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Entscheid

VSBES.2024.274

Ergänzungsleistungen

12. August 2025Deutsch14 min

monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche sich zunächst auf

Source so.ch

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

(Einspracheentscheid vom 19. September 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bejahte mit Verfügung vom 15. März 2021

ab 1. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK S. 849). Diese Ergänzungsleistungen bestanden aus einer

monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche sich zunächst auf

CHF 956.00 (a.a.O.) und später auf CHF 960.00 belief (AK S. 741 + 811).

1.2 Am 14. Juli 2022 nahm die

Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und verfügte, dass für die Jahre 2021

und 2022 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, weil ab 1. Januar

2021 die ausländische Altersrente der Ehefrau B.___ anzurechnen sei (AK

S. 678 f.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete

sodann in den zwei Verfügungen vom 16. August 2022 (AK S. 665 ff.) die

kantonale individuelle Prämienverbilligung des Ehepaars für 2021 und 2022

(wobei der Betrag für das Jahr 2022 am 22. November 2022 korrigiert wurde,

AK S. 601 f.). Nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen

resultierte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von CHF 10'306.80

resp. 9'620.40, welcher bei den Krankenversicherungen des Ehepaars

zurückzufordern war. Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab (AK S. 421 ff.), was das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

seinem Urteil VSBES.2023.154 vom 15. Januar 2024 bestätigte (AK S. 263 ff.).

Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht am 5. März 2024 nicht

ein (AK S. 168 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 10. November

2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu, wobei sie

den fehlenden Anspruch ab Januar 2021 bestätigte, jedoch ab 1. Oktober 2022

eine monatliche Prämienvergütung von CHF 672.00 gewährte (AK S. 622 f.).

1.5 Am 2. Dezember 2022 reichte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der

Rückforderungen ein (AK S. 639 f.), was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 9. August 2024 ablehnte (AK S. 103 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AK S. 79 ff.) wies sie mit Entscheid vom 19. September

2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am

14. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 6 ff.), welche

am 19. Oktober 2024 ergänzt wird (A.S. 12 f.). Sein Rechtsbegehren lautet

dahin, dass von allen Rückforderungen abzusehen sei.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 11. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer deponiert am

14. Januar 2025 eine weitere Eingabe (A.S. 20). Diese geht am 15. Januar

2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 21), welche sich in der

Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich

diese auf den Erlass der Rückforderung bezieht. Soweit der Beschwerdeführer

hingegen die rechtskräftige Rückforderung als solche beanstandet, kann darauf

nicht eingetreten werden.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit den Rückforderungen von insgesamt CHF 19'927.20 (10'306.80 +

9'620.40, E. I. 1.3 hiervor) nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als

Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn kumulativ eine

grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein entsprechendes

Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung

feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, nachdem

die beiden Verfügungen vom 16. August 2024, worin die Beschwerdegegnerin die

Rückforderungen festsetzte, resp. der nachfolgende Einspracheentscheid vom

23.

Mai 2023 rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurden (E. I. 1.3 hiervor).

Die Verfügung vom 22. November 2022 wiederum hat keinen Einfluss auf den Inhalt

der Verfügung vom 16. August 2024 für das Jahr 2022 (s. Urteil VSBES.2023.154

E. II. 3.2, AK S. 269).

2.2

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der

Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger

darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu

unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein

und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten

Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden

Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Dormann, a.a.O., N 73).

Die anspruchsberechtigte Person, ihr

gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,

welche eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, haben der kantonalen

Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins

Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich

Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen,

welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten

Person eintreten (Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung / ELV, SR 831.301).

2.3

Eine grosse Härte liegt vor, wenn

die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und gewisse

zusätzliche Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5

Abs. 1 und 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSV, SR 830.11). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Erwin Carigiet / Uwe Koch in:

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, N 367). Dabei

erfüllt eine Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht,

grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2). Besonderheiten

gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen

zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Diesfalls besteht die

Pflicht zur Rückerstattung unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht

(Carigiet / Koch, a.a.O., N 373). Sind die aus den entsprechenden Nachzahlungen

stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (d.h.

mit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung an die versicherte Person, s.

a.a.O., mit Hinweis), noch vorhanden, fehlt es insoweit an einer grossen Härte.

Dies betrifft jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein

zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer

zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken

und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221

E. 6d S. 228). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person

trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über

die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts

9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2; Dormann, a.a.O., N 80).

3.

3.1

3.1.1

Die Ehefrau gab im

«Fragebogen für EL-Antragsstellende zur AHV- oder IV-Rente» am 23. November

2020.

an, bei ihr sei eine ausländische Rente in Abklärung (AK S. 892). Es

handelte sich dabei um eine [...] Altersrente (AK S. 903). In der Verfügung vom

15.

März 2021, welche die Ergänzungsleistungen festsetzte, brachte die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich folgenden Kommentar an (AK S. 849):

Zurzeit ist der Betrag der

[...] Rente noch nicht bekannt. Bitte stellen Sie uns den Entscheid der Rente

aus [...]n sofort nach Erhalt zu. Die Ergänzungsleistungen gelten im

Zusammenhang mit der Nachzahlung der Rente aus [...] als Vorschussleistungen

und sind rückerstattungspflichtig. Sobald der Betrag der [...] Rente bekannt

ist, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung der EL.

3.1.2

Am 18. Januar 2022 erkundigte sich

die Beschwerdegegnerin nach dem Rentenentscheid (AK S. 795), den die Ehefrau

daraufhin am 26. Januar 2022 einreichte (AK S. 794). Er datiert vom 31.

Dezember 2021 und sprach der Ehefrau ab 1. November 2020 eine Rente zu, wobei

deren Auszahlung eingestellt wurde, bis die Auflösung aller Arbeitsverhältnisse

nachgewiesen sei. Dieser Nachweis verzögerte sich, da die ausländische

Rentenversicherung zusätzliche Belege verlangte (AK S. 746) und eine Auszahlung

der Rente am 14. Februar 2022 erneut verweigerte (AK S. 514 f.). Erst

im Rentenbescheid vom 11. April 2022 wurde die Ausrichtung der Rente per

1.

Januar 2021 bewilligt, wobei die Nachzahlungen am 19. April 2022

erfolgten (AK S. 306 f. + 513).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht in

erster Linie geltend, die [...] Rente hätte nicht als Einkommen angerechnet

werden dürfen, da diese 2021 noch nicht ausbezahlt worden sei und damit gar nicht

zur Verfügung gestanden habe. Dieses Argument ist jedoch im vorliegenden

Verfahren, das den Erlass der Rückforderung betrifft, unbehelflich, da die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2021 verneinte

(E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Da dagegen keine Einsprache erfolgte resp. die

Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, sind die fraglichen Verfügungen vom

14.

Juli und 10. November 2022 in Rechtskraft erwachsen und damit im hiesigen

Beschwerdeverfahren verbindlich (s. dazu Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.2

+ 3.1.3, AK S. 268). Die Rückforderungen als solche wiederum, welche auf der

rückwirkenden Aufhebung der Ergänzungsleistungen beruhen, sind vom

Versicherungsgericht am 15. Januar 2024 bestätigt worden; dieser Entscheid

erwuchs in Rechtskraft, als da Bundesgericht auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eintrat (s. E. I. 1.3 hiervor sowie Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.3,

AK S. 268 f.). Andererseits ist die Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin

inhaltlich unzutreffend. Er ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass eine

Rentennachzahlung eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen nach

sich zieht (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 144 N 372). Dabei wird

fingiert, dass die Rente seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt wurde

(a.a.O., S. 145 Fn 493 mit Hinweis).

3.2.2

Was den guten Glauben anbelangt,

so trifft es zwar zu, dass die Ehefrau schon 2020 in [...] eine Altersrente

beantragt hatte. Dieser Anspruch befand sich indes während des gesamten Jahres

2021.

bei der [...] Rentenversicherung in Abklärung. Diese erliess erst am

31.

Dezember 2021 einen Rentenbescheid, worin sie die Höhe der Rente

berechnete, deren Auszahlung jedoch davon abhängig machte, dass die Ehefrau

zusätzliche Belege über die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit einreicht (E. II.

3.1.1

hiervor), was am 14. Februar 2022 bestätigt wurde. Erst am 11. April

2022.

wurde die Rentenauszahlung bewilligt, worauf ab 19. April 2022

Auszahlungen erfolgten (E. II. 3.1.2 hiervor). Bis dahin war ungewiss, ob und

gegebenenfalls wann eine Rente ausgerichtet werden würde (s. BGE 122 V 221 E.

4a S. 224). Eine Meldepflichtverletzung (s. dazu unter E. II. 2.2

hiervor) liegt nicht vor, nachdem die Ehefrau der Beschwerdegegnerin schon vor

der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erklärt hatte, dass sie in [...] eine

Rente beantragt habe (E. II. 3.1.1 hiervor), und sodann den ersten

Rentenbescheid innerhalb eines Monats einreichte (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor

diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau während des Bezugs der Ergänzungsleistungen gutgläubig waren und sich auch

auf den guten Glauben berufen dürfen. Daran vermag der Vorbehalt in der

Verfügung vom 15. März 2021 nichts zu ändern, wonach bei einer

Rentennachzahlung eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

vorgenommen werde, denn auf die Höhe der laufenden Ergänzungsleistungen hatte

dies keinen Einfluss (s. BGE 122 V 221 E. 4a S. 224). Es widerspräche Sinn und

Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene Personen wegen des

ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens Rückstellungen vornehmen

oder auf den Bezug von Ergänzungsleistungen verzichten müssten, um nicht als bösgläubig

zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1).

3.2.3

Die Rückforderungen der

Beschwerdegegnerin rühren daher, dass sie Ergänzungsleistungen ausrichtete und

die Ehefrau in der Folge eine Rentennachzahlung erhielt. Daher entscheidet sich

nach der für solche Konstellationen einschlägigen Rechtsprechung, ob eine

grosse Härte vorliegt (s. E. II. 2.3 hiervor), zumal der Anspruch auf die [...]

Rente ab 1. Januar 2021 den gleichen Zeitraum wie die ausgerichteten

Ergänzungsleistungen betrifft. Eine grosse Härte ist folglich insoweit zu

verneinen, als die aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel im Zeitpunkt, in

dem die Rückzahlungsverfügungen vom 16. August 2022 ergingen, noch

vorhanden waren resp. als darüber in Erwartung der Rückforderung anderweitig

disponiert wurde. In der Verfügung vom 15. März 2021 war vermerkt worden, dass

bei einer Nachzahlung der [...] Rente die Ergänzungsleistungen neu berechnet

und zurückgefordert werden müssen (E. II. 3.1.1 hiervor). Vor diesem

Hintergrund mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im April 2022, als

die besagte Nachzahlung erfolgte, damit rechnen, dass sie die

Ergänzungsleistungen zurückerstatten müssen. Daher kann offenbleiben, ob sie

die Rentennachzahlung bis 16. August 2022 verbraucht hatten, denn selbst wenn

dies der Fall wäre, würde sich dies nicht zu ihren Gunsten auswirken.

Folglich kommt im Umfang der Nachzahlung

über [...] 20'150.50 für die Zeit von Januar 2021 bis April 2022

(16'310.30 + 1'338.44 + 2'501.76, AK S. 307 Ziff. 3 und S. 513) kein

Erlass in Frage. Ausgehend von der Umrechnung der Beschwerdegegnerin entspricht

die Nachzahlung für 2021 CHF 2'919.00 (AK S. 700 f.) und für Januar bis April

2022.

pro rata temporis CHF 1'124.65 (3'374.00 : 12 Mt. x 4 Mt., s. AK S. 691 f.

+ 694 f.). Hingegen sind die Rückforderungen insoweit zu erlassen, als sie über

die erwähnten Nachzahlungen hinausgehen. Die Ergänzungsleistungen ab Januar

2021.

waren – wie bereits erwähnt – gutgläubig empfangen worden

(E. II. 3.2.2 hiervor). Was die grosse Härte betrifft, so sind die

Verhältnisse entscheidend, als die Rückforderungen in Rechtskraft erwuchsen,

d.h. mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024

(E. I. 1.3 hiervor). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer

Ergänzungsleistungen (s. AK S. 282), womit auch die grosse Härte zu bejahen ist

(E. II. 2.3 hiervor) und die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben. Die Rückforderungen von CHF 10'306.80 und

9'620.40 sind teilweise zu erlassen, so dass noch ein Forderungsbetrag von

CHF 2'919.00 resp. 1'124.65 verbleibt.

4.

Der Beschwerdeführer hat trotz

seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er

weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine

Entschädigung beantragt hat.

5.

In Beschwerdesachen über

Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG

nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. September 2024 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Rückforderungen der

Beschwerdegegnerin von CHF 10'306.80 und CHF 9'620.40 werden insoweit

teilweise erlassen, als der Beschwerdeführer A.___ noch folgende Ergänzungsleistungen

zurückerstatten muss:

o CHF 2'919.00 (Januar bis Dezember 2021)

o CHF 1'124.65 (Januar bis April

2022)

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_532/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.