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Entscheid

VSBES.2024.267

berufliche Massnahme und Invalidenrente

6. Februar 2026Deutsch79 min

2007 ab (IV-Nr. 83). Im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewährte die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 6. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 6. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte von 1991 bis 1993 eine

Radio/TV-Verkäuferlehre und war danach während mehrerer Jahre bei verschiedenen

Arbeitgebern als Verkaufsberater erwerbsstätig (IV-Nr. 88, 123 und 144).

Am 27. Mai 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er angab, seit Geburt

unter Angst- und Panikattacken zu leiden (IV-Nr. 1). In der Folge

veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) eine versicherungspsychiatrische Begutachtung beim B.___

(nachfolgend: B.___), [...] (Gutachten vom 18. September 2007

[IV-Nr. 77.2]). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. November

2007 ab (IV-Nr. 83). Im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewährte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 1. August 2008 bis

2. November 2008 in der Bildungswerkstätte C.___ GmbH, [...]

(IV-Nr. 97; 175.6 S. 9), welches in der Folge vorzeitig per

3. September 2008 beendet wurde (IV-Nr. 103). Im Weiteren erteilte

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 25. Mai

2009 bis 16. August 2009 in der D.___, [...] (IV-Nr. 118); der vorzeitige

Abbruch dieser beruflichen Massnahme erfolgte am 9. Juni 2009 (Abschlussberichte

vom 10. Juni 2009 und 22. September 2009 [IV-Nr. 120 und 125]). Mit

Verfügung vom 24. November 2009 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 127).

Vom 1. Juni 2010 bis 9. April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer

befristet im Bereich Konfektionierung in der Stiftung E.___, [...]

(IV-Nr. 175.6 S. 10).

1.2. Am 3. Mai 2021 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Als

gesundheitliche Einschränkungen nannte er wiederum Angst- und Panikattacken,

eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Restless legs-Syndrom

(IV-Nr. 132). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte und

Unterlagen sowie Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische,

neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle F.___, [...]

(im Folgenden: F.___), welche im November/Dezember 2022 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 17. Mai 2023, IV-Nr. 175). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens, Einholung der Stellungnahme der F.___ vom 18. Juli

2024 (IV-Nr. 194) und Befragung des RAD (IV-Nr. 196 S. 2) lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. September

2024 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen

Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit

der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht in einem anspruchsrelevanten

Ausmass geändert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach wie vor

keine Diagnose, welche eine längerdauernde anspruchsrelevante

Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und

zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Gestützt auf die

Stellungnahme des RAD und der Gutachterstelle bestehe kein Anlass, die gutachterlichen

Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen

sei abzusehen (IV-Nr. 197; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 7. Oktober

2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung vom

6. September 2024 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3

ff.):

1. Die Verfügung vom 6.9.2024 sei

aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, eine neue monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung unter

Anwendung des Einigungsverfahrens in Auftrag zu geben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Im Weiteren werden folgende Anträge

gestellt:

1. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als

unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer nach

Zusendung der Tonbandaufnahmen durch die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist

anzusetzen, in welcher er die Beschwerde ergänzen kann.

2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom

9. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, nach Anhören

der Tonbandaufnahme der psychiatrischen Begutachtung falle auf, dass sehr viele

wesentliche Punkte auf der Tonbandaufnahme im Gutachten nicht ausgeführt worden

seien. Das Gutachten sei nicht umfassend und daher nicht beweiskräftig

(A.S. 24 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und darauf hinweist, sie halte an

der angefochtenen Verfügung fest (A.S. 41).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

7. März 2025 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jonas Steiner zu seinem unentgeltlichen

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 42).

2.5 Am 12. März 2025 reicht der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 48).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine

Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2021 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (IV-Nr. 132). Ein allfälliger

Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab November 2021

bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.2 hiernach).

Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 1 ff.). Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte IVG (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich

zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit

noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten

Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit

denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs

beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine

Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob

die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des

Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

Aufgrund der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 3. Mai 2021 ist die Frage zu beantworten, ob sich

dessen Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November

2007.

[IV-Nr. 83]) relevant verändert bzw. verschlechtert hat. Die

medizinische Situation präsentierte sich damals wie folgt:

5.1

Im versicherungspsychiatrischen

Gutachten des B.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie; lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP)

vom 18. September 2007 (Untersuchung vom 12. Juli 2007) wurde die

Diagnose «Panikstörung gemäss ICD-10» gestellt. Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, beim Exploranden habe kein pathologischer psychischer Befund erhoben

werden können. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien

unbeeinträchtigt gewesen. In den kognitiven Funktionen habe er keinerlei

Einschränkungen gezeigt. Das formale sowie inhaltliche Denken seien unauffällig

gewesen. Eine pathologische Affektauslenkung sei nicht festgestellt worden.

Hinweise für eine Depressivität seien nicht vorgelegen. Eine Minderung der

Freudfähigkeit oder ein Interessenverlust seien nicht ausgemacht worden. Die

affektive Modulationsfähigkeit sei unbeeinträchtigt gewesen. Der Antrieb und

die Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Gemäss dem Befundstatus könne zum

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eine affektive Störung bzw. eine

depressive Erkrankung ausgeschlossen werden. Der Explorand beschreibe ein

unauffälliges Tagesaktivitätsniveau. Die in der Vergangenheit beschriebene

leichtgradige depressive Episode könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr

ausgemacht werden. Beim Exploranden sei keine depressive Episode ausgemacht

worden, welche die Zeitkriterien gemäss ICD-10 erfüllten. Er habe lediglich von

einer Ängstlichkeit und Zurückgezogenheit nach den jeweiligen Panikattacken

berichtet. Dieser Befund reiche nicht, um eine rezidivierende depressive

Störung zu diagnostizieren. Im Weiteren befinde sich der Explorand aktuell

nicht mehr in einer psychiatrischen Behandlung und nehme anscheinend auch seit

langem kein Antidepressivum mehr ein. Daher könne an dieser Stelle auch von

einem stabilen Zustand ausgegangen werden.

Im Weiteren sei beim Exploranden

wiederholt die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie festgestellt worden.

Er beschreibe eindeutige Panikattacken. Die Diagnose einer Panikstörung sei aus

psychiatrischer Sicht als gesichert zu sehen. Der Explorand gebe an, dass er in

der letzten Zeit pro Monat unter bis zu 12 Attacken gelitten habe, welche 5 bis

20.

Minuten gedauert hätten. Er habe eine Angst vor den Angstattacken und die typische

Entwicklung der Panikgefühle mit vegetativen Begleitsymptomen beschrieben. Die

Panikstörung sei aktuell medikamentös nicht adäquat behandelt. Der Explorand

scheine auch psychotherapeutisch in diesem Bereich bisher keine Strategien

erlernt zu haben, wie er mit möglichen Rückfällen umgehen könne. Eine

Panikstörung sei medikamentös gut behandelbar. Daher sollte nach einer

adäquaten Behandlung und Psychotherapie eine Verbesserung des psychischen

Zustandsbildes zu erreichen sein. Der Explorand berichte, dass die

Panikattacken mit unterschiedlicher Häufigkeit aufträten. Er teile mit, dass er

in den letzten zwei bis drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine

Panikattacken gehabt habe. Diese Tatsache lasse auch die Beeinflussbarkeit der

Panikstörung unterstreichen. Der Explorand habe angegeben, dass er eher wenige

bis keine Panikattacken habe, wenn er mit seiner Frau unterwegs sei. Er habe

auch längere Spaziergänge von zwei bis fünf Stunden beschrieben. Gemässe seinen

Angaben habe sich eine gewisse Häufung der Panikattacken in der Öffentlichkeit

gezeigt, wenn er alleine sei. Eine Agoraphobie werde hingegen in diesem Bereich

nicht diagnostiziert. Der Explorand sei durchaus in der Lage gewesen, sich in

der Öffentlichkeit frei zu bewegen und über Jahre Tätigkeiten nachzugehen. Er

sei in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und auch mit

diesen zu reisen. Dass es in solchen Situationen zu einer Häufung der

Panikattacken komme, genüge alleine nicht, um eine Agoraphobie zu

diagnostizieren. Es sei ihm aktuell gelungen, in der Stadt tätig zu sein und

eine Marktforschungstätigkeit auszuüben. Obwohl der Explorand wiederholt in

Einkaufhäusern und während einer Busfahrt häufig unter Panikattacken gelitten

habe, liege eine eindeutige Vermeidung der beschriebenen Situationen nicht vor.

Im Rahmen einer Psychotherapie könne ein konstruktiver Umgang mit der Angst vor

Angstattacken gelernt werden. Die Tatsache, dass der Explorand auch zu Hause,

wenn auch selten, unter Panikattacken gelitten habe, widerspreche einer

Agoraphobie. Zusammenfassend könne beim Exploranden eine Panikstörung gemäss

ICD-10 F41.0 diagnostiziert werden. Diese Panikstörung sei aktuell aus

psychiatrischer Sicht nicht adäquat behandelt. Es empfehle sich der Einsatz

eines antidepressiven Präparates. Die im Rahmen der testpsychologischen

Untersuchung festgestellte Ängstlichkeit und phobische Ängste bestätigten

ebenfalls die gestellte Diagnose der Panikstörung. Es sei beim Exploranden jedoch

keine ausgeprägte Panikstörung ausgemacht worden. Die Anfallshäufigkeit und

auch längere anfallsfreie Phasen trotz nicht adäquater psychopharmakologischer

Behandlung begründeten die Diagnose einer Panikstörung, welche das

Leistungsniveau des Exploranden nicht erheblich einschränke.

Ferner wies der psychiatrische Gutachter

darauf hin, beim Exploranden liege eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10

F10.24 vor. Der Explorand habe angegeben, dass er täglich zwei bis drei Dosen

Bier à 0.5 Liter trinke; es habe Zeiten gegeben, in denen er in grösseren

Mengen Alkohol konsumiert habe. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe erhöhte

Laborwerte ergeben. Die durchgeführte Haaranalyse habe gezeigt, dass ein viel

höherer Alkoholkonsum bestehe, als von ihm angegeben worden sei. Die

festgestellte Ethylglucuronidkonzentration spreche für einen übermässigen und

regelmässigen Alkoholkonsum von mehr als 60 g täglich und damit für einen

Ethylabusus. Nebst dem regelmässigen Alkoholkonsum scheine der Explorand auch

eine Toleranzentwicklung zu zeigen. Dass er bisher nicht in der Lage gewesen

sei, seinen Alkoholkonsum zu sistieren, spreche gleichzeitig für den

Konsumzwang. Unter diesen Umständen werde gemäss den diagnostischen Kriterien

von ICD-10 eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Die Tatsache, dass der

Explorand Alkohol und Benzodiazepine gleichzeitig einnehme, sei aus

psychiatrischer Sicht als problematisch zu beurteilen. Dadurch könne es zur

Antriebsminderung und zu vorübergehenden rauschbedingten kognitiven

Funktionseinschränkungen kommen. Affektive Schwankungen seien in diesem

Zusammenhang ebenfalls möglich. Zudem beeinflusse die Alkoholabhängigkeit den

Verlauf einer Panikstörung negativ, sodass eine Abstinenz von Alkohol dringend

zu empfehlen sei. Gemäss den eigenen Angaben des Exploranden konsumiere dieser

die alkoholischen Substanzen nicht zur Minderung der Angstsymptomatik, sondern

als Genussmittel. Daher werde auch von einer primären Sucht ausgegangen. Eine

sekundäre Suchtproblematik infolge der Panikstörung liege nicht vor. Dem

Exploranden sei eine Abstinenz zumutbar und die Einhaltung dieser Abstinenz sei

dringend empfehlenswert. Zusammenfassend zeige der Explorand eine Panikstörung

gemäss ICD-10, welche eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge habe.

Eine depressive Störung liege nicht vor. Die festgestellte Alkoholabhängigkeit

sei nicht als anhaltender Gesundheitsschaden zu interpretieren. Im Weiteren

bestünden beim Exploranden verschiedene krankheitsfremde Faktoren wie Verlust

der Arbeitsstelle, Schwierigkeiten bei der Stellensuche, finanzielle Probleme

und eheliche Schwierigkeiten in der Vergangenheit. Diese krankheitsfremden

Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht

gelassen worden.

Die abschliessend gestellten Fragen

beantwortete der Gutachter dahingehend, bezüglich der Panikstörung bestehe nach

den Angaben des Exploranden eine Anfallshäufigkeit von 10 bis 12 Mal pro Monat.

Es seien auch längere anfallsfreie Zeiten von über zwei bis drei Wochen

bekannt. Bei der angegebenen Anfallshäufigkeit und Intensität der Erkrankung

führe diese Störung zu einer geringgradigen Minderung der Leistungsfähigkeit.

Ein anderes psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Im sozialen Bereich habe der

Explorand keine Einschränkungen gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer wurde angegeben, die festgestellte

Panikstörung könne insbesondere während der Panikattacken zu einer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit führen. Da diese Attacken kurz und vorübergehend seien und

in unterschiedlichen Intervallen aufträten, werde die Arbeitsfähigkeit über die

Jahresarbeitszeit berechnet. Gleichzeitig könne die Angst vor Angstattacken

auch zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit des Exploranden

führen, sodass auch eine gewisse Minderung der Leistungsfähigkeit aus diesem

Grund entstehen könne. Dem Exploranden wäre seine bisherige Tätigkeit als

Verkäufer weiterhin während 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine

20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Diese Minderung der Leistungsfähigkeit

werde gemäss den vorliegenden medizinischen Daten seit 2002 attestiert. Eine

höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der Vergangenheit

attestiert worden sei, könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

bestätigt werden. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor.

Insbesondere die seit 2002 angegebene Alkoholproblematik, welche aktuell als

Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werde, habe auf das Leistungsniveau des

Exploranden einen negativen Einfluss. Seit 2002 werde von einer anhaltenden

20%igen Leistungsminderung ausgegangen. Der Explorand wäre jedem potentiellen

Arbeitsumfeld zumutbar. Ein rehabilitationsbedürftiges psychiatrisches

Krankheitsbild liege nicht vor. Die Panikstörung sei behandlungsbedürftig. Eine

adäquate psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung finde zurzeit

nicht statt. Im Weiteren sollte beim Exploranden eine Entzugs- und

Entwöhnungsbehandlung von Alkohol durchgeführt werden. Die aktuelle Tätigkeit

im Bereich Marktforschung wäre ihm während 8.5 Stunden pro Tag mit 20%iger

Leistungsminderung zumutbar. Nach einer adäquaten medizinischen Behandlung

sollte in diesem Bereich eine 100%ige Arbeitsmöglichkeit zu erreichen sein

sowie auch im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit. Die Alkoholabstinenz werde

sicher auch zu einer Verbesserung des Leistungsniveaus des Exploranden führen.

Tätigkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie unter Produktionsdruck

(Fliessbandtätigkeit) seien nicht zu empfehlen. Arbeit an gefährlichen

Maschinen sollte ebenfalls vermieden werden. Weitere Einschränkungen seien aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vorhanden. Auch eine angepasste

Verweistätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag mit einer 20%igen Minderung

der Leistungsfähigkeit zuzumuten (IV-Nr. 77.2).

5.2

Dem Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009

kann im Wesentlichen entnommen werden, aufgrund der Ressourcen des

Beschwerdeführers – abgeschlossene Verkaufslehre, Verkaufserfahrung und

PC-Kenntnisse – habe sie sich für ein Aufbautraining in der D.___, [...],

entschieden. Es sei beschlossen worden, mit einem Pensum von 50 % zu

starten mit einer Steigerung bis zu 100 % innerhalb von drei Monaten. Bei

dieser Gelegenheit sei der Versicherte durch die Räumlichkeiten der

kaufmännischen Praxisfirma geführt worden, wobei er sich begeistert gezeigt

habe. Es hätten ihn vor allem die Team-Leiter-Funktionen der verschiedenen

Abteilungen interessiert. Der Eintritt sei am 25. Mai 2009 erfolgt.

Bereits am 26. Mai 2009 sei der Versicherte wegen gesundheitlicher

Probleme früher nach Hause gegangen. Am 9. Juni 2009 sei der Abbruch des

Aufbautrainings erfolgt. Irritierend seien die unterschiedlichen Begründungen

gewesen, weshalb es aus Sicht des Versicherten zum Abbruch gekommen sei. Absenzen

seien wegen eigener Krankheiten sowie Krankheiten seiner Ehefrau und dadurch

bedingtem Kinderhütedienst aufgetreten. In der D.___ habe der Versicherte

argumentiert, er wisse nicht genau, weshalb er in der Praxisfirma sei. Er wolle

wieder handwerklich arbeiten. Der Stellenvermittlerin der IV habe er daraufhin

angegeben, er wolle wieder in seinem angestammten Beruf als Verkäufer arbeiten.

Die kaufmännische Praxisfirma habe angeblich von ihm bereits zu Beginn

Informatik-Kenntnisse verlangt, was ihn überfordert habe. Der Hinweis, dass

alle anderen Teilnehmer an diesem Programm die entsprechenden

Informatik-Kenntnisse auch nicht von Anfang an hätten, habe er ignoriert. Zum

Aufbautraining in der D.___ gehöre auch ein integrierter Bewerbungs-Support

während der ganzen Dauer des Programms. Mit dem Abbruch des Trainings habe der

Versicherte leider auch auf eine optimale und aktive Unterstützung im

Bewerbungsverfahren verzichtet. Im Telefongespräch vom 15. Juni 2009 habe

der Psychotherapeut bedauert, dass der Versicherte offenbar immer wieder Gründe

finde, welche zum Scheitern der Integrationsmassnahmen führten. Sein Verhalten

verhindere nicht nur die Durchführung von Massnahmen, sondern auch seine

Integration in den freien Arbeitsmarkt. Der Fall werde als «nicht vermittelbar»

abgeschlossen (IV-Nr. 125).

6.

Der weitere medizinische

Gesundheitsverlauf präsentiert sich wie folgt:

6.1

Dem interdisziplinären

(allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen und psychiatrischen) F.___–Gutachten

vom 17. Mai 2023 (Untersuchungen vom 1. und 24. November sowie

10.

Dezember 2022) können folgende objektivierbare Diagnosen entnommen

werden:

·

Leichtgradige

Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0

·

Sehr fragliche

Agoraphobie mit Panikstörung F40.01

·

Persönlichkeitsakzentuierung

(passiv-aggressiv, negativistisch) Z73.1

·

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2

·

Sinustachykardieneigung

·

Nikotinabusus

·

Leichtes

Restless-Legs-Syndrom, nur mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant,

obwohl unbehandelt

·

Episodische

Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang mit psychischem Befinden

·

Kein Hinweis für

Polyneuropathie resp. Alkoholfolgestörungen

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im Wesentlichen dargelegt, der

aktuell erst 48 Jahre alte Explorand habe im Mai 2021 erneut ein

IV-Leistungsgesuch gestellt, nachdem er sich bereits im Mai 2003 zum

Leistungsbezug angemeldet habe. Schon damals habe er als Gesundheitsstörungen

Angst-/Panikattacken seit Geburt geltend gemacht. Aktuell beklage er «Angst und

Panikattacken seit 41 Jahren, zudem seit 7 Jahren eine posttraumatische

Belastungsstörung, sowie ein Restless legs-Syndrom seit 6 Jahren». Der Explorand

habe beruflich zuletzt als Verkäufer in einem Telekommunikationsshop zu

100.

% von Januar bis Oktober 2000 gearbeitet. Als letzte Tätigkeit werde

die Arbeit im Rahmen eines Integrationsprogramms in der Eingliederungsstätte «E.___»

von Juni 2010 bis April 2011 angegeben. Zur Person sei zu erfahren, dass er

insgesamt dreimal verheiratet gewesen sei. Die letzte Ehe sei eigentlich nur

aus finanziellen Gründen geschieden worden, da die Exfrau selber IV-Rentnerin

sei und ihn hätte unterstützen sollen. Man lebe jetzt in getrennter Wohnung,

sei aber noch partnerschaftlich verbunden. Der Explorand habe fünf in den

Jahren 2000, 2004, 2006, 2010 und 2011 geborene Kinder. Gemäss seinen Angaben

seien seine Ehen letztlich immer daran gescheitert, dass er nicht genügend zur

Existenzsicherung habe beitragen können. Er sehe sich aber auch weiterhin wegen

seiner psychischen Probleme nicht in der Lage zu arbeiten, nicht wegen

somatischer Beschwerden.

Konsistenz und Plausibilität wurden wie

folgt beurteilt: Die vom Exploranden aktenkundig und auch aktuell weiterhin

behauptete Unfähigkeit zu beruflichen Tätigkeiten könne nicht nachvollzogen

werden, weder psychiatrisch noch somatisch, insbesondere im Vergleich mit den

nicht wesentlich eingeschränkt angegebenen Tagesaktivitäten. Das Ausmass der

zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen

Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten

von Dr. med. G.___ zu Recht aufgeführt worden sei. Es seien auch keine

Gründe ersichtlich, weshalb eine andere Bewertung plausibel wäre. Die Diagnose

einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen

werden. Es seien vielmehr die Folgen aus der belasteten Kindheit in Form der

Persönlichkeitseigenschaft des Exploranden zu kodieren. Immerhin habe er eine

Berufsausbildung absolviert und auf dem Beruf einige Jahre gearbeitet, wobei er

gute Bewertungen in den Arbeitszeugnissen vorweisen könne. Er habe – auch wenn

er bei einigen Integrationsmassnahmen nicht mitgewirkt habe – dann teilweise

als Befrager sogar im Publikumsverkehr und zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem

befristeten Beschäftigungsprogramm immerhin mehrere Monate arbeiten können.

Auch das aktuelle Tagesprofil mit diversen Tätigkeiten zeige nicht einen

erkennbaren relevanten Rückzug und ein Vermeidungsverhalten. Er gehe einkaufen,

versorge den Haushalt, fahre teilweise Auto und habe mehrfach Flugreisen nach [...]

unternehmen können. Höhergradige Einschränkungen seien somit (nicht) erkennbar.

Es verdichteten sich vielmehr die Hinweise, dass es der selbstgewählte

Lebensentwurf des Exploranden sei, der sich seit 20 Jahren nicht mehr dem

Arbeitsmarkt zuzuwenden scheine. Schon im Zwischenbericht der Eingliederung vom

6.

Januar 2004 sei ausgeführt worden, dass der Explorand sich

offensichtlich gut ein Leben ohne Erwerbsarbeit vorstellen könne; schon damals

sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Zwischenzeitlich seien Schulden in

höherer sechsstelliger Grössenordnung vorhanden (ca. 20 Jahre Sozialkredite). In

der Gesamtbetrachtung sei der wirtschaftliche Faktor als versicherungsfremder

Aspekt in erheblicher Weise auffällig und müsse explizit in der Bewertung der

handlungsleitenden motivationalen Hintergründe aktuell wie auch retrospektiv

beachtet werden. Hieraus erklärten sich massgeblich auch die augenfälligen,

mehrfach dokumentierten Widerstände und mangelnde Mitwirkung im Zusammenhang mit

den mehrfachen erfolglosen Bemühungen der IV, den Exploranden durch

Integrationsmassnahmen wieder einzugliedern. Auch wenn der Explorand eine

belastete Kindheit erlebt habe, so könne dies sicher nicht einfach nur

gleichgesetzt werden mit einer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auslösenden

psychischen Störung. Es könnten keine signifikanten Einschränkungen seiner

primären persönlichen Fähigkeiten angenommen werden, welche eine höhergradige

oder gar dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten begründen können.

Trotz der Angabe einer Panikstörung liege somit ein gutes Fähigkeitsniveau vor,

es bestünden auch ausreichend gute Selbstwertfunktionen. Es dürfe somit umso

mehr nur von einer leichten Ausprägung dieser Panikstörung und damit von einer

guten Behandelbarkeit ausgegangen werden. So sei auch gerade die in der

Aktenlage durchgängig auffallend geringe Therapieaktivität ein deutlicher

Hinweis dafür, dass der Ausprägungsgrad der Panikstörung eben als gering

einzuschätzen sei (wie dies auch Dr. med. G.___ in seinem Gutachten

konstatiert habe). Dass der Explorand nun gerade im Kontext des erneuten

IV-Antrages psychologische Gespräche in Anspruch nehme, angegeben wöchentlich,

stehe im Widerspruch zu dem davor gemäss den I.___ im Juni 2021 noch beschriebenen

geringen Therapieinteresse mit Wahrnehmen der Termine gerade mal alle sechs bis

acht Wochen. Die damals von den Ärzten vorgeschlagene Medikation sei längst

wieder abgebrochen worden, tagesklinische Massnahmen seien von ihm nicht

angenommen worden und auch ein anderes psychotherapeutisches Setting sei von

ihm beendet worden. Ein ähnlich geringes Interesse an Therapien sei aktenkundig

praktisch durchgängig feststellbar. Zusammen mit den durchaus guten

Tagesaktivitäten, diese aber im Rahmen seiner persönlichen Interessen, lasse

dieses geringe Interesse an Therapieaktivitäten nicht auf einen signifikanten

Leidensdruck schliessen. Dies decke sich auch mit dem aktuellen klinischen

Eindruck, in welchem der Explorand durchaus selbstbewusst auftrete, dynamisch

seinen Beschwerderapport vortrage, in keiner Weise ängstlich und scheu wirke,

schon gar nicht weltabweisend. Er sei freundlich und durchaus gut

schwingungsfähig, ohne jegliche erkennbare Störung von Antrieb, Psychomotorik,

formalem oder inhaltlichem Denken und ohne jede kognitive Beeinträchtigung. Aspekte

einer wie auch immer gearteten posttraumatischen Belastungsstörung könnten in

keiner Weise festgestellt werden. Diese zuletzt aktenkundig erwähnte Diagnose

sei strikt zurückzuweisen. Es seien zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

eigenwilligem, latent passiv-negativistischem Verhalten vorhanden. Jedoch habe der

Explorand in seiner beruflichen Laufbahn gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage

sei, sich anzupassen, zu integrieren, teamfähig zu sein, Wissen zu erwerben und

anzuwenden, auch in Hierarchien zu bestehen, durchzuhalten und speditiv zu

arbeiten. Im Umgang mit Kunden und Kollegen habe er sich adäquat verhalten und zuletzt

auch im E.___ arbeitsfähig gezeigt. Er habe offensichtlich gut bestehen können.

Zudem sei er in der Lage, in sozialer Ebene Beziehungen einzugehen und aufrecht

zu erhalten, sich um Aufgaben wie Haushalt und Kinder zu kümmern und sich

selbst zu organisieren sowie Selbstfürsorge zu betreiben. Daran habe sich

nichts geändert, nichts aus den Akten der letzten Jahre könne hier eine

Änderung plausibel machen. Auch unter Einbezug der somatischen Diagnosen könne

dies nicht erklärt werden. Anderslautende Bewertungen, so auch die erneut

fortgesetzten Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder Ärzte, seien in keiner

Weise plausibel begründet.

Zu den relevanten Diagnosen mit kurzer

Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen wurde

angegeben, aus der Biografie und Aktenlage seien deutliche akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit vorrangig passiv-aggressiver, negativistischer und

oppositioneller Neurosestruktur erkennbar. Negativistische Einstellungen und

passiver Widerstand gegenüber Forderungen nach angemessener Leistung, Abneigung

gegen soziale oder berufliche Routineaufgaben fielen auf, insbesondere wenn

etwas von dieser Person verlangt werde, was er nicht tun wolle. Biografisch finde

man bei diesen Personen die zentralen Themen von Gerechtigkeit und

Ungerechtigkeit, so auch z.B. bei strengen Bestrafungen von Wutäusserungen und

von Autonomiebestrebungen in der frühen Kindheit. Wut über die nicht gewährte

emotionale Zuwendung in Form versteckten passiven Trotzes gegenüber der Umwelt

und vor allem gegenüber Autoritäten werde manifest. Tiefsitzender Groll äussere

sich in Distanziertheit und passivem Widerstand. Bei tiefsitzendem, aber

abgewehrtem Bedürfnis nach einer solchen emotionalen Zuwendung erkläre sich

aber auch seine Priorisierung familiärer Strukturen, da er hier seine inneren

Bedürfnisse zu erfüllen scheine. In diesem Kontext erkläre sich auch der

einmalige appellative Suizidversuch im Rahmen einer seiner früheren

Trennungssituationen, einer erneuten narzisstischen Kränkung entsprechend. Auch

die oral-kaptativen Züge mit Tendenz zu Suchtverhalten fänden hier ihre Erklärung.

Für den Fall einer beruflichen Tätigkeit wären diese Personen vulnerabel gegenüber

erneuten realen Zurücksetzungen und Benachteiligungen, welche aber

möglicherweise auch durch das eigene Verhalten erst provoziert worden seien. Es

dürfe angenommen werden, dass auch die angegebenen Panikzustände hier

funktional im Rahmen dieser negativistischen Persönlichkeitstendenzen zustände

kämen. Sie gewährten ihm legitimiert Rückzugsräume und er erfahre faktisch

machtvolle Selbstwirksamkeit. Dabei würden aber auch die behandelnden Ärzte

instrumentalisiert, welche sich dieser Dynamik nicht bewusst seien. Jedoch habe

der Explorand durchaus gezeigt, dass diese Persönlichkeitszüge nur

vergleichsweise leicht ausgeprägt seien, angesichts dessen, dass er immerhin

eine Berufsausbildung absolviert und auch auf dem Beruf gearbeitet habe und

später, z.B. im E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig gewesen sei. Es

seien aber auch die erheblichen wirtschaftlichen, medizinfremden Aspekte der

für ihn subjektiv mangelnden Perspektive angesichts der hohen Schuldenlast,

dass eine berufliche Tätigkeit für ihn wenig attraktiv erscheine, wie er dies

schon im Rahmen des Zwischenberichts aus dem Jahr 2004 in der C.___ GmbH

bekundet habe.

Der Explorand habe jedoch gute

Ressourcen, welche für eine berufliche Tätigkeit nutzbar wären, wie dies in verschiedenen

Arbeitszeugnissen dokumentiert sei. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld wäre aber

wichtig. In der Vergangenheit seien zeitweilig erhöhter Alkoholkonsum

beschrieben worden, was aktuell weitgehend reduziert worden sei. Weiterhin

seien nach anamnestischen Angaben aber Benzodiazepine konsumiert worden,

subjektiv begründet durch die angegebene Panikstörung. Da er andere

Therapiemassnahmen nicht engagiert wahrnehme, sei anzunehmen, dass hier

mindestens ein Übergebrauch respektive sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit

vorliege. Es sei auch gut denkbar einer der Gründe, der zeitweilig zu

Angstgefühlen führen könne, wenn der Spiegel des Benzodiazepinpräparates

absinke. Ein Entzug dieser Benzodiazepine und eine Einstellung auf ein für

Angst-/Panik-Therapie zugelassenes Präparat (insbesondere SSRI) wäre deshalb

anzuraten. Diese Neigung zum Suchtverhalten sei auch im Kontext der

Persönlichkeitsakzentuierung psychodynamisch erklärbar. Gleichwohl sei die

Ausprägung vergleichsweise moderat und nicht quantitativ arbeitsrelevant.

Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten jedoch vermieden werden. Auch

Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von

Konzentrationsstörungen im Rahmen von Panikzuständen sollten vermieden werden.

Die anderen somatischen Diagnosen seien allesamt ansonsten nicht quantitativ

arbeitsrelevant. So beschreibe es auch der Explorand selbst. Insbesondere auch

das im Jahr 2017 diagnostizierte Restless legs-Syndrom sei nur als leichtgradig

und sicher ohne Arbeitsrelevanz zu bewerten. Suchtfolgeschädigungen seien überdies

nicht vorhanden.

Zu den Auswirkungen auf das Funktions-

und Fähigkeitsprofil wurde Folgendes vermerkt: Zusammen mit den Ausführungen zu

den durchaus guten Tagesaktivitäten, diese aber im Rahmen seiner persönlichen

Interessen, lasse sich auch aus dem geringen Interesse an Therapieaktivitäten

nicht ein signifikanter Leidensdruck erkennen. Relevante Einschränkungen seien

somit nicht begründbar. Dies decke sich auch mit dem aktuellen klinischen

Eindruck. Zwar seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstbezogenem,

eigenwilligem, latent passiv-negativistischem Verhalten vorhanden, jedoch seien

diese als leichtgradig zu bewerten und erfüllten nicht die Kriterien einer

höhergradigen Persönlichkeitsstörung. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn

gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage sei, sich anzupassen. Zuletzt habe er

sich auch im E.___ im Jahr 2010 während mehrerer Monate in der damals

befristeten Tätigkeit als arbeitsfähig gezeigt. Zudem sei er gut in der Lage, auf

sozialer Ebene Beziehungen einzugehen und aufrecht zu erhalten, sich um

Aufgaben wie Haushalt und Kinder zu kümmern, sich selbst zu organisieren und

Selbstfürsorge zu betreiben, auch mehrfach Urlaubsreisen zu unternehmen.

Letztlich habe sich an diesem durchaus guten Ressourcenprofil nichts geändert,

nichts aus den Akten der letzten Jahre könne hier eine Änderung plausibel

machen. Auch unter Einbezug der somatischen Diagnosen seien keine

Einschränkungen zu erklären. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld sei wichtig.

Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten vermieden werden. Auch Arbeiten

an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im

Rahmen von Panikzuständen sollten vermieden werden.

Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie

folgt festgesetzt: Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit bestehe theoretisch-medizinisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit,

allenfalls maximal eine Leistungsminderung um 20 % (im Falle von Panikstörungen).

Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv, auch seit dem

Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die Therapieaktivitäten seien gering. Angaben

über vermeintliche Unverträglichkeiten auf weitgehend alle Therapiemassnahmen

seien nicht plausibel. Als medizinfremder Faktor sei aber die lange Dauer der

Abwesenheit vom Arbeitsprozess zu werten, was den Reintegrationsprozess

beeinträchtigen könne. Insbesondere komme aber den erheblichen Schulden

wesentliche Bedeutung zu. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 wesentlich verändert

habe, wurde aus interdisziplinärer Sicht verneint. Eine plausible medizinische

Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen

ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht. Immerhin sei der Beschwerdeführer in

der Lage gewesen, an der befristeten Tätigkeit im E.___ zu bestehen. Eine

Suchmittelallergie bestehe nicht. Es gebe keine Gründe, weshalb eine

Reintegration in den Arbeitsprozess nicht erfolgreich gewesen sei. Der

Explorand hätte genügend Ressourcen für eine Reintegration (IV-Nr. 175.1).

6.1.1

Im allgemeinmedizinisch-internistischen

F.___-Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, vom 5. Januar 2023 (Exploration vom 10. Dezember 2022) wurden

die Diagnosen «Sinustachykardieneigung» sowie «Nikotinabusus» aufgelistet. Im

Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die Neigung

zur Sinustachykardie werde mittels Betablocker behandelt. Eine signifikante

kardiologische Erkrankung liege anamnestisch nicht vor. Im Rahmen der

körperlichen Untersuchung habe sich eine normgerechte Herzfrequenz gezeigt. Das

Eingliederungspotential sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt.

Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde seien aus

allgemein-internistischer Sicht keine signifikanten Diagnosen vorhanden, sodass

hierdurch keine anhaltenden Störungen der Körperfunktionen bestünden. Die

Aktivität und die Teilhabe in verschiedenen Bereichen des Lebens seien

vollumfänglich erhalten. Die soziale Unterstützung erscheine günstig. Dies

gelte auch unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufs. Sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe

eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Präsenzzeit von 8.5 Std. pro Tag,

Leistung 100 %). Auch retrospektiv sei keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung im Jahr 2007 bestehe aus allgemeinmedizinisch-internistischer

Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 175.5).

6.1.2

Aus dem neurologischen F.___-Teilgutachten

von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 12. Mai 2023

(Exploration vom 24. November 2022) gehen die Diagnosen «Leichtes

Restless-Legs-Syndrom, nur mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant,

obwohl unbehandelt», «Episodische Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang

mit psychischem Befinden» und «Kein Hinweis für Polyneuropathie resp.

Alkoholfolgestörungen» hervor. Zur Beurteilung wurde angegeben, die

Therapiemassnahmen hinsichtlich des Restless-Legs-Syndroms mit Levodopa/Madopar

seien theoretisch lege artis gewesen, jedoch sei üblicherweise bei längerem

Einsatz eine typische Augmentation zu erwarten, wie auch in diesem Fall. Alternative

Medikamente seien offensichtlich wegen der angegebenen subjektiven Ängste des

Exploranden vor allfälligen Medikamentenstörwirkungen nicht versucht worden.

Insofern sei aber auch ohne Medikation die Ausprägung des Restless Legs-Syndrom

gering und somit nicht zwingend einer Therapie zuzuführen. Rein in somatischer

Hinsicht ergäben sich keine Hinweise für Einschränkungen des Fähigkeitsprofils.

Eine Einschränkung des Integrationsniveaus durch neurologische

Störungsdiagnosen bestehe nicht. Es werde auf die Bewertung im psychiatrischen

Gutachten verwiesen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der früheren Tätigkeit als Verkäufer

als auch in anderen leidensadaptierten Tätigkeiten. Die somatischen

Störungsdiagnosen seien auch nach der Aussage des Exploranden nie das Problem

für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gewesen, sondern nur psychische

Aspekte (IV-Nr. 175.4).

6.1.3

Im psychiatrischen F.___-Teilgutachten

von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Mai

2023.

(Exploration vom 1. November 2022) wurden die Diagnosen

«leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0», «Sehr

fragliche Agoraphobie mit Panikstörung F40.01», «Persönlichkeitsakzentuierung

(passiv-aggressiv, negativistisch) Z73.1» und «Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2» angegeben. Zur

Herleitung der Diagnosen wurde im Wesentlichen dargelegt, beim Exploranden

bestünden offensichtlich keine oder nur geringe Einschränkungen, aufgrund

welcher auf eine Agoraphobie zu schliessen sei. Er könne das Haus verlassen,

gehe einkaufen, betrete Geschäfte und reise auch mit dem Flugzeug bei

Urlaubsreisen. Gewisse zwanghafte Symptome seien zwar beschrieben worden, diese

könnten aber nicht als höhergradig und sicher nicht als limitierend bewertet

werden. Schon Dr. med. G.___ habe in seinem Gutachten die Kriterien einer

Agoraphobie als nicht erfüllt erachtet. Selbst wenn man eine Agoraphobie

annehmen würde, so wäre der Ausprägungsgrad gering. Im Weiteren werde unter

«andere Angststörung», Kapitel F41, die Panikstörung (episodische paroxysmale

Angst) klassifiziert. Das wesentliche Kennzeichen seien wiederkehrende schwere

Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder

besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die

aktenkundigen und auch aktuellen Symptomangaben seien vorrangig in dieser

Diagnose zu fassen. Eine primäre depressive Störung bestehe nicht. Das Ausmass

der letztlich nur anamnestisch angegebenen Panikzustände sei als leicht zu

bewerten, ausweislich der weitgehend fehlenden oder vielfach sogar

zurückgewiesenen Therapieaktivitäten. In keinem der aktenkundigen Berichte und

Untersuchungssituationen seien solche Panikattacken objektiv beobachtet worden.

Eine signifikante Einschränkung im Tagesprofil lasse sich gleichermassen nicht

belegen. Auch wenn eine Panikstörung angesichts der früheren Aktenlage

weiterhin angenommen werden dürfe, so wäre sie als durchaus gut behandelbar zu

bewerten. Ein relevanter Leidensdruck bestehe offensichtlich nicht.

Zur Persönlichkeit wurde angegeben, aus

der Biographie und Aktenlage seien deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit vorrangig passiv-aggressiver, negativistischer, oppositioneller

Neurosestruktur erkennbar. Es fielen negativistische Einstellungen und passiver

Widerstand gegenüber Forderungen nach angemessener Leistung sowie eine

Abneigung gegen soziale oder berufliche Routineaufgaben auf, insbesondere wenn

etwas von dieser Person verlangt werde, was sie nicht tun wolle. Es dürfe

angenommen werden, dass auch die angenommenen Panikzustände funktional im

Rahmen dieser negativistischen Persönlichkeitstendenzen zustande gekommen

seien. Der Explorand habe durchaus gezeigt, dass diese Persönlichkeitszüge nur

vergleichsweise leicht ausgeprägt seien, angesichts dessen, dass er immerhin

eine Berufsausbildung absolviert habe, auch auf dem Beruf gearbeitet habe und

später auch, z.B. im E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig gewesen sei. Es

bestünden aber auch erhebliche wirtschaftliche, medizinfremde Aspekte der für

ihn subjektiv mangelnden Perspektive angesichts der hohen Schuldenlast, die

eine berufliche Tätigkeit für ihn wenig attraktiv erscheinen lassen dürfte. Der

Explorand hätte aber sehr wohl gute Ressourcen, welche für eine berufliche

Tätigkeit nutzbar wären, wie dies in diversen Arbeitszeugnissen dokumentiert

sei. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld wäre aber jeweils wichtig. In der

Vergangenheit seien zeitweilig auch ein erhöhter Alkoholkonsum beschrieben

worden, was aktuell weitgehend reduziert worden sei. Weiterhin aber konsumiere

der Explorand nach anamnestischen Angaben Benzodiazepine, subjektiv begründet

durch die angegebene Panikstörung. Da andere Therapiemassnahmen nicht engagiert

von ihm wahrgenommen worden seien, sei anzunehmen, dass hier mindestens ein

Übergebrauch bzw. sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit vorliege. Es sei auch

gut denkbar einer der Gründe, der zeitweilig zu Angstgefühlen führen könne,

wenn der Spiegel der Benzodiazepinpräparate absinke. Ein Entzug dieser

Benzodiazepine und Einstellung auf ein für Angst-/Panik-Therapie zugelassenes

Präparat (insbesondere SSRI) wäre deshalb anzuraten. Diese Neigung zum

Suchtverhalten sei auch im Kontext der Persönlichkeitsakzentuierung

psychodynamisch erklärbar. Gleichwohl sei die Ausprägung vergleichsweise

moderat und nicht quantitativ arbeitsrelevant. Tätigkeiten mit Zugang zu

Suchtmitteln sollten jedoch vermieden werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit

Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im Rahmen von

Panikzuständen sollten vermieden werden.

Zum Verlauf wurde dargelegt, der

Explorand habe zumeist eine angemessene Therapie verhindert. Dies sei immer

wieder beschrieben worden. Die Behauptung, er vertrage so gänzlich keine der

Medikamente, könne nicht nachvollzogen werden. Psychotherapeutische Massnahmen

seien aber eben auch nicht oder nur sporadisch oder aktuell im Rahmen der

erneuten IV-Anmeldung begrenzt und wenig engagiert wahrgenommen worden. Die

verschiedenen Integrationsmassnahmen seien vielfach von mangelnder

Mitwirkungspflicht gekennzeichnet. Er folge dabei vorrangig seinen eigenen

Zielen. Rein medizinisch wäre das Eingliederungspotential gegeben. Der

Explorand sei erst 48 Jahre alt. Es seien vorrangig zwischenzeitlich

medizinfremde Faktoren der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und insbesondere

die erheblichen Hürden der Schuldenlast, welche hier das Integrationspotential

belasteten. Letztlich habe sich keine Änderung gegenüber den früheren

Referenzzeitpunkten ergeben.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, in

der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, es sei eine

leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % gegeben.

Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv. Die Bewertung im Gutachten

von Dr. med. G.___ sei weitgehend gleichlautend hinsichtlich der

versicherungs-medizinischen Bewertung. Es ergäben sich auch nachfolgend keine

Gründe, weshalb eine andere Bewertung plausibel wäre. Die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es seien

vielmehr die Folgen der belasteten Kindheit in Form der

Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden zu kodieren. Das Ausmass der zwar

immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen

Panikstörung sei leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten von

Dr. med. G.___ zu Recht ausgeführt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit wurde festgehalten, ein wertschätzendes Arbeitsumfeld sei

wichtig. Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten jedoch vermieden

werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen

im Rahmen von Panikzuständen sollte vermieden werden. In einer solchen

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, keine

Leistungsminderung). Abschliessend hielt der Experte fest, der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich

verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom

28.

November 2007 nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 175.3).

6.2

RAD-Arzt Dr. med. M.___,

Praktischer Arzt, äusserte sich in seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

abgegebenen Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 dahingehend, aus Sicht des

RAD sei das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 in der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne

sich dieser Beurteilung daher anschliessen. Angesichts der im Einwand geltend

gemachten Umstände anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei eine

Rückfrage bei der Gutachterstelle zu veranlassen. Abgesehen davon seien weder

aus dem Einwandschreiben des Versicherten vom 23. August 2023, noch aus

dem Erstkonsultationsbericht des Psychiaters Dr. med. N.___ vom

8.

September 2023, noch aus dem ergänzenden Schreiben von Dr. med. O.___

vom 12. September 2023 Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der von den

Gutachern beurteilten Arbeitsfähigkeit begründeten. Es seien keine neuen

Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden, die nicht bereits

im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung thematisiert und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden wären. Es handle sich in

allen drei Fällen um eine andere Beurteilung desselben medizinischen

Sachverhaltes (IV-Nr. 190 S. 3).

6.3

In der auf Veranlassung der

Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme des F.___-Gutachters Dr. med. K.___

vom 18. Juli 2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des

Exploranden aus der Tonaufnahme von knapp 3 Stunden seien nachvollziehbar, dies

auch retrospektiv, wenn sie von Dritten abgehört werde. Daraus ergäben sich

keine neuen Gesichtspunkte. Dies gelte für alle beteiligten Fachgebiete. Der

Sachverhalt bleibe auch nach nochmaliger Wiedergabe des Inhaltes im Kontext der

Untersuchungen nachvollziehbar und sei auch in der interdisziplinären

Beurteilung festgehalten. Kurz Augen schliessen und mit geschlossenen Augen

zuhören, bedeute keineswegs einschlafen oder unaufmerksam werden, vielmehr

fokussiere dies die Aufmerksamkeit. Mit geschlossenen Augen blende man visuelle

Reize aus, was helfen könne, sich besser auf das Gehörte zu konzentrieren. Ohne

visuelle Ablenkungen könne die auditive Wahrnehmung viel intensiver und

präziser sein, was die Informationsverarbeitung verbessere. Das Schliessen der

Augen könne auch eine entspannende Wirkung haben, was die Konzentration und das

Verstehen erleichtern könne. Diese Technik werde oft in langen Sitzungen

verwendet, um die Aufmerksamkeit zu steigern und eine tiefere Konzentration zu

erreichen, insbesondere in Situationen, in denen der Fokus auf dem Zuhören

liege.

Zu den Angaben von Dr. med. N.___ in

seinem Bericht vom 8. September 2023 (IV-Nr. 187 S. 3 f.) wurde

dahingehend Stellung genommen, es sei unklar, ob die Stellungnahme des Arztes

unter hinreichender Kenntnis der ausführlichen interdisziplinären Begutachtung

erfolgt sei. Es hätten sich bei keinem der Teilgutachter Hinweise auf eine so

schwere psychopathologische Störung gezeigt. Dies gelte insbesondere auch für

die neurologische Untersuchung, die sich sehr ausführlich mit dem Zustandsbild

des Versicherten beschäftigt habe, wobei der neurologische Teilgutachter im

intensiven Konsensaustausch mit dem untersuchenden psychiatrischen

Teilgutachter gestanden sei. Dies sei auch mit dem allgemeinmedizinisch-internistischen

Teilgutachter der Fall gewesen. Gemäss der Erkenntnis der F.___-Gutachter aus

den einzelnen gutachterlichen Untersuchungen des Versicherten habe zu keinem

Zeitpunkt die Rede davon sein können, dass er ausserstande gewesen wäre,

befragt zu werden, seine Ausführungen zu strukturieren und chronologisch

darzustellen. Er sei auch nicht voller Zwänge und Ängste gewesen, die eine

systematische ärztliche Abklärung verunmöglicht hätte. Wenn der Explorand

keinen adäquaten Kontakt zu den Gutachtern hätten aufnehmen können, hätte dies

möglicherweise die ärztliche Abklärung in der gutachterlichen Situation

erheblich erschwert. Ein solcher Zustand habe beim Exploranden in keiner der

Teilbegutachtungen beobachtet und dokumentiert werden können. Sollte es jedoch

in der Zwischenzeit, wie dies Dr. med. N.___ beschreibe, zu einer derart

massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein, würde es sich um

einen gänzlich neuen und bisher unbekannten psychischen Status handeln. Trotz

fast zeitgleicher Untersuchung würde man den Exploranden in der Beschreibung

des Arztes nicht wieder erkennen können. Es dränge sich in diesem Zusammenhang

die Frage auf, wie sich der behandelnde Arzt den von ihm beschriebenen Zustand

beim Exploranden erkläre, ob dieser nur anfallsweise bei ihm aufgetreten sei,

oder ob es sich etwa ab dem Zeitpunkt seiner Beobachtung um einen chronischen

Dauerzustand handle. Bei einer derart massiven Verschlechterung wäre zu

erwarten, dass unmittelbar therapeutische Konsequenzen ergriffen worden wären. In

diesem Zusammenhang wäre es daher auch gutachterlich von grosser Bedeutung zu

erfahren, welche konkreten ICD-10-Diagnosen der Arzt gestellt habe.

Versicherungsmedizinisch wäre in diesem Fall auch eine funktionelle Beurteilung

notwendig, nämlich welche einzelnen Dimensionen des Mini-ICF-APP in Bezug auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeeinträchtigungen hätten objektiviert

werden können. Es stelle sich auch die Frage, ob diese Einschränkungen nach

Ansicht des Arztes seit dieser Zeit eventuell dauerhaft bestünden und somit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten. Sollte es sich

erweisen, dass sich der Zustand des Versicherten rapide und aus medizinisch

unerklärlichen Gründen in derart kurzer Zeit verschlechtert haben sollte, wäre

eine gutachterliche Evaluation unter Einbezug der kompletten neueren

Dokumentation dringend zu empfehlen (IV-Nr. 194).

6.4

RAD-Arzt Dr. med. M.___

äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2024 dahingehend, er

könne sich – auch unter Berücksichtigung des Einwands des Versicherten und der

daraufhin erfolgten Stellungnahme des Gutachteninstituts – der gutachterlichen

Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2023 anschliessen. Nach

der Stellungnahme des Gutachteninstituts vom 18. Juli 2024 bestünden keine

begründeten Zweifel an der von den Gutachtern im polydisziplinären Gutachten

vom 17. Mai 2023 beurteilten Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 196 S. 2).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 6. September 2024 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei

erstmals mit Verfügung vom 28. November 2007 und anschliessend ein

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. November

2009.

abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer den Abbruch der

Dispositiv

Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe und demnach die aktive Unterstützung

seitens der Eingliederung ausgeschöpft gewesen sei. Am 4. Mai 2021 habe

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die

darauffolgenden umfangreichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

sich seine gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass verändert habe. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach wie vor keine Diagnose, welche

eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Sowohl die

bisherige Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer als auch eine angepasste

Verweistätigkeit wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch sowohl

rückwirkend als auch weiterhin in einem Pensum von 100 % zuzumuten, wobei

eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit und somit gesamthaft eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es sei dem Beschwerdeführer somit

möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zu den im

Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung vom 28. November 2007 wesentlich verändert hätten, sei von

den F.___-Gutachtern im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2023

verneint worden. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2024 (vgl.

E. II. 6.4 hiervor) und diejenige der Gutachterstelle vom 31. Oktober

2023 (recte: 18. Juli 2024; vgl. E. II. 6.3 hiervor) bestehe kein

Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Dem

Gutachten sei volle Beweiskraft zuzumessen und von weiteren medizinischen

Abklärungen abzusehen (IV-Nr. 197; A.S. 1 f.).

7.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, dem psychiatrischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom

12. Mai 2023 komme kein Beweiswert zu. Es setzte sich nicht in der von der

Rechtsprechung geforderten Intensität mit den Vorakten auseinander. So fehle im

Gutachten die Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. med. P.___

aus dem Jahr 2014. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gelegen, diese Berichte

erhältlich zu machen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung komme

Dr. med. L.___ zum Schluss, dass diese trotz der zuletzt aktenkundig

gestellten Diagnose zurückzuweisen sei. Diesbezüglich falle auf, dass der

psychiatrische Gutachter nicht nach dem Ereignis gefragt habe, welches zur

posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Im Weiteren habe sich der

psychiatrische Gutachter nicht mit den offenbar diametral entgegengesetzten

Einschätzungen von Dr. med. O.___ auseinandergesetzt. Auch hier falle auf,

dass es die Beschwerdegegnerin offenbar versäumt habe, die Arztberichte von Dr. med.

O.___ einzuholen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. O.___ vom

12. September 2023 sei der Beschwerdeführer seit April 2022 in seiner

Praxis behandelt worden. Entgegen der Beurteilung des psychiatrischen

Teilgutachters gehe Dr. med. O.___ von einer schweren psychopathologischen

Störung aus und er sehe keine Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer seiner

Arbeit nachgehen könne. Im Weiteren leuchte das Gutachten von Dr. med. L.___

auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation nicht ein. So halte der Gutachter fest, dass die

Panikstörung als leichtgradig zu werten sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu

seinen Panikstörungen nicht befragt worden. Im Arztbericht von Dr. med. O.___

vom 12. September 2023 werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer kaum

noch aus dem Haus gehe. Aus dem Bericht der I.___ vom 21. März 2022 gehe

hervor, dass bei ihm erhebliche Funktionseinschränkungen hinsichtlich seiner

Mobilität bestünden. Der Beschwerdeführer habe in seinem gesamten Leben dreimal

eine Ferienreise nach [...] unternommen. Er habe aufgrund seiner Panik- und

Angststörung keinen Führerschein erwerben können. Er werde regelmässig von

seiner Ex-Partnerin mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer habe angegeben,

dass er zu Hause bleibe und den Haushalt mache; darüber hinaus gehe er auch

einkaufen. Im Übrigen sei die Haushaltstätigkeit sein Hobby. Dr. med. L.___

könne nicht ernsthaft behaupten, es handle sich hier um nicht wesentlich

eingeschränkte Tagesaktivitäten. Auch an dieser Stelle falle die Tendenz des

psychiatrischen Teilgutachters auf, die Wahrheit «verdrehen» zu wollen. Der

Beschwerdeführer schaffe es aufgrund von immer wieder entstehenden

Panikattacken nicht immer, Termine wahrzunehmen. Der eigentliche Grund für die

gescheiterten Eingliederungsversuche und die behauptete Mitwirkung sei seine

Erkrankung und nicht irgendeine Absicht mit wirtschaftlichem Hintergrund.

Diesbezüglich sei auch auf den Arztbericht von Dr. med. N.___ vom

8. September 2023 hinzuweisen, der keinerlei Anzeichen für eine

Aggravation festgestellt und auch bestätigt habe, dass sich der

Beschwerdeführer dankbar für sein Therapieangebot zeige. Das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ sei nicht verwertbar. Es setze sich nicht

mit den Eingliederungsversuchen aus dem Jahr 2009 auseinander, was nach

konstanter Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre (A.S. 13 ff.).

7.1.3 In der Beschwerdeergänzung wird vom

Beschwerdeführer noch ausgeführt, die Tonbandaufnahme des

Untersuchungsgesprächs im Rahmen der psychiatrischen F.___-Teilbegutachtung

dauere 2 Stunden und 20 Minuten. Diese Gesprächsdauer sei wohl für die

Komplexität des Falles angemessen. Was aber nicht nachvollziehbar sei, sei die

Tatsache, dass die Wiedergabe des Gesprächs im Gutachten lediglich 3.5 Seiten umfasse.

Nach Anhörung der Tonbandaufnahme falle auf, dass sehr viele wesentliche Punkte

im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. So habe zum Beispiel der Vater des

Beschwerdeführers mit «durchgeladenem Sturmgewehr» die Familie bedroht und der

Beschwerdeführer sei als Siebenjähriger in einem Betonrohr eingeschlossen und

von seinen beiden Brüdern gezwungen worden, die Hosen zu öffnen und seinen

damaligen Schulkollegen unsittlich zu berühren. Befragt zu den einschneidenden

Erlebnissen (S. 18 des Teilgutachtens bzw. 1:04 der Tonbandaufnahme) habe

der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben, dass das einschneidenste Erlebnis

seine erste Panikstörung gewesen sei. Im Gutachten habe dies Dr. med. L.___

nicht erwähnt. Auch halte der Beschwerdeführer – befragt zu seiner «Aktivität»

des Einkaufens fest, dass er so schnell wie möglich in den Laden gehe und er

noch schneller wieder draussen sein wolle. Auch gehe er nicht an die normalen

Kassen, wo er anstehen müsse, sondern zu den «self check out»-Kassen aus Angst

vor einer Panikattacke (1:25 der Tonbandaufnahme). Auch diese wesentliche

Information lasse Dr. med. L.___ im Gutachten unerwähnt. Das

psychiatrische Teilgutachten sei auch hinsichtlich der streitigen Belange nicht

umfassend (A.S. 24 f.).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

sich der Beschwerdeführer – nachdem die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf

eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2007

(IV-Nr. 83; Referenzzeitpunkt) und seinen Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. November

2009 (IV-Nr. 127) abgewiesen hatte – am 3. Mai 2021 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu anmeldete, wobei er angab, er leide seit

41 Jahren an Angst-/Panikattacken, seit ca. 7 Jahren an einer posttraumatischen

Belastungsstörung und seit ca. 6 Jahren an einem Restless legs-Syndrom (IV-Nr. 132).

Die Beschwerdegegnerin trat nach einer Würdigung der beigezogenen medizinischen

Unterlagen durch ihren RAD-Arzt Dr. med. M.___ (vgl. Stellungnahme vom

25. Juli 2022 [IV-Nr. 163 S. 2 ff.]) auf diese Neuanmeldung ein

und veranlasste gemäss Art. 44 ATSG das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische,

neurologische und psychiatrische) F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 (IV-Nr. 164

ff.). Die Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(Konsensbeurteilung) die objektivierbaren psychiatrischen Diagnosen (leichtgradige

Panikstörung [episodische paroxysmale Angst] F41.0; sehr fragliche Agoraphobie

mit Panikstörung F40.01; Persönlichkeitsakzentuierung [passiv-aggressiv,

negativistisch] Z73.1; Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder

Hypnotika F13.2) und kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (ganztägige

Arbeitsfähigkeit, allenfalls maximal eine Leistungsminderung um 20 % im

Fall von Panikstörungen). Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv

seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die somatischen Diagnosen

(Sinustachykardieneigung; Nikotinabusus; leichtes Restless Legs-Syndrom [nur

mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant, obwohl unbehandelt];

Episodische Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang psychischem Befinden;

Kein Hinweis auf Polyneuropathie resp. Alkoholfolgestörungen) sind nach den

gutachterlichen Angaben in quantitativer Hinsicht nicht arbeitsrelevant; aus

somatischer Sicht bestehe kein Hinweis auf eine Einschränkung des

Fähigkeitsprofils. Die Gutachter stellten abschliessend fest, der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich – verglichen mit der

Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 – nicht

wesentlich verändert. Eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache

Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der

Gesamtbetrachtung nicht (IV-Nr. 175.1 S. 12 ff.; vgl. E. II. 6.1

hiervor). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von keiner relevanten

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007 [IV-Nr. 83]) aus

und lehnte seinen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung erneut ab

(IV-Nr. 197; A.S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich geltend,

dem psychiatrischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom

12. Mai 2023 (IV-Nr. 175.3; vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) komme

kein Beweiswert zu (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 22 ff.; A.S. 13

ff.). Dementsprechend wird von ihm eine neue monodisziplinäre psychiatrische

Begutachtung beantragt (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren; S. 2

Ziff. 2; A.S. 4). Sowohl das allgemeinmedizinisch-internistische als

auch das neurologische F.___-Teilgutachten (E. II. 6.1.1 und 6.1.2

hiervor) werden von ihm nicht beanstandet. Im Folgenden ist der Beweiswert des F.___-Gutachtens

zu prüfen:

7.3 Das polydisziplinäre M.___-Gutachten

vom 17. Mai 2023 beruht auf den nahezu vollständigen Vorakten (vgl.

fächerübergreifende Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 175.2; die Berichte des den

Beschwerdeführer im Jahr 2014 behandelnden Arztes Dr. med. P.___,

Praktischer Arzt, Praxis für Psychotherapie, [...], wurden von diesem trotz

entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht [vgl.

IV-Nr. 139 und 153]) sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in den

Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 175.5), «Neurologie»

(IV-Nr. 175.4) und «Psychiatrie» (IV-Nr. 175.3). Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren

Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Am Schluss wurden die

gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wurde eine Gesamtbeurteilung unter

Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen (Konsensbeurteilung)

vorgenommen (IV-Nr. 175.1). Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten

wurden von sämtlichen Gutachtern unterschrieben. Inhaltlich gelangen die

einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –

Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Damit übereinstimmend äussert

sich RAD-Arzt Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023

dahingehend, das Gutachten sei in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar und schlüssig, weshalb er sich dieser Beurteilung anschliessen

könne (IV-Nr. 190 S. 3; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Auch auf die

auf Empfehlung des RAD-Arztes gestellte Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin

hielt der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. K.___ in seiner

Stellungnahme vom 18. Juli 2024 am Begutachtungsergebnis fest

(IV-Nr. 194; vgl. E. II. 6.3 hiervor). Schliesslich konnte sich auch der

RAD – unter Berücksichtigung des Einwands des Beschwerdeführers (IV-Nr. 185)

und der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. K.___ – der gutachterlichen

Beurteilung im polydisziplinären Gutachten weiterhin anschliessen

(IV-Nr. 196 S. 2; vgl. E. II. 6.4 hiervor).

7.4 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, das psychiatrische F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___

vom 12. Mai 2023 setze sich nicht mit den Berichten des damals behandelnden

Psychiaters Dr. med. P.___ aus dem Jahr 2014 auseinander, weshalb ihm kein

Beweiswert zukomme (Beschwerde, S. 12 Ziff. 24; A.S. 14), ist auf

Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer gab in seiner Neuanmeldung vom 3. Mai

2021 u.a. an, er sei im Jahr 2014 während ungefähr eines Jahres wegen einer

Angst- und Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Dr. med.

P.___ in Behandlung gewesen (IV-Nr. 132 S. 7). Entsprechende

medizinische Berichte dieses behandelnden Arztes können den vorliegend ins

Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Daraus geht lediglich hervor, dass

die Beschwerdegegnerin sowohl Dr. med. P.___ am 4. Mai 2021

(IV-Nr. 139) als auch den Beschwerdeführer am 10. September 2021

(IV-Nr. 153) schriftlich aufforderte, vorhandene medizinische Unterlagen

über die entsprechende Behandlung einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Solche

Unterlagen wurden der Beschwerde-gegnerin jedoch nicht zugestellt. Dementsprechend

stellte auch Dr. med. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, ein

medizinischer Bericht von Dr. med. P.___ liege nicht vor, ein solcher sei

vom Hausarzt (med. pract. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin) wiederholt

vergeblich angefordert worden (IV-Nr. 175.3 S. 2 2. Absatz,

S. 25 2. Absatz). Der Hausarzt habe Dr. med. P.___ mit Schreiben

vom 18. Mai 2020 nochmals dringend um Zusendung der Unterlagen gebeten,

anscheinend erfolglos (vgl. IV-Nr. 151 S. 32; IV-Nr. 175.3

S. 2 6. Absatz). Weshalb Dr. med. P.___ trotz entsprechender mehrmaliger

Aufforderung keine medizinische Behandlungsberichte übermittelte, ist unklar. Das

Fehlen dieser Unterlagen aus dem Jahr 2014 vermag jedoch den Beweiswert der

Beurteilung im psychiatrischen F.___-Teilgutachten nicht zu schmälern. Es gilt

zu beachten, dass sich Dr. med. L.___ mit den nach den Angaben des

Beschwerdeführers von Dr. med. P.___ im Jahr 2014 behandelnden psychischen

Leiden, einer Angst- und Panikstörung sowie einer posttraumatischen

Belastungsstörung, in seiner psychiatrischen Begutachtung eingehend und

nachvollziehbar auseinandersetzte. Gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse

vom 1. November 2022 kam der Experte zum Schluss, das Ausmass der zwar

immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen

Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 18. September 2007 zu Recht ausgeführt worden

sei (vgl. IV-Nr. 77.2 S. 21 f.; E. II. 5.1 hiervor). Im Weiteren

könne die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung nicht

nachvollzogen werden. Es seien vielmehr die Folgen aus der belasteten Kindheit

in Form der Persönlichkeitseigenschaft des Beschwerdeführers zu kodieren

(IV-Nr. 175.3 S. 25 f. und 30). Die von Dr. med. L.___ diagnostizierte

«leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0» begründete der

psychiatrische Gutachter u.a. damit, Therapieaktivitäten fehlten weitgehend

oder seien vielfach sogar zurückgewiesen worden. In keinem der aktenkundigen

Berichte und Untersuchungssituationen seien Panikattacken objektiv beobachtet

worden. Eine signifikante Einschränkung im Tagesprofil lasse sich nicht

belegen. Auch wenn eine Panikstörung angesichts der früheren Aktenlage

weiterhin anzunehmen sei, so wäre sie als durchaus gut behandelbar zu bewerten.

Ein relevanter Leidensdruck bestehe aber offensichtlich nicht

(IV-Nr. 175.3 S. 27). Es sei anzunehmen, dass die angegebenen

Panikzustände hier funktional im Rahmen der negativistischen

Persönlichkeitstendenzen zustande kämen. Sie gewährten dem Beschwerdeführer Rückzugsräume

und er erfahre faktisch machtvolle Selbstwirksamkeit. Er habe jedoch gezeigt,

dass diese Persönlichkeitszüge nur vergleichsweise leicht ausgeprägt seien. So

habe er immerhin eine Berufsausbildung absolviert, auf dem Beruf gearbeitet und

sei später, z.B. in der Stiftung E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig

gewesen (IV-Nr. 175.3 S. 28). Auch das aktuelle Tagesprofil mit

verschiedenen Tätigkeiten (Einkaufen, Besorgung des Haushalts, mehrfach

Flugreisen nach [...]) liessen keine höhergradigen Einschränkungen erkennen

(IV-Nr. 175.3 S. 30; vgl. E. II. 6.1 und 6.1.3 hiervor).

Diesen nachvollziehbaren und

überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen F.___-Teilgutachters ist zu

folgen. So darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.2.2. mit Hinweisen;

vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche konkreten Indizien vermag der

Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sein Einwand, im Gutachten fehle die

Auseinandersetzung mit Arztberichten von Dr. med. P.___ aus dem Jahr 2014,

weshalb ihm kein Beweiswert zukomme, zielt ins Leere. Wie dargelegt, setzte

sich der psychiatrische Gutachter mit den von Dr. med. P.___ damals

angeblich behandelnden psychischen Störungen, einer Angst- und Panikstörung

sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, rechtsgenüglich auseinander

und kam zum Schluss, die Panikstörung sei leichtgradig und eine

posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Der Umstand, dass die

ärztlichen Berichte von Dr. med. P.___ trotz wiederholter Aufforderung durch

die Beschwerdegegnerin und den Hausarzt nicht erhältlich gemacht werden konnten,

führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Administrativgutachten ist nicht stets

dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben

Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige

Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2020 vom 4. Mai

2021 E. 4.2.2. und 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2., je

mit Hinweisen). Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Selbst wenn

Dr. med. P.___ im Jahr 2014 eine die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers dauerhaft massiv einschränkende Angst- und Panikstörung oder

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hätte, könnte sie den

Beweiswert des aktuellen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___

nicht in Frage stellen, zumal es sich bei Dr. med. P.___ nicht um einen

Facharzt für Psychiatrie handelt (vgl. Auszug aus der

Gesundheitsberufeplattform des Bundesamtes für Sozialversicherung vom

13. Januar 2026). Eine Konstellation, wie sie dem vom Beschwerdeführer

zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2016 vom 22. September 2016 zu

Grunde liegt (E. 5.2), besteht vorliegend nicht.

7.5 Zum Einwand des Beschwerdeführers,

er sei nicht nach dem Ereignis gefragt habe, welches zur posttraumatischen

Belastungsstörung geführt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dr. med. L.___

hielt unter dem Titel «Befragung – Einschneidende Erlebnisse» fest, der

Beschwerdeführer habe eine schlimme Kindheit durchlebt, und er sei viel vom

Vater geschlagen und gedemütigt worden (IV-Nr. 175.3 S. 18). Im

Rahmen des «offenen Interviews» gab der Beschwerdeführer spontan an, er habe im

Jahr 2013 bzw. 2014 plötzlich Albträume bekommen. Er habe Gewalttaten erlebt,

in der Kindheit sei sein Vater ihm gegenüber aggressiv gewesen, aber auch

gegenüber der Mutter. Im Jahr 1983 habe sich der Vater plötzlich jähzornig

verhalten; er habe auch die Mutter geschlagen, wobei er Alkohol konsumiert

habe. Er, der Beschwerdeführer, leide seit der Kindheit an Panikattacken. Die

erste Panikattacke sei mit Schwindel einhergegangen, wobei ihm «der Hals

zugegangen» sei. Er habe schon im Kindergartenalter unter Angstzuständen,

speziell unter Angstattacken gelitten, sei aber erst im Alter von 25 Jahren

(d.h. im Jahr 2000) zu ersten Mal zum Psychiater gegangen. Seither nehme er ein

Medikament ein (IV-Nr. 175.3 S. 16 Ziff. 3.1 1. Absatz). Sodann

machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu verschiedenen belastenden

Ereignissen in seiner Kindheit (vom Vater nicht erwünschtes Kind; keine

richtige Kommunikation mit dem Vater; der Vater habe ihm den Kopf in die

Kloschüssel gesteckt und ihn in einem heissen Auto eingesperrt; der Vater habe

von seiner Angst nichts wissen wollen, weil auch seine Mutter unter

Panikattacken gelitten habe; der Vater habe ihm auch Horrorfilme vorgesetzt)

und gab an, er habe auch schon immer Kontrollzwänge gehabt. Die Panik verlaufe

ritualisiert, manchmal trete sie gehäuft auf, dann habe er wieder nichts mehr (IV-Nr. 175.3

S. 16). Bei der Befunderhebung stellte Dr. med. L.___ u.a. fest,

anamnestisch seien paroxysmale Ängste (Panikstörung) angegeben worden, welche

aber nur als leichtgradig zu werten seien (kaum Therapieaktivität). Im Rahmen

der Begutachtung zeigten sich keine erkennbaren Ängste. Beschrieben werde

teilweise auch ein leichtes Kontrollverhalten, was in diesem Kontext erklärbar

sei; es habe aber nicht die Ausprägung einer Zwangsstörung. Ein konkretes

wesentliches Vermeidungsverhalten spezifischer angstauslösender Situationen

könne nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage,

ausser Haus zu gehen und Geschäfte aufzusuchen, Verkehrsmittel wie z.B. ein

Flugzeug zu benützen, auch in beruflichen Situationen zu bestehen und

regelmässig zu erscheinen, wenn er sich einmal dazu entschlossen habe. Dies

werde aber auch deutlich von äusseren Umständen abhängig gemacht

(wirtschaftlicher Ertrag einer Arbeit, Schulden etc.; IV-Nr. 175.3

S. 20). Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, das Ausmass der zwar

immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen

Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im B.___-Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 18. September 2007 zu Recht ausgeführt worden

sei. Die Diagnose eine (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne

nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 175.3 S. 25 Ziff. 6.2; vgl. E.

II. 6.1 und 6.1.3 hiervor).

Gestützt auf diese detaillierten und

umfassenden Abklärungs- und Untersuchungsergebnisse durch den psychiatrischen

Gutachter Dr. med. L.___ kann dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei

nicht nach dem Ereignis gefragt worden, welches zur posttraumatischen

Belastungsstörung geführt haben, nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, liegt

bzw. lag eine solche Störung nicht vor, weshalb für den psychiatrischen

Teilgutachter auch kein Anlass bestand, noch nach allfälligen weiteren Ereignissen

in der Kindheit des Beschwerdeführers nachzufragen, welche zu einer solchen Störung

geführt haben könnten. Auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermeidungsverhaltens

des Beschwerdeführers bestand für den Gutachter kein Anhaltspunkt, «diesbezüglich

zu insistieren», zumal auch von Dr. med. G.___ in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 18. September 2007 keine solche Diagnose gestellt worden war.

Dieser kam damals gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse vielmehr zum Schluss,

die Diagnose einer Panikstörung habe aus psychiatrischer Sicht als gesichert zu

gelten, diese Störung werde aber aktuell medikamentös nicht adäquat behandelt

und es sei keine ausgeprägte Panikstörung festgestellt worden. Die

Anfallshäufigkeit und auch längere anfallsfreie Phasen trotz nicht adäquater

psychopharmakologischer Behandlung begründeten die Diagnose einer Panikstörung,

welche das Leistungsniveau des Beschwerdeführers nicht erheblich einschränkten.

Ein anderes psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden (IV-Nr. 77 S. 20 ff.;

vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die in der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Beschwerdeergänzung erwähnten, im Gutachten nicht ausdrücklich dargelegten

Ereignisse, wonach der Vater des Beschwerdeführers «die Familie mit

durchgeladenem Sturmgewehr bedroht» habe und der Beschwerdeführer als

Siebenjähriger in einem Betonrohr eingeschlossen worden sei, wobei er von

seinen beiden Brüdern gezwungen worden sei, die Hosen zu öffnen und seinen damaligen

Schulkollegen unsittlich zu berühren (A.S. 25), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die oben bereits dargelegten belastenden Ereignisse in der Kindheit des

Beschwerdeführers wurden vom psychiatrischen Gutachter mitberücksichtigt und es

bestehen keine Hinweise, dass die weiteren Vorfälle seine gutachterliche

Einschätzung der psychischen Situation des Beschwerdeführers in Frage stellen

würden. Es ist davon auszugehen, dass auch den vom Beschwerdeführer nach

Abhören der Tonaufnahme erwähnten weiteren Ereignissen (erste Panikstörung als

einschneidenstes Erlebnis; «Aktivität» des Einkaufens [möglichst schnelles

Verlassen des Ladens, Self-Check-out aus Angst vor einer Panikattacke]) nicht zusätzlich

noch eine relevante Bedeutung zukommt. Mit der Wiedergabe des Gesprächs im

psychiatrischen Teilgutachten auf 3 ½ Seiten (Ziff. 3 Befragung;

IV-Nr. 175.3 S. 15 ff.) wurden die wesentlichen Informationen vom

Gutachter genügend umfassend und nachvollziehbar dargestellt, weshalb nicht von

weiteren unberücksichtigten relevanten Punkten auszugehen ist.

7.6 Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, Dr. med. L.___ habe sich mit den offenbar diametral

entgegengesetzten Einschätzungen von Dr. med. O.___ nicht auseinandergesetzt.

Auch hier falle auf, dass es die Beschwerdegegnerin offenbar versäumt habe, die

Arztberichte von Dr. med. O.___ einzuholen. In seinem Bericht vom

12. September 2023 gehe dieser von einer schweren psychopathologischen

Störung aus und er sehe keine Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer einer

Arbeit nachgehen könne. Eine Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. med.

O.___ und seiner Praxiskollegin hätte zwingend stattfinden müssen (vgl.

Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 25; A.S. 14 f.). Der behandelnde

Psychiater Dr. med. N.___ habe in seinem Bericht vom 8. September

2023 keinerlei Anzeichen für eine Aggravation festgestellt (Beschwerde,

S. 14 Ziff. 28; A.S. 16)

Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. September 2023 die

psychiatrischen Diagnosen einer «schweren Zwangsstörung, v.a. Kontrollzwänge

(F42.1)», einer «chronifiziert depressiven Störung, aktuell mindestens

mittelschwer (F33.1)» sowie einer «chronifizierten Posttraumatischen

Belastungsstörung (F43.1) nach Extrembelastung in der Kindheit mit

Panikattacken (F41.0)» und hielt im Rahmen der Befunderhebung im Wesentlichen

fest, der Beschwerdeführer imponiere mit spürbar, sichtlich bedrückter Stimmung

und einem ausgeprägten Leiden unter den Zwängen und Panikattacken (die es ihm

beispielsweise verunmöglicht hätten, Autofahren zu lernen) und auch

Schlafstörungen mit Alpträumen, die ihm schon seit sehr vielen Jahren jegliche arbeitsmarktrelevante

Tätigkeiten verunmöglichten. In seiner affektiven Schwingungsfähigkeit

erscheine er reduziert und sein Denken kreise um seine Beschwerden, verbunden

mit vielen Sorgen um die Zukunft, auch Ängsten um seine Beziehung zu seiner

Freundin. Dabei ergebe sich keinerlei Anhalt für Aggravation oder psychotisches

Erleben oder sogar Gefahr. Für das Therapieangebot zeige er sich dankbar. Eine

integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erscheine dringend

nötig (IV-Nr. 187 S. 3 f.).

In Ergänzung zu diesem Bericht des

behandelnden Psychiaters hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. September 2023 fest, der

Beschwerdeführer komme seit April 2022 in seine Praxis. Bei ihm liege offensichtlich

eine sehr schwere psychopathologische Störung vor. Bei allen Terminen – es

falle ihm sehr schwer, diese zu planen und einzuhalten – sei er von Ängsten und

Zwängen «terrorisiert». Er schwitze, sei enorm gestresst und nervös und seine

Augen könnten kaum fixieren und schweiften immer wieder ab. Es seien schon

«alle Medikamente» ausprobiert worden. Immer wieder müsse er – auch minime

Dosierungen – wegen Unverträglichkeiten absetzen. Der Patient sei naturgemäss

mit dem IV-Gutachten nicht einverstanden, zumal der psychiatrische Gutachter

während seines Termins dort «eingeschlafen» sei. Es bestehe eine schwere

chronische und auch neurotische Angststörung, welche immer schlimmer werde. Der

Patient komme kaum mehr aus seiner Wohnung raus. Seine sozialen Kontakte nehme

er nur minimal wahr. Es sei keine Möglichkeit zu erkennen, wie der Patient

einer Arbeit nachgehen könne (IV-Nr. 187 S. 5 f.).

Zu den vorerwähnten Arztberichten und

den einspracheweise vorgebrachten Vorhaltungen des Beschwerdeführers äusserte

sich der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. K.___ in seiner

Stellungnahme vom 18. Juli 2024 dahingehend, die Angaben des

Beschwerdeführers aus der Tonaufnahme von knapp 3 Stunden seien

nachvollziehbar, dies auch retrospektiv, wenn sie von Dritten abgehört werden.

Daraus ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Dies gelte für alle beteiligten

Fachgebiete, der Sachverhalt bleibe auch nach nochmaliger Wiedergabe des

Inhaltes im Kontext der Untersuchungen nachvollziehbar und sei auch in der

interdisziplinären Beurteilung festgehalten worden. Kurz Augen schliessen und

mit geschlossenen Augen zuhören, bedeute keineswegs einschlafen oder unaufmerksam

werden, vielmehr fokussiere dies die Aufmerksamkeit. Ohne visuelle Ablenkungen

könne die auditive Wahrnehmung vielmehr intensiver und präziser sein, was die

Informationsverarbeitung verbessere. Diese Technik werde oft in langen

Sitzungen verwendet, um die Aufmerksamkeit zu steigern und eine tiefere

Konzentration zu erreichen. Zu den Angaben von Dr. med. N.___ im Bericht

vom 8. September 2023 legte Dr. med. K.___ dar, es sei unklar, ob die

Stellungnahme des Arztes unter hinreichender Kenntnis der ausführlichen

interdisziplinären Begutachtung erfolgt sei, in welcher sich bei keinem der

Teilgutachter Hinweise auf eine so schwere psychopathologische Störung gezeigt

hätten. Dies gelte insbesondere auch für die neurologische Untersuchung, die sich

sehr ausführlich mit dem Zustandsbild des Exploranden beschäftigt habe, wobei

der neurologische Teilgutachter im intensiven Konsensaustausch mit dem

untersuchenden Psychiater, aber auch dem anderen Gutachter gestanden sei. Gemäss

den Erkenntnissen aus den einzelnen gutachterlichen Untersuchungen habe zu

keinem Zeitpunkt die Rede davon sein können, dass der Beschwerdeführer

ausserstande gewesen wäre, befragt zu werden, seine Ausführungen zu

strukturieren und chronologisch darzustellen oder dass er voller Zwänge und

Ängste gewesen wäre. Es hätte die ärztliche Abklärung in der gutachterlichen

Situation möglicherweise erheblich erschwert, wenn der Beschwerdeführer nicht

in der Lage gewesen wäre, einen adäquaten Kontakt zu den Gutachtern

aufzunehmen. Ein solcher Zustand habe beim Beschwerdeführer in keiner der

Teilbegutachtungen beobachtet und dokumentiert werden können. Sollte es jedoch

inzwischen, wie Dr. med. N.___ schreibe, zu einer derart massiven

Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein, würde es sich um einen

gänzlich neuen und bisher unbekannten psychischen Status handeln. In der

Beschreibung des behandelnden Arztes könne man den Exploranden – trotz fast

zeitgleicher Untersuchung – nicht wieder erkennen (IV-Nr. 194 S. 4).

Dieser nachvollziehbaren und plausiblen

Stellungnahme des neurologischen F.___-Teilgutachters vom 18. Juli 2024

ist zu folgen. Auf die davon abweichenden Diagnosen und Beurteilungen der

behandelnden Ärzte Dres. med. N.___ und O.___, wonach von einer schweren

psychopathologischen Störung auszugehen sei, kann nicht abgestellt werden, da den

gutachterlichen Abklärungs- und Untersuchungsergebnissen rechtsprechungsgemäss

höherer Beweiswert beizumessen ist. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden

Hausarzt als auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem

besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5. mit

Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer beanstandete, angeblich unterlassene

Befragung zu den Panikstörungen kann nicht nachvollzogen werden. Der

Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung insoweit spontane Angaben zur

Art und Ausprägung seiner Panikstörungen, als er darlegen konnte, die erste

Panikstörung sei in seiner Kindheit aufgetreten, welche mit Schwindel

einhergegangen sei. Dabei sei ihm «der Hals zugegangen». Er habe auch ein

Zittern bemerkt und auf die Toilette gehen müssen. Er habe schon seit dem

Kindergartenalter unter Angstzuständen, speziell Angstattacken gelitten. Er sei

aber erst im Alter von 25 Jahren zum ersten Mal zum Psychiater gegangen.

Seither nehme er auch das Medikament Tafil (Alprazolam) ein. Er legte im

Weiteren dar, er sei sehr sensibel, empfindsam und habe auch schon immer Zwänge

gehabt. Er müsse alles kontrollieren und überwachen. Die Panik verlaufe

ritualisiert, manchmal trete sie gehäuft auf, dann habe er wieder nichts mehr. Im

Rahmen der vertiefenden Befragung legte er dar, er habe Kopfschmerzen, dies sei

von seinem Gesamtzustand abhängig. Es komme auch zu Albträumen und zu

Panikattacken (10 bis 30 pro Tag; IV-Nr. 175.3 S. 16 f.). Vor dem

Hintergrund dieser detaillierten Angaben bestand für den psychiatrischen

Gutachter kein Anlass mehr, noch weitere Befragungen durchzuführen, was in

seinem Ermessen liegt. Dass der Beschwerdeführer nach den Angaben von

Dr. med. O.___ kaum mehr aus seiner Wohnung gehen könne, widerspricht den

Abklärungsergebnissen von Dr. med. L.___. Dieser stellte vielmehr fest, im

Rahmen der Begutachtung hätten sich keine erkennbaren Ängste gezeigt. Ein

konkretes wesentliches Vermeidungsverhalten spezifischer angstauslösender

Situationen konnte der psychiatrische Gutachter nicht objektivieren. Der

Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, ausser Haus zu gehen und Geschäfte

aufzusuchen, Verkehrsmittel wie z.B. das Flugzeug zu benützen, auch in

beruflichen Situationen zu bestehen und regelmässig zu erscheinen, wenn er sich

einmal dazu entschlossen habe (IV-Nr. 175 S. 20). Im Rahmen der

Beurteilung kam Dr. med. L.___ zum Schluss, die vom Beschwerdeführer

aktenkundig und auch aktuell weiterhin behauptete Unfähigkeit zu beruflichen

Tätigkeiten könne – mit Blick auf die nicht wesentlich eingeschränkt

angegebenen Tagesaktivitäten – nicht nachvollzogen werden. Das Ausmass der zwar

immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen

Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie auch schon im Gutachten von

Dr. med. G.___ zu Recht ausgeführt worden sei (IV-Nr. 175.3

S. 25). Auf diese fachärztliche Beurteilung ist abzustellen, zumal sich auch

der RAD-Arzt in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2024 dahingehend äusserte,

nach der Stellungnahme des Gutachteninstituts vom 18. Juli 2024 bestünden

keine begründeten Zweifel an der von den F.___-Gutachtern festgesetzten

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 196 S. 2; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dem

ist beizupflichten. Dass Dr. med. L.___ bei der Befragung erwähnte, der

Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Angststörung keinen Führerausweis

erworben zu haben (vgl. IV-Nr. 175.3 S. 16), bei der Beurteilung dann

jedoch angab, der Beschwerdeführer «fahre teilweise Auto», vermag den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.

7.7 Die Begutachtungsergebnis von

Dr. med. L.___ wird auch nicht durch den Bericht der I.___ (Dr. med. R.___,

Oberärztin; Dr. med. S.___, Assistenzärztin) vom 21. März 2022 in

Frage gestellt. Darin wurde angegeben, der Beschwerdeführer stehe dort seit Mai

2021 in Behandlung. Anamnestisch habe er sich seit Jahren in psychiatrischer

Behandlung mit zahlreichen Therapeutenwechseln befunden (dazu seien jedoch

keine Unterlagen vorhanden bzw. er erinnere sich nicht mehr an die Namen).

Anamnestisch sei die Behandlung seiner traumatischen Vergangenheit im Jahr 2014

erfolgt. Der Therapieabbruch sei umzugsbedingt erfolgt. Der Beschwerdeführer

habe sich im Jahr 2015 bei Dr. med. T.___ in ambulanter und im gleichen

Jahr in stationärer Behandlung in der U.___ befunden, welche vom

Beschwerdeführer abgebrochen worden sei. Zuletzt sei er im Jahr 2018 bei den I.___

in Behandlung gewesen. Im April 2021 habe er eine andere Psychotherapie

begonnen, jedoch wegen interpersonellen Schwierigkeiten, die in der

Patient-Therapeut-Beziehung entstanden seien, nicht weitergeführt. Im Weitern

wurde dargelegt, es wären alle zwei Wochen Behandlungstermine vorgesehen. Der

Beschwerdeführer schaffe es aufgrund von immer wieder entstehender

Panikattacken nicht immer, den Termin wahrzunehmen. Aktuell sei er lediglich in

der Lage, die Termine mit ca. sechs- bis achtwöchigen Abständen wahrzunehmen.

Im Vordergrund stünden wieder seit Oktober 2020 stark ausgeprägte Angstattacken

mit Flashbacks mit Erinnerungen aus seinem Leben und belastenden Albträume

sowie interaktionelle Schwierigkeiten. Darüber hinaus bestehe eine jahrelange Abhängigkeit

von einem Benzodiazepin. Des Weiteren liege eine Restless Legs-Syndrom vor. Vor

dem Hintergrund der etwas komplexen medizinischen Situation sei eine

medikamentöse Anpassung begonnen worden. Aufgrund von Panikattacken in

Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Verkehrs habe er zwei Termine

für eine erweiterte Persönlichkeitsdiagnostik versäumt. Im Verlauf habe sich

eine zunehmende Zuspitzung eines Partnerschaftskonflikts gezeigt, worauf es zu

einer räumlichen Trennung gekommen sei. Zusätzlich belaste den Beschwerdeführer

die Interaktion mit dem Sozialamt. Abschliessend wurde dargelegt, beim

Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen hinsichtlich

seiner Mobilität (Vermeidung von ÖV, Menschenansammlungen, Reizüberflutung).

Auf die Notwendigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, reagierte er mit

Panikattacken, worauf er sich einen halben Tag erholen müsse. Die aktuelle

Belastbarkeit sei auch als eingeschränkt zu werten. Im interpersonellen Bereich

habe er grosse Mühe, sich abzugrenzen. Es bestehe eine erhebliche

Selbstwertproblematik. Der Beschwerdeführer habe Wissen über und Interesse an

Technik. Er habe eine gute Selbststruktur und bewältige den Haushalt

eigenständig, könne sich gut ausdrücken und sei hilfsbereit und motiviert.

Aufgrund der Panik- und Angststörung habe er keinen Führerschein erwerben

können. Der Beschwerdeführer werde regelmässig von seiner Ex-Partnerin mit dem

Auto gefahren. Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch

in einer angepassten Verweistätigkeit müsse am ehesten in einem Arbeitsbelastungsversuch

evaluiert werden. Zur Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und

Wäsche seien keine krankheitsbedingten Einschränkungen bekannt (IV-Nr. 159

S. 2 ff.).

Die im oben wiedergegebenen Bericht der I.___

gemachten Angaben, insbesondere die darin erwähnten Funktionseinschränkungen in

Bezug auf die Mobilität, führen zu keiner anderen Beurteilung. Es gilt zu

beachten, dass Dr. med. L.___ die vorerwähnten Abklärungsergebnisse der

Psychiatrischen Dienste vom 21. März 2022 bei seiner Beurteilung

mitberücksichtigte (vgl. IV-Nr. 175.3 S. 13 f. und 25; IV-Nr. 175.2

S. 22 f.). Der psychiatrische Gutachter kam bei der Beurteilung von

Konsistenz und Plausibilität nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, die

Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht wesentlich eingeschränkt.

Dies begründete er damit, der Beschwerdeführer habe immerhin eine

Berufsausbildung absolviert, einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet (vgl. Arbeitsbestätigungen

und gute Bewertungen in den Arbeitszeugnissen [IV-Nr. 175.6]) und habe

zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem befristeten Beschäftigungsprogramm während

mehrerer Monate arbeiten können (IV-Nr. 175.3 S. 25). Die von den I.___

erwähnten Funktionseinschränkungen hinsichtlich seiner Mobilität können

angesichts der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten (Einkaufen, Besorgung

des Haushalts, dreimal Ferienreise mit dem Flugzeug nach [...], verschiedene

Hobbys: Smartphone, Elektronik allgemein, Hund [vgl. IV-Nr. 175.3

S. 19]) nicht als gravierend eingestuft werden. Wenn der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Angst- und Panikstörung auch schon Termine versäumt hat und öffentliche

Verkehrsmittel, Menschenansammlungen und Reizüberflutung meidet, kann daraus

nicht abgeleitet werden, er sei deswegen in seinem Tagesaktivitäten erheblich eingeschränkt.

Dem Beschwerdeführer stehen aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten offen, die er auch mit

diesen Einschränkungen ausüben könnte. Von der von ihm behaupteten Tendenz des

psychiatrischen Gutachters, die «Wahrheit verdrehen zu wollen», kann vorliegend

keine Rede sein.

7.8 Der Beschwerdeführer bringt

schliesslich vor, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ habe

sich nicht rechtsgenüglich mit den Eingliederungsversuchen aus dem Jahr 2009

auseinandergesetzt. Sowohl der Abschlussbericht der D.___ vom 10. Juni

2009 als auch der Abschlussbericht Eingliederung vom 22. September 2009

seien in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht gefunden worden. Aufgrund der

Tatsache, dass sich das psychiatrische Gutachten mit keinem Wort mit den fehlgeschlagenen

Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt habe, komme ihm kein Beweiswert zu

(Beschwerde, S. 16 Ziff. 33; A.S. 18).

Zunächst ist festzustellen, dass sich

die vom Beschwerdeführer erwähnten beruflichen Abklärungsberichte, das

Protokoll der D.___, [...], vom 10. Juni 2009 und der Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009, entgegen

seinen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden (IV-Nr. 120

und 125; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Aus dem Protokoll der D.___ vom

10. Juni 2009 über das von der Beschwerdegegnerin gewährte Aufbautraining

vom 25. Mai 2009 bis 16. August 2009 (vgl. IV-Nr. 118) geht im

Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer habe zunächst wegen der

Kinderbetreuung am Aufbautraining nicht teilnehmen können. Am 8. Mai

(recte: Juni) 2009 sei er dann zur Arbeit pünktlich erschienen, wobei er mitgeteilt

habe, er fühle sich gut und motiviert, sehe aber nicht ein, weshalb er im

KV-Bereich arbeiten müsse. Der handwerkliche Bereich sage ihm mehr zu und er

wolle sich in diesem Bereich beruflich orientieren. Am 9. Juni 2009 sei beschlossen

worden, den Einsatz abzubrechen (vgl. IV-Nr. 120). Diese Angaben können

auch dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom

22. September 2009 entnommen werden. Darin wurde zur objektiven

Eingliederungsfähigkeit dahingehend Stellung genommen, im Bericht des RAD Bern vom

26. Januar 2009 habe Dr. med. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, die Integrationsaussichten des Beschwerdeführers

beschrieben. Demnach sei er motiviert für eine berufliche Wiedereingliederung.

Berufliche Massnahmen seien zumutbar, auch wenn es erneut Panikattacken geben

werde (vgl. IV-Nr. 110 S. 7). Im Rahmen der Beurteilung führte die

Eingliederungsfachfrau im Wesentlichen aus, aufgrund der Ressourcen des

Beschwerdeführers (abgeschlossene Verkaufslehre, Verkaufserfahrung und

PC-Kenntnisse) habe man sich für ein Aufbautraining in der D.___, [...],

entschieden. Es sei beschlossen worden, mit einem Pensum von 50 % zu

beginnen und dieses innerhalb von drei Monaten auf bis zu 100 % zu

steigern. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschwerdeführer durch die

Räumlichkeiten der kaufmännischen Praxisfirma geführt worden, wobei er sich

begeistert habe. Er sei vor allem an den Team-Leiter-Funktionen der

verschiedenen Abteilungen interessiert gewesen. Nach dem Eintritt am

25. Mai 2009 sei er bereits am 26. Mai 2009 wegen gesundheitlicher

Probleme früher nach Hause gegangen. Am 9. Juni 2009 sei der Abbruch des

Aufbautrainings erfolgt. Irritierend seien die unterschiedlichen Begründungen

gewesen, weshalb es aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem Abbruch gekommen

sei. Absenzen seien wegen eigener Krankheiten oder Krankheiten seiner Ehefrau

und dadurch bedingtem Kinderhütedienst erfolgt. In der D.___ habe der

Beschwerdeführer argumentiert, er wisse nicht genau, weshalb er in der

Praxisfirma sei. Er wolle wieder handwerklich arbeiten. Der Stellenvermittlerin

der IV habe er daraufhin bekannt gegeben, er wolle wieder in seinem

angestammten Beruf als Verkäufer arbeiten. Die kaufmännische Praxisfirma habe

von ihm angeblich bereits zu Beginn Informatik-Kenntnisse verlangt, was ihn

überfordert habe. Den Hinweis, dass alle anderen Teilnehmer an diesem Programm

die entsprechenden Informatik-Kenntnisse auch nicht von Anfang an hätten, habe

er ignoriert und sei bei seiner Aussage geblieben. Zum Aufbautraining in der D.___

gehöre auch ein integrierter Bewerbungs-Support während der ganzen Dauer des

Programms. Mit dem Abbruch des Trainings habe der Beschwerdeführer leider auch

auf eine optimale und aktive Unterstützung im Bewerbungsverfahren verzichtet.

Im Telefongespräch vom 15. Juni 2009 habe der zuständige Psychotherapeut

bedauert, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Gründe finde, welche

zum Scheitern der Integrationsmassnahmen führten (siehe Protokolleintrag). Das

Verhalten des Beschwerdeführers verhindere nicht nur die Durchführung von beruflichen

Massnahmen, sondern auch seine Integration in den freien Arbeitsmarkt. Der Fall

werde als nicht vermittelbar abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 125).

Zu prüfen ist, ob der psychiatrische F.___-Teilgutachter

Dr. med. L.___ sich rechtsgenüglich mit den Eingliederungsversuchen aus

dem Jahr 2009 auseinandergesetzt hat. Im psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. L.___ wurde zum Sachverhalt festgehalten, die

Eingliederungsversuche seien gescheitert, wobei auf das Protokoll der D.___ vom

10. Juni 2009 sowie den Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom

22. September 2009 verwiesen wurde (IV-Nr. 175.3 S. 1). Im

Weiteren wurden in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung sowohl die

Zielvereinbarung (Eingliederungsplan vom 29. Mai 2009; IV-Nr. 124)

als auch der Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 22. September

2009 wiedergegeben (IV-Nr. 175.2 S. 17 f.). Im Rahmen der

psychiatrischen Beurteilung wurde u.a. auf den Eingliederungsplan, die

Vereinbarung betreffend Aufbautraining vom 25. Mai bis 24. August

2009 sowie den Verlauf der beruflichen Eingliederung hingewiesen

(IV-Nr. 175.3 S. 24). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität

wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe immerhin eine Berufsausbildung (als

Verkäufer bzw. Verkaufsberater) absolviert und einige Jahre auf dem Beruf

gearbeitet, wobei auf die guten Bewertungen in den Arbeitszeugnissen verwiesen

wurde. Ferner habe der Beschwerdeführer teilweise als Befrager sogar im

Publikumsverkehr und zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem befristeten

Beschäftigungsprogramm immerhin während mehrerer Monate arbeiten können, auch

wenn er bei einigen Integrationsmassnahmen nicht mitgewirkt habe

(IV-Nr. 175.3 S. 25 Ziff. 6.2). Bei der Festsetzung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde u.a. ausgeführt, verschiedene Integrationsmassnahmen

seien vielfach von mangelnder Mitwirkungspflicht gekennzeichnet gewesen. Der

Beschwerdeführer folge dabei vorrangig seinen eigenen Zielen. Diese könnten

aber aus psychiatrischer Sicht nicht als unabänderlich bewertet werden. Der

Beschwerdeführer hätte genügend Ressourcen, diese zu variieren, wie er dies

auch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit gezeigt habe. Rein medizinisch

sei das Eingliederungspotential gegeben; der Beschwerdeführer sei immerhin auch

erst 48 Jahre alt (IV-Nr. 175.3 S. 31). Im Rahmen der

Gesamtbeurteilung wurde schliesslich darauf hingewiesen, eine plausible

medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren

Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht. Immerhin sei

er auch in der Lage gewesen, in der befristeten Tätigkeit in der Stiftung E.___

zu bestehen. Es gebe keine Gründe, warum eine Reintegration in den

Arbeitsprozess nicht erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte

genügend Ressourcen für eine Reintegration (IV-Nr. 175.1 S. 13).

Damit setzten sich sowohl der psychiatrische F.___-Teilgutachter Dr. med. L.___

als auch die anderen Teilgutachter mit den Arbeitsbemühungen, dem Verhalten des

Beschwerdeführers während des Aufbautrainings vom 25. Mai 2009 bis zum

Abbruch am 9. Juni 2009 und den weiteren Eingliederungsmassnahmen rechtsgenüglich

auseinander und berücksichtigten diese Vorgänge bei ihrer Beurteilung. Sie

nahmen insbesondere auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in seiner

letzten Tätigkeit bei der Stiftung E.___ vom 1. Juni 2010 bis 9. April

2011 die ihm übertragenen Arbeiten im Bereich Konfektionierung in jeder

Hinsicht zuverlässig und selbstständig ausführen konnte. Seine überaus

sorgfältige und zugleich speditive Arbeitsweise wurde geschätzt. Der

Beschwerdeführer erbrachte gute Leistungen, war motiviert, pünktlich und konnte

sich gut auf neue Situationen einstellen, wobei er sich in das Team gut habe

integrieren können (vgl. Arbeitszeugnis vom 9. April 2011

[IV-Nr. 175.6 S. 10]). Dem Einwand des Beschwerdeführers,

Dr. med. L.___ habe sich mit den fehlgeschlagenen Arbeits- bzw. Eingliederungsbemühungen

mit keinem Wort auseinandergesetzt», kann demnach nicht gefolgt werden.

8.

8.1 Nach dem Gesagten vermögen die

vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände den Beweiswert des psychiatrischen F.___-Teilgutachtens

von Dr. med. L.___ vom 12. Mai 2023 nicht zu relativieren. Auch den

vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten allgemein-internistischen und

neurologischen Teilgutachten sowie dem Gesamtgutachten des F.___ kommt

uneingeschränkt Beweiswert zu. Im Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007) eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers eingetreten ist.

8.2 Dr. med. G.___ diagnostizierte

beim Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen B.___-Gutachten vom

18. September 2007 eine Panikstörung gemäss ICD-10 und kam zum Schluss,

die bisherige Tätigkeit als Verkäufer sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt

während 8 ½ Stunden pro Tag zuzumuten, wobei eine 20%ige Minderung

der Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 77.2 S. 23 ff.; vgl. E.

II. 5.1 hiervor). Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung wurde in

der rechtskräftigen Verfügung vom 28. November 2007 (Referenzzeitpunkt)

die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % übernommen (IV-Nr. 83). Im

Vergleich dazu stellten die Gutachter im interdisziplinären F.___-Gutachten vom

17. Mai 2023 die objektivierbaren psychiatrischen Diagnosen «leichtgradige

Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0, «sehr fragliche Agoraphobie

mit Panikstörung F40.01», «Persönlichkeitsakzentuierung (passiv-aggressiv,

negativistisch) Z73.1» sowie «Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa

oder Hypnotika F13.2» und kamen zum Schluss, sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit, allenfalls maximal mit einer Leistungsminderung um

20 % (im Falle von Panikstörungen). Diese Bewertung gelte auch durchgängig

retrospektiv seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die abschliessend

gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November

2007 wesentlich verändert hätten, wurde von den F.___-Gutachtern verneint und

dargelegt, eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern

der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht

(IV-Nr. 175 S. 12 f.; vgl. E. II. 6.1 hiervor). An diesem

Abklärungsergebnis wurde mit der Stellungnahme des F.___ vom 18. Juli 2024

festgehalten (IV-Nr. 194). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht von einer relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt auszugehen.

Diese nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung teilt auch RAD-Arzt

Dr. med. M.___ nach einer Würdigung der vorliegenden medizinischen

Unterlagen (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2024 [IV-Nr. 196

S. 2]). Es bestehen sodann keine Hinweise, dass seit dem F.___-Gutachten

vom 17. Mai 2023 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September

2024 eine relevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten sein könnte (vgl.

Protokoll der Beschwerdegegnerin per 16. Oktober 2024). Dies wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

9. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre F.___-Gutachten

vom 17. Mai 2023 sowie unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen

Unterlagen und weiteren Berichte bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

6. September 2024, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts

I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Konkrete Indizien, die

gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise, insbesondere der psychiatrischen Teilbegutachtung

durch Dr. med. L.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Es besteht damit

kein Anlass für weitere medizinische oder berufliche Abklärungen. Von der vom

Beschwerdeführer beantragten Veranlassung einer neuen monodisziplinären

psychiatrischen Begutachtung ist daher abzusehen. Da seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 28. November 2007) bis zur vorliegend angefochtenen

Verfügung keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt

kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit

keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs

vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt

sich ein Einkommensvergleich. Die Revisionsgrundsätze, unter Einschluss der

Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für

berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017,

9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140).

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. März

2025 [A.S. 42 f.]; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Jonas

Steiner hat in der von ihm eingereichten Kostennote vom 12. März 2025 (A.S. 44

ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 15.4 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 280.00 und eine Auslagenpauschale von insgesamt CHF 129.35

(3 %) geltend gemacht.

Der vorerwähnte Zeitaufwand erscheint

für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz gemäss

§ 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'257.90 (Honorar von

CHF 2'926.00 [15.4 Std. x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von

CHF 87.80 [3 %] und MwSt. von CHF 244.10 [8.1 % auf

CHF 3'013.80]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'028.80 (Differenz

zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 [ab 1. Januar 2023]

ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem vereinbarten

Stundenansatz von CHF 280.00 liegt nicht vor).

10.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jonas Steiner wird auf CHF 3'257.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 1'028.80 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser