VSBES.2024.270
Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung
10. Dezember 2024Deutsch12 min
2023 eine Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen (AK-Nr. 253). Dieses
Source so.ch
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 4. September 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. März 2020 Ergänzungsleistungen
zu seiner Altersrente der AHV. Diese wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2022
auf CHF 2'514.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 511.00) festgesetzt (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 346).
1.2 Laut einem vom 26. Mai 2023
datierten Rentenbescheid wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar
2023 eine Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen (AK-Nr. 253). Dieses
Dokument wurde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) durch den Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 per E-Mail
zugestellt (AK-Nr. 252). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 17. Januar 2024 die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu fest, und zwar auf
CHF 2'415.00 pro Monat von Februar bis Juni 2023, CHF 2'412.00 pro Monat von
Juli bis Dezember 2023 und CHF 2'374.00 ab Januar 2024 (AK-Nr. 244).
Gleichzeitig forderte sie den Differenzbetrag von CHF 1'209.00 (für die
Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024) zurück (AK-Nr. 244, 242). Der
Beschwerdeführer stellte am 22. Februar 2024 ein Gesuch um Erlass dieser
Rückforderung (AK-Nr. 240), das die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März
2024 abwies (AK-Nr. 225).
2.
2.1 Mit E-Mail vom 27. Februar 2024
reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen neuen Rentenentscheid
vom 15. Februar 2024 ein, mit dem die monatliche Rente der deutschen
Rentenversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2023 auf EURO 139.52 erhöht
wurde, was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO
440.42 führte (AK-Nr. 232-234). Am 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer
den vollständigen Rentenbescheid nach (AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin
setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. März 2024 den EL-Anspruch ab Februar
2023 erneut neu fest und nahm eine zusätzliche Rückforderung von CHF 442.00
(für Februar 2023 bis März 2024) vor (AK-Nr. 188).
2.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2024
erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass
der Rückforderungen von CHF 1'209.00 – was die Beschwerdegegnerin als
Einsprache gegen die dazu ergangene Verfügung vom 19. März 2024 (AK-Nr. 225)
interpretierte – und von CHF 442.00 (AK-Nr. 122).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 14.
Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024 ab (AK-Nr. 110). Am 15. Mai 2024
erging der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 19. März 2024
über den Erlass der Rückforderung von CHF 1'209.00; die Einsprache wurde
ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 107).
2.4 In einem weiteren Schreiben an
die Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum
um Erlass der Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 (AK-Nr. 93).
2.5 Mit Verfügung vom 3. Juli 2024
lehnte die Beschwerdegegnerin auch das im Schreiben vom 1. Mai 2024 ebenfalls
enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 gemäss der
Verfügung vom 21. März 2024 ebenfalls ab (AK-Nr. 61). Die dagegen am 11. August
2024 sinngemäss erhobene Einsprache (AK-Nr. 48) wurde mit
Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 37;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 6. Oktober
2024 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit Vorbringen
gegen die Ablehnung der Erlassgesuche betreffend die Rückforderungen von CHF
1'209.00 und CHF 442.00. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
weiter. Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 4. September 2024 entgegen (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 13 ff.).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 5. November 2024 wird dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik
Frist gesetzt bis 26. November 2024. Er lässt sich innerhalb dieser Frist nicht
vernehmen.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. Juli 2024 und dem diese
bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2024 zu Recht das Gesuch um
Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 abgelehnt hat. Prozessual stellt sich
ausserdem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits das Schreiben vom 17.
Juni 2024 (AK-Nr. 93; E. I. 2.3 hiervor) zur allfälligen Behandlung als
Beschwerde hätte an das Versicherungsgericht weiterleiten müssen. Es
rechtfertigt sich daher, den Erlass beider Rückforderungen im vorliegenden
Verfahren zu behandeln.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderungen von CHF
1'209.00 und CHF 442.00, deren Erlass zur Diskussion steht, liegen, auch wenn
man sie zusammenzählt, deutlich unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher
durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der
Präsidentin) als Einzelrichter zu behandeln.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden,
sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, Basler Kommentar
zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.2.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese
in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede
Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen
gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen
Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt
(BGE 112 V 97 E. 2a).
2.3
Die zweite Erlassvoraussetzung
ist die grosse Härte.
2.3.1
Für die Beurteilung, ob eine
grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei
Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise, dass eine
rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen
bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt.
Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter
Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im
Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine
grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch
vorhanden sind. Dies insbesondere für jene Fälle, in denen der versicherten
Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich
bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen
Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten
lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung
einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die
Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts
9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).
2.3.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen
im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung
der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche
Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse
finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor,
weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel
vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134
E. 3.c).
3.
Mit der Verfügung vom 17.
Januar 2024 wurde über die Rückforderung von CHF 1'209.00 rechtskräftig
entschieden, ebenso mit dem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (in
Bestätigung der Verfügung vom 21. März 2024) über die zusätzliche Rückforderung
von CHF 442.00. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig noch der Erlass der Rückforderungen von insgesamt CHF 1'651.00.
3.1
Die Rückforderung von CHF
1'209.00 resultierte, weil dem Beschwerdeführer mit dem Rentenbescheid der
Deutschen Rentenversicherung vom 26. Mai 2023 rückwirkend ab 1. Februar 2023
eine Rente zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. 253). Dies führte zu einer Nachzahlung
von EURO 506.05 für die Monate Februar bis Juni 2023 – hochgerechnet auf ein
Jahr EURO 1'214.52 – und monatlichen Zahlungen von EURO 105.65 ab Juli 2023
(hochgerechnet auf ein Jahr EURO 1'267.80). Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte für Februar bis Juni 2023 einen Betrag von CHF 1'199.00
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 250) und ab Juli 2023 einen solchen von
CHF 1'233.00 (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024,
AK-Nr. 249 und 247), was sich mit Blick auf die damals geltenden
Wechselkurse nicht beanstanden lässt. Die Rückforderung von CHF 1'209.00 für
die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 entspricht mit den damaligen Kursen
den für diesen Zeitraum bezogenen Leistungen (Nachzahlung von EURO 506.05 plus
Dispositiv
7 x EURO 105.65, total EURO 1'245.60). Demnach ist die Rückforderung durch
die Nachzahlung, welche die rückwirkende EL-Reduktion bewirkte, abgedeckt, so
dass keine grosse Härte bestehen kann (vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Zudem wäre
in Bezug auf diese Rückforderung auch der gute Glaube zu verneinen, da der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Rentenbescheid vom 26. Mai 2023
erst mit der E-Mail vom 16. Januar 2024 zukommen liess. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Deutschen Rentenversicherung ein Kontakt bestehe,
der den Informationsfluss gewährleiste, ändert am fehlenden guten Glauben
nichts, denn die Pflicht zur Meldung von Veränderungen wird in den
Leistungsverfügungen ausdrücklich erwähnt und der Beschwerdeführer wäre daher
gehalten gewesen, zumindest bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, als er
feststellte, dass die zusätzlichen Einnahmen nichts an der Höhe der
Ergänzungsleistung geändert hatten. Er durfte auch nicht ohne weiteres
annehmen, die ausländische Rente bleibe bei der EL-Berechnung unberücksichtigt.
3.2 Die zusätzliche Rückforderung
von CHF 442.00 (für die 14 Monate von Februar 2023 bis März 2024) ergab sich
daraus, dass die Rente der deutschen Rentenversicherung gemäss Rentenbescheid
vom 15. Februar 2024 rückwirkend ab 1. Februar 2023 nochmals erhöht wurde,
was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO 440.42
und einer laufenden Rente ab März 2024 von EURO 139.52 (gegenüber zuvor EURO
105.65) führte (AK-Nr. 232-234; E. I. 2.1 hiervor). Für die Monate Februar 2023
bis März 2024 beliefen sich die zusätzlichen Einnahmen demnach auf EURO 474.29.
Dies entspricht mit dem damaligen Kurs der Rückforderung von CHF 442.00.
Auch diesbezüglich kann daher keine grosse Härte vorliegen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die
Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht erfüllt, weil der Rückforderung
entsprechende zusätzliche Leistungen gegenüberstanden. Dem Gesuch um Erlass der
Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 kann daher nicht entsprochen
werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Zahlungsmodalitäten sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer