VSBES.2024.282
Ergänzungsleistungen IV
2. März 2026Deutsch26 min
Prämienpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2022 zufolge der Zivilstandsänderung (AK-Nr. 622,
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Invalidenrente (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 839 ff.) und Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2021 sprach diese dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.), am 23. Dezember 2022
verfügte sie denselben Anspruch ab dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 753).
1.2
1.2.1 Im September 2023 teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 22. Dezember 2022 B.___
geheiratet (AK-Nr. 742). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am
24. Oktober 2023 die Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. der
Prämienpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2022 zufolge der Zivilstandsänderung (AK-Nr. 622,
727). In einem separaten Schreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die
Zivilstandsänderung gebe Anlass zu einer Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches
und forderte ihn auf, das entsprechenden Formular inkl. relevanter Unterlagen bei
der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde einzureichen (AK-Nr. 726). Am
8. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie
dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2022 bis Februar 2024 Ergänzungsleistungen
in Höhe der Prämienpauschale von insgesamt CHF 12'664.00 zusprach
(AK-Nr. 623). Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, es erfolge eine
Korrektur der Verfügung vom 24. Oktober 2023, da mit dieser Verfügung
fälschlicherweise die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2022
eingestellt worden seien. Korrekterweise hätte die Einstellung infolge der
Zivilstandsänderung erst per 31. Dezember 2022 erfolgen dürfen
(AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024, erliess die
Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung mit der sie die Ergänzungsleistungen
des Beschwerdeführers infolge der Zivilstandsänderung rückwirkend per 1. Januar
2023 einstellte (AK-Nr. 622). Wiederum teilte sie dem Beschwerdeführer in
einem separaten Schreiben mit, infolge der Zivilstandsänderung müsse der
Anspruch neu berechnet werden und bat ihn, das entsprechende Formular inkl.
Beilagen der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde zuzusenden (AK-Nr. 621).
1.2.2 Im März 2024 reichte der
Erwägungen
Beschwerdeführer bei der Zweigstelle das betreffende Formular ein
(AK-Nr. 609 ff.) unter Beilage diverser Dokumente, darunter
u. a. Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde (AK-Nr. 505) sowie
ein Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer am 22. September 2022 Vater einer Tochter (C.___) wurde
(AK-Nr. 513).
1.2.3
In der Folge verfügte die
Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 den Ergänzungsleistungsanspruch des
Beschwerdeführers ab Januar 2023 neu. Dabei sprach sie ihm – nebst jeweils den
Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – ab Januar
2023.
bis Mai 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 877.00/Monat, von
Juni 2023 bis Dezember 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von
CHF 468.00/Monat und ab Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von
CHF 206.00/Monat zu (AK-Nr. 414). In die Berechnung mit eingeschlossen
waren ab Januar 2023 die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Tochter C.___ (vgl.
AK-Nr. 417, 423, 431, 437).
1.2.4
Mit Einsprache vom 28. Juni
2024.
(AK-Nr. 269) bzw. verbesserter Einsprache vom 4. Juli 2024
(AK-Nr. 264) verlangte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruches
bereits ab September 2022 unter Mitberücksichtigung seiner in diesem Monat
geborenen Tochter C.___ sowie seiner im Dezember 2022 geehelichten Frau. Zudem
begehrte er die Berücksichtigung seiner minderjährigen Stiefkinder D.___, E.___
und F.___ in der Anspruchsberechnung, welche ebenfalls zusammen mit ihm im
Haushalt lebten und für deren Unterhalt er aufkommen müsse, da seiner Ehefrau bzw.
der Mutter der Stiefkinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit infolge der
Betreuungspflichten gegenüber der im September 2022 geborenen C.___ sowie ihrer
erneuten Schwangerschaft und Niederkunft mit seiner Tochter G.___ im Juni 2024
nicht möglich sei (AK-Nr. 264). Die Beschwerdegegnerin forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf, bis 31. Juli
2024.
die Geburtsurkunde der im Juni 2024 geborenen G.___ sowie
Wohnsitzbestätigungen der anderen bei ihm wohnhaften Kinder einzureichen.
Ausserdem ersuchte sie den Beschwerdeführer, die Geburtsurkunde von G.___ der
für die Ausrichtung der IV-Rente zuständigen Ausgleichskasse sowie der
Pensionskasse zwecks Neuberechnung der IV-Kinderrenten zuzustellen und sie
hernach, ebenfalls innert der Frist vom 31. Juli 2024, über die Höhe derselben
zu informieren (AK-Nr. 259). Am 22. Juli 2024 übermittelte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Wohnsitzbestätigungen seiner Kinder
C.___ und G.___ sowie seiner Stiefkinder D.___, E.___ und F.___ und teilte mit,
die Pensionskasse und die zur Auszahlung der IV-Rente zuständige
Ausgleichskasse informiert zu haben (AK-Nr. 232).
1.2.5
Am 1. Oktober 2024 erliess
die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 teilweise guthiess und den
EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab März 2024 neu berechnete. Den die
Neuberechnung enthaltenden Anhang zum Einspracheentscheid, datierend vom 24. September
2024.
(AK-Nr. 88 ff.), erklärte sie zum integrierenden Bestandteil des
Dispositiv
Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2024 (AK-Nr. 73). Demnach habe
der Beschwerdeführer, nebst der direkt an die Krankenversicherung zu
überweisenden Prämienpauschale für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, ab März 2024 bis Mai 2024 Anspruch auf
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1’296.00 monatlich (AK-Nr. 188)
und von Juni 2024 bis September 2024 sowie danach ab Oktober 2024 einen solchen
von CHF 1’125.00 monatlich (AK-Nr. 186). Zur Begründung führte sie
aus, erst ab März 2024 sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten
Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde hinreichend klar gewesen, dass im
Haushalt des Beschwerdeführers auch die drei Stiefkinder und seine Tochter C.___
wohnten. Die Stiefkinder könnten daher ab März 2024 bis auf Weiteres in der
Berechnung berücksichtigt werden. Ab Juni 2024 sei zudem die in diesem Monat
geborene Tochter G.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten
Geburtsurkunde in der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Da bis zum
Erlass des Einspracheentscheids keine Unterlagen der Pensionskasse des
Beschwerdeführers betreffend die Neuberechnung der Kinderrenten eingegangen
seien, werde weiterhin auf die bisher vorliegenden Angaben abgestellt und einnahmeseitig
von der Ausrichtung von Kinderrenten in Höhe von CHF 572.00 monatlich
ausgegangen (AK-Nr. 72).
2.
2.1 Am 24. Oktober 2024 lässt
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 01.10.2024 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 03.06.2024 sowie die mit Einspracheentscheid vom
01.10.2024 neu erlassene Verfügung bzw. Anhang zum Einspracheentscheid vom 24.09.2024
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2022
Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 22. November 2024
ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er an den in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält (A.S. 19 ff.).
Zusätzlich reicht er ein Schreiben seiner Pensionskasse vom 24. September
2024 sowie eine Auflistung derselben vom 21. Oktober 2024 betreffend die
Rentenzahlung an den Beschwerdeführer zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 4
und 5). Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen den Zeitpunkt der
Berücksichtigung der Kinder und Stiefkinder des Beschwerdeführers in der
Anspruchsberechnung sowie die Höhe der einnahmeseitig angerechneten
Pensionskassenrenten.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 29).
2.4 Mit Replik vom 21. Januar
2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde
(A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst am 4. Februar
2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 43 f.).
2.5 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 19. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine
Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am
20. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 49).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte
fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer fordert
sinngemäss, seine drei Stiefkinder und seine Ehefrau, welche seit August 2022
bei ihm wohnen, seien ab September 2022 in die Berechnung seines Anspruches
miteinzubeziehen, ebenso seine in diesem Monat geborene Tochter C.___
(A.S. 22).
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin erliess
mehrere Verfügungen betreffend die Ergänzungsleistungsansprüche des
Beschwerdeführers ab Januar 2022. Zunächst sprach sie ihm mit Verfügung vom 23.
Dezember 2021 ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale
für die Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.). Mit Verfügung vom 23.
Dezember 2022 sprach sie ihm auch ab dem 1. Januar 2023
Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung
zu (AK-Nr. 753). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 verfügte sie die
Ansprüche rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 insofern neu, als dass sie die
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab diesem Datum einstellte (AK-Nr. 727).
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab dem 1. Januar 2022 wiederum genau jene Leistungen zu, die sie bereits
mit den Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 23. Dezember 2022
zugesprochen hatte (AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024 hob
sie die Ansprüche ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend erneut verfügungsweise
auf (AK-Nr. 622). Mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden
Verfügung vom 3. Juni 2024 entschied die Beschwerdegegnerin sodann erneut
über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023.
1.2.3 Die Ansprüche im Zeitraum von
September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022, deren Beurteilung der
Beschwerdeführer u. a. begehrt, bildeten damit nicht Gegenstand des
Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Diese waren
vielmehr Gegenstand der Verfügung vom 8. Februar 2024. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdegegnerin könnte darauf
lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53
Abs. 2 ATSG zurückkommen. Zu einer Wiedererwägung kann die
Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss jedoch weder vom Betroffenen noch vom
Gericht verhalten werden (BGE 119 V 189 E. 2b), weshalb die Ansprüche des
Beschwerdeführers ab Oktober 2022 bis Dezember 2022 infolge Rechtskraft der
Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden und somit richterlich nicht überprüft werden können.
Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers im
Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 betrifft, daher nicht
einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023.
2. Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in
Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 (EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine
dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen
das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So
verhält es sich auch mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers im Jahr 2023.
Diese Übergangsfrist ist am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024
einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021
gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen ist.
3. Strittig ist unter anderem, ab
welchem Zeitpunkt die Veränderung der Anzahl der im Haushalt des
Beschwerdeführers lebenden Personen bei der Berechnung des
Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Der
Beschwerdeführer begehrt sinngemäss, seine drei Stiefkinder, seine Ehefrau und
seine Tochter C.___ seien ab September bzw. Oktober 2022 in die Berechnung
seines Anspruches miteinzubeziehen (A.S. 22). Gemäss der dem
Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tochter C.___ ab
Januar 2023 in der Anspruchsberechnung. Die Stiefkinder und die im Juni 2024
geborene Tochter G.___ fanden in der Verfügung keine Berücksichtigung (vgl.
AK-Nr. 417, 423, 431, 437). Im angefochtenen Einspracheentscheid änderte
die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache des
Beschwerdeführers diese Verfügung dahingehend ab, dass ab März 2024 auch die
drei Stiefkinder des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung
berücksichtigt wurden sowie ab Juni 2024 Tochter G.___ (vgl. E. 2.2.12 des
Einspracheentscheids; A.S. 5). Nachdem die Ansprüche im Jahr 2022 infolge
Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden, ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt im Zeitraum
ab dem 1. Januar 2023 die Stiefkinder des Beschwerdeführers sowie die
Tochter G.___ in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei gegebenenfalls ein bestimmter
Mindestbetrag zu beachten ist.
3.1.2 Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der
Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene
Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)
konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht
fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine
Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,
unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.
3.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1
lit. a ELV ist die Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der
Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu
erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fall ist die
Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn
des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen, sofern die Veränderung
der Personengemeinschaft keinen Einfluss hat auf die Rente des EL-Ansprechers.
Verändert sich die Rente, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn
des neuen Rentenanspruches oder desjenigen Monats neu zu verfügen, in dem der
Rentenanspruch erlischt. Die Ergänzungsleistung ist auch bei unterlassener oder
verspäteter Meldung der im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV
für den Anspruch erheblichen Veränderung der Personengemeinschaft rückwirkend
ab dem in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV beschriebenen Zeitpunkt
nachzuzahlen (BGE 119 V 189 E. 2 c). Aus Art. 24
ELV, der eine unverzügliche Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse vorschreibt, kann nicht abgeleitet werden, dass bei
verspäteter Meldung einer Veränderung der Personengemeinschaft auf den
Zeitpunkt der Meldung abgestellt werden muss. Eine Verletzung der Meldepflicht
mit Bezug auf Umstände, die sich zugunsten der Ergänzungsleistungsbezüger
auswirken, wird in dieser Bestimmung nicht sanktioniert (BGE 119 V 189
E. 2 d).
3.1.4 Während eines laufenden
Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25
Abs. 1 lit. c ELV u. a. auch anzupassen bei Eintritt einer
voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens. Führt die
Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche
Ergänzungsleistung neu zu verfügen «auf den Beginn des Monats, in dem die
Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten
ist» (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Führt die Veränderung zu einer
Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist der Ergänzungsleistungsanspruch
spätestens «auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt» neu zu
verfügen, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten
bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei der periodischen
Überprüfung erfolgt ebenfalls eine Anpassung, wenn eine Änderung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens
festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die Anpassung
erfolgt diesfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde,
frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf
den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25
Abs. 2 lit. d ELV).
3.2
3.2.1 Die Geburt der Tochter C.___ im
September 2022 führte zu einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden
Personengemeinschaft, was einen Anwendungsfall von Art. 25
Abs. lit. a ELV darstellt (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Der
Beschwerdeführer bezieht eine Rente der IV. Zusätzlich besteht Anspruch auf Kinderrenten
der Invalidenversicherung. Weil infolge der Geburt seiner Tochter C.___ im
September 2022 die Rentenansprüche des Beschwerdeführers und seiner Kinder rückwirkend
ab dem 1. September 2022, unter Einschluss der in diesem Monat geborenen
Tochter C.___, neu berechnet wurden, hat die Änderung der Personengemeinschaft
auch Auswirkung auf die Rente des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung der
Ausgleichskasse vom 1. Juni 2023; AK-Nr. 567 ff.). Der
Ergänzungsleistungsanspruch ist daher in Anwendung von Art. 25 Abs. 2
lit. a ELV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen
Rentenanspruches neu zu verfügen. Die Neuberechnung ab diesem Zeitpunkt erfolgt
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig vom Zeitpunkt der
Meldung der Veränderung der Personengemeinschaft (vgl. E. II. 3.1.3
hiervor), weshalb auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Verletzung der
Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegend nicht weiter eingegangen
werden muss. Die Tochter C.___ und die ihr ausgerichteten Kinderrenten wären
damit ab September 2022 in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.
3.2.2 B.___ ist mit ihren drei Kindern D.___,
E.___ und F.___ ausweislich der Akten seit dem 18. August 2022 an der
Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft (vgl. die Personenstammblätter der
Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, AK-Nr. 506 ff.). Am
22. Dezember 2022 haben B.___ und der Beschwerdeführer geheiratet
(AK-Nr. 216). Der Ergänzungsleistungsanspruch wäre deshalb infolge der
Veränderung der Personengemeinschaft aufgrund von Art. 25 Abs. 2
lit. a ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3
hiervor) auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats, mithin als ab September
2022 (als unverheiratetes Paar) bzw. ab Dezember 2022 (als Ehepaar zusammen mit
den rentenberechtigten Stiefkindern [vgl. E. II. 4.1.1 ff. hernach])
neu zu verfügen.
3.2.3 Da einer Überprüfung der
Ansprüche im Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 die
Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 entgegensteht, ist eine
rückwirkende Berücksichtigung der Tochter C.___ sowie der Ehefrau und
Stiefkinder des Beschwerdeführers vor dem 31. Dezember 2022 vorliegend
ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber mit Blick auf die zitierte
Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) dahingehend zuzustimmen,
dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung der veränderten
Personengemeinschaft – stattdessen ab Beginn des vorliegend zu beurteilenden
Zeitraums ab dem 1. Januar 2023 die Tochter C.___, die Ehefrau und die
Stiefkinder des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen
sind.
4. Strittig ist weiter die Höhe
der anzurechnenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse
(A.S. 13, 23 ff.).
4.1
4.1.1 Aus Art. 25 Abs. 1 lit. b
ELV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ergibt sich,
dass die Kinderrenten der Invalidenversicherung vorliegend ab dem Zeitpunkt des
Beginns des neuen Rentenanspruches in der Anspruchsberechnung zu
berücksichtigen sind (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Mit Verfügung vom
17. Juli 2024 legte die Ausgleichskasse die Rente des Beschwerdeführers
und die Kinderrenten der Invalidenversicherung infolge der Heirat im Dezember
2022 und der Geburt der Tochter G.___ im Juni 2024 neu fest. Gemäss dieser
Verfügung haben aufgrund der Heirat neu auch die drei Stiefkinder ab Dezember
2022 einen Anspruch auf eine Kinderrente sowie infolge deren Geburt auch G.___
einen solchen ab Juni 2024 (AK-Nr. 254). Die Kinderrenten ab Januar 2023 belaufen
sich dabei je Kind und Monat auf CHF 333.00 und ab Juni 2024 auf noch
CHF 315.00 (vgl. AK-Nr. 251).
4.1.2 Da die Ansprüche des Jahres 2022
vorliegend nicht Streitgegenstand bilden, sind die mit Verfügung vom
17. Juli 2024 zugesprochenen Kinderrenten der Invalidenversicherung für C.___
und die Stiefkinder ab Januar 2023 einnahmeseitig miteinzubeziehen. Die
Kinderrente der Invalidenversicherung für Tochter G.___ ist ab Juni 2024
anzurechnen.
4.1.3 Die Anspruchsberechnung der
Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinn abzuändern. Zwar ist es korrekt, wenn die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführt, aufgrund der Akten ergebe
sich ab Januar 2023 ein Anspruch der Tochter C.___ sowie der Stiefkinder D.___,
E.___ und F.___ auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung in Höhe von
CHF 333.00 monatlich und ab Juni 2024 reduziere sich dieser Anspruch auf
noch CHF 315.00 pro Kind, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ein
Anspruch in derselben Höhe für die in diesem Monat geborene Tochter G.___
bestehe (vgl. E. 2.2.9 des Einspracheentscheids; A.S. 4). Da die
Änderung der Personengemeinschaft schon ab 1. Januar 2023 zu berücksichtigen
ist (E. II. 3.2 hiervor), besteht aber auch keine Grundlage, um mit Verweis auf
die erst im März 2024 erfolgte Meldung des Beschwerdeführers die Renten der
Stiefkinder ebenfalls erst ab März 2024 in der Anspruchsberechnung zu
berücksichtigen und zuvor einzig die der Tochter C.___ zustehende Kinderrente
der Invalidenversicherung anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der
Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Berechnung getan hat (vgl. AK-Nr. 431 ff.).
Korrekterweise sind bereits ab Januar 2023 Kinderrenten der
Invalidenversicherung für C.___ sowie die Stiefkinder in Höhe von je CHF 333.00
monatlich sowie infolge der Geburt von G.___ ab Juni 2024 Kinderrenten der
Invalidenversicherung in Höhe von CHF 315.00 je Kind anzurechnen.
4.2 Der Beschwerdeführer bzw. seine
Kinder haben nebst der Rente der Invalidenversicherung auch Ansprüche auf (Kinder-)Invalidenrenten
der Pensionskasse.
4.2.1 Die Renten der Pensionskasse als
Leistungen aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) lassen sich aufgrund des Wortlautes der Bestimmung nicht
unter Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV subsumieren, der nur Änderungen
der Renten der Alters-, Hinterlassenen (AHV) oder der Invalidenversicherung
(IV) nennt. Da die Kinderrenten der Pensionskasse anrechenbare Einnahmen im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG darstellen, führt deren
Anpassung infolge der Zivilstandsänderung und der Geburt seiner Töchter C.___
und G.___ aber zu einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung
oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
Sofern sich dadurch der Ausgabenüberschuss erhöht, wären die veränderten
Rentenbeträge auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde,
frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten sind, in der
Anspruchsberechnung zu berücksichtigten (Art. 25 Abs. 2 lit. b
ELV). Führen die veränderten Rentenansprüche zu einer Verminderung des
Ausgabenüberschusses, wäre der Ergänzungsleistungsanspruch spätestens auf dem
Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen (Art. 25
Abs. 2 lit. c ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor).
4.2.2 Im Einspracheentscheid erwog die
Beschwerdegegnerin, sie gehe bei der Anspruchsberechnung unter Verweis auf ein
Schreiben der Pensionskasse vom 15. Januar 2024 davon aus, es würden
Invalidenkinderrenten der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00 pro Monat
ausgerichtet (vgl. E. 2.2.10 und 2.2.12 des angefochtenen
Einspracheentscheids; A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer rügt diesen
Betrag als unzutreffend. Er vereinnahme keine Kinderrenten der Pensionskasse
für seine Stiefkinder (A.S. 24). Tatsächlich stehen die Erwägungen der
Beschwerdegegnerin im Widerspruch zu den integrierenden Bestandteil des
Einspracheentscheids bildenden Berechnungen der Ansprüche ab März 2024 und den
der Verfügung vom 3. Juni 2024 zugrunde liegenden Berechnungen. Der Betrag
von CHF 572.00 findet sich dort nicht im Zusammenhang mit der Kinderrente
der Pensionskasse. Nur in den Berechnungen des Anspruches im Zeitraum von
Januar 2023 bis Februar 2024 ist ein Betrag von CHF 572.00 aufgeführt,
allerdings ebenfalls nicht als Kinderrente der Pensionskasse, sondern als
Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ (vgl. AK-Nr. 417 ff.).
Als Kinderrente der Pensionskasse für C.___ setzte die Beschwerdegegnerin in
der Anspruchsberechnung ab Januar 2023 bis Mai 2023 einnahmeseitig einen Betrag
von CHF 1'559.00 jährlich bzw. rund CHF 130.00 monatlich ein (vgl.
AK-Nr. 431 ff.), danach einen solchen von CHF 2'685.00 jährlich
(vgl. AK-Nr. 421), was mit Blick auf die sich in den Akten befindliche
Berechnung der Pensionskasse vom 16. November 2022 für den Zeitraum ab
September 2022 bis Juni 2023 (AK-Nr. 408) und vom 13. Juni 2023 für
den Zeitraum ab Juni 2023 korrekt erscheint (vgl. AK-Nr. 406). Es ist folglich
anzunehmen, dass die entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid betreffend
Höhe der Kinderrente der Pensionskasse auf einer Verwechslung mit der
Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ basieren. Dies nicht zuletzt
auch deshalb, weil H.___, die als Verbandsausgleichskasse für die Ausrichtung
der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus dem Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zuständig ist, gleichzeitig auch
eine Pensionskasse führt, die dem Beschwerdeführer Leistungen infolge
Invalidität aus dem BVG ausrichtet und die aufgrund der sehr ähnlich lautenden
Firma leicht verwechselbar sind («Ausgleichskasse H.___» und «Pensionskasse H.___»).
4.2.3 Die Anrechnung einer Kinderrente
der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00, wie im Einspracheentscheid
erwogen, wäre demnach aktenwidrig. Da in den Berechnungsblättern bei der
Kinderrente der Tochter C.___ der Pensionskasse indes die richtigen Beträge
eingesetzt wurden, ist das Versehen der Beschwerdegegnerin letztlich nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung. Als aktenwidrig stellt sich hingegen die den
Berechnungen implizit zugrunde gelegte Annahme der Beschwerdegegnerin heraus, auch
die von ihr ab März 2024 in der Anspruchsberechnung berücksichtigten
Stiefkinder des Beschwerdeführers hätten ebenso wie C.___ Anspruch auf eine
Kinderrente der Pensionskasse in Höhe von CHF 2'685.00 (vgl. AK-Nr. 187
ff.). Ein Dokument, aus dem sich Ansprüche der Stiefkinder des
Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der Pensionskasse ableiten liessen,
findet sich nicht in den Akten. Aus einer vom 21. Oktober 2024 datierenden
Bestätigung der Pensionskasse geht vielmehr hervor, dass diese einzig den
beiden leiblichen Töchtern C.___ und G.___ sowie zwei weiteren, nicht in die
EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogenen Kindern aus einer
vorhergehenden Beziehung ab dem 1. November 2024 eine Kinderrente von
jährlich CHF 1'624.20 (entsprechend CHF 135.35 monatlich) ausrichtet
(vgl. AK-Nr. 13). Die Stiefkinder sind in diesem Dokument nicht erwähnt. Die
Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die Stiefkinder des
Beschwerdeführers erweist sich somit als aktenwidrig. Zwar bestehen aufgrund
der Zivilstandsänderung und der Tatsache, dass für die Stiefkinder ein Anspruch
auf Kinderrenten der Invalidenversicherung besteht (vgl. AK-Nr. 254),
Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweis auch ein Anspruch auf Kinderrenten der
Pensionskasse bestehen könnte. Entsprechende Gewissheit besteht aber nicht und
solange keine Belege für eine tatsächliche Ausrichtung einer solchen vorliegen,
verbietet sich eine Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die
Stiefkinder in der Anspruchsberechnung.
4.3 Zusammenfassend ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. II. 1.2.2 hiervor), der Einspracheentscheid vom 1. Oktober
2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche ab dem 1. Januar
2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei
sind nebst der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter C.___ ab
dem 1. Januar 2023 auch die drei Stiefkinder in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen.
Ab diesem Zeitpunkt sind einnahmeseitig Kinderrenten der Pensionskasse für die
Tochter C.___ in Höhe von CHF 1'559.00 jährlich (vgl. das Schreiben der
Pensionskasse vom 16. November 2022; AK-Nr. 408) sowie Kinderrenten
der Invalidenversicherung für die Tochter C.___ und die drei Stiefkinder in
Höhe von je CHF 333.00 monatlich anzurechnen (vgl. die Verfügung der
Ausgleichskasse vom 17. Juli 2024, AK-Nr. 251). Ab Juni 2023 erhöhte
sich die Kinderrente der Pensionskasse für C.___ auf CHF 2'685.00 jährlich
(vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 13. Juni 2023; AK-Nr. 406),
was bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung der in Art. 25
Abs. 2 lit. b und c ELV festgelegten Zeitpunkte ebenfalls zu beachten
ist. Ab Juni 2024 ist zudem die in diesem Monat geborene Tochter G.___ in die
Berechnung miteinzubeziehen und die damit einhergehende Reduktion der
Kinderrenten der Invalidenversicherung auf noch CHF 315.00 je Kind (vgl.
AK-Nr. 251) zu berücksichtigen. Der Pensionskassen-Kinderrente für G.___
ist ebenfalls Rechnung zu tragen.
5.
5.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
5.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
5.1.2 Rechtsanwältin
Arul weist in der Kostennote vom 19. Februar 2025 einen Aufwand von
insgesamt 16.36 Stunden (Std.) à CHF 270.00 (exkl. MwSt) aus
(A.S. 47). Die darin geltend gemachten Aufwände von je 0.17 Std. für die
Briefe und E-Mails an den Klienten (Positionen vom 28. Oktober 2024,
22. November 2024, 27. November 2024, 18. Dezember 2024,
19. Dezember 2024, 21. und 22. Januar 2025 und 31. Januar 2025), die der
Weiterleitung von Rechtsschriften und weiterer, zu dieser Zeit vor dem
Versicherungsgericht angefallenen Korrespondenz dienen, stellen Kanzleiaufwand
dar und sind daher nicht zu entschädigen. Die Kostennote ist um die
entsprechenden Aufwände (8 x 0.17 Std. = 1.36 Std.) zu kürzen.
Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind die Aufwände für das
Verfassen und Zustellen der Kostennote zuhanden des Versicherungsgerichts
(Position vom 19. Februar 2025 à 0.25 Std.). Rechtsanwältin Arul weist
sodann einen Aufwand von 0.33 Std. für ein Schreiben an die Pensionskasse aus
(Position vom 22. Januar 2025). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren ergibt sich nicht aus den Akten, weshalb dieser Aufwand nicht zu
entschädigen ist. Weiter macht sie insgesamt Aufwände von 5 Stunden für
das Verfassen der Beschwerde (Position vom 24. Oktober 2024, 2 Std.)
und der ergänzenden Beschwerdeschrift (Positionen vom 14. und 22. November 2024
von 1 Std. resp. 2 Std.) geltend. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen
Übereinstimmung der ergänzenden Beschwerdeschrift mit der bereits am 24. Oktober
2024 verfassten Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für
das Verfassen der ergänzenden Beschwerdeschrift als hoch und ist entsprechend
um eine Stunde auf 2 Stunden zu kürzen. Auch der Aufwand von
3 Stunden für das Verfassen der Replik (Position vom 20. Januar 2025)
erscheint aufgrund der inhaltlich mehrheitlichen Deckungsgleichheit mit den
Beschwerdeschriften als hoch, weshalb sich auch hier eine Kürzung von 0.5 Std.
rechtfertigt. Die Notwendigkeit weiterer Besprechungen im Umfang von einer
Stunde mit dem Klienten (Telefonat mit dem Klienten vom 12. Februar 2025 von
0.25 Std. und Besprechung mit dem Klienten vom 19. Februar 2025 im Umfang
0.75 Std.) nach Zustellung der bloss eine Seite umfassenden, inhaltlich
mehrheitlich der Beschwerdeantwort entsprechenden Duplik und dem damit
abgeschlossenen Schriftenwechsel erschliesst sich nicht in diesem Umfang,
weshalb bloss Aufwände im Umfang von 0.25 Std. zu entschädigen sind. Im
Gegenzug ist, da kein nachprozessualer Aufwand geltend gemacht wird, zusätzlich
ein solcher von 0.5 Std. zu gewähren. Damit ergibt sich ein zu
entschädigender Aufwand von 12.92 Std. was bei einem Stundenansatz von
CHF 270.00 einer Entschädigung von CHF 3'488.40 (exkl. MwSt) bzw.
CHF 3'770.95 (inkl. MwSt) entspricht.
5.1.3 Rechtsanwältin
Arul beziffert die ihr entstandenen Auslagen für Porti und Kopien auf insgesamt
CHF 91.60 (exkl. MwSt), davon entfallend CHF 59.00 für 59 Fotokopien
à je CHF 1.00 (exkl. MwSt). Fotokopien werden gemäss GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb dafür lediglich die Hälfte,
entsprechend CHF 29.50, geltend gemacht werden kann. Insgesamt sind somit
Auslagen von CHF 62.10 (exkl. MwSt) bzw. CHF 67.15 (inkl. MwSt) zu
vergüten.
5.1.4 Zusammenfassend ergibt sich damit
eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen und MwSt).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird, soweit darauf eingetreten wird, der Einspracheentscheid vom
1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche
ab dem 1. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer