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Entscheid

VSBES.2024.268

berufliche Massnahmen

23. Juli 2025Deutsch22 min

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und rezidivierende

Source so.ch

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Juli 1997 erstmals bei

der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Im

Bericht von Frau B.___, Psychotherapeutin, vom 2. September 1997 wurden in

diesem Zusammenhang ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und rezidivierende

depressive Störungen diagnostiziert (IV-Nr. 1.2, S. 211). In der Folge

sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. Dezember

1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Rente zu (IV-Nr.

1.2, S. 315). Diese ganze Rente wurde in den folgenden Jahren jeweils als

unverändert bestätigt (letztmals mit der Mitteilung der damals zuständigen

IV-Stelle Luzern vom 20. Juli 2023 [IV-Nr. 277)].

1.2 Wie aus den Akten weiter

ersichtlich ist, meldete sich der Beschwerdeführer hiernach wiederum mehrmals

zum Leistungsbezug an, wobei er stets berufliche Eingliederungsmassnahmen

verlangte. Dieser Anspruch wurde von den damals zuständigen IV-Stellen jeweils verneint

(s. u.a. Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 4. Oktober 2002 [IV-Nr. 1.2, S. 301]

sowie Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2018 [IV-Nr. 105], 10.

August 2018 [IV-Nr. 134], 2. Oktober 2019 [IV-Nr. 166] und 9. Dezember

2021 [IV-Nr. 219]). Zudem trat die IV-Stelle des Kantons Luzern auf die Gesuche

des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 19. April

2022 (IV-Nr. 226) und 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 277) nicht ein.

2. Am 1. Mai 2024 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 283). Wie

dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 29. Mai 2024 (IV-Nr. 295) entnommen

werden kann, beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich berufliche

Massnahmen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 4. Juli 2024 (IV-Nr. 300) in Aussicht, sein Anspruch auf

berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der

Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 [recte: 2024] (IV-Nr. 301, S. 15)

Einwände. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 einen

neuen Vorbescheid (IV-Nr. 311), womit sie den Vorbescheid vom 4. Juli 2024

ersetzte und dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein neues

Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen werde nicht

eingetreten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2023 (recte:

2024; IV-Nr. 312) wiederum Einwände. Schliesslich trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2024 auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Gegen die Verfügung vom 30.

September 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 [recte: 2024]

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 9 ff.) und

verlangt sinngemäss die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.

Zudem stellt er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 [recte: 2024] den Antrag um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Eingabe vom 14. Oktober

2024 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2024 (A.S. 24) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt.

6. Mit Verfügung vom 27. Januar

2025 (A.S. 28) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], vertreten werde. Weiter wird

festgehalten, aufgrund der Mandatsanzeige vom 21. Januar 2025 werde dem

Beschwerdeführer Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet.

7. Mit Stellungnahme vom 19. März

2025 (A.S. 34) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 30. September 2024

(Nichteintreten) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30.

September 2024 (Nichteintreten) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und

weiteren Abklärung bezüglich geeigneter Massnahmen an die IV Kanton Solothurn

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen unentgeltlichen

Prozessführung.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde ein Leistungsanspruch

einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Dies gilt in analoger Weise

auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351

E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E.

2b).

4.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

Vorweg ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach es fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin

den Vorbescheid 4. Juli 2024 mit Vorbescheid vom 30. September 2024 habe

ersetzen dürfen. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So kommt

einem Vorbescheid nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu,

weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 – 2 ATSG) abgeändert werden kann (Urteil des

Bundesgerichtes 9C_874/2014 vom 2. September 2015, E. 3.2). Zudem ist die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Juli 2024, worin sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen

werde abgewiesen werden, nicht bereits auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers eingetreten. So ist aus den Akten bis zum Erlass dieses

Vorbescheids nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers Abklärungen getroffen hätte, welche

ein Eintreten darstellen würden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin hiernach am 30. September 2024 einen neuen Vorbescheid

erliess, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein

Leistungsbegehren werde nicht eingetreten werden.

6.

Streitig und zu prüfen ist sodann,

ob die Beschwerdegegnerin auf das mit Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1.

Mai 2024 gestellte Begehren um berufliche Massnahmen hätte eintreten müssen. Ob

eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen

Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem

Sachverhalt bei Erlass der letzten den Anspruch auf berufliche Massnahmen

abweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 219). In

der Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde im Wesentlichen festgehalten, gemäss

versicherungsmedizinischer Beurteilung bestehe derzeit weiterhin keine

Eingliederungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Es könnten keine

beruflichen Massnahmen eingeleitet werden. Sollte der Beschwerdeführer jedoch

den Nachweis erbringen, dass er über einen Zeitraum von 12 Monaten ein

100%-Pensum im geschützten Rahmen erfolgreich habe umsetzen können und eine

Empfehlung der betreffenden Institution für berufliche Massnahmen vorliege,

dann wäre eine Unterstützung durch ein Job Coaching denkbar.

Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen

eine relevante Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit im Sinne der in der

Verfügung vom 9. Dezember 2021 statuierten Voraussetzungen glaubhaft gemacht

hat.

6.1

Im Zeitpunkt der letzten

leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 sind

im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 1. Dezember

2020.

(IV-Nr. 179) folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1)

-

Reaktion auf schwere

Belastung; multifaktorielle psychosoziale Belastungssituation (ICD 10: F43.9)

Phänomenologisch hätten zu

Behandlungsbeginn Stimmungsschwankungen mit überwiegendem Stimmungstief,

innerer Unruhe mit Logorrhoe sowie Ratlosigkeit und Ängsten im Vordergrund

gestanden. Diagnostisch sei aufgrund von klinischem Befund, Anamnese und

sozialer Situation von einer schwergradigen Episode der anamnestisch bekannten,

rezidivierenden depressiven Störung auszugehen gewesen. Im Verlauf sei es zu

deutlicher Reduktion der depressiv-ängstlichen Symptomatik gekommen. In der

Vergangenheit hätten soziale Herausforderungen und Stresssituationen, u.a. mit

deutlicher Einschränkung finanzieller Mittel, mehrfach zu psychischen

Dekompensationen mit Ängsten, Depression und daraus resultierenden sozialen

Überforderungen geführt. Eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstörung,

u.a. mit paranoiden Zügen habe bislang nicht bestätigt werden können. Es gebe

keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der Beschwerdeführer strebe eine

berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt – nach IV-gestützter Umschulung –

an. Somit werde hiermit um Wiederaufnahme des IV-Verfahrens ersucht.

6.1.2

Mit Bericht vom 14. Dezember 2020

(IV-Nr. 183) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für

Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, die aktuelle

fachpsychiatrische Behandlerin kenne den Beschwerdeführer erst seit Mitte

April. Sie negiere die von verschiedenen fachpsychiatrischen Vorbeurteilern

gestellte Diagnose einer chronifizierten schizoaffektiven Störung. Sie setze

sich nicht differenziert mit der langjährigen Vorgeschichte des

Beschwerdeführers und den vorgängigen Beurteilungen ihrer Fachkolleginnen

auseinander. Es sei somit lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen

medizinischen Sachverhalts auszugehen. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei unverändert.

6.1.3

Im Bericht vom 26. Februar 2020 (recte:

2021; IV-Nr. 194) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, im Behandlungsverlauf habe sich ein anhaltend stabiler

psychischer Gesamtzustand gezeigt; im Affekt habe sich der Beschwerdeführer –

trotz anhaltender Ungewissheit hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft – stets

zukunfts- und zielorientiert, optimistisch, kooperativ und anhaltend motiviert

hinsichtlich der angestrebten Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

gezeigt. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer zu 70 % bei E.___

angestellt; als Kundenberater der COVID-19 Hotline des BAG berate er ein

grosses Spektrum von Kunden, d.h. die breite Öffentlichkeit sowie Ärzte und

andere Fachpersonen, zu Fragen die COVID-19 Massnahmen und Empfehlungen des BAG

sowie des Kantons, betreffend. Aufgrund seiner bisherigen Leistungen sei er vom

Arbeitgeber bereits zu mehrfachen Schulungen/Weiterbildungen eingeladen worden,

welche er erfolgreich absolviert habe. Diese Anstellung erfordere seit Oktober

2020.

Leistungen im Rahmen eines anspruchsvollen Schichtdienstes, mit häufig

wechselnden Dienstzeiten im Zeitraum von 06h00 und 23h00, inkl. Wochenenden.

Die bestätigte Leistungs- und Belastungsfähigkeit, sowie die Anerkennung

vonseiten des Arbeitgebers E.___, hätten beim Beschwerdeführer den Wunsch nach

einer definitiven Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt untermauert

und die psychische Situation des Patienten weiter gestärkt. Insgesamt bestehe

ein psychisch stabilisiertes Zustandsbild; Affekt, Antrieb und formale

Denkleistungen seien unauffällig bzw. intakt. Bei Behandlungsbeginn bestehende

psychosomatische Beschwerden, v.a. im Sinne von Schlafstörungen, seien

remittiert. Die in der Vorgeschichte des Patienten gestellte Diagnose einer

Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welcher eine wesentliche Rolle beim

Entscheid zur aktuellen IV-Berentung zugekommen sei, habe im gesamten

Behandlungsverlauf seit 14. April 2020 nicht bestätigt werden können. Die

Voraussetzungen für eine Arbeitsfähigkeit seien vollumfänglich gegeben und

damit sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit jederzeit möglich. Aufgrund von

Anamnese, klinischem Befund – u.a. bestehende psychosoziale Belastungssituation

aufgrund der 100%igen IV-Rente – sei eine berufliche Massnahme dringend

indiziert.

6.1.4

Mit

Stellungnahme vom 29. März 2021 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, RAD, aus, es liege erneut kein objektiver

Revisionsgrund vor. Die Verlaufsbeobachtung der ambulanten Therapeutin liege

weniger als ein Jahr zurück, und könne somit als sehr kurz betrachtet werden.

Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig

gebessert habe und stabil bleibe. Alleine eine erhöhte Selbsteinschätzung und

unzureichende Krankheitseinsicht des Versicherten stellten die beruflichen

Massnahmen in Frage. Diese Merkmale deuteten auf das Krankheitsbild hin. Die

aktuelle Tätigkeit, zu 70 % als COVID-Berater im Homeoffice, scheine für ihn

angepasst zu sein. Daher sei aus RAD-Sicht zu empfehlen, dem Beschwerdeführer

vorerst eine unterstützende Berufsbegleitung zu gewährleisten und in einem Jahr

erneut eine Revision durchzuführen. Erst nach dieser Zeit könne entscheiden

werden, ob die berufliche Massnahmen angesagt / bzw. durchführbar seien.

6.1.5

Dr. med. G.___, Fachärztin Innere

Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 21. April 2021 (IV-Nr. 109.3)

aus, der Beschwerdeführer habe aktuell diverse psychosomatisch anmutende

Symptome mit Übelkeit und Erbrechen sowie Diarrhoe. Dies sei Stress getriggert.

Des Weiteren sei die Diabetes-Einstellung aktuell entgleist mit einem HbAlc

über 12 und sehr schlechten Blutzuckerwerten. Bei der Arbeit bestünden ein

latenter Konflikt und Aufregung über die Rahmenbedingungen. Hier spiele die

psychische Grunderkrankung erschwerend hinein, da der Patient auf Vorgaben und

für ihn nicht nachvollziehbare Anordnungen sehr impulsiv und abwehrend

reagiere, weswegen es wahrscheinlich auch zur Kündigung gekommen sei. Der

Patient sei langjährig in psychologisch und psychiatrischer Behandlung, um die Persönlichkeitsstörung,

frühere Traumatisierung und Impulskontrollstörung zu behandeln. Die IV-Abklärung

laufe. Er sei sehr motiviert zu arbeiten, stosse aber aufgrund einer reduzierten

Frustrationstoleranz und Anpassungsfähigkeit auf Schwierigkeiten. Der Patient

sei aufgrund der psychischen Situation in dem Setting im Call-Center aktuell

nicht mehr arbeitsfähig. Die Kündigung, Streitereien wegen der Abläufe, seien

für ihn sehr belastend, was zu psychosomatischen Beschwerden mit

rezidivierender Übelkeit, Erbrechen und Durchfall geführt habe, des Weiteren

habe die Stressreaktion eine ausgeprägte Verschlechterung der

Blutzuckersituation ausgelöst. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf dem 1.

Arbeitsmarkt sehe sie, Dr. med. G.___, aufgrund der psychischen Situation des

Beschwerdeführers als nicht realistisch an.

6.1.6

Mit Stellungnahme vom 22.

November 2021 führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, aus, die behandelnde Psychiaterin befürworte berufliche

Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im

2.

Arbeitsmarkt unterfordert und ohne Perspektive. Dr. med. C.___ verweise

auf die erwiesene Arbeitsfähigkeit der Tätigkeit fürs BAG im Oktober 2020. Wie aber

bereits bekannt, habe der Beschwerdeführer während dieser Arbeitstätigkeit

massive gesundheitliche Probleme entwickelt und die Arbeitsfähigkeit

längerfristig nicht erhalten können. Die Psychotherapeutin bestätige in ihrem

Schreiben die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen. Sie

führe an, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten bereits mehrfach im 2. Arbeitsmarkt

erwiesen habe. Entgegen dieser Aussage seien bisherige Eingliederungsversuche

aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im

interpersonellen Kontakt gescheitert. Dies sei sowohl im interdisziplinären

Standortgespräch vom 20. August 2021 ersichtlich gewesen als auch bei

zurückliegenden beruflichen Tätigkeiten / Massnahmen. Auch ergäben

sich weiterhin Hinweise auf Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit

unerwünschten Sachverhalten (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Oktober

2021). Es sei zwar überwiegend wahrscheinlich, dass im therapeutischen Setting (gegenüber

den Behandlern) oder im Kontakt zu persönlichen Bezugspersonen die (v.a.

narzisstisch / paranoid geprägten) Verhaltensauffälligkeiten nicht in

derart gravierendem Ausmass zum Tragen kämen, aufgrund der gefestigten

Beziehung. Für berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt sei das

persönlichkeitsbedingte Verhalten des Beschwerdeführers jedoch weiterhin als

relevante funktionelle Einschränkung zu erachten, welche überwiegend wahrscheinlich

(so wie in der Vergangenheit) ausserhalb persönlicher oder therapeutischer Beziehungen,

deutlich ausgeprägter ausfalle. Eine allgemeine psychische gesundheitliche Stabilisierung

sei zwar ersichtlich, sodass weder eine gravierende depressive Symptomatik, nach

akut psychotische Symptome mehr vorlägen. Die strukturellen

persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit

Absentismus einer Krankheitseinsicht) seien jedoch weiterhin in ausgeprägtem

Mass vorhanden, sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell

weiterhin nicht empfohlen werden könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die

Möglichkeit zu zeigen, dass der Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit

Stress, Kritik und Impulskontrolle aufgebaut habe und diese auch längerfristig

aufrechterhalten könne, um nach einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im

2.

Arbeitsmarkt) ggf. erneut das Eingliederungspotential im 1.

Arbeitsmarkt zu prüfen. Anzumerken sei zudem, dass nicht nachvollzogen werden könne,

dass die Behandlerin des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsunfähigkeit bis

Ende September 2021 attestiere, gleichzeitig aber eine volle Arbeitsfähigkeit

für den 1. Arbeitsmarkt bestätige.

6.2

Mit seiner Neuanmeldung sowie im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante

Unterlagen eingereicht:

6.2.1

Im ärztlichen Zeugnis zuhanden

des Kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 23.

März 2023 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, folgende Diagnosen:

-

F 43.8 Reaktion auf schwere

Belastung.

-

Z 73.0 Problem mit Bezug

auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

Anamnestisch bekannt:

-

F 33.1 / F33.2

Rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig

-

F 60.0 Kombinierte

Persönlichkeitsstörung

-

F 40.01 Agoraphobie (i.S.v.

Platzangst, Klaustrophobie)

Weiter führte Dr. med. C.___ aus, der

Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2019 bei ihr in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit Anfang 2023 befinde sich

der Beschwerdeführer in einer schweren psychosozialen

Belastungssituation, die zu einer reduzierten Stresstoleranz mit

Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten und zu

einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit Energie- und Kräfteverlust

geführt habe. Er sei aufgrund seines stark reduzierten psychosomatischen

Gesamtzustandes als nicht haftfähig anzusehen.

6.2.2

Gemäss dem per 31. Juli 2024 mit

der I.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) verpflichtete sich

der Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen

von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag.

6.3

Stellt man den im Zeitpunkt der

letzten leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember

2021.

relevanten Unterlagen (s. E. II. 6.1 hiervor) die vorgenannten, vom

Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen gegenüber

(s. E. II. 6.2 hiervor), wird deutlich, dass damit keine relevante Verbesserung

der Eingliederungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. So beschreibt die

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, in ihrem Bericht vom 23. März

2023.

eine schwere psychosoziale Belastungssituation, die zu einer reduzierten

Stresstoleranz mit Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen,

ausgeprägten Ängsten und zu einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit

Energie- und Kräfteverlust geführt habe. Zudem hielt sie in dem in den Vorakten

enthaltenen Bericht vom 8. Juni 2023 (IV-Nr. 267) fest, eine definitive

Prognose betreffend Eingliederung könne aufgrund des bisherigen Verlaufs und

dem aktuellen Befund nicht gestellt werden. Die aktuelle schwere psychosoziale

Belastungssituation erschwere die Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit

in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Eine gesundheitliche Verbesserung

betreffend die Eingliederungsfähigkeit ist somit gestützt auf diese Unterlagen

nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer seit der

letztmaligen Leistungsverneinung vom 9. Dezember 2021 aber auch nicht mittels

Nachweis einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt glaubhaft zu

machen, dass sich seine Eingliederungsfähigkeit relevant verbessert hat. Er

reichte im Neuanmeldungsverfahren einzig den per 31. Juli 2024 mit der I.___

abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) ein, worin sich der

Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen

von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag

verpflichtete. Damit ist der Nachweis aber nicht erbracht, dass der

Beschwerdeführer eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in einem hohen Pensum

während längerer Zeit erfolgreich hat umsetzen können. Dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. September 2024 – ähnlich wie

schon die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 – an der Voraussetzung

festhält, wonach der Beschwerdeführer zuerst eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt

über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahre in einem Mindestpensum von 80 %

stabil auszuüben habe – ist gestützt auf den sich aus den Verfahrensakten ergebenden

berufs- und eingliederungsbiographischen Verlauf des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die damaligen Ausführungen der

RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22.

November 2021 zu verweisen, worin diese die Situation des Beschwerdeführers

nachvollziehbar darlegte. Gemäss Dr. med. H.___ seien die strukturellen

persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit

Absentismus einer Krankheitseinsicht) weiterhin in ausgeprägtem Mass vorhanden,

sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell nicht empfohlen werden

könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die Möglichkeit zu zeigen, dass der

Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit Stress, Kritik und Impulskontrolle

aufgebaut habe und diese auch längerfristig aufrechterhalten könne, um nach

einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt) ggf.

erneut das Eingliederungspotential im 1. Arbeitsmarkt zu prüfen. Dass sich an

dieser Sachlage etwas geändert hätte, geht weder aus den Akten hervor, noch

wird dies vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht.

An diesem Resultat vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seiner Ansicht spielt

der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im

Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht, dass die versicherte Person mit der

Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen muss. Wie der Beschwerdeführer mit dem eingereichten

Arbeitsvertrag mit der I.___ sodann selbst gezeigt hat, ist er in der Lage, im

2.

Arbeitsmarkt selbst eine Anstellung zu finden, weshalb er diesbezüglich

keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedarf. Der Beschwerdeführer

legt denn auch selbst dar, dass er keine Hilfe in Form von Bewerbungen bedürfe.

Im Übrigen ist eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht bereits dadurch gegeben,

dass der Beschwerdeführer ab dem 16. August 2024 über eine Arbeitsstelle auf

dem 2. Arbeitsmarkt bei der I.___ verfügt. Vielmehr wäre eine Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung der

Eingliederungsfähigkeit, wie erwähnt, erst dann erstellt, wenn der

Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums eine Tätigkeit in einem hohen

Pensum auf dem 2. Arbeitsmarkt ausgeübt hätte und eine Arbeitgeberin hiernach

eine Empfehlung für berufliche Massnahmen abgäbe.

Zusammenfassend ist die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit somit

nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin auf die

Neuanmeldung bezüglich Gewährung von beruflichen Massnahmen zu Recht nicht

eingetreten ist.

Dispositiv

7. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 f.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin

hat am 19. März 2025 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'010.65 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'942.90

festzusetzen (9.29 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 602.55 (9.29 Stunden zu

CHF 250.00 zuzügl. Auslagen und MwSt. = CHF 2'545.45; abzüglich UP-Honorar von

CHF 1'942.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das in Rechnung gestellte

Fristerstreckungsgesuch Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Anderseits wird das Studium

der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht

vergütet.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Clivia Wullimann, wird auf CHF 1'942.90 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF

602.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch