VSBES.2024.275
Ergänzungsleistungen AHV
7. Oktober 2025Deutsch19 min
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00
Source so.ch
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 18. September 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 2011 Ergänzungsleistungen zu seiner
damaligen Rente der Invalidenversicherung (IV). In der Folge verlegte er seinen
Wohnsitz in den Kanton B.___. Dort bezog er von 2019 bis Ende April 2024
ebenfalls Ergänzungsleistungen, zuletzt zur AHV-Altersrente. Nachdem er wieder
in den Kanton Solothurn gezogen war, meldete er sich am 18. Juni 2024 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen für
sich und seine Ehefrau C.___ ab Anfang Mai 2024 an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 121 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2024 verneinte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen
Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher
als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 47 f.). In der dem Entscheid
zugrunde liegenden Berechnung wurde bei den Einnahmen u.a. ein hypothetisches
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00
(80 % von CHF 45'626.00 [12 x CHF 3'802.20]) angerechnet (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 49).
1.2 Am 12. September 2024 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2024. Er stellte
sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien mit Wirkung
ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Inhaltlich beanstandete er
die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (AK-Nr. 35 f.).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 18.
September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 28
ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober
2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2024. Er
beantragt sinngemäss wiederum die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Zusprechung von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024
(A.S. 7 ff.). Die Beschwerde wird am 17. Oktober 2024 ergänzend
begründet (A.S. 11 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte
fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai
2024.
Inhaltlich ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen zu
Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in
der Höhe von CHF 36'501.00 berücksichtigt hat. Anderweitige Fehler in der
Anspruchsbeurteilung und Berechnung sind nicht ersichtlich, so dass sich die
gerichtliche Prüfung auf diesen Aspekt zu konzentrieren hat (vgl. BGE 131 V 329
E. 4 S. 330).
2.1
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe von Änderungen
erfahren. Die seit diesem Datum geltende Fassung ist auf den hier strittigen
Anspruch ab 1. Mai 2024 anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei unter Umständen ein Mindestbetrag
zur Anwendung gelangt. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung
konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne
Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39 E.
3b).
2.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der
Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische
Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a
Abs. 1 ELG).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
in der Berechnung, welche der Verfügung vom 19. August 2024 zugrunde liegt, ein
hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von
CHF 36'501.00 (80 % von CHF 45'626.00). Zur Begründung wurde
erklärt, die Ehefrau des Beschwerdeführers mache zwar gesundheitliche
Einschränkungen geltend, die Abklärungen durch die IV-Stelle hätten jedoch
keine relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben, und an dieser Beurteilung habe sich
die Beschwerdegegnerin zu orientieren. Die Ehefrau weise trotz des
entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. August 2024 keine intensiven
Arbeitsbemühungen nach und habe sich auch nicht beim RAV angemeldet. Vor diesem
Hintergrund könne nicht von einer arbeitsmarktlichen Unverwertbarkeit der
Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie von der
IV nicht ernst genommen. Diese habe keine Verschlechterungsmitteilung
akzeptiert, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten, dass die Ehefrau
nicht mehr vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an einer
Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei körperlich wie seelisch eingeschränkt
(Müdigkeit und Erschöpfung). Es seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden
und die Ehefrau müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und
zwei weiteren Spritzen unterziehen. Grund dafür seien Schmerzen an der
Wirbelsäule, die auch zwei Tumore enthielten; diese seien im Rücken beweisbar
durch MRI, dies sei im Jahr 2023 diagnostiziert worden. Die Ehefrau brauche
dringend eine Auszeit, um alles zu verarbeiten. Sie sei letztes Jahr wegen
Erschöpfung und Krankheit in schlechter Verfassung gewesen und habe einen
Kuraufenthalt realisieren müssen. Es seien acht Wochen in Davos geplant
gewesen, sie habe aber den Aufenthalt verlängern müssen, weil es nicht gereicht
habe, das Ziel vollständig zu akzeptieren, respektive die Krankheit habe sie
eingeholt. Leider habe die IV-Stelle die daraufhin eingereichte
Verschlechterungsmeldung wiederum «abgeschmettert» und auf 2013 verwiesen, ohne
die seitherige Entwicklung in den zehn Jahren zu berücksichtigen. Die
behandelnden Ärzte stünden hinter ihr, seien aber bisher ebenfalls erfolglos
geblieben. Die diversen Krankheiten und die Erschöpfung der Ehefrau könnten
nicht mit einem Arbeitspensum vereinbart werden.
4.
4.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens ist unter Umständen auch ein hypothetisches Einkommen des
Ehegatten des EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte
nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann,
besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit
entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen
Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu
verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn
er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende
ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August
2018.
E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit
nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende
Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).
4.2
Bei nichtinvaliden Ehegatten ist
für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um
Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,
die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,
die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung
zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge
an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten
für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden
Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives
Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m.
Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); hypothetische Einkünfte werden damit
in gleicher Weise privilegiert wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).
4.3
Nach der Rechtsprechung ist es
nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach
Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit
ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen
der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige
Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche
Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen
unterschiedlich beurteilt wird. Auch verfahrensökonomisch wäre es nicht
sinnvoll, wenn EL-Durchführungsstellen parallel zu einem
Invalidenversicherungsverfahren eigene medizinische Abklärungen im Zusammenhang
mit der Arbeitsfähigkeit des Ehepartners vornehmen würden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.3).
4.4
In zeitlicher Hinsicht ist bei
der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu
berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine
gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom
Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter
nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch
Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische
Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des
Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen
angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).
Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des
Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw.
Übergangsfrist im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung ab Beginn des
Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der
Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn der Invalidenrente
(Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2
m. H.).
4.5
Für die richterliche Beurteilung
sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen
Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das
Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit
der Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids nach dem Sachverhalt,
der bei Erlass des Entscheids gegeben war. Ausnahmsweise kann
das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren
Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren
Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen,
mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht
ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist
indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des
Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der
Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt
ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf
rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1
m. H.).
5.
Wie dargelegt, hat die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des
Beschwerdeführers ihre Grundlage in Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 11a Abs. 1
ELG (vgl. E. II 2.2 und 4.1 – 4.4 hiervor). Zu prüfen ist, ob aufgrund der
konkreten Verhältnisse eine Grundlage besteht, um von der Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen.
5.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie
von der IV nicht ernst genommen. Diese berücksichtige weiterhin keine
Verschlechterungs-Meldung, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten,
dass seine Ehefrau leider nicht vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an
einer Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei mehrfach eingeschränkt,
körperlich wie seelisch, Müdigkeit und Erschöpfung. Seit der früheren
Leistungsbeurteilung seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden und sie
müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und zwei weiteren
Spritzen unterziehen. Grund dafür sei, dass die Wirbelsäule schmerze und auch
zwei Tumore enthalte, welche im Jahr 2023 mittels MRI nachgewiesen worden
seien. Die Ehefrau brauche dringend eine Auszeit. Wegen Erschöpfung und
Krankheit habe sie einen Kuraufenthalt in [...] angetreten. Dieser sei für eine
Dauer von acht Wochen geplant gewesen, habe aber verlängert werden müssen.
Daraufhin habe man der IV eine neue Verschlechterungsmeldung eingereicht, diese
sei aber unter Hinweis auf den ablehnenden Entscheid von 2013 abgeschmettert
worden, obwohl sich die Krankheiten in der Zwischenzeit massiv verschlechtert
hätten. Mit der Beschwerde werden ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr.
med. D.___ vom 26. September 2024 (100 % Arbeitsunfähigkeit ab diesem
Datum bis 31. Dezember 2024; kein weiterer Text) sowie Berichte des Spitals E.___
vom 5. Juli 2024, 27. September und 15. Oktober 2024 (Diagnosen: zunehmende
Zervikalgien und Zerkalgie beidseits bei Foraminalstenose C4/5 und C5/6
rechtsbetont; lumbosacrale Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen
in die unteren Extremitäten bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und
L5/S1 beidseits) eingereicht. Weiter gibt der Beschwerdeführer Berichte desselben
Spitals, Fachbereich Endokrinologie, vom 11. August 2020 und 28. Januar 2021 zu
den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 5, 7 und 8). Aus einem
ebenfalls eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___,
Abteilung Ergänzungsleistungen, vom 13. Dezember 2019 geht überdies hervor,
dass diese von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah und
die Ehefrau des Beschwerdeführers «momentan» auch von der Einreichung von
Arbeitsbemühungen entband (BB 6). Auch in den früheren EL-Berechnungen – vor
der Übersiedlung in den Kanton B.___ – war kein hypothetisches Erwerbseinkommen
der Ehefrau angerechnet worden (vgl. E. II. 6 hiernach).
5.2
Nach der zitierten
Rechtsprechung (E. II. 4.3 hiervor) ist für die Beurteilung der Frage, ob
gesundheitliche Gründe einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers
entgegenstehen, in erster Linie von den Ergebnissen der Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren auszugehen. Das Gericht hat daher die Akten der IV-Stelle Solothurn
und in der Folge auch diejenigen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___,
IV-Stelle, beigezogen. Diesen lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche eine zweijährige Anlehre als Verkäuferin absolviert
und 1985 abgeschlossen hatte, im Jahr 1999 erstmals bei der IV zum
Leistungsbezug anmeldete, wobei sie auf vermehrte Rückenverspannungen wegen
Stress und Nervenzusammenbrüchen hinwies (Akten der IV-Stelle B.___ Nr. [IV-Nr.]
1.3). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch
ab, wobei sie davon ausging, die Versicherte sei weder im (mit 65 %
gewichteten) Erwerbsbereich noch im (mit 35 % gewichteten) Haushaltsbereich
eingeschränkt (Verfügung vom 12. Januar 2000 [IV-Nr. 11], bestätigt durch
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2000 [IV-Nr. 14]).
Nach einer im Mai 2012 erfolgten Neuanmeldung (IV-Nr. 16) fällte die IV-Stelle
erneut einen ablehnenden Entscheid (Verfügung vom 26. April 2013, IV-Nr. 41).
Vorgängig hatte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) die Versicherte persönlich untersucht. Im Vordergrund
standen damals die psychische Situation (geprägt durch hohe Belastung,
namentlich wegen der Betreuung des an Demenz leidenden Beschwerdeführers) und
Beschwerden im Bereich der oberen Wirbelsäule / Nacken. Die
RAD-Ärztin schloss auf eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten bis höchstens
zur Schulterhöhe ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg (vgl. IV-Nr. 35). Im Januar
2019.
(Eingang des Formulars) meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
erneut zum Leistungsbezug an, dies bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig
gewordenen IV-Stelle des Kantons B.___. Als Beeinträchtigungen nannte sie chronische
Rückenschmerzen, Rheuma an den Gelenken, ein Kribbeln der Hände mit Ziehen bis
in die Seite der Unterschenkel sowie Handversteifungen (IV-Nr. 54; vgl. auch
IV-Nr. 58). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med.
G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2019 ein
(IV-Nr. 62). In der Folge trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht
auf die Neuanmeldung ein (IV-Nr. 70). Die dagegen am 11. September 2019
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 71) wies das Versicherungsgericht des Kantons B.___
ab (Urteil vom 19. Mai 2020, IV-Nr. 74). Im August 2023 erfolgte eine
erneute Anmeldung, dies unter Beilage von MRI-Aufnahmen von Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie ISG (IV-Nr. 78). In der Folge liess die Versicherte ausserdem
einen vorläufigen Austrittsbericht der Klinik H.___, Psychosomatik, vom 9.
Oktober 2023 (über einen Aufenthalt vom 5. Mai bis 15. August 2023) einreichen.
Dieser enthält die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, bei langjährigem dysfunktionalem Beziehungs-
und Verhaltensmuster in der Familie sowie Belastung durch langjährige Betreuung
des beeinträchtigten Ehemannes (IV-Nr. 86 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 30. Januar
2024.
reichte die Versicherte weitere MRI-Befundberichte vom 9. und 11. Januar
2024.
sowie den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 28. November 2023
nach (IV-Nr. 90). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin Radio-Onkologie FMH, vom 30. April 2024 ein, welche – auch in
Bezug auf das neu aufgetretene im Bericht als Nebendiagnose erwähnte Lipom am
Rücken – eine erhebliche Veränderung verneinte (IV-Nr. 91; vgl. auch IV-Nr.
80). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2024 auf das neue
Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-Nr. 93). Dieser Entscheid blieb nach
Lage der Akten unangefochten.
5.3
Die Abklärungen der Organe der IV
führten im Jahr 2013 zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers sei (bei Vermeidung von Arbeiten über Schulter- / Kopfhöhe
und Lasten über 10 kg) nicht eingeschränkt. Im Anschluss an die Neuanmeldung
von Anfang 2019 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, es sei keine erhebliche
Verschlechterung eingetreten, was das Versicherungsgericht B.___ auf Beschwerde
hin bestätigte. Über die spätere Neuanmeldung im Jahr 2023 entschied die
IV-Stelle gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin mit einem
Nichteintretensentscheid, der in Rechtskraft erwachsen ist. Angesichts der
grundsätzlichen Massgeblichkeit der Beurteilung durch die IV-Organe für die
Ergänzungsleistungen (vgl. E. II 4.3 hiervor) besteht vor diesem
Hintergrund kein Raum, um aus gesundheitlichen Gründen auf die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten.
5.4
Bei der Bemessung des
hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 45'626.00 (CHF 3’802.20 x 12)
stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen entspricht der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3521.07 (Stand 1. Januar
2024). Sie geht aus von einem standardisierten Bruttolohn von CHF 4'062.00
pro Monat, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 6.4 % den
Betrag von CHF 3'802.20 resultieren lässt. Welchem Tabellenwert der LSE 2022
die Summe von CHF 4'062.00 entspricht bzw. wie der Betrag im Detail ermittelt
wurde, ist zwar nicht ersichtlich; diese Unklarheit wirkt sich jedoch zugunsten
des Beschwerdeführers aus, da die üblicherweise verwendeten Werte der Tabelle
TA1 höher liegen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich daher unter
den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht beanstanden.
5.5
Bei der Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens im Bereich der Ergänzungsleistungen ist auch
zu prüfen, ob andere als gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erschweren. Derartige Faktoren liegen hier insofern vor, als
sich die 1966 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem bezogen auf den
Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alter befindet und sie ausserdem seit sehr
langer Zeit nicht mehr im Rahmen eines hohen Pensums erwerbstätig war. Diese
Umstände schliessen die Aufnahme einer Erwerbsarbeit jedoch nicht prinzipiell aus,
zumal aktenkundig ist, dass die Ehefrau vereinzelte nebenberufliche Ein-sätze
im Rahmen sehr niedriger Pensen leisten konnte (vgl. die Abrechnungen des [...],
AK-Nr. 106 f.). Dies zeigt, dass sie gesellschaftlich integriert und
nicht vollständig vom Arbeitsmarkt abgeschnitten ist. Vor diesem Hintergrund
kann nicht von vornherein, ohne Nachweis entsprechender Bemühungen, auf die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. Die
genannten, die Stellensuche erschwerenden Faktoren können aber für die
Einräumung einer Übergangsfrist sprechen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
6.
Es stellt sich somit die Frage,
ob es korrekt war, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau bereits ab
dem 1. Mai 2024, unmittelbar nach dem Kantonswechsel und dem dadurch bewirkten
Übergang der EL-Zuständigkeit auf den Kanton Solothurn, vorzunehmen. Wie
dargelegt, kann es sich rechtfertigen, dem nicht invaliden Ehegatten, wenn
dieser über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erwerbstätig war, für die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Übergangsfrist einzuräumen, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. E. II. 4.4
hiervor). Unter den konkreten Umständen erscheint die Einräumung einer solchen
Frist als angezeigt: Der Beschwerdeführer ist zwar langjähriger EL-Bezüger und
die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bildete
bereits bei der Zusprechung von Ergänzungsleistungen, welche mit Verfügung vom
14.
November 2011 erfolgte, ein Thema (vgl. AK-Nr. 1639, wo für den
Fall ausbleibender Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens in Aussicht gestellt wurde). Im weiteren Verlauf erklärte die
Beschwerdegegnerin jedoch, sie verzichte mit Blick darauf, dass die Ehefrau den
Beschwerdeführer zu Hause betreue, auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens und verlange auch keine Arbeitsbemühungen (Schreiben vom 25.
November 2013, AK-Nr. 911). Dies wurde auch in den Folgejahren so
gehandhabt (vgl. z.B. AK-Nr. 401 ff.). Wie sich dem als
Beschwerdebeilage 6 eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___
entnehmen lässt, verzichtete diese, nachdem sie zufolge Wohnsitzwechsels für
die Ergänzungsleistungen zuständig geworden war, ebenfalls auf die Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens und verlangte auch keinen Nachweis von
Arbeitsbemühungen. Dies änderte sich nach Lage der Akten bis zum Kantonswechsel
per 1. Mai 2024 nicht. Bei einem langjährigen EL-Bezug ohne Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens mussten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau nicht damit rechnen, dass sich dies unmittelbar nach der Rückkehr in
den Kanton Solothurn mit sofortiger Wirkung ändern würde. Einen entsprechenden
Hinweis erhielten sie erst mit Erhalt der Verfügung vom 19. August 2024. Die im
Kontext erforderliche Übergangsfrist konnte daher erst zu diesem Zeitpunkt
beginnen und mit Blick auf das Alter der 1966 geborenen Ehefrau des
Beschwerdeführers sowie deren lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch nicht
sehr kurz bemessen werden. Als angemessen erscheint eine Anpassungsfrist von
vier Monaten, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der
Ehefrau erst ab Januar 2025 und somit nach dem Ende des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. September 2024 (vgl.
E. II. 4.5 hiervor) infrage kommen kann. Bis dahin hat die Berechnung
ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu
erfolgen, so dass ein Ausgabenüberschuss resultieren dürfte. Dessen Höhe und
der daraus resultierende Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit ab 1. Mai
2024.
wird durch die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist,
noch festzulegen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das
Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024 neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer