VSBES.2024.28
Invalidenrente
28. Oktober 2024Deutsch21 min
Haushaltsabklärung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen gewichteten Invaliditätsgrad
Source so.ch
.ä
Urteil vom 28. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rebecca Wyniger-Gärtner,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt bei einem Sturz mit dem Fahrrad am
31. Mai 2020 eine Knieverletzung. Nachdem die Beschwerdeführerin wegen
anhaltender Beschwerden im Knie und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit
ihre Stelle als Raumpflegerin verlor (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 7), meldete sie
sich im Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen
an (IV-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Unfallversicherers
bei, lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein und nahm Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher dazu riet, die
Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen (IV-Nr. 33 S. 3).
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im März 2023 durch die
Gutachterstelle B.___ begutachtet (IV-Nrn. 39, 41.1). Die Gutachter kamen
zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei wegen der Kniebeschwerden in der
angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig, in einer
angepassten Tätigkeit hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 41.1 S. 9 f.). Da die Beschwerdeführerin angab, im
Gesundheitsfall im Umfang von 42 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
führte die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2023 ausserdem eine Abklärung im
Haushalt der Beschwerdeführerin durch, die eine Einschränkung von 14 % im
Haushalt ergab (IV-Nr. 44). Gestützt auf das Gutachten der B.___ und die
Haushaltsabklärung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen gewichteten Invaliditätsgrad
von 8 % und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
30. August 2023 in Aussicht, ihr keine Invalidenrente auszurichten
(IV-Nr. 45). Nach Einwänden seitens der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 46), verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2024 im
Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 52).
2.
2.1 Am 9. Februar 2024 lässt die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (IV-Nr. 56, Aktenseiten [A.S.]
9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle
IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).
2.3 Am 23. April 2024 wird der
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rebecca Wyniger-Gärtner als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt
(A.S. 47).
2.4 Mit Replik vom 29. Mai 2024
hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 53). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 26. Juni 2024 auf eine Duplik (A.S. 63).
2.5 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 3. Juli 2024 aufforderungsgemäss eine Kostennote
ein (A.S. 65).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die von den Gutachtern der B.___
festgestellte Arbeitsfähigkeit, die Einschränkung der Beschwerdeführerin im
Haushalt sowie die Invaliditätsermittlung durch die Beschwerdegegnerin.
2.1
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG
N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.
Strittig und zu prüfen ist
zunächst der Beweiswert des Gutachtens der B.___.
3.1
3.1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.1.2
In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben
zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das
Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit
wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und
bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich
eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).
3.1.3
Rechtsprechungsgemäss ist bei der
Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn
sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom
14.
Februar 2012 E. 5.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin wurde im
März 2023 durch die Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), D.___
(Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet. Zusätzlich wurde eine
Labordiagnostik durchgeführt. Interdisziplinär stellten die Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin leide unter chronischen Kniebeschwerden rechts (ICD-10
M79.66/T93.8/Z98.8), welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten
(IV-Nr. 41.1 S. 8). Weiter, jedoch ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Status nach
Hallux valgus-Korrektur 2016 (ICD-10 Z98.8), ein metabolisches Syndrom, einen
Status nach Sepsis bei unklarem Infektfokus 2017 (ICD-10 A41.9), anamnestisch
eine Eisenmangelanämie (ICD-10 D50), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) und eine
leichte subklinische Hyperthyreose (ICD-10 E05.9). Die Beschwerdeführerin sei
aus interdisziplinärer Sicht seit dem 31. Mai 2020 – wobei die
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit allesamt auf den Kniebeschwerden bzw. den
Beschwerden am Bewegungsapparat beruhten – in der angestammten Tätigkeit in der
Unterhaltsreinigung nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich sehr leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit bestehe, mit Ausnahme der drei unmittelbar auf den
Fahrradunfall vom 31. Mai 2020 sowie auf die Knieoperation vom 26. März
2021.
folgenden Monate, während welcher jeweils auch in angepasster Tätigkeit
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag, zeitlich und leistungsmässig eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Gehen und Stehen, die Einnahme
kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Überwinden von Treppen
und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden (IV-Nr. 41.1
S. 8 f.). Für detaillierte Angaben verwiesen die Gutachter auf das
orthopädische Gutachten (IV-Nr. 41.1 S. 9).
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt, die
von den Gutachtern attestierte, vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Sie leide unter starken Schmerzen, auch in
Ruhe, welche ins gesamte Bein ausstrahlten und nicht mehr genau lokalisiert
werden könnten. Zudem sei sie auf einen Gehstock angewiesen, was auch der
behandelnde Arzt in einem Bericht vom 29. Januar 2024 bestätige
(Beschwerdebeilage [BB] 3). Insgesamt verunmögliche ihr dies die Ausübung einer
angepassten Tätigkeit (A.S. 12 f.).
3.3.1
Der orthopädische Fachgutachter
hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorakten umfassend untersucht und
seine Befunde (IV-Nr. 41.1 S. 40 f.) und die daraus folgenden
Schlüsse ausführlich begründet (IV-Nr. 41.1 S. 43). Gemäss seinen
Ausführungen habe die Untersuchung weitgehend problemlos durchgeführt werden
können. Auffallend sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine
vollständige Gefühlslosigkeit in Bereichen des Knies angegeben habe und später
zunächst massive, danach aber wieder keine Druckdolenzen an verschiedensten
Knieabschnitten hätten festgestellt werden können. Zusätzliche Zweifel an den
Angaben der Beschwerdeführerin geschürt hätte zudem, dass im Serum Paracetamol
nicht im therapeutischen Bereich habe nachgewiesen werden können, obwohl die
Beschwerdeführerin angebe, dieses mehrmals gegen die Schmerzen einzunehmen.
Insgesamt liessen sich die beklagten Kniebeschwerden durch die Befunde
«keinesfalls vollständig begründen» und die «klar diskrepante klinische
Präsentation» auf eine «deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente»
schliessen, auch die im Alltag als «hochgradig» geltend gemachten
Einschränkungen könnten aus orthopädischer Sicht nicht vollständig
nachvollzogen werden (IV-Nr. 41. S. 43). Der psychiatrische
Fachgutachter wiederum hält zwar fest, dass das Beschwerdebild seinen Ursprung
zum Teil in einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren hat, diese aber aufgrund der Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer
erhaltenen Fähigkeiten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht
einschränke (IV-Nr. 41.1 S. 35), weshalb einleuchtet, dass der
psychiatrische Fachgutachter nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliesst.
3.3.2
Das Bild, dass die Gutachter von
der Beschwerdeführerin zeichnen, stimmt mit demjenigen überein, welches die
Beschwerdeführerin beschwerdeweise von sich selbst zeichnet. Sie begründet ihre
Arbeitsunfähigkeit alleine mit den Schmerzen, ohne jedoch darzulegen, welcher
Ursache diese zuzuordnen sind. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin
genannten Bericht von Dr. med. G.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates) lässt sich diesbezüglich nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Dr. med. G.___ gibt lediglich die von der
Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden wieder und stellt diese
seinen Untersuchungsbefunden gegenüber, die mit denjenigen der Gutachter im
Wesentlichen übereinstimmen. Dr. med. G.___ beschreibt die Schmerzen als
diffus und «ubiquitär» und vermag diese keinem objektiven Befund zuzuordnen. Eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert Dr. med. G.___ nicht. Der Bericht bestätigt
damit gerade, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend dem Bild der vom
psychiatrischen Fachgutachten diagnostizierten Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren – unter nicht klar lokalisierbaren, auf keinen
objektiven Befund zurückführbaren Schmerzen leidet. Die Angabe von Schmerzen
alleine vermag jedoch rechtsprechungsgemäss eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu
begründen. Die Schmerzen müssen immer durch einen damit korrelierenden,
fachärztlich schlüssig feststellbaren Befund erklärbar- und zuverlässig
medizinisch feststell- und überprüfbar sein (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine psychiatrische Diagnose, welche
die Schmerzen erklärte und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste, stellen die
Gutachter nicht. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen lassen sich
nicht einem objektiven Korrelat zuordnen und sind weder von den begutachtenden
Fachärzten, noch dem behandelnden Dr. med. G.___ vollständig erklärbar.
Der Bericht vermag daher, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das
Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3.3
Weitere Gründe, die gegen den
Beweiswert des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich. Die Gutachter haben
dieses in Kenntnis der Vorakten erstellt, die Beschwerdeführerin umfassend
untersucht und ihre Befunde und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
Dispositiv
nachvollziehbar dargelegt. Das Gutachten ist beweiswertig und demnach im
Folgenden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
angepasster Tätigkeit auszugehen.
4. Die Beschwerdeführerin bemängelt
die im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt (Haushaltsabklärung)
der Beschwerdeführerin gemachten Feststellungen, insbesondere die durch die
Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung und die getroffenen Feststellungen zu
den prozentualen Einschränkungen (A.S. 14).
4.1 Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts vor Ort ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern
der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen
Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Festzuhalten ist
sodann, dass es beim erwähnten «Ermessen der die Abklärung tätigenden Person»
nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um
die Abgrenzung der Entscheidbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit
der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um
eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom
25. September 2020 E. 7.1 m. w. H.).
4.2 Vorliegend hat die
Abklärungsperson die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am
20. Juli 2023 zuhause besucht. Die Beschwerdeführerin hat ihr dabei von ihrer
aktuellen gesundheitlichen und familiären Situation berichtet und die
Abklärungsperson hatte Kenntnis der gutachterlich gestellten Diagnosen, welche
sie im Abklärungsbericht explizit aufführte (IV-Nr. 44 S. 2). Die
Abklärungsperson gibt darin nachvollziehbar wieder, wie sich die Situation
zuhause bei der Beschwerdeführerin räumlich und organisatorisch gestaltet, worin
die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Teilbereichen des
Haushalts liegen und welche Tätigkeiten sie selbst oder mit Hilfe ihres Ehemanns
ausführen kann. Insgesamt erachtet die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin
im Haushalt als zu 14 % eingeschränkt, wobei sie die Mithilfe des nicht
erwerbstätigen Ehemannes mitberücksichtigt hatte (IV-Nr. 44 S. 6).
4.3 Die am Abklärungsbericht
vorgebrachten Kritikpunkte der Beschwerdeführerin sind rein subjektiver Art.
Die Beschwerdeführerin ist, ohne dies nachvollziehbar zu belegen oder begründen,
nicht einverstanden mit den durch die Abklärungsperson vorgenommenen
Gewichtungen. Dass es sich bei den bemängelten Darstellungen im
Abklärungsbericht um klare Fehleinschätzungen im Sinne der eben zitierten
Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.1. hiervor) handelt, ist objektiv nicht
ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht
erwerbstätig ist und ebenfalls einen Teil der Haushaltsarbeit übernimmt, was
durch die Abklärungsperson bei der Bemessung der Einschränkung sodann
richtigerweise berücksichtigt wurde, in der Beschwerde aber unerwähnt bleibt.
Dass die Einschätzungen der Abklärungsperson nicht offensichtlich fehlerhaft
sein können, bestätigt sich sodann darin, dass auch die Gutachter die
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu nicht mehr als 15 % eingeschränkt
im Haushalt erachten (IV-Nr. 41.1 S. 10). Damit besteht keine
Veranlassung, in die Feststellungen bzw. das damit verbundene Ermessen der
Abklärungsperson einzugreifen. Die Haushaltsabklärung ist beweiswertig und es
ist nachfolgend von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen.
4.4 Die Beschwerdeführerin wäre im
Gesundheitsfall, was zwischen den Parteien unbestritten ist, zu 42 %
erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig. Eine Einschränkung im Haushalt
von 14 % ergibt bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs Haushalt von 58 %
ein gewichteter Invaliditätsgrad von 8 % (14 % x 58 %).
5. Die Beschwerdeführerin rügt
sodann die Invaliditätsbemessung, konkret die Ermittlung der beiden
Vergleichseinkommen (A.S. 17 f.).
5.1
5.1.1 Für die
Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Das Valideneinkommen
ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 m. w. H.).
5.1.3 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen, das diesen Anforderungen gerecht wird, gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3
mit Hinweis).
5.2 Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in einem ca. 42%-Pensum als
Unterhaltsreinigerin tätig. Diese Tätigkeit ist ihr gemäss den Gutachtern nicht
mehr zumutbar. In der angefochtenen Verfügung wird sowohl auf Seiten des
Validen- wie auch des Invalideneinkommens derselbe Lohn eingesetzt, was mit
Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aus
gesundheitlichen Gründen verlor (IV-Nr. 7) und diese sodann nicht mehr
ausüben kann, nicht korrekt sein kann. Wie sich die beiden von der
Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichseinkommen herleiten, wird in der
Verfügung nicht dargelegt. Aufgrund der Ausführungen der Abklärungsperson im
Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (Haushaltsabklärung) handelt es
sich mutmasslich sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen um die
Tabellenlöhne der LSE (vgl. IV-Nr. 44 S. 6), was in einer Konstellation
wie der vorliegenden nicht korrekt ist. Als Valideneinkommen wäre vorliegend
das zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen in der
Unterhaltsreinigung einzusetzen, da die Beschwerdeführerin ihre Anstellung
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen verloren hatte. Das
Invalideneinkommen ist unter der Berücksichtigung der angepassten Tätigkeiten
anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln.
5.3
5.3.1 Aus dem in den Akten liegenden
Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt ein Einkommen
von CHF 24.46/Stunde brutto erzielt hatte (IV-Nr. 12.46 S. 2).
Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht vereinbart, da es sich um eine
Anstellung auf Abruf handelte (IV-Nr. 12.46 S. 2); entsprechend waren
die Einkommen schwankend. Das Arbeitsverhältnis unterstand jedoch dem
Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
(IV-Nr. 12.46 S. 6), welcher eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 42
Stunden/Woche festhält (Ziffer 6 des GAV; die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses 2018 gültige Version ist online einsehbar unter:
https://allpura.ch/pdf/GAV-2018-2020.pdf). Bei einer wöchentlichen
Höchstarbeitszeit von 42 Stunden und fünf Wochen Ferien pro Jahr (Ziffer
15 des GAV) hätte die Beschwerdeführerin demnach 2018 in einem 100%-Pensum
höchstens ein jährliches Einkommen von CHF 48'284.05 (CHF 24.46 x
42 Stunden x 47 Wochen) erwirtschaften können. Dieses Einkommen wäre
demnach als Valideneinkommen einzusetzen.
5.3.2 Selbst wenn man auf Seiten des
Invalideneinkommens nicht wie üblicherweise das Total der Frauenlöhne im
Kompetenzniveau 1 von CHF 4'371.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) monatlich einsetzte, sondern – zugunsten der
Beschwerdeführerin und wie von dieser begehrt (A.S. 17) – den
vergleichsweise tieferen Lohn für «sonst. persönliche Dienstleistungen» von
CHF 3'900.00 monatlich (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau
1, Frauen, Wirtschaftszweig 96) und diesen mit der statistischen wöchentlich
Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig gewichtet (betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Abschnitt S 94 – 96, 2018),
ergäbe sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen ein
Saldo von – CHF 621.95 (CHF 48'284.05 – CHF 48'906.00
[CHF 3'900.00 x 12 Monate x 41.8 Stunden/40 Stunden]) und damit gar ein
höherer Verdienst im Invaliditäts- als im Gesundheitsfall. Die gleiche
Situation würde sich ergeben, wenn wie üblich das Total der Frauenlöhne im
Kompetenzniveau 1 zur Bemessung herangezogen würde; diesfalls wäre die
Differenz aufgrund des vergleichsweise höheren Invalideneinkommens sogar noch
grösser. Damit kann offenbleiben, welcher Tabellenlohn auf Seiten des
Invalideneinkommens eingesetzt werden soll und auch, ob – wie von der
Beschwerdeführerin ebenfalls begehrt (A.S. 18 f.) – ein leidensbedingter
Abzug zu gewähren ist. Aufgrund des im Vergleich zum Invalideneinkommen in
beiden Fällen tieferen Valideneinkommens resultierte selbst bei Gewährung eines
maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 %, bei einer Einschränkung von
14 % und einem entsprechend gewichteten Invaliditätsgrad im Haushalt von
8 % (vgl. E. II. 4.3 hiervor), insgesamt in keinem Fall ein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
6. Damit erweist sich die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 im Ergebnis als korrekt. Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt
gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) CHF 190.00.
7.2.2 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 3. Juli 2024 einen
Aufwand von 12.15 Stunden à CHF 250.00/Stunde (exkl. MwSt) sowie Auslagen
für Porti und Kopien in Höhe von CHF 51.20 (exkl. MwSt) geltend
(A.S. 66 f.), was angemessen ist. Das volle Honorar beläuft sich somit auf
CHF 3'283.55 inkl. 8.1 % MwSt (12.15 Stunden x
CHF 250.00/Stunde) bzw. CHF 3'338.90 inkl. Auslagen (inkl. 8.1 %
MwSt), das Honorar für die unentgeltliche Vertretung dagegen beträgt
CHF 2'495.50 (12.15 Stunden x CHF 190.00/Stunde) bzw.
CHF 2'550.85 inkl. Auslagen (beides inkl. 8.1 % MwSt). Insgesamt sind
somit Aufwände und Auslagen in Höhe von total CHF 2'550.85 inkl. MwSt zu
vergüten. Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechts-vertreterin
gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser beträgt vorliegend CHF 788.05
inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar).
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, wird auf CHF 2'550.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin wird auf CHF 788.05 inkl. MwSt festgelegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_695/2024 vom 6. August 2025 bestätigt.