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Entscheid

VSBES.2024.282

Ergänzungsleistungen IV

2. März 2026Deutsch26 min

Prämienpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2022 zufolge der Zivilstandsänderung (AK-Nr. 622,

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Invalidenrente (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 839 ff.) und Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2021 sprach diese dem Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.), am 23. Dezember 2022

verfügte sie denselben Anspruch ab dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 753).

1.2

1.2.1 Im September 2023 teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 22. Dezember 2022 B.___

geheiratet (AK-Nr. 742). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am

24. Oktober 2023 die Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. der

Prämienpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2022 zufolge der Zivilstandsänderung (AK-Nr. 622,

727). In einem separaten Schreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die

Zivilstandsänderung gebe Anlass zu einer Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches

und forderte ihn auf, das entsprechenden Formular inkl. relevanter Unterlagen bei

der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde einzureichen (AK-Nr. 726). Am

8. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie

dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2022 bis Februar 2024 Ergänzungsleistungen

in Höhe der Prämienpauschale von insgesamt CHF 12'664.00 zusprach

(AK-Nr. 623). Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, es erfolge eine

Korrektur der Verfügung vom 24. Oktober 2023, da mit dieser Verfügung

fälschlicherweise die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2022

eingestellt worden seien. Korrekterweise hätte die Einstellung infolge der

Zivilstandsänderung erst per 31. Dezember 2022 erfolgen dürfen

(AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024, erliess die

Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung mit der sie die Ergänzungsleistungen

des Beschwerdeführers infolge der Zivilstandsänderung rückwirkend per 1. Januar

2023 einstellte (AK-Nr. 622). Wiederum teilte sie dem Beschwerdeführer in

einem separaten Schreiben mit, infolge der Zivilstandsänderung müsse der

Anspruch neu berechnet werden und bat ihn, das entsprechende Formular inkl.

Beilagen der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde zuzusenden (AK-Nr. 621).

1.2.2 Im März 2024 reichte der

Erwägungen

Beschwerdeführer bei der Zweigstelle das betreffende Formular ein

(AK-Nr. 609 ff.) unter Beilage diverser Dokumente, darunter

u. a. Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde (AK-Nr. 505) sowie

ein Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem hervorgeht, dass der

Beschwerdeführer am 22. September 2022 Vater einer Tochter (C.___) wurde

(AK-Nr. 513).

1.2.3

In der Folge verfügte die

Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 den Ergänzungsleistungsanspruch des

Beschwerdeführers ab Januar 2023 neu. Dabei sprach sie ihm – nebst jeweils den

Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – ab Januar

2023.

bis Mai 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 877.00/Monat, von

Juni 2023 bis Dezember 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von

CHF 468.00/Monat und ab Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von

CHF 206.00/Monat zu (AK-Nr. 414). In die Berechnung mit eingeschlossen

waren ab Januar 2023 die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Tochter C.___ (vgl.

AK-Nr. 417, 423, 431, 437).

1.2.4

Mit Einsprache vom 28. Juni

2024.

(AK-Nr. 269) bzw. verbesserter Einsprache vom 4. Juli 2024

(AK-Nr. 264) verlangte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruches

bereits ab September 2022 unter Mitberücksichtigung seiner in diesem Monat

geborenen Tochter C.___ sowie seiner im Dezember 2022 geehelichten Frau. Zudem

begehrte er die Berücksichtigung seiner minderjährigen Stiefkinder D.___, E.___

und F.___ in der Anspruchsberechnung, welche ebenfalls zusammen mit ihm im

Haushalt lebten und für deren Unterhalt er aufkommen müsse, da seiner Ehefrau bzw.

der Mutter der Stiefkinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit infolge der

Betreuungspflichten gegenüber der im September 2022 geborenen C.___ sowie ihrer

erneuten Schwangerschaft und Niederkunft mit seiner Tochter G.___ im Juni 2024

nicht möglich sei (AK-Nr. 264). Die Beschwerdegegnerin forderte den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf, bis 31. Juli

2024.

die Geburtsurkunde der im Juni 2024 geborenen G.___ sowie

Wohnsitzbestätigungen der anderen bei ihm wohnhaften Kinder einzureichen.

Ausserdem ersuchte sie den Beschwerdeführer, die Geburtsurkunde von G.___ der

für die Ausrichtung der IV-Rente zuständigen Ausgleichskasse sowie der

Pensionskasse zwecks Neuberechnung der IV-Kinderrenten zuzustellen und sie

hernach, ebenfalls innert der Frist vom 31. Juli 2024, über die Höhe derselben

zu informieren (AK-Nr. 259). Am 22. Juli 2024 übermittelte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Wohnsitzbestätigungen seiner Kinder

C.___ und G.___ sowie seiner Stiefkinder D.___, E.___ und F.___ und teilte mit,

die Pensionskasse und die zur Auszahlung der IV-Rente zuständige

Ausgleichskasse informiert zu haben (AK-Nr. 232).

1.2.5

Am 1. Oktober 2024 erliess

die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache

des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 teilweise guthiess und den

EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab März 2024 neu berechnete. Den die

Neuberechnung enthaltenden Anhang zum Einspracheentscheid, datierend vom 24. September

2024.

(AK-Nr. 88 ff.), erklärte sie zum integrierenden Bestandteil des

Dispositiv

Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2024 (AK-Nr. 73). Demnach habe

der Beschwerdeführer, nebst der direkt an die Krankenversicherung zu

überweisenden Prämienpauschale für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung, ab März 2024 bis Mai 2024 Anspruch auf

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1’296.00 monatlich (AK-Nr. 188)

und von Juni 2024 bis September 2024 sowie danach ab Oktober 2024 einen solchen

von CHF 1’125.00 monatlich (AK-Nr. 186). Zur Begründung führte sie

aus, erst ab März 2024 sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten

Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde hinreichend klar gewesen, dass im

Haushalt des Beschwerdeführers auch die drei Stiefkinder und seine Tochter C.___

wohnten. Die Stiefkinder könnten daher ab März 2024 bis auf Weiteres in der

Berechnung berücksichtigt werden. Ab Juni 2024 sei zudem die in diesem Monat

geborene Tochter G.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten

Geburtsurkunde in der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Da bis zum

Erlass des Einspracheentscheids keine Unterlagen der Pensionskasse des

Beschwerdeführers betreffend die Neuberechnung der Kinderrenten eingegangen

seien, werde weiterhin auf die bisher vorliegenden Angaben abgestellt und einnahmeseitig

von der Ausrichtung von Kinderrenten in Höhe von CHF 572.00 monatlich

ausgegangen (AK-Nr. 72).

2.

2.1 Am 24. Oktober 2024 lässt

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 01.10.2024 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 03.06.2024 sowie die mit Einspracheentscheid vom

01.10.2024 neu erlassene Verfügung bzw. Anhang zum Einspracheentscheid vom 24.09.2024

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2022

Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 22. November 2024

ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er an den in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält (A.S. 19 ff.).

Zusätzlich reicht er ein Schreiben seiner Pensionskasse vom 24. September

2024 sowie eine Auflistung derselben vom 21. Oktober 2024 betreffend die

Rentenzahlung an den Beschwerdeführer zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 4

und 5). Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen den Zeitpunkt der

Berücksichtigung der Kinder und Stiefkinder des Beschwerdeführers in der

Anspruchsberechnung sowie die Höhe der einnahmeseitig angerechneten

Pensionskassenrenten.

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 29).

2.4 Mit Replik vom 21. Januar

2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde

(A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst am 4. Februar

2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 43 f.).

2.5 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 19. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine

Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am

20. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 49).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte

fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer fordert

sinngemäss, seine drei Stiefkinder und seine Ehefrau, welche seit August 2022

bei ihm wohnen, seien ab September 2022 in die Berechnung seines Anspruches

miteinzubeziehen, ebenso seine in diesem Monat geborene Tochter C.___

(A.S. 22).

1.2.2 Die Beschwerdegegnerin erliess

mehrere Verfügungen betreffend die Ergänzungsleistungsansprüche des

Beschwerdeführers ab Januar 2022. Zunächst sprach sie ihm mit Verfügung vom 23.

Dezember 2021 ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale

für die Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.). Mit Verfügung vom 23.

Dezember 2022 sprach sie ihm auch ab dem 1. Januar 2023

Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung

zu (AK-Nr. 753). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 verfügte sie die

Ansprüche rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 insofern neu, als dass sie die

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab diesem Datum einstellte (AK-Nr. 727).

Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend

ab dem 1. Januar 2022 wiederum genau jene Leistungen zu, die sie bereits

mit den Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 23. Dezember 2022

zugesprochen hatte (AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024 hob

sie die Ansprüche ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend erneut verfügungsweise

auf (AK-Nr. 622). Mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden

Verfügung vom 3. Juni 2024 entschied die Beschwerdegegnerin sodann erneut

über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023.

1.2.3 Die Ansprüche im Zeitraum von

September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022, deren Beurteilung der

Beschwerdeführer u. a. begehrt, bildeten damit nicht Gegenstand des

Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Diese waren

vielmehr Gegenstand der Verfügung vom 8. Februar 2024. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdegegnerin könnte darauf

lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53

Abs. 2 ATSG zurückkommen. Zu einer Wiedererwägung kann die

Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss jedoch weder vom Betroffenen noch vom

Gericht verhalten werden (BGE 119 V 189 E. 2b), weshalb die Ansprüche des

Beschwerdeführers ab Oktober 2022 bis Dezember 2022 infolge Rechtskraft der

Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bilden und somit richterlich nicht überprüft werden können.

Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers im

Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 betrifft, daher nicht

einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023.

2. Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in

Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019 (EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine

dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen

das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So

verhält es sich auch mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers im Jahr 2023.

Diese Übergangsfrist ist am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024

einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021

gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen ist.

3. Strittig ist unter anderem, ab

welchem Zeitpunkt die Veränderung der Anzahl der im Haushalt des

Beschwerdeführers lebenden Personen bei der Berechnung des

Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Der

Beschwerdeführer begehrt sinngemäss, seine drei Stiefkinder, seine Ehefrau und

seine Tochter C.___ seien ab September bzw. Oktober 2022 in die Berechnung

seines Anspruches miteinzubeziehen (A.S. 22). Gemäss der dem

Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tochter C.___ ab

Januar 2023 in der Anspruchsberechnung. Die Stiefkinder und die im Juni 2024

geborene Tochter G.___ fanden in der Verfügung keine Berücksichtigung (vgl.

AK-Nr. 417, 423, 431, 437). Im angefochtenen Einspracheentscheid änderte

die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache des

Beschwerdeführers diese Verfügung dahingehend ab, dass ab März 2024 auch die

drei Stiefkinder des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung

berücksichtigt wurden sowie ab Juni 2024 Tochter G.___ (vgl. E. 2.2.12 des

Einspracheentscheids; A.S. 5). Nachdem die Ansprüche im Jahr 2022 infolge

Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden, ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt im Zeitraum

ab dem 1. Januar 2023 die Stiefkinder des Beschwerdeführers sowie die

Tochter G.___ in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei gegebenenfalls ein bestimmter

Mindestbetrag zu beachten ist.

3.1.2 Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der

Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene

Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)

konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht

fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine

Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.

3.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1

lit. a ELV ist die Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der

Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu

erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fall ist die

Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn

des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen, sofern die Veränderung

der Personengemeinschaft keinen Einfluss hat auf die Rente des EL-Ansprechers.

Verändert sich die Rente, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn

des neuen Rentenanspruches oder desjenigen Monats neu zu verfügen, in dem der

Rentenanspruch erlischt. Die Ergänzungsleistung ist auch bei unterlassener oder

verspäteter Meldung der im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV

für den Anspruch erheblichen Veränderung der Personengemeinschaft rückwirkend

ab dem in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV beschriebenen Zeitpunkt

nachzuzahlen (BGE 119 V 189 E. 2 c). Aus Art. 24

ELV, der eine unverzügliche Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen und

persönlichen Verhältnisse vorschreibt, kann nicht abgeleitet werden, dass bei

verspäteter Meldung einer Veränderung der Personengemeinschaft auf den

Zeitpunkt der Meldung abgestellt werden muss. Eine Verletzung der Meldepflicht

mit Bezug auf Umstände, die sich zugunsten der Ergänzungsleistungsbezüger

auswirken, wird in dieser Bestimmung nicht sanktioniert (BGE 119 V 189

E. 2 d).

3.1.4 Während eines laufenden

Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25

Abs. 1 lit. c ELV u. a. auch anzupassen bei Eintritt einer

voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens. Führt die

Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche

Ergänzungsleistung neu zu verfügen «auf den Beginn des Monats, in dem die

Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten

ist» (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Führt die Veränderung zu einer

Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist der Ergänzungsleistungsanspruch

spätestens «auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt» neu zu

verfügen, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten

bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei der periodischen

Überprüfung erfolgt ebenfalls eine Anpassung, wenn eine Änderung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens

festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die Anpassung

erfolgt diesfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde,

frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf

den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25

Abs. 2 lit. d ELV).

3.2

3.2.1 Die Geburt der Tochter C.___ im

September 2022 führte zu einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden

Personengemeinschaft, was einen Anwendungsfall von Art. 25

Abs. lit. a ELV darstellt (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Der

Beschwerdeführer bezieht eine Rente der IV. Zusätzlich besteht Anspruch auf Kinderrenten

der Invalidenversicherung. Weil infolge der Geburt seiner Tochter C.___ im

September 2022 die Rentenansprüche des Beschwerdeführers und seiner Kinder rückwirkend

ab dem 1. September 2022, unter Einschluss der in diesem Monat geborenen

Tochter C.___, neu berechnet wurden, hat die Änderung der Personengemeinschaft

auch Auswirkung auf die Rente des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung der

Ausgleichskasse vom 1. Juni 2023; AK-Nr. 567 ff.). Der

Ergänzungsleistungsanspruch ist daher in Anwendung von Art. 25 Abs. 2

lit. a ELV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen

Rentenanspruches neu zu verfügen. Die Neuberechnung ab diesem Zeitpunkt erfolgt

aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig vom Zeitpunkt der

Meldung der Veränderung der Personengemeinschaft (vgl. E. II. 3.1.3

hiervor), weshalb auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Verletzung der

Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegend nicht weiter eingegangen

werden muss. Die Tochter C.___ und die ihr ausgerichteten Kinderrenten wären

damit ab September 2022 in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

3.2.2 B.___ ist mit ihren drei Kindern D.___,

E.___ und F.___ ausweislich der Akten seit dem 18. August 2022 an der

Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft (vgl. die Personenstammblätter der

Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, AK-Nr. 506 ff.). Am

22. Dezember 2022 haben B.___ und der Beschwerdeführer geheiratet

(AK-Nr. 216). Der Ergänzungsleistungsanspruch wäre deshalb infolge der

Veränderung der Personengemeinschaft aufgrund von Art. 25 Abs. 2

lit. a ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3

hiervor) auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats, mithin als ab September

2022 (als unverheiratetes Paar) bzw. ab Dezember 2022 (als Ehepaar zusammen mit

den rentenberechtigten Stiefkindern [vgl. E. II. 4.1.1 ff. hernach])

neu zu verfügen.

3.2.3 Da einer Überprüfung der

Ansprüche im Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 die

Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 entgegensteht, ist eine

rückwirkende Berücksichtigung der Tochter C.___ sowie der Ehefrau und

Stiefkinder des Beschwerdeführers vor dem 31. Dezember 2022 vorliegend

ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber mit Blick auf die zitierte

Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) dahingehend zuzustimmen,

dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung der veränderten

Personengemeinschaft – stattdessen ab Beginn des vorliegend zu beurteilenden

Zeitraums ab dem 1. Januar 2023 die Tochter C.___, die Ehefrau und die

Stiefkinder des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen

sind.

4. Strittig ist weiter die Höhe

der anzurechnenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse

(A.S. 13, 23 ff.).

4.1

4.1.1 Aus Art. 25 Abs. 1 lit. b

ELV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ergibt sich,

dass die Kinderrenten der Invalidenversicherung vorliegend ab dem Zeitpunkt des

Beginns des neuen Rentenanspruches in der Anspruchsberechnung zu

berücksichtigen sind (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Mit Verfügung vom

17. Juli 2024 legte die Ausgleichskasse die Rente des Beschwerdeführers

und die Kinderrenten der Invalidenversicherung infolge der Heirat im Dezember

2022 und der Geburt der Tochter G.___ im Juni 2024 neu fest. Gemäss dieser

Verfügung haben aufgrund der Heirat neu auch die drei Stiefkinder ab Dezember

2022 einen Anspruch auf eine Kinderrente sowie infolge deren Geburt auch G.___

einen solchen ab Juni 2024 (AK-Nr. 254). Die Kinderrenten ab Januar 2023 belaufen

sich dabei je Kind und Monat auf CHF 333.00 und ab Juni 2024 auf noch

CHF 315.00 (vgl. AK-Nr. 251).

4.1.2 Da die Ansprüche des Jahres 2022

vorliegend nicht Streitgegenstand bilden, sind die mit Verfügung vom

17. Juli 2024 zugesprochenen Kinderrenten der Invalidenversicherung für C.___

und die Stiefkinder ab Januar 2023 einnahmeseitig miteinzubeziehen. Die

Kinderrente der Invalidenversicherung für Tochter G.___ ist ab Juni 2024

anzurechnen.

4.1.3 Die Anspruchsberechnung der

Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinn abzuändern. Zwar ist es korrekt, wenn die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführt, aufgrund der Akten ergebe

sich ab Januar 2023 ein Anspruch der Tochter C.___ sowie der Stiefkinder D.___,

E.___ und F.___ auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung in Höhe von

CHF 333.00 monatlich und ab Juni 2024 reduziere sich dieser Anspruch auf

noch CHF 315.00 pro Kind, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ein

Anspruch in derselben Höhe für die in diesem Monat geborene Tochter G.___

bestehe (vgl. E. 2.2.9 des Einspracheentscheids; A.S. 4). Da die

Änderung der Personengemeinschaft schon ab 1. Januar 2023 zu berücksichtigen

ist (E. II. 3.2 hiervor), besteht aber auch keine Grundlage, um mit Verweis auf

die erst im März 2024 erfolgte Meldung des Beschwerdeführers die Renten der

Stiefkinder ebenfalls erst ab März 2024 in der Anspruchsberechnung zu

berücksichtigen und zuvor einzig die der Tochter C.___ zustehende Kinderrente

der Invalidenversicherung anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der

Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Berechnung getan hat (vgl. AK-Nr. 431 ff.).

Korrekterweise sind bereits ab Januar 2023 Kinderrenten der

Invalidenversicherung für C.___ sowie die Stiefkinder in Höhe von je CHF 333.00

monatlich sowie infolge der Geburt von G.___ ab Juni 2024 Kinderrenten der

Invalidenversicherung in Höhe von CHF 315.00 je Kind anzurechnen.

4.2 Der Beschwerdeführer bzw. seine

Kinder haben nebst der Rente der Invalidenversicherung auch Ansprüche auf (Kinder-)Invalidenrenten

der Pensionskasse.

4.2.1 Die Renten der Pensionskasse als

Leistungen aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG) lassen sich aufgrund des Wortlautes der Bestimmung nicht

unter Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV subsumieren, der nur Änderungen

der Renten der Alters-, Hinterlassenen (AHV) oder der Invalidenversicherung

(IV) nennt. Da die Kinderrenten der Pensionskasse anrechenbare Einnahmen im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG darstellen, führt deren

Anpassung infolge der Zivilstandsänderung und der Geburt seiner Töchter C.___

und G.___ aber zu einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung

oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

Sofern sich dadurch der Ausgabenüberschuss erhöht, wären die veränderten

Rentenbeträge auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde,

frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten sind, in der

Anspruchsberechnung zu berücksichtigten (Art. 25 Abs. 2 lit. b

ELV). Führen die veränderten Rentenansprüche zu einer Verminderung des

Ausgabenüberschusses, wäre der Ergänzungsleistungsanspruch spätestens auf dem

Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen (Art. 25

Abs. 2 lit. c ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor).

4.2.2 Im Einspracheentscheid erwog die

Beschwerdegegnerin, sie gehe bei der Anspruchsberechnung unter Verweis auf ein

Schreiben der Pensionskasse vom 15. Januar 2024 davon aus, es würden

Invalidenkinderrenten der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00 pro Monat

ausgerichtet (vgl. E. 2.2.10 und 2.2.12 des angefochtenen

Einspracheentscheids; A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer rügt diesen

Betrag als unzutreffend. Er vereinnahme keine Kinderrenten der Pensionskasse

für seine Stiefkinder (A.S. 24). Tatsächlich stehen die Erwägungen der

Beschwerdegegnerin im Widerspruch zu den integrierenden Bestandteil des

Einspracheentscheids bildenden Berechnungen der Ansprüche ab März 2024 und den

der Verfügung vom 3. Juni 2024 zugrunde liegenden Berechnungen. Der Betrag

von CHF 572.00 findet sich dort nicht im Zusammenhang mit der Kinderrente

der Pensionskasse. Nur in den Berechnungen des Anspruches im Zeitraum von

Januar 2023 bis Februar 2024 ist ein Betrag von CHF 572.00 aufgeführt,

allerdings ebenfalls nicht als Kinderrente der Pensionskasse, sondern als

Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ (vgl. AK-Nr. 417 ff.).

Als Kinderrente der Pensionskasse für C.___ setzte die Beschwerdegegnerin in

der Anspruchsberechnung ab Januar 2023 bis Mai 2023 einnahmeseitig einen Betrag

von CHF 1'559.00 jährlich bzw. rund CHF 130.00 monatlich ein (vgl.

AK-Nr. 431 ff.), danach einen solchen von CHF 2'685.00 jährlich

(vgl. AK-Nr. 421), was mit Blick auf die sich in den Akten befindliche

Berechnung der Pensionskasse vom 16. November 2022 für den Zeitraum ab

September 2022 bis Juni 2023 (AK-Nr. 408) und vom 13. Juni 2023 für

den Zeitraum ab Juni 2023 korrekt erscheint (vgl. AK-Nr. 406). Es ist folglich

anzunehmen, dass die entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid betreffend

Höhe der Kinderrente der Pensionskasse auf einer Verwechslung mit der

Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ basieren. Dies nicht zuletzt

auch deshalb, weil H.___, die als Verbandsausgleichskasse für die Ausrichtung

der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus dem Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zuständig ist, gleichzeitig auch

eine Pensionskasse führt, die dem Beschwerdeführer Leistungen infolge

Invalidität aus dem BVG ausrichtet und die aufgrund der sehr ähnlich lautenden

Firma leicht verwechselbar sind («Ausgleichskasse H.___» und «Pensionskasse H.___»).

4.2.3 Die Anrechnung einer Kinderrente

der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00, wie im Einspracheentscheid

erwogen, wäre demnach aktenwidrig. Da in den Berechnungsblättern bei der

Kinderrente der Tochter C.___ der Pensionskasse indes die richtigen Beträge

eingesetzt wurden, ist das Versehen der Beschwerdegegnerin letztlich nicht von

entscheidwesentlicher Bedeutung. Als aktenwidrig stellt sich hingegen die den

Berechnungen implizit zugrunde gelegte Annahme der Beschwerdegegnerin heraus, auch

die von ihr ab März 2024 in der Anspruchsberechnung berücksichtigten

Stiefkinder des Beschwerdeführers hätten ebenso wie C.___ Anspruch auf eine

Kinderrente der Pensionskasse in Höhe von CHF 2'685.00 (vgl. AK-Nr. 187

ff.). Ein Dokument, aus dem sich Ansprüche der Stiefkinder des

Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der Pensionskasse ableiten liessen,

findet sich nicht in den Akten. Aus einer vom 21. Oktober 2024 datierenden

Bestätigung der Pensionskasse geht vielmehr hervor, dass diese einzig den

beiden leiblichen Töchtern C.___ und G.___ sowie zwei weiteren, nicht in die

EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogenen Kindern aus einer

vorhergehenden Beziehung ab dem 1. November 2024 eine Kinderrente von

jährlich CHF 1'624.20 (entsprechend CHF 135.35 monatlich) ausrichtet

(vgl. AK-Nr. 13). Die Stiefkinder sind in diesem Dokument nicht erwähnt. Die

Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die Stiefkinder des

Beschwerdeführers erweist sich somit als aktenwidrig. Zwar bestehen aufgrund

der Zivilstandsänderung und der Tatsache, dass für die Stiefkinder ein Anspruch

auf Kinderrenten der Invalidenversicherung besteht (vgl. AK-Nr. 254),

Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweis auch ein Anspruch auf Kinderrenten der

Pensionskasse bestehen könnte. Entsprechende Gewissheit besteht aber nicht und

solange keine Belege für eine tatsächliche Ausrichtung einer solchen vorliegen,

verbietet sich eine Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die

Stiefkinder in der Anspruchsberechnung.

4.3 Zusammenfassend ist daher in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl.

E. II. 1.2.2 hiervor), der Einspracheentscheid vom 1. Oktober

2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche ab dem 1. Januar

2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei

sind nebst der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter C.___ ab

dem 1. Januar 2023 auch die drei Stiefkinder in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen.

Ab diesem Zeitpunkt sind einnahmeseitig Kinderrenten der Pensionskasse für die

Tochter C.___ in Höhe von CHF 1'559.00 jährlich (vgl. das Schreiben der

Pensionskasse vom 16. November 2022; AK-Nr. 408) sowie Kinderrenten

der Invalidenversicherung für die Tochter C.___ und die drei Stiefkinder in

Höhe von je CHF 333.00 monatlich anzurechnen (vgl. die Verfügung der

Ausgleichskasse vom 17. Juli 2024, AK-Nr. 251). Ab Juni 2023 erhöhte

sich die Kinderrente der Pensionskasse für C.___ auf CHF 2'685.00 jährlich

(vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 13. Juni 2023; AK-Nr. 406),

was bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung der in Art. 25

Abs. 2 lit. b und c ELV festgelegten Zeitpunkte ebenfalls zu beachten

ist. Ab Juni 2024 ist zudem die in diesem Monat geborene Tochter G.___ in die

Berechnung miteinzubeziehen und die damit einhergehende Reduktion der

Kinderrenten der Invalidenversicherung auf noch CHF 315.00 je Kind (vgl.

AK-Nr. 251) zu berücksichtigen. Der Pensionskassen-Kinderrente für G.___

ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

5.

5.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das

weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand

nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

5.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

5.1.2 Rechtsanwältin

Arul weist in der Kostennote vom 19. Februar 2025 einen Aufwand von

insgesamt 16.36 Stunden (Std.) à CHF 270.00 (exkl. MwSt) aus

(A.S. 47). Die darin geltend gemachten Aufwände von je 0.17 Std. für die

Briefe und E-Mails an den Klienten (Positionen vom 28. Oktober 2024,

22. November 2024, 27. November 2024, 18. Dezember 2024,

19. Dezember 2024, 21. und 22. Januar 2025 und 31. Januar 2025), die der

Weiterleitung von Rechtsschriften und weiterer, zu dieser Zeit vor dem

Versicherungsgericht angefallenen Korrespondenz dienen, stellen Kanzleiaufwand

dar und sind daher nicht zu entschädigen. Die Kostennote ist um die

entsprechenden Aufwände (8 x 0.17 Std. = 1.36 Std.) zu kürzen.

Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind die Aufwände für das

Verfassen und Zustellen der Kostennote zuhanden des Versicherungsgerichts

(Position vom 19. Februar 2025 à 0.25 Std.). Rechtsanwältin Arul weist

sodann einen Aufwand von 0.33 Std. für ein Schreiben an die Pensionskasse aus

(Position vom 22. Januar 2025). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren ergibt sich nicht aus den Akten, weshalb dieser Aufwand nicht zu

entschädigen ist. Weiter macht sie insgesamt Aufwände von 5 Stunden für

das Verfassen der Beschwerde (Position vom 24. Oktober 2024, 2 Std.)

und der ergänzenden Beschwerdeschrift (Positionen vom 14. und 22. November 2024

von 1 Std. resp. 2 Std.) geltend. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen

Übereinstimmung der ergänzenden Beschwerdeschrift mit der bereits am 24. Oktober

2024 verfassten Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für

das Verfassen der ergänzenden Beschwerdeschrift als hoch und ist entsprechend

um eine Stunde auf 2 Stunden zu kürzen. Auch der Aufwand von

3 Stunden für das Verfassen der Replik (Position vom 20. Januar 2025)

erscheint aufgrund der inhaltlich mehrheitlichen Deckungsgleichheit mit den

Beschwerdeschriften als hoch, weshalb sich auch hier eine Kürzung von 0.5 Std.

rechtfertigt. Die Notwendigkeit weiterer Besprechungen im Umfang von einer

Stunde mit dem Klienten (Telefonat mit dem Klienten vom 12. Februar 2025 von

0.25 Std. und Besprechung mit dem Klienten vom 19. Februar 2025 im Umfang

0.75 Std.) nach Zustellung der bloss eine Seite umfassenden, inhaltlich

mehrheitlich der Beschwerdeantwort entsprechenden Duplik und dem damit

abgeschlossenen Schriftenwechsel erschliesst sich nicht in diesem Umfang,

weshalb bloss Aufwände im Umfang von 0.25 Std. zu entschädigen sind. Im

Gegenzug ist, da kein nachprozessualer Aufwand geltend gemacht wird, zusätzlich

ein solcher von 0.5 Std. zu gewähren. Damit ergibt sich ein zu

entschädigender Aufwand von 12.92 Std. was bei einem Stundenansatz von

CHF 270.00 einer Entschädigung von CHF 3'488.40 (exkl. MwSt) bzw.

CHF 3'770.95 (inkl. MwSt) entspricht.

5.1.3 Rechtsanwältin

Arul beziffert die ihr entstandenen Auslagen für Porti und Kopien auf insgesamt

CHF 91.60 (exkl. MwSt), davon entfallend CHF 59.00 für 59 Fotokopien

à je CHF 1.00 (exkl. MwSt). Fotokopien werden gemäss GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb dafür lediglich die Hälfte,

entsprechend CHF 29.50, geltend gemacht werden kann. Insgesamt sind somit

Auslagen von CHF 62.10 (exkl. MwSt) bzw. CHF 67.15 (inkl. MwSt) zu

vergüten.

5.1.4 Zusammenfassend ergibt sich damit

eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung in Höhe von

CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen und MwSt).

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird, soweit darauf eingetreten wird, der Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche

ab dem 1. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer