VSBES.2024.278
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
10. März 2025Deutsch12 min
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid
vom 7. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der französische
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])
erwerbstätig. Am 2. August 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der
Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) ein Gesuch um Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht ein (AD [Akten des Departements]
11). Mit Verfügung vom 12. September 2024 (AD 7) wies das Gesundheitsamt bzw.
das Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegner)
das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Einsprache vom 13. September 2024 (AD
6) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe seit vielen Jahren eine Krankheit und er würde die diesbezüglichen
Kosten nicht über die Schweizerische Krankenversicherung abrechnen, sondern
über seine französische Krankenversicherung. Wie aus den Unterlagen
ersichtlich, habe er in Frankreich einen Hauptarzt, welchen er jeden Monat
einmal besuche. Somit sei er von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Diese Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 (A.S. [Akten-Seite]
1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober
2024 Beschwerde (A.S. 6) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Zur Begründung macht er
geltend, er habe der staatlichen französischen
Krankenversicherung das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» zugesandt
und erwarte deren Bestätigung. Zudem habe er mittlerweile wieder die
Aufenthaltsbewilligung G als Grenzgänger.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
November 2024 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten und der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 zu bestätigen.
2. Hilfsweise werde beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.
3. Unter allfälligen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Mit Eingaben vom 8. und 20.
November 2024 (A.S. 15 und 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.
112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige
Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden
Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009)
abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248
f.).
2.1.2
Diese Verordnungen – in der seit
1.
Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss
Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr.
883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in
zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a.
BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit
weiteren Hinweisen).
2.1.3
Titel II der VO Nr. 883/2004
(Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden
Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1
VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der
Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für
jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats
massgebend sind.
2.1.4
Bei Arbeitnehmenden und
Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen
Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a
VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52
E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom
12.
August 2015 E. 3.2).
2.1.5
Der Beschwerdeführer ist
französischer Staatsangehöriger und wohnt in einem Mitgliedsstaat der
europäischen Union. Vorliegend ist die Versicherungs-unterstellung in der
Krankenversicherung streitig. Die Verordnung (EG) 883/2004 ist demzufolge in
persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.
3.
3.1
Nach Art. 3 KVG muss sich jede
Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme
in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die
Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV
präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23
bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).
Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts-
oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG), die mindestens drei Monate gültig ist, der
Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).
3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw.
Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m Nr. 3 lit. a/i und Anhang XI
«Schweiz» Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Personen auf Gesuch hin von der
Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie
seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und
nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den
Krankheitsfall gedeckt sind.
3.3
Wie aus den Akten ersichtlich,
ist der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2024 in einem 100%-Pensum bei der B.___
in [...] erwerbstätig (AD 11, S. 42). Da er somit einzig eine Erwerbstätigkeit
in der Schweiz ausübt, unterliegt er aufgrund des sogenannten
Erwerbsortsprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Denn das
freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte
Wohnsitzprinzip insoweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG
unterstellt sind, auch wenn sie allenfalls in einem anderen Vertragsstaat
wohnen. Sodann verfügte der Beschwerdeführer ab dem 15. Juli 2024, und mindestens
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024, welcher die
Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2,
105.
V 161 f. E. 2d), über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 11, S. 44 und AD 6,
S. 29). Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 33 AIG. Bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B – wie
es beim Beschwerdeführer der Fall ist – wird in der Regel von einem
schweizerischen Wohnsitz ausgegangen, womit sie den schweizerischen
Rechtsvorschriften und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, welche nur im Falle einer
deklarierten Wohnsitzverlegung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1
AIG), haben denn auch nicht den Status von sogenannten «echten» Grenzgängern,
sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Ausland haben und
dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (Eugster, SBVR, 3. Auflage,
2016.
Art. 3 KVG N. 89). Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom
16.
September 2024 (AD 6) zudem selbst ausgeführt hat, habe er den Antrag auf
eine B-Bewilligung deswegen gestellt, damit er nicht mehr jede Woche nachhause
fahren müsse, sondern nach der Arbeit in der Schweiz bleiben könne. Damit fehlt
es an der regelmässigen Rückkehr an den vom Beschwerdeführer angegeben Wohnort
in Frankreich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2024 einen Mietvertrag
für eine Wohnung in [...] abgeschlossen (AD 6, S. 27). Zusammenfassend ist
der Beschwerdeführer somit aufgrund der in der Schweiz ausgeübten
Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt
und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts nach Art. 2 Abs. 6 KVV aufgrund
des Aufenthaltstitels, respektive des Wohnsitzes in der Schweiz, nicht möglich.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob ein
Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 2, 4, 5 und 7 KVV auf
den Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn
auch nicht angerufen werden.
4.2
Sodann sind Personen auf Gesuch
hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung
unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des
bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge
hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres
Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch
gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der
Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des
Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium
unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen
freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert
würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8
KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese
Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person
dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den
sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu
gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang geltend, er habe seit vielen Jahren eine Krankheit, ohne
diesbezüglich weitere Angaben zu machen. In den Akten findet sich jedoch ein
Rezept von Dr. C.___ vom 28. Juni 2024 (AD 6, S. 25), worin zuhanden des
Beschwerdeführers unter anderem die Medikamente Abacavir, Dolutegravir und
Lamivudin verschrieben wurden. Abacavir ist ein Virostatikum, das im Rahmen
einer Kombinationstherapie von HIV-infizierten Patienten angewendet wird.
Dolutegravir ist ein virostatisch wirksamer Arzneistoff aus der Gruppe der
Integrase-Strangtransfer-Inhibitoren (INSTI, Integrase-Inhibitoren), der im
Rahmen einer Kombinationsbehandlung von HIV eingesetzt wird und Lamivudin ist
ein Wirkstoff, der zur Therapie von HIV bzw. AIDS eingesetzt wird. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet, aufgrund
derer die Möglichkeit besteht, dass er sich in der Schweiz nicht oder nur zu
kaum tragbaren Bedingungen zusatzversichern könnte. Aufgrund der Akten ist aber
nicht klar, ob der Beschwerdeführer in Frankreich über eine entsprechende
Zusatzversicherung verfügt, welche er bei einem obligatorischen
Krankenversicherungsabschluss in der Schweiz nicht mehr weiterführen könnte
bzw. ob er sich in der Schweiz nicht mehr im bisherigen Umfang zusatzversichern
könnte. Somit rechtfertigt es sich, die Sache in diesem Punkt zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal sie die
Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV bislang nicht geprüft hat.
5.
Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer eingereichten Formulars «Choix du système d'assurance-maladie»,
ausgefüllt am 18. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3), und der eingereichten
Grenzgängerbewilligung G, gültig ab 15. Oktober 2024 (AD 6, S. 23), ist
festzuhalten, dass der Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024 die
Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2,
105.
V 161 f. E. 2d). Somit können diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden. Da die Sache aber ohnehin zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sie die genannten Unterlagen
bei ihrem Neuentscheid zu berücksichtigen haben.
6.
Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid des
Departementes des Innern vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid
an dieses zurückgewiesen wird.
6.1
Da der Beschwerdeführer weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Departementes des Innern vom 7.
Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an dieses zurückgewiesen wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch