VSBES.2024.283
Invalidenrente
3. September 2025Deutsch30 min
Jahren bestehende Hüft- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. Oktober 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1978 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 22. August
2022 unter Hinweis auf Diabetes, Blutdruck, Cholesterin sowie seit circa drei
Jahren bestehende Hüft- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 3).
1.2 Nach Einholen der Akten des
Krankentaggeldversicherers C.___ (IV-Nr. 9), des Auszugs aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug,
IV-Nr. 10), der Akten des Arbeitgebers D.___ (IV-Nr. 11) sowie der
medizinischen Akten (IV-Nr. 16), wurde am 6. Oktober 2022 ein
Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 17). Gestützt auf die Aktennotiz von
Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 18),
wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2022
(IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Ansprüche auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit
Eingängen vom 4. November bzw. 19. Dezember 2022 Einwände erheben
(IV-Nrn. 22, 26). Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten nahm
die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 21. Februar 2024 Stellung (IV-Nr. 34
S. 3). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte (IV-Nrn. 38,
40) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. Juli
2024 und deren Aktennotiz betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom
25. September 2024 ein (IV-Nrn. 43 S. 2, 49). Mit Verfügung vom
1. Oktober 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die
Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid und wies die Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %
auszurichten.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen,
insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 25).
4. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 eingereichte Kostennote (A.S. 27
ff.) geht mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (A.S. 30) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 1. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2022 zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29
Dispositiv
Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende
Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2024
(A.S. 1 ff.) die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer
RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin. Diese
Akten präsentieren sich wie folgt:
4.1 In
der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. E.___,
RAD, folgendes Fazit fest: Der RAD stimme mit dem Rheumatologen Dr. med. F.___
sowie der Hausärztin überein, dass bei der Beschwerdeführerin in einer optimal
angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit
mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend,
stehen / gehend], ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter
Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg bzw. seltenen
Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare medizinische Situation
bestehe und aufgrund der objektiven Befunde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
begründbar sei. Wie von der Hausärztin wiederholt benannt worden sei, bestünden
hier offensichtlich IV-fremde Compliance-Probleme hinsichtlich der konsequenten
Durchführung der durch den Rheumatologen empfohlenen Therapiemassnahmen mit der
entsprechend zu erwartenden Besserung der Symptomatik und Arbeitsfähigkeits-Steigerung
im Verlauf.
4.2 Dr. med. E.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3) Folgendes
fest: Die Beschwerdeführerin habe sich zum Berichtszeitpunkt der Hausärztin vom
4. Oktober 2023 in der 23. SSW einer Risikoschwangerschaft befunden,
so dass die Therapiemassnahmen hätten sistiert werden müssen. Daher seien auch
die weiteren Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar
gewesen. Die bisherige Therapie der Blockade habe am 15. Juni 2023 eine
signifikante Schmerzreduktion gebracht. Die medizinische Situation sei bei einer
Risikoschwangerschaft nicht abschliessend beurteilbar. Der RAD bitte um
Nachfrage bei der Hausärztin zum Verlauf der Schwangerschaft und den geplanten
weiteren (postpartalen) Therapiemassnahmen.
4.3 In der Stellungnahme vom
17. Juli 2024 (IV-Nr. 43 S. 2) hielt die RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ fest, es seien ihr neue Berichte vorgelegt worden. Sie gehe
auf die versicherungsmedizinisch Relevanten ein. Fachärztlich werde im Bericht
des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (Abschlussbericht, vgl.
IV-Nr. 31 S. 3 ff.) eine signifikante Schmerzreduktion
beschrieben. Aktuell bestünden gemäss der Hausärztin im Bericht vom
4. März 2023 (vgl. IV-Nr. 35 S. 3) vor allem nachts
Rückenschmerzen, die aktuell wegen des Stillens nicht ausreichend mit
Schmerzmedikamenten kompensiert werden könnten. Zusammengefasst könne somit an
der bisherigen RAD-Stellungnahme festgehalten werden: Es habe eine signifikante
Schmerzverbesserung nach der Facettengelenksarthrografie stattgefunden. Die
Beschwerden seien überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste
Tätigkeit tagsüber somit nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin wegen des
Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, müsse als
IV-fremd angesehen werden. Der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar
2024 (vgl. IV-Nr. 38 S. 5 ff.) sei intra- und postoperativ
unauffällig, die persistierende Hypertonie (Bluthochdruck) gut behandel- und
verbesserbar. IV-relevante Einschränkungen ergäben sich hieraus nicht. An der
RAD-Stellungnahme könne weiterhin festgehalten werden.
4.4 In der Aktennotiz vom
25. September 2024 (IV-Nr. 49) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ zu
den Einwänden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung. Die
abweichende versicherungsmedizinische Beurteilung zu den Beurteilungen der
Behandler begründe sich damit, dass diese nach einem bio-psychosozialen
Krankheitsmodell beurteilen würden, d.h. dies könne auch unter Einbezug nicht
krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren und der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der persönlichen Arzt / Therapeut-Patienten
Beziehung erfolgen. Zudem werde nicht zwischen angepasster und Verweistätigkeit
differenziert, wie es in der Versicherungsmedizin bekanntermassen bei der
Beurteilung einer medizinisch theoretischen Zumutbarkeit der Fall sei, weshalb
selbstverständlich ein regulärer Heilungsverlauf unter leitliniengerechter
Therapie als prognostische Grundlage dienen müsse, sollten keine
anderslautenden medizinischen Berichte diesem widersprechen. Auf eine andere
Art und Weise sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die geforderte
«voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit» [Anmerkung: es fehlt das Wort «nicht»] reproduzierbar oder
wissenschaftlich fundiert und nicht mit dem überwiegenden Mass der
Wahrscheinlichkeit beurteilbar. Dies sei dann auch so korrekt im vorliegenden
versicherungsmedizinischen Krankentaggeldversicherungs-Gutachten von Dr. med. F.___
beurteilt worden, der keinesfalls «alle medizinischen Aspekte» (was der
Rechtsvertreter als medizinischer Laie hiermit im Detail meine, bleibe im
Unklaren) beurteilen müsse, sondern die versicherungsmedizinisch relevanten
Funktionseinschränkungen samt Folgen beurteile. Somit würden auch keine
ungesicherten bzw. fachfremden Diagnosen, Verdachts- oder Differentialdiagnosen
ohne versicherungsmedizinische Relevanz beurteilt, wie der Rechtsvertreter
diese mit Verweis auf eine neurologisch und psychisch nicht dokumentierte IV-relevante
Funktionseinschränkung postuliere. Sowohl radiologisch und in den vorliegenden
Berichten des Anästhesisten des Schmerzzentrums in [...] werde keine
pathologische Relevanz im Neurostatus beschrieben, bildgebend werde zudem eine
Neurokompression verneint (DMS 20. Oktober 2023 und 20. April 2023),
so dass es hierzu auch keine etwaigen relevanten Hinweise gebe.
Eine Abweichung eines regelhaften
Verlaufes sei aktenkundig offensichtlich nicht vorliegend, wie die
interdisziplinären medizinischen Berichte übereinstimmend (inkl. der
hausärztlichen Beurteilungen vom 1. Juli 2022 und 8. Juni 2022, der
orthopädischen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 2. Juni 2022 sowie der
Dokumentation des Schmerzzentrums in [...], KG-Eintrag vom 15. Juni 2023: «signifikante
Schmerzreduktion nach Arthrografie der Facettengelenke») und die konsekutiven
RAD-Beurteilungen dokumentieren würden, so dass die diesbezügliche Darstellung
eines – auch der Norm entsprechenden und regelhafterweise eintretenden – gut
therapier- bzw. verbesserbaren Verlaufes klar dokumentiert und bestätigt werde.
Zur Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit habe der RAD bereits am 6. Oktober 2022 Stellung genommen.
Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit könne ebenfalls der Beurteilung von Dr.
med. F.___ gefolgt werden: 0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin
– wie bereits festgestellt – in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 1
ff.) sowohl bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als auch bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzungen
ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___ stützt, ist nachfolgend der Beweiswert der entsprechenden
Stellungnahmen und Aktennotizen von Dr. med. E.___ zu prüfen:
5.1 Nach der Rechtsprechung ist es
dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen
gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In
solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d
S. 162; Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3,
9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2).
5.2 Die Stellungnahmen vom 21. Februar
2024 und 17. Juli 2024 sowie die Aktennotizen vom 6. Oktober 2022 und
25. September 2024 (vgl. E. II. 4.1 ff. hiervor) stammen von der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___, die als Praktische Ärztin und Fachärztin Allgemeinmedizin
fachlich dazu qualifiziert ist, im vorliegenden Fall die gesundheitliche
Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Ausserdem
beruhen ihre Einschätzungen auf den jeweils zeitlich zuvor verfassten,
wesentlichen medizinischen Akten und den darin geklagten subjektiven
Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vorgeschichte. Die RAD-Ärztin
führte indes keine eigene Untersuchung durch, sondern nahm eine reine
Aktenbeurteilung vor, wobei sie die medizinischen Befunde aus
versicherungsmedizinischer Sicht würdigte. Dieses Vorgehen erweist sich beim
hier lückenlos dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als
korrekt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November
2016 E. 6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der RAD sie
noch nicht einmal selbst untersucht habe (A.S. 8), läuft somit ins Leere.
Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer
Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) zum Schluss, dass
in Übereinstimmung mit dem Rheumatologen Dr. med. F.___ und der Hausärztin med.
pract. H.___ davon ausgegangen werden könne, dass in einer optimal angepassten Verweistätigkeit
(körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel
der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne häufige oder
längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg
bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare
medizinische Situation bestehe und aufgrund der objektiven Befunde keine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Auf diese Einschätzung verwies Dr.
med. E.___ sodann sowohl in ihrer zeitlich später verfassten Stellungnahme vom
17. Juli 2024 als auch in ihrer am 25. September 2024 erstatteten
Aktennotiz (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor). Auch in Bezug auf die angestammte
Tätigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. E.___ in der Aktennotiz
vom 25. September 2024 aus, es könne hinsichtlich der angestammten
Tätigkeit ebenfalls der Beurteilung von Dr. med. F.___ gefolgt werden
(0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022, vgl. E. II. 4.4 hiervor). Folglich
bestätigte Dr. med. E.___ damit ihre, bereits in der Aktennotiz vom
6. Oktober 2022 vorgenommene Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in den zeitlich später verfassten Berichten.
Somit erweisen sich die Stellungnahmen
und Aktennotizen von Dr. med. E.___ als grundsätzlich beweiswertig.
5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der Einschätzungen der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ allenfalls zu schmälern vermögen.
5.3.1 Dr. med. E.___ führte in ihrer
Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 die folgenden relevanten medizinischen
Diagnosen auf: «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei
moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung
mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und
muskulären Dysbalancen». Wie nachfolgend darzulegen ist, können diese Diagnosestellungen
den medizinischen Vorakten entnommen werden. So wurden bereits bei den
durchgeführten bildgebenden Verfahren vom 16. Juli 2019 (MRT der LWS und
ISG nativ, IV-Nr. 16 S. 32 f.) und 22. September 2021 (MRI der
LWS nativ, IV-Nr. 16 S. 31) degenerative Veränderungen im Sinne einer
Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 links mit Dorsalverlagerung / beginnend
Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal bzw. LWS 3/4 ohne
Neurokompression objektiviert. Folglich liegen bei der Beschwerdeführerin
objektivierbare degenerative Einschränkungen an der LWS vor. In dem zuhanden des
Krankentaggeldversicherers am 23. März 2022 erstatteten Gutachten «Plausibilisierung
Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. F.___, Rheumatologe (IV-Nr. 9 S. 17 ff.),
wurde sodann ein «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei
moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung
mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und
muskulären Dysbalancen» diagnostiziert. Diese Diagnosestellungen, welche von
der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ entsprechend übernommen wurden (vgl. oben), vermögen
aufgrund der durch Dr. med. F.___ dokumentierten, objektiven
pathologischen Untersuchungsbefunde zu überzeugen. So hielt der auf das
medizinische Fachgebiet der Rheumatologie spezialisierte Facharzt fest, der
Becken- und Schulterstand sei gerade, es bestehe eine leichte Fehlhaltung mit
thorakaler Hyperkyphose und Schulterprotraktion. Gang flüssig, hinkfrei, Zehen-
und Fersengang problemlos demonstrierbar, ebenso problemloses Einnehmen einer
tiefen Hockeposition ohne Schmerz-äusserungen. Beweglichkeit der LWS in
Inkarnation nicht eingeschränkt, FBA 0 cm, endphasig schmerzhaft,
Schmerzen v.a. beim Aufrichten mit Abstützen an den Beinen. Extension und
Seitneigung je 1/3 schmerzhaft eingeschränkt, Schmerzangabe jeweils paravertebral
und gluteal rechts. HWS frei beweglich, bei Seitneigung nach rechts ziehende
Schmerzen der verkürzten seitlichen Halsmuskulatur links. BWS frei beweglich,
Schmerzangabe lumbal. Leichte Dolenz L2 – L4 interspinal und paravertebral
beidseits, ausgeprägte myofasciale Dolenz am Beckenkamm und des Musculus glutaeus
medius beidseits, leicht auch am Tuber ischiadicum. Verkürzungen ischiocrural
und des Musculus rectus femoris. Ausgeprägte Insuffizienz der
rumpfstabilisierenden Muskulatur, im Globales könne die Position nicht
eingenommen werden. Hüftgelenke mit symmetrischer, nicht eingeschränkter
Beweglichkeit, Flexion / Extension 130 – 0 – 10 °,
IR / AR 30 – 0 – 40 °. Flexion und
Innenrotation beidseits schmerzhaft gluteal, in Bauchlage schmerzfreie
Rotationen. Impingementtest nicht eindeutig positiv. Reflexe der unteren
Extremitäten nicht auslösbar, Kraft der radikaleren Kennmuskeln und
Berührungsempfindung normal (IV-Nr. 9 S. 19). Aufgrund dieser Befunderhebungen
vermag die anschliessende Einschätzung von Dr. med. F.___ zu überzeugen,
wonach die Anamnese und die klinischen Befunde klar für vorwiegend durch die
Dekonditionierung verursachte Schmerzen sprächen. In diesem Zusammenhang überzeugt
auch die durch Dr. med. F.___ empfohlene Durchführung sowohl einer aktiven
Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und Beckenmuskulatur als auch das
aerobe Ausdauertraining (IV-Nr. 9 S. 21). So sei gemäss Dr. med. F.___
bei konsequenter Durchführung der rekonditionierenden Therapie innerhalb von
drei bis vier Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit zu rechnen. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehen / gehend),
ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive
Lasten > 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg sei
aufgrund der objektiven Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Auf diese
nachvollziehbaren Einschätzungen stützte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer
Aktennotiz vom 6. Oktober 2022, indem sie diese Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend übernahm. Es kann an
dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im rheumatologischen
Arztbericht des Spitals I.___ vom 29. August 2022 (IV-Nr. 16
S. 5 ff.) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit
insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen Überganges mit
muskulärer Dysbalance (verkürzter ischiocrurale Muskulatur) festgestellt wurde.
Diese Befunderhebungen stimmen folglich mit denjenigen von Dr. med. F.___ überein.
Somit werden die durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom
6. Oktober 2022 ausgewiesenen Diagnosestellungen bereits übereinstimmend in
den medizinischen Vorakten ausgewiesen. Da diese überzeugend hergeleitet worden
sind, besteht insoweit kein Grund für Zweifel an der RAD-Beurteilung.
5.3.2 Die medizinischen Vorakten verringern
somit den Beweiswert der Aktennotiz von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022
nicht.
5.4 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls
die nach dem 6. Oktober 2022 verfassten medizinischen Akten Zweifel an der
Beurteilung von Dr. med. E.___ zu erwecken vermögen:
5.4.1 Im «Abschlussbericht» des
Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3
ff.) werden die von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022
aufgeführten Diagnosestellungen (Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale
Schmerzen bei moderaten degenerativen LWS-Veränderungen) weitgehend bestätigt. So
wies FA J.___, FMH Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), nebst
einer «Lumboischialgie, ICD-10 M45.47» folgende Diagnosen aus: «Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei Fazettengelenksarthrose LWK3/4, LWK4/5; Diskushernie LWK4/5
mit Kontakt zur Wurzel L5; Fehlhaltung / Fehlform Abflachung der
Lordose der LWS; Insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen
Überganges». Bei den weiteren, im entsprechenden Bericht ebenfalls ausgewiesenen
Diagnosestellungen («Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ICD-10
Z60.3; Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56;
Leichte depressive Episode ICD-F32.0»), handelt es sich um Diagnosen resp.
Kodierungen aus dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie. Da es sich beim
Facharzt J.___ indes um einen auf die medizinischen Fachgebiete der
Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie spezialisierten Facharzt
handelt, kommt den durch ihn ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen
kaum Beweiswert zu. Die von Facharzt J.___ empfohlenen Therapiemassnahmen in
Form eines Programmes zur Stabilisierung der tiefen Rückenmuskulatur für
Gleichgewicht und Koordination entspricht weitgehend den bereits durch den
Rheumatologen Dr. med. F.___ im Gutachten vom 23. März 2022 (IV-Nr. 9
S. 21) empfohlenen aktiven Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf-
und Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining, welche von der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022
ebenfalls übernommen wurden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).
Somit wird der Beweiswert der
Einschätzungen von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022
durch den «Abschlussbericht» des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober
2023 nicht geschmälert. In diesem Sinn hielt auch die Hausärztin med. pract. H.___
im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2023 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.)
fest, das chronisch lumbospondylogene Syndrom sei seit dem 30. Januar 2023
weitgehend unverändert bzw. der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seither stationär.
5.4.2 Den weiter dokumentierten
medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 eine primäre Re-Sectio durchgeführt worden
und sie Mutter eines Knaben geworden ist (vgl. Austrittsbericht Wochenbett vom
24. Januar 2024, IV-Nr. 38 S. 5 ff.). Der postpartale
Wochenbettverlauf sei unauffällig gewesen und die Beschwerdeführerin habe am 4.
postpartalen Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Aufgrund der zuvor bestehenden Schwangerschaft vermag einzuleuchten, dass Dr.
med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3)
festhielt, die Therapiemassnahmen hätten wegen der bestehenden
Risikoschwangerschaft sistiert werden müssen. Daher seien auch die weiteren
Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar gewesen, die
bisherige Therapie der Blockade habe jedoch am 15. Juni 2023 eine
signifikante Schmerzreduktion gebracht. Dieser Einschätzung kann unter
Heranziehung des Abschlussberichts des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober
2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) gefolgt werden. So wurde im Rahmen der
Verlaufskontrolle vom 15. Juni 2023 festgehalten, es habe nach
Arthrografie der Facettengelenke L3/L4, L4/L5 und L5/S1 beidseits unter
Röntgenkontrolle in zwei Ebenen mit lopamiro
therapeutische / diagnostische Blockade mit insgesamt 6 ml
Naropin 0.5 % mit 80 mg Kenacort, eine signifikante Schmerzreduktion erzielt
werden können (Prae 5, post 0 und bis zu 72 Stunden postinterventionell.
Momentan NRS wieder 4 – 5.). Unter diesen Umständen ist auch
nachvollziehbar, dass die Hausärztin med. pract. H.___ im «Verlaufsbericht IV»
vom 4. März 2024 (IV-Nr. 35 S. 3) betreffend die Untersuchung
der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2024 (fünf Wochen nach der Sectio) mit
persistierenden lumbalen und v.a. nachts bestehenden Schmerzen nochmals eine
Infiltration empfohlen hat. Die Beschwerdeführerin habe indes noch zuwarten
wollen. Die Hausärztin med. pract. H.___ wies zudem darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin klinisch in der Mobilisation deutlich erschwert gezeigt habe.
So sei das Sich-Hinlegen auf der Liege nur umständlich möglich gewesen. Die
Hausärztin wies zugleich auch darauf hin, dass es wegen des Stillens der
Beschwerdeführerin noch gewisse Limitationen punkto Analgesie gebe. Zum
entsprechenden Verlaufsbericht von med. pract. H.___ sowie zum Bericht des
Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 nahm Dr. med. E.___, RAD, sodann
am 17. Juli 2024 in überzeugender Weise Stellung (vgl. E. II. 4.3 hiervor):
So hielt die RAD-Ärztin zusammenfassend fest, die Beschwerden bestünden
überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste Tätigkeit tagsüber
somit nicht relevant. Zudem müsse die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen
des Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, als invaliditätsfremd
angesehen werden. Ferner sei der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar
2024 intra- und postoperativ unauffällig, die persistierende Hypertonie
(Bluthochdruck) gut behandel- und verbesserbar. Diese Einschätzungen erweisen
sich unter Heranziehung der entsprechenden medizinischen Vorberichte als
durchaus nachvollziehbar.
5.4.3 Es kann somit festgehalten
werden, dass auch die erst nach der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022
verfassten medizinischen Akten die entsprechende Beurteilung von Dr. med. E.___
nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
5.5 Nachfolgend ist auf die gegen
die Einschätzungen von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen:
5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, wonach der Diabetes
mellitus nicht IV-relevant sei, sei offensichtlich nicht korrekt und es wären
diesbezüglich klarerweise weitere Abklärungen vorzunehmen (A.S. 9). In
Bezug auf den in den medizinischen Akten bei der Beschwerdeführerin
festgestellten «Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2002» ergibt sich gemäss
den vorliegenden Akten Folgendes: Bereits im Bericht der Praxis [...] vom
7. November 2021 (IV-Nr. 9 S. 33) betreffend die missed abortion
in der 9. SSW, hielt Dr. med. K.___, FMH Gynäkologie und
Geburtshilfe, fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein
insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II aktuell unter Insulin Lantus 10
Einheiten abends / Insulin Novorapid 4 – 4 – 4. Im
Sprechstundenbericht vom 28. Januar 2022 des Spitals L.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 9 S. 36 f.), wurde sodann
festgehalten, dass bei bestehender, relevanter Diabetes-Erkrankung durchaus
eine Neuropathie vorliegen könnte und diesbezüglich evtl. eine neurologische
Untersuchung ratsam wäre. Diese Empfehlung findet sich sodann auch im Brief vom
2. Juni 2022 des Spitals L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,
an die Hausärztin Dr. med. H.___ (IV-Nr. 16 S. 13). Diese führte im
Bericht vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) in der
«Diagnoseliste» den «Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002)» auf und hielt dabei
u.a. Folgendes fest: «vaskulär / Neuro: Februar 2021 klinisch kein
Hinweis auf pAVK, PNP». Folglich kann davon ausgegangen werden, dass mit Stand
vom Februar 2021 im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden
Diabetes-Erkrankung weder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit noch
eine diabetische Polyneuropathie (Nervenschädigung) vorliegen. Da in den
vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich bei der
Beschwerdeführerin an der Diabetes-Erkrankung seit Februar 2021 etwas verändert
hat und dies auch durch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht
wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer
entsprechenden neurologischen Untersuchung abgesehen hat. Es kann in diesem
Zusammenhang ferner darauf hingewiesen werden, dass im Sprechstundenbericht des
Spitals L.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 4. März 2022
(IV-Nr. 9 S. 38 f.) bei der heutigen Untersuchung u.a. keine
sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden konnten. Es ist somit auch im
März 2022 nicht von neurologischen Defiziten auszugehen. Unter diesen Umständen
ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb weitere Abklärungen betreffend den
Diabetes mellitus II hätten durchgeführt werden sollen.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich im Weiteren auf den Standpunkt, sie habe im November 2021 eine weitere
Fehlgeburt erlitten und hiernach an psychischen Beschwerden gelitten und leide
immer noch darunter (A.S. 9). Da die RAD-Ärztin dies mit keiner Silbe
erwähne, sei die psychische Beurteilung zu Unrecht völlig unberücksichtigt
geblieben. Es seien in dieser Hinsicht zwingend weitere Abklärungen
durchzuführen. Den vorliegenden Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Die
Hausärztin med. pract. H.___ diagnostizierte im Kurzbericht vom 3. Februar
2022 (IV-Nr. 9 S. 22) eine «psychosoziale Belastungssituation nach
missed abortio in der 9. SSW» und bestätigte diese sodann im Rahmen der
Stellungnahme zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Februar
2022 (IV-Nr. 9 S. 27 ff.). Im Arztbericht vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 28 S. 3 ff.) führte die Hausärztin sodann aus, es sei «theoretisch
noch die psychosomatische Schiene möglich, wobei ja schon somatische Befunde»
vorlägen (Fehlhaltung / muskuläre Dysbalance). Da die Beschwerdeführerin
aber nicht auf die Physiotherapie anspreche, wisse med. pract. H.___ nicht
weiter. Ferner wurden sodann im Abschlussbericht des Schmerzzentrums in [...]
vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) «Schwierigkeiten bei
der kulturellen Eingewöhnung ICD-10 Z60.3», «Probleme mit Bezug auf
Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56», und eine «Leichte depressive
Episode ICD-10 F32» diagnostiziert. Diesen psychiatrischen Diagnosestellungen resp.
der Nennung entsprechender Kodierungen kommt aber aufgrund der Tatsache, dass
der den Bericht verfassende Facharzt J.___ auf das medizinische Fachgebiet der
Anästhesiologie und nicht der Psychiatrie spezialisiert ist, kaum Beweiswert
zu. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die Einschätzung der
psychischen Situation der Beschwerdeführerin durch med. pract. H.___, die
auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, zumal
keine Überweisung in eine psychiatrische Behandlung stattfand. Folglich kommt
auch der durch sie ausgewiesenen «psychosozialen Belastungssituation» kaum
Beweiswert zu. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten /
Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc S. 253
m.w.H.). Auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen versicherungsmedizinischen
Beurteilungen und Beurteilungen der Behandlern ging auch die RAD-Ärztin Dr.
med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 25. September 2024 (vgl. E. II. 4.4.
hiervor) in nachvollziehbarer Weise ein. In den vorliegenden Akten findet sich ferner
kein Bericht einer auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie
spezialisierten Fachperson und es finden sich auch keine Anhaltspunkte, wonach
die Beschwerdeführerin sich einer entsprechenden Therapie unterzogen hat bzw.
noch unterzieht. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen weshalb betreffend
die «psychischen Beschwerden» weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden
müssen.
5.5.3 Dem weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 10), wonach das «Elaborat» von Dr. med. F.___
auch deshalb nicht zu überzeugen vermöge, da dieser bloss vage
Zukunftsperspektiven betreffend Arbeitsunfähigkeit getroffen habe, die trotz entsprechender
Umsetzung der Behandlung dann nicht eingetroffen seien, kann nicht gefolgt
werden. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die durch Dr. med. F.___
empfohlene aktive Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und
Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining (vgl. IV-Nr. 9 S. 20)
durch die Beschwerdeführerin durchaus in Angriff genommen wurde. An der
konkreten Umsetzung hingegen bestehen Zweifel. So hielt med. pract. H.___ im
Bericht vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 9 S. 15 ff.) fest, die Beschwerdeführerin
habe bereits vier Sessionen Physiotherapie gemacht und die
Langzeitphysiotherapie sei gutgeheissen worden. Die Hausärztin habe die
Beschwerdeführerin ermutigt, täglich Heimübungen durchzuführen, wobei sie sich nicht
sicher sei, ob die Beschwerdeführerin verstehe, wie essenziell die
Physiotherapie für sie sei und wie regelmässig die Übungen durchgeführt werden
müssten. Zur intensiveren Durchführung wäre gegebenenfalls ein stationäres
Setting besser. Im Schreiben «Kostengutsprache stationärer Aufenthalt / Rehabilitationsklinik»
vom 1. Juli 2022 gab med. pract. H.___ sodann an (IV-Nr. 16 S. 9),
das im März gestellte Gesuch für Langzeitphysiotherapie sei am 13. Mai
2022 gutgeheissen worden und die Beschwerdeführerin habe nun seit anfangs Juni
regelmässig ambulante Physiotherapie durchgeführt. Gleichzeitig wies die
Hausärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Heimübungen
wahrscheinlich zu wenig häufig durchführe, sodass nun ein stationäres Setting
mit täglicher Therapie und Instruktion indiziert sei. Das entsprechende Gesuch
wurde sodann am 6. Juli 2022 (IV-Nr. 16 S. 8) durch den
Krankenversicherer abgewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zwar die verordneten vier Physiotherapie-Blöcke durchgeführt, jedoch die ebenfalls
durchzuführenden Heimübungen nicht konsequent absolviert hat. Demzufolge ist
nicht von einer – wie von der Beschwerdeführerin oben formuliert –
entsprechenden Umsetzung der Behandlung durch die Beschwerdeführerin
auszugehen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es sich bei der im Bericht
vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) durch die Hausärztin
festgehaltenen «Anamnese» vom 8. August 2022, um die Wiedergabe von rein
subjektiven Angaben durch die Beschwerdeführerin handelt. Dabei wurde
festgehalten, die zweimal wöchentlich durchgeführte Physiotherapie sei nun
fertig, vor zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin die letzte Physiotherapie
gehabt, sie mache aber immer morgens und abends Heimübungen (IV-Nr. 16 S. 4).
Folglich kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres gefolgt
werden. Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom
6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor), wonach offensichtlich
invaliditätsfremde Compliance-Probleme hinsichtlich der konsequenten
Durchführung der durch den Rheumatologen empfohlenen Therapiemassnahmen mit der
entsprechend zu erwartenden Besserung der Symptomatik und Arbeitsfähigkeits-Steigerung
im Verlauf bestünden, kann unter diesen Umständen gefolgt werden. Insgesamt
vermag die Beschwerdeführerin somit aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin
beanstandet im Weiteren, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
17. Juli 2024 die vorhandenen Unterlagen bloss unvollständig würdige (A.S. 12).
So habe sie sich bspw. nicht mit dem Bericht vom 30. Januar 2023 von med.
pract. H.___ auseinandergesetzt. Die RAD-Ärztin wies in der Stellungnahme vom
17. Juli 2024 explizit darauf hin (vgl. E. II. 4.3 hiervor), dass neue
Berichte vorgelegt würden, aber im Folgenden lediglich auf
versicherungsmedizinisch Relevante eingegangen werde. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden. So verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass
es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung
und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu
entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil
des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.;
vgl. dazu auch Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG). Folglich kann dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
5.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine, auch nur geringen
Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. E.___, RAD, zu erwecken
vermögen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin beantragte
polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,
orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie (A.S. 16; vgl. E. I. 2
Ziff. 4 hiervor), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.6 Es kann somit in Bezug auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beurteilung
von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) ausgegangen
werden. Somit besteht bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig
möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne
häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten
> 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine
verbesserbare medizinische Situation und es ist aufgrund der objektiven Befunde
keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es liegt weder eine
anspruchsbegründende Invalidität vor noch ergibt sich ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine
Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen somit zu
Recht abgewiesen.
6. Damit ist die Verfügung vom
1. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng