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Entscheid

VSBES.2024.273

Ergänzungsleistungen IV

15. April 2026Deutsch33 min

Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Irja Zuber,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 11. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 2003 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Invalidenrente. Am

7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel der zuständigen AHV-Zweigstelle)

meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der

Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 465 ff.). Nach Einholung diverser

Unterlagen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April

2024 (AK S. 369 ff.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022

bis 30. April 2024 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 83'375.00

und ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 5'669.00 zu.

1.2 Mit Verfügung vom 5. April

2024 (AK S. 342 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Juli 2022 neu fest. Für den

Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2024 erhöhte sie die

Ergänzungsleistungen von CHF 80'981.00 auf CHF 90'030.00. Für den

Zeitraum ab 1. Mai 2024 blieb es bei Ergänzungsleistungen von monatlich

CHF 5'669.00.

1.3 Mit Eingabe vom 18. April

2024 (AK S. 329 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache

gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. und 5. April 2024. Die

Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni

2024 (AK S. 196 ff.) auf die Möglichkeit einer

Schlechterstellung durch den Einspracheentscheid hin. Am 30. Juni 2024 zog

die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurück (AK S. 195). Die

Beschwerdeführerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Verfügung vom

5. Juli 2024 (AK S. 193 f.) als gegenstandslos ab.

1.4 Mit Verfügung vom 15. Juli

2024 (AK S. 181 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nochmals neu fest. Für den Zeitraum

vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte sie einen

entsprechenden Anspruch. Ab 1. Januar 2024 sprach sie ihr

Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 4'681.00 zu. Hinsichtlich der für

den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel

ausbezahlten Leistungen forderte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 67'856.00 zurück. Zur Begründung

führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil

aus dem Nachlass ihres Vaters von CHF 104'500.00 zur lebenslänglichen

Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und damit auf ihren Erbanteil verzichtet

habe. Unter Berücksichtigung dieses Vermögens werde die Vermögensschwelle für

Alleinstehende von CHF 100'000.00 in den Jahren 2022 und 2023

überschritten, so dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.

1.5 Mit Verfügung vom

30. August 2024 (AK S. 123 ff.) wurden die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2024

um monatlich CHF 123.00 von CHF 4'681.00 auf CHF 4'558.00

gekürzt und gleichzeitig eine Rückforderung für die vom 1. Januar bis

31. September 2024 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von

CHF 1'107.00 geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin

aus, dass die Neuberechnung aufgrund der rückwirkend ab Dezember 2022 von

der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigung erfolge.

1.6 Mit Eingabe vom

6. September 2024 (AK S. 37 ff.) erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Juli 2024. Sie verlangte darin sinngemäss, dass die Verfügung vom

15. Juli 2024 aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten sei. Mit

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Aktenseite/n

[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober

2024 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde

erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 11.09.2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung

ab 01.01.2022 Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. November 2024 (A.S. 8 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

2.3 In ihrer Replik vom

28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.

2.4 Mit Verfügung vom

14. Januar 2025 (A.S. 29) stellt das Versicherungsgericht fest, dass

die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet

hat.

2.5 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024

(A.S. 1 ff.). Dieser bezieht sich auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.), welche

sich wiederum gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024

(AK S. 181 ff.) richtet. Mit Verfügung vom 30. August 2024

(AK S. 123 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom

15.

Juli 2024 bloss insoweit in Wiedererwägung, als sie bei der Berechnung

der Ergänzungsleistung die der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Dezember 2022

von der Invalidenversicherung zugesprochene Hilflosenentschädigung

berücksichtigte. Im Übrigen stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 30. August 2024 vollumfänglich auf ihre Verfügung vom

15.

Juli 2024. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August

2024.

hat durch die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. September 2024

somit ebenfalls als angefochten zu gelten. Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Auf den 1. Januar 2021 trat

das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft

(EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585,

BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen

Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die Bestimmungen des ELG

für Ansprüche bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu diesem Zeitpunkt

geltenden Fassung und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2021 in der seither

geltenden Fassung anwendbar (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1

mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom

7.

Juli 2022 E. 3.1). Vorliegend geht es um den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022. Anwendbar

sind somit die neuen Bestimmungen.

2.

2.1

Bund und Kantone richten

Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen

der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist

(Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz

legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten

von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).

2.2

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb

folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei

alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren

CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei

Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,

CHF 50'000.00 (lit. c).

2.3

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]).

2.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die

Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass

die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der

Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet

wurde (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung

unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen

Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an

der Rückerstattungspflicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/04

vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Der Rückforderungsanspruch erlischt

drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25

Abs. 2 ATSG).

3.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der

Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.

der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts

9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der

Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein

erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,

d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.

Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen

vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem

gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O.,

S. 89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel

nur durch diese selbst dokumentiert werden.

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427

E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind,

schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien

Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).

4.

Streitig und zu prüfen ist der von

der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024

(A.S. 1 ff.) bestätigte Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen und damit zusammenhängend der Rückforderungsanspruch der

Beschwerdegegnerin für unrechtmässig bezogene Leistungen in Höhe von

CHF 67'856.00. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom

14.

Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) zwei Rügen vor. Diese gilt es nachfolgend

zu prüfen:

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Reinvermögens einen

Vermögensverzicht von CHF 74'500.00 per 1. Januar 2022 bzw. von

CHF 64'500.00 per 1. Januar 2023 aufgerechnet habe. Der Vater der

Beschwerdeführerin sei am [...] 2017 verstorben. Der Erbteil der

Beschwerdeführerin sei im Erbschaftsinventar [vom 29. August 2017 und

30.

Januar 2018 (AK S. 210 ff.)] mit CHF 104'500.00 beziffert

worden. Gemäss Wunsch des Erblassers hätten die Nachkommen zugunsten der

Nutzniessung der Mutter auf den Pflichtteil verzichtet. Bei der Ermittlung der

Anspruchsberechtigung seien die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigten,

über welche die berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne. Ausser

Rechnung fielen Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung bestehe. Diese

würden weder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer noch der

Dispositiv

nutzniessungsberechtigten Person angerechnet. Demnach könne der mit der

Nutzniessung belegte Erbteil der Beschwerdeführerin nicht als Verzichtsvermögen

angerechnet werden. Die Vermögensschwelle [gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG]

werde nicht erreicht.

5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 (A.S. 18 ff.) zunächst

vor, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht

erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid stelle alleiniges Anfechtungsobjekt

eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens dar. Gleichzeitig schliesse das

Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der ursprünglichen Verfügung in Bezug

auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit

sie unangefochten geblieben seien. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der

Verfügung könne später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden. Es fehle

damit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die

Beschwerde einzutreten sei. Ohnehin greife die Argumentation der

Beschwerdeführerin vorliegend nicht, da es sich um die Anrechnung von

Verzichtsvermögen gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG handle. Ein

Vermögensverzicht sei anzurechnen, wenn ohne Grund einer besonders ungünstigen Erbteilungsrechnung

zugestimmt werde. Obschon der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbteilung im

Jahr 2018 ein Anteil am Nachlass in Höhe von CHF 104'500.00 (abzüglich des

Vorempfangs von CHF 18'000.00) zugestanden hätte, habe sie ihren

Erbanspruch zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und

demnach auf die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche verzichtet.

5.1.3 In ihrer Replik vom

28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin

dafür, dass die Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin in der

Einsprache sehr wohl angefochten worden sei. An die durch einen juristischen

Laien verfasste Einsprache dürften nicht zu hohe formelle Hürden gestellt

werden. Zudem könne sich die Teilrechtskraft [eines Entscheids] nicht auf die

Argumentation, sondern lediglich auf separate Leistungszusprachen erstrecken.

Ein Novenverbot bestehe nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht auf ihren

Erbteil verzichtet, sondern dem Wunsch des Erblassers entsprochen, diesen zur

lebenslänglichen Nutzniessung der Mutter zu überlassen. Die einzige

sachgerechte Lösung sei in einem solchen Fall die Nichtanrechnung des mit der

Nutzniessung belegten Erbteils bis zur Aufhebung der Nutzniessung.

5.1.4 Wie

unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf

das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.

5.2

5.2.1

5.2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt

die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden

Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im

Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der

prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Im Falle einer Einsprache wird

das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen.

Dieser ersetzt die ursprüngliche Verfügung und bildet in der Folge alleiniger

Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die

Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids somit jede

rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren

eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte

materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben sind.

Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft

erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022

E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.1.2 Für die begriffliche

Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom

Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind dagegen die bestimmenden

Elemente ("Teilaspekte") des oder der verfügungsweise festgelegten

Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen

u.a. die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte

wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren

für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten

z.B. der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Einzelne

Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden bloss Begründungselemente

des Streitgegenstands (BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 354 E. 4.3). Werden lediglich einzelne Teilaspekte beanstandet, so

bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft

erwachsen und damit der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d). Sie können von der Beschwerdeinstanz im Rahmen der

Rechtsanwendung von Amtes wegen auch dann anders beurteilt werden als von der

verfügenden Behörde, wenn sie nicht beanstandet worden sind. Sie können m.a.W.

erst dann als rechtskräftig beurteilt und der richterlichen Überprüfung

entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig

entschieden worden ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).

5.2.2 Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin schadet es der Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Einsprache

vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) die Anrechnung des

Verzichtsvermögens bei der Bestimmung ihres Reinvermögens nicht beanstandet zu

haben. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Einsprache fest, dass sie mit der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024

(AK S. 181 ff.) nicht einverstanden sei und die frühere

Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und den Verzicht auf die Rückforderung

beantrage. Streitgegenstand bildet somit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

als solcher und damit zusammenhängend der von der Beschwerdegegnerin zunächst

mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) festgelegte

und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024

(A.S. 1 ff.) bestätigte Rückforderungsanspruch. Bei der Anrechnung

des Verzichtsvermögens handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt bei der

Bestimmung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin, den das

Versicherungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne

Weiteres überprüfen und allenfalls neu beurteilen kann. Eine Teilrechtskraft

liegt insofern nicht vor. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.

5.3

5.3.1 Alleinstehende haben Anspruch

auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 verfügen

(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Das Reinvermögen wird

ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen

werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei

der Berechnung des Reinvermögens ist auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das

nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3

ELG). Als Verzichtsvermögen in diesem Sinne gelten insbesondere Vermögenswerte,

auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet

wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine adäquate Gegenleistung

setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich voraus, dass

zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 zu

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021

geltenden Fassung). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor,

wenn die Gegenleistung im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts ungewiss weit in

der Zukunft liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober

2022 E. 4.2 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember

2021 geltenden Fassung).

5.3.2 Der Erbanspruch der

Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar

vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018

(AK S. 210 ff.) unter Miteinbezug der von den Erben erhaltenen

Vorempfänge CHF 98'521.46. Gemäss den im Erbschaftinventar festgehaltenen

Teilungsvorschriften erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit

dazu, jedem der Nachkommen des Erblassers zulasten ihres eigenen Erbanspruchs

und unter Abzug der jeweiligen Vorempfänge einen Erbanteil von

CHF 122'500.00 zukommen zu lassen. Im Gegenzug erklärten mehrere Erben – darunter

auch die Beschwerdeführerin – ihren Erbanteil mit einer lebenslänglichen

Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin zu belasten. Ob in der

Erhöhung des Erbanspruchs der Beschwerdeführerin zulasten des Erbanspruchs

ihrer Mutter eine adäquate Gegenleistung für die Belastung mit einer

lebenslänglichen Nutzniessung zu erkennen ist, braucht nicht abschliessend

geklärt zu werden. Da es sich um eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der

Mutter der Beschwerdeführerin handelt und der Wegfall der Nutzniessung folglich

ungewiss weit in der Zukunft liegt, ist das Erfordernis eines engen zeitlichen

Zusammenhangs zwischen der Belastung des Erbanspruchs und der Gegenleistung

offensichtlich nicht gegeben. Indem die Beschwerdeführerin ihren Erbanspruch

mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Mutter belastet hat,

hat sie folglich im ergänzungsrechtlichen Sinne auf diesen verzichtet. Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Reinvermögens der

Beschwerdeführerin folglich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen. Die Rüge

der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

5.4

5.4.1 Was die Höhe des

Verzichtsvermögens betrifft, das bei der Berechnung des ergänzungsrechtlich

relevanten Reinvermögens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, so kann

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Erbanspruch der

Beschwerdeführerin gemäss den Teilungsvorschriften im Erbschaftsinventar vom

29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) in

Höhe von CHF 104'500.00 abgestellt werden. Der Erblasser kann nach

Art. 481 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Schranken

der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit

Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Der Vater der Beschwerdeführerin hielt

unter Ziff. 6 seines auszugsweise im Erbschaftsinventar wiedergegebenen

Testaments vom 15. Februar 2013 eine privatorische Klausel fest. Sollte

einer seiner rechtmässigen Erben seinen letzten Willen anfechten, so würde

dieser auf den Pflichtteil gesetzt. Hätte die Beschwerdeführerin der unter

Ziff. 3 des Testaments ihres Vaters vorgesehenen lebenslänglichen

Nutzniessung an ihrem Erbteil zugunsten ihrer Mutter nicht zugestimmt, wäre sie

auf den Pflichtteil gesetzt worden. Das Verzichtsvermögen kann somit nicht

höher sein als ihr Pflichtteil.

5.4.2

5.4.2.1 Der Pflichtteil der

Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar

vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018

(AK S. 210 ff.) CHF 98'521.46. Dieser Betrag ist zunächst insofern

fehlerhaft, als die im Erbschaftsinventar ausgewiesenen Vorempfänge der

Nachkommen von CHF 314'500.00 bloss unter diesen selbst ausgeglichen

werden. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wonach das, was der Erblasser seinen

Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung,

Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, unter der Ausgleichungspflicht

steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, gilt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zugunsten des überlebenden

Ehegatten (BGE 77 II 228 E. 3; vgl. dazu und zur Diskussion in der

Lehre Giorgio Piatti, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Auflage, Basel

2023, Art. 626 N 6). Die Aufzählung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen

in Art. 626 Abs. 2 ZGB ist nicht als erschöpfend zu betrachten. Als

Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Zuwendung mit

Ausstattungscharakter, d.h. jede Zuwendung, die der Existenzbegründung,

-sicherung oder -verbesserung dient (BGE 131 III 49 E. 4.1.2 mit

Hinweis). Mit Ausnahme des Vorempfangs an B.___ ist angesichts der Höhe der

Vorempfänge sämtlichen im Erbschaftsinventar aufgeführten Vorempfängen

Ausstattungscharakter zuzusprechen. Während der Vorempfang an B.___ lediglich

CHF 2'500.00 beträgt und somit offensichtlich nicht der

Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient, belaufen sich die

übrigen Vorempfänge auf CHF 18'000.00 oder CHF 55'000.00. Wird der im

Erbschaftsinventar des Vaters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Nettorücklass

von CHF 1'788'572.13 um die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der

Nachkommen von CHF 312'000.00 erhöht, ergibt sich ein unter den Erben aufzuteilender

Betrag von CHF 2'100'572.13. Unter Zuwendung der frei verfügbaren Quote an

die Mutter der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin kommt den

Nachkommen ein deren Pflichtteil entsprechender Erbanteil von

CHF 787'714.55 (3/8 [Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 471

Ziff. 1 ZGB in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung] von

CHF 2'100'572.13) zu. Da der Vater der Beschwerdeführerin insgesamt zehn

Kinder hat, beträgt der Pflichtteil der Beschwerdeführerin somit vorläufig

CHF 78'771.45 (1/10 von CHF 787'714.55).

5.4.2.2 Als ausgleichungspflichtige

Vorempfänge i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind nicht nur die unter

Ziff. 7 des Erbschaftsinventars vom 29. August 2017 und

30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) aufgeführten Zuwendungen zu

qualifizieren, sondern auch die unter Ziff. 6 des Erbschaftsinventars

erwähnte Abtretung einer Forderung aus Darlehen gegenüber C.___ von

CHF 300’000.00 an die gemeinsamen Nachkommen mit C.___. Angesichts der

Höhe der Forderung ist offensichtlich, dass mit der Abtretung der Forderung die

Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung der gemeinsamen Nachkommen mit

C.___ bezweckt wird. Wird dieser Betrag ebenfalls der Ausgleichung unter den

Erben zugeführt, so erhöht sich der Pflichtteil der Beschwerdeführerin um CHF 11'250.00

(CHF 300'000.00 x 3/8 x 1/10) auf CHF 90'021.45 (CHF 78'771.45 +

CHF 11'250.00). Abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen

Vorempfangs in Höhe von CHF 18'000.00 ist bei der Berechnung des

Reinvermögens der Beschwerdeführerin somit ein Verzichtsvermögen von CHF 72'021.45

zu berücksichtigen.

5.5

5.5.1 Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00

vermindert (Art. 17e

Abs. 1 ELV). Der Wert

des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des

auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

5.5.2 Vorliegend erfolgte der

Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zum

Erbschaftsinventar am 12. April 2018. Eine erstmalige Verminderung des

anzurechnenden Betrags war folglich per 1. Januar 2020 vorzunehmen. Per

1. Januar 2022 war der Betrag um insgesamt CHF 30'000.00 zu

vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2022 somit

CHF 42'021.45. Per 1. Januar 2023 war der Betrag um insgesamt CHF 40'000.00

zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2023 somit CHF 32'021.45.

6.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, dass die von ihrer Mutter vorgeschossenen Heim- und

Lebenshaltungskosten bei der Berechnung ihres Reinvermögens von der

Beschwerdegegnerin nicht als Schuld berücksichtigt worden seien. Die

Beschwerdegegnerin qualifiziere die vorgeschossenen Heim- und

Lebenshaltungskosten [zwar] als private Leistungen mit Fürsorgecharakter i.S.v.

Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Sie verkenne dann aber, dass

öffentliche und private Leistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen

subsidiär seien. Die Kosten für das Wohnen und den Lebensbedarf vor dem

Heimeintritt, die Heimkosten und der Betrag für die persönlichen Auslagen, die

Krankenkassenprämien, die Betreuungskosten sowie die weiteren anerkannten

Ausgaben müssten bei der Berechnung der [jährlichen] Ergänzungsleistung

berücksichtigt werden, zumal sowohl ein entsprechender Darlehensvertrag als

auch Belege über die Zahlungen und die Rückzahlung durch die Beschwerdeführerin

vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihrer Mutter rückerstattungspflichtig.

6.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. November 2024 (A.S. 18 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Heim- und

Lebenshaltungskosten auf die ausführliche Begründung in ihrem

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.). In

diesem Entscheid führt sie zunächst aus, dass nur einwandfrei belegte Schulden

vom Rohvermögen abzuziehen seien. Aktenkundig seien Auszüge verschiedener

Bankkonti der Mutter, die belegten, dass diese im Zeitraum vom 1. Januar

2022 bis 31. Dezember 2023 die Heim- und Betreuungskosten sowie die

Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die belegten

Ausgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 105’680.40. Angesichts des

Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der belegten

Leistungen sei weiter davon auszugehen, dass es sich hierbei um Leistungen aus

Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ff. ZGB bzw. allenfalls um

eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11

Abs. 3 lit. c ELG handle. Einer solchen Leistung stehe lediglich eine

bedingte Rückerstattungspflicht gegenüber. Die Bedingung sei erfüllt, sobald

die unterstützte Person zu Geld gekommen sei. Bis zum Eintritt der Bedingung

verschaffe die bedingte Rückerstattungspflicht keinen juristisch durchsetzbaren

Anspruch. Vorliegend sei ein Teil des geltend gemachten Darlehens durch die mit

Verfügung vom 2. November 2023 ausbezahlte Nachzahlung der Invalidenrente

im Umfang von CHF 37'079.00 gedeckt worden. Die restliche Verwandtenunterstützung

könne bis dato nicht geltend gemacht werden. Denn solange die Beschwerdeführerin

nicht zu Geld gekommen sei, sei sie auch nicht zu einer Rückerstattung

verpflichtet. Da es sich demnach nicht um eine Schuld handle, die eingefordert

werden könne, sei sie nicht vom Vermögen abziehbar. Schliesslich könne auch in

Bezug auf das geltend gemachte Darlehen im Umfang von CHF 12'194.40 für

die Heimkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024

festgehalten werden, dass dieses mit der ausbezahlten Nachzahlung der

Ergänzungsleistung als gedeckt gelte und daher kein weiteres Mal als Schuld

geltend gemacht werden könne.

6.1.3 In ihrer Replik vom

28. November 2024 (A.S. 24 ff.) stellt die Beschwerdeführerin

fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht der

Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkenne. Gleichwohl bleibe sie bei der

Einschätzung, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschossenen

Heim- und Lebenskosten nicht als Schuld anzurechnen seien. Wie es dazu komme,

erschliesse sich aus den Ausführungen nicht. Wenn

Verwandtenunterstützungsbeiträge ausgerichtet würden, weil sich die Auszahlung

der Ergänzungsleistung verzögere, so verbessere der mit der Zusprache der

Ergänzungsleistung entstehende Nachzahlungsanspruch die wirtschaftliche

Situation der bisher bedürftigen Person so weit, dass nicht nur die

Bedürftigkeit wegfalle, sondern auch eine Rückerstattungsmöglichkeit entstehe.

Der entsprechende Rückerstattungsanspruch müsse analog zur Situation bei

öffentlichen Sozialhilfeleistungen und bei öffentlichen und privaten Leistungen

mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter mit der Nachzahlung verrechnet werden

können, weil nur so dem koordinationsrechtlichen Vorrang der Ergänzungsleistung

gegenüber der Verwandtenunterstützung effektiv zum Durchbruch verholfen werden

könne.

6.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben

bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik innert Frist verzichtet.

6.2

6.2.1 Wie unter Ziff. 5.3.1 oben

bereits erwähnt, wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die

nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Hierzu

zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen

Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,

ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,

deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss

einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung lässt einen Schuldenabzug von Verzichtsvermögen nicht zu (Urteil

des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2; Carigiet/Koch,

a.a.O., S. 233). Da hier auch tatsächliches Vermögen vorliegt, kommt die

Berücksichtigung von Schulden insoweit in Frage.

6.2.2

6.2.2.1 Soweit durch entsprechende

Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen, ist zwischen den Parteien

unstrittig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Zahlungen zugunsten ihrer

Tochter vorgenommen hat. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis

31. Dezember 2023 sind Zahlungen der Mutter an die D.___ von CHF 74'491.95,

an die Krankenkasse E.___ von CHF 9'788.40 und an die Praxis F.___ in Höhe

von CHF 20'500.00 nachgewiesen (AK S. 40 ff.), insgesamt

somit ein Betrag von CHF 104'780.35. Für die übrigen in der mit der

Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.)

eingereichten Zusammenstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten

(AK S. 39) liegen dagegen keine rechtsgenüglichen Belege vor. Damit

kommen für den genannten Zeitraum von vornherein «nur» Schulden im Umfang von

CHF 104'780.35 in Frage. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom

1. Januar bis 29. Februar 2024 von der Mutter der Beschwerdeführerin

bezahlten Heimkosten macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diese

bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben bereits

Berücksichtigung fanden und durch die entsprechende Nachzahlung als gedeckt zu

gelten haben. Die entsprechenden Zahlungen der Mutter können nicht als Schuld

anerkannt werden, ansonsten sie unzulässigerweise zweimal berücksichtigt

würden.

6.2.2.2 Dass es sich bei den genannten

Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin um Leistungen mit ausgesprochenem

Fürsorgecharakter handle, wie vorab von der Beschwerdegegnerin und

anschliessend auch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist unzutreffend.

Eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter liegt vor, wenn der

Leistungsempfänger bedürftig ist und der Leistungserbringer mit seiner Leistung

den Zweck verfolgt, dem Leistungsempfänger in seiner aktuellen Notlage zu

helfen. Fürsorgebedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit,

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 3. Auflage, Basel 2016,

Rz. 227). Die Beschwerdeführerin wies per 1. Januar 2022 Bankguthaben

in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 auf (CHF 80'769.17 auf Sparkonto

Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie

CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance

[AK S. 408]). Von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann

zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Rede sein.

6.2.2.3 Ob und inwiefern die

Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu ihren Gunsten von ihrer Mutter bezahlten

Rechnungen rückerstattungspflichtig ist, bestimmt sich nach der rechtlichen

Qualifikation dieser Zahlungen. In diesem Zusammenhang ist zunächst

festzuhalten, dass die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur

Volljährigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind

dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen

nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am [...]

2021 volljährig. Da es ihr aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung nicht

möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren, trifft ihre Mutter ab dem [...]

2021 keine elterliche Unterhaltspflicht mehr. Eine allfällige

Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB fällt EL-rechtlich ausser Betracht

(Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Weiter ist auf den von der

Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom

7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel; AK S. 465 ff.) eingereichten

Vertrag mit ihrer Mutter vom 1. August 2022 hinzuweisen

(AK S. 511), wonach ihre Mutter vorläufig im Sinne einer

Bevorschussung die Heimkosten der D.___ sowie die Lebensunterhaltskosten der

Beschwerdeführerin übernimmt. Nach dem expliziten Vertragswortlaut handelt es

sich bei dieser Vereinbarung um ein monatlich wachsendes Darlehen, dessen

Rückzahlung rückwirkend nach einem positiven Bescheid der Invalidenversicherung

erfolgt. Der Abschluss dieses Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrer Mutter geht zeitlich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die D.___

am 18. Juli 2022 einher (siehe hierzu die Ausweise über die Pensions- und

Betreuungskosten der D.___ vom 20. Dezember 2022 [AK S. 358)

sowie 5. April 2024 [AK S. 356 f.]). Bei der D.___ handelt

es sich um ein Wohnheim für erwachsene Personen, die aufgrund psychischer

Beeinträchtigung auf Unterstützung in der Lebensgestaltung angewiesen sind

(siehe hierzu das Betreuungskonzept der D.___, abrufbar unter [...], zuletzt

besucht am 25. Februar 2026). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

ihres Eintritts in die D.___ mit ihrer Mutter eine Regelung über die

Bevorschussung ihrer Lebenshaltungskosten traf, erscheint lebensnah. Mit dem

Vertrag vom 1. August 2022 liegt somit ein echtzeitlicher Beleg dafür vor,

dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin von dieser selbst getragen

und von ihrer Mutter lediglich bevorschusst werden. Dem Vermögen der

Beschwerdeführerin steht folglich eine stetig wachsende Darlehensschuld

gegenüber. Die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten

Rechnungen sind zumindest rechnerisch so zu behandeln, als ob sie von der

Beschwerdeführerin selbst bezahlt worden wären. Dass sich die

Beschwerdeführerin und ihre Mutter offensichtlich aus Praktikabilitätsgründen

für eine Bevorschussung durch die Mutter entschieden haben, darf der

Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Fraglich ist, ab wann die von

der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen als rückerstattungspflichtig

anzusehen sind. Im Vertrag vom 1. August 2022 wird dieser Zeitpunkt auf

den 1. Januar 2022 festgelegt. Inwiefern die Beschwerdeführerin beim

Vertragsschluss am 1. August 2022 zur Anerkennung einer Rückwirkung

verpflichtet gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend können

die von der Mutter der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen erst ab 1. August

2022 als rückerstattungspflichtig anerkannt werden.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin wies per

1. Januar 2022 ein Vermögen in Höhe von CHF 123'716.95 auf. Dieses

Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 (CHF 80'769.17

auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407]

sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance

[AK S. 408]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00

(AK S. 409 ff. sowie 414 ff.) und Verzichtsvermögen in Höhe

von CHF 42'021.45 – siehe oben Ziff. 5.5.2 – zusammen. Per

1. Januar 2023 wies die Beschwerdeführerin ein Vermögen in Höhe von

CHF 113'940.45 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe

von insgesamt CHF 81'418.90 (CHF 71'898.89 auf Sparkonto Viva IBAN [...]

bei der Credit Suisse [AK S. 498], CHF 9'021.44 auf Privatkonto

Viva Young IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 501] sowie

CHF 498.57 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance

[AK S. 499]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 sowie

Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 32'021.45 – siehe oben

Ziff. 5.5.2 – zusammen. Mit Ausnahme des Verzichtsvermögens,

das sich gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert – vgl. oben Ziff. 5.5.1 –,

erfuhr das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 höhenmässig praktisch

keine Veränderung.

6.3.2 Im Zeitraum vom 1. August

bis 31. Dezember 2022 leistete die Mutter der Beschwerdeführerin folgende

Zahlungen an die D.___: CHF 2'837.25 am 9. August

(AK S. 40), CHF 3'055.50 am 7. September

(AK S. 41), CHF 2'640.00 am 20. September

(AK S. 42), CHF 6'638.10 am 2. November

(AK S. 43), CHF 5'858.10 am 2. Dezember

(AK S. 44) sowie CHF 3'768.00 am 12. Dezember

(AK S. 45). Per 30. November 2022 belief sich das Darlehen der

Mutter an die Beschwerdeführerin somit auf CHF 15'170.85. Erst mit den

Zahlungen im Dezember 2022 stieg die Darlehenssumme auf CHF 24'796.95.

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Vermögens von

CHF 123'716.95 per 1. Januar 2022 – siehe oben

Ziff. 6.3.1 – erst im Laufe des Dezembers 2022 unter die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1

lit. a ELG fiel. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

entstand somit ab Januar 2023. Daran ändern auch die im Zeitraum vom

1. August bis 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen an die von der [...]

der Beschwerdeführerin geleitete Praxis F.___ von monatlich CHF 900.00

nichts. Diese Zahlungen beliefen sich per 30. November 2022 auf

CHF 3'600.00 und vermögen den Zeitpunkt der Unterschreitung der

Vermögensschwelle damit nicht zu beeinflussen. Ob für die Betreuung der

Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ überhaupt eine Notwendigkeit bestand,

so dass die entsprechenden Kosten ergänzungsrechtlich anzuerkennen sind, kann

vorliegend somit offen bleiben.

6.4 Für den Zeitraum bis Ende

Dezember 2022 erweist sich der von der Beschwerdeführerin angefochtene

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.), wonach wegen

Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss

Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

besteht, als korrekt. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verfügung vom

15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) unrechtmässige Leistungen in

Höhe von CHF 29'752.00 erbracht. In diesem Umfang gilt es die

Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Ab Januar 2023 fällt das

Vermögen der Beschwerdeführerin unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, so dass ab dann ein Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde ist

damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches der

Beschwerdeführerin ab Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, inwiefern die Kosten

der Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ ausgabenseitig zu

berücksichtigen sind.

7.

7.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikoste (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g Satz 2 ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008

vom 25. Februar 2009 E. 11.1 mit Hinweisen). Im Streit steht

vorliegend im Wesentlichen der von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar

2022 bis 31. Dezember 2023. Nachdem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar

2023 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt, rechtfertigt es sich, ihr

eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.

7.2 Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 27. Januar 2025

(A.S. 31) bei einem Zeitaufwand von 12.7 Stunden ein Honorar inkl. Auslagen

und MwSt. von CHF 3'315.50 geltend. Für den nachprozessualen Aufwand

(Urteilsstudium, Urteilsbesprechung, Fallabschluss) ist in der Kostennote ein Aufwand

von insgesamt 1.5 Stunden vorgesehen. Praxisgemäss wird hierfür lediglich

1 Stunde entschädigt. Der Zeitaufwand ist entsprechend um 0.5 Stunden

zu kürzen. Weiter ist die Spesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Eine

Pauschale von 5 % ist angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten

ergebenden Auslagen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen gibt die Kostennote der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei

einem Zeitaufwand von 12,2 Stunden ergibt sich somit ein Honorar inkl.

Auslagen und MwSt. von CHF 3'124.30 (Honorar von CHF 2'806.00 [12,2

Stunden x CHF 230.00] + Auslagen CHF 84.20 [3 % von

CHF 2'806.00] + MwSt. CHF 234.10 [8.1 % von CHF 2'890.20]).

Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. CHF 1'562.15, zu

entschädigen.

8. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen vom

1. Januar bis 31. Dezember 2022 betrifft. Die auf diesen Zeitraum

entfallende Rückforderung von CHF 29'752.00 wird bestätigt.

2. In Bezug auf den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2023

wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom

11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des

Anspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'562.15

inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon