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Entscheid

VSBES.2024.262

Invalidenrente

16. April 2025Deutsch33 min

darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ stattfinde.

Source so.ch

G.___

Urteil vom 16. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, schadenanwaelte AG

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Mai 2021 (Eingang, IV-Nr. 3)

meldete sich der 1979 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf gebrochene Beine und eine seit 2017 sehr stark ausgeprägte

Alkoholabhängigkeit zum Bezug von Leistungen an.

1.1 Nach Einholen von medizinischen

Berichten und der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Dezember 2021 (IV-Nr. 20

S. 2 ff.), wurden weitere medizinische Berichte eingeholt. Am

21. Januar 2022 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 24). Gestützt

auf die weitere Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 7. Juli

2022 (IV-Nr. 34), wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022

mitgeteilt (IV-Nr. 35), es sei eine umfassende medizinische Untersuchung

notwendig. Am 8. August 2022 (IV-Nr. 39) wurde der Beschwerdeführer u.a.

darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___ stattfinde.

Der Beschwerdeführer informierte die Gutachterstelle C.___ sodann am Tag des

ersten Gutachtentermins, er sei krank und könne den Termin nicht wahrnehmen (IV-Nr. 41).

Es wurde ihm anschliessend mit Einschreiben vom 5. Oktober 2022 mitgeteilt

(IV-Nr. 42), er habe die weiteren bereits vergebenen Termine wahrzunehmen

und an der Untersuchung teilzunehmen, ansonsten könne dies zu einer

Rentenablehnung führen. Die Gutachterstelle C.___ setzte die Beschwerdegegnerin

sodann mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 davon in Kenntnis (IV-Nr. 45),

dass der Beschwerdeführer nicht zur Begutachtung erschienen sei. Mit E-Mail vom

27. Oktober 2022 (IV-Nr. 46) wurde die Gutachterstelle C.___ darüber

informiert, dass der Sozialdienst für die Wahrnehmung der noch ausstehenden

Termine durch den Beschwerdeführer besorgt sei. Am 2. November 2022 wurde

die Beschwerdegegnerin per E-Mail darüber informiert, dass der Beschwerdeführer

auch den heutigen Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe (IV-Nr. 47).

Da es dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___

vom 7. November 2022 (IV-Nr. 49) zumutbar sei, an der Begutachtung teilzunehmen,

annullierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2022 die

Begutachtung (IV-Nr. 50). Die Gutachterstelle C.___ übermittelte der

Beschwerdegegnerin daher das bereits durchgeführte Orthopädisch- / Traumatologische

Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 51.1

S. 14 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer entschuldigte

sich sodann mit E-Mail vom 30. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 52).

Er habe im November 2022 einen Zusammenbruch gehabt und sei im Spital gewesen. Mit

Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit

(IV-Nr. 53), es sei aus seinem Schreiben nicht ersichtlich, dass er

gewillt sei, nun an den medizinischen Massnahmen teilzunehmen. Mit E-Mail vom

26. Dezember 2022 (IV-Nr. 54) teilte der Beschwerdeführer mit, es liege

auch in seinem Interesse, dass er weiterkomme. Die Motivation des

Beschwerdeführers und dessen stationärer Aufenthalt im November 2022 bestätigte

sodann der Sozialdienst mit E-Mail vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 55).

1.3 Am 17. April 2023 (IV-Nr. 60)

wurde der Beschwerdeführer erneut über die Notwendigkeit einer polydisziplinären

Begutachtung bei der Gutachterstelle C.___, die daran beteiligten Gutachtenspersonen

und die entsprechenden medizinischen Fachdisziplinen informiert. Der

Beschwerdeführer erklärte sich am 31. Mai 2023 damit einverstanden

(IV-Nr. 65). Am 6. Juni 2023 teilte die Gutachterstelle C.___ der

Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, der Beschwerdeführer habe die beiden

heutigen Termine wegen Krankheit nicht wahrgenommen (IV-Nr. 66). Mit

E-Mail vom 7. Juni 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle C.___

davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer gemäss Begleitungsdienst

tatsächlich krank gewesen sei. Das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle C.___ (Psychiatrie, Neurologie,

Orthopädie / Traumatologie, Allgemeinmedizin) wurde sodann am 11. September

2023 erstattet (IV-Nrn. 75.1 – 75.7). Gestützt auf die

anschliessenden Stellungnahmen von Dr. med. B.___, RAD, vom 15. September

2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) und des Teamleiters Berufliche

Eingliederung vom 25. September 2023 (IV-Nr. 80), wurde der

Beschwerdeführer am 27. September 2023 (IV-Nr. 81) zur

Schadenminderung aufgefordert. Er habe eine leitliniengerechte qualifizierte

suchtspezifische stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von mindestens

3.5 Monaten Dauer durchzuführen und eine Abstinenz von Alkohol, Cannabis und

Kokain einzuhalten und nachzuweisen. Mit E-Mail vom 28. November 2023

(IV-Nr. 85) teilte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin u.a. mit, der

Beschwerdeführer sei 8 Tage in einer Klinik gewesen. Da sich der

Beschwerdeführer daraufhin bis zum 13. November 2023 nicht bei der Beschwerdegegnerin

meldete und auch durch den Sozialdienst nicht erreicht werden konnte, wurde ihm

mit Vorbescheid vom 24. Januar 2024 (IV-Nr. 87) die Abweisung seiner

Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

in Aussicht gestellt. Aufgrund des am 15. Februar 2024 (IV-Nr. 88

S. 2 f.) dagegen erhobenen Einwandes forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer am 6. März 2024 (IV-Nr. 90) erneut zur

Schadenminderung auf. Den anschliessend in der Klinik E.___ begonnenen Entzug

musste der Beschwerdeführer aufgrund einer positiven Urinprobe (Kokain) vorzeitig

abbrechen (IV-Nr. 94 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 2. September

2024 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren und Anträge stellen:

1. Die Verfügung vom 2. September 2024

sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

unbefristete Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine befristete Rente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Anträge:

1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

vorzunehmen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person des Unterzeichneten ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 24. Oktober 2024 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Oktober 2024 (A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Leo Sigg, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 25. November

2024 (A.S. 46 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt

festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik

(vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2024, A.S. 50).

6. Die am 7. Januar 2025

eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (A.S. 51

ff.) geht mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (A.S. 53) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E.c S. 212).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2024

(A.S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.

6.1

Entzieht

oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie

nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die

Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss

vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist

eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder

Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

6.2

Nach

Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare

unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu

verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur

Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Art. 7

Abs. 2 lit. d IVG).

Als

zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind (Art. 7a IVG).

Laut

Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person

den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über

die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen

Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

6.3

Über

Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die

aktive Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur

ATSG-Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die

Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue

Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der

Verbesserung «gewollt» ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente»

vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b

Abs. 1 IVG auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche

Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2

S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG

(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)

als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der

Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die

Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die

Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt

somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom

12.

Oktober 2022 E. 5.4.2, 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019

E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3, je mit

Hinweisen).

Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit

gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu

unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2

lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf

schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung

ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde

Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine

jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die

dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese

mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06

vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

6.4

Die

aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht

ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)

Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem

Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des

Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2

mit Hinweisen).

6.5

Um prüfen zu können, ob die von

der Beschwerdegegnerin mit «Aufforderung zur

Schadenminderung» vom 27. September 2023 (IV-Nr. 81) bzw. der

«erneuten Aufforderung zur Schadenminderung» vom 6. März 2024 (IV-Nr. 90)

angeordnete Massnahme (leitliniengerechte

qualifizierte suchtspezifische stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung

von mindestens 3.5 Monaten Dauer und Abstinenz von Alkohol, Cannabis und

Kokain) fachärztlich indiziert und für den Beschwerdeführer zumutbar

war, ist vorweg festzulegen, auf welche medizinischen Grundlagen im

vorliegenden Fall abzustellen ist.

6.5.1

Im von der Beschwerdegegnerin bei

der Gutachterstelle C.___ veranlassten polydisziplinären Gutachten vom

11.

September 2023 (IV-Nrn. 75.1 – 75.7; Fachrichtungen:

Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie / Traumatologie und

Allgemeinmedizin) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «1. Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25);

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis: Schädlicher Gebrauch

(ICD-10 F12.1); 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:

Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)». Als «Synthese / Quintessenz»

hielten die Experten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest,

es bestehe aufgrund der schwer ausgeprägten Suchterkrankung derzeit keinerlei

berufliche Belastungsfähigkeit. Empfehlenswert sei eine längere Suchtbehandlung / Entzugs-

und Entwöhnungsbehandlung, über mehrere Monate (IV-Nr. 75.1 S. 7

unten). Die ausgewiesenen Diagnosestellungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stammen allesamt aus dem medizinischen Fachgebiet der

Psychiatrie. Dem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. August 2023 lässt

sich diesbezüglich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 75.3 S. 10): Es bestehe

eine langjährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25). Der Beschwerdeführer

beschreibe eine grosse Steigerung, Toleranzentwicklung. Er habe zeitweise bis

zu drei Flaschen Wodka am Tag getrunken, beschreibe ferner einen

Kontrollverlust sowie den starken Drang nach Alkohol. Es bestehe des Weiteren

eine Cannabisproblematik. Der Beschwerdeführer verneine hier eine deutliche Dosissteigerung,

verneine einen Kontrollverlust, verneine auch Entzugssymptome, ein Abhängigkeitssyndrom

lasse sich hier nicht nachweisen bzw. bestätigen (die Aktenlage sei

diesbezüglich unterschiedlich, zuletzt sei aber kein Abhängigkeitssyndrom mehr

gesehen worden). Es werde in Übereinstimmung mit dem Therapiezentrum F.___ (Bericht

vom 30. Juni 2021, IV-Nr. 15) sowie den G.___ (Bericht vom 9. November

2021, IV-Nr. 22), geschätzt, dass hier ein schädlicher Gebrauch vorliege

(ICD-10 F12.1). Diese Einschätzungen überzeugen auch aufgrund der nachfolgenden

gutachterlichen Ausführungen, wonach sich ein schädlicher Gebrauch insofern

feststellen lasse, dass der Konsum von Cannabis kognitive Funktionen beeinflusse,

des Weiteren auch einen negativen Einfluss auf das Alkoholabhängigkeitssyndrom

habe, im Sinne einer noch grösseren Beeinträchtigung der Kontrollfähigkeit / Erhöhung

der Rückfallgefahr. In diesem Zusammenhang ist auch nachvollziehbar, dass

gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters das Gleiche auch für den

Kokainkonsum gelte. So konsumiere der Beschwerdeführer Kokain nur im

Zusammenhang mit Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom lasse sich auch hier

eindeutig nicht nachweisen. Es bestehe aber aus den gleichen Gründen wie

hinsichtlich des Cannabis ein schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Diese gutachterlichen

Einschätzungen leuchten auch aufgrund der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten

ein: So bestehe beim Beschwerdeführer bereits seit der Jugend eine

Suchtproblematik, die sich ab 2019 massiv verschlechtert habe mit zahlreichen

psychiatrischen Hospitalisationen. Eine längere, suchtbezogene Behandlung im

Therapiezentrum F.___ habe der Beschwerdeführer abgebrochen. Seit 2019 sehr

ungünstiger Verlauf der Suchterkrankung, nach stationären Behandlungen sei der

Beschwerdeführer immer schon am Entlassungstag wieder rückfällig geworden. Gestützt

auf diese Ausführungen überzeugt auch die daraus gezogene Schlussfolgerung,

wonach keinerlei berufliche Belastungsfähigkeit bestehe. Erforderlich sei eine

Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. Empfehlenswert sei eine längere

Suchtbehandlung / Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung über mehrere Monate.

Der psychiatrische Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, es sei prognostisch

günstig, dass der Beschwerdeführer sein Suchtproblem nicht negiere und auch

eine Motivation hinsichtlich einer Abstinenz zeige. Eine erneute

Entwöhnungsbehandlung sei keinesfalls aussichtslos, da es zum Charakter von

gravierenden Suchterkrankungen gehöre, dass gegebenenfalls erst nach mehreren

Therapieversuchen und -anläufen ein durchgreifender Therapieerfolg erreicht

werde. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bislang noch

nie eine langfristige Suchtbehandlung zu Ende gebracht bzw. regulär

abgeschlossen habe (IV-Nr. 75.3 S. 12). Diese Beurteilung erscheint

aufgrund der vorangegangenen Ausführungen schlüssig. Bei Erreichen von

Abstinenz sei – so der Gutachter – eine vollständige Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Gegen die Durchführung dieser Massnahme sprächen

keine medizinischen Gründe (Risiken; IV-Nr. 75.3 S. 13 f.). Im Rahmen

der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ferner darauf hingewiesen, dass durch

den chronischen hohen Alkoholkonsum inzwischen bereits Folgeschäden eingetreten

seien. So sei auf internistischem Gebiet eine Fettleber als Frühstadium

alkoholbedingter Lebererkrankung, rezidivierende Pankreatitiden mit einem

bisher milden Verlauf und eine obere Gastrointestinalblutung bei multiplen

Erosionen und Ulcera in Ösophagus und leichter Sickerblutung am

gastroösophagealen Übergang vorhanden. Auf neurologischem Gebiet gebe es keine

Folgeschäden, insbesondere keine Hinweise für eine manifeste Polyneuropathie

oder eine Enzephalopathie. Auf orthopädischem Gebiet bestünden ebenfalls keine

Folgeschäden (IV-Nr. 75.1 S. 9 f.). Da in den vorliegenden Akten

keine den gutachterlichen Beurteilungen widersprechenden medizinischen Berichte

ersichtlich sind, kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.___,

Praktischer Arzt, vom 15. September 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.)

Dispositiv

gefolgt werden. Demnach könne auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

C.___ vom 11. September 2023 abgestellt werden. Ferner führte der RAD-Arzt

aus, dass nach Beurteilung der Gutachter und des RAD die vorgeschlagenen

Therapiemassnahmen angezeigt und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht

auch zumutbar seien (IV-Nr. 78 S. 3). Aufgrund der Suchtproblematik

bezüglich Alkohol und des schädlichen Gebrauchs von Cannabis und Kokain erachte

der RAD eine medizinische Auflage als angezeigt, in der vom Beschwerdeführer Folgendes

gefordert werde: 1. Qualifizierte suchtspezifische stationäre Entzugs- und

Entwöhnungsbehandlung von mindestens 3.5 Monaten Dauer, mit dem Ziel einer

Abstinenz von Alkohol und allen illegalen Substanzen, wobei die stationär

behandelnde ärztliche Fachperson bestimme, ob und welche Medikamente

einzunehmen seien. 2. Wenn nach der oben genannten mindestens 3.5-monatigen

stationären Behandlung nachweislich die Abstinenz von Alkohol und allen

illegalen Substanzen erreicht sei, könnten Massnahmen zur beruflichen

Integration geprüft werden.

Gemäss Protokolleintrag vom 15. September

2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.), fand zwischen Dr. med. B.___, RAD,

und dem Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. H.___, FMH für Allgemeine Innere

Medizin, am 15. September 2023 ein Telefongespräch statt. Der Hausarzt

teilte im Rahmen dieses Gesprächs mit, er sei aufgrund der bisher erfolglosen

stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen mit jeweils frühzeitigem Abbruch

durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines erneuten

stationären Behandlungsversuchs skeptisch. Er sei aber trotzdem bereit, die

medizinische Auflage zu unterstützen und den Beschwerdeführer zur Entzugs- und

Entwöhnungsbehandlung stationär einzuweisen. Folglich ist davon auszugehen,

dass sogar der Hausarzt des Beschwerdeführers die sowohl von den

Gutachterpersonen als auch vom RAD beabsichtigte Entzugsbehandlung

unterstützte.

6.5.2 Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. September 2024 zu Recht auf

das beweiswertige Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. September

2023 (IV-Nrn. 75.1 – 75.5 hiervor) abgestellt. Dies wird vom

Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.

6.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen medizinisch indiziert

und für den Beschwerdeführer zumutbar waren.

6.6.1 Die Beschwerdegegnerin verlangte vom

Beschwerdeführer am 27. September 2023 bzw. am 6. März 2024

(IV-Nrn. 81, 90) im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21

Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG), er habe während 3.5 Monaten eine

Abstinenz von Alkohol und allen illegalen Substanzen (hier v.a. Cannabis und

Kokain) einzuhalten und nachzuweisen sowie die von der stationär zu

behandelnden Fachperson bestimmten Medikamente einzunehmen. Anschliessend

könnten Massnahmen zur beruflichen Integration geprüft werden. Man wies den

Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen gekürzt

oder verweigert werden könnten, sollte er der Aufforderung nicht vollumfänglich

nachkommen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1

IVG). In seinem Fall bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der

Akten einen Entscheid fälle und das Gesuch ohne weitere Leistungen ablehnen

werde (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). In der Folge befand sich der

Beschwerdeführer vom 24. April bis 2. Mai 2024 in der Klinik E.___ in

stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2024 (IV-Nr. 94

S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: «F10.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom; F14.1 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch). Der Alkoholentzug sei

mit Rivotril als spezifischer Entzugsmedikation erfolgt, aufdosiert bis 3 mg.

Während der schrittweisen Reduktion hätten sich mittelgradige Entzugssymptome

in Form von Unruhe, Schlafstörungen und Schwitzen gezeigt, welche zusätzlich

mit unspezifischer Reservemedikation wie Sequase und Relaxane behandelt worden

seien. Bei bekannter Alkoholabhängigkeit sei zudem eine vorübergehende Therapie

mit Benexol, Magnesium und Esomeprazol peroral sowie bei vorbeschriebenen

Krampfereignissen eine Anfallsprophylaxe mit Levetiracetam installiert worden.

Aufgrund des vorzeitigen Austritts habe der Alkoholentzug nicht erfolgreich

abgeschlossen werden können. Der Entzug und Entwöhnung von Cannabis sei

naturgemäss ohne spezifische Entzugsmedikation erfolgt. Der Entzug sei vom

Alkoholentzug überlagert gewesen. Die Suchtproblematik sei im Rahmen des

multimodalen interdisziplinären Therapieprogramms anbehandelt worden. Der

Beschwerdeführer habe sich freundlich und respektvoll im Umgang mit

Mitpatientinnen und Behandlungsteam gezeigt und habe sich gut in die

Tagesstrukturen eingliedern können und eine engagierte und zuverlässige

Teilnahme am Programm gezeigt. Der Austritt des Beschwerdeführers sei vorzeitig

am 2. Mai 2024 erfolgt, da eine Urinprobe positiv auf Kokain angezeigt

habe, was gemäss der klinikinternen Vorgaben zum Austritt führe. Der

Beschwerdeführer sei in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden, ohne

dass der Entzug hätte abgeschlossen werden können.

6.6.2 Wie im beweiswertigen Gutachten

der Gutachterstelle C.___ vom 11. September 2023 dargelegt und durch weitere

medizinische Akten gestützt (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor), ist die vom

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2023 bzw. 6. März

2024 verlangte Abstinenz fachärztlich indiziert. Es finden sich in den

vorliegenden Akten zudem keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die von

ihm geforderte Alkohol-, Cannabis- und Kokainabstinenz unzumutbar wäre oder diese

gar eine Gefahr für seine Gesundheit darstellen könnte. Somit ist die

Zumutbarkeit dieser Massnahme zu bejahen. Im Weiteren wurde der

Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. September 2023 ausreichend

klar auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen hingewiesen.

So wurde explizit festgehalten, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert

werden könnten, sollte er der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht

vollumfänglich nachkommen. In seinem Fall bedeute dies, dass die

Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der Akten fälle und sein Gesuch

ohne weitere Leistungen ablehne. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im

entsprechenden Schreiben die relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so u.a. Art. 7b

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21. Abs. 4 ATSG, wonach die Leistungen gekürzt

oder verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten

nicht nachkomme. Folglich musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei

Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen

kann.

6.6.3 Die von der Beschwerdegegnerin am

27. September 2023 bzw. am 6. März 2024 angeordneten Massnahmen

erweisen sich somit als medizinisch indiziert und waren dem Beschwerdeführer

auch zumutbar.

6.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob

die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion – die Leistungsverweigerung –

verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der

Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche

Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit)

einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen,

wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage

nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises,

sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person

widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des

Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017

vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Wie aus dem

polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 11. September

2023 hervorgeht (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor), besteht beim Beschwerdeführer

derzeit keinerlei berufliche Belastungsfähigkeit. Es sei daher eine Abstinenz

von sämtlichen Suchtmitteln erforderlich, weshalb eine längere

Suchtbehandlung / Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung über mehrere

Monate empfohlen wurde. In diesem Sinn hielt auch der Teamleiter Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 25. September

2023 (IV-Nr. 80) u.a. fest, nach einem positiv erfolgen Klinikaufenthalt könnten

wieder Integrationsmassnahmen geprüft werden. Folglich ist davon auszugehen,

dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach erfolgreichem Abschluss

einer Entzugsbehandlung mindestens teilweise wieder hergestellt werden kann. Der

Beschwerdeführer ist jedoch der ihm auferlegten Verpflichtung nicht

nachgekommen. So hat er zwar am 24. April 2024 einen stationären

Klinikaufenthalt angetreten, diesen aber aufgrund einer positiven Urinprobe auf

Kokain vorzeitig wieder abbrechen müssen (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.___

vom 15. Mai 2024, IV-Nr. 94). Unter diesen Umständen ist die von der

Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion der Leistungsverweigerung als

verhältnismässig zu qualifizieren.

6.8 Wie nachfolgend darzulegen ist,

vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers an den vorangegangenen

Ausführungen nichts zu ändern:

6.8.1 Der Beschwerdeführer lässt unter Verweis

auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 5.3.2

(publ. in BGE 145 V 215) im Wesentlichen vorbringen (A.S. 17 f.), die

Ablehnung der Leistungen in vorliegender Sache sei nur möglich, wenn der

Beschwerdeführer willentlich den krankhaften Zustand aufrechterhalte. Das

Bundesgericht habe festgehalten, dass aus medizinischer Sicht für die Sucht das

Diagnosekriterium der anhaltende Wunsch oder erfolglose Versuche, den

Substanzkonsum zu beenden, zu verringern oder zu kontrollieren, im Zentrum

stehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Aktenlage klar, dass der

Beschwerdeführer den anhaltenden Wunsch habe, den Substanzkonsum zu beenden.

Auch die mehrfach erfolglosen Versuche seien dokumentiert. Der Gutachter sei

sich im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin offensichtlich bewusst gewesen, dass

eine Auflage einer mehrmonatigen Entzugsbehandlung durchaus scheitern könnte, sonst

hätte er nicht den Begriff «keinesfalls aussichtslos» verwendet. Es bestehe

eine erhebliche Differenz zwischen «keinesfalls aussichtslos» und «sicher

erfolgreich», was die Beschwerdegegnerin offensichtlich fordere. Die

Beschwerdegegnerin verkenne damit den Krankheitswert der Sucht (A.S. 18). In

Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 145 V 215) kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht mit diesem seine

bisherige Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der

Invalidenversicherung bei Vorliegen einer Suchterkrankung geändert hat. So ist künftig,

wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens abzuklären, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte

Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person

auswirkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes nicht ersichtlich,

inwiefern sich diese Änderung in der Rechtsprechung auf die vorliegend in Frage

stehende Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers auswirken soll. So

erhellt aus der mit dieser Änderung der Rechtsprechung zusammenhängenden Medienmitteilung

des Bundesgerichts vom 5. August 2019

(https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/archive/9C_724_2018_2019_08_05_T_d_07_48_04.pdf,

zuletzt besucht am 4. April 2025), dass selbstverständlich auch bei einem

Abhängigkeitssyndrom die Pflicht zur Schadenminderung bestehe. Vom Betroffenen

könne etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen

verlangt werden. Komme er dieser Schadenminderungspflicht nicht nach und

erhalte somit seinen krankhaften Zustand aufrecht, sei eine Verweigerung oder

Kürzung der Leistungen möglich. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus diesem

Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.8.2 Der Beschwerdeführer stellt sich

ferner auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Erkrankung rasch rückfällig

geworden sei und die Entzugsklinik habe verlassen müssen. Es liege somit keine

Verletzung seiner zumutbaren Mitwirkung vor (A.S. 20). Dieser Ansicht kann

indes nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte

Schadenminderung im Sinne einer zumutbaren stationären Entwöhnungsbehandlung über

3.5 Monate hinweg vorzeitig abbrechen müssen, da in seinem Urin Kokain

nachgewiesen worden ist. Bei dieser Konstellation handelt es sich klar um eine

Verletzung der zumutbaren Mitwirkung durch den Beschwerdeführer. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers genügt es nicht, lediglich den Versuch einer

Entzugsbehandlung angetreten zu haben. In diesem Sinn hielt das Bundesgericht

in BGE 145 V 215 E. 5.3.2 S. 226 denn auch fest, dass die abhängige

Person ihrer Erkrankung nicht willenlos ausgeliefert ist, sie aber

beträchtliche Ressourcen mobilisieren muss, um ihrem Verlangen, die Substanz

immer wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Wie den nachfolgenden

Ausführungen zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass beim

Beschwerdeführer die entsprechenden Ressourcen grundsätzlich vorhanden und ihm

der auferlegte Suchtmittelentzug von 3.5 Monaten Dauer auch zumutbar wäre. So

ist dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 5. Juni 2019 (IV-Nr. 14

S. 5 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom

27. Februar 2019 bis 28. Mai 2019 in stationärer Therapie befunden

habe. Er sei nach einem Sonderurlaub am 27. Mai 2019 indes nicht mehr

zurückgekehrt, was als Abbruch interpretiert worden sei. Beim telefonischen

Kontakt habe er den Konsum von Alkohol angegeben und mitgeteilt, hauptsächlich

bei seiner Schwester zu wohnen, bis die Arbeitssituation geklärt sei. Nach dem

Austritt müsse er noch eine gemeinnützige Arbeit aufgrund von Bussen und

Haftstrafen leisten. Danach wolle er sich auf Stellensuche begeben. Aus dem

weiteren «Kurzaustrittsbericht» der Klinik I.___ vom 19. März 2020 (IV-Nr. 14

S. 2 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die am 10. März 2020

begonnene stationäre Therapie am 17. März 2020 aufgrund der aktuellen

Situation bezüglich Corona-Viruspandemie vorzeitig abgebrochen habe und in eine

für ihn subjektiv sicherere Umgebung zu seiner Schwester ausgetreten sei. Er

beabsichtige, sich in den nächsten Wochen bei Beruhigung der Lage für eine

Wiederaufnahme der Therapie zu melden. Eine entsprechende Anmeldung des

Beschwerdeführers ist in den vorliegenden Akten indes nicht dokumentiert. Dem

«Austrittsbericht» der G.___ vom 6. Mai 2021 (IV-Nr. 12) ist im

Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während 4.5 Monaten im

Gefängnis gewesen und in diesem Zeitraum komplett abstinent von allen

Substanzen gewesen sei. Nach dem Austritt vor drei Wochen habe er wieder mit

dem Konsum angefangen. Er sei daher am 19. April 2021 zur

Entzugsbehandlung von Alkohol stationär aufgenommen worden. Nach erfolgreichem

Abschluss der qualifizierten Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer in

stabilisiertem Zustand und bei fehlenden Gefährdungsaspekten in die stationäre

Behandlung ins Therapiezentrum F.___ für eine Langzeittherapie übergetreten.

Dem entsprechenden Kurzbericht des Therapiezentrums F.___ vom 30. Juni

2021 (IV-Nr. 15) ist sodann u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die am 29. April 2021 in Angriff genommene Therapie am 6. Juni 2021

abgebrochen habe, da er während einer Belastungserprobung eine notfallmässige

Zahnbehandlung benötigt habe und deshalb nicht wie geplant ins Therapiezentrum

habe zurückkehren können. Nachdem der Beschwerdeführer anschliessend erneut

nicht wie geplant ins Therapiezentrum zurückgekehrt sei, habe er telefonisch

einen Rückfall geltend gemacht (Alkohol, Kokain und Cannabis). Der dem

Beschwerdeführer wiederum in Aussicht gestellte weitere Termin für eine

Rückkehr ins Therapiezentrum habe dieser ebenfalls nicht wahrgenommen. Es sei

daher zum definitiven Therapieabbruch gekommen.

Es ist somit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein

Suchtmittelentzug grundsätzlich möglich wäre. So ist es ihm bspw. während des

Gefängnisaufenthalts von 4.5 Monaten gelungen, abstinent zu sein und er konnte die

qualifizierte Entzugsbehandlung in der G.___ erfolgreich beenden. Fraglich

erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr die Therapiemotivation des

Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – in der

Vergangenheit stets andere Gründe für den Therapieabbruch angegeben, soweit die

Therapie überhaupt mehr als einige Tage dauerte.

7. Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 2. September 2024 (A.S. 1 ff.) abgewiesen hat.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer, sofern er bereit ist, sich einer entsprechenden

Entzugsbehandlung zu unterziehen, bei der Beschwerdegegnerin neu anmelden kann.

Diesfalls hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung glaubhaft zu machen. Dies z.B.

in der Weise, wenn er mehrere negative Urintests vorweist und glaubhaft

darlegt, auch zukünftig abstinent sein zu wollen.

8. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9. Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

9.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Leo Sigg, hat am 7. Januar 2025 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 51 ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'314.54

geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 15.50 Stunden und die Auslagen pauschal

3 % (CHF 116.25). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Beim geltend

gemachten Zeitaufwand von 15.50 Stunden ist der Aufwand vom 16. September

2024 «Telefonische Anfrage von Frau J.___ der Sozialregion [...]; eMail von

Frau J.___ mit Unterlagen; Aktenstudium; eMail an Frau J.___), à

1.00 Stunde; derjenige vom 18. September 2024 «eMails der

Sozialregion [...]; Akteneinsichtsgesuch an Invalidenversicherung; Kopie an Klient / in;

Kopie an Sozialregion [...]» à 0.40 Stunden und vom 23. September 2024

«Telefonische Besprechung mit Frau J.___ der Sozialregion [...]» à 0.30 Stunden

(total: 1.7 Stunden) in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um noch mit

dem vorangehenden Verwaltungsverfahren eng in Zusammenhang stehende Aufwände

handelt, die im Rahmen des Vorverfahrens zu entschädigen wären. Somit reduziert

sich der Aufwand auf 13.8 Stunden. Für das «Aktenstudium; Verfassen Beschwerde»

werden total 7.80 Stunden (30. September 2024: 1.00 Stunde; 1. Oktober

2024: 6.8 Stunden) und für die «Überarbeitung und Finalisierung der

Beschwerde» 1.20 Stunden ausgewiesen. Der sich somit auf total 9 Stunden

belaufende Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift erweist sich in

Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen und der 14 Seiten umfassenden

Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2024 als zu hoch. Er ist ermessensweise auf

5 Stunden zu kürzen. Folglich beträgt der Aufwand insgesamt noch 9.8 Stunden.

Bei den ausgewiesenen Aufwänden vom 26. September und 2. Oktober 2024

«eMail Hr. K.___ mit Unterlagen» à je 0.10 Stunden sowie vom 29. Oktober

2024 «2024-10-28 Verfügung von Versicherungsrecht SO» à 0.10 Stunden (Fristerstreckungsgesuch)

handelt es sich um Aufwände, die im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Folglich reduziert

sich der Aufwand um 0.30 Stunden. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt

9.5 Stunden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung somit auf CHF 2'009.80 festzusetzen (9.5 Stunden zu

CHF 190.00 [CHF 1'805.00], zuzügl. Auslagen von 3 % [CHF 54.15],

und MwSt von 8.1 % [CHF 150.60]), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2 Vorbehalten

bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 616.20, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem

Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn – wie

vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt

wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Leo Sigg wird auf CHF 2'009.80 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 616.20 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng