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Entscheid

VSBES.2024.284

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

3. April 2025Deutsch23 min

Dienstes (RAD) mit, es sei eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. B.___,

Source so.ch

Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 20. September

2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1989 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. März 2022 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Letztere teilte der

Beschwerdeführerin gestützt auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) mit, es sei eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen (IV-Nr. 27). Mit

E-Mail vom 12. Dezember 2022 bat med. pract. C.___ um eine zusätzliche

neuropsychologische Untersuchung bei D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie

SVNP/FSP (IV-Nr. 31). Am 13. Dezember 2022 informierte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin dahingehend, es sei eine zusätzliche medizinische

Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei D.___ angezeigt (IV-Nr. 33).

Nach Eingang der beiden Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin bei med.

pract. C.___ eine ergänzende Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Gestützt

auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten vom 30. März 2023

(IV-Nr. 43) und das neuropsychologische Teilgutachten vom 11. Februar

2023 (IV-Nr. 38) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügung vom

17. Juli 2023 ab (IV-Nr. 57). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], am 14. September 2023

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht; IV-Nr. 61 S. 3 ff.). Dieses hiess die Beschwerde

mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2024 gut, hob die angefochtene Verfügung

vom 17. Juli 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide

(VSBES.2023.226; IV-Nr. 68 S. 2 ff.).

1.2 Mit Eingabe vom 17. Juli

2024 liess die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es sei ihr für das

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung

des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen

(IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom

20. September 2024 ab und begründete dies damit, sowohl die finanzielle

Bedürftigkeit als auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien zu

verneinen; auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens könne

verzichtet werden (IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 24. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin

beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2024 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei der

Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4.

Der Beschwerdeführerin

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember

2024 die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die beiliegenden Akten und die

Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme

(A.S. 27).

2.3 Mit

Eingaben vom 17. Dezember 2024 (A.S. 28 ff.) und 12. März 2025

(A.S. 43 ff.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen im

Zusammenhang mit der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sowie das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Februar 2025 als Urkunde

Nr. 5 (Beschwerdebeilage [BB] 5) einreichen.

2.4 Mit

prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 wird der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt

und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 48 f.).

2.5 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 19. März 2025 seine Kostennote

ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

wird (A.S. 50 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

Angefochten ist die

Zwischenverfügung vom 20. September 2024, mit der die Beschwerdegegnerin

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat (IV-Nr. 77;

A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit

Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese

Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska

Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit

Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen

die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 und

ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

2.

2.1

Der

versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse

erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der

versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens

sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger

gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als

im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig

ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen»

(Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts

8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin verlangt

die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Anschluss an die

mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2024 (VSBES.2023.226) erfolgte

Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung (IV-Nr. 68

S. 2 ff.). Das Gericht begründete die Rückweisung im Wesentlichen damit,

aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

gutachterlichen Abklärungen bestünden keine beweiswertigen Berichte zur

Beurteilung der Einschränkungen im Erwerbs- sowie Aufgabenbereich. Es bedürfe

daher weiterer Abklärungen. Zunächst sei eine Begutachtung in den Disziplinen

«Psychiatrie» und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren

Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich die medizinischen

Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur

Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern hätten. Da - nach Vorliegen der

Gutachten - je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltabklärung

veranlasse, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit

bereits im aktuellen Zeitpunkt zur Vornahme der erwähnten Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese habe nach den erfolgten Abklärungen

neu über den Rentenanspruch de Beschwerdeführerin zu befinden (S. 13

Ziff. 8; IV-Nr. 68 S. 13). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024

liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, es sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege im verwaltungsinternen Verfahren zu bewilligen (IV-Nr. 69). Die

Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2024

an den Vertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mitteilung der Namen

und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte sowie um Beantwortung von drei

Fragen (IV-Nr. 70). Mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. August

2024.

(IV-Nr. 71 f.) und mit Schreiben ihres Vertreters vom 21. August

2024.

(IV-Nr. 73) wurden die gestellten Fragen beantwortet. Am

26.

August 2024 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen

betreffend das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein

(IV-Nr. 75). Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung

vom 20. September 2024 und der Zustellung weiterer medizinischer

Unterlagen (IV-Nr. 81) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am

14.

Oktober 2024 dahingehend Stellung, er empfehle eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie»,

«Neuropsychologie» und «Psychiatrie» mit den üblichen Fragen und der

Zusatzfrage, welche Funktionseinschränkungen vorhanden seien und welche

Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe (IV-Nr. 84 S. 4 ff.). In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die empfohlene polydisziplinäre Begutachtung

in der Gutachterstelle F.___, [...] (vgl. Mitteilungen vom 14. und

30.

Oktober 2024 [IV-Nr. 85 und 91]). Die psychiatrische Teilbegutachtung

bei Dr. med. univ. E.___ erfolgte am 28. November 2024 (Gutachten vom

26.

Februar 2025; BB 5).

3.

3.1

Zunächst ist die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin zu prüfen, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

(vorliegend: 17. Juli 2024 [IV-Nr. 69]) abzustellen ist (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2. und

8C_193/2011 vom 12. April 2011 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss vorliegend angefochtener

Zwischenverfügung vom 20. September 2024 Einnahmen von insgesamt

CHF 3'958.50 pro Monat und Ausgaben von CHF 3'621.15 pro Monat, was

zu einem Überschuss von CHF 337.35 pro Monat führte. Mit diesem Überschuss

sei es der Beschwerdeführerin möglich, die zu erwartenden Anwaltskosten innert

absehbarer Zeit zu tilgen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei somit zu verneinen

(IV-Nr. 77 S. 2; A.S. 2). Gemäss den eingereichten Unterlagen

erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer seit dem 1. September 2023

bestehenden Anstellung als Pflegeassistentin in der Stiftung G.___ mit einem

Teilzeitpensum von damals 60 % (40 % ab 1. Dezember 2024) einen

Monatslohn von CHF 2’822.60 (brutto) bzw. CHF 2'586.35 (netto, ohne

BVG-Abzug) sowie eine Inkonvenienzenzulage von CHF 8.00 pro Stunde (vgl.

Einzelarbeitsvertrag gültig ab 1. März 2024 [IV-Nr. 75 S. 8]). Zuzüglich

Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat und Betreuungszulage von

CHF 170.20 pro Monat belief sich das Brutto-Einkommen im Juli 2024 auf

CHF 3'445.80 und das Netto-Einkommen (nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge und des fixen BVG-Beitrags von CHF 238.30 pro

Monat) auf CHF 2'950.05 (vgl. Lohnabrechnung per 25. Juli 2024

[IV-Nr. 75 S. 11]). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes

von CHF 195.65 pro Monat (ein Zwölftel von CHF 2'348.05 [Nettolohn von

CHF 2'586.35 abzüglich BVG-Abzug von CHF 238.30]) resultierte im Juli

2024.

ein Netto-Einkommen von CHF 3'145.70. Im Weiteren bezieht die

Beschwerdeführerin eine Alimentenbevorschussung von CHF 735.00 pro Monat

(IV-Nr. 75 S. 13). Dies führt zu einem anrechenbaren Einkommen von insgesamt

CHF 3'880.70 pro Monat.

Als Ausgaben sind für die

Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von

CHF 1'350.00 pro Monat und für die im Mai 2012 geborene und damit über 10

Jahre alte Tochter H.___ ein Grundbetrag von CHF 600.00 pro Monat zu

berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014).

Zusammen mit dem zivilprozessualen Zuschlag von 20 % ergibt sich somit ein

Grundbetrag von insgesamt CHF 2'340.00. Im Weiteren ist für die 3 ½

Zimmer-Wohnung in [...] ein Mietzins von CHF 1'104.00 pro Monat (inklusive

Nebenkosten von CHF 180.00 pro Monat [Akonto]) zu berücksichtigen (vgl. IV-Nr. 75

S. 26). Die anzurechnenden Kosten für die obligatorischen

Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG, Versicherungspolicen gültig ab

1.

Januar 2024; CHF 532.65 für die Beschwerdeführerin [IV-Nr. 75

S. 14], CHF 113.05 für die Tochter [IV-Nr. 75 S. 16])

betragen nach Abzug der gewährten Prämienverbilligung (CHF 379.95 pro

Monat für die Beschwerdeführerin, CHF 88.60 pro Monat für die Tochter

[IV-Nr. 75 S. 19]) CHF 152.70 pro Monat für die

Beschwerdeführerin und CHF 24.45 pro Monat für die Tochter, somit zusammen

CHF 177.15 pro Monat. Die Prämien für die Versicherungen nach dem

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sind nicht zu berücksichtigen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ungedeckten Arztkosten von

CHF 100.00 bis CHF 400.00 pro Monat (vgl. IV-Nr. 75 S. 5),

somit durchschnittlich CHF 250.00 pro Monat, wurden von der

Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht belegt. Ebenso wenig wurden zusätzliche

Heiz- und Nebenkosten gemäss Nebenkostenabrechnung, Mehrauslagen für die auswärtige

Verpflegung, Kosten für die Mobilität sowie eine regelmässige Zahlung von

Steuern für das laufende Jahr von der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Es gilt zu

beachten, dass es grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden

Person obliegt, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen

Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. In Beachtung dieser Pflicht war die

Beschwerdeführerin gehalten gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 69) die entsprechenden

Beweismittel beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom

6.

Mai 2015 E. 3.3.). Damit sind nachgewiesene Ausgaben der

Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 3'621.15 pro Monat (Grundbeträge von

insgesamt CHF 2'340.00, Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'104.00,

Krankenkassenprämien von CHF 177.15) zu berücksichtigen.

3.2

Bei einem monatlichen Einkommen

von CHF 3'880.70 und belegten monatlichen Ausgaben von CHF 3'621.15 beträgt

der monatliche Überschuss CHF 259.55. Die Beschwerdeführerin verfügt über

kein nennenswertes Vermögen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

22.

August 2024 [IV-Nr. 75 S. 4 f.; vgl. auch definitive

Veranlagung und Steuerrechnung für das Jahr 2023 des Steueramts des Kantons [...]

vom 9. Mai 2024 [IV-Nr. 75 S. 22 ff.]). Damit ist sie nicht in

der Lage, die ihr allenfalls aufzuerlegenden Anwaltskosten für das Verwaltungsverfahren

innert einer vernünftigen Frist von einem Jahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 135 I 221

E. 5.1 S. 223 f.) zu bezahlen. Die für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorausgesetzte finanzielle Bedürftigkeit

ist somit zu bejahen.

4.

4.1

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April

2017.

E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt

sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit

rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung

durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom

17.

März 2021 E. 3.1.1.). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten

erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen juristischen

Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren

rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten

vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom

18.

Mai 2021 E. 5.2; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 48 und 52). Ebenso wenig vermögen fehlende

Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2.

[nicht publiziert in BGE 142 V 342]). In der Invalidenversicherung stehen zwar

regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion.

Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest

den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf

einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme

(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

Eine Rückweisung an die IV-Stelle zur

weiteren Sachverhaltsabklärung führt ebenfalls nicht zwingend zu einem Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr

zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss

einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne

eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale

Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung

eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein

komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben

sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung

erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer

Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von

BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere

Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung

des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs,

die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021

vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 50).

4.2

Im vorliegenden Fall sind die

folgenden Umstände zu berücksichtigen:

4.2.1

Die Beschwerdeführerin wird im

laufenden verwaltungsinternen Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie

im vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2023.226, das zur Rückweisung der

Sache an die Beschwerdegegnerin führte (vgl. E. II. 1.1 hiervor). Dieser

Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4).

4.2.2

Im Rückweisungsurteil vom

15.

Juli 2024 wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, weitere

medizinische Abklärungen, d.h. eine Begutachtung in den Bereichen «Psychiatrie»

und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen, zu

veranlassen, wobei es erforderlich sei, dass sich die medizinische

Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur

Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserten. Sodann habe die Beschwerdegegnerin

gegebenenfalls eine Haushaltabklärung zu veranlassen. Damit wurde der

Beschwerdegegnerin von Seiten des Gerichts ein Handlungsspielraum zum weiteren

Vorgehen eingeräumt, namentlich ob ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten

einzuholen und, gegebenenfalls, ob eine Haushaltsabklärung durchzuführen sei.

Unter diesem Blickwinkel scheint eine Verbeiständung ebenfalls als erforderlich

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017

E. 3.3.1 und 3.3.3).

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem Urteil vom 15. Juli 2024 auf das vervollständigte psychiatrische

Gutachten von med. pract. B.___ vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das

neuropsychologische Teilgutachten der Fachpsychologin I.___ vom

11.

Februar 2023 (IV-Nr. 38). Das Gericht kam bei der Überprüfung des

neuropsychologischen Teilgutachtens zum Schluss, daraus gingen einige

Unklarheiten hervor. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Pflegeassistentin erscheine angesichts der wiederholt

hervorgehobenen Einschränkungen aufgrund der mangelnden Willenskraft und

Motivation, welche gar den Haushaltsbereich beeinträchtigten, zweifelhaft. Im

Weiteren erscheine die Begründung der kognitiven Ressourcen mit Blick auf die

Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Befragung

(sie habe den Führerausweis, aber sie fahre nicht, weil sie am Steuer wegen der

Müdigkeit einschlafe; sie schlafe den ganzen Tag, schlafe auch bei der Arbeit

ein und habe deshalb auch Tageskinder verloren) nicht nachvollziehbar. Damit

bestünden Zweifel an der im neuropsychologischen Teilgutachten attestierten

Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 68 S. 7 Ziff. 6.2). Zum

vervollständigten psychiatrischen Gutachten hielt das Gericht fest, med. pract.

B.___ habe die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «Leichte

depressive Episode ICD-10 F32.0, DD rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und Zwangshandlungen ICD-10 F42.1»

sowie die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73» gestellt und angegeben,

in der bisherigen Tätigkeit als «Coiffeure» (recte: Alterspflegerin) und in der

Kinderbetreuung betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, in einer angepassten

Tätigkeit 80 %, wobei die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits

eine eher einfache sei. Das Gericht führte sodann im Weiteren aus, es

erschliesse sich nicht, weshalb die seit Jahren bestehende Depressivität in

Abweichung zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiater, welche von einer

mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgingen, als leicht

eingestuft werde. Unklar sei ferner auch der Einfluss der Tagesmüdigkeit.

Ferner blieben auch die erneut aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen

unberücksichtigt. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnose einer leichten

depressiven Episode sei nicht schlüssig. Hinsichtlich der Zwangshandlungen

verweise der psychiatrische Gutachter auf die Angaben der Versicherten und die

Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73»

werde nicht näher begründet. Insgesamt könne festgehalten werden, dass bei der

Herleitung der psychiatrischen Diagnosen widersprechende medizinische Berichte

teils nicht oder ungenügend gewürdigt worden seien. Ausserdem könnten gewisse

Schlussfolgerungen mangels einer hinreichenden Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge nicht vollständig überzeugen. Fraglich bzw. unklar erscheine im

Übrigen auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Überprüfung der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mittels dem strukturierten Beweisverfahren

nach BGE 141 V 281 ergab, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___

nicht umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gab. Insbesondere

blieben Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheitsschädigung bzw. die Ausprägung

der diagnoserelevanten Symptome (IV-Nr. 68 S. 7 ff. Ziff. 6.3).

Schliesslich seien im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades auch

die Statusfrage und die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ungenügend

abgeklärt worden (IV-Nr. 68 S. 12 f. Ziff. 7). Zusammenfassend

könne aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

gutachterlichen Abklärungen auf keine beweiswertigen Berichte abgestellt werden

(IV-Nr. 68 S. 13 Ziff. 8). Gestützt auf die vom Gericht

angeordneten, von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden weiteren Abklärungen (die

Beschwerdegegnerin veranlasste im Oktober 2024 eine polydisziplinäre

[allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und

psychiatrische] Begutachtung [vgl. IV-Nr. 85 und 91], das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___ vom 26. Februar 2025 wurde dem

Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits zur Kenntnisnahme

zugestellt [vgl. BB 5]) wird nach dem strukturierten Beweisverfahren zu

ermitteln sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich

diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auswirkt. Die medizinischen Gutachter werden sich sowohl

zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu

äussern haben. Gestützt auf das neue Gutachten wird die Beschwerdegegnerin

allenfalls auch eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, an welcher die

Beschwerdeführerin mitzuwirken hätte. Letztere würde auch aufgefordert, zu den

Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Angesichts dieser Umstände kann nicht

mehr von einem sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen, durchschnittlichen

Fall ausgegangen werden.

4.2.4

Was die konkreten subjektiven

Verhältnisse der Beschwerdeführerin angeht, ist dem schulischen und beruflichen

Werdegang (sechs Jahre Primarschule, drei Jahre Werkklasse, einjährige

Ausbildung als Pflegeassistentin; vgl. IV-Nr. 38 S. 3) sowie auch den

psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Hinzu kommt,

dass die Fachpsychologin I.___ von einer Tendenz der Gleichgültigkeit bzw. Interesselosigkeit

berichtete und darlegte, die Beschwerdeführerin gebe bei aufkommenden

Schwierigkeiten rasch auf und sei für weitere Bemühungen kaum motivierbar

(IV-Nr. 38 S. 4). Med. pract. B.___ berichtete, die

Beschwerdeführerin habe in der Regelschule grosse Mühe gehabt, ausreichend gute

Leistungen zu erbringen, und es bestehe bei ihr auch eine gewisse

Aggressivität, die überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überlastung

bzw. Überforderung stehe (IV-Nr. 43 S. 21). Auch Dr. med. univ. E.___

stellte im Rahmen der Befunderhebung fest, es bestehe bei der

Beschwerdeführerin ein sehr starker Lebensüberdruss und ein

Sinnlosigkeitsempfinden. Motivation sei nicht mehr vorhanden und das Leben

werde als Kampf empfunden (vgl. BB 5, S. 27). Auch diese

übereinstimmenden gutachterlichen Angaben deuten darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens

nicht ohne weiteres gewachsen ist.

4.2.5

Da die sich stellenden Fragen

nicht mehr einfach sind, kann man der Beschwerdeführerin auch nicht

entgegengehalten, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen

müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021

E. 5.5).

4.3

Die Gesamtwürdigung der konkreten

Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem

durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist nach der Rückweisung der

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung (weiterhin)

sachlich geboten. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutgeheissen, dass die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat die (in der angefochtenen

Verfügung nicht behandelte) weitere Voraussetzung der fehlenden

Aussichtslosigkeit zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu gewähren

ist.

5.

Auf eine öffentliche Verhandlung

besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu

gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege geht (siehe Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001

vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Zudem könnte auch mit Blick auf den Ausgang

des Verfahrens von einer Verhandlung abgesehen werden.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab

1.

Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von

CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 des [kantonalen]

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Rechtsanwalt Wyssmann macht in

seiner Kostennote vom 19. März 2025 einen Aufwand von 9.68 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 243.40 geltend

(A.S. 50 ff.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

Dispositiv

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende

geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt werden: 24. Oktober 2024

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17

Std.), 25. November 2024 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief

an Klientin, 0.17 Std.), 27. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),

17. Dezember 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 12. März 2025

(Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 19. März 2025 (Brief an Klientin, 0.17

Std.). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde

praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit verbleibt ein Zeitaufwand

von insgesamt 7.66 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit

CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit

sind Auslagen von insgesamt CHF 140.40 zu vergüten. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'221.90 (Honorar von CHF 1'915.00 zuzüglich

Auslagen von CHF 140.40 und Mehrwertsteuer von CHF 166.50 [8.1 %]).

6.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht

die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum

Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024

aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.90 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2025 vom 25. Juni

2025 nicht ein.