VSBES.2024.27
Invalidenrente
12. Dezember 2024Deutsch34 min
Aussicht, ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 eine befristete abgestufte Invalidenrente
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Leo
Sigg
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1970, meldete sich am 20. Juli 2020 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der SVA Aargau an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle Solothurn] 2). Die SVA Aargau leitete die Anmeldung an die IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) weiter (IV-Nr. 4).
1.2 Am 20. August 2020 fand zwischen
der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch statt
(IV-Nr. 14). Die Beschwerdeführerin gab bei diesem Gespräch an, dass sie bei
der B.___ angestellt sei und als Küchenhilfe im Restaurant C.___ in [...]
arbeite. Sie habe sich auf Anraten der Krankentaggeldversicherung D.___ bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Ihr sei am 13. Juli 2020 am rechten Knie ein
künstliches Kniegelenk eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin triagierte den
Fall hierauf in die Abteilung Berufliche Eingliederung.
1.3 Am 7. Juli 2021 fand ein
weiteres Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin
statt (Protokoll Beschwerdegegnerin per 22. Februar 2024, Eintrag vom 7. Juli
2021). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nun auch am linken Knie
operiert worden sei. Sie sei nach wie vor bei der B.___ angestellt und wolle im
August 2021 den beruflichen Wiedereinstieg versuchen.
1.4 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2021
(IV-Nr. 25) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. August bis
1. November 2021 an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Restaurant C.___ in [...].
Mit Mitteilung vom 8. November 2021 (IV-Nr. 34) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Verlängerung des
Belastbarkeitstrainings vom 2. November 2021 bis 1. Februar 2022 zu.
Gemäss Abschlussbericht vom 22. November 2021 (IV-Nr. 38) musste das
Belastbarkeitstraining aufgrund starker Schmerzen im rechten Knie der
Beschwerdeführerin per 18. November 2021 vorzeitig beendet werden. Der
Fall wurde daraufhin seitens der Abteilung Berufliche Eingliederung
abgeschlossen.
1.5 Mit Vorbescheid vom 23. Oktober
2023 (IV-Nr. 57) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 eine befristete abgestufte Invalidenrente
zuzusprechen und den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
abzuweisen. Der hiergegen von der Pensionskasse E.___ erhobene Einwand vom 27.
Oktober 2023 (IV-Nr. 58) wurde mit Schreiben vom 27. November 2023 (IV-Nr. 60)
wieder zurückgezogen.
1.6 Mit Verfügung vom 11. Januar
2024 (A.S. [Aktenseite/n] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin schliesslich eine vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022
befristete abgestufte Invalidenrente (ganze Rente bis 31. Oktober 2021;
Dreiviertelsrente bis 28. Februar 2022; Viertelsrente bis 31. Juli 2022) zu und
wies den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 Beschwerde erheben (A.S. 14 ff.) mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 11.01.2024 sei
aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine unbefristete Rente,
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 22. April 2024
reicht die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein (A.S. 45 ff.) und
beantragt in dieser, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen sei,
als die befristete abgestufte Invalidenrente zu erhöhen sei. Im Übrigen sei die
Beschwerde abzuweisen.
2.3 Mit Replik vom 24. April 2024
(A.S. 51 ff.) reicht die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren ein:
1. Die Verfügung vom 11.01.2024 sei
aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine unbefristete Rente,
zuzusprechen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin
berufliche Massnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.4 Mit Duplik vom 21. Mai 2024
(A.S. 57 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen
sei.
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind allfällige Ansprüche für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, die damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern
(lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das
heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von
Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von
ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits
erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt
ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.
April 2008 E. 2.2.1).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel
zu-gunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip
der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass
Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten.
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes
Dispositiv
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt
werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht «nur» eine befristete
Rente gemäss der Verfügung vom 11. Januar 2024 (E. I. 1.6 hiervor) zugesprochen
und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Die
medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Im Arztbericht von Prof. Dr. med.
F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Februar 2019 (IV-Nr. 16 S. 11
ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Bilaterale mediale Gonarthrose ED 2016,
aktuell rechts aktiviert
-
Risikofaktoren: Adipositas
(BMI 02/19: 40), Varusstellung
-
19.10.16: Röntgen Knie
bds.: Varusgonarthrose bds. mit Retropatellararthrose
-
10/16: RF, anti-CCP, ANA,
HLA-B27 negativ
-
18.10.16:
Kniegelenkspunktion rechts: keine Kristalle, Zellzahl 130 pro ul
-
Punktion Knie rechts (17
ml) 28.02.2019: 130 Zellen/ul, Infiltration mit 40 mg Kenacort
-
18.10.16 i.a.
Kortisoninfiltration Knie rechts
2. Chronisches lumbovertebrales Syndrom
-
MRI Wirbelsäule 01/2015:
leichte Osteochondrose und Fazettengelenksarthrose, keine entzündlichen
Veränderungen
-
St.n.
Facettengelenksinfiltration LWK3/4 und 4/5 08/2012 mit gutem Ansprechen für 2
Monate
-
St.n. gepulster
Radiofrequenztherapie Facette LWK 4 - SWK 1 beidseits 03/2015 mit sehr gutem
Ansprechen
-
St.n. Radiofrequenztherapie
Facette LWK 4 - SWK 1 beidseits 11/2015 mit Ansprechen
3. Adipositas
4. Arterielle Hypertonie
5. Chronische intermittierende
Plantarfasziitis bds.
-
St.n. Radiotherapie 2011
mit gutem Ansprechen
Nebendiagnosen
6. Endometriose
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 28. Februar 2019 berichtet
habe, seit ca. drei Jahren unter belastungsabhängigen bilateralen Knieschmerzen
zu leiden. Darüber hinaus leide sie unter chronischen lumbalen Rückenschmerzen,
ebenfalls belastungsabhängig, sowie Schmerzen in den Oberarmen beidseits. Als
Ursache für die zunehmenden belastungs-abhängigen Gonalgien rechtsseitig
erkannten Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ eine aktivierte Gonarthrose.
Anhaltspunkte für eine rheumatologisch-entzündliche Gelenkserkrankung bestünden
keine.
4.3 Im Arztbericht von Dr. med. H.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 16 S. 9 f.) werden folgenden Diagnosen
gestellt:
1.
Symptomatische
bilaterale Varusgonarthrose
2. Adipositas
3. Chronisches lumbovertebrales Syndrom
4. Bilaterale Fasciitis plantaris
5. Arterielle Hypertonie
6. Endometriose
Im Bericht wird festgehalten, dass die Bildgebung
eine erhebliche Varusfehlstellung beider Kniegelenke, links mit Verlauf der
Miculiczlinie ausserhalb des Gelenkes med. und rechts am Rand des Knies med.,
sowie eine schwere Varusgonarthrose bilateral mit vollständiger Aufhebung des
Gelenkspaltes med. und mit femoropatellär im Wesentlichen erhaltenem
Gelenkspalt mit deutlicher Lateralisationstendenz ergeben habe. Bei erheblichem
Leidensdruck der Beschwerdeführerin und objektivierbarer Pathologie an beiden
Kniegelenken (Varusgonarthrose) werde eine bilaterale Implantation von
Knie-Totalprothesen empfohlen.
4.4 Gemäss Operationsbericht von Dr.
H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 16 S. 7
f.) wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 am rechten Knie eine
Knie-Totalprothese implantiert. Dem Austrittsbericht von Dr. I.___ vom 21. Juli
2020 zufolge (IV-Nr. 16 S. 6) verlief die Operation komplikationslos. Die
Beschwerdeführerin sei am 18. Juli 2020 aus dem Spital entlassen worden.
4.5 Gemäss Operationsbericht von Dr.
H.___ und Dr. I.___ vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 21 S. 8 f.) wurde der
Beschwerdeführerin am 25. Februar 2021 am linken Knie eine Knie-Totalprothese
implantiert. Dem Austrittsbericht von Dr. I.___ vom 2. März 2021 zufolge
(IV-Nr. 16 S. 6) verlief die Operation wiederum komplikationslos. Die
Beschwerdeführerin sei am 2. März 2021 aus dem Spital entlassen worden.
4.6 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom
16. März 2021 (IV-Nr. 21 S. 10 f.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
1. St. n. Implantation Knie-Totalprothese
links über mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur 3 CR Narrow
zementiert, Inlay UC fixed bearing 10 mm, Palacos R+G) vom 25.02.2021, fecit
Dr. I.___ mit/bei:
-
Varusgonarthrose
2. St. n. Implantation Knie-Totalprothese
rechts über eine mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur CR 3
narrow zementiert, Inlay UC fixed bearing 11 mm, Palacos R+G) am 13.07.2020,
fecit Dr. I.___ mit/bei:
- Medial
betonte Varus-Pangonarthrose
Nebendiagnosen:
Adipositas
Arterielle Hypertonie
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Bilaterale Fasciitis
plantaris
Endometriose
Dr. I.___ hält im Bericht fest, dass der
postoperative Verlauf regelrecht sei mit etwas gereiztem und überwärmten
Kniegelenk [links]. Hinweise für einen Infekt gebe es keine.
4.7 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom
9. April 2021 (IV-Nr. 21 S. 5 f.) werden die im Arztbericht vom 16. März 2021 –
siehe oben Ziff. 4.6 – gestellten Diagnosen bestätigt. Der postoperative
Verlauf sei [nach wie vor] regelrecht mit einer deutlichen Besserung der
Schmerzen. Neu sei das rechte Knie fast schmerzhafter als das linke, wobei Dr. I.___
in diesem Zusammenhang eine Überlastung aufgrund der Schonung links vermute.
4.8 Im Arztbericht von Dr. H.___ vom
19. Mai 2021 (IV-Nr. 21 S. 4 f.) wird festgehalten, dass bei der regulären
Kontrolle drei Monate nach der Knie-Totalprothesen-Implantation links eine
alles in allem erwartungsgemäss verlangsamte, aber regelrechte Entwicklung
festzustellen sei. Inspektorisch zeige sich ein ordentlicher Zustand der
periartikulären Weichteile mit nur geringer Schwellung. Die Extension des
linken Kniegelenkes betrage 0°, die Flexion (auch weichteilbedingt) 90°. Der
Kollateralbandapparat sei stabil. im Bereich der medialen Weichteile sei noch
eine Druckdolenz vorhanden.
4.9 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom
6. Juli 2021 (IV-Nr. 39 S. 11 [Seite 2 fehlt]; siehe auch den inhaltlich
identischen Eintrag von Dr. I.___ in die Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2021 [IV-Nr. 28]) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen
1. St. n. Implantation Knie-Totalprothese
links über mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur 3 CR Narrow
zementiert, Inlay UC fixed bearing 10 mm, Palacos R+G) vom 25.02.2021, fecit
Dr. I.___ mit/bei:
-
AKTUELL: Überlastung
mediale Hamstringssehnen sowie Tractus iliotibialis
2. St. n. Implantation Knie-Totalprothese
rechts über eine mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur CR 3
narrow zementiert, Inlay UC fixed bearing 11 mm, Palacos R+G) am 13.07.2020,
fecit Dr. I.___ mit/bei:
-
AKTUELL: Überlastung
mediale Hamstringssehnen sowie Tractus iliotibialis
Nebendiagnosen:
Adipositas
Arterielle Hypertonie
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Bilaterale Fasciitis
plantaris
Endometriose
Dr. I.___ führt im Bericht aus, dass
sich beim Knie links eine reizlose, etwas hypertrophe Operationsnarbe zeige.
Ein intraartikulärer Erguss könne nicht festgestellt werden. Über dem Pes
anserinus superficialis sowie über dem lateralen Femurepikondylus und dem
Verlauf des Tractus iliotibialis bestehe eine Druckdolenz. Extension und
Flexion betrügen 0/0/110°. Weiter könne eine unveränderte koronare und
sagittale Bandstabilität festgestellt werden. Beim Knie rechts zeige sich eine
reizlose Operationsnarbe. Ein intraartikulärer Erguss könne ebenfalls nicht
festgestellt werden. Über dem Pes anserinus superficialis sowie über dem
lateralen Femurepikondylus und dem Verlauf des Tractus iliotibialis bestehe
eine deutliche Druckdolenz. Extension und Flexion betrügen 0/0/110°.
4.10 Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 21. September 2021 (IV-Nr. 39 S. 12 f.) werden folgende Diagnosen gestellt:
1. Weichteilbedingte Restbeschwerden lat.
betont rechts und med. betont linkes Kniegelenk bei
2. Zustand nach Knie-TP-Implantation rechts
13.07.2020 und links 25.02.2021
Dr. H.___ hält im Bericht fest, dass es
sich seiner Ansicht nach bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um
vorwiegend weichteilbetonte Restbeschwerden handle, dies im Zusammenhang mit der
Adipositas, dem körperlichen Morphotyp und der subjektiven Schmerzverarbeitung.
Auf der anderen Seite zeige sich eine positive Entwicklung der postoperativen
Funktion beider Kniegelenke und eine zumindest partielle Arbeitsfähigkeit im
Umfang von 30 %.
4.11 Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 25. Oktober 2021 (IV-Nr. 39 S. 9 f.) werden die im Arztbericht vom 21.
September 2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diagnosen bestätigt. Im
Bericht wird festgehalten, dass sich bei der Konsultation der
Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2021 nach wie vor ein vorsichtiges, eher
unsicheres Gangbild gezeigt habe. Eine Vollbelastung sei sowohl rechts als auch
links möglich. Inspektorisch lasse sich aufgrund der hypertrophen Weichteile
kaum eine Schwellung objektivieren. Die Funktion sei in etwa unverändert
geblieben mit 110° Flexion und vollständiger Extension rechts und links. Am
rechten Kniegelenk zeige sich die Hauptdruckdolenz im Ansatzbereich des Tractus
iliotibialis an der Tibia und links unterhalb des medialen Gelenkspaltes. Am
rechten Knie werde daher unter sterilen Kautelen eine Infiltration im
Ansatzbereich des Tractus iliotibialis an der Tibia vorgenommen. Appliziert
würden je eine Ampulle Lidocain und Mephameson.
4.12 Im Arztbericht von Dr. H.___ vom
11. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 9 f.) werden die im Arztbericht vom 21. September
2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diagnosen erneut bestätigt. Im
Bericht wird festgehalten, dass sich bei der Konsultation der
Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 nach wie vor ein arrhythmisches
Gangbild zeige, dies bedingt durch die ungenügende muskuläre Führung im Bereich
der unteren Extremitäten, bedingt u.a. durch die relativ ausgeprägte
Weichteilmasse im Bereich beider Oberschenkel. Soweit beurteilbar liege keine
Schwellung im Bereich der Kniegelenke vor. Die Funktion sei seitengleich bei
ca. 110/0/0°. Bei der Palpation seien schmerzhafte Weichteile medial, lateral
und posterior sowohl am linken wie auch am rechten Kniegelenk vorhanden.
4.13 Im Arztbericht von Prof. Dr. F.___
und med. pract. J.___, Assistenzarzt, vom 26. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 11
f.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnose
Bilaterale Varus- Gonarthrose, ED 2016,
links symptomatischer als rechts
-
06/19: Kniegelenkspunktion
links: keine Kristalle, ZZ 140/ul. Infiltration mit Kenacort
-
02/19 und 10/16:
Kniegelenkspunktion rechts: keine Kristalle, ZZ 130/ul. Infiltration mit
Kenacort
Nebendiagnosen
1. Chronisches lumbovertebrales Syndrom ED
2012
-
Klinik: Belastungabhängige
lumbale Schmerzen
-
Fehlhaltung/Fehlform:
Hyperlordose.
-
01/15 MRI Wirbelsäule:
leichte Osteochondrose und Fazettengelenksarthrose, keine entzündlichen
Veränderungen
Therapie:
-
08/12 FG-Infiltration
LWK3/4 und 4/5 mit gutem Ansprechen für 2 Monate
-
03/15 gepulste
Radiofrequenztherapie Fazette LWK 4 - SWK 1 bds. mit sehr gutem Ansprechen
-
11/15 Radiofrequenztherapie
Fazette LWK 4 - SWK 1 bds. mit gutem Ansprechen
2. Adipositas WHO Grad III
3. Chronische intermittierende
Plantarfasziitis bds.
-
St.n. Radiotherapie 2011
mit gutem Ansprechen
4. Arterielle Hypertonie
5. Endometriose
Im Bericht wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin berichte, seit ein paar Wochen unter zunehmenden Schmerzen
im LWS-Bereich zu leiden. Diese Schmerzen seien eher belastungsassoziiert. In
der Zusammenschau der Befunde bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom,
das 2015 erfolgreich mit einer Radiofrequenztherapie der Fazetten LWK 4 – SWK 1
beidseits behandelt worden sei. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei diese
wieder für eine Radiofrequenztherapie für die genannten Fazetten angemeldet
worden. Zudem mache die Beschwerdeführerin zuhause selbstständig ein
Stabilisationsprogramm.
4.14 Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 9. März 2022 (IV-Nr. 51 S. 8) werden die im Arztbericht vom 21. September
2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diag-nosen ein weiteres Mal
bestätigt. Im Bericht wird festgehalten, dass sich anlässlich der Konsultation
der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 alles in allem eine günstige
Entwicklung mit weichteilbedingten Restbeschwerden rechts und links zeige. Die
Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur präoperativen Situation deutlich besser
unterwegs. Aktuell werde eine degenerative Entwicklung der LWS mit
Radiofrequenztherapie im Kantonsspital K.___ behandelt. Mit der heutigen
Nachkontrolle werde die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___
und Dr. I.___ abgeschlossen.
4.15 Im
Formulararztbericht von med. pract. J.___ vom 29. April 2022 (IV-Nr. 44) wird
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2015 bestehendes
chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt. Die aktuelle medizinische
Symptomatik bestehe aus Rücken- und Knieschmerzen. Die aktuelle Medikation
bestehe aus Ibuprofen bei Bedarf. Zudem sei eine Radiofrequenztherapie geplant.
Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit hält med. pract. J.___ fest,
dass diese von der Wirkung der Radiofrequenztherapie abhänge.
4.16 Im Formulararztbericht von Dr.
med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. November 2022
(IV-Nr. 51 S. 4 ff.) wird zur aktuellen medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese unter chronisch persistierenden
Gelenkbeschwerden (LWS, Knie, Fasziitis plantaris) leide (Ziff. 2.2). Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden entsprechend
Panvertebralsyndrom, St.n. Knie-TP bds. und Fasziitis plantaris (Ziff. 2.5)
genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar (Ziff. 2.7). Zur Frage,
wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit zumutbar sei, wird festgehalten, dass bei körperlich nicht
belastender Arbeit wohl keine Einschränkung bestünde (Ziff. 4.2).
4.17 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. L.___
vom 7. März 2023 (IV-Nr. 55) blieb der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit dem 10. November 2022 unverändert. Zur Frage, welche
Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, wird im Bericht
festgehalten, «aktuell v.a. Knieschmerzen, auch weiter
Bewegungsapparatsschmerzen einschränkend». Stehende oder gehende Arbeiten seien
schmerzbedingt nur zu 30 % möglich.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie in
Ziff. 1 ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (A.S. 45 ff.) explizit festgehalten
wird, auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28.
Juli 2022 (IV-Nr. 47) und 21. Juni 2023 (IV-Nr. 56). Im Folgenden gilt es daher
deren Beweiswert zu prüfen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis aIVG
bzw. Art. 54a Abs. 2 IVG stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs die RAD zur Verfügung. Sinn
und Zweck dieser Regelung war bzw. ist, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen
können (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E.
5.3.1 mit Hinweis). Diese sollen auf Grund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der
versicherten Personen verantwortlich sein. Bezweckt wird damit, eine
konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des
Gesundheitsschadens) zu schaffen. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten
und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch
begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit der versicherten Personen ermöglicht werden. Gestützt auf
die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten
Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht.
5.2.2 Die Berichte und Stellungnahmen
der RAD sind Teil der medizinischen Sachverhaltsabklärung und müssen von den
IV-Stellen und im Streitfall von den kantonalen Versicherungsgerichten und
allenfalls vom Bundesgericht gewürdigt werden. Zu den Aufgaben der RAD gehört
insbesondere, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für
die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im
Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom
3. September 2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in
Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts
9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist
es den IV-Stellen und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen
gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch – wie unter Ziff. 3.4 oben
bereits ausgeführt – strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Stellungnahme
des RAD vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) ist zunächst festzuhalten, dass der RAD
keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm. Die Beurteilung der
medizinischen Situation der Beschwerde-führerin erfolgte allein gestützt auf
die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Akten. Im
Vordergrund standen dabei die Arztberichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ – siehe
oben Ziff. 4.3 ff., insbesondere Ziff. 4.6 ff. –, anhand derer der RAD den
postoperativen Verlauf der bei der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 am
rechten Knie und am 25. Februar 2021 am linken Knie vorgenommenen Knietotalprothesenimplantationen
detailliert nachzeichnete. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme abschliessend
fest, dass sich in der Verlaufskontrolle vom 7. März 2022 – siehe oben Ziff.
4.14 – eine alles in allem günstige Entwicklung mit weichteilbedingten
Restbeschwerden rechts und links gezeigt habe. Die klinische Untersuchung habe
ein adaptiertes Gangbild sowie inspektorisch soweit beurteilbar reizfreie
Kniegelenke mit symmetrischer Funktion mit Flexion/Extension 110/0/0° ergeben. Aktuell
werde [zudem] eine degenerative Entwicklung der LWS mit Radiofrequenztherapie
im Kantonsspital K.___ behandelt. Im Formulararztbericht des Kantonsspitals K.___
vom 20. April 2022 – siehe oben Ziff. 4.15 – sei als Diagnose ein seit 2015
bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom genannt worden, das aktuell mit
Ibuprofen bei Bedarf behandelt werde. Eine Radiofrequenztherapie sei geplant. Die
bis 30. April 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeiten und der Verlauf des
Belastbarkeitstrainings seien medizinisch nachvollziehbar. Der weitere Verlauf sei
dem RAD nicht bekannt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
Als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte der RAD
in seiner Stellungnahme weichteilbedingte Beschwerden lateral betont am rechten
Knie und medial betont am linken Knie bei einem Status nach Knietotalprothesenimplantation
rechts am 13. Juli 2020 und links am 25. Februar 2021 an. Die weiteren
Diagnosen – chronisches Lumbovertebralsyndrom, chronische intermittierende
Plantarfasziitis beidseits, Adipositas WHO Grad 2-3 (02/2019 BMI 40 kg/m2),
arterielle Hypertonie und Endometriose – hätten keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe führte der RAD aus, dass die
Beschwerdeführerin basierend auf den Angaben im Intake-Protokoll und in den
Sprechstundenberichten von Dr. H.___ und Dr. I.___ im Zeitraum vom 1. März bis
30. April 2022 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Der weitere Verlauf sei dem
RAD unbekannt. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer Verweistätigkeit hielt der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin
basierend auf dem Sprechstundenbericht vom 7. März 2022 im Zeitraum vom 1. März
bis 20. April 2022 [und somit implizit auch später] zu 100 % arbeitsfähig sei. Zumutbar
seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend
sitzender Position mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung mit einer
Gewichtsbelastung von maximal 10 kg ganztags über 8,5 Stunden ohne weitere
Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen,
Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf
unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern
und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition
5.3.2 Auch hinsichtlich der
Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2023 (IV-Nr. 56) ist vorab zu bemerken, dass
der RAD keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm. Die
Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin erfolgte erneut
allein gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin
vorhandenen Akten. Der RAD setzte sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich
mit den Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auseinander. Hinsichtlich der medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin hielt er lediglich fest, dass der Hausarzt der
Beschwerdeführerin – i.e. Dr. L.___ – die Frage, wie viele Stunden pro Tag der
Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar sei, in
seinem Formulararztbericht vom 9. November 2022 dahingehend beantwortet habe,
dass bei körperlich nicht belastender Arbeit wohl keine Beschränkung bestehe.
Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er – der
Hausarzt – nicht beantworten. Weiter hielt der RAD fest, dass der Hausarzt den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 10. November 2022 in
seinem Verlaufsbericht vom 7. März 2023 als stationär beurteile. Eine Änderung
der Diagnose liege nicht vor. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der
Beschwerdeführerin führte der RAD aus, dass ihr die angestammte Tätigkeit als
Küchenhilfe mit dem im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. August 2020
beschriebenen Arbeitsplatzprofil (manchmal Sitzen, selten Gehen, oft Stehen.
Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg) seit 18. Januar 2020 nicht mehr zumutbar
sei. Das Arbeitsplatzprofil sei vom Arbeitgeber in der Folge angepasst worden,
so dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit vom 1. März bis 30. September 2022 zu 50 % arbeitsfähig erachteten.
Dem RAD lägen weder detaillierte Informationen über das genaue
Arbeitsplatzprofil noch über eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
vor. Aus medizinischer Sicht wäre in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe
eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorstellbar. In einer optimal
angepassten Verweistätigkeit könne nach der Beurteilung des RAD ab 1. Mai 2022
von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Aus Sicht des RAD
seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.4
5.4.1 Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, können die Stellungnahmen des RAD nicht als abschliessende
Beurteilungsgrundlagen für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
herangezogen werden.
5.4.2 Zunächst kann festgestellt
werden, dass die Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin und
in der Folge auch der RAD die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining in
einer Weise erfasst und gewürdigt haben, welche mit den Protokolleinträgen
nicht übereinstimmt. Im Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung
vom 22. November 2021 (IV-Nr. 38) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe ein Arbeitspensum von 3 Stunden
pro Tag an 5 Tagen in der Woche habe bewältigen können. Nach Erfüllung dieses
Pensums habe die Beschwerdeführerin die Beine hochlegen und entlasten müssen.
In seiner Stellungname vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) folgerte der RAD hieraus,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit, ausgehend von einem
Vollzeitpensum von 45 Stunden pro Arbeitswoche bzw. 9 Stunden pro
Arbeitstag, ein Pensum von 33 % bewältigen könne. Wie aus mehreren
Einträgen im Protokoll der Beschwerdegegnerin per 22. Februar 2024 hervorgeht,
konnte die Beschwerdeführerin das behauptete Pensum von 3 Stunden pro Tag
an 5 Tagen pro Woche jedoch gar nicht erreichen. Im Eintrag von M.___,
Eingliederungsfachmann, vom 21. September 2021 wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich eines Zwischengesprächs beim Arbeitgeber
ausgesagt habe, dass die Schmerzen immer gleich seien. Beim Stehen merke sie,
dass sich die Muskeln im Schienbein und in den Waden verhärteten. Im Stehen
habe sie mehr Schmerzen. Nach ca. einer Stunde stehender Arbeit kämen die
Schmerzen und dann müsse sie sich hinsetzen. Ein Pensum von 2 Stunden pro Tag
an 5 Tagen die Woche ginge gut. Ab Oktober werde sie ihr Pensum auf 3 Stunden
pro Tag steigern. Im Eintrag von Herrn M.___ vom 10. November 2021 wird
festgehalten, dass er mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert habe.
Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 3
[oder gar] 3,5 Stunden pro Tag nicht habe umsetzen können. Die
Beschwerdeführerin werde nervös und die Schmerzen würden stärker. Sie habe es
versucht, aber es gehe nicht. Er bitte deshalb um Anpassung des Pensums auf 2,5
Stunden pro Tag, was er – Herr M.___ – gutgeheissen habe. Im Eintrag von Herrn M.___
vom 18. November 2021 wird schliesslich festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Abschlussgesprächs beim Arbeitgeber ausgesagt
habe, dass es bei einem Arbeitspensum von 3 Stunden nicht mehr gegangen sei.
Die Schmerzen im rechten Knie, die in den unteren Rücken gezogen hätten, seien
zu stark gewesen. Sie könne fast nicht mehr laufen. Die Schmerzen habe sie
sowohl beim Sitzen als auch beim Stehen und Liegen. Gestützt auf die Protokolleinträge
von Herrn M.___ ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des
Belastbarkeitstrainings erreichte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit überschätzt wurde.
5.4.3 Im Formulararztbericht von med.
pract. J.___ vom 29. April 2022 (IV-Nr. 44) wird – wie oben unter Ziff. 4.15
bereits erwähnt – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit
2015 bestehendes chronisches lumbovertebrales Syndrom aufgeführt. Diese
Diagnose geht auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022
zurück. Im entsprechenden Arztbericht von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___
vom 26. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 11 f.) wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin berichte, seit ein paar Wochen unter zunehmenden Schmerzen
im LWS-Bereich zu leiden. Diese Schmerzen seien eher belastungsassoziiert. Auf
Wunsch der Beschwerdeführerin sei diese wieder für eine Radiofrequenztherapie
für die genannten Fazetten angemeldet worden. Zudem mache sie zuhause
selbstständig ein Stabilisationsprogramm. Im Formulararztbericht von Dr. L.___
vom 9. November 2022 (IV-Nr. 51 S. 4 ff.) werden als Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom, der St.n. Knie-TP bds. und
Fasziitis plantaris (Ziff. 2.5) genannt. Der RAD führt das bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte chronische Lumbovertebralsyndrom in seiner
Stellungnahme vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) unter den Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsunfähigkeit auf und steht damit im Widerspruch zur Beurteilung
der behandelnden Ärzte. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin beim
Abschlussgespräch mit Herrn M.___ von der Abteilung Berufliche Eingliederung
vom 18. November 2021, wonach die Schmerzen im rechten Knie in den unteren
Rücken gezogen hätten und sie die Schmerzen sowohl beim Sitzen als auch beim
Stehen und Liegen habe, hätte der Anlass bestanden, diesen Aspekt ergänzend
abzuklären.
5.4.4 Dem RAD war aufgrund des
Arztberichtes von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___ vom 26. Januar 2022
(IV-Nr. 51 S. 11 f.) sowie des Formulararztberichts von med. pract. J.___ vom
29. April 2022 (IV-Nr. 44) bereits bei seiner ersten Stellungnahme vom 28. Juli
2022 (IV-Nr. 47) bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen
litt und deswegen eine Radiofrequenztherapie geplant war. Trotzdem holte er vor
seiner zweiten Stellungnahme vom 21. Juni 2023 (IV-Nr. 47) keinen neuen
Arztbericht bei den Spezialärzten ein. Er begnügte sich vielmehr damit, beim Hausarzt
der Beschwerdeführerin – i.e. Dr. L.___ – einen Formulararztbericht – siehe
oben Ziff. 4.16 – und einen Verlaufsbericht – siehe oben Ziff. 4.17 –
einzuholen. Dass dem Hausarzt keine aktuellen spezialärztlichen Berichte vorlagen,
wie er in seinem Verlaufsbericht vom 7. März 2023 (IV-Nr. 55) festhielt, heisst
nicht, dass es keine solchen gab. Die Beurteilung des Hausarztes im
Formulararztbericht vom 9. November 2022 (IV-Nr. 51 S. 4 ff.), wonach bei körperlich
nicht belastender Arbeit wohl keine Einschränkung bestehe, bildet in der
konkreten Situation keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
5.4.5 Angesichts der bei der
Beschwerdeführerin festgestellten Mehrfachdiagnosen – siehe hierzu den
Arztbericht von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___ vom 26. Januar 2022
(IV-Nr. 51 S. 11 f.) – stellt sich die Frage, inwiefern diese zusammenhängen
und sich allenfalls gegenseitig begünstigen oder verstärken. Dies gilt namentlich
für die Diagnosen bilaterale Varusgonarthrose, chronisches lumbovertebrales Syndrom
und Adipositas. In diesem Zusammenhang ist auch die neue, mit dem Urteil des
Bundesgerichts geänderte Rechtsprechung zur IV-rechtlichen Relevanz von
Adipositas (Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024) zu beachten, sofern dies
als angezeigt erscheint.
5.5 Wie sich aus der vorstehenden
Erwägung ergibt, bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Einschätzung des RAD. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen ausreichen, um die Notwendigkeit ergänzender
Abklärungen zu begründen – siehe oben Ziff. 3.4 –, lässt sich im vorliegenden
Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD
abstützen. Weil auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um
gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sind
weitere Abklärungen vorab in internistischer und orthopädischer Hinsicht zu
veranlassen.
6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz holt bei
ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein.
Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in
der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
6.2 Wie oben unter Ziff. 5
ausgeführt, ist die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend abgeklärt. Wie sich die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
lässt sich gestützt auf die versicherungsmedizinischen Einschätzungen des RAD
nicht zuverlässig beurteilen. Erforderlich sind ergänzende Abklärungen, welche
nicht der ergänzenden Überprüfung, sondern der Erstabklärung zuzuordnen sind. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einzig auf die
versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD abgestellt, die wie erwähnt nicht
als abschliessende Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden können. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Angelegenheit zu
weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere in internistischer und
orthopädischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat
nach Vornahme der notwendigen Abklärungen neu über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin zu befinden. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2024
(A.S. 1 ff.) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen und zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und
neuer Beurteilung gilt gemäss Rechtsprechung als Obsiegen der versicherten
Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine
ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
7.2
7.2.1 Die Höhe der
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g
Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten
für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
7.2.2
7.2.2.1 Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 27. Mai 2024 (A.S. 60 ff.) abzüglich
des als Auslage aufgeführten Gerichtskosten-vorschusses von CHF 600.00 – siehe
hierzu Ziff. 8. unten – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’603.36
geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
7.2.2.2 In der Kostennote enthaltene
Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden
entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Kenntnisnahme
von Verfügungen, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Vorliegend
macht der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin in seiner Kostennote mehrfach
– am 12. Februar, 22. Februar, 15. März, 19. März, 24. April, 2. Mai
und 27. Mai 2024 – geltend, Verfügungen des Versicherungsgerichts zur
Kenntnis genommen und an die Beschwerdeführerin weitergeleitet zu haben. Dieser
Aufwand ist als Kanzleiaufwand zu qualifizieren und die Kostennote entsprechend
um 1,3 Stunden zu kürzen. Weiter ist der nachprozessuale Aufwand angesichts des
Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss von 1 Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand
von 15,4 Stunden ist somit insgesamt um 1,8 Stunden auf 13,6 Stunden
zu kürzen. Hieraus ergibt sich ein zu entschädigendes Anwaltshonorar von CHF
3'808.00 (13,6 Stunden x CHF 280.00). Zuzüglich der Auslagenpauschale von CHF
114.25 (3 % von CHF 3'808.00) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 317.70 (8,1 %
von CHF 3'922.25) ergibt sich somit eine von der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 4'239.95.
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 aufgehoben und die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 4'239.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon