VSBES.2024.274
Ergänzungsleistungen
12. August 2025Deutsch14 min
monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche sich zunächst auf
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
(Einspracheentscheid vom 19. September 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bejahte mit Verfügung vom 15. März 2021
ab 1. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK S. 849). Diese Ergänzungsleistungen bestanden aus einer
monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche sich zunächst auf
CHF 956.00 (a.a.O.) und später auf CHF 960.00 belief (AK S. 741 + 811).
1.2 Am 14. Juli 2022 nahm die
Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und verfügte, dass für die Jahre 2021
und 2022 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, weil ab 1. Januar
2021 die ausländische Altersrente der Ehefrau B.___ anzurechnen sei (AK
S. 678 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete
sodann in den zwei Verfügungen vom 16. August 2022 (AK S. 665 ff.) die
kantonale individuelle Prämienverbilligung des Ehepaars für 2021 und 2022
(wobei der Betrag für das Jahr 2022 am 22. November 2022 korrigiert wurde,
AK S. 601 f.). Nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen
resultierte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von CHF 10'306.80
resp. 9'620.40, welcher bei den Krankenversicherungen des Ehepaars
zurückzufordern war. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab (AK S. 421 ff.), was das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
seinem Urteil VSBES.2023.154 vom 15. Januar 2024 bestätigte (AK S. 263 ff.).
Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht am 5. März 2024 nicht
ein (AK S. 168 ff.).
1.4 Mit Verfügung vom 10. November
2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu, wobei sie
den fehlenden Anspruch ab Januar 2021 bestätigte, jedoch ab 1. Oktober 2022
eine monatliche Prämienvergütung von CHF 672.00 gewährte (AK S. 622 f.).
1.5 Am 2. Dezember 2022 reichte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der
Rückforderungen ein (AK S. 639 f.), was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 9. August 2024 ablehnte (AK S. 103 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AK S. 79 ff.) wies sie mit Entscheid vom 19. September
2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am
14. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 6 ff.), welche
am 19. Oktober 2024 ergänzt wird (A.S. 12 f.). Sein Rechtsbegehren lautet
dahin, dass von allen Rückforderungen abzusehen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 11. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer deponiert am
14. Januar 2025 eine weitere Eingabe (A.S. 20). Diese geht am 15. Januar
2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 21), welche sich in der
Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich
diese auf den Erlass der Rückforderung bezieht. Soweit der Beschwerdeführer
hingegen die rechtskräftige Rückforderung als solche beanstandet, kann darauf
nicht eingetreten werden.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit den Rückforderungen von insgesamt CHF 19'927.20 (10'306.80 +
9'620.40, E. I. 1.3 hiervor) nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als
Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wer Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn kumulativ eine
grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein entsprechendes
Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung
feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, nachdem
die beiden Verfügungen vom 16. August 2024, worin die Beschwerdegegnerin die
Rückforderungen festsetzte, resp. der nachfolgende Einspracheentscheid vom
23.
Mai 2023 rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurden (E. I. 1.3 hiervor).
Die Verfügung vom 22. November 2022 wiederum hat keinen Einfluss auf den Inhalt
der Verfügung vom 16. August 2024 für das Jahr 2022 (s. Urteil VSBES.2023.154
E. II. 3.2, AK S. 269).
2.2
Der gute Glaube ist zu vermuten
(Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der
Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger
darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu
unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein
und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten
Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Dormann, a.a.O., N 73).
Die anspruchsberechtigte Person, ihr
gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde,
welche eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, haben der kantonalen
Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins
Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich
Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen,
welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten
Person eintreten (Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung / ELV, SR 831.301).
2.3
Eine grosse Härte liegt vor, wenn
die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und gewisse
zusätzliche Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5
Abs. 1 und 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSV, SR 830.11). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Erwin Carigiet / Uwe Koch in:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, N 367). Dabei
erfüllt eine Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht,
grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2). Besonderheiten
gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Diesfalls besteht die
Pflicht zur Rückerstattung unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht
(Carigiet / Koch, a.a.O., N 373). Sind die aus den entsprechenden Nachzahlungen
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (d.h.
mit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung an die versicherte Person, s.
a.a.O., mit Hinweis), noch vorhanden, fehlt es insoweit an einer grossen Härte.
Dies betrifft jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein
zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer
zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken
und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221
E. 6d S. 228). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person
trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über
die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts
9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2; Dormann, a.a.O., N 80).
3.
3.1
3.1.1
Die Ehefrau gab im
«Fragebogen für EL-Antragsstellende zur AHV- oder IV-Rente» am 23. November
2020.
an, bei ihr sei eine ausländische Rente in Abklärung (AK S. 892). Es
handelte sich dabei um eine [...] Altersrente (AK S. 903). In der Verfügung vom
15.
März 2021, welche die Ergänzungsleistungen festsetzte, brachte die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich folgenden Kommentar an (AK S. 849):
Zurzeit ist der Betrag der
[...] Rente noch nicht bekannt. Bitte stellen Sie uns den Entscheid der Rente
aus [...]n sofort nach Erhalt zu. Die Ergänzungsleistungen gelten im
Zusammenhang mit der Nachzahlung der Rente aus [...] als Vorschussleistungen
und sind rückerstattungspflichtig. Sobald der Betrag der [...] Rente bekannt
ist, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung der EL.
3.1.2
Am 18. Januar 2022 erkundigte sich
die Beschwerdegegnerin nach dem Rentenentscheid (AK S. 795), den die Ehefrau
daraufhin am 26. Januar 2022 einreichte (AK S. 794). Er datiert vom 31.
Dezember 2021 und sprach der Ehefrau ab 1. November 2020 eine Rente zu, wobei
deren Auszahlung eingestellt wurde, bis die Auflösung aller Arbeitsverhältnisse
nachgewiesen sei. Dieser Nachweis verzögerte sich, da die ausländische
Rentenversicherung zusätzliche Belege verlangte (AK S. 746) und eine Auszahlung
der Rente am 14. Februar 2022 erneut verweigerte (AK S. 514 f.). Erst
im Rentenbescheid vom 11. April 2022 wurde die Ausrichtung der Rente per
1.
Januar 2021 bewilligt, wobei die Nachzahlungen am 19. April 2022
erfolgten (AK S. 306 f. + 513).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht in
erster Linie geltend, die [...] Rente hätte nicht als Einkommen angerechnet
werden dürfen, da diese 2021 noch nicht ausbezahlt worden sei und damit gar nicht
zur Verfügung gestanden habe. Dieses Argument ist jedoch im vorliegenden
Verfahren, das den Erlass der Rückforderung betrifft, unbehelflich, da die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2021 verneinte
(E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Da dagegen keine Einsprache erfolgte resp. die
Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, sind die fraglichen Verfügungen vom
14.
Juli und 10. November 2022 in Rechtskraft erwachsen und damit im hiesigen
Beschwerdeverfahren verbindlich (s. dazu Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.2
+ 3.1.3, AK S. 268). Die Rückforderungen als solche wiederum, welche auf der
rückwirkenden Aufhebung der Ergänzungsleistungen beruhen, sind vom
Versicherungsgericht am 15. Januar 2024 bestätigt worden; dieser Entscheid
erwuchs in Rechtskraft, als da Bundesgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eintrat (s. E. I. 1.3 hiervor sowie Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.3,
AK S. 268 f.). Andererseits ist die Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin
inhaltlich unzutreffend. Er ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass eine
Rentennachzahlung eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen nach
sich zieht (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 144 N 372). Dabei wird
fingiert, dass die Rente seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt wurde
(a.a.O., S. 145 Fn 493 mit Hinweis).
3.2.2
Was den guten Glauben anbelangt,
so trifft es zwar zu, dass die Ehefrau schon 2020 in [...] eine Altersrente
beantragt hatte. Dieser Anspruch befand sich indes während des gesamten Jahres
2021.
bei der [...] Rentenversicherung in Abklärung. Diese erliess erst am
31.
Dezember 2021 einen Rentenbescheid, worin sie die Höhe der Rente
berechnete, deren Auszahlung jedoch davon abhängig machte, dass die Ehefrau
zusätzliche Belege über die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit einreicht (E. II.
3.1.1
hiervor), was am 14. Februar 2022 bestätigt wurde. Erst am 11. April
2022.
wurde die Rentenauszahlung bewilligt, worauf ab 19. April 2022
Auszahlungen erfolgten (E. II. 3.1.2 hiervor). Bis dahin war ungewiss, ob und
gegebenenfalls wann eine Rente ausgerichtet werden würde (s. BGE 122 V 221 E.
4a S. 224). Eine Meldepflichtverletzung (s. dazu unter E. II. 2.2
hiervor) liegt nicht vor, nachdem die Ehefrau der Beschwerdegegnerin schon vor
der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erklärt hatte, dass sie in [...] eine
Rente beantragt habe (E. II. 3.1.1 hiervor), und sodann den ersten
Rentenbescheid innerhalb eines Monats einreichte (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor
diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau während des Bezugs der Ergänzungsleistungen gutgläubig waren und sich auch
auf den guten Glauben berufen dürfen. Daran vermag der Vorbehalt in der
Verfügung vom 15. März 2021 nichts zu ändern, wonach bei einer
Rentennachzahlung eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
vorgenommen werde, denn auf die Höhe der laufenden Ergänzungsleistungen hatte
dies keinen Einfluss (s. BGE 122 V 221 E. 4a S. 224). Es widerspräche Sinn und
Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene Personen wegen des
ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens Rückstellungen vornehmen
oder auf den Bezug von Ergänzungsleistungen verzichten müssten, um nicht als bösgläubig
zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1).
3.2.3
Die Rückforderungen der
Beschwerdegegnerin rühren daher, dass sie Ergänzungsleistungen ausrichtete und
die Ehefrau in der Folge eine Rentennachzahlung erhielt. Daher entscheidet sich
nach der für solche Konstellationen einschlägigen Rechtsprechung, ob eine
grosse Härte vorliegt (s. E. II. 2.3 hiervor), zumal der Anspruch auf die [...]
Rente ab 1. Januar 2021 den gleichen Zeitraum wie die ausgerichteten
Ergänzungsleistungen betrifft. Eine grosse Härte ist folglich insoweit zu
verneinen, als die aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel im Zeitpunkt, in
dem die Rückzahlungsverfügungen vom 16. August 2022 ergingen, noch
vorhanden waren resp. als darüber in Erwartung der Rückforderung anderweitig
disponiert wurde. In der Verfügung vom 15. März 2021 war vermerkt worden, dass
bei einer Nachzahlung der [...] Rente die Ergänzungsleistungen neu berechnet
und zurückgefordert werden müssen (E. II. 3.1.1 hiervor). Vor diesem
Hintergrund mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im April 2022, als
die besagte Nachzahlung erfolgte, damit rechnen, dass sie die
Ergänzungsleistungen zurückerstatten müssen. Daher kann offenbleiben, ob sie
die Rentennachzahlung bis 16. August 2022 verbraucht hatten, denn selbst wenn
dies der Fall wäre, würde sich dies nicht zu ihren Gunsten auswirken.
Folglich kommt im Umfang der Nachzahlung
über [...] 20'150.50 für die Zeit von Januar 2021 bis April 2022
(16'310.30 + 1'338.44 + 2'501.76, AK S. 307 Ziff. 3 und S. 513) kein
Erlass in Frage. Ausgehend von der Umrechnung der Beschwerdegegnerin entspricht
die Nachzahlung für 2021 CHF 2'919.00 (AK S. 700 f.) und für Januar bis April
2022.
pro rata temporis CHF 1'124.65 (3'374.00 : 12 Mt. x 4 Mt., s. AK S. 691 f.
+ 694 f.). Hingegen sind die Rückforderungen insoweit zu erlassen, als sie über
die erwähnten Nachzahlungen hinausgehen. Die Ergänzungsleistungen ab Januar
2021.
waren – wie bereits erwähnt – gutgläubig empfangen worden
(E. II. 3.2.2 hiervor). Was die grosse Härte betrifft, so sind die
Verhältnisse entscheidend, als die Rückforderungen in Rechtskraft erwuchsen,
d.h. mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024
(E. I. 1.3 hiervor). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer
Ergänzungsleistungen (s. AK S. 282), womit auch die grosse Härte zu bejahen ist
(E. II. 2.3 hiervor) und die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
3.3
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Die Rückforderungen von CHF 10'306.80 und
9'620.40 sind teilweise zu erlassen, so dass noch ein Forderungsbetrag von
CHF 2'919.00 resp. 1'124.65 verbleibt.
4.
Der Beschwerdeführer hat trotz
seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er
weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine
Entschädigung beantragt hat.
5.
In Beschwerdesachen über
Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG
nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. September 2024 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Rückforderungen der
Beschwerdegegnerin von CHF 10'306.80 und CHF 9'620.40 werden insoweit
teilweise erlassen, als der Beschwerdeführer A.___ noch folgende Ergänzungsleistungen
zurückerstatten muss:
o CHF 2'919.00 (Januar bis Dezember 2021)
o CHF 1'124.65 (Januar bis April
2022)
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_532/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.