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Entscheid

VSBES.2024.263

Ergänzungsleistungen AHV

24. Februar 2026Deutsch9 min

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse vom

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Einspracheentscheid vom 3. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem 1960 geborenen, eine

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehenden A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 19. Juni 2024 rückwirkend

ab dem 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse vom

24. Oktober 2024 Nr. [AK-Nr. I] 104). Einen darüber hinaus

gehenden Anspruch lehnte sie infolge eines aus der Hinzurechnung von (hypothetischen)

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers resultierenden

Einnahmenüberschusses ab (AK-Nr. I 104). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 5. August 2024 Einsprache (AK-Nr. I 102 f.),

welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September

2024 abwies (AK-Nr. I 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 lässt der Beschwerdeführer am

2. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 7 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

3. September 2024 aufzuheben.

2. Nach Vornahme der notwendigen

Abklärungen seien A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 24. Oktober 2024 reicht

die Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht Akten ein (zitiert als

AK-Nr. I) und eine Beschwerdeantwort, in der sie die Abweisung der

Beschwerde beantragt sowie ein Zurückkommen auf den angefochtenen Entscheid in

Aussicht stellt, sollte sich zeigen, dass die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der

rückwirkenden Zusprache einer Invalidenrente nicht rechtmässig gewesen wäre

(A.S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik

(A.S. 24).

2.3 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 28. November 2024 aufforderungsgemäss eine

Honorarnote ein (A.S. 25).

2.4

2.4.1 Mit Eingabe vom 6. März 2025

gibt die Vertreterin des Beschwerdeführers einen die Ehefrau des

Beschwerdeführers betreffenden Vorbescheid der Invalidenversicherung (IV) vom

27. Februar 2025 zu den Akten, mit dem diese ihr rückwirkend ab dem

1. Mai 2023 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht stellt (A.S. 27 ff.). Die

Eingabe wird inkl. Beilagen der Beschwerdegegnerin am 10. März 2025 zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 32).

2.4.2 Mit Verfügung vom 10. März 2025

wird das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids über die Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers

(A.S. 32).

2.4.3 Am 29. September 2025 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers eine dem Vorbescheid vom 27. Februar

2025 entsprechende Verfügung der IV vom 21. August 2025 zu den Akten

(A.S. 34). Darin wird der Ehegattin des Beschwerdeführers rückwirkend ab

dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von

100 % zugesprochen (A.S. 39 ff.). Gleichzeitig führt die Vertreterin

bezugnehmend auf diese Verfügung aus, damit sei erstellt, dass der Ehegattin des

Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht

zumutbar sei. Es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen

bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistungsansprüche zu verzichten

(A.S. 34).

2.4.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am

30. September 2025 das Aktendossier der Ehefrau des Beschwerdeführers (zitiert

als IV-Nr.) ein sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Akten ab dem 7.

Oktober 2024 (zitiert als AK-Nr. II, A.S. 44).

2.4.5 Mit Verfügung vom 6. Oktober

2025 wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 bzw. der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 45).

2.5 Am 17. Oktober 2025 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Honorarnote ein

(A.S. 48).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte

fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist die Anrechnung von

Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des

Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar 2024

bis September 2024.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen.

2.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG).

2.2.1

Als Einnahmen angerechnet werden

auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten

ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a

ELG). Angerechnet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden

zudem hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung

einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen,

Art. 11a Abs. 1 ELG).

2.2.2

Ebenfalls angerechnet werden

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten

der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 2024 bei der B.___

SA angestellt war und für sie, wie bereits im Jahr zuvor (vgl. den Lohnausweis

2023; AK-Nr. I 367), Krankentaggelder ausgerichtet wurden (AK-Nr. I

265.

ff.; vgl. auch den Lohnausweis 2024, IV-Nr. 226). Das

Arbeitsverhältnis wurde schliesslich aufgrund der länger dauernden

Arbeitsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers per 5. Juni 2024

aufgelöst (AK-Nr. I 428). Die Ehegattin des Beschwerdeführers meldete

sich danach beim RAV plus an, wurde dort jedoch infolge gesundheitlich

bedingter fehlender Vermittelbarkeit am 6. August 2024 wieder abgemeldet

(AK-Nr. I 30; IV-Nr. 433). Die IV-Stelle sprach der Ehegattin

des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2025 schliesslich rückwirkend

ab dem 1. Mai 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze

Rente zu (A.S. 39 ff., IV-Nr. 12 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches des

Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. September

2024.

einnahmenseitig Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus

ihrer Anstellung bei der B.___ SA im Umfang von 80 % (entsprechend

CHF 45'132.00; AK-Nr. I 81 und 83, s. auch den Lohnausweis in

AK-Nr. I 248). Gemäss Ausführungen in der dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 19. Juni 2024 wird im

Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 dieser Betrag als Lohn gemäss

Lohnausweis des Jahres 2023 angerechnet, danach als hypothetisches Einkommen im

Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG (AK-Nr. 79).

3.3

Während des hängigen

Beschwerdeverfahrens hat die IV-Stelle der Ehefrau des Beschwerdeführers

rückwirkend ab 1. Mai 2023 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% zugesprochen. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung des

Ergänzungsleistungsanspruchs. Neu sind als Ersatzeinkommen die IV-Rente,

gegebenenfalls eine Pensionskassenrente sowie allfällige ausländische

Rentenansprüche – wie sie hier zur Diskussion stehen und offenbar noch geprüft

werden (vgl. AK-Nr. I 79 und 56 sowie II 2) – zu berücksichtigen. Weiter wird

den bisher angerechneten tatsächlichen Einkünften (Lohnfortzahlung respektive

Krankentaggelder) und den erfolgten Verrechnungen Rechnung zu tragen sein. Demgegenüber

verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den hier strittigen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf dieser

Basis neu festlege. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2024

ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

3.4

Anzufügen bleibt, dass die

Beschwerdegegnerin, wie sich aus den Akten ergibt, bereits am 28. Mai 2025 –

während das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert war – eine neue Verfügung

erlassen hat, mit welcher neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für

die Zeit ab 1. Januar 2024 entschieden wurde (AK-Nr. II 198). Diese

Verfügung ist als solche für den Zeitraum von Januar bis September 2024, der

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (E. II. 2 hiervor), nichtig, es

wird also ein neuer Entscheid zu erlassen sein.

4.

4.1

Bei Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheids war noch nicht bekannt, dass der Ehefrau des

Beschwerdeführers später rückwirkend eine ganze Rente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen würde. Aufgrund dieser

zwischenzeitlichen Entwicklung erweist sich der Einspracheentscheid nunmehr als

inkorrekt, was zu seiner Aufhebung führt. Dies entspricht einem formellen

Obsiegen des Beschwerdeführers. Dieser hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit.

g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich

besonders qualifizierte Vertretungen ohne Anwaltspatent – als solche gelten

unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit CHF 125.00 pro Stunde,

entsprechend dem hälftigen Ansatz eines Rechtsanwalts, entschädigt (vgl. z.B.

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 E.

7.1). Dies gilt auch, wenn die Vertreterin, wie hier, bei einer Rechtsschutzversicherung

angestellt ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw [...]

vertreten, welche auch die Rechtsschriften verfasst hat. Die diesbezüglichen

Aufwände sind daher im genannten Rahmen zu entschädigen. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 17. Oktober 2025 einen Aufwand

von insgesamt 11.5 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 40.30 geltend, was

Dispositiv

als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'477.80

(11.5 x CHF 125.00 plus CHF 40.30; Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht).

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2024

aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender

Neuverfügung der Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zeitraum

vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 im Sinne der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'477.80 (inkl.

Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer