VSBES.2024.271
Invalidenrente
12. Dezember 2025Deutsch49 min
2024 (IV-Nr. 63) hätten Abklärungen [bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin]
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Gewerkschaft Medien
und Kommunikation syndicom, Frau lic. iur. Carole Humair,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, meldete sich am 29. Mai 2019
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2). Grund
hierfür war gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen
Unterlagen (IV-Nr. 13) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin infolge der operativen Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms
rechts mit anschliessendem CRPS (engl. kurz für Complex Regional Pain Syndrome
[https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht am 4. November
2025]). Laut Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020
teilte die mit dem Fall betraute Case Managerin der Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gleichentags telefonisch mit, dass
die Beschwerdeführerin seit 24. Februar 2020 wieder ihr [vertraglich
vereinbartes] Arbeitspensum von 80 % erfülle. Daraufhin wies
Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 4. Juni 2020 (IV-Nr. 17) ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 3. November 2021
(Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 21). Gemäss Begleitschreiben der
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. November 2021 (IV-Nr. 22)
musste die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wegen eines Rückenleidens seit
4. Mai 2021 aussetzen. Seit 18. Oktober 2021 arbeite sie wieder
50 % (ihres Pensums von 80 %). Laut E-Mail der Case Managerin der
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 arbeite die
Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2022 grundsätzlich wieder 100 %
(ihres Pensums von 80 %). Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin
sei nicht ganz einfach, was aber nicht nur an der Beschwerdeführerin, sondern
auch an der heterogenen Teamzusammensetzung liege. Fraglich sei, ob in diesem
Zusammenhang allenfalls die Möglichkeit eines Coachings bestehe. Mit Mitteilung
vom 16. März 2022 (IV-Nr. 34) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie als Massnahme der Frühintervention zum Zweck
des Arbeitsplatzerhaltes die Kosten eines Coachings durch die B.___ im Umfang
von 20 Stunden übernehme. Gemäss Abschlussbericht der B.___ vom
22. Juli 2022 (IV-Nr. 37) konnte die angespannte Situation am
Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin dank des Coachings verbessert werden. Mit
Verfügung vom 14. September 2022 (IV-Nr. 38) wies die
Beschwerdegegnerin weitere Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am 15. November 2023
(Posteingangsstempel) ging bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Anmeldung
der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 41). In dieser gab die
Beschwerdeführerin zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «Bandscheibe,
Schulter, Beine, Diabetes, Schlafapnoe» an.
3.2 Am 13. Dezember 2023 fand
bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt
(IV-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse
medizinische Unterlagen beim Hausarzt der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 58).
Gemäss Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Januar
2024 (IV-Nr. 59) könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte,
nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen
Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits keine
IV-relevante Einschränkung objektiviert werden. Gemäss Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. April
2024 (IV-Nr. 63) hätten Abklärungen [bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin]
ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 50 %
ihres angestammten Pensums von 80 % arbeite und [während ihrer
Anwesenheit] eine volle Leistungsfähigkeit erziele. Bei der bisherigen
Tätigkeit handle es sich um keine angepasste Tätigkeit Der Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin habe mit dem Ergebnis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
erhalten werden können. Weitere berufliche Abklärungen oder Massnahmen seien
nicht angezeigt gewesen. Das Dossier sei [daher] seitens der Abteilung Berufliche
Eingliederung geschlossen worden.
3.3 Mit Vorbescheid vom
29. April 2024 (IV-Nr. 64) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Mai 2024
(IV-Nr. 70) sowie 14. Juni 2024 (IV-Nr. 74) Einwand.
3.4 Mit Verfügung vom
10. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich
ab.
4.
4.1 Hiergegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 10. September
2024 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1.
Mai 2024 eine ¾-Rente zuzusprechen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 (A.S. 27 f.) die
Abweisung der Beschwerde.
4.3 In ihrer Replik vom
30. Januar 2025 (A.S. 33 f.) ändert die Beschwerdeführerin
Rechtsbegehren 2 ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024
(A.S. 6 ff.) dahingehend ab, dass ihr nicht eine ¾-Rente, sondern
eine 60%ige Rente zuzusprechen sei. An Rechtsbegehren 1 hält die
Beschwerdeführerin unverändert fest.
4.4 Mit Verfügung vom
26. Februar 2025 (A.S. 36) stellt das Versicherungsgericht fest, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
4.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die
Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte – siehe oben Ziff. I. 3.1 –
am 15. November 2023 (Posteingangsstempel). Vorliegend ist somit das ab
1.
Januar 2022 geltende Recht massgebend.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.2
Eine Neuanmeldung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert
haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in
geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47772020
vom 25. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Tritt die Verwaltung auf
die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat
sie dabei in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und der
kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten
zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach
im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch
auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017
E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht
abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Dass der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin zwischen der letzten rechtkräftigen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. September 2022 (IV-Nr. 38) und der
vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. September 2024 (A.S. 1 ff.) eine Veränderung erfahren hat,
ist unstrittig. Strittig ist dagegen, ob diese Veränderung genügt, um einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1.2 Im Arztbericht von
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie
Rheumatologie, vom 2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Akute Schulterschmerzen rechts bei
Impingementproblematik
-
Sonografie 31.05.23:
intakte Rotatorenmanschette, Bursitis subdeltoidea/subacromialis bei V.a.
Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne
-
Subacromiale
Steroidinfiltration 31.05.23
Chronisches Lumbovertebralsyndrom,
lumbospondylogenes Syndrom beidseits
-
Leicht abgeflachte
Lendenlordose, keine Skoliose, Osteochondrose L5/S1,
Osteochondrose L1/L2 mit fixierter Retrolisthesis (3 – 4 mm)
-
DD
Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 beidseits bei St. n. diesbezüglicher
Infiltration durch PD Dr. D.___, [...] (15.08.2021)
Ausgeprägte Müdigkeit
-
DD nach COVID-Impfungen,
stattgehabter COVID-Infektion (Antikörpertest hoch positiv)
Dr. C.___ hält in seinem Bericht
fest, dass die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit sowie akute
Schulterschmerzen rechts klage. Zudem klage sie auch über tieflumbale
Rückenschmerzen, die bei wärmeren Temperaturen in den Hintergrund treten
würden. Wegen eines Nervenzusammenbruchs sei sie vor ca. zwei Monaten bezogen
auf ihr Pensum von 80 % zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden.
Klinisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht konklusiv
beurteilbare LWS (Lendenwirbelsäule) in der Beweglichkeit bei schmerzbedingt
muskulärem Gegenspannen, Druckdolenzen L4-S1 median und über den
Facettengelenken sowie eine normale Beweglichkeit des ISG (Iliosakralgelenk)
und der BWS (Brustwirbelsäule). Bei leicht eingeschränkter Mobilität der HWS
(Halswirbelsäule) und Hypermobilität der linken Schulter sei die rechte
Schulter ab 90° Abduktion schmerzhaft mit Ausweichbewegung. Sowohl der
Jobe-Test als auch das Impingementmanöver seien rechts positiv. Die
Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke sei normal, jedoch sei das OSG (Oberes
Sprunggelenk) beidseits hypermobil. Das Röntgen der LWS vom 31. Mai 2023
zeige nebst einer leicht abgeflachten Lendenlordose eine Osteochondrose L1/2
mit fixierter Retrolisthesis von 3 – 4 m bei weitgehend
aufgehobenem Gelenkspalt. Weiter zeige sich eine fortgeschrittene
Osteochondrose L5/S1. Die übrigen Zwischenwirbelräume seien weitgehend
intakt. Beim linken ISG zeige sich zudem eine Arthrose. Die Schultersonographie
vom 31. Mai 2023 zeige eine intakte Rotatorenmanschette, jedoch eine
erweiterte Bursa interlaminär der Bursa subdeltoidea/subacromialis mit Verdacht
auf Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne. In Folge der aktuell im
Vordergrund stehenden Schulterschmerzen mit klinisch nachweisbarer
Impingementsituation habe diesbezüglich sonographisch eine Bursitis
subdeltoidea/subacromialis als Hauptgrund gefunden werden können, weshalb noch
in der gleichen Sitzung subakromial Steroid (Triamcort® 20 mg
kombiniert mit Bupivacain® 0.25 % 3 ml) infiltriert worden
sei. Da zurzeit der Rücken tieflumbal im Hintergrund stehe, könne diesbezüglich
exspektativ vorgegangen werden. Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin bis
zu ihrem [nächsten] Termin am 13. Juni 2023 bezogen auf ihr Pensum von 80 %
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei Schmerzlinderung empfehle er,
die Arbeitsfähigkeit [bzw. das Arbeitspensum] wieder sukzessive zu
steigern. Die Müdigkeit könne durchaus einen Zusammenhang mit COVID haben. In
diesem Zusammenhang zeige sich ein hochpositiver Antikörperwert, am ehesten neben
stattgehabten Impfungen einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend.
4.1.3 Im Kurzbericht von
med. pract. E.___ vom 18. Juni 2023 (IV-Nr. 44) werden
folgende Diagnosen aufgeführt:
Diabetes Mellitus
Depression und Anpassungsstörung
chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
Schulterschmerzen rechts.
Zur aktuellen Therapie gibt
med. pract. E.___ in seinem Kurzbericht an, dass die
Beschwerdeführerin Medikamente einnehme (Venlafaxin ER 150 mg, Vimovo®
500 20 mg 2 x 1) und intermittierend Physiotherapie beanspruche.
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage bei einer
Präsenz von 50 % und einer Leistung von 50 % insgesamt 75 %.
Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich.
4.1.4 Im Sprechstundenbericht von
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie
Pneumologie, vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) werden
insbesondere gestützt auf die respiratorische Polygraphie vom 14. Juli
2023 (IV-Nr. 58 S. 16 ff.) folgende Diagnosen gestellt:
1. Mittelschweres, obstruktives,
lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom, 07/2023
-
initialer AHI 5.8/h
(unterschätzt aufgrund fehlender Flusskurve), ODI 22.4/h, ESS 12/24,
VAS 8/10
-
leichte nächtliche
Hypoxämie (SpO2 92.5 %)
-
aktuell: CPAP-Versuch
2. Generalisierte Erschöpfung und
Tagesmüdigkeit, a.e. multifaktoriell bei Diagnose 1 und Schichtarbeit
3. Metabolisches Syndrom
4. Depressive Entwicklung und
Anpassungsstörung
Dr. F.___ hält in ihrem Bericht
unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung
einer Schlafapnoe zu ihr gekommen sei. Die Beschwerdeführerin berichte, seit
einem Jahr zunehmend unter Schläfrigkeit und einer allgemeinen Erschöpfung zu
leiden. Meist schlafe sie bis zu zwölf Stunden pro Nacht und fühle sich dennoch
nicht erholt. Nächtliches Schnarchen und beobachtete Atempausen seien durch
ihren Ehemann bekannt. Unter dem Titel «Beurteilung und Prozedere» führt
Dr. F.___ weiter aus, dass sich in der Polygraphie eine mittelschwere,
obstruktive Schlafapnoe zeige, die lageabhängig sei. Die respiratorischen
Ereignisse seien eher diskret, so dass aktuell noch unklar sei, welchen Anteil
die Schlafapnoe an der beklagten Symptomatik habe. Am ehesten gehe die
Tageshypersomnolenz auf eine multifaktorielle Ursache bei Schichtarbeit,
depressiver Entwicklung sowie Schlafapnoe zurück. Ein CPAP-Versuch mache
dennoch Sinn, es sei eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden. Im August
sei dann eine Verlaufskontrolle geplant.
4.1.5 Im Kontrollbericht von
Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58 S. 6 f.)
werden die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 18. Juli 2023
(IV-Nr. 58 S. 12 f.) weitgehend wiederholt. Lediglich bei
Diagnose 1 «Mittelschweres, obstruktives, lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom,
07/2023» wird beim dritten Lemma neu «aktuell: gutes Ergebnis unter
CPAP-Therapie» festgehalten. Dr. F.___ führt in ihrem Bericht unter dem Titel
«Beurteilung» aus, dass sich seit Beginn der Therapie am 1. September 2023
über die aufgezeichneten vier Nächte ein gutes Ergebnis mit supprimiertem AHI (kurz
für Apnoe Hypopnoe-Index; dieser gibt an, wie viele Apnoen [vollständige
Atemaussetzer] und Hypopnoen (teilweise Atemaussetzer während einer Stunde
Schlaf auftreten [https://flexikon.doccheck.com/de/Apnoe-Hypopnoe-Index,
zuletzt besucht am 12. November 2025]) zeige. Die Nutzungsdauer sei jedoch
noch zu kurz, um im Alltag einen Benefit zu verspüren. Dr. F.___ habe mit
der Beschwerdeführerin vereinbart, in drei Monaten eine nächste
Verlaufskontrolle durchzuführen. Die Therapie sei unverändert fortzusetzen.
4.1.6 Im Kontrollbericht von
Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58 S. 3 ff.)
werden die Diagnosen gemäss Kontrollbericht vom 5. September 2023
(IV-Nr. 58 S. 6 f.) nochmals wiederholt, allerdings mit dem
Unterschied, dass die Diagnosen «Metabolisches Syndrom» und «Depressive
Entwicklung und Anpassungsstörung» neu unter Ziff. 4 und 5 aufgeführt werden.
Unter Ziff. 3 wird neu folgende Diagnose gestellt:
3. Eosinophile Bronchitis, DD Asthma
bronchiale
-
normale Lungenvolumina
-
erhöhte Atemwegswiderstände
-
FeNO 38 ppb
-
aktuell:
ICS/LABA empfohlen
Dr. F.___ hält in ihrem Bericht
unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, mit der
CPAP-Therapie soweit gut zurechtzukommen. Aktuell sei sie erkältet und vertrage
die Maske deshalb nicht optimal. Sie fühle sich zwar weniger müde, jedoch sei
die gesamte Müdigkeit nicht verschwunden. Unter dem Titel «Beurteilung und
Prozedere» führt Dr. F.___ weiter aus, dass die CPAP-Therapie weiterhin
gut eingestellt sei und unverändert fortgeführt werden könne. Sie habe die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, den Sitz der Maske aufgrund erhöhter
Leckage zu optimieren. Lungenfunktionell hätten sich zwar tiefnormale
Lungenvolumina gezeigt, jedoch seien die Atemwegswiderstände erhöht als
indirekter Hinweis für eine Obstruktion. Ebenso sei das NO (Stickstoffmonoxid)
in der Ausatemluft erhöht, einer eosinophilen unteren Atemwegsentzündung
entsprechend. Zusammenfassend liege primär eine eosinophile Bronchitis vor, die
mittels ICS/LABA-Therapie behandelt werden sollte. Differentialdiagnostisch sei
an ein Asthma bronchiale zu denken, wobei sich hierfür aus der Anamnese bisher
keine Hinweise ergeben hätten. Die Therapie der eosinophilen Bronchitis und des
Asthmas sei jedoch gleich, weshalb der Beschwerdeführerin Relvar®
92/22 µg 1 x pro Tag für drei Monate verordnet worden sei. Dr. F.___ werde
eine [weitere] Verlaufskontrolle durchführen.
4.1.7 Der RAD fasst in seiner
Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) die von der
Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der Beschwerdeführerin eingeholten Berichte
der behandelnden Ärzte zusammen und hält anschliessend fest, dass bei der
Beschwerdeführerin gut therapier- und verbesserbare Funktionseinschränkungen
vorlägen. Eine IV-relevante Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine
körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase
[oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits
nicht objektiviert werden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die
Aktennotiz des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) ab. Sie hält in
ihrer Verfügung vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.) fest, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin [...]
seit dem 25. März 2023 (Beginn des gesetzlichen Wartejahres) [in]
unterschiedlich[em] [Ausmass] in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin hingegen
körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (ohne pulmonale
Belastungen wie Stäube, Dämpfe, Abgase, spezielle Allergene) retrospektiv wie
auch weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer
Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) mehrere Rügen gegen
die Beweiswertigkeit der Stellungnahme des RAD vor. Diese Rügen gilt es im
Folgenden zu prüfen:
4.2.2
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst, dass sich in den Akten eine einzige Stellungnahme des RAD finde, in
der dieser ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der psychischen
Beschwerden sowie der dokumentierten Tagesmüdigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Hinsichtlich der
psychischen Beschwerden habe sich der RAD damit begnügt, dass der Hausarzt der
Beschwerdeführerin im August 2023 der Ansicht war, dass die depressive Entwicklung
/ Anpassungsstörung medikamentös gut eingestellt sei und es sich um eine
zeitlich begrenzte, gut behandel- und verbesserbare Erkrankung handle.
Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe,
sei in den Akten nicht dokumentiert und werde von der Beschwerdegegnerin auch
nicht näher abgeklärt. Die Auswirkungen der Tagesmüdigkeit der
Beschwerdeführerin, die trotz Therapie keine Verbesserung erfahren hätten,
seien vom RAD [gänzlich] unberücksichtigt geblieben. Dass daraus eine Leistungseinbusse
resultiere, liege wohl auf der Hand. [Auch hier] seien von medizinischer Seite
her keine weiteren Abklärungen gemacht worden seien, [so dass] eine schlüssige
Beurteilung fehle. Weiter deuteten die hohen Antikörperwerte nach COVID-Impfung
und anschliessender Erkrankung auf das Vorhandensein eines Long
COVID-[Syndroms] hin, das zusätzlich zu den anderen Faktoren (mittelschwere
Schlafapnoe, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus) die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtige. [Schliesslich] werde daran erinnert, dass
sowohl das Karpaltunnelsyndrom links, die Schulterbeschwerden rechts sowie die
HWS- und LWS-Beschwerden weiterhin vorhanden seien und die Beschwerdeführerin
auch in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden.
4.2.2.2 In den Akten sind insgesamt
drei Aktennotizen des RAD vorzufinden, die nach der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin am 15. November 2023 (Posteingangsstempel;
IV-Nr. 41) erstellt wurden. In der ersten Aktennotiz vom 20. November
2023 (IV-Nr. 45) hält der RAD hinsichtlich des mit der Neuanmeldung
eingereichten Kurzberichtes von med. pract. E.___ vom 18. Juni
2023 (IV-Nr. 44) fest, dass die darin attestierten Diagnosen bereits vorab
durch den Hausarzt im IV-Dossier benannt worden seien und sich [hieraus] somit
keine neuen Diagnosen ergäben. In der zweiten Aktennotiz vom 21. November
2023 (IV-Nr. 47) hält der RAD fest, dass die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] im Schreiben [ihrer Arbeitgeberin]
vom 8. November 2023 (IV-Nr. 46) – dieses weist zwei
Eingangsstempel auf, einmal den 15. November 2023 und einmal den
20. November 2023, was darauf schliessen lässt, dass das Schreiben erst am
20. November 2023 dem richtigen Fall zugeordnet wurde – eine
Verschlechterung der medizinischen Situation im Rahmen der bekannten Diagnosen
glaubhaft mache. Im Schreiben der Arbeitgeberin wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2023 wieder arbeitsunfähig sei,
vorwiegend wegen eines Rückenleidens, aber auch wegen verschiedener anderer
Beschwerden (Schlafapnoe, Diabetes, Arme, Beine, psychische Belastung). Seit
dem 8. Mai 2023 arbeite sie 50 % (ihres Pensums von 80 %) in
angepassten Tätigkeiten. Bei einer [um 50 %] reduzierten
Leistungsfähigkeit resultiere [hieraus] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von
75 %. In der dritten Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)
fasst der RAD schliesslich die von der Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der
Beschwerdeführerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte zusammen und
hält in der Folge fest, dass bei der Beschwerdeführerin gut therapier- und
verbesserbare Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine IV-relevante
Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte, nicht
pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen
Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits nicht
objektiviert werden. Die Schlussfolgerungen des RAD in der dritten Aktennotiz
vom 15. Januar 2024 sind mit Blick auf die Aktenlage ohne Weiteres
nachvollziehbar. Was die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen
Beschwerden betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin diese in ihrer Neuanmeldung gar nicht erwähnt. Unter
Ziff. 6.1 «Nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung»
zählt die Beschwerdeführerin «Bandscheibe, Schulter, Beine, Diabetes,
Schlafapnoe» auf, nicht jedoch psychische Probleme. Hierzu passt, dass die
Beschwerdeführerin laut Protokoll des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember
2023 (IV-Nr. 57) angab, nicht in psychologischer Behandlung zu sein. Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025
denn auch zu Recht darauf hin, dass insofern kein [oder zumindest kein
erheblicher] Leidensdruck bestehe, [der den Beizug eines Facharztes erfordern
würde]. Was die in der Beschwerde geltend gemachte Tagesmüdigkeit betrifft, so
ist zunächst festzuhalten, dass diese, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, gemäss Sprechstundenbericht von Dr. F.___
vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) am ehesten auf
multifaktorielle Ursachen bei Schichtarbeit, depressiver Entwicklung sowie
Schlafapnoe zurückzuführen sei. Im Arztbericht von Dr. C.___ vom
2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) wird zwar festgehalten,
dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit durchaus einen
Zusammenhang mit COVID haben könnte. Dr. C.___ führt dies auf einen
hochpositiven Antikörperwert zurück, am ehesten nebst stattgehabten Impfungen
einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend. Bestätigt wurde dieser
Zusammenhang allerdings nie. Die Diagnose eines Long COVID-Syndroms wird von
keinem der behandelnden Ärzte gestellt. Weiter trifft nicht zu, dass trotz
Therapie keine Verbesserung eingetreten sei, wie die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vorbringt. Der initiale AHI gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. F.___ vom 18. Juli 2023 von 5.8/h konnte gemäss den
Kontrollberichten von Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58
S. 6 f.) sowie vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58
S. 3 ff.) dank CPAP-Therapie (CPAP engl. kurz für Continuous Positive
Airway Pressure [https://flexikon.doccheck.com/de/CPAP, zuletzt besucht am
12. November 2025]) auf 1.4/h bzw. 1.5/h gesenkt werden. Die
Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kontrolle vom 4. Dezember 2023 denn
auch an, dass sie sich weniger müde fühle, [wenngleich] die gesamte Müdigkeit
nicht verschwunden sei. Zu den weiteren im Zusammenhang mit der Tagesmüdigkeit
angeführten Diagnosen – gemeint sind Asthma bronchiale und Diabetes mellitus –
ist Folgendes festzuhalten: Beim Asthma bronchiale handelt es sich gemäss
Kontrollbericht von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 lediglich um eine
Differenzialdiagnose. Aus der Anamnese hätten sich keine weiteren Hinweise
darauf ergeben. Primär liege eine eosinophile Bronchitis vor, die mittels
ICS/LABA-Therapie (ICS engl. kurz für Inhaled Corticosteroids
[https://flexikon.doccheck.com/de/Inhalative_Glukokortikoide, zuletzt besucht
am 12. November 2025]; LABA engl. kurz für Long-Acting Beta2-Agonist
[https://flexikon.doccheck.com/de/LABA, zuletzt besucht am 12. November
2025]) behandelt werden sollte. Zum Diabetes mellitus sagte die
Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2023
aus, dass ihr Blutzucker aktuell stabil sei und sie erst dann, wenn sich dies
ändern würde, Insulin spritzen müsste. Inwiefern sich hieraus aktuell Einschränkungen
ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Diagnosen Karpaltunnelsyndrom links, Schulterbeschwerden
rechts sowie HWS- und LWS-Beschwerden nicht unberücksichtigt gelassen hat. Bei
der Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin wird auf diese
Diagnosen offensichtlich Rücksicht genommen. So wird das Zumutbarkeitsprofil
dergestalt umschrieben, dass für körperlich leichte und wechselbelastende
Tätigkeiten medizinischerseits keine relevanten Einschränkungen objektiviert
werden konnten. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich
als unbegründet.
4.2.3
4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, dass die medizinische Dokumentation der Beschwerdegegnerin äusserst
dürftig sei, da kaum Verlaufsberichte eingeholt worden seien. Auch sei die
Beurteilung durch den RAD nicht schlüssig, da die Beschwerdeführerin lediglich
noch zu 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 % arbeiten könne. Es sei
zudem widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederung
abgeschlossen habe, obwohl die Beschwerdeführerin nicht optimal eingegliedert
sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, dies der Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin zu überlassen, im Wissen darum, dass sie – d.h. die
Beschwerdegegnerin – sowieso nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin
beruflich anderweitig einzugliedern.
4.2.3.2 Das
sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist – wie unter Ziff. 3.1 oben
ausgeführt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt. Die behördliche und gerichtliche Abklärungspflicht umfasst
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweisen). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die
medizinische Dokumentation ihres Falles durch die Beschwerdegegnerin äusserst
dürftig sei, kann nicht beigepflichtet werden. So sind den Akten, insbesondere
auch den Eingaben der Beschwerdeführerin, keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass zusätzliche Abklärungen für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Die von der
Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen, insbesondere das Intake-Gespräch
mit der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 57) sowie
die Edition der Berichte der behandelnden Ärzte beim Hausarzt der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 58), reichen aus, um gestützt darauf eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025
(A.S. 27 f.) denn auch zu Recht darauf hin, dass gestützt auf die
Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin möglich ist. Die sich aus den Befunden und Diagnosen der
behandelnden Ärzte ergebenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden im
vom RAD formulierten Zumutbarkeitsprofil angemessen berücksichtigt. So sind der
Beschwerdeführerin angesichts ihrer Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden nur
noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, d.h.
Tätigkeiten, die keine hohen körperlichen Belastungen insbesondere durch das
Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Gewichte nach sich ziehen und in
wechselnder Position (sitzend, stehend, gehend) ausgeübt werden können. Als
einfache Tätigkeiten in diesem Sinne gelten etwa einfache Überwachungs-, Prüf-
und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen
oder Produktionseinheiten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021
vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Solche Tätigkeiten erfordern weder
besondere Qualifikationen noch eine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit
(Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.3 mit
Hinweisen). Zudem muss die Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin frei von
Stäuben, Dämpfen, Abgasen und speziellen Allergenen sein, um ihre Atemwege
nicht zu belasten. Konkrete und differenzierte Einwände einer medizinischen
Fachperson, die zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD wecken
könnten, liegen keine vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch den RAD erweist sich somit als schlüssig und
nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die
Massnahmen zur beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin mit
Abschlussbericht vom 8. April 2024 (IV-Nr. 63) beendete. Bei der
bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine
optimal angepasste Tätigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit laut dem von ihrer Arbeitgeberin ausgefüllten
Arbeitgeberfragebogen vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) im Rahmen des
ihr möglichen Pensums von 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 %
wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht hatte, gelangte die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass damit die maximale Arbeits- und
Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz erreicht sei und sich keine
weiteren Massnahmen aufdrängten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was
an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin Zweifel wecken könnte. Weiter ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer
ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung benötigen
würde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie hierbei
Unterstützung verlange. Dass die Beschwerdegegnerin die berufliche
Eingliederung der Beschwerdeführerin als beendet ansah, ist folglich nicht zu
beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch hier als
unbegründet.
4.2.4 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweiswertigkeit der
Beurteilung des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) unbegründet sind. Die
Beschwerdeführerin weist demnach in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden
Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit aus.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt
sich in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) auf
den Standpunkt, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne. Sie sei zwischenzeitlich 60 Jahre
alt geworden und habe diverse gesundheitlich bedingte Einschränkungen
(Karpaltunnelsyndrom beidseits, HWS- sowie LWS-Beschwerden, Schlafapnoe,
Impingement an der Schulter rechts, depressive Entwicklung, starke
Tagesmüdigkeit, vermutlich Long COVID). Leichte, wechselbelastende
Hilfstätigkeiten, die eine 60jährige Frau ausüben könne, gebe es auf dem 1.
Arbeitsmarkt kaum. Sie seien [zudem] in der Regel im Administrativbereich zu
finden, nicht jedoch in einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1), die aufgrund
der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen. Zudem
werde kein Arbeitgeber eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmende in
diesem Alter einstellen, da das Risiko zu gross sei, dass sie erneut ausfalle.
Schliesslich sei aus koordinationsrechtlicher Sicht angemerkt, dass bei den
Ergänzungsleistungen ab 60 Jahren kein hypothetisches Einkommen mehr
angerechnet werde.
5.2
5.2.1 Das fortgeschrittene Alter
wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die
Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom
19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit,
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die
festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der
Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser
Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen bezüglich der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom
6. Juni 2018 E. 4.1).
5.2.2
5.2.2.1 Das Bundesgericht hatte sich
in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Bejaht wurde das Vorliegen
einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:
5.2.2.2 Dem Versicherten verblieben
zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch
zwei Jahre und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters. In einer angepassten Tätigkeit war er zu 100 %
arbeitsfähig. In seiner beruflichen Laufbahn hatte er als Automechaniker,
CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker,
Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde
davon ausgegangen, dass er mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das
Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten;
lufthygienisch unproblematische Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und
Lendenwirbelsäule; am ehesten konzeptuelle/kognitive Aufgabe) enthielt auch
keine Vielzahl von Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als
(Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber einer Einzelfirma war der Versicherte zudem
bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert. Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt
fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren und zehn Monaten erschien das
Finden einer entsprechenden Stelle unter den gegebenen Umständen nicht als
ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024
E. 5.4 und 5.5).
5.2.2.3 Dem Beschwerdeführer verblieb
im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für
geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare
Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 %
reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine
Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er
ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter,
ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im
Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter
erwerbstätig. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, verletzte
das kantonale Gericht kein Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich
relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2
und 4.3.4).
5.2.2.4 Der Versicherte war im
massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht
vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem
von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt
erachten. Dies galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren
Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte
war in einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in
temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt
werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über
10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige
Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie
ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller
Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig –, dass eine
Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3).
5.2.2.5 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich
als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht
vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar
sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere
Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch
im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
5.2.3
5.2.3.1 Verneint wurde das Vorliegen
einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:
5.2.3.2 Im massgebenden Zeitpunkt war
die Versicherte 62 Jahre und rund zwei Monate alt. Bis zum
AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als zwei
Jahren. Hinzu kam eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete
die Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige
Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, so
absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen
beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit lagen
elf Jahre und länger zurück. Folglich konnte sie nicht mehr hinreichend von
bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im
Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt
verwertbar wären. Dies führte auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder
einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber
erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der
konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre
dauernden Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestanden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14.11.2023 E. 8.2.1).
5.2.3.3 Der Versicherte war im
massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die
Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass
der Versicherte über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über
20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis
schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich
hierbei nicht aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten
Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden
konnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten
erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur
eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte.
Somit war selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder
Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem
Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien
verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und
Maschinen. Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für
Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür
hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an
Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während
25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig
wahrscheinlich erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im
massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung
stand, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit
seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle,
berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit
einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils
stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem
Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012
vom 10. Mai 2013 E. 3.2).
5.2.3.4 Im massgebenden Zeitpunkt war
die Versicherte 61 Jahre und einen Monat alt. Von 1966 bis 1978
arbeitete sie als Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres
ersten Unfalls als Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte
hatte während ihrer beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch
sonstige Erfahrungen erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung
einer neuen und an ihre erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit – i.e. hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg – würde eine Umschulung und damit eine
Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Eine solche Anpassungsfähigkeit war bei der
Versicherten nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom
19. März 2009 E. 4.3).
5.2.3.5 Der Versicherte war im
massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer
bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp
vier Jahre. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende
Beschwerdeführer hatte in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der
Kunststoffbranche und schliesslich bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses
Berufs im April 2000 als selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter
gearbeitet. Die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten
leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung umfassten
erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art, bezüglich welcher
er sich nie Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs-
und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im
Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und
zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des
Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).
5.2.4 Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel
noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. 5.2.1 oben
festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457
E. 3.3). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die medizinischen
Unterlagen bezüglich der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend auf die Beurteilung
des RAD gemäss Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)
abzustellen. Diese Stellungnahme verschafft gestützt auf die darin genannten
Berichte der behandelnden Ärzte genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Das Datum der Stellungnahme stellt somit zugleich den
Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung
für eine Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführerin erlauben. Die am [...]
1964 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre [...] alt.
5.2.5 Vor diesem Hintergrund ist
hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
festzuhalten, dass diese ihre bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin [...]
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang
ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen keine
Einschränkungen. Eine berufliche Umstellung ist somit unumgänglich. Dabei ist
als günstig anzusehen, dass die Beschwerdeführerin, wie ihrem am
13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lebenslauf
(IV-Nr. 55 S. 1 f.) entnommen werden kann, während ihrer
beruflichen Karriere mehrere Stellen- und auch Berufswechsel erlebte. Es ist
zwar richtig, dass sie bereits seit 1993 bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin
arbeitet, wie sie in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2023
(A.S. 6 ff.) vorbringt. Von 1993 bis 2008 war sie als
Betriebsmitarbeiterin im [...] tätig, ehe sie 2008 als Betriebsmitarbeiterin [...]
in das [...] wechselte. Bei ihrer Anstellung als Betriebsmitarbeiterin im [...]
handelte es sich jedoch um eine Teilzeitanstellung. Parallel dazu hatte sie
weitere Teilzeitanstellungen inne. So arbeitete sie von 1993 bis 1995
als Betriebsmitarbeiterin für [...] in [...], von 1997 bis 1999 als
Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] in [...] sowie
von 2000 bis 2001 als Aushilfe für die [...] in [...]. Bereits davor
war die Beschwerdeführerin mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen. 1981 hatte
sie als Haushaltshilfe im [...] in [...] gearbeitet, von 1981
bis 1986 als Betriebsmitarbeiterin für die [...], von 1986
bis 1987 als Haushaltshilfe für den [...] in [...], von 1987
bis 1988 als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, von 1990
bis 1991 als Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] und
schliesslich von 1991 bis 1993 als Betriebsmitarbeiterin für die [...].
Wenngleich der letzte Stellenwechsel der Beschwerdeführerin im Jahr 2008
im massgeblichen Zeitpunkt im Januar 2024 bereits 16 Jahre zurücklag,
kann angesichts ihrer Berufsbiografie davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin mit beruflichen Umstellungen umgehen kann, was im Vergleich
zu anderen Fällen – etwa den unter Ziff. 5.2.3.3 oben geschilderten Fall –
eine gewisse Erleichterung darstellt. Weiter enthält das durch den RAD
formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach für eine körperlich leichte, nicht
pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen
Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten Einschränkungen
bestünden, auch nicht eine Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der
möglichen Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin zu beachten gilt. Der
Arbeitsmarkt kennt verschiedenste Tätigkeiten mit unterschiedlichen
beruflichen, intellektuellen und körperlichen Voraussetzungen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit
Hinweisen), darunter insbesondere auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Zwangshaltung in sauberer Luft, die nicht aus einer Bürobeschäftigung am
Computer bestehen, beispielsweise einfache Kontroll-, Überwachungs- und
Prüftätigkeiten, die keine lange Einarbeitszeit benötigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor, wenn auch in einem
reduzierten Pensum, ihrer bisherigen Tätigkeit nachgeht und folglich keine
längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, die einen Wiedereinstieg
verunmöglichen würde. Bei einer per Januar 2024 verbleibenden Tätigkeit von 5
Jahren und [...] Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters
verbleibt der Beschwerdeführerin zudem ausreichend Zeit, um sich an eine neue
Stelle und ein neues Tätigkeitsfeld anzugewöhnen. Das Alter der
Beschwerdeführerin steht der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit somit nicht
entgegen.
5.3 Dass es auf dem
1. Arbeitsmarkt kaum leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten geben
soll, die eine 60jährige Frau ausüben könne, wie die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) geltend macht,
vermag im hier gegebenen Zusammenhang nicht zu überzeugen. Bei der Bestimmung
des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich – siehe hierzu
Ziff. 6.2.1 unten – ist gemäss Art. 16 ATSG beim
Invalideneinkommen dasjenige Einkommen heranzuziehen, das die versicherte
Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,
umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider auf eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen
Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom
20. Februar 2024 E. 5.5 mit Hinweis), ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf ein überdurchschnittliches
Entgegenkommens seitens des Arbeitgebers angewiesen wäre, um eine ihrem
Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stelle zu finden. Gerade Hilfsarbeiten werden
auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5
mit Hinweis). Unter diesen Umständen erscheint es keinesfalls als
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle findet.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) beruft, so ist festzuhalten, dass
sich eine analoge Anwendung auf die Invalidenversicherung aufgrund
unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen von vornherein verbietet. In der
Invalidenversicherung ist wie erwähnt vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auszugehen, der auch älteren und gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmern
offensteht.
5.5 Mit Blick auf die
Gesamtumstände, insbesondere die Berufsbiografie der Beschwerdeführerin und die
Möglichkeit, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem
vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer Beschäftigungen nachzugehen,
ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Die Rügen der
Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Hinsichtlich des von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs bringt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024
(A.S. 6 ff.) schliesslich vor, dass die Beschwerdegegnerin die
gemischte Methode angewendet habe, obwohl sie – d.h. die
Beschwerdeführerin – bereits bei der Erstanmeldung angegeben habe, dass
sie 100 % arbeiten würde, da die Kinder zwischenzeitlich erwachsen seien.
Eine Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin [in der Folge] gleichwohl
nicht gemacht, sie weise im Entscheid [bloss] lapidar auf die
Schadenminderungspflicht hin, die in diesem Zusammenhang [jedoch] nicht
nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Unterstützung
durch Familienmitglieder oder einen Partner habe. So habe die
Beschwerdeführerin berichtet, dass sie allein wohne, ihr niemand im Haushalt
helfe, sie wegen der Rücken- und Schulterbeschwerden nicht mehr alles machen
könne und bei der Wohnungsreinigung eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass das
von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde
gelegte Valideneinkommen von CHF 62’729.00 dem 80%-Pensum der
Beschwerdeführerin entspreche. Die Beschwerdegegnerin hätte das
Valideneinkommen daher auf 100 % aufrechnen müssen, was ein solches von
CHF 78’411.25 ergeben hätte.
6.2
6.2.1 Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich;
Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der
Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt,
wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen
bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die für die Methodenwahl
entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in
denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich
beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3
mit Hinweisen).
6.2.2 In welchen erwerblichen
Verhältnissen sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall befinden würde,
braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – wie diese in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober
2024 (A.S. 6 ff.) verlangt – allein anhand eines Einkommensvergleichs
bestimmt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Nach der
von der Beschwerdegegnerin angewendeten gemischten Methode fiele der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin noch geringer aus. Mit Blick auf 1. das
in der Stellungnahme des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)
beschriebene Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin, wonach für eine
körperlich leichte, nicht pulmonal belastende (keine Stäube, Dämpfe, Abgase
[oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten
Einschränkungen bestünden, 2. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit von 50 % ihres ursprünglichen Pensums von
80 %, 3. ihre Aussagen anlässlich des Intake-Gesprächs vom
13. Dezember 2024 (IV-Nr. 57), wonach sie sich selbst um den Haushalt
kümmere und weder von ihren [erwachsenen] Kindern noch von anderen Personen
Unterstützung erhalte, [wenngleich] aktuell aus gesundheitlichen Gründen viel
im Haushalt liegen bleibe, [so] sei Staubsaugen oder den Boden feucht aufnehmen
wegen den starken Schmerzen schwierig geworden, und schliesslich 4. die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Haushaltsarbeit von der
Erwerbsarbeit dadurch strukturell unterscheide, dass sie sich etappenweise
erledigen und frei einteilen lasse und hinsichtlich der Art und Weise der
Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung schadenmindernde
Vorkehren getroffen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom
30. August 2010 E. 3.2.5 mit Hinweis), ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ohne Haushaltsabklärung vor Ort davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt keinen erheblichen Einschränkungen unterliege.
6.3
6.3.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. In der Regel ist am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 15. September 2025
E. 4.4.1 mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin ist
gemäss ihrem am 13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen
Lebenslauf (IV-Nr. 55 S. 1 f.) seit 1993 für die [...] und seit
2008 in ihrer heutigen Funktion als Betriebsmitarbeiterin [...] tätig. Laut dem
von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen
vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) würde die Beschwerdeführerin heute
– d.h. am 1. Dezember 2023 – ohne Gesundheitsschaden in ihrer bisherigen
Tätigkeit einen Jahreslohn von CHF 62'728.65 erzielen. Dieser Lohn bezieht
sich – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024
(A.S. 6 ff.) zu Recht vorbringt – offensichtlich auf ihr bisheriges
Arbeitspensum von 80 %. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die
Arbeitgeberin den aktuellen Jahreslohn der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem
Arbeitgeberfragebogen als auch in ihrer Meldung an die
Krankentaggeldversicherung vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 52
S. 26 f.) mit CHF 61'648.65 beziffert. Zum anderen bewegt sich
auch das im Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (IV-Nr. 50) eingetragene Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin
mit Ausnahme der Jahre mit nachweislich langen krankheitsbedingten Absenzen
(2019-2021) seit 2010 stets um den Betrag von CHF 60'000.00. Hochgerechnet
auf ein Pensum von 100 % ergibt sich somit ein Jahreslohn von
CHF 78'410.80 (CHF 62'728.65 / 0.8). Laut Medienmitteilung der
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom [...] (abrufbar unter [...], zuletzt
besucht am 6. November 2025) hatte sich diese mit den Gewerkschaften [...]
und [...] auf Lohnmassnahmen zugunsten ihrer Mitarbeitenden in Höhe von [...]
rückwirkend per [...] geeinigt. Die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin erging am 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Zu
diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
Lohnmassnahmen ihrer Arbeitgeberin folglich einen bei der Invaliditätsberechnung
als Valideneinkommen zu berücksichtigenden Jahreslohn von CHF 79'743.80 [...]
erzielt.
6.3.3 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können
gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird
in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE
vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte
Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt
jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich
rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab
2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens
erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch
offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung
jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174
E. 6.2).
6.3.4 Gemäss Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. April
2024 (IV-Nr. 63) weist die Beschwerdeführerin seit 22. März 2024 in
ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ihres
angestammten Pensums von 80 % auf. Um eine [den gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin] angepasste Tätigkeit handle es sich
hierbei [jedoch] nicht. Nach der am 22. März 2024
als Protokolleintrag von der Beschwerdegegnerin erfassten E-Mail der Case
Managerin der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin müsse diese bei ihrer
bisherigen Tätigkeit regelmässig Gewichte über 5 kg heben. Zudem werde die
Tätigkeit in einer staubbelasteten Umgebung verrichtet. In einer angepassten
Tätigkeit weist die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom
15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) keine relevanten Einschränkungen auf.
Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der
Beschwerdeführerin nicht auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf
die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater
Sektor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Tabelle eine genauere
Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde. Nach der Rechtsprechung ist
bei der Verwendung der Tabellen der LSE [allerdings] auf die im Zeitpunkt des
Entscheids aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Hinsichtlich der
Nominallohnentwicklung bedeutet dies, dass die Quartalsschätzungen des BFS
heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023
E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend datiert die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Die
Tabelle TA1_tirage_skill_level nach der LSE 2022 wurde am 29. Mai 2024
veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabelle von 2020 und somit
auf eine veraltete Tabelle abgestellt. Unter Verwendung der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, und unter
Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung
bis zum zweiten Quartal 2024 (abrufbar unter
zuletzt besucht am 6. November 2025) ergibt sich ein Einkommen von
CHF 56'171.05 (CHF 4'367.00 x 12 Monate / 40 Stunden x
41,7 Stunden [betriebsübliche Arbeitszeit] + 1,7 % von
CHF 54'631.17 [Teuerung 2023] + 1,1 % von CHF 55'559.90
[Teuerung gemäss Schätzung 2. Quartal 2024]). Abzüglich des Pauschalabzugs
gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % resultiert ein
bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigendes Invalideneinkommen von CHF 50'553.95
(CHF 56'171.05 – 10 % von CHF 56'171.05). Der Vollständigkeit halber
ist anzufügen, dass auch eine Bemessung nach den bisherigen, durch die
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einen Tabellenlohnabzug von 10 %
resultieren liesse.
6.4 Die Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen – d.h. des Valideneinkommens von CHF 79'743.80 sowie
des Invalideneinkommens von CHF 50'553.95 – führt zu folgendem
Invaliditätsgrad:
Valideneinkommen CHF 79'743.80;
Invalideneinkommen CHF 50'553.95:
Erwerbseinbusse CHF 29'189.85:
Invaliditätsgrad 36,60
%.
Es liegt somit kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad vor. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als
unbegründet.
7.
7.1 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon