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Entscheid

VSBES.2024.28

Invalidenrente

28. Oktober 2024Deutsch21 min

Haushaltsabklärung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen gewichteten Invaliditätsgrad

Source so.ch

Urteil vom 28. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rebecca Wyniger-Gärtner,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1971 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt bei einem Sturz mit dem Fahrrad am

31. Mai 2020 eine Knieverletzung. Nachdem die Beschwerdeführerin wegen

anhaltender Beschwerden im Knie und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit

ihre Stelle als Raumpflegerin verlor (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 7), meldete sie

sich im Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen

an (IV-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Unfallversicherers

bei, lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein und nahm Rücksprache mit

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher dazu riet, die

Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen (IV-Nr. 33 S. 3).

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im März 2023 durch die

Gutachterstelle B.___ begutachtet (IV-Nrn. 39, 41.1). Die Gutachter kamen

zu Schluss, die Beschwerdeführerin sei wegen der Kniebeschwerden in der

angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig, in einer

angepassten Tätigkeit hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 41.1 S. 9 f.). Da die Beschwerdeführerin angab, im

Gesundheitsfall im Umfang von 42 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,

führte die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2023 ausserdem eine Abklärung im

Haushalt der Beschwerdeführerin durch, die eine Einschränkung von 14 % im

Haushalt ergab (IV-Nr. 44). Gestützt auf das Gutachten der B.___ und die

Haushaltsabklärung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen gewichteten Invaliditätsgrad

von 8 % und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

30. August 2023 in Aussicht, ihr keine Invalidenrente auszurichten

(IV-Nr. 45). Nach Einwänden seitens der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 46), verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2024 im

Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 52).

2.

2.1 Am 9. Februar 2024 lässt die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (IV-Nr. 56, Aktenseiten [A.S.]

9 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle

IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der unterzeichnenden

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).

2.3 Am 23. April 2024 wird der

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rebecca Wyniger-Gärtner als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt

(A.S. 47).

2.4 Mit Replik vom 29. Mai 2024

hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den Ausführungen in der

Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 53). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 26. Juni 2024 auf eine Duplik (A.S. 63).

2.5 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 3. Juli 2024 aufforderungsgemäss eine Kostennote

ein (A.S. 65).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die von den Gutachtern der B.___

festgestellte Arbeitsfähigkeit, die Einschränkung der Beschwerdeführerin im

Haushalt sowie die Invaliditätsermittlung durch die Beschwerdegegnerin.

2.1

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG

N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

Strittig und zu prüfen ist

zunächst der Beweiswert des Gutachtens der B.___.

3.1

3.1.1

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.1.2

In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss

ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der

versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit

allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die

Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare

Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben

zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das

Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit

wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und

bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit

Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich

eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.1.3

Rechtsprechungsgemäss ist bei der

Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl

kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn

sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des

Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14.

Februar 2012 E. 5.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde im

März 2023 durch die Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), D.___

(Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates), E.___ (Facharzt für Neurologie) und F.___ (Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet. Zusätzlich wurde eine

Labordiagnostik durchgeführt. Interdisziplinär stellten die Gutachter fest, die

Beschwerdeführerin leide unter chronischen Kniebeschwerden rechts (ICD-10

M79.66/T93.8/Z98.8), welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten

(IV-Nr. 41.1 S. 8). Weiter, jedoch ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Status nach

Hallux valgus-Korrektur 2016 (ICD-10 Z98.8), ein metabolisches Syndrom, einen

Status nach Sepsis bei unklarem Infektfokus 2017 (ICD-10 A41.9), anamnestisch

eine Eisenmangelanämie (ICD-10 D50), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) und eine

leichte subklinische Hyperthyreose (ICD-10 E05.9). Die Beschwerdeführerin sei

aus interdisziplinärer Sicht seit dem 31. Mai 2020 – wobei die

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit allesamt auf den Kniebeschwerden bzw. den

Beschwerden am Bewegungsapparat beruhten – in der angestammten Tätigkeit in der

Unterhaltsreinigung nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich sehr leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit bestehe, mit Ausnahme der drei unmittelbar auf den

Fahrradunfall vom 31. Mai 2020 sowie auf die Knieoperation vom 26. März

2021.

folgenden Monate, während welcher jeweils auch in angepasster Tätigkeit

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag, zeitlich und leistungsmässig eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Gehen und Stehen, die Einnahme

kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Überwinden von Treppen

und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden (IV-Nr. 41.1

S. 8 f.). Für detaillierte Angaben verwiesen die Gutachter auf das

orthopädische Gutachten (IV-Nr. 41.1 S. 9).

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt, die

von den Gutachtern attestierte, vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Sie leide unter starken Schmerzen, auch in

Ruhe, welche ins gesamte Bein ausstrahlten und nicht mehr genau lokalisiert

werden könnten. Zudem sei sie auf einen Gehstock angewiesen, was auch der

behandelnde Arzt in einem Bericht vom 29. Januar 2024 bestätige

(Beschwerdebeilage [BB] 3). Insgesamt verunmögliche ihr dies die Ausübung einer

angepassten Tätigkeit (A.S. 12 f.).

3.3.1

Der orthopädische Fachgutachter

hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorakten umfassend untersucht und

seine Befunde (IV-Nr. 41.1 S. 40 f.) und die daraus folgenden

Schlüsse ausführlich begründet (IV-Nr. 41.1 S. 43). Gemäss seinen

Ausführungen habe die Untersuchung weitgehend problemlos durchgeführt werden

können. Auffallend sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine

vollständige Gefühlslosigkeit in Bereichen des Knies angegeben habe und später

zunächst massive, danach aber wieder keine Druckdolenzen an verschiedensten

Knieabschnitten hätten festgestellt werden können. Zusätzliche Zweifel an den

Angaben der Beschwerdeführerin geschürt hätte zudem, dass im Serum Paracetamol

nicht im therapeutischen Bereich habe nachgewiesen werden können, obwohl die

Beschwerdeführerin angebe, dieses mehrmals gegen die Schmerzen einzunehmen.

Insgesamt liessen sich die beklagten Kniebeschwerden durch die Befunde

«keinesfalls vollständig begründen» und die «klar diskrepante klinische

Präsentation» auf eine «deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente»

schliessen, auch die im Alltag als «hochgradig» geltend gemachten

Einschränkungen könnten aus orthopädischer Sicht nicht vollständig

nachvollzogen werden (IV-Nr. 41. S. 43). Der psychiatrische

Fachgutachter wiederum hält zwar fest, dass das Beschwerdebild seinen Ursprung

zum Teil in einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren hat, diese aber aufgrund der Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihrer

erhaltenen Fähigkeiten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht

einschränke (IV-Nr. 41.1 S. 35), weshalb einleuchtet, dass der

psychiatrische Fachgutachter nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliesst.

3.3.2

Das Bild, dass die Gutachter von

der Beschwerdeführerin zeichnen, stimmt mit demjenigen überein, welches die

Beschwerdeführerin beschwerdeweise von sich selbst zeichnet. Sie begründet ihre

Arbeitsunfähigkeit alleine mit den Schmerzen, ohne jedoch darzulegen, welcher

Ursache diese zuzuordnen sind. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin

genannten Bericht von Dr. med. G.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates) lässt sich diesbezüglich nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Dr. med. G.___ gibt lediglich die von der

Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden wieder und stellt diese

seinen Untersuchungsbefunden gegenüber, die mit denjenigen der Gutachter im

Wesentlichen übereinstimmen. Dr. med. G.___ beschreibt die Schmerzen als

diffus und «ubiquitär» und vermag diese keinem objektiven Befund zuzuordnen. Eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert Dr. med. G.___ nicht. Der Bericht bestätigt

damit gerade, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend dem Bild der vom

psychiatrischen Fachgutachten diagnostizierten Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren – unter nicht klar lokalisierbaren, auf keinen

objektiven Befund zurückführbaren Schmerzen leidet. Die Angabe von Schmerzen

alleine vermag jedoch rechtsprechungsgemäss eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu

begründen. Die Schmerzen müssen immer durch einen damit korrelierenden,

fachärztlich schlüssig feststellbaren Befund erklärbar- und zuverlässig

medizinisch feststell- und überprüfbar sein (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine psychiatrische Diagnose, welche

die Schmerzen erklärte und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste, stellen die

Gutachter nicht. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen lassen sich

nicht einem objektiven Korrelat zuordnen und sind weder von den begutachtenden

Fachärzten, noch dem behandelnden Dr. med. G.___ vollständig erklärbar.

Der Bericht vermag daher, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das

Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

3.3.3

Weitere Gründe, die gegen den

Beweiswert des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich. Die Gutachter haben

dieses in Kenntnis der Vorakten erstellt, die Beschwerdeführerin umfassend

untersucht und ihre Befunde und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen

Dispositiv

nachvollziehbar dargelegt. Das Gutachten ist beweiswertig und demnach im

Folgenden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

angepasster Tätigkeit auszugehen.

4. Die Beschwerdeführerin bemängelt

die im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt (Haushaltsabklärung)

der Beschwerdeführerin gemachten Feststellungen, insbesondere die durch die

Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung und die getroffenen Feststellungen zu

den prozentualen Einschränkungen (A.S. 14).

4.1 Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts vor Ort ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten

Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen

detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern

der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen

Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,

wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere

der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Festzuhalten ist

sodann, dass es beim erwähnten «Ermessen der die Abklärung tätigenden Person»

nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um

die Abgrenzung der Entscheidbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit

der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um

eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom

25. September 2020 E. 7.1 m. w. H.).

4.2 Vorliegend hat die

Abklärungsperson die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am

20. Juli 2023 zuhause besucht. Die Beschwerdeführerin hat ihr dabei von ihrer

aktuellen gesundheitlichen und familiären Situation berichtet und die

Abklärungsperson hatte Kenntnis der gutachterlich gestellten Diagnosen, welche

sie im Abklärungsbericht explizit aufführte (IV-Nr. 44 S. 2). Die

Abklärungsperson gibt darin nachvollziehbar wieder, wie sich die Situation

zuhause bei der Beschwerdeführerin räumlich und organisatorisch gestaltet, worin

die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Teilbereichen des

Haushalts liegen und welche Tätigkeiten sie selbst oder mit Hilfe ihres Ehemanns

ausführen kann. Insgesamt erachtet die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin

im Haushalt als zu 14 % eingeschränkt, wobei sie die Mithilfe des nicht

erwerbstätigen Ehemannes mitberücksichtigt hatte (IV-Nr. 44 S. 6).

4.3 Die am Abklärungsbericht

vorgebrachten Kritikpunkte der Beschwerdeführerin sind rein subjektiver Art.

Die Beschwerdeführerin ist, ohne dies nachvollziehbar zu belegen oder begründen,

nicht einverstanden mit den durch die Abklärungsperson vorgenommenen

Gewichtungen. Dass es sich bei den bemängelten Darstellungen im

Abklärungsbericht um klare Fehleinschätzungen im Sinne der eben zitierten

Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.1. hiervor) handelt, ist objektiv nicht

ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht

erwerbstätig ist und ebenfalls einen Teil der Haushaltsarbeit übernimmt, was

durch die Abklärungsperson bei der Bemessung der Einschränkung sodann

richtigerweise berücksichtigt wurde, in der Beschwerde aber unerwähnt bleibt.

Dass die Einschätzungen der Abklärungsperson nicht offensichtlich fehlerhaft

sein können, bestätigt sich sodann darin, dass auch die Gutachter die

Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu nicht mehr als 15 % eingeschränkt

im Haushalt erachten (IV-Nr. 41.1 S. 10). Damit besteht keine

Veranlassung, in die Feststellungen bzw. das damit verbundene Ermessen der

Abklärungsperson einzugreifen. Die Haushaltsabklärung ist beweiswertig und es

ist nachfolgend von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % auszugehen.

4.4 Die Beschwerdeführerin wäre im

Gesundheitsfall, was zwischen den Parteien unbestritten ist, zu 42 %

erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig. Eine Einschränkung im Haushalt

von 14 % ergibt bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs Haushalt von 58 %

ein gewichteter Invaliditätsgrad von 8 % (14 % x 58 %).

5. Die Beschwerdeführerin rügt

sodann die Invaliditätsbemessung, konkret die Ermittlung der beiden

Vergleichseinkommen (A.S. 17 f.).

5.1

5.1.1 Für die

Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2 Das Valideneinkommen

ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 m. w. H.).

5.1.3 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen, das diesen Anforderungen gerecht wird, gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3

mit Hinweis).

5.2 Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in einem ca. 42%-Pensum als

Unterhaltsreinigerin tätig. Diese Tätigkeit ist ihr gemäss den Gutachtern nicht

mehr zumutbar. In der angefochtenen Verfügung wird sowohl auf Seiten des

Validen- wie auch des Invalideneinkommens derselbe Lohn eingesetzt, was mit

Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aus

gesundheitlichen Gründen verlor (IV-Nr. 7) und diese sodann nicht mehr

ausüben kann, nicht korrekt sein kann. Wie sich die beiden von der

Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichseinkommen herleiten, wird in der

Verfügung nicht dargelegt. Aufgrund der Ausführungen der Abklärungsperson im

Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (Haushaltsabklärung) handelt es

sich mutmasslich sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen um die

Tabellenlöhne der LSE (vgl. IV-Nr. 44 S. 6), was in einer Konstellation

wie der vorliegenden nicht korrekt ist. Als Valideneinkommen wäre vorliegend

das zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen in der

Unterhaltsreinigung einzusetzen, da die Beschwerdeführerin ihre Anstellung

aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen verloren hatte. Das

Invalideneinkommen ist unter der Berücksichtigung der angepassten Tätigkeiten

anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln.

5.3

5.3.1 Aus dem in den Akten liegenden

Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt ein Einkommen

von CHF 24.46/Stunde brutto erzielt hatte (IV-Nr. 12.46 S. 2).

Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht vereinbart, da es sich um eine

Anstellung auf Abruf handelte (IV-Nr. 12.46 S. 2); entsprechend waren

die Einkommen schwankend. Das Arbeitsverhältnis unterstand jedoch dem

Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

(IV-Nr. 12.46 S. 6), welcher eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 42

Stunden/Woche festhält (Ziffer 6 des GAV; die im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses 2018 gültige Version ist online einsehbar unter:

https://allpura.ch/pdf/GAV-2018-2020.pdf). Bei einer wöchentlichen

Höchstarbeitszeit von 42 Stunden und fünf Wochen Ferien pro Jahr (Ziffer

15 des GAV) hätte die Beschwerdeführerin demnach 2018 in einem 100%-Pensum

höchstens ein jährliches Einkommen von CHF 48'284.05 (CHF 24.46 x

42 Stunden x 47 Wochen) erwirtschaften können. Dieses Einkommen wäre

demnach als Valideneinkommen einzusetzen.

5.3.2 Selbst wenn man auf Seiten des

Invalideneinkommens nicht wie üblicherweise das Total der Frauenlöhne im

Kompetenzniveau 1 von CHF 4'371.00 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) monatlich einsetzte, sondern – zugunsten der

Beschwerdeführerin und wie von dieser begehrt (A.S. 17) – den

vergleichsweise tieferen Lohn für «sonst. persönliche Dienstleistungen» von

CHF 3'900.00 monatlich (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau

1, Frauen, Wirtschaftszweig 96) und diesen mit der statistischen wöchentlich

Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig gewichtet (betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Abschnitt S 94 – 96, 2018),

ergäbe sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen ein

Saldo von – CHF 621.95 (CHF 48'284.05 – CHF 48'906.00

[CHF 3'900.00 x 12 Monate x 41.8 Stunden/40 Stunden]) und damit gar ein

höherer Verdienst im Invaliditäts- als im Gesundheitsfall. Die gleiche

Situation würde sich ergeben, wenn wie üblich das Total der Frauenlöhne im

Kompetenzniveau 1 zur Bemessung herangezogen würde; diesfalls wäre die

Differenz aufgrund des vergleichsweise höheren Invalideneinkommens sogar noch

grösser. Damit kann offenbleiben, welcher Tabellenlohn auf Seiten des

Invalideneinkommens eingesetzt werden soll und auch, ob – wie von der

Beschwerdeführerin ebenfalls begehrt (A.S. 18 f.) – ein leidensbedingter

Abzug zu gewähren ist. Aufgrund des im Vergleich zum Invalideneinkommen in

beiden Fällen tieferen Valideneinkommens resultierte selbst bei Gewährung eines

maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 %, bei einer Einschränkung von

14 % und einem entsprechend gewichteten Invaliditätsgrad im Haushalt von

8 % (vgl. E. II. 4.3 hiervor), insgesamt in keinem Fall ein

anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.

6. Damit erweist sich die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 im Ergebnis als korrekt. Die

dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt

gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) CHF 190.00.

7.2.2 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 3. Juli 2024 einen

Aufwand von 12.15 Stunden à CHF 250.00/Stunde (exkl. MwSt) sowie Auslagen

für Porti und Kopien in Höhe von CHF 51.20 (exkl. MwSt) geltend

(A.S. 66 f.), was angemessen ist. Das volle Honorar beläuft sich somit auf

CHF 3'283.55 inkl. 8.1 % MwSt (12.15 Stunden x

CHF 250.00/Stunde) bzw. CHF 3'338.90 inkl. Auslagen (inkl. 8.1 %

MwSt), das Honorar für die unentgeltliche Vertretung dagegen beträgt

CHF 2'495.50 (12.15 Stunden x CHF 190.00/Stunde) bzw.

CHF 2'550.85 inkl. Auslagen (beides inkl. 8.1 % MwSt). Insgesamt sind

somit Aufwände und Auslagen in Höhe von total CHF 2'550.85 inkl. MwSt zu

vergüten. Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechts-vertreterin

gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser beträgt vorliegend CHF 788.05

inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar).

7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist

das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, wird auf CHF 2'550.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin wird auf CHF 788.05 inkl. MwSt festgelegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_695/2024 vom 6. August 2025 bestätigt.