VSBES.2024.268
berufliche Massnahmen
23. Juli 2025Deutsch22 min
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und rezidivierende
Source so.ch
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Juli 1997 erstmals bei
der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Im
Bericht von Frau B.___, Psychotherapeutin, vom 2. September 1997 wurden in
diesem Zusammenhang ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und rezidivierende
depressive Störungen diagnostiziert (IV-Nr. 1.2, S. 211). In der Folge
sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. Dezember
1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Rente zu (IV-Nr.
1.2, S. 315). Diese ganze Rente wurde in den folgenden Jahren jeweils als
unverändert bestätigt (letztmals mit der Mitteilung der damals zuständigen
IV-Stelle Luzern vom 20. Juli 2023 [IV-Nr. 277)].
1.2 Wie aus den Akten weiter
ersichtlich ist, meldete sich der Beschwerdeführer hiernach wiederum mehrmals
zum Leistungsbezug an, wobei er stets berufliche Eingliederungsmassnahmen
verlangte. Dieser Anspruch wurde von den damals zuständigen IV-Stellen jeweils verneint
(s. u.a. Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 4. Oktober 2002 [IV-Nr. 1.2, S. 301]
sowie Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2018 [IV-Nr. 105], 10.
August 2018 [IV-Nr. 134], 2. Oktober 2019 [IV-Nr. 166] und 9. Dezember
2021 [IV-Nr. 219]). Zudem trat die IV-Stelle des Kantons Luzern auf die Gesuche
des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 19. April
2022 (IV-Nr. 226) und 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 277) nicht ein.
2. Am 1. Mai 2024 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 283). Wie
dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 29. Mai 2024 (IV-Nr. 295) entnommen
werden kann, beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich berufliche
Massnahmen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 4. Juli 2024 (IV-Nr. 300) in Aussicht, sein Anspruch auf
berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der
Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 [recte: 2024] (IV-Nr. 301, S. 15)
Einwände. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 einen
neuen Vorbescheid (IV-Nr. 311), womit sie den Vorbescheid vom 4. Juli 2024
ersetzte und dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein neues
Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen werde nicht
eingetreten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2023 (recte:
2024; IV-Nr. 312) wiederum Einwände. Schliesslich trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2024 auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 30.
September 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 [recte: 2024]
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 9 ff.) und
verlangt sinngemäss die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
Zudem stellt er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 [recte: 2024] den Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Eingabe vom 14. Oktober
2024 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2024 (A.S. 24) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
6. Mit Verfügung vom 27. Januar
2025 (A.S. 28) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], vertreten werde. Weiter wird
festgehalten, aufgrund der Mandatsanzeige vom 21. Januar 2025 werde dem
Beschwerdeführer Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
7. Mit Stellungnahme vom 19. März
2025 (A.S. 34) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 30. September 2024
(Nichteintreten) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30.
September 2024 (Nichteintreten) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und
weiteren Abklärung bezüglich geeigneter Massnahmen an die IV Kanton Solothurn
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen unentgeltlichen
Prozessführung.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde ein Leistungsanspruch
einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Dies gilt in analoger Weise
auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351
E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E.
2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach es fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin
den Vorbescheid 4. Juli 2024 mit Vorbescheid vom 30. September 2024 habe
ersetzen dürfen. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So kommt
einem Vorbescheid nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu,
weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 – 2 ATSG) abgeändert werden kann (Urteil des
Bundesgerichtes 9C_874/2014 vom 2. September 2015, E. 3.2). Zudem ist die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Juli 2024, worin sie dem
Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen
werde abgewiesen werden, nicht bereits auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers eingetreten. So ist aus den Akten bis zum Erlass dieses
Vorbescheids nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers Abklärungen getroffen hätte, welche
ein Eintreten darstellen würden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin hiernach am 30. September 2024 einen neuen Vorbescheid
erliess, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein
Leistungsbegehren werde nicht eingetreten werden.
6.
Streitig und zu prüfen ist sodann,
ob die Beschwerdegegnerin auf das mit Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1.
Mai 2024 gestellte Begehren um berufliche Massnahmen hätte eintreten müssen. Ob
eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen
Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem
Sachverhalt bei Erlass der letzten den Anspruch auf berufliche Massnahmen
abweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 219). In
der Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde im Wesentlichen festgehalten, gemäss
versicherungsmedizinischer Beurteilung bestehe derzeit weiterhin keine
Eingliederungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Es könnten keine
beruflichen Massnahmen eingeleitet werden. Sollte der Beschwerdeführer jedoch
den Nachweis erbringen, dass er über einen Zeitraum von 12 Monaten ein
100%-Pensum im geschützten Rahmen erfolgreich habe umsetzen können und eine
Empfehlung der betreffenden Institution für berufliche Massnahmen vorliege,
dann wäre eine Unterstützung durch ein Job Coaching denkbar.
Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen
eine relevante Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit im Sinne der in der
Verfügung vom 9. Dezember 2021 statuierten Voraussetzungen glaubhaft gemacht
hat.
6.1
Im Zeitpunkt der letzten
leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 sind
im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1.1
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 1. Dezember
2020.
(IV-Nr. 179) folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1)
-
Reaktion auf schwere
Belastung; multifaktorielle psychosoziale Belastungssituation (ICD 10: F43.9)
Phänomenologisch hätten zu
Behandlungsbeginn Stimmungsschwankungen mit überwiegendem Stimmungstief,
innerer Unruhe mit Logorrhoe sowie Ratlosigkeit und Ängsten im Vordergrund
gestanden. Diagnostisch sei aufgrund von klinischem Befund, Anamnese und
sozialer Situation von einer schwergradigen Episode der anamnestisch bekannten,
rezidivierenden depressiven Störung auszugehen gewesen. Im Verlauf sei es zu
deutlicher Reduktion der depressiv-ängstlichen Symptomatik gekommen. In der
Vergangenheit hätten soziale Herausforderungen und Stresssituationen, u.a. mit
deutlicher Einschränkung finanzieller Mittel, mehrfach zu psychischen
Dekompensationen mit Ängsten, Depression und daraus resultierenden sozialen
Überforderungen geführt. Eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstörung,
u.a. mit paranoiden Zügen habe bislang nicht bestätigt werden können. Es gebe
keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der Beschwerdeführer strebe eine
berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt – nach IV-gestützter Umschulung –
an. Somit werde hiermit um Wiederaufnahme des IV-Verfahrens ersucht.
6.1.2
Mit Bericht vom 14. Dezember 2020
(IV-Nr. 183) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für
Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, die aktuelle
fachpsychiatrische Behandlerin kenne den Beschwerdeführer erst seit Mitte
April. Sie negiere die von verschiedenen fachpsychiatrischen Vorbeurteilern
gestellte Diagnose einer chronifizierten schizoaffektiven Störung. Sie setze
sich nicht differenziert mit der langjährigen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers und den vorgängigen Beurteilungen ihrer Fachkolleginnen
auseinander. Es sei somit lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen
medizinischen Sachverhalts auszugehen. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei unverändert.
6.1.3
Im Bericht vom 26. Februar 2020 (recte:
2021; IV-Nr. 194) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, aus, im Behandlungsverlauf habe sich ein anhaltend stabiler
psychischer Gesamtzustand gezeigt; im Affekt habe sich der Beschwerdeführer –
trotz anhaltender Ungewissheit hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft – stets
zukunfts- und zielorientiert, optimistisch, kooperativ und anhaltend motiviert
hinsichtlich der angestrebten Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
gezeigt. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer zu 70 % bei E.___
angestellt; als Kundenberater der COVID-19 Hotline des BAG berate er ein
grosses Spektrum von Kunden, d.h. die breite Öffentlichkeit sowie Ärzte und
andere Fachpersonen, zu Fragen die COVID-19 Massnahmen und Empfehlungen des BAG
sowie des Kantons, betreffend. Aufgrund seiner bisherigen Leistungen sei er vom
Arbeitgeber bereits zu mehrfachen Schulungen/Weiterbildungen eingeladen worden,
welche er erfolgreich absolviert habe. Diese Anstellung erfordere seit Oktober
2020.
Leistungen im Rahmen eines anspruchsvollen Schichtdienstes, mit häufig
wechselnden Dienstzeiten im Zeitraum von 06h00 und 23h00, inkl. Wochenenden.
Die bestätigte Leistungs- und Belastungsfähigkeit, sowie die Anerkennung
vonseiten des Arbeitgebers E.___, hätten beim Beschwerdeführer den Wunsch nach
einer definitiven Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt untermauert
und die psychische Situation des Patienten weiter gestärkt. Insgesamt bestehe
ein psychisch stabilisiertes Zustandsbild; Affekt, Antrieb und formale
Denkleistungen seien unauffällig bzw. intakt. Bei Behandlungsbeginn bestehende
psychosomatische Beschwerden, v.a. im Sinne von Schlafstörungen, seien
remittiert. Die in der Vorgeschichte des Patienten gestellte Diagnose einer
Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welcher eine wesentliche Rolle beim
Entscheid zur aktuellen IV-Berentung zugekommen sei, habe im gesamten
Behandlungsverlauf seit 14. April 2020 nicht bestätigt werden können. Die
Voraussetzungen für eine Arbeitsfähigkeit seien vollumfänglich gegeben und
damit sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit jederzeit möglich. Aufgrund von
Anamnese, klinischem Befund – u.a. bestehende psychosoziale Belastungssituation
aufgrund der 100%igen IV-Rente – sei eine berufliche Massnahme dringend
indiziert.
6.1.4
Mit
Stellungnahme vom 29. März 2021 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, RAD, aus, es liege erneut kein objektiver
Revisionsgrund vor. Die Verlaufsbeobachtung der ambulanten Therapeutin liege
weniger als ein Jahr zurück, und könne somit als sehr kurz betrachtet werden.
Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig
gebessert habe und stabil bleibe. Alleine eine erhöhte Selbsteinschätzung und
unzureichende Krankheitseinsicht des Versicherten stellten die beruflichen
Massnahmen in Frage. Diese Merkmale deuteten auf das Krankheitsbild hin. Die
aktuelle Tätigkeit, zu 70 % als COVID-Berater im Homeoffice, scheine für ihn
angepasst zu sein. Daher sei aus RAD-Sicht zu empfehlen, dem Beschwerdeführer
vorerst eine unterstützende Berufsbegleitung zu gewährleisten und in einem Jahr
erneut eine Revision durchzuführen. Erst nach dieser Zeit könne entscheiden
werden, ob die berufliche Massnahmen angesagt / bzw. durchführbar seien.
6.1.5
Dr. med. G.___, Fachärztin Innere
Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 21. April 2021 (IV-Nr. 109.3)
aus, der Beschwerdeführer habe aktuell diverse psychosomatisch anmutende
Symptome mit Übelkeit und Erbrechen sowie Diarrhoe. Dies sei Stress getriggert.
Des Weiteren sei die Diabetes-Einstellung aktuell entgleist mit einem HbAlc
über 12 und sehr schlechten Blutzuckerwerten. Bei der Arbeit bestünden ein
latenter Konflikt und Aufregung über die Rahmenbedingungen. Hier spiele die
psychische Grunderkrankung erschwerend hinein, da der Patient auf Vorgaben und
für ihn nicht nachvollziehbare Anordnungen sehr impulsiv und abwehrend
reagiere, weswegen es wahrscheinlich auch zur Kündigung gekommen sei. Der
Patient sei langjährig in psychologisch und psychiatrischer Behandlung, um die Persönlichkeitsstörung,
frühere Traumatisierung und Impulskontrollstörung zu behandeln. Die IV-Abklärung
laufe. Er sei sehr motiviert zu arbeiten, stosse aber aufgrund einer reduzierten
Frustrationstoleranz und Anpassungsfähigkeit auf Schwierigkeiten. Der Patient
sei aufgrund der psychischen Situation in dem Setting im Call-Center aktuell
nicht mehr arbeitsfähig. Die Kündigung, Streitereien wegen der Abläufe, seien
für ihn sehr belastend, was zu psychosomatischen Beschwerden mit
rezidivierender Übelkeit, Erbrechen und Durchfall geführt habe, des Weiteren
habe die Stressreaktion eine ausgeprägte Verschlechterung der
Blutzuckersituation ausgelöst. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf dem 1.
Arbeitsmarkt sehe sie, Dr. med. G.___, aufgrund der psychischen Situation des
Beschwerdeführers als nicht realistisch an.
6.1.6
Mit Stellungnahme vom 22.
November 2021 führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, aus, die behandelnde Psychiaterin befürworte berufliche
Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im
2.
Arbeitsmarkt unterfordert und ohne Perspektive. Dr. med. C.___ verweise
auf die erwiesene Arbeitsfähigkeit der Tätigkeit fürs BAG im Oktober 2020. Wie aber
bereits bekannt, habe der Beschwerdeführer während dieser Arbeitstätigkeit
massive gesundheitliche Probleme entwickelt und die Arbeitsfähigkeit
längerfristig nicht erhalten können. Die Psychotherapeutin bestätige in ihrem
Schreiben die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen. Sie
führe an, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten bereits mehrfach im 2. Arbeitsmarkt
erwiesen habe. Entgegen dieser Aussage seien bisherige Eingliederungsversuche
aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im
interpersonellen Kontakt gescheitert. Dies sei sowohl im interdisziplinären
Standortgespräch vom 20. August 2021 ersichtlich gewesen als auch bei
zurückliegenden beruflichen Tätigkeiten / Massnahmen. Auch ergäben
sich weiterhin Hinweise auf Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit
unerwünschten Sachverhalten (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
2021). Es sei zwar überwiegend wahrscheinlich, dass im therapeutischen Setting (gegenüber
den Behandlern) oder im Kontakt zu persönlichen Bezugspersonen die (v.a.
narzisstisch / paranoid geprägten) Verhaltensauffälligkeiten nicht in
derart gravierendem Ausmass zum Tragen kämen, aufgrund der gefestigten
Beziehung. Für berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt sei das
persönlichkeitsbedingte Verhalten des Beschwerdeführers jedoch weiterhin als
relevante funktionelle Einschränkung zu erachten, welche überwiegend wahrscheinlich
(so wie in der Vergangenheit) ausserhalb persönlicher oder therapeutischer Beziehungen,
deutlich ausgeprägter ausfalle. Eine allgemeine psychische gesundheitliche Stabilisierung
sei zwar ersichtlich, sodass weder eine gravierende depressive Symptomatik, nach
akut psychotische Symptome mehr vorlägen. Die strukturellen
persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit
Absentismus einer Krankheitseinsicht) seien jedoch weiterhin in ausgeprägtem
Mass vorhanden, sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell
weiterhin nicht empfohlen werden könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die
Möglichkeit zu zeigen, dass der Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit
Stress, Kritik und Impulskontrolle aufgebaut habe und diese auch längerfristig
aufrechterhalten könne, um nach einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im
2.
Arbeitsmarkt) ggf. erneut das Eingliederungspotential im 1.
Arbeitsmarkt zu prüfen. Anzumerken sei zudem, dass nicht nachvollzogen werden könne,
dass die Behandlerin des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsunfähigkeit bis
Ende September 2021 attestiere, gleichzeitig aber eine volle Arbeitsfähigkeit
für den 1. Arbeitsmarkt bestätige.
6.2
Mit seiner Neuanmeldung sowie im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante
Unterlagen eingereicht:
6.2.1
Im ärztlichen Zeugnis zuhanden
des Kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 23.
März 2023 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, folgende Diagnosen:
-
F 43.8 Reaktion auf schwere
Belastung.
-
Z 73.0 Problem mit Bezug
auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
Anamnestisch bekannt:
-
F 33.1 / F33.2
Rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig
-
F 60.0 Kombinierte
Persönlichkeitsstörung
-
F 40.01 Agoraphobie (i.S.v.
Platzangst, Klaustrophobie)
Weiter führte Dr. med. C.___ aus, der
Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2019 bei ihr in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit Anfang 2023 befinde sich
der Beschwerdeführer in einer schweren psychosozialen
Belastungssituation, die zu einer reduzierten Stresstoleranz mit
Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten und zu
einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit Energie- und Kräfteverlust
geführt habe. Er sei aufgrund seines stark reduzierten psychosomatischen
Gesamtzustandes als nicht haftfähig anzusehen.
6.2.2
Gemäss dem per 31. Juli 2024 mit
der I.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) verpflichtete sich
der Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen
von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag.
6.3
Stellt man den im Zeitpunkt der
letzten leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember
2021.
relevanten Unterlagen (s. E. II. 6.1 hiervor) die vorgenannten, vom
Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen gegenüber
(s. E. II. 6.2 hiervor), wird deutlich, dass damit keine relevante Verbesserung
der Eingliederungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. So beschreibt die
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, in ihrem Bericht vom 23. März
2023.
eine schwere psychosoziale Belastungssituation, die zu einer reduzierten
Stresstoleranz mit Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen,
ausgeprägten Ängsten und zu einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit
Energie- und Kräfteverlust geführt habe. Zudem hielt sie in dem in den Vorakten
enthaltenen Bericht vom 8. Juni 2023 (IV-Nr. 267) fest, eine definitive
Prognose betreffend Eingliederung könne aufgrund des bisherigen Verlaufs und
dem aktuellen Befund nicht gestellt werden. Die aktuelle schwere psychosoziale
Belastungssituation erschwere die Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit
in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Eine gesundheitliche Verbesserung
betreffend die Eingliederungsfähigkeit ist somit gestützt auf diese Unterlagen
nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer seit der
letztmaligen Leistungsverneinung vom 9. Dezember 2021 aber auch nicht mittels
Nachweis einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt glaubhaft zu
machen, dass sich seine Eingliederungsfähigkeit relevant verbessert hat. Er
reichte im Neuanmeldungsverfahren einzig den per 31. Juli 2024 mit der I.___
abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) ein, worin sich der
Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen
von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag
verpflichtete. Damit ist der Nachweis aber nicht erbracht, dass der
Beschwerdeführer eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in einem hohen Pensum
während längerer Zeit erfolgreich hat umsetzen können. Dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. September 2024 – ähnlich wie
schon die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 – an der Voraussetzung
festhält, wonach der Beschwerdeführer zuerst eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt
über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahre in einem Mindestpensum von 80 %
stabil auszuüben habe – ist gestützt auf den sich aus den Verfahrensakten ergebenden
berufs- und eingliederungsbiographischen Verlauf des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die damaligen Ausführungen der
RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22.
November 2021 zu verweisen, worin diese die Situation des Beschwerdeführers
nachvollziehbar darlegte. Gemäss Dr. med. H.___ seien die strukturellen
persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit
Absentismus einer Krankheitseinsicht) weiterhin in ausgeprägtem Mass vorhanden,
sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell nicht empfohlen werden
könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die Möglichkeit zu zeigen, dass der
Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit Stress, Kritik und Impulskontrolle
aufgebaut habe und diese auch längerfristig aufrechterhalten könne, um nach
einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt) ggf.
erneut das Eingliederungspotential im 1. Arbeitsmarkt zu prüfen. Dass sich an
dieser Sachlage etwas geändert hätte, geht weder aus den Akten hervor, noch
wird dies vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht.
An diesem Resultat vermögen auch die
Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seiner Ansicht spielt
der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im
Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht, dass die versicherte Person mit der
Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen muss. Wie der Beschwerdeführer mit dem eingereichten
Arbeitsvertrag mit der I.___ sodann selbst gezeigt hat, ist er in der Lage, im
2.
Arbeitsmarkt selbst eine Anstellung zu finden, weshalb er diesbezüglich
keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedarf. Der Beschwerdeführer
legt denn auch selbst dar, dass er keine Hilfe in Form von Bewerbungen bedürfe.
Im Übrigen ist eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht bereits dadurch gegeben,
dass der Beschwerdeführer ab dem 16. August 2024 über eine Arbeitsstelle auf
dem 2. Arbeitsmarkt bei der I.___ verfügt. Vielmehr wäre eine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung der
Eingliederungsfähigkeit, wie erwähnt, erst dann erstellt, wenn der
Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums eine Tätigkeit in einem hohen
Pensum auf dem 2. Arbeitsmarkt ausgeübt hätte und eine Arbeitgeberin hiernach
eine Empfehlung für berufliche Massnahmen abgäbe.
Zusammenfassend ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit somit
nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung bezüglich Gewährung von beruflichen Massnahmen zu Recht nicht
eingetreten ist.
Dispositiv
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 f.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin
hat am 19. März 2025 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'010.65 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'942.90
festzusetzen (9.29 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 602.55 (9.29 Stunden zu
CHF 250.00 zuzügl. Auslagen und MwSt. = CHF 2'545.45; abzüglich UP-Honorar von
CHF 1'942.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das in Rechnung gestellte
Fristerstreckungsgesuch Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Anderseits wird das Studium
der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht
vergütet.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Clivia Wullimann, wird auf CHF 1'942.90 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF
602.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch