VSBES.2024.263
Ergänzungsleistungen AHV
24. Februar 2026Deutsch9 min
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse vom
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 3. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem 1960 geborenen, eine
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehenden A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 19. Juni 2024 rückwirkend
ab dem 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse vom
24. Oktober 2024 Nr. [AK-Nr. I] 104). Einen darüber hinaus
gehenden Anspruch lehnte sie infolge eines aus der Hinzurechnung von (hypothetischen)
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers resultierenden
Einnahmenüberschusses ab (AK-Nr. I 104). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 5. August 2024 Einsprache (AK-Nr. I 102 f.),
welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September
2024 abwies (AK-Nr. I 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 lässt der Beschwerdeführer am
2. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 7 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
3. September 2024 aufzuheben.
2. Nach Vornahme der notwendigen
Abklärungen seien A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 24. Oktober 2024 reicht
die Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht Akten ein (zitiert als
AK-Nr. I) und eine Beschwerdeantwort, in der sie die Abweisung der
Beschwerde beantragt sowie ein Zurückkommen auf den angefochtenen Entscheid in
Aussicht stellt, sollte sich zeigen, dass die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der
rückwirkenden Zusprache einer Invalidenrente nicht rechtmässig gewesen wäre
(A.S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik
(A.S. 24).
2.3 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 28. November 2024 aufforderungsgemäss eine
Honorarnote ein (A.S. 25).
2.4
2.4.1 Mit Eingabe vom 6. März 2025
gibt die Vertreterin des Beschwerdeführers einen die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffenden Vorbescheid der Invalidenversicherung (IV) vom
27. Februar 2025 zu den Akten, mit dem diese ihr rückwirkend ab dem
1. Mai 2023 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht stellt (A.S. 27 ff.). Die
Eingabe wird inkl. Beilagen der Beschwerdegegnerin am 10. März 2025 zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 32).
2.4.2 Mit Verfügung vom 10. März 2025
wird das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids über die Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers
(A.S. 32).
2.4.3 Am 29. September 2025 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers eine dem Vorbescheid vom 27. Februar
2025 entsprechende Verfügung der IV vom 21. August 2025 zu den Akten
(A.S. 34). Darin wird der Ehegattin des Beschwerdeführers rückwirkend ab
dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100 % zugesprochen (A.S. 39 ff.). Gleichzeitig führt die Vertreterin
bezugnehmend auf diese Verfügung aus, damit sei erstellt, dass der Ehegattin des
Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar sei. Es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen
bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistungsansprüche zu verzichten
(A.S. 34).
2.4.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am
30. September 2025 das Aktendossier der Ehefrau des Beschwerdeführers (zitiert
als IV-Nr.) ein sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Akten ab dem 7.
Oktober 2024 (zitiert als AK-Nr. II, A.S. 44).
2.4.5 Mit Verfügung vom 6. Oktober
2025 wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 bzw. der
Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 45).
2.5 Am 17. Oktober 2025 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Honorarnote ein
(A.S. 48).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte
fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist die Anrechnung von
Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des
Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar 2024
bis September 2024.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen.
2.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG).
2.2.1
Als Einnahmen angerechnet werden
auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten
ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a
ELG). Angerechnet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden
zudem hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen,
Art. 11a Abs. 1 ELG).
2.2.2
Ebenfalls angerechnet werden
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten
der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 2024 bei der B.___
SA angestellt war und für sie, wie bereits im Jahr zuvor (vgl. den Lohnausweis
2023; AK-Nr. I 367), Krankentaggelder ausgerichtet wurden (AK-Nr. I
265.
ff.; vgl. auch den Lohnausweis 2024, IV-Nr. 226). Das
Arbeitsverhältnis wurde schliesslich aufgrund der länger dauernden
Arbeitsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers per 5. Juni 2024
aufgelöst (AK-Nr. I 428). Die Ehegattin des Beschwerdeführers meldete
sich danach beim RAV plus an, wurde dort jedoch infolge gesundheitlich
bedingter fehlender Vermittelbarkeit am 6. August 2024 wieder abgemeldet
(AK-Nr. I 30; IV-Nr. 433). Die IV-Stelle sprach der Ehegattin
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2025 schliesslich rückwirkend
ab dem 1. Mai 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Rente zu (A.S. 39 ff., IV-Nr. 12 ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches des
Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. September
2024.
einnahmenseitig Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus
ihrer Anstellung bei der B.___ SA im Umfang von 80 % (entsprechend
CHF 45'132.00; AK-Nr. I 81 und 83, s. auch den Lohnausweis in
AK-Nr. I 248). Gemäss Ausführungen in der dem angefochtenen
Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 19. Juni 2024 wird im
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 dieser Betrag als Lohn gemäss
Lohnausweis des Jahres 2023 angerechnet, danach als hypothetisches Einkommen im
Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG (AK-Nr. 79).
3.3
Während des hängigen
Beschwerdeverfahrens hat die IV-Stelle der Ehefrau des Beschwerdeführers
rückwirkend ab 1. Mai 2023 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
% zugesprochen. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung des
Ergänzungsleistungsanspruchs. Neu sind als Ersatzeinkommen die IV-Rente,
gegebenenfalls eine Pensionskassenrente sowie allfällige ausländische
Rentenansprüche – wie sie hier zur Diskussion stehen und offenbar noch geprüft
werden (vgl. AK-Nr. I 79 und 56 sowie II 2) – zu berücksichtigen. Weiter wird
den bisher angerechneten tatsächlichen Einkünften (Lohnfortzahlung respektive
Krankentaggelder) und den erfolgten Verrechnungen Rechnung zu tragen sein. Demgegenüber
verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den hier strittigen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf dieser
Basis neu festlege. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2024
ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
3.4
Anzufügen bleibt, dass die
Beschwerdegegnerin, wie sich aus den Akten ergibt, bereits am 28. Mai 2025 –
während das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert war – eine neue Verfügung
erlassen hat, mit welcher neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für
die Zeit ab 1. Januar 2024 entschieden wurde (AK-Nr. II 198). Diese
Verfügung ist als solche für den Zeitraum von Januar bis September 2024, der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (E. II. 2 hiervor), nichtig, es
wird also ein neuer Entscheid zu erlassen sein.
4.
4.1
Bei Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids war noch nicht bekannt, dass der Ehefrau des
Beschwerdeführers später rückwirkend eine ganze Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen würde. Aufgrund dieser
zwischenzeitlichen Entwicklung erweist sich der Einspracheentscheid nunmehr als
inkorrekt, was zu seiner Aufhebung führt. Dies entspricht einem formellen
Obsiegen des Beschwerdeführers. Dieser hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die
Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu
beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit.
g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich
besonders qualifizierte Vertretungen ohne Anwaltspatent – als solche gelten
unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit CHF 125.00 pro Stunde,
entsprechend dem hälftigen Ansatz eines Rechtsanwalts, entschädigt (vgl. z.B.
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 E.
7.1). Dies gilt auch, wenn die Vertreterin, wie hier, bei einer Rechtsschutzversicherung
angestellt ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw [...]
vertreten, welche auch die Rechtsschriften verfasst hat. Die diesbezüglichen
Aufwände sind daher im genannten Rahmen zu entschädigen. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 17. Oktober 2025 einen Aufwand
von insgesamt 11.5 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 40.30 geltend, was
Dispositiv
als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'477.80
(11.5 x CHF 125.00 plus CHF 40.30; Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht).
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2024
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung der Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zeitraum
vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'477.80 (inkl.
Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer