen
von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ihres damaligen
Arbeitgebers aus dem Jahr 2016 (vgl. E. I. 2 hiervor) vermögen von vorherein
keine Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 zu
begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im vorgenannten Bericht
des E.___ vom 26. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Erneute Schmerzexazerbation der
bekannten Lumbalgien bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits
sowie Diskopathie L4/5
·
MRI LWS 3. März 2022
·
St. N.
Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits 4. Juli 2023
Weiter wurde im Bericht ausgeführt, es
sei eine erneute Selbstzuweisung aufgrund der Schmerzexazerbation der bekannten
Lumbalgien erfolgt, bestehend seit circa zwei Monaten. Pseudoradikuläre
Ausstrahlungen würden noch angegeben. Sensomotorische Defizite, als auch
Miktions- oder Defäkationsstörungen würden explizit verneint. Die
Beschwerdeführerin sei stets stockfrei mobil, ohne Besonderheiten. Sie berichte,
dass die bereits abgeschlossenen physiotherapeutischen Massnahmen eher zu einer
Verschlechterung ihrer Lumbalgien vor circa zwei Monaten geführt hätten.
Befunde: «Patientin in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Flüssiges,
hinkfreies Gangbild ohne Gehhilfsmittel. Schmerzhafte tiefe Inklination mit
Finger-Boden-Abstand von mehr als 30 cm, mit etwa schmerzhafter Aufrichtung.
Typische Druckdolenz über den Facettengelenken der kaudalen LWS-Segmente, eher
rechtsbetont. ISG sowie Hüfte beidseits frei. Keine weitere Druck- oder
Klopfdolenz entlang der gesamten Wirbelsäule und paravertebral. Bragard sowie
Lasègue beidseits negativ. Differenzierte Stand- und Gangarten beidseits
problemlos vorführbar. Keine sensomotorischen Defizite.» Schliesslich wurde
unter «Beurteilung / Procedere» festgehalten, bei gleicher, langsam zunehmender
Symptomatik der obigen Lumbalgien und bei obigem MRI-Befund, werde die
Wiederholung der Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits empfohlen.
5.4 Stellt man den im Zeitpunkt der
Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen den von
der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht des E.___
vom 26. Juli 2024 gegenüber, wird deutlich, dass damit keine erhebliche
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den
Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, mit Aktennotiz vom 12. August
2024 (IV-Nr. 145) überzeugend fest, die beschriebenen Rückenschmerzen seien
langjährig bekannt und bereits im Rahmen des Gutachtens der C.___ vom 21. Juni
2019 im angepassten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Zudem handle es
sich, wie vom Behandler beschrieben, um eine weiter behandel- und verbesserbare
Situation durch die geplante und bereits terminierte erneute Durchführung der
Wiederholungsinfiltrationsbehandlung, so dass von einer Verbesserung im Verlauf
ausgegangen werden könne. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann
gefolgt werden. Die im Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 diagnostizierten
Facetten- bzw. ISG-Arthrose sowie Diskopathie wurden bereits im Bericht
betreffend MRT der LWS und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) bzw. im C.___-Gutachten
vom 21. Juni 2019 diagnostiziert. Auch wenn im Bericht des E.___ von einer
langsam zunehmenden Symptomatik gesprochen wurde, ist damit eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
6. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch