VSBES.2024.273
Ergänzungsleistungen IV
15. April 2026Deutsch33 min
Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Irja Zuber,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 11. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 2003 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Invalidenrente. Am
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel der zuständigen AHV-Zweigstelle)
meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der
Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 465 ff.). Nach Einholung diverser
Unterlagen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April
2024 (AK S. 369 ff.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022
bis 30. April 2024 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 83'375.00
und ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 5'669.00 zu.
1.2 Mit Verfügung vom 5. April
2024 (AK S. 342 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Juli 2022 neu fest. Für den
Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2024 erhöhte sie die
Ergänzungsleistungen von CHF 80'981.00 auf CHF 90'030.00. Für den
Zeitraum ab 1. Mai 2024 blieb es bei Ergänzungsleistungen von monatlich
CHF 5'669.00.
1.3 Mit Eingabe vom 18. April
2024 (AK S. 329 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. und 5. April 2024. Die
Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 26. Juni
2024 (AK S. 196 ff.) auf die Möglichkeit einer
Schlechterstellung durch den Einspracheentscheid hin. Am 30. Juni 2024 zog
die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurück (AK S. 195). Die
Beschwerdeführerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Verfügung vom
5. Juli 2024 (AK S. 193 f.) als gegenstandslos ab.
1.4 Mit Verfügung vom 15. Juli
2024 (AK S. 181 ff.) legte die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nochmals neu fest. Für den Zeitraum
vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte sie einen
entsprechenden Anspruch. Ab 1. Januar 2024 sprach sie ihr
Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 4'681.00 zu. Hinsichtlich der für
den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel
ausbezahlten Leistungen forderte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 67'856.00 zurück. Zur Begründung
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil
aus dem Nachlass ihres Vaters von CHF 104'500.00 zur lebenslänglichen
Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und damit auf ihren Erbanteil verzichtet
habe. Unter Berücksichtigung dieses Vermögens werde die Vermögensschwelle für
Alleinstehende von CHF 100'000.00 in den Jahren 2022 und 2023
überschritten, so dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
1.5 Mit Verfügung vom
30. August 2024 (AK S. 123 ff.) wurden die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2024
um monatlich CHF 123.00 von CHF 4'681.00 auf CHF 4'558.00
gekürzt und gleichzeitig eine Rückforderung für die vom 1. Januar bis
31. September 2024 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von
CHF 1'107.00 geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin
aus, dass die Neuberechnung aufgrund der rückwirkend ab Dezember 2022 von
der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigung erfolge.
1.6 Mit Eingabe vom
6. September 2024 (AK S. 37 ff.) erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Juli 2024. Sie verlangte darin sinngemäss, dass die Verfügung vom
15. Juli 2024 aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten sei. Mit
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Aktenseite/n
[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober
2024 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde
erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11.09.2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung
ab 01.01.2022 Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 (A.S. 8 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
2.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.
2.4 Mit Verfügung vom
14. Januar 2025 (A.S. 29) stellt das Versicherungsgericht fest, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet
hat.
2.5 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024
(A.S. 1 ff.). Dieser bezieht sich auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.), welche
sich wiederum gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024
(AK S. 181 ff.) richtet. Mit Verfügung vom 30. August 2024
(AK S. 123 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
15.
Juli 2024 bloss insoweit in Wiedererwägung, als sie bei der Berechnung
der Ergänzungsleistung die der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Dezember 2022
von der Invalidenversicherung zugesprochene Hilflosenentschädigung
berücksichtigte. Im Übrigen stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 30. August 2024 vollumfänglich auf ihre Verfügung vom
15.
Juli 2024. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August
2024.
hat durch die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. September 2024
somit ebenfalls als angefochten zu gelten. Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Auf den 1. Januar 2021 trat
das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft
(EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585,
BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die Bestimmungen des ELG
für Ansprüche bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2021 in der seither
geltenden Fassung anwendbar (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1
mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom
7.
Juli 2022 E. 3.1). Vorliegend geht es um den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022. Anwendbar
sind somit die neuen Bestimmungen.
2.
2.1
Bund und Kantone richten
Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist
(Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz
legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten
von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).
2.2
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb
folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei
alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren
CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,
CHF 50'000.00 (lit. c).
2.3
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]).
2.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die
Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass
die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der
Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet
wurde (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen
Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an
der Rückerstattungspflicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/04
vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Der Rückforderungsanspruch erlischt
drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 ATSG).
3.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.
der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts
9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der
Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,
d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.
Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen
vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem
gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel
nur durch diese selbst dokumentiert werden.
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427
E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind,
schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien
Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
4.
Streitig und zu prüfen ist der von
der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024
(A.S. 1 ff.) bestätigte Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen und damit zusammenhängend der Rückforderungsanspruch der
Beschwerdegegnerin für unrechtmässig bezogene Leistungen in Höhe von
CHF 67'856.00. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom
14.
Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) zwei Rügen vor. Diese gilt es nachfolgend
zu prüfen:
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Reinvermögens einen
Vermögensverzicht von CHF 74'500.00 per 1. Januar 2022 bzw. von
CHF 64'500.00 per 1. Januar 2023 aufgerechnet habe. Der Vater der
Beschwerdeführerin sei am [...] 2017 verstorben. Der Erbteil der
Beschwerdeführerin sei im Erbschaftsinventar [vom 29. August 2017 und
30.
Januar 2018 (AK S. 210 ff.)] mit CHF 104'500.00 beziffert
worden. Gemäss Wunsch des Erblassers hätten die Nachkommen zugunsten der
Nutzniessung der Mutter auf den Pflichtteil verzichtet. Bei der Ermittlung der
Anspruchsberechtigung seien die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigten,
über welche die berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne. Ausser
Rechnung fielen Vermögenswerte, an denen eine Nutzniessung bestehe. Diese
würden weder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer noch der
Dispositiv
nutzniessungsberechtigten Person angerechnet. Demnach könne der mit der
Nutzniessung belegte Erbteil der Beschwerdeführerin nicht als Verzichtsvermögen
angerechnet werden. Die Vermögensschwelle [gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG]
werde nicht erreicht.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 (A.S. 18 ff.) zunächst
vor, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht
erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid stelle alleiniges Anfechtungsobjekt
eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens dar. Gleichzeitig schliesse das
Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der ursprünglichen Verfügung in Bezug
auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit
sie unangefochten geblieben seien. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der
Verfügung könne später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden. Es fehle
damit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die
Beschwerde einzutreten sei. Ohnehin greife die Argumentation der
Beschwerdeführerin vorliegend nicht, da es sich um die Anrechnung von
Verzichtsvermögen gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG handle. Ein
Vermögensverzicht sei anzurechnen, wenn ohne Grund einer besonders ungünstigen Erbteilungsrechnung
zugestimmt werde. Obschon der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbteilung im
Jahr 2018 ein Anteil am Nachlass in Höhe von CHF 104'500.00 (abzüglich des
Vorempfangs von CHF 18'000.00) zugestanden hätte, habe sie ihren
Erbanspruch zur lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Mutter überlassen und
demnach auf die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche verzichtet.
5.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) hält die Beschwerdeführerin
dafür, dass die Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin in der
Einsprache sehr wohl angefochten worden sei. An die durch einen juristischen
Laien verfasste Einsprache dürften nicht zu hohe formelle Hürden gestellt
werden. Zudem könne sich die Teilrechtskraft [eines Entscheids] nicht auf die
Argumentation, sondern lediglich auf separate Leistungszusprachen erstrecken.
Ein Novenverbot bestehe nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht auf ihren
Erbteil verzichtet, sondern dem Wunsch des Erblassers entsprochen, diesen zur
lebenslänglichen Nutzniessung der Mutter zu überlassen. Die einzige
sachgerechte Lösung sei in einem solchen Fall die Nichtanrechnung des mit der
Nutzniessung belegten Erbteils bis zur Aufhebung der Nutzniessung.
5.1.4 Wie
unter Ziff. I. 2.4 oben bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf
das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet.
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden
Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im
Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der
prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Im Falle einer Einsprache wird
das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen.
Dieser ersetzt die ursprüngliche Verfügung und bildet in der Folge alleiniger
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die
Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids somit jede
rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren
eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte
materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben sind.
Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft
erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022
E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.1.2 Für die begriffliche
Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom
Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind dagegen die bestimmenden
Elemente ("Teilaspekte") des oder der verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen
u.a. die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte
wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren
für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten
z.B. der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Einzelne
Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden bloss Begründungselemente
des Streitgegenstands (BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 354 E. 4.3). Werden lediglich einzelne Teilaspekte beanstandet, so
bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft
erwachsen und damit der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d). Sie können von der Beschwerdeinstanz im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen auch dann anders beurteilt werden als von der
verfügenden Behörde, wenn sie nicht beanstandet worden sind. Sie können m.a.W.
erst dann als rechtskräftig beurteilt und der richterlichen Überprüfung
entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig
entschieden worden ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
5.2.2 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin schadet es der Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Einsprache
vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.) die Anrechnung des
Verzichtsvermögens bei der Bestimmung ihres Reinvermögens nicht beanstandet zu
haben. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Einsprache fest, dass sie mit der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024
(AK S. 181 ff.) nicht einverstanden sei und die frühere
Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und den Verzicht auf die Rückforderung
beantrage. Streitgegenstand bildet somit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
als solcher und damit zusammenhängend der von der Beschwerdegegnerin zunächst
mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) festgelegte
und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024
(A.S. 1 ff.) bestätigte Rückforderungsanspruch. Bei der Anrechnung
des Verzichtsvermögens handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt bei der
Bestimmung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin, den das
Versicherungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne
Weiteres überprüfen und allenfalls neu beurteilen kann. Eine Teilrechtskraft
liegt insofern nicht vor. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
5.3
5.3.1 Alleinstehende haben Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 verfügen
(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Das Reinvermögen wird
ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen
werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei
der Berechnung des Reinvermögens ist auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das
nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3
ELG). Als Verzichtsvermögen in diesem Sinne gelten insbesondere Vermögenswerte,
auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet
wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine adäquate Gegenleistung
setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich voraus, dass
zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 zu
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember 2021
geltenden Fassung). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor,
wenn die Gegenleistung im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts ungewiss weit in
der Zukunft liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober
2022 E. 4.2 zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis am 31. Dezember
2021 geltenden Fassung).
5.3.2 Der Erbanspruch der
Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar
vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018
(AK S. 210 ff.) unter Miteinbezug der von den Erben erhaltenen
Vorempfänge CHF 98'521.46. Gemäss den im Erbschaftinventar festgehaltenen
Teilungsvorschriften erklärte sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit
dazu, jedem der Nachkommen des Erblassers zulasten ihres eigenen Erbanspruchs
und unter Abzug der jeweiligen Vorempfänge einen Erbanteil von
CHF 122'500.00 zukommen zu lassen. Im Gegenzug erklärten mehrere Erben – darunter
auch die Beschwerdeführerin – ihren Erbanteil mit einer lebenslänglichen
Nutzniessung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin zu belasten. Ob in der
Erhöhung des Erbanspruchs der Beschwerdeführerin zulasten des Erbanspruchs
ihrer Mutter eine adäquate Gegenleistung für die Belastung mit einer
lebenslänglichen Nutzniessung zu erkennen ist, braucht nicht abschliessend
geklärt zu werden. Da es sich um eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der
Mutter der Beschwerdeführerin handelt und der Wegfall der Nutzniessung folglich
ungewiss weit in der Zukunft liegt, ist das Erfordernis eines engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen der Belastung des Erbanspruchs und der Gegenleistung
offensichtlich nicht gegeben. Indem die Beschwerdeführerin ihren Erbanspruch
mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Mutter belastet hat,
hat sie folglich im ergänzungsrechtlichen Sinne auf diesen verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Reinvermögens der
Beschwerdeführerin folglich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen. Die Rüge
der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
5.4
5.4.1 Was die Höhe des
Verzichtsvermögens betrifft, das bei der Berechnung des ergänzungsrechtlich
relevanten Reinvermögens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, so kann
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Erbanspruch der
Beschwerdeführerin gemäss den Teilungsvorschriften im Erbschaftsinventar vom
29. August 2017 und 30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) in
Höhe von CHF 104'500.00 abgestellt werden. Der Erblasser kann nach
Art. 481 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Schranken
der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit
Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Der Vater der Beschwerdeführerin hielt
unter Ziff. 6 seines auszugsweise im Erbschaftsinventar wiedergegebenen
Testaments vom 15. Februar 2013 eine privatorische Klausel fest. Sollte
einer seiner rechtmässigen Erben seinen letzten Willen anfechten, so würde
dieser auf den Pflichtteil gesetzt. Hätte die Beschwerdeführerin der unter
Ziff. 3 des Testaments ihres Vaters vorgesehenen lebenslänglichen
Nutzniessung an ihrem Erbteil zugunsten ihrer Mutter nicht zugestimmt, wäre sie
auf den Pflichtteil gesetzt worden. Das Verzichtsvermögen kann somit nicht
höher sein als ihr Pflichtteil.
5.4.2
5.4.2.1 Der Pflichtteil der
Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters beträgt gemäss Erbschaftsinventar
vom 29. August 2017 und 30. Januar 2018
(AK S. 210 ff.) CHF 98'521.46. Dieser Betrag ist zunächst insofern
fehlerhaft, als die im Erbschaftsinventar ausgewiesenen Vorempfänge der
Nachkommen von CHF 314'500.00 bloss unter diesen selbst ausgeglichen
werden. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wonach das, was der Erblasser seinen
Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung,
Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, unter der Ausgleichungspflicht
steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, gilt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zugunsten des überlebenden
Ehegatten (BGE 77 II 228 E. 3; vgl. dazu und zur Diskussion in der
Lehre Giorgio Piatti, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Auflage, Basel
2023, Art. 626 N 6). Die Aufzählung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen
in Art. 626 Abs. 2 ZGB ist nicht als erschöpfend zu betrachten. Als
Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Zuwendung mit
Ausstattungscharakter, d.h. jede Zuwendung, die der Existenzbegründung,
-sicherung oder -verbesserung dient (BGE 131 III 49 E. 4.1.2 mit
Hinweis). Mit Ausnahme des Vorempfangs an B.___ ist angesichts der Höhe der
Vorempfänge sämtlichen im Erbschaftsinventar aufgeführten Vorempfängen
Ausstattungscharakter zuzusprechen. Während der Vorempfang an B.___ lediglich
CHF 2'500.00 beträgt und somit offensichtlich nicht der
Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient, belaufen sich die
übrigen Vorempfänge auf CHF 18'000.00 oder CHF 55'000.00. Wird der im
Erbschaftsinventar des Vaters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Nettorücklass
von CHF 1'788'572.13 um die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der
Nachkommen von CHF 312'000.00 erhöht, ergibt sich ein unter den Erben aufzuteilender
Betrag von CHF 2'100'572.13. Unter Zuwendung der frei verfügbaren Quote an
die Mutter der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin kommt den
Nachkommen ein deren Pflichtteil entsprechender Erbanteil von
CHF 787'714.55 (3/8 [Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 471
Ziff. 1 ZGB in der bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung] von
CHF 2'100'572.13) zu. Da der Vater der Beschwerdeführerin insgesamt zehn
Kinder hat, beträgt der Pflichtteil der Beschwerdeführerin somit vorläufig
CHF 78'771.45 (1/10 von CHF 787'714.55).
5.4.2.2 Als ausgleichungspflichtige
Vorempfänge i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind nicht nur die unter
Ziff. 7 des Erbschaftsinventars vom 29. August 2017 und
30. Januar 2018 (AK S. 210 ff.) aufgeführten Zuwendungen zu
qualifizieren, sondern auch die unter Ziff. 6 des Erbschaftsinventars
erwähnte Abtretung einer Forderung aus Darlehen gegenüber C.___ von
CHF 300’000.00 an die gemeinsamen Nachkommen mit C.___. Angesichts der
Höhe der Forderung ist offensichtlich, dass mit der Abtretung der Forderung die
Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung der gemeinsamen Nachkommen mit
C.___ bezweckt wird. Wird dieser Betrag ebenfalls der Ausgleichung unter den
Erben zugeführt, so erhöht sich der Pflichtteil der Beschwerdeführerin um CHF 11'250.00
(CHF 300'000.00 x 3/8 x 1/10) auf CHF 90'021.45 (CHF 78'771.45 +
CHF 11'250.00). Abzüglich des von der Beschwerdeführerin erhaltenen
Vorempfangs in Höhe von CHF 18'000.00 ist bei der Berechnung des
Reinvermögens der Beschwerdeführerin somit ein Verzichtsvermögen von CHF 72'021.45
zu berücksichtigen.
5.5
5.5.1 Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00
vermindert (Art. 17e
Abs. 1 ELV). Der Wert
des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des
auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
5.5.2 Vorliegend erfolgte der
Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zum
Erbschaftsinventar am 12. April 2018. Eine erstmalige Verminderung des
anzurechnenden Betrags war folglich per 1. Januar 2020 vorzunehmen. Per
1. Januar 2022 war der Betrag um insgesamt CHF 30'000.00 zu
vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2022 somit
CHF 42'021.45. Per 1. Januar 2023 war der Betrag um insgesamt CHF 40'000.00
zu vermindern. Das Verzichtsvermögen betrug per 1. Januar 2023 somit CHF 32'021.45.
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, dass die von ihrer Mutter vorgeschossenen Heim- und
Lebenshaltungskosten bei der Berechnung ihres Reinvermögens von der
Beschwerdegegnerin nicht als Schuld berücksichtigt worden seien. Die
Beschwerdegegnerin qualifiziere die vorgeschossenen Heim- und
Lebenshaltungskosten [zwar] als private Leistungen mit Fürsorgecharakter i.S.v.
Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Sie verkenne dann aber, dass
öffentliche und private Leistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen
subsidiär seien. Die Kosten für das Wohnen und den Lebensbedarf vor dem
Heimeintritt, die Heimkosten und der Betrag für die persönlichen Auslagen, die
Krankenkassenprämien, die Betreuungskosten sowie die weiteren anerkannten
Ausgaben müssten bei der Berechnung der [jährlichen] Ergänzungsleistung
berücksichtigt werden, zumal sowohl ein entsprechender Darlehensvertrag als
auch Belege über die Zahlungen und die Rückzahlung durch die Beschwerdeführerin
vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihrer Mutter rückerstattungspflichtig.
6.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 (A.S. 18 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Heim- und
Lebenshaltungskosten auf die ausführliche Begründung in ihrem
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.). In
diesem Entscheid führt sie zunächst aus, dass nur einwandfrei belegte Schulden
vom Rohvermögen abzuziehen seien. Aktenkundig seien Auszüge verschiedener
Bankkonti der Mutter, die belegten, dass diese im Zeitraum vom 1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2023 die Heim- und Betreuungskosten sowie die
Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die belegten
Ausgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 105’680.40. Angesichts des
Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der belegten
Leistungen sei weiter davon auszugehen, dass es sich hierbei um Leistungen aus
Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 ff. ZGB bzw. allenfalls um
eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11
Abs. 3 lit. c ELG handle. Einer solchen Leistung stehe lediglich eine
bedingte Rückerstattungspflicht gegenüber. Die Bedingung sei erfüllt, sobald
die unterstützte Person zu Geld gekommen sei. Bis zum Eintritt der Bedingung
verschaffe die bedingte Rückerstattungspflicht keinen juristisch durchsetzbaren
Anspruch. Vorliegend sei ein Teil des geltend gemachten Darlehens durch die mit
Verfügung vom 2. November 2023 ausbezahlte Nachzahlung der Invalidenrente
im Umfang von CHF 37'079.00 gedeckt worden. Die restliche Verwandtenunterstützung
könne bis dato nicht geltend gemacht werden. Denn solange die Beschwerdeführerin
nicht zu Geld gekommen sei, sei sie auch nicht zu einer Rückerstattung
verpflichtet. Da es sich demnach nicht um eine Schuld handle, die eingefordert
werden könne, sei sie nicht vom Vermögen abziehbar. Schliesslich könne auch in
Bezug auf das geltend gemachte Darlehen im Umfang von CHF 12'194.40 für
die Heimkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024
festgehalten werden, dass dieses mit der ausbezahlten Nachzahlung der
Ergänzungsleistung als gedeckt gelte und daher kein weiteres Mal als Schuld
geltend gemacht werden könne.
6.1.3 In ihrer Replik vom
28. November 2024 (A.S. 24 ff.) stellt die Beschwerdeführerin
fest, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht der
Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkenne. Gleichwohl bleibe sie bei der
Einschätzung, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgeschossenen
Heim- und Lebenskosten nicht als Schuld anzurechnen seien. Wie es dazu komme,
erschliesse sich aus den Ausführungen nicht. Wenn
Verwandtenunterstützungsbeiträge ausgerichtet würden, weil sich die Auszahlung
der Ergänzungsleistung verzögere, so verbessere der mit der Zusprache der
Ergänzungsleistung entstehende Nachzahlungsanspruch die wirtschaftliche
Situation der bisher bedürftigen Person so weit, dass nicht nur die
Bedürftigkeit wegfalle, sondern auch eine Rückerstattungsmöglichkeit entstehe.
Der entsprechende Rückerstattungsanspruch müsse analog zur Situation bei
öffentlichen Sozialhilfeleistungen und bei öffentlichen und privaten Leistungen
mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter mit der Nachzahlung verrechnet werden
können, weil nur so dem koordinationsrechtlichen Vorrang der Ergänzungsleistung
gegenüber der Verwandtenunterstützung effektiv zum Durchbruch verholfen werden
könne.
6.1.4 Wie unter Ziff. I. 2.4 oben
bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik innert Frist verzichtet.
6.2
6.2.1 Wie unter Ziff. 5.3.1 oben
bereits erwähnt, wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die
nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Hierzu
zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen
Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,
ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,
deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss
einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung lässt einen Schuldenabzug von Verzichtsvermögen nicht zu (Urteil
des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2; Carigiet/Koch,
a.a.O., S. 233). Da hier auch tatsächliches Vermögen vorliegt, kommt die
Berücksichtigung von Schulden insoweit in Frage.
6.2.2
6.2.2.1 Soweit durch entsprechende
Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen, ist zwischen den Parteien
unstrittig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Zahlungen zugunsten ihrer
Tochter vorgenommen hat. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2023 sind Zahlungen der Mutter an die D.___ von CHF 74'491.95,
an die Krankenkasse E.___ von CHF 9'788.40 und an die Praxis F.___ in Höhe
von CHF 20'500.00 nachgewiesen (AK S. 40 ff.), insgesamt
somit ein Betrag von CHF 104'780.35. Für die übrigen in der mit der
Einsprache vom 6. September 2024 (AK S. 37 ff.)
eingereichten Zusammenstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten
(AK S. 39) liegen dagegen keine rechtsgenüglichen Belege vor. Damit
kommen für den genannten Zeitraum von vornherein «nur» Schulden im Umfang von
CHF 104'780.35 in Frage. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom
1. Januar bis 29. Februar 2024 von der Mutter der Beschwerdeführerin
bezahlten Heimkosten macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diese
bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben bereits
Berücksichtigung fanden und durch die entsprechende Nachzahlung als gedeckt zu
gelten haben. Die entsprechenden Zahlungen der Mutter können nicht als Schuld
anerkannt werden, ansonsten sie unzulässigerweise zweimal berücksichtigt
würden.
6.2.2.2 Dass es sich bei den genannten
Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin um Leistungen mit ausgesprochenem
Fürsorgecharakter handle, wie vorab von der Beschwerdegegnerin und
anschliessend auch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist unzutreffend.
Eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter liegt vor, wenn der
Leistungsempfänger bedürftig ist und der Leistungserbringer mit seiner Leistung
den Zweck verfolgt, dem Leistungsempfänger in seiner aktuellen Notlage zu
helfen. Fürsorgebedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 3. Auflage, Basel 2016,
Rz. 227). Die Beschwerdeführerin wies per 1. Januar 2022 Bankguthaben
in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 auf (CHF 80'769.17 auf Sparkonto
Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407] sowie
CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance
[AK S. 408]). Von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann
zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Rede sein.
6.2.2.3 Ob und inwiefern die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu ihren Gunsten von ihrer Mutter bezahlten
Rechnungen rückerstattungspflichtig ist, bestimmt sich nach der rechtlichen
Qualifikation dieser Zahlungen. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur
Volljährigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind
dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen
nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am [...]
2021 volljährig. Da es ihr aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung nicht
möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren, trifft ihre Mutter ab dem [...]
2021 keine elterliche Unterhaltspflicht mehr. Eine allfällige
Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB fällt EL-rechtlich ausser Betracht
(Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Weiter ist auf den von der
Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom
7. Dezember 2023 (Posteingangsstempel; AK S. 465 ff.) eingereichten
Vertrag mit ihrer Mutter vom 1. August 2022 hinzuweisen
(AK S. 511), wonach ihre Mutter vorläufig im Sinne einer
Bevorschussung die Heimkosten der D.___ sowie die Lebensunterhaltskosten der
Beschwerdeführerin übernimmt. Nach dem expliziten Vertragswortlaut handelt es
sich bei dieser Vereinbarung um ein monatlich wachsendes Darlehen, dessen
Rückzahlung rückwirkend nach einem positiven Bescheid der Invalidenversicherung
erfolgt. Der Abschluss dieses Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter geht zeitlich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die D.___
am 18. Juli 2022 einher (siehe hierzu die Ausweise über die Pensions- und
Betreuungskosten der D.___ vom 20. Dezember 2022 [AK S. 358)
sowie 5. April 2024 [AK S. 356 f.]). Bei der D.___ handelt
es sich um ein Wohnheim für erwachsene Personen, die aufgrund psychischer
Beeinträchtigung auf Unterstützung in der Lebensgestaltung angewiesen sind
(siehe hierzu das Betreuungskonzept der D.___, abrufbar unter [...], zuletzt
besucht am 25. Februar 2026). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihres Eintritts in die D.___ mit ihrer Mutter eine Regelung über die
Bevorschussung ihrer Lebenshaltungskosten traf, erscheint lebensnah. Mit dem
Vertrag vom 1. August 2022 liegt somit ein echtzeitlicher Beleg dafür vor,
dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin von dieser selbst getragen
und von ihrer Mutter lediglich bevorschusst werden. Dem Vermögen der
Beschwerdeführerin steht folglich eine stetig wachsende Darlehensschuld
gegenüber. Die von der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten
Rechnungen sind zumindest rechnerisch so zu behandeln, als ob sie von der
Beschwerdeführerin selbst bezahlt worden wären. Dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre Mutter offensichtlich aus Praktikabilitätsgründen
für eine Bevorschussung durch die Mutter entschieden haben, darf der
Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Fraglich ist, ab wann die von
der Mutter zugunsten der Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen als rückerstattungspflichtig
anzusehen sind. Im Vertrag vom 1. August 2022 wird dieser Zeitpunkt auf
den 1. Januar 2022 festgelegt. Inwiefern die Beschwerdeführerin beim
Vertragsschluss am 1. August 2022 zur Anerkennung einer Rückwirkung
verpflichtet gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend können
die von der Mutter der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen erst ab 1. August
2022 als rückerstattungspflichtig anerkannt werden.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin wies per
1. Januar 2022 ein Vermögen in Höhe von CHF 123'716.95 auf. Dieses
Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt CHF 81'195.50 (CHF 80'769.17
auf Sparkonto Viva IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 407]
sowie CHF 426.35 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance
[AK S. 408]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00
(AK S. 409 ff. sowie 414 ff.) und Verzichtsvermögen in Höhe
von CHF 42'021.45 – siehe oben Ziff. 5.5.2 – zusammen. Per
1. Januar 2023 wies die Beschwerdeführerin ein Vermögen in Höhe von
CHF 113'940.45 auf. Dieses Vermögen setzte sich aus Bankguthaben in Höhe
von insgesamt CHF 81'418.90 (CHF 71'898.89 auf Sparkonto Viva IBAN [...]
bei der Credit Suisse [AK S. 498], CHF 9'021.44 auf Privatkonto
Viva Young IBAN [...] bei der Credit Suisse [AK S. 501] sowie
CHF 498.57 auf Jugendkonto IBAN [...] bei der PostFinance
[AK S. 499]), Anteilscheinen im Wert von CHF 500.00 sowie
Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 32'021.45 – siehe oben
Ziff. 5.5.2 – zusammen. Mit Ausnahme des Verzichtsvermögens,
das sich gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert – vgl. oben Ziff. 5.5.1 –,
erfuhr das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 höhenmässig praktisch
keine Veränderung.
6.3.2 Im Zeitraum vom 1. August
bis 31. Dezember 2022 leistete die Mutter der Beschwerdeführerin folgende
Zahlungen an die D.___: CHF 2'837.25 am 9. August
(AK S. 40), CHF 3'055.50 am 7. September
(AK S. 41), CHF 2'640.00 am 20. September
(AK S. 42), CHF 6'638.10 am 2. November
(AK S. 43), CHF 5'858.10 am 2. Dezember
(AK S. 44) sowie CHF 3'768.00 am 12. Dezember
(AK S. 45). Per 30. November 2022 belief sich das Darlehen der
Mutter an die Beschwerdeführerin somit auf CHF 15'170.85. Erst mit den
Zahlungen im Dezember 2022 stieg die Darlehenssumme auf CHF 24'796.95.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Vermögens von
CHF 123'716.95 per 1. Januar 2022 – siehe oben
Ziff. 6.3.1 – erst im Laufe des Dezembers 2022 unter die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1
lit. a ELG fiel. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
entstand somit ab Januar 2023. Daran ändern auch die im Zeitraum vom
1. August bis 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen an die von der [...]
der Beschwerdeführerin geleitete Praxis F.___ von monatlich CHF 900.00
nichts. Diese Zahlungen beliefen sich per 30. November 2022 auf
CHF 3'600.00 und vermögen den Zeitpunkt der Unterschreitung der
Vermögensschwelle damit nicht zu beeinflussen. Ob für die Betreuung der
Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ überhaupt eine Notwendigkeit bestand,
so dass die entsprechenden Kosten ergänzungsrechtlich anzuerkennen sind, kann
vorliegend somit offen bleiben.
6.4 Für den Zeitraum bis Ende
Dezember 2022 erweist sich der von der Beschwerdeführerin angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (A.S. 1 ff.), wonach wegen
Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss
Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
besteht, als korrekt. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verfügung vom
15. Juli 2024 (AK S. 181 ff.) unrechtmässige Leistungen in
Höhe von CHF 29'752.00 erbracht. In diesem Umfang gilt es die
Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Ab Januar 2023 fällt das
Vermögen der Beschwerdeführerin unter die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, so dass ab dann ein Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde ist
damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Anspruches der
Beschwerdeführerin ab Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, inwiefern die Kosten
der Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Praxis F.___ ausgabenseitig zu
berücksichtigen sind.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikoste (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g Satz 2 ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen besteht Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008
vom 25. Februar 2009 E. 11.1 mit Hinweisen). Im Streit steht
vorliegend im Wesentlichen der von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2023. Nachdem der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2023 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt, rechtfertigt es sich, ihr
eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.
7.2 Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht in ihrer Kostennote vom 27. Januar 2025
(A.S. 31) bei einem Zeitaufwand von 12.7 Stunden ein Honorar inkl. Auslagen
und MwSt. von CHF 3'315.50 geltend. Für den nachprozessualen Aufwand
(Urteilsstudium, Urteilsbesprechung, Fallabschluss) ist in der Kostennote ein Aufwand
von insgesamt 1.5 Stunden vorgesehen. Praxisgemäss wird hierfür lediglich
1 Stunde entschädigt. Der Zeitaufwand ist entsprechend um 0.5 Stunden
zu kürzen. Weiter ist die Spesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Eine
Pauschale von 5 % ist angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten
ergebenden Auslagen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen gibt die Kostennote der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei
einem Zeitaufwand von 12,2 Stunden ergibt sich somit ein Honorar inkl.
Auslagen und MwSt. von CHF 3'124.30 (Honorar von CHF 2'806.00 [12,2
Stunden x CHF 230.00] + Auslagen CHF 84.20 [3 % von
CHF 2'806.00] + MwSt. CHF 234.10 [8.1 % von CHF 2'890.20]).
Hiervon hat die Beschwerdegegnerin die Hälfte, d.h. CHF 1'562.15, zu
entschädigen.
8. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen vom
1. Januar bis 31. Dezember 2022 betrifft. Die auf diesen Zeitraum
entfallende Rückforderung von CHF 29'752.00 wird bestätigt.
2. In Bezug auf den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2023
wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom
11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des
Anspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'562.15
inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon