VSBES.2024.284
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
3. April 2025Deutsch23 min
Dienstes (RAD) mit, es sei eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. B.___,
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 20. September
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1989 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. März 2022 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Letztere teilte der
Beschwerdeführerin gestützt auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) mit, es sei eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen (IV-Nr. 27). Mit
E-Mail vom 12. Dezember 2022 bat med. pract. C.___ um eine zusätzliche
neuropsychologische Untersuchung bei D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie
SVNP/FSP (IV-Nr. 31). Am 13. Dezember 2022 informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin dahingehend, es sei eine zusätzliche medizinische
Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei D.___ angezeigt (IV-Nr. 33).
Nach Eingang der beiden Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin bei med.
pract. C.___ eine ergänzende Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Gestützt
auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten vom 30. März 2023
(IV-Nr. 43) und das neuropsychologische Teilgutachten vom 11. Februar
2023 (IV-Nr. 38) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügung vom
17. Juli 2023 ab (IV-Nr. 57). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], am 14. September 2023
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht; IV-Nr. 61 S. 3 ff.). Dieses hiess die Beschwerde
mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2024 gut, hob die angefochtene Verfügung
vom 17. Juli 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide
(VSBES.2023.226; IV-Nr. 68 S. 2 ff.).
1.2 Mit Eingabe vom 17. Juli
2024 liess die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es sei ihr für das
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung
des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen
(IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom
20. September 2024 ab und begründete dies damit, sowohl die finanzielle
Bedürftigkeit als auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien zu
verneinen; auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens könne
verzichtet werden (IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 24. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin
beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2024 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei der
Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4.
Der Beschwerdeführerin
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember
2024 die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die beiliegenden Akten und die
Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme
(A.S. 27).
2.3 Mit
Eingaben vom 17. Dezember 2024 (A.S. 28 ff.) und 12. März 2025
(A.S. 43 ff.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen im
Zusammenhang mit der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sowie das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Februar 2025 als Urkunde
Nr. 5 (Beschwerdebeilage [BB] 5) einreichen.
2.4 Mit
prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 wird der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt
und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 48 f.).
2.5 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 19. März 2025 seine Kostennote
ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
wird (A.S. 50 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist die
Zwischenverfügung vom 20. September 2024, mit der die Beschwerdegegnerin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat (IV-Nr. 77;
A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit
Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese
Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska
Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit
Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen
die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 und
ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.
2.
2.1
Der
versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse
erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der
versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens
sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als
im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig
ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen»
(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts
8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin verlangt
die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Anschluss an die
mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2024 (VSBES.2023.226) erfolgte
Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung (IV-Nr. 68
S. 2 ff.). Das Gericht begründete die Rückweisung im Wesentlichen damit,
aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
gutachterlichen Abklärungen bestünden keine beweiswertigen Berichte zur
Beurteilung der Einschränkungen im Erwerbs- sowie Aufgabenbereich. Es bedürfe
daher weiterer Abklärungen. Zunächst sei eine Begutachtung in den Disziplinen
«Psychiatrie» und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren
Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich die medizinischen
Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur
Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern hätten. Da - nach Vorliegen der
Gutachten - je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltabklärung
veranlasse, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit
bereits im aktuellen Zeitpunkt zur Vornahme der erwähnten Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese habe nach den erfolgten Abklärungen
neu über den Rentenanspruch de Beschwerdeführerin zu befinden (S. 13
Ziff. 8; IV-Nr. 68 S. 13). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024
liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege im verwaltungsinternen Verfahren zu bewilligen (IV-Nr. 69). Die
Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2024
an den Vertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mitteilung der Namen
und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte sowie um Beantwortung von drei
Fragen (IV-Nr. 70). Mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. August
2024.
(IV-Nr. 71 f.) und mit Schreiben ihres Vertreters vom 21. August
2024.
(IV-Nr. 73) wurden die gestellten Fragen beantwortet. Am
26.
August 2024 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen
betreffend das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein
(IV-Nr. 75). Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung
vom 20. September 2024 und der Zustellung weiterer medizinischer
Unterlagen (IV-Nr. 81) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
14.
Oktober 2024 dahingehend Stellung, er empfehle eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie»,
«Neuropsychologie» und «Psychiatrie» mit den üblichen Fragen und der
Zusatzfrage, welche Funktionseinschränkungen vorhanden seien und welche
Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe (IV-Nr. 84 S. 4 ff.). In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die empfohlene polydisziplinäre Begutachtung
in der Gutachterstelle F.___, [...] (vgl. Mitteilungen vom 14. und
30.
Oktober 2024 [IV-Nr. 85 und 91]). Die psychiatrische Teilbegutachtung
bei Dr. med. univ. E.___ erfolgte am 28. November 2024 (Gutachten vom
26.
Februar 2025; BB 5).
3.
3.1
Zunächst ist die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin zu prüfen, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
(vorliegend: 17. Juli 2024 [IV-Nr. 69]) abzustellen ist (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2. und
8C_193/2011 vom 12. April 2011 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss vorliegend angefochtener
Zwischenverfügung vom 20. September 2024 Einnahmen von insgesamt
CHF 3'958.50 pro Monat und Ausgaben von CHF 3'621.15 pro Monat, was
zu einem Überschuss von CHF 337.35 pro Monat führte. Mit diesem Überschuss
sei es der Beschwerdeführerin möglich, die zu erwartenden Anwaltskosten innert
absehbarer Zeit zu tilgen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei somit zu verneinen
(IV-Nr. 77 S. 2; A.S. 2). Gemäss den eingereichten Unterlagen
erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer seit dem 1. September 2023
bestehenden Anstellung als Pflegeassistentin in der Stiftung G.___ mit einem
Teilzeitpensum von damals 60 % (40 % ab 1. Dezember 2024) einen
Monatslohn von CHF 2’822.60 (brutto) bzw. CHF 2'586.35 (netto, ohne
BVG-Abzug) sowie eine Inkonvenienzenzulage von CHF 8.00 pro Stunde (vgl.
Einzelarbeitsvertrag gültig ab 1. März 2024 [IV-Nr. 75 S. 8]). Zuzüglich
Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat und Betreuungszulage von
CHF 170.20 pro Monat belief sich das Brutto-Einkommen im Juli 2024 auf
CHF 3'445.80 und das Netto-Einkommen (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und des fixen BVG-Beitrags von CHF 238.30 pro
Monat) auf CHF 2'950.05 (vgl. Lohnabrechnung per 25. Juli 2024
[IV-Nr. 75 S. 11]). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes
von CHF 195.65 pro Monat (ein Zwölftel von CHF 2'348.05 [Nettolohn von
CHF 2'586.35 abzüglich BVG-Abzug von CHF 238.30]) resultierte im Juli
2024.
ein Netto-Einkommen von CHF 3'145.70. Im Weiteren bezieht die
Beschwerdeführerin eine Alimentenbevorschussung von CHF 735.00 pro Monat
(IV-Nr. 75 S. 13). Dies führt zu einem anrechenbaren Einkommen von insgesamt
CHF 3'880.70 pro Monat.
Als Ausgaben sind für die
Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von
CHF 1'350.00 pro Monat und für die im Mai 2012 geborene und damit über 10
Jahre alte Tochter H.___ ein Grundbetrag von CHF 600.00 pro Monat zu
berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014).
Zusammen mit dem zivilprozessualen Zuschlag von 20 % ergibt sich somit ein
Grundbetrag von insgesamt CHF 2'340.00. Im Weiteren ist für die 3 ½
Zimmer-Wohnung in [...] ein Mietzins von CHF 1'104.00 pro Monat (inklusive
Nebenkosten von CHF 180.00 pro Monat [Akonto]) zu berücksichtigen (vgl. IV-Nr. 75
S. 26). Die anzurechnenden Kosten für die obligatorischen
Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG, Versicherungspolicen gültig ab
1.
Januar 2024; CHF 532.65 für die Beschwerdeführerin [IV-Nr. 75
S. 14], CHF 113.05 für die Tochter [IV-Nr. 75 S. 16])
betragen nach Abzug der gewährten Prämienverbilligung (CHF 379.95 pro
Monat für die Beschwerdeführerin, CHF 88.60 pro Monat für die Tochter
[IV-Nr. 75 S. 19]) CHF 152.70 pro Monat für die
Beschwerdeführerin und CHF 24.45 pro Monat für die Tochter, somit zusammen
CHF 177.15 pro Monat. Die Prämien für die Versicherungen nach dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sind nicht zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ungedeckten Arztkosten von
CHF 100.00 bis CHF 400.00 pro Monat (vgl. IV-Nr. 75 S. 5),
somit durchschnittlich CHF 250.00 pro Monat, wurden von der
Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht belegt. Ebenso wenig wurden zusätzliche
Heiz- und Nebenkosten gemäss Nebenkostenabrechnung, Mehrauslagen für die auswärtige
Verpflegung, Kosten für die Mobilität sowie eine regelmässige Zahlung von
Steuern für das laufende Jahr von der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Es gilt zu
beachten, dass es grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden
Person obliegt, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen
Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. In Beachtung dieser Pflicht war die
Beschwerdeführerin gehalten gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 69) die entsprechenden
Beweismittel beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom
6.
Mai 2015 E. 3.3.). Damit sind nachgewiesene Ausgaben der
Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 3'621.15 pro Monat (Grundbeträge von
insgesamt CHF 2'340.00, Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'104.00,
Krankenkassenprämien von CHF 177.15) zu berücksichtigen.
3.2
Bei einem monatlichen Einkommen
von CHF 3'880.70 und belegten monatlichen Ausgaben von CHF 3'621.15 beträgt
der monatliche Überschuss CHF 259.55. Die Beschwerdeführerin verfügt über
kein nennenswertes Vermögen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
22.
August 2024 [IV-Nr. 75 S. 4 f.; vgl. auch definitive
Veranlagung und Steuerrechnung für das Jahr 2023 des Steueramts des Kantons [...]
vom 9. Mai 2024 [IV-Nr. 75 S. 22 ff.]). Damit ist sie nicht in
der Lage, die ihr allenfalls aufzuerlegenden Anwaltskosten für das Verwaltungsverfahren
innert einer vernünftigen Frist von einem Jahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 135 I 221
E. 5.1 S. 223 f.) zu bezahlen. Die für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorausgesetzte finanzielle Bedürftigkeit
ist somit zu bejahen.
4.
4.1
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April
2017.
E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt
sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit
rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom
17.
März 2021 E. 3.1.1.). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten
erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen juristischen
Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren
rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten
vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom
18.
Mai 2021 E. 5.2; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 48 und 52). Ebenso wenig vermögen fehlende
Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2.
[nicht publiziert in BGE 142 V 342]). In der Invalidenversicherung stehen zwar
regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion.
Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest
den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf
einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
Eine Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Sachverhaltsabklärung führt ebenfalls nicht zwingend zu einem Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr
zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss
einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne
eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale
Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung
eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein
komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben
sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung
erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer
Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von
BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere
Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung
des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs,
die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021
vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 50).
4.2
Im vorliegenden Fall sind die
folgenden Umstände zu berücksichtigen:
4.2.1
Die Beschwerdeführerin wird im
laufenden verwaltungsinternen Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie
im vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2023.226, das zur Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin führte (vgl. E. II. 1.1 hiervor). Dieser
Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4).
4.2.2
Im Rückweisungsurteil vom
15.
Juli 2024 wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, weitere
medizinische Abklärungen, d.h. eine Begutachtung in den Bereichen «Psychiatrie»
und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen, zu
veranlassen, wobei es erforderlich sei, dass sich die medizinische
Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur
Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserten. Sodann habe die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls eine Haushaltabklärung zu veranlassen. Damit wurde der
Beschwerdegegnerin von Seiten des Gerichts ein Handlungsspielraum zum weiteren
Vorgehen eingeräumt, namentlich ob ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten
einzuholen und, gegebenenfalls, ob eine Haushaltsabklärung durchzuführen sei.
Unter diesem Blickwinkel scheint eine Verbeiständung ebenfalls als erforderlich
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017
E. 3.3.1 und 3.3.3).
4.2.3
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem Urteil vom 15. Juli 2024 auf das vervollständigte psychiatrische
Gutachten von med. pract. B.___ vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das
neuropsychologische Teilgutachten der Fachpsychologin I.___ vom
11.
Februar 2023 (IV-Nr. 38). Das Gericht kam bei der Überprüfung des
neuropsychologischen Teilgutachtens zum Schluss, daraus gingen einige
Unklarheiten hervor. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Pflegeassistentin erscheine angesichts der wiederholt
hervorgehobenen Einschränkungen aufgrund der mangelnden Willenskraft und
Motivation, welche gar den Haushaltsbereich beeinträchtigten, zweifelhaft. Im
Weiteren erscheine die Begründung der kognitiven Ressourcen mit Blick auf die
Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Befragung
(sie habe den Führerausweis, aber sie fahre nicht, weil sie am Steuer wegen der
Müdigkeit einschlafe; sie schlafe den ganzen Tag, schlafe auch bei der Arbeit
ein und habe deshalb auch Tageskinder verloren) nicht nachvollziehbar. Damit
bestünden Zweifel an der im neuropsychologischen Teilgutachten attestierten
Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 68 S. 7 Ziff. 6.2). Zum
vervollständigten psychiatrischen Gutachten hielt das Gericht fest, med. pract.
B.___ habe die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «Leichte
depressive Episode ICD-10 F32.0, DD rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und Zwangshandlungen ICD-10 F42.1»
sowie die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73» gestellt und angegeben,
in der bisherigen Tätigkeit als «Coiffeure» (recte: Alterspflegerin) und in der
Kinderbetreuung betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, in einer angepassten
Tätigkeit 80 %, wobei die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits
eine eher einfache sei. Das Gericht führte sodann im Weiteren aus, es
erschliesse sich nicht, weshalb die seit Jahren bestehende Depressivität in
Abweichung zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiater, welche von einer
mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgingen, als leicht
eingestuft werde. Unklar sei ferner auch der Einfluss der Tagesmüdigkeit.
Ferner blieben auch die erneut aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen
unberücksichtigt. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnose einer leichten
depressiven Episode sei nicht schlüssig. Hinsichtlich der Zwangshandlungen
verweise der psychiatrische Gutachter auf die Angaben der Versicherten und die
Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73»
werde nicht näher begründet. Insgesamt könne festgehalten werden, dass bei der
Herleitung der psychiatrischen Diagnosen widersprechende medizinische Berichte
teils nicht oder ungenügend gewürdigt worden seien. Ausserdem könnten gewisse
Schlussfolgerungen mangels einer hinreichenden Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge nicht vollständig überzeugen. Fraglich bzw. unklar erscheine im
Übrigen auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Überprüfung der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mittels dem strukturierten Beweisverfahren
nach BGE 141 V 281 ergab, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___
nicht umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gab. Insbesondere
blieben Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheitsschädigung bzw. die Ausprägung
der diagnoserelevanten Symptome (IV-Nr. 68 S. 7 ff. Ziff. 6.3).
Schliesslich seien im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades auch
die Statusfrage und die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ungenügend
abgeklärt worden (IV-Nr. 68 S. 12 f. Ziff. 7). Zusammenfassend
könne aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
gutachterlichen Abklärungen auf keine beweiswertigen Berichte abgestellt werden
(IV-Nr. 68 S. 13 Ziff. 8). Gestützt auf die vom Gericht
angeordneten, von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden weiteren Abklärungen (die
Beschwerdegegnerin veranlasste im Oktober 2024 eine polydisziplinäre
[allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und
psychiatrische] Begutachtung [vgl. IV-Nr. 85 und 91], das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___ vom 26. Februar 2025 wurde dem
Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits zur Kenntnisnahme
zugestellt [vgl. BB 5]) wird nach dem strukturierten Beweisverfahren zu
ermitteln sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich
diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auswirkt. Die medizinischen Gutachter werden sich sowohl
zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu
äussern haben. Gestützt auf das neue Gutachten wird die Beschwerdegegnerin
allenfalls auch eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, an welcher die
Beschwerdeführerin mitzuwirken hätte. Letztere würde auch aufgefordert, zu den
Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Angesichts dieser Umstände kann nicht
mehr von einem sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen, durchschnittlichen
Fall ausgegangen werden.
4.2.4
Was die konkreten subjektiven
Verhältnisse der Beschwerdeführerin angeht, ist dem schulischen und beruflichen
Werdegang (sechs Jahre Primarschule, drei Jahre Werkklasse, einjährige
Ausbildung als Pflegeassistentin; vgl. IV-Nr. 38 S. 3) sowie auch den
psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Hinzu kommt,
dass die Fachpsychologin I.___ von einer Tendenz der Gleichgültigkeit bzw. Interesselosigkeit
berichtete und darlegte, die Beschwerdeführerin gebe bei aufkommenden
Schwierigkeiten rasch auf und sei für weitere Bemühungen kaum motivierbar
(IV-Nr. 38 S. 4). Med. pract. B.___ berichtete, die
Beschwerdeführerin habe in der Regelschule grosse Mühe gehabt, ausreichend gute
Leistungen zu erbringen, und es bestehe bei ihr auch eine gewisse
Aggressivität, die überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überlastung
bzw. Überforderung stehe (IV-Nr. 43 S. 21). Auch Dr. med. univ. E.___
stellte im Rahmen der Befunderhebung fest, es bestehe bei der
Beschwerdeführerin ein sehr starker Lebensüberdruss und ein
Sinnlosigkeitsempfinden. Motivation sei nicht mehr vorhanden und das Leben
werde als Kampf empfunden (vgl. BB 5, S. 27). Auch diese
übereinstimmenden gutachterlichen Angaben deuten darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens
nicht ohne weiteres gewachsen ist.
4.2.5
Da die sich stellenden Fragen
nicht mehr einfach sind, kann man der Beschwerdeführerin auch nicht
entgegengehalten, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen
müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021
E. 5.5).
4.3
Die Gesamtwürdigung der konkreten
Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem
durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist nach der Rückweisung der
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung (weiterhin)
sachlich geboten. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat die (in der angefochtenen
Verfügung nicht behandelte) weitere Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu gewähren
ist.
5.
Auf eine öffentliche Verhandlung
besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu
gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege geht (siehe Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001
vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Zudem könnte auch mit Blick auf den Ausgang
des Verfahrens von einer Verhandlung abgesehen werden.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab
1.
Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von
CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 des [kantonalen]
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Rechtsanwalt Wyssmann macht in
seiner Kostennote vom 19. März 2025 einen Aufwand von 9.68 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 243.40 geltend
(A.S. 50 ff.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
Dispositiv
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende
geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt werden: 24. Oktober 2024
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17
Std.), 25. November 2024 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief
an Klientin, 0.17 Std.), 27. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
17. Dezember 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 12. März 2025
(Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 19. März 2025 (Brief an Klientin, 0.17
Std.). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde
praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit verbleibt ein Zeitaufwand
von insgesamt 7.66 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit
CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit
sind Auslagen von insgesamt CHF 140.40 zu vergüten. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'221.90 (Honorar von CHF 1'915.00 zuzüglich
Auslagen von CHF 140.40 und Mehrwertsteuer von CHF 166.50 [8.1 %]).
6.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum
Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024
aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.90 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2025 vom 25. Juni
2025 nicht ein.