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Entscheid

VSBES.2024.278

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

10. März 2025Deutsch12 min

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid

vom 7. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der französische

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])

erwerbstätig. Am 2. August 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der

Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) ein Gesuch um Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht ein (AD [Akten des Departements]

11). Mit Verfügung vom 12. September 2024 (AD 7) wies das Gesundheitsamt bzw.

das Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegner)

das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Einsprache vom 13. September 2024 (AD

6) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er

habe seit vielen Jahren eine Krankheit und er würde die diesbezüglichen

Kosten nicht über die Schweizerische Krankenversicherung abrechnen, sondern

über seine französische Krankenversicherung. Wie aus den Unterlagen

ersichtlich, habe er in Frankreich einen Hauptarzt, welchen er jeden Monat

einmal besuche. Somit sei er von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Diese Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 (A.S. [Akten-Seite]

1 f.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober

2024 Beschwerde (A.S. 6) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von der

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Zur Begründung macht er

geltend, er habe der staatlichen französischen

Krankenversicherung das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» zugesandt

und erwarte deren Bestätigung. Zudem habe er mittlerweile wieder die

Aufenthaltsbewilligung G als Grenzgänger.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

November 2024 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten und der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 zu bestätigen.

2. Hilfsweise werde beantragt, die

Beschwerde abzuweisen.

3. Unter allfälligen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Mit Eingaben vom 8. und 20.

November 2024 (A.S. 15 und 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der

Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.

112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)

Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit

Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander

insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft

zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG)

Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige

Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden

Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:

VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der

Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009)

abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248

f.).

2.1.2

Diese Verordnungen – in der seit

1.

Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss

Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur

Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr.

883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in

zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a.

BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit

weiteren Hinweisen).

2.1.3

Titel II der VO Nr. 883/2004

(Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden

Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1

VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der

Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für

jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats

massgebend sind.

2.1.4

Bei Arbeitnehmenden und

Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen

Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a

VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52

E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom

12.

August 2015 E. 3.2).

2.1.5

Der Beschwerdeführer ist

französischer Staatsangehöriger und wohnt in einem Mitgliedsstaat der

europäischen Union. Vorliegend ist die Versicherungs-unterstellung in der

Krankenversicherung streitig. Die Verordnung (EG) 883/2004 ist demzufolge in

persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.

3.

3.1

Nach Art. 3 KVG muss sich jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme

in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die

Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV

präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23

bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).

Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts-

oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG), die mindestens drei Monate gültig ist, der

Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).

3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw.

Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m Nr. 3 lit. a/i und Anhang XI

«Schweiz» Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Personen auf Gesuch hin von der

Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie

seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und

nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den

Krankheitsfall gedeckt sind.

3.3

Wie aus den Akten ersichtlich,

ist der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2024 in einem 100%-Pensum bei der B.___

in [...] erwerbstätig (AD 11, S. 42). Da er somit einzig eine Erwerbstätigkeit

in der Schweiz ausübt, unterliegt er aufgrund des sogenannten

Erwerbsortsprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004)

grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Denn das

freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte

Wohnsitzprinzip insoweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG

unterstellt sind, auch wenn sie allenfalls in einem anderen Vertragsstaat

wohnen. Sodann verfügte der Beschwerdeführer ab dem 15. Juli 2024, und mindestens

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024, welcher die

Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2,

105.

V 161 f. E. 2d), über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 11, S. 44 und AD 6,

S. 29). Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung

im Sinne von Art. 33 AIG. Bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B – wie

es beim Beschwerdeführer der Fall ist – wird in der Regel von einem

schweizerischen Wohnsitz ausgegangen, womit sie den schweizerischen

Rechtsvorschriften und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, welche nur im Falle einer

deklarierten Wohnsitzverlegung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1

AIG), haben denn auch nicht den Status von sogenannten «echten» Grenzgängern,

sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Ausland haben und

dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (Eugster, SBVR, 3. Auflage,

2016.

Art. 3 KVG N. 89). Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom

16.

September 2024 (AD 6) zudem selbst ausgeführt hat, habe er den Antrag auf

eine B-Bewilligung deswegen gestellt, damit er nicht mehr jede Woche nachhause

fahren müsse, sondern nach der Arbeit in der Schweiz bleiben könne. Damit fehlt

es an der regelmässigen Rückkehr an den vom Beschwerdeführer angegeben Wohnort

in Frankreich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2024 einen Mietvertrag

für eine Wohnung in [...] abgeschlossen (AD 6, S. 27). Zusammenfassend ist

der Beschwerdeführer somit aufgrund der in der Schweiz ausgeübten

Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt

und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts nach Art. 2 Abs. 6 KVV aufgrund

des Aufenthaltstitels, respektive des Wohnsitzes in der Schweiz, nicht möglich.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob ein

Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.

4.1

Vorweg ist festzuhalten, dass

die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 2, 4, 5 und 7 KVV auf

den Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn

auch nicht angerufen werden.

4.2

Sodann sind Personen auf Gesuch

hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung

unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des

bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge

hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres

Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen

Umfang zusatzversichern könnten.

Mit Blick auf die gesetzgeberisch

gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der

Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des

Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium

unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen

freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert

würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8

KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese

Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person

dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den

sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu

gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang geltend, er habe seit vielen Jahren eine Krankheit, ohne

diesbezüglich weitere Angaben zu machen. In den Akten findet sich jedoch ein

Rezept von Dr. C.___ vom 28. Juni 2024 (AD 6, S. 25), worin zuhanden des

Beschwerdeführers unter anderem die Medikamente Abacavir, Dolutegravir und

Lamivudin verschrieben wurden. Abacavir ist ein Virostatikum, das im Rahmen

einer Kombinationstherapie von HIV-infizierten Patienten angewendet wird.

Dolutegravir ist ein virostatisch wirksamer Arzneistoff aus der Gruppe der

Integrase-Strangtransfer-Inhibitoren (INSTI, Integrase-Inhibitoren), der im

Rahmen einer Kombinationsbehandlung von HIV eingesetzt wird und Lamivudin ist

ein Wirkstoff, der zur Therapie von HIV bzw. AIDS eingesetzt wird. Es ist somit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet, aufgrund

derer die Möglichkeit besteht, dass er sich in der Schweiz nicht oder nur zu

kaum tragbaren Bedingungen zusatzversichern könnte. Aufgrund der Akten ist aber

nicht klar, ob der Beschwerdeführer in Frankreich über eine entsprechende

Zusatzversicherung verfügt, welche er bei einem obligatorischen

Krankenversicherungsabschluss in der Schweiz nicht mehr weiterführen könnte

bzw. ob er sich in der Schweiz nicht mehr im bisherigen Umfang zusatzversichern

könnte. Somit rechtfertigt es sich, die Sache in diesem Punkt zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal sie die

Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV bislang nicht geprüft hat.

5.

Hinsichtlich des vom

Beschwerdeführer eingereichten Formulars «Choix du système d'assurance-maladie»,

ausgefüllt am 18. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3), und der eingereichten

Grenzgängerbewilligung G, gültig ab 15. Oktober 2024 (AD 6, S. 23), ist

festzuhalten, dass der Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024 die

Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2,

105.

V 161 f. E. 2d). Somit können diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren

nicht berücksichtigt werden. Da die Sache aber ohnehin zu weiteren Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sie die genannten Unterlagen

bei ihrem Neuentscheid zu berücksichtigen haben.

6.

Die

Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid des

Departementes des Innern vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zu

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid

an dieses zurückgewiesen wird.

6.1

Da der Beschwerdeführer weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Departementes des Innern vom 7.

Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an dieses zurückgewiesen wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch