Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.275

Ergänzungsleistungen AHV

7. Oktober 2025Deutsch19 min

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00

Source so.ch

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Einspracheentscheid vom 18. September 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 2011 Ergänzungsleistungen zu seiner

damaligen Rente der Invalidenversicherung (IV). In der Folge verlegte er seinen

Wohnsitz in den Kanton B.___. Dort bezog er von 2019 bis Ende April 2024

ebenfalls Ergänzungsleistungen, zuletzt zur AHV-Altersrente. Nachdem er wieder

in den Kanton Solothurn gezogen war, meldete er sich am 18. Juni 2024 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen für

sich und seine Ehefrau C.___ ab Anfang Mai 2024 an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 121 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2024 verneinte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen

Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher

als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 47 f.). In der dem Entscheid

zugrunde liegenden Berechnung wurde bei den Einnahmen u.a. ein hypothetisches

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00

(80 % von CHF 45'626.00 [12 x CHF 3'802.20]) angerechnet (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 49).

1.2 Am 12. September 2024 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2024. Er stellte

sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien mit Wirkung

ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Inhaltlich beanstandete er

die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (AK-Nr. 35 f.).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 18.

September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 28

ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober

2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2024. Er

beantragt sinngemäss wiederum die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Zusprechung von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024

(A.S. 7 ff.). Die Beschwerde wird am 17. Oktober 2024 ergänzend

begründet (A.S. 11 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte

fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai

2024.

Inhaltlich ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen zu

Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in

der Höhe von CHF 36'501.00 berücksichtigt hat. Anderweitige Fehler in der

Anspruchsbeurteilung und Berechnung sind nicht ersichtlich, so dass sich die

gerichtliche Prüfung auf diesen Aspekt zu konzentrieren hat (vgl. BGE 131 V 329

E. 4 S. 330).

2.1

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe von Änderungen

erfahren. Die seit diesem Datum geltende Fassung ist auf den hier strittigen

Anspruch ab 1. Mai 2024 anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die

jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei unter Umständen ein Mindestbetrag

zur Anwendung gelangt. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung

konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne

Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39 E.

3b).

2.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der

Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im Sinne von

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische

Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a

Abs. 1 ELG).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

in der Berechnung, welche der Verfügung vom 19. August 2024 zugrunde liegt, ein

hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von

CHF 36'501.00 (80 % von CHF 45'626.00). Zur Begründung wurde

erklärt, die Ehefrau des Beschwerdeführers mache zwar gesundheitliche

Einschränkungen geltend, die Abklärungen durch die IV-Stelle hätten jedoch

keine relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben, und an dieser Beurteilung habe sich

die Beschwerdegegnerin zu orientieren. Die Ehefrau weise trotz des

entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. August 2024 keine intensiven

Arbeitsbemühungen nach und habe sich auch nicht beim RAV angemeldet. Vor diesem

Hintergrund könne nicht von einer arbeitsmarktlichen Unverwertbarkeit der

Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie von der

IV nicht ernst genommen. Diese habe keine Verschlechterungsmitteilung

akzeptiert, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten, dass die Ehefrau

nicht mehr vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an einer

Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei körperlich wie seelisch eingeschränkt

(Müdigkeit und Erschöpfung). Es seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden

und die Ehefrau müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und

zwei weiteren Spritzen unterziehen. Grund dafür seien Schmerzen an der

Wirbelsäule, die auch zwei Tumore enthielten; diese seien im Rücken beweisbar

durch MRI, dies sei im Jahr 2023 diagnostiziert worden. Die Ehefrau brauche

dringend eine Auszeit, um alles zu verarbeiten. Sie sei letztes Jahr wegen

Erschöpfung und Krankheit in schlechter Verfassung gewesen und habe einen

Kuraufenthalt realisieren müssen. Es seien acht Wochen in Davos geplant

gewesen, sie habe aber den Aufenthalt verlängern müssen, weil es nicht gereicht

habe, das Ziel vollständig zu akzeptieren, respektive die Krankheit habe sie

eingeholt. Leider habe die IV-Stelle die daraufhin eingereichte

Verschlechterungsmeldung wiederum «abgeschmettert» und auf 2013 verwiesen, ohne

die seitherige Entwicklung in den zehn Jahren zu berücksichtigen. Die

behandelnden Ärzte stünden hinter ihr, seien aber bisher ebenfalls erfolglos

geblieben. Die diversen Krankheiten und die Erschöpfung der Ehefrau könnten

nicht mit einem Arbeitspensum vereinbart werden.

4.

4.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens ist unter Umständen auch ein hypothetisches Einkommen des

Ehegatten des EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte

nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann,

besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit

entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen

Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu

verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn

er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende

ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August

2018.

E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit

nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende

Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

4.2

Bei nichtinvaliden Ehegatten ist

für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um

Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand,

die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten,

die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung

zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge

an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten

für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden

Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives

Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m.

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); hypothetische Einkünfte werden damit

in gleicher Weise privilegiert wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).

4.3

Nach der Rechtsprechung ist es

nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach

Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit

ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen

der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige

Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche

Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen

unterschiedlich beurteilt wird. Auch verfahrensökonomisch wäre es nicht

sinnvoll, wenn EL-Durchführungsstellen parallel zu einem

Invalidenversicherungsverfahren eigene medizinische Abklärungen im Zusammenhang

mit der Arbeitsfähigkeit des Ehepartners vornehmen würden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.3).

4.4

In zeitlicher Hinsicht ist bei

der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu

berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine

gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom

Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter

nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch

Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische

Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des

Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen

angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).

Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des

Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw.

Übergangsfrist im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung ab Beginn des

Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der

Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn der Invalidenrente

(Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2

m. H.).

4.5

Für die richterliche Beurteilung

sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen

Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das

Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit

der Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids nach dem Sachverhalt,

der bei Erlass des Entscheids gegeben war. Ausnahmsweise kann

das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren

Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren

Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen,

mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht

ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist

indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des

Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der

Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt

ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf

rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1

m. H.).

5.

Wie dargelegt, hat die

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des

Beschwerdeführers ihre Grundlage in Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 11a Abs. 1

ELG (vgl. E. II 2.2 und 4.1 – 4.4 hiervor). Zu prüfen ist, ob aufgrund der

konkreten Verhältnisse eine Grundlage besteht, um von der Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen.

5.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie

von der IV nicht ernst genommen. Diese berücksichtige weiterhin keine

Verschlechterungs-Meldung, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten,

dass seine Ehefrau leider nicht vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an

einer Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei mehrfach eingeschränkt,

körperlich wie seelisch, Müdigkeit und Erschöpfung. Seit der früheren

Leistungsbeurteilung seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden und sie

müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und zwei weiteren

Spritzen unterziehen. Grund dafür sei, dass die Wirbelsäule schmerze und auch

zwei Tumore enthalte, welche im Jahr 2023 mittels MRI nachgewiesen worden

seien. Die Ehefrau brauche dringend eine Auszeit. Wegen Erschöpfung und

Krankheit habe sie einen Kuraufenthalt in [...] angetreten. Dieser sei für eine

Dauer von acht Wochen geplant gewesen, habe aber verlängert werden müssen.

Daraufhin habe man der IV eine neue Verschlechterungsmeldung eingereicht, diese

sei aber unter Hinweis auf den ablehnenden Entscheid von 2013 abgeschmettert

worden, obwohl sich die Krankheiten in der Zwischenzeit massiv verschlechtert

hätten. Mit der Beschwerde werden ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr.

med. D.___ vom 26. September 2024 (100 % Arbeitsunfähigkeit ab diesem

Datum bis 31. Dezember 2024; kein weiterer Text) sowie Berichte des Spitals E.___

vom 5. Juli 2024, 27. September und 15. Oktober 2024 (Diagnosen: zunehmende

Zervikalgien und Zerkalgie beidseits bei Foraminalstenose C4/5 und C5/6

rechtsbetont; lumbosacrale Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen

in die unteren Extremitäten bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und

L5/S1 beidseits) eingereicht. Weiter gibt der Beschwerdeführer Berichte desselben

Spitals, Fachbereich Endokrinologie, vom 11. August 2020 und 28. Januar 2021 zu

den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 5, 7 und 8). Aus einem

ebenfalls eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___,

Abteilung Ergänzungsleistungen, vom 13. Dezember 2019 geht überdies hervor,

dass diese von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah und

die Ehefrau des Beschwerdeführers «momentan» auch von der Einreichung von

Arbeitsbemühungen entband (BB 6). Auch in den früheren EL-Berechnungen – vor

der Übersiedlung in den Kanton B.___ – war kein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau angerechnet worden (vgl. E. II. 6 hiernach).

5.2

Nach der zitierten

Rechtsprechung (E. II. 4.3 hiervor) ist für die Beurteilung der Frage, ob

gesundheitliche Gründe einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers

entgegenstehen, in erster Linie von den Ergebnissen der Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren auszugehen. Das Gericht hat daher die Akten der IV-Stelle Solothurn

und in der Folge auch diejenigen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___,

IV-Stelle, beigezogen. Diesen lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers, welche eine zweijährige Anlehre als Verkäuferin absolviert

und 1985 abgeschlossen hatte, im Jahr 1999 erstmals bei der IV zum

Leistungsbezug anmeldete, wobei sie auf vermehrte Rückenverspannungen wegen

Stress und Nervenzusammenbrüchen hinwies (Akten der IV-Stelle B.___ Nr. [IV-Nr.]

1.3). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch

ab, wobei sie davon ausging, die Versicherte sei weder im (mit 65 %

gewichteten) Erwerbsbereich noch im (mit 35 % gewichteten) Haushaltsbereich

eingeschränkt (Verfügung vom 12. Januar 2000 [IV-Nr. 11], bestätigt durch

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2000 [IV-Nr. 14]).

Nach einer im Mai 2012 erfolgten Neuanmeldung (IV-Nr. 16) fällte die IV-Stelle

erneut einen ablehnenden Entscheid (Verfügung vom 26. April 2013, IV-Nr. 41).

Vorgängig hatte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) die Versicherte persönlich untersucht. Im Vordergrund

standen damals die psychische Situation (geprägt durch hohe Belastung,

namentlich wegen der Betreuung des an Demenz leidenden Beschwerdeführers) und

Beschwerden im Bereich der oberen Wirbelsäule / Nacken. Die

RAD-Ärztin schloss auf eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten bis höchstens

zur Schulterhöhe ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg (vgl. IV-Nr. 35). Im Januar

2019.

(Eingang des Formulars) meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

erneut zum Leistungsbezug an, dies bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig

gewordenen IV-Stelle des Kantons B.___. Als Beeinträchtigungen nannte sie chronische

Rückenschmerzen, Rheuma an den Gelenken, ein Kribbeln der Hände mit Ziehen bis

in die Seite der Unterschenkel sowie Handversteifungen (IV-Nr. 54; vgl. auch

IV-Nr. 58). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med.

G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2019 ein

(IV-Nr. 62). In der Folge trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht

auf die Neuanmeldung ein (IV-Nr. 70). Die dagegen am 11. September 2019

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 71) wies das Versicherungsgericht des Kantons B.___

ab (Urteil vom 19. Mai 2020, IV-Nr. 74). Im August 2023 erfolgte eine

erneute Anmeldung, dies unter Beilage von MRI-Aufnahmen von Hals-, Brust- und

Lendenwirbelsäule sowie ISG (IV-Nr. 78). In der Folge liess die Versicherte ausserdem

einen vorläufigen Austrittsbericht der Klinik H.___, Psychosomatik, vom 9.

Oktober 2023 (über einen Aufenthalt vom 5. Mai bis 15. August 2023) einreichen.

Dieser enthält die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, bei langjährigem dysfunktionalem Beziehungs-

und Verhaltensmuster in der Familie sowie Belastung durch langjährige Betreuung

des beeinträchtigten Ehemannes (IV-Nr. 86 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 30. Januar

2024.

reichte die Versicherte weitere MRI-Befundberichte vom 9. und 11. Januar

2024.

sowie den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 28. November 2023

nach (IV-Nr. 90). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___,

Fachärztin Radio-Onkologie FMH, vom 30. April 2024 ein, welche – auch in

Bezug auf das neu aufgetretene im Bericht als Nebendiagnose erwähnte Lipom am

Rücken – eine erhebliche Veränderung verneinte (IV-Nr. 91; vgl. auch IV-Nr.

80). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2024 auf das neue

Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-Nr. 93). Dieser Entscheid blieb nach

Lage der Akten unangefochten.

5.3

Die Abklärungen der Organe der IV

führten im Jahr 2013 zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des

Beschwerdeführers sei (bei Vermeidung von Arbeiten über Schulter- / Kopfhöhe

und Lasten über 10 kg) nicht eingeschränkt. Im Anschluss an die Neuanmeldung

von Anfang 2019 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, es sei keine erhebliche

Verschlechterung eingetreten, was das Versicherungsgericht B.___ auf Beschwerde

hin bestätigte. Über die spätere Neuanmeldung im Jahr 2023 entschied die

IV-Stelle gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin mit einem

Nichteintretensentscheid, der in Rechtskraft erwachsen ist. Angesichts der

grundsätzlichen Massgeblichkeit der Beurteilung durch die IV-Organe für die

Ergänzungsleistungen (vgl. E. II 4.3 hiervor) besteht vor diesem

Hintergrund kein Raum, um aus gesundheitlichen Gründen auf die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten.

5.4

Bei der Bemessung des

hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 45'626.00 (CHF 3’802.20 x 12)

stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen entspricht der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3521.07 (Stand 1. Januar

2024). Sie geht aus von einem standardisierten Bruttolohn von CHF 4'062.00

pro Monat, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 6.4 % den

Betrag von CHF 3'802.20 resultieren lässt. Welchem Tabellenwert der LSE 2022

die Summe von CHF 4'062.00 entspricht bzw. wie der Betrag im Detail ermittelt

wurde, ist zwar nicht ersichtlich; diese Unklarheit wirkt sich jedoch zugunsten

des Beschwerdeführers aus, da die üblicherweise verwendeten Werte der Tabelle

TA1 höher liegen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich daher unter

den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht beanstanden.

5.5

Bei der Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens im Bereich der Ergänzungsleistungen ist auch

zu prüfen, ob andere als gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit erschweren. Derartige Faktoren liegen hier insofern vor, als

sich die 1966 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem bezogen auf den

Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alter befindet und sie ausserdem seit sehr

langer Zeit nicht mehr im Rahmen eines hohen Pensums erwerbstätig war. Diese

Umstände schliessen die Aufnahme einer Erwerbsarbeit jedoch nicht prinzipiell aus,

zumal aktenkundig ist, dass die Ehefrau vereinzelte nebenberufliche Ein-sätze

im Rahmen sehr niedriger Pensen leisten konnte (vgl. die Abrechnungen des [...],

AK-Nr. 106 f.). Dies zeigt, dass sie gesellschaftlich integriert und

nicht vollständig vom Arbeitsmarkt abgeschnitten ist. Vor diesem Hintergrund

kann nicht von vornherein, ohne Nachweis entsprechender Bemühungen, auf die

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. Die

genannten, die Stellensuche erschwerenden Faktoren können aber für die

Einräumung einer Übergangsfrist sprechen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

6.

Es stellt sich somit die Frage,

ob es korrekt war, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau bereits ab

dem 1. Mai 2024, unmittelbar nach dem Kantonswechsel und dem dadurch bewirkten

Übergang der EL-Zuständigkeit auf den Kanton Solothurn, vorzunehmen. Wie

dargelegt, kann es sich rechtfertigen, dem nicht invaliden Ehegatten, wenn

dieser über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erwerbstätig war, für die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Übergangsfrist einzuräumen, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. E. II. 4.4

hiervor). Unter den konkreten Umständen erscheint die Einräumung einer solchen

Frist als angezeigt: Der Beschwerdeführer ist zwar langjähriger EL-Bezüger und

die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bildete

bereits bei der Zusprechung von Ergänzungsleistungen, welche mit Verfügung vom

14.

November 2011 erfolgte, ein Thema (vgl. AK-Nr. 1639, wo für den

Fall ausbleibender Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens in Aussicht gestellt wurde). Im weiteren Verlauf erklärte die

Beschwerdegegnerin jedoch, sie verzichte mit Blick darauf, dass die Ehefrau den

Beschwerdeführer zu Hause betreue, auf die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens und verlange auch keine Arbeitsbemühungen (Schreiben vom 25.

November 2013, AK-Nr. 911). Dies wurde auch in den Folgejahren so

gehandhabt (vgl. z.B. AK-Nr. 401 ff.). Wie sich dem als

Beschwerdebeilage 6 eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___

entnehmen lässt, verzichtete diese, nachdem sie zufolge Wohnsitzwechsels für

die Ergänzungsleistungen zuständig geworden war, ebenfalls auf die Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens und verlangte auch keinen Nachweis von

Arbeitsbemühungen. Dies änderte sich nach Lage der Akten bis zum Kantonswechsel

per 1. Mai 2024 nicht. Bei einem langjährigen EL-Bezug ohne Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens mussten der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau nicht damit rechnen, dass sich dies unmittelbar nach der Rückkehr in

den Kanton Solothurn mit sofortiger Wirkung ändern würde. Einen entsprechenden

Hinweis erhielten sie erst mit Erhalt der Verfügung vom 19. August 2024. Die im

Kontext erforderliche Übergangsfrist konnte daher erst zu diesem Zeitpunkt

beginnen und mit Blick auf das Alter der 1966 geborenen Ehefrau des

Beschwerdeführers sowie deren lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch nicht

sehr kurz bemessen werden. Als angemessen erscheint eine Anpassungsfrist von

vier Monaten, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der

Ehefrau erst ab Januar 2025 und somit nach dem Ende des hier zu beurteilenden

Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. September 2024 (vgl.

E. II. 4.5 hiervor) infrage kommen kann. Bis dahin hat die Berechnung

ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu

erfolgen, so dass ein Ausgabenüberschuss resultieren dürfte. Dessen Höhe und

der daraus resultierende Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit ab 1. Mai

2024.

wird durch die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist,

noch festzulegen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das

Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024 neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer