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Entscheid

VSBES.2024.265

Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung

29. August 2025Deutsch14 min

2023 forderte die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Juni 2021 bis April 2022 auch

Source so.ch

Urteil vom 29. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Erlass Rückforderung B.___ sel.)

(Einspracheentscheid vom 22. August 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1940 geborene B.___ (nachfolgend:

Versicherte) bezog seit dem 1. März 2020 Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu

ihrer AHV-Altersrente (Aktenseiten [AK-Nr.] 303). Am 15. April 2022

verstarb die Versicherte (AK-Nr. 237). Am 22. September 2022 wurde

der Beschwerdegegnerin das Inventar über den Nachlass der Versicherten

zugestellt (AK-Nr. 214). Darin waren Vermögenswerte aufgeführt, welche der

Beschwerdegegnerin bis dahin nicht bekannt waren (Tresorfach mit Silber, Gold

und Bargeld und ein Papier-Sparbuch der österreichischen C.___-Bank), was die

Beschwerdegegnerin in der Folge zur Prüfung einer Rückforderung von zu Unrecht

ausgerichteten Ergänzungsleistungen veranlasste (AK-Nr. 104, 133 und 140).

1.1.1 Mit Verfügung vom 2. Februar 2023

forderte die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. April

2022 zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von

CHF 13'316.00 von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Sohn und

alleinigen Erben der Versicherten (AK-Nr. 215), zurück (AK-Nr. 115

ff.). Am 11. Februar 2023 erhob er Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 (AK-Nr. 107 f.). Zur

Begründung führte er aus, das Sparbuch sei ihm von seiner Mutter bereits 2013

geschenkt worden; das Guthaben des Sparbuchs dürfe folglich nicht dem Vermögen

der Versicherten zugerechnet werden. Am 20. April 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nach einer Überprüfung des

Sachverhalts im Zuge des Einspracheverfahrens ziehe sie in Betracht, die

Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 zu seinen Ungunsten

abzuändern. Bei der Berechnung der Rückforderung seien fälschlicherweise

Bargeldbestände aus dem Tresorfach nicht als Vermögenswerte miteinbezogen

worden. Es werde nun erwogen, diese im Rahmen des Einspracheverfahrens als

Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dies führe im Vergleich zum mit Verfügung

vom 2. Februar 2023 zurückgeforderten Betrag zu einem höheren Vermögen und

folglich zu einer höheren Rückforderung, was eine Schlechterstellung des

Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerdegegnerin setzte dem

Beschwerdeführer daher Frist zur Stellungnahme oder, zur Vermeidung einer

Schlechterstellung, zum Rückzug der Einsprache bis am 3. Mai 2023

(AK-Nr. 89 f.). Am 30. April 2023 zog der Beschwerdeführer die Einsprache

zurück (AK-Nr. 86), woraufhin die Beschwerdegegnerin das

Einspracheverfahren am 4. Mai 2023 abschrieb (AK-Nr. 83).

1.1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober

2023 forderte die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Juni 2021 bis April 2022 auch

rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass der Versicherten in

Höhe von CHF 24’839.00 zurück (AK-Nr. 78 f.). Diese Verfügung

blieb unangefochten.

1.2 Nach mehreren Mahnungen

betreffend die noch nicht beglichenen Rückforderungen teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 15. März 2024 mit, er werde die

Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen

(CHF 13'316.00) begleichen, allerdings unter Abzug eines «Abschlages als

Besserstellung» von 20 % wegen seines Einspracherückzugs sowie von Spesen

im Umfang von CHF 1'570.15. Umgerechnet in Euro schulde er der

Beschwerdegegnerin somit noch EUR 9'536.78 (AK-Nr. 67). Gleichentags

überwies der Beschwerdeführer eine Summe von CHF 9'051.36

(AK-Nr. 49).

1.3

1.3.1 Am 31. März 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer um Erlass der am 2. Februar 2023 und am 24. Oktober 2023

verfügten Rückforderungen. Als Begründung führte er aus, der Bezug der

Leistungen sei gutgläubig erfolgt. Die Versicherte sei nach einem Hirnschlag

gesundheitlich in einem «desolaten» Zustand gewesen, halbseitig gelähmt,

«völlig unerkennbar und unbewusst». Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich ein

Bild über ihre finanzielle Situation zu verschaffen. Alle Angaben hierüber

gegenüber der Beschwerdegegnerin seien mit bestem Wissen und Gewissen erfolgt

(AK-Nr. 58 f.).

1.3.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2024

trat die Beschwerdegegnerin auf das Erlassgesuch in Bezug auf die am 24.

Oktober 2023 verfügte Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen

in der Höhe von CHF 24'386.00 nicht ein (AK-Nr. 46 f.).

1.3.3 Das Erlassgesuch betreffend die

Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 (CHF 13'316.00) lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 ab

(AK-Nr. 42 ff.).

1.3.4 Mit Zuschrift vom 31. Juli

2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um nochmalige Prüfung

seiner Erlassgesuche betreffend die Rückforderungsverfügungen vom 2. Februar

2023 und vom 24. Oktober 2023 (AK-Nr. 40 f.). Die Beschwerdegegnerin

nahm die Zuschrift als Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 4. Juli

2024 entgegen und erliess am 22. August 2024 einen Einspracheentscheid, mit

dem sie beide Einsprachen abwies (AK-Nr. 31 ff.).

2.

2.1 Am 20. September 2024 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 22. August 2024 und ersucht sinngemäss um Aufhebung

des Einspracheentscheids sowie um Erlass der Rückforderungen (AK-Nr. 3

ff., Aktenseiten [A.S] 7 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 13 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. November 2024 an seiner Beschwerde fest (A.S. 18 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Versicherte verstarb im Jahr

2022.

Der Beschwerdeführer ist gemäss dem in den Akten liegenden Inventar über

den Vermögensnachlass deren Sohn und Alleinerbe (AK-Nr. 215 ff.). Als

solcher ist er legitimiert, Beschwerde zu erheben (BGE 135 V 7

E. 2.1.2 m. H., Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April

2008.

E. 1).

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des

Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als

Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 sowie über Beschwerden, sie sich

als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen.

1.3

Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids sind zwei Verfügungen betreffend den Erlass von

Rückforderungen von CHF 13'316.00 (Rückforderungsverfügung vom 2. Februar

2023) und CHF 24'839.00 (Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2023),

ausmachend eine Summe von CHF 38'155.00. Der Beschwerdeführer hat am 15. März

2024.

bereits einen Teil dieser Forderung beglichen, indem er der

Beschwerdegegnerin CHF 9'051.36 überwiesen hat (AK-Nr. 49). Somit

sind streitgegenständlich noch Rückforderungen in Höhe von CHF 29'103.64.

Dieser Betrag liegt unter der hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit

wesentlichen Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit

durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der

Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen ist. Wenn man diese anders sehen

und die gesamten Summen berücksichtigen wollte, würde sich an der Zuständigkeit

nichts ändern, denn die Beschwerde muss, soweit sie sich auf den Erlass der

Rückforderung von CHF 24'839.00 für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen

bezieht, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. II. 4 hiernach),

was ebenfalls die einzelrichterliche Zuständigkeit nach sich zieht.

1.4

Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Rückforderungsverfügung vom

2.

Februar 2023 wurde rechtskräftig, als der Beschwerdeführer seine

dagegen gerichtete Einsprache am 30. April 2023 zurückzog (AK-Nr. 86).

Bestand und Höhe der darin verfügten Rückforderung von CHF 13'316.00 sind

somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer

Ausführungen zur Höhe und zum Bestand der Rückforderung macht, sind die

entsprechenden Vorbringen nicht geeignet, den hier einzig zu prüfenden

Entscheid über das Erlassgesuch infrage zu stellen. Gleichermassen rechtskräftig

ist die Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2023, da der

Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist unbenutzt hat verstreichen lassen.

Bestand und Höhe dieser Rückforderung sind darum ebenso nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Auf entsprechende Rügen ist ebenfalls nicht

einzugehen. Streitgegenstand ist vielmehr einzig noch der Erlass dieser

Rückforderungen.

3.

Zu prüfen ist

zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Erlass der am 2. Februar

2023.

verfügten Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen abwies.

3.1

3.1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein

diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche

Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, in: Frésard-Fellay /

Klett / Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025,

Art. 25 N 67).

3.1.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

3.1.3

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c;

Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

3.1.4

Das sozialversicherungsrechtliche

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art 43 ATSG), indem Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige

Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht

uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der

Mitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357

E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle

Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die

Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid

wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von

Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für

Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht

mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2,

126.

II 97 E. 2e, 124 II 361 E. 2b; Urteile des

Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012

vom 16. November 2012 E. 5.2).

3.2

3.2.1

Die am 2. Februar 2023

verfügte Rückforderung entstand, weil die Beschwerdegegnerin aus dem

Nachlassinventar der Versicherten Kenntnis von Vermögenswerten erhielt, die ihr

zuvor unbekannt gewesen bzw. von der Versicherten nicht gemeldet worden waren

(vgl. AK-Nr. 104, 133 und 140). Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unbestritten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter sei aufgrund ihres kognitiven

Zustandes nach einem Hirnschlag mit halbseitiger Lähmung nicht mehr in der Lage

gewesen, über ihre finanzielle Situation umfassend Auskunft zu geben. Dass die

entsprechenden Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gegeben

wurden, sei Folge des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.

Eine Böswilligkeit habe nicht vorgelegen, weshalb der Bezug als gutgläubig

gelten müsse (A.S. 9 ff.).

3.2.2

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass der Versicherten, welche sich seit Oktober 2014 in einem Alters- und

Pflegeheim aufhielt, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades zugesprochen wurde (AK-Nr. 413). Im entsprechenden Gesuch vom

10.

April 2014 (recte wohl 2015; AK-Nr. 401 ff.) wird ausgeführt, sie sei in

den für die Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen

eingeschränkt. Auch die Kommunikation sei erschwert. Im Zusammenhang mit der

Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bevollmächtigte die Versicherte am

31.

März 2020 D.___ (nachfolgend: Treuhänder) zur Vertretung gegenüber der

Beschwerdegegnerin. Die Vollmacht umfasste die Wahrnehmung der Interessen der

Versicherten in Bezug auf die Sozialversicherungen. Sie sollte – vorbehältlich

gesetzlicher Bestimmungen – bei Ableben, Verschollenerklärung oder Konkurs der

Versicherten nicht erlöschen (AK-Nr. 346). Der Treuhänder stellte in der Folge

namens der Versicherten das Gesuch um Zusprache von Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 348 ff.). Er vertrat fortan die Versicherte, indem er der

Beschwerdegegnerin in deren Namen Mitteilungen schickte (vgl. AK-Nr. 322)

und für die Versicherte Korrespondenz entgegennahm (statt vieler:

AK-Nr. 323, 330). Die Versicherte muss sich die Handlungen und

Unterlassungen des von ihr zur Handlung an ihrer Stelle bevollmächtigten

Treuhänders anrechnen lassen. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit der

Versicherten ist damit zur Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht allein

entscheidwesentlich.

3.2.3

Zur Beurteilung der Frage der

Dispositiv

Gutgläubigkeit wesentlich ist demnach, ob der Treuhänder von den erst aus dem

Nachlassinventar bekannt gewordenen Vermögenswerten hätte wissen können sowie

ob er hätte erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin darüber hätte in

Kenntnis hätte gesetzt werden müssen. Im Formular wird explizit darauf

hingewiesen, dass sämtliches Vermögen angegeben werden muss, was dem Treuhänder

als Fachperson ohnehin bekannt sein musste. Vor diesem Hintergrund wäre er

gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin, welche nach Lage der Akten

gesundheitlich angeschlagen, aber nicht unter umfassender Beistandschaft stand

und nicht dement war (sonst hätte sie keine gültige Vollmacht erteilen können),

bei ihrem nächsten Umfeld und bei den bekannten Banken abzuklären, über welche

Vermögenswerte die Beschwerdeführerin verfügte. Dabei wäre das Tresorfach bei

der kontenführenden Bank in der Schweiz entdeckt worden, und auch in Bezug auf

das Sparbuch bei der österreichischen Bank hätten gute Aussichten bestanden,

zumal später sowohl das Tresorfach als auch das auf die Versicherte lautende

Sparbuch im Rahmen der Inventaraufnahme festgestellt wurden. Dass das

Vorhandensein von Vermögenswerten irgendwelcher Art für den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen relevant ist, war dem Treuhänder aufgrund seiner

beruflichen Qualifikation ohne Zweifel bekannt, wird im Anmeldeformular

ausdrücklich erwähnt und lag auch in der konkreten Situation auf der Hand,

hatte die Beschwerdeführerin doch zuvor trotz mehrjährigen Heimaufenthalts

keine Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssen.

3.2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

die unvollständige Angabe des Vermögens bei der Anmeldung zum Leistungsbezug

eine Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflicht darstellt, welche nicht

leicht wiegt. Diese Pflichtverletzung ist der Versicherten anzurechnen. Ein

gutgläubiger Bezug ist demnach zu verneinen. Da die Erlassvoraussetzungen des

gutgläubigen Bezugs und der grossen finanziellen Härte kumulativ gegeben sein

müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine

Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, also bezogen auf

den Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von

CHF 13'316.00 (wovon CHF 9'051.36 bereits bezahlt wurden) abzuweisen.

4. Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderungsverfügung

vom 24. Oktober 2023 (rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von

CHF 24’839.00, vgl. AK-Nr. 78 f) zu Recht nicht eingetreten ist

und die dagegen gerichtete Einsprache zu Recht abgewiesen hat.

4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die

am 24. Oktober 2023 verfügte Rückforderung auf Art. 16a des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Dieser Artikel wurde im Zuge der

EL-Reform in das ELG eingefügt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Gemäss

Art. 16a ELG sind «rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3

Absatz 1 […] nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass

zurückzuerstatten.» Ein Erlass der auf diese Bestimmung gestützten

Rückforderung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist – im

Unterschied zum Erlass von Rückforderungen unrechtmässig bezogener

Ergänzungsleistungen in Art. 25 Abs. 1 ATSG – gesetzlich nicht

vorgesehen. Diese Rückforderung kann deshalb nicht erlassen werden (vgl. Rz.

4750.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

4.2 Vor diesem Hintergrund trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 zu Recht nicht auf das

Erlassgesuch betreffend die rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ein und

wies die dagegen erhobene Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid zu

Recht ab. Auch die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Da diesbezüglich

gar keine Erlassmöglichkeit besteht, muss die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet bezeichnet werden.

5.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei

Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im

jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_582/2025 vom 17. Oktober 2025 nicht ein.