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Entscheid

VSBES.2024.27

Invalidenrente

12. Dezember 2024Deutsch34 min

Aussicht, ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 eine befristete abgestufte Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Leo

Sigg

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1970, meldete sich am 20. Juli 2020 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der SVA Aargau an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle Solothurn] 2). Die SVA Aargau leitete die Anmeldung an die IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) weiter (IV-Nr. 4).

1.2 Am 20. August 2020 fand zwischen

der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch statt

(IV-Nr. 14). Die Beschwerdeführerin gab bei diesem Gespräch an, dass sie bei

der B.___ angestellt sei und als Küchenhilfe im Restaurant C.___ in [...]

arbeite. Sie habe sich auf Anraten der Krankentaggeldversicherung D.___ bei der

Invalidenversicherung angemeldet. Ihr sei am 13. Juli 2020 am rechten Knie ein

künstliches Kniegelenk eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin triagierte den

Fall hierauf in die Abteilung Berufliche Eingliederung.

1.3 Am 7. Juli 2021 fand ein

weiteres Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin

statt (Protokoll Beschwerdegegnerin per 22. Februar 2024, Eintrag vom 7. Juli

2021). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nun auch am linken Knie

operiert worden sei. Sie sei nach wie vor bei der B.___ angestellt und wolle im

August 2021 den beruflichen Wiedereinstieg versuchen.

1.4 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2021

(IV-Nr. 25) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. August bis

1. November 2021 an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Restaurant C.___ in [...].

Mit Mitteilung vom 8. November 2021 (IV-Nr. 34) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Verlängerung des

Belastbarkeitstrainings vom 2. November 2021 bis 1. Februar 2022 zu.

Gemäss Abschlussbericht vom 22. November 2021 (IV-Nr. 38) musste das

Belastbarkeitstraining aufgrund starker Schmerzen im rechten Knie der

Beschwerdeführerin per 18. November 2021 vorzeitig beendet werden. Der

Fall wurde daraufhin seitens der Abteilung Berufliche Eingliederung

abgeschlossen.

1.5 Mit Vorbescheid vom 23. Oktober

2023 (IV-Nr. 57) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 eine befristete abgestufte Invalidenrente

zuzusprechen und den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

abzuweisen. Der hiergegen von der Pensionskasse E.___ erhobene Einwand vom 27.

Oktober 2023 (IV-Nr. 58) wurde mit Schreiben vom 27. November 2023 (IV-Nr. 60)

wieder zurückgezogen.

1.6 Mit Verfügung vom 11. Januar

2024 (A.S. [Aktenseite/n] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin schliesslich eine vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022

befristete abgestufte Invalidenrente (ganze Rente bis 31. Oktober 2021;

Dreiviertelsrente bis 28. Februar 2022; Viertelsrente bis 31. Juli 2022) zu und

wies den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.

2.

2.1 Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 Beschwerde erheben (A.S. 14 ff.) mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 11.01.2024 sei

aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine unbefristete Rente,

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 22. April 2024

reicht die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein (A.S. 45 ff.) und

beantragt in dieser, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen sei,

als die befristete abgestufte Invalidenrente zu erhöhen sei. Im Übrigen sei die

Beschwerde abzuweisen.

2.3 Mit Replik vom 24. April 2024

(A.S. 51 ff.) reicht die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung vom 11.01.2024 sei

aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine unbefristete Rente,

zuzusprechen.

3. Es seien der Beschwerdeführerin

berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.4 Mit Duplik vom 21. Mai 2024

(A.S. 57 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen

sei.

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind allfällige Ansprüche für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, die damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs

auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern

(lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen

erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das

heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von

Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von

ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits

erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt

ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.

April 2008 E. 2.2.1).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel

zu-gunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im

Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip

der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei,

d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss

zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass

Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten.

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt

werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht «nur» eine befristete

Rente gemäss der Verfügung vom 11. Januar 2024 (E. I. 1.6 hiervor) zugesprochen

und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Die

medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.2 Im Arztbericht von Prof. Dr. med.

F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Februar 2019 (IV-Nr. 16 S. 11

ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Bilaterale mediale Gonarthrose ED 2016,

aktuell rechts aktiviert

-

Risikofaktoren: Adipositas

(BMI 02/19: 40), Varusstellung

-

19.10.16: Röntgen Knie

bds.: Varusgonarthrose bds. mit Retropatellararthrose

-

10/16: RF, anti-CCP, ANA,

HLA-B27 negativ

-

18.10.16:

Kniegelenkspunktion rechts: keine Kristalle, Zellzahl 130 pro ul

-

Punktion Knie rechts (17

ml) 28.02.2019: 130 Zellen/ul, Infiltration mit 40 mg Kenacort

-

18.10.16 i.a.

Kortisoninfiltration Knie rechts

2. Chronisches lumbovertebrales Syndrom

-

MRI Wirbelsäule 01/2015:

leichte Osteochondrose und Fazettengelenksarthrose, keine entzündlichen

Veränderungen

-

St.n.

Facettengelenksinfiltration LWK3/4 und 4/5 08/2012 mit gutem Ansprechen für 2

Monate

-

St.n. gepulster

Radiofrequenztherapie Facette LWK 4 - SWK 1 beidseits 03/2015 mit sehr gutem

Ansprechen

-

St.n. Radiofrequenztherapie

Facette LWK 4 - SWK 1 beidseits 11/2015 mit Ansprechen

3. Adipositas

4. Arterielle Hypertonie

5. Chronische intermittierende

Plantarfasziitis bds.

-

St.n. Radiotherapie 2011

mit gutem Ansprechen

Nebendiagnosen

6. Endometriose

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 28. Februar 2019 berichtet

habe, seit ca. drei Jahren unter belastungsabhängigen bilateralen Knieschmerzen

zu leiden. Darüber hinaus leide sie unter chronischen lumbalen Rückenschmerzen,

ebenfalls belastungsabhängig, sowie Schmerzen in den Oberarmen beidseits. Als

Ursache für die zunehmenden belastungs-abhängigen Gonalgien rechtsseitig

erkannten Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ eine aktivierte Gonarthrose.

Anhaltspunkte für eine rheumatologisch-entzündliche Gelenkserkrankung bestünden

keine.

4.3 Im Arztbericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 16 S. 9 f.) werden folgenden Diagnosen

gestellt:

1.

Symptomatische

bilaterale Varusgonarthrose

2. Adipositas

3. Chronisches lumbovertebrales Syndrom

4. Bilaterale Fasciitis plantaris

5. Arterielle Hypertonie

6. Endometriose

Im Bericht wird festgehalten, dass die Bildgebung

eine erhebliche Varusfehlstellung beider Kniegelenke, links mit Verlauf der

Miculiczlinie ausserhalb des Gelenkes med. und rechts am Rand des Knies med.,

sowie eine schwere Varusgonarthrose bilateral mit vollständiger Aufhebung des

Gelenkspaltes med. und mit femoropatellär im Wesentlichen erhaltenem

Gelenkspalt mit deutlicher Lateralisationstendenz ergeben habe. Bei erheblichem

Leidensdruck der Beschwerdeführerin und objektivierbarer Pathologie an beiden

Kniegelenken (Varusgonarthrose) werde eine bilaterale Implantation von

Knie-Totalprothesen empfohlen.

4.4 Gemäss Operationsbericht von Dr.

H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juli 2020 (IV-Nr. 16 S. 7

f.) wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 am rechten Knie eine

Knie-Totalprothese implantiert. Dem Austrittsbericht von Dr. I.___ vom 21. Juli

2020 zufolge (IV-Nr. 16 S. 6) verlief die Operation komplikationslos. Die

Beschwerdeführerin sei am 18. Juli 2020 aus dem Spital entlassen worden.

4.5 Gemäss Operationsbericht von Dr.

H.___ und Dr. I.___ vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 21 S. 8 f.) wurde der

Beschwerdeführerin am 25. Februar 2021 am linken Knie eine Knie-Totalprothese

implantiert. Dem Austrittsbericht von Dr. I.___ vom 2. März 2021 zufolge

(IV-Nr. 16 S. 6) verlief die Operation wiederum komplikationslos. Die

Beschwerdeführerin sei am 2. März 2021 aus dem Spital entlassen worden.

4.6 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom

16. März 2021 (IV-Nr. 21 S. 10 f.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

1. St. n. Implantation Knie-Totalprothese

links über mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur 3 CR Narrow

zementiert, Inlay UC fixed bearing 10 mm, Palacos R+G) vom 25.02.2021, fecit

Dr. I.___ mit/bei:

-

Varusgonarthrose

2. St. n. Implantation Knie-Totalprothese

rechts über eine mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur CR 3

narrow zementiert, Inlay UC fixed bearing 11 mm, Palacos R+G) am 13.07.2020,

fecit Dr. I.___ mit/bei:

- Medial

betonte Varus-Pangonarthrose

Nebendiagnosen:

Adipositas

Arterielle Hypertonie

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Bilaterale Fasciitis

plantaris

Endometriose

Dr. I.___ hält im Bericht fest, dass der

postoperative Verlauf regelrecht sei mit etwas gereiztem und überwärmten

Kniegelenk [links]. Hinweise für einen Infekt gebe es keine.

4.7 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom

9. April 2021 (IV-Nr. 21 S. 5 f.) werden die im Arztbericht vom 16. März 2021 –

siehe oben Ziff. 4.6 – gestellten Diagnosen bestätigt. Der postoperative

Verlauf sei [nach wie vor] regelrecht mit einer deutlichen Besserung der

Schmerzen. Neu sei das rechte Knie fast schmerzhafter als das linke, wobei Dr. I.___

in diesem Zusammenhang eine Überlastung aufgrund der Schonung links vermute.

4.8 Im Arztbericht von Dr. H.___ vom

19. Mai 2021 (IV-Nr. 21 S. 4 f.) wird festgehalten, dass bei der regulären

Kontrolle drei Monate nach der Knie-Totalprothesen-Implantation links eine

alles in allem erwartungsgemäss verlangsamte, aber regelrechte Entwicklung

festzustellen sei. Inspektorisch zeige sich ein ordentlicher Zustand der

periartikulären Weichteile mit nur geringer Schwellung. Die Extension des

linken Kniegelenkes betrage 0°, die Flexion (auch weichteilbedingt) 90°. Der

Kollateralbandapparat sei stabil. im Bereich der medialen Weichteile sei noch

eine Druckdolenz vorhanden.

4.9 Im Arztbericht von Dr. I.___ vom

6. Juli 2021 (IV-Nr. 39 S. 11 [Seite 2 fehlt]; siehe auch den inhaltlich

identischen Eintrag von Dr. I.___ in die Krankengeschichte der

Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2021 [IV-Nr. 28]) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen

1. St. n. Implantation Knie-Totalprothese

links über mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur 3 CR Narrow

zementiert, Inlay UC fixed bearing 10 mm, Palacos R+G) vom 25.02.2021, fecit

Dr. I.___ mit/bei:

-

AKTUELL: Überlastung

mediale Hamstringssehnen sowie Tractus iliotibialis

2. St. n. Implantation Knie-Totalprothese

rechts über eine mediale Arthrotomie (Persona Tibia C zementiert, Femur CR 3

narrow zementiert, Inlay UC fixed bearing 11 mm, Palacos R+G) am 13.07.2020,

fecit Dr. I.___ mit/bei:

-

AKTUELL: Überlastung

mediale Hamstringssehnen sowie Tractus iliotibialis

Nebendiagnosen:

Adipositas

Arterielle Hypertonie

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Bilaterale Fasciitis

plantaris

Endometriose

Dr. I.___ führt im Bericht aus, dass

sich beim Knie links eine reizlose, etwas hypertrophe Operationsnarbe zeige.

Ein intraartikulärer Erguss könne nicht festgestellt werden. Über dem Pes

anserinus superficialis sowie über dem lateralen Femurepikondylus und dem

Verlauf des Tractus iliotibialis bestehe eine Druckdolenz. Extension und

Flexion betrügen 0/0/110°. Weiter könne eine unveränderte koronare und

sagittale Bandstabilität festgestellt werden. Beim Knie rechts zeige sich eine

reizlose Operationsnarbe. Ein intraartikulärer Erguss könne ebenfalls nicht

festgestellt werden. Über dem Pes anserinus superficialis sowie über dem

lateralen Femurepikondylus und dem Verlauf des Tractus iliotibialis bestehe

eine deutliche Druckdolenz. Extension und Flexion betrügen 0/0/110°.

4.10 Im Arztbericht von Dr. H.___

vom 21. September 2021 (IV-Nr. 39 S. 12 f.) werden folgende Diagnosen gestellt:

1. Weichteilbedingte Restbeschwerden lat.

betont rechts und med. betont linkes Kniegelenk bei

2. Zustand nach Knie-TP-Implantation rechts

13.07.2020 und links 25.02.2021

Dr. H.___ hält im Bericht fest, dass es

sich seiner Ansicht nach bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um

vorwiegend weichteilbetonte Restbeschwerden handle, dies im Zusammenhang mit der

Adipositas, dem körperlichen Morphotyp und der subjektiven Schmerzverarbeitung.

Auf der anderen Seite zeige sich eine positive Entwicklung der postoperativen

Funktion beider Kniegelenke und eine zumindest partielle Arbeitsfähigkeit im

Umfang von 30 %.

4.11 Im Arztbericht von Dr. H.___

vom 25. Oktober 2021 (IV-Nr. 39 S. 9 f.) werden die im Arztbericht vom 21.

September 2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diagnosen bestätigt. Im

Bericht wird festgehalten, dass sich bei der Konsultation der

Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2021 nach wie vor ein vorsichtiges, eher

unsicheres Gangbild gezeigt habe. Eine Vollbelastung sei sowohl rechts als auch

links möglich. Inspektorisch lasse sich aufgrund der hypertrophen Weichteile

kaum eine Schwellung objektivieren. Die Funktion sei in etwa unverändert

geblieben mit 110° Flexion und vollständiger Extension rechts und links. Am

rechten Kniegelenk zeige sich die Hauptdruckdolenz im Ansatzbereich des Tractus

iliotibialis an der Tibia und links unterhalb des medialen Gelenkspaltes. Am

rechten Knie werde daher unter sterilen Kautelen eine Infiltration im

Ansatzbereich des Tractus iliotibialis an der Tibia vorgenommen. Appliziert

würden je eine Ampulle Lidocain und Mephameson.

4.12 Im Arztbericht von Dr. H.___ vom

11. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 9 f.) werden die im Arztbericht vom 21. September

2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diagnosen erneut bestätigt. Im

Bericht wird festgehalten, dass sich bei der Konsultation der

Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 nach wie vor ein arrhythmisches

Gangbild zeige, dies bedingt durch die ungenügende muskuläre Führung im Bereich

der unteren Extremitäten, bedingt u.a. durch die relativ ausgeprägte

Weichteilmasse im Bereich beider Oberschenkel. Soweit beurteilbar liege keine

Schwellung im Bereich der Kniegelenke vor. Die Funktion sei seitengleich bei

ca. 110/0/0°. Bei der Palpation seien schmerzhafte Weichteile medial, lateral

und posterior sowohl am linken wie auch am rechten Kniegelenk vorhanden.

4.13 Im Arztbericht von Prof. Dr. F.___

und med. pract. J.___, Assistenzarzt, vom 26. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 11

f.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose

Bilaterale Varus- Gonarthrose, ED 2016,

links symptomatischer als rechts

-

06/19: Kniegelenkspunktion

links: keine Kristalle, ZZ 140/ul. Infiltration mit Kenacort

-

02/19 und 10/16:

Kniegelenkspunktion rechts: keine Kristalle, ZZ 130/ul. Infiltration mit

Kenacort

Nebendiagnosen

1. Chronisches lumbovertebrales Syndrom ED

2012

-

Klinik: Belastungabhängige

lumbale Schmerzen

-

Fehlhaltung/Fehlform:

Hyperlordose.

-

01/15 MRI Wirbelsäule:

leichte Osteochondrose und Fazettengelenksarthrose, keine entzündlichen

Veränderungen

Therapie:

-

08/12 FG-Infiltration

LWK3/4 und 4/5 mit gutem Ansprechen für 2 Monate

-

03/15 gepulste

Radiofrequenztherapie Fazette LWK 4 - SWK 1 bds. mit sehr gutem Ansprechen

-

11/15 Radiofrequenztherapie

Fazette LWK 4 - SWK 1 bds. mit gutem Ansprechen

2. Adipositas WHO Grad III

3. Chronische intermittierende

Plantarfasziitis bds.

-

St.n. Radiotherapie 2011

mit gutem Ansprechen

4. Arterielle Hypertonie

5. Endometriose

Im Bericht wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin berichte, seit ein paar Wochen unter zunehmenden Schmerzen

im LWS-Bereich zu leiden. Diese Schmerzen seien eher belastungsassoziiert. In

der Zusammenschau der Befunde bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom,

das 2015 erfolgreich mit einer Radiofrequenztherapie der Fazetten LWK 4 – SWK 1

beidseits behandelt worden sei. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei diese

wieder für eine Radiofrequenztherapie für die genannten Fazetten angemeldet

worden. Zudem mache die Beschwerdeführerin zuhause selbstständig ein

Stabilisationsprogramm.

4.14 Im Arztbericht von Dr. H.___

vom 9. März 2022 (IV-Nr. 51 S. 8) werden die im Arztbericht vom 21. September

2021 – siehe oben Ziff. 4.10 – gestellten Diag-nosen ein weiteres Mal

bestätigt. Im Bericht wird festgehalten, dass sich anlässlich der Konsultation

der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 alles in allem eine günstige

Entwicklung mit weichteilbedingten Restbeschwerden rechts und links zeige. Die

Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur präoperativen Situation deutlich besser

unterwegs. Aktuell werde eine degenerative Entwicklung der LWS mit

Radiofrequenztherapie im Kantonsspital K.___ behandelt. Mit der heutigen

Nachkontrolle werde die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___

und Dr. I.___ abgeschlossen.

4.15 Im

Formulararztbericht von med. pract. J.___ vom 29. April 2022 (IV-Nr. 44) wird

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2015 bestehendes

chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt. Die aktuelle medizinische

Symptomatik bestehe aus Rücken- und Knieschmerzen. Die aktuelle Medikation

bestehe aus Ibuprofen bei Bedarf. Zudem sei eine Radiofrequenztherapie geplant.

Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit hält med. pract. J.___ fest,

dass diese von der Wirkung der Radiofrequenztherapie abhänge.

4.16 Im Formulararztbericht von Dr.

med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. November 2022

(IV-Nr. 51 S. 4 ff.) wird zur aktuellen medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese unter chronisch persistierenden

Gelenkbeschwerden (LWS, Knie, Fasziitis plantaris) leide (Ziff. 2.2). Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden entsprechend

Panvertebralsyndrom, St.n. Knie-TP bds. und Fasziitis plantaris (Ziff. 2.5)

genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar (Ziff. 2.7). Zur Frage,

wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit zumutbar sei, wird festgehalten, dass bei körperlich nicht

belastender Arbeit wohl keine Einschränkung bestünde (Ziff. 4.2).

4.17 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. L.___

vom 7. März 2023 (IV-Nr. 55) blieb der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit dem 10. November 2022 unverändert. Zur Frage, welche

Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, wird im Bericht

festgehalten, «aktuell v.a. Knieschmerzen, auch weiter

Bewegungsapparatsschmerzen einschränkend». Stehende oder gehende Arbeiten seien

schmerzbedingt nur zu 30 % möglich.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie in

Ziff. 1 ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (A.S. 45 ff.) explizit festgehalten

wird, auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28.

Juli 2022 (IV-Nr. 47) und 21. Juni 2023 (IV-Nr. 56). Im Folgenden gilt es daher

deren Beweiswert zu prüfen.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis aIVG

bzw. Art. 54a Abs. 2 IVG stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs die RAD zur Verfügung. Sinn

und Zweck dieser Regelung war bzw. ist, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen

können (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E.

5.3.1 mit Hinweis). Diese sollen auf Grund ihrer speziellen

versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die

Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der

versicherten Personen verantwortlich sein. Bezweckt wird damit, eine

konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten

(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des

Gesundheitsschadens) zu schaffen. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten

und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch

begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche

Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit der versicherten Personen ermöglicht werden. Gestützt auf

die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten

Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht.

5.2.2 Die Berichte und Stellungnahmen

der RAD sind Teil der medizinischen Sachverhaltsabklärung und müssen von den

IV-Stellen und im Streitfall von den kantonalen Versicherungsgerichten und

allenfalls vom Bundesgericht gewürdigt werden. Zu den Aufgaben der RAD gehört

insbesondere, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für

die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im

Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen

Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit

zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom

3. September 2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in

Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts

9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist

es den IV-Stellen und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen

gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch – wie unter Ziff. 3.4 oben

bereits ausgeführt – strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei

auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

5.3

5.3.1 Hinsichtlich der Stellungnahme

des RAD vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) ist zunächst festzuhalten, dass der RAD

keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm. Die Beurteilung der

medizinischen Situation der Beschwerde-führerin erfolgte allein gestützt auf

die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Akten. Im

Vordergrund standen dabei die Arztberichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ – siehe

oben Ziff. 4.3 ff., insbesondere Ziff. 4.6 ff. –, anhand derer der RAD den

postoperativen Verlauf der bei der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 am

rechten Knie und am 25. Februar 2021 am linken Knie vorgenommenen Knietotalprothesenimplantationen

detailliert nachzeichnete. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme abschliessend

fest, dass sich in der Verlaufskontrolle vom 7. März 2022 – siehe oben Ziff.

4.14 – eine alles in allem günstige Entwicklung mit weichteilbedingten

Restbeschwerden rechts und links gezeigt habe. Die klinische Untersuchung habe

ein adaptiertes Gangbild sowie inspektorisch soweit beurteilbar reizfreie

Kniegelenke mit symmetrischer Funktion mit Flexion/Extension 110/0/0° ergeben. Aktuell

werde [zudem] eine degenerative Entwicklung der LWS mit Radiofrequenztherapie

im Kantonsspital K.___ behandelt. Im Formulararztbericht des Kantonsspitals K.___

vom 20. April 2022 – siehe oben Ziff. 4.15 – sei als Diagnose ein seit 2015

bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom genannt worden, das aktuell mit

Ibuprofen bei Bedarf behandelt werde. Eine Radiofrequenztherapie sei geplant. Die

bis 30. April 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeiten und der Verlauf des

Belastbarkeitstrainings seien medizinisch nachvollziehbar. Der weitere Verlauf sei

dem RAD nicht bekannt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

Als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte der RAD

in seiner Stellungnahme weichteilbedingte Beschwerden lateral betont am rechten

Knie und medial betont am linken Knie bei einem Status nach Knietotalprothesenimplantation

rechts am 13. Juli 2020 und links am 25. Februar 2021 an. Die weiteren

Diagnosen – chronisches Lumbovertebralsyndrom, chronische intermittierende

Plantarfasziitis beidseits, Adipositas WHO Grad 2-3 (02/2019 BMI 40 kg/m2),

arterielle Hypertonie und Endometriose – hätten keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe führte der RAD aus, dass die

Beschwerdeführerin basierend auf den Angaben im Intake-Protokoll und in den

Sprechstundenberichten von Dr. H.___ und Dr. I.___ im Zeitraum vom 1. März bis

30. April 2022 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Der weitere Verlauf sei dem

RAD unbekannt. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer Verweistätigkeit hielt der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin

basierend auf dem Sprechstundenbericht vom 7. März 2022 im Zeitraum vom 1. März

bis 20. April 2022 [und somit implizit auch später] zu 100 % arbeitsfähig sei. Zumutbar

seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend

sitzender Position mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung mit einer

Gewichtsbelastung von maximal 10 kg ganztags über 8,5 Stunden ohne weitere

Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen,

Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf

unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern

und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition

5.3.2 Auch hinsichtlich der

Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2023 (IV-Nr. 56) ist vorab zu bemerken, dass

der RAD keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm. Die

Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin erfolgte erneut

allein gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin

vorhandenen Akten. Der RAD setzte sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich

mit den Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auseinander. Hinsichtlich der medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin hielt er lediglich fest, dass der Hausarzt der

Beschwerdeführerin – i.e. Dr. L.___ – die Frage, wie viele Stunden pro Tag der

Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar sei, in

seinem Formulararztbericht vom 9. November 2022 dahingehend beantwortet habe,

dass bei körperlich nicht belastender Arbeit wohl keine Beschränkung bestehe.

Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er – der

Hausarzt – nicht beantworten. Weiter hielt der RAD fest, dass der Hausarzt den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 10. November 2022 in

seinem Verlaufsbericht vom 7. März 2023 als stationär beurteile. Eine Änderung

der Diagnose liege nicht vor. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der

Beschwerdeführerin führte der RAD aus, dass ihr die angestammte Tätigkeit als

Küchenhilfe mit dem im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. August 2020

beschriebenen Arbeitsplatzprofil (manchmal Sitzen, selten Gehen, oft Stehen.

Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg) seit 18. Januar 2020 nicht mehr zumutbar

sei. Das Arbeitsplatzprofil sei vom Arbeitgeber in der Folge angepasst worden,

so dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen

Tätigkeit vom 1. März bis 30. September 2022 zu 50 % arbeitsfähig erachteten.

Dem RAD lägen weder detaillierte Informationen über das genaue

Arbeitsplatzprofil noch über eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

vor. Aus medizinischer Sicht wäre in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe

eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorstellbar. In einer optimal

angepassten Verweistätigkeit könne nach der Beurteilung des RAD ab 1. Mai 2022

von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Aus Sicht des RAD

seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

5.4

5.4.1 Wie nachfolgend aufgezeigt

wird, können die Stellungnahmen des RAD nicht als abschliessende

Beurteilungsgrundlagen für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

herangezogen werden.

5.4.2 Zunächst kann festgestellt

werden, dass die Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin und

in der Folge auch der RAD die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining in

einer Weise erfasst und gewürdigt haben, welche mit den Protokolleinträgen

nicht übereinstimmt. Im Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung

vom 22. November 2021 (IV-Nr. 38) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe ein Arbeitspensum von 3 Stunden

pro Tag an 5 Tagen in der Woche habe bewältigen können. Nach Erfüllung dieses

Pensums habe die Beschwerdeführerin die Beine hochlegen und entlasten müssen.

In seiner Stellungname vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) folgerte der RAD hieraus,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit, ausgehend von einem

Vollzeitpensum von 45 Stunden pro Arbeitswoche bzw. 9 Stunden pro

Arbeitstag, ein Pensum von 33 % bewältigen könne. Wie aus mehreren

Einträgen im Protokoll der Beschwerdegegnerin per 22. Februar 2024 hervorgeht,

konnte die Beschwerdeführerin das behauptete Pensum von 3 Stunden pro Tag

an 5 Tagen pro Woche jedoch gar nicht erreichen. Im Eintrag von M.___,

Eingliederungsfachmann, vom 21. September 2021 wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich eines Zwischengesprächs beim Arbeitgeber

ausgesagt habe, dass die Schmerzen immer gleich seien. Beim Stehen merke sie,

dass sich die Muskeln im Schienbein und in den Waden verhärteten. Im Stehen

habe sie mehr Schmerzen. Nach ca. einer Stunde stehender Arbeit kämen die

Schmerzen und dann müsse sie sich hinsetzen. Ein Pensum von 2 Stunden pro Tag

an 5 Tagen die Woche ginge gut. Ab Oktober werde sie ihr Pensum auf 3 Stunden

pro Tag steigern. Im Eintrag von Herrn M.___ vom 10. November 2021 wird

festgehalten, dass er mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert habe.

Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 3

[oder gar] 3,5 Stunden pro Tag nicht habe umsetzen können. Die

Beschwerdeführerin werde nervös und die Schmerzen würden stärker. Sie habe es

versucht, aber es gehe nicht. Er bitte deshalb um Anpassung des Pensums auf 2,5

Stunden pro Tag, was er – Herr M.___ – gutgeheissen habe. Im Eintrag von Herrn M.___

vom 18. November 2021 wird schliesslich festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen des Abschlussgesprächs beim Arbeitgeber ausgesagt

habe, dass es bei einem Arbeitspensum von 3 Stunden nicht mehr gegangen sei.

Die Schmerzen im rechten Knie, die in den unteren Rücken gezogen hätten, seien

zu stark gewesen. Sie könne fast nicht mehr laufen. Die Schmerzen habe sie

sowohl beim Sitzen als auch beim Stehen und Liegen. Gestützt auf die Protokolleinträge

von Herrn M.___ ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des

Belastbarkeitstrainings erreichte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

ihrer bisherigen Tätigkeit überschätzt wurde.

5.4.3 Im Formulararztbericht von med.

pract. J.___ vom 29. April 2022 (IV-Nr. 44) wird – wie oben unter Ziff. 4.15

bereits erwähnt – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit

2015 bestehendes chronisches lumbovertebrales Syndrom aufgeführt. Diese

Diagnose geht auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022

zurück. Im entsprechenden Arztbericht von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___

vom 26. Januar 2022 (IV-Nr. 51 S. 11 f.) wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin berichte, seit ein paar Wochen unter zunehmenden Schmerzen

im LWS-Bereich zu leiden. Diese Schmerzen seien eher belastungsassoziiert. Auf

Wunsch der Beschwerdeführerin sei diese wieder für eine Radiofrequenztherapie

für die genannten Fazetten angemeldet worden. Zudem mache sie zuhause

selbstständig ein Stabilisationsprogramm. Im Formulararztbericht von Dr. L.___

vom 9. November 2022 (IV-Nr. 51 S. 4 ff.) werden als Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom, der St.n. Knie-TP bds. und

Fasziitis plantaris (Ziff. 2.5) genannt. Der RAD führt das bei der

Beschwerdeführerin diagnostizierte chronische Lumbovertebralsyndrom in seiner

Stellungnahme vom 28. Juli 2022 (IV-Nr. 47) unter den Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsunfähigkeit auf und steht damit im Widerspruch zur Beurteilung

der behandelnden Ärzte. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin beim

Abschlussgespräch mit Herrn M.___ von der Abteilung Berufliche Eingliederung

vom 18. November 2021, wonach die Schmerzen im rechten Knie in den unteren

Rücken gezogen hätten und sie die Schmerzen sowohl beim Sitzen als auch beim

Stehen und Liegen habe, hätte der Anlass bestanden, diesen Aspekt ergänzend

abzuklären.

5.4.4 Dem RAD war aufgrund des

Arztberichtes von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___ vom 26. Januar 2022

(IV-Nr. 51 S. 11 f.) sowie des Formulararztberichts von med. pract. J.___ vom

29. April 2022 (IV-Nr. 44) bereits bei seiner ersten Stellungnahme vom 28. Juli

2022 (IV-Nr. 47) bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen

litt und deswegen eine Radiofrequenztherapie geplant war. Trotzdem holte er vor

seiner zweiten Stellungnahme vom 21. Juni 2023 (IV-Nr. 47) keinen neuen

Arztbericht bei den Spezialärzten ein. Er begnügte sich vielmehr damit, beim Hausarzt

der Beschwerdeführerin – i.e. Dr. L.___ – einen Formulararztbericht – siehe

oben Ziff. 4.16 – und einen Verlaufsbericht – siehe oben Ziff. 4.17 –

einzuholen. Dass dem Hausarzt keine aktuellen spezialärztlichen Berichte vorlagen,

wie er in seinem Verlaufsbericht vom 7. März 2023 (IV-Nr. 55) festhielt, heisst

nicht, dass es keine solchen gab. Die Beurteilung des Hausarztes im

Formulararztbericht vom 9. November 2022 (IV-Nr. 51 S. 4 ff.), wonach bei körperlich

nicht belastender Arbeit wohl keine Einschränkung bestehe, bildet in der

konkreten Situation keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

5.4.5 Angesichts der bei der

Beschwerdeführerin festgestellten Mehrfachdiagnosen – siehe hierzu den

Arztbericht von Prof. Dr. F.___ und med. pract. J.___ vom 26. Januar 2022

(IV-Nr. 51 S. 11 f.) – stellt sich die Frage, inwiefern diese zusammenhängen

und sich allenfalls gegenseitig begünstigen oder verstärken. Dies gilt namentlich

für die Diagnosen bilaterale Varusgonarthrose, chronisches lumbovertebrales Syndrom

und Adipositas. In diesem Zusammenhang ist auch die neue, mit dem Urteil des

Bundesgerichts geänderte Rechtsprechung zur IV-rechtlichen Relevanz von

Adipositas (Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024) zu beachten, sofern dies

als angezeigt erscheint.

5.5 Wie sich aus der vorstehenden

Erwägung ergibt, bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Einschätzung des RAD. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen ausreichen, um die Notwendigkeit ergänzender

Abklärungen zu begründen – siehe oben Ziff. 3.4 –, lässt sich im vorliegenden

Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD

abstützen. Weil auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um

gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sind

weitere Abklärungen vorab in internistischer und orthopädischer Hinsicht zu

veranlassen.

6.

6.1 Die Beschwerdeinstanz holt bei

ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein.

Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in

der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet

liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

6.2 Wie oben unter Ziff. 5

ausgeführt, ist die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht

hinreichend abgeklärt. Wie sich die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,

lässt sich gestützt auf die versicherungsmedizinischen Einschätzungen des RAD

nicht zuverlässig beurteilen. Erforderlich sind ergänzende Abklärungen, welche

nicht der ergänzenden Überprüfung, sondern der Erstabklärung zuzuordnen sind. Im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einzig auf die

versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD abgestellt, die wie erwähnt nicht

als abschliessende Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden können. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Angelegenheit zu

weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere in internistischer und

orthopädischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat

nach Vornahme der notwendigen Abklärungen neu über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin zu befinden. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2024

(A.S. 1 ff.) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen und zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und

neuer Beurteilung gilt gemäss Rechtsprechung als Obsiegen der versicherten

Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine

ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

7.2

7.2.1 Die Höhe der

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g

Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten

für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

7.2.2

7.2.2.1 Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 27. Mai 2024 (A.S. 60 ff.) abzüglich

des als Auslage aufgeführten Gerichtskosten-vorschusses von CHF 600.00 – siehe

hierzu Ziff. 8. unten – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’603.36

geltend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

7.2.2.2 In der Kostennote enthaltene

Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz

einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden

entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören etwa die Kenntnisnahme

von Verfügungen, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Vorliegend

macht der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin in seiner Kostennote mehrfach

– am 12. Februar, 22. Februar, 15. März, 19. März, 24. April, 2. Mai

und 27. Mai 2024 – geltend, Verfügungen des Versicherungsgerichts zur

Kenntnis genommen und an die Beschwerdeführerin weitergeleitet zu haben. Dieser

Aufwand ist als Kanzleiaufwand zu qualifizieren und die Kostennote entsprechend

um 1,3 Stunden zu kürzen. Weiter ist der nachprozessuale Aufwand angesichts des

Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss von 1 Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand

von 15,4 Stunden ist somit insgesamt um 1,8 Stunden auf 13,6 Stunden

zu kürzen. Hieraus ergibt sich ein zu entschädigendes Anwaltshonorar von CHF

3'808.00 (13,6 Stunden x CHF 280.00). Zuzüglich der Auslagenpauschale von CHF

114.25 (3 % von CHF 3'808.00) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 317.70 (8,1 %

von CHF 3'922.25) ergibt sich somit eine von der Beschwerdegegnerin an die

Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 4'239.95.

8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss

in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 aufgehoben und die Sache

zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 4'239.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Penon