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Entscheid

VSBES.2024.283

Invalidenrente

3. September 2025Deutsch30 min

Jahren bestehende Hüft- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

Source so.ch

Urteil vom 3. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger

Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 1. Oktober 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1978 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 22. August

2022 unter Hinweis auf Diabetes, Blutdruck, Cholesterin sowie seit circa drei

Jahren bestehende Hüft- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 3).

1.2 Nach Einholen der Akten des

Krankentaggeldversicherers C.___ (IV-Nr. 9), des Auszugs aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug,

IV-Nr. 10), der Akten des Arbeitgebers D.___ (IV-Nr. 11) sowie der

medizinischen Akten (IV-Nr. 16), wurde am 6. Oktober 2022 ein

Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 17). Gestützt auf die Aktennotiz von

Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 18),

wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2022

(IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Ansprüche auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit

Eingängen vom 4. November bzw. 19. Dezember 2022 Einwände erheben

(IV-Nrn. 22, 26). Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten nahm

die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 21. Februar 2024 Stellung (IV-Nr. 34

S. 3). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte (IV-Nrn. 38,

40) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. Juli

2024 und deren Aktennotiz betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom

25. September 2024 ein (IV-Nrn. 43 S. 2, 49). Mit Verfügung vom

1. Oktober 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die

Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid und wies die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %

auszurichten.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen,

insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 25).

4. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 eingereichte Kostennote (A.S. 27

ff.) geht mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (A.S. 30) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 1. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2022 zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29

Dispositiv

Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende

Recht anwendbar.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2024

(A.S. 1 ff.) die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin. Diese

Akten präsentieren sich wie folgt:

4.1 In

der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. E.___,

RAD, folgendes Fazit fest: Der RAD stimme mit dem Rheumatologen Dr. med. F.___

sowie der Hausärztin überein, dass bei der Beschwerdeführerin in einer optimal

angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit

mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend,

stehen / gehend], ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter

Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg bzw. seltenen

Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare medizinische Situation

bestehe und aufgrund der objektiven Befunde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

begründbar sei. Wie von der Hausärztin wiederholt benannt worden sei, bestünden

hier offensichtlich IV-fremde Compliance-Probleme hinsichtlich der konsequenten

Durchführung der durch den Rheumatologen empfohlenen Therapiemassnahmen mit der

entsprechend zu erwartenden Besserung der Symptomatik und Arbeitsfähigkeits-Steigerung

im Verlauf.

4.2 Dr. med. E.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3) Folgendes

fest: Die Beschwerdeführerin habe sich zum Berichtszeitpunkt der Hausärztin vom

4. Oktober 2023 in der 23. SSW einer Risikoschwangerschaft befunden,

so dass die Therapiemassnahmen hätten sistiert werden müssen. Daher seien auch

die weiteren Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar

gewesen. Die bisherige Therapie der Blockade habe am 15. Juni 2023 eine

signifikante Schmerzreduktion gebracht. Die medizinische Situation sei bei einer

Risikoschwangerschaft nicht abschliessend beurteilbar. Der RAD bitte um

Nachfrage bei der Hausärztin zum Verlauf der Schwangerschaft und den geplanten

weiteren (postpartalen) Therapiemassnahmen.

4.3 In der Stellungnahme vom

17. Juli 2024 (IV-Nr. 43 S. 2) hielt die RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ fest, es seien ihr neue Berichte vorgelegt worden. Sie gehe

auf die versicherungsmedizinisch Relevanten ein. Fachärztlich werde im Bericht

des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (Abschlussbericht, vgl.

IV-Nr. 31 S. 3 ff.) eine signifikante Schmerzreduktion

beschrieben. Aktuell bestünden gemäss der Hausärztin im Bericht vom

4. März 2023 (vgl. IV-Nr. 35 S. 3) vor allem nachts

Rückenschmerzen, die aktuell wegen des Stillens nicht ausreichend mit

Schmerzmedikamenten kompensiert werden könnten. Zusammengefasst könne somit an

der bisherigen RAD-Stellungnahme festgehalten werden: Es habe eine signifikante

Schmerzverbesserung nach der Facettengelenksarthrografie stattgefunden. Die

Beschwerden seien überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste

Tätigkeit tagsüber somit nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin wegen des

Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, müsse als

IV-fremd angesehen werden. Der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar

2024 (vgl. IV-Nr. 38 S. 5 ff.) sei intra- und postoperativ

unauffällig, die persistierende Hypertonie (Bluthochdruck) gut behandel- und

verbesserbar. IV-relevante Einschränkungen ergäben sich hieraus nicht. An der

RAD-Stellungnahme könne weiterhin festgehalten werden.

4.4 In der Aktennotiz vom

25. September 2024 (IV-Nr. 49) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ zu

den Einwänden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung. Die

abweichende versicherungsmedizinische Beurteilung zu den Beurteilungen der

Behandler begründe sich damit, dass diese nach einem bio-psychosozialen

Krankheitsmodell beurteilen würden, d.h. dies könne auch unter Einbezug nicht

krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren und der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung der persönlichen Arzt / Therapeut-Patienten

Beziehung erfolgen. Zudem werde nicht zwischen angepasster und Verweistätigkeit

differenziert, wie es in der Versicherungsmedizin bekanntermassen bei der

Beurteilung einer medizinisch theoretischen Zumutbarkeit der Fall sei, weshalb

selbstverständlich ein regulärer Heilungsverlauf unter leitliniengerechter

Therapie als prognostische Grundlage dienen müsse, sollten keine

anderslautenden medizinischen Berichte diesem widersprechen. Auf eine andere

Art und Weise sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die geforderte

«voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit» [Anmerkung: es fehlt das Wort «nicht»] reproduzierbar oder

wissenschaftlich fundiert und nicht mit dem überwiegenden Mass der

Wahrscheinlichkeit beurteilbar. Dies sei dann auch so korrekt im vorliegenden

versicherungsmedizinischen Krankentaggeldversicherungs-Gutachten von Dr. med. F.___

beurteilt worden, der keinesfalls «alle medizinischen Aspekte» (was der

Rechtsvertreter als medizinischer Laie hiermit im Detail meine, bleibe im

Unklaren) beurteilen müsse, sondern die versicherungsmedizinisch relevanten

Funktionseinschränkungen samt Folgen beurteile. Somit würden auch keine

ungesicherten bzw. fachfremden Diagnosen, Verdachts- oder Differentialdiagnosen

ohne versicherungsmedizinische Relevanz beurteilt, wie der Rechtsvertreter

diese mit Verweis auf eine neurologisch und psychisch nicht dokumentierte IV-relevante

Funktionseinschränkung postuliere. Sowohl radiologisch und in den vorliegenden

Berichten des Anästhesisten des Schmerzzentrums in [...] werde keine

pathologische Relevanz im Neurostatus beschrieben, bildgebend werde zudem eine

Neurokompression verneint (DMS 20. Oktober 2023 und 20. April 2023),

so dass es hierzu auch keine etwaigen relevanten Hinweise gebe.

Eine Abweichung eines regelhaften

Verlaufes sei aktenkundig offensichtlich nicht vorliegend, wie die

interdisziplinären medizinischen Berichte übereinstimmend (inkl. der

hausärztlichen Beurteilungen vom 1. Juli 2022 und 8. Juni 2022, der

orthopädischen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 2. Juni 2022 sowie der

Dokumentation des Schmerzzentrums in [...], KG-Eintrag vom 15. Juni 2023: «signifikante

Schmerzreduktion nach Arthrografie der Facettengelenke») und die konsekutiven

RAD-Beurteilungen dokumentieren würden, so dass die diesbezügliche Darstellung

eines – auch der Norm entsprechenden und regelhafterweise eintretenden – gut

therapier- bzw. verbesserbaren Verlaufes klar dokumentiert und bestätigt werde.

Zur Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit habe der RAD bereits am 6. Oktober 2022 Stellung genommen.

Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit könne ebenfalls der Beurteilung von Dr.

med. F.___ gefolgt werden: 0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022.

5. Da sich die Beschwerdegegnerin

– wie bereits festgestellt – in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 1

ff.) sowohl bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als auch bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzungen

ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___ stützt, ist nachfolgend der Beweiswert der entsprechenden

Stellungnahmen und Aktennotizen von Dr. med. E.___ zu prüfen:

5.1 Nach der Rechtsprechung ist es

dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen

gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In

solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem

Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d

S. 162; Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3,

9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2).

5.2 Die Stellungnahmen vom 21. Februar

2024 und 17. Juli 2024 sowie die Aktennotizen vom 6. Oktober 2022 und

25. September 2024 (vgl. E. II. 4.1 ff. hiervor) stammen von der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, die als Praktische Ärztin und Fachärztin Allgemeinmedizin

fachlich dazu qualifiziert ist, im vorliegenden Fall die gesundheitliche

Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Ausserdem

beruhen ihre Einschätzungen auf den jeweils zeitlich zuvor verfassten,

wesentlichen medizinischen Akten und den darin geklagten subjektiven

Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vorgeschichte. Die RAD-Ärztin

führte indes keine eigene Untersuchung durch, sondern nahm eine reine

Aktenbeurteilung vor, wobei sie die medizinischen Befunde aus

versicherungsmedizinischer Sicht würdigte. Dieses Vorgehen erweist sich beim

hier lückenlos dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als

korrekt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November

2016 E. 6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der RAD sie

noch nicht einmal selbst untersucht habe (A.S. 8), läuft somit ins Leere.

Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer

Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) zum Schluss, dass

in Übereinstimmung mit dem Rheumatologen Dr. med. F.___ und der Hausärztin med.

pract. H.___ davon ausgegangen werden könne, dass in einer optimal angepassten Verweistätigkeit

(körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel

der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne häufige oder

längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg

bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare

medizinische Situation bestehe und aufgrund der objektiven Befunde keine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Auf diese Einschätzung verwies Dr.

med. E.___ sodann sowohl in ihrer zeitlich später verfassten Stellungnahme vom

17. Juli 2024 als auch in ihrer am 25. September 2024 erstatteten

Aktennotiz (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor). Auch in Bezug auf die angestammte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. E.___ in der Aktennotiz

vom 25. September 2024 aus, es könne hinsichtlich der angestammten

Tätigkeit ebenfalls der Beurteilung von Dr. med. F.___ gefolgt werden

(0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022, vgl. E. II. 4.4 hiervor). Folglich

bestätigte Dr. med. E.___ damit ihre, bereits in der Aktennotiz vom

6. Oktober 2022 vorgenommene Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in den zeitlich später verfassten Berichten.

Somit erweisen sich die Stellungnahmen

und Aktennotizen von Dr. med. E.___ als grundsätzlich beweiswertig.

5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der Einschätzungen der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ allenfalls zu schmälern vermögen.

5.3.1 Dr. med. E.___ führte in ihrer

Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 die folgenden relevanten medizinischen

Diagnosen auf: «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei

moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung

mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und

muskulären Dysbalancen». Wie nachfolgend darzulegen ist, können diese Diagnosestellungen

den medizinischen Vorakten entnommen werden. So wurden bereits bei den

durchgeführten bildgebenden Verfahren vom 16. Juli 2019 (MRT der LWS und

ISG nativ, IV-Nr. 16 S. 32 f.) und 22. September 2021 (MRI der

LWS nativ, IV-Nr. 16 S. 31) degenerative Veränderungen im Sinne einer

Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 links mit Dorsalverlagerung / beginnend

Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal bzw. LWS 3/4 ohne

Neurokompression objektiviert. Folglich liegen bei der Beschwerdeführerin

objektivierbare degenerative Einschränkungen an der LWS vor. In dem zuhanden des

Krankentaggeldversicherers am 23. März 2022 erstatteten Gutachten «Plausibilisierung

Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. F.___, Rheumatologe (IV-Nr. 9 S. 17 ff.),

wurde sodann ein «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei

moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung

mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und

muskulären Dysbalancen» diagnostiziert. Diese Diagnosestellungen, welche von

der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ entsprechend übernommen wurden (vgl. oben), vermögen

aufgrund der durch Dr. med. F.___ dokumentierten, objektiven

pathologischen Untersuchungsbefunde zu überzeugen. So hielt der auf das

medizinische Fachgebiet der Rheumatologie spezialisierte Facharzt fest, der

Becken- und Schulterstand sei gerade, es bestehe eine leichte Fehlhaltung mit

thorakaler Hyperkyphose und Schulterprotraktion. Gang flüssig, hinkfrei, Zehen-

und Fersengang problemlos demonstrierbar, ebenso problemloses Einnehmen einer

tiefen Hockeposition ohne Schmerz-äusserungen. Beweglichkeit der LWS in

Inkarnation nicht eingeschränkt, FBA 0 cm, endphasig schmerzhaft,

Schmerzen v.a. beim Aufrichten mit Abstützen an den Beinen. Extension und

Seitneigung je 1/3 schmerzhaft eingeschränkt, Schmerzangabe jeweils paravertebral

und gluteal rechts. HWS frei beweglich, bei Seitneigung nach rechts ziehende

Schmerzen der verkürzten seitlichen Halsmuskulatur links. BWS frei beweglich,

Schmerzangabe lumbal. Leichte Dolenz L2 – L4 interspinal und paravertebral

beidseits, ausgeprägte myofasciale Dolenz am Beckenkamm und des Musculus glutaeus

medius beidseits, leicht auch am Tuber ischiadicum. Verkürzungen ischiocrural

und des Musculus rectus femoris. Ausgeprägte Insuffizienz der

rumpfstabilisierenden Muskulatur, im Globales könne die Position nicht

eingenommen werden. Hüftgelenke mit symmetrischer, nicht eingeschränkter

Beweglichkeit, Flexion / Extension 130 – 0 – 10 °,

IR / AR 30 – 0 – 40 °. Flexion und

Innenrotation beidseits schmerzhaft gluteal, in Bauchlage schmerzfreie

Rotationen. Impingementtest nicht eindeutig positiv. Reflexe der unteren

Extremitäten nicht auslösbar, Kraft der radikaleren Kennmuskeln und

Berührungsempfindung normal (IV-Nr. 9 S. 19). Aufgrund dieser Befunderhebungen

vermag die anschliessende Einschätzung von Dr. med. F.___ zu überzeugen,

wonach die Anamnese und die klinischen Befunde klar für vorwiegend durch die

Dekonditionierung verursachte Schmerzen sprächen. In diesem Zusammenhang überzeugt

auch die durch Dr. med. F.___ empfohlene Durchführung sowohl einer aktiven

Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und Beckenmuskulatur als auch das

aerobe Ausdauertraining (IV-Nr. 9 S. 21). So sei gemäss Dr. med. F.___

bei konsequenter Durchführung der rekonditionierenden Therapie innerhalb von

drei bis vier Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit zu rechnen. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden

Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehen / gehend),

ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive

Lasten > 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg sei

aufgrund der objektiven Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Auf diese

nachvollziehbaren Einschätzungen stützte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer

Aktennotiz vom 6. Oktober 2022, indem sie diese Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend übernahm. Es kann an

dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im rheumatologischen

Arztbericht des Spitals I.___ vom 29. August 2022 (IV-Nr. 16

S. 5 ff.) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit

insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen Überganges mit

muskulärer Dysbalance (verkürzter ischiocrurale Muskulatur) festgestellt wurde.

Diese Befunderhebungen stimmen folglich mit denjenigen von Dr. med. F.___ überein.

Somit werden die durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom

6. Oktober 2022 ausgewiesenen Diagnosestellungen bereits übereinstimmend in

den medizinischen Vorakten ausgewiesen. Da diese überzeugend hergeleitet worden

sind, besteht insoweit kein Grund für Zweifel an der RAD-Beurteilung.

5.3.2 Die medizinischen Vorakten verringern

somit den Beweiswert der Aktennotiz von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022

nicht.

5.4 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls

die nach dem 6. Oktober 2022 verfassten medizinischen Akten Zweifel an der

Beurteilung von Dr. med. E.___ zu erwecken vermögen:

5.4.1 Im «Abschlussbericht» des

Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3

ff.) werden die von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022

aufgeführten Diagnosestellungen (Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale

Schmerzen bei moderaten degenerativen LWS-Veränderungen) weitgehend bestätigt. So

wies FA J.___, FMH Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), nebst

einer «Lumboischialgie, ICD-10 M45.47» folgende Diagnosen aus: «Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei Fazettengelenksarthrose LWK3/4, LWK4/5; Diskushernie LWK4/5

mit Kontakt zur Wurzel L5; Fehlhaltung / Fehlform Abflachung der

Lordose der LWS; Insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen

Überganges». Bei den weiteren, im entsprechenden Bericht ebenfalls ausgewiesenen

Diagnosestellungen («Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ICD-10

Z60.3; Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56;

Leichte depressive Episode ICD-F32.0»), handelt es sich um Diagnosen resp.

Kodierungen aus dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie. Da es sich beim

Facharzt J.___ indes um einen auf die medizinischen Fachgebiete der

Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie spezialisierten Facharzt

handelt, kommt den durch ihn ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen

kaum Beweiswert zu. Die von Facharzt J.___ empfohlenen Therapiemassnahmen in

Form eines Programmes zur Stabilisierung der tiefen Rückenmuskulatur für

Gleichgewicht und Koordination entspricht weitgehend den bereits durch den

Rheumatologen Dr. med. F.___ im Gutachten vom 23. März 2022 (IV-Nr. 9

S. 21) empfohlenen aktiven Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf-

und Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining, welche von der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022

ebenfalls übernommen wurden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).

Somit wird der Beweiswert der

Einschätzungen von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022

durch den «Abschlussbericht» des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober

2023 nicht geschmälert. In diesem Sinn hielt auch die Hausärztin med. pract. H.___

im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2023 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.)

fest, das chronisch lumbospondylogene Syndrom sei seit dem 30. Januar 2023

weitgehend unverändert bzw. der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seither stationär.

5.4.2 Den weiter dokumentierten

medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass bei der

Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 eine primäre Re-Sectio durchgeführt worden

und sie Mutter eines Knaben geworden ist (vgl. Austrittsbericht Wochenbett vom

24. Januar 2024, IV-Nr. 38 S. 5 ff.). Der postpartale

Wochenbettverlauf sei unauffällig gewesen und die Beschwerdeführerin habe am 4.

postpartalen Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

Aufgrund der zuvor bestehenden Schwangerschaft vermag einzuleuchten, dass Dr.

med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3)

festhielt, die Therapiemassnahmen hätten wegen der bestehenden

Risikoschwangerschaft sistiert werden müssen. Daher seien auch die weiteren

Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar gewesen, die

bisherige Therapie der Blockade habe jedoch am 15. Juni 2023 eine

signifikante Schmerzreduktion gebracht. Dieser Einschätzung kann unter

Heranziehung des Abschlussberichts des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober

2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) gefolgt werden. So wurde im Rahmen der

Verlaufskontrolle vom 15. Juni 2023 festgehalten, es habe nach

Arthrografie der Facettengelenke L3/L4, L4/L5 und L5/S1 beidseits unter

Röntgenkontrolle in zwei Ebenen mit lopamiro

therapeutische / diagnostische Blockade mit insgesamt 6 ml

Naropin 0.5 % mit 80 mg Kenacort, eine signifikante Schmerzreduktion erzielt

werden können (Prae 5, post 0 und bis zu 72 Stunden postinterventionell.

Momentan NRS wieder 4 – 5.). Unter diesen Umständen ist auch

nachvollziehbar, dass die Hausärztin med. pract. H.___ im «Verlaufsbericht IV»

vom 4. März 2024 (IV-Nr. 35 S. 3) betreffend die Untersuchung

der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2024 (fünf Wochen nach der Sectio) mit

persistierenden lumbalen und v.a. nachts bestehenden Schmerzen nochmals eine

Infiltration empfohlen hat. Die Beschwerdeführerin habe indes noch zuwarten

wollen. Die Hausärztin med. pract. H.___ wies zudem darauf hin, dass sich die

Beschwerdeführerin klinisch in der Mobilisation deutlich erschwert gezeigt habe.

So sei das Sich-Hinlegen auf der Liege nur umständlich möglich gewesen. Die

Hausärztin wies zugleich auch darauf hin, dass es wegen des Stillens der

Beschwerdeführerin noch gewisse Limitationen punkto Analgesie gebe. Zum

entsprechenden Verlaufsbericht von med. pract. H.___ sowie zum Bericht des

Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 nahm Dr. med. E.___, RAD, sodann

am 17. Juli 2024 in überzeugender Weise Stellung (vgl. E. II. 4.3 hiervor):

So hielt die RAD-Ärztin zusammenfassend fest, die Beschwerden bestünden

überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste Tätigkeit tagsüber

somit nicht relevant. Zudem müsse die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen

des Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, als invaliditätsfremd

angesehen werden. Ferner sei der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar

2024 intra- und postoperativ unauffällig, die persistierende Hypertonie

(Bluthochdruck) gut behandel- und verbesserbar. Diese Einschätzungen erweisen

sich unter Heranziehung der entsprechenden medizinischen Vorberichte als

durchaus nachvollziehbar.

5.4.3 Es kann somit festgehalten

werden, dass auch die erst nach der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022

verfassten medizinischen Akten die entsprechende Beurteilung von Dr. med. E.___

nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

5.5 Nachfolgend ist auf die gegen

die Einschätzungen von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt

vor, die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, wonach der Diabetes

mellitus nicht IV-relevant sei, sei offensichtlich nicht korrekt und es wären

diesbezüglich klarerweise weitere Abklärungen vorzunehmen (A.S. 9). In

Bezug auf den in den medizinischen Akten bei der Beschwerdeführerin

festgestellten «Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2002» ergibt sich gemäss

den vorliegenden Akten Folgendes: Bereits im Bericht der Praxis [...] vom

7. November 2021 (IV-Nr. 9 S. 33) betreffend die missed abortion

in der 9. SSW, hielt Dr. med. K.___, FMH Gynäkologie und

Geburtshilfe, fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein

insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II aktuell unter Insulin Lantus 10

Einheiten abends / Insulin Novorapid 4 – 4 – 4. Im

Sprechstundenbericht vom 28. Januar 2022 des Spitals L.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 9 S. 36 f.), wurde sodann

festgehalten, dass bei bestehender, relevanter Diabetes-Erkrankung durchaus

eine Neuropathie vorliegen könnte und diesbezüglich evtl. eine neurologische

Untersuchung ratsam wäre. Diese Empfehlung findet sich sodann auch im Brief vom

2. Juni 2022 des Spitals L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,

an die Hausärztin Dr. med. H.___ (IV-Nr. 16 S. 13). Diese führte im

Bericht vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) in der

«Diagnoseliste» den «Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002)» auf und hielt dabei

u.a. Folgendes fest: «vaskulär / Neuro: Februar 2021 klinisch kein

Hinweis auf pAVK, PNP». Folglich kann davon ausgegangen werden, dass mit Stand

vom Februar 2021 im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden

Diabetes-Erkrankung weder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit noch

eine diabetische Polyneuropathie (Nervenschädigung) vorliegen. Da in den

vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich bei der

Beschwerdeführerin an der Diabetes-Erkrankung seit Februar 2021 etwas verändert

hat und dies auch durch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht

wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer

entsprechenden neurologischen Untersuchung abgesehen hat. Es kann in diesem

Zusammenhang ferner darauf hingewiesen werden, dass im Sprechstundenbericht des

Spitals L.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 4. März 2022

(IV-Nr. 9 S. 38 f.) bei der heutigen Untersuchung u.a. keine

sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden konnten. Es ist somit auch im

März 2022 nicht von neurologischen Defiziten auszugehen. Unter diesen Umständen

ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb weitere Abklärungen betreffend den

Diabetes mellitus II hätten durchgeführt werden sollen.

5.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich im Weiteren auf den Standpunkt, sie habe im November 2021 eine weitere

Fehlgeburt erlitten und hiernach an psychischen Beschwerden gelitten und leide

immer noch darunter (A.S. 9). Da die RAD-Ärztin dies mit keiner Silbe

erwähne, sei die psychische Beurteilung zu Unrecht völlig unberücksichtigt

geblieben. Es seien in dieser Hinsicht zwingend weitere Abklärungen

durchzuführen. Den vorliegenden Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Die

Hausärztin med. pract. H.___ diagnostizierte im Kurzbericht vom 3. Februar

2022 (IV-Nr. 9 S. 22) eine «psychosoziale Belastungssituation nach

missed abortio in der 9. SSW» und bestätigte diese sodann im Rahmen der

Stellungnahme zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Februar

2022 (IV-Nr. 9 S. 27 ff.). Im Arztbericht vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 28 S. 3 ff.) führte die Hausärztin sodann aus, es sei «theoretisch

noch die psychosomatische Schiene möglich, wobei ja schon somatische Befunde»

vorlägen (Fehlhaltung / muskuläre Dysbalance). Da die Beschwerdeführerin

aber nicht auf die Physiotherapie anspreche, wisse med. pract. H.___ nicht

weiter. Ferner wurden sodann im Abschlussbericht des Schmerzzentrums in [...]

vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) «Schwierigkeiten bei

der kulturellen Eingewöhnung ICD-10 Z60.3», «Probleme mit Bezug auf

Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56», und eine «Leichte depressive

Episode ICD-10 F32» diagnostiziert. Diesen psychiatrischen Diagnosestellungen resp.

der Nennung entsprechender Kodierungen kommt aber aufgrund der Tatsache, dass

der den Bericht verfassende Facharzt J.___ auf das medizinische Fachgebiet der

Anästhesiologie und nicht der Psychiatrie spezialisiert ist, kaum Beweiswert

zu. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die Einschätzung der

psychischen Situation der Beschwerdeführerin durch med. pract. H.___, die

auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, zumal

keine Überweisung in eine psychiatrische Behandlung stattfand. Folglich kommt

auch der durch sie ausgewiesenen «psychosozialen Belastungssituation» kaum

Beweiswert zu. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten /

Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc S. 253

m.w.H.). Auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen versicherungsmedizinischen

Beurteilungen und Beurteilungen der Behandlern ging auch die RAD-Ärztin Dr.

med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 25. September 2024 (vgl. E. II. 4.4.

hiervor) in nachvollziehbarer Weise ein. In den vorliegenden Akten findet sich ferner

kein Bericht einer auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie

spezialisierten Fachperson und es finden sich auch keine Anhaltspunkte, wonach

die Beschwerdeführerin sich einer entsprechenden Therapie unterzogen hat bzw.

noch unterzieht. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen weshalb betreffend

die «psychischen Beschwerden» weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden

müssen.

5.5.3 Dem weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 10), wonach das «Elaborat» von Dr. med. F.___

auch deshalb nicht zu überzeugen vermöge, da dieser bloss vage

Zukunftsperspektiven betreffend Arbeitsunfähigkeit getroffen habe, die trotz entsprechender

Umsetzung der Behandlung dann nicht eingetroffen seien, kann nicht gefolgt

werden. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die durch Dr. med. F.___

empfohlene aktive Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und

Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining (vgl. IV-Nr. 9 S. 20)

durch die Beschwerdeführerin durchaus in Angriff genommen wurde. An der

konkreten Umsetzung hingegen bestehen Zweifel. So hielt med. pract. H.___ im

Bericht vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 9 S. 15 ff.) fest, die Beschwerdeführerin

habe bereits vier Sessionen Physiotherapie gemacht und die

Langzeitphysiotherapie sei gutgeheissen worden. Die Hausärztin habe die

Beschwerdeführerin ermutigt, täglich Heimübungen durchzuführen, wobei sie sich nicht

sicher sei, ob die Beschwerdeführerin verstehe, wie essenziell die

Physiotherapie für sie sei und wie regelmässig die Übungen durchgeführt werden

müssten. Zur intensiveren Durchführung wäre gegebenenfalls ein stationäres

Setting besser. Im Schreiben «Kostengutsprache stationärer Aufenthalt / Rehabilitationsklinik»

vom 1. Juli 2022 gab med. pract. H.___ sodann an (IV-Nr. 16 S. 9),

das im März gestellte Gesuch für Langzeitphysiotherapie sei am 13. Mai

2022 gutgeheissen worden und die Beschwerdeführerin habe nun seit anfangs Juni

regelmässig ambulante Physiotherapie durchgeführt. Gleichzeitig wies die

Hausärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Heimübungen

wahrscheinlich zu wenig häufig durchführe, sodass nun ein stationäres Setting

mit täglicher Therapie und Instruktion indiziert sei. Das entsprechende Gesuch

wurde sodann am 6. Juli 2022 (IV-Nr. 16 S. 8) durch den

Krankenversicherer abgewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

zwar die verordneten vier Physiotherapie-Blöcke durchgeführt, jedoch die ebenfalls

durchzuführenden Heimübungen nicht konsequent absolviert hat. Demzufolge ist

nicht von einer – wie von der Beschwerdeführerin oben formuliert –

entsprechenden Umsetzung der Behandlung durch die Beschwerdeführerin

auszugehen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es sich bei der im Bericht

vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) durch die Hausärztin

festgehaltenen «Anamnese» vom 8. August 2022, um die Wiedergabe von rein

subjektiven Angaben durch die Beschwerdeführerin handelt. Dabei wurde

festgehalten, die zweimal wöchentlich durchgeführte Physiotherapie sei nun

fertig, vor zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin die letzte Physiotherapie

gehabt, sie mache aber immer morgens und abends Heimübungen (IV-Nr. 16 S. 4).

Folglich kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres gefolgt

werden. Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom

6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor), wonach offensichtlich

invaliditätsfremde Compliance-Probleme hinsichtlich der konsequenten

Durchführung der durch den Rheumatologen empfohlenen Therapiemassnahmen mit der

entsprechend zu erwartenden Besserung der Symptomatik und Arbeitsfähigkeits-Steigerung

im Verlauf bestünden, kann unter diesen Umständen gefolgt werden. Insgesamt

vermag die Beschwerdeführerin somit aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten.

5.5.4 Die Beschwerdeführerin

beanstandet im Weiteren, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom

17. Juli 2024 die vorhandenen Unterlagen bloss unvollständig würdige (A.S. 12).

So habe sie sich bspw. nicht mit dem Bericht vom 30. Januar 2023 von med.

pract. H.___ auseinandergesetzt. Die RAD-Ärztin wies in der Stellungnahme vom

17. Juli 2024 explizit darauf hin (vgl. E. II. 4.3 hiervor), dass neue

Berichte vorgelegt würden, aber im Folgenden lediglich auf

versicherungsmedizinisch Relevante eingegangen werde. Dieses Vorgehen ist nicht

zu beanstanden. So verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass

es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung

und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu

entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu

würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil

des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.;

vgl. dazu auch Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG). Folglich kann dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

5.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine, auch nur geringen

Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. E.___, RAD, zu erwecken

vermögen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin beantragte

polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,

orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie (A.S. 16; vgl. E. I. 2

Ziff. 4 hiervor), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.6 Es kann somit in Bezug auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beurteilung

von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) ausgegangen

werden. Somit besteht bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig

möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne

häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten

> 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine

verbesserbare medizinische Situation und es ist aufgrund der objektiven Befunde

keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar. Bei dieser Sachlage erübrigt

sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es liegt weder eine

anspruchsbegründende Invalidität vor noch ergibt sich ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine

Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen somit zu

Recht abgewiesen.

6. Damit ist die Verfügung vom

1. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng