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Entscheid

VSBES.2024.270

Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung

10. Dezember 2024Deutsch12 min

2023 eine Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen (AK-Nr. 253). Dieses

Source so.ch

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 4. September 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. März 2020 Ergänzungsleistungen

zu seiner Altersrente der AHV. Diese wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2022

auf CHF 2'514.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 511.00) festgesetzt (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 346).

1.2 Laut einem vom 26. Mai 2023

datierten Rentenbescheid wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar

2023 eine Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen (AK-Nr. 253). Dieses

Dokument wurde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) durch den Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 per E-Mail

zugestellt (AK-Nr. 252). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 17. Januar 2024 die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu fest, und zwar auf

CHF 2'415.00 pro Monat von Februar bis Juni 2023, CHF 2'412.00 pro Monat von

Juli bis Dezember 2023 und CHF 2'374.00 ab Januar 2024 (AK-Nr. 244).

Gleichzeitig forderte sie den Differenzbetrag von CHF 1'209.00 (für die

Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024) zurück (AK-Nr. 244, 242). Der

Beschwerdeführer stellte am 22. Februar 2024 ein Gesuch um Erlass dieser

Rückforderung (AK-Nr. 240), das die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März

2024 abwies (AK-Nr. 225).

2.

2.1 Mit E-Mail vom 27. Februar 2024

reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen neuen Rentenentscheid

vom 15. Februar 2024 ein, mit dem die monatliche Rente der deutschen

Rentenversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2023 auf EURO 139.52 erhöht

wurde, was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO

440.42 führte (AK-Nr. 232-234). Am 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer

den vollständigen Rentenbescheid nach (AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin

setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. März 2024 den EL-Anspruch ab Februar

2023 erneut neu fest und nahm eine zusätzliche Rückforderung von CHF 442.00

(für Februar 2023 bis März 2024) vor (AK-Nr. 188).

2.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2024

erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass

der Rückforderungen von CHF 1'209.00 – was die Beschwerdegegnerin als

Einsprache gegen die dazu ergangene Verfügung vom 19. März 2024 (AK-Nr. 225)

interpretierte – und von CHF 442.00 (AK-Nr. 122).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 14.

Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024 ab (AK-Nr. 110). Am 15. Mai 2024

erging der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 19. März 2024

über den Erlass der Rückforderung von CHF 1'209.00; die Einsprache wurde

ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 107).

2.4 In einem weiteren Schreiben an

die Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum

um Erlass der Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 (AK-Nr. 93).

2.5 Mit Verfügung vom 3. Juli 2024

lehnte die Beschwerdegegnerin auch das im Schreiben vom 1. Mai 2024 ebenfalls

enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 gemäss der

Verfügung vom 21. März 2024 ebenfalls ab (AK-Nr. 61). Die dagegen am 11. August

2024 sinngemäss erhobene Einsprache (AK-Nr. 48) wurde mit

Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 37;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 6. Oktober

2024 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit Vorbringen

gegen die Ablehnung der Erlassgesuche betreffend die Rückforderungen von CHF

1'209.00 und CHF 442.00. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

weiter. Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 4. September 2024 entgegen (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 13 ff.).

3.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 5. November 2024 wird dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik

Frist gesetzt bis 26. November 2024. Er lässt sich innerhalb dieser Frist nicht

vernehmen.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. Juli 2024 und dem diese

bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2024 zu Recht das Gesuch um

Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 abgelehnt hat. Prozessual stellt sich

ausserdem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits das Schreiben vom 17.

Juni 2024 (AK-Nr. 93; E. I. 2.3 hiervor) zur allfälligen Behandlung als

Beschwerde hätte an das Versicherungsgericht weiterleiten müssen. Es

rechtfertigt sich daher, den Erlass beider Rückforderungen im vorliegenden

Verfahren zu behandeln.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderungen von CHF

1'209.00 und CHF 442.00, deren Erlass zur Diskussion steht, liegen, auch wenn

man sie zusammenzählt, deutlich unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher

durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der

Präsidentin) als Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht

zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden,

sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, Basler Kommentar

zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.2

2.2.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.2.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2.3

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede

Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen

gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen

Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei

nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt

(BGE 112 V 97 E. 2a).

2.3

Die zweite Erlassvoraussetzung

ist die grosse Härte.

2.3.1

Für die Beurteilung, ob eine

grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei

Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise, dass eine

rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen

bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt.

Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter

Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im

Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine

grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen

stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch

vorhanden sind. Dies insbesondere für jene Fälle, in denen der versicherten

Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich

bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen

Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten

lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung

einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die

Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts

9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).

2.3.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung

der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche

Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse

finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor,

weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel

vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134

E. 3.c).

3.

Mit der Verfügung vom 17.

Januar 2024 wurde über die Rückforderung von CHF 1'209.00 rechtskräftig

entschieden, ebenso mit dem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (in

Bestätigung der Verfügung vom 21. März 2024) über die zusätzliche Rückforderung

von CHF 442.00. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit

einzig noch der Erlass der Rückforderungen von insgesamt CHF 1'651.00.

3.1

Die Rückforderung von CHF

1'209.00 resultierte, weil dem Beschwerdeführer mit dem Rentenbescheid der

Deutschen Rentenversicherung vom 26. Mai 2023 rückwirkend ab 1. Februar 2023

eine Rente zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. 253). Dies führte zu einer Nachzahlung

von EURO 506.05 für die Monate Februar bis Juni 2023 – hochgerechnet auf ein

Jahr EURO 1'214.52 – und monatlichen Zahlungen von EURO 105.65 ab Juli 2023

(hochgerechnet auf ein Jahr EURO 1'267.80). Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte für Februar bis Juni 2023 einen Betrag von CHF 1'199.00

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 250) und ab Juli 2023 einen solchen von

CHF 1'233.00 (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024,

AK-Nr. 249 und 247), was sich mit Blick auf die damals geltenden

Wechselkurse nicht beanstanden lässt. Die Rückforderung von CHF 1'209.00 für

die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 entspricht mit den damaligen Kursen

den für diesen Zeitraum bezogenen Leistungen (Nachzahlung von EURO 506.05 plus

Dispositiv

7 x EURO 105.65, total EURO 1'245.60). Demnach ist die Rückforderung durch

die Nachzahlung, welche die rückwirkende EL-Reduktion bewirkte, abgedeckt, so

dass keine grosse Härte bestehen kann (vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Zudem wäre

in Bezug auf diese Rückforderung auch der gute Glaube zu verneinen, da der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Rentenbescheid vom 26. Mai 2023

erst mit der E-Mail vom 16. Januar 2024 zukommen liess. Die Argumentation des

Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Deutschen Rentenversicherung ein Kontakt bestehe,

der den Informationsfluss gewährleiste, ändert am fehlenden guten Glauben

nichts, denn die Pflicht zur Meldung von Veränderungen wird in den

Leistungsverfügungen ausdrücklich erwähnt und der Beschwerdeführer wäre daher

gehalten gewesen, zumindest bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, als er

feststellte, dass die zusätzlichen Einnahmen nichts an der Höhe der

Ergänzungsleistung geändert hatten. Er durfte auch nicht ohne weiteres

annehmen, die ausländische Rente bleibe bei der EL-Berechnung unberücksichtigt.

3.2 Die zusätzliche Rückforderung

von CHF 442.00 (für die 14 Monate von Februar 2023 bis März 2024) ergab sich

daraus, dass die Rente der deutschen Rentenversicherung gemäss Rentenbescheid

vom 15. Februar 2024 rückwirkend ab 1. Februar 2023 nochmals erhöht wurde,

was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO 440.42

und einer laufenden Rente ab März 2024 von EURO 139.52 (gegenüber zuvor EURO

105.65) führte (AK-Nr. 232-234; E. I. 2.1 hiervor). Für die Monate Februar 2023

bis März 2024 beliefen sich die zusätzlichen Einnahmen demnach auf EURO 474.29.

Dies entspricht mit dem damaligen Kurs der Rückforderung von CHF 442.00.

Auch diesbezüglich kann daher keine grosse Härte vorliegen.

3.3 Nach dem Gesagten ist die

Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht erfüllt, weil der Rückforderung

entsprechende zusätzliche Leistungen gegenüberstanden. Dem Gesuch um Erlass der

Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 kann daher nicht entsprochen

werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Zahlungsmodalitäten sind nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer