VSBES.2024.262
Invalidenrente
16. April 2025Deutsch33 min
darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ stattfinde.
Source so.ch
G.___
Urteil vom 16. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, schadenanwaelte AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Mai 2021 (Eingang, IV-Nr. 3)
meldete sich der 1979 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf gebrochene Beine und eine seit 2017 sehr stark ausgeprägte
Alkoholabhängigkeit zum Bezug von Leistungen an.
1.1 Nach Einholen von medizinischen
Berichten und der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 20
S. 2 ff.), wurden weitere medizinische Berichte eingeholt. Am
21. Januar 2022 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 24). Gestützt
auf die weitere Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 7. Juli
2022 (IV-Nr. 34), wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022
mitgeteilt (IV-Nr. 35), es sei eine umfassende medizinische Untersuchung
notwendig. Am 8. August 2022 (IV-Nr. 39) wurde der Beschwerdeführer u.a.
darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ stattfinde.
Der Beschwerdeführer informierte die Gutachterstelle C.___ sodann am Tag des
ersten Gutachtentermins, er sei krank und könne den Termin nicht wahrnehmen (IV-Nr. 41).
Es wurde ihm anschliessend mit Einschreiben vom 5. Oktober 2022 mitgeteilt
(IV-Nr. 42), er habe die weiteren bereits vergebenen Termine wahrzunehmen
und an der Untersuchung teilzunehmen, ansonsten könne dies zu einer
Rentenablehnung führen. Die Gutachterstelle C.___ setzte die Beschwerdegegnerin
sodann mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 davon in Kenntnis (IV-Nr. 45),
dass der Beschwerdeführer nicht zur Begutachtung erschienen sei. Mit E-Mail vom
27. Oktober 2022 (IV-Nr. 46) wurde die Gutachterstelle C.___ darüber
informiert, dass der Sozialdienst für die Wahrnehmung der noch ausstehenden
Termine durch den Beschwerdeführer besorgt sei. Am 2. November 2022 wurde
die Beschwerdegegnerin per E-Mail darüber informiert, dass der Beschwerdeführer
auch den heutigen Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe (IV-Nr. 47).
Da es dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___
vom 7. November 2022 (IV-Nr. 49) zumutbar sei, an der Begutachtung teilzunehmen,
annullierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2022 die
Begutachtung (IV-Nr. 50). Die Gutachterstelle C.___ übermittelte der
Beschwerdegegnerin daher das bereits durchgeführte Orthopädisch- / Traumatologische
Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 51.1
S. 14 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer entschuldigte
sich sodann mit E-Mail vom 30. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 52).
Er habe im November 2022 einen Zusammenbruch gehabt und sei im Spital gewesen. Mit
Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit
(IV-Nr. 53), es sei aus seinem Schreiben nicht ersichtlich, dass er
gewillt sei, nun an den medizinischen Massnahmen teilzunehmen. Mit E-Mail vom
26. Dezember 2022 (IV-Nr. 54) teilte der Beschwerdeführer mit, es liege
auch in seinem Interesse, dass er weiterkomme. Die Motivation des
Beschwerdeführers und dessen stationärer Aufenthalt im November 2022 bestätigte
sodann der Sozialdienst mit E-Mail vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 55).
1.3 Am 17. April 2023 (IV-Nr. 60)
wurde der Beschwerdeführer erneut über die Notwendigkeit einer polydisziplinären
Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___, die daran beteiligten Gutachtenspersonen
und die entsprechenden medizinischen Fachdisziplinen informiert. Der
Beschwerdeführer erklärte sich am 31. Mai 2023 damit einverstanden
(IV-Nr. 65). Am 6. Juni 2023 teilte die Gutachterstelle C.___ der
Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, der Beschwerdeführer habe die beiden
heutigen Termine wegen Krankheit nicht wahrgenommen (IV-Nr. 66). Mit
E-Mail vom 7. Juni 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle C.___
davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer gemäss Begleitungsdienst
tatsächlich krank gewesen sei. Das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle C.___ (Psychiatrie, Neurologie,
Orthopädie / Traumatologie, Allgemeinmedizin) wurde sodann am 11. September
2023 erstattet (IV-Nrn. 75.1 – 75.7). Gestützt auf die
anschliessenden Stellungnahmen von Dr. med. B.___, RAD, vom 15. September
2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) und des Teamleiters Berufliche
Eingliederung vom 25. September 2023 (IV-Nr. 80), wurde der
Beschwerdeführer am 27. September 2023 (IV-Nr. 81) zur
Schadenminderung aufgefordert. Er habe eine leitliniengerechte qualifizierte
suchtspezifische stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von mindestens
3.5 Monaten Dauer durchzuführen und eine Abstinenz von Alkohol, Cannabis und
Kokain einzuhalten und nachzuweisen. Mit E-Mail vom 28. November 2023
(IV-Nr. 85) teilte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin u.a. mit, der
Beschwerdeführer sei 8 Tage in einer Klinik gewesen. Da sich der
Beschwerdeführer daraufhin bis zum 13. November 2023 nicht bei der Beschwerdegegnerin
meldete und auch durch den Sozialdienst nicht erreicht werden konnte, wurde ihm
mit Vorbescheid vom 24. Januar 2024 (IV-Nr. 87) die Abweisung seiner
Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
in Aussicht gestellt. Aufgrund des am 15. Februar 2024 (IV-Nr. 88
S. 2 f.) dagegen erhobenen Einwandes forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer am 6. März 2024 (IV-Nr. 90) erneut zur
Schadenminderung auf. Den anschliessend in der Klinik E.___ begonnenen Entzug
musste der Beschwerdeführer aufgrund einer positiven Urinprobe (Kokain) vorzeitig
abbrechen (IV-Nr. 94 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 2. September
2024 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren und Anträge stellen:
1. Die Verfügung vom 2. September 2024
sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
unbefristete Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine befristete Rente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Anträge:
1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
vorzunehmen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person des Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 24. Oktober 2024 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. Oktober 2024 (A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Leo Sigg, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 25. November
2024 (A.S. 46 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt
festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik
(vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2024, A.S. 50).
6. Die am 7. Januar 2025
eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (A.S. 51
ff.) geht mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (A.S. 53) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E.c S. 212).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2024
(A.S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1
Entzieht
oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie
nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die
Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss
vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist
eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
6.2
Nach
Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare
unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu
verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur
Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Art. 7
Abs. 2 lit. d IVG).
Als
zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind (Art. 7a IVG).
Laut
Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über
die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen
Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
6.3
Über
Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die
aktive Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur
ATSG-Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die
Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der
Verbesserung «gewollt» ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente»
vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b
Abs. 1 IVG auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche
Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2
S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG
(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)
als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der
Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die
Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die
Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt
somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom
12.
Oktober 2022 E. 5.4.2, 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019
E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit
gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu
unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung
ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde
Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine
jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die
dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese
mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
6.4
Die
aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)
Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem
Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des
Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2
mit Hinweisen).
6.5
Um prüfen zu können, ob die von
der Beschwerdegegnerin mit «Aufforderung zur
Schadenminderung» vom 27. September 2023 (IV-Nr. 81) bzw. der
«erneuten Aufforderung zur Schadenminderung» vom 6. März 2024 (IV-Nr. 90)
angeordnete Massnahme (leitliniengerechte
qualifizierte suchtspezifische stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung
von mindestens 3.5 Monaten Dauer und Abstinenz von Alkohol, Cannabis und
Kokain) fachärztlich indiziert und für den Beschwerdeführer zumutbar
war, ist vorweg festzulegen, auf welche medizinischen Grundlagen im
vorliegenden Fall abzustellen ist.
6.5.1
Im von der Beschwerdegegnerin bei
der Gutachterstelle C.___ veranlassten polydisziplinären Gutachten vom
11.
September 2023 (IV-Nrn. 75.1 – 75.7; Fachrichtungen:
Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie / Traumatologie und
Allgemeinmedizin) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «1. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25);
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis: Schädlicher Gebrauch
(ICD-10 F12.1); 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:
Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)». Als «Synthese / Quintessenz»
hielten die Experten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest,
es bestehe aufgrund der schwer ausgeprägten Suchterkrankung derzeit keinerlei
berufliche Belastungsfähigkeit. Empfehlenswert sei eine längere Suchtbehandlung / Entzugs-
und Entwöhnungsbehandlung, über mehrere Monate (IV-Nr. 75.1 S. 7
unten). Die ausgewiesenen Diagnosestellungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stammen allesamt aus dem medizinischen Fachgebiet der
Psychiatrie. Dem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. August 2023 lässt
sich diesbezüglich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 75.3 S. 10): Es bestehe
eine langjährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25). Der Beschwerdeführer
beschreibe eine grosse Steigerung, Toleranzentwicklung. Er habe zeitweise bis
zu drei Flaschen Wodka am Tag getrunken, beschreibe ferner einen
Kontrollverlust sowie den starken Drang nach Alkohol. Es bestehe des Weiteren
eine Cannabisproblematik. Der Beschwerdeführer verneine hier eine deutliche Dosissteigerung,
verneine einen Kontrollverlust, verneine auch Entzugssymptome, ein Abhängigkeitssyndrom
lasse sich hier nicht nachweisen bzw. bestätigen (die Aktenlage sei
diesbezüglich unterschiedlich, zuletzt sei aber kein Abhängigkeitssyndrom mehr
gesehen worden). Es werde in Übereinstimmung mit dem Therapiezentrum F.___ (Bericht
vom 30. Juni 2021, IV-Nr. 15) sowie den G.___ (Bericht vom 9. November
2021, IV-Nr. 22), geschätzt, dass hier ein schädlicher Gebrauch vorliege
(ICD-10 F12.1). Diese Einschätzungen überzeugen auch aufgrund der nachfolgenden
gutachterlichen Ausführungen, wonach sich ein schädlicher Gebrauch insofern
feststellen lasse, dass der Konsum von Cannabis kognitive Funktionen beeinflusse,
des Weiteren auch einen negativen Einfluss auf das Alkoholabhängigkeitssyndrom
habe, im Sinne einer noch grösseren Beeinträchtigung der Kontrollfähigkeit / Erhöhung
der Rückfallgefahr. In diesem Zusammenhang ist auch nachvollziehbar, dass
gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters das Gleiche auch für den
Kokainkonsum gelte. So konsumiere der Beschwerdeführer Kokain nur im
Zusammenhang mit Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom lasse sich auch hier
eindeutig nicht nachweisen. Es bestehe aber aus den gleichen Gründen wie
hinsichtlich des Cannabis ein schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Diese gutachterlichen
Einschätzungen leuchten auch aufgrund der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten
ein: So bestehe beim Beschwerdeführer bereits seit der Jugend eine
Suchtproblematik, die sich ab 2019 massiv verschlechtert habe mit zahlreichen
psychiatrischen Hospitalisationen. Eine längere, suchtbezogene Behandlung im
Therapiezentrum F.___ habe der Beschwerdeführer abgebrochen. Seit 2019 sehr
ungünstiger Verlauf der Suchterkrankung, nach stationären Behandlungen sei der
Beschwerdeführer immer schon am Entlassungstag wieder rückfällig geworden. Gestützt
auf diese Ausführungen überzeugt auch die daraus gezogene Schlussfolgerung,
wonach keinerlei berufliche Belastungsfähigkeit bestehe. Erforderlich sei eine
Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. Empfehlenswert sei eine längere
Suchtbehandlung / Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung über mehrere Monate.
Der psychiatrische Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, es sei prognostisch
günstig, dass der Beschwerdeführer sein Suchtproblem nicht negiere und auch
eine Motivation hinsichtlich einer Abstinenz zeige. Eine erneute
Entwöhnungsbehandlung sei keinesfalls aussichtslos, da es zum Charakter von
gravierenden Suchterkrankungen gehöre, dass gegebenenfalls erst nach mehreren
Therapieversuchen und -anläufen ein durchgreifender Therapieerfolg erreicht
werde. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bislang noch
nie eine langfristige Suchtbehandlung zu Ende gebracht bzw. regulär
abgeschlossen habe (IV-Nr. 75.3 S. 12). Diese Beurteilung erscheint
aufgrund der vorangegangenen Ausführungen schlüssig. Bei Erreichen von
Abstinenz sei – so der Gutachter – eine vollständige Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Gegen die Durchführung dieser Massnahme sprächen
keine medizinischen Gründe (Risiken; IV-Nr. 75.3 S. 13 f.). Im Rahmen
der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ferner darauf hingewiesen, dass durch
den chronischen hohen Alkoholkonsum inzwischen bereits Folgeschäden eingetreten
seien. So sei auf internistischem Gebiet eine Fettleber als Frühstadium
alkoholbedingter Lebererkrankung, rezidivierende Pankreatitiden mit einem
bisher milden Verlauf und eine obere Gastrointestinalblutung bei multiplen
Erosionen und Ulcera in Ösophagus und leichter Sickerblutung am
gastroösophagealen Übergang vorhanden. Auf neurologischem Gebiet gebe es keine
Folgeschäden, insbesondere keine Hinweise für eine manifeste Polyneuropathie
oder eine Enzephalopathie. Auf orthopädischem Gebiet bestünden ebenfalls keine
Folgeschäden (IV-Nr. 75.1 S. 9 f.). Da in den vorliegenden Akten
keine den gutachterlichen Beurteilungen widersprechenden medizinischen Berichte
ersichtlich sind, kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.___,
Praktischer Arzt, vom 15. September 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.)
Dispositiv
gefolgt werden. Demnach könne auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
C.___ vom 11. September 2023 abgestellt werden. Ferner führte der RAD-Arzt
aus, dass nach Beurteilung der Gutachter und des RAD die vorgeschlagenen
Therapiemassnahmen angezeigt und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht
auch zumutbar seien (IV-Nr. 78 S. 3). Aufgrund der Suchtproblematik
bezüglich Alkohol und des schädlichen Gebrauchs von Cannabis und Kokain erachte
der RAD eine medizinische Auflage als angezeigt, in der vom Beschwerdeführer Folgendes
gefordert werde: 1. Qualifizierte suchtspezifische stationäre Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlung von mindestens 3.5 Monaten Dauer, mit dem Ziel einer
Abstinenz von Alkohol und allen illegalen Substanzen, wobei die stationär
behandelnde ärztliche Fachperson bestimme, ob und welche Medikamente
einzunehmen seien. 2. Wenn nach der oben genannten mindestens 3.5-monatigen
stationären Behandlung nachweislich die Abstinenz von Alkohol und allen
illegalen Substanzen erreicht sei, könnten Massnahmen zur beruflichen
Integration geprüft werden.
Gemäss Protokolleintrag vom 15. September
2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.), fand zwischen Dr. med. B.___, RAD,
und dem Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. H.___, FMH für Allgemeine Innere
Medizin, am 15. September 2023 ein Telefongespräch statt. Der Hausarzt
teilte im Rahmen dieses Gesprächs mit, er sei aufgrund der bisher erfolglosen
stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen mit jeweils frühzeitigem Abbruch
durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines erneuten
stationären Behandlungsversuchs skeptisch. Er sei aber trotzdem bereit, die
medizinische Auflage zu unterstützen und den Beschwerdeführer zur Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlung stationär einzuweisen. Folglich ist davon auszugehen,
dass sogar der Hausarzt des Beschwerdeführers die sowohl von den
Gutachterpersonen als auch vom RAD beabsichtigte Entzugsbehandlung
unterstützte.
6.5.2 Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. September 2024 zu Recht auf
das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. September
2023 (IV-Nrn. 75.1 – 75.5 hiervor) abgestellt. Dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
6.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen medizinisch indiziert
und für den Beschwerdeführer zumutbar waren.
6.6.1 Die Beschwerdegegnerin verlangte vom
Beschwerdeführer am 27. September 2023 bzw. am 6. März 2024
(IV-Nrn. 81, 90) im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21
Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG), er habe während 3.5 Monaten eine
Abstinenz von Alkohol und allen illegalen Substanzen (hier v.a. Cannabis und
Kokain) einzuhalten und nachzuweisen sowie die von der stationär zu
behandelnden Fachperson bestimmten Medikamente einzunehmen. Anschliessend
könnten Massnahmen zur beruflichen Integration geprüft werden. Man wies den
Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen gekürzt
oder verweigert werden könnten, sollte er der Aufforderung nicht vollumfänglich
nachkommen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1
IVG). In seinem Fall bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Akten einen Entscheid fälle und das Gesuch ohne weitere Leistungen ablehnen
werde (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). In der Folge befand sich der
Beschwerdeführer vom 24. April bis 2. Mai 2024 in der Klinik E.___ in
stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2024 (IV-Nr. 94
S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: «F10.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom; F14.1 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch). Der Alkoholentzug sei
mit Rivotril als spezifischer Entzugsmedikation erfolgt, aufdosiert bis 3 mg.
Während der schrittweisen Reduktion hätten sich mittelgradige Entzugssymptome
in Form von Unruhe, Schlafstörungen und Schwitzen gezeigt, welche zusätzlich
mit unspezifischer Reservemedikation wie Sequase und Relaxane behandelt worden
seien. Bei bekannter Alkoholabhängigkeit sei zudem eine vorübergehende Therapie
mit Benexol, Magnesium und Esomeprazol peroral sowie bei vorbeschriebenen
Krampfereignissen eine Anfallsprophylaxe mit Levetiracetam installiert worden.
Aufgrund des vorzeitigen Austritts habe der Alkoholentzug nicht erfolgreich
abgeschlossen werden können. Der Entzug und Entwöhnung von Cannabis sei
naturgemäss ohne spezifische Entzugsmedikation erfolgt. Der Entzug sei vom
Alkoholentzug überlagert gewesen. Die Suchtproblematik sei im Rahmen des
multimodalen interdisziplinären Therapieprogramms anbehandelt worden. Der
Beschwerdeführer habe sich freundlich und respektvoll im Umgang mit
Mitpatientinnen und Behandlungsteam gezeigt und habe sich gut in die
Tagesstrukturen eingliedern können und eine engagierte und zuverlässige
Teilnahme am Programm gezeigt. Der Austritt des Beschwerdeführers sei vorzeitig
am 2. Mai 2024 erfolgt, da eine Urinprobe positiv auf Kokain angezeigt
habe, was gemäss der klinikinternen Vorgaben zum Austritt führe. Der
Beschwerdeführer sei in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden, ohne
dass der Entzug hätte abgeschlossen werden können.
6.6.2 Wie im beweiswertigen Gutachten
der Gutachterstelle C.___ vom 11. September 2023 dargelegt und durch weitere
medizinische Akten gestützt (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor), ist die vom
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2023 bzw. 6. März
2024 verlangte Abstinenz fachärztlich indiziert. Es finden sich in den
vorliegenden Akten zudem keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die von
ihm geforderte Alkohol-, Cannabis- und Kokainabstinenz unzumutbar wäre oder diese
gar eine Gefahr für seine Gesundheit darstellen könnte. Somit ist die
Zumutbarkeit dieser Massnahme zu bejahen. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. September 2023 ausreichend
klar auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen hingewiesen.
So wurde explizit festgehalten, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert
werden könnten, sollte er der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht
vollumfänglich nachkommen. In seinem Fall bedeute dies, dass die
Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der Akten fälle und sein Gesuch
ohne weitere Leistungen ablehne. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im
entsprechenden Schreiben die relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so u.a. Art. 7b
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21. Abs. 4 ATSG, wonach die Leistungen gekürzt
oder verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten
nicht nachkomme. Folglich musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei
Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen
kann.
6.6.3 Die von der Beschwerdegegnerin am
27. September 2023 bzw. am 6. März 2024 angeordneten Massnahmen
erweisen sich somit als medizinisch indiziert und waren dem Beschwerdeführer
auch zumutbar.
6.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob
die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion – die Leistungsverweigerung –
verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der
Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche
Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit)
einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen,
wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage
nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises,
sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person
widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des
Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017
vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Wie aus dem
polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. September
2023 hervorgeht (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor), besteht beim Beschwerdeführer
derzeit keinerlei berufliche Belastungsfähigkeit. Es sei daher eine Abstinenz
von sämtlichen Suchtmitteln erforderlich, weshalb eine längere
Suchtbehandlung / Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung über mehrere
Monate empfohlen wurde. In diesem Sinn hielt auch der Teamleiter Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 25. September
2023 (IV-Nr. 80) u.a. fest, nach einem positiv erfolgen Klinikaufenthalt könnten
wieder Integrationsmassnahmen geprüft werden. Folglich ist davon auszugehen,
dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach erfolgreichem Abschluss
einer Entzugsbehandlung mindestens teilweise wieder hergestellt werden kann. Der
Beschwerdeführer ist jedoch der ihm auferlegten Verpflichtung nicht
nachgekommen. So hat er zwar am 24. April 2024 einen stationären
Klinikaufenthalt angetreten, diesen aber aufgrund einer positiven Urinprobe auf
Kokain vorzeitig wieder abbrechen müssen (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.___
vom 15. Mai 2024, IV-Nr. 94). Unter diesen Umständen ist die von der
Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion der Leistungsverweigerung als
verhältnismässig zu qualifizieren.
6.8 Wie nachfolgend darzulegen ist,
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers an den vorangegangenen
Ausführungen nichts zu ändern:
6.8.1 Der Beschwerdeführer lässt unter Verweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 5.3.2
(publ. in BGE 145 V 215) im Wesentlichen vorbringen (A.S. 17 f.), die
Ablehnung der Leistungen in vorliegender Sache sei nur möglich, wenn der
Beschwerdeführer willentlich den krankhaften Zustand aufrechterhalte. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass aus medizinischer Sicht für die Sucht das
Diagnosekriterium der anhaltende Wunsch oder erfolglose Versuche, den
Substanzkonsum zu beenden, zu verringern oder zu kontrollieren, im Zentrum
stehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Aktenlage klar, dass der
Beschwerdeführer den anhaltenden Wunsch habe, den Substanzkonsum zu beenden.
Auch die mehrfach erfolglosen Versuche seien dokumentiert. Der Gutachter sei
sich im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin offensichtlich bewusst gewesen, dass
eine Auflage einer mehrmonatigen Entzugsbehandlung durchaus scheitern könnte, sonst
hätte er nicht den Begriff «keinesfalls aussichtslos» verwendet. Es bestehe
eine erhebliche Differenz zwischen «keinesfalls aussichtslos» und «sicher
erfolgreich», was die Beschwerdegegnerin offensichtlich fordere. Die
Beschwerdegegnerin verkenne damit den Krankheitswert der Sucht (A.S. 18). In
Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 145 V 215) kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht mit diesem seine
bisherige Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der
Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchterkrankung geändert hat. So ist künftig,
wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens abzuklären, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte
Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person
auswirkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes nicht ersichtlich,
inwiefern sich diese Änderung in der Rechtsprechung auf die vorliegend in Frage
stehende Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers auswirken soll. So
erhellt aus der mit dieser Änderung der Rechtsprechung zusammenhängenden Medienmitteilung
des Bundesgerichts vom 5. August 2019
(https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/archive/9C_724_2018_2019_08_05_T_d_07_48_04.pdf,
zuletzt besucht am 4. April 2025), dass selbstverständlich auch bei einem
Abhängigkeitssyndrom die Pflicht zur Schadenminderung bestehe. Vom Betroffenen
könne etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen
verlangt werden. Komme er dieser Schadenminderungspflicht nicht nach und
erhalte somit seinen krankhaften Zustand aufrecht, sei eine Verweigerung oder
Kürzung der Leistungen möglich. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus diesem
Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.8.2 Der Beschwerdeführer stellt sich
ferner auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Erkrankung rasch rückfällig
geworden sei und die Entzugsklinik habe verlassen müssen. Es liege somit keine
Verletzung seiner zumutbaren Mitwirkung vor (A.S. 20). Dieser Ansicht kann
indes nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte
Schadenminderung im Sinne einer zumutbaren stationären Entwöhnungsbehandlung über
3.5 Monate hinweg vorzeitig abbrechen müssen, da in seinem Urin Kokain
nachgewiesen worden ist. Bei dieser Konstellation handelt es sich klar um eine
Verletzung der zumutbaren Mitwirkung durch den Beschwerdeführer. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers genügt es nicht, lediglich den Versuch einer
Entzugsbehandlung angetreten zu haben. In diesem Sinn hielt das Bundesgericht
in BGE 145 V 215 E. 5.3.2 S. 226 denn auch fest, dass die abhängige
Person ihrer Erkrankung nicht willenlos ausgeliefert ist, sie aber
beträchtliche Ressourcen mobilisieren muss, um ihrem Verlangen, die Substanz
immer wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Wie den nachfolgenden
Ausführungen zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass beim
Beschwerdeführer die entsprechenden Ressourcen grundsätzlich vorhanden und ihm
der auferlegte Suchtmittelentzug von 3.5 Monaten Dauer auch zumutbar wäre. So
ist dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 5. Juni 2019 (IV-Nr. 14
S. 5 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom
27. Februar 2019 bis 28. Mai 2019 in stationärer Therapie befunden
habe. Er sei nach einem Sonderurlaub am 27. Mai 2019 indes nicht mehr
zurückgekehrt, was als Abbruch interpretiert worden sei. Beim telefonischen
Kontakt habe er den Konsum von Alkohol angegeben und mitgeteilt, hauptsächlich
bei seiner Schwester zu wohnen, bis die Arbeitssituation geklärt sei. Nach dem
Austritt müsse er noch eine gemeinnützige Arbeit aufgrund von Bussen und
Haftstrafen leisten. Danach wolle er sich auf Stellensuche begeben. Aus dem
weiteren «Kurzaustrittsbericht» der Klinik I.___ vom 19. März 2020 (IV-Nr. 14
S. 2 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die am 10. März 2020
begonnene stationäre Therapie am 17. März 2020 aufgrund der aktuellen
Situation bezüglich Corona-Viruspandemie vorzeitig abgebrochen habe und in eine
für ihn subjektiv sicherere Umgebung zu seiner Schwester ausgetreten sei. Er
beabsichtige, sich in den nächsten Wochen bei Beruhigung der Lage für eine
Wiederaufnahme der Therapie zu melden. Eine entsprechende Anmeldung des
Beschwerdeführers ist in den vorliegenden Akten indes nicht dokumentiert. Dem
«Austrittsbericht» der G.___ vom 6. Mai 2021 (IV-Nr. 12) ist im
Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während 4.5 Monaten im
Gefängnis gewesen und in diesem Zeitraum komplett abstinent von allen
Substanzen gewesen sei. Nach dem Austritt vor drei Wochen habe er wieder mit
dem Konsum angefangen. Er sei daher am 19. April 2021 zur
Entzugsbehandlung von Alkohol stationär aufgenommen worden. Nach erfolgreichem
Abschluss der qualifizierten Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer in
stabilisiertem Zustand und bei fehlenden Gefährdungsaspekten in die stationäre
Behandlung ins Therapiezentrum F.___ für eine Langzeittherapie übergetreten.
Dem entsprechenden Kurzbericht des Therapiezentrums F.___ vom 30. Juni
2021 (IV-Nr. 15) ist sodann u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die am 29. April 2021 in Angriff genommene Therapie am 6. Juni 2021
abgebrochen habe, da er während einer Belastungserprobung eine notfallmässige
Zahnbehandlung benötigt habe und deshalb nicht wie geplant ins Therapiezentrum
habe zurückkehren können. Nachdem der Beschwerdeführer anschliessend erneut
nicht wie geplant ins Therapiezentrum zurückgekehrt sei, habe er telefonisch
einen Rückfall geltend gemacht (Alkohol, Kokain und Cannabis). Der dem
Beschwerdeführer wiederum in Aussicht gestellte weitere Termin für eine
Rückkehr ins Therapiezentrum habe dieser ebenfalls nicht wahrgenommen. Es sei
daher zum definitiven Therapieabbruch gekommen.
Es ist somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein
Suchtmittelentzug grundsätzlich möglich wäre. So ist es ihm bspw. während des
Gefängnisaufenthalts von 4.5 Monaten gelungen, abstinent zu sein und er konnte die
qualifizierte Entzugsbehandlung in der G.___ erfolgreich beenden. Fraglich
erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr die Therapiemotivation des
Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – in der
Vergangenheit stets andere Gründe für den Therapieabbruch angegeben, soweit die
Therapie überhaupt mehr als einige Tage dauerte.
7. Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 2. September 2024 (A.S. 1 ff.) abgewiesen hat.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer, sofern er bereit ist, sich einer entsprechenden
Entzugsbehandlung zu unterziehen, bei der Beschwerdegegnerin neu anmelden kann.
Diesfalls hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung glaubhaft zu machen. Dies z.B.
in der Weise, wenn er mehrere negative Urintests vorweist und glaubhaft
darlegt, auch zukünftig abstinent sein zu wollen.
8. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9. Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
9.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Leo Sigg, hat am 7. Januar 2025 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 51 ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'314.54
geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 15.50 Stunden und die Auslagen pauschal
3 % (CHF 116.25). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Beim geltend
gemachten Zeitaufwand von 15.50 Stunden ist der Aufwand vom 16. September
2024 «Telefonische Anfrage von Frau J.___ der Sozialregion [...]; eMail von
Frau J.___ mit Unterlagen; Aktenstudium; eMail an Frau J.___), à
1.00 Stunde; derjenige vom 18. September 2024 «eMails der
Sozialregion [...]; Akteneinsichtsgesuch an Invalidenversicherung; Kopie an Klient / in;
Kopie an Sozialregion [...]» à 0.40 Stunden und vom 23. September 2024
«Telefonische Besprechung mit Frau J.___ der Sozialregion [...]» à 0.30 Stunden
(total: 1.7 Stunden) in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um noch mit
dem vorangehenden Verwaltungsverfahren eng in Zusammenhang stehende Aufwände
handelt, die im Rahmen des Vorverfahrens zu entschädigen wären. Somit reduziert
sich der Aufwand auf 13.8 Stunden. Für das «Aktenstudium; Verfassen Beschwerde»
werden total 7.80 Stunden (30. September 2024: 1.00 Stunde; 1. Oktober
2024: 6.8 Stunden) und für die «Überarbeitung und Finalisierung der
Beschwerde» 1.20 Stunden ausgewiesen. Der sich somit auf total 9 Stunden
belaufende Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift erweist sich in
Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen und der 14 Seiten umfassenden
Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2024 als zu hoch. Er ist ermessensweise auf
5 Stunden zu kürzen. Folglich beträgt der Aufwand insgesamt noch 9.8 Stunden.
Bei den ausgewiesenen Aufwänden vom 26. September und 2. Oktober 2024
«eMail Hr. K.___ mit Unterlagen» à je 0.10 Stunden sowie vom 29. Oktober
2024 «2024-10-28 Verfügung von Versicherungsrecht SO» à 0.10 Stunden (Fristerstreckungsgesuch)
handelt es sich um Aufwände, die im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Folglich reduziert
sich der Aufwand um 0.30 Stunden. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt
9.5 Stunden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung somit auf CHF 2'009.80 festzusetzen (9.5 Stunden zu
CHF 190.00 [CHF 1'805.00], zuzügl. Auslagen von 3 % [CHF 54.15],
und MwSt von 8.1 % [CHF 150.60]), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2 Vorbehalten
bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 616.20, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem
Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn – wie
vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt
wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Leo Sigg wird auf CHF 2'009.80 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 616.20 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng